Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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AG Leipzig, Az. 109 C 1063/17

#5981 Beitrag von Steffen » Donnerstag 18. Januar 2018, 18:00

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Leipzig verurteilt "LAN-Party"-Veranstalter wegen einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse über seinen Anschluss (Beklagter ohne Anwalt)


17:55 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der Beklagte hatte in diesem Verfahren vorgetragen, zur Verletzungszeit eine LAN-Party veranstaltet zu haben. In diesem Rahmen seien verschiedene Fremd-Laptops mit seinem Router verbunden gewesen. Außerdem hätten viele weitere Freunde, Bekannte, Verwandte und Nachbarn die Internetverbindung des Beklagten nutzen dürfen. Der Beklagte machte daher geltend, dass die ihm als Anschlussinhaber vorgeworfene Rechtsverletzung von einer anderen Person hätte begangen werden können. Er habe aber jeden Nutzer zuvor ausdrücklich belehrt, "nichts illegales zu machen".



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
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Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... anschluss/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 063_17.pdf


Autor:
Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.



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Das Amtsgericht Leipzig ging zutreffend davon aus, dass diese Behauptungen des Beklagten "nicht einmal ansatzweise geeignet ist, die tatsächliche Vermutung einer Urheberrechtsverletzung zu entkräften und / oder ihrer sekundären Darlegungslast zu genügen." Die theoretische Zugriffsmöglichkeit dritter Personen sei dabei nicht ausreichend, um in einem gerichtlichen Verfahren zu Obsiegen. Der Beklagte hätte vielmehr "bereits bei Erhalt der Abmahnung" Nachforschungen zur Rechtsverletzung anstellen müssen, um im Gerichtsverfahren substantiierteren Vortrag erbringen zu können.

Der Beklagte wurde daher vom Amtsgericht Leipzig vollumfänglich zur Zahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten und Schadensersatz sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.







AG Leipzig, Urteil vom 07.06.2017, Az. 109 C 1063/17



(...) - Ausfertigung -



Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I




Aktenzeichen: 109 C 1063/17

Verkündet am: 07.06.2017
[Name],
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle



IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 08468 Reichenbach
- Beklagter -


wegen Urheberrecht




hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 26.04.2017 am 07.06.2017

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR zuzüglich fünf Prozentpunkte Zins über Basiszinssatz seit 30.10.2015 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schaden- und Kostenersatz wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung der beklagten Partei.

Die Klägerin versuchte am [Datum] zunächst, ihre Unterlassungsansprüche gegen die beklagte Partei außergerichtlich durchzusetzen.

Eine Unterlassungserklärung gab die beklagte Partei nicht ab.

Die Klägerin behauptet,
sie sei die ausschließliche Rechteinhaberin am Filmwerk [Name].

Die beklagte Partei habe das streitbefangene Werk der Klägerin über ein Filesharing-Netzwerk verwertet, indem sie das streitbefangene Werk ohne Zustimmung der Klägerin anderen Teilnehmern des Filesharing-Systems zum Herunterladen angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht habe.

Dies sei von der Firma Digital Forensics GmbH unter Verwendung des von der Firma ipoque GmbH entwickelten Peer-to-Peer Forensic Systems festgestellt und dokumentiert worden.

Der im Verletzungszeitpunkt ermittelte Hash-Code sei nachweisbar dem Werk der Klägerin zuzuordnen.

Ein Fehler bei der Zuordnung der IP-Adresse könne aufgrund der gründlichen Ermittlungsmethoden sicher ausgeschlossen werden.

Mit Beschluss des LG München I vom [Datum] (Az. 21 O 13320/13) erlangte die Klägerin vom Internetprovider Telefónica die Auskunft, wonach die für die Rechtsverletzung genutzte IP-Adresse im streitgegenständlichen Zeitpunkt dem Internetzugang der beklagten Partei zugeordnet gewesen sei.

Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung,
die Forderung sei nicht verjährt. Der Verjährungslauf sei durch den rechtzeitigen Mahnbescheidsantrag unterbrochen worden.

Der Klägerin stünden aus §§ 97 Abs. 2 und 97 a Abs. 1 UrhG Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Partei zu.

Das Werk der Klägerin stelle eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG dar.

Im Angebot des Werkes der Klägerin zum Download für eine Vielzahl weltweiter Nutzern liege eine unerlaubte Verbreitung im Sinne von § 17 UrhG und zugleich eine unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG.

Es sei mindestens von einer fahrlässigen Urheberrechtsverletzung auszugehen.
Der Klägerin stehe gern. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG Schadenersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 600,00 EUR zu.

Der Klägerin stehe darüber hinaus gemäß § 97a Abs. 1 UrhG der Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Hierbei sei mit der Rechtsprechung von einem angemessenen Streitwert in Höhe von 10.500,00 EUR auszugehen. Die Kappungsgrenze des § 97a Abs. 2 UrhG a.F. greife nicht.

Die Nebenforderungen rechtfertigten sich aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges.


Die Klägerin beantragt,
wie tenoriert (Bl. 10 d.A.).



Die beklagte Partei beantragt,
die Klage abzuweisen (Bl. 69 d.A.).

Sie behauptet,
den Film nicht heruntergeladen und nicht verbreitet zu haben.

Ihre Internetverbindung werde von "vielen Freunden, Bekannten, Verwandten und Nachbarn" genutzt.

Jeder Nutzer sei ausdrücklich belehrt worden, "nichts Illegales zu machen".

Am Tag der angeblichen Rechtsverletzung habe bei der beklagten Partei eine LAN-Party stattgefunden.

Sie vertritt die Rechtsauffassung, die Forderung sei verjährt. Zudem sei sie nur Störer i.S.d § 97 UrhG.


Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird Bezug auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung genommen.




Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.

Die Klägerin hat gegen die beklagte Partei Anspruch auf den hier geltend gemachten Schadenersatz aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG bzw. § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB.

Die Forderung der Klägerin ist nicht verjährt.

Sie ist im Jahr [Jahreszahl] entstanden, weshalb sie bei dreijähriger gesetzlicher Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt wäre.

Der Mahnbescheidsantrag der Klägerin ist jedoch bereits am 18.01.2016, und damit deutlich vor Verjährungseintritt, beim AG Coburg eingegangen.

Hinzu tritt, dass der Vortrag der beklagten Partei nicht einmal ansatzweise geeignet ist, die tatsächliche Vermutung einer Urheberrechtsverletzung zu entkräften und / oder ihrer sekundären Darlegungslast zu genügen.

Obwohl die beklagte Partei schon mit der Verfügung des Amtsgerichtes Leipzig vom 02.03.2017 aufgefordert worden war, ihre Verteidigungsmittel innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Anspruchsbegründung vorzubringen, hat sie sich entschieden, solche Beweismittel, denen das Amtsgericht hätte nachgehen können, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2017 mit Schriftsätzen vom 27.04.2017 (im AG Leipzig eingegangen am 02.05.2017) und vom 18.05.2017 (im AG Leipzig eingegangen am 22.05.2017) vorzubringen.

Gemäß § 296a ZPO war neuer Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung für die Entscheidung in der Sache allerdings nicht mehr zu berücksichtigen.

Hinzu tritt, das die von der beklagten Partei - zu spät - benannten Zeugen sämtlichst nicht ladungsfähig waren, weil entweder ihr Name und / oder ihre Anschrift nicht angegeben worden sind ("meine Frau", "Niels Tante", "alle Freunde" etc.).

Orbiter dictum sei für die beklagte Partei festgehalten, das gemäß § 531 Abs. 2 ZPO der in der ersten Instanz unterbliebene Vortrag in einer eventuellen zweiten Instanz nicht mehr nachgeholt werden kann.

Die hier von der beklagten Partei vorgetragene theoretische Zugriffsmöglichkeit dritter Personen ist zudem für ein Obsiegen im gerichtlichen Verfahren nicht ausreichend (BGH I ZR 48/15).

Ein Anschlussinhaber kann sich auch nicht darauf berufen, die genauen Umstände der Rechtsverletzung nicht zu kennen. Denn er ist bereits bei Erhalt einer Abmahnung zu Nachforschungen innerhalb seiner Sphäre und zur Darlegung der erlangten Erkenntnisse angehalten (ebenda).

Daran fehlt es vorliegend aber.

Die Nebenforderungen, darunter die geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten, rechtfertigen sich aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 ff. ZPO.




Beschluss:

Der Streitwert wird gemäß §§ 3 ff. ZPO auf 1.106,00 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrungen:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim

Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzig


eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
b) das Amtsgericht Leipzig die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim

Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzig


einzulegen.

Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.




Beschwerdefrist:

Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.



[Name]
Richter am Amtsgericht



Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift:
Leipzig, 28.06.2017
[Name]
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Leipzig, Urteil vom 07.06.2017, Az. 109 C 1063/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwalt Thorsten Nagl LL.M.,
LAN-Party-Veranstalter,
LAN-Party,
LAN-Party-Veranstaltung,
sekundäre Darlegungslast,
Beklagter ohne Anwalt,
Digital Forensics GmbH,
Peer-to-Peer Forensic System

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5982 Beitrag von Zidane2111 » Freitag 19. Januar 2018, 14:57

Hallo zusammen, hab eine Frage zur Verjährung. Die erste Abmahnung ist am 29.4.2014 im Briefkasten gewesen. Nun am 10.01.2018 ist was vom Amtsgericht gekommen. Ist das nun nicht verjährt??

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5983 Beitrag von Steffen » Freitag 19. Januar 2018, 16:11

Hallo @Zidane2111,



Bild



Die Antworten auf Fragen der Verjährung in einem konkreten Abmahnfall hat mir das Landgericht Berlin mittels Urteil vom 30.08.2013 - Az. 103 O 60/13 untersagt. Um mich an die Auflagen der Landesrichter zu halten, werden keine Fragen hinsichtlich einer Verjährung beantwortet!




Bitte selbstständig einlesen:
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  • Kommt man nicht damit klar - Anwalt!



VG Steffen

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AG Charlottenburg, Az 203 C 58/17

#5984 Beitrag von Steffen » Freitag 26. Januar 2018, 23:31

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg - Anschlussinhaber haftet auch bei eigener Abwesenheit über einen längeren Zeitraum (Beklagte legt Berufung ein)


23:25 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die vor dem Amtsgericht Charlottenburg verklagte Anschlussinhaberin behauptete, den streitgegenständlichen Film nicht in einer Tauschbörse angeboten zu haben. Zur Zeit der Rechtsverletzung sei sie über einen längeren Zeitraum nicht zu Hause gewesen. Außer ihr habe niemand Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Die Rechtsverletzung müsse daher fehlerhaft ermittelt worden sein oder aber ein unbekannter Dritter habe sich - bedingt durch eine vermeintliche Sicherheitslücke - unberechtigten Zugriff auf ihren Router verschafft. Ein Bekannter habe insoweit einen erhöhten Datenverkehr über den Router feststellen können.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... -zeitraum/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... _58_17.pdf


Autorin:
Rechtsanwältin Eva-Maria Forster



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Das Amtsgericht erachtete den Vortrag der Beklagten als nicht ausreichend, um die gegen sie streitende tatsächliche Vermutung der persönlichen Verantwortlichkeit zu widerlegen. Insoweit sei die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, da nicht ersichtlich sei, welche andere Person als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund sei es auch unbeachtlich, dass sie in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu Hause gewesen sein will, da die bloße Ortsabwesenheit der eigenen Täterschaft nicht entgegenstehe.


Die Beklagte hafte daher als Täterin der Rechtsverletzung.

"Es kann weder festgestellt werden, dass der Anschluss der Beklagte nicht hinreichend gesichert ist noch, dass der Anschluss von der Beklagten Dritten zur Nutzung überlassen wurde. Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte alleinige Anschlussinhaberin ist und dass sie ihr WLAN mittels Verschlüsselung über WPA2 gesichert hat. Es ist daher unstreitig, dass der Anschluss der Beklagten hinreichend gesichert war. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten sie habe einen Router der Firma Hitron genutzt, bei dem im Jahr 2015 Sicherheitslücken bei der WPS-Verbindung bekannt gewesen seien, denn in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2017 erklärte die Beklagte ausdrücklich, dass sie gar nicht wisse, ob die Verbindung über WPS bei ihrem Router überhaupt aktiviert worden sei. Der Vortrag zur Sicherheitslücke erfolgt daher ins Blaue hinein."

[...]

Auch der Vortrag über einen angeblich hohen Datenverkehr ist unerheblich, denn es ist dem Vortrag schon nicht zu entnehmen, wo der benannte Zeuge [Name] diesen gemessen haben will und mit welchem Datenverkehr er diesen verglichen hat. Unerheblich ist ferner, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung zu Hause war oder nicht, denn die modernen Filesharing Programme erfordern nicht die Anwesenheit des Nutzers. Sie arbeiten nach dem Einschalten selbständig und müssen nicht überwacht werden. Darüber hinaus trägt die Beklagte vor, sie habe sich bei ihrer Mutter unter der Adresse [...] aufgehalten. Diese Adresse ist aber nur 4 km entfernt von der Wohnung der Beklagten entfernt. Es wäre ihr also problemlos möglich gewesen, auch nur für kurze Zeit, nach Hause zu fahren. Der von ihr angebotene Zeugen [Name] war daher nicht zu vernehmen. Die Beklagte trägt gerade nicht vor, dieser sei jeden Tag 24 Stunden in ihrer Nähe gewesen. Andere Personen, denen sie Zugang zu ihrem Internetanschluss gewährt hätte, nennt die Beklagte nicht. Sie ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.
"

An der korrekten Ermittlung des Anschlusses hatte das Gericht keine Zweifel.

"Angesichts dessen ist ein Fehler in der Ermittlung und Beauskunftung äußerst unwahrscheinlich. Konkrete Anhaltspunkte für eine Falschermittlung trägt die Beklagte nicht vor."

Letztlich erachtete das Amtsgericht auch die geltend gemachten Forderungen der Höhe nach für angemessen. Das Amtsgericht verurteilte daher die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten. Die Beklagte hat zwischenzeitlich Berufung beim Landgericht Berlin eingelegt.








AG Charlottenburg, Urteil vom 27.06.2017, Az. 203 C 58/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 203 C 58/17

verkündet am : 27.06.2017


In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, -



gegen

die Frau [Name], 12589 Berlin,
Beklagte,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 50672 Köln, -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 203, auf die mündliche Verhandlung
vom 23.05.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 578,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2016 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand

Die Firma [Name] hat den Film [Name] produziert. Sie hat die Verwertungsrechte an die [Name] übertragen. Diese wiederum hat die exklusiven Verwertungsrechte an dem Film für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an die Klägerin übertragen.

Die Firma Digital Forensics GmbH hat ermittelt, dass von der IP-Adresse [IP] am [Datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr der Film [Name] zumindest in Teilen zum öffentlichen Download angeboten wurde. Die Klägerin beantragte sodann beim Landgericht München die Auskunft des Providers Vodafone Kabel Deutschland wer am [Datum] um [Uhrzeit]Uhr Inhaber des Anschlusses mit der IP-Adresse [IP] und wer am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr Inhaber des Anschlusses mit der IP-Adresse [IP] gewesen sei. Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts München zum Geschäftszeichen 33 O 18379/13 erteilte der Provider zu beiden Anfragen die Auskunft, dass die Beklagte Anschlussinhaberin sei.

Die Beklagte ist alleinige Anschlussinhaberin. Zur Tatzeit war ihr WLAN mittels WPA2 verschlüsselt.

Mit Schreiben vom 27.08.2013 (Bl. 38 bis 47 d.A.) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der o.g. Rechtsverletzung ab und verlangte Schadenersatz in Höhe von 450,00 EUR sowie Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 578,00 EUR. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.09.2013 gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab. Mit Schreiben vorn 18.07.2016 (Bl. 66 bis 69 d.A.) mahnte die Klägerin gegenüber den Prozessbevollmächtigten die Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von 1.000,00 EUR sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 578,00 EUR bis zum 01.08.2016 an.



Die Klägerin beantragt,
die Beklagte wie erkannt zu verurteilen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie behauptet zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen zu sein. Sie habe sich bei ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Mutter unter der Anschrift [Anschrift] in Berlin aufgehalten. Ihr PC sei ausgeschaltet und der Router eingeschaltet gewesen. Sie habe damals einen Router der Firma Hitron, der ihr durch den Anbieter Kabel Deutschland zur Verfügung gestellt worden sei, genutzt. Im Jahr 2015 sei bekannt geworden, dass es in der WPS-Verbindung dieses Routers eine Sicherheitslücke gäbe. Das Signal des Routers würde bis zum Parkplatz reichen. Ein Bekannter von ihr, Herr [Name] habe nach Erhalt der Abmahnung einen ungewöhnlich hohen Datenverkehr auf dem Router festgestellt. Sie selbst habe die Rechtsverletzung nicht begangen und weder den streitgegenständlichen Film noch eine Tauschbörsensoftware auf ihrem Computer festgestellt.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2017 (Bl. 177 bis 180 d.A.) verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die. Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR sowie einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in. Höhe von 578,00 EUR.

Der Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR folgt aus § 97 Abs. 2 UrhG. Danach kann der Rechteinhaber vom Anspruchsgegner Ersatz eines angemessenen Schadens verlangen, der durch die Verletzung des Urheber- oder eines anderen nach dem UrhG geschützten entsteht.

Vorliegend ist nunmehr unstreitig, dass die Klägerin Rechteinhaber im Sinne dieser Norm ist. Rechteinhaber ist dabei nicht nur der Urheber selbst, sondern auch derjenige, dem vom Urheber wirksam ein dingliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13.04.2017, dort auf Seite23. (Bl. 143 d.A.) substantiiert vorgetragen, auf welche Weise sie die Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Werk erworben hat. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 05.05.2017 (Bl. 172 bis 175 d.A.) nicht weiter Stellung genommen, so dass der Vortrag der Klägerin gemäß § 138 ZPO als zugestanden zu werten ist.

Ferner ist es nach Auffassung des Gerichts unstreitig, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung am [Datum] vom Anschluss der Beklagte aus begangen wurde. Das Bestreiten der Richtigkeit der Ermittlungen der IP-Adresse und das Bestreiten der Auskunft des Providers durch die Beklagte sind unerheblich. Die IP-Adresse [IP] wurde durch die von der Klägerin beauftragte Firma zu zwei nahe beieinander liegenden Zeitpunkten ermittelt. Dies ist bei dynamisch vergebenen IP-Adressen typisch, denn die IP-Adresse wird je nach Anbieter regelmäßig erst nach mehreren Stunden bzw. am nächsten Tag neu vergeben. Wenn bei der Ermittlung der IP-Adresse ein Fehler passiert wäre, ist es unwahrscheinlich, dass trotzdem zwei Mal die gleiche IP-Adresse ermittelt wurde. Zwar handelt es sich nicht um eine sog. "echte" Mehrfachermittlung im Fall des OLG Köln (Urteil vom 16. Mai 2012 - Az.I-6 U 239/11 -), jedoch liegt auch hier aus dem oben genannten Grund ein Fehler bei der Ermittlung des Anschlusses so fern, dass Zweifel an Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO; vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012 - Az. I-6 U 239/11 -, Rn. 4, juris). Gleiches gilt für die Richtigkeit der vom Provider erteilten Auskunft. Hier hat die Klägerin den Anschlussinhaber der IP-Adresse [IP] zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten abgefragt. Bei beiden Zeitpunkten erteilte der Provider ausweislich der Anlage K 2 die Auskunft, dass es sich um den Anschluss der Beklagten handele. Auch hier liegt es fern, dass ein Fehler vorgelegen haben soll, der zwei Mal zum Anschluss der Beklagten geführt haben soll. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass die Beklagte damals unstreitig ihren Internetanschluss über den Provider Kabel Deutschland/Vodafone nutzte. Angesichts dessen ist ein Fehler in der Ermittlung und Beauskunftung äußerst unwahrscheinlich. Konkrete Anhaltspunkte für eine Falschermittlung trägt die Beklagte nicht vor.

Die Beklagte ist auch als Täterin für die Rechtsverletzung verantwortlich. Zu ihren Lasten streitet die sog. Anschlussinhabervermutung. Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin zwar die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III).

Die Beklagte hat diese tatsächliche Vermutung nicht entkräftet. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Entspricht der Beklagte seiner sekundär:en Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, m.w.N.; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 - Everytime we touch, BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15 -, Rn. 15, juris).

Es kann weder festgestellt werden, dass der Anschluss der Beklagte nicht hinreichend gesichert ist noch, dass der Anschluss von der Beklagten Dritten zur Nutzung überlassen wurde. Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte alleinige Anschlussinhaberin ist und dass sie ihr WLAN mittels Verschlüsselung über WPA2 gesichert hat. Es ist daher unstreitig, dass der Anschluss der Beklagten hinreichend gesichert war. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten sie habe einen Router der Firma Hitron genutzt, bei, dem im Jahr 2015 Sicherheitslücken bei der WPS-Verbindung bekannt gewesen seien, denn in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2017 erklärte die Beklagte ausdrücklich, dass sie gar nicht wisse, ob die Verbindung über WPS bei ihrem Router überhaupt aktiviert worden sei. Der Vortrag zur Sicherheitslücke erfolgt daher ins Blaue hinein.

Auch der Vortrag der Beklagten über einen angeblich hohen Datenverkehr ist unerheblich, denn es ist dem Vortrag schon nicht zu entnehmen, wo der benannte Zeuge [Name] diesen gemessen haben will und mit welchem Datenverkehr er diesen verglichen hat. Unerheblich ist ferner, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung zu Hause war oder nicht, denn die modernen Filesharing Programme erfordern nicht die Anwesenheit des Nutzers. Sie arbeiten nach dem Einschalten selbständig und müssen nicht überwacht werden. Darüber hinaus trägt die Beklagte vor, sie habe sich bei ihrer Mutter unter der Adresse [Anschrift] in Berlin aufgehalten. Diese Adresse ist aber nur 4 km von der Wohnung der Beklagten entfernt. Es wäre ihr also problemlos möglich gewesen, auch nur für kurze Zeit, nach hause zu fahren. Der von ihr angebotene Zeugen [Name] war daher nicht zu vernehmen. Die Beklagte trägt gerade nicht vor, dieser sei jeden Tag 24 Stunden in ihrer Nähe gewesen.

Andere Personen, denen sie Zugang zu ihrem Internetanschluss gewährt hätte, nennt die Beklagte nicht. Sie ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.

Durch die Rechtsverletzung ist der Klägerin ein Schaden - berechnet nach der Lizenzanalogie - in Höhe von 1.000,00 EUR entstanden. Die Festlegung der Höhe beruht auf einer Schätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO.

Der Rechteinhaber hat zunächst die Wahl, wie er den ihm entstandenen Schaden berechnet wissen möchte. An diese Wahl ist das Gericht gebunden. Die Klägerin hat sich insoweit auf die Berechnung nach der Lizenzanalogie berufen. Demnach ist der Schaden danach zu bemessen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des Einzelfalls als angemessenes Lizenzentgelt vereinbart hätten (Dreier / Schulze UrhG 4. Aufl., § 97 Rdnr. 61), ohne dass es darauf ankäme, ob der Rechteinhaber überhaupt zum Abschluss eines solchen Vertrages bereit gewesen wäre.

Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass schon wegen der fehlenden Begrenzbarkeit der Weitergabe des Films die Klägerin keinesfalls bereit gewesen wäre, die kostenlose Weitergabe im Internet zu lizenzieren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass - theoretisch - jeder Tauschbörsenteilnehmer entdeckt und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte. Maßgeblich ist weiter, dass der Film mit einigem finanziellen Aufwand, insbesondere unter Einsatz weithin bekannter Darsteller hergestellt worden ist und zu einer weltweit bekannten und erfolgreichen Reihe von Comicverfilmungen mit hohem Produktionsaufwand gehört. Andererseits befand sich der 2010 hergestellte Film zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen nicht mehr in der eigentlichen Verwertungsphase. Berücksichtigt wurde schließlich, dass die 'Klägerin vorprozessual einen Schadensersatzanspruch von 450,00 EUR geltend gemacht hat.

Die Beklagte haftet als Täterin auch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 578;00 EUR nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG.

Grundsätzlich kann der Aufwendungsersatz für eine anwaltliche Abmahnung anhand RVG berechnet werden (BGH Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III - zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 92/2015). Maßgeblich ist vorliegend die durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ab dem 01.08.2013 genderte Vergütung für Rechtsanwälte.

Die Berechnung ist nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert für den Anspruch auf Unterlassung bzgl. des streitgegenständlichen Films ist mit 10.000,00 EUR anzusetzen. Maßgeblich ist das Interesse der Klägerin an der Unterlassung. Und dieses schätzt das Gericht auf den angegebenen Betrag (vgl. auch BGH,-Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14 -, juris).

Die in Ansatz gebrachte 1,0-fache Gebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das. Gericht hat die Berechnung überprüft, sie ist ordnungsgemäß erfolgt.

Da die Beklagte Täterin der Rechtsverletzung ist, besteht zwischen den Parteien ein gesetzliches Schuldverhältnis. Da die Klägerin die Zahlung des Schadenersatzes in der beantragten Höhe bis zum 01.08.2016 angemahnt hat, ist die Klageforderung gemäß §§ 280, 286, 288 BGB ab dem 02.08.2016 mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt- vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17,
10179 Berlin
,

oder

Landgericht Berlin,
Tegeler Weg 17-21,
10589 Berlin
,

oder

Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin
,

eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung. enthalten, dass Berufung eingelegt wird:

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richterin am Amtsgericht




Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 27.06.2017
[Name], Justizsekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.




Hinweis zur Sicherheitsleistung

Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem

Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin
-

auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Charlottenburg, Urteil vom 27.06.2017, Az 203 C 58/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Eva-Maria Forster,
Klage Waldorf Frommer,
Unbekannte Dritte,
Sicherheitslücke Router,
Beklagte legt Berufung ein,
Digital Forensics GmbH,
widersprüchlicher Sachvortrag

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#5985 Beitrag von Steffen » Samstag 27. Januar 2018, 00:13

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Landgericht Potsdam weist Berufung eines Anschlussinhabers zurück - Die Verurteilung zur Zahlung von 2.800,00 EUR Lizenzschadensersatz für ein Musikalbum ist damit rechtskräftig


00:10 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen. Der beklagte Anschlussinhaber wendete sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 2.800,00 EUR Lizenzschaden wegen des Angebots eines Musikalbums in einer Tauschbörse sowie zur Übernahme sowohl der vorgerichtlichen Abmahnkosten als auch der gesamten Kosten des Rechtsstreits.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... skraeftig/




LG Potsdam, Beschluss vom 05.12.2017, Az. 2 S 18/16:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... _181_6.pdf



AG Potsdam, Urteil vom 07.04.2016, Az. 37 C 457/14:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... icline-de/



Autorin:
Rechtsanwältin Carolin Kluge



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Im Verfahren hatte der Beklagte vorgetragen, dass er und seine Ehefrau zu den Zeitpunkten der Rechtsverletzung im Urlaub gewesen seien. Seine sonst im Haushalt lebende, minderjährige Tochter habe währenddessen ca. 20 km entfernt bei ihren Großeltern gewohnt. Es sei ihr deshalb nicht möglich gewesen, den häuslichen Internetanschluss zu nutzen.

Angesichts dieser Angaben verurteilte das Amtsgericht Potsdam den Beklagten vollumfänglich. Es ging insoweit davon aus, dass selbst für den Fall, dass die minderjährige Tochter entgegen der Angaben des Beklagten die Rechtsverletzung begangen haben sollte, der beklagte Anschlussinhaber dafür jedenfalls wegen der Verletzung seiner Aufsichtspflichten (§ 832 Abs. 1 BGB) haften würde.

In der Berufungsinstanz verfolgte der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er hielt insoweit daran fest, dass weder er selbst noch seine Tochter für die Rechtsverletzung verantwortlich seien. Auch habe er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt.

Mit diesen Behauptungen drang der Beklagte jedoch auch in der Berufungsinstanz nicht durch. Das Landgericht Potsdam wies den Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit Beschluss vom 25.10.2017 darauf hin, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Das Landgericht ging insoweit davon aus, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen sei. Er habe gerade nicht hinreichend vorgetragen, welche andere Person tatsächlich als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Da er damit die tatsächliche Vermutung seiner persönlichen Täterschaft nicht widerlegen konnte, hafte er ungeachtet seiner eigenen Ortsabwesenheit als Täter der Rechtsverletzung. Auf eine etwaige Haftung wegen der Verletzung seiner Aufsichtspflicht gegenüber seiner minderjährigen Tochter komme es daher nicht mehr an.

Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, die Berufung kostensparend zurück zu nehmen. Nachdem er diese Gelegenheit nicht binnen der vom Landgericht gesetzten Frist ergriffen hatte, wurde die Berufung nun einstimmig zurückgewiesen.








LG Potsdam, Beschluss vom 05.12.2017, Az. 2 S 18/16



(...) - Beglaubigte Abschrift -


Az.: 2 S 18/16
37 C 457/14 AG Potsdam



Landgericht Potsdam

Beschluss




In dem Rechtsstreit


[Name], 15299 Grunow-Dammendorf,
- Beklagter und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: [Name], 10623 Berlin,



gegen


[Name],
- Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,





hat das Landgericht Potsdam - 2. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und die Richterin am Landgericht [Name] am 05.12.2017

beschlossen:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 07.04.2016, Aktenzeichen 37 C 457/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.306,00 EUR festgesetzt.





Gründe:

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 07.04.2016, Aktenzeichen 37 C 457/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung mit Schriftsatz vom 01.12.2017 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Der Beklagte wiederholt mit dieser lediglich seine Rechtsauffassungen bzw. seinen Vortrag zur Berufungsbegründung. Soweit der Beklagte sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag bezieht, lediglich seine Tochter und seine Schwiegereltern hätten Zugang zu seinem Wohnhaus gehabt, hilft dies nicht weiter. Erstinstanzlich hat der Beklagte vorgetragen, weder seine Schwiegereltern noch seine Tochter hätten seinen Internetanschluss nutzen können bzw. es sei unwahrscheinlich, dass dieser von diesen Zeugen genutzt worden sei. Soweit er nunmehr behauptet, es sei lediglich seine Meinung gewesen, dass eine Nutzung durch seine Tochter unwahrscheinlich sei, ändert dies nichts. Seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich einer tatsächlichen, konkreten Möglichkeit einer Nutzung durch einen Dritten erfüllt er mit diesem Vortrag nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Potsdam
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



[Name]
Vorsitzende Richterin am Landgericht


[Name]
Richterin am Landgericht


[Name]
Richterin am Landgericht (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



LG Potsdam, Beschluss vom 05.12.2017, Az. 2 S 18/16,
Vorinstanz: AG Potsdam, Urteil vom 07.04.2016, Az. 37 C 457/14,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Beklagter,
Zurückweisung Berufung Beklagter,
sekundäre Darlegungslast

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AG Koblenz, Az. 153 C 384/17

#5986 Beitrag von Steffen » Freitag 2. Februar 2018, 13:19

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Koblenz verurteilt den Anschlussinhaber zur Zahlung von 1.000,00 EUR Schadenersatz sowie zur Übernahme sämtlicher aus der Rechtsverletzung entstandenen Kosten des Rechtsstreits


13:15 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der vor dem Amtsgericht Koblenz in Anspruch genommene Beklagte hatte eine eigene Verantwortlichkeit für den illegalen Upload eines Filmwerks bestritten und sich u.a. auf eine fehlerhafte Ermittlung der Rechtsverletzung berufen. Im Übrigen sei die Höhe der geltend gemachten Forderungsbeträge nicht angemessen.

Dieser Vortrag überzeugte das Amtsgericht Koblenz nicht.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... tsstreits/


Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 384_17.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Claudia Lucka



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die Klägerin habe substantiiert zu der Anschlussermittlung vorgetragen und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen diese zuverlässig erfolgte. Da der Beklagte dahingehend keine konkreten, sondern lediglich allgemeine Einwände erhob, wertete das Amtsgericht sein pauschales Bestreiten als unerheblich. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die ermittelte IP-Adresse vom Provider zu zwei einzelnen Zeitpunkten dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet werden konnte.

"Der inhaltlich im einzelnen schlüssig dargelegte Vortrag der Klägerin zur Richtigkeit der Ermittlung der beiden streitgegenständlichen Urheberrechtsverstöße [...] ist mangels konkreter, den Substantiierungspflichten des Beklagten nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO nicht genügenden Einwendungen dahingehend, dass (pauschal) die angeblichen Ermittlungen mittels PFS und der IP-Adresse des Beklagten bestritten würden, unbeachtlich.

Einer Beweisaufnahme diesbezüglich bedurfte es auch deshalb nicht, weil nach der inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung bei mindestens zweifacher Beauskunftung ein und desselben Internetanschlusses, von dem aus die Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll, eine gleich mehrfache Falschbeauskunftung bzw. mehrfache Fehlzuordnung außerhalb der mathematischen und statistischen Wahrscheinlichkeit liegt, so dass keine Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussermittlungen bestehen [...].
"

Da die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte, sei dessen Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung tatsächlich zu vermuten. Diese Vermutung habe der Beklagte jedoch nicht widerlegen können. Insoweit stellte das Gericht fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen und unter Beweis gestellt worden seien,

"[...] die ernsthaft auf die Möglichkeit schließen ließen, dass allein ein Dritter für die Rechtsverletzung in Betracht kommt, weil er selbstständigen Zugang zum Internetanschluss des Beklagten zur Nutzung überlassen worden wäre. Das lediglich pauschale Bestreiten einer eigenen Täterschaft sowie einer Täterschaft eines Dritten durch den Beklagten bleibt daher wegen Verletzung der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast unbeachtlich."

Auch die Zweifel des Beklagten an dem geltend gemachten Mindestschadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR teilte das erkennende Gericht nicht. Vielmehr wäre vor dem Hintergrund des Ausmaßes der Rechtsverletzung sogar ein weitaus höherer Schadensersatzbetrag gerechtfertigt gewesen. Diesbezüglich habe die Klägerin auch die Grundlagen zur Schadensschätzung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Gleiches gelte auch für die Höhe des der vorangegangenen Abmahnung zugrunde gelegten Gegenstandswerts in Höhe von 10.000,00 EUR. Diese sei ebenfalls gerechtfertigt.

Das Amtsgericht Koblenz verurteilte daher den Beklagten vollumfänglich zur Zahlung des Schadensersatzes sowie zur Übernahme sämtlicher vorgerichtlichen als auch gerichtlichen Kosten, die aufgrund des Rechtsstreits entstanden sind.








AG Koblenz, Urteil vom 20.12.2017, Az. 153 C 384/17





(...) - Beglaubigte Abschrift -


Aktenzeichen:
153 C 384/17



Amtsgericht
Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 54329 Konz
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 54290 Trier,



wegen Urheberrecht




hat das Amtsgericht Koblenz durch die Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2017

für Recht erkannt:


1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin anwaltliche Abmahnkosten in Höhe .von 578,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit illegalem Filesharing Schadensersatz in Höhe von zumindest 1.000,00 EUR und Ersatz anwaltlicher Abmahnkosten in Höhe von 578,00 EUR, zusammen 1.578,00 EUR.


Die Klägerin trägt vor:

Ihr stehe das exklusive urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrecht hinsichtlich zahlreicher nationaler und internationaler Bild- und Tonaufnahmen in Deutschland zu, unter anderem auch für das Filmwerk [Name]. Dies sei dadurch belegt, dass die Klägerin auf derFilm-CD im Hersteller- und Urhebervermerk ausdrücklich namentlich als Rechteinhaberin ausgewiesen sei. Die elektronische Verbreitung des o.g. Filmwerks erfolge ausschließlich über kostenpflichtige Portale, Lizenzen für Vervielfältigungen bzw. Angebote in Tauschbörsen vergebe die Klägerin generell nicht. Der Preis für den Kauf des vorgenannten aktuellen Filmwerks belaufe sich aktuell auf durchschnittlich mindestens 8,00 EUR.

Von dem Internetanschluss des Beklagten sei am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr das streitgegenständliche, Filmwerk [Name] illegal heruntergeladen und über eine Tauschbörse Dritten zum illegalen Download angeboten worden. Dies folge aus den diesbezüglichen klägerseits an die ipoque GmbH beauftragt gewesenen Ermittlungen, die mit Hilfe des Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS) die beiden vorgenannten Downloads vom Internetanschluss des Beklagten zutreffend festgestellt hätten. Angesichts des vorliegend festgestellten zweifachen illegalen Downloads von demselben Internetanschluss des Beklagten liege eine fehlerhafte Zuordnung der Ermittlungen außerhalb der mathematischen und statistischen Wahrscheinlichkeit.

Für die Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber spreche eine tatsächliche Vermutung. Mit dem lediglich pauschalen Bestreiten des Beklagten diesbezüglich komme er der ihm nach höchstrichterlicher Rechtsprechung obliegenden sog. sekundären Beweislast gegen seine Täterschaft nicht nach, wonach er konkrete Anhaltspunkte vortragen und beweisen müsse, die ernsthaft darauf schließen lassen, dass allein ein Dritter und nicht auch der Beklagte selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Für die beiden zumindest fahrlässig begangenen Urheberrechtsverletzungen des Beklagten hafte dieser der Klägerin aus § 97 Abs. 2 UrhG auf Zahlung von Schadensersatz nach der sog. Lizenzanalogie in Höhe von zumindest 1.000,00 EUR. Für das anwaltliche Abmahnschreiben der Klägerseite vom [Datum] an den Beklagten, welches erfolglos blieb, habe der Beklagte der Klägerin anwaltliche Abmahnkosten aus einem angemessenen Gegenstandswert von 10.000,00 EUR in Höhe von 578,00 EUR nach § 97a UrhG zu erstatten.


Die Klägerin beantragt,
- wie erkannt -.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Der Beklagte trägt vor:

die klägerseits zum Nachweis der behaupteten zweifachen Beauskunftung des Internetanschlusses des Beklagten als demjenigen, von dem aus am [Datum] die klägerseits behaupteten illegalen Downloads des klägerseitigen Filmwerks erfolgt sein sollen; - was bestritten werde -, vorgelegte Anlage K 2 sei nur teilweise lesbar und deshalb als 'Nachweis der Täterschaft des Beklagten unbrauchbar. Bestritten werde, dass die Anlage K 2 Anschlussinhaber / IP-Adressen des Beklagten enthalte. Der Beklagte bestreite, dass von seinem Computer das streitgegenständliche Filmwerk von ihm oder von irgendeinem Dritten heruntergeladen worden sei. Auch die Aktivlegitimation und Rechtsinhaberschaft der Klägerin an dem streitgegenständlichen Filmwerk werde bestritten, ebenso die klägerseits behauptete Ausgestaltung des Lizenzmodells und der behauptete konkrete Lizenzpreis. Bestritten werde die angebliche Ermittlung durch PFS hinsichtlich der IP-Adresse des Beklagten. Der Ablauf des behaupteten zivilgerichtlichen Auskunftsverfahrens werde bestritten. Es gebe keine Verantwortlichkeit des Beklagten, erst recht kein Verschulden. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches von 1.000,00 EUR werde bestritten, zumal dieser nicht konkret berechnet, sondern nur geschätzt sei, der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Der Beklagte hafte daher auch nicht auf Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten.


Für den Sach- und Streitstand im übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe



I.

Die Klage ist zulässig und begründet.


II.


1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung wegen illegalen Herunterladens eines im ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrecht der Klägerin stehenden Filmwerks [Name] am [Datum, Ermittlungsdaten] vom Internetanschluss des Beklagten aus gemäß § 97 Abs.2 UrhG in Höhe der geltend gemachten 1.000,00 EUR.


a)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Urheber- oder Verwertungsrecht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden. Schadens verpflichtet (§ 97 Abs.2 UrhG).

Die Voraussetzungen dieses Anspruches sind vorliegend für die Klägerin gegen den Beklagten gegeben.


b)

Die Klägerin ist aktivlegitimiert für den vorgenannten Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten.

Denn sie ist Herstellerin und alleinige Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk [Name].

Dies hat die Klägerin inhaltlich schlüssig dargelegt und durch Vorlage der Anlage K 1, ausweislich der die Klägerin auf der Film-CD im Hersteller- und Urhebervermerk des Filmwerks ausdrücklich als Rechteinhaberin namentlich ausgewiesen ist, auch nachgewiesen (vgl. Anlage K 1, Bl. 34 d.A.).

Das lediglich pauschale Bestreiten diesbezüglich durch. den Beklagten ist unbeachtlich, inhaltliche Einwendungen gegen den sich aus der Anlage K 1 ergebenden Nachweis der alleinigen Urheberschaft und Rechteinhaberschaft der Klägerin an ihrem Film hat der Beklagte nicht erhoben.


c)

Unstreitig vergibt die Klägerin generell keine Lizenzen für Vervielfältigungen bzw. Angebote ihrer Filmwerke in Tauschbörsen. Die elektronische Verbreitung wird ausschließlich über kostenpflichtige Portale lizenziert. Dies ist vom Beklagten nicht bestritten worden und gilt damit als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).


d)

Die Klägerin hat, da sie durch massenhafte illegale Angebote ihrer urheberrechtlich geschützten Filmwerke in sogenannten Tauschbörsen, (P2P- bzw. Filesharing-Netzwerke) massiv geschädigt wird, die Firma ipoque GmbH beauftragt, mit Hilfe des Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS) zu ermitteln, ob und ggf. von welchem Internetanschluss aus illegale, nicht von der Klägerin lizenzierte Downloads ihres streitgegenständlichen Filmwerks erfolgen.

Hierbei ist von der vorgenannten Ermittlungsfirma mittels des vorgenannten Ermittlungs-Software ermittelt worden, dass am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr von dem dem Beklagten als Inhaber gehörenden Internetanschluss mit der IP-Adresse [IP] das klägerische Filmwerk [Name] ohne Lizenzberechtigung des Beklagten kostenlos heruntergeladen und über eine Tauschbörse Dritten zum illegalen Download, angeboten wurde.

Art, Umfang und vorgenanntes Ergebnis dieser Ermittlung der beiden vorgenannten, vom Internetanschluss des Beklagten am [Datum] begangenen Urheberrechtsverletzungen vom Internetanschluss des Beklagten hat die Klägerin detailliert und schlüssig dargelegt auf Seite 6 bis 11 der Klageschrift vom 06.02.2017.

Der Beklagte hat lediglich pauschal "die angebliche Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten mittels klägerseits behaupteter PFS -Software" bestritten. Konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der klägerseits im einzelnen dargelegten Schritte und Ergebnisse der Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten als derjenigen, von dem aus die beiden Urheberrechtsverletzungen vom [Datum] durch illegalen Download des Filmwerks über eine Tauschbörse und Bereitstellung dort für Dritte erfolgt seien, hat der Beklagte nicht erhoben, so dass sein pauschales Bestreiten gemäß § 138 Abs.1 und 2 ZPO unerheblich bleibt.

Der inhaltlich im einzelnen schlüssig dargelegte Vortrag der Klägerin zur Richtigkeit der Ermittlung der beiden streitgegenständlichen Urheberrechtsverstöße, dass nämlich die von ihr beauftragte ipoque GmbH mit Hilfe der PFS-Software ermittelt habe, dass der streitgegenständliche Film [Name] unter der Tauschbörsen File-Hash [Hashwert] am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr von der IP-Adresse [Ip] mit dem IP-Client [Name] illegal heruntergeladen und über die File-Hash Dritten zum Herunterladen angeboten wurde, ist mangels konkreter, den Substantiierungspflichten des Beklagten nach § 138 AbS.1 und 2 ZPO nicht genügenden Einwendungen dahingehend, dass (pauschal) die angeblichen Ermittlungen mittels PFS und der IP-Adresse des Beklagten bestritten würden, unbeachtlich.

Einer Beweisaufnahme diesbezüglich bedurfte es auch deshalb nicht, weil nach der inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung bei mindestens zweifacher Beauskunftung ein und desselben Internetanschlusses, von dem aus die Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll, eine gleich mehrfache Falschbeauskunftung bzw. mehrfache Fehlzuordnung außerhalb der mathematischen und statistischen Wahrscheinlichkeit liegt, so dass keine Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussermittlung bestehen (vgl. OLG München, Urt. v. 01.10.2012 - Az. 6 W 1705/12; OLG Köln, Urt. v. 16.05.2012 - Az. 6 U 239/11).

Die klägerseitige Behauptung, dass die vorgenannte ermittelte IP-Adresse [IP] über die die Rechtsverletzungen vom [Datum] begangen wurden, dem Beklagten als Inhaber dieses Internetanschlusses zuzuordnen ist, folgt aus dem klägerseits gemäß § 101 Abs.9 UrhG vor dem Landgericht München I unter Aktenzeichen 7 O 20670/13 durchgeführten zivilgerichtlichen Genehmigungsverfahren gegen den Provider Telefónica des Kunden der vorgenannten ermittelten IP-Adresse, der aufgrund der zivilgerichtlichen Auskunftsgestattungs-Beschlüsse des Landgerichts München I jeweils die Auskunft erteilte, dass diese IP-Adresse [IP] dem Beklagten als Endkunden zugeteilt ist (vgl. Anlagen K 2 und K 3, Bl. 37 Rücks. und 39 d.A.).

Die von Beklagtenseite monierten, aus der Anlage K 2 ersichtlichen Schwärzungen weiterer Be-auskunftungsergebnisse des Providers Telefónica über andere IP-Adressen Inhaber betreffen - unstreitig - nicht den Beklagten und sind daher - entgegen der Ansicht des Beklagten - weder streitgegenständlich noch rechtlich erheblich.

Da nach den - mangels substantiierter Einwendungen den Beklagten - richtig ermittelten Rechtsverletzungen am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr vom Internetanschluss des Beklagten aus das Filmwerk der Klägerin [Name] über die Tauschbörse illegal kostenlos heruntergeladen und Dritten zum herunterladen angeboten wurde, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten selbst diesbezüglich, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten.

Der Beklagte hat bestritten, selbst den Film heruntergeladen zu haben.

Eine die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten als Internetanschlussinhaber ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter wäre nur anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 75/14 "Tauschbörse III").

Beides behauptet der Beklagte selbst nicht.

In diesen Fällen trifft den Inhaber eines Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass er darzulegen hat, ob andere Personen und ggf. welche anderen, namentlich zu benennenden Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Internetanschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGH a.a.O. "Tauschbörse III").

Der Beklagte hat vorliegend jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen und unter beweis gestellt, die ernsthaft auf die Möglichkeit schließen ließen, dass allein' ein Dritter für die Rechtsverletzung in Betracht kommt, weil er selbständigen Zugang zum Internetanschluss des Beklagten hatte oder der Anschluss dem Dritten vom Beklagten zur Nutzung überlassen worden wäre.

