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Steffen
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LG Frankfurt - 2-03 S 17/17

#11361 Beitrag von Steffen » Donnerstag 16. August 2018, 17:35

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Frankfurt - Ungenügende Erfüllung sekundärer Darlegungslast führt in Filesharing Fällen zur Haftung des Anschlussinhabers


17:30 Uhr



Hamburg / Frankfurt, 16.08.2018 (eig). Die ungenügende Erfüllung sekundärer Darlegungslasten führt in Filesharing Fällen zur Haftung des Anschlussinhabers. Dies hat das Landgericht Frankfurt entschieden (Urt. v. 19.04.2018, 2-03 S 17/17). In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Frankfurt (Urt. v. 12.05.2017 - 29 C 1772/16 (85)) hat das Landgericht Frankfurt nun eine Anschlussinhaberin aufgrund der gegen sie streitenden Täterschaftsvermutung in Anwaltskosten und Schadensersatz verurteilt. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Urteil sah das Landgericht Frankfurt die der Beklagten obliegende sekundäre Darlegungslast trotz durchgeführter Beweisaufnahme als nicht erfüllt. Die gegen die Beklagte streitende Täterschaftsvermutung in Filesharingfällen sei deswegen nicht widerlegt und sie sei antragsgemäß zu verurteilen gewesen.



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
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Bericht

Link:
https://rka-law.de/filesharing/landgeri ... sinhabers/



Urteil als PDF

Link:
https://rka-law.de/wp-content/uploads/2 ... -17-17.pdf



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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht dann keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen dessen Internetanschluss benutzen konnten. In diesen Fällen obliegt der Inhaberin des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Dieser kann der Anschlussinhaber dadurch entsprechen, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber, so das Landgericht Frankfurt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH GRUR 2016, 191, 195 (Rn. 42) - Tauschbörse III; BGH GRUR 2017,386 (Rn. 27) - Afterlife). Im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, kann der Anschlussinhaber auch zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden war (BGH GRUR 2017, 386 (Rn. 27) - Afterlife). Hat der Anschlussinhaber nach zumutbaren Nachforschungen nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er - so wie hier - als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Nach diesen Grundsätzen ist das Landgericht Frankfurt von einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit der Beklagten ausgegangen. Denn die Beklagte hat sinngemäß lediglich vorgetragen, dass ihr damals zwölfjähriger Sohn, den sie namentlich benannt hat, ihren Computer benutzt habe. Sie hat jedoch nicht dargelegt, dass sie ihren Computer auf Filesharing-Programme überprüft habe. Es blieb unklar, welche einzelnen Nachforschungen sie selbst oder durch Dritte überhaupt vorgenommen hat. Schriftsätzlich hatte sie zu diesem Aspekt keine Angaben gemacht, ihren fachlichen Wissensstand hingegen so beschrieben, dass sie selbst nicht in der Lage sei, mit einem Computer umzugehen, geschweige denn ins Internet zu gehen. Ihr vorgerichtlich gehaltener Vortrag, sie habe zu keiner Zeit auf ihrem Rechner irgendwelche Programme festgestellt, ist daher nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Es ist dem Anschlussinhaber aber regelmäßig zumutbar den eigenen Computer zu untersuchen. Es geht um Umstände, die die eigene Nutzung des Internetanschlusses betreffen und insoweit ist der Anschlussinhaber auch zu der Angabe verpflichtet, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist. (BGH GRUR 2017,386,389 (Rn. 27) - Afterlife). Demnach wurde die Beklagte vollen Umfangs verurteilt.










LG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2018 - 2-03 S 17/17





(...)


Landgericht Frankfurt am Main



Aktenzeichen: 2-03 S 17/17
29 C 1772/16 (85) Amtsgericht Frankfurt am Main

Verkündet am: 19.04.2018
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle
Es wird gebeten, bei allen Eingaben
das vorstehende Aktenzeichen anzugeben



Im Namen des Volkes

Urteil



In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: [Name],





hat das Landgericht Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. [Name], Richter am Landgericht Dr. [Name] und Richter [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2018

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird das am 12.05.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (29 C 1772/16 (85)) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Berufungsklägerin 1.396,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Berufungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.





Gründe:



I.

Die Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung mittels sogenanntem Filesharing betreffend das Computerspiel [Name].

Es wird gemäß der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Amtsgerichts Frankfurt Main vom 12.05.2017 Bezug genommen.

Die Klägerin ließ die Beklagte am 21.02.2013 wegen behaupteten Filesharings abmahnen und forderte eine vergleichsweise Zahlung von 1.500,00 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.03.2013 gab die Berufungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) eine Unterlassungserklärung ab (Bl. 40 f. d.A.).

Erstinstanzlich hat die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 859,80 EUR (Gegenstandswert 20.000,00 EUR) sowie einen Schadensersatzanspruch (fiktive Lizenzanalogie) in Höhe von 640,20 EUR, jeweils nebst Verzugszinsen seit dem 05.03.2013, geltend gemacht.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Schadensersatzansprüche auf § 97 Abs. 2 UrhG und hilfsweise auf § 832 BGB gestützt. Sie hat vorgetragen, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Computerspiel [Name] zu sein. Sie habe durch ein beauftragtes Ermittlungsunternehmen festgestellt, dass in zwei Fällen am 28.12.2012 unter der IP-Adresse [IP] das Spiel in einer Peer-to-Peer "Tauschbörse" öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Diese IP-Adresse sei zu dem Zeitpunkt dem Telefonanschluss der Beklagten zugeordnet gewesen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagte selbst die streitgegenständliche Datei heruntergeladen habe. Die Klägerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Sohn der Beklagten, der Zeuge [Name], den Internetanschluss der Beklagten bzw. Tauschbörsensoftware zu den in Rede stehenden Zeitpunkten genutzt habe bzw. habe nutzen können. Die Beklagte habe jedenfalls ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihrem minderjährigen Kind verletzt.

Das Amtsgericht hat die Beklagte informatorisch angehört (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2017, Bl. 188 ff. d.A.) und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen [Name] (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2017, Bl. 215 d.A). Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.05.2017 abgewiesen (Bl. 219 ff. d.A.). Es hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin weder die Täterschaft noch die Teilnahme der Beklagten an der von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzung habe beweisen können. Es spreche zwar eine tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Inhabers des Internetanschlusses für eine hierüber begangene Urheberrechtsverletzung. Die Beklagte habe die Vermutung aber hinreichend entkräftet. Denn sie habe Umstände dargelegt und bewiesen, aus welchen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergebe. Sie habe vorgetragen, dass ihr damals minderjähriger und bei ihr lebender Sohn, der Zeuge [Name], mit ihrem Computer Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe. Das Vorbringen erfülle die Anforderungen an ihre sekundäre Darlegungslast. Die Beklagte habe keine weiteren Nachforschungen anstellen müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH im "BearShare"-Urteil genüge der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch, dass er vortrage, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Die Klägerin habe den Beweis dahingehend, dass der Zeuge [Name] die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe, nicht erbracht. Das Gericht sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Zeuge [Name] tatsächlich nicht als Täter in Betracht komme.

Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie verfolgt ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter. Die Klägerin ist - insbesondere unter Verweis auf die "Everytime we touch"-Entscheidung des BGH (I ZR 48/15) - der Ansicht, dass das Amtsgericht fehlerhaft angenommen habe, dass die sekundäre Darlegungslast erfüllt sei. Denn nach den vom BGH aufgestellten Anforderungen genüge der Anschlussinhaber erst seiner sekundären Darlegungslast, wenn er nachvollziehbar vortrage, welche Person mit Rücksicht auf Nutzungsverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begegnen. Die sekundäre Darlegungslast erfasse auch die Angabe der Gründe dafür, warum andere Personen als Täter mit alleiniger Tatherrschaft in Betracht kämen. Hier habe die Beklagte aber gar nichts zu dem Internetnutzungsverhalten und den Fähigkeiten ihres Sohnes vorgetragen.



Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte unter Abänderung des am 12.05.2017 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt (Az. 29 C 1772/16 (85)) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 859,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2013 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 640,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2013 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, die Anschlussinhaberermittlung und die Rechtsverletzung. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, weil nicht angenommen werden könne, dass eine nicht einmal der deutschen Sprache mächtige alleinerziehende muslimische Mutter das offensichtliche "Baller- bzw. Tötungsspiel" heruntergeladen habe. Es sei vorliegend nicht so gewesen, dass die Beklagte ihren Sohn nicht pauschal als möglichen Täter benannt habe.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.



II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat die Berufung der Klägerin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Klägerin steht nach § 97 Abs. 2 UrhG ein Anspruch auf Schadensersatz (Lizenzanalogie) und nach § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der bis zum 08.10.2013 gültigen Fassung (a.F.) ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten zu. Die Abmahnkosten kann die Klägerin aber lediglich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 15.000,00 EUR und nicht - wie geltend gemacht - in Höhe von 20.000,00 EUR ersetzt verlangen.



Im Einzelnen:

Die Klägerin ist hinsichtlich der hier geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Die Klägerin hat - insoweit unbestritten - vorgetragen, dass sie auf dem Datenträger des Computerspiels mit einem ©-Vermerk genannt ist (Bl. 78 d.A.). Nach § 10 Abs. 3 UrhG begründet dies grundsätzlich die Vermutung, dass der Anspruchsteller Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte ist. Zwar kann sich die Klägerin hier auf diese Vermutungswirkung nicht berufen, da sie keine Unterlassungsansprüche geltend macht. Dennoch stellt der ©-Vermerk ein Indiz für die Rechteinhaberschaft der Klägerin dar. Zudem hat die Klägerin in der Anlage K 1 (Bl. 58 ff. d.A.) einen entsprechenden Vertrag vorgelegt, aus dem sich eine ausschließliche Einräumung von Nutzungsrechten ergibt.

Angesichts der Indizwirkung des ©-Vermerks und der vorgelegten Unterlagen oblag es hier der Beklagten, sich nicht lediglich auf ein pauschales Bestreiten zu beschränken.

Vorliegend bestand eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beklagten als Anschlussinhaberin, da sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist.

Nach der "Afterlife"-Entscheidung des BGH genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob und ggf. welche anderen Familienmitglieder selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH GRUR 2017, 386 - Afterlife). Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Familienmitglieder hinsichtlich der behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen, sind dem Anschlussinhaber hingegen nicht zumutbar. Ferner ist es dem Anschlussinhaber nicht zumutbar, die Internetnutzung seiner Familienmitglieder einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Auch kann vom Anschlussinhaber nicht die Untersuchung des Computers seiner Familienmitglieder im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software verlangt werden (BGH GRUR 2017, 386 (Rn. 26) - Afterlife).

Nach der Rechtsprechung des BGH besteht dann keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen dessen Internetanschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH GRUR 2016, 191 (Rn. 37) - Tauschbörse III; BGH GRUR 2014, 657 (Rn. 15) - BearShare). In diesen Fällen obliegt der Inhaberin des Internetanschlusses, über den die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen worden sein soll, einer sekundäre Darlegungslast. Dieser kann der Anschlussinhaber dadurch entsprechen, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH - BearShare, a.a.O., Leitsatz 3. sowie Rn. 16 ff. m.w.N.).

In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH GRUR 2016, 191, 195 (Rn. 42) - Tauschbörse III; BGH GRUR 2017, 386, 389 (Rn. 27) - Afterlife). Im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, kann der Anschlussinhaber auch zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden war (BGH GRUR 2017, 386 (Rn. 27) - Afterlife).

Hat der Anschlussinhaber nach zumutbaren Nachforschungen nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Nach diesen Grundsätzen war von einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit der Beklagten auszugehen. Denn die Beklagte hat sinngemäß lediglich vorgetragen, dass ihr damals 12 jähriger Sohn, den sie namentlich benannt hat, ihren Computer benutzt habe. Sie hat jedoch nicht dargelegt, dass sie ihren Computer auf Filesharing-Programme überprüft hat. Sie hatte dies allgemein lediglich vorgerichtlich in ihrem anwaltlichen Schreiben vom 04.03.2013 vorgetragen (dort S. 1: "Auch konnte unsere Mandantin zu keiner Zeit auf ihrem Rechner irgendwelche Programme feststellen, die geeignet wären, den behaupteten Verstoß zu begehen", Bl. 40 d.A.). Insofern ist jedoch unklar, welche einzelnen Nachforschungen sie selbst oder durch Dritte überhaupt vorgenommen hatte. Schriftsätzlich hatte sie zu diesem Aspekt sodann keine Angaben gemacht. Ihren fachlichen Wissensstand hat sie hingegen so beschrieben, dass sie selbst nicht in der Lage sei, mit einem Computer umzugehen, geschweige denn sich ins Internet zu begeben (Schriftsatz vom 08.06.2016, dort S. 4, Bl. 33 d.A.). Ihr vorgerichtlich gehaltener Vortrag, sie habe zu keiner Zeit auf ihrem Rechner irgendwelche Programme festgestellt, ist daher nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

Die Kammer verkennt insofern nicht den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Es ist dem Anschlussinhaber regelmäßig unzumutbar, den Computer seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software zu überprüfen (BGH GRUR 2017, 386, 389 (Rn. 27) - Afterlife). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Untersuchung der Computer von Familienangehörigen, sondern um eine Untersuchung ihres eigenen Computers. Es geht hier um Umstände, die ihre eigene Internetnutzung betreffen. Der Anschlussinhaber kann auch zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist (BGH GRUR 2017, 386, 389 (Rn. 27) - Afterlife).

Der Umfang der Haftung ist nicht angegriffen worden. Gegen die geltend gemachte Lizenzanalogie in Höhe von 640,20 EUR bestehen im Rahmen richterlicher Schätzung nach § 287 ZPO keine Bedenken.

Die Beklagte schuldet die Erstattung der der Klägerin entstandenen Abmahnkosten jedoch lediglich auf der Grundlage eines Gegenstandswerts in Höhe von 15.000,00 EUR (statt 20.000,00 EUR) in Höhe von 755,80 EUR [= 735,80 EUR (1,3er Geschäftsgebühr Nr. 2300 W RVG, berechnet auf der Grundlage der Wertgebühren, die bis zum 31.07.2013 galten) + 20,00 EUR (Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG)]. Umsatzsteuer hierauf hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Kammer erachtet im vorliegenden Fall einen Gegenstandswert von 15.000,00 EUR für angemessen. Wenn ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000,00 EUR angemessen (vgl. BGH BeckRS 2016, 20394 - Alan Wake; vgl. auch BGH GRUR 2016, 1275 - Tannöd: nicht unter 10.000,00 EUR). Besondere Umstände, die einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen würden (z.B. eine in erheblichen Verkaufszahlen zum Ausdruck kommende besondere Popularität), hat die Klägerin nicht dargelegt.

Die Deckelung der Aufwendungen auf 100,00 EUR gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. ist vorliegend nicht einschlägig. Denn bei über Internettauschbörsen begangene Urheberrechtsverletzungen handelt es sich regelmäßig nicht um eine "nur unerhebliche Rechtsverletzung" (vgl. BGH NJW 2018, 65, 68 - Loud).

Soweit die Klägerin höhere vorgerichtliche Abmahnkosten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts in Höhe von 20.000,00 EUR geltend gemacht hat, war die Berufung zurückzuweisen.

Verzugszinsen schuldet die Beklagte aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, wobei die Beklagte ab dem 05.03.2013 mit der Zahlung in Verzug geraten ist.

Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Beklagten konnten die gesamten Prozesskosten auferlegt werden, obwohl die Klägerin hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 104,00 EUR unterlegen ist. Denn die Zuvielforderung war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.




Dr. [Name]
Vorsitzenden Richter am Landgericht

Dr. [Name]
Richter am Landgericht

[Name]
Richter





Beglaubigt
Frankfurt am Main,
20. April 2018
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle (...)






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LG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2018 - 2-03 S 17/17,
Vorinstanz: AG Frankfurt, Urteil vom 12.05.2017 - 29 C 1772/16 (85),
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Berufung .rka Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast,
widersprüchlicher Sachvortrag

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#11362 Beitrag von Steffen » Donnerstag 16. August 2018, 19:24

Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff (Heidelberg): Landgericht Frankfurt - keine echte Mehrfachermittlung - Filesharing Klage von Schulenberg & Schenk für MIG Film GmbH auch in zweiter Instanz abgewiesen - Kläger muss substantiiert darlegen, dass zwischen 2 Ermittlungen 24 h liegen, um Fehler auszuschließen



19:20 Uhr




Wir hatten an anderer Stelle bereits vor gut zwei Jahren über eine Klageabweisung des Amtsgerichts Frankfurt im Falle einer Klage der MIG Film GmbH berichtet, vertreten durch die Kanzlei Schulenberg & Schenk aus Hamburg (Bericht: "Klageabweisung Amtsgericht Frankfurt").




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Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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Bericht

Link:
https://www.rechtsanwaltskanzlei-urhebe ... _Frankfurt



Urteil als PDF

Link:
https://www.rechtsanwaltskanzlei-urhebe ... 7.2018.pdf




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Die Kanzlei Schulenberg & Schenk hatte für die MIG Film GmbH gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt Berufung eingelegt. Nach längerer Zeit kam es sodann am Landgericht Frankfurt zu einer mündlichen Verhandlung und einige Zeit später zu einem Urteil am 10.07.2018 (Aktenzeichen: 2-03 S 13/16), welches - aus unserer Sicht und für unseren Mandanten höchst erfreulich - die Berufung von Schulenberg & Schenk gegen das Urteil des Amtsgericht Frankfurt zurückgewiesen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der MIG Film GmbH vorgelegt.


Nach Auffassung der Kammer ist es sachgerecht, anzunehmen, dass der Rechteinhaber den Beweis der Richtigkeit seiner Ermittlungen dadurch führen kann, dass er substantiiert darlegt, dass zwischen den Ermittlungen mindestens 24 Stunden liegen. Denn hierdurch wird zum einen sichergestellt, dass die Verletzungshandlungen in unterschiedlichen Vorgängen ermittelt werden.



