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Steffen
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Wochenrückblick

#11241 Beitrag von Steffen » Samstag 3. März 2018, 16:45

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2018, KW 09 ................................Initiative AW3P............................26.02. - 04.03.2018

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DigiRights Administration GmbH: Rechte oder nicht Rechte, das ist hier die Frage!


AW3P: Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Wachs. Im Jahr 2012 wurden durch einen Abmahnanwalt u.a. Abmahnungen versendet, die auf einem Urheberverstoß hinsichtlich eines Musiktitels bzw. Soundtracks basieren, der in einem Film vorkommt. In meinem Beispiel ging es um einen Musiktitel "[Name] - Original Soundtrack" des Filmes "[Name]". Verklausuliert wird aber es so, dass der Urheberverstoß des Filmes dokumentiert wurde, der Rechteverwerter die Rechte am Film innehat, aber nur der entsprechende enthaltene Musiktitel abgemahnt wird.


Beispiel:

(...) Es steht aufgrund der Ermittlungen fest, dass von Ihrem Internetanschluss das Filmwerk "[Name]" durch das Verwenden einer Internettauschbörse anderen Nutzern dieser Tauschbörse weltweit zugänglich gemacht wurde. Dieses Filmwerk enthält das verfahrensgegenständliche Werk "[Name] - Original Soundtrack", an dem meine Mandantschaft ausschließliche Nutzungsrechte innehält, die durch diese illegale Verbreitung verletzt wurden. (...)

(...) Damit steht fest, dass von Ihrem Internetanschluss aus das oben genannte Filmwerk zum Download angeboten wurde, wodurch die Rechte meiner Mandantschaft, unter anderem aus § 19a UrhG, verletzt wurden. Infolge dessen stehen meiner Mandantschaft gemäß §§ 97, 97a Absatz 1, 101 UrhG unter anderem Beseitigungs-, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. (...)


In der Unterlassungserklärung wird gefordert:

(...) 1. Der Schuldner verpflichtet sich gegenüber der Gläubigerin, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Vertragsstrafe, deren Höhe von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen bestimmt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, zu unterlassen, das urheberrechtlich geschützte Werk der Gläubigerin "[Name] - Original Soundtrack", oder Teile hiervon, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. (...)


2012 wurden wie am Beispiel neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung als pauschaler Vergleichsbetrag 850,00 EUR gefordert, vormals auch schon 1.250,00 EUR bei vergleichbaren Abmahnungen. Später dann nur noch 600,00 EUR. 2018 fordert ein Inkasso mittels Vollmacht des Rechteverwerters Betroffene zur Zahlung des Lizenzschadens gemäß § 102 Satz 2 UrhG auf.


(...) Forderung:
850,00 EUR - Lizenzschaden
xxx,xx EUR - Zinsen
25,00 EUR - Inkassovergütung
(...)


Wie ich es lese und verstehe, stellt die Forderung i.H.v. 850,00 EUR als Restschadensersatz ja den pauschalen Vergleichsbetrag des Abmahnschreibens dar. Dieses kann jeder selbst nachlesen. Der pauschale Vergleichsbetrag wurde zwar nicht vom Abmahnanwalt inhaltlich aufgeschlüsselt, aber es wird thematisiert, was folgt


(...) Um diesen rechtswidrigen und für alle Beteiligten unerfreulichen Zustand zu beseitigen, bietet meine Mandantin Ihnen folgenden Vergleich an:
1. Sie verpflichten sich durch Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Urheberrechte meiner Mandantschaft in Zukunft nicht mehr zu verletzen und kommen dieser Verpflichtung nach.
2. Sie zahlen einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 850,00 EUR an meine Mandantschaft.
3. Sie löschen die streitgegenständliche Datei und vernichten sämtliche Kopien.
4. Mit Eingang der Unterlassungserklärung und der Vergleichssumme sind alle Ansprüche meiner Mandantschaft aus der oben bezeichneten Rechtsverletzung abgegolten.
(...)


Wenn es sich jetzt bei der Inkassoforderung, hinsichtlich den 850,00 EUR als Rest-SE, um die pauschale Vergleichssumme der vorgerichtlichen Abmahnkosten (AG, (Teil-)SE, IP-Ermittlung und Gestattung nach § 101 IX UrhG) handelt, kann die Summe i.H.v. 850,00 EUR nicht ganz stimmen, da ja auch § 102 Satz 1 UrhG gilt. Und wenn der Rechteverwerter die Rechte an dem Film hätte, warum wird dann nur das 1 Lied abgemahnt, wo man doch die Rechte des Films verletzt hat. Wenn es so einem Fall gäbe, was gilt bzw. was gilt nicht. Welche Summen sind angemessen bzw. können überhaupt noch geltend gemacht werden?



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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Urheber die ausschließlichen Nutzungsrechte des Liedes in der konkreten Auswertung an die Filmhersteller übertragen hat, ist er mindestens noch Inhaber des Urheberpersönlichkeitsrechts. Dies sind die "Grundrechte" des Urhebers, die nur ihm zustehen und die nicht übertragbar sind. Ausprägungen sind die Veröffentlichung des Werkes § 12 UrhG, Anerkennung der Urheberschaft § 13 UrhG und das Entstellungsverbot nach § 14 UrhG. Auch aus diesen Rechten kann der Urheber gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen.

Wobei hierbei zu beachten ist, dass in einem solchen Fall, die Schadenssumme zu reduzieren ist, weil der Urheber nicht mehr Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte ist. In solch einem Fall erscheint es angemessen, die Schadensumme eines Liedes von gewöhnlich 200,00 EUR (vgl. BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III) auf 100,00 EUR zu reduzieren.

Hinzu kommen dann noch die anwaltlichen Abmahnkosten.

Wenn die Abmahnung aber aus 2012 stammt, wie in ihrem Beispiel, dann sind die Abmahnkosten verjährt. Sie sind nicht erloschen, aber sie sind - wenn die Einrede erhoben wird - verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar. Der rechtliche Hintergrund ist folgender: Die Verjährung von Ansprüchen aus Urheberrechtsverletzungen unterliegt den Regelungen der allgemeinen Verjährung gemäß § 195 ff. BGB und beträgt drei Jahre und endet mit dem Abschluss des Jahres in welche der Anspruch entstanden ist.

Nach Ablauf der dreijährigen Verjährung kann der Verletzte gemäß § 102 S. 2 UrhG einen Restschadensersatzanspruch in Höhe der Bereicherung geltend machen, wenn der Verpflichtete auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat (Wandtke / Bullinger / Bohne, Urhebergesetz, § 102, Rn. 9). Hierbei handelt es sich um einen deliktischen Bereicherungsanspruch, der auf die Kosten des Erlangten beschränkt ist. Hierzu müsst der Schuldner etwas auf Kosten des Gläubigers erlangt haben. Der BGH führt in seiner "Weihnachtsmarktentscheidung" dazu aus, dass "der Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstandes im Sinne des § 812 BGB erlangt wird, da hierdurch der Verletzte in die ausschließliche Benutzungsbefugnis des Rechtsinhabers eingreift (BGH, 27.10.2011 - I ZR 175/10 - Bochumer Weihnachtsmarkt). Nach den §§ 812 ff. BGB hat der Schuldner jetzt das Erlangte herauszugeben. Da bei einer Urheberechtsverletzung "das Erlangte" nicht eindeutig zu bestimmen ist, berechnet sich der Wertersatz gemäß § 818 II BGB i.V.m § 102 S. 2 UrhG nach Lizenzanalogie. Demnach berechnet sich der Schaden auf Grundlage des Betrages, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte." Der BGH hat das für Filesharing mit der "Everytime we touch"- Entscheidung noch einmal ausdrücklich für Filesharing betont (BGH, 12.05. 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch).

Die vom Inkasso Büro geforderte Summe in Höhe von 850,00 EUR als Restschadensersatz ist gleichwohl völlig überhöht, wie bereits eingeleitet, scheinen 100,00 EUR diskutabel und das auch nur, wenn die Verletzung durch den Anschlussinhaber stattgefunden hat.





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AW3P: Ergo würde es sich lohnen, bevor ein Betroffener voreilig zahlt, den Sachverhalt anwaltlich prüfen zu lassen?



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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: In allen mir zur Prüfung vorgelegten Inkasso Schreiben hielt ich die Forderung für absolut überhöht, die Inkasso Büros sind aber extrem beharrlich, weswegen anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist, um nicht zu resignieren.



Ihr Dr. Wachs
Rechtsanwalt für Medien- und Internetrecht













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1. Anwalt.de (Nürnberg): Gesetzesänderungen im März 2018 - Einheitliche Nachnahmegebühr, automatischer Notruf und Streaming


(...)
  • Ländersperre für das Streaming auf Auslandsreisen fällt weg
  • Einheitliche Nachnahmegebühr bei der Deutschen Post
  • Neue Ausnahmen vom Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft
  • Automatisches Notrufsystem in allen neuen Pkw-Modellen
  • Einheitlicher Mindestlohn im Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk und bei der Gebäudereinigung
  • Blau statt Schwarz: neues Nummernschild für Mofa, Moped, Roller und Co.
(...)



Quelle: 'https://www.anwalt.de'
Link: https://www.anwalt.de/rechtstipps/geset ... 29546.html











2. Bundesgerichtshof Pressemitteilung Nr. 39/2018: Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de) bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen


BGH, Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16


(...) Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet ist, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses darüber zu vergewissern, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. (...)



Quelle: 'http://juris.bundesgerichtshof.de'
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... pm&Blank=1











3. Pressemitteilung Amtsgericht München Nr. 17/2018 vom 02.03.2018: Digitaler Fernsehanschluss nicht lebensnotwendig!


AG München - Az. 283 C 12006/17


(...) Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der vorübergehende Verlust eines digitalen Fernsehkabelanschlusses keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfalles begründet. (...)



Quelle: 'https://www.juris.de'
Link: https://www.juris.de/jportal/portal/pag ... hricht.jsp















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Gerichtsentscheidungen





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  • LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.11.2017, Az. 2-06 O 120/17 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast (Abstrakte Nutzungsmöglichkeiten reicht nicht)]
  • LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.05.2017, Az. 2-06 O 28/17 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast (wenn Name des Täters bei Vorlage Originalvollmacht in Aussicht gestellt wurde, muss er benannt werden]









.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg):



1. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.11.2017, Az. 2-06 O 120/17



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Frankfurt am Main - Abstrakte Nutzungsmöglichkeiten reichen zur Entlastung in Filesharingfällen nicht



Quelle: 'http://rka-law.de'
Link: http://rka-law.de/filesharing/landgeric ... len-nicht/









2. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.05.2017, Az. 2-06 O 28/17



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Frankfurt am Main - Wer die Täterschaft vernebelt, haftet!



Quelle: 'http://rka-law.de'
Link: http://rka-law.de/filesharing/lg-frankf ... lt-haftet/















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Politik Splitter





1. Wahlrecht.de (Hamburg): Wenn am nächsten Sonntag Bundestagswahl wäre ...


01.03.2018, dimap


(...)
CDU/CSU...............................34 %
SPD.....................................18 %
AfD.....................................15 %
GRÜNE.................................11 %
DIE LINKE...............................9 %
FDP......................................9 %
Sonstige................................4 %

(...)



Quelle: 'https://www.wahlrecht.de'
Link: https://www.wahlrecht.de/umfragen/











2. Die Welt ist doch verrückt ...


Die Medien sterilisieren den Sonntag als mögliche politische Krise für Deutschland, wenn ein 'Nein' der SPD-Mitglieder zur neuen / alten GroKo überwiegt. Die GroKo-Parteien buhlen für die neue /alte GroKo, als die Zukunft für Deutschland und Europa. Alle schüren - bewusst - Angst bei einen 'Nein' der SPD-Mitglieder in Richtung Neuwahlen.

Nur sollte man bedenken,
a) zur BTW hat der Wähler der GroKo eine eindeutige Watschn erteilt,
b) eine Minderheitsregierung ist zwar für Deutschlands "Alten" neu, aber zum status quo die beste Lösung!
c) Wer hat denn Angst vor Neuwahlen oder Minderheitsregierung?
aa) SPD, dass sie weiter an Stimmen und ihre neuen Sessel / Posten verlieren,
ab) CDU/CSU, dass sie weiter an Stimmen verlieren, und kommen mit der Mehrarbeit bei einer Minderheitsregierung nicht zurecht. "Hast Du Bock? Kein' Bock, will stabile Regierung!" Funktioniert in anderen Ländern mittlerweile tadellos!
d) Natürlich I.M.H.O.: Politiker für die Regierung nicht Ü60 sowie Bundeskanzler/in nur für zwei Wahlperioden

Scheinheiligkeit. Ach, war es eine Aufregung, als die Russen ihre vermeintlichen neuen Atomwaffen als Antwort der neuen Atomwaffen der Amis präsentierten. Krokodilstränen im neuen "Kalten Krieg".

Syrien. Die Antwort Europas, der Amis und der Russen: Wir bomben und vergasen alle Probleme weg. Keiner denkt aber an die Zivilbevölkerung. Bei Lösungen der Flüchtlingsproblemen schließen wir einfach die Grenzen; bei der Syrienfrage, bomben wir diese weg. Nebeneffekt, wir können noch alle neuen Waffen ausprobieren, ob sie denn auch effizient töten.

Hackangriffe, die erst durch die Medien bekannt sind und 1 Jahr laufen. Natürlich jetzt betrifft es nur maximal 6 Dokumente, wurde bewusst überwacht, alles kein Problem. Der Schuldige getreu nach Meister Rörich: "Eckaaaaaad, die Russen kommen!"

Streit um die Tafeln, alles Nazis, weil man Deutsche bevorzugt. So etwas Dämliches in Deutschland. Jeder der etwas berechtigt kritisiert wird Mundtod gemacht mit der Anprangerung zum Nazi oder Rassist. Für mich ein Unding, dass in einem Land mit so einer betrügenden Autoindustrie, sorry führenden und blühenden Wirtschaft, die Arbeitsplätze schafft Menschen, egal ob Deutsch oder mit Migrationshintergrund zur Tafel müssen oder einfach obdachlos erfrieren. Das ist auch Ergebnis von Schwarz-Rot und der alten Jahrzehnt-Kanzlerin.

1.März; Coca-Cola schließt Werk in Weimar/Thüringen. 178 Mitarbeiter ohne Lohn und Brot. O.K. Wenn ich lese Ostdeutschland, dann geht mir doch wieder der Hut hoch, sowie dass es zu Zeiten der GroKo, niemand interessiert. Die Mauern sind jedenfalls in den Köpfen nicht weg. Betriebe, auch in unserer Region, die nach der Wende ordentlich Zuschüsse für "Aufbau Ost" erhielten, schließen diese oder verkaufen sie nach der Sperrfrist von ca. 10 Jahren. Eher geht es nicht, da man ansonsten die Zuschüsse zurückzahlen muss. Jetzt geht man lieber nach Polen oder Asien.

Also, Prost auf die zukunftsorientierte elitäre neue / alte GroKo!














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Steffen Heintsch für AW3P




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AG Traunstein, Az. 312 C 547/17

#11242 Beitrag von Steffen » Donnerstag 8. März 2018, 00:13

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Anschlussinhaber haftet in Tauschbörsenverfahren auch bei Urlaubsabwesenheit - pauschaler Verweis auf vermeintlichen "Hackerangriff" verspricht keinen Erfolg (Beklagter legt Berufung ein)




00:10 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der beklagte Anschlussinhaber bestritt in dem Verfahren seine eigene Verantwortlichkeit und verteidigte sich damit, sich zu den Zeiten der Rechtsverletzung zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern im Urlaub befunden zu haben. Auf seinen internetfähigen Endgeräten sei eine Tauschbörsen-Installation zudem nicht möglich gewesen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... en-erfolg/


Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 547_17.pdf




Autor

Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Während der Urlaubsabwesenheit hätten seine Schwiegereltern auf die Wohnung aufgepasst, welche ihre Täterschaft auf Nachfrage glaubhaft abgestritten hätten. Es könne dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass sie für die Rechtsverletzung verantwortlich seien. Zudem habe auch ein Hacker auf den Internetanschluss zugreifen können, da der vom Beklagten verwendete WLAN-Router eine Sicherheitslücke aufgewiesen habe. Im Übrigen bestritt der Beklagte die Anspruchsbefugnis der Klägerin sowie die korrekte Anschlussermittlung.

Das Amtsgericht Traunstein gab der Klage in vollem Umfang statt.

Zunächst ging das Amtsgericht mit zutreffender Begründung von der Anspruchsbefugnis der Klägerin aus. Insoweit habe der Beklagte die Rechteinhaberschaft nicht erheblich bestritten, so dass diese aufgrund der bestehenden Rechtevermerke zugunsten der Klägerin nach § 10 Abs. 1 UrhG gesetzlich zu vermuten, jedenfalls aber aufgrund aussagekräftiger Indizien ausreichend nachgewiesen sei. Vor dem Hintergrund "der besonderen Schwierigkeiten des Nachweises der Rechteinhaberschaft in der Praxis" sei weiterer Vortrag der Klägerin hierzu nicht erforderlich gewesen.

Auch hatte das Amtsgericht aufgrund der mehrfachen Beauskunftung des Anschlusses durch den Provider keinerlei Zweifel daran, dass der Anschluss korrekt ermittelt wurde.

Zur täterschaftlichen Haftung stellte das Gericht zunächst fest, dass die behauptete Urlaubsabwesenheit des Beklagten "der Annahme seiner Täterschaft jedenfalls zweifelsohne nicht entgegen" stehe, da die Nutzung einer Tauschbörse gerade keine dauerhafte Anwesenheit des Nutzers erfordere. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wer sonst als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht käme. Zwar habe der Beklagte behauptet, die Schwiegereltern hätten den Internetanschluss theoretisch nutzen können. Diese hätten auf Nachfrage jedoch glaubhaft versichert, für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich gewesen zu sein. Soweit der Beklagte dennoch auf die theoretische Möglichkeit deren Täterschaft verweist, so sei dies schlicht widersprüchlich.

"Denn der Vortrag des Beklagten, er glaube seinen Familienangehörigen, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben und daher als Täter (eigentlich) nicht in Betracht kommen und sich zum anderen - zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast - darauf beruft. dass sie dennoch als Täter in Betracht kommen könnten, ist zu einem widersprüchlich und zum anderen ergibt sich hieraus eben gerade nicht, dass auch eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht kommt (vgl. LG München I, Urteil vom 19.02.2016, Az. 21 S 23673/14)."

Letztlich sei auch der pauschale Vortrag zu einem möglichen Hacker-Angriff nicht geeignet, die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Dies insbesondere, da der Beklagte in diesem Zusammenhang keine hinreichenden Nachforschungen angestellt habe. Im Ergebnis habe der Beklagte also "lediglich eine Vielzahl potenzieller alternativer Geschehensabläufe in den Raum" gestellt, "ohne auch nur im Hinblick auf eine einzigen Sachverhaltsvariante konkreten Vortrag zu leisten".

Der Beklagte hafte daher als Täter der Rechtsverletzung.

Auch an der Angemessenheit der geltend gemachten Forderungshöhe hatte das Amtsgericht keine Zweifel. Dies insbesondere in Bezug auf den Lizenzschaden in Höhe von 1.000,00 EUR. Vor dem Hintergrund des Ausmaßes der Rechtsverletzung sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei sogar ein vielfach höherer Schadensersatzbetrag angemessen gewesen.

Der Beklagte hat gegen das Urteil zwischenzeitlich Berufung eingelegt.









AG Traunstein, Urteil vom 30.11.2017, Az. 312 C 547/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Traunstein

Az.: 312 C 547/17




IM NAMEN DES VOLKES



dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 83052 Bruckmühl
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 50672 Köln,



wegen Urheberrecht




erlässt das Amtsgericht Traunstein durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 30.11.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2017 folgendes


Endurteil


1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.12.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 107,50 EUR als Hauptforderung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 107,50 EUR als Nebenforderung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2016 zu zahlen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
6. Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Konkret nimmt die Klägerin den Beklagten wegen Verletzung von Urheberrechten am Film [Name] in Anspruch. Die entsprechende Lizenz für einen aktuellen Spielfilm regelmäßig nicht weniger als [Betrag] EUR.

Die Klägerin ermittelte die streitgegenständliche Rechtsverletzung mithilfe des Peer-to-Peer Forensic System (PFS). Die Ermittlungen über das PFS ergaben, dass am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse [IP] zugewiesen war, sowie am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr ebenfalls über einen Internetanschluss, dem dieselbe IP-Adresse zugewiesen war, mittels einer Filesharing-Software das streitgegenständliche Filmwerk zum Herunterladen angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Nach Durchführung eines Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht München I teilte der zuständige Internetprovider, Vodafone Kabel Deutschland, mit, dass die IP-Adressen in den fraglichen Zeitpunkten dem Beklagten zugewiesen seien.

Die Klägerin ließ daher den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom [Datum] wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen am [Datum] abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte verpflichtete sich daraufhin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Eine Zahlung durch den Beklagten folgte allerdings trotz wiederholter Aufforderung nicht.


Die Klägerin trägt vor,
zahlreiche nationale und internationale Bild- / Tonaufnahmen in Deutschland exklusiv auszuwerten, darunter auch den streitgegenständlichen Film [Name]. Sie verfüge über die ausschließlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte und sei damit ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt. Die Anspruchsbefugnis der Klägerin sei bereits durch das zuständige Landgericht München I als notwendige Anspruchsvoraussetzung in dem zugrundeliegenden Gestattungsverfahren geprüft und festgestellt worden. Gemäß § 10 Abs. 1 UrhG genüge zum Beweis der Urheberschaft die Bezeichnung der Klägerin auf dem Vervielfältigungsstück. Diese Vermutung habe der Beklagte auch nicht entkräftet. Die [Name] sei eine Schwesterfirma der Klägerin und Co-Produzentin des streitgegenständlichen Filmwerkes. Diese habe der Klägerseite mit "distribution agreement" vom [Datum] für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sämtliche exklusiven Verwertungsrechte am Film übertragen.

Die Klägerin ist der Ansicht,
es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte als Inhaber des angeführten Anschlusses für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Diese Vermutung habe der Beklagte auch nicht im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast entkräftet.

Der Beklagte habe ihr deshalb den durch die Urheberrechtsverletzung verursachten Schaden zu ersetzen.

Dieser sei im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR zu beziffern.

Weiterhin habe der Beklagte ihr die durch die vorgerichtliche Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Diese seien ausgehend von einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR sowie einem Gegenstandswert für den Schadensersatzanspruch in Höhe von 600,00 EUR inklusive einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR mit 215,00 EUR zu berechnen. Die geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung seien im vorliegenden Fall anteilig als Haupt- und Nebenforderung geltend zu machen. Der Gegenstandswert, welcher Grundlage für die Berechnung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sei, enthalte vorliegend auch den geltend gemachten Schadensersatz. Da der Schadensersatz vorliegend sogleich als Hauptforderung geltend gemacht werde, sei der entsprechende Anteil im Rahmen der Gebührenforderung als Nebenforderung geltend zu machen. Zur Bemessung des vorliegend als Nebenforderung geltend gemachten Anteils der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sei der Anteil des Schadensersatzanspruchs vom gesamten außergerichtlichen Gegenstandswert zu bestimmen. Die geltend gemachte Nebenforderung berechne sich im vorliegenden Fall so, dass sich eine anteilige Nebenforderung in Höhe von 107,50 EUR ergebe. Dieser Differenzbetrag werde als Hauptforderung geltend gemacht.


Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.12.2016,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.12.2016 sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.12.2016
zu zahlen.



Der Beklagte beantragt:
Klageabweisung.

Nach Ansicht des Beklagten sei die Klägerin sei bereits nicht aktiv legitimiert. Ausweislich der Internet-Movie-Database, einer der größten Datenbanken zu Filmen, Fernsehserien, Videoproduktionen und Computerspielen sowie über Personen und Filme, die hierin mitgewirkt haben, verfüge die Klägerseite über keinerlei Rechte an dem streitgegenständlichen Werk.

Die Zuordnung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zur Beklagtenseite beruhe auf einer fehlerhaften Ermittlungstätigkeit oder aber auf Fehlern bei der Ermittlung des Anschlussinhabers durch den Provider im Rahmen des Auskunftsverfahrens. Sämtliche von der Klägerseite benannte Beweismittel seien ungeeignet, Zuverlässigkeit und Richtigkeit des Ermittlungsvorganges nachzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite funktioniere die von der Klägerseite zur Ermittlung verwendete Software weder zuverlässig noch fehlerfrei.

Darüber hinaus sei der Beklagte für die streitgegenständliche Rechtsverletzung auch nicht ver-antwortlich. Der Beklagte habe sich zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden zum Tatzeitpunkt 3 bzw. 5 Jahre alten Kindern im [Name]urlaub befunden.

Der Beklagte verfüge zwar über einen Laptop, ein iPad sowie ein iPhone, mit welchen er generell auf den Internetanschluss habe zugreifen können, hierbei handele es sich jedoch um Geräte seines Arbeitgebers, auf welchen der Beklagte keinerlei Filesharing-Software habe installieren können. Zum Beweis führt die Beklagtenseite seine Ehefrau sowie die beiden Kinder an.

Die Ehefrau des Beklagten verfüge über ein eigenes internetfähiges iPhone, die Kinder des Beklagten hätten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt über keinerlei internetfähige Geräte verfügt und den Anschluss auch nicht benutzt.

Während der urlaubsbedingten Abwesenheit hätten die Schwiegereltern des Beklagten, die sich um die Wohnung gekümmert hätten, theoretisch auf den Internetanschluss zugreifen können.

Nach Erhalt der Abmahnung habe der Beklagte sowohl seine Ehefrau als auch seine Schwiegereltern befragt, ob diese sich die vorgeworfene Rechtsverletzung erklären könnten oder hierfür verantwortlich seien. Dem Beklagten gegenüber habe keiner die Rechtsverletzung zugegeben, sie kämen nach Ansicht des Beklagten jedoch weiterhin als Täter der Rechtsverletzung in Betracht.

Der verwendete Internetrouter sei vom Beklagten eigenständig installiert worden. Er habe bei der Inbetriebnahme die WPA2-Verschlüsselung aktiviert und das WLAN mittels eines Kennwortes gesichert.

Nach der Rückkehr aus dem Urlaub habe der Beklagte von seinem damaligen Internetanbieter per E-Mail die Mitteilung erhalten, dass sämtliche Fritzboxen des Herstellers AVM gehackt worden seien. Unter diesen hätte sich auch das Modell des Beklagten befunden. Aus Sicht des Beklagten bestünde somit die ernsthafte Möglichkeit, dass der Internetanschluss des Beklagten trotz größtmöglicher Sorgfalt ohne Wissen und Zutun des Beklagten von Dritten fremd genutzt worden sei.

Der Router sowie die sämtliche zur Tatzeit vorhandenen internetfähigen Geräte sind nicht mehr vorhanden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die anwaltlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 27.10.2017 Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.



I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage auf Leistung eines "angemessenen Wertersatzes in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR" ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Bezifferung der eingeklagten Geldzahlung ist nach der Rechtsprechung ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist; in diesem Fall ist für die Bestimmtheit erforderlich, dass die Berechnungsschätzgrundlagen dargelegt und die Größenordnung der klägerischen Vorstellung angegeben sind (Greger in Zöller ZPO, 30. Auflage 2014, § 253 Rn. 14). Dies ist vorliegend der Fall.



II.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG in der geltend gemachten Höhe sowie auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.


1.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Rechte aus § 19 UrhG berechtigt. Gem. § 10 Abs. 1 UrhG wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Prozessgegner als Urheber angesehen, wer auf einem Vervielfältigungsstück eines erschienenen Werks in der üblichen Weise als solcher bezeichnet ist. Hieraus ergibt sich eine echte Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagtenseite. Die Klägerin hat bereits durch Vorlage der Anlage K 1 hinreichend unter Beweis gestellt, Inhaberin der streitgegenständlichen Rechte zu sein. Jedenfalls hat die Klägerseite aber ausreichende Indizien vorgetragen, die für ihre Anspruchsbefugnis sprechen. Auch hat im Rahmen des Auskunftsanspruches das zuständige Landgericht die Anspruchsbefugnisse der Klägerseite bereits geprüft und bejaht. Diese Tatsachen stellen nach Ansicht des Gerichts allesamt Indizien dar, welche es gem. § 286 ZPO in seine vorzunehmende Würdigung einzubeziehen hat. Unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten des Nachweises der Rechteinhaberschaft in der Praxis war weiterer Vortrag der Klägerseite diesbezüglich auch entbehrlich.

Insbesondere stützt auch der Auszug aus IMDB, welcher beklagtenseits vorgelegt wurde, den Beklagtenvortrag nicht. Vielmehr ist dort die [Name] unter "Production Companies" aufgeführt. Weiter ist sie unter "Distributors" zu finden.

Letztlich wurden beklagtenseits keinerlei tragfähige Indizien vorgetragen, welche den Anscheinsbeweis gem. § 10 UrhG aus Sicht des Gerichts zu entkräften vermögen.


2.

Auch die Ermittlungen der Klägerin über das PFS des Beklagten als Anschlussinhaber begegnen vorliegend keinen durchgreifenden Bedenken. Zu diesem Schluss kommt das Gericht ebenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO.

Im vorliegenden Fall wurden durch das PFS die als Anlage K 3 aufgeführten Verletzungsdaten in Form eines vollständigen Mitschnitts des Netzwerkverkehrs gesichert und klägerseits vorgelegt. Die Klägerin hat vorgetragen und durch die benannten Anlagen belegt, dass der Internetanschluss des Beklagten in mindestens zwei Fällen als Anschluss ermittelt wurde, über den der streitgegenständliche Film hochgeladen wurde. Nach Ansicht des Gerichts reicht in Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Köln und des OLG München bereits die zweifache Beauskunftung ein und desselben Anschlusses aus, die fehlerhafte Zuordnung außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit zu bezeichnen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2012 , Az. 6 U 239/11; OLG München, Beschluss vom 01.10.2012, Az. 6 W 1705/12). Sofern der Beklagte vortragen lässt, das PFS sei bereits als unzulässig entlarvt worden und dabei auf das Urteil des AG Frankenthal vom 14.07.2014 verweist, so geht diese Annahme fehl. Die dortigen Ausführungen beschäftigen sich erkennbar mit einer Software mit dem Namen [Name].

Dieser Software bediente sich die Klägerseite jedoch gerade nicht. Insofern sieht das Gericht auch keinerlei tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Anschluss mit der genannten Benutzerkennung nicht derjenige der Beklagtenseite sein sollte. Darüber hinaus ist auch nach Auffassung des BGH in seinem Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14 ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens für die richterliche Überzeugungsbildung i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich. Für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügenden richterlichen Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit i.S.d. wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Insofern geht der allgemeine Verweis auf abstrakt mögliche Fehlerquellen im Rahmen des Auskunftsverfahrens fehl. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Ermittlungsergebnisses trägt der Beklagte jedenfalls nicht vor.

Eine weitere Beweiserhebung war daher im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich. Insbesondere bedurfte es vorliegend auch nicht der Erholung eines kostenintensiven Sachverständigengutachtens.


3.

Der Beklagte ist ferner als Täter für die in Rede stehende Rechtsverletzung verantwortlich.

Vorliegend spricht die tatsächliche Vermutung für den Beklagten als Täter, da er Anschlussinhaber des streitgegenständlichen Internetanschlusses ist (siehe dazu die Ausführungen unter II 2.).


a)

Die Tatsache, dass sich der Beklagte zum Tatzeitpunkt mit seiner Familie in Italien befand, steht der Annahme seiner Täterschaft jedenfalls zweifelsohne nicht entgegen. Die Funktionsweise einer Tauschbörse erfordert nämlich gerade keine persönliche Anwesenheit des Nutzers zum Zeitpunkt des Up- oder Downloads.


b)

Ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst dann gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Vorliegend hat der Beklagte zwar vorgetragen, dass grundsätzlich zumindest seine Ehefrau Zugriff auf den Internetanschluss hatte und darüber hinaus in der Abwesenheit der Familie des Beklagten dessen Schwiegereltern, welche sich um das Haus kümmerten. Jedoch hat der Beklagte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Hauptverhandlungstermin am 27.10.2017 konkretisierend auf Frage des Gerichts hin angegeben, dass seine Schwiegereltern zwar sicherlich die Möglichkeit gehabt hätten, sich Zugang zum Internetanschluss des Beklagten in dessen Abwesenheit zu verschaffen. Das Kennwort habe er ihnen jedoch nicht genannt, dieses stünde allerdings auf der Rückseite des Routers und er gehe davon aus, dass diese Tatsache den Schwiegereltern bekannt gewesen sei, da diese ebenfalls über einen ähnlichen Router verfügen würden. Allerdings zieht nicht mal der Beklagte selbst seine Schwiegereltern oder seine Ehefrau als mögliche Dritte in Betracht, vielmehr trägt er bezüglich seiner Ehefrau vor, dass diese es nicht gewesen sein könne, da sie sich zum Tatzeitpunkt mit ihm im Urlaub befunden hätte, seine Kinder seien zum Tatzeitpunkt 3 bzw. 5 Jahre alt gewesen und auch seine Schwiegereltern schließe er eigentlich als Täter der Rechtsverletzung aus. Darüber hinaus trägt der Beklagte vor, mit sämtlichen Familienangehörigen nach Erhalt der Abmahnung gesprochen zu haben und diese hätten ihm glaubhaft versichert, mit der Rechtsverletzung nichts zu tun gehabt zu haben.

Letztlich stellt der Beklagte eine Sicherheitslücke der Fritzbox als wahrscheinlichsten alternativen Geschehensablauf dar.

Um der sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte der Beklagte jedoch konkret darlegen müssen, ob und warum seine Ehefrau oder seine Schwiegereltern dennoch, obwohl sie die Rechtsverletzung abgestritten haben und er ihnen Glauben schenkte, als Täter in Betracht kommen.

Sofern der Sachvortrag des Beklagten dahingehend zu verstehen ist, dass weder er noch seine Familienangehörigen für die Rechtsverletzung verantwortlich sind, ist er nicht plausibel und genügt damit der sekundären Darlegungslast nicht. Denklogisch ist es nicht möglich, dass niemand für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Sofern der Vortrag des Beklagten dahingehend zu verstehen ist, dass es zwar theoretisch möglich sei, dass seine Ehefrau oder seine Schwiegereltern die Rechtsverletzung begangen hätten, er jedoch hiervon nicht ausgehe, weil er ihrer Auskunft glaube, er aber nicht mit Sicherheit wisse, ob die Auskunft zutreffend sei, genügt der Vortrag der sekundären Darlegungslast jedoch ebenfalls nicht. Denn der Vortrag des Beklagten, er glaube seinen Familienangehörigen, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben und daher als Täter (eigentlich) nicht in Betracht kommen und sich zum anderen - zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast - darauf beruft, dass sie dennoch als Täter in Betracht kommen könnten, ist zu einem widersprüchlich und zum anderen ergibt sich hieraus eben gerade nicht, dass auch eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht kommt (vgl. LG München I, 19.02.2016, Az. 21 S 23673/14).


c)

Diese Ausführungen gelten auch und gerade für den wiederum pauschal in den Raum gestellten "Hacker-Angriff'", auf den sich der Beklagte letztlich schlussendlich im Rahmen seiner informatorischen Anhörung beruft. Diese Behauptung erscheint bereits vor dem Hintergrund fragwürdig, da der Beklagte lediglich eine Vielzahl potenzieller alternativer Geschehensabläufe in den Raum stellt, ohne auch nur im Hinblick einer einzigen Sachverhaltsvariante konkreten Vortrag zu leisten.

Denn gerade im Hinblick auf den vermeintlichen Hacker-Angriff wäre der Beklagte zu echten Nachforschungen angehalten gewesen. Spätestens seit Erhalt der Abmahnung ist dem Beklagten bekannt, dass er für die streitgegenständliche Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird. Gerade vor diesem Hintergrund ist es nach Aussicht des Gerichts nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubwürdig, dass, wenn der Beklagte tatsächlich von einem entsprechenden Hacker-Angriff ausgegangen ist bzw. noch ausgeht, er keinerlei Anstrengungen unternommen hat, insbesondere nach Erhalt der Abmahnung, über seinen Telefonanbieter beispielsweise schriftliche Unterlagen anzufordern, die die Verletzungshandlung durch einen Hacker-Angriff belegen könnten. Der Beklagte konnte auf Frage des Gerichts im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin nicht einmal sicher sagen, ob er von diesem Angriff per E-Mail, per Telefon oder per Post erfahren hat. Er räumte auch unumwunden ein, auch keinerlei weitere Nachforschungen angestellt zu haben.

Soweit der Beklagtenvertreter vorträgt, dass hinsichtlich vermeintlich hoher Telefonrechnungen, welche Rückschlüsse auf einen entsprechenden Hacker-Angriff zulassen würden, beklagtenseits nichts vorgetragen wurde und deswegen auch kein entsprechender Beweis erbracht werden habe müssen, so ist dies zwar richtig, dass hierzu kein entsprechender Vortrag erfolgte, ausweislich der beklagtenseits vorgelegten Artikel zu den entsprechenden Sicherheitslücken jedoch hervorgeht, dass die Anschlüsse jeweils gehackt wurden, um kostenintensive Telefonhotlines im Ausland anzurufen, weswegen es aus Sicht des Gerichts jedenfalls naheliegend gewesen wäre, einen entsprechenden Angriff durch Vorlage eben einer solchen hohen Telefonrechnung zu belegen, um die Plausibilität der ins Feld geführten Variante des Hackerangriffs zu untermauern.