Das lediglich pauschale Bestreiten einer eigenen Täterschaft sowie einer Täterschaft eines Dritten durch den Beklagten bleibt daher wegen Verletzung der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast unbeachtlich.


f)

Mit dem Angebot des streitgegenständlichen Filmwerks der Klägerin vom Internetanschluss des Beklagten über die Tauschbörse zum elektronischen Abruf über das Internet wurde das urheberrechtlich zugunsten der Klägerin geschützte Filmwerk illegal öffentlich zugänglich gemacht, §§ 19a, 94 UrhG.


g)

Die streitgegenständlichen beiden Urheberrechtsverletzungen des Beklagten gegenüber der Klägerin als Rechteinhaberin erfolgten zumindest fahrlässig gemäß § 276 Abs.2 BGB unter Außerachtlassung der im Internetverkehr erforderlichen Sorgfalt. Der Beklagte hat sein Verschulden lediglich pauschal bestritten, ohne Einwendungen gegen den klägerseits substantiiert erhobenen Fahrlässigkeitsvorwurf zu erheben.

Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die illegale öffentliche Zugänglichmachung ihres Filmwerks entstanden ist (§§ 19a, 97 Abs.2 UrhG).


h)

Der Höhe nach kann die Klägerin von dem Beklagten entsprechend der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Lizenzanalogie Schadensersatz in Höhe des - analog zum Fall einer von der Klägerin an den Beklagten als Käufer des Filmwerks in dem allein für den elektronischen Verkehr zur Verfügung stehenden kostenpflichtigen Portal lizenzierten - öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerks durch den Beklagten über die Tauschbörse an eine unbekannte Vielzahl Dritter in Höhe des durchschnittlichen Verkaufspreises des Filmwerks von klägerseits dargelegten mindestens 8,00 EUR pro über die Tauschbörse durch den Beklagten an Dritte weitergegebenem Download des Filmwerks verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 19/14 "Tauschbörse I"). Hinsichtlich der Anzahl der durch den illegalen Download des Beklagten über die Tauschbörse an Dritte zum Download angebotenen Film und der Höhe des dadurch entstandenen Schadens für die Klägerin ist das erkennende Gericht zur Schadensschätzung nach § 287 ZPO berechtigt und hat demgemäß eine Schätzung jedenfalls des Mindestschadens vorzunehmen (vgl. BGH a.a.O.).

Die Klägerin hat die für diese Schadensschätzung heranzuziehende Berechnung des Schadens nach der Lizenzanalogie auf Seite 17 - 23 der Klageschrift (Bl. 24 - 30 d.A.) im einzelnen substantiiert dargelegt und auf die diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Bezug genommen. Diese Darlegungen sind nach Umfang und Höhe schlüssig und nachvollziehbar und im einzelnen von dem Beklagten nicht bestritten worden, sondern lediglich pauschal der geltend gemachte Klageforderungsbetrag von 1.000,00 EUR der Höhe nach bestritten worden, was mangels genügender Substantiierung des Bestreitens unbeachtlich bleiben muss (§ 138 Abs.1 und 2 ZPO).

Da für jeden Abruf des klägerischen Filmwerks zum dauerhaften Download durch den Beklagten in den beiden Fällen des [Datum] und über die von ihm, hierfür genutzte Tauschbörse für die jeweilige öffentliche Zugänglichmachung des heruntergeladenen klägerischen- urheberrechtlich geschützten Filmwerks 'an eine unbestimmte Anzahl Dritter jeweils eine Lizenzgebühr mindestens in Höhe des - klägerseits substantiiert dargelegten und von Beklagtenseite nicht widerlegten. - durchschnittlichen Mindestverkaufspreises von 8,00 EUR an die Klägerin abzuführen wäre, hält das erkennende Gericht eine Schadensschätzung von 8,00 EUR mal mindestens 100 illegaler Nutzer pro Rechtsverletzungsfall am [Datum] in Höhe von also jeweils 800,00 EUR für jeden der beiden Rechtsverletzungsfälle für sachgerecht und angemessen (§ 287 ZPO). Dies ergäbe in der Summe 1.600,00 EUR Mindestschaden, der klägerseits geltend gemachte Schadensersatzbetrag von nur 1.000,00 EUR liegt sogar deutlich darunter.

Dem Klageantrag zu 1) auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von zumindest 1.000,00 EUR an die Klägerin war daher nach Grund und Höhe stattzugeben.


2.

Der Verzugszinsanspruch hieraus seit Verzugseintritt spätestens seit 25.03.2016 folgt aus §§ 280 Abs.1, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.


3.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch Anspruch auf Erstattung der ihr durch das vorgerichtliche anwaltliche Abmahnschreiben vom [Datum] entstandenen Rechtsanwaltskosten nach §§ 97a UrhG, 683, 670 BGB aus dem zugrunde gelegten Gegenstandswert von 10.000,00 EUR in Höhe der geltend gemachten 578,00 EUR brutto.

Grund und Höhe dieses Anspruches sind von der Klägerin auf Seite 23 bis 24 der Klageschrift detailliert und zutreffend dargelegt.

Der Beklagte hat inhaltliche Einwendungen gegen Grund und Höhe des Anspruches nicht vorgetragen. Er hat hierzu lediglich vorgetragen, dass er sich seiner Ansicht nach wegen klägerseits nicht konkret bezifferter Schadensersatzforderung nicht mit irgendwelchen außergerichtlichen Kosten der Klägerin beschäftigen müsse. Diese Ansicht geht fehl, da die Klägerin hinreichende Umstände und Verkaufs- und Lizenzschadensbeträge für die seitens des Gerichts nach § 287 ZPO im Wege der höchstrichterlich ausdrücklich zuerkannten Schätzung der Mindestschadenssumme vorgetragen hat - wie oben unter II.1. ausgeführt -. Der anwaltliche Abmahn-Gebührenanspruch berechnet sich auch - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht nach dem Gegenstandswert der ausgeurteilten Schadensersatzsumme, sondern nach dem Gegenstandswert des im anwaltlichen Abmahnschreiben vom [Datum] gegenüber dem Beklagten geltend gemachten urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs.1 UrhG auf künftige Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen der vorliegend am [Datum] erwirklichten Art und ist mit 10.000,00 EUR sachgerecht und angemessen berechnet.


4.

Der Verzugszinsanspruch hieraus folgt ebenfalls aus §§ 280 Abs.1, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.



III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name],
Richterin am Amtsgericht




Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.578,00 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt; wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



[Name],
Richterin am Amtsgericht



Verkündet am 20.12.2017
[Name], Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Beglaubigt:
[Name], Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Koblenz, Urteil vom 20.12.2017, Az. 153 C 384/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Claudia Lucka,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
pauschales bestreiten,
Klägerin sei kein Schaden entstanden,
ipoque GmbH

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Steffen
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AG Charlottenburg, Az. 203 C 382/17

#5987 Beitrag von Steffen » Mittwoch 7. Februar 2018, 10:23

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg - Die sekundäre Darlegungslast erfordert substantiierten Vortrag des Anschlussinhabers dazu, dass und insbesondere warum ein Dritter als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommt (Beklagter ohne Anwalt, keine Nennung von Namen)


10:20 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem genannten Verfahren wurde der verklagte Anschlussinhaber aufgrund eines widerrechtlichen Angebots eines Filmwerks in einer Tauschbörse über seinen Internetanschluss in Anspruch genommen. Der Beklagte bestritt dabei seine eigene Verantwortlichkeit und verwies darauf, dass seine beiden noch minderjährigen Kinder über eigene Endgeräte auf seinen Internetanschluss hätten zugreifen können. Ferner hätten verschiedene, nicht namentlich benannte Nachbarn über einen Gastzugang den Internetanschluss nutzen können. Diese hätten auf Nachfrage zwar ihre Verantwortlichkeit allesamt abgestritten, dennoch kämen sie als Täter in Betracht.

Das Amtsgericht Charlottenburg sah diesen Vortrag als nicht ausreichend an und verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... aeter-der/


Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 382_17.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Cornelia Raiser



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Der Beklagte habe nicht ausreichend bestritten, das streitgegenständliche Filmwerk über seinen Anschluss auf einer Tauschbörse bereitgehalten zu haben. Diesbezüglich sei er im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast dazu gehalten gewesen, konkret darzulegen, welcher Dritter aus welchen Gründen als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht komme. Die bloße Darlegung der allgemeinen Nutzungsmöglichkeit weiterer Personen, die ihre eigene Verantwortlichkeit auf Nachfrage abgestritten hätten, reiche dabei in keiner Weise aus.

"Der Beklagte ist seiner diesbezüglichen sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Er trägt lediglich vor, dass im streitgegenständlichen Zeitraum mehrere Personen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Er habe nach Erhalt der Abmahnung alle Personen, die Zugriff auf das WLAN gehabt hätten, dazu befragt. Alle Personen hätten ihm gegenüber angegeben, die streitgegenständlichen Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Dieser Vortrag vermag die Vermutung, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat, nicht zu entkräften. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 - "Tauschbörse III").

Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - "Ego-Shooter" - I ZR 68/16 -, Rn. 13, juris; [...]). Der Vortrag des Beklagten ist zu pauschal. Es fehlt an Vortrag dazu, warum die jeweiligen Personen als Täter des Urheberrechtsverstoßes zu der streitgegenständlichen Zeit in Betracht kommen.
"

Darüber hinaus bedürfe es im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch die Nennung der Namen der weiteren zugriffsberechtigten Personen.

"Die sekundäre Darlegungslast verpflichtet den Beklagten zu Vortrag dazu, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dazu gehört die Nennung von Namen [...]."

Da der Beklagte diesen Anforderungen an seine Vortragslast nicht nachgekommen sei, sei seine Verantwortlichkeit tatsächlich zu vermuten. Auch an der Angemessenheit des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR hatte das Amtsgericht keine Zweifel. Der Beklagte wurde daher antragsgemäß zum Ersatz des Lizenzschadens, der vorgerichtlichen Abmahnkosten sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verurteilt.









AG Charlottenburg, Urteil vom 19.12.2017, Az. 203 C 382/17





(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 203 C 382/17
verkündet am: 19.12.2017
[Name], JB


In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, -



gegen


den Herrn [Name], 10405 Berlin,
Beklagten,




hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 203, auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2017 durch die Richterin [Name]

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.107,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2016, sowie weitere 107,50 EUR als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von 5: Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2016 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch sowie die Erstattung von Abmahnkosten wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch Ermöglichung des Downloads des Filmwerks [Name] geltend.

Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum die Firma ipoque GmbH mit der Überwachung der Filesharing-Systeme (P2P-Tauschbörsen) u.a. hinsichtlich des vorbezeichneten Filmwerks beauftragt. Diese nutzte zur Ermittlung von Rechtsverletzungen die Software PFS ("Peer-to-Peer Forensic Systems"). Wegen des vorgeblichen Angebotes zum Download am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr, IP-Adresse: [IP], erwirkte die Klägerin im zivilrechtlichen Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG den Beschluss des Landgerichts München I, Az. 137 O 2610/14. Mit diesem wurde der Provider Vodafone Kabel Deutschland zur Auskunft angehalten. Nach der Auskunft des Providers sei die IP-Adresse dem Beklagten zuzuordnen (Bl. 39 d.A.).

Mit Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten vom [Datum] wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum [Datum] zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schadensersatzes / Aufwendungsersatzes samt Ersatz von Rechtsanwaltskosten aufgefordert (Bl. 41 ff. d.A.). Der Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Bl. 54 f. d.A.), leistete jedoch keine Zahlungen. Unter Klageandrohung forderten die klägerischen Prozessbevollmächtigten die Beklagte nochmals mit Schreiben vom [Datum] zur Zahlung von mindestens 1.000,00 EUR Schadensersatz sowie weiterer 215,00 EUR Rechtsverfolgungskosten unter Fristsetzung zum 01.09.2016 auf.


Die Klägerin behauptet,
der Beklagte habe die hier streitgegenständliche Rechtsverletzung am [Datum] begangen. Sie meint, der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, sodass die tatsächliche Vermutung der eigenen Täterschaft gelte.

Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2016,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2016, sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2016 zd zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er behauptet,
er habe keine Rechtsverletzung begangen. Er habe schon einmal eine Abmahnung bekommen, weil ein Mitbewohner von ihm etwas heruntergeladen habe. Als er im Jahre [Jahreszahl] die Abmahnung erhalten habe, habe er alle Personen, die Zugriff auf sein WLAN gehabt hätten, dazu befragt. Sein Sohn, [Name], sei damals [Zahl] Jahre alt gewesen und habe Zugriff auf das Internet über iPhone und seinen Computer gehabt. Seine Tochter, [Name], sei damals [Zahl] alt gewesen und habe über ihr iPhone Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Außerdem hätten verschiedene Nachbarn - deren Namen er nicht angeben wolle - über einen Gastzugang Zugriff auf das WLAN gehabt. Alle von ihm befragten Personen hätten eine Rechtsverletzung verneint.


Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 28.11.2017 (Bl. 84 f. d.A.) verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin erfüllt die Bestimmtheitsanforderungen, die das Gesetz in § 253 ZPO an den Klageantrag stellt, indem sie die nach § 287 ZPO zu schätzende Höhe des begehrten Mindestschadens beziffert. Der Klageantrag zu 1.) enthält als Mindestschaden einen Betrag i.H.v. 1.000,00 EUR.

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 1.000,00 EUR wegen unerlaubten Anbietens des streitgegenständlichen Filmwerks im Internet aus § 97 Abs. 2 UrhG.

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Rechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk Anspruchsinhaberin. Der Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin, sie habe die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, nicht bestritten. Es ist weiter davon auszugehen, dass das Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Films über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte. Schließlich ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat. Er hat nicht ausreichend bestritten, den streitgegenständliche Film zu den Tatzeitpunkten über seinen Internetanschluss auf einer Tauschbörse bereitgehalten zu haben. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist dabei nur anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juli 2017 - I ZR 68/16, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, juris; BGH, Urteil vorn 15. November 2012 - I. ZR 74/12 -, juris). Will sich der Anspruchsteller dabei auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es grundsätzlich ihm, diese Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist die beklagte Partei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird allerdings die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf den Internetanschluss nicht gerecht (BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 - I ZR 154/15, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, juris).

Der Beklagte ist seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Er trägt lediglich vor, dass im streitgegenständlichen Zeitraum mehrere Personen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Er habe nach Erhalt der Abmahnung alle Personen, die Zugriff auf das WLAN gehabt hätten, dazu befragt. Alle Personen hätten ihm gegenüber angegeben, die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Dieser Vortrag vermag die Vermutung, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat, nicht zu entkräften. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 - "Tauschbörse III").

Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urt. v. 27. Juli 2017 - "Ego-Shooter" - I ZR 68/16 -, Rn. 13, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 - "Everytime we touch" I ZR 48/15 -, Rn. 34, juris). Der Vortrag des Beklagten ist zu pauschal. Es fehlt an Vortrag dazu, warum die jeweiligen Personen als Täter des Urheberrechtsverstoßes zu der streitgegenständlichen Zeit in Betracht kommen. Dies gilt auch hinsichtlich des Vortrags des Beklagten zu dem von ihm behaupteten Gastzugang und seinen Nachbarn. Die sekundäre Darlegungslast verpflichtet den Beklagten zu Vortrag dazu, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dazu gehört die Nennung von Namen (vgl. AG Hamburg, Urt. v. 06. Februar 2015 - Az. 36a C 38/14 -,.Rn. 27, juris). Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast in diesem Rahmen jedoch nicht genügt, denn er hat lediglich vorgetragen, dass neben Familienmitgliedern auch Nachbarn Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Er wolle aber keinerlei Namen nennen. Mangels Nennung von Namen hat der Beklagte gerade nicht dargelegt, dass eine andere Person für die Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Der Beklagte handelte zumindest fahrlässig, mithin schuldhaft.

Der Höhe nach ist die Klägerin berechtigt, den Schadensersatz auf Basis der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG zu berechnen. Die Berechnung der Klägerin und die Geltendmachung eines Mindestschadens sind nicht zu beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass es sich um einen aufwendig produzierten Film handelt, der zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung eine große Aktualität aufwies, erachtet das Gericht mit der Klägerin einen Lizenzschaden von 1.000,00 EUR als angemessen, aber auch ausreichend, § 287 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Angebot über Tauschbörsen an eine unbeschränkte Anzahl von Nutzer/innen erfolgt.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von . Rechtsanwaltskosten i.H.v. 215,00 EUR als erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG.

Aus den vorbezeichneten Gründen haftet der Beklagte als Täter. Die Klägerin durfte sich der Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs eines Rechtsanwalts bedienen. Grundsätzlich kann der Aufwendungsersatz für eine anwaltliche Abmahnung anhand RVG berechnet werden (BGH. Urt. v. 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - "Tauschbörse III"- zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 92/2015). Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 1.600,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Die Abmahnung betraf einen Film und es wurde sowohl die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, sowie Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs hält sich mit 1.000,00 EUR in dem von § 97a Abs. 3 S.2 UrhG gesetzten Rahmen; Dem war nach § 22 RVG der Wert des vorgerichtlich geltend gemachten Schadensersatzanspruches i.H.v. 600,00 EUR hinzuzurechnen.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2 i. V. m. 709 S. 2 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin

eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer. Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name],
Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 19.12.2017



[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.




Hinweis zur Sicherheitsleistung

Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem

Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin -


auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische. Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Charlottenburg, Urteil vom 19.12.2017, Az. 203 C 382/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Cornelia Raiser,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
ipoque GmbH,
keine namentliche Nennung von Gästen,
Beklagter ohne Anwalt

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#5988 Beitrag von Steffen » Donnerstag 8. Februar 2018, 23:17

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg - Anschlussinhaber haftet für Rechtsverletzungen in einer über "Airbnb" vermieteten Wohnung


23:15 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem vorgenannten Verfahren behauptete der verklagte Anschlussinhaber, für das ihm zur Last gelegte Angebot des Filmwerks in einer Tauschbörse nicht verantwortlich gewesen zu sein. Die Ehefrau, welche den Internetanschluss grundsätzlich nutzen könne, habe ihm gegenüber ebenfalls abgestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Auf den von ihnen verwendeten Endgeräten habe sich auch keine Tauschbörse befunden.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... n-wohnung/

Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 257_17.pdf




Autor

Rechtsanwalt Jung-Hun Kim



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Zur Tatzeit hätten jedoch zwei Airbnb-Gäste (ein Ehepaar aus den USA) bei ihnen gewohnt, welchen im Rahmen der Vermietung Zugang zum Internetanschluss gewährt worden sei. Zwar sei diesen im Rahmen der übergebenen schriftlichen Hausordnung ausdrücklich untersagt worden, im Rahmen der Anschlussnutzung Tauschbörsen zu verwenden. Es könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die Gäste für die Rechtsverletzung verantwortlich seien. Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts sei dem Beklagten nicht möglich, da einer der Gäste im Jahre 2016 verstorben sei. Eine Aufklärung über den Ehemann der Verstorbenen verbiete sich aus Pietätsgründen.

Das Amtsgericht Charlottenburg erachtete diesen Vortrag für unzureichend und gab der Klage antragsgemäß statt. Dabei habe nach Auffassung des Gerichts dahinstehen können, ob der Beklagte die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Er hafte jedenfalls wie ein Täter, da er die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllen konnte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe der Beklagte die konkret zum Tatzeitpunkt vorherrschenden Umstände der Rechtsverletzung darlegen müssen. Diesbezüglich sei er auch zu Nachforschungen verpflichtet gewesen. Die bloße Behauptung, weitere zugriffsberechtigte Personen hätten im Zeitraum der Rechtsverletzung grundsätzlich den Internetanschluss nutzen können, sei daher unbeachtlich. Insoweit könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass ihm mittlerweile Nachforschungen nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich seien, da er bereits im Jahre 2014 abgemahnt wurde. Zum damaligen Zeitpunkt hatte er in Bezug auf die Gäste aus den USA jedoch keinerlei Nachforschungen unternommen, was allein zu seinen Lasten gehe.

Der Beklagte wurde daher vollumfänglich zur Zahlung des Lizenzschadens in Höhe von 1.000,00 EUR sowie zur Übernahme der vorgerichtlichen Abmahnkosten als auch der gesamten Kosten des Rechtsstreits verurteilt.








AG Charlottenburg, Urteil vom 31.01.2018, Az. 231 C 257/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 231 C 257/17

verkündet am: 31.01.2018
[Name], Justizsekretärin


In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, -



gegen


den Herrn [Name], 12059 Berlin,
Beklagten,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 50672 Köln, -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 231, auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom [Name], wird aufrecht erhalten.
2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.





Tatbestand

Die Klägerin behauptet,
sie sei Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Spielfilm [Name] was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Wegen des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 06.09.2017 (dort Seite 35, Bl. 166 - 168 d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte war im Jahr [Jahreszahl] Inhaber eines Internetanschlusses der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin den Beklagten wegen Anbietens des genannten Spielfilms am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr ab und forderte ihn zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten auf (Anlage K4 - 1 zur Klageschrift, Bl. 65 - 71 d.A.).

Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin behauptet weiter,
dass der Beklagte selbst am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr sowie am [Datum] von [Urzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr und von [Uhrzeit]Uhr bis [Uhrzeit] Uhr über die seinem Anschluss zu den genannten Zeiten zugeordneten IP-Adressen [IP's] in einer sog. Tauschbörse der o.g. Spielfilm zum Download angeboten habe. Dies stehe fest aufgrund der in ihrem Auftrag durchgeführten Ermittlungen der Digital Forensics GmbH und der Auskunft der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG aufgrund von der Klägerin erwirkten Beschlusses des Landgerichts München I, wonach beide genannte IP-Adressen zu den genannten Zeiten dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei. Die dabei verwendete Ermittlungssoftware PFS arbeite fehlerfrei und werde regelmäßig überprüft.

Die Klägerin hat beim Amtsgericht Coburg am [Datum] einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Dieser ist erlassen worden und unter der Anschrift [Anschrift 1], am [Datum] in den Briefkasten eingelegt worden. Der Beklagte hat hiervon keine Kenntnis erhalten, weil er bereits seit dem [Datum] nicht mehr unter dieser Anschrift, sondern unter seiner aktuellen Anschrift [Anschrift 2], wohnte. Durch den auf Antrag der Klägerin im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Coburg ergangenen Vollstreckungsbescheid vom [Datum] ist der Beklagte verpflichtet worden, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR sowie Rechtsanwaltskoten in Höhe von 107,50 EUR zu zahlen; weiter vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 107,50 EUR und Zinsen auf die Hauptforderungen seit dem 15.07.2017. Der Vollstreckungsbescheid ist dem Beklagten am 19.05.2017 zugestellt worden. Der Beklagte hat mit am 26.05.2017 beim Mahngericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.



Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufrecht zu erhalten.



Der Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er behauptet,
er habe den Film zu keinem Zeitpunkt über das Internet Dritten zum Download zur Verfügung gestellt. Der Router sei - unstreitig - mit einem individuellen Passwort gesichert gewesen.

Er bestreitet mit Nichtwissen,
dass die genannte IP-Adressen seinem Router zu den genannten Zeitpunkten zugewiesen gewesen seien.

Der Beklagte behauptet weiter,
dass zum Einen auch seine Ehefrau Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe. Zudem hätten zwei - namentlich benannte - Airbnb-Gäste, ein Ehepaar aus den USA, vo [Datum] bis [Datum] ein Zimmer in der Wohnung des Beklagten angemietet.