LG Frankfurt 2-03 S 13/16: Rechtsverletzung durch Abmahner nicht nachgewiesen trotz Mehrfachermittlung: "Kölner" Rechtsprechung nicht anwendbar

Die Kanzlei Schulenberg & Schenk hatte für die MIG Film GmbH in beiden Instanzen vorgetragen, dass der Anschluss unseres Mandanten zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten ermittelt worden sei und dass daher davon auszugehen sei, dass die Rechtsverletzung über den Anschluss unseres Mandanten quasi nachgewiesen sei. Die Kanzlei Schulenberg & Schenk argumentierte mit der vor allem durch das OLG Köln geprägte Rechtsprechung zur sogenannten Mehrfachermittlung. Diese Rechtsprechung besagt verkürzt, dass eine fehlerhafte Ermittlung de facto ausgeschlossen ist, wenn derselbe Anschluss zu zwei verschiedenen Zeitpunkten ermittelt wurde. Dann muss der Rechteinhaber nicht gesondert beweisen, dass der Anschluss des Beklagten ermittelt wurde. Vielmehr ist es dann Aufgabe des beklagten Anschlussinhabers, konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlungen vorzutragen. Kann er dies nicht, ist die Rechtsverletzung über seinen Anschluss nachgewiesen.

Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 10.07.2018 (Aktenzeichen: 2-03 S 13/16) nunmehr eine differenzierte Betrachtung vorgenommen und entschieden, dass jedenfalls dann, wenn zwischen den einzelnen Ermittlungen weniger als 24 Stunden liegen, von keiner echten Mehrfachermittlung auszugehen ist. Denn in diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass durch das Ermittlungsunternehmen eine bewusste oder unbewusste Falschzuordnung der IP-Adresse erfolgt oder dass gar eine missbräuchliche Zuordnung erfolgt. Nur dann, wenn zwischen den einzelnen ermittelten Zeitpunkten mehr als 24 Stunden liegen, ist diese Wahrscheinlichkeit erheblich reduziert.

Die Kanzlei Schulenberg & Schenk hatte bereits in der ersten Instanz beide zunächst unterbreiteten Beweisangebote (Zeugenvernehmung des Mitarbeiters der Ermittlungsfirma, Einholung eines Sachverständigengutachtens) zurückgenommen mit der Folge, dass die klagende MIG Film GmbH aus Sicht sowohl des Amtsgerichts Frankfurt als auch nunmehr des Landgerichts Frankfurt beweisfällig geblieben ist und deshalb die Klage abgewiesen wurde.



Landgericht Frankfurt vs. Landgericht Köln: Zulassung der Revision zum BGH

Das Landgericht Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 10.07.2018 (Aktenzeichen: 2-03 S 13/16) auf die gegenläufige Rechtsprechung der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln hingewiesen. Das Landgericht Köln nimmt anders als das Landgericht Frankfurt keine Differenzierung nach den Zeitpunkten der beiden Ermittlungstreffer vor und hat eine echte Mehrfachermittlung auch dann angenommen, wenn weniger als 8 Stunden zwischen den Ermittlungstreffern vorlagen (Langericht Köln, Urteil vom 06.08.2015, Aktenzeichen 14 S 2/15). Das Landgericht Frankfurt begründet seine Entscheidung auch damit, dass nur bei einer zeitlichen Zäsur von mindestens 24 Stunden sichergestellt wird, dass es sich tatsächlich um zwei unterschiedliche Ermittlungsvorgänge handelt. Außerdem erfolgt nach 24 Stunden eine Zwangstrennung einer dynamischen IP-Adresse.

Da die eigene Rechtsprechung in diesem Punkt von der Rechtsprechung eines anderen Landgerichts abweicht und da diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat das Landgericht Frankfurt die Revision der MIG Film GmbH zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Wir sind gespannt, ob tatsächlich Revision zum BGH eingelegt wird und bejahendenfalls, wie der BGH diese Streitfrage beurteilt.










LG Frankfurt, Urteil vom 10.07.2018 - 2-03 S 13/16




(...)


Landgericht Frankfurt am Main



Aktenzeichen: 2-03 S 13/16
31 C 2860/15 (96) AG Frankfurt am Main


Verkündet am: 10.7.2018
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil



In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk, Alsterchaussee 25, 20149 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagter und Berufungsbeklagter,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F3S Rechtsanwälte, Landhausstraße 30, 69115 Heidelberg,





hat das Landgericht Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - durch Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], Richter am Landgericht [Name] und Richter [Name] ein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2018

für Recht erkannt:

Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das am 09.05.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (31 C 2860/15 (96)) wird zurückgewiesen.

Die Berufungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Berufungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Berufungsbeklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.





Gründe:



I.

Die Berufungsklägerin (im Folgenden: "Klägerin") begehrt Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung mittels sogenanntem Filesharing betreffend das Computerspiel "[Name]".

Die Klägerin macht zwei Rechtsverletzungen geltend: am 07.04.2012 um 16:36:23 Uhr über die IP-Adresse 93.229.97.194 sowie am 07.04.2012 um 22:40:14 Uhr über die IP-Adresse 93.229.100.111 soll das streitgegenständliche Werk im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse jeweils öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Der Internetprovider des Berufungsbeklagten (im Folgenden: "Beklagter") erteilte im Rahmen eines von der Klägerin betriebenen Ermittlungs- und Auskunftsverfahrens die Auskunft, dass jene IP-Adressen zur jeweiligen Tatzeit dem Anschluss des Beklagten zugewiesen gewesen seien.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 09.10.2012 ab und forderte ihn unter Fristsetzung zum 24.10.2012 auf, einen Betrag in Höhe von 1.298,00 EUR zu zahlen (Anlage K 6, Bl. 37 ff. d.A.).

Der Beklagte gab hierauf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass der Beklagte Filesharing betrieben habe. Das von ihr beauftragte Unternehmen IPP International UG habe die hier streitgegenständlichen Verletzungshandlungen zutreffend ermittelt. Die IP-Adressen seien zu den in Streit stehenden Zeitpunkten dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen. Die damalige Lebensgefährtin des Beklagten, Frau [Name] habe die Rechtsgutsverletzung nicht begangen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 1.051,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen, wobei ein Betrag in Höhe von 651,00 EUR auf Abmahnkosten (Netto, Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR, 1,3er Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG zzgl. Auslagen) und 400,00 EUR auf einen Schadensersatzanspruch (Lizenzanalogie) entfielen. Der Beklagte hat die ordnungsgemäße Ermittlung des Internetanschlusses bestritten. Er hat überdies vorgetragen, dass er niemals eine Tauschbörse benutzt bzw. urheberrechtlich geschützte Werke im Internet öffentlich zugänglich gemacht habe. Insbesondere habe er zu dem von der Klägerin genannten Zeitpunkt keine Tauschbörse benutzt.

Das Amtsgericht hat die Klägerin mit Beschluss vom 30.11.2015 (Bl. 102 f. d.A.) u.a. darauf hingewiesen, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen habe oder dass die Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht möglich gewesen sei, die Klägerin trage. Das Amtsgericht hat den Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.12.2015 informatorisch angehört und die von der Klägerin angebotene Zeugin [Name] vernommen (Bl. 107 ff. d.A.). Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25.01.2016 weitere Hinweise erteilt und die Beweiserhebung durch Vernehmung des von der Klägerin angebotenen Zeugen [Name] angeordnet (Bl. 128 f. d.A.). Unter dem 15.02.2016 hat das Amtsgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass es die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OLG Köln vom 16.05.2012 (Az.: 6 U 239/11) zur Mehrfachermittlung für nicht anwendbar halte (Bl. 146 d.A.). Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 03.03.2016 ihr Beweisangebot zurückgenommen und dies unter Bezugnahme auf jene Entscheidung des OLG Köln vom 16.05.2012 (Az.: 6 U 239/11) damit begründet, dass eine Mehrfachermittlung vorliege, weil der Anschlussinhaber unter zwei verschiedenen IP-Adressen ermittelt worden sei. Es sei zu zwei Einwahlen gekommen, was aufgrund des Zeitunterschieds (nachmittags und abends) nichts Ungewöhnliches sei.

Auf den Hinweis des Amtsgerichts, dass auf den Antrag der Klägerin ein Sachverständigengutachten zu den Beweisthemen aus dem Beweisbeschluss vom 26.012016 zu erheben sei (Bl. 149 d.A.), hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.03.2016 ihr Angebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückgenommen (Bl. 158 d.A.).

Das Amtsgericht hat die Klage im schriftlichen Verfahren mit dem am 09.05.2016 verkündeten Urteil, welches den Prozessvertretern der Klägerin am 11.05.2016 zugestellt worden ist (Bl. 177 d.A.), abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass es nur dann keinen Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen der Klägerin geben könne, wenn zwischen den einzelnen Ermittlungen wenigstens 24 Stunden liegen würden. Das beruhe darauf, dass dann jedenfalls aufgrund der Zwangstrennung nach 24 Stunden durch den Internet-Provider (hinsichtlich der IP-Adresse) davon ausgegangen werden könne, dass der Anschlussinhaber mehrfach die Verletzungshandlung begangen habe. Der zeitliche Abstand von 24 Stunden stelle auch sicher, dass die Ermittlung der (jeweiligen) IP-Adresse auf zwei unterschiedlichen Prozessen beruhe. Nur in diesem, hier jedoch nicht einschlägigen Fall sei die Wahrscheinlichkeit von Fehlern sehr gering.

Hiergegen wendet sich die Klägerin. Mit Schriftsatz vom 13.06.2016 - bei Gericht per Fax eingegangen am selben Tag - hat die Klägerin Berufung eingelegt und diese innerhalb der um einen Monat bis zum 11.08.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie eine Mehrfachermittlung des Anschlusses des Beklagten substantiiert vorgetragen habe, wonach der Anschluss des Beklagten zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen dynamischen IP-Adressen im Hinblick auf dasselbe Werk ermittelt und beauskunftet worden sei. Angesichts dessen, so meint die Klägerin, dürften Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung und Zuordnung des Anschlusses schweigen. Eine Beweiserhebung zu dieser Frage wäre allenfalls auf Veranlassung des Beklagten durchzuführen.



Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 09.05.2016 verkündeten Urteils des AG Frankfurt am Main - Az. 31 C 2860/15 (96) - den Beklagten zu verurteilen,
1. an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (12.09.2015) zu zahlen;
2. an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (12.09.2015) zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Er meint, die Klägerin sei beweisfällig geblieben hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ermittlung des Anschlussinhabers.


Im Übrigen wird gemäß der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.2016 Bezug genommen (Bl. 166 ff. d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.



II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, 513 ZPO. Dies ist hier nicht der Fall.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen. § 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 286 Rn. 13, m.w.N.). Darüber hinaus hat er die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar im Urteil darzulegen, wobei es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28.01.2008 - 12 U 50/07 - juris, m.w.N.).

An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat sich das Amtsgericht im angefochtenen Urteil gehalten.

Rechtsfehlerfrei ist insbesondere die Wertung des Amtsgerichts, dass die Ermittlung und Zuordnung von unterschiedlichen dynamischen IP-Adressen zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten zum Nachweis der Rechtsverletzung über den Anschluss des Beklagten nur dann genügt, wenn zwischen den einzelnen Ermittlungen wenigstens 24 Stunden liegen.

Diese Würdigung verstößt weder gegen Denk- und Naturgesetze noch gegen Erfahrungssätze.

Auch hat das Amtsgericht die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast rechtsfehlerfrei angewandt.

Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers ist als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen von der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Zu ihren Gunsten gelten dabei gewisse Beweiserleichterungen. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 -, juris Rn. 12 - Sommer unseres Lebens).

Hierbei wird vertreten, dass es genüge, wenn der Rechteinhaber eine Mehrfachermittlung des Anschlusses des Beklagten substantiiert vortrage, wonach der Anschluss des Beklagten zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen dynamischen IP-Adressen im Hinblick auf dasselbe Werk ermittelt und beauskunftet worden sei [vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - 6 U 239/11 -, NJW-RR 2012, 1327 (Mehrfachermittlung mit mehr als 24 Stunden Abstand an zwei unterschiedlichen Tagen); OLG München, Beschluss vom 01.10.2012 - 6 W 1705/12 - BeckRS 2013, 17282 - (Mehrfachermittlung in zwei Fällen); AG Köln, Urteil vom 22.10.2014 - 125 C 410/14 -, juris (Mehrfachermittlung "innerhalb weniger Tage oder Wochen"); AG Hamburg, Urteil vom 06.02.2015 - 36a C 38/14 -, juris Rn. 3, 21 (Ermittlung von zwei IP-Adressen im Abstand von etwas mehr als 24 Stunden); AG Charlottenburg, Urteil vom 08.08.2017 - 206 C 16/17 -, juris Rn. 2 und 33 - (Mehrfachermittlung innerhalb von mehreren Tagen)]. Es sei in diesen Fällen extrem unwahrscheinlich, dass mehrere unrichtige Ermittlungen zu dem Internetanschluss derselben Person führen könnten, so dass der Anschlussinhaber substantiiert dazu vortragen müsse, weshalb dennoch Zweifel an der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses begründet sein könnten (LG Köln, Urteil vom 06.08.2015 - 14 S 2/15, juris Rn. 4 und 32). Die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vertritt die Ansicht, dass eine echte Mehrfachermittlung des Internetanschlusses in Filesharing-Verfahren selbst dann vorliege, wenn die ermittelten Verletzungshandlungen - wie vorliegend weniger als 24 Stunden auseinander liegen [vgl. LG Köln, Urteil vom 14.12.2017 - 14 S 1/17 -, juris Rn. 29 (Mehrfachermittlung einer Rechtsverletzung mit 7 1/2 Stunden Abstand über eine IP-Adresse); Urteil vom 06.08.2015 - 14 S 2/15 -, juris Rn. 4 und 32 (Mehrfachermittlung innerhalb von wenigen Stunden)].

Bestreite ein Anschlussinhaber in solchen Fällen, dass die Rechtsverletzung tatsächlich über den eigenen Anschluss erfolgt sei, so obliege ihm die Darlegung konkreter Anhaltspunkte, welche im Einzelfall für eine fehlerhafte Anschlussermittlung sprechen. Andernfalls sei im Rahmen des § 286 Abs. 1 ZPO von der zutreffenden Ermittlung der IP-Adresse sowie der Zuordnung zum entsprechenden Internetanschluss auszugehen, ohne dass es eines dahin gehenden Beweises durch den verletzten Rechteinhaber bedürfe (LG Köln, Urteil vom 14.12.2017 14 S 1/17 -, juris Rn. 38).

Die Kammer schließt sich der auch vom Amtsgericht überzeugend begründeten Ansicht an, wonach es zum Beweis der Richtigkeit der Ermittlungen des klägerseits beauftragten Unternehmens ausreichen kann, wenn jedenfalls mehrere Verletzungshandlungen über mehrere IP-Adressen ermittelt wurden und ein Zeitraum von mehr als 24 Stunden zwischen den ermittelten Verletzungshandlungen liegt. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass es hier zu einer bewussten oder unbewussten Falschzuordnung gekommen ist oder dass die von dem beauftragten Unternehmen - hier die IPP International UG - verwendete Software fehlerfrei gearbeitet hat, ist durch die Zuordnung von zwei Verletzungshandlungen erheblich reduziert. Ferner weiß das beauftragte Unternehmen zu dem Zeitpunkt der Ermittlung der Verletzungshandlungen noch nicht, über welchen Anschluss diese vorgenommen worden sind, was ebenfalls die Gefahr für missbräuchliche Zuordnungen reduziert.

Nach Auffassung der Kammer ist es sachgerecht, anzunehmen, dass der Rechteinhaber den Beweis der Richtigkeit seiner Ermittlungen dadurch führen kann, dass er substantiiert darlegt, dass zwischen den Ermittlungen mindestens 24 Stunden liegen. Denn hierdurch wird zum einen sichergestellt, dass die Verletzungshandlungen in unterschiedlichen Vorgängen ermittelt werden. Zum anderen trägt diese zeitliche Zäsur auch dem Umstand Rechnung, dass - wie der Kammer bekannt ist - regelmäßig nach 24 Stunden eine Zwangstrennung von einer dynamischen IP-Adresse vorgenommen wird, was die Annahme rechtfertigt, dass zwei Verletzungshandlungen vorliegen. Nur in einer solchen Konstellation ist es regelmäßig gerechtfertigt, von einem so starken Indizwert auszugehen, dass Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie völlig auszuschließen (§ 286 Abs. 1 ZPO).

Diese Ansicht überspannt nicht die Anforderung an die Darlegung und Beweisführung einer Rechtsverletzung. Zwar ist es sicherlich nicht erforderlich, dass der Rechteinhaber nachweist, dass sein Ermittlungsergebnis stets absolut fehlerfrei ist (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 -, juris Rn. 39 - Tauschbörse I). Diesen Nachweis hätte die Klägerin jedoch auch nicht führen müssen. Denn selbst wenn das dargelegte Ermittlungsergebnis nicht ohne weiteres zur Überzeugungsbildung ausreicht, bleibt es dem Rechteinhaber unbenommen, den Beweis mit sonstigen Beweismitteln zu führen. So hatte die Klägerin im vorliegenden Fall zunächst sowohl Zeugenbeweis als auch Sachverständigenbeweis angetreten, ihre Beweisangebote jedoch sodann wieder zurückgenommen.

Die hier vertretene Ansicht berücksichtigt auch, dass der Anspruchsgegner mit Blick auf den klägerseits beauftragten Ermittlungsvorgang kaum Möglichkeiten hätte, konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlzuordnung darzulegen, während es dem Rechteinhaber regelmäßig zumutbar und möglich ist, die Richtigkeit des Ermittlungsvorgangs darzulegen und auch zu beweisen. Der Rechteinhaber nimmt die Ermittlungen in der ersten Phase (Ermittlung des Upload-Vorgangs, Zuordnung zu einer bestimmten IP-Adresse) regelmäßig durch ein von ihm selbst beauftragtes Unternehmen (hier die IPP International UG) vor. Er hat vor diesem Hintergrund naturgemäß bessere Einsichtsmöglichkeiten in die Ermittlungsvorgänge, die er auf der Grundlage eines vertraglichen Auskunftsanspruchs gegen das mit den Ermittlungen beauftragte Unternehmen auch durchsetzen könnte. Demgegenüber liegen diese Vorgänge außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Anspruchsgegners. Auch deshalb sind starke Indizien zu fordern, um zur Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO zu gelangen, dass der Ermittlungsvorgang zutreffend war.