Darüber hinaus sieht das Gericht im Rahmen der nach § 286 ZPO vorzunehmenden Würdigung es auch insbesondere als völlig fern jeglicher Lebenserfahrung liegend an, dass ein Hacker den Anschluss des Beklagten schlicht dazu gehackt haben soll, um unerkannt an einer Tauschbörse teilzunehmen. Hacker mit derartigen Computerkenntnissen, dass sie die Sicherheitslücke einer Fritzbox erkennen und sich in fremde Anschlüsse einwählen können, sind bereits in der Lage, über ihren eigenen Internetanschluss an Tauschbörsen teilzunehmen, ohne ihre Identität nachverfolgbar zu machen. Personen mit derartigen Internetfertigkeiten sind jedenfalls nicht darauf angewiesen, für derartige Rechtsverletzungen einen fremden Anschluss zu benutzen, um nicht entdeckt zu werden.

Sofern die Beklagtenseite anführt, dass die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer Beweislastumkehr führen würden und daher die Klägerseite gehalten gewesen wäre, entsprechenden Beweisantrag bezüglich eines vom Beklagten in den Raum gebrachten Hackerangriffs zu stellen, geht diese Annahme fehl.

Zwar ist der Beklagtenseite grundsätzlich zuzugeben, dass die sekundäre Darlegungslast keinesfalls zu einer Beweislastumkehr führt, allerdings fehlt es vorliegend auch bezüglich des behaupteten Hackerangriffs am Vorliegen der Voraussetzungen für die Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch die Beklagtenseite. Aus Sicht des Gerichts hat der Beklagte diesen Anforderungen nicht Genüge getan. Das schlicht pauschale Behaupten eines möglichen Hackerangriffs reicht jedenfalls nicht aus, um eine Beweislast der Klägerseite annehmen zu müssen, Beweis hierüber zu erbringen, dass der Anschluss des Beklagten zum Tatzeitpunkt eben gerade nicht durch einen Hacker gehackt wurde. Vielmehr hält das Gericht bereits diese in den Raum gestellte Variante gar nicht erst für hinreichend wahrscheinlich. Hierzu hätte der Beklagte zumindest, wie oben bereits näher ausgeführt, irgendwelche Indizien vortragen müssen, die über die allgemein über das Internet zugänglichen Artikel zu der behaupteten Sicherheitslücke bei bestimmten Fritzboxen im Tatzeitraum hinausgehen, wie etwa die Vorlage überhöhter Telefonrechnungen oder sonstige Hinweise auf einen Hackerangriff auf den Internetanschluss des Beklagten.

Des Weiteren gab der Beklagte im Rahmen der Hauptverhandlung auch an, nicht mehr in Besitz des Routers bzw. der Fritzbox zu sein, welche zum Tatzeitpunkt in Verwendung waren, was eine entsprechende Beweisführung seitens der Kläger beispielsweise durch Sachverständigengutachten unmöglich macht. Da der Beklagte jedoch im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zumindest gehalten gewesen wäre, der Klägerin die für die Tatsachen, für die sie beweispflichtig ist, die nötige Grundlage zu schaffen, eben beispielsweise durch Aushändigung des betreffenden Routers bzw. der Fritz-Box, kann dieser Umstand mithin nicht zu Lasten der Klägerseite gehen. Vielmehr müssen die diesbezüglichen Konsequenzen beim Beklagten verbleiben.


d)

Soweit der Beklagte vorträgt, dass es nicht möglich gewesen sei, auf seinen internetfähigen Geräten, welche ihm sämtlich von seinem Arbeitgeber überlassen worden seien, Filesharing-Software zu installieren, so reichen die beklagtenseits angebotenen Beweismittel bei Weitem nicht aus, um eine diesbezügliche Überzeugungsbildung bei Gericht zu bewirken. Der Beklagte hat keinerlei weiteren Vortrag dazu erfolgen lassen, warum dies auf entsprechenden internetfähigen Geräten nicht möglich sein sollte. Die zum Beweis hierüber als Zeugin angebotene Ehefrau des Beklagten war mithin vom Gericht nicht ergänzend zum schriftsätzlich erfolgten Vortrag zu vernehmen, da nicht ansatzweise ersichtlich ist, wieso die Zeugin hierüber Auskunft hätte geben sollen. Ein entsprechender Beweis wäre allenfalls durch ein Sachverständigengutachten zu führen gewesen. Nachdem der Beklagte jedoch angab, sämtliche Geräte, welche er zum Tatzeitpunkt genutzt hat, nicht mehr in Besitz zu haben und entsorgt zu haben, wäre ein entsprechender Beweisantrag sowieso ins Leere gelaufen. Darüber hinaus wurde er nicht gestellt. Das Gericht war auch nicht etwa im Rahmen des § 139 ZPO gehalten, auf diesen Umstand hinzuweisen. Im Vergleichsvorschlag vom 06.09.2017 ließ das Gericht bereits hinreichend erkennen, dass es sämtlichen Vortrag der Beklagtenseite bislang für nicht hinreichend substantiiert hält, um den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast gerecht zu werden. Das Gericht ist im Rahmen des § 139 ZPO allenfalls gehalten, keine Überraschungsentscheidungen zu treffen. Dass es alleine den Vortag des Beklagten, auf seinen internetfähigen Geräten wäre es nicht möglich, entsprechende Filesharing-Software zu installieren, als nicht ausreichend erachtet, um die Überzeugung eines alternativen Geschehensablaufes neben der Täterschaft des Beklagten beim Gericht zu generieren, ist keine Überraschungsentscheidung für den Beklagten. Insbesondere hat das Gericht auch im Rahmen der Hauptverhandlung nochmals auf die fehlenden Erfolgsaussichten auf Beklagtenseite hingewiesen. Auch hat das Gericht dem Beklagten ausreichend durch Erteilung einer langen Stellungnahmefrist zum Ergebnis des Hauptverhandlungstermins sowie zu etwaigen Beweisanträgen und einer nochmaligen antragsgemäßen Verlängerung dieser Frist Gelegenheit dazu gegeben, den Vortrag, auf den sich der Beklagtenvertreter schließlich im letzten Schriftsatz plötzlich einzig stützen möchte, konkret unter Beweis zu stellen. Auch in diesem Schriftsatz erfolgte ein entsprechender Beweisantrag etwa durch Erholung eines Sachverständigengutachtens, nicht. Zu weitergehenden Hinweisen war das Gericht jedoch nicht verpflichtet, zumal der Beklagte seit Beginn anwaltlich vertreten war.


4.

Auch der Höhe nach hält das Gericht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR für den streitgegenständlichen Film als lizenzanalogen Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG für angemessen, § 287 ZPO.

Danach hat der Verletzte dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Bei der Schätzung hat das Gericht die klägerseits ausreichend vorgetragenen Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt. Insbesondere hat es berücksichtigt, dass gerade die illegale und kostenlose Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zu hohen Umsatzverlusten bei den betroffenen Rechteinhabern führt. Bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein großer Teil der Tauschbörsennutzer durch die entsprechenden Angebote vom käuflichen Erwerb der streitgegenständlichen Inhalte abgehalten wurde. Die Berechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie hat der BGH insbesondere in seiner Rechtsprechung zur Tauschbörse I bis III als tragfähig anerkannt. Das Gericht ist hierbei nach Ansicht des BGH auch nicht gehalten, in jedem Einzelfall konkret die Anzahl der zum Verletzungszeitpunkt online befindlichen Tauschbörsenteilnehmer festzustellen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß die auf dem Computer eines Tauschbörsenteilnehmers befindlichen Dateien nicht nur zu dem vom Rechteinhaber zu Beweiszwecken festgestellten genauen Zeitpunkt zum Download für andere Teilnehmer zur Verfügung stehen (BGH 11.06.2015, Az. 1 ZR 7/14). Da eine Angebotslizenz unabhängig vom tatsächlichen Absatz zu entrichten ist, kann folglich dahinstehen, ob und in welcher Anzahl ein Download des streitgegenständlichen Werkes tatsächlich erfolgt ist. Die Anzahl möglicher Abrufe kann in ständiger Rechtsprechung des BGH geschätzt werden, wobei der BGH zwischenzeitlich in gleich drei Entscheidungen die Angemessenheit von angenommenen mindestens 400 Abrufen bestätigt hat (BGH Tauschbörse I bis III). Bei der Bemessung des Schadensersatzes ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass jeder illegale Abruf zu einer ungeschützten lawinenartigen Weiterverbreitung führt, wobei insbesondere dieses tauschbörsenspezifische Risiko sich lizenzerhöhend auswirken muss. Unstreitig beträgt die entsprechende Lizenz für einen aktuellen Spielfilm regelmäßig nicht weniger als 5,88 EUR. Somit würde bereits bei 400 Abrufen eine Lizenzgebühr von mehr als 4.700,00 pro Werk anfallen. Gemessen an diesem Wert erscheint die Schadensersatzforderung in Höhe von 1.000,00 EUR angemessen und keinesfalls überzogen.


5.

Auch die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sind erstattungsfähig. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Kosten für die Abmahnung bereits bezahlt sind, denn auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit stellt einen nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden dar. Sofern die Beklagtenseite anführt, dass der Klägerin allenfalls ein Freistellungsanspruch zustünde, so ist anzumerken, dass sich nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2004, 1868) in einen Zahlungsanspruch des geschädigten umwandelt, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (vgl. LG München I, Urteil vom 23.10.2006, Az. 21 S 5933/06). Folglich kann die Klägerseite daher gem. § 250 Satz 2 HS 1 BGB Direktzahlung beanspruchen.

Hinsichtlich Höhe und Zusammensetzung des Anspruchs hat die Klägerseite zutreffend vorgetragen. Auch begegnet die Aufteilung in Nebenforderung und Schadensersatz keinen rechtlichen Bedenken.



III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



gez.
[Name]
Richterin am Amtsgericht



Verkündet am 30.11.2017
gez.
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Für die Richtigkeit der Abschrift
Traunstein, 01.12.2017
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Traunstein, Urteil vom 30.11.2017, Az. 312 C 547/17,
Rechtsanwalt Thorsten Nagl LL.M.,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Hackangriff,
Beklagter legt Berufung ein

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Wochenrückblick

#11243 Beitrag von Steffen » Samstag 10. März 2018, 13:15

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2018, KW 10................................Initiative AW3P............................05.03. - 11.03.2018

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.............................................................Bild





1. Bundesgerichtshof (Karlsruhe): Anhörungsrüge gegen Urteil zur Zulässigkeit von Vorschaubildern in Google-Bildersuche erfolglos


BGH, Beschluss vom 22.02.2018 - I ZR 11/16 - Vorschaubilder III


(...) Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 21. September 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Die Klägerin rügt ohne Erfolg, der Senat habe mit den Ausführungen in Randnummer 70 seines Urteils vom 21. September 2017 die Anforderungen an substantiierten Sachvortrag der Klägerin überspannt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. (...)



Quelle: 'http://juris.bundesgerichtshof.de'
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =3&anz=515











2. NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Das Landgericht Berlin kippt Klarnamenpflicht auf Facebook


LG Berlin, Urteil vom 16.01.2018, Az. 16 O 341/15


(...) Das Landgericht Berlin untersagt Facebook seine Nutzer zu verpflichten, sich mit Klarnamen anzumelden. Darüber hinaus bewertet das Landgericht verschiedene Voreinstellung des sozialen Netzwerkes rechtswidrig, da gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen würde. Im Rahmen seiner AGB unterwirft Facebook seine Nutzer einer Selbstverpflichtung des Nutzers, sich nur mit Klarnamen zu registrieren. (...)



Quelle: 'https://nimrod-rechtsanwaelte.de'
Link: https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2018/0 ... -facebook/











3. JurPC.de: Unitymedia darf Router der Kunden für Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes nutzen - Urteil vom 02.02.2018, Az. 6 U 85/17 im Volltext


OLG Köln, Urteil vom 02.02.2018, Az. 6 U 85/17 - WiFi-Hotspot


(...) Unbestellte Dienstleistungen, wie ein erweiterter Zugriff auf WLAN-Leistungen, sind grundsätzlich Belästigungen im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, weil dem Kunden eine geschäftliche Handlung aufgedrängt wird, die er nicht selbst nachgesucht hat und für deren Vornahme auch seine Entscheidung nicht abgewartet wurde. Ein unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG liegt allerdings erst vor, wenn die Aufschaltung des Signals gegen den geäußerten oder erkennbaren Widerspruch des Kunden vorgenommen wird. Daher ist der Kunde vor der Aufschaltung über sein Widerspruchsrecht zu informieren (...)



Quelle: 'http://www.jurpc.de'
Link: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20180034











4. Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zur urheberrechtlichen Haftung der Betreiber von Gutenberg.org


LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.02.2018, Az. 2-03 O 494/14


(...) Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 09.02.2018 (Az. 2-03 O 494/14) entschieden, dass die Betreiber der Webseite gutenberg.org für die öffentliche Zugänglichmachung von nach deutschem Urheberrecht geschützten Werken verantwortlich sind. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Betreibergesellschaft sowie deren CEO zur Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der betreffenden Werke in Deutschland sowie zur Auskunftserteilung verurteilt und zudem eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht festgestellt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (...)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... t-am-main/











5. Anwaltskanzlei Viola Lachenmann (Elchingen-Thalfingen): Amtsgericht Stuttgart - Keine Verjährung bei über 3 Jahre alten Filesharing Abmahnungen


AG Stuttgart - Az. 13 C 5768/17


(...) Die Klägerin ist die Koch-Media GmbH, die die Rechte als Allein-Vermarkterin des Videospiels "Dead Island Riptide" für den Weltmarkt innehat. Bei der von mir vertretenen Beklagten handelt es sich um eine Dame mittleren Alters. Sie erhielt im Juni 2013 ein Abmahnschreiben durch die Anwälte der Klägerin wegen illegalen Filesharings. Darin erhob die Klägerin den Vorwurf, dass meine Mandantin im April 2013 in einer Internet-Tauschbörse (einem Peer-to-Peer-Netzwerk) das besagte Videospiel zum kostenlosen Download angeboten hätte. (...)



Quelle: 'http://kanzlei-lachenmann.de'
Link: http://kanzlei-lachenmann.de/keine-verj ... stuttgart/















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Gerichtsentscheidungen





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  • AG Traunstein, Urteil vom 30.11.2017, Az. 312 C 547/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast, pauschaler Verweis auf vermeintlichen "Hackerangriff" verspricht keinen Erfolg (Beklagter legt Berufung ein)]









Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



AG Traunstein, Urteil vom 30.11.2017, Az. 312 C 547/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Anschlussinhaber haftet in Tauschbörsenverfahren auch bei Urlaubsabwesenheit - pauschaler Verweis auf vermeintlichen "Hackerangriff" verspricht keinen Erfolg (Beklagter legt Berufung ein)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... en-erfolg/















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Politik Splitter





1. t-online.de (Frankfurt am Main): "Heimatland" statt "Vaterland" Geschlechterneutraler Text für die Nationalhymne?


(...) Die "Bild am Sonntag" zitiert aus einem Schreiben der Ministeriumsbeauftragten, das an alle Mitarbeiter des SPD-geführten Ministeriums gegangen sein soll. Demzufolge soll in der Hymne aus "Vaterland" "Heimatland" werden, aus der Zeile "brüderlich mit Herz und Hand" "couragiert mit Herz und Hand". (...)



Quelle: 'http://www.t-online.de'
Link: http://www.t-online.de/nachrichten/deut ... ymne-.html






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Neue, alte GroKo - Kurzinfo's


Sicherlich hat, wird, kann jeder Interessierte zu aktuellen Politikthemen seine eigen Meinung haben und vertreten. Es bedeutet ja nicht, dass diese geteilt werden muss. Für mich unverständlich, obwohl der Wähler zur BTW 2017 der GroKo eine eindeutige Abfuhr erteilte, beschloss die SPD mittels einer 2/3 Mehrheit zur alten, neuen GroKo. Der Wähler wird es zur nächsten BTW dieses gebührend belohnen.


Die Richtung, bzw. den Platz der SPD wurde schon - meiner Meinung nach - unmittelbare nach der Abstimmung vorgegeben ...

(...) Und deswegen wollen wir uns auch nicht verzettlen. Das ist der Appell an die Sozialdemokratie. Alles was Parteiintern an Erneuerung und Neuausrichtung die Sozialdemokraten zu machen haben, dass hat keinen Platz am Kabinettstisch, sondern muss schon selbst ausgemacht werden an dieser Stelle. (...)

Andreas Scheuer (CSU-Generalsekretär)









Statt eines eigenen Ministerium für Digitales und schnelles Internet für Jedermann - autonomes Fahren und Flugtaxi! Respekt - GroKo für die Bewältigung wichtiger digitaler Themen (, die weiter verschlafen werden)!


Staatsministerin für Digitales im Bundeskanzleramt, Dorothee Bär (CSU)

Statt eines Digitalministeriums bekommt Deutschland eine Staatsministerin im Kanzleramt, die für alles Digitale zuständig sein soll. Dorothee Bär scheut allerdings schon jetzt Detailfragen, die ihre eigene Partei in keinem guten Licht erscheinen lassen.



Zum Video:
Quelle: ZDF heute jorunal
Link: https://twitter.com/heutejournal/status ... 5189347328













Neues Kabinett oder Kabarett?


Seehofer, der einst mächtigste Mann in Bayern (und Dauer Ultimatumsteller), aus Bayern söderhaft-weggelobt und mit dem Heimatministerium abgespeist. Bundesregierung als politischer Altersruhestand?

Von der Leyen, kann an ihre tatsächlichen Erfolge als Familienministerin nicht mehr anknüpfen. Als Verteidigungsministerin brilliert sie mit Missmanagement und Abschiebung der eigenen Verantwortung von Fehlplanungen. O.K. Schlimmer kann es in diesem politischen Altersruhestand nicht mehr werden, denn bei der Bundeswehr funktioniert nicht mehr viel sowie es fehlt - außer an eindrucksvollen PR-Terminen unserer Ursula - an vielen hinten und vorn.

Maas, neuer Außenminister ... O.K. hat bei Merkel sowieso nichts zu melden.










Essener Tafelstreit oder bewusste Ablenkung?

In den vergangenen Tagen wurde heftig über Armut gestritten. Die Essener Tafel hatte beschlossen, vorerst nur noch Deutsche als Neukunden zu akzeptieren. Im Kern ging es dabei um die Frage, ob die Armut des einen (des deutschen Rentners) dramatischer ist als die des anderen (des Flüchtlings).

Ich denke aber, es ist schon ein Armutszeugnis für Deutschlands Politik, wenn es - in einem Land mit einer blühenden und führenden Wirtschaft - Armut gibt, die Schere zwischen Arm und Reich immer größer wird, die Regierung es ignoriert und das ureigene Problem auf die ehrenamtlichen Tafeln abwälzt.


Unser künftige Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU):

(...) Niemand müsste in Deutschland hungern, wenn es die Tafeln nicht gäbe. (...)
Hartz IV bedeutet nicht Armut, sondern ist die Antwort unserer Solidargemeinschaft auf Armut.
Wir haben eines der besten Sozialsysteme der Welt. Die gesetzliche Grundsicherung werde genau
bemessen und regelmäßig angepasst.
(...)


Link: http://www.t-online.de/gesundheit/id_83 ... rmut-.html


AW3P: Vielleicht wäre es einmal lehrreich, wenn die neuen Minister vor ihren Amtsantritt 4 Wochen mit nur Hartz IV und "Platte leben müssten. Es würden dann mehr Demut und christliche Nächstenliebe zeigen.









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Steffen Heintsch für AW3P




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MB - was nun?

#11244 Beitrag von Steffen » Sonntag 11. März 2018, 12:46

Hab' 'nen Mahnbescheid bekommen - was nun?


12:30 Uhr


In einem Forum gibt es Fragen, deren Inhalt immer wiederkehrt. Der Fragesteller sollte aber bedenken, dass ein Forum (Zusammenkunft von meist anonymen Nichtjuristen) keine konkrete Frage auf einen konkreten Rechtsfall beantworten darf. Dieses ist - wenn auch Geiz geil ist - nur einem Anwalt vorbehalten und dient vordergründig zur eigenen Sicherheit vor eventueller Fehlberatung. Last but not least, liegt ja auch nicht zu einer Beurteilung der komplette Sachverhalt vor, sondern nur das Wenige, was der Fragestellende freiwillig preisgibt. Dennoch kann ich auf einige allgemeine Fragen eingehen.

Natürlich gab es in der Verteidigung gegen Filesharing Abmahnung Zeiten, wo die Strategie: "mod. UE plus Nichtzahlen!" den Vorrang erhielt. Aktuell muss ich aber einschätzen, dass die Verteidigung gegen Filesharing Abmahnungen zu komplex geworden ist, als diese ein Forum (Zusammenkunft von meist anonymen Nichtjuristen) noch seriös ab- und einschätzen kann. Sicherlich ist es heute noch cool, wenn irgendein ein Anonymer von einer einstelligen Klagetätigkeit fantasiert und Parolen "Anno 2006" zum Besten gibt. Jeder dieser coolen Anonymen ist aber sehr schnell weg, wenn es für dich ernst wird.


Es gibt eigentlich auch nicht viel zu beachten.

a) Eine Abmahnung ist ein Rechtsstreit, der außergerichtlich und/oder/bzw. gerichtlich beigelegt werden kann (Gerichte können bundesweit unterschiedlich ermessen, der Verlierer kann auch in die Berufung gehen), oder verjährt
b) Vorsicht vor der Verjährungsfalle! Auch wenn einige Ansprüche oder Forderungen verjähren, besteht deren Anspruch noch weiter, nur dass dieser nicht mehr erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden kann. Es ist ein Irrglaube, dass der Bundesgerichtshof für den sog. Restschadensersatz (Rest-SE) eine Verjährungsfrist von 10 Jahren festgelegt hat. Das ist falsch und spiegelt die fachliche Qualifikation einiger "Experten" wieder. Es gibt im Urhebergesetz den Paragrafen 102, der unstreitig - und schon seit Jahren - die Verjährung legaldefiniert. Filesharing Abgemahnte und deren "Experten" denken, das sei etwas nur für sie Erfundenes oder räumen sich einen generellen (Opfer-) Sonderstatus ein. Pustekuchen!
c) Jedem Rat, den man erteilt, sollte für den Ratgeber eine Minimierung der Kosten und Risiken des Fragenstellers beinhalten. Hier sollte jeder Ratgeber seiner Verantwortung gerecht werden und vor dem Ratschlag einmal in Ruhe hinterfragen, wie er - im realen Leben - selbst reagieren würde. Ganz zu schweigen, dass ich in einem Rechtsstreit niemals zu einem anonymen Forenuser gehen würde, sondern zum Profi - einem Anwalt ("Gehst Du bei Zahnschmerzen zum Zahnarzt, oder in den Hobbykeller?)
d) es geht, egal wie Du dich entscheidest, letztendlich um dein Geld!
e) es gibt keine verbindliche Klagewahrscheinlichkeit, die kennt nur der jeweilige Abmahner. Und der wird diese nicht veröffentlichen
f) Die Komplexität in der Verteidigung bei Urheberechtstreitigkeiten ist so groß, dass ein Forum diese nicht mehr seriös händeln kann!

Jetzt kommen wir eigentlich zu dem letzten und entschiedensten Punkt, den jeder Anonyme bewusst ignoriert.

g) Jeder Filesharing Abgemahnte, der sich für die Strategie: "mod. UE plus Nichtzahlen" entscheidet, wählt - allein und für sich - entweder Klage oder Verjährung. Die Chancen lauten 50:50. Bereite dich deshalb mit Erhaltung der Abmahnung so vor, als wenn Du eine mögliche Klageschrift schon in den Händen hieltest, und lege monatlich einen kleinen Betrag zurück. Keinen Plan - Anwalt!




Was ist ein Mahnbescheid?

Hierzu kann sich jeder einmal im F.A.Q. Mahnbescheid selbst informieren.




Warum nach Jahren ein Mahnbescheid (MB) und keine sofortige Klage?

Es gibt immer zwei Seiten der Medaille. Auf der eine Seite steht: "Der schnelle und kostengünstigere Weg, eine teure Klage zu vermeiden und trotzdem weiter Druck hinsichtlich des Zahlens aufzubauen!". Auf der anderen Seite steht: "Der effiziente, kostengünstige sowie bewährte Weg, und gesetzlich vorgesehenes Verfahren, Ansprüche auf gerichtlichem Wege durchzusetzen."

Dabei sollte jeder Betroffene nicht über den tieferen Sinn Nachdenken, sondern einfach wissen, ein Anspruch bzw. Forderung kann außergerichtlich / gerichtlich geltend gemacht werden, solang dieser sich in den gesetzlichen Verjährungsfristen befindet. Es ist Sache des Verletzten (Abmahner), wann er diese und wie geltend macht. Verschwörungstheorien bringen nicht weiter.




Die Forderungen sind aber schon verjährt. Warum jetzt noch ein Mahnbescheid?

Es wurde hier im Forum (Link: https://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vi ... 399#p44399) zwar schon auf die Verjährungsfrage bei einem Mahnbescheid (Allgemein) eingegangen, es ist aber dem Leser zu kompliziert, er versteht es nicht, eine schnelle Frage, betreff seines Falles, ist halt einfacher.

Beachte: Verjährungsfragen in einem konkreten Fall sind im Grundsatz nur von einem Anwalt zu beantworten. Ausrufezeichen.

Die Frage ist auch nicht mit der lapidaren Angabe eines Datums zu beantworten, weil sehr viele Faktoren darauf Einfluss haben können, die ein Forum nicht kennt, stellenweise der Abgemahnte selbst nicht.

Im Regelfall verjähren Ansprüche nach drei Jahren (§ 102 S. 1 UrhG i.V.m. § 195 BGB), wobei die Verjährungsfrist mit dem Ende des Kalenderjahres (31.12., 24:00 Uhr) zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, und in dem der Gläubiger von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldner Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB; wenn Provider nach § 101 Abs. 9 UrhG die Person hinter der IP beauskunftet). Mit Entstehen des Anspruch ist dessen Fälligkeit gemeint, also der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Erfüllung des Anspruchs vom Schuldner fordern kann (Bsp.: Kosten Anwaltsgebühren Abmahnung - mit Versand Abmahnung, Unterlassung, (Teil-) Schadensersatz - mit Verletzungshandlung).

Wird ein Mahnbescheid beantragt und erlassen, hemmt (unterbricht) dieser die Regelverjährung mit Datum des Antrages, wenn der Mahnbescheid "demnächst" (um die 14 Tage oder - unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls - geringfügig darüber (BGH - V ZR 44/11)) zugestellt wird (was in der Regel der Fall ist). Die Dauer der Hemmung wird in den Lauf der Verjährungsfrist nicht einberechnet. Fällt die Hemmung weg, läuft die Verjährung an der Stelle weiter, an der sie gehemmt war.

Beachte: Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

Es kann jetzt aber nicht aufgrund der Angabe des Datums des Abmahnschreibens, und dem eingelegten Widerspruch die Verjährung nach "Schema F" berechnet werden. Auch wenn der Abgemahnte es so lesen würde. Eine konkrete Antwort kann auch hier nur ein Anwalt erteilen, der den Rechtsfall prüft.




Ist der Mahnbescheid nun Ausdruck des Klagewillens?

Seit dem Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013) ist davon auszugehen, das bei Erhalt eines Mahnbescheides und dessen Widerspruch die Chance verklagt zu werden, sehr hoch ist. Diese Einschätzung trifft bei diversen Inkassos nicht zu. Da hilft auch kein anonymes Geschreibe, dass der Betreffende selbst nach dem MB nichts mehr erhielt. Einmal schreiben viele Anonyme viel, wenn der Foren-Tag lang ist, es wird nicht verifiziert, andermal kann keiner eine Garantie ausstellen.

Auch hier gilt abgewandelt: "Jeder, der sich für den Widerspruch bei Erhalt eines Mahnbescheides entscheidet, wählt - allein und für sich - entweder Anspruchsbegründung (Klage im gerichtlichen Mahnverfahren) oder Verjährung. Die Chancen lauten 50:50.




Ich kann mich ja immer noch vergleichen, wie hoch ist die Summe?

Wenn der Abmahner / Antragsteller vergleichsbereit ist, kann jederzeit ein einvernehmlicher Vergleich ausgehandelt werden. Beachte: Keinen Plan - Anwalt! Es wird keine konkrete Vergleichssumme benannt werden können, weil es eben immer vom Einzelfall abhängt. Es soll sich aber jeder im Klaren sein, ein Abmahner / Antragsteller geht auf keine Fantasievorstellungen eines Betroffenen ein, sowie je höher die Anstrengungen (außergerichtlich / gerichtlich) desto höher ein möglicher Vergleich (siehe https://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vi ... 444#p43444).




Ich war der Übeltäter, der Mahnbescheid ging aber an meine Eltern?

Diese Frage ist mit einem Anwalt zu klären. Punkt.



Wie kann ich auf einen Mahnbescheid reagieren?

1. man zahlt (Rechtsstreit erledigt)
2. Widerspruch - insgesamt -
(bei unberechtigten Forderungen)
2.1. Abwarten
2.1. 1. klagt man
2.1.1.1. beauftragt man sofort einen Anwalt
oder
2.1.1.2. versucht sofort einen außergerichtlichen Vergleich
2.1.2. klagt man nicht
2.1.2.1. antwortet auf keine weitere außergerichtliche Post
und
2.1.2.2. berichtet hier, wenn man Abstand gefunden hat
3. vor Fristverstreichung versucht man mit dem Antragsteller - telefonisch - einen außergerichtlichen Vergleich (dieser sagt dann, wie es weitergeht)




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OLG München, Az. 6 U 1741/17

#11245 Beitrag von Steffen » Freitag 16. März 2018, 15:37

beck-aktuell (München ): OLG München - Störerhaftung für offene WLAN-Hotspots gilt noch für Altfälle
zu OLG München, Urteil vom 15.03.2018 - Az. 6 U 1741/17


15:44 Uhr


Betreiber offener und freier WLAN-Netzwerke müssen für mögliche Urheberrechtsverletzungen haften, wenn es um ältere Fälle geht, die noch vor der Änderung des Telemediengesetzes vor sich gegangen sind. Das Oberlandesgericht München bestätigte am 15.03.2018 (Az.: 6 U 1741/17) ein entsprechendes Urteil des Landgerichts München I (GRUR-RS 2017, 116901). Demnach musste der Piratenpolitiker und Netzaktivist Tobias McFadden zurecht eine Abmahnung in Höhe von 800 Euro an die Sony Music Entertainment Germany GmbH begleichen.



Urteil gilt nur für Altfälle

Das Urteil ist nicht auf Fälle übertragbar, die nach dem 12.10.2017 passiert sind. An diesem Stichtag ist das neue Telemediengesetz in Kraft getreten, in dem die sogenannte Störerhaftung abgeschafft und die Verbreitung von offenen WLAN-Hotspots gefördert wurde. Der nun behandelte Fall reicht bis ins Jahr 2010 zurück: Damals hatte Sony Music den Politiker abgemahnt, weil über das offene Funknetzwerk von McFaddens Büro illegal ein Song heruntergeladen worden war. Im Rahmen der Störerhaftung musste der Kleinunternehmer für die Urheberrechtsverletzung eines unbekannten Users geradestehen. McFadden fand das ungerecht und klagte seinerseits gegen Sony Music.



Störereigenschaft nach altem Recht zu bejahen

Zum Zeitpunkt der Abmahnung sei McFadden nach dem damals geltenden Recht ein Störer gewesen, erklärte eine OLG-Sprecherin. Die Richter erklärten deswegen die Abmahnung für rechtens.



Kein Unterlassungsanspruch für zukünftige Verletzungen

Das OLG wies allerdings ein Unterlassungsbegehren von Sony Music zurück, das in die Zukunft gerichtet war. Seit der Änderung des Telemediengesetzes im Oktober 2017, mit der die Störerhaftung abgeschafft worden ist, hält das OLG den Anspruch für nicht mehr gegeben. Auch in einem weiteren Punkt konnte sich der Netzaktivist durchsetzen: Das OLG wies den Einwand von Sony Music, das Gesetz sei europarechtswidrig, zurück. "Das ist ein Meilenstein für kleine Anbieter von offenen WLANs und Netzwerken in Bürgerhand!", sagte McFadden.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


VERLAG C.H.BECK oHG

Wilhelmstraße 9 | 80801 München

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Telefon: (0 89) 3 81 89-0 | Telefax: (0 89) 3 81 89-3 98

E-Mail-Adresse: kundenservice@beck.de | Internet: https://www.beck.de


Bericht:

Quelle: https://rsw.beck.de
Link:https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/olg ... -altfaelle














Beckmann und Norda - Rechtsanwälte (Bielefeld): Oberlandesgericht München -
Abschaffung der Störerhaftung für WLAN-Hotspots in § 8 I S. 2 TMG gilt nicht für Altfälle -
auf Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch gibt es nicht mehr




OLG München, Urteil vom 15.03.2018, Az. 6 U 1741/17 - Sony Music ./. McFadden



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Wochenrückblick

#11246 Beitrag von Steffen » Samstag 17. März 2018, 07:52

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2018, KW 11................................Initiative AW3P............................12.03. - 18.03.2018

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.............................................................Bild









1. Das Vermächtnis eines klugen Kopfes




...................................................................Bild
.....................................................................Stephen Hawking
.....................................................................* 1942 - † 2018



(...) Könnt ihr mich hören?

Es war eine großartige Zeit, um am Leben zu sein und als Physiker zu forschen. Unser Blick auf das Universum hat sich in den letzten 50 Jahren massiv verändert. Und ich bin glücklich, wenn ich dazu einen kleinen Beitrag leisten konnte. Die Tatsache, dass die Menschheit, selbst eine Ansammlung von natürlichen Partikeln, dem Ziel so nahe kam, die Gesetze, die uns und unser Universum bestimmen, zu verstehen, ist ein großartiger Triumph. Ich möchte meine Aufregung und meine Begeisterung darüber weitergeben.

Erinnert euch daran, nach oben in die Sterne zu blicken und nicht nach unten auf eure Füße!

Versucht, dem, was ihr seht, Sinn zu geben, und fragt euch, was das Universum existieren lässt. Seid neugierig. Wie schwierig das Leben auch erscheinen mag, es gibt immer etwas, was ihr tun könnt und worin ihr erfolgreich sein könnt. Es kommt darauf an, dass ihr nicht so leicht aufgebt.

Danke fürs Zuhören.
(...)



Quelle: 'YouTube Cannel BILD'
Link: https://www.youtube.com/watch?v=XAzwqutkFCo











2. beck-aktuell (München ): Oberlandesgericht München - Störerhaftung für offene WLAN-Hotspots gilt noch für Altfälle


OLG München, Urteil vom 15.03.2018, Az. 6 U 1741/17 - Sony Music ./. McFadden


(...) Betreiber offener und freier WLAN-Netzwerke müssen für mögliche Urheberrechtsverletzungen haften, wenn es um ältere Fälle geht, die noch vor der Änderung des Telemediengesetzes vor sich gegangen sind. Das Oberlandesgericht München bestätigte am 15.03.2018 (Az.: 6 U 1741/17) ein entsprechendes Urteil des Landgerichts München I (GRUR-RS 2017, 116901). (...) Das Oberlandesgericht wies allerdings ein Unterlassungsbegehren von Sony Music zurück, das in die Zukunft gerichtet war. Seit der Änderung des Telemediengesetzes im Oktober 2017, mit der die Störerhaftung abgeschafft worden ist, hält das OLG den Anspruch für nicht mehr gegeben. (...)



Quelle: 'https://rsw.beck.de'
Link: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/olg ... altfaelle














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Gerichtsentscheidungen





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Politik Splitter





1. ZEIT ONLINE GmbH (Hamburg): Deutschland liefert weiter Rüstungsgüter - Trotz der Offensive in Syrien hat die Bundesregierung Rüstungsexporte in die Türkei genehmigt


(...) Trotz der Offensive in Syrien hat die Bundesregierung Rüstungsexporte in die Türkei genehmigt. Sahra Wagenknecht spricht von "Beihilfe zu einem Angriffskrieg". (...)



Quelle: 'http://www.zeit.de'
Link: http://www.zeit.de/politik/ausland/2018 ... to-partner











2. "5 Jahresplan", Entschuldigung, Koalitionsvertrag nach fast einem halben Jahr eilig unterzeichnet - Merkel (gähn) zum vierten mal Kanzlerin des brillanten Analysierens, aber nicht des Umsetzens




(...) FDP-Chef Christian Lindner:
Der mit der SPD ausgehandelte Koalitionsvertrag sei schon aus der Zeit gefallen, bevor die neue Regierung offiziell das Arbeiten angefangen habe. Mit "Geld als Schmiermittel" habe Merkel es ein weiteres Mal vermocht, eine Regierung zusammenzubauen, die sich vor klaren Richtungsentscheidungen zur Erneuerung des Landes drückt".
(...)