Er habe den Gästen das WLAN-Passwort ausgehändigt und im Rahmen einer Hausordnung (Anlage zum Schriftsatz vom 12.10.2017, Bl. 214 d.A.) auch festgelegt, welche Dinge bei der Internetnutzung zu beachten seien, nämlich insbesondere ein Verbot der Nutzung von Tauschbörsen. Er habe zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, eine Filesharing- Software nicht zu verwenden. Die Eheleute hätten das Internet mit ihrem eigenen Laptop und Smartphones genutzt und hätten insoweit über weitreichendere Kenntnisse verfügt als der Beklagte und seine Ehefrau.

Er aus Pietätsgründen nicht bei dem Ehemann nicht wegen der Nutzung nachgefragt, da die Ehefrau - insoweit unstreitig - am [Datum] verstorben sei. Seine Ehefrau hingegen habe er nach Erhalt der Abmahnung befragt und diese habe - als solches unstreitig - angegeben, dass sie die dem Beklagten vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Auf den in der Familie genutzten Endgeräten - ein Laptop, ein Desktop-Computer und zwei Handys - habe sich keine Filesharing-Software befunden.


Die Klägerin behauptet,
dass weder die Ehefrau des Beklagten noch die genannte Gäste konkret zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten die Möglichkeit gehabt hätten, auf den Internetanschluss des Beklagten zuzugreifen; sie hätten auch nicht auf diesen zugegriffen sowie, sie hätten die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nicht ohne Wissen und Wollen des Beklagten begangen, und bezieht sich zum Beweis auf das Zeugnis der Ehefrau des Beklagten und des Gastes.




Entscheidungsgründe

Aufgrund des zulässigen, insbesondere rechtzeitigen Einspruchs des Beklagten (§§ 700 Abs. 1, 339, 340 ZPO) wurde der Rechtsstreit in den Zustand vor der Säumnis zurück versetzt und der Anspruch der Klägerin war unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags erstmals vollumfänglich zu prüfen, §§ 700 Abs. 1, 342 ZPO.

Das Versäumnisurteil war danach aufrecht zu erhalten, § 343 Satz 1 ZPO, denn die Klage ist zulässig, und begründet.

Das Amtsgericht Charlottenburg ist gemäß §§ 12, 13'ZPO, 104a, 105 UrhG ausschließlich zuständig.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von insgesamt 1.107,50 EUR in der Hauptsache sowie weiteren 107,50 EUR Nebenforderung gemäß §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG.



1.

Die Forderung besteht dem Grunde nach.

Der Beklagte bestreitet zwar, dass am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr sowie am [Datum] von [Urzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr und von [Uhrzeit]Uhr bis [Uhrzeit] Uhr über die seinem Anschluss zu den genannten Zeiten zugeordneten IP-Adressen [IP's] seinem Anschluss zu den genannten Zeiten zugeordnet gewesen und darüber in einer sog. Tauschbörse der Spielfilm [Name] zum Download angeboten worden sei; dieses Bestreiten ist aber unzureichend. Bei Mehrfachermittlungen (also Ermittlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu unterschiedlichen IP-Adressen) kann in Übereinstimmung mit der Klägerin ohne Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass ein Ermittlungsfehler praktisch ausgeschlossen ist (OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012, Az. 1-6 U 239/11, juris).

Auch ist die Klägerin aktiv legitimiert, wobei ohnehin nicht klar ist, ob der Beklagte sein diesbezügliches Bestreiten noch aufrecht erhält, da er auf den Schriftsatz vom 06.09.2017, in dem die Klägerin*zum Rechtserwerb konkret vorgetragen hat, insoweit keine Stellung mehr genommen hat. Sein Bestreiten ist dadurch aber nunmehr unzureichend geworden, da die dort vorgetragen Tatsachen vom Beklagten sämtlich nicht bestritten worden sind, § 138 Abs. 2 und 3 ZPO. Der Beklagte hätte zwar sämtliche dort genannten Tatsachen weiterhin zulässig mir Nichtwissen bestreiten können, er hat es aber nicht getan; sein Bestreiten mit Nichtwissen in der Klageerwiderung bezog sich nur auf die zuvor aufgestellte bloße Behauptung der Klägerin, Rechtsinhaberin zu sein. Er hat dieses danach nicht wiederholt. Damit ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die [Name] die sog. Produktionsfirma ist und dass diese mit der Klägerin am [Datum] einen Vertrag geschlossen hat, in der der Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sämtliche exklusiven Verwertungsrechte an dem Film übertragen wurden. Daraus aber folgt zwanglos, dass die Klägerin Rechteinhaberin geworden ist.

Der Beklagte mag schließlich nicht Täter der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung sein, er haftet aber wie ein Täter (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. März 2017, Az. I ZR 19/16 - Loud - , juris).

Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers als anspruchsbegründende Tatsache ist zwar nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen von der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 1-6 U 239/11, Az. 6 U 239/11, juris; BGH, Urteil vom 15. November 2012, GRUR 2013, 511 - Morpheus). Allerdings gelten nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gewisse Beweiserleichterungen. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so soll im Allgemeinen eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens -), jedenfalls dann, wenn dieser der sog. sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht nachkommt (BGH - Loud - a.a.0), also nicht hinreichend darlegen kann, nicht er sondern eine andere Person müsse die Rechtsverletzung begangen haben, da die betreffenden Vorgänge allein in seiner Sphäre liegen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit zwar ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung, der Gegnerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). Der Anschlussinhaber genügt vielmehr der von der Rechtsprechung entwickelten sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und wenn ja, welche Personen im relevanten Zeitraum selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und daher als Täter/in der Rechtsverletzung konkret in Betracht kommen; in diesem Umfang kann der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014, I ZR 169/12 - BearShare).

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze greift die von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte tatsächliche Vermutung für eine Haftung in Täterschaft des Beklagten, denn er ist seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Er hat hierzu zu pauschal vorgetragen. Zunächst beschränkt sich sein Vortrag in Übereinstimmung mit der Klägerin auf ein reines Bestreiten seiner eigenen Täterschaft; so trägt er z.B. nichts dazu vor, ob sein eigenes Endgerät (er gibt an, dass es mehrere im Haushalt gebe) zum Tatzeitpunkt ein- oder ausgeschaltet gewesen sei; auch nicht, ob er zum Zeitpunkt der Feststellungen selbst das Internet genutzt habe. Anders als im Parallelverfahren Az. 231 C 62/17 trägt der Beklagte zu den Tatzeitpunkten vielmehr gar nichts konkretes vor, obwohl es vorliegend drei Zeitpunkte an zwei Tagen gibt, bei denen Feststellungen zu seiner IP-Adresse erfolgten, wobei die eine Feststellung am [Datum], einem Sonntag Vormittag war und die anderen an einem Dienstagabend.

Er hat zudem nicht hinreichend vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch mindestens eine andere Person seinen Anschluss gerade benutzen konnte, noch eine nicht vorhandene Sicherung desselben (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, a.a.O.). Der Beklagte behauptet lediglich, dass sich in dem Zeitraum, in dem die Ermittlungen erfolgten, so wie auch im Zeitraum des Parallelverfahrens, zwei Airbnb-Gäste in seiner Wohnung aufgehalten hätten. Hierzu legt er eine Buchungsbestätigung vor, die allerdings kein Jahr ausweist. Die Klägerin hat daher bestritten, dass diese sich auf das Jahr [Jahreszahl] bezog, und der Beklagte hat trotz mehrfacher Gelegenheit hierzu nichts weiter vorgetragen. Zudem hat er selbst ausdrücklich angegeben, dass er keinerlei Nachforschungsbemühungen in Richtung der Gäste ergriffen hat. Dies mag zwar nach dem Versterben der Ehefrau nachvollziehbar sein, jedoch erreichte den Beklagten die Abmahnung zwei Jahre zuvor.

Konkreter Vortrag zu seiner Ehefrau als behaupteter anderer Nutzerin erfolgt gar nicht; vielmehr gibt er selbst an, dass diese ihm gegenüber verneint habe, die ihm vorgeworfene Tat begangen zu haben.



2.

Die Klageforderung besteht auch in der geltend gemachten Höhe 1.000,00 EUR Lizenzschaden für den streitgegenständlichen Spielfilm sind angemessen; der Beklagte trägt hiergegen nichts Erhebliches vor; insbesondere handelt es sich um einen überaus erfolgreichen Spielfilm und es ist zu berücksichtigen, dass das Angebot über Tauschbörsen an zwei Tagen an eine unbeschränkte Anzahl von Nutzer/innen erfolgt.

Daneben besteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 97a UrhG, wobei es sich . teilweise um eine Nebenforderung handelt, soweit der Gebührensprung aufgrund der Forderung des Lizenzschadensersatzes bereits in der Abmahnung erfolgt.



3.

Zinsen waren wie beantragt gemäß §§ 286, 288 BGB zuzusprechen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen
oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2.Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift'muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name],
Richterin am Amtsgericht



Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 31.01.2018
[Name], Justizsekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.




Hinweis zur Sicherheitsleistung

Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem

Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin
-

auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (...)








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AG Charlottenburg, Urteil vom 31.01.2018, Az. 231 C 257/17,
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Klage Waldorf Frommer,
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#5989 Beitrag von Steffen » Dienstag 13. Februar 2018, 15:46

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Hamburg verurteilt Anschlussinhaberin zur Zahlung von 1.000,00 Euro Schadenersatz sowie zur Übernahme sämtlicher aus der Rechtsverletzung entstandenen Kosten des Rechtsstreits (Beklagte ohne Anwalt, keine Mitnutzer)


15:40 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die vor dem Amtsgericht Hamburg in Anspruch genommene Beklagte hatte eine eigene Verantwortlichkeit für den illegalen Upload eines Filmwerks bestritten und sich damit verteidigt, zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen zu sein. Außerdem habe ihr Anschluss eine andere IP-Adresse, als die in der Klage genannte.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... tsstreits/


Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 288_17.pdf




Autor

Rechtsanwalt Mirko Brüß



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Dieser Vortrag überzeugte das Amtsgericht Hamburg nicht. Die Klägerin habe substantiiert zu der Anschlussermittlung vorgetragen und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen diese zuverlässig erfolgte. Da die Beklagte dahingehend keine konkreten, sondern lediglich pauschale allgemeine Einwände erhob, wertete das Amtsgericht das Bestreiten als unerheblich. Dies insbesondere in Bezug auf die Behauptung, die Beklagte verfüge über eine andere IP-Adresse.

"Der Einwand der Beklagten, es könne sich nicht um ihre IP-Adresse handeln, überzeugt nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass nicht einem bestimmten Nutzer eine bestimmte IP-Adresse dauerhaft zugeordnet ist. Es werden vielmehr sogenannte dynamische IP-Adressen vergeben, die sich häufig ändern. Auch die Beklagte hat daher keine bestimmte dauerhafte IP-Adresse."

Da die Rechtsverletzung über den Internetanschluss der Beklagten erfolgte, sei deren Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung tatsächlich zu vermuten. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegen können.

"Nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Dass dies der Fall sein könnte, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat nicht vorgetragen, dass auch andere Personen ihren Internetanschluss genutzt hätten. Die persönliche Anwesenheit ist für die Nutzung einer Tauschbörse nicht erforderlich, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte zu Hause war oder nicht."

Den Schadensersatz schätzte das Gericht im Rahmen der sog. Lizenzanalogie auf 1.000,00 EUR. Darüber hinaus wurde die Beklagte zur Zahlung der Kosten der Abmahnung und der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.








AG Hamburg, Urteil vom 31.01.2018, Az. 31c C 288/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Hamburg

Az.: 31c C 288/17



Verkündet am 31.01.2018
[Name], Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Urteil

IM NAMEN DES VOLKES




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf, Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 22159 Hamburg,
- Beklagte -





erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 31c - durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 31.01.2018 auf Grund des Sachstands vom 24.01.2018

für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.107,50 EUR sowie weitere 107,50 EUR jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.07.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.





Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatz und Abmahnkosten aufgrund einer Urheberrechtsverletzung geltend.

Die Klägerin wertet u.a. Filme in Deutschland aus, darunter auch den 2014 erschienenen Film [Name]. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte. Die Beklagte ist Inhaberin eines Internetanschlusses einer Wohnung in Hamburg.

Mit Hilfe einer Software (Peer-to-Peer Forensic Systems) ermittelt die Klägerin - bzw. lässt sie ermitteln - Urheberrechtsverletzungen in Filesharingnetzwerken. Nach entsprechenden Ermittlungen und den sodann von der Klägerin angestrengten gerichtlichen Auskunftsverfahren und den darauf erteilten Providerauskünften wurde eine Datei, welche den genannten Film vollständig enthielt, am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr jeweils über die IP-Adresse [IP] vom privaten Internetanschluss der Beklagten in einer Dateitauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin die Beklagte wegen einer, unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Films ab, forderte sie auf, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben und machte Schadensersatzansprüche geltend.

Mit der Klage macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Form einer fiktiven Lizenzgebühr geltend, dessen Höhe sie mit 1.000,00 EUR angibt. Außerdem begehrt sie die Erstattung von durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten von 215,00 EUR (Gegenstandswert: 1.600,00 EUR, 1,3 Geb. zzgl. Telekommunikationspauschale).


Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz,.dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.07.2016,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.07.2016,
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.07.2016.
zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Sie behauptet,
den streitgegenständlichen Film nie gesehen zu haben und eine Tauschbörse nicht zu kennen. Die IP-Adresse sei nicht ihre. Die ersten beiden Ziffern "91" ihrer IP-Adresse änderten sich nie. Zur Tatzeit sei sie nicht zur Hause gewesen. Ihr Anschluss sei gehackt worden. Nach Erhalt der Abmahnung habe ein Kollege ihren Anschluss sicher gemacht.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 1 UrhG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR.

Nach § 97 UrhG ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch kann auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (Lizenzanalogie).

Über den Internetanschluss der Beklagten ist der streitgegenständliche Film zum Download angeboten worden. Hiervon ist nach dem substantiierten Vortrag der Klägerin auszugehen, der die Beklagte nicht ausreichend entgegen getreten ist. Der Einwand der Beklagten, es könne sich nicht um ihre IP-Adresse handeln, überzeugt nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass nicht eine bestimmten Nutzer eine bestimmte IP-Adresse dauerhaft zugeordnet ist. Es werden vielmehr sogenannte dynamische IP-Adressen vergeben, die sich häufig ändern. Auch die Beklagte hat daher keine bestimmte dauerhafte IP-Adresse. Auch dem Argument der Beklagten, es könne sich nicht um ihre IP-Adresse handeln, weil sich die ersten Ziffern auch bei Vergabe von dynamischen IP-Adressen nie änderten, kann nicht gefolgt werden. Dass dies so wäre, ist höchst zweifelhaft, von der Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen und ergibt sich insbesondere auch nicht aus den von der Beklagten zuletzt eingereichten Erläuterungen zu IP-Adressen im Allgemeinen.

Nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III). Dass dies der Fall sein könnte, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat nicht vorgetragen, dass auch andere Personen ihren Internetanschluss genutzt hätten. Die persönliche Anwesenheit ist für die Nutzung einer Tauschbörse nicht erforderlich, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte zu Hause war oder nicht.

Der Verweis der Beklagten darauf, dass ihr Anschluss gehackt worden sein müsse, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht hinreichend, dass ihr Anschluss möglicherweise im Verletzungszeitpunkt nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Die Beklagte hat auch nach dem Hinweis in der. mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, wie ihr Router zu Beginn gesichert gewesen sei und inwiefern dieser hätte gehackt werden können. Die allgemeine Ausführung, dass ein Passwort eines Routers gehackt werden könne, ist kein ausreichender substantiierter Vortrag, da die Beklagte nichts zu ihren persönlichen Verhältnissen vorträgt.

Die Beklagte hat durch die Teilnahme an einer Tauschbörse mindestens fahrlässig gehandelt.

Die Klägerin kann den Ersatzanspruch grundsätzlich nach den Grundsätzen über die Lizenzanalogie berechnen, § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Hiernach steht der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr in der Höhe zu, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Für die Berechnung nach der Lizenzanalogie spielt es keine Rolle, ob die Parteien bereit gewesen wären, einen Lizenzvertrag abzuschließen, ob der Verletzer in der Lage gewesen wäre, überhaupt eine angemessene Lizenzgebühr zu bezahlen oder ob der Verletzer mit der Verwertung des Werkes Gewinn oder Verlust erzielt hat.

Der lizenzanaloge Schadensersatz ist durch Schätzung des Gerichts gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu ermitteln.

Für die Bemessung der Lizenzgebühr ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgebend. Für diesen kommt es auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urteil 06.10.2005, I ZR 266/02 - Pressefotos, Rn. 23-26). Zu berücksichtigen sind dabei Dauer, Art, Ort und Umfang der Verletzungshandlung wie auch der Wert des verletzten Rechts (OLG Frankfurt, Urteil 15.07.2014, Az. 11 U 115/13, zitiert nach juris, dort Rn. 25).

Die konkrete streitgegenständliche Nutzungsart - Angebot in einer Dateitauschbörse - lizenziert die Klägerin nicht. Ein Tarifwerk dafür existiert ebenfalls nicht. Damit bleibt allein die richterliche Schätzung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung des Gerichts gemäß § 287 Abs. 1 ZPO.

Unter Würdigung aller Umstände des hiesigen Falls hält das Gericht 1.000,00 EUR für das Angebot des Films in einer Dateitauschbörse durch den Beklagten als lizenzanalogen Mindestschadensersatz für angemessen. Zu berücksichtigen war dabei auch, dass der Film nicht allzu lang vor der Urheberrechtsverletzung erst erschienen war und die Verbreitung eines Films über ein Filesharingnetzwerk mit der Möglichkeit einen erheblichen Eingriff in das Recht darstellt.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR gemäß §§ 97a Abs. 3 UrhG zu. Danach kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist.

Die Abmahnung war berechtigt im Sinne von § 97a Abs. 3 UrhG. Angesichts der Rechtsverletzung durch die Beklagte bestand ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert beläuft sich unter Berücksichtigung des berechtigten Schadensersatzbetrags: auf jedenfalls 1.600,00 EUR.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR.übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.


Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer. Dokumente. eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite 'www.justiz.de' verwiesen.



[Name],
Richterin am Amtsgericht



Für die Richtigkeit der Abschrift
Hamburg, 31.01.2018
[Name], Justizfachangestellte
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig (...)







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Hamburg, Urteil vom 31.01.2018, Az. 31c C 288/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Mirko Brüß,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
pauschales Bestreiten der IP-Adresse,
keine Mitnutzer,
Hackangriff

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#5990 Beitrag von Steffen » Donnerstag 15. Februar 2018, 17:17

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Leipzig verurteilt Anschlussinhaberin zur Zahlung eines Lizenzschadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten


17:10 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die vor dem Amtsgericht Leipzig gerichtlich in Anspruch genommene Anschlussinhaberin hatte die persönliche Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung lediglich pauschal bestritten und zudem gemutmaßt, an besagtem Tag der Rechtsverletzung arbeitsbedingt ortsabwesend gewesen zu sein. Zum Verletzungszeitpunkt habe sich möglicherweise jedoch der damalige Freund der Beklagten in der Wohnung aufgehalten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... ngskosten/


Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 743_17.pdf




Autor:

Rechtsanwalt David Appel



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht erachtete dieses Vorbringen als unzureichend, da es nicht den vom Bundesgerichtshof postulierten Anforderungen an die dem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast genüge. Insoweit bemängelte das Amtsgericht:

"Den Anschlussinhaber trifft in einem solchen Fall eine Nachforschungspflicht und damit verbunden eine sekundäre Darlegungslast. Es ist daher Sache des Anschlussinhabers in einem solchen Fall konkret zu den Nutzern, zum Nutzungsverhalten und zur Anschlusssituation, das heißt den von den jeweiligen Nutzern betriebenen Geräten, vorzutragen. Diesbezüglicher Vortrag fehlt auf Seiten der Beklagten vollständig. Die reine Mutmaßung an diesem Tag arbeiten gewesen zu sein und das möglicherweise der (unbenannte) Freund in der Wohnung anwesend gewesen sei, genügt den diesbezüglichen Anforderungen nicht im Ansatz."

In Bezug auf die Angemessenheit der Höhe des geltend gemachten Lizenzschadensersatzes hatte das Amtsgericht ebenfalls keine Zweifel. Vielmehr bedürfe es vor dem Hintergrund der Grundsätze zur Lizenzanalogie "keiner näheren Erörterung, dass die geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von 1.000,00 EUR nicht unangemessen ist."

Die Beklagte wurde daher antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.








AG Leipzig, Urteil vom 22.12.2017, Az. 118 C 1743/17




(...) - Ausfertigung -



Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I



Aktenzeichen: 118 C 1743/17
Verkündet am: 22.12.2017
[Name], Justizobersekretärin
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle



IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 01471 Radeburg,
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [Name], 01277 Dresden,





hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2017 am 22.12.2017

für Recht erkannt:

1. Der Vollstreckungsbescheid des AG Coburg, Az.: [Aktenzeichen] wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung von Urheberrechten.

Die Klägerin behauptet Inhaberin der Rechte am Film [Name] zu sein. Die Beklagte habe diesen Film unter Nutzung einer Filesharingsoftware am [Datum] einer unbegrenzten Vielzahl anderer Internetnutzer zur Verfügung gestellt. Sie habe dadurch in die Rechte der Klägerin eingegriffen weswegen der Klägerin die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung der Klägerin teilweise als Haupt- teilweise als Nebenforderung zustünden. Darüber hinaus stehe der Klägerin ein Anspruch auf Bezahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR im Wege der Lizenzanalogie zu.

Die Klägerin hat das gerichtliche Mahnverfahren betrieben und mit diesem Rechtsanwaltskosten in Höhe von 107,50 EUR und Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR sowie als Nebenforderung Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 107,50 EUR geltend gemacht. Gegen den antragsgemäß am 02.03.2017 erlassenen Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte am 08.03.2017 Einspruch eingelegt.


Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Vollstreckungsbescheid des AG Coburg aufrechtzuerhalten.



Die Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.


Die Beklagte behauptet zum damaligen Zeitpunkt vermutlich auf der Arbeit gewesen zu sein. Möglicherweise sei zum Tatzeitpunkt ihr damaliger Freund in der Wohnung anwesend gewesen. Der Internetanschluss sei hinreichend gesichert gewesen. Auf Grund der Nutzung durch einen weiteren Nutzer, käme eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht. Die Beklagte habe auf ihrem Rechner auch keine Filesharingprogramme installiert gehabt. Letztlich stelle der Streitwert von 1.000,00 EUR für die Verfolgung der Rechtsverletzung eine Obergrenze dar, die bei Unbilligkeit anzupassen sei. Es sei auch nicht erkennbar, warum eine 1,3 Gebühr verlangt werden könne.


Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von diesen zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, weshalb auf den zulässigen, insbesondere fristgemäßen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des AG Coburg, dieser wie geschehen, aufrechtzuerhalten war.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 107,50 EUR und darüber hinaus ein Anspruch auf Bezahlung von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 107,50 EUR als Nebenforderung zu.

Die Ansprüche von der Klägerin ergeben sich dabei aus §§ 97, 97 a UrhG.

Die Klägerin ist Urheberin des Filmwerkes [Name]. Die Klägerin ist im Internet auf der Verbreitungsplattform als Rechteinhaberin vermerkt. Nach § 10 Abs. 1, 94 Abs. 4 wäre es Sache der Beklagten gewesen die Vermutung zugunsten der Klägerin zu entkräften. Das einfache Bestreiten der Rechteinhaberschaft genügt hierfür nicht.