Selbst für die durch den Internetprovider im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens beauskunfteten Informationen, denen im Einzelfall durchaus ein hoher Beweiswert zukommen kann, kann nicht ohne weiteres die Zuverlässigkeit des Ermittlungsvorgangs angenommen werden. So kam der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der "Tauschbörse I"-Entscheidung vom 11.06.2015 (I ZR 19/14) zum Ergebnis, dass die Beweiswürdigung (des Berufungsgerichts) keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler habe erkennen lassen. Das Berufungsgericht hatte in jenem Fall angenommen, dass insbesondere nach Würdigung der in jenem Verfahren vernommenen Zeugen keine Umstände vorlägen, die gegen die Zuverlässigkeit der gegebenen Auskünfte sprächen. Es sei auch davon auszugehen, dass die mit der Bearbeitung derartiger Anfragen befassten Personen sogar im Fall einer etwaigen Eingabe per Hand von Kundendaten in Anbetracht der ihnen bekannten strafprozessualen Konsequenzen für die Betroffenen bemüht gewesen seien, Fehlzuordnungen tunlichst zu vermeiden. Eine pauschale Aussage zur Darlegungs- und Beweislast betreffend die Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse beim Filesharing hat der Bundesgerichtshof - entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 11.08.2016, dort S. 4, Bl. 207 d.A.) hingegen nicht getroffen.

Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Zuordnung von unterschiedlichen dynamischen IP-Adressen zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten zum Nachweis der Rechtsverletzung genügt, ist von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und ist weder höchstrichterlich entschieden noch lässt sich die zu treffende Entscheidung eindeutig aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ableiten.




[Name]
Vorsitzenden Richter am Landgericht

[Name]
Richter am Landgericht [Name]

[Name]
Richter





Beglaubigt
Frankfurt am Main,
11. Juli 2018
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin/beamter
der Geschäftsstelle (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




LG Frankfurt, Urteil vom 10.07.2018 - 2-03 S 13/16,
Vorinstanz: AG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2016 - 31 C 2860/15 (96),
Rechtsanwälte F3S Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff,
Klage Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk,
Berufung Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk,
keine echte Mehrfachermittlung,
IPP International UG,
Klage MIG Film GmbH

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AG Mannheim - U 15 C 231/18

#11363 Beitrag von Steffen » Freitag 17. August 2018, 19:13

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Das Amtsgericht Mannheim verurteilt Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten - sekundäre Darlegungslast wurde nicht entsprochen - Belehrung genügte nicht den Anforderungen (Beklagter ohne Anwalt)


19:10 Uhr



Die Nimrod Rechtsanwälte konnten erneut die Rechte der Mandanten erfolgreich bei Gericht durchsetzen. Das Amtsgericht Mannheim verurteilte den Anschlussinhaber in voller Höhe zur Zahlung von 1.500,00 EUR Schadensersatz und 281,30 EUR.

Der Anschlussinhaber verteidigte sich gegen die Klage mit dem Argument, dass er selbst keine Computerkenntnisse hätte. Sein Sohn hätte ihm gegenüber mitgeteilt, dass das Spiel gekauft worden sei. Nun seien für dieses Spiel Updates heruntergeladen worden; diese müssten für die Erfassungen des Anschlusses erfasst worden seien. Sein Sohn sei belehrt und hätte die Tatbegehung abgestritten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR

Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Web: www.nimrod-rechtsanwaelte.de




Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2018/0 ... -c-231-18/

Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... 1218-2.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Gericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Dieser habe seiner sekundären Darlegungslast nicht entsprochen. Denn der Vortrag sei nicht nachvollziehbar. Zunächst erfolgen Updates nicht über Tauschbörsen. Zudem hat der Beklagte den Sohn nicht namentlich benannt und zum Nutzerverhalten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Sohnes nicht vorgetragen. Zudem hätte sich der Beklagte nicht auf einfaches Nachfragen zurückziehen können; insbesondere vor dem Hintergrund das es ihm hätte auffallen müssen, dass es binnen eines Monats nicht 15 Updates für ein Spiel geben kann. Doch selbst wenn das Kind für die Tat verantwortlich wäre, würde der Beklagte wegen der Verletzung seiner Aufsichtspflicht haften. Die vorgetragene Belehrung sei unzureichend gewesen.

Somit hafte der Beklage vollumfänglich für die erfolgte Rechtsverletzung.








AG Mannheim, Urteil vom 12.07.2018 - U 15 C 231/18




(...) - Beglaubigte Abschrift -


Aktenzeichen:
U 15 C 2312/18



Amtsgericht Mannheim

Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff . Strahmann GbR, Emserstraße 9, 10719 Berlin,



gegen


[Name],
- Beklagter -


wegen Urheberrechts




hat das Amtsgericht Mannheim durch die Richterin am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2018

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand

Die Klägerin fordert von dem Beklagten Schadenersatz anlässlich einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist Herausgeberin und Vertreiberin von Unterhaltungsmedien mit Sitz [Name]. Sie hat den Titel [Name] veröffentlicht. Das Spiel wurde von der Firma [Name] und einschließlich der Online-Rechte teils für das Gebiet Deutschland, Österreich und Schweiz, teils auch weltweit in exclusiver Form an die Klägerin lizenziert. Die Klägerin findet sich daher auf den Kopien der Werkstücke und ist auf dem © Vermerk als Berechtigte benannt.

Der Beklagte verfügt über einen Internet-Anschluss. Er wurde mit Schreiben vom 28.07.2014 (K 1 = Aktenseite 19 ff.) zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadenersatz sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aufgefordert.

Eine entsprechende Erklärung ist seitens des Beklagten aber nicht erfolgt. Die Klägerin trägt vor,
- mit geeigneter und zuverlässig funktionierender Software seien mit Hilfe der [Name] (vormals [Name]) mehrere IP-Adressen ermittelt worden, welche den Internet-Anschluss des Beklagten zuzurechnen seien (Aktenseite 10 - 12),
- mit welchen am 28.06.2014, 29.06.2014, 16.07.2014, 17.07.2014, 18.07.2014, 19.07.2014 und 20.07.2014 das Spiel [Name] zum Download in einer lauffähigen Version bereitgehalten worden sei (Aktenseite 41),
- weshalb ihr ein angemessener Schadenersatzanspruch in Höhe von mindestens 1.500,00 EUR zustehe und der Beklagte ihr die außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten zu erstatten bzw. sie freizustellen habe;
- wobei der Beklagte zwar behauptet habe, sein Sohn habe für sein gekauftes Spiel [Name] lediglich Updates heruntergeladen, wobei aber Updates niemals über eine Tauschbörse erfolgen.



Die Klägerin beantragt daher,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der den Betrag von 1.500,00 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 09.08.2014 nicht unterschreiten sollte und
2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er wendet ein,
zwar einen Computer zu haben, diesen aber lediglich einschalten und ein einfaches Programm öffnen zu können. Sein am [Datum] geborener Sohn habe einen eigenen Computer, der über seinen Router laufe. Sein Sohn habe ihm auf Nachfrage erklärt, dass aufgrund des alten Spiels, welches er bei [Name] für den Sohn gekauft hätten, neue Updates heruntergeladen worden seien, bei denen es sich um die Urheberrechtsverletzungen handeln müsse.

Er hätte seinem Sohn erklärt, dass er diese über das Internet nicht herunterladen dürfe, weshalb sie ihm ja auch das Spiel gekauft hätten. Sein Sohn habe aber in Abrede gestellt, die Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben.


Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung von 1.500,00 EUR sowie Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR verlangen, §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG.

Zwar hat der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung sich gegen die Forderung der Klägerin gewendet, jedoch sind diese Einwendungen nicht geeignet, den Anspruch der Klägerin in Wegfall zu bringen.

Der Beklagte ist Inhaber des Internet-Anschlusses, über den die Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind. Soweit der Beklagte dieses in seinem letzten Schreiben vom [Datum] (Aktenseite [Seitenzahl]) in Zweifel zieht, ist sein Vorbringen zu pauschal, als dass es berücksichtigt werden könnte.

Den Inhaber eines Internet-Anschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen (Sommer unseres Lebens, BGH-Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, BeckRS 2010, 13455). Dies bedeutet, dass, wird über einen Internet-Anschluss eine Rechtsverletzung begangen, eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internet-Anschluss zum Zeitpunkt der Begehung der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war, oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - BearShare, BeckRS 2014, 03850). Da der Internet-Anschluss vorliegend aber auch von dem namentlich nicht näher bezeichneten - Sohn des Beklagten genutzt wurde, trifft den Inhaber des Internet-Anschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16b- Loud, BeckRS 2017, 108569). Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschluss-Inhabers, dem Anspruchsteller, also der Klägerin, alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internet-Anschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer evtl. Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internet-Anschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internet-Anschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (so BGH a.a.O., Randnummer 15; BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III, BeckRS 2015, 20066; BGH Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15, BeckRS 2016, 18340). Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Dieser ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hat der Beklagte aber nicht genügt.

Der Beklagte hat lediglich pauschal angegeben, sein Sohn habe ihm gegenüber erklärt, es müsse sich da bei den Urheberrechtsverletzungen um Updates des von ihm käuflich erworbenen Spiels handeln. Unabhängig davon, dass Updates nicht über Tauschbörsen erfolgen, hätte der Beklagte zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast zumindest den Namen seines Sohnes im laufenden Verfahren angeben müssen und vortragen, weshalb sein Sohn aufgrund seines Nutzerverhaltens, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht die Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen. Der Beklagte hat sich aber mit der Antwort seines Sohnes, es handele sich um Updates, zufriedengegeben, wobei ihm ohne Weiteres hätte auffallen müssen, dass es binnen eines Monats nicht 15 Updates für ein und dasselbe Spiel geben kann. Der Beklagte hat nicht ausreichend nachgefragt, so dass er seiner sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.

Aber selbst wenn man der Version des Beklagten Glauben schenken möchte und die Urheberrechtsverletzungen tatsächlich von dem Sohn des Beklagten begangen worden sind, entfällt die Haftung des Beklagten nicht. Denn der Beklagte hat nicht in ausreichendem Maße dargelegt, seinen Sohn über die gesamten Internet-Tauschbörsen aufgeklärt zu haben. Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes minderjähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus, BeckRS 2013, 06313). Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, "seinem Sohn gesagt zu haben, dass er über das Internet nichts herunterladen dürfe", ist diese Belehrung nicht tauglich, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internet-Tauschbörsen zu belehren. Denn bei Nutzung eines jeden Computers werden automatisch Informationen herunter geladen, weshalb die Belehrung des Beklagten, wäre sie tatsächlich so erfolgt, dazu hätte führen müssen, dass sein Sohn den Computer überhaupt nicht mehr benutzen darf. Dass dies nicht der Fall war, hat der Beklagte aber selbst bestätigt.

Gegen die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes hat der Beklagte keine konkreten Einwendungen erhoben, ebenfalls keine Einwendungen gegen die Höhe der außergerichtlichen Kosten.

Da vorliegend der Schaden nicht konkret bezifferbar ist, musste eine Schätzung durch das Gericht erfolgen, § 287 ZPO.

Dabei ist das Gericht der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III, BeckRS 2015, 20066) gefolgt; unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Spiel wiederholt über den Internet-Anschluss des Beklagten als Download angeboten wurde, erachtet das Gericht den seitens der Klägerin angesetzten Schadenersatz in Höhe von 1.500,00 EUR ür angemessen und nicht überhöht.

Die geltend gemachte Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 ist nicht zu beanstanden, wobei diese vorliegend von der Klägerin aus einem Gegenstandswert von 2.500,00 EUR berechnet ist (281,30 EUR).

Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Mannheim
A 1, 1
68159 Mannheim


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.




[Name]
Richterin am Amtsgericht





Verkündet am 12.07.2018
[Name],
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle




Beglaubigt
Mannheim,
12.07.2018
[Name],
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig (...)







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Mannheim, Urteil vom 12.07.2018 - U 15 C 231/18,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
Klage NIMROD,
Mehrfachermittlung,
Belehrung Minderjähriger,
Anforderungen an einer Belehrung,
sekundäre Darlegungslast,
Download von Updates,
Beklagter ohne Anwalt





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LG Bielefeld - 20 S 30/17

#11364 Beitrag von Steffen » Freitag 17. August 2018, 21:29

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Landgericht Bielefeld bestätigt Verurteilung des Anschlussinhabers in Tauschbörsenverfahren


21:20 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Bereits im Juni 2017 berichtete Waldorf Frommer Rechtsanwälte von einem Verfahren am Amtsgericht Bielefeld (Urt. v. 06.04.2017 - 42 C 384/16), in dem der dort beklagte Anschlussinhaber antragsgemäß zum Ersatz des Lizenzschadens sowie der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt wurde.

Der Beklagte ging gegen das Urteil in Berufung und rügte die Rechtsfehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils.




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... verfahren/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... _30_17.pdf



Autor

Rechtsanwalt Jung-Hun Kim



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




»Diese Grundsätze [der sekundären Darlegungslast] hat der BGH entgegen der Ansicht des Beklagten auch in der Entscheidung "Afterlife" nicht aufgegeben, sondern ausdrücklich bestätigt.«



So habe das Amtsgericht Bielefeld seinem Urteil zunächst trotz entsprechenden Bestreitens die Richtigkeit der Ermittlungen zugrunde gelegt, ohne hierüber Beweis zu erheben. Zudem sei das Amtsgericht in fehlerhafter Weise von der Angemessenheit der geltend gemachten Forderungshöhe ausgegangen. Schließlich hafte der Beklagte entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht als Täter, da er die Rechtsverletzung nicht begangen habe und der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen sei. Insoweit habe er ausreichend dargelegt, dass die Ehefrau generell Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe. Im maßgeblichen Zeitraum sei überdies der in Australien lebende Sohn mit dessen Lebensgefährtin zu Besuch gewesen, welche ebenfalls mit eigenen Endgeräten den Internetanschluss hätten nutzen können. Der Beklagte habe auch sämtliche Personen zu ihrer Verantwortlichkeit befragt, wobei diese in Abrede gestellt worden sei. Weitere Darlegungen seien dem Beklagten vor dem Hintergrund der "Afterlife"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht abzuverlangen und zumutbar gewesen.

Das Landgericht erachtete die Rügen gegen das Urteil des Amtsgerichts als gegenstandslos und hielt die Verurteilung des Beklagten in vollem Umfang aufrecht [Anm. d. Red.: Soweit die Klage vom Landgericht "im Übrigen abgewiesen" wurde, so bezog sich dies ausschließlich auf den Fälligkeitszeitpunkt der angefallen Zinsen].

Das Amtsgericht sei in seiner Entscheidung zutreffend von der korrekten Ermittlung der Rechtsverletzung ausgegangen, da die hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten an der Sache vorbeigingen und daher unbeachtlich gewesen seien.

"Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, dass das von der Klägerin angewendete Hash-Verfahren nicht geeignet sei, um sicher zu ermitteln, ob die identifizierten Dateiversionen tatsächlich mit der Datei übereinstimmen, hinsichtlich derer der Klägerin ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte zustehen, da im Rahmen dieses Hash-Verfahrens lediglich Dateifragmente heruntergeladen würden, ist dieses Bestreiten unerheblich.

Insoweit hat die Klägerin nämlich den Ablauf der Ermittlungen durch das PFS ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Insbesondere hat sie vorgetragen, dass sie zur Verifizierung eines illegalen Angebots die unterschiedlichen Dateiversionen eines bestimmten Werkes suchen, vollständig herunterladen und dann inhaltlich mit dem Originalwerk abgleichen lasse und es sich bei der Ermittlung durch das von ihr verwendete PFS-System deshalb gerade nicht um eine rein Hashwert basierte Ermittlung handele."

Im Übrigen sei der Anschluss des Beklagten mehrfach beauskunftet worden, weshalb auch aus diesem Grunde ein Fehler bei der Anschlussermittlung ausgeschlossen werden könne.

"Zwar hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass die IP-Adresse fehlerfrei ermittelt worden sei. Demgegenüber hat die Kammer an der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses keine vernünftigen Zweifel im Sinne des § 286 ZPO. Vorliegend haben die Ermittlungen der Klägerin nämlich in gleich zwei Fällen die IP-Adresse des Beklagten ergeben, wobei zwischen diesen beiden Ermittlungen ein zeitlicher Abstand von fünf Stunden gegeben war.

Dass es jedoch in zeitlichem Abstand von mehreren Stunden mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung und, Zuordnung gekommen sein könnte, liegt fern, dass Zweifel an der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - 6 U 239/11, juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 01.10.2012 - 6 W 1705/12, juris).

Dem steht auch nicht entgegen, dass in beiden Fällen dieselbe IP-Adresse ermittelt wurde. Ausweislich der von der Klägerin als Anlage K2 vorgelegten Auskunft erfolgten nämlich zwischen den Erfassungen der IP-Adresse des Beklagten eine weitere und kurz davor und kurz danach eine Vielzahl weiterer Ermittlungen zu gesondert erfassten abweichenden IP-Adressen anderer Anschlussinhaber. Auch vor diesem Hintergrund liegt die Möglichkeit einer zweifachen falschen Ermittlung fern (vgl. insoweit auch LG Köln, Urteil vom 14.12.2017 -14 S 1/17, juris Rn. 29)."

Infolgedessen sei das Amtsgericht richtigerweise von der Täterschaft des Beklagten ausgegangen, da er seiner sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen und die persönliche Verantwortlichkeit daher tatsächlich zu vermuten gewesen sei.

Der bloße Umstand, dass weitere Personen den Internetanschluss nutzen konnten, sei nicht gleichzusetzen mit der erforderlichen Darlegung, dass diese auch ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit sei - auch vor dem Hintergrund der "Afterlife"-Entscheidung - jedenfalls ein Vortrag zum konkreten Tatzeitpunkt, zum Nutzungsverhalten sowie zu den individuellen Computerkenntnissen der Familienmitglieder erforderlich gewesen, an dem es vorliegend gemangelt habe.

"Dabei genügt die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des, Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Im Rahmen des Zumutbaren ist er insoweit zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat [...]