Für Merkel votierten 364 Abgeordnete, gegen sie stimmten 315 Abgeordnete, neun enthielten sich. Dass bedeutet, Merkel bekam 35 Stimmen weniger bekam, als Union und SPD Stimmen im Bundestag haben. Merkel (64), wurde von Bundestagspräsident Scheuble (76) zur (Uralt-)Kanzlerin vereidigt. Minister Seehofer (69) und von der Leyen(60) ausplauderten. Natürlich müssen Rentner in Deutschland, da ihre Rente allein zum Leben nicht reicht, dazuverdienen. Die Bundesregierung dürfe aber nicht mehr politischer Altersruhestand sein. Hier sollte es für eine/einen Politikerin/Politiker nur 2 Wahlperioden geben. Ü60 - NoGo!

O.K. Dann weiter so ...














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Islamdebatte - Augen auf beim Kreuz setzen!

#11247 Beitrag von Steffen » Montag 19. März 2018, 10:58

Islamdebatte - Augen auf beim Kreuz setzen!


10:53 Uhr


Horst Seehofer (Minister des Inneres, für Bau und Heimat):
"Nein, der Islam gehört nicht zu Deutschland" - "Die bei uns lebenden Muslime gehören aber selbstverständlich zu Deutschland."


Unser neuer GroKo-Minister hatte bewusst/unbewusst eine Islamdebatte in Deutschland angefacht, aufgrund dessen sich viele Politiker offen Stellung bezogen. Der Islam gehöre nicht zu Deutschland; der Islam gehöre zu Deutschland; Politiker sollen sich aus dieser Diskussion heraushalten; in einer Demokratie gibt es die strikte Trennung zwischen Religion und Staat; Seehofer will AfD-Wähler abfischen usw. usf. Es wurde wieder einmal von den Medien ein Zitat wild aus dem Zusammenhang gerissen und eine Schlagzeile konstruiert. Koalitionsvertrag ist unterzeichnet, Merkel Bundeskanzlerin #4, Angriff auf Putin und Spahn haben auch nicht gefruchtet, dann muss etwas Neues her. Natürlich, es löste zumindest eine breite Diskussion aus, wo jeder seine Meinung (als die einzig Richtige) vertretet.



Gehört der Islam nach Deutschland?

Wer im Weiteren denkt, ich sei wegen meiner Meinung ein Nazi, das ist wohl dann sein Problem, nicht meines. Das Grundgesetz, speziell der Artikel 3 Abs. 3 und der Artikel 4, garantiert in Deutschland die Religionsfreiheit. Punkt.



Will ich persönlich, dass der Islam zu Deutschland gehört? Nein. Ausrufezeichen.

Das ist aber meine persönliche Meinung. Es soll doch einmal im Gegenzug, eine Frau (christlich, europäisch gekleidet, türkische Wurzeln) in ein europäisches Land - was die EU sehr schätzt, mit Waffen beliefert und für ihre Flüchtlingsbewältigung bezahlt - sagen wir in die Türkei, fahren. Dort solle sie sich in Istanbul auf einem Markt stellen und laut rufen: "Das Christentum gehöre zur Türkei!" Lt. Wiki gehören ja 0,2 Prozent der türkischen Bevölkerung zum Christentum. Ich wäre auf die Antworten in diesem muslemisch geprägten Staat gespannt. Dort erhalten ja Frauen teilweise Backpfeifen, wenn sie öffentlich mit einem Minirock bekleidet sind.

In Deutschland ist es anders. Nach Deutschland kann jeder kommen, wir habe ja auch das schlaffeste Asylrecht und die miserabelste Abschiebungspolitik in der EU. Wir haben nur "Gutmenschen", die vor den eigenen Interessen, die Anderer stellen. Falsch? Nein. Aber wir wollen dann schon eher "Islamlight" in Deutschland. Religionsfreiheit zugesichert und es kann jeder ungestört seiner nachkommen ... aber ... aber bitte schön, keine Moscheen auf unsere Kosten und in der Nachbarschaft; keine Unterdrückung der Frau, keine Burka, Mädchen müssen am Sportunterricht teilnehmen; keine rein islamisch geprägte Stadteile; keinen Dschihad; keine Salafisten; keine islamische Polizei; keinen IS; keine Taliban usw. usf. Zwar alles Teil des Islam, dieser gehöre aber nicht zu Deutschland!

Gut und schön, dass einmal jeder seine Meinung vertreten darf und andermal es wieder öffentlich diskutiert wird.



Augen auf, beim Kreuzchen setzen!

Obwohl der Wähler unstreitig der GroKo zur BTW eine Abfuhr erteilte, war jeder Bundesbürger erleichtert und supi glücklich, dass Deutschland nach fast einem halben Jahr endlich eine stabile Regierung hat. Es war dessen Fehlen zwar niemand so richtig aufgefallen, aber endlich wieder Merkel #4. Es wurde doch jetzt genial eines gemacht. Seehofer hat Merkel vor der BTW lange Zeit mit diesen Problemen ultimativ genervt. Jetzt erhält Seehofer ein schniekes neues MInsterium und muss sich selbst mit der Problemlösung beschäftigen. Touché!

Und wer sich jetzt künstlich über Seehofer aufregt, "AfD-Wählerfischerei" vermutet, seine Anschauungen waren doch jedem bekannt. Deshalb zurück zur Ausgangüberschrift, Augen auf, beim Kreuzchen setzen zur Bundestagswahl!


Dabei ist es doch ganz einfach. Ein Deutscher - egal welcher Religion - ist ein Mensch mit deutschem Pass, der sich an die Gesetze des Landes hält und diese respektiert.



Steffen Heintsch

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AG Charlottenburg, Az. 203 C 191/17

#11248 Beitrag von Steffen » Dienstag 20. März 2018, 23:38

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Tauschbörsenverfahren nach Abmahnung vor dem AG Charlottenburg - Zugriffsmöglichkeit dritter Personen auf den Internetanschluss steht der eigenen Haftung des Anschlussinhabers nicht entgegen (Beklagter ohne Anwalt)


23:35 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Rechtsverteidigung des beklagten Anschlussinhabers in dem hiesigen Verfahren beruhte im Kern auf der Behauptung, keinen eigenen Computer besessen zu haben. Zur maßgeblichen Zeit habe er lediglich über ein "Internet-TV" verfügt. Hingegen hätten sieben weitere Familienmitglieder den Internetanschluss nutzen können. Ob diese aber auch konkret zu den Zeiten der Rechtsverletzung Zugriff auf den Internetanschluss hatten, sei ihm nicht mehr bekannt.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... ussinhabe/

Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 191_17.pdf




Autor:

Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte den Beklagten auf Grundlage dieses Vortrags in vollem Umfang, da er der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen sei.

Es sei bereits unerheblich, dass der Beklagte "erst nach dem hier streitgegenständlichen Zeitpunkt einen Computer erworben" haben will. Denn diese Behauptung sage nichts darüber aus, "dass die Rechtsverletzung nicht über ein anderes internetfähiges Endgerät oder mit einem Computer einer anderen Person begangen wurde."

Auch der Vortrag, dass mehrere Personen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten, sei im Rahmen der sekundären Darlegungslast unbeachtlich. Insoweit sei nicht auf eine allgemeine Zugriffmöglichkeit abzustellen, sondern - so die höchstrichterliche Rechtsprechung - ausschließlich "auf die Situation im Verletzungszeitpunkt". Darüber hinaus war der Vortrag des Beklagten nicht erheblich, da nicht ersichtlich war, "warum die jeweiligen Personen ernsthaft als Täter des Urheberrechtsverstoßes zu der streitgegenständlichen Zeit in Betracht kommen". Diesbezüglich wäre substantiierter Vortrag "mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht" erforderlich gewesen.

In der Konsequenz hafte der Beklagte daher für den geltend gemachten Schadensersatz sowie die durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Hierbei hatte das Amtsgericht auch keine Zweifel an der Angemessenheit der von der Klägerin angesetzten Forderungshöhe.








AG Charlottenburg, Urteil vom 02.01.2018, Az. 203 C 191/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 203 C 191/17

verkündet am: 02.01.2018



In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldort Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,-



gegen


den Herrn [Name], 12619 Berlin,
Beklagten,





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 203, auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2017 und 12.12.2017 durch die Richterin [Name]

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2015 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2015 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 %.des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu .vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch sowie die Erstattung von Abmahnkosten wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch Ermöglichung des Downloads des Filmwerks [Name] geltend.

Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum die Firma ipoque GmbH mit der Überwachung der Filesharing-Systeme (P2P-Tauschbörsen) u.a. hinsichtlich des vorbezeichneten Filmwerks beauftragt. Diese nutzte zur Ermittlung von Rechtsverletzungen die. Software PFS ("Peer-to-Peer Forensic Systems"). Wegen des vorgeblichen Angebotes zum Download am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr (IP-Adresse: [IP]), erwirkte die Klägerin im zivilrechtlichen Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG den Beschluss des Landgerichts München I (Az. 33 O 1194/13). Mit diesem wurde der Provider Telefónica zur Auskunft angehalten. Nach der Auskunft des Providers sei die IP-Adresse dem Beklagten zuzuordnen (Bl. 40 f. d.A.).

Mit Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten vom [Datum] wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum [Datum] zur Abgabe einer straf bewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schadensersatzes/Aufwendungsersatzes samt Ersatz von Rechtsanwaltskosten aufgefördert (Bl. 43 ff. d.A.). Der Beklagte reagierte nicht. Unter Klageandrohung forderten die klägerischen Prozessbevollmächtigten die Beklagte nochmals mit Schreiben vom [Datum] zur Zahlung von mindestens 600,00 EUR Schadensersatz sowie weiterer 506,00 EUR Rechtsverfolgungskosten unter Fristsetzung zum [Datum] auf.


Die Klägerin behauptet,
der Beklagte habe die hier streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen. Sie meint, der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, sodass die tatsächliche Vermutung der eigenen Täterschaft gelte. Sie ist der Ansicht, der Vortrag im Termin am 10.10.2017, sowie im Termin am 12.12.2017 sei verspätet.


Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.09.2015, sowie
2. 506,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.09.2015, zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er behauptet,
er habe keine Rechtsverletzung begangen. Er habe zum streitgegenständlichen Zeitpunkt keinen Computer besessen. Er habe nur ein sog. "Internet-TV" gehabt. Wenn er den Fernseher eingeschaltet habe, sei das Internet automatisch eingeschaltet worden. Er habe erst am [Datum] einen PC gekauft. Ob er selber zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zu Hause gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Seine Familienmitglieder hätten auch Zugriff auf den WLAN-Router gehabt. Dabei handele es sich um [Namen]. Diese Personen hätten alle das Passwort für den WPA2-Schlüssel und könnten sich mit ihren Handys bzw. Tabletts einwählen. Ob diese Personen an dem hier streitgegenständlichen Tag bei ihm gewesen seien, könne er jedoch nicht sagen.


Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 10.10.2017 und 12.12.2017 (BI. 85, 98 f. d.A.) verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin erfüllt die Bestimmtheitsanforderungen, die das Gesetz in § 253 ZPO an den Klageantrag stellt, indem sie die nach § 287 ZPO zu schätzende Höhe des begehrten Mindestschadens beziffert. Der Klageantrag zu 1.) enthält als Mindestschaden einen Betrag i.H.v. 600,00 EUR.

Die Klage ist auch begründet.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagtenvortrag, insbesondere im Termin am 12.12.2017, verspätet war. Dis Beklagtenvorbringen vermochte den schlüssigen Vortrag der Klägerseite jedenfalls nicht zu entkräften.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 600,00 EUR wegen unerlaubten Anbietens des streitgegenständlichen Filmwerks im Internet aus § 97 Abs. 2 UrhG (a.F.).

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Rechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk Anspruchsinhaberin. Der Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin, sie habe die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, nicht bestritten. Es ist weiter davon auszugehen, dass das Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Films über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte. Schließlich ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat. Er hat nicht ausreichend bestritten, den streitgegenständliche Film zu den Tatzeitpunkten über seinen Internetanschluss auf einer Tauschbörse bereitgehalten zu haben. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist dabei nur anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juli 2017 -I ZR 68/16, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, juris; BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 -, juris). Will sich der Anspruchsteller dabei auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es grundsätzlich ihm, diese Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist die beklagte Partei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird allerdings die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf den Internetanschluss nicht gerecht (BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 - I ZR 154/15, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, juris).

Der Beklagte ist seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen: Der Vortrag des Beklagten ist gänzlich unzureichend. Er trägt lediglich vor, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Computer besessen habe. Er habe erst nach dem hier streitgegenständlichen Zeitpunkt einen Computer erworben. Der Vortrag besagt nicht, dass die Rechtsverletzung nicht über ein anderes internetfähiges Endgerät oder mit einem Computer einer anderen Person begangen wurde. Weiter trägt der Beklagte vor, dass mehrere Personen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Dieser Vortrag vermag die Vermutung, dass der Anschlussinhaber die. Rechtsverletzung begangen hat, nicht zu entkräften. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 - Tauschbörse III). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen Und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - "Ego-Shooter" - I ZR 68/16 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - "Everytime we touch" - I ZR 48/15 -, Rn. 34, juris).

Der Vortrag des Beklagten ist zu pauschal. Es fehlt an Vortrag dazu, warum die jeweiligen Personen ernsthaft als Täter des Urheberrechtsverstoßes zu ,der streitgegenständlichen Zeit in Betracht kommen. An Vortrag zu dem jeweiligen Nutzungsverhalten der von ihm benannten Personen fehlt es gänzlich. Der Vortrag dahingehend, dass er nicht sagen könne, ob eine der Personen oder mehrere Personen. zum streitgegenständlichen Zeitpunkt überhaupt Zugriff auf den Internetanschluss hatten, führt dazu, das der Beklagte gerade nicht dargelegt hat, dass eine andere Person für die Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommt.

Der Beklagte handelte zumindest fahrlässig, mithin schuldhaft.

Der Höhe nach ist die Klägerin berechtigt, den Schadensersatz auf Basis der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG zu berechnen. Die Berechnung der Klägerin und die Geltendmachung eines Mindestschadens sind nicht zu beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass es sich um einen aufwändig produzierten Film handelt, der zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch eine Aktualität aufwies, erachtet das Gericht mit der Klägerin einen Lizenzschaden von 600,00 EUR als angemessen, aber auch ausreichend, § 287 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Angebot über Tauschbörsen an eine unbeschränkte Anzahl von Nutzer/innen erfolgt.

Die- Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 506,00 EUR als erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG (a.F.).

Aus den vorbezeichneten Gründen haftet der Beklagte der Klägerin als Täter. Die Klägerin durfte sich der Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs eines Rechtanwalts bedienen. Grundsätzlich kann der Aufwendungsersatz für eine anwaltliche Abmahnung anhand RVG berechnet werden (BGH Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III -.zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 92/2015). Auszugehen ist dabei von einem Gegenstandswert von bis zu 10.000,00 EUR bei einer 1,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 VVRVG. Die Berechnung ist nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert für den Anspruch auf Unterlassung bzgl. des streitgegenständlichen Films ist mit 10.000,00 EUR anzusetzen. Maßgeblich ist das Interesse der Klägerin an der Unterlassung. Dieses schätzt das Gericht auf den angegebenen Betrag (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14 -, juris). Die in Ansatz gebrachte 1,0-fache Gebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese liegt sogar unterhalb des (gekappten) Mittelwertes von 1,3.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1. ZPO.

Die Entscheidung über- die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre. Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richterin




Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 02.01.2018
[Name], Justizobersekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig. (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Charlottenburg, Urteil vom 02.01.2018, Az. 203 C 191/17,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Thorsten Nagl LL.M.,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Beklagter ohne PC,
Beklagter ohne Anwalt,
pauschale Benennung von Mitnutzer

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#11249 Beitrag von Steffen » Donnerstag 22. März 2018, 23:56

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Urteil des Amtsgericht Düsseldorf - Pauschaler Verweis auf vermeintlichen "Hackerangriff" führt zu Verurteilung in Filesharingverfahren (Beklagter ohne Anwalt)


23:50 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der beklagte Anschlussinhaber behauptete in dem genannten Verfahren, für das Angebot des streitgegenständlichen Filmwerks in einer Tauschbörse nicht verantwortlich gewesen zu sein und verwies im Übrigen auf einen unbekannten Dritten. Es sei insoweit bekannt, dass WLAN-Netzwerke jederzeit "gehackt" werden könnten. Im Internet gebe es hierzu zahlreiche "Anleitungen und spezielle Programme". Ferner stellte er pauschal infrage, ob die Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zu seinem Internetanschluss richtig erfolgt sei.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... esseldorf/


Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 100_17.pdf




Autor:

Rechtsanwalt Florian Aigner



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den Beklagten in vollem Umfang. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte sich aus dem Vortrag des Beklagten die ernsthafte Möglichkeit ergeben müssen, dass andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen. Der bloße Verweis auf Anleitungen im Internet, wie Internetanschlüsse "gehackt" werden könnten, lasse jedoch weder darauf schließen, dass der Internetanschluss des Beklagten nicht hinreichend gesichert gewesen wäre, noch, dass gerade der Internetanschluss des Beklagten zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung einer konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Derart allgemeine Darlegungen seien im Rahmen der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast daher unbeachtlich.

Soweit der Beklagte die korrekte Zuordnung seiner IP-Adresse pauschal in Zweifel zog, fehle es vor dem Hintergrund der substantiiert dargelegten Anschlussermittlung durch die Klägerin an einem wirksamen Bestreiten. Im Ergebnis sei somit unstreitig, dass die Rechtsverletzung über seinen Anschluss erfolgte.

Auch der Einwand des Beklagten, die Abmahnung sowie sämtliche weitere Schreiben - bis auf den Mahnbescheid - gar nicht erhalten zu haben, wurde vom Amtsgericht Düsseldorf verworfen:

"Das Gericht ist bei Würdigung des Verhandlungsinhalts gemäß §§ 495 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 ZPO davon überzeugt, dass dem Beklagten die Abmahnung vom [Datum] zugegangen ist. Die Klägerin legt als Anlage K 4 insgesamt sieben anwaltliche Schreiben vor, die sämtlich an die Anschrift des Beklagten gerichtet waren, unter der ihm auch die gerichtlichen Schriftstücke zugestellt werden konnten.

Die Versendung der Schreiben an ihn bestreitet der Beklagte nicht, nur deren Zugang. Angesichts der Zahl der Schreiben erscheint ein fehlender Zugang sämtlicher Schreiben als bloß denktheoretische Möglichkeit, für die nichts spricht und die daher ausgeschlossen werden kann.
"

Im Ergebnis verurteilte das Gericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR, der geforderten Rechtsanwaltskosten und zudem zur kompletten Übernahme der Kosten des Rechtsstreits (inklusive Reisekosten).








AG Düsseldorf, Urteil vom 04.01.2018, Az. 14 C 100/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -

14 C 100/17


Verkündet am 04.01.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Herrn [Name], 40789 Monheim,
Beklagten,





hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.215,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.08.2016 zu zahlen.

Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen angeblichen Anbietens des Films [Name] - an dem die Klägerin für Deutschland die ausschließlichen Nutzungsrechte hält - im Internet im Wege des Filesharings in Anspruch.

Mit der Klage verlangt die Klägerin in der Hauptsache Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR und Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten in Höhe von 107,50 EUR netto.


Die Klägerin behauptet,
der Beklagte habe den Film am 01.05.2014 im Wege des Filesharings im Internet angeboten.


Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.08.2016,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.08.2016,
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.08.2016
zu zahlen.



Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.



Im Übrigen wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.




Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.



I.

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten nach § 97 Abs. 2 S. 1 und 3 UrhG auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu. Ein Anspruch nach § 97 Abs. 2 S. 1 und 3 UrhG setzt voraus, dass der Beklagte als Täter oder Teilnehmer vorsätzlich oder fahrlässig Urheberrechte der Klägerin verletzt und dieser dadurch einen Schaden zugefügt hat. Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen den. Internetanschluss benutzen konnten (BGH, NJW 2016, 953, 955 - Tauschbörse III). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzungsüberlassen wurde; in diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast (a.a.O.).

Es ist zunächst als unstreitig anzusehen, dass die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist. Der Beklagte hat die entsprechende Ermittlung einer ihm zugeordneten IP-Adresse, über die die Rechtsverletzung begangen worden sein soll, nicht wirksam bestritten. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei für ein wirksames Bestreiten zu den von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Das hat der Beklagte nicht ausreichend getan. Die Klägerin hat auf den Seiten 7 bis 9 ihrer Anspruchsbegründung vom 10.07.2017 im einzelnen dargestellt, wie sie ermittelt haben will, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt sein soll. Zu den dargestellten Ermittlungsschritten fehlt jede konkret bestreitende Erklärung des Beklagten, der Beklagte beschränkt sich vielmehr auf die allgemeine Behauptung, die Zuordnung seiner IP-Adresse könne fehlerhaft sein und übernimmt dazu allgemeine Ausführungen aus zwei Urteilen anderer Gerichte. Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung auf sein unzureichendes Bestreiten hingewiesen worden, weitere, konkretere Erklärungen hat er dazu aber in der mündlichen Verhandlung nicht mehr abgegeben. Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich auch nicht, dass sein Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung unzureichend gesichert gewesen wäre. Insoweit muss sich aus dem Vortrag des Anschlussinhabers - also des Beklagten - schlüssig ergeben, dass noch für andere Personen deshalb die Nutzung seines Internetanschlusses ernsthaft möglich war (BGH, WW 2016, 953, 956 - Tauschbörse III). Der Beklagte zitiert in seiner Klageerwiderung aber nur aus im Internet verfügbaren Anleitungen zum widerrechtlichen Zugriff auf einen fremden Internetanschluss. Dass speziell sein Internetanschluss am [Datum] dadurch in konkreter Gefahr gewesen wäre, ergibt sich daraus aber nicht. Die Ausführungen beziehen sich vielmehr abstrakt auf jeden Internetanschluss zu jedem Zeitpunkt, was nach der 'Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entlastung des Anschlussinhabers gerade nicht ausreicht. Die Höhe des der Klägerin entstandenen Mindestlizenzschadens von 1.000,00 EUR bestreitet der Beklagte nicht.

Der Klägerin steht aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG ein Anspruch auf Erstattung der geforderten Abmahnkosten gegen den Beklagten zu. Die Abmahnung war berechtigt, weil der Beklagte nach dem Vorgesagten als "Verletzer" im Sinne der Vorschrift anzusehen ist. Der Inhalt der Abmahnung entspricht auch unproblematisch den Vorgaben des § 97a Abs. 2 S. 1 UrhG.

Das Gericht ist bei Würdigung des Verhandlungsinhalts gem. §§ 495 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 ZPO davon überzeugt, dass dem Beklagten die Abmahnung vom [Datum] zugegangen ist. Die Klägerin legt als Anlage K 4 insgesamt sieben anwaltliche Schreiben vor, die sämtlich an die Anschrift des Beklagten gerichtet waren, unter der ihm auch die gerichtlichen Schriftstücke zugestellt werden konnten. Die Versendung der Schreiben an ihn bestreitet der Beklagte nicht, nur deren Zugang. Angesichts der Zahl der Schreiben erscheint ein fehlender Zugang sämtlicher Schreiben als bloß denktheoretische Möglichkeit, für die nichts spricht und die daher ausgeschlossen werden kann.

Die Klägerin kann damit Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 107,50 EUR für die Abmahnung verlangen. Die Beschränkung des Gegenstandswert für die Abmahnung auf 1.000,00 EUR gem. § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG hat die Klägerin beachtet.



II.

Die Klägerin kann zudem aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG für die vorgerichtliche Anmahnung des Lizenzschadens Erstattung weiterer vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 107,50 EUR verlangen. Zinsen schuldet der Beklagte aus §§ .286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.


Streitwert: 1.107,50 EUR




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein..

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.



[Name]
Beglaubigt
als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Amtsgericht Düsseldorf (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Düsseldorf, Urteil vom 04.01.2018, Az. 14 C 100/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Florian Aigner,
Klage Waldorf Frommer,
Abmahnschreiben nicht erhalten,
pauschales Bestreiten,
sekundäre Darlegungslast,
Hackangriff,
Beklagter ohne Anwalt

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Wochenrückblick

#11250 Beitrag von Steffen » Samstag 24. März 2018, 17:14

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2018, KW 12................................Initiative AW3P............................19.03. - 25.03.2018

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1. zpoblog.de (Cloppenburg): Landgericht Mannheim - § 269 Abs. 6 ZPO gilt nicht für Kosten des vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzes


LG Mannheim, Urteil vom 12.12.2017, Az. 2 O 111/17


(...) Ein einstweiliges Verfügungsverfahren hat nicht denselben Streitgegenstand wie eine Klage (...). Es ist auf eine vom Klagebegehren abweichende Rechtsfolge gerichtet, indem es nicht auf die endgültige Zuerkennung des Verfügungsanspruchs, sondern dessen Sicherung oder vorläufige Regelung abzielt, mag diese auch (wie hier) als sogenannte Leistungsverfügung ausnahmsweise einer vorübergehenden Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommen. Sein Erfolg hängt auch von zusätzlichen Voraussetzungen ab, namentlich vom Vorliegen eines Verfügungsgrunds. Dementsprechend steht außer Frage, dass beide Verfahrensarten (einstweiliger Verfügungsantrag und Klage) gleichzeitig anhängig sein können (siehe auch § 926 ZPO). (...)



Quelle: 'http://www.zpoblog.de'
Link: http://www.zpoblog.de/einrede-mangelnde ... htsschutz/











2. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Landgericht Hannover - Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail sind unerlaubte Werbung


LG Hannover, Urteil vom 21.12.2017, Az. 21 O 21/17


(...) Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail sind nur dann möglich, wenn der Empfänger eine Einwilligung erteilt hat, andernfalls liegt eine unerlaubte Werbe-E-Mail vor. Unter den Begriff der Werbung falle nicht nur die unmittelbar produktbezogenen Werbung, sondern auch die mittelbare Absatzförderung, beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring. Das verklagte Unternehmen hätte hier somit für die Zusendung eine ausdrückliche Zustimmung des Käufers benötigt, was sie nicht vorweisen könne. (...)



Quelle: 'http://www.dr-bahr.com'
Link: http://www.dr-bahr.com/news/kundenzufri ... rbung.html















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Gerichtsentscheidungen





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  • AG Düsseldorf, Urteil vom 04.01.2018, Az. 14 C 100/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (pauschaler Verweis auf vermeintlichen "Hackerangriff"); Beklagter ohne Anwalt]
  • AG Charlottenburg, Urteil vom 02.01.2018, Az. 203 C 191/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (zum Log. keinen PC); Beklagter ohne Anwalt]









Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



1. AG Traunstein, Urteil vom 30.11.2017, Az. 312 C 547/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Urteil des Amtsgericht Düsseldorf - Pauschaler Verweis auf vermeintlichen "Hackerangriff" führt zu Verurteilung in Filesharingverfahren (Beklagter ohne Anwalt)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... esseldorf/









2. AG Charlottenburg, Urteil vom 02.01.2018, Az. 203 C 191/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Tauschbörsenverfahren nach Abmahnung vor dem AG Charlottenburg - Zugriffsmöglichkeit dritter Personen auf den Internetanschluss steht der eigenen Haftung des Anschlussinhabers nicht entgegen (Beklagter ohne Anwalt)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... ussinhabe/















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Politik Splitter





1. Die Woche der verbalen Erklärungen



1.1. Regierungserklärung der Bundeskanzlerin #4


Nach der Wiederwahl und 3 Jahre zu spät, räumt Merkel Fehler in der Flüchtlingspolitik ein. Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU): "Wir haben zu lange weggesehen","Wir haben zu halbherzig reagiert und gedacht, dass uns die Probleme nicht betreffen", "Das sei "falsch und naiv" gewesen." Das bedeutet eigentlich nicht "WIR" sondern "ICH", sowie ist Merkel für die ganze Misere in Deutschland verantwortlich, egal welche schöne Worte, Schachzüge und Fehler aktuell eingeräumt werden. Deutschland braucht Taten. Ob die "Alten" diese folgen lassen können, vage ich zu bezweifeln, denn Merkel & Co. hatten ja 12 Jahre Zeit (Bankenkrise, Griechenlands Rettungsschirme, Flüchtlingskrise, Autokonzerne/Dieselkrise, Kinderarmut, Rentnerarmut,usw.) für ihre neuerlichen Erkenntnisse. "Deutschland kann es schaffen", sagte Merkel am Ende ihrer Erklärung. Die Frage müsste aber lauten: "Kann es diese Koalition schaffen, wenn sie es die letzen vier Jahre nicht schaffte?" Ein Teufelskreis!










1.2. Regierungserklärung von der Leyen: "Meine Antwort lautet: Es wird mehr werden müssen." oder Feindbild Putin statt Eingeständnis von persönlichen Missmanagement!


Ursula von der Leyen: "Es sind nicht die Einsätze, die uns vor allem belasten. Es seien vor allem die zunehmenden Übungen im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung nach der russischen Annexion der Krim, die die Truppe und das Material herausforderten." Von Missmanagement der alte / neuen Verteidigungsministerin und resultierender nichteinsatzbereiter Technik und Ausrüstung - keine Silbe. Da ist Putin als Feindbild des neuen kalten Krieges schon recht willkommen. Dann sind, nein werden Rüstungsexporte der Bundesregierung, neue Rüstungsaufträge und Erweiterung von Auslandseinsätzen der Bundeswehr "zumindest erklärbar".










1.3. Seehofers Regierungserklärung: Sicherheit flächendeckend in Deutschland ausbauen, Migration steuern und begrenzen, sowie den soziale Frieden sichern


Der CSU-Chef tritt für einen "starken Staat" ein und wirbt für seine Null-Toleranz-Politik. "Vorfahrt für die Sicherheit", erklärt Seehofer. Diese Sicherheit beginne an den Grenzen. Er wünscht sich eine Rückkehr zu "wirksamen Kontrollen an den EU-Außengrenzen". Solange dies aber nicht möglich sei, "müssen wir die Grenzen zu unseren Nachbarn schützen". Nun kann man von Horst Seehofer halten, was jeder gern möchte. Letztendlich werden 2018 Themen angesprochen, die durch die Schwarz-Rote GroKo versäumt wurden.










1.4. Die Rolle der SPD in der neuen GroKo


1.4.1. Zeit Online (Hamburg): Jemen Krieg - Bundesregierung genehmigt Rüstungsexporte nach Saudi-Arabien

(...) Trotz eines Exportstopps wird Deutschland acht weitere Küstenschutzboote nach Saudi-Arabien liefern. Die Regierung nutzt dafür eine Ausnahmeregelung im Koalitionsvertrag.

Der Beschluss steht im Kontrast zum Koalitionsvertrag von Union und SPD, in dem sich die Parteien auf einen Exportstopp für alle Länder verständigt haben, "solange diese unmittelbar am Jemen-Krieg beteiligt sind". Doch es gibt eine Ausnahmeregelung: Unternehmen, denen bereits eine Vorgenehmigung erteilt worden war, sollen die vereinbarten Rüstungsgüter liefern dürfen.
(...)

Quelle: 'http://www.zeit.de'
Link: http://www.zeit.de/politik/ausland/2018 ... di-arabien











1.4.2. SPD-Zitat der Woche: Nahles geile Entschuldigung für Einknicken der SPD in der neuen GroKo


» "Wir sind nicht in der Sache zurückgetreten, aber im Verfahren der Union entgegengekommen. Das ist doch eigentlich ein guter Kompromiss." «


Die neue GroKo macht genau da weiter, wo die alte GroKo aufgehört hat. Der Antrag eines Gesetzentwurfes, um den Paragrafen 219a abzuschaffen, der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verbietet, wurde zurückgenommen. Ja unsere Machtpartei, oder war es Volkspartei?














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.............................................................Steffen's Kurzkommentar





Die Islamdebatte


Horst Seehofer (CSU) hat mit dem Satz: "Der Islam gehöre nicht zu Deutschland" eine erneute kontroverse Debatte losgetreten. Sofort kam der Konter der Bundeskanzlerin: "Der Islam ist ein Teil von Deutschland".



Zu Letzterem gab es sogar sinnvollerweise eine Civey-Umfrage für FOCUS Online


(...) Noch größer sind die Unterschiede zwischen West- und Ostdeutschland

Noch deutlicher werden die Unterschiede, wenn man nach West- und Ostdeutschland blickt. So bewerten 45,5 Prozent der Ostdeutschen Merkels erneutes Islam-Bekenntnis als "sehr negativ", während es im Westen nur 38 Prozent sind. "Sehr positiv" nahmen im Osten nur 11,4 Prozent den Merkelsatz auf - im Gegensatz zu 16,2 Prozent im Westen.
(...)

Quelle: 'https://www.focus.de'
Link: https://www.focus.de/politik/deutschlan ... 54142.html




Was soll uns dies sagen? Ich weiß es nicht. Sind Ossis kritischer mit der "alten Riege" oder nur dumme unzufriedene AfD-Wähler mit Alkoholhintergrund, im Gegensatz zu den (Besser-)Wessis? Wer weiß ...


Die Aussagen: "Der Islam ist Teil von Deutschland" ./. "Der Islam gehöre nicht zu Deutschland", ist doch eigentlich reine Polemik, mit der man vom eigentlichen Problem ablenkt. Jeder kann sowieso hineininterpretieren, was er will. Das ein Deutscher - egal welcher Religion - ein Mensch mit deutschem Pass ist, der sich an die Gesetze des Landes hält und diese respektiert, sowie das das Grundgesetz, speziell der Artikel 3 Abs. 3 und der Artikel 4, die Religionsfreiheit in Deutschland garantiert ist sicherlich unstreitig. Dieses ist auch nicht das Kernproblem.

Letztendlich geht es ja um die deutsche Leitkultur bzw. Willkommens-Kultur, um das neue "Wir-Gefühl". Multikulti statt Nationalstolz. Gut der Deutsche kennt es maximal nur zur Fußball-WM oder was die Politiker vorgeben. Und natürlich kommt sofort das Nationalstolz gleich Nationalsozialismus und Faschismus sei, die Zeichen der Zeit des neuen Europas nicht erkannt werden, sowie worauf ein Deutscher stolz sein soll.

Aber kann ich sagen, das Muslime mit einem deutschen Pass und die sich an deutsche Gesetze halten willkommen sind, aber der Islam als Staatsreligion, wo ich ein Ungläubiger bin, eher wohl nicht? Ergo ein "guter Muslim- schlechter Muslim"-Gedanke? Denn Unterdrückung der Frau; Burka; Mädchen dürfen nicht am Sportunterricht teilnehmen; rein islamisch geprägte Stadteile in Deutschland; Dschihad; Salafisten; islamische Religionspolizei; IS; Taliban usw. usf. sind auch Teil des Islams, den wir dann eher nicht möchten.

Gehört der Islam zu Deutschland? Aus meiner Gedankenwelt heraus - nein. Der Islam gehört nicht zur deutschen Kultur und er lehnt ja auch selbst die strikte Trennung zwischen Staat und Religion ab. Sicherlich heißt dieser Gedanke auch Abschottung nach Außen. Erst einmal an sich denken, wenn es einem gut geht, dann an andere. Schockiert, selbst im Sozialismus war deutlich, dass der RGW ("Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe", ähnlich der EU) nur dem Führenden nützt und nicht der breiten Gemeinschaft. Oder einen neuen liberalen Staat aka Martin Scholz in Form vom Staat "Großeuropa". Nur will ich das? Nein. Ausrufezeichen. Und last but not least, will es der Islam überhaupt? Oder legt dies Merkel auch gleich für den Islam fest!?










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Steffen Heintsch für AW3P




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Steffen
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.rka RAe Klageverfahren

#11251 Beitrag von Steffen » Samstag 24. März 2018, 23:55

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Rechtsprechung des Amtsgerichts Charlottenburg zu Filesharing Fällen


23:50 Uhr



Hamburg / Berlin, 24.03.2018 (eig.). Die nachstehende Übersicht gibt einen Überblick über die derzeitige Rechtsprechungspraxis beim Amtsgericht Charlottenburg zu "Filesharing Fällen", also Urheberrechtsverletzungen mittels eines Filesharingclients im Internet. Die referierten Entscheidungen des Amtsgerichts Charlottenburg wurden allesamt von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte erstritten.



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de





Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/rechtspre ... ottenburg/



Urteile als PDF:

1. AG Charlottenburg, Urt. v. 28.11.2017, Az. 206 C 282/17

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 282-17.pdf


2. AG Charlottenburg, Urt. v. 29.11.2017, Az. 216 C 204/17

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 204-17.pdf


3. AG Charlottenburg, Urt. v. 07.11.2017, Az. 214 C 165/17

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 165-17.pdf


4. AG Charlottenburg, Urt. v. 20.12.2016, Az. 214 C 103/16

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 103-16.pdf


5. AG Charlottenburg, Urt. v. 30.05.2017, Az. 224 C 418/16

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 418-16.pdf



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1. AG Charlottenburg, Urteil vom 28.11.2017, Az. 206 C 282/17:

Der vom Beklagten eingereichte Einspruch gegen das zuvor ergangene Versäumnisurteil blieb ohne Erfolg. Ist unstreitig, dass die Verletzungshandlung über den Internetanschluss begangen wurde, spricht die tatsächliche Vermutung für die Haftung des Anschlussinhabers, die er im Rahmen der Erfüllung sekundärer Darlegungslasten dadurch erfüllen kann, dass und warum die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs besteht. Der Vortrag, der Beklagte habe die Verletzungshandlung nicht begangen und er wisse nicht, wer dies gewesen sei, genügt den Anforderungen an die Erfüllung sekundärer Darlegungslasten nicht. Demgemäß wurden der Klägerin Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR und ein Schadensersatzbetrag von 640,20 EUR zugesprochen. Beträge die das Gericht für ohne weiteres angemessen hielt.