Die Beklagte hat in die Rechte der Klägerin widerrechtlich eingegriffen, indem sie unter Nutzung einer Filesharingsoftware den Film [Name]herunterlud und damit gleichzeitig einer potenziell unbegrenzten Anzahl von Nutzern im Internet zur Verfügung stellte. Die Beklagte hat diese Handlung auch mindestens fahrlässig begangen, so dass sie der Klägerin nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet ist. Die bloße Behauptung der Beklagten, den Verstoß nicht begangen zu haben, ist gegenüber dem Klageanspruch nicht erheblich. Auch bei mehreren Nutzern eines Internetanschlusses gilt zunächst eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers.

Den Anschlussinhaber trifft in einem solchen Fall eine Nachforschungspflicht und damit verbunden eine sekundäre Darlegungslast. Es ist daher Sache des Anschlussnehmers in einem solchen Fall konkret zu den Nutzern, zum Nutzungsverhalten und zur Anschlusssituation, das heißt den von den jeweiligen Nutzern betriebenen Geräten, vorzutragen. Diesbezüglicher Vortrag fehlt auf Seiten der Beklagten vollständig. Die reine Mutmaßung an diesem Tag arbeiten gewesen zu sein und das möglicherweise der (unbenannte) damalige Freund in der Wohnung anwesend gewesen sei, genügt den diesbezüglichen Anforderungen nicht im Ansatz.

Der Schadensersatz, den die Beklagte zu zahlen hat richtet sich nach Abs. 2 Satz 3 nach dem Betrag, den man als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn man die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechtes eingeholt hätte. Wenn in der ersten Stunde nur 10 Nutzer den Film vom Rechner der Beklagten herunterladen und anbieten und in der nächsten Stunde wieder jeweils 10 Nutzer und diese wiederum von jeweils 10 Nutzern heruntergeladen werden, ergeben sich schon innerhalb von 3 Stunden 10.000 Nutzer. Unter diesen Umständen bedarf es keiner näheren Erörterung, dass die geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von 1.000,00 EUR nicht unangemessen ist.

In voller Höhe besteht auch der sich aus § 97a Abs. 3 UrhG ergebende Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten der Rechtsverfolgung. Diese sind betreffend den nun nicht mehr im Verfahren streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch auch Hauptforderung. Lediglich hinsichtlich des im Verfahren geltend gemachten Schadensersatzanspruches handelt es sich um eine Nebenforderung.

Die Nebenforderungen im Übrigen ergeben sich aus §§ 286, 288, 249 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrungen:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim

Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzig


eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mt der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig,
- wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
- das Amtsgericht Leipzig die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim

Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzig


einzulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.




Beschwerdefrist:

Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.



[Name],
Richter am Amtsgericht



Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift
Leipzig, 27.12.2017
[Name], Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)








~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Leipzig, Urteil vom 22.12.2017, Az. 118 C 1743/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt David Appel,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
theoretische Möglichkeit nicht ausreichend

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Klagewahrscheinlichkeit 1 Prozent!?

#5991 Beitrag von Steffen » Donnerstag 15. Februar 2018, 18:17

Kanzlei Waldorf Frommer - Klagewahrscheinlichkeit 1 Prozent!?



18:15 Uhr



Wer Forenwelt und Anwaltsblogs seit dem Ende letzten Jahres verfolgt, liest in der Regel nur noch, beim Thema "Filesharing Fälle", von versendeten Abmahnungen der Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte" und Klageverfahren der Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte". Daraus ergeben sich - jedenfalls für mich - einige Fragen, die ich an Rechtsanwalt Marc Hügel richten möchte. Rechtsanwalt Marc Hügel ist Gesellschafter der Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte". Seit 2003 beschäftigt Rechtsanwalt Marc Hügel sich u.a. intensiv mit der Bekämpfung von diversen Rechtsverletzungen im Internet. Auch wenn viel anders darüber denken, sollte man immer beide Seiten einer Medaille beleuchten, als allein in der Anonymität und Irrtümer der Forenwelt zu versinken.




.............................................Bild

.............................................Rechtsanwalt Marc Hügel


.............................................WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
.............................................Beethovenstraße 12 | 80336 München
.............................................Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
.............................................Web: https://www.waldorf-frommer.de/ | E-Mail: web@waldorf-frommer.de


.............................................Vita:
.............................................https://www.waldorf-frommer.de/team/#!/marc-huegel





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AW3P: Herr Rechtsanwalt Marc Hügel, anfänglich danke, dass Sie sich erneut Zeit genommen haben, auf ausgewählte Fragen zu antworten. Die Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte" hat am 02. Dezember 2017 unter News auf der Homepage einen Beitrag gepostet ("WALDORF FROMMER: Bundesgerichtshof stärkt geschädigte Rechteinhaber in Tauschbörsenverfahren - Abgemahnte können Kostenrisiko durch gütliche Einigung deutlich senken"*), wo gewonnene Urteile und Beschlüsse veröffentlicht wurden. Wenn jetzt über die Jahreszahlen hinweg geschlussfolgert wird, dann sind es ja nicht gerade die Masse an Klageverfahren. Sollte die Forenwelt wirklich recht behalten, dass die tatsächliche Klagetätigkeit bei 1 Prozent liegt?


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Rechtsanwalt Marc Hügel: Ich halte ehrlich gesagt wenig von entsprechenden Mutmaßungen.

Unabhängig davon, dass die "prozentuale Messung" der Klagetätigkeit ohne saubere Ausgangsparameter ohnehin wenig Sinn macht, beruhen diese Überlegungen auf einer Reihe von Missverständnissen:

Die von uns veröffentlichten Beschlüsse bzw. Urteile stellen nur einen Auszug der gesamten Klagetätigkeit dar. Wir veröffentlichen ausgewählte Urteile zu den Fragestellungen, auf die es in der Großzahl der Fälle ankommt. Also exemplarische Urteile, in denen die entscheidenden Themen prägnant auf den Punkt gebracht werden. Warum sollten wir z.B. die zahlreichen Fälle erwähnen, in denen man sich nach Mahnbescheid oder Klage mit uns außergerichtlich einigt? Auch dies ist Teil einer umfassenden, aber für die Öffentlichkeit komplett unsichtbaren Klagetätigkeit.

Außerdem muss hinsichtlich der Grundmenge einmal mehr betont werden: Aus irgendwelchen Aktenzeichen kann schlichtweg nicht auf vermeintliche Gesamt-Abmahnzahlen o.Ä. geschlossen werden. Die Gesamtzahl der ausgesprochenen Abmahnungen ist bei Weitem nicht so hoch, wie manche Kreise gerne unterstellen.

Entscheidend ist aber letztlich aber etwas anderes: Ihre Frage beruht ja auf der Annahme, dass es keine "Masse an Klageverfahren" gäbe. Das ist aber eine subjektive Einschätzung und ich würde das ganz anders sehen. Mir ist kein Rechtsgebiet bekannt, in dem Ansprüche in so großer Zahl gerichtlich durchgesetzt werden. Maßgeblich ist aus meiner Sicht auch, dass jeder Abgemahnte, der eine außergerichtliche Einigung ablehnt, ernsthaft damit rechnen muss, gerichtlich in Anspruch genommen zu werden. Sofern sich dieses Risiko dann verwirklicht, sind alle Überlegungen zu etwaigen "Wahrscheinlichkeiten" Makulatur.




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AW3P: Viele Abgemahnte wollen in Statistiken lesen, dass ihr Abmahner im Jahr "X" soundso viele Male am Gericht "X" klagt, dabei wurde x-mal gewonnen und x-mal verloren. Dieses benötige man, um das weitere Vorgehen einzuschätzen. Ihre Kanzlei hat sich in den letzten Jahren sehr geöffnet und veröffentlicht sehr viele Gerichtsentscheidungen. Warum werden dann die realen Klagezahlen nicht benannt, oder sollen Abgemahnte bewusst in ihrem Entscheidungsprozess verunsichert werden?


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Rechtsanwalt Marc Hügel: Da muss ich schmunzeln. Nennen Sie mir bitte eine Kanzlei, die derartige Zahlen veröffentlicht? Die Forderung kommt auch selten von Gegnern, sondern meist von "Verschwörungstheoretikern", die denken, dass man dadurch endlich etwas Spannendes aufdecken könnte. Seien Sie vergewissert: In allen für Klageverfahren geeigneten Fällen klagen wir. Das können Ihnen Richter im ganzen Land bestätigen. Ich denke aber, jedem dürfte klar sein, dass wir schon vor dem Hintergrund des Mandatsgeheimnisses keine Zahlen veröffentlichen können. Ich kann nur noch mal auf meine voranstehende Antwort verweisen: Die Entscheidung darüber, ob bzw. wie man sich gegen Ansprüche verteidigt oder ob man eine außergerichtliche Einigung sucht, sollte immer auf Grundlage des konkreten eigenen Falles getroffen werden. Sobald man seine Entscheidung auf allgemeine Überlegungen oder gar Empfehlungen andere "Betroffener" stützt, kann man schnell auf den Holzweg geraten.




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AW3P: Bei vielen Anwälten herrscht die Meinung vor, dass ein Mahnverfahren nur zur Verjährungshemmung beantragt wird und von keiner echten Klagewahrscheinlichkeit zeugt. Viele Abgemahnte in den Foren berichten auch, dass auf einem widersprochenen Mahnbescheid hin, ihrerseits nichts mehr passiert. Wenn aber Ihre Kanzlei auf widersprochene Mahnverfahren hin ihre Ansprüche begründet (Klage im Mahnverfahren), warum wird zum Verjährungsende hin nicht sofort an einem Amtsgericht Klage eingereicht. Kalkül?


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Rechtsanwalt Marc Hügel: Das Mahnverfahren ist ein effizientes, kostengünstiges und gesetzlich vorgesehenes Verfahren, Ansprüche auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Es hat sich (auch) für unsere Mandanten schlicht bewährt, diesen Weg zu gehen.

Auch hier würde ich davor warnen, sich "in Sicherheit zu wiegen", wenn auf einen Widerspruch nicht umgehend eine Anspruchsbegründung folgt. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass insbesondere die geltend gemachten Schadensersatzansprüche erst nach 10 Jahren verjähren.




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AW3P: Immer wieder liest man von Gerichtsentscheidungen, wo ein beklagter Anschlussinhaber sich - ohne - einen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten aktiv verteidigt. Ich persönlich habe auch noch nicht von einem gewonnenen Verfahren gelesen. Welche Erfahrungen hat Ihre Kanzlei mit Beklagten ohne Anwalt; gibt es aus dieser Konstellation für Ihre Kanzlei verloren Verfahren; nehmen sie mehr Rücksicht, als wenn ein Beklagter mit Anwalt reagiert; was ist Ihre Meinung oder gar Empfehlung?


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Rechtsanwalt Marc Hügel: Im Verfahren vor den Amtsgerichten herrscht in der Tat kein Anwaltszwang, man muss sich hier daher nicht zwingend anwaltlich vertreten lassen. Ob der Verzicht auf einen Anwalt allerdings sinnvoll ist, kann nicht pauschal oder abstrakt beantwortet werden.

Ich sehe leider viele Fälle, in denen der Anwalt des Beklagten eine unnötige Eskalation provoziert. Selbst Richter schütteln oftmals den Kopf. Aber grundsätzlich wäre mein Rat, dass man seinem Bauch vertrauen sollte. Da unterscheidet sich der Besuch beim Anwalt nicht vom Arztbesuch oder der Wahl des richtigen Handwerkers: Wenn man sich unsicher ist, sollte man unbedingt zu einem Spezialisten gehen. Und zwar zu einem, der sich mit dem konkreten Problem auskennt. In unserem Fall, also Urheberrecht. Das müssen aber nicht immer die sein, die am lautesten schreien. Aber auch beim eigenen Anwalt sollte man unbedingt kritisch bleiben, ob man sich mit den vorgeschlagenen Schritten wohl fühlt.

Dass Sie aber noch von keinem einzigen Beklagten gehört haben, der sein Verfahren ohne anwaltliche Hilfe gewonnen hat, würde ich nicht überbewerten. Dies liegt wohl hauptsächlich daran, dass die beteiligten Rechtsanwälte viel Geld ins eigene Marketing stecken. Selten haben Privatpersonen das Bedürfnis, Urteile zu veröffentlichen. Und natürlich kann ich auch verraten, dass unsere Erfolgsquoten vor Gericht überdurchschnittlich hoch sind.




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AW3P: Herr Rechtsanwalt Marc Hügel. In Deutschland gilt immer noch die Unschuldsvermutung. Sie als Kläger müssen doch alleinig beweisen, dass der Abgemahnte / Beklagte der Störer und der Täter ist. Oder?


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Rechtsanwalt Marc Hügel: Die Unschuldsvermutung "in dubio pro reo" gilt ausschließlich im Strafrecht. Richtig ist allerdings, dass der Kläger im Zivilprozess die für seinen Anspruch maßgeblichen Tatsachen darlegen und ggf. beweisen muss.

Gerade bei anonymen Rechtsverletzungen im Internet spielen aber die prozessualen Institute der tatsächlichen Vermutung bzw. sekundären Darlegungslast eine gewichtige Rolle. Mit einfachen Worten: Unsere Mandanten können die Rechtsverletzung nur bis zur Haustüre verfolgen. Da wir nicht sehen, was dahinter - noch dazu in der Vergangenheit - passiert ist, muss sich in unseren Fällen der Beklagte an der Aufklärung des Sachverhaltes aktiv beteiligen.




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AW3P: Stellen die Täterschaftsvermutung sowie sekundäre Darlegungslast nicht eine Beweislastverteilung zuungunsten des Beklagten dar? Die Beweislast liegt doch bei Ihnen.


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Rechtsanwalt Marc Hügel: Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass diese Frage nicht allgemein beantwortet werden kann. Hier geht es um die Anwendung durchaus komplexer rechtlicher Grundsätze auf konkrete Einzelfälle. Allerdings ist zu sagen, dass die genannten prozessualen Institute gerade nicht zu einer Umkehr der Beweislast im rechtlichen Sinne führen. Zugleich kann sich der Anschlussinhaber auch nicht damit beschränken, seine Täterschaft schlicht zu bestreiten.




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AW3P: Herr Rechtsanwalt Marc Hügel. Wenn ein Betroffener mit Erhalt eines Mahnbescheides vergleichsbereit wäre, geht überhaupt noch ein außergerichtlicher Vergleich. Ist Ihre Kanzlei kompromissbereit, und wenn, schriftlich oder fernmündlich?


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Rechtsanwalt Marc Hügel: Ja, grundsätzlich ist in jedem Verfahrensstadium ein einvernehmlicher Vergleich möglich. Die Konditionen eines Vergleichs dürften jedoch mit zunehmender Verfahrensdauer und im gerichtlichen Stadium eher schlechter werden, schließlich entstehen sowohl durch den Mahnbescheid als auch durch ein weiteres gerichtliches Verfahren zusätzliche Kosten. Vor diesem Hintergrund verstehen wir noch weniger, wenn Anwälte ihre Mandanten erst in die Berufung treiben, um oftmals dann doch im Ergebnis einen Vergleich abzuschließen, der schon im Nachgang der Abmahnung möglich gewesen wäre.




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AW3P: Abschließend eine Frage, dessen Inhalt schon jahrelang in den Foren als Klischeedenken kursiert. Hand aufs Herz. Mit wie vielen Richtern spielen Sie persönlich Golf, oder führen Gespräche im "Porsche-Klub-München"?


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Rechtsanwalt Marc Hügel: Die Antwort ist wirklich einfach: mit keinem.




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AW3P: Ich bedanke mich bei Rechtsanwalt Marc Hügel von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte für die Antworten.





Bild

Steffen Heintsch für AW3P




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* https://news.waldorf-frommer.de/waldor ... ch-senken/

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IP Ermittlung WF

#5992 Beitrag von Steffen » Montag 19. Februar 2018, 23:23

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies (München): Ermittlungsergebnis und IP-Adresse bei der Waldorf Frommer Abmahnung


23:19 Uhr


Wie kommt die Kanzlei Waldorf Frommer überhaupt an meine Adresse? Und stimmt die Behauptung der Kanzlei, dass tatsächlich über mein Netzwerk zu dem angegebenen Zeitpunkt über meine IP-Adresse der jeweilige Film oder eine TV-Folge protokolliert worden sein soll? In der Waldorf-Frommer-Abmahnung steht, dass hierzu das von der Firma Digital Forensics GmbH entwickelten Programm Peer-to-Peer-Forensic System (PFS) verwendet worden sein soll. Doch stimmen die Ergebnisse dieses PFS-Systems? Diese Fragen wollen wir in diesem Beitrag einmal näher beleuchten.



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Bild

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies



Rechtsanwälte Knies & Albrecht

Widenmayerstraße 34 | 80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33 | Fax.: 089 - 470 18 11
E-Mail: bernhard.knies@new-media-law.net | Web: www.new-media-law.net




Bericht auf Anwalt.de:

anwalt.de services AG
Rollnerstr. 8
90408 Nürnberg

Link:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/ermit ... 28542.html



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Auf den ersten Seiten der Abmahnung schildert Ihnen Waldorf eigentlich relativ ausführlich, warum die Kanzlei Sie anschreibt und auf welche Weise die Rechtsverletzung über Ihr Netzwerk, nämlich der Tausch und das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Films oder einer TV-Folge mit der PFS-Software der von Waldorf beauftragten Firma Digital Forensics Systems protokolliert worden sein soll.

Doch viele unserer Mandanten stellen sich immer wieder die Frage, ob diese technischen Vorwürfe der Waldorf-Frommer-Abmahnung, die sie da erhalten haben, eigentlich korrekt sind. Gerade, wenn man als Anschlussinhaber und Empfänger der Abmahnung den Vorgang nicht nachvollziehen kann, weil man noch nie in seinem Leben eine Tauschbörse benutzt hat, fragt man sich dann oft, ob das denn alles seine Richtigkeit hat. Spätestens wenn dann andere Personen, wie Familienangehörige, im Haushalt dann auf Nachfrage hochheilig versichern, ebenfalls nichts mit dem mysteriösen Vorfall zu tun zu haben, stellen sich viele die Frage, ob die Abmahnung nicht betrügerisch ist, und Ihnen Waldorf Frommer einen Bären aufbinden möchte.

Insofern wollen wir hier einmal für Sie erklären, was es denn eigentlich mit dem technischen Vorwurf der Waldorf-Frommer-Abmahnung auf sich hat. Als Erstes wollen wir einen Blick auf das PFS Programm werfen, mit dem die Rechtsverletzung ermittelt worden sein soll.



Das PFS Peer-to-Peer-Forensic System als technisches Herzstück der Waldorf-Frommer-Abmahnung

Das technische Herzstück von Waldorfs Abmahnung ist immer schon das PFS, also das "Peer-to-Peer-Forensic-System" gewesen, das seit 2015 von der Leipziger Firma Digital Forensics Systems GmbH, dem technischen Dienstleister der Kanzlei Waldorf Frommer zur Verfügung gestellt wird.

Die Firma Digital Forensics Systems GmbH ist Nachfolger der Firma ipoque GmbH, die das System zunächst mit Waldorf Frommer erfolgreich auf den Markt gebracht hatten und damit seit 2007 die ersten Abmahnungen an Verbraucher verschickt haben. Der Geschäftsführer Dr. Frank Stummer war auch schon für die ipoque GmbH tätig. Jedenfalls die ipoque GmbH war ein Tochterunternehmen der Münchner Firma Rohde und Schwarz, die sich auf militärische Hightech-Technologie und Spionagetechnik spezialisiert hat. Das System stammte aus fachlich "berufenem Hause".

Die zentrale technische Frage bei der Waldorf-Frommer-Abmahnung war es aber dennoch immer schon, ob dieses PFS System der Digital Forensics GmbH tatsächlich Anschlüsse tatsächlich korrekt ermittelt. Einen schematischen Überblick über das PFS System, das Die Digital Forensic GmbH nicht ohne Stolz ihr "Flaggschiff" nennt, gibt die Firma hier:

https://www.digitalforensics.de/urheberrechtsschutz/



Doch blieb lange die Frage offen, ob das System tatsächlich valide Ergebnisse liefert, oder ob bei der Protokollierung der IP-Adressen Fehler passiert können. Denn dann würde die Abmahnung ja im falschen Haushalt landen.

Für auf Medienrecht spezialisierte Kanzleien, wie unser Büro oder auch für die Gerichte lässt sich eine solche technische Frage nicht beurteilen. In den ersten Prozessen, die wir damals vor vielen Jahren gegen Waldorf Frommers Mandanten am Amtsgericht München geführt haben, wurde in einem Musterprozess einmal der Münchner IT-Sachverständige Markus Schmidt von der Firma Fast Detect beauftragt, das PFS System auf "Herz und Nieren" in einem damals etwa 5.000,00 EUR teuren gerichtlichen Gutachten zu testen. Zu diesem Zweck wurde damals sogar eigens ein Ortstermin mit dem Sachverständigen bei der Firma ipoque GmbH in Leipzig anberaumt, an dem auch Dr. Bernhard Knies teilgenommen hat. Das Ergebnis des gerichtlichen Gutachtens war für den Sachverständigen Markus Schmidt eindeutig:

Schmidt kam zu dem Ergebnis, dass das PFS System fehlerfrei funktioniert, dass also insbesondere die IP-Adressermittlung in der Tauschbörse vom System vollautomatisch also rein softwarebasiert arbeitet, dass der Zeitabgleich, die Ermittlung der Tauschclients in der Tauschbörse und die Protokollierung der in der Tauschbörse sichtbaren IP-Adresse durch das PFS System keine Fehler hat.

Das Ergebnis hat damals auch das Amtsgericht München überzeugt. Seitdem ist das PFS System von anderen Kollegen auch wiederholt in jeweils eigenen Prozessen begutachtet worden. Kosten, die man sich aus heutiger Sicht aber eigentlich sparen kann, denn hier ist kein Gutachten bekannt, das jemals zu dem Schluss gekommen wäre, dass das PFS System fehlerhaft wäre.

Als Fazit muss insofern erst einmal festgehalten werden: Die IP-Adresse, die das System liefert und protokolliert hat in Zusammenhang mit dem Tausch eines Films oder einer TV Folge in der Tauschbörse, ist technisch betrachtet leider valide. Das bedeutet: Wenn Sie den Vorfall nicht selber verschuldet haben, dann muss eine andere Person, die in Ihrem Haushalt Zugriff auf Ihr WLAN hat, den Download verursacht haben.



Schauen wir uns als Zweites jetzt noch einmal die IP-Adresse und die damit verbundenen Fragen an:


1. Die IP-Adresse, die Waldorf Frommer in der Abmahnung angibt

Viele unserer Anrufer teilen uns aber auch immer wieder mit, dass Sie festgestellt haben, dass die von Waldorf Frommer und dem PFS System protokollierte IP-Adresse ihres Anschlusses nicht die IP-Adresse Ihres Anschlusses sei. Oft haben diese Anrufer zunächst einmal selber eine eigene Google Recherche gestartet, sind dann auf Webtools wie etwa www.utrace.com gestoßen, dass einem ja die eigene IP-Adresse anzeigt, mit der man gerade eben surft. Und die vergleicht man dann mit der IP-Adresse, die in der Waldorf-Frommer-Abmahnung steht, die also das PSF System ermittelt hat und stellt dann fest: Das kann nicht stimmen, die IP-Adresse in der Waldorf Abmahnung ist eine andere als die, mit der ich gerade surfe! Daraus schließen viele unserer Anrufer messerscharf: "Also stimmt die ganze Sache nicht! Da ist was faul!"