Diese Grundsätze hat der BGH entgegen der Ansicht. des Beklagten auch in der Entscheidung "Afterlife" nicht aufgegeben, sondern ausdrücklich bestätigt. Daneben hat er betont, dass bei der Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast ein möglichst schonender Ausgleich zwischen dem Verletzten zustehenden grundrechtlichen Eigentumsschutz aus Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG und dem zugunsten des Anschlussinhabers wirkenden grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) herzustellen ist [...].

[...] Darüber hinaus fehlt es an jeglichem Vortrag zum Nutzungsverhalten und zu den individuellen Computerkenntnissen der einzelnen Familienmitglieder. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass eines der Familienmitglieder des Beklagten aufgrund seiner technischen Fähigkeiten und in zeitlicher Hinsicht überhaupt als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Abmahnung [...] mehr als anderthalb Monate nach der hier streitgegenständlichen Rechtsverletzung erfolgte und damit schon aufgrund der insoweit verstrichenen Zeit seit der Rechtsverletzung keine zu hohen Anforderungen an den Vortrag des Beklagten gestellt werden können (vergleiche insoweit auch BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16 - "Ego-Shooter", juris Rn. 16-18). Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Beklagte von der Pflicht jeglichen Vortrags auch nur eines Mindestmaßes an Tatsachen zum Nutzerverhalten und den Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Ehefrau und seines Sohnes und dessen Freundin zu befreien ist.

Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich bei Nutzungsverhalten und Computerkenntnissen um, Umstände handelt, die unabhängig, von der Dauer des Zurückliegens der behaupteten Rechtsverletzung dargelegt werden können."

Der Beklagte hafte daher als Täter. Darüber hinaus sei auch der geltend gemachte Lizenzschaden der Höhe nach angemessen und "maßvoll". In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass das Filmwerk zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bereits seit geraumer Zeit veröffentlicht wurde, da es sich um einen "weltweit beliebten und umsatzstarken Hollywoodfilm" gehandelt habe. Selbiges gelte hinsichtlich des für den Unterlassungsanspruch zugrunde gelegten Gegenstandswerts in Höhe von 10.000,00 EUR. Der Beklagte hat daher neben dem Lizenzschaden, der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der erstinstanzlichen Verfahrenskosten nunmehr auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.










LG Bielefeld, Urteil vom17.07.2018 - 20 S 30/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -


20 S 30/17
42 C 384/16
Amtsgericht Bielefeld


Verkündet am 17.07.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Landgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


des Herrn [Name], 48145 Münster,
Beklagten und Berufungsklägers,

Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwältin [Name], 48159 Münster,




[Name],
Klägerin und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,





hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 17.07.2018 durch den Präsidenten des Landgerichts [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und die Richterin [Name]

für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 06.04.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (Aktenzeichen 42 C 384/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der vom Amtsgericht ausgeurteilte Betrag nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen ist und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.





Gründe


I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.



II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig aber unbegründet.


1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Lizenzanalogie in Höhe von 600,00 EUR aus § 97 Abs. 1 S.1, Abs. 2 S. 1, S. 3 UrhG i.V.m. §§ 94 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 31 UrhG.

Nach diesen Vorschriften ist derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Danach ist der Beklagte der Klägerin zum Ersatz des Lizenzschadens verpflichtet, da er ihr Recht aus § 19a UrhG an den Ton- und Bildaufnahmen zum Film [Name] widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat.


a)

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG an dem Film [Name] aktivlegitimiert.

Die Aktivlegitimation hat der Beklagte bereits in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 06.04.2017 unstreitig gestellt.


b)

Der Beklagte ist auch passivlegitimiert. Er hat dieses Recht der Klägerin widerrechtlich und schuldhaft verletzt, indem er die Bild-/Tonaufnahmen des Films [Name] illegal in einer Internettauschbörse zum Herunterladen angeboten hat.

Zu seinen Lasten greift eine tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft.


aa)

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Beklagte diese Rechtsverletzung jedoch nicht bereits durch die Abgabe der Unterlassungserklärung und die Zahlung von 150,00 EUR zugestanden. Unabhängig davon, ob einer Teilzahlung in dem hier streitigen Umfang überhaupt eine dahin gehende Wirkung beigemessen werden kann, scheidet eine solche vorliegend bereits deshalb aus, weil ausweislich des anwaltlichen Schreibens vom [Datum] die Zahlung ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet wurde.


bb)

Es steht aber unabhängig von der Teilzahlung des Beklagten zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass das Recht der Klägerin aus 19a UrhG hinsichtlich des Films [Name] verletzt worden ist durch das illegale Anbieten des Films in einer Tauschbörse.

Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen und durch die Auskunftserteilung und das Falldatenblatt (Anlagen K2 und K3, Bl. 37, 38) belegt, dass in zwei Fällen unter der IP-Adresse [IP] Bild- und Tonaufnahmen des Films [Name] im Rahmen einer Tauschbörse Dritten zum illegalen Download angeboten worden sind.

Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, dass das von der Klägerin angewendete Hash-Verfahren nicht geeignet sei, um sicher zu ermitteln, ob die identifizierten Dateiversionen tatsächlich mit der Datei übereinstimmen, hinsichtlich derer der Klägerin ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte zustehen, da im Rahmen dieses Hash-Verfahrens lediglich Dateifragmente heruntergeladen würden, ist dieses Bestreiten unerheblich.

Insoweit hat die Klägerin nämlich den Ablauf der Ermittlungen durch das PFS ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Insbesondere hat sie vorgetragen, dass sie zur Verifizierung eines illegalen Angebots die unterschiedlichen Dateiversionen eines bestimmten Werkes suchen, vollständig herunterladen und dann inhaltlich mit dem Originalwerk abgleichen lasse und es sich bei der Ermittlung durch das von ihr verwendete PFS-System deshalb gerade nicht um eine rein hashwertbasierte Ermittlung handele.

Dem Vortrag der Klägerin, dass sie keine rein hashwertbasierte Ermittlungen vornehmen lasse, ist der Beklagte auch nicht weiter entgegengetreten.


cc)

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt grundsätzlich die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sämtliche Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat deshalb auch darzulegen und. im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, Rn. 32 - Morpheus; Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12, Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, Rn. 37 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, Rn. 32 - Everytime we touch; Urteil vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15 , Rn. 14 - Afterlife; Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR.68/16 Rn. 12 - Ego-Shooter).


(1)

Zugunsten der Klägerin ist die Täterschaft des Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses vorliegend jedoch zu vermuten. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12, Rn. 15 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, Rn. 37 - Tauschbörse III). Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, Rn: 39 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, Rn. 34 - Everytime we touch; Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 68/16, Rn. 12 - Ego-Shooter).


(a)

Bei dem Beklagten handelt es sich um den Inhaber des Anschlusses, über .den die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen wurde.

Hierzu hat die Klägerin substantiiert vorgetragen und durch die Auskunftserteilung und das Falldatenblatt (Anlagen K2 und K3, Bl. 37, 38) belegt, dass in zwei Fällen unter der IP-Adresse [IP] Bild- und Tonaufnahmen des Films [Name] im Rahmen einer 'Tauschbörse Dritten zum illegalen Download angeboten worden sind.

Dass diese IP-Adresse der Internetanschluss des Beklagten zugeordnet ist, hat dieser zu keiner Zeit in Abrede gestellt.

Zwar hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass die IP-Adresse fehlerfrei ermittelt worden sei. Demgegenüber hat die Kammer an der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses keine vernünftigen Zweifel im Sinne des § 286 ZPO. Vorliegend haben die Ermittlungen der Klägerin nämlich in gleich zwei Fällen die IP-Adresse des Beklagten ergeben, wobei zwischen diesen beiden Ermittlungen ein zeitlicher Abstand von fünf Stunden gegeben war. Dass es jedoch in zeitlichem Abstand von mehreren Stunden mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung' gekommen sein könnte, liegt fern, dass Zweifel an der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - 6 U 239/11, juris Rn. 4; OLG'München, Beschluss vom 01.10.2012 - 6W 1705/12, juris). Dem steht auch nicht entgegen, dass in beiden Fällen dieselbe IP-Adresse ermittelt wurde. Ausweislich der von der Klägerin als Anlage K2 vorgelegten Auskunft erfolgten nämlich zwischen den Erfassungen der IP-Adresse des Beklagten eine weitere und kurz davor und kurz danach eine Vielzahl weiterer Ermittlungen zu gesondert erfassten abweichenden IP-Adressen anderer Anschlussinhaber. Auch vor diesem Hintergrund liegt die Möglichkeit einer zweifachen falschen Ermittlung fern (vgl. insoweit auch LG Köln, Urteil vom 14.12.2017 - 14 S 1/17, juris Rn. 29).


(b)

Vorliegend ist auch keine Nutzungsmöglichkeit Dritter anzunehmen, bei der eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft ausscheiden würde. Von einer Nutzungsmöglichkeit Dritter ist nämlich nur dann auszugehen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber nur, wenn er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12, Rn. 15ff. - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, Rn. 37,42 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, Rn. 33f. - Everytime we touch; Urteil vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15 Rn. 15 - Afterlife; Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 68/16, Rn. 13 - Ego-Shooter).

Dabei genügt die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Im Rahmen des Zumutbaren ist er insoweit zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12, Rn. 15ff. - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, Rn. 37,42 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, Rn. 33 f. - Everytime we touch; Urteil vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15, Rn. 15 - Afterlife; Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 68/16, Rn. 13 - Ego-Shooter).

Diese Grundsätze hat der BGH entgegen der Ansicht des Beklagten auch in der Entscheidung "Afterlife" nicht aufgegeben, sondern ausdrücklich bestätigt. Daneben hat er betont, dass bei der Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast ein möglichst schonender Ausgleich zwischen dem Verletzten zustehenden grundrechtlichen Eigentumsschutz aus Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG und den zugunsten des Anschlussinhabers wirkenden grundrechtlichen Schutz von Ehe und .Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) herzustellen ist (vgl. dazu ausführlich: BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15 - Afterlife, Rn. 22, juris; BGH, Urteil vom 30. März 2017 I ZR 19/16 - Loud, Rn. 20-22, juris).

Danach sei es dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten ein er Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können.

Ebenfalls unzumutbar sei es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen. Im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, könne der Anschlussinhaber demgegenüber aber sehr wohl zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist (BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15 fin. 26, 27 - Afterlife).

Diesen von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen in Bezug auf die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers wird der Vortrag .des Beklagten nicht gerecht. Die Kammer ist vielmehr mit dem Amtsgericht der Ansicht; dass der Beklagte hier seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist.

Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn und dessen Freundin im streitgegenständlichen Zeitraum auf seinen Internetanschluss zugreifen konnten. Zutreffend hat das Amtsgericht indes darauf abgestellt, aus dem Vortrag werde nicht ersichtlich, ob auch ernsthaft eine andere Person als Täter in Frage komme.

Zwar ist es dem Beklagten nach der zitierten Rechtsprechung nicht zuzumuten, die Computernutzung durch seine Ehefrau oder seinen Sohnes zu dokumentieren oder den Computer seiner Ehefrau oder den Computer seines Sohnes Freundin zu untersuchen. Vorliegend fehlt es aber schon an jeglichem Vortrag des Beklagten zu seiner eigenen Internetnutzung und zur Untersuchung seines Computers auf Filesharing-Software. Von einem dahingehenden Vortrag ist der Beklagte auch nach der zitierten Rechtsprechung gerade nicht befreit.

Zudem hat der Beklagte seine Ehefrau, seinen Sohn und dessen Freundin erstinstanzlich weder namentlich benannt noch deren ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Erst in der Berufungsinstanz hat der Kläger den Namen und die Anschrift seines Sohnes mitgeteilt. Die Namen und Anschriften seiner Ehefrau und der Freundin seines Sohnes sind hingegen zu keiner Zeit mitgeteilt worden.

Darüber hinaus fehlt es an jeglichem Vortrag zum Nutzungsverhalten und zu den individuellen Computerkenntnissen der einzelnen Familienmitglieder. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass eines der Familienmitglieder des Beklagten aufgrund seiner technischen Fähigkeiten und in zeitlicher Hinsicht überhaupt als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht kommt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Abmahnung erst am [Datum] und damit mehr als anderthalb Monate nach der hier streitgegenständlichen Rechtsverletzung erfolgte und damit schon aufgrund der insoweit verstrichenen Zeit seit der Rechtsverletzung keine zu hohen Anforderungen an den Vortrag des Beklagten gestellt werden können (vergleiche insoweit auch BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68 / 16 - Ego-Shooter, juris Rn. 16-18). Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Beklagte von der Pflicht jeglichen Vortrags auch nur eines Mindestmaßes an Tatsachen zum Nutzerverhalten und den Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Ehefrau und seines Sohnes und dessen Freundin zu befreien ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich bei Nutzungsverhalten und Computerkenntnissen um Umstände handelt, die unabhängig von der Dauer des Zurückliegens der behaupteten Rechtsverletzung dargelegt werden können.


cc)

Die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films war rechtswidrig, da sie ohne die Zustimmung der Klägerin erfolgte.


dd)

Zudem ist von einem Verschulden (§ 276 BGB) des Beklagten auszugehen. Aufgrund der allgemein bekannten Funktionsweisen von Internettauschbörsen ist jedem Teilnehmer bekannt, dass getauschte Dateien einer unbegrenzten Zahl weiterer Teilnehmer öffentlich zugänglich gemacht werden. Soweit sich der Beklagte dahingehend entlasten will, dass er zu keiner Zeit Veranlassung zu der Annahme gehabt habe, dass seine volljährigen Familienangehörigen die hier streitgegenständliche Rechtsverletzung begehen und ihm insoweit auch keine Belehrung oder Überwachungspflichten oblägen, kann ihn dieser Einwand nicht entlasten. Insoweit verkennt der Beklagte nämlich, dass sich der hier streitgegenständliche Schadensersatzanspruch aufgrund der oben genannten Vermutung .auf eine täterschaftliche Begehung durch ihn selbst gründet und nicht auf eine Rechtsverletzung durch seine Familienmitglieder.


e)

Auch die Höhe des zuerkannten Schadensersatzanspruches von 600,00 EUR ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 97 Abs. 2 UrhG können drei Berechnungsarten für den Schadensersatzanspruch herangezogen werden: der Ersatz der konkret entstandenen Vermögenseinbuße, der Verletzergewinn sowie die angemessene Lizenzgebühr. Der Verletzte hat ein Wahlrecht, welches die Klägerin hier dahingehend ausgeübt hat, ihren Schaden auf Grundlage einer Lizenzanalogie geltend zu machen.

Fehlt es, wie vorliegend der Fall, an anerkannten und angemessenen branchenüblichen Vergütungssätzen, ist die Höhe einer angemessene Lizenzgebühr gem. § 287 ZPO zu schätzen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 57 - Tauschbörse I; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, Rn. 44 - Tauschbörse II; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, Rn. 51 - Tauschbörse III). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu. Insbesondere können bei illegalen Downloadangeboten auch legale Downloadangebote herangezogen werden (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, Rn. 44, 45 - Tauschbörse II).

Die zuerkannten 600,00 EUR für das unerlaubte Bereithalten zum Herunterladen des Films [Name] sind maßvoll. Der streitgegenständliche Film wurde in Deutschland im August [Jahreszahl] auf DVD und Blu-Ray Disc veröffentlicht. Zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung, knapp [Zahl] Jahre später befand er sich damit zwar nicht mehr in der Erstverwertungsphase, kann aber noch immer als aktuell angesehen werden. Es handelt sich dabei um einen weltweit beliebten und umsatzstarken Hollywood-Film, der hohe Verkaufszahlen erzielen konnte.

Auch unter Berücksichtigung der legalen Downloadangebote des Films, die auf legalen Videoportalen (z.B. Amazon Prime, Maxdome, iTunes) zum Teil noch bei bis zu 9,99 EUR liegen und der Tatsache, dass das Angebot eines Spielfilm über eine Tauschbörse im Internet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern weltweit die Möglichkeit eröffnet, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen, hat die Kammer keine Bedenken hinsichtlich des vom Amtsgericht ausgeurteilten Lizenzschaden.


f)

Der Anspruch ist auch nicht in Höhe von 50,00 EUR gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Zwar hat der Beklagte die 150,00 EUR ausdrücklich nur in Höhe von 100,00 EUR auf die Abmahnkosten und in Höhe von 50,00 EUR auf die Kosten für die Ermittlung der IP-Adresse gezahlt. Insoweit waren jedoch auch die weiteren 50,00 EUR als Zahlung auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten zu werten, da es sich bei den Kosten für die Ermittlung der IP-Adresse um Aufwendungen handelt; um eine Abmahnung vorzubereiten.


2.

Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 356,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 S. 2.UrhG (i.d.F. bis zum 08.10.2013).


a)

Als Anspruchsgrundlage für einen Ersatz der Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung war vorliegend § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der bis zum 08.10.2013 gültigen Fassung (im Folgenden: § 97a Abs. 1 S.2 UrhG a.F.) heranzuziehen.

Für den Ausspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es nämlich auf die Rechtslage zum. Zeitpunkt der Abmahnung an. § 97a Abs. 2 und 3 UrhG n.F., der erst mit Wirkung zum 09.10.2013 in Kraft getreten ist, war daher für die vorliegend bereits im [Datum] erfolgte Abmahnung nicht anzuwenden, sondern gilt erst für solche Abmahnungen, die nach seinem Inkrafttreten ausgesprochen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19 / 16, juris Rn. 35).

Gründe für eine Anwendung der Vorschrift des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG n.F. auch auf Altfälle sind nicht ersichtlich, insb. da § 97a UrhG a.F. auch eine eigene Regelung zur Beschränkung der Abmahnkosten enthält. Zudem stünde eine solche Anwendung, auch in eindeutigem Widerspruch zu der zuvor zitierten Rechtsprechung des BGH.


b)

Im Hinblick auf den Urheberrechtsverstoß des Beklagten liegt eine berechtigte Abmahnung der Klägerin vor.


c)

Bei Einschaltung eines Rechtsanwalts ist als erforderliche Aufwendungen üblicherweise eine Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Anl. 1 Nr. 2300 zu erstatten (BeckOK UrhR/Reber UrhG § 97a Rn. 25). Die Klägerin hat hierzu substantiiert vorgetragen, dass auch keine vom RVG abweichende Gebührenvereinbarung getroffen worden sei.