AG Charlottenburg, Urteil vom 28.11.2017, Az. 206 C 282/17


(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 206 C 282/17

verkündet am: 28.11.2017


In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin, -

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg, -



gegen


[Name],
- Beklagte, -




hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 206, auf die mündliche Verhandlung vom 07.112017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.08.2017 - Az. 206 C 282/17 - wird aufrecht erhalten.
2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.





Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel [Name]. Dieses Spiel wurde von der Firma [Name], Polen, produziert. Diese übertrug die exklusiven Herstellungs- und Vertriebsrechte zunächst der [Name], welche die ausschließlichen Vertriebsrechte für Deutschland ihrerseits an die Klägerin übertrug. Die Sublizenzierung war vertraglich gestattet.

Die Klägerin beauftragte die Firma [Name] mit der Überwachung von Internet-Tauschbörsen zwecks Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen. Diese stellte fest, dass das vorgenannte Computerspiel am 12.03.2013 um 14:12:40 Uhr unter der IP-Adresse [IP] zum Download für Dritte bereitgestellt wurde. Aufgrund Gestattungsbeschlusses des LG München I (Az. 7 O 6216/13) teilte der Internetprovider mit, dass die o.g. IP-Adresse zu dem maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet war.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.04.2013 wurde die Beklagte wegen Anbietens dieses Computerspiels in einer Internet-Tauschbörse abgemahnt und zur Zahlung eines Pauschalbetrages von 1.500,00 EUR bis zum 15.04.2013 aufgefordert.


Die Klägerin behauptet: Der Beklagte habe das streitgegenständliche Spiel zu dem ermittelten Zeitpunkt der Öffentlichkeit zum Download angeboten.

Mit der Klage macht die Klägerin 859,80 EUR Rechtsanwaltskosten, die für die Abmahnung angefallen sind (1,3 Geschäftsgebühr aus 20.000,00 EUR, 20,00 EUR Auslagenpauschale), und 640,20 EUR Lizenzschaden nach der Lizenzanalogie geltend.

Unter dem 01.08.2017 ist gegen die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil ergangen, durch das sie antragsgemäß zur Zahlung von 1.500,00 EUR nebst Zinsen seit dem 16.04.2013 verurteilt worden ist. Gegen das der Beklagten am 08.08.2017 und der Klägerin am 09.08.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 17.08.2017 eingegangenem Schreiben Einspruch eingelegt.


Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.08.2017 - 206 C 282/17 aufrecht zu erhalten.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Die Beklagte behauptet, sie habe das streitgegenständliche Spiel nicht heruntergeladen. Wer dies getan habe, wisse sie nicht.




Entscheidungsgründe

Aufgrund des form- und fristgemäßen Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden (§§ 700, 338 ff, 342 ZPO). Der Einspruch führt jedoch nicht zu einer Abänderung des Versäumnisurteils, da die Klage begründet ist.



I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 97 Abs. 2, 19a UrhG in Höhe der geltend gemachten 640,20 EUR.

Die Klägerin ist als Inhaberin der Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Software "[Name]" unstreitig anspruchsberechtigt.

Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen die Beklagte als Inhaberin des Internetanschlusses, von dem aus die streitgegenständliche Software im Rahmen des Filesharing Dritten zum Download angeboten wurde. Unstreitig ist zunächst, dass es von dem in der Wohnung der Beklagten installierten Internetanschluss aus zu der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung gekommen ist.

Die Beklagte ist nach der Vermutungsregel des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. GRUR 2014, 657, "BearShare") auch als Täterin der Urheberrechtsverletzung anzusehen.

Ist unstreitig, dass die Urheberrechtsverletzung über einen bestimmten Internetanschluss begangen wurde, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber, von dessen Anschluss aus die Urheberrechtsverletzung begangen wurde (s. o.) für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, GRUR 2010, 912, "Sommer unseres Lebens"), hier mithin die Beklagte. Diese Vermutung beruht auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Aus dieser tatsächlichen Vermutung ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhabers, der geltend macht, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Die Annahme kann mithin erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt werden, wenn der Anschlussinhaber Umstände darlegt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt (BGH, a.a.O., LG Köln, Urteil vom 11.09.2012, recherchiert unter juris).

Einen solchen anderen Geschehensablauf hat die Beklagte nicht mal im Ansatz dargelegt. Sie hat lediglich behauptet, sie selbst habe das streitgegenständliche Spiel nicht herunter geladen, wisse aber nicht, wer es gewesen sei. Dies stellt keinen alternativen Geschehensablauf dar, der geeignet wäre, die Vermutung zu entkräften. Das bloße Bestreiten der Täterschaft reicht nicht aus, worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen wurde. Hierauf bekräftigte sie lediglich, nichts weiter vortragen zu können, da sie nicht wisse, wer die Rechtsverletzung begangen habe. Eine Verständigung mit der Beklagten, die am Tag vor der mündlichen Verhandlung telefonisch um einen Dolmetscher gebeten hatte, war ohne Weiteres möglich, da sie die deutsche Sprache gut beherrscht. Die Verständnisschwierigkeiten waren erkennbar rechtlicher, nicht sprachlicher Natur. Eine Vertagung war daher nicht erforderlich.

Damit bleibt es im Ergebnis bei der Vermutung des täterschaftlichen Handelns der Beklagten.

Da die Beklagte nichts zu ihrer Entlastung vorgebracht hat, ist auch davon auszugehen, dass sie schuldhaft gehandelt hat.

Der Höhe nach ist die Klägerin berechtigt, den Schadensersatz auf Basis der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG zu berechnen. Der Verletzer hat danach dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. nur Dreier / Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 91 m.w.N.). Die geltend gemachte Höhe einer Lizenzgebühr von 640,20 EUR überschreitet die der gerichtlichen Schätzung (§ 287 ZPO) unterliegende übliche Höhe einer ordnungsgemäßen Lizenz nicht.



II.

Des Weiteren schuldet die Beklagte gemäß § 97a Abs. 3 UrhG die durch die Einschaltung von Rechtsanwälten für die berechtigte Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten. Die als Vergütung für die Abmahnung in Ansatz gebrachte 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 20.000,00 EUR in Höhe von 839,80 EUR ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommt die Auslagenpauschale mit 20,00 EUR.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vorn Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim

Landgericht Berlin,
Littenstraße 12-17,
10179 Berlin,


oder

Landgericht Berlin,
Tegeler Weg 17-21,
10589 Berlin,


oder

Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin,


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung; spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richterin



Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 30.11.2017
[Name], Justizsekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.




Hinweis zur Sicherheitsleistung

Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem

Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin -


auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




2. AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2017, Az. 216 C 204/17:

Das bloße Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin ist unbeachtlich, wenn diese entsprechende ihre Rechteinhaberschaft betreffende Lizenzverträge auszugsweise vorlegt. Der geltend gemachte Schadensersatzbetrag erwies sich in diesem Verfahren noch verhalten, weil das Gericht bei angenommenen 100 Downloads vom Anschluss des Beklagten und einem unterstellten Kaufpreis von EUR 20,00 wohl auch einen Betrag von EUR 2.000,00 als Schadensersatz ausgeurteilt hätte. Die Geltendmachung von Anwaltsgebühren auf Basis eines Streitwertes von EUR 20.000,00 begegnete keinerlei Bedenken.






AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2017, Az. 216 C 204/17


(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 216 C 204/17

verkündet am: 29.11.2017


In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin, -

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg, -



gegen


[Name],
- Beklagten, -

- Prozessbevollmächtigter: [Name], -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 216, auf die mündliche Verhandlung vom 15.11.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1.Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 20.03.2017 (16-1099926-0-4) wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Eine Vollstreckung aus dem vorgenannten Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.





Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche nach dem UrhG. Gegenständlich ist die Software "[Name]", die im April 2013 veröffentlicht wurde. Die Herstellung der Software kostete mehrere Millionen Euro und Verkaufszahlen von. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vorn 01.08.2013 ab und forderte ihn erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Die Klägerin berechnet ihre Klageforderung wie folgt: Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. 984,60 EUR ausgehend von einem Gegenstandswert i.H.v. 20.000,00 EUR sowie Schadensersatz i.H.v. 900,00 EUR.

Die Klägern trägt im Wesentlichen wie folgt vor: Sie sei Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts. Eine mit der Ermittlung von unerlaubten Verwendungen beauftragte Dritt-GmbH habe festgestellt, dass über den Internetanschluss des Beklagten die genannte Software in der Zeit vom 24.05.2013 bis zum 17.06.2013 an zumindest 31 einzelnen Zeitpunkten zum Heruntergeladen worden sei. Es bestehe daher eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte die dargelegte Rechtsverletzung selbst begangen hat, sie, die Klägerin, bestreite jedenfalls, dass der Beklagte nicht selbst die gegenständliche Software zum Herunterladen bereitgehalten habe.


Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid vom 20.3.2017 aufrechtzuerhalten.



Der Beklagte beantragt,
Den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt im Wesentlichen wie folgt vor: Es bestehe ein Beweisverwertungsverbot, weil davon auszugehen sei, dass sich das zur Entscheidung nach § 109 Abs. 9 UrhG berufene Gericht keinesfalls zutreffend mit den Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 UrhG auseinandergesetzt habe. Einen Tatnachweis könne die Klägerin ohnehin nicht führen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, ebenso wie die Existenz eines Lizenzvertrags sowie die Lizenzierung selbst. Eine Internetrecherche habe eine Veröffentlichung durch "[Name]" ergeben. Die vorgetragenen Ermittlungen würden ebenso bestritten, wie deren Richtigkeit, die diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin seien unzureichend. Der Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 EUR sei ebenso wie die Berechnung der Schadensersatzforderung übersetzt, derzeit werde die gegenständliche Software ab 6,69 EUR verkauft, jedenfalls müsse § 97 Abs. 3 UrhG zugunsten des Beklagten angewandt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie das Protokoll Bezug genommen. Die Parteien haben im Termin unter ausschließlicher Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze verhandelt.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.


1.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 900,00 EUR aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG.


a.

Die Klägern ist zunächst aktivlegitimiert.

Zwischen den Parteien ist zunächst unstreitig, dass die gegenständliche Software auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter dem Namen "[Name]" vertrieben wird. Diesbezüglich hat die Klägerin vorgetragen, dass es sich um eine ihr zugeordnete Marke und nicht um eine andere Rechtspersönlichkeit handele. Das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten ist unzureichend. Insbesondere sind keinerlei Nachweise dafür vorgetragen, z. B. In Form eines Handelsregisterauszugs, dass es eine Rechtspersönlichkeit mit diesem Namen tatsächlich gibt.

Die Aktivlegitimation folgt auch aus den klägerseits vorgelegten Verträgen. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass es diese überhaupt gibt, ist dies unzureichend. Der Beklagte hat weder behauptete, dass es sich bei den vorgelegten Vertragsunterlagen um Fälschungen handelt noch dergleichen nachvollziehbar dargetan.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich dabei aus diesen Verträgen, insbesondere lässt sich feststellen, dass dies auch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betrifft.

Das Gericht übersieht nicht, dass der Beklagte bestritten hat, die Abkürzung "G/S/A" beziehe sich hinsichtlich des "G" auf die Bundesrepublik Deutschland. Dies erscheint jedoch vor dem Hintergrund des aus Bl. 85 GA ersichtlichen weiteren Vertragstextes sowie der üblichen Zusammennennung der deutschsprachigen Nationen / Länder "Deutschland, Österreich und Schweiz" derart fern liegend, dass diesbezüglich von einer Beweiserhebung abgesehen wird.


b.

Ebenfalls zu Recht vertritt die Klägerin die Auffassung, dass das Bestreiten des Beklagten hinsichtlich der Anschlussermittlung unzureichend ist und insbesondere keine Anhaltspunkte für deren Fehlerhaftigkeit bietet.


c.

Entscheidungserheblich kommt es darauf aber nicht an, weil der Beklagte bereits seine Täterschaft nicht bestritten hat.

Die Anschlussermittlung bietet lediglich ein Indiz für diese Täterschaft. Der Behauptung der Klägerin, er, der Beklagte, habe den Urheberrechtsverstoß selbst gegangen, ist er jedoch zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten.


d.

Vor dem Hintergrund dieses prozessual maßgeblichen Sachverhalts ist zumindest von einem fahrlässigen Handeln des Beklagten auszugehen.


e.

Die im Wege der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) berechnete Schadenshöhe ist nicht zu beanstanden. Dabei sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Bei den streitgegenständlichen Spiel handelt es sich um ein erfolgreiches Spiel mit Verkaufszahlen von über 500.000 zu Preisen zwischen 30,00 EUR und 50,00 EUR. Ausgehend von geschätzten (§ 287 ZPO) zumindest 100 Abrufen und einem geschätzten Preis von je 20,00 EUR erscheint der klägerseits angesetzte Betrag keinesfalls übersetzt.

Soweit der Beklagte niedrigere Beträge eingewandt hat, verhält sich dies nicht zum hier interessierenden Verletzungszeitpunkt.


d.

Zu Recht ist zwischen den Parteien dabei nicht streitig, dass der gegenständlichen Software urheberrechtlicher Schutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a Abs. 3 UrhG) zukommt.


2.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 984,60 EUR aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der bis zum 08.10.2013 (a.F.) geltenden Fassung.


a.

Zunächst ist vor dem Hintergrund der klägerseits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2016 (I ZR 43/15) der Gegenstandswert nicht als übersetzt anzusehen. Aufgrund der Erstveröffentlichung der Software im April 2013 sowie der Ende Mai desselben Jahres beginnenden Verletzungshandlung des Beklagten sowie vor dem Hintergrund der hohen Verkaufszahlen und des Erfolgs der gegenständlichen Software ist die klägerische Gegenstandswertsbestimmung nicht zu beanstanden.


b.

Auch greift die Beschränkung des § 97 Abs. 2 UrhG a.F. nicht zu Gunsten des Beklagten. Auch diesbezüglich hat die Klägerin zu Recht auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes verwiesen.


c.

Die aus dem Tatbestand ersichtliche Abmahnung erfolgt dabei zu Recht, ein Unterlassungsanspruch bestand. Auf die obigen Ausführungen wird entsprechend Bezug genommen.


3.

Schlussendlich, und ohne dass es vor dem Hintergrund des Vorstehenden darauf ankäme, kann sich der Beklagte auch nicht auf ein Beweisverwertungsverbot berufen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung gerade nicht erforderlich ist bzw. keine Voraussetzung des § 101 Abs. 2 UrhG und damit auch nicht der Gestattung gem. § 109 Abs. 9 UrhG ist (BGH NJW 2012, 2958) wird Bezug genommen.


4.

Die Kostenentscheidung beruht auf beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.



Streitwertbeschluss
Der Streitwert wird gemäß § 48 G KG, § 3 ZPO endgültig auf 1.884,60 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung



I.

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Voraussetzung ist, dass ein Fall der Säumnis (Versäumnis) nicht vorgelegen hat oder die Versäumnis unverschuldet eingetreten ist.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten fassen. Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.
Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



II.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerde einlegen.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Beschwerde einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 200,00 EUR übersteigen.

oder

Die Beschwerde muss vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden sein.


2. In weicher Form und bei welchem Gericht können Sie Beschwerde einlegen?

Die Beschwerde ist beim


(...)




Hinweis zur Sicherheitsleistung

Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem

Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin -


auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (...)



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3. AG Charlottenburg, Urteil vom 07.11.2017, Az. 214 C 165/17:

Die Beklagte hat mit dem pauschalen Hinweis auf die abstrakten Nutzungsmöglichkeiten ihres Ehemannes die ihr obliegende Darlegungslast nicht erfüllt. Der Zugang der Abmahnung wurde - nachweislich falsch - bestritten und durch Vorlage von E-Mails der Beklagten widerlegt. In dieser Situation hätte es der Beklagten oblegen nach Zugang der Abmahnung Nachforschungen anzustellen und Nutzungsberechtigte zumindest zu befragen (unter Hinweis auf LG Berlin, Urt. v. 10.03.2016, Az. 16 S 31/15 siehe auch schon die zuvor in 2015 erstrittene Entscheidung von .rka Rechtsanwälte: LG Berlin, Urt. v. 08.09.2015, Az. 15 S 37/14: Wer nicht nachforscht, bleibt die Erfüllung sekundärer Darlegungslasten schuldig und haftet aufgrund der Täterschaftsvermutung). Weitere Erklärungsfristen waren der Beklagten im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht auch nicht mehr einzuräumen, nachdem klägerseits ausführlich zu den Obliegenheiten Stellung genommen worden war. Anwaltsgebühren und Schadensersatzforderungen wurden vollen Umfangs zugesprochen.






AG Charlottenburg, Urteil vom 07.11.2017, Az. 214 C 165/17


(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 214 C 165/17

verkündet am: 07.11.2017


In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin, -

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Harnburg, -



gegen


[Name],
- Beklagte, -

- Prozessbevollmächtigter: [Name], -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 214, auf die mündliche Verhandlung vom 26.09.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2013 zu zahlen,
2. Die durch die Anrufung des Amtsgerichts Wedding entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen, einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch Ermöglichung des Herunterladens des Spieles [Name] geltend.

Gemäß Wikipedia und weiterer zahlreicher Quellen im Internet wurde das Spiel vom [Name] Unternehmen entwickelt und von [Name]vertrieben und wurde mehr als 5 Millionen mal verkauft.

Wegen mehrerer vorgeblicher Angebote zum Download am 18.01.2013 (IP-Adresse: [IP]) und 19.01.2013 sowie 20.01.2013 (IP-Adresse: [IP]) erwirkte die Klägerin im zivilrechtlichen Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG einen Beschluss des Landgerichts Köln, Az. 204 O 20/13 (Bl.139 d.A.). Mit diesem wurde der Provider zur Auskunft angehalten. Die Auskunft, wonach beide IP-Adressen dem Beklagten zuzuordnen seien, sei erteilt worden (Bl.157).

Mit Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 14.03.2013 wurde die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Schadensersatzpauschale aufgefordert.

Die Klägerin behauptet, die Entwicklerin [Name] habe sie für das Spiel für die Dauer von mindestens 10 Jahren u.a. für Deutschland exklusiv lizenziert mit Vertrag vom 10. November 2008 (Wegen der Einzelheiten vgl. Anlage K 1 Bl. 98 ff. d.A., nebst Übersetzung Anlage K2). Sie verweist darauf, dass sie auf der CD-ROM und auf der Hüte dazu des Spieles unter "Copyright and published by" verzeichnet ist (Bl.118 und 119 d.A.). Sie nimmt ferner Bezug auf das Urteil des OLG Celle - Az. 13 U 113/16 vom 26. Januar 2017, das sie als Rechte-Inhaberin an diesem Spiel bestätigt habe.


Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Film herunter- und hochgeladen habe. Das sei durch das beauftragte - und zuverlässig ermittelnde - Unternehmen [Name] worden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte als Täterin oder Störerin den Lizenzschaden, der 640,20 EUR betrage sowie die vorgerichtlichen Anwalts- (Abmahn-) Kosten, ausgehend von einem Verfahrenswert von 20.000,00 EUR, in Höhe von insgesamt 859,80 EUR zu zahlen habe.

Das Amtsgericht Wedding hat den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen.



Die Klägerin beantragt,
wie erkannt



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Klage sei rechtsmissbräuchlich, Schaden und Gegenstandswert zudem überhöht. Sie bestreitet, dass das Spiel über ihren Internet-Anschluss zum Download angeboten wurde. Mit derartige Filesharing-Netzwerken kenne sie sich nicht aus. Ein Dritter könne ihr Netzwerk gehackt haben. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, im Jahr 2013 zeitnah festzustellen, um zum behaupteten Tatzeitraum Gäste den Internetanschluss genutzt haben, da sie die Abmahnung der Klägerin nicht erhalten habe. Nunmehr hat die Beklagte den Erhalt der Abmahnung unstreitig gestellt. Die Richtigkeit der Ermittlungen wird bestritten. Ferner wird bestritten, dass [Name] das Spiel entwickelt habe und ggfs. die Rechte an die Klägerin übertragen habe. Der Ehemann [Name] habe den WLAN-Anschluss auch genutzt. Er kannte das Spiel. Er habe der Beklagten gegenüber erklärt, keine derartige Verletzungshandlung begangen zu haben.


Hinsichtlich des weitergehenden Parteivortrags wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für das anwaltliche Schreiben auf Abmahnung zur Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr zu aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG (a.F., in der bis 8. Oktober 2013 geltenden Fassung), wobei der Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG unabhängig von § 97a UrhG auch die Kosten der Abmahnung umfasst (vgl. dazu Reber in BeckOK-UrhG, Stand 01. September 2013 wie auch 01. April 2017, § 97, Rdn. 113).

Die Anspruchsberechtigung der Klägerin bezüglich dem Spiel [Name] auf Grund des Rechteerwerbs von der [Name] hat die Klägerin ausführlich durch Einreichung des Lizenzvertrages und entsprechend § 10 UrhG durch die Vermerke auf CD-ROM und Hülle darlegt. Das Spiel ist extrem populär, erfolgreich und bekannt und zahlreiche Aspekte, auch die Rechtelage, Inhalt des Zeitgeschehens und von Mediendarstellungen. Die Beklagte hat dagegen trotzdem keinen Umstand vorgetragen, aus dem irgendjemand schließen könnte, dass nicht die Klägerin, sondern eine andere Person die streitgegenständlichen Rechte inne hätte.

Die Begehung der Rechtsverstöße über einen Internetanschluss steht fest, wenn das Anbieter; desselben Computer-Spiels innerhalb einer Woche unter zwei verschiedenen dynamischen IP-Adressen jeweils derselben zuvor unbekannten Anschlussinhaberin zugeordnet wurde (OLG Köln - Az. 6 U 239/11 - Urteil vom 16.Mai 2012). Denn dass es kurz nacheinander zweimal zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an Richtigkeit der Anschlussidentifizierung ausscheiden. Entsprechend ist die Sachlage im vorliegenden Fall.

Es spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft der Anschlussinhaberin, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. (BGH "Tauschbörse III" Rn.37)

Der Anschlussinhaber darf aber nicht die Möglichkeit haben, durch vage bleibenden Vortrag sowohl die eigene Haftung als auch die des Dritten auszuschließen (vgl. Landgericht Berlin Urteil vom 10.3.2016, Az. 16 S 31/15).

Die Dokumentation der Internetnutzung des Ehepartners ist einem Anschlussinhaber in diesem Rahmen zwar genau so wenig zuzumuten wie die Untersuchung der internetfähigen Geräte auf eine Tauschbörsen-Nutzung des Ehepartners (BGH "Afterlife" Rn.26).

Die Beklagte ist aber im vorliegenden Fall nicht ihrer Darlegungslast gerecht geworden, so hat sie nicht vorgetragen, nach (nach entsprechendem Vorhalt der Klägerin von E-Mails unstreitig erfolgten) Zugang der Abmahnung die von ihr genutzten Geräte oder auch den WLAN-Router auf Spuren von Nutzung durch Freunde oder Bekannte und das allgemeine Vorhandensein von Filesharing Software untersucht zu haben (vgl. BGH a.a.O. Rn. 27).

Ob die Beklagte auch hätte darlegen müssen, wann sie ihren Ehemann nach einer Tauschbörsen-Benutzung befragt habe, ob nach Erhalt der Abmahnung oder erst nach Erhalt der Klage, kann daher dahinstehen, vgl. auch Landgericht Berlin Az. 16 S 15/16 Urteil vom 02.02.2017, zum pauschalen Vortrag, die Ehefrau des Anschlussinhabers habe Zugang zu einem Laptop in der Wohnung gehabt.

Dass ein WLAN-Router gehackt worden ist, kann nicht angenommen werden, wenn dazu nicht konkrete besondere Umstände von Seiten des Anschlussinhabers vorgetragen worden sind (BGH "Tauschbörse III" Rn.46).

Eine Schadenshöhe von 640,20 EUR für das Ermöglichen des Herunterladens eines (allgemein bekannt sehr populären) Spieles auf einer Tauschbörse ist angemessen, wenn der Bundesgerichtshof 200,00 EUR für ein einziges, naturgemäß kürzeres und nicht auch aus Bildern, sondern nur aus Tönen bestehendes Musikstück für angemessen hält (vgl. "Tauschbörse I" Rn.57ff).

Die Klägerin kann ferner die Abmahnkosten ersetzt verlangen, vgl. BGH "Tauschbörse II" Rn.59f. Auch angemessen ist nach diesen Maßstäben ein Gegenstandswert von 20.000,00 EUR für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches bei einem sehr populären Spiel sind nach den Grundsätzen des BGH für die Lizenzanalogie (in "Tauschbörse I" 100.000,00 EUR für 14 Musikstücke).

Ein Hinweis an die Beklagte, dass ihr Vortrag nicht ausreichend ist, war nicht erforderlich, da der Beklagten die konkreten Anforderungen an die sekundäre Beweislast spätestens durch den ausführlichen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 26. September 2017 bekannt waren (vgl. BGH "Everytime we touch" Rn.47).

Die geltend gemachten Zinsen kann die Klägerin gemäß den §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 1 Satz 1 BGB verlangen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1 Satz 1, 281 Absatz 3 Satz. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 Euro übersteigen oder

Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richter



Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 08.11.2017
[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig. (...)



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4. AG Charlottenburg, Urteil vom 20.12.2016, Az. 214 C 103/16:

Die Rechteinhaberschaft stand nach zeugenschaftlicher Vernehmung des Geschäftsführers des Vertragspartners der Klägerin, von dem die Klägerin die Rechte erworben hatte, nach Überzeugung des Gerichts fest. Ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Ermittlung der Daten des Anschlusses des Beklagten im Verfahren nach § 101a UrhG sei nicht gegeben, das pauschale Bestreiten des Beklagten zur Hashwert-Ermittlung unbeachtlich. Nach durchgeführter Beweisaufnahme stand für das Gericht auch fest, dass die Verletzungshandlungen nicht durch die weiteren Familienangehörigen begangen wurden. Denn sie verneinten glaubhaft und glaubwürdig, eine Tatherrschaft, so dass das Gericht ausführte: "Grund zum Zweifel an der Richtigkeit der Aussage hat das Gericht nicht". Infolge blieb es bei der täterschaftlichen Vermutung gegen den Anschlussinhaber, der antragsgemäß zu Schadensersatz und Aufwendungsersatz verurteilt wurde.






AG Charlottenburg, Urteil vom 20.12.2016, Az. 214 C 103/16


(...) - Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 214 C 103/16

verkündet am: 20.12.2016
[Name], Justizbeschäftigte


In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin, -

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Reichen Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg, -



gegen


den Herrn [Name],
- Beklagten, -

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde, Beuger, Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln, -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 214, auf die mündliche Verhandlung vom 06.12.2016 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.253,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2016 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.
2. Die durch die Anrufung des Amtsgerichts Mitte entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollsteckbar.





Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist führende Produzentin und Vermarkterin digitaler Unterhaltungsprodukte und weltweit aktiv. Der Beklagte ist Inhaber des Internetanschlusses einer Dreizimmerwohnung in der [Anschrift]. Das dazugehörige WLAN war in der Zeit vom 10.15.01.2013 durch ein individuelles Passwort (WPA2) verschlüsselt. Der Beklagte ist verheiratet und hat eine volljährige Tochter und einen Sohn, der zur streitgegenständlichen Zeit minderjährig war. Ermittlungen der von der Klägerin beauftragten Excipio GmbH führten zu dem Ergebnis, dass über den Internetanschluss des Beklagten Dateien des Computerspiels [Name] zum Herunterladen angeboten wurden. Die Excipio GmbH ging so vor, dass das Spiel über das Internet heruntergeladen und mithilfe einer EDV-Software ermittelt wurde, über welche IP-Adressen Bestandteile des Spiels zur Verfügung gestellt wurden. Mithilfe des Hashwertes glich sie die einzelnen Dateien mit der Originaldatei ab. Zusätzlich wurde mit Hilfe eines sogenannten "Fingerprinting-Verfahrens" überprüft, ob die heruntergeladene und die Originaldatei tatsächlich identisch waren. Dazu wurde das Spiel vollständig heruntergeladen und von zwei Mitarbeitern unabhängig überprüft. Anschließend wurde von der Beklagten ein Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG eingeleitet. Das LG Köln genehmigte die Herausgabe der Nutzerdaten. Mit Schreiben vom 21.02.2013 warf die Klägerin dem Beklagten vor, über seinen Internetanschluss das Computerspiel [Name] illegal im Internet zum Herunterladen anzubieten. Sie mahnte den Beklagten darin ab und forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 04.03.2013 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.


Die Klägerin trägt vor, an dem Spiel [Name] die exklusiven Lizenzrechte in Deutschland zu besitzen. Sie behauptet, das Spiel sei von der [Name] unter dem Label [Name] entwickelt worden. Die Rechte an dem Spiel seien ihr durch Vertrag übertragen worden. Zur Begründung ihrer Rechteinhaberschaft meint die Klägerin, die Vermutung des § 10 UrhG greife vorliegend. Sie behauptet, über den Internetanschluss des Beklagten seien im Zeitraum 10. - 15.01.2013 Dateien mit dem Spiel zum Herunterladen angeboten worden. Die Excipio GmbH habe an den fünf Tagen das Anbieten zu 51 Einzelzeitpunkten mit zahlreichen, dem Beklagten zuzuordnenden IP-Adressen festgestellt. Unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung meint sie, es spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Den Beklagten treffe die sekundäre Darlegungslast aufzuzeigen, wer zum Tatzeitpunkt Zugang zu seinem Internetanschluss hatte und als Täter in Betracht kommt. Dazu müsse der Beklagte solche Personen namentlich nennen und durch Erklärungen über ihr Nutzerverhalten u.Ä. darlegen, warum sie als Täter in Betracht kommen. Zu diesem Zweck sei der Beklagte zu Nachforschungen verpflichtet. Sie meint, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 697,40 EUR aus § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG zu. Ferner behauptet die Klägerin, ihr seien Abmahnkosten in Höhe von 550,60 EUR entstanden. Sie trägt vor, das sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Rechtlich ist sie der Auffassung, ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergebe sich aus § 97 UrhG, aus §§ 683, 670 BGB sowie aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. Die Höhe folge einem Gegenstandswert i.H.v. 8.000,00 EUR. Sie sei objektiv berechtigt gewesen zur Abmahnung, weil ein materieller Unterlassungsanspruch bestanden habe.



Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.253,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei 03.05.2015 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, in der Wohnung mit seiner Ehefrau und zwei Kindern zu wohnen. Seine Tochter und Ehefrau hätten jeweils über ein eigenes Notebook, sein Sohn über einen eigenen PC verfügt, mit dem alle eigenständig das Internet genutzt hätten. Seine beiden Kinder, die jeweils eigene Zimmer bewohnen, würden das Internet eigenständig und vornehmlich für soziale Medien nutzen. Für Spiele würden sie die Playstation nutzen. Er habe seine Kinder vor dem 10.01.2013 belehrt, keine Tauschbörsen über das Internet zu nutzen. Es habe keine Anzeichen gegeben, dass seine Frau oder die Kinder das Internet zu illegalen Zwecken genutzt hätten. Nach Erhalt der Abmahnung habe er seine Kinder gefragt, ob sie das Spiel zum Herunterladen angeboten hätten, was beide abgestritten hätten. Der Kläger trägt jedoch vor, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass seine Kinder das Spiel tatsächlich aber angeboten hätten. Der Beklagte meint, er habe alles Zumutbare getan. Die vom Kläger geltend gemachte tatsächliche Vermutung einer Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers greife nach BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 08.01.2014, I ZR 169/12 - BearShare) nur, wenn die Person. allein lebe. Die Vermutung gelte nicht, wenn der Zugang ungesichert oder bewusst Dritten überlassen worden sei. Nach Auffassung des Beklagten reiche es, dass der Anschlussinhaber das darlege. Beweispflichtig sei er nicht. Von dieser Rechtsauffassung sei der BGH auch in jüngerer Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 11.06.2015, 1 ZR 19/14 - Tauschbörse I; BGH, Urteil v. 11.06.2015, IZR 7/14 - Tauschbörse II; BGH, Urteil v. 11.06.2015, 1 ZR 75/14 - Tauschbörse III) nicht abgewichen. Eine Nachforschungspflicht durch Befragung bestehe nur in Bezug auf eine abstrakte Zugriffsmöglichkeit Dritter. Der Beklagte meint, seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen zu sein durch Benennung seiner Familienangehörigen und ihrer technischen Zugangsmöglichkeiten. Gegen Belehrungspflichten habe er auch nicht verstoßen, da diese abstrakt gegenüber Erwachsenen gar nicht bestünden. Anhaltspunkte habe es keine gegebenen. Seinen damals minderjährigen Sohn habe er ausdrücklich belehrt. Der Beklagte meint, es bestehe ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der herausgegebenen Nutzerdaten. Durch das Urteil das LG Köln sei nur der Telekom AG erlaubt worden, die Daten herauszugeben. Tatsächlich sei seit 2010 jedoch die Telekom GmbH der Internetprovider. Ihr sei nicht gestattet gewesen, die Daten herauszugeben. Ferner trägt der Beklagte vor, das von der Excipio GmbH angewendete Verfahren sei nicht fehlerfrei. Er behauptet, nur aus einem Bruchteil des Spiels lasse sich nicht ermitteln, dass das ganze Spiel bei einem Nutzer vorhanden sei. Nach seiner Auffassung sei ein solcher Bruchteil, sogenannter Chunk, urheberrechtlich nicht geschützt. Überdies behauptet er, Hashwerte seien oft falsch zugewiesen. Weil in der Abmahnung nur fünf Zeitpunkte genannt waren, behauptet der Beklagte, die weiteren von der Klägerin genannten Zeitpunkte seien nicht im beschriebenen Verfahren ermittelt worden. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs ist der Beklagte der Auffassung, die Klägerin müsse für eine Lizenzanalogie die tatsächliche Lizenzierungspraxis darlegen. Die Klägerin müsse auch konkret darlegen, welcher Schaden ihr entstanden sei beispielsweise durch Angaben, wie viele Personen auf die Datei zugegriffen hätten. Die Abmahnkosten, deren Anfallen der Beklagte ausdrücklich bestreitet, seien gem. § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG, der auch Altfälle erfasse, an einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR zu bemessen.

Die Klägerin meint, der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Er habe lediglich allgemeine Aussagen zu seiner Familiensituation getroffen. Die Klägerin behauptet, weder die Ehefrau und die beiden Kinder hätten das Spiel zum Herunterladen angeboten, sondern der Beklagte. Hilfsweise trägt die Klägerin vor, der Sohn habe das Spiel angeboten. Dafür, meint sie, hafte der Beklagte dem § 832 BGB.

Es wurde Beweis erhoben gem. Beschluss vom 19.07.2016, Bl. 148 d.A., durch Vernehmung der Zeugin [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 16.08.2016, Bl. 160 d.A., verwiesen. Ferner wurde Beweis erhoben gern. Beschluss vom 16.08.2016, Bl. 160 d.A., durch Vernehmung des Zeugen [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Zeugenaussage vom 20.09.2016, Bl. 170 d.A., verwiesen. Es wurde Beweis erhoben gem. Beschluss vom 01.11.2016, Bl. 198 d.A., durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 01.11.2016, Bl. 198 d.A. sowie vom 06.12.2016, Bl. 209 verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 697,40 Euro aus § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG gegen den Beklagten.

Sie hatte die entsprechenden Nutzungsrechte an dem Spiel [Name]. Nach dem Vortrag der Klägerin wurde das Spiel von der [Name] unter dem Label [Name] entwickelt. Die Klägerin hat hier erfolgreich Beweis erbracht durch die Zeugenaussage des Geschäftsführers der Komplementärin der [Name] GmbH, Herrn [Name], der den Vortrag der Klägerin bestätigt. Die klare Beweisfrage wurde hier gem. § 377 Abs. 3 ZPO ausreichend schriftlich beantwortet.

Ferner behauptet die Klägerin, ihr seien die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Spiel vertraglich eingeräumt worden. Hierzu legt sie den Vertrag mit der [Name], sowie eine Ablichtung der CD-ROM vor. Die Klägerin kann sich hier, wie der Beklagte zurecht meint, nicht auf die Vermutungswirkung des § 10 UrhG berufen, weil dieser ausweislich seines Abs. 3 nur im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und bei Unterlassungsansprüchen gilt. Ein Indizienbeweis bleibt in jedem Fall aber möglich (BGH, Urteil v. 11.06.2015, I ZR 19/14 - Tauschbörse I, Rn. 20). Der vorgetragene Vertragsinhalt sowie die CD-Aufschrift reichen meines Erachtens aus, um die ausschließlichen Nutzungsrechte ausreichend darzulegen. Der Beklagte müsste konkret einen dieser Inhalte bestreiten. Sein pauschales Bestreiten der Rechte der Klägerin genügt nicht.

Die Klägerin legt überzeugend Schritt für Schritt dar, wie der Anschluss des Beklagten ermittelt wurde und dass nicht nur eine, sondern mehrere IP-Adressen festgestellt wurden, die dem Beklagten zuzuordnen waren. Unter diesen besonderen Umständen bestehen an der Ermittlung keine Zweifel. Eine Fehlzuordnung liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, nachdem der Provider auf Grund voneinander unabhängiger Abfragen für jede der verschiedenen IP-Adressen einen Anschluss benannt hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2013 - Az. 6 U 93/13 -, juris ).