Der Fehler in dieser Argumentation liegt aber darin, dass die meisten unserer Anrufer nicht wissen, dass in Deutschland etwa 90 % der Internetprovider an ihre Kunden sogenannte "dynamische IP-Adressen" vergeben, also solche, die jeden Tag wechseln. Das bedeutet, Sie bekommen (meist nachts) von Ihrem Provider jeden Tag eine neue IP-Adresse zugewiesen. Die von Ihrem Anschluss genutzte IP-Adresse ist also nicht statisch wie eine Telefonnummer, sondern dynamisch (gegen geringen Aufpreis von etwa 5,00 EUR monatlich könnte man eine statische IP Adresse buchen, wenn man das will).

Der technische Schluss ist also: Sie selber können nicht erkennen oder nachprüfen, ob die in der Waldorf Frommer-Abmahnung angegebene IP-Adresse zu exakt dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung tatsächlich von Ihrem Netzwerk genutzt wurde. Diese Information wird zwar für einige Tage in Ihrem häuslichen Router gespeichert (schauen Sie dort in jedem Fall einmal nach!). Aber meist speichern die handelsüblichen Router die "Logdateien", also die IP-Adresse, die an dem jeweiligen Tag von den jeweiligen Endgeräten benutzt wurde, nur für wenige Tage, danach überschreiben sich die Daten automatisch im Router (man kann sich diese Daten per E-Mail zusenden lassen und sie so sichern, dass macht aber leider fast niemand).

Sie sehen: Auch die Argumentation mit der IP-Adresse bringt Ihnen auf der "technischen Ebene" wenig bis nichts, außer dem etwas frustrierenden Ergebnis, dass Sie den Vorgang selber nicht mehr nachvollziehen können.



2. Wie verteidigt man sich sinnvoll gegen eine Waldorf-Frommer-Abmahnung?

Die Tatsache, dass die Abmahnung "technisch stimmt", heißt noch lange nicht, dass Sie sich nicht dagegen erfolgreich zur Wehr setzen können. Denn oft kann man ja beweisen, dass andere für die Rechtsverletzung verantwortlich waren. Der Gesetzgeber hat zudem die Störerhaftung auch für W-LANs abgeschafft, das könnte Waldorf Frommer auch in Ihrem Fall erhebliche Probleme bereiten. Und auch wenn Waldorf Frommer ein starker Gegner ist, so hat die Kanzlei doch auch Schwachstellen, die Sie bei der Verteidigung eines Falles sehr wohl ausnutzen können.

Wir empfehlen Ihnen immer erst einmal nach Erhalt der Abmahnung, den Sachverhalt aufzuklären und das Ergebnis mit uns zu besprechen. Wir beraten Sie insbesondere, wie die erste Reaktion auf die Waldorf-Frommer-Abmahnung individuell gestaltet werden sollte.

Denn diese erste Reaktion auf die Waldorf-Frommer-Abmahnung ist ganz entscheidend. Lesen Sie doch dazu einfach auch Waldorf-Frommer-Abmahnung die richtige Reaktion oder rufen Sie uns einfach an, wir bieten dazu eine kostenlose telefonische Erstberatung an:



Dr. Bernhard Knies
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht










Wichtige Links:


Unsere ausführlichen Webinformationen zur Abmahnung Waldorf Frommer:

https://www.new-media-law.net/waldorf-frommer/


Die Homepage der Digital Forensics GmbH:

https://www.digitalforensics.de


Hier beschreibt die Digital Forensics GmbH die Funktionsweise von PFS:

https://www.digitalforensics.de/urheberrechtsschutz/

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BGH-I ZR 186/16-Konferenz der Tiere

#5993 Beitrag von Steffen » Dienstag 20. Februar 2018, 11:45

Bundesgerichtshof (Karlsruhe): Wer Dateifragmente eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Download anbietet ist regelmäßig Mittäter einer gemeinschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung (BGH, Urt. v. 06.12.2017 - I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere)



11:40 Uhr



Der Bundesgerichthof hat entschieden, dass auch derjenige der lediglich Dateifragmente eines urheberrechtlich geschützten Werkes per Filesharing zum Download anbietet, regelmäßig Mittäter einer gemeinschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung ist. Es ist daher in Einklang mit der ohnehin herrschenden Meinung nicht erforderlich, dass die komplette Datei zum Download zur Verfügung gestellt wurde (Quelle: Beckmann und Norda Rechtsanwälte).



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bundesgerichtshof

76125 Karlsruhe


Link:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 47e4c554e0


Urteil im Volltext:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~







BGH, Urteil vom 06.12.2017 - I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere




(...) BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL




I ZR 186/16

Verkündet am:
6. Dezember 2017
[Name]. Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

Konferenz der Tiere

ZPO § 4 Abs. 1, § 511 Abs. 2 Nr. 1; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 6, §§ 19a, 85 Abs. 1 Satz 2, § 94 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 2 Satz 1



Der Teilnehmer einer Internettauschbörse, der Dateifragmente in der Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, die einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnen sind, das im zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Handlung in der Tauschbörse zum Herunterladen bereit gehalten wird, haftet regelmäßig als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werks.


BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 - I ZR 186/16 - LG Frankenthal (Pfalz)
AG Frankenthal (Pfalz)




Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Juli 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.



Von Rechts wegen



Tatbestand:


Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film "Konferenz der Tiere 3 D" zu sein. Dieser Film sei vom 22. bis zum 24. März 2011 über den dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden.

Die Klägerin hat den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 6. April 2011 abgemahnt. Sie verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten.


Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24. Mai 2013 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24. Mai 2013 zu zahlen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche weiter.




Entscheidungsgründe:



I.

Das Berufungsgericht hat die mit der Klage verfolgten Ansprüche als unbegründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich nicht, dass über den Internetanschluss des Beklagten eine lauffähige Version des Films oder eines Teils davon zum Herunterladen angeboten worden sei. Dies sei für die Geltendmachung von urheber- und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen jedoch erforderlich.



II.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.


1.

Gegen die Zulässigkeit der Berufung, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2017 ­ I ZR 50/16, K&R 2017, 785 Rn. 12 m.w.N.), bestehen mit Blick auf den 600,00 EUR übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) keine Bedenken. Dieser Wert beläuft sich allerdings - entgegen der erstinstanzlich erfolgten Festsetzung - nicht auf 1.106,00 EUR, sondern lediglich auf 1.083,23 EUR.

Bei der Berechnung der Beschwer sind die Abmahnkosten dem Wert des Schadensersatzanspruchs hinzuzurechnen, soweit sie nicht als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, sondern als Hauptforderung geltend gemacht werden. Soweit mit der Abmahnung ein im Streitfall nicht anhängig gemachter Unterlassungsanspruch verfolgt worden ist, beziehen sich die Kosten der Abmahnung auf einen Anspruch, der vom geltend gemachten Hauptanspruch unabhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 ­ I ZR 107/12, GRUR-RR 2013, 448 - Rezeptbild; Urteil vom 12. Mai 2016 ­ I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 17 = WRP 2016, 1525 - Tannöd).

Das Amtsgericht hat die Klage wegen des Anspruchs auf Schadensersatz in einer Mindesthöhe von 600,00 EUR und der nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR berechneten Kosten der Abmahnung in Höhe von 506,00 EUR abgewiesen. Mit der Abmahnung hat die Klägerin einen gerichtlich nicht mehr anhängig gemachten Unterlassungsanspruch verfolgt und Zahlung eines auf 450,00 EUR bezifferten Schadensersatzes verlangt, so dass von den Abmahnkosten auf das Unterlassungsbegehren 95,5% von 506,00 EUR, mithin 483,23 EUR entfallen. In dieser Höhe stellen die Abmahnkosten neben dem Schadensersatzanspruch eine Hauptforderung dar.


2.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht verneint werden.


a)

In der Revisionsinstanz ist mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film "Konferenz der Tiere 3 D" ist, dieser Film urheberrechtsschutzfähig ist und der Beklagte in dem von der Klägerin dargelegten Zeitraum über seinen Internetanschluss dem genannten Film zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten hat.


b)

Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine Haftung des Beklagten nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG bestehe nicht.


aa)

Das Berufungsgericht hat angenommen, aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich nicht, dass über den Internetanschluss des Beklagten eine lauffähige Version des Films oder eines Teils davon zum Herunterladen angeboten worden sei. Dies sei für die Geltendmachung von urheber- und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen jedoch erforderlich. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei sei regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb es sich nicht um eine Nutzung des geschützten Werks oder seiner Teile handele, sondern lediglich um "Datenmüll". Die Klägerin habe nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass diese Dateifragmente zumindest auch im Sinne des § 11 UrhG nutzbare Werkteile enthielten. Dasselbe gelte für das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers, weil dieser nicht in stärkerem Umfang geschützt werden könne als der Urheber des Films. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.


bb)

Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Klägerin hat ihre Klage auf eine Verletzung ihrer ausschließlichen Verwertungsrechte gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Filmhersteller das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Das Anbieten von Musikstücken oder Filmwerken mittels eines Filesharing-Programms in sogenannten "Peer-to-Peer"-Netzwerken im Internet verletzt das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Leistungsschutzberechtigten (vgl. EuGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 26 ff. ­ LSG/Tele2; Urteil vom 15. September 2016 - C-484/14, GRUR 2016, 1146 Rn. 81 ff. = WRP 2016, 1486 ­ McFadden / Sony Music; BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 77/11, ZUM-RD 2012, 587 Rn. 32 f.; BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 22 - Tannöd; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 ­ I ZR 154/15, GRUR 2017, 386 Rn. 10 = WRP 2017, 448 - Afterlife).


cc)

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht verneint werden. Dies gilt einmal dann, wenn auch Dateifragmente dem Leistungsschutzrecht des Filmherstellers nach § 94 f. UrhG unterliegen (dazu nachfolgend II 2 cc [1] und [2]), jedenfalls aber deshalb, weil eine mittäterschaftliche Haftung des Beklagten für die öffentliche Zugänglichmachung des Gesamtwerks über die Internettauschbörse in Betracht kommt (dazu nachfolgend II 2 cc [3]).


(1)

Nach Auffassung des Senats kann das angegriffene Urteil schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Werkqualität der im Wege des Filesharing zum Herunterladen angebotenen Datenpakete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG keine Voraussetzung für den Leistungsschutz des Filmherstellers nach § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist.

Hierauf stellt der Senat im Streitfall allerdings nicht entscheidend ab, weil er mit Beschluss vom 1. Juni 2017 (I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 [Vorlagefrage 1] = WRP 2017, 1114 - Metall auf Metall III) dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ob ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen Tonträger übertragen werden, und eine Antwort des Gerichtshofs noch nicht vorliegt. Die im Streitfall relevante Frage, ob Dateifragmente dem Leistungsschutzrecht des Filmherstellers gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG unterfallen, kann nicht unabhängig von der Vorlagefrage beantwortet werden.

Nach Auffassung des erkennenden Senats ist Schutzgegenstand des Schutzrechts des Filmherstellers nach §§ 94 f. UrhG die im Filmträger verkörperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - I ZR 300/90, BGHZ 120, 67, 70 - Filmhersteller; Urteil vom 20. Dezember 2007 ­ I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 16 ­ TV-Total; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 18 - Metall auf Metall III; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 94 Rn. 20; Katzenberger/N. Reber in Schricker / Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 94 UrhG Rn. 5). Danach ordnet § 94 UrhG ebenso wie das in § 85 Abs. 1 UrhG geregelte Schutzrecht des Tonträgerherstellers das Ergebnis eines besonderen unternehmerischen Aufwands mit den Mitteln eines Schutzrechts demjenigen zu, der den Aufwand als Unternehmer getätigt hat (vgl. BGHZ 120, 67, 70 - Filmhersteller). Da der Filmhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Ton- oder Filmträger erbringt, gibt es keinen Teil des Ton- oder Filmträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt nach Auffassung des Senats selbst die Entnahme kleinster Partikel einen Eingriff in die durch § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Filmträgerherstellers dar (vgl. [zu § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG] BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 14 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 27 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 20 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 18 - Metall auf Metall III).

Es stellt keinen Wertungswiderspruch dar, kleinsten Partikeln eines Film- oder Tonträgers Leistungsschutz zuzubilligen, während Teile eines Musikwerks nur dann Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen (zum Schutz von Teilen eines Werks nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 39 ­ Infopaq / DDF I). Die Unterschiede im Schutzumfang ergeben sich aus dem gänzlich unterschiedlichen Schutzgegenstand dieser Rechte. Während das verwandte Schutzrecht am Tonträger den Schutz der wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistung des Tonträgerherstellers zum Gegenstand hat, schützt das Urheberrecht am Musikwerk die persönliche geistige Schöpfung des Komponisten (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 16 - Metall auf Metall I; GRUR 2017, 895 Rn. 19 - Metall auf Metall III).


(2)

Diese Sichtweise steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht in Widerspruch zu der zum Schutzrecht des Tonträgerherstellers nach § 85 UrhG ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2016 (BVerfGE 142, 74).

Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, dass die grundsätzliche Anerkennung eines Leistungsschutzrechts zugunsten des Tonträgerherstellers in § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG, das den Schutz seiner wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistung zum Gegenstand hat, mit Blick auf das Grundrecht der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfGE 142, 74 Rn. 77). Es hat weiter ausgeführt, die Bejahung eines Eingriffs in das Recht des Tonträgerherstellers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG schon bei der Entnahme einer nur kurzen Rhythmussequenz stelle für sich genommen noch keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Kunstfreiheit dar (BVerfGE 142, 74 Rn. 93 ff.). Die Kunstfreiheit sei im Rahmen der Anwendung des Rechts auf freie Benutzung gemäß § 24 UrhG angemessen zu berücksichtigen (BVerfGE 142, 74 Rn. 95 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat zugleich klargestellt, dass der Schutz des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG die Lizenzpflichtigkeit solcher Nutzungshandlungen erfordert, die nicht von der Kunstfreiheit erfasst sind oder die aufgrund ihres Umfangs oder ihres zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Originaltonträger für dessen Hersteller nicht hinnehmbare wirtschaftliche Risiken mit sich bringen (BVerfGE 142, 74 Rn. 108).

Diese für das Verhältnis von Eigentumsschutz und Kunstfreiheit maßgeblichen Erwägungen sind im Streitfall unabhängig davon nicht einschlägig, dass aufgrund des unionsrechtlichen Hintergrunds des dem Filmhersteller zustehenden Leistungsschutzrechts der öffentlichen Zugänglichmachung in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG ausschließlich Unionsgrundrechte zu prüfen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht (vgl. BVerfGE 142, 74 Rn. 115; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 42 ff. - Metall auf Metall III). Der Beklagte vermag sich zur Rechtfertigung seiner Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse nicht auf das Grundrecht der Kunstfreiheit zu berufen und beruft sich auch nicht darauf.


(3)

Selbst wenn sich das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht auf Dateifragmente erstreckt, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts eine Haftung des Beklagten im Streitfall nicht verneint werden. In Betracht kommt, dass der Beklagte als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Leistungsschutzrechts der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung des Films "Konferenz der Tiere 3 D" oder urheberrechtsschutzfähiger Teile hiervon haftet.

Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer seine zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. April 2012 ­ I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 38 = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 35 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle III; Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 40 = WRP 2016, 958 - Freunde finden).

Der objektive Tatbeitrag des einzelnen Teilnehmers an einer Internettauschbörse liegt in der Bereitstellung von Dateifragmenten, die gemeinsam mit weiteren von anderen Teilnehmern der Tauschbörse bereitgestellten Dateifragmenten auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können. Das Filesharing über sogenannte Peer-toPeer-Netzwerke dient der Erlangung und Bereitstellung funktionsfähiger Dateien. Jeder Teilnehmer eröffnet anderen Teilnehmern des Netzwerks die Möglichkeit, von ihm heruntergeladene Dateien oder Dateifragmente ihrerseits von seinem Computer herunterzuladen; der Download geht also mit dem Angebot zum Upload einher. Typischerweise bezieht ein Teilnehmer, der eine Datei herunterlädt, Dateifragmente von vielen verschiedenen Teilnehmern. Jedes Dateifragment lässt sich anhand des sogenannten Hashwerts als zu einer bestimmten Gesamtdatei zugehörig identifizieren und hat eine Nummer, die seine Position in der Ursprungsdatei kennzeichnet (vgl. zum Vorstehenden Solmecke/Bärenfänger, MMR 2011, 567 f.; Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279 f.). Die zum Herunterladen bereitgestellten Dateifragmente sind somit - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - kein "Datenmüll", sondern individuell adressierte Datenpakete, die auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können. Aus der Funktionsweise des Peer-to-Peer-Netzwerks als arbeitsteiliges System folgt zugleich, dass den Tatbeiträgen der Teilnehmer eine kumulative Wirkung zukommt und die Gesamtheit der im Netzwerk verfügbaren Dateifragmente eine funktionsfähige Kopie der Ursprungsdatei ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 61 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse; Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 282; Nordemann/Czychowski, GRUR-RR 2017, 169, 180). In der Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des Beklagten vorgenommenen Angebot zum Herunterladen über die Tauschbörse eine vollständige Version des Films "Konferenz der Tiere 3 D" oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils hiervon zum Herunterladen angeboten worden ist.

Das Bereitstellen von Dateien oder Dateifragmenten über ein Peer-to- Peer-Netzwerk erfolgt regelmäßig im Rahmen eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Teilnehmer. Dem steht nicht entgegen, dass die Teilnehmer der Tauschbörsen anonym bleiben und nicht untereinander kommunizieren. Mittäterschaft kommt auch in Betracht, wenn die Beteiligten einander nicht kennen, sofern sich jeder bewusst ist, dass andere mitwirken und alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - 4 StR 275/09, NStZ 2010, 342 Rn. 14; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 25 Rn. 72). Die Funktionsweise von Internettauschbörsen, die schon seit mehr als zehn Jahren Gegenstand der medialen Berichterstattung und der zivil- und strafrechtlichen Rechtsprechung sind, ist deren Teilnehmern regelmäßig jedenfalls insofern geläufig, als sie sich im Klaren darüber sind, nicht nur Dateien oder Dateifragmente von den Computern anderer Teilnehmer auf ihren Computer herunterzuladen, sondern zugleich im Netzwerkverbund anderen Nutzern das Herunterladen von Dateien oder Dateifragmenten zu ermöglichen, um eine funktionsfähige Gesamtdatei zu erhalten. Auch wenn es an technischem Spezialwissen fehlt, ist den Teilnehmern einer Internettauschbörse regelmäßig bewusst, dass sie auf diese Weise im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Teilnehmern des Netzwerks das Herunterladen vollständiger und funktionsfähiger Dateien ermöglichen. Sie wirken daher bei der öffentlichen Zugänglichmachung der Dateien mit den anderen Teilnehmern der Tauschbörse bewusst und gewollt zusammen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2016, 399 Rn. 18; Hilgert/Greth, Urheberrechtsverletzungen im Internet, Rn. 787 ff.; Heinemeyer / Kreitlow / Nordmeyer / Sabellek, MMR 2012, 279, 283; aA LG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2014 - 308 O 227/13, juris Rn. 51; AG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2014 - 57 C 16445/13, juris Rn. 18; Solmecke / Bärenfänger, MMR 2011, 567, 570 f.). Dass es dem Teilnehmer einer Internettauschbörse in erster Linie darauf ankommen mag, selbst in den Genuss der heruntergeladenen Dateien zu gelangen, steht der Annahme vorsätzlichen Zusammenwirkens mit den anderen Teilnehmern nicht entgegen. Weiß er, dass im Rahmen der arbeitsteiligen Funktionsweise der Tauschbörse die Bereitstellung der von ihm heruntergeladenen Dateien oder Dateifragmente im Netzwerk eine notwendige Begleiterscheinung des Herunterladens auf den eigenen Computer ist, so nimmt er diese Folge seines Handelns mindestens billigend in Kauf. Dies reicht für die Annahme von Mittäterschaft aus (vgl. Heine/Weißer in Schönke/Schröder aaO § 25 Rn. 99).


3.

Aus den vorstehenden Gründen hat auch die Abweisung des Anspruchs auf Zahlung von Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG in der Fassung vom 7. Juli 2008 keinen Bestand.



III.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 ­ 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.



IV.

Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung ­ auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).



Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Feddersen




Vorinstanzen:

AG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 22.01.2015 - 3a C 256/14 -
LG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 22.07.2016 - 6 S 22/15 - (...)



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BGH, Urteil vom 06.12.2017 - I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere

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#5994 Beitrag von Steffen » Dienstag 20. Februar 2018, 23:28

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Pressemitteilung - Der Bundesgerichtshof hebt die "Datenmüll"-Entscheidung des Landgerichts Frankenthal auf


23:25 Uhr


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.12.2017 (I ZR 186/16) ein Urteil des Landgerichts Frankenthal aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Streitpunkt war die Frage, ab wann beim Filesharing von einer Urheberrechtsverletzung auszugehen ist. Das Landgericht Frankenthal hatte insofern vertreten, dass der Nutzer einer Tauschbörse erst dann haftbar zu machen sei, wenn er einen abspielbaren bzw. wahrnehmbaren Ausschnitt eines geschützten Filmes, Musikalbums etc. angeboten habe.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Pressemitteilung:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/pressem ... nthal-auf/



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Der Bundesgerichtshof hatte diese Ansicht bereits in seiner Entscheidung Tauschbörse I (BGH I ZR 19/14) verworfen und die Schutzfähigkeit selbst kleinster Dateifragmente bejaht. Denn das Leistungsschutzrecht beruhe gerade nicht auf der schöpferischen, sondern der unternehmerischen Leistung des Herstellers. Da sich der wirtschaftliche, organisatorische und technische Aufwand des Herstellers jedoch auf das gesamte Werk erstreckt, gibt es keinen Teil, der nicht durch das Leistungsschutzrecht geschützt sei, so der BGH.

Auch in der nun veröffentlichten Entscheidung "Konferenz der Tiere" hält der Senat an seiner Rechtsauffassung fest, dass kleinste Partikel eines Filmes oder Tonträgers Leistungsschutz genießen.

Die Frage der Wahrnehmbarkeit der von einem einzelnen Nutzer angebotenen Dateifragmente ist aber auch vor einem weiteren Hintergrund irrelevant. Denn "aufgrund der besonderen Funktionsweise des Peer-to-Peer-Netzwerkes" sind die einzelnen Teilnehmer einer Tauschbörse als Mittäter innerhalb eines arbeitsteiligen Systems anzusehen, das darauf ausgerichtet ist, funktionsfähige Gesamtdateien auf den Computern der Nutzer bereit zu stellen.

Das Bundesgerichtshof hat damit der allein vom Landgericht Frankenthal vertretenen Ansicht, bei Tauschbörsen werde de facto nur "Datenmüll" getauscht, endgültig eine Absage erteilt. Die Auffassung des BGH ist derzeit auch Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH (BGH I ZR 115/16 - Metall auf Metall III).



Die Entscheidung wurde von WALDORF FROMMER für ein führendes Medienunternehmen erwirkt.




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BGH, Urteil vom 06.12.2017 - I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere

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#5995 Beitrag von Steffen » Freitag 23. Februar 2018, 00:39

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Düsseldorf - Tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers gilt auch in den Fällen, in denen der Internetanschluss täglich von weiteren Familienmitgliedern mit überdurchschnittlichen Computerkenntnissen genutzt wird


00:30 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Beklagte bestritt im genannten Verfahren ihre eigene Verantwortlichkeit und verwies darauf, dass sowohl ihr Ehemann als auch der damals 9-jährige Sohn über einen gemeinsam genutzten Computer Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Insbesondere der Ehemann habe den Anschluss im fraglichen Zeitraum nahezu täglich genutzt. Sowohl der Ehemann als auch der Sohn - welcher bereits vor der Abmahnung über das Verbot einer Tauschbörsennutzung belehrt worden sei - hätten zudem über sehr gute Computerkenntnisse verfügt.