Soweit der Beklagte demgegenüber eine abweichende Gebührenabsprache behauptet, ist diese Behauptung unsubstantiiert, da es sowohl an greifbaren konkreten Anhaltspunkte für eine dahingehende Gebührenabsprache als auch an einem Beweisantritt hierfür fehlt.


aa)

Die vorliegend in Ansatz gebrachte 1,0 Geschäftsgebühr wird von dem Beklagten nicht angegriffen und erscheint auch im Übrigen nicht unangemessen.


bb)

Auch der von der Klägerin für den Gebührenanspruch zugrunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden.

Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Danach entspricht der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Der Wert eines Unterlassungsanspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich, durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15 Rn. 30, 33 m:w.N. - Tannöd).

Danach ist vorliegend einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms höher zu bewerten ist als etwa das Angebot nur eines Musiktitels. Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000,00 EUR angemessen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai. 2016 - I ZR 1/15, Rn. 59, juris).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze entspricht ein Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR billigem Ermessen.

Bei [Name] handelt es sich nicht nur um einen durchschnittlich erfolgreichen, sondern um einen besonders beliebten und weltweit erfolgreichen Hollywood-Spielfilm. Zwar, fand die hier im Streit stehende Rechtsverletzung erst 2,5 Jahre nach der DVD-/Blue-ray-Veröffentlichung statt. Aufgrund der internationalen Beliebtheit dieses Filmes handelt es sich dabei aber noch um einen Zeitpunkt, bei dem zwar schon eine umfangreiche Auswertung vom Rechteinhaber vorgenommen worden, aber auch noch eine weitere nicht unerhebliche Auswertung zu erwarten ist. Gerade aufgrund der Tatsache, dass das Angebot eines Spielfilm über eine Tauschbörse im Internet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern weltweit die Möglichkeit eröffnet, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen, führt ein dahingehender Eingriff zu einer erheblichen Gefährdung der zukünftigen kommerzielle Auswertung des Werks und ist jedenfalls geeignet, zu erhebliche Umsatzeinbußen zu führen.


d)

Dieser Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten unterliegt auch keiner weiteren Beschränkung nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. Nach dieser Vorschrift ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR beschränkt. Die hier streitgegenständliche Rechtsverletzung, das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse, stellt jedoch regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung, in diesem Sinne dar (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16, juris Rn. 38). Besondere Umstände, die eine Ausnahme von dieser Regel erforderlich machen würden, sind insoweit ebenfalls nicht ersichtlich.


3.

Die geltend gemachten Zinsansprüche folgen aus §§ 280 Abs. 1, Abs, 2, 286, 288 BGB. Der Klägerin steht der im amtsgerichtlichen Urteil tenorierten Zinsanspruch seit dem 11.07.2016 zu. Im Schreiben vom [Datum] hat die Klägerin den Beklagten zur Zahlung des Mindestlizenzschaden in Höhe von 600,00 EUR und der noch offenen Abmahnkosten aufgefordert und eine Frist zur Zahlung bis zum [Datum] gesetzt. Indem der Beklagte diese hat fruchtlos verstreichen lassen, ist er mit der Zahlung in Verzug geraten.

Insoweit war jedoch eine Ergänzung des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils dahingehend vorzunehmen, dass die Klage im Übrigen, nämlich soweit mit ihr ein über die aus dem Tenor ersichtliche zuerkannte Zinsforderung hinausgehender Zinsanspruch von der Klägerin geltend gemacht worden ist, abgewiesen wird. Insoweit wollte das Amtsgericht ersichtlich kein Teilurteil erlassen, was insbesondere auch durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 08.06.2017 deutlich wird.



III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.




[Name]
Präsidenten des Landgerichts

[Name]
Richterin am Landgericht

[Name]
Richterin





Beglaubigt [Name]
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Landgericht Bielefeld (...)







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LG Bielefeld, Urteil vom 17.07.2018 - 20 S 30/17,
Vorinstanz: AG Bielefeld, Urteil vom 06.04.2017 - 42 C 384/16,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Beklagter,
sekundäre Darlegungslast,
freiwillige Teilzahlung i.H.v. 150 EUR,
abweichende Gebührenabsprache,
sekundäre Darlegungslast

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Steffen
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Wochenrückblick

#11365 Beitrag von Steffen » Sonntag 19. August 2018, 12:13

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------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2018, KW 33................................Initiative AW3P............................13.08. - 19.08.2018

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1. Bundesgerichtshof (Karlsruhe): zur Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und Vollstreckungsmaßnahmen im Schreiben eines Inkassounternehmens gegenüber einem Schuldner (Wettbewerbsrecht)


BGH, Urteil vom 22.03.2018 - I ZR 25/17 - Zahlungsaufforderung


(...) Das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, GRUR 2015, 1134 Rn. 25 = WRP 2015, 1341 - Schufa-Hinweis). (...)



Quelle: 'http://juris.bundesgerichtshof.de'
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1











2. Beckmann und Norda Rechtsanwälte (Bielefeld): 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs - Rechtsmissbräuchliche Serien-Abmahnung als Betrug strafbar wenn sich Anwalt und Mandant die erzielten Abmahngebühren teilen und dem Mandanten keine Kosten entstehen (Strafrecht, Wettbewerbsrecht)


BGH, Beschluss vom 08.02.2017 - 1 StR 483/16


(...) Der BGH hat entschieden, dass rechtsmissbräuchliche Abmahnung als Betrug strafbar ist, wenn sich Anwalt und Mandant die erzielten Abmahngebühren teilen und dem Mandanten keine Kosten entstehen. (...)



Quelle: 'https://www.beckmannundnorda.de'
Link: https://www.beckmannundnorda.de/serendi ... tehen.html











3. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Oberlandesgericht Celle - Keine Pflicht zur Angabe einer Verbraucherschlichtungsstelle auf Webseite


OLG Celle, Urteil vom 24.07.2018 - 13 U 158/17


(...) Ein Online-Unternehmen, das sich auf seiner Webseite zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren bereit erklärt ist, ist nicht verpflichtet, die Pflichtangaben nach dem Verbraucherschlichtungsverfahren anzugeben. Es besteht ein Unterschied zwischen der bloßen Bereitschaft und einer Verpflichtung zur Teilnahme. (...)



Quelle: 'https://www.dr-bahr.com'
Link: https://www.dr-bahr.com/news/keine-pfli ... seite.html











4. Landgericht Berlin: Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" an Inkassogesellschaft


LG Berlin, Urteil vom 13.08.2018 - 66 S 18/18


(...) Die Frage, ob eine Mietpartei Ansprüche aus ihrem Mietverhältnis (z.B. wegen überhöhter Miete aufgrund der Vorschriften über die Mietpreisbremse) an eine Inkassogesellschaft wirksam abtreten kann, bleibt weiterhin - auch innerhalb des Landgerichts Berlin - sehr umstritten. (...)



Quelle: 'https://www.jurablogs.com'
Link: https://www.jurablogs.com/post/abtretun ... sellschaft





Lesetipp AW3P:

Interessant - hier - die Ausführungen zu dem Sachverhalt: "Erbringung von Rechtsdienstleistungen."


Urteil als PDF
Quelle: 'https://www.berlin.de'
Link: https://www.berlin.de/gerichte/kammerge ... 8-2018.pdf











5. Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Amtsgericht Hannover - Ordentliche fristlose Kontolöschung vom virtuellen Hausrecht umfasst


AG Hannover, Urteil vom 15.11.2017 - 563 C 6938/17


(...) Das Amtsgericht Hannover hat die Klage eines Foren-Nutzers als unbegründet abgewiesen, dessen Nutzer-Konto fristlos gelöscht worden war. Die AGB des Forums sahen es vor, dass beide Seiten des Nutzungsvertrags das Dauerschuldverhältnis jederzeit fristlos ordentlich kündigen können. Diese AGB seien bei kostenlosen Verträgen üblich, so das Amtsgericht. Daher seien sie wirksam in den Vertrag mit einbezogen. Die Konto-Löschung auf dem Wege der ordentlichen Vertragskündigung sei daher unproblematisch vom virtuellen Hausrecht umfasst. (...)



Quelle: 'https://www.wbs-law.de'
Link: https://www.wbs-law.de/internetrecht/ag ... sst-78043/











6. NRW Rechtsprechungsdatenbank - Justiz Online (Düsseldorf): Landgericht Bielefeld ändert Urteil des Amtsgericht Bielefeld ab - Beklagter muss an Kläger 265,70 EUR aufgrund Angebot einer nicht lizenzierten DVD zahlen (eBay, Bootleg)


LG Bielefeld, Urteil vom 03.07.2018 - 20 S 62/17


(...) Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Anwaltskosten für die streitgegenständliche Abmahnung in Höhe von 265,70 EUR aus §§ 97a I 2 UrhG (in der Fassung vom 01.09.2008 bis zum 08.10.2013) und §§ 683, 670 BGB jeweils in Verbindung mit § 398 BGB. Mit dem anwaltlichen Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 28.06.2013 liegt eine berechtigte Abmahnung wegen eines Urheberrechtsverstoßes vor. Der Beklagte hat zumindest fahrlässig ein Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, § 97 Abs. 1 UrhG, indem er die DVD "P. - L." der Musikgruppe P. über eBay zum Kauf angeboten hat; der Zedentin, der P. Music Ltd, stand ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu. (...)



Quelle: 'https://www.justiz.nrw.de'
Link: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/biel ... 80703.html

















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Gerichtsentscheidungen





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  • LG Frankfurt, Urteil vom 10.07.2018 - 2-03 S 13/16 [Sch./Sch. verlieren auch die Berufung, keine echte Mehrfachermittlung; Kläger muss substantiiert darlegen, dass zwischen 2 Ermittlungen 24 h liegen, um Fehler auszuschließen]




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  • LG Bielefeld, Urteil vom17.07.2018 - 20 S 30/17 [Beklagter verliert Berufung gegen WF; Grundsätze der sekundären Darlegungslast hat der BGH auch in seiner Entscheidung "Afterlife" nicht aufgegeben, sondern ausdrücklich bestätigt]
  • AG Ingolstadt, Urteil vom 24.05.2018 - 16 C 2059/17 [WF gewinnen; pauschaler Verweis auf zugriffsberechtigte Familienmitglieder sowie auf Sicherheitslücke am verwendeten Router befreit den Anschlussinhaber reichen nicht ("geknackter" WLAN-Gastzugang; Beklagter ohne Anwalt)]
  • LG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2018 - 2-03 S 17/17 [.rka RAe gewinnen Berufung; ungenügende Erfüllung der sekundären Darlegungslast]
  • AG Mannheim, Urteil vom 12.07.2018 - U 15 C 231/18 [NIMROD gewinnen; sekundäre Darlegungslast wurde nicht entsprochen; Belehrung genügte nicht den Anforderungen (Beklagter ohne Anwalt)]
  • AG Schleswig, Urteil vom 15.06.2018 - 3 C 68/18 [NIMROD gewinnen; Beklagte legt Berufung ein, Kläger Anschlussberufung]











Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff (Heidelberg):



LG Frankfurt, Urteil vom 10.07.2018 - 2-03 S 13/16



Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff (Heidelberg): Landgericht Frankfurt - keine echte Mehrfachermittlung - Filesharing Klage von Schulenberg & Schenk für MIG Film GmbH auch in zweiter Instanz abgewiesen - Kläger muss substantiiert darlegen, dass zwischen 2 Ermittlungen 24 h liegen, um Fehler auszuschließen


(...) Landgericht Frankfurt am Main vs. Landgericht Köln

Nach Auffassung der Kammer ist es sachgerecht, anzunehmen, dass der Rechteinhaber den Beweis der Richtigkeit seiner Ermittlungen dadurch führen kann, dass er substantiiert darlegt, dass zwischen den Ermittlungen mindestens 24 Stunden liegen. Denn hierdurch wird zum einen sichergestellt, dass die Verletzungshandlungen in unterschiedlichen Vorgängen ermittelt werden.
(...)



Quelle: ' https://www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de'
Link: https://www.rechtsanwaltskanzlei-urhebe ... _Frankfurt











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



1. LG Bielefeld, Urteil vom17.07.2018 - 20 S 30/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Landgericht Bielefeld bestätigt Verurteilung des Anschlussinhabers in Tauschbörsenverfahren


(...) Diese Grundsätze [der sekundären Darlegungslast] hat der BGH entgegen der Ansicht des Beklagten auch in der Entscheidung "Afterlife" nicht aufgegeben, sondern ausdrücklich bestätigt. (...)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... verfahren/







2. AG Ingolstadt, Urteil vom 24.05.2018 - 16 C 2059/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Anschlussinhaber - Widersprüchlicher und im Laufe des Rechtsstreits geänderter Vortrag kann die sekundäre Darlegungslast selbst bei Benennung des Täters nicht erfüllen


(...) Aus dem Vortrag wird nicht ersichtlich, dass eine Alleintäterschaft der Ehefrau oder des Vaters des Beklagten ernsthaft In Betracht kommen würde, zumal nach dem Vortrag des Beklagten beide eine Täterschaft bestritten haben sollen und beide für den Beklagten glaubhaft angegeben hätten, keine Straftat begangen zu haben. (...)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... -seiner-h/











.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg):



LG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2018 - 2-03 S 17/17



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Frankfurt - Ungenügende Erfüllung sekundärer Darlegungslast führt in Filesharing Fällen zur Haftung des Anschlussinhabers


(...) Denn die Beklagte hat sinngemäß lediglich vorgetragen, dass ihr damals zwölfjähriger Sohn, den sie namentlich benannt hat, ihren Computer benutzt habe. Sie hat jedoch nicht dargelegt, dass sie ihren Computer auf Filesharing-Programme überprüft habe. Es blieb unklar, welche einzelnen Nachforschungen sie selbst oder durch Dritte überhaupt vorgenommen hat. Schriftsätzlich hatte sie zu diesem Aspekt keine Angaben gemacht, ihren fachlichen Wissensstand hingegen so beschrieben, dass sie selbst nicht in der Lage sei, mit einem Computer umzugehen, geschweige denn ins Internet zu gehen. Ihr vorgerichtlich gehaltener Vortrag, sie habe zu keiner Zeit auf ihrem Rechner irgendwelche Programme festgestellt, ist daher nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Es ist dem Anschlussinhaber aber regelmäßig zumutbar den eigenen Computer zu untersuchen. Es geht um Umstände, die die eigene Nutzung des Internetanschlusses betreffen und insoweit ist der Anschlussinhaber auch zu der Angabe verpflichtet, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist. (BGH GRUR 2017,386,389 (Rn. 27) - Afterlife). Demnach wurde die Beklagte vollen Umfangs verurteilt. (...)



Quelle: 'https://rka-law.de'
Link: https://rka-law.de/filesharing/landgeri ... sinhabers/











NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin)



1. AG Mannheim, Urteil vom 12.07.2018 - U 15 C 231/18



NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Das Amtsgericht Mannheim verurteilt Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten - sekundäre Darlegungslast wurde nicht entsprochen - Belehrung genügte nicht den Anforderungen (Beklagter ohne Anwalt)


(...) Der Anschlussinhaber verteidigte sich gegen die Klage mit dem Argument, dass er selbst keine Computerkenntnisse hätte. Sein Sohn hätte ihm gegenüber mitgeteilt, dass das Spiel gekauft worden sei. Nun seien für dieses Spiel Updates heruntergeladen worden; diese müssten für die Erfassungen des Anschlusses erfasst worden seien. Sein Sohn sei belehrt und hätte die Tatbegehung abgestritten. (...)



Quelle: 'https://nimrod-rechtsanwaelte.de'
Link: https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2018/0 ... -c-231-18/







2. AG Schleswig, Urteil vom 15.06.2018 - 3 C 68/18



NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Amtsgericht Schleswig, Urteil vom 15.06.2018, Az.: 3 C 68/18 (Beklagte legt Berufung ein, Kläger Anschlussberufung)


(...) Die Nimrod Rechtsanwälte konnten vor Gericht erneut einen Erfolg erringen. Das Amtsgericht Schleswig gab der Klage statt und verurteilte die Anschlussinhaberin zur Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Schadenersatz. Nach durchgeführter Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Aussagen der Beklagten widersprüchlich seien und mit den Aussagen der Zeugen nicht in Einklang zu bringen sind.
(...)
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von lediglich 500,00 EUR Schadensersatz verurteilt und den weitergehenden Anspruch zurückgewiesen.
(...)



Quelle: 'https://nimrod-rechtsanwaelte.de'
Link: https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2018/0 ... -c-231-18/

















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Politik Splitter





1. JUDID Media GmbH & Co. KG (Essen): Boomender Schwarzmarkt mit Flüchtlingspässen


(...) 1.400,00 Dollar für ein Ausweis[/b]

Immer mehr Flüchtlinge reisen mit zuvor gekauften oder ge- und verfälschten Ausweispapieren nach Europa, und dann vor allem nach Deutschland. Und die Behörden sind hierzulande (fast) machtlos. Es fehlt an Mitarbeitern und technischer Ausstattung, um dagegen vorzugehen.
(...)



Quelle: 'https://www.judid.de'
Link: https://www.judid.de/boomender-schwarzm ... gspaessen/











2. FOCUS Online (München): Toni Kroos will (als Teilzeitkraft) mehr Pausen - Löw ist geschwächt - schon schlägt die Stunde der Egoisten


(...) Toni Kroos macht weiter in der Nationalmannschaft, allerdings nur unter der Bedingung, in Zukunft mehr Pausen zu bekommen. Dabei hatte Kapitän Manuel Neuer gerade erst gefordert, die Spieler müssten "alles dafür geben, für das eigene Land zu spielen". Das ist ein Konflikt. (...)



Quelle: 'https://www.focus.de'
Link: https://www.focus.de/sport/fussball/meh ... 24082.html

















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.............................................................Steffen's Kurzkommentar





Urheberrecht für Forenexperten für Dummies


Dummie [Dum mie; Substantiv, maskulin [der] umgangssprachlich jemand, der auf einem Gebiet 'Filesharing Fälle' definitiv nicht Bescheid weiß, der sich ungeschickt anstellt, aber vorgibt, es zu kennen]




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Ich möchte einmal, da es bei Forenexperten und Betroffenen falsche Denkansätze gibt, und sowieso nicht viel los ist und wieder sein wird, eine laienhafte Erklärung darlegen - was ist Urheberrecht? Das Wichtigste, es dürfen Wettbewerbsrecht (rechtsmissbräuchliche Vielfach-Abmahnungen (BGH GRUR 2000, 1089, 1090 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgungen; BGH GRUR 2012, 286 Rn. 13 - Falsche Suchrubrik)) und Strafrecht (in dubio pro reo - lat. "im Zweifel für den Angeklagten") nicht mit Urheberrecht und Zivilrecht vermischt werden, sondern müssen separat betrachtet und angewendet werden.