Ohne besondere Anhaltspunkte ist von der Richtigkeit der Angaben des Internetproviders auszugehen (BGH Tauschbörse I, Urteil vom 11. Juni 2015, I ZR 19114).

Darüber hinaus macht der Beklagte ein Beweisverwertungsverbot geltend, was die Providerauskunft angeht. An dem Verfahren vor dem LG Köln war die Deutsche Telekom AG beteiligt. Der Beklagte behauptet, seit 01.04.2010 wickele hingegen die Deutsche Telekom GmbH alle Privatkundengeschäfte ab. Ein konkreter Vortrag, dass die Deutsche Telekom AG Vertragspartner des Beklagten ist, hat er nicht erbracht. Ferner käme es darauf nicht an, wenn es sich um verbundene Unternehmen handelt.

Der Vortrag des Beklagten, die genutzten Hashwerte seien teils fehlerhaft, mag inhaltlich richtig sein, ist aber unbeachtlich. Nach dem klägerischen Vortrag wurde zusätzlich das sogenannte "Fingerprinting"-Verfahren durchgeführt. Insbesondere die unabhängige Überprüfung durch zwei Mitarbeiter hätte Fehler bei den Hashwerten aufgedeckt.

Ebenso unbeachtlich ist der Einwand des Beklagten, aus einzelnen Bruchteilen lasse sich nicht schließen, dass von seinem Anschluss aus die gesamte Datei zugänglich gemacht wurde. Zwar ist es richtig, dass Bruchteile regelmäßig schon anderen Nutzern angeboten werden, während der eigene Herunterladevorgang noch läuft, das Spiel also noch nicht vollständig auf dem eigenen Rechner gespeichert ist. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, denn auch einzelne sogenannte "Chunks" sind urheberrechtlich geschützt (BGH, Urteil v. 11.06.2015, I ZR 19/14 - Tauschbörse I, Rn. 27).

Die Täterschaft des Beklagten ist anzunehmen, da das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgeht, dass ein Dritter für die Rechtsverletzung verantwortlich sein könnte, vgl. BGH "Everytime we touch" Urteil vom 12. Mai 2016 I ZR 48/15.

Der Beklagte behauptet im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, dass er mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in der Wohnung gewohnt und jeder eigenständig Zugang zum Internet gehabt habe.

Die entscheidende Frage ist , ob sich daraus auch ergibt, dass jemand von ihnen als Täter in Betracht kommt. Dafür spricht allgemein die Möglichkeit der Täterschaft bei Zugang zum Internet. Die beiden Kinder waren auch in einem Alter, in dem man solche Spiele spielt, und spielten nach dem Vortrag des Beklagten und der Zeugin Spiele. Dagegen ist jedoch hervorzuheben, dass sie ebenfalls nach dem Vortrag des Beklagten und der Zeugin eine Spielekonsole hatten und gerade nicht Computerspiele spielten.

Nach der Beweisaufnahme ist nicht die Annahme gerechtfertigt, dass einer der Familienangehörigen die Tat begangen hat. Alle drei Zeugen haben eindeutig ausgesagt, dass sie keine Tauschbörse benutzt und das Spiel [Name] nicht zum Download angeboten haben. Grund zum Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen hat das Gericht nicht.

Die Klägerin beruft sich auf die Lizenzanalogie aus § 97 Abs. 3 S. 3 UrhG, um einen Schaden i.H.v. 697,40 EUR geltend zu machen. Das ist für ein gängiges Computerspiel ein angemessener Betrag, vgl. BGH "Everytime we touch" a.a.O. 200,00 EUR für ein einzelnes Musikstück.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten i.H.v. 550,60 EUR aus § 97a Abs. 3 UrhG.

Da eine Täterschaft des Beklagten bejaht wird, haftet er auch auf Ersatz der Abmahnkosten.

Die Klägerin behauptet, dass ihr Abmahnkosten i.H.v. 550,60 EUR angefallen sind. Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin tatsächlich diese Aufwendungen gehabt habe. Insbesondere seien solche Beauftragungen in der Regel mit der Vereinbarung verbunden, dass im Falle einer später erhobenen Klagen keine Kosten für die Abmahnung an den Rechtsanwalt zu zahlen seien. Der Beklagte meint, die Klägerin müsse nachweisen, dass hier eine solche Absprache nicht getroffen worden sei.

Der Anspruch aus § 97a Abs. 3 UrhG setzt voraus, dass der Berechtigte tatsächliche Aufwendungen hatte. Das muss er im Bestreitensfall - wie hier - beweisen. Die Rechtsauffassung des Beklagten geht fehl, dass der Berechtige von vornherein das Nichtvorliegen einer solchen Sondervereinbarung darlegen und beweisen müsse, denn es spricht keine Vermutung, dass die Beauftragung zur Abmahnung eine solche Absprache enthält. Es bleibt jedoch beim Grundsatz, dass die Klägerin für alle anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist. Nach dem Bestreiten des Beklagten müsste die Klägerin Beweis antreten, dass die Kosten tatsächlich angefallen sind.

Ferner wendet sich der Beklagte gegen die Höhe der Abmahnkosten. Die Klägerin hatte einen Gegenstandswert von 8.000,00 EUR angesetzt. Der Beklagte hingegen meint, § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG gelte auch für den vorliegenden Fall.

§ 97a Abs. 3 S. 2 UrhG wurde aber erst durch Gesetz v. 01.10.2013 eingeführt, während das Abmahnschreiben bereits am 04.03.2013 und somit vor dessen Inkrafttreten abgefasst wurde. Der Gegenstandswert für die Abmahnung entspricht dem Streitwert der Hauptsache (Beck'scherOK - Reber, UrhG, § 97a, Rn. 26). Es gilt daher insoweit das oben Genannte hinsichtlich Höhe des Verkaufpreises und Anzahl der Vorgänge, die zu Grunde zu legen sind. 8.000,00 EUR als Gegenstandswert für ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel erscheint angemessen, vgl. BGH "Tannöd" Urteil vom 12. Mai 2016, - I ZR 1/15 - 10.000,00 EUR für einen Film.

Die Zinsen folgen aus den §§ 291, 288 Absatz 1 ZPO. Eine vorherige Mahnung nach Zugang der ersten Rechnung ist nicht vorgetragen, so dass von Verzugseintritt nicht ausgegangen werden kann. Die Voraussetzungen des § 286 Absatz 3 ZPO sind nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Absatz 11 S.l., 281 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S.1 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen

oder

Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richter




Hinweis zur Sicherheitsleistung

Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem

Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin -


auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




5. AG Charlottenburg, Urteil vom 30.05.2017, Az. 224 C 418/16:

Auch hier macht das Gericht noch einmal deutlich, dass die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen sind. Geschieht dies nicht oder nicht vollständig, bleibt es bei der gegen den Anschlussinhaber streitenden Täterschaftsvermutung und er haftet im geltend gemachten Umfange. Im vorliegenden Falle ergab sich nicht, das für die Urheberrechtsverletzung ein Dritter in Betracht käme. Der Täterschaft des Beklagten stehe auch nicht entgegen, dass dieser zur Tatzeit geschlafen habe und sein Rechner ausgeschaltet gewesen wäre. Demgemäß haftete der Beklagte für Anwaltsgebühren und Schadensersatz in beantragtem Umfange.





AG Charlottenburg, Urteil vom 30.05.2017, Az. 224 C 418/16


(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 224 C 418/16

verkündet am: 30.05.2017
[Name], Justizsekretärin


In dem Rechtsstreit


der [Name],
- Klägerin, -

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg, -



gegen Herrn [Name],
- Beklagten, -

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 224, auf die mündliche Verhandlung vom 16.05.2017 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. [Name]

für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil vom 04.04.2017 wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.





Tatbestand

Das Computerspiel [Name] wurde am 06.10.2012 um 02:37:47 Uhr, um 02:39:59 Uhr und um 02:50:44 Uhr auf einer Tauschbörse im Internet hochgeladen.

Nachdem der Klägerin die Auskunft erteilt wurde, dass die ermittelte IP-Adresse, von der aus das Hochladen erfolgte, dem Beklagten zuzuordnen war, forderte sie den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2012 auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben und bis zum 17.12.2012 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aufgrund der Rechtsverletzung zu zahlen.

Die Klägerin behauptet: Sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel [Name]. Das Spiel sei von der Firma [Name] hergestellt worden. Die Klägerin habe die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Spiel einschließlich der Rechte zur Auswertung über das Internet von der Firma [Name] erworben. Die von der Klägerin mit der Überwachung von Internettauschbörsen beauftragte Excipio GmbH habe mittels der Software NARS ermittelt, dass das Spiel am 06.10.2012 zu den genannten Uhrzeiten jeweils über die IP-Adresse [Name] hochgeladen worden sei. Die Ermittlungen mittels der Software NARS durch die Excipio GmbH seien zuverlässig, wie sich aus einem Gutachten aus dem Oktober 2011 ergebe. Ihr sei von dem zuständigen Internetprovider mitgeteilt worden, dass diese IP-Adresse zu den genannten Zeiten jeweils dem Beklagten zugeordnet gewesen sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 640,20 EUR und ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der anwaltlichen Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR zu.

Der zunächst beim Amtsgericht Spandau anhängige Rechtsstreit ist auf Antrag der Klägerin und nach Anhörung des Beklagten mit Beschluss vom 24.08.2016 an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen worden.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 859,80 EUR und von weiteren 640,20 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu verurteilen. Der Beklagte, für den im Verhandlungstermin am 04.04.2017. niemand erschienen war, ist mit Versäumnisurteil vom 04.04.2017 verurteilt worden, an die Klägerin 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen. Die Kosten sind mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgericht Spandau entstandenen Kosten dem Beklagten auferlegt worden. Gegen das der Beklagtenseite am 07.04.2017 und der Klägerseite am 10.04.2017 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 12.04.2017 Einspruch eingelegt.



Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 04.04.2017 aufrechtzuerhalten.



Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 04.04.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet: Er habe das streitgegenständliche Spiel weder heruntergeladen noch anderen öffentlich zugänglich gemacht. Das Spiel sei ihm nicht bekannt. Eine Tauschbörsensoftware habe sich nicht auf seinem Computer befunden. Zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung habe er bereits geschlafen. Seinen Rechner stelle er zu diesem Zweck stets aus. Sein Internetzugang sei passwortgeschützt. Das Passwort habe er an niemanden weitergegeben. Außer ihm habe niemand Zugang zu seinem Onlinenetzwerk gehabt. Die Netzwerkverbindung seines Rechners sei durch eine Firewall geschützt gewesen, die Filesharingsoftware blocke. Es müsse zu Ermittlungsfehlern gekommen sein. Die IP-Adresse könne auch gefälscht gewesen sein.

Der Beklagte hat zunächst bestritten, dass die Klägerin alleinige Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Spiel sei. im Termin am 16.05.2017 hat er dies jedoch unstreitig gestellt. Der Beklagte bestreitet die Funktionsfähigkeit der Software NARS, die eindeutige Zuordnung der IP-Adresse und die Richtigkeit des Hashwertes.

Der Beklagte ist der Ansicht, der für die Abmahnkosten zugrunde gelegte Streitwert sei zu hoch. Die Berechnung des Schadensersatzes sei nicht nachvollziehbar.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, insbesondere ist er form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 339 Abs. 1, 340 ZPO). In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Denn die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß §§.97 Abs. 2, 15 Abs. 2, 19 a UrhG auf Schadensersatz wegen unerlaubten öffentlichen Anbietens des streitgegenständlichen Computerspiels im Internet.

Das streitgegenständliche Spiel, ein gemäß §§ 2, 69a UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk, ist am 06.10.2012 auf einer Tauschbörse im Internet einer unbekannten Vielzahl von Nutzern im Internet zum Download zur Verfügung gestellt und damit gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel. Dies ist, nachdem es von Beklagtenseite zunächst bestritten wurde, im Termin am 16.05.2017 unstreitig gestellt worden.

Der Beklagte haftet als Täter für die streitgegenständliche Rechtsverletzung.

Nach dem Parteivorbringen ist davon auszugehen, dass das Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Computerspiels über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte. Das Vorbringen des Beklagten, die nach dem Vorbringen der Klägerseite angewandte Ermittlungsmethode sei fehleranfällig, steht dem nicht entgegen. Die Klägerin hat konkret zum Ablauf der Ermittlungen vorgetragen. Der Beklagte hat die Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses nicht ausreichend konkret bestritten. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend nicht nur um eine Ermittlung, sondern um drei Ermittlungen, die jeweils zu einer IP-Adresse geführt haben, die dem Beklagten jeweils zu dieser Zeit zugeordnet war. Dass drei Mal ein Fehler aufgetreten wäre, der jeweils zu demselben (unrichtigen) Ergebnis geführt hätte, ist derart unwahrscheinlich, dass dies als rein theoretische Möglichkeit vernachlässigt werden kann.

Als Anschlussinhaber haftet der Beklagte für die über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung. Zwar hat der Beklagte bestritten, den Film heruntergeladen zu haben. Er ist jedoch seiner sich aus der Ermittlung seines Anschlusses ergebenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH NJW 2010, 2061 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14, Rn. 37 - Tauschbörse III, juris). Diese Vermutung greift nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Anschluss benutzen konnten (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12, Rn. 15 - BearShare, juris). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - 1 ZR 169/12, Rn. 18 - BearShare, jüri-s; BGH, Urteil VOM 11.06.2015 - I ZR 75/14, Rn. 37 - Tauschbörse III). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Erkenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Im Rahmen dieser sekundären Darlegungslast bedarf es der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 Rn. 50).

Seiner sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Eibe ernsthafte Möglichkeit, dass allein ein Dritter und nicht der Beklagte selbst den Internetanschluss des Beklagten für die Rechtsverletzung genutzt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht.

Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich auch nicht, dass eine Begehung der Rechtsverletzung durch einen unerlaubt auf den Anschluss zugreifenden Dritten konkret in Betracht käme. Dagegen spricht, dass der Anschluss unstreitig durch ein individuelles Passwort geschützt war. Die theoretische Möglichkeit einer missbräuchlichen Nutzung durch einen unbekannten Dritten genügt nicht.

Der Täterschaft des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass er nach seinem Vorbringen zur Zeit der Rechtsverletzung bereits geschlafen habe und sein Rechner ausgeschaltet gewesen sei. Der Beklagte hat für dieses Vorbringen, das von der Klägerin bestritten wurde, keinen Beweis angetreten.

Der Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach begründet.

Die Klägerin ist berechtigt, den Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auf der Basis der Lizenzanalogie zu berechnen. Der Verletzer hat danach dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. Dreier / Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97 Rn. 61 m.w.N.). Die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr unterliegt der gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO. Die geltend gemachte Höhe der Lizenzgebühr von 640,20 EUR überschreitet die der gerichtlichen Schätzung unterliegende übliche Höhe einer angemessenen Lizenz bei einem Computerspiel nicht. Der Beklagte hat die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr auch nicht konkret bestritten.

Die Klägerin hat ferner einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. auf Erstattung der ihr durch die dem Beklagten gegenüber erklärte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR.

De gegenüber dem Beklagten erklärte Abmahnung vom 06.12.2012 war berechtigt, da der Beklagte der Klägerin gemäß § 97 Abs.1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung haftete. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist auch der Höhe nach begründet.

Die Klägerin kann den Ersatz der Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit beanspruchen, da bei Urheberrechtsverletzungen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe grundsätzlich als erforderlich anzusehen ist.

Der für die Kosten der anwaltlichen Abmahnung zugrunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 EUR ist nicht überhöht. Der Gegenstandswert der Abmahnung ist in Fällen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Klägerseite an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigten droht. In Anbetracht dieser Umstände erscheint bei dem Zugänglichmachen eines Computerspiels auf einer Internet-Tauschbörse ein Gegenstandswert von 20.000,00 EUR angemessen. Unter Zugrundelegung dieses Gegenstandswerts und bei Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr nach RVG ergibt sich ein Betrag in Höhe von 859,80 EUR.

Die Abmahnkosten sind nicht gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR beschränkt. Denn es handelt sich nicht um eine Verletzung nur geringen Ausmaßes. Von einem solchen Bagatellfall kann beim Bereitstellen eines Computerspiels auf einer Tauschbörse im Internet für eine unbegrenzte Vielzahl von Personen nicht ausgegangen werden. Auch § 97a Abs. 3 UrhG in der Fassung des am 09.10.2013 in Kraft getretenen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist, da es sich um einen vor Inkrafttreten des Gesetzes begangenen und abgemahnten Verstoß handelt, nicht anwendbar.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 und 3 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen

oder

Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



Dr. [Name]
Richter



Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 30.05.2017
[Name], Justizsekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.




Hinweis zur Sicherheitsleistung

Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem

Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin -


auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (...)









~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Charlottenburg, Urteil vom 28.11.2017, Az. 206 C 282/17,
AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2017, Az. 216 C 204/17,
AG Charlottenburg, Urteil vom 07.11.2017, Az. 214 C 165/17,
AG Charlottenburg, Urteil vom 20.12.2016, Az. 214 C 103/16,
AG Charlottenburg, Urteil vom 30.05.2017, Az. 224 C 418/16,
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LG Bielefeld, Az. 20 S 99/16

#11252 Beitrag von Steffen » Montag 26. März 2018, 21:53

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Landgericht Bielefeld zur sekundären Darlegungslast in Filesharingverfahren



21:50 Uhr



Hamburg / Bielefeld, 26.03.2018 (eig.). Eine jüngst ergangene Entscheidungen des Landgerichts Bielefeld (Urt. v. 06.02.2018, Az. 20 S 99/16) befasst sich mit den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast, die dem beklagten Anschlussinhaber eines Internetanschlusses obliegt, wenn er die gegen ihn in einem Filesharingverfahren streitende Täterschaftsvermutung widerlegen will.



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Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz




.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/lg-bielef ... verfahren/


Urteil als PDF:

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... -99-16.pdf





Vorinstanz: AG Bielefeld, Urteil vom 04.08.2016, Az. 42 C 35/16

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... -35-16.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Landgericht Bielefeld hat die Berufung des dortigen Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (Urt. v. 04.08.2016, Az. 42 C 35/16) zurückgewiesen. Der Beklagte ist erstinstanzlich zur Zahlung von Schadensersatz und Anwaltsgebühren verurteilt worden.

Die Aktivlegitimation sah das Berufungsgericht als gegeben an, nachdem entsprechende Vertragsauszüge zwischen Klägerin und ursprünglicher Rechteinhaberin vorgelegt worden waren. Mit Blick auf die Vielzahl der Ermittlungen des Internetanschlusses gab es auch keinerlei Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit derselben und was die sekundäre Darlegungslast angeht, verweist das Landgericht Bielefeld unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt wieder BGH GRUR 1280, 2016 - Everytime we touch m.w.N.) darauf, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nachvollziehbar vorzutragen hat, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Dem - so das Landgericht Bielefeld - ist der Beklagte nicht nachgekommen.

Schon in erster Instanz hat der Beklagte lediglich nur pauschal vorgetragen, dass weder er noch seine Angehörigen die Verletzungshandlungen begangen hätten, ohne diese zu benennen. Sein neuerlicher Vortrag in der Berufungsbegründung, dass neben ihm im Haushalt noch seine Ehefrau und seine beiden erwachsenen Söhne lebten und dass niemand im Haushalt Kenntnis von Filesharing- Software auf einem der genutzten Geräte habe, hat das Landgericht Bielefeld als verspätet zurückgewiesen (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Im Übrigen genügte dem Landgericht Bielefeld der neuerliche Vortrag auch inhaltlich nicht zur Erfüllung der Anforderungen des BGH an die sekundäre Darlegungslast. Zum Verhalten der Ehefrau sei lediglich vorgetragen, dass diese den Rechner gelegentlich nutze, zum Nutzungsverhalten der Söhne finde sich keinerlei Vortrag. Über das konkrete Nutzungsverhalten der Familie, ihren Kenntnisstand und Fähigkeiten bezüglich der Nutzung und die Frage, ob im konkreten Zeitfenster in dem die Verletzungshandlungen ermittelt wurden, eine Nutzung stattfand, wird keinerlei Auskunft gegeben. Dies bringt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass sich aus dem neuen Vortrag des Beklagten nicht annähernd ein von der Rechtsprechung geforderte Alternativsachverhalt ermitteln lässt (siehe BGH GRUR 2016, 176, Rn. 52 - Tauschbörse I) und auch der pauschale Hinweis darauf, dass das WLAN-Netzwerk auch gehackt worden sein könne, genüge in keinster Weise den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Die Annahme sei rein spekulativ, substantiierter Vortrag fehle auch hierzu.








LG Bielefeld, Urteil vom 06.02.2018, Az. 20 S 99/16



(...) - Abschrift -

20 S 99/16
42 C 35/16
Amtsgericht Bielefeld


Verkündet am 06.02.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle



Landgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


des Herrn [Name],
Beklagten und Berufungsklägers,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name],



gegen


[Name],
Klägerin und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Reichelt Klute Rader, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,





hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 06.02.2018 durch den Präsidenten des Landgerichts [Name], die Richterin [Name] und die Richterin am Landgericht [Name]

für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 04.08.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (Aktenzeichen 42 C 35/16) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




I.

Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.



II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.


1.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 697,40 EUR für das unerlaubte Anbieten des Computerspiels "[Name]" im Rahmen einer Internettauschbörse am 01.05.2012 und 03.05.2012 aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG zu.

Von der Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund der Inhaberschaft der Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß §§ 31, 15 UrhG ist auszugehen.

Die Klägerin hat dargelegt, dass sie u.a. für Deutschland die exklusiven Lizenzrechte für das Spiel "[Name]" ohne zeitliche Beschränkung besitze. Das Spiel sei von der Fa. [Name] entwickelt worden, die mit der Klägerin in dem Entwicklungsvertrag vom 28.07.2009 unter Ziffer 3. vereinbart habe, dass alle Rechte dem Herausgeber (= Klägerin) zustünden. Dazu zählen laut Ziff. 3 des Vertrages (Bl. 31R d.A.) alle Lizenz- und Urheberrechte.

Der Beklagte hat die Nutzungs- und Verwertungsrechte (einfach) bestritten. Aufgrund der vorgelegten Vertragsunterlagen zwischen der Klägerin und der Entwicklerin des Spiels, der [Name] (Anlage K1 im Original, Bl. 151 ff. d.A., Anlage K2 als deutsche Übersetzung, Bl. 163 ff. d.A.) ist davon auszugehen, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Ihr werden sämtliche Rechte und darüber hinaus das Eigentum uneingeschränkt übertragen (Bl. 168 d.A.). Die Rechteeinräumung zu Gunsten der Klägerin manifestiert sich ebenfalls auf dem Datenträger (Bl. 30R d.A.). Sofern das Amtsgericht Bielefeld im Urteil darüber hinaus von einem unsubstantiierten Vorbringen des Beklagten ausgeht und deswegen das Bestehen der Nutzungs- und Verwertungsrechte feststellt, stellt dies keine Verkennung der Beweislast dar, wie der Beklagte in der Berufungsbegründung moniert. Denn das amtsgerichtliche Urteil befasst sich schon nicht mit der Beweislast, sondern mit der (vorgelagerten) Darlegungslast.

Auch hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte für die über seinen Internet-Anschluss begangene Rechtsverletzung haftet, die darin zu sehen ist, dass das urheberrechtlich geschützte Computerspiel "[Name]" ohne Gestattung der Klägerin im Rahmen einer Internettauschbörse zum Download angeboten wurde.

Der Einwand des Beklagten, dass die Ermittlungssoftware nicht zuverlässig sei, verfängt nicht. Die Klägerin hat ausreichend und überzeugend zu der Funktionsweise der Ermittlungssoftware NARS, die der Beklagte konkret nicht angreift, vorgetragen. Es wird auch dargestellt, dass die komplette Datei heruntergeladen wird, um sie mit dem Original zu vergleichen.

Unbestritten wurde der Internetanschluss des Beklagten im Rahmen von anderen Ermittlungen, die im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen stehen, insgesamt 245 (102 Erfassungen "[Name]", 143 Erfassungen "[Name]") Mal ermittelt. Bei den Ermittlungen handelte es sich ebenfalls um Computerspiele, die über mehrere Monate ohne Unterbrechungen zum Download angeboten wurden. Bei einer solchen Vielzahl von Ermittlungen und dem zeitlichen Ablauf ist mangels anderer Aufenthaltspunkte von einer fehlerfreien Ermittlung der IP-Adressen des Beklagten auszugehen.

Des Weiteren ist, wie vom Amtsgericht ausgeführt, davon auszugehen, dass der Beklagte die behauptete Rechtsverletzung begangen hat.

Zu der sekundären Darlegungslast hat das Amtsgericht in den Urteilsgründen zutreffend die einschlägige Rechtsprechung ausgewertet und ausgeführt, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast grundsätzlich dadurch genügt, dass er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständig Zugang zum Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen.

Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 I und II ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteiler alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt. hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (BGH Urteil vom 27.07.2017, Az. I ZR 68/16; BGHZ 200, 76 (BearShare); BGH GRUR 2016, 191 (Tauschbörse III); BGH GRUR 2016, 1280 (Everytime we touch); BGH Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15 Afterlife).

Der Beklagte ist jedoch der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, so dass es bei der tatsächlichen Vermutung bezüglich der Tätereigenschaft des Beklagten bleibt.

In erster Instanz hat der Beklagte insoweit lediglich pauschal vorgetragen, weder er noch seine Angehörigen hätten die Rechtsverletzung begangen. Hiermit erfüllt der Beklagte die Voraussetzungen der sekundären Darlegungslast offensichtlich nicht.

In der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 25.08.2017 trägt der Beklagte nun vor, dass neben ihm im Haushalt noch seine Ehefrau und seine beiden erwachsenen Söhne lebten. Er teile sich mit seiner Ehefrau einen Rechner, die Söhne hätten eigene PCs. Niemand im Haushalt habe Kenntnis von Filesharing Software auf einem der Geräte.

Gemäß § 531 Abs. 2 S.1 Nr. 2 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Rahmen der Berufung allerdings nur zuzulassen, wenn sie aufgrund eines Verfahrensmangels erster Instanz nicht geltend gemacht worden sind. Ein solcher ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich.

Darüber hinaus genügt auch der neue Vortrag nicht den Anforderungen des BGH an die sekundäre Darlegungslast. Zum Verhalten seiner Ehefrau trägt der Beklagte lediglich vor, dass diese den Rechner gelegentlich nutze. Über das Nutzungsverhalten der Söhne findet sich keinerlei Vortrag. Über das konkrete Nutzungsverhalten der Familie, ihren Kenntnisstand und Fähigkeiten bezüglich der Nutzung und die Frage, ob im konkreten Zeitfenster, in dem die Verletzungshandlungen ermittelt wurden, eine Nutzung stattfand, wird keinerlei Auskunft gegeben. Aus dem neuen Vortrag des Beklagten lässt nicht annähernd, wie von der Rechtsprechung gefordert, ein Alternativsachverhalt ermitteln (vgl. nur BGH GRUR 2016, 176 Rn. 52 - Tauschbörse I). Auch der pauschale Hinweis darauf, dass das WLAN-Netzwerk auch gehackt worden sein könne, genügt in keinster Weise den Anforderungen an die sekundäre Dar1egungslast (vgl. BeckOK Urheberrecht, § 97 Rn. 72), da der Beklagte eines solches Eindringen Dritter nicht einmal selbst (substantiiert) behauptet, sondern bloß eine Vermutung aufstellt.


2.

Der Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR steht der Klägerin aus § 97a UrhG (in der Fassung bis zum 08.10.2013) und aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB zu. Die ausgesprochene Abmahnung war berechtigt; der Klägerin stand ein Unterfassungsanspruch zu (vgl. zur Berechtigung der Abmahnung BGH, Urteil vom 11.06.2014 - Az. I ZR 75/14 - "Tauschbörse III").

Der der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 8.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH Urteil v. 12.05.2016, Az. I ZR 1/15). Der Wert eines Unterlassungsanspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts, Intensität und Umfang der Rechtsverletzung bestimmt (BGH a.a.0).

Das Werk der Klägerin ist auf einer der größten Filesharing Plattformen angeboten worden, nachdem das Spiel erst am 24.04.2012 veröffentlicht worden war. Es war daher für die Nutzer von hohem Interesse, sodass mit hohen Downloadzahlen gerechnet werden musste. Eine Beschränkung des Ersatzes auf 100,00 EUR (§ 97a Abs. 2 UrhG a.F.) ist nicht vorzunehmen, da mit Blick auf das Ausmaß des Verstoßes keine unerhebliche Rechtsverletzung vorliegt. Eine Deckelung des Gegenstandswertes auf 1.000,00 EUR scheidet aus, da auf diesen Anspruch § 97a UrhG in der bis zum 08:10.2013 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. BGH Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 97/15). Somit kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an.



III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.



[Name]

[Name]

[Name]
(...)






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LG Bielefeld, Urteil vom 06.02.2018, Az. 20 S 99/16,
Vorinstanz: AG Bielefeld, Urteil vom 04.08.2016, Az. 42 C 35/16,
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LG Hannover, Az. 18 S 57/17

#11253 Beitrag von Steffen » Dienstag 27. März 2018, 16:56

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Hannover - Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in Filesharing Verfahren - Teil I


16:50 Uhr


Hamburg / Hannover, 27.03.2018 (eig.). Der abstrakte Hinweis auf ein minderjähriges Familienmitglied als möglichen Täter reicht in einem sogenannten Filesharingverfahren nicht aus, die gegen den Anschlussinhaber streitende Täterschaftsvermutung zu widerlegen, auch dann nicht, wenn der 13jährige als Zeuge seine Täterschaft verneint. Dies hat das Landgericht Hannover (Urt. v. 26.02.2018, Az. 18 S 57/17) entschieden.



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Bericht

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Urteil als PDF:

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Vorinstanz: AG Bielefeld, Urteil vom 04.08.2016, Az. 42 C 35/16

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http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 400-16.pdf



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Die dortige Beklagte war bereits in erster Instanz vom Amtsgericht Hannover (Urt. v. 21.09.2017, Az. 560 C 8400/16) zu Schadens- und Aufwendungsersatz verurteilt worden, weil über ihren Internetanschluss ein Computerspiel der Rechteinhaberin für Dritte zum Download bereitgehalten wurde. Das Amtsgericht hat auf Grundlage der gegen die Beklagte streitenden Täterschaftsvermutung die Verurteilung vorgenommen. Auch der Vortrag in erster Instanz, der damals 13-jährige Sohn habe den Internetanschluss mit seinem eigenen Computer nutzen können, habe die Beklagte nicht entlastet. Als Elternteil sei sie zur Aufsicht über ihren Sohn verpflichtet und dieser Pflicht nicht hinreichend nachgekommen, da Belehrungen über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen und das Verbot eines solchen Tuns unterblieben sind.

Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Landgerichts haftet die Beklagte für die über ihren Internetanschluss begangene Rechtsverletzung als Täterin. Es spreche eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beklagten, wenn im Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person ihren Internetanschluss nutzen konnte (s.a. BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12 - BearShare, BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 75/14 - Tauschbörse III). Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Landgerichts vor und auch der Hinweis auf den 13-jährigen Sohn führt nicht zur Entlastung der Beklagten. Zwar scheide eine Haftung des Anschlussinhabers aus, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, zum Beispiel wenn der Internetanschluss bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden ist (vgl. statt vieler BGH, Urt. .v. 11.06.2015, I ZR 75/14 - Tauschbörse III). Als Inhaber des Internetanschlusses treffe den Anschlussinhaber in derartigen Fällen jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt er nur dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen im Verletzungszeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur wahrheitsgemäßen Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Pauschaler Vortrag zur theoretischen Zugriffsmöglichkeit Dritter reicht nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 75/14 - Tauschbörse III). Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urt. v. 27.7.2017, I ZR 68/16 - Ego-Shooter).

Diesen Anforderungen hat die Beklagte nicht Genüge geleistet. Sie hat lediglich vorgetragen, neben ihr hätten im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verletzungshandlung ihr 13-jähriger Sohn sowie dessen Freunde und auch Familienangehörige selbstständig Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt. Weder hat die Beklagte die weiteren Personen, die nach ihrem Vortrag neben ihrem Sohn im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verletzungshandlung selbstständig Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt hätten, namentlich benannt, noch zu etwaigen Nachforschungen, etwa durch die Nachfrage bei den in Betracht kommenden weiteren Personen, ob sie die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen haben, und den hierbei gewonnenen Kenntnissen über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung vorgetragen. Diesbezüglicher Vortrag war jedoch spätestens dann erforderlich, als ihr Sohn im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Hannover am 24.03.2017 angegeben hat, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben.

Nach alledem, so das Landgericht, sei die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, sodass die gegen sie streitende Täterschaftsvermutung nicht entkräftet wurde. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht mehr darauf angekommen, ob die Beklagte ihren Sohn im Zeitpunkt der Rechtsverletzung ausreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an einer Internettauschbörse belehrt und ihm die Teilnahme daran verboten hat, wie das Amtsgericht noch angenommen hatte. In der Sache hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts im vollen Umfange bestätigt und macht damit einmal mehr deutlich, dass die Erfüllung sekundärer Darlegungslasten im Prozess vollständig und wahrheitsgemäß zu erfolgen hat. Lückenhafter Vortrag, Auslassungen oder das bewusste sich verschließen vor Erkenntnismöglichkeiten führen zur Haftung des Anschlussinhabers, weil derartiges Prozessverhalten die gegen den Anschlussinhaber streitende Täterschaftsvermutung nicht widerlegt.








LG Hannover, Urteil vom 26.02.2018, Az. 18 S 57/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Landgericht
Hannover

Im Namen des Volkes

Urteil




18 S 57/17
560 C 8400116
Amtsgericht Hannover


Verkündet am 26.02.2018
[Name], JOS in
Urkundsbeamter(in) der Geschäftsstelle


In dem Rechtsstreit


[Name],
- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name],



gegen


[Name],
- Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,





hat das Landgericht Hannover - 18. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. [Name], den Richter am Landgericht Dr. [Name] und den Richter am Landgericht Dr. [Name] auf die mündliche Verhandlung vorn 06.02.2018

für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.09.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az. 560 C 8400116) in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 18.10.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.





Gründe



I.


1.)

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des unerlaubten Anbietens des urheberrechtlich geschützten Computerspiels "[Name]" in dem Peer-to-Peer-Netzwerk µ Torrent 3.1.2.0 am 17.04.2012 über den Internetanschluss der Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung der Beklagten sowie auf Schadensersatz jeweils nebst Verzugszinsen seit dem 19.06.2012 in Anspruch.


2.)

Wegen des streitigen und unstreitigen Parteivortrags in 1. Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).


3.)

Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 1.255,80 EUR nebst Verzugszinsen seit dem 19.06.2012 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe täterschaftlich für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung einzustehen. Werde ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die im fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt sei, spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Diese tatsächliche Vermutung habe die Beklagte nicht entkräftet. Denn die Beklagte sei ihrer in diesem Zusammenhang obliegenden sekundären Darlegungslast durch ihre pauschale Behauptung, weitere Familienangehörige oder Freunde hätten den Internetanschluss nutzen können, nicht gerecht geworden. Auch ihr Vortrag, ihr damals 13jähriger Sohn habe den Internetanschluss mit einem eigenen Computer nutzen können, entlaste sie nicht. Als Elternteil sei die Beklagte zur Aufsicht über ihren Sohn verpflichtet gewesen. Dieser Pflicht sei sie nicht hinreichend nachgekommen, da sie ihren im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verletzungshandlung minderjährigen Sohn nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihm eine Teilnahme daran verboten habe.


4.)

Gegen dieses der Beklagten am 27.09.2017 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Hannover hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.10.2017, beim Landgericht Hannover eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt. Die Berufung hat die Beklagte sodann mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.11.2017, beim Landgericht Hannover per Telefax eingegangen am selben Tag, begründet.


5.)

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter.



II.

Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 517, 519, 520 ZPO).

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.


1.)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des Zurverfügungstellens des urheberrechtlich geschützten Computerspiels "[Name]" in dem Peer-to-Peer-Netzwerkes µ Torrent 3.2.1.0 am 17.04.2012 einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz sowie auf Zahlung von Aufwendungsersatz für die Abmahnung der Beklagten in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2012.


a.)

Die Klägerin ist hinsichtlich des Computerspiels "[Name]" aktivlegitimiert. Zwar hat die Beklagte die Aktivlegitimation mit der Klageerwiderung in Abrede genommen. Die Klägerin hat daraufhin jedoch substantiiert unter Vorlage entsprechender Vertragsdokumente nebst Übersetzungen in deutscher Sprache vorgetragen, ihr sei durch Lizenzvereinbarung mit der Entwicklerin des streitgegenständlichen Werks "[Name]", der Fa. [Name], das ausschließliche Recht zum weltweiten Vertrieb des streitgegenständlichen Werkes über das Internet im Wege des Downloads und Internet Streaming, mithin das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung eingeräumt worden (Anlage K 1, Bl. 103 - 107 d.A.; Anlage K 2, Bl. 108 - 112 d.A.). Dem ist die Beklagte erstinstanzlich nicht mehr erheblich entgegengetreten.