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Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nmitglied/

Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 102_17.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Cornelia Raiser



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Nach Erhalt der Abmahnung hätten die Familienmitglieder auf Nachfrage gegenüber der Beklagten ihre Täterschaft von sich gewiesen. Der Ehemann hatte daraufhin den Rechtsanwälten der Klägerin ein Fax zukommen lassen, in welchem angegeben wurde, dass die "Rechtsverletzung von uns nicht begangen worden" sei. Im Übrigen bestritt die Beklagte die Rechteinhaberschaft der Klägerin sowie die korrekte Anschlussermittlung.

Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte nunmehr vollumfänglich wegen eigener Täterschaft. Zunächst bestätigt das Gericht, dass aufgrund des ausdrücklichen Rechtevermerks zugunsten der Klägerin auf dem Internetportal "iTunes" die Rechteinhaberschaft gesetzlich zu vermuten sei. Das bloße Bestreiten der Anspruchsbefugnis durch die Beklagte sei vor diesem Hintergrund unbeachtlich.

Auch hatte das Amtsgericht keine Zweifel an der korrekten Ermittlung der IP-Adresse. Die Klägerin habe diesbezüglich ausführlich zur Funktionsweise und zur Zuverlässigkeit des Ermittlungssystems vorgetragen. Die Beklagte hingegen habe keine Anhaltspunkte darlegen können, dass und warum in ihrem Falle die IP-Adresse nicht korrekt ermittelt worden sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Rechtsverletzung tatsächlich über ihren Internetanschluss erfolgte.

Vor diesem Hintergrund hafte die Beklagte für die Rechtsverletzung wegen eigener Verantwortlichkeit, da sie der sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Insoweit habe die Beklagte "Tatsachen darlegen [müssen], aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt". Dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Allein die Tatsache, dass der Ehemann sowie der Sohn Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten, ließe diese nicht automatisch als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Unter Zugrundelegung des Tatsachenvortrags sowie den Umständen nach Erhalt der Abmahnung kämen diese vielmehr als Täter gerade nicht in Betracht.

"Soweit die Beklagte dargelegt hat, ihr Ehemann [Name] und ihr Sohn [Name] hätten Zugriff auf ihrem Computer und auch den Internetanschluss gehabt, reicht dieses Vorbringen nicht für die Annahme, dass diese beiden Personen oder auch einer hiervon als Täter für die Verletzungen in Betracht kommen. Der Ehemann hat insbesondere mit dem Faxschreiben vom [Datum] angegeben, dass die "Rechtsverletzung von uns nicht begangen worden sei". Damit hat er zunächst seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt. [...] Da der Ehemann der Beklagten aber nicht nur seine Täterschaft ausschließt, sondern von "uns" spricht, wozu auch der damals 9-jährige Sohn gehört, können seine Ausführungen dahin gehend verstanden werden, dass er die Rechtsverletzung auch seinem Sohn nicht anlastet."

Auch sonst ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, die für eine Verantwortlichkeit der beiden Familienmitglieder sprechen könnten. Die Beklagte habe im Wesentlichen lediglich allgemein "die Situation bezüglich der Internetnutzung zur Verletzungszeit sowie die Fähigkeiten der Familienmitglieder im Hinblick auf den Umgang mit Computer und Internet", jedoch nicht die "konkrete Nutzung am Verletzungstag" beschrieben.

Aufgrund dieser "Auslassungen" im Sachvortrag sei die Täterschaft der Beklagten daher tatsächlich zu vermuten. Letztlich bestätigte das Gericht auch die Angemessenheit der Schadensersatzforderung in Höhe von 1.000,00 EUR. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die Rechtsverletzung lediglich über wenige Minuten ermittelt werde konnte. Neben dem Schadensersatz sowie den vorgerichtlichen Abmahnkosten hat die Beklagte nunmehr zusätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.







AG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2018, Az. 10 C 102/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -


10 C 102/17



Verkündet am 05.01.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES.

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 41061 Mönchengladbach,
Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: [Name], 41061 Mönchengladbach,





hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Die Beklagte Wird verurteilt, an die Klägerin
1.) 1 000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2016,
2.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Hauptforderung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2016 und.
3.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung nebst Zinsen i.H.v. 5: Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vollstreckbar.

Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin macht lizenzanalogen Schadensersatz von (mindestens) 1.000,00 EUR sowie Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR gegenüber der Beklagten geltend.

Sie trägt unter Bezugnahme auf eine Veröffentlichung von "iTunes" (Anlage K 1) mit einem Copyright Vermerk zu ihren Gunsten vor, Rechteinhaberin bezüglich des Films [Name] zu sein.

Sie beauftragte die Digital Forensics GmbH, Leipzig, mit dem von Dr. Frank Stummer entwickelten Peer-to Peer Forensic System (PFS) damit in Tauschbörsen Urheberverletzungen bzgl. des genannten Film festzustellen. Sie ermittelte am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr sowie um [Uhrzeit] unter der IP-Adresse [IP] einen Download in der Tauschbörse "BitTorrent", bei dem der streitgegenständliche Film herunter geladen und anderen Teilnehmern der Tauschbörse zugänglich gemacht wurde.

Entsprechend eines Beschlusses im Auskunfts-und Gestattungsverfahren erteilte der Internetprovider, die United Internet, die Auskunft, dass die Verletzungshandlungen vom Anschluss der Beklagten ausgegangen seien.

Diese wurde am [Datum] anwaltlich abgemahnt. Hierauf meldete sich am [Datum] der Ehemann der Beklagten, [Name], unter Beifügung einer Unterlassungserklärung der Beklagten (Anlage K 4-2). Nachdem die Klägervertreter die Beklagte auf die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast aufmerksam gemacht hatten, antwortete der Ehemann der Beklagten am [Datum] (Anlage K 44), dass die Rechtsverletzung "von uns" nicht begangen worden sei, dass Software zum Nutzen von Tauschbörsen, die auf sog. BitTorrent Server zugreifen, "von uns" niemals installiert worden sei, dass auch Software-Reste bei "selektierter Suche" nicht nachgewiesen werden konnten.

Die Klägerin macht einen Schadensersatz Lizenzentschädigung von mindestens 1.000,00 EUR geltend, sowie die Abmahnkosten von einem Wert von 1.000,00 EUR, die sie unter Berücksichtigung der Schadensersatzforderung von einem Gegenstandswert jeweils hälftig als Haupt- bzw. Nebenforderung mit 107,50 EUR beziffert.


Sie behauptet,
die Beklagte hätte die Rechtsverletzung selbst begangen, ihr Ehemann [Name] und ihr Sohn [Name] hätten keinen Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt.


Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
1.) einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1 000,00 EUR
2.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Hauptforderung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2016 und
3.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 24.6.2016 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Sie trägt vor,
sie habe den Film nicht in der Tauschbörse verfügbar gemacht. Ihr Ehemann [Name] hätte sowohl über den PC der Eheleute wie auch ein internetfähiges Smartphone freien Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt und hätte diesen im Januar [Jahreszahl] in der Regel täglich genutzt; er verfüge über gute bis sehr gute Internetkenntnisse. Weiter habe der damals 9-jährige Sohn [Name] im Januar [Jahreszahl] sowohl über den PC der Eheleute als auch ein internetfähiges Smartphone Zugang zum Internetanschluss gehabt. Ihm sei erlaubt gewesen, den Internetanschluss 2 h pro Woche zu nutzen, was er üblicherweise am Wochenende getan habe. Er habe für sein Alter überdurchschnittliche Computer- bzw. Internetkenntnisse. Er sei vor der Verletzung über die Rechtswidrigkeit von Tauschbörsen belehrt worden, ihm sei die Teilnahme hieran verboten worden. Nach Erhalt der Abmahnung habe sie ihren Ehemann und ihren Sohn mit dem Vorwurf konfrontiert. Beide hätten bestritten, den streitgegenständlichen Film zum Download angeboten oder herunter geladen zu haben.


Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.




Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann bezüglich des streitgegenständlichen Films eine Lizenzentschädigung von 1.000,00 EUR gem. § 97 Abs. 2 UrhG von der Beklagten beanspruchen sowie Erstattung von Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 1 UrhG n.F. vom Streitwert 1.000,00 EUR.



1.

Die Klägerin kann einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG gegenüber der Beklagten geltend machen, weil davon auszugehen ist, dass diese dafür haftet, dass von ihrem Internetanschluss durch Teilnahme an der Tauschbörse BitTorrent und das Angebot zum Download des streitgegenständlichen Films in die Nutzungsrechte der Klägerin, die insbesondere auch die Veröffentlichungsrechte gern. § 19a UrhG einschlossen, eingriff.

Die Klägerin ist hinsichtlich der Geltendmachung des lizenzanalogen Schadensersatzes aktivlegitimiert. Nach dem insofern unstreitigen klägerischen Vorbringen wird der streitgegenständliche Film [Name] im Portal "iTunes" mit einem Copyright Vermerk der Klägerin zum Kauf und zum Herunterladen angeboten. iTunes ist eine universelle Multimedia-Verwaltungssoftware des US-amerikanischen Unternehmens Apple zum Abspielen, Konvertieren, Brennen, Organisieren und Kaufen von Musik, Hörbüchern, Podcasts und Filmen. Der vorgelegte Screenshot des iTunes-Angebots ist als Verkaufsanzeige im Internet anzusehen, wobei beim Herunterladen durch den Kunden eine Vervielfältigung des Films erfolgt. Die Klägerin kann demzufolge gem. § 94 Abs. 1, Abs. 4 in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung von § 10 Abs. 1 UrhG die Vermutung für sich beanspruchen, dass sie als Filmherstellerin die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht innehat sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung. Das Beklagtenvorbringen gibt keine Anhaltspunkte dafür, das Gegenteil anzunehmen. Vielmehr beschränkt sich die Beklagte auf das einfache Bestreiten der ausschließlichen Nutzungsrechte.

Es ist davon auszugehen, dass am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr sowie um [Uhrzeit] vom Internetanschluss, dem zu den genannten Zeiten die IP-Adresse [IP] zugewiesen worden war, der Film [Name] im Rahmen der Tauschbörse "BitTorrent "zum Download bereit gehalten worden ist. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass die Verletzungen durch Abgleich des sog. Hash-Wertes des Films mit dem von der genannten IP-Adresse zur o.a. Zeit ermittelt und unstreitig durch die Internetproviderin offen gelegt worden sei, dass es sich um die dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesene Adresse gehandelt habe.

Dass die Ermittlungen hinsichtlich, der dem Anschluss des Beklagten zugewiesenen IP-Adresse nicht zuverlässig gewesen sind, wird von der Beklagten insofern gerügt, als sie wegen der Ermittlung nur einer IP-Adresse in zeitlich engem Zusammenhang nicht von einer "echten" Mehrfachermittlung ausgeht. Es werden jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen, die an der Richtigkeit der Ermittlungen zweifeln lassen könnten. Allein die theoretisch denkbare Möglichkeit von Fehlern bei der Ermittlung reicht jedoch nicht aus, Zweifel bei der richterlichen Überzeugungsbildung gem. § 286 ZPO aufkommen zu lassen. Vielmehr genügt bei der Beweiswürdigung ein für den im praktischen Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der hier erreicht ist.

Für die über ihren Anschluss erfolgte Verletzung der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerin ist die Beklagte verantwortlich. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt war, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH Z 185,330 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus). Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt. Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt (BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus).

Soweit die Beklagte dargelegt hat, ihr Ehemann [Name] und Sohn [Name] hätten Zugriff zu ihrem Computer und auch den Internetanschluss gehabt, reicht dieses Vorbringen nicht aus für die Annahme, dass diese beiden Personen oder auch eine hiervon als Täter für die Verletzungen in Betracht kommen. Der Ehemann hat insbesondere in dem Faxschreiben vom [Datum] angegeben, dass die "Rechtsverletzung von uns nicht begangen worden" sei. Damit hat er zunächst seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt: er selbst musste am besten wissen, ob er selbst eine Verletzungshandlung begangen hatte oder nicht. Warum er der Klägerin bzw. ihren Vertretern gegenüber eine fehlerhafte Angabe gemacht haben könnte, insbesondere über das reine Bestreiten der Verletzung hinaus Angaben zur Installation von Tauschbörsensoftware und zur diesbezüglichen Nachforschung gemacht hat, sind nicht ersichtlich.

Die Beklagte trägt vor, warum ihr Ehemann trotz dieser Stellungnahme zur Abmahnung als Täter für die konkreten Verletzungen in Betracht kommt. Da der Ehemann der Beklagten aber nicht nur seine Täterschaft ausschließt, sondern von "uns" spricht, wozu auch der damals 9-jährige Sohn gehört, können seine Ausführungen dahin gehend verstanden werden, dass er die Rechtsverletzung auch seinem Sohn nicht anlastet. Das gilt umso mehr, als er angibt, dass Tauschbörsensoftware "niemals" installiert worden sei, dass auch bei der Suche nach Resten von derartiger Software diese nicht gefunden werden konnten. Nach seiner Darstellung kommen aber der Ehemann der Beklagten und der gemeinsame Sohn [Name] für die streitgegenständlichen Tauschbörsenteilnahmen nicht in Betracht. Auch der weitere Vortrag der Beklagten gibt hierfür keine Anhaltspunkte: die Beklagte beschreibt im Wesentlichen die Situation bezüglich der Internetnutzung zur Verletzungszeit sowie die Fähigkeiten der Familienmitglieder im Hinblick auf den Umgang mit Computer und Internet. Obwohl die Verletzungen zeitnah am [Datum] abgemahnt worden sind und diese anwaltliche Abmahnung bei der Beklagten laut dem Antwortfax am [Datum] und damit gerade 16 Tage nach der Verletzung eingegangen ist, beruft sie sich auf den Zeitablauf zwischen Verletzungshandlung und dem Zeitpunkt der Erwiderung, der es ihr unmöglich mache, die konkrete Nutzung am Verletzungstag sicher zu beschreiben. Anders als ihr Ehemann, der am [Datum] seine Teilnahme an der Tauschbörse für sich und auch, für den Sohn [Name] verneint hat, schützt die Beklagte, der eine Aufklärung hinsichtlich eines anderen Verletzers als'sie selbst am [Datum] noch hätte möglich sein müssen, Erinnerungslücken bzw. Aufklärungsschwierigkeiten vor. Derartige Auslassungen im Vortrag können aber nicht zu der Annahme führen, dass eine dritte Person insbesondere der Ehemann [Name] und / oder ihr Sohnes [Name] für die Tauschbörsenteilnahme vom Anschluss der Beklagen am [Datum] in Betracht kommen.

Vielmehr bleibt es bei der Vermutung, dass sie als Anschlussinhaberin auch Täterin der Verletzungshandlungen war und damit der Haftung der Beklagten.

Daher ist die Klägerin berechtigt, für diese Verletzungshandlung in Lizenzanalogie Schadensersatz zu beanspruchen. Für die Bemessung des Schadensersatzes ist die Dauer der gemessenen Download-Zeit von weniger als 20 Minuten kein Maßstab, weil damit weder feststeht, dass der Download-Vorgang in dieser Zeit abgeschlossen war, noch eine Aussage über die Dauer und Anzahl der Upload-Vorgänge getroffen werden kann, durch die die Klägerin besonders schädigende Verbreitung erfolgt. Wenn durch die Tauschbörsenteilnahme ein aktueller Film zum kostenlosen Download angeboten wird, bewertet das Gericht im Rahmen der gebotenen Schätzung (§ 287 ZPO) den lizenzanalogen Schaden mit jedenfalls 1.000,00 EUR beschränkt. Dieser Betrag ist für das öffentliche Angebot eines Kinofilms in einer "Internettauschbörse" angemessen.



2.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf die Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 1 UrhG gegenüber der Beklagten. Die Abmahnung vom [Datum] war berechtigt. Insofern wird auf'die obigen Ausführungen verwiesen.

Auf Grund der Neufassung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG, in der seit 09.10.2013 geltenden Fassung ist der Gegenstandswert der Abmahnung in den genannten Fällen, zu der der streitgegenständliche zu rechnen ist, auf 1.000,00 EUR. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin hierzu den außergerichtlichen geltend gemachten Schadensersatzanspruch von 600,00 EUR addiert und den sich ergebenden Gebührenanspruch von 215,00 EUR (1,3 Gebühr gem. 2300 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale nach 7002 W RVG) jeweils hälftig als Hauptanspruch und hälftig als vorgerichtliche Kosten (Nebenforderung) beansprucht.


Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.



Streitwert: 1.107,50 EUR




Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder.
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, Sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt; binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Beglaubigt
[Name]
als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Amtsgericht Düsseldorf (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2018, Az. 10 C 102/17,
Rechtsanwältin Cornelia Raiser,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
vorgerichtlicher Sachvortrag

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Steffen
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AG Traunstein, Az. 312 C 547/17

#5996 Beitrag von Steffen » Donnerstag 8. März 2018, 00:13

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Anschlussinhaber haftet in Tauschbörsenverfahren auch bei Urlaubsabwesenheit - pauschaler Verweis auf vermeintlichen "Hackerangriff" verspricht keinen Erfolg (Beklagter legt Berufung ein)




00:10 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der beklagte Anschlussinhaber bestritt in dem Verfahren seine eigene Verantwortlichkeit und verteidigte sich damit, sich zu den Zeiten der Rechtsverletzung zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern im Urlaub befunden zu haben. Auf seinen internetfähigen Endgeräten sei eine Tauschbörsen-Installation zudem nicht möglich gewesen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... en-erfolg/


Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 547_17.pdf




Autor

Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Während der Urlaubsabwesenheit hätten seine Schwiegereltern auf die Wohnung aufgepasst, welche ihre Täterschaft auf Nachfrage glaubhaft abgestritten hätten. Es könne dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass sie für die Rechtsverletzung verantwortlich seien. Zudem habe auch ein Hacker auf den Internetanschluss zugreifen können, da der vom Beklagten verwendete WLAN-Router eine Sicherheitslücke aufgewiesen habe. Im Übrigen bestritt der Beklagte die Anspruchsbefugnis der Klägerin sowie die korrekte Anschlussermittlung.

Das Amtsgericht Traunstein gab der Klage in vollem Umfang statt.

Zunächst ging das Amtsgericht mit zutreffender Begründung von der Anspruchsbefugnis der Klägerin aus. Insoweit habe der Beklagte die Rechteinhaberschaft nicht erheblich bestritten, so dass diese aufgrund der bestehenden Rechtevermerke zugunsten der Klägerin nach § 10 Abs. 1 UrhG gesetzlich zu vermuten, jedenfalls aber aufgrund aussagekräftiger Indizien ausreichend nachgewiesen sei. Vor dem Hintergrund "der besonderen Schwierigkeiten des Nachweises der Rechteinhaberschaft in der Praxis" sei weiterer Vortrag der Klägerin hierzu nicht erforderlich gewesen.

Auch hatte das Amtsgericht aufgrund der mehrfachen Beauskunftung des Anschlusses durch den Provider keinerlei Zweifel daran, dass der Anschluss korrekt ermittelt wurde.

Zur täterschaftlichen Haftung stellte das Gericht zunächst fest, dass die behauptete Urlaubsabwesenheit des Beklagten "der Annahme seiner Täterschaft jedenfalls zweifelsohne nicht entgegen" stehe, da die Nutzung einer Tauschbörse gerade keine dauerhafte Anwesenheit des Nutzers erfordere. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wer sonst als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht käme. Zwar habe der Beklagte behauptet, die Schwiegereltern hätten den Internetanschluss theoretisch nutzen können. Diese hätten auf Nachfrage jedoch glaubhaft versichert, für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich gewesen zu sein. Soweit der Beklagte dennoch auf die theoretische Möglichkeit deren Täterschaft verweist, so sei dies schlicht widersprüchlich.

"Denn der Vortrag des Beklagten, er glaube seinen Familienangehörigen, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben und daher als Täter (eigentlich) nicht in Betracht kommen und sich zum anderen - zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast - darauf beruft. dass sie dennoch als Täter in Betracht kommen könnten, ist zu einem widersprüchlich und zum anderen ergibt sich hieraus eben gerade nicht, dass auch eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht kommt (vgl. LG München I, Urteil vom 19.02.2016, Az. 21 S 23673/14)."

Letztlich sei auch der pauschale Vortrag zu einem möglichen Hacker-Angriff nicht geeignet, die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Dies insbesondere, da der Beklagte in diesem Zusammenhang keine hinreichenden Nachforschungen angestellt habe. Im Ergebnis habe der Beklagte also "lediglich eine Vielzahl potenzieller alternativer Geschehensabläufe in den Raum" gestellt, "ohne auch nur im Hinblick auf eine einzigen Sachverhaltsvariante konkreten Vortrag zu leisten".

Der Beklagte hafte daher als Täter der Rechtsverletzung.

Auch an der Angemessenheit der geltend gemachten Forderungshöhe hatte das Amtsgericht keine Zweifel. Dies insbesondere in Bezug auf den Lizenzschaden in Höhe von 1.000,00 EUR. Vor dem Hintergrund des Ausmaßes der Rechtsverletzung sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei sogar ein vielfach höherer Schadensersatzbetrag angemessen gewesen.

Der Beklagte hat gegen das Urteil zwischenzeitlich Berufung eingelegt.









AG Traunstein, Urteil vom 30.11.2017, Az. 312 C 547/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Traunstein

Az.: 312 C 547/17




IM NAMEN DES VOLKES



dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 83052 Bruckmühl
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 50672 Köln,



wegen Urheberrecht




erlässt das Amtsgericht Traunstein durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 30.11.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2017 folgendes


Endurteil


1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.12.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 107,50 EUR als Hauptforderung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 107,50 EUR als Nebenforderung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2016 zu zahlen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
6. Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Konkret nimmt die Klägerin den Beklagten wegen Verletzung von Urheberrechten am Film [Name] in Anspruch. Die entsprechende Lizenz für einen aktuellen Spielfilm regelmäßig nicht weniger als [Betrag] EUR.

Die Klägerin ermittelte die streitgegenständliche Rechtsverletzung mithilfe des Peer-to-Peer Forensic System (PFS). Die Ermittlungen über das PFS ergaben, dass am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse [IP] zugewiesen war, sowie am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr ebenfalls über einen Internetanschluss, dem dieselbe IP-Adresse zugewiesen war, mittels einer Filesharing-Software das streitgegenständliche Filmwerk zum Herunterladen angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Nach Durchführung eines Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht München I teilte der zuständige Internetprovider, Vodafone Kabel Deutschland, mit, dass die IP-Adressen in den fraglichen Zeitpunkten dem Beklagten zugewiesen seien.

Die Klägerin ließ daher den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom [Datum] wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen am [Datum] abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte verpflichtete sich daraufhin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Eine Zahlung durch den Beklagten folgte allerdings trotz wiederholter Aufforderung nicht.