Stellen Sie sich eine Straße vor ...

Um trockenen Paragrafendschungel zu vermeiden, sollte der Leser sich eine Straße vorstellen, in der 3 Reihenhäuser mit je 7 Wohnungen (je Wohnung 1 Fensterscheiben in Richtung Straßenseite) stehen. Dabei wären diese drei Häuser Eigentumswohnungen sowie alle an unterschiedlichen Privatpersonen verkauft.

Irgendein Halbstarker kommt nun am Wochenende und wirft mit Steinen alle 21 Fensterscheiben aller 21 Eigentumswohnungen der 3 Häuser ein. Dabei ist das Motiv sowie die Ermittlung des Steinewerfers ausgeklammert. Natürlich steht jetzt - für die Eigentümer - fest, der Fenstereinwerfer muss den Schaden ersetzen und solle sich verpflichten, so etwas nicht mehr zu wiederholen, und wenn doch, dann würde eine höhere Strafe fällig für den Bruch der Verpflichtung. Warum? Es wäre ja irgendwie nicht schön, das die Eigentümer damit rechnen müssen, dass der Steinewerfer am nächsten Wochenende kommt und alle neu verglasten, oder einzelne Fensterscheiben, erneut einwirft. Oder was würden Sie als betroffener Eigentümer wollen bzw. verlangen?

Zur Durchsetzung der Bestrafung im Wege des Privatrechts (Zivilrecht), insbesondere des Ersetzens der kaputten Fensterscheiben, beauftragen die 21 Eigentümer 'einen' Anwalt. Hierbei können die 21 Eigentümer jeweils einen separaten Anwalt beauftragen oder zusammen nur einen Anwalt. Wichtig bei dieser Betrachtung, egal bei welcher Form der Beauftragung, es fallen für jeden Eigentümer die vollen Anwaltsgebühren an. Es gibt keine einzige Stelle im Urhebergesetz, die vorschreibt, das jetzt die 21 Eigentümer ihren Schaden zu einem Verstoß zusammenfassen müssen. Jeder Fenstereinwurf stellt bei jedem Eigentümer einen separaten Verstoß dar, der separat bewertet und verfolgt wird. Sicherlich kann es sein, das vielleicht 3 Eigentümer durch den Fenstereinwerfer sofort bezahlt werden, 2 Eigentümer zu einem Teil und der Rest keine Zahlung erhält. Deshalb werden für jeden der 21 Eigentümer die vollen Anwaltsgebühren fällig, sowie wird nach Zahlungsverweigerung im möglichen Klagefall im Urteil auch jeder klagende Eigentümer als separater Kläger aufgelistet und die vollen Gebühren und Schadensersatz zugesprochen erhalten.




Ich möchte zusammenfassen,
- jeder Fensterwurf gegenüber jeden Eigentümer - ist ein Einzelfall
- jeder Eigentümer kann die vollen anwaltlichen Gebühren und Schadensersatz geltend machen
- jeder Eigentümer kann verlangen, dass der Festereinwerfer sich einzeln verpflichtet, dieses nicht mehr zukünftig zu machen




Urhebergesetz - was gilt?

Der Gesetzgeber sagt nun, bevor jeder der 21 Eigentümer wegen seiner eingeworfenen Fensterscheibe sofort ein Gericht einschaltet, muss er den Fenstereinwerfer zivilrechtlich abmahnen und zur Unterlassung dieser rechtswidrigen Handlung auffordern. Und resultierend kann jeder Eigentümer (als Verletzter) vom Fenstereinwerfer (Verletzer) nicht nur die Unterlassung, sondern auch den (Teil-) Schadensersatz und die Erstattung seiner anwaltlichen Gebühren der Abmahnung geltend machen. Und im Klagefall werden dann die - vollen - Gebühren eingefordert und richterlich geprüft.

Im Urhebergesetz gibt es jetzt die Besonderheit, dass der Gesetzgeber den Verletzten die freie Wahl lässt, die Höhe seines Schadensersatzes festzusetzen aus den drei Möglichkeiten:
- Kosten für 1 reine Glasscheibe
- Kosten für Reparatur 1 Fensters
- Kosten für 1 komplett neues Fenster (§ 97 Abs. 2 UrhG).

Und ich muss es einmal mit Deutlichkeit erwähnen, es hat niemand den Fenstereinwerfer darum gebeten, dass er die Fensterscheiben - Eigentum - mutwillig kaputtmacht. Und sicherlich aus Gründen der Abschreckung, aber auch um den wohnlichen Frieden zuwahren, werden die Eigentümer nicht die Kosten für die reine Glasscheibe wählen.


Es ist einfach Zeichen von Naivität und dem Suchen nach Ausreden, das jetzt argumentiert wird, dass
- die Eigentümer Abzocker seien, weil sie alle Fenstereinwerfer verfolgen und den Schaden ersetzt ...
- es darf höchstens nur die Glasscheibe berechnet werden ...
- jeder Fenstereinwerfer hat das freie Recht Fensterscheiben einzuwerfen ...
- jeder Fenstereinwerfer ist schuld, wenn er nicht beim Fenstereinwurf eine Balaklava trägt und Handschuhe anzieht ...
- Anwälte oder Anwalt der 21 Eigentümer sind unmoralisch, spielen mit dem Leid und Not des Fenstereinwerfers und haben sich ein Geschäftsmodell aufgebaut ...
- Rechtsbruch, da der Fenstereinwerfer von 21 Eigentümern abgemahnt wird - rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung ...
- Deutschland sei kein Rechtsstaat, da die Regierung die Glas-Lobby unterstützt ...
- ich würde niemals nie Fensterscheiben einwerfen ...
- Fenstereinwerfen ist ja nicht gleichgestellt mit Mord, daher die zivilrechtlichen Maßnahmen unverhältnismäßig überzogen ...
- eine schriftliche Ermahnung hätte es auch getan usw. usf.




Jeder, der ein Gesetz oder Recht verletzt - muss mit den resultierenden Konsequenzen bzw. Strafe rechnen!

Sicher stellt diese Art des Nahebringens des Urhebergesetzes nur eine kurze laienhafte Zusammenfassung dar. Es gibt aber keine Unterschiede zwischen dem Erlaubten Offline wie Online. Es sollte eine Art Verständnis aufbauen, dass von den sog. unausgegorenen "Baxters Bunte Tüten Denken" abgegangen wird und sich auf das Wesentliche konzentriert wird. Und das Wesentliche lautet, wie reagiere ich mit welchen Kosten / Risiken / Folgen ab dem Erhalt einer Abmahnung bis zu einer Klage oder den Eintritt der Verjährung oder dem Rechtsfrieden.

Aber das wäre eine andere Geschichte ...
















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Steffen Heintsch für AW3P




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#11366 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. August 2018, 12:54

BGH, Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 64/17 - Dead Island
- im Volltext



PDF-Download:

BGH, Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 64/17 - Dead Island

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#11367 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. August 2018, 23:45

Bundesgerichtshof (Karlsruhe): Volltextveröffentlichung zum Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 64/17 - Dead Island



23:40 Uhr



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Bundesgerichtshof

76125 Karlsruhe




Urteil als PDF

Link:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... f&nr=86943



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BGH, Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 64/17 - Dead Island




(...)


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL




I ZR 64/17


Verkündet am:
26. Juli 2018
Führinger, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle


in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

Dead Island



a) Der an die Stelle der bisherigen Störerhaftung des Zugangsvermittlers für von Dritten begangene Rechtsverletzungen getretene Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG n.F. ist unionsrechtskonform dahingehend fortzubilden, dass er in analoger Anwendung gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann.

b) Kann der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG n.F. nicht nur gegen WLAN-Betreiber, sondern auch gegen Anbieter drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden, bestehen gegen die Anwendung des Ausschlusses von Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken.

c) Wird in einem vor Inkrafttreten der § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. anhängig gemachten, nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften andauernden Rechtsstreit der Internetzugangsvermittler wegen Urheberrechtsverletzungen, die Dritte über den von ihm bereitgestellten Internetanschluss begangen haben, auf Unterlassung in Anspruch genommen, so ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Klageantrag an die Erfordernisse eines möglichen Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG n.F. anzupassen.

d) Soweit für die Inanspruchnahme auf Abmahnkostenersatz auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. abzustellen ist, haftet der gewerbliche Betreiber eines Internetzugangs über WLAN für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing erst nach Erhalt eines Hinweises darauf, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen worden sind. Für die Annahme der Haftung ist nicht erforderlich, dass das vom Hinweis erfasste und das durch die erneute Verletzung betroffene Werk identisch sind.



BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf




Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Unterlassungsantrags zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.




Von Rechts wegen




Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island". Der Beklagte unterhält einen Internetanschluss. Am 6. Januar 2013 wurden Teile des Computerspiels "Dead Island" über diesen Internetanschluss in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 14. März 2013 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zuvor hatte die Klägerin den Beklagten zweimal wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing anwaltlich abgemahnt.

Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er stelle unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle aus dem TOR-Netzwerk ("Tor-Exit-Nodes") zur Verfügung.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung und zur Zahlung von nach einem Streitwert von 10.000,00 EUR berechneten Abmahnkosten in Höhe von 651,80 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, möchte der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.




Entscheidungsgründe:



A.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden der Unterlassungsanspruch sowie der Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Unterlassungsantrag sei sowohl dann begründet, wenn die Rechtsverletzung über einen vom Beklagten betriebenen offenen WLAN-Hotspot begangen worden sei, als auch dann, wenn die Rechtsverletzung über den ebenfalls vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node geschehen sei. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, seinen Internetanschluss gegen die missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu schützen.

Der Beklagte sei ferner zur Zahlung von Abmahnkosten in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe verpflichtet.



B.

Die Revision des Beklagten hat überwiegend Erfolg. Zwar hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten zu Recht zuerkannt (dazu B I). Keinen Bestand hat allerdings die Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag (dazu B II).



I.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Abmahnkosten folgt aus § 97a Abs. 1 UrhG a.F.


1.

Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die im März 2013 ausgesprochene Abmahnung ist § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 19 = WRP 2016, 1525 - Tannöd, m.w.N.).


2.

Nach § 97a Abs. 1 UrhG a.F. kann der Verletzte vom Verletzer die Kosten einer Abmahnung ersetzt verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist, ihr also ein materieller Unterlassungsanspruch zugrunde gelegen hat, und sie dem Schuldner einen Weg weist, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 20 - Tannöd, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin im Zeitpunkt der an den Beklagten gerichteten Abmahnung ein Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels zugestanden hat (§ 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 19a, § 69c Nr. 4 UrhG).


a)

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island" zustehen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht; sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.


b)

Das Berufungsgericht hat weiter von der Revision unangegriffen festgestellt, dass das Computerspiel über den Internetanschluss des Beklagten am 6. Januar 2013 zum Herunterladen angeboten wurde. Die Bereitstellung eines Computerspiels zum Herunterladen über eine Internettauschbörse verletzt das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen gemäß § 19a, § 69c Nr. 4 UrhG (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 ­ I ZR 68/16, GRUR-RR 2017, 484 Rn. 10 = WRP 2017, 1222 m.w.N.).


c)

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte nach der seinerzeit bestehenden Rechtslage als Störer für die Rechtsverletzung verantwortlich war.


aa)

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte hafte als Störer unabhängig davon, ob die Rechtsverletzung über sein privat oder gewerblich bereitgestelltes WLAN oder den von ihm betriebenen Tor-Exit-Node erfolgt sei. Der Beklagte sei jedenfalls verpflichtet gewesen, seinen WLAN-Hotspot durch Einrichtung eines Passworts zu sichern. Als Diensteanbieter sei der Beklagte zwar nicht für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer verantwortlich. Die Sicherung durch ein Passwort sei ihm allerdings mit Blick auf Art. 12 der Richtlinie 2000/31/EG unter Berücksichtigung der abzuwägenden Grundrechte der Beteiligten zumutbar. Bei dem Betrieb des Tor-Exit-Nodes habe der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, die nach den Feststellungen des Landgerichts technisch mögliche Sperrung von Filesharing-Software vorzunehmen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.


bb)

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 ­ I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetversteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 ­ Sommer unseres Lebens; Urteil vom 18. November 2011 ­ I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 37 = WRP 2011, 881 - Sedo; Urteil vom 12. Juli 2012 ­ I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 19 - Alone in the Dark; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 31 = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst; Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 21 ­ Störerhaftung des Accessproviders). Bei der Auferlegung von Kontrollmaßnahmen ist zu beachten, dass Geschäftsmodelle, die nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schaffen oder fördern, nicht wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden dürfen (vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 26 f. - Störerhaftung des Accessproviders).


cc)

Die in § 8 Abs. 1 TMG in seiner im Abmahnungszeitpunkt geltenden Fassung vom 26. Februar 2007 (TMG 2007) geregelte und auf Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruhende Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters steht der Annahme nicht entgegen, dass der Anbieter eines Internetzugangs für von Dritten über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzungen als Störer auf Unterlassung haften kann.


(1)

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG 2007 sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst (Nr. 1), den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt (Nr. 2) und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben (Nr. 3).


(2)

Der Beklagte ist Diensteanbieter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG. Diensteanbieter ist nach der Legaldefinition des § 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Zu den Telemedien zählen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste (§ 1 Abs. 1 Satz 1 TMG). Das Gesetz gilt für alle Anbieter unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird (§ 1 Abs. 1 Satz 2 TMG). Der Beklagte vermittelt den Zugang zur Nutzung eines elektronischen Kommunikationsdienstes, indem er es Dritten ermöglicht, von ihren Endgeräten über das von ihm bereitgehaltene WLAN und den von ihm unterhaltenen Tor-Exit-Node auf das Internet zuzugreifen (vgl. Hoffmann in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 8 TMG Rn. 17). Er ist unabhängig davon Diensteanbieter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG, ob er diesen Internetzugang entgeltlich oder unentgeltlich, privat oder gewerblich oder im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit anbietet. Der Begriff des Diensteanbieters im Sinne des § 8 Abs. 1 TMG ist weiter als der Begriff des Diensteanbieters im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG, der nur Anbieter von Diensten erfasst, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit und damit in der Regel gegen Entgelt erbracht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2016 ­ C­484/14, GRUR 2016, 1146 Rn. 34 bis 43 = WRP 2016, 1486 - McFadden/Sony Music; Spindler in Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl., § 1 Rn. 6).


(3)

Es läuft § 8 Abs. 1 TMG und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG nicht zuwider, von einem Diensteanbieter, dessen Dienste zur Begehung einer Rechtsverletzung genutzt worden sind, zu verlangen, dass er diese Rechtsverletzung abstellt oder verhindert und die für ein solches Verlangen aufgewendeten Abmahnkosten und Gerichtskosten erstattet (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 76 bis 78 ­ McFadden/Sony Music). Diese Vorschriften stehen der Verpflichtung des Betreibers eines privaten oder gewerblichen WLAN-Anschlusses zu Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 90 bis 101 - McFadden/Sony Music).

Nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG lässt Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Inhaber nach der Richtlinie zu schützender Rechte gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung dieser Rechte genutzt werden. Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verpflichtet die Mitgliedstaaten gleichfalls sicherzustellen, dass die Rechteinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden. Die Modalitäten dieser Anordnungen sind im Recht der Mitgliedstaaten zu regeln (vgl. Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2001/29/EG; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 ­ C­324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 135 ­ L'Oréal/eBay; Urteil vom 24. November 2011 - C-70/10, Slg. 2011, I­11959 = GRUR 2012, 265 Rn. 32 - Scarlet/SABAM; Urteil vom 27. März 2014 ­ C­314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 43 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel).

Bei der Beurteilung der Frage, welche technischen Maßnahmen einem Diensteanbieter auferlegt werden können, um Rechtsverletzungen abzustellen oder zu verhindern, haben die für eine solche Anordnung zuständigen innerstaatlichen Behörden oder Gerichte die betroffenen Grundrechte in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen (EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 83 ­ McFadden/Sony Music; BGHZ 208, 82 Rn. 31 - Störerhaftung des Accessproviders). Im Streitfall ist danach ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grundrecht der Rechtsinhaber auf Schutz des geistigen Eigentums (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta; Art. 14 Abs. 1 GG) einerseits und dem Recht des Diensteanbieters auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 EU-Grundrechtecharta; Art. 12 Abs. 1 GG) sowie dem Recht der Nutzer dieses Dienstes auf Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) andererseits zu schaffen (EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 100 - McFadden/ Sony Music; vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 34 - Störerhaftung des Accessproviders).


dd)

Danach haftet der Beklagte für über den von ihm betriebenen WLAN-Zugang begangene Rechtsverletzungen als Störer auf Unterlassung, weil er diesen Internetzugang nicht hinreichend gesichert hat.


(1)

Der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses haftet für über diesen Anschluss von Dritten begangene Rechtsverletzungen, wenn das WLAN ohne die im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen betrieben wird (BGHZ 185, 330 Rn. 18 ff. - Sommer unseres Lebens). Hierunter sind der im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts zu verstehen (BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15, GRUR 2017, 617 Rn. 14 = WRP 2017, 705 - WLAN-Schlüssel).

Die dem privaten WLAN-Anschlussinhaber obliegende Verhaltenspflicht besteht nicht erst, nachdem es durch die unbefugte Nutzung seines Anschlusses zu einer ersten Rechtsverletzung durch Dritte gekommen und diese ihm bekannt geworden ist. Sie besteht vielmehr bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses. Die Gründe, die den Senat bewogen haben, eine Störerhaftung des Plattformbetreibers erst anzunehmen, nachdem er von einer ersten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internetversteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 ­ I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 47 - Internetversteigerung II; Urteil vom 17. August 2011 ­ I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; Urteil vom 12. Juli 2012 ­ I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark), liegen bei privaten WLAN-Anschlussbetreibern nicht vor. Es geht hier nicht um ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre. Auf den Zugangsvermittler sind die Haftungsprivilegien nach § 10 TMG und Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, die im Falle des Host Providers einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschließen, nicht anwendbar (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 24 - Sommer unseres Lebens, m.w.N.).