Darüber hinaus hat die Klägerin mit der Anlage K 3 (Bl. 113 d.A.) eine Ablichtung des CD-Covers des streitgegenständlichen Computerspiels vorgelegt, auf dem es heißt: " ... © Copyright 2011 and Published by [Name], a division of [Name], Developed 2011 [Name]."

Auch wenn vorliegend die Vermutungswirkungen des § 10 Abs. 3 UrhG nicht eingreifen, ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte erstinstanzlich diesem Vortrag der Klägerin nicht mehr erheblich entgegengetreten ist, in jedem Fall ein Indizienbeweis zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14, "Tauschbörse I", Rn. 20, zit. nach Juris) und rechtfertigt dieser mangels diesbezüglich erheblichen Vortrags der Beklagten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Feststellung gemäß § 286 ZPO, dass die Klägerin Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts in Bezug auf das streitgegenständliche Werk und damit auch Inhaberin des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG ist.


b.)

Die Rechtsverletzung ist über die dem Internetanschluss der Beklagten im Tatzeitpunkt zugewiesene IP-Adresse [IP] begangen worden. Den hierzu erfolgten substantiierten Vortrag der Klägerin hat die Beklagte erstinstanzlich unstreitig gestellt.


c.)

Die Beklagte haftet auch für die über ihren Internetanschluss begangene Rechtsverletzung als Täterin und hat damit das der Klägerin zustehende ausschließliche Nutzungsrecht widerrechtlich verletzt.


aa.)

Zwar ist es grundsätzlich Sache der Klägerin, darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist. Es spricht jedoch eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beklagten, wenn im Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12, "BearShare", Rn 14 f.; Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75114, "Tauschbörse III", Rn. 37, zit. jeweils nach Juris). Diese Voraussetzungen liegen vor, sodass die Beklagte täterschaftlich haftet.


bb.)

Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, neben ihr hätten im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzung 13-jähriger Sohn [Name], sowie dessen Freunde und auch Familienangehörige selbständig Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt, vermag dies die tatsächliche Vermutung für ihre Täterschaft nicht zu entkräften.


(1)

Zwar scheidet eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers aus, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, z.B. wenn der Internetanschluss bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 , I ZR 169/12, "BearShare", Rn 14 f.; Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14, "Tauschbörse III", Rn. 37, zit. jeweils nach Juris). Als Inhaber des Internetanschlusses trifft den Anschlussinhaber in derartigen Sachverhaltskonstellationen jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht- und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchssteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen im Verletzungszeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss haften und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Hierzu reicht der pauschale Vortrag, es bestehe bloß generell eine theoretische Zugriffsmöglichkeit Dritter, nicht aus (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75114, "Tauschbörse III", Rn. 42, zit. nach Juris). Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 27.07.2017, I ZR 68/16, "Ego-Shooter", Rn. 13, zit. nach Juris). Diesen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast genügt der Vortrag der Beklagten nicht.


(2)

Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, neben ihr hätten im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzung ihr 13-jähriger Sohn [Name] sowie dessen Freunde und auch Familienangehörige selbständig Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt. Weder hat die Beklagte die weiteren Personen, die nach ihrem Vortrag neben ihrem Sohn im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzung selbstständig Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt hätten, namentlich benannt, noch zu etwaigen Nachforschungen, etwa durch die Nachfrage bei den in Betracht kommenden weiteren Personen, ob sie die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen haben, und den hierbei gewonnenen Kenntnissen über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung vorgetragen. Diesbezüglicher Vortrag wäre jedoch spätestens dann erforderlich gewesen, als ihr Sohn [Name] im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Hannover am 24.03.2017 angegeben hat, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben.


(3)

Nach alledem ist die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast, wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung auch zutreffend ausgeführt hat, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, sodass die Beklagte die gegen sie als Anschlussinhaberin streitende tatsächliche Vermutung einer täterschaftlichen Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung nicht entkräften konnte. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte ihren im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzung 13-jährigen Sohn ausreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an einer Internettauschbörse belehrt und ihm eine Teilnahme daran verboten hat.


d.)

Die Klägerin kann als Schadensersatz jedenfalls den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag in Höhe von 500,00 EUR verlangen. Das Gericht hat den Schaden anhand des Vorbringens der Klägerin gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Der hier im Wege der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) zugesprochenen Schadensersatz in Höhe von 500,00 EUR ist danach angesichts des Umstands, dass es sich um ein 2011 veröffentlichtes Computerspiel handelt, das sich im Zeitpunkt der Rechtsverletzung im Jahr 2012 noch in der relevanten Verwertungsphase befunden hat, nicht zu beanstanden.


e.)

Darüber hinaus steht der Klägerin gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. der zugesprochene Aufwendungsersatz für die erfolgte Abmahnung der Beklagten in Höhe von 755,80 EUR zu.


aa.)

Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird mangels Vorliegen einer strafbewährten Unterlassungserklärung im Zeitpunkt der Abmahnung vermutet, so dass die Beklagte zur Erstattung der für die Abmahnung vom 07.06.2012 erforderlichen Kosten verpflichtet ist.


bb.)

Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung der Beklagten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG nach einem Gegenstandswert in Höhe von 15.000,00 EUR nebst Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 W RVG, woraus sich unter Zugrundelegung der Anlage 2 zu § 13 RVG in der hier maßgeblichen Fassung der zugesprochener Betrag in Höhe von insgesamt 755,80 EUR ergibt.


(1)

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts ist zu berücksichtigen, dass der hierfür heranzuziehende Wert des ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen ist. Insoweit begegnet der vom Amtsgericht zugrunde gelegte Wert in Höhe von 15.000,00 EUR keinen Bedenken. Der Unterlassungsanspruch orientiert sich im Allgemeinen an dem Interesse, dass die Klägerin bei einer Rechtsverletzung an der gerichtlichen Durchsetzung der Unterlassung der unbefugten Handlung besitzt. Dabei ist die Schwere des erfolgten Eingriffs in das Urheberrecht einzubeziehen (OLG Celle, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 13 U 130/11, Rn. 3 m.w.N., zit. nach Juris). Weiterhin ist der sog. Angriffsfaktor zu berücksichtigen, zu dem u.a. der Charakter und der Umfang der drohenden weiteren Verletzungshandlung, die vorliegende Verschuldensform sowie das Verhalten nach der Abmahnung zählen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10.03.2014, Az. 13 W 16/14, OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2013, Az. 6 W 31/13, Rn. 17, zit. nach Juris). Vor diesem Hintergrund lassen sich Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs aus der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Verletzungshandlung entnehmen. Als für die Bemessung des Gegenstandswerts heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner zuzurechnenden Downloadangebote sowie die Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke in Betracht.


(2)

Darüber hinaus können - soweit feststellbar - auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers in den Blick zu nehmen sein (BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 1/15 "Tannöd", Rn. 43, zit. nach Juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und angesichts der Art der Verletzungshandlung in Form des Downloads im Rahmen eines Peer-to-Peer Netzwerkes, durch den einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit eröffnet worden ist, das Computerspiel kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen ist vorliegend für den Unterlassungsanspruch jedenfalls ein Gegenstandswert In Höhe von 15.000,00 EUR sachgerecht und angemessen.


f.)

Die vom Amtsgericht zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.


2.)

Nach alledem erweist sich das Urteil des Amtsgerichts als rechtmäßig, war die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.



Dr. [Name]
Vorsitzender Richter am Landgericht

Dr. [Name]
Richter am Landgericht

Dr. [Name]
Richter am Landgericht




Beglaubigt
Hannover, 27.02.2018
[Name], Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Hannover, Urteil vom 26.02.2018, Az. 18 S 57/17,
Vorinstanz: AG Hannover, Urteil vom 21.09.2017, Az. 560 C 8400/16,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Berufung Beklagte,
sekundäre Darlegungslast,
Minderjährige

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LG Hannover, Az. 18 S 30/17

#11254 Beitrag von Steffen » Dienstag 27. März 2018, 16:59

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Hannover - Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in Filesharing Verfahren - Teil II


16:55 Uhr


Hamburg / Hannover, 27.03.2018 (eig.). Mit den Anforderungen an die Erfüllung sekundärer Darlegungslasten in sog. Filesharingfällen befasst sich auch das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26.02.2018 (Urt. v. 26.02.2018, Az. 18 S 30/17), das zeitgleich mit einer weiteren Entscheidung ergangen ist (Urt. v. 26.02.2018, Az. 18 S 57/17).



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Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




Bericht

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http://rka-law.de/filesharing/lg-hannov ... gslast-ii/

Urteil als PDF:

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... -30-17.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht Hannover noch gegen die Rechteinhaberin entschieden (Urt. v. 29.03.2017, Az. 515 C 10132/16, n.v.). Das Urteil des Amtsgerichts Hannover wurde abgeändert und dem Klagebegehren der Klägerin überwiegend stattgegeben. Die Beklagte hat sich im wesentlichen mit dem Vortrag verteidigt, ihr Mann und ihr volljähriger Sohn hätten ebenfalls Zugriffsmöglichkeiten auf ihren Internetanschluss gehabt. Das Amtsgericht hat dies noch für ausreichend angesehen.

Dem wollte das Landgericht Hannover mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nur dadurch, dass er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen Betracht kommen. Der Anschlussinhaber ist im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Erkenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urt. v. 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud).

Gemessen hieran war der Vortrag der Beklagten, der Internetanschluss werde "überwiegend" von ihrem Ehemann und ihrem Sohn genutzt, sie selbst sei zu den fraglichen Zeitpunkten damals entweder noch auf der Arbeit oder auf dem Nachhauseweg gewesen und ihr Ehemann und ihr Sohn hätten die Möglichkeit gehabt auf den Internetanschluss zuzugreifen und zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung auch im Hause gewesen, unzureichend. Denn es fehlt, so das Landgericht Hannover vollkommen richtig, an erstinstanzlichem Vortrag dazu, ob die Beklagte Ehemann und Sohn auf die Urheberrechtsverletzung angesprochen hat und ob und wie diese sich dazu erklärt haben. Dazu wäre die Beklagte aber nach der vorbezeichneten BGH-Rechtsprechung verpflichtet gewesen, nämlich nachzuforschen und mitzuteilen, welche Erkenntnisse sie über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Soweit die Beklagte erst in zweiter Instanz vorträgt, Familienmitglieder befragt zu haben und die zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung vorhandenen PC und Tablets der Familienmitglieder durchsucht zu haben, ist dieser Vortrag verspätet und war gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

"Die Entscheidung macht deutlich, dass die Instanzrechtsprechung die vom Bundesgerichtshof formulierten Anforderungen an die Erfüllung sekundärer Darlegungslasten zunehmend strenger umsetzt", so Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte. Wie schon das Landgericht Bielefeld verdeutlicht diese neue Entscheidung des Landgerichts Hannover, dass die wahrheitsgemäße und vollständige Erfüllung sekundärer Darlegungslasten in erster Instanz auf Seiten der Anschlussinhaber notwendig ist, um nicht das Risiko der Zurückweisung des Vortrags gemäß § 531 ZPO in zweiter Instanz zu erleiden.

"Will ein Anschlussinhaber seiner eigenen Haftung entgehen, so ist er zunächst verpflichtet, den Täter der Verletzungshandlung zu benennen, wenn er ihn kennt - was in der Regel der Fall sein dürfte. Zwar kann er nicht dazu gezwungen werden, einen zu ihm Verwandtschaftsverhältnis stehenden Dritten zu benennen. Die Folge ist dann aber gleichwohl die eigene Haftung (BGH, Urt. v. 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud). Kennt der Anschlussinhaber den Täter der Verletzungshandlung tatsächlich nicht, hat er die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast vollständig und wahrheitsgemäß zu erfüllen. Dazu gehört die Schilderung von konkreten Anknüpfungspunkten an die Tatverantwortlichkeit Dritter, die Befragung derselben hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit, die wahrheitsgemäße Wiedergabe dieser Antworten und ggfl. auch Nachforschungen wie z.B. Durchsuchung des Computers, namentlich bei tatleugnenden Minderjährigen", so Nikolai Klute, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Jede Nichterfüllung sekundärer Darlegungslast, jeder Widerspruch im Vortrag des Beklagten, jede Lücke in seinen Ausführungen birgt somit das Risiko, dass es bei der gegen den Anschlussinhaber streitenden Täterschaftsvermutung bleibt und er wie ein Täter für die Verletzungshandlungen, die über seinen Internetanschluss erfolgt sind, haftet.








LG Hannover, Urteil vom 26.02.2018, Az. 18 S 30/17



(...) - Vollstreckbare Ausfertigung -



Landgericht
Hannover

Im Namen des Volkes

Urteil




18 S 30/17
515 C 10132/16
Amtsgericht Hannover


Verkündet am 26.02.2018
[Name], JOSin
Urkundsbeamter(in) der Geschäftsstelle


In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [Name],





hat das Landgericht Hannover - 18. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. [Name], den Richter am Landgericht Dr. [Name] und den Richter am Landgericht Dr. [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 06.02.2018

für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.03.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az. 515 C 10132/16) teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2016 zu zahlen.




I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Aufwendungs- und Schadensersatz wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Computerspiels "[Name]".

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis einer Verantwortung der Beklagten nicht erbracht, weil die Beklagte ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt habe und die von der Klägerin benannten Zeugen, der Ehemann und der Sohn der Beklagten, eine Zeugenaussage verweigert hätten.

Im Übrigen wird von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen abgesehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

Die Klägerin meint, ihr stünde ein Lizenzschaden von 700,00 EUR zu. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt, nämlich nichts Näheres zu Nutzungsverhalten und -gewohnheiten von Ehemann und Sohn und zu den Ergebnissen von Nachforschungen der Beklagten vorgetragen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr Vortrag, auch ihr Mann und ihr volljähriger Sohn hätten Zugriffsmöglichkeit auf ihren Internetanschluss gehabt, sei ausreichend.



II.

Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Berufung ist teilweise begründet.


1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von 700,00 EUR zu. Die Beklagte hat die ihr als Anschlussinhaberin obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend sind an die Darlegungslast folgende Anforderungen zu stellen:

"Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen."
(BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 -, Rn. 15, )uris)

Vorliegend hat die Beklagte zwar vorgetragen, der Internetanschluss werde "überwiegend" von ihrem Ehemann und Sohn genutzt, sie sei zu den fraglichen Zeitpunkten damals entweder noch auf der Arbeit oder auf dem Nachhauseweg gewesen und ihr Ehemann und Sohn hätten "die Möglichkeit" gehabt, auf den Internetanschluss zuzugreifen und seien zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung zu Hause gewesen. Es fehlt aber an - erstinstanzlichem - Vortrag dazu, ob sie Ehemann und Sohn auf die Urheberrechtsverletzung angesprochen hat und was diese dazu erklärt haben. Dazu wäre die Beklagte aber nach der vorbezeichneten BGH-Rechtsprechung verpflichtet gewesen, nämlich "zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung ..., welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat."

Der Vortrag der Beklagten hierzu im Schriftsatz vom 13.07.2017 ("hat ... sowohl die Familienmitglieder befragt, als auch den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen PC und Tablet der Familienmitglieder durchsuchen lassen ...") kann nicht berücksichtigt werden, weil dies erstmals in zweiter Instanz erfolgt und damit gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2018 (Bl. 237 f. d.A.) Bezug genommen.



III.

Gegen die Höhe des geltend gemachten lizenzanalogen Schadens von 700,00 EUR bestehen keine Bedenken.

Die Kostenscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1. ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz ist nach dem Berufungsantrag der Klägerin festzusetzen, § 47 Abs. 1 S. 1 GKG.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Bundesgerichtshof Karlsruhe,
Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe


einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.



Dr. [Name]
Vorsitzender Richter am Landgericht

Dr. [Name]
Richter am Landgericht

Dr. [Name]
Richter am Landgericht




Ausgefertigt
Hannover, 26.02.2018
[Name], Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

Eine beglaubigte Abschrift ist der Beklagten z. Hd. RAin. Natalia Lorei-Kress, Sarstedt am 01.03.2018 zugestellt worden. (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Hannover, Urteil vom 26.02.2018, Az. 18 S 30/17,
Vorinstanz: AG Hannover, Urteil vom 29.03.2017, Az. 515 C 10132/16,
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Berufung .rka Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast

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AG Nürnberg, Az. 238 C 71047/17

#11255 Beitrag von Steffen » Donnerstag 29. März 2018, 18:00

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Nürnberg verurteilt Anschlussinhaber antragsgemäß wegen illegalem Tauschbörsenangebot mehrerer Serienfolgen (Beklagter ohne Anwalt)


17:55 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Serienfolgen. In diesem Verfahren hatte der beklagte Anschlussinhaber lediglich im Termin zur mündlichen Verhandlung behauptet, dass ihm nur eine Störerhaftung nachgewiesen werden könne. Aus welchen Umständen er diese Schlussfolgerung aber zog, teilte er dem Gericht und der Klägerseite nicht mit.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... ienfolgen/



Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 104_17.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Claudia Lucka



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Dieser überschaubare Vortrag ging letztlich allein zu seinem Nachteil aus, da es ihm vielmehr oblegen hätte konkrete Umstände darzulegen, dass nicht er, sondern ein Dritter für die streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich sein soll.

"Soweit der Beklagte damit geltend macht, dass nicht er, sondern eine andere Person die Rechtsverletzung begangen habe, ergibt sich aus der angeführten Vermutung eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08).[...] Vorliegend hat der Beklagte außer der Mitteilung, dass er lediglich als Störer hafte, keine weitergehenden Ausführungen gemacht. Damit genügt er aber in keinster Weise der ihm auferlegten sekundären Darlegungslast, weshalb die tatsächliche Vermutung gegen ihn fortbesteht."

Da kein weiterer relevanter Vortrag erfolgte, verurteile das Amtsgericht Nürnberg den ordnungsgemäß abgemahnten Anschlussinhaber zur Zahlung eines angemessenen Schadenersatzes. Der danach dem Grunde nach gegen den Beklagten gegebene Schadenersatzanspruch der Klägerin besteht in der Höhe der geltend gemachten 1.350,00 EUR sowie zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgung, gegen dessen Bemessungsgrundlage keinerlei Bedenken bestanden.

"Ein Eingriff in den Streitwert oder Gegenstandswert hat durch die Regelung des § 97 a Abs. 3 S. 2 UrhG nicht stattgefunden, sondern nur eine Begrenzung der erstattbaren Kosten. Davon unberührt bleibt eine Addition des Gegenstandswertes mittels Geltendmachung von Schadenersatz- und anderen Aufwendungsersatzansprüchen [...]."



Neben dem Schadensersatz sowie den vorgerichtlichen Abmahnkosten hat der Beklagte zusätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.









AG Nürnberg, Urteil vom 09.02.2018, Az. 238 C 71047/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Nürnberg

Az.: 238 C 7104/17



IM NAMEN DES VOLKES



In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 90478 Nürnberg,
- Beklagter -


wegen Urheberrecht




erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 09.02.2018 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2018 folgendes

Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen. Schadensersatz in Höhe von 1.350,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.04.2016 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 91,49 EUR als Hauptforderung zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.04.2016 zu bezahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 123,51 EUR als Nebenforderung zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.04.2016. zu bezahlen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.





Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.441,49 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung geltend.

Am [Datum] wurde jeweils über die IP-Adresse [IP] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr die TV-Folge [Name], von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr die TV-Folge [Name] und um [Uhrzeit] Uhr bis [...] sowie am [...] über die IP-Adresse [...] im Rahmen einer Internet-Tauschbörse unentgeltlich zum Download angeboten. Die genannten IP-Adressen waren zum jeweiligen Zeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zuzuordnen.

Die [Name] ist ausschließliche Inhaberin des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG hinsichtlich der genannten Filmwerke und hat für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Klägerin ermächtigt, sämtliche Rechtsansprüche im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen an den Filmwerken im Internet über P2P-Netzwerke (sog. Internettauschbörsen) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Mit Schreiben der Klägervertreter vom [Datum] wurde der Beklagte aufgrund der Urheberrechtsverletzung von der Klägerin abgemahnt und zugleich mit Fristsetzung aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von zunächst 750,00 EUR und Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 215,00 EUR aufgefordert. Der Beklagte hat sich daraufhin durch Abgabe einer Unterlassungserklärung rechtsverbindlich verpflichtet, künftige Rechtsverletzungen zu unterlassen, Zahlungen an die Klägerin erfolgten jedoch nicht.


Die Klägerin behauptet,
dass davon auszugehen sei, dass der Beklagte als Anschlussinhaber mit alleiniger Tatherrschaft für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen verantwortlich sei. Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie habe sie gegen ihn daher einen Schadensersatzanspruch jedenfalls in Höhe eines Pauschalbetrages von 1.350,00 EUR und zudem Anspruch auf Erstattung der Kosten der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR.


Die Klägerin beantragt daher,
die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.350,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.04.2016, sowie

91,49 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.04.2016, sowie

123,51 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.04.2016 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Er behauptet,
dass ihm lediglich eine Störerhaftung vorgeworfen werden könne.


Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2018 (Bl. 49/50 d. A.) sowie die sonstigen Aktenteile Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.



I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist, das' Amtsgericht Nürnberg gemäß § 104a UrhG i. V. m. §§ 12, 13 ZPO ausschließlich örtlich zuständig.



II.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von insgesamt 1.441,49 EUR als Hauptforderung und 123,51 EUR als Nebenforderung aus der Urheberrechtsverletzung gemäß §§ 97, 97a UrhG.


1.

Der Klägerin steht einen Anspruch auf Ersatz des fiktiven Lizenzschadens gemäß § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 1.350,00 EUR zu.

Die Aktivlegitimation der Klägerin wurde von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt. Zwar ist die ausschließliche Inhaberin des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG hinsichtlich der streitgegenständlichen Filmwerke, sie hat aber die Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich ermächtigt (Anlage K.1-1), sämtliche Rechtsansprüche im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen an den Filmwerken im Internet über P2P-Netzwerke (sog. Internet-Tauschbörsen) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Die Ermittlungen der Klägerin haben ergeben,

dass die Datei mit dem File-Hash [Name] die die [Name] beinhaltet,

dass die Datei mit dem File-Hash [Name] die die [Name] beinhaltet,

dass die Datei mit dem File-Hash [Name] die die [Name] beinhaltet, sowie

dass die Datei mit dem File-Hash [Name] die die [Name] beinhaltet,

in einer Internettauschbörse am [Datum] jeweils zu einem Zeitpunkt unter Verwendung eines "BitTorrent"-Clients zum Herunterladen über die IP-Adresse [IP] bzw. [IP] bereitgehalten wurde, die dem Internetanschluss des Beklagten zuzuordnen waren. Die Rechtsverletzung vom Anschluss des Beklagten aus wurde nicht weiter in Abrede gestellt.

Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind, weshalb es grundsätzlich zunächst ihre Sache ist, darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15). Wird allerdings ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht die tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08), wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person diesen Internetanschluss benutzen konnte (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14).

Der Beklagte hat im vorliegenden Fall vorgetragen, dass er nur als Störer für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Soweit der Beklagte damit geltend macht, dass nicht er, sondern eine andere Person die Rechtsverletzung begangen habe, ergibt sich aus der angeführten Vermutung eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/03). Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für die Haftung des Beklagten als Täter der Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15). Vorliegend hat der Beklagte außer der Mitteilung, dass er lediglich als Störer hafte, keine weitergehenden Ausführungen gemacht. Damit genügt er aber in keinster Weise der ihm auferlegten sekundären Darlegungslast, weshalb die tatsächliche Vermutung gegen ihn somit fortbesteht.

Eine wirksame Einigung der Klägerin oder sonstige Lizenzierung lag nicht vor, sodass das Bereitstellen der genannten TV-Folgen der Serie [Name] zum Download über den Internetanschluss des Beklagten auch rechtswidrig war. Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt, anders als der Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG, ein Verschulden des Beklagten gemäß § 276 BGB voraus. Dieses ist hier gegeben, da der Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt hat, denn-wer fremde Werke nutzt oder verbreitet, muss sich grundsätzlich vorher auch über sein Recht zur Nutzung vergewissern (LG Bielefeld, Urteil vom 04.03.2015, Az. 4 0 211/14, m.w.N.). Im Urheberrecht geltend dabei generell hohe Sorgfaltsanforderungen, weshalb bereits leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung begründet. Dies gilt erst recht, wenn Filme unberechtigt zum Herunterladen im Internet verfügbar gemacht werden. Eine solche Verhaltensweise führt zu einer hochgradigen Gefährdung der Verwertungsrechte des Urhebers. Selbst wenn dem Beklagten nicht positiv bekannt gewesen sein sollte, dass er als Nutzer einer Tauschbörse die heruntergeladenen Dateien zugleich anbietet, oblag ihm zumindest die Pflicht, sich vor der Installation umfassend über die technische Ausgestaltung. dieser Programme und deren Funktion zu vergewissern (LG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2011, Az. 12 0 177/10; LG Hamburg, Urteil vom 12.02.2014, Az. 308 0 227/13). Dass dies der Beklagte vorliegend getan hat, ist für das Gericht nicht ersichtlich.

Der danach dem Grunde nach gegen den Beklagten gegebene Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht in Höhe der geltend gemachten 1.350,00 EUR. Gibt es, wie im vorliegenden Fall, keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Gericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der von dem Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen. Dem Gericht kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14).

Bei der Bemessung des angemessenen Lizenzschadens hat das Gericht berücksichtigt, welcher Betrag der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzen Rechts eingeholt hätte. Nach der Rechtsprechung ist dafür zu ermitteln, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Falls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten, wobei maßgebend der objektive Wert der Nutzungsberechtigung ist. Hierzu müssen alle relevanten Umstände. des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (LG Köln, Urteil vom 30.11.2011, Az. 28 0.482/10).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte vier TV-Folgen der Staffel [Name] noch, wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Anlagen K 1-1 bis K 1-4 ergibt, vor der Erstveröffentlichung in Deutschland am [Datum] und .damit innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase zum kostenlosen Download über das Internet mittels eines Filesharing-Clients angeboten. Unter Berücksichtigung der nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin durchschnittlichen Preise für den legalen Download einzelner Serien-Episoden samt dauerhafter Nutzungsrechte auf Video-on-Demand-Portalen im Verlauf der letzten Jahre und den darin enthaltenen branchenüblichen Lizenzgebühren sowie der dem Gericht bekannten Popularität der streitgegenständlichen TV-Serie sieht das Gericht daher einen Betrag von insgesamt 1.350,00 EUR als Schadensersatz als angemessen an. Diese Höhe der Lizenzforderung erweist sich auch verglichen mit anderen Fällen ais angemessen, da bereits für das kurzzeitige öffentliche Zugänglichmachen nur eines Musiktitels schon ein Betrag in Höhe von 200,00 EUR angesetzt wird (OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2013, Az. 5 U 222/10; OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012, Az. 6 U 67/11).


2.

Die Klägerin hat darüber hinaus auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gemäß §§ 97 Abs. 2 S. 1, 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.

Es liegt eine berechtigte Abmahnung der Klägerin gegenüber dem Beklagten vor, denn die hat gegen den Beklagten aufgrund dessen rechtswidriger Urheberrechtsverletzung einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG.

Der Inhalt des Abmahnschreibens vom [Datum] entspricht den grundlegenden Anforderungen des § 97a Abs. 2 S. 1 UrhG. Das Bestehen eines Unterlassungs- und Aufwendungsersatzanspruches ist unabhängig von einem etwaigen Verschulden. Die Wiederholungsgefahr wird vorliegend durch die mehrmalige Rechtsverletzung indiziert (LG Bielefeld Urteil vom 04.03.2015, Az. 4 0 2111/14).

Gegen den von der Klägerin angesetzten Gegenstandswert für das Unterlassungsbegehren in Höhe von 1.000,00 EUR bestehen unter Zugrundelegung der Voraussetzungen des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG, welcher am 09.10.2013 in Kraft getreten ist, keine Bedenken. Ein Eingriff in den Streitwert oder Gegenstandswert hat durch die Regelung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG nicht stattgefunden, sondern nur eine Begrenzung der erstattbaren Kosten. Davon unberührt bleibt eine Addition des Gegenstandswertes mittels Geltendmachung von Schadensersatz- und andern Aufwendungsersatzansprüchen (BeckOK/Reber, UrhG, 18. Ed:, Stand: 01.04.2017, § 97a Rnr. 27). Unter Berücksichtigung des hier ebenfalls vorgerichtlich gegenüber dem Beklagten geltend gemachten .Schadensersatzes von 750,00 EUR ist somit insgesamt von einem Gegenstandswert von 1.750,00 EUR auszugehen. Bei einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG errechnen sich so zusammen mit der. Auslagenpauschale nach Nr. 7002 W RVG ersatzfähige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR.

Soweit sich diese Kosten auf den von der Klägerin vorgerichtlich gegenüber dem Beklagten geltend gemachten, aber vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruch beziehen, sind diese als Hauptforderung zu berücksichtigen. Der übrige Anteil der zuerkannten Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung, da sich diese Kosten auf die Durchsetzung des mit dem vorliegenden Verfahren geltend gemachten Zahlungsanspruchs beziehen und daher in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Hauptforderung stehen (BGH, Beschluss vom 17.01.2013, Az. I ZR 107/12).



III.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Der Zinsbeginn wurde von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt.



IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1 und 2 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Nürnberg-Fürth
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss,
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.



gez.
[Name]
Richterin am Amtsgericht




Verkündet am 09.02.2018
gez.
[Name], JSekr'in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Für die Richtigkeit der Abschrift
Nürnberg, 15.02.2018
[Name], JSekr'in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig (...)









~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Nürnberg, Urteil vom 09.02.2018, Az. 238 C 71047/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Claudia Lucka,
Beklagter ohne Anwalt,
TV-Folgen,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
§ 97a Abs. 3 S. 2 UrhG

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Steffen
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#11256 Beitrag von Steffen » Donnerstag 29. März 2018, 18:41

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Beklagte antragsgemäß - bloßes Abstreiten der Tat reicht in P2P-Verfahren nicht aus (Beklagte ohne Anwalt)


18:40 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Werke. Im vorstehenden Verfahren hatte die Beklagte behauptet, nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein. Sie würde die streitgegenständlichen Werke auch nicht kennen. Zudem bestritt die beklagte Anschlussinhaberin pauschal die korrekte Ermittlung der Rechtsverletzungen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nicht-aus/


Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 452_17.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Sandrine Schwertler



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Dieser Vortrag reichte dem Amtsgericht Charlottenburg nicht. Vielmehr sei die Täterschaft der Beklagten tatsächlich zu vermuten:

"Vorliegend trägt die Beklagte bereit keine weiteren in Betracht kommenden Personen vor, welche Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten, wonach die tatsächliche Vermutung der Täterschaft greift. Das Bestreiten, dass die Beklagte die Bücher nicht kenne, ist hierfür ebenfalls nicht ausreichend."



Auch die Einwände der Beklagten hinsichtlich der korrekten Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse ließ es nicht gelten.
"Die Beklagte trägt keinerlei Umstände vor, die Zweifel an einer Fehlzuordnung der Auskunft hervorrufen. Umgekehrt gilt vielmehr, dass die Vielzahl der Ermittlungen unterschiedlicher IP-Adressen zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Richtigkeit der Ermittlungen bestätigen. Denn im konkreten Fall sind insoweit eine Vielzahl von Messungen erfolgt. In solchen Fällen spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Ermittlungen der IP-Adressen zutreffend waren. Denn dass es mehrmals zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen."



Das Amtsgericht folgte auch im Übrigen der Argumentation der Klägerin und verurteilte die Beklagte als Täterin zur Leistung von Schadensersatz in beantragter Höhe:

"Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen erschient eine Lizenzgebühr von 450,00 EUR pro Buch ohne weiteres angemessen (§ 287 ZPO). Insbesondere ist hierbei zu beachten, dass es sich gerichtsbekannt um erfolgreiche Bestseller handelt und die Bücher zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung nicht älter als zwei Jahre waren und noch hinreichend aktuell.

Angesichts der unbeschränkten und kostenlosen Weiterverbreitung des geschützten Werkes im Rahmen einer Internet-Tauschbörse und angesichts der Erwerbskosten eines einzigen Vervielfältigungsstückes der streitgegenständlichen Werke geht das Gericht von einer fiktiven Lizenzgebühr aus, welche den geltend gemachten Betrag jedenfalls nicht unterschreitet.
"



Darüber hinaus hat die Beklagte auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.








AG Charlottenburg, Urteil vom 13.02.2018, Az. 206 C 452/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 206 C 452/17

verkündet am: 13.02.2018


In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen.


die Frau [Name], 12053 Berlin,
Beklagte,




hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 206, auf die mündliche Verhandlung vom 26.01.2018.durch den Richter [Name]

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.441,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2016 zu zahlen
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 123,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubten Anbietens von Büchern.

Die Klägerin ist alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Büchern [Name] und [Name] in gedruckter und elektronische Form für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. In den jeweiligen Büchern ist die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Rechteinhaberin genannt.

Die Klägerin beauftragte die Firma ipoque GmbH mittels des Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS) mit der Überwachung von Internettauschbörsen zwecks Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen. Diese stellte fest, dass die vorgenannten Bücher an neun verschiedenen Tagen zwischen dem [Datum] und [Datum] unter elf verschiedenen IP-Adressen zum Download für Dritte bereitgestellt wurden. Hinsichtlich der festgestellten Verletzungsdaten wird auf Bl. 9 -11 der Klageschrift (Bl. 17 ff. d.A.) vollumfänglich verwiesen.

Aufgrund der Gestattungsbeschlüsse des LG München I teilte der Internetprovider mit, dass die ermittelten IP-Adressen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagtenseite zugeordnet waren. Der Internetzugang erfolgt über einen WLAN Anschluss mit Router.

Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] (Bl. 75 ff. d.A.) wurde die Beklagtenseite wegen Anbietens dieser Bücher in einer Internet-Tauschbörse abgemahnt und zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von zusammen 1.090,00 EUR aufgefordert.


Die Klägerin behauptet,
die Ermittlungen der einzelnen Urheberrechtsverletzungen und der IP-Adressen sei ordnungsgemäß erfolgt.

Mit der Klage macht die Klägerin 1.3500,00 EUR Lizenzschaden nach der Lizenzanalogie geltend sowie 215,00 EUR Rechtsanwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr aus 2.000,00 EUR zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale), die für die Abmahnung angefallen sind.


Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt. nicht weniger als 1.350,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2016 zu zahlen,
2. an sie 91,94 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2016 zu zahlen
3. an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 123,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz dem 05.08.2016 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Die Beklagte behauptet,
sie kenne, die vorgenannten Bücher nicht. Außerdem seien die Ermittlungsergebnisse widersprüchlich, da die Zeitpunkte in den Beschlüssen des Landgerichts München nicht zu den aufgelisteten Verletzungshandlungen deckungsgleich seien.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und auch begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 97 Abs. 2 UrhG Anspruch auf Schadensersatz wegen unerlaubten Anbietens der Bücher [Name] und [Name] auf einer Internet-Tauschbörse in der geltend gemachten Höhe.

Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der ausschließlichen Rechte der streitgegenständlichen Bücher.

Die streitgegenständlichen Bücher sind zwischen dem [Datum] und [Datum] unter den elf verschiedenen IP-Adressen (Bl. 17 ff. d.A.) zum Download für Dritte bereitgestellt. Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass die ermittelten IP-Adressen dem Anschluss der Beklagten zugeordnet waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfolgt der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, regelmäßig durch die Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung und deren Mitteilung. Fehlt es dabei an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass nachgewiesen wird, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind (BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, juris). Nichts anderes kann gelten, sofern wie hier die Auskunft nicht durch ein staatsanwaltschaftliches Ersuchen, sondern im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG erlangt wird. Die Beklagte trägt keinerlei Umstände vor, die Zweifel an einer Fehlzuordnung der Auskunft hervorrufen. Umgekehrt gilt vielmehr, dass die Vielzahl der Ermittlungen unterschiedlicher IP-Adressen zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Richtigkeit der Ermittlungen bestätigen. Denn im konkreten Fall sind insoweit eine Vielzahl von Messungen erfolgt. In solchen Fällen spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Ermittlungen der IP-Adressen zutreffend waren. Denn dass es mehrmals zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (so auch OLG Köln, Urt. v. 16. Mai 2012 - Az. 6 U 239/11, ZUM 2012, 579; vgl. dazu auch Hans: OLG HH, Beschl. v. 03. Nov. 2010 - Az. 5 W 126/10, CR 2011, 126; LG Köln, Urt. v. 30. Nov. 2011 - Az. 28 0 482/10, ZUM 2012, 350). Soweit die Beklagte meint, die einzelnen Ermittlungszeitpunkte seien mit den Zeitpunkten in den Beschlüssen des Landgerichts München nicht kongruent, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da die einzelnen Zeitpunkte innerhalb der Zeitintervalle der Ermittlungen der ipoque GmbH liegen. Für eine vorgetragene Fälschung sind keine Anzeichen erkennbar.

Die Beklagte haftet für die Rechtsverletzung als Täterin.

Täter ist, wer die Tathandlung selbst begeht. Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss .zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, Rn. 37, juris). Nicht ausreichend ist allerdings die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, . Rn. 42, juris).

Vorliegend trägt die Beklagte bereits keine weiteren in Betracht kommenden Personen vor, welche Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten, wonach die tatsächliche Vermutung der Täterschaft greift. Das Bestreiten, dass die Beklagte die Bücher nicht kenne, ist hierfür ebenfalls nicht ausreichend.

Die Beklagte handelte schuldhaft, denn Schuldausschließungsgründe sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

Der Höhe nach ist die Klägerin berechtigt, den Schadensersatz auf Basis der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG zu berechnen. Für diese Art der Schadensberechnung ist der Eintritt eines konkreten Schadens nicht erforderlich. Der Verletzer hat vielmehr dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. nur Dreier / Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 61 m.w.N.). Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein branchenüblicher Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt. Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen erscheint eine Lizenzgebühr von 450,00 EUR pro Buch ohne Weiteres angemessen (§ 287 ZPO). Insbesondere ist hierbei zu beachten, dass es sich gerichtsbekannt um erfolgreiche Bestseller handelt und die Bücher zum Zeitpunkt der,Verletzungshandlungen nicht älter als zwei Jahre waren und somit noch hinreichend aktuell. Angesichts der unbeschränkten und kostenlosen Weiterverbreitung des geschützten Werkes im Rahmen einer Internet-Tauschbörse und angesichts der Erwerbskosten eines einzigen Vervielfältigungsstückes der streitgegenständlichen Werke geht das Gericht von einer fiktiven Lizenzgebühr aus, welche den geltend gemachten Betrag jedenfalls nicht unterschreitet.

Des Weiteren schuldet die Beklagte die durch die Einschaltung von Rechtsanwälten angefallenen Abmahnkosten, und zwar sowohl als Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG; als auch als Aufwendungsersatz gemäß § 97a UrhG a.F. in der geltend gemachten Höhe.

Die Abmahnung war begründet, da die mit ihr gerügte Rechtsverletzung tatsächlich gegeben war. Sie war auch berechtigt, da sie objektiv erforderlich war, um der Beklagten ,den kostengünstigsten Weg aus dem Konflikt aufzuzeigen. Die Abmahnung genügt schließlich auch den formellen Anforderungen des § 97a UrhG n.F..

Die Klägerseite hat zutreffend gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG einen Gegenstandswert von 1.000,00 EUR angesetzt und diesem den Wert des geltend gemachten Schadensersatzes hinzugerechnet. Dies begründet bei Ansatz einer angemessenen 1,3 Geschäftsgebühr und einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe von 215,00 EUR.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beklagten war gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Er enthält zudem auch keine neuen Tatsachen bzw. neues Vorbringen, so dass es auf diesen auch inhaltlich nicht ankommt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 Abs. 1 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen
oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



gez.
[Name],
Richter




Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 13.02.2018
[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig. (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Charlottenburg, Urteil vom 13.02.2018, Az. 206 C 452/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Sandrine Schwertler,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
Ermittlungsdatensätze - 9 verschiedene Tage - 11 verschiedene IP-Adressen,
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Steffen
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#11257 Beitrag von Steffen » Donnerstag 29. März 2018, 23:32

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ausgabe 2018, KW 13................................Initiative AW3P............................26.03. - 01.04.2018

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------







.............................................................Bild

.............................................................Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
.............................................................Fachanwalt für Medien- und Internetrecht



.............................................................Dr. Wachs Rechtsanwälte

.............................................................Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
.............................................................Telefon: +49 (0)40 411 88 15 70 | Fax: +49 (0)40 411 88 15 77 | Fax 2: +49 (0)40 444 655 10
.............................................................E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de








Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg): Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zum Thema Filesharing - Eine Zusammenfassung hinsichtlich Täter- / Störerhaftung


Die folgende Darstellung ist Zusammenfassung der bisher gefällten Entscheidungen zum Thema Filesharing hinsichtlich der materiell rechtlichen Rechtslage. Zusammenfassend kann man wohl festhalten, dass die Störerhaftung immer weiter eingeschränkt wurde, dafür aber die Anforderungen zur Durchbrechung der Täterschaftsvermutung leicht verschärft wurden. Entweder der Anschlussinhaber haftet voll oder gar nicht.



BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 68/16 - Ego Shooter
BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16 - Loud
BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15 - Afterlife
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 86/15 - Silver Linings Playbook
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15 - Tannöd
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I
BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare
BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus
BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens







1. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 68/16 - Ego Shooter


Der beklagte Ehemann hat den Vorwurf, ein Computerspiel verbreitet zu haben, bestritten und behauptet möglicherweise habe seine Ehefrau die Tat begangen. Auf Nachfrage habe auch sie bestritten, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben.


Täterschaftsvermutung: entkräftet


Sekundäre Darlegungslast: Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinen Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat.

Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Der Beklagte ist der obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen, in dem er vorgetragen hat, seine Ehefrau komme als Täterin in Betracht, weil sie den Internetanschluss eigenständig und regelmäßig unter anderem zum Besuch von Streamingportalen wie "YouTube" genutzt habe. An der ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft der Ehefrau des Beklagten fehle es nicht deshalb, weil es sich bei dem Computerspiel um ein sogenanntes "Ego-Shooter"-Spiel handele. Solche Spiele würden auch von vielen Frauen gespielt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Dass der Beklagte keinen näheren Vortrag dazu gehalten hat, was seine Ehefrau zu den behaupteten Tatzeitpunkten getan hat, wirkt sich angesichts des bis zur Abmahnung verstrichenen Zeitraums von fast zwei Monaten nicht zu seinem Nachteil aus. Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist nicht abzuverlangen, zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen.








2. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16 - Loud


Die beklagten Eltern dreier Kinder haben sich mit der Aussage verteidigt, dass sie zwar wüssten, welches ihrer Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen hat, sie weigerten sich aber dies preiszugeben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es den Eltern zwar frei steht, den Namen zu nennen. Wenn sie dies aber nicht tun, haften sie selbst als Täter.


Täterschaftsvermutung: nicht entkräftet


Sekundäre Darlegungslast: Die Beklagten sind der Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten allein auf den Internetanschluss Zugriff gehabt, zwar entgegengetreten. Dies genügt der obliegenden sekundären Darlegungslast aber nicht. Hierzu wäre es erforderlich gewesen mitzuteilen, welche Kenntnisse sie über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hätten, mithin welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe. Indem sich die Beklagten weigerten, diese Angaben zu machen, beriefen sie sich lediglich pauschal auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit ihrer Kinder auf den Internetanschluss.

Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) stehe der Annahme einer solchen zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegen, weil dem zugunsten der Klägerin wirkenden Schutz des Art. 14 GG im Streitfall ein überwiegendes Gewicht zukomme. Die Beklagten hätten die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung nicht erschüttert, weil sich ihre von ihnen als Zeugen benannten Kinder auf das ihnen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen hätten. Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der von den Beklagten benannten Zeugen, die am Abend des Tattags bei ihnen zu Gast gewesen seien, habe es nicht bedurft. Die Behauptung, wegen des Besuchs keine Möglichkeit gehabt zu haben, die Verletzungshandlung zu begehen, sei nicht entscheidungserheblich, weil der rechtsverletzende Vorgang bereits vor Eintreffen der Gäste oder durch kurzzeitige Nutzung eines derjenigen Computer, die sich außerhalb des Wohnzimmers befanden, hätte in Gang gesetzt werden können.


Abmahnkosten: 1.379,80 EUR Abmahnkosten wurden gefordert, 1.044,40 EUR wurden zugesprochen. Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. komme nicht in Betracht, da es sich weder um einen einfach gelagerten Fall noch um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung handele.








3. Bundesgerichtshof, Urteil vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15 - Afterlife


Der Beklagte hat seine Täterschaft bestritten, in dem er darauf verwiesen hat, dass seine Ehefrau den Internetanschluss mitbenutzt hat. Außerdem hat er geltend gemacht, sein Router habe eine massive Sicherheitslücke aufgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Internetnutzung des Ehepartners nicht mitgeteilt werden muss, um die Haftung abzuwenden.


Täterschaftsvermutung: entkräftet


Sekundäre Darlegungslast: Der Beklagte ist der sekundären Darlegungslast nachgekommen, in dem er seine Ehefrau als Mitnutzerin benannt hat und konkrete Sicherheitslücken des eingesetzten Routers vorgetragen hat. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast sei der Beklagte nicht verpflichtet, den Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln und namentlich zu benennen. Ferner müsse er weder den Computer untersuchen noch konkreten Vortrag zu seinen Abwesenheitszeiten und denjenigen der Mitbenutzer halten. Der Beweis der Täterschaft des Beklagten sei der Klägerin nicht gelungen. Zwar habe die Ehefrau als Zeugin bekundet, selbst keine Filesharing Software benutzt zu haben und den streitgegenständlichen Film nicht heruntergeladen und anderen Nutzern zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. Die Kammer sei jedoch von der Wahrheit dieser Angaben nicht überzeugt. Es bestehe kein Anlass, den Angaben der Ehefrau mehr Glauben zu schenken als den Angaben des Beklagten. Der Beklagte hafte ferner auch nicht als Teilnehmer oder Störer.








4. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 86/15 - Silver Linings Playbook


Wenn Bewohner einer Wohngemeinschaft (WG) oder Gäste über den bereitgestellten Internetzugang illegal Filme, Musik oder Spiele hochladen, haftet der Anschlussinhaber nicht zwangsläufig. Ohne konkrete Anhaltspunkte ist er auch nicht verpflichtet, volljährigen Personen über die Rechtswidrigkeit von Tauschbörsen aufzuklären.


Täterschaftsvermutung: entkräftet


Sekundäre Darlegungslast: Es besteht eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers. Er muss angeben, welchen Personen selbständigen Zugang zu seinen Internetanschluss hatten. Dieser Pflicht ist die Beklagte nachgekommen, in dem sie angab, dass ihre Nicht und ihr Lebensgefährte den Anschluss während ihres Urlaubs mit genutzt haben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es der Beklagten nicht zuzumuten, ihre volljährige Nichte und deren Lebensgefährten ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, in einer solchen Weise zu belehren.








5. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch


Ein Familienvater, der seinen Internetanschluss gemeinsam mit seiner Ehefrau und den zwei zur Tatzeit 15 und 17 Jährigen Töchtern nutzt, hat bestritten, dass die ermittelte IP-Adresse richtig zugeordnet wurde. Außerdem hat er geltend gemacht, keine Anhaltspunkte dafür zu haben, dass seine Familienangehörigen die von den Klägerinnen beanstandeten Rechtsverletzungen begangen hätten.


Täterschaftsvermutung: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die streitbefangenen Audiodateien am 18. November 2007 um 19:51 Uhr im Internet unter einer dem Internetanschluss des Beklagten zuzuordnenden IP-Adresse zum Download bereitgehalten worden seien. Damit spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses für den festgestellten Eingriff in die Verwertungsrechte der Klägerinnen verantwortlich sei. Diese Vermutung habe der Beklagte nicht widerlegt. Aufgrund der Aussage seiner Ehefrau stehe fest, dass sie nicht als Täterin der in Rede stehenden Rechtsverletzungen in Betracht komme. Es bestünden ferner keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder des Beklagten die in Rede stehenden Rechtsverletzungen unentdeckt hätten begehen können.


Sekundäre Darlegungslast: Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.








6. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15 - Tannöd


Der Beklagte einer Urheberrechtsverletzung hat geltend gemacht, der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin sei jedenfalls auf 100,00 EUR beschränkt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, der Gegenstandswert eines Spielfilms beträgt mindesten 10.000,00 EUR. Bei einem global erfolgreichen Blockbuster oder unmittelbar nach Kinostart können auch deutlich höhere Beträge angemessen sein.


Täterschaftsvermutung: Unstreitig ist der Film "Tannöd" über den von dem Beklagten unterhaltenen Internetanschluss zum Herunterladen bereitgehalten und damit ohne Zustimmung der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht worden.


Sekundäre Darlegungslast: unstreitig.


Streitwert: 10.000,00 EUR. Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen Zu den bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu berücksichtigenden Umständen zählen die Aktualität und Popularität des betroffenen Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000,00 EUR angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten können entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung nicht zu einer Minderung des für die Kosten der Abmahnung anzusetzenden Gegenstandswertes führen.


Abmahnkosten: Nach § 97a Abs. 1 UrhG a.F. soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Danach besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenersatz, wenn die Abmahnung begründet gewesen ist, ihr also ein materieller Unterlassungsanspruch zugrunde gelegen hat.








7. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III


Der Beklagte hat bestritten, dass seinem Internetanschluss zum maßgeblichen Zeitpunkt die streitgegenständliche IP-Adresse zugewiesen gewesen sei. Außerdem behauptete er, dass er zur Tatzeit mit seiner ganzen Familie im Urlaub gewesen ist und dass während der Zeit alle technischen Geräte vom Stromnetz getrennt worden sind.


Täterschaftsvermutung: Der Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass ihm die in der Auflistung angeführte T-Online-Nummer zugewiesen sei. Er habe keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die gegen eine zur Tatzeit erfolgte Vergabe der IP-Adresse an seinen Internetanschluss sprächen. Nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten stehe außerdem fest, dass der stationäre Computer des Beklagten am Nachmittag des 19. Juni 2007 mit dem Internet verbunden gewesen sei. Die Behauptung des Beklagten, die gesamte Familie habe sich zu diesem Zeitpunkt auf einer einwöchigen Urlaubsreise auf Mallorca befunden, sei durch die Aussagen der vom Beklagten als Zeugen benannten Ehefrau und seiner Söhne nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt worden.

Andere Personen schieden als Verantwortliche für die Verletzungshandlung aus. Eine Benutzung des Computers durch die im Haushalt lebenden Familienangehörigen sei nach dem Vortrag des Beklagten, die gesamte Familie sei urlaubsabwesend gewesen, nachdem der Router vom Stromnetz getrennt worden sei, technisch unmöglich gewesen. Ebenso wenig erscheine es ernsthaft möglich, dass außenstehende Dritte sich Zugang zum Internetanschluss des Beklagten verschafft und damit die Rechtsverletzungen begangen haben könnten.


Sekundäre Darlegungslast: Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet.








8. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II


Der Internetanschluss des Beklagten wurde auch von der damals 14-jährigen Tochter und dem damals 16-jährigen Sohn benutzt. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens hat die Tochter zugegeben, dass sie über eine Tauschbörse 407 Audiodateien heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht hat.


Täterschaftsvermutung: Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die Tochter der Beklagten die in Rede stehenden Rechtsverletzungen begangen hat. Dies ergebe sich aus dem Geständnis der Tochter im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung. Entgegen der Ansicht der Revision steht der Verwertung des polizeilichen Geständnisses nicht der Umstand entgegen, dass die Zeugin im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Landgericht zwar bestätigt hat, bei der Polizei die Verletzungshandlung gestanden zu haben, auf die Frage des Gerichts, ob sie es denn war, dazu aber nichts sagen wollte. Die Zeugnisverweigerung eines Zeugen im Zivilprozess schließt - anders als im Strafprozess gemäß § 252 StPO die Verwertung von Niederschriften früherer in Kenntnis des Zeugnisverweigerungsrechts getätigter Aussagen nicht aus.

Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben.

Die Beklagte ist gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB für den durch die Verletzungshandlung ihrer Tochter verursachten Schaden verantwortlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, weil sie die erforderliche Belehrung nicht vorgenommen hat.


Sekundäre Darlegungslast: nicht relevant








9. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I


Der Beklagte hat bestritten, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt er selbst, seine Familienangehörigen oder ein Dritter über seinen Internetanschluss die fraglichen Audiodateien zum Download angeboten hätten. Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird. Der Beweis kann auch regelmäßig durch ein zur Nachforschung beauftragen Unternehmen mittels IP-Adresse geführt werden.


Täterschaftsvermutung: Ist ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der Ph. GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, ist dies ein Indiz für die Inhaberschaft der Urheberechte an den auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen, welches nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann.

Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme, dass die IP-Adresse dem Beklagten fehlerhaft zugeordnet worden sei. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten bestünden keine Zweifel, dass die in Rede stehenden Musikaufnahmen über den Anschluss des zur Tatzeit unstreitig eingeschalteten und mit dem Internet verbundenen stationären Computers des Beklagten zum Download angeboten worden seien. Der Beklagte habe für die über seinen Internetanschluss erfolgten Verletzungen der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerinnen als Täter einzustehen.

Auch das Argument, der Beklagte sei IT-Fachmann und würde aufgrund seiner Fachkenntnis einen solchen Rechtsverstoß nicht vornehmen, ließ der Bundesgerichtshof nicht genügen.








10. Bundesgerichtshof, Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare


Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.


Täterschaftsvermutung: Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.


Sekundäre Darlegungslast: Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinen Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.

Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen, dass er vorgetragen hat, der in seinem Haushalt lebende 20-jährige Sohn seiner Ehefrau habe die Dateien von dem in seinem Zimmer stehenden Computer zum Herunterladen bereitgehalten. Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen.








11. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus


Ein 13-jähriges Kind hat über den Internetanschluss seiner Eltern mehrfach Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei.


Täterschaftsvermutung: Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern. Eine Verpflichtung zur Überwachung besteht erst, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt. Ein solcher Fall liegt nicht vor, so dass die Eltern nicht ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt haben.


Sekundäre Darlegungslast: nicht streitig, weil eine Ersatzpflicht nach § 832 I BGB nicht vorliegt, da die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Diese habe wie oben erläutert die erforderlichen Maßnahmen vorgenommen.








12. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens


Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. Wenn ein WLAN-Anschluss nicht hinreichend gesichert ist, haftet der Anschlussinhaber, falls Dritte über den Anschluss urheberrechtliche geschützte Musiktitel zum Tausch anbieten.


Täterschaftsvermutung: Der Beklagte habe die Rechtsverletzung nicht selbst begangen, da er zum fraglichen Zeitpunkt urlaubsabwesend gewesen ist und sich sein PC in einem abgeschlossenen Büroraum befunden habe, der keinem Dritten zugänglich gewesen ist. Die Rechtsverletzung könne daher nur von einem Dritten begangen worden sein, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb genutzt habe, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen. Ein WLAN-Anschlussinhaber hafte im privaten Bereich deshalb nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Daran fehle es im Streitfall.


Sekundäre Darlegungslast: Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zu-geteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte jedoch nachgekommen, indem er - von der Klägerin unbestritten - vorgetragen hat, zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, während sich seine PC-Anlage in einem für Dritte nicht zugänglichen, abgeschlossenen Büroraum befunden habe. Die Vorlage eines Routerprotokolls hat die Klägerin von dem Beklagten in den Vorinstanzen nicht verlangt. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein solches Protokoll mit entscheidungserheblichem Inhalt hätte vorgelegt werden können, war der computertechnisch nicht versierte Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, von sich aus ein Routerprotokoll vorzulegen. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler annehmen, dass die unmittelbar urheberrechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein konnte, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb nutzte, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen.






Quelle: 'https://www.dr-wachs.de'
Link: https://www.dr-wachs.de/blog/2018/03/23 ... enfassung/















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Gerichtsentscheidungen





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  • LG Bielefeld, Urteil vom 06.02.2018, Az. 20 S 99/16 [.rka RAe gewinnen; Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; sek. Darlegungslast]
  • LG Hannover, Urteil vom 26.02.2018, Az. 18 S 57/17 [.rka RAe gewinnen; Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; sek. Darlegungslast]
  • LG Hannover, Urteil vom 26.02.2018, Az. 18 S 30/17 [.rka RAe gewinnen Berufung; sek. Darlegungslast]
  • AG Charlottenburg, Urteil vom 28.11.2017, Az. 206 C 282/17 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast]
  • AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2017, Az. 216 C 204/17 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast]
  • AG Charlottenburg, Urteil vom 07.11.2017, Az. 214 C 165/17 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast]
  • AG Charlottenburg, Urteil vom 30.05.2017, Az. 224 C 418/16 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast]
  • AG Nürnberg, Urteil vom 09.02.2018, Az. 238 C 71047/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Beklagter ohne Anwalt)]
  • AG Charlottenburg, Urteil vom 13.02.2018, Az. 206 C 452/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Beklagte ohne Anwalt)]









.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg):



1. LG Bielefeld, Urteil vom 06.02.2018, Az. 20 S 99/16



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Landgericht Bielefeld zur sekundären Darlegungslast in Filesharingverfahren



Quelle: 'http://rka-law.de'
Link: http://rka-law.de/filesharing/lg-bielef ... verfahren/









2. LG Hannover, Urteil vom 26.02.2018, Az. 18 S 57/17



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Hannover - Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in Filesharing Verfahren - Teil I



Quelle: 'http://rka-law.de'
Link: http://rka-law.de/filesharing/lg-hannov ... ngslast-i/









3. LG Hannover, Urteil vom 26.02.2018, Az. 18 S 30/17



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Hannover - Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in Filesharing Verfahren - Teil II



Quelle: 'http://rka-law.de'
Link: http://rka-law.de/filesharing/lg-hannov ... gslast-ii/









4. AG Charlottenburg, Urteil vom 28.11.2017, Az. 206 C 282/17,
5. AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2017, Az. 216 C 204/17,
6. AG Charlottenburg, Urteil vom 07.11.2017, Az. 214 C 165/17,
7. AG Charlottenburg, Urteil vom 30.05.2017, Az. 224 C 418/16




.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Rechtsprechung des Amtsgerichts Charlottenburg zu Filesharing Fällen



Quelle: 'http://rka-law.de'
Link: http://rka-law.de/filesharing/rechtspre ... ottenburg/













Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



1. AG Charlottenburg, Urteil vom 13.02.2018, Az. 206 C 452/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Beklagte antragsgemäß - bloßes Abstreiten der Tat reicht in P2P-Verfahren nicht aus (Beklagte ohne Anwalt)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nicht-aus/









2. AG Nürnberg, Urteil vom 09.02.2018, Az. 238 C 71047/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Nürnberg verurteilt Anschlussinhaber antragsgemäß wegen illegalem Tauschbörsenangebot mehrerer Serienfolgen (Beklagter ohne Anwalt)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... ienfolgen/







Kurzinfo: I. Quartal 2018



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Amtsgericht:
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Amtsgericht:
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Landgericht:
7













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Politik Splitter





Giftanschlag - Putin war's! Alle sind davon überzeugt, alle nehmen an, aber keine Beweise!


(...) Der Westen sendet in der Affäre um den Giftanschlag in Südengland ein eindeutiges Signal an Kreml Chef Wladimir Putin. Insgesamt 26 Staaten, darunter achtzehn aus der EU, weisen zusammen mehr als 140 russische Diplomaten aus. Die NATO schließt sich dem an und entzieht weiteren sieben die Akkreditierung. Eine derart umfangreiche und abgestimmte Aktion hat es seit dem Ende des Kalten Krieges nicht gegeben. (Quelle: http://www.t-online.de/nachrichten/ausl ... l-ist.html"). (...)


Sicherlich werden hier sehr viele Menschen ihren eigenen Standpunkt haben und vertreten, dass ist auch gut so. Der Lügner meint, es lügen alle; die Geheimdienste schweigen trotz Verweises. Mir persönlich ist es egal, wer letztendlich lügt. Der Giftanschlag ist strikt abzulehnen und aufzuklären. Das bedeutet, es wären sehr viele Politiker gut beraten ihre Behauptungen und Annahmen endlich zu beweisen. Gibt es Beweise, müssen natürlich Sanktionen etc. folgen. Gibt es keine Beweise, beheizt die USA und EU mit Brexit-UK den neuen kalten Krieg. Ganz zu schweigen, dass es für Russland, speziell für Putin sowieso irrelevant ist. Im Gegenteil, solange keine Beweise vorgelegt werden, stärkt es Putin im Innland.

Nachfolgendes ist aber meine Meinung, sind diese westlichen Elitär-Politiker sowieso scheinheilig und schwach. In der Regierungserklärung von Merkel wurde das Vorgehen des EU- und NATO-Partners Türkei in Afrin (Syrien) als Inakzeptabel thematisiert und aufs Schärfste verurteilt. Ich schaue einmal, welche Konsequenzen dieser Vernichtungskrieg gegen Kurden für die Türkei hat. Diplomaten ausgewiesen? Nö, ich lese nichts diesbezüglich. Ach ich vergas, bin eben ein dummer Ossi, im Gegensatz zur Annahme gegen Russland, hält ja die Türkei im "dreckigen Deal" der EU die Flüchtlinge vom Hals. Scheinheiligkeit!

Und Premierministerin Theresa May steht dato besser da, als noch vor Monaten. Auch was ...



(...) Der russische Ex-Doppelagent Sergej Skripal und seine Tochter Julia dürften offenbar bereits zu Hause mit dem Nervengift in Kontakt gekommen sein. Die bisher höchste Konzentration des Stoffes ist an der Tür des Wohnhauses im englischen Salisbury gefunden worden, teilte die britische Polizei am Mittwochabend mit (Quelle: https://diepresse.com/home/ausland/auss ... -vergiftet). (...)


Egal ob nur Annahme, "Eckard die Russen kommen!" Es wird einer neuer kalter Krieg angeheizt, und die elitären Politiker können von ihren eigenen Problemen ablenken.














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Forenwelt





Die Initiative AW3P wünscht allen Lesern ein frohes und gesegnetes Osterfest





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#11258 Beitrag von Steffen » Montag 2. April 2018, 23:02

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Aktivlegitimation des Computerspiels "Dead Island" - eine Übersicht und Neues vom Amtsgericht Saarbrücken


23:00 Uhr


Hamburg / Saarbrücken, 02.04.2018 (eig.). Eine Ausreißerentscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken in einer früheren Angelegenheit (Urt. v. 18.01.2017, Az. 121 C 316/16) ist von dort nun mit einem neuen Urteil in anderer Sache korrigiert worden. Auch das Amtsgericht Saarbrücken geht - wie bislang alle mit der Sache bisher befassten Instanz- und Obergerichte - nun von der Aktivlegitimation und Rechteinhaberschaft der von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte vertretenen Klägerin hinsichtlich des Computerspiels "Dead Island" aus.



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/aktivlegi ... ad-island/




Urteil als PDF

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... -41-18.pdf



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Das Amtsgericht Saarbrücken (Urt. v. 02.03.2018, Az. 5 C 41/18 (03)) verweist zunächst zutreffend darauf, dass schon in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, dass mit Blick auf nicht selten bestehende Schwierigkeiten des Nachweises der Urheberschaft und der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungsrechten eine effektive Durchsetzung des Rechtsschutzes nicht nur durch die gesetzliche Vermutungsregelung des § 10 UrhG gewährleistet werden muss, sondern auch ein Indizienbeweis möglich sei, bei dem von mittelbaren Tatsachen auf die Annahme der Rechteinhaberschaft geschlossen werden darf (BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 19/14 - Tauschbörse I, BGHZ 153,69, 79, 80 - P-Vermerk). Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin eine Fotokopie der DVD des Computerspiels "Dead Island" als auch den Vertriebsvertrag in englischer Sprache und beglaubigter Übersetzung vorgelegt. Der Copyrightvermerk weist die Klägerin als Nutzungsberechtigte aus. Hieraus ergebe sich, so das Amtsgericht, zwar keine gesetzliche Vermutung nach § 10 Abs. 3 UrhG, weil die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend macht. Indes begründet dieser Vermerk eine tatsächliche Vermutung zugunsten der Klägerin, die durch die Vorlage des Vertrages gestützt wird. Demgemäß sah es die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich des Computerspieles "Dead Island" als gegeben an.

Das Amtsgericht folgt damit landgerichtlicher Rechtsprechung etwa aus Hannover, Flensburg und Frankfurt.

Das Landgericht Hannover hat unterstrichen (Urt. v. 26.02.2018, Az. 18 S 57/17), dass zwar die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 UrhG nicht eingreife, da es um Schadensersatzansprüche geht, in jedem Fall aber sei ein Indizienbeweis zulässig, der hinsichtlich des Computerspiels "Dead Island" die Feststellung gemäß § 286 ZPO rechtfertigt, dass die Klägerin Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts und damit auch Inhaberin des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a Urheberrechtsgesetz ist.

Auch das Landgericht Flensburg (Urt. v. 31.08.2017, Az. 8 O 9/16) erkannte auf die ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberschaft der Klägerin hinsichtlich des Computerspiels "Dead Island". Zur Überzeugung des Gerichts ergebe sich dies aus dem im Original wie auch in deutscher Sprache vorgelegten Vertrag mit dem Entwickler des Spieles sowie weiterer Ergänzungsvereinbarung dieses Vertrages in Verbindung mit dem Copyrightvermerk auf der DVD und deren Hülle, die für das Spiel "Dead Island" den Entwickler und die Klägerin ausweise. Zwar finde § 10 UrhG keine Anwendung, gleichwohl begründe der Copyrightvermerk eine tatsächliche Vermutung zugunsten der Klägerin und jedenfalls in Verbindung mit den vorgelegten Verträgen bestanden für das Landgericht Flensburg keine Zweifel daran, dass die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin ist.

Gestützt wird dies auch durch die Entscheidung des Landgerichts Flensburg (Urt. v. 02.06.2017, Az. 8 S 14/16), wonach sich die Rechteinhaberschaft der Klägerin bereits aus dem Copyrightvermerk und dem schlüssigen Vortrag der Klägerin zu den Vertragsinhalten mit dem Entwickler im einzelnen ergebe. Einer Vorlage von Verträgen bedurfte es in jener Sache vor dem Hintergrund des ausführlichen Vortrags zur Substantiierung und Schlüssigkeit der Aktivlegitimation nicht.

Schlussendlich stützt auch das Landgericht Frankfurt diese Rechtsprechung und weist ein unsubstantiiertes Bestreiten der Beklagten angesichts des detaillierten Vortrags der Klägerin zurück (Urt. v. 15.11.2017, Az. 2-06 O 120/17). Die Klägerin habe ihre ausschließliche Nutzungsrechte substantiiert durch Vorlage der entsprechenden Verträge dargetan. Hinzu komme, dass der Vermerk auf dem Spiel die Klägerin als Inhaberin der Nutzungsrechte (Publisher) ausweist. Zwar wirke die Vermutung nach § 10 Abs. 3 UrhG nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs; als Indiz kann der Urheberrechtsvermerk jedoch auch hier verwendet werden.

Das Oberlandesgericht Celle (Urt. v. 26.01.2017, Az. 13 U 113/16) schließlich, auf das auch das hier referierte Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken Bezug nimmt, sieht die Aktivlegitimation der Klägerin bereits aus der Vermutung des § 10 Abs. 3 UrhG für den dort geltend gemachten Unterlassungsanspruch für das Spiel "Dead Island" gegeben, denn die Klägerin ist sowohl auf der DVD, als auch auf deren Umschlag durch einen Copyright-Vermerk als Inhaberin ausschließlicher Rechte ausgewiesen, so dass von Rechts wegen die Rechteinhaberschaft zu ihren Gunsten vermutet wird.







AG Saarbrücken, Urteil vom 02.03.2018, Az. 5 C 41/18 (03)



(...) - Ausfertigung -


5 C 41/18 (03)


Verkündet am 02.03.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Amtsgericht Saarbrücken

Urteil

Im Namen des Volkes




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagter

Prozessbevollmächtigte: [Name],



wegen Urheberrechtsverletzung




hat das Amtsgericht Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung am 20.02.2018 durch den Richter am Amtsgericht Prof. Dr. [Name]

für Recht erkannt:

I.

Die Hauptsache ist erledigt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet die Vollstreckung (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % über dem beizutreibenden Betrag vorläufig abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand

Die Klägerin hat den Beklagten ursprünglich auf Zahlung von Abmahnkosten und teilweisen Schadensersatz mit der Behauptung in Anspruch genommen, er sei mit seinem Computer an einem Filesharing-Netzwerk beteiligt gewesen und habe hierbei ein Spiel der Klägerin zum Download angeboten.

Die Klägerin behauptet, sie sei ausschließliche Nutzungsrechtsinhaber des Computerspiels "Dead Island". Sie werde durch massenhaft illegale Angebote des geschützten Werkes durch sogenannte Tauschbörsen (P2P- bzw. Filesharing-Netzwerke) massiv und nachhaltig geschädigt. Sie habe daher ständig ein externes Unternehmen beauftragt, das mithilfe einer hierfür geeigneten EDV-Software NARS ("Network Activity Recording and Supervision") die IP-Adresse Adressen von Internetanschlüssen überwache, ermittle und dokumentiere, von denen aus öffentlich zum Download zugänglich gemacht würden.

Sie behauptet, dazu würden nur Daten ermittelt, wenn von einem bestimmten - über die IP-Adresse identifizierbaren Internetanschluss aus - auf Anfrage der Ermittlungssoftware tatsächlich ein Bestandteil der gesuchten und durch einen bestimmten Hashwert eindeutig identifizierten Datei an die Ermittlungssoftware übertragen worden sei. Diese würden gespeichert und seien nachträglich nicht manipulierbar.

Es sei festgestellt worden, dass am 24.01.2013 um 10:21:05 Uhr von der IP-Adresse [IP] eine Raubkopie der urheberrechtlich geschützten Software der Klägerin enthalten gewesen sei.

Aufgrund dieser ermittelten Daten wurde vor dem Landgericht Köln (Az. 204 O 50/13) ein zivilrechtliches Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG durchgeführt worden. Auf der Grundlage des Gestattungsbeschlusses habe der zuständige Internet-Provider Auskunft über die Identität des verantwortlichen Anschlussinhabers erteilt. Anschlussinhaber war der Beklagte.

Mit Schreiben vom 21.03.2013 sei der Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aufgefordert worden.

Die Klägerin hat daraufhin ursprünglich Klage auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80 EUR wegen der Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 640,20 EUR jeweils nebst Zinsen geltend gemacht.

Der Beklagte hat ausgeführt, zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung sei der Internetanschluss durch den Sohn des Beklagten und die Ehefrau des Beklagten in geringem Umfang genutzt worden. Eine Nutzung sei hauptsächlich durch den Sohn des Beklagten, den Zeugen [Name] (Künftig: Sohn) erfolgt. Beide hätten um das Verbot der illegalen Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte gewusst. Der Beklagte habe auch keine Veranlassung gehabt daran zu zweifeln, dass sich Sohn und Ehefrau an diese Verbote halten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Beklagten gemäß § 141 ZPO angehört.

Weiterhin wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau und des Sohnes. Die Ehefrau hat die Aussage berechtigt verweigert. Der Sohn hat angegeben, dass er das Spiel heruntergeladen und seine Eltern nach Eingang des Abmahnschreibens hiervon unterrichtet habe.



Diese Aussage hat sich die Klägerin zu eigen gemacht und nunmehr beantragt,
die Hauptsache ist erledigt.



Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Urheberrechtsverletzung bestritten.

Das Gericht hat den Beklagten gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnis wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die Klageänderung von der ursprünglichen Klage wegen Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten dahin, dass die Hauptsache erledigt ist, ist zulässig.

Der Antrag ist darauf gerichtet "festzustellen", dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig bzw. unbegründet wurde.

Diese Änderung wird nach herrschender Meinung als ein Fall von § 264 Nr. 2 ZPO behandelt und ist daher zulässig.

Der Antrag ist weiterhin auch begründet.

Die Klage war ursprünglich zulässig und zum Zeitpunkt der Klageerhebung auch begründet.

Der Klägerin hätte nach Maßgabe des Antwortschreibens des Beklagten auf das Mahnschreiben der Klägerin und die Darlegungen im Rechtsstreit gegen den Beklagten einen Anspruch sowohl auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gemäß §§ 97 Abs. 2 Satz 1, 94 Abs. 2 UrhG sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 97a Abs. 1 UrhG.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Bei der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte ist zunächst der Urheber bzw. der Inhaber des verwandten Schutzrechts allein aktivlegitimiert. Nach § 2 Abs.1, 7 UrhG steht der Urheberschutz originär demjenigen zu, der persönlich das Werk herstellt.

Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 97 ff. UrhG ist aber auch der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem jeweiligen Werk berechtigt. Sind Rechte einem Anderen als dem Nutzungsberechtigten eingeräumt worden, kommt es für die Aktivlegitimation darauf an, in welchem Umfang diese Rechte übertragen worden sind. Dabei reicht die Aktivlegitimation so weit, wie die räumlichen, sachlichen und zeitlichen ausschließlichen Nutzungsrechte reichen (Dreier / Schulze / Specht UrhG 5. Aufl., § 97 Rdnr. 19).

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die in der Praxis nicht selten bestehenden Schwierigkeiten des Nachweises der Urheberschaft und der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungsrechten eine effektive Durchsetzung des Rechtschutzes nicht nur durch die gesetzliche Vermutungsregel des § 10 UrhG gewährleistet werden muss, sondern auch einen Indizienbeweis ermöglicht, bei dem von mittelbaren Tatsachen auf die Annahme der Rechteinhaberschaft geschlossen werden darf (BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 19/15 - Tauschbörse I, zit. n. juris; BGHZ 153, 69, 79, 80 - P-Vermerk).

Vorliegend hat die Klägerin eine Fotokopie der DVD des hier interessierenden Spieles "Dead Island" als auch den Vertriebsvertrag in englischer Sprache und beglaubigter Übersetzung vorgelegt.

Der Copyrightvermerk weist die Klägerin als Nutzungsberechtigten aus.

Hieraus ergibt sich zwar keine gesetzliche Vermutung nach § 10 Abs. 3 UrhG, weil die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend macht. Gleichwohl begründet bereits dieser Vermerk eine tatsächliche Vermutung zugunsten der Klägerin. Diese tatsächliche Vermutung wird gestützt durch die Vorlage des Vertrages (vgl. OLG Köln Urt. v. 24.02.12, Az. 1-6 176/11; BGH Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 19114 Rz. 19; OLG Celle wegen des hier interessierenden Spieles Urt. v. 26.01.2017, Az. 13 U 113/16 alle zitiert nach Juris).