(2)

Auch im Falle der gewerblichen Bereitstellung eines Internetzugangs über WLAN ist der Betreiber zur Abwendung seiner Störerhaftung zur Vornahme entsprechender Sicherheitsvorkehrungen verpflichtet. Diese Verpflichtung entsteht allerdings erst nach Erhalt eines geeigneten Hinweises auf eine Rechtsverletzung.

Zwar ist die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/31/EG und § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG vorgesehene Privilegierung des Host Providers auf den Betreiber eines gewerblichen WLAN nicht anwendbar (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 55 bis 65 - McFadden/Sony Music). Die Auferlegung einer anlasslosen Verhaltenspflicht bei Inbetriebnahme - hier: der Pflicht zur Verschlüsselung mittels eines Passworts - wäre aber geeignet, das Geschäftsmodell der gewerblichen Bereitstellung von Internetzugängen unverhältnismäßig zu erschweren (vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 27 - Störerhaftung des Accessproviders).

Die Anforderungen an die Qualität des eine Verhaltenspflicht begründen den Hinweises auf eine Rechtsverletzung hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Wird der Zugangsvermittler in Anspruch genommen, weil er die Verbindung zu einer Internetseite herstellt, die über elektronische Verweise das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke mittels Filesharing ermöglicht, so ist dem Hinweiserfordernis jedenfalls Genüge getan, wenn die Internetseite und das betroffene Werk angegeben werden (vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 27 ­ Störerhaftung des Accessproviders). Beanstandet der Rechtsinhaber - wie im Streitfall -, dass über den Internetanschluss des Zugangsvermittlers Rechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen werden, so reicht es für die Begründung einer Verhaltenspflicht aus, wenn der Betreiber zuvor darauf hingewiesen worden ist, dass sein Anschluss (überhaupt) für rechtsverletzende Handlungen dieser Art genutzt worden ist. Der Annahme einer Störerhaftung steht nicht entgegen, dass das im Hinweis benannte Werk nicht mit dem von der erneuten Rechtsverletzung betroffenen Werk identisch ist. Die dem Anschlussinhaber zur Verfügung stehende Maßnahme des Passwortschutzes ist inhaltlich und technisch nicht auf ein bestimmtes Schutzrecht ausgerichtet, sondern dient generell der Abschreckung von Nutzern, die den Zugang missbräuchlich nutzen möchten (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 96 ­ McFadden/ Sony Music). Insofern besteht - anders als im Fall des Host-Providers, der bei Annahme einer Verhaltenspflicht auf bestimmte Schutzrechte bezogene zukünftige Verletzungen verhindern und deshalb eingestellte Informationen daraufhin untersuchen muss (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 51 - Stiftparfüm, m.w.N.) - keine Veranlassung, die Verhaltenspflicht des Zugangsvermittlers in Fällen der vorliegenden Art schutzrechtsbezogen auszugestalten.


(3)

Danach haftet der Beklagte auf Unterlassung, weil er - nach eigenem Bekunden - keine hinreichenden Maßnahmen zur Sicherung seines WLAN-Internetzugangs getroffen und insbesondere keinen Passwortschutz eingerichtet hat. Soweit er das WLAN gewerblich bereitgestellt hat, war er aufgrund der im Jahr 2011 an ihn ergangenen Abmahnungen wegen der Verletzung von Urheberrechten mittels Filesharing zur Einrichtung des Passwortschutzes verpflichtet. Dass sich die Abmahnungen auf die Verletzung von Rechten an anderen Werken als dem vorliegend betroffenen Werk richtete, hindert nach dem Vorstehenden (Rn. 27) die Annahme einer solchen Verhaltenspflicht nicht. Der vom Beklagten seinem Vortrag zufolge den Nutzern erteilte Hinweis, eine illegale Nutzung sei unerwünscht, reicht zur Vermeidung einer Störerhaftung nicht aus.


ee)

Sofern die Rechtsverletzung durch Dritte über den vom Beklagten unterhaltenen Tor-Exit-Node erfolgt ist, ist nach den vorgenannten Grundsätzen der Störerhaftung mangels hinreichender Sicherung ebenfalls eine Haftung des Beklagten gegeben.


(1)

Sofern der Beklagte den Tor-Exit-Node privat zur Verfügung gestellt hat, war er - ebenso wie bei der privaten Bereitstellung eines WLAN (siehe Rn. 23 f.) - verpflichtet, seinen Internetanschluss gegen eine missbräuchliche Nutzung durch Dritte hinreichend zu sichern.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es dem Beklagten möglich und zumutbar, den Zugang zu Internettauschbörsen, also zu Peer-to-Peer-Netzwerken über den Tor-Exit-Node durch eine Portsperre für Peer-to-Peer-Software zu verhindern. Gegen diese tatrichterliche Feststellung, die nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt, wendet sich die Revision vergeblich. Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, den Beklagten auf die Notwendigkeit näheren Sachvortrags zur Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Portsperre hinzuweisen. Eines solchen Hinweises bedurfte es nicht, weil bereits das Landgericht eine entsprechende Feststellung getroffen und der Beklagte diese Feststellung in der Berufungsinstanz nicht beanstandet hat. Die Rüge der Revision, der Feststellung des Landgerichts liege keine hinreichende Sachkunde zugrunde, bleibt aus dem gleichen Grund erfolglos.


(2)

Auch im Falle einer gewerblichen Bereitstellung liegen die Voraussetzungen einer Störerhaftung vor. Dabei kann dahinstehen, ob eine Haftung des Beklagten bereits deshalb anzunehmen ist, weil der vom Beklagten mittels des Tor-Netzwerks ermöglichte anonyme Zugang zum Internet in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen begründet und deren Verfolgung vereitelt, so dass verschärfte Haftungsanforderungen zu gelten haben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 21 = WRP 2009, 1139 - Cybersky; BGHZ 194, 339 Rn. 22 - Alone in the Dark). Die Annahme einer Verhaltenspflicht ist im Streitfall jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte bereits wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing abgemahnt worden ist. Die nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts bestehende technische Möglichkeit, die Nutzung von Filesharing-Software über das Tor-Netzwerk zu sperren, ist keine schutzrechtsbezogene Maßnahme, sondern dient der Vorbeugung gegen jegliche Urheberrechtsverletzung durch Filesharing. Deshalb löst - ebenso wie im Falle der gewerblichen WLAN-Bereitstellung (siehe Rn. 27) - bereits der an den Betreiber gerichtete Hinweis, über den von ihm bereitgestellten Tor-Exit-Node seien Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen worden, eine entsprechende Verhaltenspflicht aus.

Mit Blick darauf, dass nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Einrichtung einer Sperre von Peer-to-Peer-Software möglich und zumutbar ist, wird die Teilnahme des Beklagten an der Bereitstellung des Tor-Netzwerks durch eine solche Maßnahme nicht unverhältnismäßig gefährdet oder erschwert.


ff)

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält entgegen der Auffassung der Revision auch einer grundrechtlichen Betrachtung stand. Bei der Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen - dem im Falle geschäftlichen Handelns des Beklagten betroffenen Recht auf unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 EU-Grundrechtecharta und Art. 12 Abs. 1 GG, dem Recht auf Schutz des geistigen Eigentums der Klägerin gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG sowie dem Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit gemäß Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG - hat das Grundrecht der Klägerin Vorrang, weil die effektive Durchsetzung des Eigentumsschutzes nicht gewährleistet wäre, würde im Streitfall vom Erfordernis zumutbarer Schutzmaßnahmen bei der Bereitstellung von Internetzugängen abgesehen. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht Vortrag des Beklagten dazu übergangen hätte, dass die Informationsfreiheit der Nutzer durch die Mitbetroffenheit legaler Inhalte (vgl. dazu EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 - UPC Telekabel; BGHZ 208, 82 Rn. 54 und 55 - Störerhaftung des Accessproviders) nennenswert beeinträchtigt oder der Betrieb des Tor-Netzwerks grundlegend in Frage gestellt wäre.


d)

Zur Höhe des Anspruchs auf Zahlung von Abmahnkosten bringt die Revision keine Beanstandungen vor. Rechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen insoweit nicht. Eine Deckelung des Aufwendungsersatzanspruchs der Klägerin gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 3. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 100,00 EUR kommt nicht in Betracht. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks zum Herunterladen über das Internet stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG a.F. dar (vgl. BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 55 ­ Tannöd; Versäumnisurteil vom 30. März 2017 - I ZR 50/16, ZUM-RD 2018, 5 Rn. 34).



II.

Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Zuerkennung des Unterlassungsanspruchs durch das Berufungsgericht. Durch die nach Erlass des Berufungsurteils vorgenommene Änderung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entfallen.


1.

Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 ­ I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 Rn. 9 = WRP 2018, 420 - Energieausweis; Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 11 = WRP 2018, 682 - Verkürzter Versorgungsweg II).


a)

Im Zeitpunkt der beanstandeten Handlung lagen die Voraussetzungen der Störerhaftung des Beklagten in gleicher Weise wie im Zeitpunkt der Abmahnung vor (dazu vorstehend Rn. 10 ff.).


b)

Nach Verkündung des Berufungsurteils am 16. März 2017 ist durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (BGBl. 2017 I, S. 3530) mit Wirkung vom 13. Oktober 2017 als § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG eine neue Regelung eingefügt worden. Danach können Diensteanbieter, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich sind, insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung sowie auf Ersatz der Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche in Anspruch genommen werden. Dies gilt nach dem zwar vor Erlass des Berufungsurteils, aber nach der beanstandeten Handlung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (BGBl. 2016 I, S. 1766) mit Wirkung vom 27. Juli 2016 eingefügten § 8 Abs. 3 TMG n.F. auch für Diensteanbieter, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk (WLAN) zur Verfügung stellen.


2.

Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch unterfällt dem nunmehr in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. vorgesehenen Ausschluss unabhängig davon, ob sich der Anspruch auf die Begehung der Rechtsverletzung über das vom Beklagten bereitgestellte WLAN oder den vom Beklagten unterhaltenen Tor-Exit-Node stützt. Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, der Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. stehe die Unionsrechtswidrigkeit dieser Vorschrift entgegen.


a)

Es verstieße allerdings gegen Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG, wenn der Rechtsinhaber aufgrund des Ausschlusses des Unterlassungsanspruchs durch § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. keine Möglichkeit mehr hätte, gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler zu erlangen, deren Dienste von Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. In diesem Fall dürfte § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. nicht angewendet werden und müsste der nach den Grundsätzen der Störerhaftung gewährte Unterlassungsanspruch fortbestehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für ihre volle Wirksamkeit zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Rechtsvorschrift aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Vorschrift auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (EuGH, Urteil vom 5. April 2016 - C-689/13, EuZW 2016, 431 Rn. 40 ­ PFE/Airgest).


b)

Es ist aber nicht erforderlich, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. unangewendet zu lassen, um Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen. Der an die Stelle des nach den Grundsätzen der Störerhaftung gewährten Unterlassungsanspruchs getretene Anspruch auf Sperrung von Informationen nach § 7 Abs. 4 TMG n.F. bietet dem Rechtsinhaber bei unionsrechtskonformer Auslegung die Möglichkeit, gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler zu erlangen, durch die verhindert wird, dass deren Dienste von Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.


aa)

Statt des nach bisheriger Rechtslage möglichen Unterlassungsanspruchs auf Grundlage der Störerhaftung sieht die gleichfalls durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes mit Wirkung vom 13. Oktober 2017 eingefügte Regelung des § 7 Abs. 4 TMG nF einen Anspruch auf Sperrung von Informationen vor. Nach Satz 1 und 2 dieser Vorschrift kann, wenn ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen wurde, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen, der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Abs. 3 TMG die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern, wenn für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit besteht, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen und die Sperrung zumutbar und verhältnismäßig ist. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes wird mit § 7 Abs. 4 TMG n.F. ein Verfahren geschaffen, mit dem "abseits der viel kritisierten Störerhaftung" die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG umgesetzt wird, zugunsten der Rechtsinhaber die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Es soll sich hierbei nicht um einen Unterlassungsanspruch, sondern um einen Anspruch auf aktives Tun handeln, der auf die Sperre bestimmter Ports am Router oder einer bestimmten Webseite oder auf Datenmengenbegrenzung gerichtet sein könne (vgl. BT-Drucks. 18/12202, S. 12).


bb)

Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, soweit die Rechtsverletzung mittels des vom Beklagten bereitgestellten Tor-Exit-Nodes begangen worden sei, sei der Anspruch auf Sperrung von Informationen nach § 7 Abs. 4 TMG n.F. schon deshalb nicht geeignet, den Ausschluss des Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TMG n.F. zu kompensieren, weil ein Sperranspruch nur gegen den Betreiber eines WLAN und nicht gegen andere Vermittler eines Zugangs zum Internet bestehen könne.


(1)

Der Anspruchsausschluss des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. differenziert nicht nach der technischen Art und Weise der Zugangsvermittlung. Angesichts des klaren Wortlauts der Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG n.F. und der in der Begründung zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes deutlich zum Ausdruck kommenden Absicht, die Haftung von Zugangsvermittlern auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung abzuschaffen, ist die Regelung auf alle Zugangsvermittler und nicht nur auf WLAN-Betreiber anwendbar. Der anstelle des ausgeschlossenen Unterlassungsanspruchs gewährte Sperranspruch besteht nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 TMG n.F. dagegen allein gegen WLAN-Betreiber und nicht gegen andere Zugangsvermittler. Der Sperranspruch ist damit insoweit ungeeignet, den Ausschluss des Unterlassungsanspruchs auszugleichen.


(2)

Das völlige Entfallen von Rechtsbehelfen des Rechtsinhabers gegen Mittelspersonen verstieße gegen Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG und den grundrechtlich vorgesehenen Schutz des geistigen Eigentums (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 131 und 145 ­ L'Oréal/eBay; GRUR 2012, 265 Rn. 31 - Scarlet/SABAM; EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 31 - UPC Telekabel; BGHZ 208, 82 Rn. 34 - Störerhaftung des Accessproviders; Spindler in Spindler/Schmitz aaO § 7 Rn. 89 und § 8 Rn. 20; Franz/Sakowski, CR 2017, 734, 736; Grisse, GRUR 2017, 1073, 1080; Hoeren/ Klein, MMR 2016, 764, 766; Hofmann, GPR 2017, 176, 180; Spindler, CR 2017, 333, 334 und NJW 2017, 2305).

Dem Unionsrecht - hier: Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG - kann allerdings bezogen auf einen Zugangsvermittler, der den Zugang nicht mittels WLAN, sondern auf andere Weise bereitstellt, zur vollen Wirksamkeit verholfen werden, ohne dass von der Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. insoweit abgesehen werden müsste. Die Unionsrechtskonformität des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF kann vielmehr durch eine richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 4 TMG n.F. sichergestellt werden.

Die nationalen Gerichte sind aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV gehalten, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Dieser Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als die bloße Auslegung innerhalb des Gesetzeswortlauts und findet seine Grenze erst in dem Bereich, in dem eine richterliche Rechtsfortbildung nach nationalen Methoden unzulässig ist. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung fordert deshalb auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 ­ VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 bis 35; Beschluss vom 16. April 2015 ­ I ZR 130/13, GRUR 2015, 705 Rn. 26 = WRP 2015, 863 - Weihrauch-ExtraktKapseln I).

Im Streitfall ist zur Wahrung des Regelungsgehalts des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und des Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung dahingehend möglich und nötig, dass der in § 7 Abs. 4 TMG n.F. geregelte Sperranspruch nicht nur gegenüber Anbietern von Internetzugängen über WLAN, sondern in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch gegenüber den übrigen Internetzugangsvermittlern gegeben ist. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift liegen vor (vgl. Spindler in Spindler/Schmitz a.a.O. § 7 Rn. 89; Grisse, GRUR 2017, 1073, 1078 f.). Die Interessenlage im durch § 7 Abs. 4 TMG n.F. geregelten Sachverhalt - Sperranspruch gegen den Betreiber eines drahtlosen lokalen Netzwerks (WLAN) ­ und im nicht geregelten Sachverhalt - Sperranspruch gegen den Betreiber eines drahtgebundenen Internetzugangs - ist vergleichbar, weil die unterschiedliche technische Art der Gewährung des Internetzugangs interessenneutral ist; die wirtschaftlichen und grundrechtlichen Belange der Zugangsvermittler, Rechtsinhaber und Internetnutzer sind jeweils gleichermaßen betroffen. Mit Blick auf die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG und die aus den Gesetzgebungsmaterialien erkennbare Absicht des Gesetzgebers, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, handelt es sich zudem um eine planwidrige Regelungslücke.


cc)

Die Revisionserwiderung macht weiter ohne Erfolg geltend, der Anspruch auf Sperrung von Informationen nach § 7 Abs. 4 TMG n.F. sei im hier vorliegenden Fall einer Rechtsverletzung durch Filesharing im Rahmen von Internettauschbörsen mangels wirksamer Sperrmaßnahmen nicht geeignet, den Ausschluss des Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TMG n.F. zu kompensieren.


(1)

Die Revisionserwiderung macht geltend, die Sperre möge hilfreich sein, auf einer bestimmten Webseite erfolgende Rechtsverletzungen zu verhindern. Als alleinige Rechtsschutzmöglichkeit gegenüber Rechtsverletzungen durch Filesharing sei sie jedoch unzureichend, weil diese durch Webseitensperren gerade nicht unterbunden werden könnten. Auch Portsperren seien nach aktuellem Stand der Technik nicht geeignet, solche Rechtsverletzungen auszuschließen, weil die aktuellen Tauschbörsentechnologien nicht mehr auf bestimmte Ports zugriffen. Hiermit dringt die Revisionserwiderung nicht durch.


(2)

Im Streitfall kann schon nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass der in § 7 Abs. 4 TMG n.F. vorgesehene Anspruch auf Sperrung von Informationen nicht geeignet ist, die beanstandete Rechtsverletzung zu verhindern. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass Portsperren zur Verhinderung des Datenflusses zu und von einem Peer-to-Peer-Netzwerk geeignet und zumutbar sind. Die Revisionserwiderung versucht vergeblich, ihre abweichende eigene Einschätzung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung zu setzen. Dem Beklagten ist auch nicht durch eine Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens die Gelegenheit zu neuem Sachvortrag zu geben. Die Rechtslage hat sich zwar nach Verkündung des Berufungsurteils geändert. Es kam allerdings auch nach der alten Rechtslage auf die Eignung und Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Filesharing an. Die Parteien hatten Gelegenheit, dazu vorzutragen.