Der Beklagte war auch passivlegitimiert. was sich bereits daraus ergibt, dass der Sohn, bei der Zeugenvernehmung zugestanden hat, dass er die Software illegal heruntergeladen hat und sie der Tauschbörse zur Verfügung stand.

Damit ist die eingesetzte Überwachungssoftware und das Erkenntnisverfahren wegen der Zuordnung des Telefonanschlusses des Beklagten zur ermittelten IP-Adresse nicht mehr zweifelhaft.


Der Beklagte war danach auch Täter der am 12.12.2009 begangenen Urheberrechtsverletzung. Täter ist, wer die Tathandlung selbst begeht. Der BGH führt zuletzt im Urteil vom 11.06.2015 (I ZR 75/14 -Tauschbörse III) aus:

"Die Klägerinnen tragen nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 =, WRP 2013, 799 - Morpheus; Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteiler alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, m.w.N.) (BGH, Urt. v. 11.06.2015 -I ZR 75/14 -, Rn. 37, juris)."


Nach diesen Grundsätzen war ursprünglich von einer Täterschaft des Beklagten auszugehen.

Der Beklagte hat noch in der Klageerwiderung ausführen lassen, dass der Internetanschluss vom Sohn und der Ehefrau nur im geringen Umfang genutzt worden sei. Die Nutzung sei hauptsächlich durch den Sohn erfolgt. Sowohl der Sohn als auch die Ehefrau hätten gewusst um das Verbot der illegalen Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte und er habe keine Veranlassung gehabt daran zu zweifeln, dass sie sich an die entsprechenden Verbote gehalten haben.

Damit verblieb allein der Beklagte als fraglicher Täter.

Nach Maßgabe der Zeugenvernehmung hat das Gericht aber davon auszugehen, dass diese Angaben nicht zutreffen.

Der Sohn hat im Einzelnen dargestellt, dass er das Programm illegal heruntergeladen aber nicht habe installieren können. Es steht weiterhin fest, dass er das Spiel in einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt hat.

Das Gericht geht insofern davon aus, dass der Kläger als auch die Ehefrau das Programm nicht verwendet haben. Die Angaben des Sohnes waren verlässlich und nachvollziehbar. Er hat insofern auch sofort angegeben, dass er nach Eingang der Abmahnung seinen Eltern gegenüber den Verstoß eingestanden hat. Das Gericht folgt diesen Angaben.

Dann aber war der Beklagte gehalten, im Rahmen der sekundären Darlegungslast den Sohn auch zu benennen, da er die Rechtsverletzung zugegeben hat.


Das Gericht folgt wegen dieser Verpflichtung den Ausführungen des BGH, die im Folgenden zitiert werden (vgl. BGH Urt. v. 30.03.2017; I ZR 19/16 zitiert nach Juris):

"Im Streitfall hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt haben, indem sie nur darauf verwiesen haben, ihre drei volljährigen Kinder hätten Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten waren gehalten, im Rahmen der sekundären Darlegungslast das Kind zu benennen, welches ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hatte."

Die Abwägung der im Streitfall auf Seiten der Klägerin betroffenen Grundrechte des Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG) und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 EU-Grundrechtecharta) mit dem zugunsten der Beklagten wirkenden Grundrecht auf Schutz der Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) führt zu einem Vorrang des Informationsinteresses der Klägerin.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Mitteilung des Namens des für das Filesharing verantwortlichen Kindes durch die Eltern mit Blick auf die möglichen Folgen - der zivilrechtlichen oder gar strafrechtlichen Inanspruchnahme des Kindes - eine erhebliche Beeinträchtigung des Familienfriedens nach sich ziehen kann. Die Eltern unterliegen jedoch keinem Zwang zur Auskunft. Sie haben vielmehr die Wahl, ob sie die Auskunft erteilen oder ob sie davon absehen, das Kind anzugeben, das die Rechtsverletzung begangen hat, und insoweit auf eine Rechtsverteidigung zu verzichten. Dass sie infolge eines solchen Verteidigungsverzichts selbst für die Rechtsverletzung haften, weil ohne Erfüllung der sekundären Darlegungslast die tatsächliche Vermutung ihrer Haftung als Anschlussinhaber eingreift, erlangt im Rahmen der Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Hierbei handelt es sich um einen aus der gesetzlichen Wertung des § 138 Abs. 3 ZPO folgenden Nachteil, der jede prozessual ungenügend vortragende Partei trifft.

Das Recht, im Zivilprozess wegen der familiären Beziehung zu einer Partei Angaben zu verweigern, steht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 384 Nr. 1 und 2 ZPO allein dem Zeugen, nicht aber einer Prozesspartei zu. Die Partei eines Zivilprozesses unterliegt der Wahrheitspflicht des § 138 Abs. 1 ZPO, die allenfalls insofern Einschränkungen erfährt, als die Partei sich selbst oder einen Angehörigen einer Straftat oder Unehrenhaftigkeit bezichtigen müsste (vgl. MünchKomm.ZPO / Fritsche, 5. Aufl., § 138 Rn. 14; Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 16. Aufl., § 138 Rn. 3; Gerken in Wieczorek / Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 138 Rn. 15; Seiler in Thomas / Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 138 Rn. 7; Stadler in Musielak / Voit, ZPO, 14. Aufl., § 138 Rn. 3). Hat die Partei in dieser Konstellation die Möglichkeit, von (wahrheitsgemäßen) Angaben abzusehen, so hat sie die mit dem Verzicht auf den entsprechenden Vortrag verbundenen prozessualen Folgen - etwa das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung - in Kauf zu nehmen (vgl. BVerfGE 56, 37, 44; MünchKomm.ZPO / Fritsche a.a.O. § 138 Rn. 14; Gerken in Wieczorek / Schütze a.a.O. § 138 Rn. 15; Zöller / Greger a.a.O. § 138 Rn. 3). So verhält es sich im Falle der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast; die betroffene Partei hat die nachteiligen Folgen ihres unzureichenden Vortrags zu tragen, weil ihr einfaches Bestreiten unwirksam ist und die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO eintritt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.02.2014 - I ZR 230/12, GRUR 2014, 578 Rn. 14 = WRP 2014, 697 - Umweltengel für Tragetasche; Urt. v. 12.11.2015 - I ZR 167/14, GRUR 2016, 836 Rn. 111 = WRP 2016, 985 - Abschlagspflicht II).

Demgegenüber ist dem Rechtsinhaber im Falle der Weigerung der Eltern, die Anschlussinhaber sind, Auskunft über den Namen des für das Filesharing verantwortlichen Kindes zu erteilen, eine effektive Verfolgung des Rechtsverstoßes regelmäßig praktisch unmöglich, weil die Identität des Verletzers ungeklärt bleibt. Mithin wird das Eigentumsrecht des Urheberrechtsinhabers gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG und sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 EU-Grundrechtecharta im Falle der unterbliebenen Auskunft im Regelfall vereitelt, wohingegen die Eltern durch die Auskunftsverweigerung unter Inkaufnahme prozessualer Nachteile eine jedenfalls erhebliche - Beeinträchtigung ihres Grundrechts auf Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG abwenden können. In dieser Konstellation überwiegen die auf Seiten des Urhebers oder des Inhabers eines verwandten Schutzrechts - hier des Tonträgerherstellers - in Rede stehenden Grundrechte das Grundrecht der Eltern auf Schutz der Familie.

Haben die Beklagten die ihnen im Streitfall obliegenden sekundären Darlegungslast zur Nutzung ihres Internetanschlusses durch einen Familienangehörigen im Tatzeitpunkt nicht erfüllt, greift die tatsächliche Vermutung, sie hafteten als Anschlussinhaber täterschaftlich für die begangene Rechtsverletzung".


Nach den dargestellten Grundsätzen hat der Beklagte folglich seine sekundäre Darlegungslast verletzt. Die Abmahnung und die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz setzt jedoch bei der tatsächlichen Verantwortung der Tathandlung an.

Die tatsächliche Täterschaft hat sich jedoch erst im Rahmen der Zeugenvernehmung dargestellt. Danach entfiel ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten; die Klage war nicht mehr begründet und damit hatte sie sich im Rechtssinne "erledigt".

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Saarbrücken,
Franz-Josef-Räder-Straße 15,
66119 Saarbrücken.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



Prof. Dr. [Name],
Richter am Amtsgericht




Ausgefertigt
Saarbrücken, 02.03.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle des Amtsgerichts (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Saarbrücken, Urteil vom 02.03.2018, Az. 5 C 41/18 (03),
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Aktivlegitimation,
Computerspiel "Dead Island

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Steffen
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#11259 Beitrag von Steffen » Freitag 6. April 2018, 00:09

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg - Anschlussinhaber muss in Filesharing Verfahren Umstände darlegen, die über die bloße Zugriffsmöglichkeit Dritter hinausgehen


00:07 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der vor dem Amtsgericht Charlottenburg in Anspruch genommene Anschlussinhaber bestritt seine eigene Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung und behauptete, sich zur maßgeblichen Zeit auf einer auswärtigen Geburtstagsfeier aufgehalten zu haben. Zum Aufbau des WLAN-Heimnetzwerks habe er einen FRITZ!Box-Router der Firma AVM betrieben. Das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) habe hinsichtlich dieses Routermodells drei Monate nach der Rechtsverletzung vor einer bestehenden Sicherheitslücke gewarnt. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass auch der von ihm verwendete Router von dieser Sicherheitslücke betroffen gewesen ist und unbekannte Dritte auf den Internetanschluss zugegriffen haben.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nausgehen/


Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... _38617.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Eva-Maria Forster



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Zudem hätten auch seine Ehefrau, Nachbarn und die zur Verletzungszeit anwesenden Gäste aus Norwegen auf den Internetanschluss zugreifen können. Zudem sei nicht auszuschließen, dass Dritte die IP-Adresse möglicherweise "verschleiert" hätten. Konkretere Nachforschungen seien dem Beklagten nicht möglich gewesen, da er sich zur Zeit der Abmahnung beruflich im Ausland aufgehalten habe. Schließlich bestritt der Beklagte, dass die Klägerin Inhaberin der streitgegenständlichen Rechte ist.

Das Amtsgericht Charlottenburg bewertete das dargestellte Vorbringen des Beklagten insgesamt für unzureichend und gab der Klage vollumfänglich statt.

In Bezug auf die Rechteinhaberschaft stellte das Amtsgericht fest, dass diese vom Beklagten aufgrund des substantiierten Vortrags der Klägerin nicht pauschal hätte bestritten werden dürfen. Von der Aktivlegitimation der Klägerin sei daher auszugehen.

"Nachdem der Beklagte die Aktivlegitimation zunächst mangels Vortrags der Klägerin zur Rechtekette bestritten hatte, hat er den ergänzenden Vortrag der Klägerin nur zum Anlass genommen, die Rechteinhaberschaft weiterhin einfach zu bestreiten. Dies reicht jedoch nicht aus. Der Beklagte hätte sich mit dem Vortrag auseinandersetzen und vortragen müssen, wer sonst - wenn nicht die Klägerin - Rechteinhaber der deutschen Fassung ist, was sich im Internet ohne Weiteres recherchieren lässt."

Im Übrigen hafte der Beklagte aufgrund eigener Täterschaft, da diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tatsächlich zu vermuten sei. Dem Beklagten sei es insoweit nicht gelungen, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Die bloße Behauptung, zur maßgeblichen Zeit nicht zu Hause gewesen zu sein, sei unbeachtlich, da die Nutzung einer Tauschbörse die ständige Anwesenheit des Nutzers nicht erfordere. Vor diesem Hintergrund sei daher auch bei Abwesenheit die eigene Verantwortlichkeit nicht ausgeschlossen. Zudem habe der Beklagte nicht ausreichend darlegen können, wer sonst als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht komme. Im Ergebnis habe sich das Vorbringen des Beklagten lediglich darauf beschränkt, die generelle Zugriffsmöglichkeit weiterer Personen zu behaupten, was das Amtsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als unzureichend wertete.

"Dies geht über die vom BGH nicht als ausreichend erachtete pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht hinaus. Der Beklagte benennt lediglich eine Vielzahl von Personen, und zwar - mit Ausnahme der Gäste aus Norwegen - noch nicht einmal namentlich. Nicht vorgetragen wird, wer genau sich am 27.12.2013 (dem hier einzige relevanten Zeitpunkt) in seinem Haushalt aufgehalten hat, über welche Geräte diese Personen Zugriff auf das Internet hatten, wie sich ihr Nutzungsverhalten im Einzelnen darstellt usw."

Soweit der Beklagte sich überdies auf die vermeintlich mögliche Ausnutzung einer Sicherheitslücke seines Routers berief, sei das dahin gehende Vorbringen "nicht plausibel".

"Soweit der Beklagte auf eine Sicherheitslücke seines damals verwendeten Routers verweist, ist sein Vortrag nicht plausibel. Unterstellt, er nutzte damals eine FRITZ!Box mit Fernwartungsmöglichkeit, gibt es dennoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich unbekannte Dritte unberechtigt Zugriff auf den Router verschafft haben."

Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Umstände der Rechtsverletzung nachzuforschen. Dies habe er versäumt. Dass er sich bei Erhalt der Abmahnung im Ausland aufgehalten habe, stehe dem nicht entgegen, da weitere Nachforschungen auch nach seiner Urlaubsrückkehr möglich gewesen seien.

"Auch hätten entsprechende Nachforschungen ohne Weiteres auch noch nach Rückkehr des Beklagten aus den Vereinigten Arabischen Emiraten angestellt werden können. Wen er genau mit welchem Ergebnis zu der Rechtsverletzung befragt hat, bleibt ebenfalls offen. Lediglich in Bezug auf die Familie X hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung - ohne dass dies protokolliert wurde - erklärt, diese hätten die Rechtsverletzung verneint und mitgeteilt, dass sie ferngesehen hätten."

Soweit der Beklagte letztlich eine "Verschleierung" der IP-Adresse durch einen Dritten in den Raum warf, schloss das Amtsgericht eine solche Möglichkeit im Rahmen der Nutzung einer Tauschbörse zutreffend aus.

"Ein Verschleiern der IP-Adresse ist zwar in der Tat möglich, jedoch nur für Daten, die von einem Anschluss aus versandt werden. Bei der Ermittlung von Rechtsverletzungen in Tauschbörsen wird jedoch die IP-Adresse ermittelt, an welche die Datenpakete übermittelt wurden; insoweit ist eine Verschleierung nicht möglich. Andernfalls würde die heruntergeladene Datei nicht auf dem PC des Nutzers ankommen."

Die Höhe der geltend gemachten Forderungen - insbesondere des Schadensersatzes - erachtete das Gericht ebenfalls "ohne Weiteres" für angemessen. Das Amtsgericht verurteilte daher den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der vollen Kosten des Rechtsstreits.








AG Charlottenburg, Urteil vom 05.01.2018, Az 206 C 386/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 206 C 386/17

verkündet am: 05.01.2017
[Name], Justizbeschäftigte


In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, -



gegen


Herrn [Name], 10707 Berlin,
Beklagten,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 10827 Berlin, -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 206, auf die mündliche Verhandlung vom 15.12.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.215,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubten Anbietens eines Spielfilmes.

Die Klägerin ist nach ihrer Behauptung alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk [Name] für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Bei dem Streamingdienst "maxdome Store" ist die Klägerin als Rechteinhaberin des Filmes genannt.

Die Klägerin beauftragte die Firma Digital Forensics GmbH mit der Überwachung von Internettauschbörsen zwecks Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen. Diese stellte fest, dass der vorgenannte Film am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP] zum Download für Dritte bereitgestellt wurde. Aufgrund Gestattungsbeschlusses des LG München I teilte der Internetprovider mit, dass die o.g. IP-Adresse zu dem maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagtenseite zugeordnet war.

Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] (Bl. 41 ff. d.A.) wurde die Beklagtenseite wegen Anbietens dieses Films in einer Internettauschbörse abgemahnt und zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von zusammen 815,00 EUR aufgefordert.

Der Internetzugang erfolgt über einen WLAN Anschluss mit Router.


Die Klägerin behauptet:
Produziert habe den Film die Firma [Name], welche die Rechte mit Vertrag vom [Datum] auf die [Name] übertragen habe. Diese habe die Rechte mit Motion Picture Distribution Agreement vom [Datum] der [Name] übertragen. Von dieser habe die Klägerin mit Output Agreement vom [Datum] sämtliche exklusiven Verwertungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erworben. Der Beklagte habe die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung als Täter begangen. Insbesondere habe er die Vermutung seiner Täterschaft nicht erschüttert; seiner sekundären Darlegungslast sei er nicht ausreichend nachgekommen. Zumindest sei von einer Mittäterschaft auszugehen. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Behauptungen zu beweisen. Mit der Klage macht die Klägerin 1.000,00 EUR Lizenzschaden nach der Lizenzanalogie geltend sowie 215,00 EUR Rechtsanwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr aus 2.000,00 EUR zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale), die für die Abmahnung angefallen sind.


Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2016 zu zahlen,
2. an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz dem 20.05.2016 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin.


Der Beklagte behauptet:
Er habe die Filme nicht über das Internet Dritten zum Download zur Verfügung gestellt. Zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung habe er einen Fritzbox-Router der Firma AVM mit Fernwartungszugang benutzt. Es sei allgemein bekannt, dass im [Datum], also ca. drei Monate nach dem relevanten Zeitraum, das BSI die Bevölkerung vor einer massiven Sicherheitslücke dieses Routers gewarnt habe. Es sei daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass auch die von ihm genutzte Fritzbox von dieser Sicherheitslücke betroffen gewesen und gehackt worden sei. Der Beklagte nimmt Bezug auf einen Internetbericht über die Sicherheitslücke (Bl. 122, 123 d.A.). Zudem könne die IP-Adresse manipuliert werden. Zwar sei die Fehleranfälligkeit des automatisierten Ermittlungsvorganges als klein einzustufen, jedoch sei die Überwachung des Internetverkehrs illegal.

Er selbst habe sich am auf einer Geburtstagsparty befunden und habe seinen Anschluss nicht selbst genutzt. Allerdings nutze er seinen WLAN-Anschluss nicht alleine, sondern auch seine Frau, seine Gäste, selten seine Nachbarn und Eltern sowie Gäste und Familie seiner Frau. Zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt habe er aus Norwegen die Familie [Name] zu Besuch gehabt. Er, der Beklagte, nutze Avast Free Antivirus auf seinem PC, ebenso seine Frau auf ihrem Laptop. Auch sein. Smartphone sei entsprechend geschützt; es sei jedoch nicht auszuschließen, dass es Lücken gebe. Ab dem [Datum] habe er sich beruflich in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgehalten, so dass der zum Abmahnungszeitpunkt nicht alle notwendigen Informationen habe sichern können.

Auf das Bestreiten der Prozessvollmacht hin hat der Klägervertreter im Termin eine Originalvollmacht überreicht, auf die Bezug genommen wird (Bl. 165 d.A.).


Wegen des weiteren Vorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Rechtsanwälte Waldorf / Frommer für die Klägerin prozesshandlungsbefugt. Auf die Rüge der Prozessvollmacht hin hat die Klägerin eine Originalvollmacht eingereicht, § 80 ZPO.

Die Klage ist auch begründet.



I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 97 Abs. 2 UrhG Anspruch auf Schadensersatz wegen unerlaubten Anbietens des Filmwerkes [Name] auf einer Internet-Tauschbörse in der geltend gemachten Höhe.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Rechte an dem streitgegenständlichen Film. Insoweit ist der Vortrag der Klägerin zugrunde zu legen, wonach der Film von der Firma [Name] produziert worden sei, welche die Rechte mit Vertrag vom [Datum] der [Name] übertragen habe, welche die Rechte ihrerseits mit Motion Picture Distribution Agreement vom [Datum] auf die [Name] übertragen habe. Von dieser habe die Klägerin mit Output Agreement vom [Datum] sämtliche exklusiven Verwertungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erworben.

Nachdem der Beklagte die Aktivlegitimation zunächst mangels Vortrags der Klägerin zur Rechtekette bestritten hatte, hat er den ergänzenden Vortrag der Klägerin nur zum Anlass genommen, die Rechteinhaberschaft weiterhin einfach zu bestreiten. Dies reicht jedoch nicht aus. Der Beklagte hätte sich mit dem Vortrag auseinandersetzen und vortragen müssen, wer sonst - wenn nicht die Klägerin - Rechteinhaber der deutschen Fassung ist, was sich im Internet ohne Weiteres recherchieren lässt.

Unstreitig ist, dass der streitgegenständliche Film am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP] zum Download für Dritte bereitgestellt wurde, und dass diese IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, die "Überwachung des Internets" sei illegal, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Es ist schon nicht ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt es illegal sein sollte, in Tauschbörsen Rechtsverletzungen zu ermitteln; hierzu äußert sich auch der Beklagte nicht näher.

Der Beklagte haftet für die Rechtsverletzung als Täter.

Täter ist, wer die Tathandlung selbst begeht. Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, Rn. 37, juris). Nicht ausreichend ist allerdings die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, Rn. 42, juris).

Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Sein Vortrag erschöpft sich darin, zu behaupten, dass er die Filme nicht herunter geladen habe und am [Datum] nicht zuhause gewesen sei. Da der Down- bzw. Upload eine körperliche Anwesenheit nicht voraussetzt, greift der Einwand nicht durch. Im Übrigen trägt er vor, auch seine Frau sowie seine Gäste, selten seine Nachbarn und Eltern sowie Gäste und Familie seiner Frau hätten Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt. Zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt habe er zudem aus Norwegen die Familie [Name] zu Besuch gehabt, die ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten.

Dies geht über die vom BGH nicht als ausreichend erachtete pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht hinaus. Der Beklagte benennt lediglich eine Vielzahl von Personen, und zwar - mit Ausnahme der Gäste aus Norwegen - noch nicht einmal namentlich. Nicht vorgetragen wird, wer genau sich am [Datum] (dem hier einzig relevanten Zeitpunkt) in seinem Haushalt aufgehalten hat, über welche Geräte diese Personen Zugriff auf das Internet hatten, wie sich ihr Nutzungsverhalten im Einzelnen darstellt usw. Auch hätten entsprechende Nachforschungen ohne Weiteres auch noch nach Rückkehr des Beklagten aus den Vereinigten Arabischen Emiraten angestellt werden können. Wen er genau mit welchem Ergebnis zu der Rechtsverletzung befragt hat, bleibt ebenfalls offen. Lediglich in Bezug auf die Familie [Name] hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung - ohne dass dies protokolliert wurde - erklärt, diese hätten die Rechtsverletzung verneint und mitgeteilt, dass sie ferngesehen hätten.

Soweit der Beklagte auf eine Sicherheitslücke seines damals verwendeten Routers verweist, ist sein Vortrag nicht plausibel. Unterstellt, er nutzte damals eine Fritzbox mit Fernwartungsmöglichkeit, gibt es dennoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich unbekannte Dritte unberechtigt Zugriff auf den Router verschafft haben. Denn in diesen Fällen häufen sich die Missbrauchsfälle typischerweise, d. h. der Beklagte hätte noch weitere Abmahnungen erhalten müssen, oder es wäre - wie in dem vom Beklagten eingereichten Bericht beschrieben - zu automatisierten Telefonanrufen über teure Mehrwertnummern gekommen.

Antivirenprogramme schützten - wie der Name schon sagt - vor Viren, bei der Filesharingsoftware handelt es sich jedoch nicht um Viren, sondern um Programme, die für sich genommen noch nicht einmal illegal sind.

Ein Verschleiern der IP-Adresse ist zwar in der Tat möglich, jedoch nur für Daten, die von einem Anschluss aus versandt werden. Bei der Ermittlung von Rechtsverletzungen in Tauschbörsen wird jedoch die IP-Adresse ermittelt, an welche die Datenpakete übermittelt wurden; insoweit ist eine Verschleierung nicht möglich. Andernfalls würde die heruntergeladene Datei nicht auf dem PC des Nutzers ankommen.

Im Ergebnis hat der Beklagte keine Umstände dargetan, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass nicht er selbst, sondern eine andere Person die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen hat, so dass es bei der Vermutung bleibt, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber selbst als Täter in Betracht kommt.

Der Beklagte handelte schuldhaft, denn Schuldausschließungsgründe sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

Der Höhe nach ist die Zedentin berechtigt, den Schadensersatz auf Basis der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG zu berechnen. Für diese Art der Schadensberechnung ist der Eintritt eines konkreten Schadens nicht erforderlich. Der Verletzer hat vielmehr dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. nur Dreier / Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 61 m.w.N.). Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein branchenüblicher Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt. Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen erscheint eine Lizenzgebühr von 1.000,00 EUR für einen durchschnittlich erfolgreichen Spielfilm ohne Weiteres angemessen (§ 287 ZPO) und entspricht dem, was in vergleichbaren Fällen von den Gerichten (so auch dem hiesigen Gericht und dem Landgericht Berlin) regelmäßig zugesprochen wird. Angesichts der unbeschränkten und kostenlosen Weiterverbreitung des geschützten Werkes im Rahmen einer Internet-Tauschbörse und angesichts der Erwerbskosten eines einzigen Vervielfältigungsstückes des streitgegenständlichen Werks geht das Gericht von einer fiktiven Lizenzgebühr aus, welche den geltend gemachten Betrag jedenfalls nicht unterschreitet.



II.

Des Weiteren schuldet der Beklagte die durch die Einschaltung von Rechtsanwälten angefallenen Abmahnkosten, und zwar sowohl als Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG, als auch als Aufwendungsersatz gemäß § 97a UrhG a.F. in der geltend gemachten Höhe.

Die Abmahnung war begründet, da die mit ihr gerügte Rechtsverletzung tatsächlich gegeben war. Sie war auch berechtigt, da sie objektiv erforderlich war, um dem Beklagten den kostengünstigsten Weg aus dem Konflikt aufzuzeigen. Die Abmahnung genügt schließlich auch den formellen Anforderungen des § 97a UrhG n.F..

Die Klägerseite hat zutreffend gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG einen Gegenstandswert von 1.000,00 EUR angesetzt und diesem den Wert des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR hinzugerechnet. Dies begründet bei Ansatz einer angemessenen 1,3 Geschäftsgebühr und einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe von 215,00 EUR.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Weit des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt oder die Berufung vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim

Landgericht Berlin,
Littenstraße 12-17,
10179 Berlin,


oder

Landgericht Berlin,
Tegeler Weg 17-21,
10589 Berlin,


oder

Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin,


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



gez.
[Name]
Richterin




Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 05.01.2018
[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.




Hinweis zur Sicherheitsleistung

Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten; so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem

Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin -


auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Charlottenburg, Urteil vom 05.01.2018, Az 206 C 386/17,
Klage Waldorf Frommer,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Eva-Maria Forster,
sekundäre Darlegungslast,
FRITZ!Box,
FRITZ!Box Router,
IP Verschleierung

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#11260 Beitrag von Steffen » Freitag 6. April 2018, 10:13

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Filesharingklage nach Abmahnung vor dem Amtsgericht Charlottenburg - Pauschale Behauptung eines Hacker-Angriffs genügt nicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast (Beklagter ohne Anwalt)


10:10 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der beklagte Anschlussinhaber hatte im vorliegenden Rechtsstreit behauptet, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Im Zeitraum der Rechtsverletzung habe es jedoch einen Vorfall gegeben, bei dem ein unbekannter Dritter seinen Router gehackt und anschließend über seinen Internetanschluss fünf Computerspiele heruntergeladen habe. So müsse es auch hinsichtlich der hier maßgeblichen Rechtsverletzung der Fall gewesen sein.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... gungslast/


Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 375_17.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Sandrine Schwertler



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Nach Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg ist ein solches Vorbringen "gänzlich unzureichend", um die einem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Aus dem Vorbringen des Beklagten habe sich nicht ergeben, welche dritte Person konkret die Möglichkeit zur Begehung der Rechtsverletzung hatte.

"Trotz des Hinweises des Gerichts vom [Datum] hat der Beklagte nicht weiter dazu vorgetragen, ob eine andere Person als Täter in Betracht kommt. Andere Personen, denen der Beklagte Zugang zu seinem Internetanschluss gewährt hätte und die konkret die Möglichkeit zur Begehung der Rechtsverletzung gehabt hätten sind daher nicht feststellbar. Auch der Vortrag zu dem behaupteten Vorfall, bei dem sein Router gehackt worden sei, ist zu pauschal. Es fehlt an konkretem Vortrag zu dieser behaupteten Sicherheitslücke."

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten in der Folge antragsgemäß. Dabei sah es insbesondere die Höhe des eingeklagten Schadensersatzes als angemessen an.

"Der Höhe nach ist die Klägerin berechtigt, den Schadensersatz auf Basis der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG zu berechnen. Die Berechnung der Klägerin und die Geltendmachung eines Mindestschadens sind nicht zu beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass es sich um einen aufwändig produzierten Film handelt, der zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch eine Aktualität aufwies, erachtet das Gericht mit der Klägerin einen Lizenzschaden von 1.000,00 EUR als angemessen, aber auch ausreichend, § 287 ZPO."

Darüber hinaus hat der Beklagte auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.










AG Charlottenburg, Urteil vom 22.02.2018, Az. 203 C 375/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 203 C 375/17
verkündet am: 22.02.2018
[Name], Justizbeschäftigte


In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, -



gegen


den Herrn [Name], 13403 Berlin,
Beklagten,





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 203, auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2017, vom 04.01.2018 und vom 01.02.2018 durch die Richterin [Name]

für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil vom 04.01.2018 wird aufrechterhalten. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch sowie die Erstattung von Abmahnkosten wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch Ermöglichung des Downloads des Filmwerks [Name] geltend.

Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum die Firma ipoque GmbH mit der Überwachung der Filesharing-Systeme (P2P-Tauschbörsen) u.a. hinsichtlich des vorbezeichneten Filmwerks beauftragt. Diese nutzte zur Ermittlung von Rechtsverletzungen die Software PFS ("Peer-toPeer Forensic Systems"). Wegen des vorgeblichen Angebotes zum Download am [Datum, Uhrzeiten] (IP-Adresse: [IP] erwirkte die Klägerin im zivilrechtlichen Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG den Beschluss des Landgerichts Köln (214 O 305/13). Mit diesem wurde der Provider Telekom Deutschland zur Auskunft angehalten. Nach der Auskunft des Providers sei die IP-Adresse dem Beklagten zuzuordnen.

Mit Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten vom [Datum] wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum [Datum] zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schadensersatzes/Aufwendungsersatzes samt Ersatz von Rechtsanwaltskosten aufgefordert (Bl. 40 ff. d.A.). Der Beklagte reagierte nicht. Unter Klageandrohung forderten die klägerischer Prozessbevollmächtigten die Beklagte nochmals mit Schreiben vom 21.04.2016 zur Zahlung von Schadensersatz sowie Rechtsverfolgungskosten unter Fristsetzung zum 28.04.2016 auf.


Die Klägerin behauptet,
der Beklagte habe die hier streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen. Sie meint, der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, sodass die tatsächliche Vermutung der eigenen Täterschaft gelte. Sie rügt den Vortrag im Termin vom 26.10.2017 als verspätet.

Nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.01.2018 säumig war, hat das Gericht am 04.01.2018 antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.04.2016 zu zahlen. Des weiteren hat es den Beklagten verurteilt, an die Beklagte 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.04.2016 sowie 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.04.2016 zu zahlen. Der Beklagte hat hiergegen am 04.01.2018 zu Protokoll Einspruch eingelegt.


Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 04.01.2018 aufrechtzuerhalten.



Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 04.01.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.


Er behauptet,
er habe keine Rechtsverletzung begangen. Er habe nichts heruntergeladen oder dergleichen. Es habe vor etwa drei Jahren einen Vorfall gegeben, weshalb er sich auch bei der Telekom gemeldet habe. Bei dem Vorfall habe ein Unbekannter seinen Router gehackt und habe fünf Computerspiele heruntergeladen.


Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26.10.2017, vorn 04.01.2018 und 01.02.2018 (Bl. 83 f., 92, 103 d.A.) verwiesen.




Entscheidungsgründe

Das Versäumnisurteil vom 04.01.2018 war aufrechtzuerhalten. Der zulässige Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 04.01.2018 hat keinen Erfolg. Er ist statthaft. Durch Einlegung des Einspruchs zu Protokoll am 04.01.2018 hat der Beklagte auch die germäß § 339 ZPO zu wahrende zweiwöchige Einspruchsfrist eingehalten. Der statthafte und zulässige Einspruch hat den Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er vor Säumnis des Beklagten war.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin erfüllt die Bestimmtheitsanforderungen, die das Gesetz in § 253 ZPO an den Klageantrag stellt, indem sie die nach § 287 ZPO zu schätzende Höhe des begehrten Mindestschadens beziffert. Der Klageantrag zu 1.) enthält als Mindestschaden einen Betrag i.H.v. 1.000,00 EUR.

Die Klage ist auch begründet.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagtenvortrag verspätet war und daher außer Betracht bleiben konnte. Das Beklagtenvorbringen vermochte den schlüssigen Vortrag der Klägerseite jedenfalls nicht zu entkräften.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 1.000,00 EUR wegen unerlaubten Anbietens des streitgegenständlichen Filmwerks im Internet aus § 97 Abs. 2 UrhG.

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Rechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk Anspruchsinhaberin. Der Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin, sie habe die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, nicht bestritten. Es ist weiter davon auszugehen, dass das Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Films über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte. Schließlich ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat. Er hat nicht ausreichend bestritten, den streitgegenständliche Film zu den Tatzeitpunkten über seinen Internetanschluss auf einer Tauschbörse bereitgehalten zu haben. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist dabei nur anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juli 2017 - I ZR 68/16, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, juris; BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 -, juris). Will sich der Anspruchsteller dabei auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es grundsätzlich ihm, diese Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist die beklagte Partei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird allerdings die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs Dritter auf den Internetanschluss nicht gerecht (BGH, Urt. v. 6. Okt. 2016 - I ZR 154/15, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni.2015 - I ZR 75/14, juris).

Der Beklagte ist seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Der Vortrag des Beklagten ist gänzlich unzureichend. Er trägt lediglich vor, dass er nichts heruntergeladen hätte oder dergleichen. Es habe vor etwa drei Jahren einen Vorfall gegeben, weshalb er sich auch bei der Telekom gemeldet habe. Bei dem Vorfall habe ein Unbekannter seinen Router gehackt und habe fünf Computerspiele heruntergeladen.

Dieser Vortrag vermag die Vermutung, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat, nicht zu entkräften. Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 "Ego-Shooter" - I ZR 68/16 -, Rnr. 13, juris; BGH, Urteil vom 12: Mai 2016 - "Everytime we touch" I ZR 48/15 -, Rnr. 34, juris). Trotz Hinweises der Gerichts vom 26.10.2017 hat der Beklagte nicht weiter dazu vorgetragen, ob eine andere Person als Täter in Betracht kommt. Andere Personen, denen der Beklagte Zugang zu ihrem Internetanschluss gewährt hätte und die konkret die Möglichkeit zur Begehung der Rechtsverletzung gehabt hätten sind daher nicht feststellbar. Auch der Vortrag zu dem behaupteten Vorfall, bei dem sein Router gehackt worden sei, ist zu pauschal. Es fehlt an konkretem Vortrag zu dieser behaupteten Sicherheitslücken. Auch hierzu hat der Beklagte trotz Hinweises vom 26.10.2017 nicht näher vorgetragen.

Der Beklagte handelte zumindest fahrlässig, mithin schuldhaft.

Der Höhe nach ist die Klägerin berechtigt, den Schadensersatz auf Basis der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG zu berechnen. Die Berechnung der Klägerin und die Geltendmachung eines Mindestschadens sind nicht zu beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass es sich um einen aufwändig produzierten Film handelt, der zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch eine Aktualität aufwies, erachtet das Gericht mit der Klägerin einen Lizenzschaden von 1.000,00 EUR als angemessen, aber auch ausreichend, § 287 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Angebot über Tauschbörsen an eine unbeschränkte Anzahl von Nutzer/innen erfolgt.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 215,00 EUR als erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.

Aus den vorbezeichneten Gründen haftet der Beklagte als Täter. Die Klägerin durfte sich der Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs eines Rechtsanwalts bedienen. Grundsätzlich kann der Aufwendungsersatz für eine anwaltliche Abmahnung anhand RVG berechnet werden (BGH Urteil vom 11.06.2015 AZ I ZR 75/14 - "Tauschbörse III" - zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 92/2015). Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 1.600,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Die Abmahnung betraf einen Film und es wurde sowohl die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, sowie Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs hält sich mit 1.000,00 EUR in dem von § 97a Abs. 3 S.2 UrhG gesetzten Rahmen. Dem war nach § 22 RVG der Wert des vorgerichtlich geltend gemachten Schadensersatzanspruches i.H.v. 600,00 EUR hinzuzurechnen.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin,
Littenstraße 12-17,
10179 Berlin,


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei
Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



gez.
[Name]
Richterin




Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 22.02.2018
[Name], Justizobersekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig. (...)







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AG Charlottenburg, Urteil vom 22.02.2018, Az. 203 C 375/17,
Klage Waldorf Frommer,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Sandrine Schwertler,
sekundäre Darlegungslast,
Hacker,
Hackerangriff,
Versäumnisurteil,
Beklagter ohne Anwalt

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