(3)

Selbst wenn Rechtsverletzungen in Internettauschbörsen durch Portsperren nicht verhindert werden könnten, ist nicht ersichtlich, dass es keine anderen möglichen und zumutbaren Sperrmaßnahmen zur Verhinderung solcher Rechtsverletzungen gibt.

Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen und insbesondere nicht auf die in der Begründung des Regierungsentwurfs ausdrücklich genannten Sperrmaßnahmen beschränkt. Um Sperrmaßnahmen handelt es sich auch bei der Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort und der vollständigen Sperrung des Zugangs. Zwar dürfen nach der durch das Dritte Änderungsgesetz zum Telemediengesetz mit Wirkung zum 13. Oktober 2017 eingefügten Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 TMG Diensteanbieter nach § 8 Abs. 3 TMG von einer Behörde nicht verpflichtet werden, (1.) vor Gewährung des Zugangs a) die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder b) die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder (2.) das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen. Den Gerichten ist aber (anders als Behörden) eine solche Verpflichtung des Diensteanbieters nach § 8 Abs. 3 TMG und (erst Recht) anderer Diensteanbieter nach § 8 Abs. 1 TMG nicht verboten (vgl. Grisse, GRUR 2017, 1073, 1076; aA Mantz, GRUR 2017, 969, 971).

Nach seinem Wortlaut erfasst § 8 Abs. 4 Satz 1 TMG nur Behörden.

Dass die Regelung sich damit nicht auf Gerichte erstreckt, folgt weiter zum einen aus dem Regelungszusammenhang mit der Bestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG, die zwischen gerichtlichen und behördlichen Anordnungen unterscheidet, mit denen Diensteanbieter auch im Falle ihrer Nichtverantwortlichkeit nach den §§ 8 bis 10 TMG zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen verpflichtet werden können. Zum anderen folgt dies aus den Gesetzgebungsmaterialien. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf eine Prüfung angeregt, ob das Merkmal "von einer Behörde" gestrichen werden kann, so dass die genannten Maßnahmen auch nicht durch ein Gericht angeordnet werden können und die Regelung damit jegliche - behördliche wie gerichtliche - Verpflichtung zu den genannten Maßnahmen untersagt (BT-Drucks. 18/12496, S. 2). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung das Anliegen des Bundesrats mit der Begründung abgelehnt, der Ausschluss behördlicher Anordnungen unter Zulassung gerichtlicher Vorgaben sei das Ergebnis einer Ressortabstimmung (BT-Drucks. 18/12496, S. 5).

Für den Fall, dass andere, mildere Sperrmaßnahmen nicht geeignet sind, die beanstandete Rechtsverletzung abzustellen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Schutz der Rechtsinhaber und ihres Rechts auf geistiges Eigentum auch die Sicherung des Zugangs durch ein Passwort und womöglich sogar - im äußersten Fall - die vollständige Sperrung des Zugangs in Betracht zu ziehen (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 85 bis 100 ­ McFadden/Sony Music). Bei der Anordnung von Sperrmaßnahmen sind allerdings die betroffenen Grundrechte in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Bei der Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen - dem Recht auf Schutz des geistigen Eigentums der Rechtsinhaber (Art. 17 Abs. 2 EUGrundrechtecharta; Art. 14 Abs. 1 GG) einerseits und dem Recht auf unternehmerische Freiheit des Diensteanbieters (Art. 16 EU-Grundrechtecharta, Art. 12 GG) sowie dem Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta, Art. 5 GG) andererseits - kann den Grundrechten des Diensteanbieters und der Internetnutzer der Vorrang zukommen, wenn einerseits das Angebot des Internetzugangs grundlegend in Frage gestellt und die Informationsfreiheit der Nutzer durch die Mitbetroffenheit legaler Inhalte nennenswert beeinträchtigt wäre und andererseits nur verhältnismäßig wenige oder geringfügige Rechtsverletzungen zu befürchten sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 - UPC Telekabel; BGHZ 208, 82 Rn. 54 und 55 - Störerhaftung des Accessproviders). Die ergriffenen Sperrmaßnahmen dürfen den Internetnutzern die Möglichkeit, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erhalten, nicht unnötig vorenthalten (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 ­ UPC Telekabel; vgl. auch BGHZ 208, 82 Rn. 55 - Störerhaftung des Accessproviders).


3.

Das aus der Neufassung des § 8 Abs. 2 Satz 1 TMG folgende Entfallen des Unterlassungsanspruchs führt allerdings nicht zur Abweisung des Unterlassungsantrags durch den Senat. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) gebieten es, der Klägerin durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den auf der nach Beendigung der Berufungsinstanz erfolgten Ersetzung des Unterlassungsanspruchs durch einen Anspruch auf Sperrmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF gründenden Bedenken gegen die Erfolgsaussichten der Unterlassungsklage durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 85/10, GRUR 2012, 1153 Rn. 16 = WRP 2012, 1390 - Unfallersatzgeschäft; Urteil vom 18. Oktober 2012 ­ I ZR 137/11, GRUR 2013, 409 Rn. 23 = WRP 2013, 496 - Steuerbüro; Urteil vom 22. Januar 2014 ­ I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 49 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass schon der nach bisherigem Recht mögliche Unterlassungsanspruch gegen den Zugangsvermittler diesem regelmäßig ein aktives Handeln zur Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen abverlangte, auch wenn der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag diese Handlungen nicht aufzuführen brauchte (vgl. BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 21 - File-HostingDienst; BGHZ 208, 82 Rn. 14 - Störerhaftung des Accessproviders; Hofmann, GPR 2017, 176, 180). Nach § 7 Abs. 4 TMG nF ist es nunmehr Sache der Klägerin, die begehrten Sperrmaßnahmen im auf positive Leistung gerichteten Klageantrag zu benennen (siehe Rn. 43).



III.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage der Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Die Modalitäten des gegen Zugangsvermittler zu gewährenden Rechtsbehelfs - im Streitfall: des Anspruchs gemäß § 7 Abs. 4 TMG n.F. - unterliegen nicht dem Unionsrecht, sondern fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (vgl. Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2001/29/EG sowie EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 135 - L'Oréal/eBay; GRUR 2012, 265 Rn. 32 - Scarlet/ SABAM; GRUR 2014, 468 Rn. 43 - UPC Telekabel; BGHZ 208, 82 Rn. 34 ­ Störerhaftung des Accessproviders).



IV.

Danach ist das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).




Koch

Löffler

Schwonke

Feddersen

Schmaltz





Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2016 - 12 O 101/15 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2017 - I-20 U 17/16 - (...)






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BGH, Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 64/17 - Dead Island,
Bundesgerichtshof,
Voltext,

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Steffen
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Wochenrückblick

#11368 Beitrag von Steffen » Samstag 25. August 2018, 06:58

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DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2018, KW 34................................Initiative AW3P............................20.08. - 26.08.2018

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1. Bundesgerichtshof (Karlsruhe): Volltextveröffentlichung zum Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 64/17 - Dead Island


BGH, Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 64/17 - Dead Island


(...) Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Unterlassungsantrags zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
(...)



Quelle: 'http://juris.bundesgerichtshof.de'
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... f&nr=86943











2. Bundesgerichtshof (Karlsruhe): Mitteilung der Pressestelle Nr. 139/2018 vom 23.08.2018


(...) Verhandlungstermin am 20. September 2018, 11.00 Uhr, in Sachen I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17 und I ZR 57/17 (Zur Haftung des Betreibers eines Sharehosting-Dienstes) (...)



Quelle: 'http://juris.bundesgerichtshof.de'
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 41&Blank=1











3. Urheberrecht | Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte (Hamburg): EuGH: Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das Urheberrecht zu beachten


EuGH, Urteil vom 07.08.2018, Az. C-161/17


(...) Der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist. (...)



Quelle: 'http://www.damm-urheberrecht.de'
Link: http://www.damm-urheberrecht.de/eugh-au ... -beachten/











4. Hessenrecht - Landesrechtsprechungsdatenbank: Das Landgericht Frankfurt zu Wahl des Gerichtsstands nach § 35 ZPO hinsichtlich Zahlung einer Vertragsstrafe (Wettbewerbsrecht)


LG Frankfurt, Beschluss vom 04.07.2018 - 2-06 O 73/18


(...) Die Wahl des Gerichtsstands nach § 35 ZPO ist bei einer objektiven Klagehäufung nur dann wirksam ausgeübt, wenn das Gericht für alle in einer Klage verbundenen Ansprüche zuständig ist. Die Klage kann daher nach § 281 ZPO insgesamt an ein für alle verbundenen Ansprüche zuständiges Gericht verwiesen werden.

Dabei kann dahinstehen, ob die Gerichtsstandsvereinbarung auch den weiteren, geltend gemachten Anspruch auf Abmahnkostenerstattung erfasst. Jedenfalls ist das Landgericht Hamburg für den auf § 12 Abs. 1 UWG beruhenden Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 2 UWG zuständig. Durch die Anrufung des ebenfalls örtlich zuständigen Landgerichts Frankfurt am Main hat die Klägerin im Hinblick auf den Abmahnkostenerstattungsanspruch keine nach § 35 ZPO bindende Wahl des zuständigen Gerichts getroffen.
(...)



Quelle: 'http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de'
Link: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... id:8093971

















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Gerichtsentscheidungen





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Politik Splitter





1. Axel Springer SE (Berlin): Sozialleistungen für jedes fünfte Kind - Kinderarmut schlimmer als bekannt - 4,4 Millionen betroffen!


(...) "Armutszeugnis für Deutschland"

4,4 Millionen arme Kinder - das sei ein "Armutszeugnis für ein reiches Land", kritisiert der DKSB. Und fordert gemeinsam mit 13 Sozialverbänden die Einführung einer einfachen und unbürokratischen Kindergrundsicherung von bis zu 619 Euro im Monat, die alle bisherigen Leistungen (z.B. Kindergeld, Kinderzuschlag, Sozialgeld) ersetzt.
(...)



Quelle: 'https://www.bz-berlin.de'
Link: https://www.bz-berlin.de/deutschland/ki ... -betroffen









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2. ZEIT ONLINE GmbH (Hamburg): Mietpreise - Regierungsberater fordern weniger sozialen Wohnungsbau


(...) Wissenschaftliche Berater der Bundesregierung plädieren dafür, die Wohnungsbaupolitik drastisch zu verändern und von den Zielen im Koalitionsvertrag abzurücken.

Die Mietpreisbremse ersatzlos streichen, den sozialen Wohnungsbau zurückfahren: Gutachter der Bundesregierung empfehlen einen drastischen Kurswechsel in der Wohnpolitik.
(...)



Quelle: 'https://www.zeit.de'
Link: https://www.zeit.de/wirtschaft/2018-08/ ... her-beirat











3. Frankfurter Societäts-Medien GmbH (Frankfurt am Main): Hitzewelle - Interview mit Klimaforscher Prof. Dr. Joachim Curtius: "Wir sind es!"


(...) Die Folgen wären dramatisch - und können auch uns Europäer betreffen. Der Klimaforscher Joachim Curtius hat in einem Interview mit der "Frankfurter Neuen Presse" skizziert, wie sich unsere Welt durch die Erderwärmung verändert und wie radikal dies das Leben auf unserem Planeten beeinflussen wird: "Wenn Indien und Bangladesch unbewohnbar werden - und es gibt entsprechende Abschätzungen, dass das geschehen könnte - dann werden die Menschen nicht einfach nach Grönland oder Sibirien gehen können. Der Mittelmeerraum wird trocken werden, der Persische Golf Temperaturen von 50 oder 60 Grad erleben, regelmäßig. Dort wird niemand mehr leben können. Das wird auch auf uns massive Auswirkungen haben." (...)



Quelle: 'http://www.fnp.de'
Link: http://www.fnp.de/lokales/frankfurt/Int ... 75,3073390

















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Steffen Heintsch für AW3P




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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11369 Beitrag von Admin » Freitag 5. Oktober 2018, 12:22


Thatcher
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11370 Beitrag von Thatcher » Freitag 5. Oktober 2018, 13:42

Oh ha, ich hatte schon etwas in der Art vermutet.

Mein herzliches Beileid an seine Angehörigen.

DS5,7
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11371 Beitrag von DS5,7 » Samstag 6. Oktober 2018, 11:16

Und ich hatte gehofft, unser Steffen ist nur ein paar Tage in Urlaub gefahren.
Solange keine Postings von ihm war doch sehr ungewöhnlich......

R.I.P. Steffen, einige hier werden Dich sehr vermissen.

JoernK
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Registriert: Dienstag 8. Dezember 2009, 15:11

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11372 Beitrag von JoernK » Samstag 6. Oktober 2018, 21:45

R.I.P. Steffen.
Mein herzliches Beileid für die Familie

Du hast uns allen und auch mir vor einigen Jahren sehr geholfen...

iwillkissyou
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11373 Beitrag von iwillkissyou » Montag 8. Oktober 2018, 00:06

Ruhe in Frieden.
Schade, dass er von uns gegangen ist. Diese Plattform ist sicherlich eine Hilfe für viele.

gecko1492
Beiträge: 26
Registriert: Dienstag 9. Oktober 2018, 18:32

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11374 Beitrag von gecko1492 » Dienstag 9. Oktober 2018, 18:39

Das Forum ohne Steffen ? Mal sehen wie es weiter geht .

R.I.P Steffen

Dark2605
Beiträge: 16
Registriert: Samstag 16. Juli 2011, 13:00

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11375 Beitrag von Dark2605 » Donnerstag 18. Oktober 2018, 11:47

Holla die Waldfee, das haut mich gerade aber um. 55 Jahre ist ja nun auch wirklich kein Alter, mein Beileid an die Angehörigen.
Ich hoffe, dass sich ein "Nachfolger" für Steffen findet, der dieses Forum weiterführen kann, es hat mich mittlerweile viele Jahre begleitet.
In diesem Sinne, Kopf hoch!
Gruß
Holger

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RA Dr. Wachs
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11376 Beitrag von RA Dr. Wachs » Donnerstag 25. Oktober 2018, 10:01

Moin Moin,

wie bekannt ist Steffen Heintsch leider verstorben. Ich war mit Steffen knapp 10 Jahre befreundet, weswegen mich diese Sache natürlich sehr mitgenommen hat. Ich habe einen Nachruf geschrieben, den ich seiner Familie zur Freigabe zur Kenntnis gereicht habe und der nach deren Freigabe prominent und dauerhaft auf der Seite veröffentlicht wird. Ich bin noch dabei mich mit der Forensoftware auseinanderzusetzen.
Steffens Familie hat mich gebeten, die Seite in Steffens Sinne weiterzuführen, was ich dankend angenommen habe. Die Seite wird weiter ohne Werbung auskommen, allerdings werde ich einen Spenden Button einrichten, weil ich gerne möchte, dass seine Kinder und Enkelkinder jedes Jahr zu Weihnachten von Ihrem Vater/Großvater eine Kleinigkeit erhalten.
Ich werde, um das Forum weiterzuführen auch Fragen beantworten, als Rechtsanwalt darf ich freilich Rechtsrat erteilen und werde dies sicher hin und wieder auch tun, ansonsten soll das Forum aber vor allem für abgemahnte Betroffenen eine Anlaufstelle bleiben um sich rund um das Thema Abmahnung zu informieren.
Optisch wird es sicher einige Änderungen geben, in der Sache bleibt es aber was es ist.

Mit Besten Grüßen

Dr. Alexander Wachs/Rechtsanwalt

Thatcher
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11377 Beitrag von Thatcher » Donnerstag 25. Oktober 2018, 17:57

Hallo Herr Doktor Wachs,

so sehr uns Steffens plötzlicher Tod auch betroffen gemacht hat - und ich möchte hiermit auch nocheinmal sagen, dass ich seinen Angehörigen mein tiefes Mitgefühl ausspreche - finde ich es gut, dass Sie sich jetzt hier weiterhin engagieren. Es wäre sehr schade, wenn diese Wissensquelle verloren ginge.

Daher an Sie vielen Dank.

gecko1492
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11378 Beitrag von gecko1492 » Donnerstag 25. Oktober 2018, 23:03

Dr. Wachs
Ihnen schlägt gerade Gegenwind entgegen. Aus diesem Forum von selbsternannten Rechtsberatern. shual und princess.
Gruß Gecko

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RA Dr. Wachs
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11379 Beitrag von RA Dr. Wachs » Freitag 26. Oktober 2018, 13:10

Moin Moin,

ich möchte hier Steffens Erbe fortführen und Hilfe anbieten. Ich bin gern bereit über verschiedene Strategien (inhaltlich) zu diskutieren. Was mich tatsächlich nicht interessiert ist, was in anderen Foren geschieht. Meinungspluralität schadet nicht und je mehr Foren es gibt umso besser. Ich lese aber in keinen anderen Foren (keine Zeit) und setze mich mit diesen daher nicht auseinander. Foren-Drama wird ohenhin vollständig ignoriert (kein Interesse).
Lassen Sie uns hier über interessantes sprechen, was einen Mehrwert bringt. Zum Beispiel wurde die Haftungsrivilegierung nach §§ 7, 8 Abs.3 TMG - soweit für mich ersichtlich - kaum diskutiert, obwohl diese Norm erhebliche Bedeutung hat.

Besten Gruß

Dr. Alexander Wachs

DaddyCool
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11380 Beitrag von DaddyCool » Freitag 26. Oktober 2018, 21:03

google sagt „Nach § 8 Abs. 1 S. 2 TMG n.F. haften künftig Diensteanbieter, worunter nach Abs. 3 ausdrücklich auch WLAN-Betreiber fallen, bei rechtswidrigen Handlungen ihrer Nutzer grundsätzlich nicht auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung. Etwas anderes gilt nach § 8 Abs. 1 S. 1 TMG n.F. nur, wenn sie selbst an der Rechtsverletzung beteiligt waren.“

Heisst das Wegfall der Störerhaftung - und was bedeutet das für die sekundäre Darlegungslast?

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