Die Klägerin trägt vor,
zahlreiche nationale und internationale Bild- / Tonaufnahmen in Deutschland exklusiv auszuwerten, darunter auch den streitgegenständlichen Film [Name]. Sie verfüge über die ausschließlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte und sei damit ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt. Die Anspruchsbefugnis der Klägerin sei bereits durch das zuständige Landgericht München I als notwendige Anspruchsvoraussetzung in dem zugrundeliegenden Gestattungsverfahren geprüft und festgestellt worden. Gemäß § 10 Abs. 1 UrhG genüge zum Beweis der Urheberschaft die Bezeichnung der Klägerin auf dem Vervielfältigungsstück. Diese Vermutung habe der Beklagte auch nicht entkräftet. Die [Name] sei eine Schwesterfirma der Klägerin und Co-Produzentin des streitgegenständlichen Filmwerkes. Diese habe der Klägerseite mit "distribution agreement" vom [Datum] für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sämtliche exklusiven Verwertungsrechte am Film übertragen.

Die Klägerin ist der Ansicht,
es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte als Inhaber des angeführten Anschlusses für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Diese Vermutung habe der Beklagte auch nicht im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast entkräftet.

Der Beklagte habe ihr deshalb den durch die Urheberrechtsverletzung verursachten Schaden zu ersetzen.

Dieser sei im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR zu beziffern.

Weiterhin habe der Beklagte ihr die durch die vorgerichtliche Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Diese seien ausgehend von einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR sowie einem Gegenstandswert für den Schadensersatzanspruch in Höhe von 600,00 EUR inklusive einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR mit 215,00 EUR zu berechnen. Die geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung seien im vorliegenden Fall anteilig als Haupt- und Nebenforderung geltend zu machen. Der Gegenstandswert, welcher Grundlage für die Berechnung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sei, enthalte vorliegend auch den geltend gemachten Schadensersatz. Da der Schadensersatz vorliegend sogleich als Hauptforderung geltend gemacht werde, sei der entsprechende Anteil im Rahmen der Gebührenforderung als Nebenforderung geltend zu machen. Zur Bemessung des vorliegend als Nebenforderung geltend gemachten Anteils der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sei der Anteil des Schadensersatzanspruchs vom gesamten außergerichtlichen Gegenstandswert zu bestimmen. Die geltend gemachte Nebenforderung berechne sich im vorliegenden Fall so, dass sich eine anteilige Nebenforderung in Höhe von 107,50 EUR ergebe. Dieser Differenzbetrag werde als Hauptforderung geltend gemacht.


Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.12.2016,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.12.2016 sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.12.2016
zu zahlen.



Der Beklagte beantragt:
Klageabweisung.

Nach Ansicht des Beklagten sei die Klägerin sei bereits nicht aktiv legitimiert. Ausweislich der Internet-Movie-Database, einer der größten Datenbanken zu Filmen, Fernsehserien, Videoproduktionen und Computerspielen sowie über Personen und Filme, die hierin mitgewirkt haben, verfüge die Klägerseite über keinerlei Rechte an dem streitgegenständlichen Werk.

Die Zuordnung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zur Beklagtenseite beruhe auf einer fehlerhaften Ermittlungstätigkeit oder aber auf Fehlern bei der Ermittlung des Anschlussinhabers durch den Provider im Rahmen des Auskunftsverfahrens. Sämtliche von der Klägerseite benannte Beweismittel seien ungeeignet, Zuverlässigkeit und Richtigkeit des Ermittlungsvorganges nachzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite funktioniere die von der Klägerseite zur Ermittlung verwendete Software weder zuverlässig noch fehlerfrei.

Darüber hinaus sei der Beklagte für die streitgegenständliche Rechtsverletzung auch nicht ver-antwortlich. Der Beklagte habe sich zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden zum Tatzeitpunkt 3 bzw. 5 Jahre alten Kindern im [Name]urlaub befunden.

Der Beklagte verfüge zwar über einen Laptop, ein iPad sowie ein iPhone, mit welchen er generell auf den Internetanschluss habe zugreifen können, hierbei handele es sich jedoch um Geräte seines Arbeitgebers, auf welchen der Beklagte keinerlei Filesharing-Software habe installieren können. Zum Beweis führt die Beklagtenseite seine Ehefrau sowie die beiden Kinder an.

Die Ehefrau des Beklagten verfüge über ein eigenes internetfähiges iPhone, die Kinder des Beklagten hätten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt über keinerlei internetfähige Geräte verfügt und den Anschluss auch nicht benutzt.

Während der urlaubsbedingten Abwesenheit hätten die Schwiegereltern des Beklagten, die sich um die Wohnung gekümmert hätten, theoretisch auf den Internetanschluss zugreifen können.

Nach Erhalt der Abmahnung habe der Beklagte sowohl seine Ehefrau als auch seine Schwiegereltern befragt, ob diese sich die vorgeworfene Rechtsverletzung erklären könnten oder hierfür verantwortlich seien. Dem Beklagten gegenüber habe keiner die Rechtsverletzung zugegeben, sie kämen nach Ansicht des Beklagten jedoch weiterhin als Täter der Rechtsverletzung in Betracht.

Der verwendete Internetrouter sei vom Beklagten eigenständig installiert worden. Er habe bei der Inbetriebnahme die WPA2-Verschlüsselung aktiviert und das WLAN mittels eines Kennwortes gesichert.

Nach der Rückkehr aus dem Urlaub habe der Beklagte von seinem damaligen Internetanbieter per E-Mail die Mitteilung erhalten, dass sämtliche Fritzboxen des Herstellers AVM gehackt worden seien. Unter diesen hätte sich auch das Modell des Beklagten befunden. Aus Sicht des Beklagten bestünde somit die ernsthafte Möglichkeit, dass der Internetanschluss des Beklagten trotz größtmöglicher Sorgfalt ohne Wissen und Zutun des Beklagten von Dritten fremd genutzt worden sei.

Der Router sowie die sämtliche zur Tatzeit vorhandenen internetfähigen Geräte sind nicht mehr vorhanden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die anwaltlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 27.10.2017 Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.



I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage auf Leistung eines "angemessenen Wertersatzes in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR" ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Bezifferung der eingeklagten Geldzahlung ist nach der Rechtsprechung ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist; in diesem Fall ist für die Bestimmtheit erforderlich, dass die Berechnungsschätzgrundlagen dargelegt und die Größenordnung der klägerischen Vorstellung angegeben sind (Greger in Zöller ZPO, 30. Auflage 2014, § 253 Rn. 14). Dies ist vorliegend der Fall.



II.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG in der geltend gemachten Höhe sowie auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.


1.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Rechte aus § 19 UrhG berechtigt. Gem. § 10 Abs. 1 UrhG wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Prozessgegner als Urheber angesehen, wer auf einem Vervielfältigungsstück eines erschienenen Werks in der üblichen Weise als solcher bezeichnet ist. Hieraus ergibt sich eine echte Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagtenseite. Die Klägerin hat bereits durch Vorlage der Anlage K 1 hinreichend unter Beweis gestellt, Inhaberin der streitgegenständlichen Rechte zu sein. Jedenfalls hat die Klägerseite aber ausreichende Indizien vorgetragen, die für ihre Anspruchsbefugnis sprechen. Auch hat im Rahmen des Auskunftsanspruches das zuständige Landgericht die Anspruchsbefugnisse der Klägerseite bereits geprüft und bejaht. Diese Tatsachen stellen nach Ansicht des Gerichts allesamt Indizien dar, welche es gem. § 286 ZPO in seine vorzunehmende Würdigung einzubeziehen hat. Unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten des Nachweises der Rechteinhaberschaft in der Praxis war weiterer Vortrag der Klägerseite diesbezüglich auch entbehrlich.

Insbesondere stützt auch der Auszug aus IMDB, welcher beklagtenseits vorgelegt wurde, den Beklagtenvortrag nicht. Vielmehr ist dort die [Name] unter "Production Companies" aufgeführt. Weiter ist sie unter "Distributors" zu finden.

Letztlich wurden beklagtenseits keinerlei tragfähige Indizien vorgetragen, welche den Anscheinsbeweis gem. § 10 UrhG aus Sicht des Gerichts zu entkräften vermögen.


2.

Auch die Ermittlungen der Klägerin über das PFS des Beklagten als Anschlussinhaber begegnen vorliegend keinen durchgreifenden Bedenken. Zu diesem Schluss kommt das Gericht ebenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO.

Im vorliegenden Fall wurden durch das PFS die als Anlage K 3 aufgeführten Verletzungsdaten in Form eines vollständigen Mitschnitts des Netzwerkverkehrs gesichert und klägerseits vorgelegt. Die Klägerin hat vorgetragen und durch die benannten Anlagen belegt, dass der Internetanschluss des Beklagten in mindestens zwei Fällen als Anschluss ermittelt wurde, über den der streitgegenständliche Film hochgeladen wurde. Nach Ansicht des Gerichts reicht in Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Köln und des OLG München bereits die zweifache Beauskunftung ein und desselben Anschlusses aus, die fehlerhafte Zuordnung außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit zu bezeichnen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2012 , Az. 6 U 239/11; OLG München, Beschluss vom 01.10.2012, Az. 6 W 1705/12). Sofern der Beklagte vortragen lässt, das PFS sei bereits als unzulässig entlarvt worden und dabei auf das Urteil des AG Frankenthal vom 14.07.2014 verweist, so geht diese Annahme fehl. Die dortigen Ausführungen beschäftigen sich erkennbar mit einer Software mit dem Namen [Name].

Dieser Software bediente sich die Klägerseite jedoch gerade nicht. Insofern sieht das Gericht auch keinerlei tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Anschluss mit der genannten Benutzerkennung nicht derjenige der Beklagtenseite sein sollte. Darüber hinaus ist auch nach Auffassung des BGH in seinem Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14 ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens für die richterliche Überzeugungsbildung i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich. Für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügenden richterlichen Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit i.S.d. wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Insofern geht der allgemeine Verweis auf abstrakt mögliche Fehlerquellen im Rahmen des Auskunftsverfahrens fehl. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Ermittlungsergebnisses trägt der Beklagte jedenfalls nicht vor.

Eine weitere Beweiserhebung war daher im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich. Insbesondere bedurfte es vorliegend auch nicht der Erholung eines kostenintensiven Sachverständigengutachtens.


3.

Der Beklagte ist ferner als Täter für die in Rede stehende Rechtsverletzung verantwortlich.

Vorliegend spricht die tatsächliche Vermutung für den Beklagten als Täter, da er Anschlussinhaber des streitgegenständlichen Internetanschlusses ist (siehe dazu die Ausführungen unter II 2.).


a)

Die Tatsache, dass sich der Beklagte zum Tatzeitpunkt mit seiner Familie in Italien befand, steht der Annahme seiner Täterschaft jedenfalls zweifelsohne nicht entgegen. Die Funktionsweise einer Tauschbörse erfordert nämlich gerade keine persönliche Anwesenheit des Nutzers zum Zeitpunkt des Up- oder Downloads.


b)

Ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst dann gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Vorliegend hat der Beklagte zwar vorgetragen, dass grundsätzlich zumindest seine Ehefrau Zugriff auf den Internetanschluss hatte und darüber hinaus in der Abwesenheit der Familie des Beklagten dessen Schwiegereltern, welche sich um das Haus kümmerten. Jedoch hat der Beklagte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Hauptverhandlungstermin am 27.10.2017 konkretisierend auf Frage des Gerichts hin angegeben, dass seine Schwiegereltern zwar sicherlich die Möglichkeit gehabt hätten, sich Zugang zum Internetanschluss des Beklagten in dessen Abwesenheit zu verschaffen. Das Kennwort habe er ihnen jedoch nicht genannt, dieses stünde allerdings auf der Rückseite des Routers und er gehe davon aus, dass diese Tatsache den Schwiegereltern bekannt gewesen sei, da diese ebenfalls über einen ähnlichen Router verfügen würden. Allerdings zieht nicht mal der Beklagte selbst seine Schwiegereltern oder seine Ehefrau als mögliche Dritte in Betracht, vielmehr trägt er bezüglich seiner Ehefrau vor, dass diese es nicht gewesen sein könne, da sie sich zum Tatzeitpunkt mit ihm im Urlaub befunden hätte, seine Kinder seien zum Tatzeitpunkt 3 bzw. 5 Jahre alt gewesen und auch seine Schwiegereltern schließe er eigentlich als Täter der Rechtsverletzung aus. Darüber hinaus trägt der Beklagte vor, mit sämtlichen Familienangehörigen nach Erhalt der Abmahnung gesprochen zu haben und diese hätten ihm glaubhaft versichert, mit der Rechtsverletzung nichts zu tun gehabt zu haben.

Letztlich stellt der Beklagte eine Sicherheitslücke der Fritzbox als wahrscheinlichsten alternativen Geschehensablauf dar.

Um der sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte der Beklagte jedoch konkret darlegen müssen, ob und warum seine Ehefrau oder seine Schwiegereltern dennoch, obwohl sie die Rechtsverletzung abgestritten haben und er ihnen Glauben schenkte, als Täter in Betracht kommen.

Sofern der Sachvortrag des Beklagten dahingehend zu verstehen ist, dass weder er noch seine Familienangehörigen für die Rechtsverletzung verantwortlich sind, ist er nicht plausibel und genügt damit der sekundären Darlegungslast nicht. Denklogisch ist es nicht möglich, dass niemand für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Sofern der Vortrag des Beklagten dahingehend zu verstehen ist, dass es zwar theoretisch möglich sei, dass seine Ehefrau oder seine Schwiegereltern die Rechtsverletzung begangen hätten, er jedoch hiervon nicht ausgehe, weil er ihrer Auskunft glaube, er aber nicht mit Sicherheit wisse, ob die Auskunft zutreffend sei, genügt der Vortrag der sekundären Darlegungslast jedoch ebenfalls nicht. Denn der Vortrag des Beklagten, er glaube seinen Familienangehörigen, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben und daher als Täter (eigentlich) nicht in Betracht kommen und sich zum anderen - zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast - darauf beruft, dass sie dennoch als Täter in Betracht kommen könnten, ist zu einem widersprüchlich und zum anderen ergibt sich hieraus eben gerade nicht, dass auch eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht kommt (vgl. LG München I, 19.02.2016, Az. 21 S 23673/14).


c)

Diese Ausführungen gelten auch und gerade für den wiederum pauschal in den Raum gestellten "Hacker-Angriff'", auf den sich der Beklagte letztlich schlussendlich im Rahmen seiner informatorischen Anhörung beruft. Diese Behauptung erscheint bereits vor dem Hintergrund fragwürdig, da der Beklagte lediglich eine Vielzahl potenzieller alternativer Geschehensabläufe in den Raum stellt, ohne auch nur im Hinblick einer einzigen Sachverhaltsvariante konkreten Vortrag zu leisten.

Denn gerade im Hinblick auf den vermeintlichen Hacker-Angriff wäre der Beklagte zu echten Nachforschungen angehalten gewesen. Spätestens seit Erhalt der Abmahnung ist dem Beklagten bekannt, dass er für die streitgegenständliche Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird. Gerade vor diesem Hintergrund ist es nach Aussicht des Gerichts nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubwürdig, dass, wenn der Beklagte tatsächlich von einem entsprechenden Hacker-Angriff ausgegangen ist bzw. noch ausgeht, er keinerlei Anstrengungen unternommen hat, insbesondere nach Erhalt der Abmahnung, über seinen Telefonanbieter beispielsweise schriftliche Unterlagen anzufordern, die die Verletzungshandlung durch einen Hacker-Angriff belegen könnten. Der Beklagte konnte auf Frage des Gerichts im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin nicht einmal sicher sagen, ob er von diesem Angriff per E-Mail, per Telefon oder per Post erfahren hat. Er räumte auch unumwunden ein, auch keinerlei weitere Nachforschungen angestellt zu haben.

Soweit der Beklagtenvertreter vorträgt, dass hinsichtlich vermeintlich hoher Telefonrechnungen, welche Rückschlüsse auf einen entsprechenden Hacker-Angriff zulassen würden, beklagtenseits nichts vorgetragen wurde und deswegen auch kein entsprechender Beweis erbracht werden habe müssen, so ist dies zwar richtig, dass hierzu kein entsprechender Vortrag erfolgte, ausweislich der beklagtenseits vorgelegten Artikel zu den entsprechenden Sicherheitslücken jedoch hervorgeht, dass die Anschlüsse jeweils gehackt wurden, um kostenintensive Telefonhotlines im Ausland anzurufen, weswegen es aus Sicht des Gerichts jedenfalls naheliegend gewesen wäre, einen entsprechenden Angriff durch Vorlage eben einer solchen hohen Telefonrechnung zu belegen, um die Plausibilität der ins Feld geführten Variante des Hackerangriffs zu untermauern.

Darüber hinaus sieht das Gericht im Rahmen der nach § 286 ZPO vorzunehmenden Würdigung es auch insbesondere als völlig fern jeglicher Lebenserfahrung liegend an, dass ein Hacker den Anschluss des Beklagten schlicht dazu gehackt haben soll, um unerkannt an einer Tauschbörse teilzunehmen. Hacker mit derartigen Computerkenntnissen, dass sie die Sicherheitslücke einer Fritzbox erkennen und sich in fremde Anschlüsse einwählen können, sind bereits in der Lage, über ihren eigenen Internetanschluss an Tauschbörsen teilzunehmen, ohne ihre Identität nachverfolgbar zu machen. Personen mit derartigen Internetfertigkeiten sind jedenfalls nicht darauf angewiesen, für derartige Rechtsverletzungen einen fremden Anschluss zu benutzen, um nicht entdeckt zu werden.

Sofern die Beklagtenseite anführt, dass die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer Beweislastumkehr führen würden und daher die Klägerseite gehalten gewesen wäre, entsprechenden Beweisantrag bezüglich eines vom Beklagten in den Raum gebrachten Hackerangriffs zu stellen, geht diese Annahme fehl.

Zwar ist der Beklagtenseite grundsätzlich zuzugeben, dass die sekundäre Darlegungslast keinesfalls zu einer Beweislastumkehr führt, allerdings fehlt es vorliegend auch bezüglich des behaupteten Hackerangriffs am Vorliegen der Voraussetzungen für die Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch die Beklagtenseite. Aus Sicht des Gerichts hat der Beklagte diesen Anforderungen nicht Genüge getan. Das schlicht pauschale Behaupten eines möglichen Hackerangriffs reicht jedenfalls nicht aus, um eine Beweislast der Klägerseite annehmen zu müssen, Beweis hierüber zu erbringen, dass der Anschluss des Beklagten zum Tatzeitpunkt eben gerade nicht durch einen Hacker gehackt wurde. Vielmehr hält das Gericht bereits diese in den Raum gestellte Variante gar nicht erst für hinreichend wahrscheinlich. Hierzu hätte der Beklagte zumindest, wie oben bereits näher ausgeführt, irgendwelche Indizien vortragen müssen, die über die allgemein über das Internet zugänglichen Artikel zu der behaupteten Sicherheitslücke bei bestimmten Fritzboxen im Tatzeitraum hinausgehen, wie etwa die Vorlage überhöhter Telefonrechnungen oder sonstige Hinweise auf einen Hackerangriff auf den Internetanschluss des Beklagten.

Des Weiteren gab der Beklagte im Rahmen der Hauptverhandlung auch an, nicht mehr in Besitz des Routers bzw. der Fritzbox zu sein, welche zum Tatzeitpunkt in Verwendung waren, was eine entsprechende Beweisführung seitens der Kläger beispielsweise durch Sachverständigengutachten unmöglich macht. Da der Beklagte jedoch im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zumindest gehalten gewesen wäre, der Klägerin die für die Tatsachen, für die sie beweispflichtig ist, die nötige Grundlage zu schaffen, eben beispielsweise durch Aushändigung des betreffenden Routers bzw. der Fritz-Box, kann dieser Umstand mithin nicht zu Lasten der Klägerseite gehen. Vielmehr müssen die diesbezüglichen Konsequenzen beim Beklagten verbleiben.


d)

Soweit der Beklagte vorträgt, dass es nicht möglich gewesen sei, auf seinen internetfähigen Geräten, welche ihm sämtlich von seinem Arbeitgeber überlassen worden seien, Filesharing-Software zu installieren, so reichen die beklagtenseits angebotenen Beweismittel bei Weitem nicht aus, um eine diesbezügliche Überzeugungsbildung bei Gericht zu bewirken. Der Beklagte hat keinerlei weiteren Vortrag dazu erfolgen lassen, warum dies auf entsprechenden internetfähigen Geräten nicht möglich sein sollte. Die zum Beweis hierüber als Zeugin angebotene Ehefrau des Beklagten war mithin vom Gericht nicht ergänzend zum schriftsätzlich erfolgten Vortrag zu vernehmen, da nicht ansatzweise ersichtlich ist, wieso die Zeugin hierüber Auskunft hätte geben sollen. Ein entsprechender Beweis wäre allenfalls durch ein Sachverständigengutachten zu führen gewesen. Nachdem der Beklagte jedoch angab, sämtliche Geräte, welche er zum Tatzeitpunkt genutzt hat, nicht mehr in Besitz zu haben und entsorgt zu haben, wäre ein entsprechender Beweisantrag sowieso ins Leere gelaufen. Darüber hinaus wurde er nicht gestellt. Das Gericht war auch nicht etwa im Rahmen des § 139 ZPO gehalten, auf diesen Umstand hinzuweisen. Im Vergleichsvorschlag vom 06.09.2017 ließ das Gericht bereits hinreichend erkennen, dass es sämtlichen Vortrag der Beklagtenseite bislang für nicht hinreichend substantiiert hält, um den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast gerecht zu werden. Das Gericht ist im Rahmen des § 139 ZPO allenfalls gehalten, keine Überraschungsentscheidungen zu treffen. Dass es alleine den Vortag des Beklagten, auf seinen internetfähigen Geräten wäre es nicht möglich, entsprechende Filesharing-Software zu installieren, als nicht ausreichend erachtet, um die Überzeugung eines alternativen Geschehensablaufes neben der Täterschaft des Beklagten beim Gericht zu generieren, ist keine Überraschungsentscheidung für den Beklagten. Insbesondere hat das Gericht auch im Rahmen der Hauptverhandlung nochmals auf die fehlenden Erfolgsaussichten auf Beklagtenseite hingewiesen. Auch hat das Gericht dem Beklagten ausreichend durch Erteilung einer langen Stellungnahmefrist zum Ergebnis des Hauptverhandlungstermins sowie zu etwaigen Beweisanträgen und einer nochmaligen antragsgemäßen Verlängerung dieser Frist Gelegenheit dazu gegeben, den Vortrag, auf den sich der Beklagtenvertreter schließlich im letzten Schriftsatz plötzlich einzig stützen möchte, konkret unter Beweis zu stellen. Auch in diesem Schriftsatz erfolgte ein entsprechender Beweisantrag etwa durch Erholung eines Sachverständigengutachtens, nicht. Zu weitergehenden Hinweisen war das Gericht jedoch nicht verpflichtet, zumal der Beklagte seit Beginn anwaltlich vertreten war.


4.

Auch der Höhe nach hält das Gericht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR für den streitgegenständlichen Film als lizenzanalogen Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG für angemessen, § 287 ZPO.

Danach hat der Verletzte dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Bei der Schätzung hat das Gericht die klägerseits ausreichend vorgetragenen Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt. Insbesondere hat es berücksichtigt, dass gerade die illegale und kostenlose Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zu hohen Umsatzverlusten bei den betroffenen Rechteinhabern führt. Bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein großer Teil der Tauschbörsennutzer durch die entsprechenden Angebote vom käuflichen Erwerb der streitgegenständlichen Inhalte abgehalten wurde. Die Berechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie hat der BGH insbesondere in seiner Rechtsprechung zur Tauschbörse I bis III als tragfähig anerkannt. Das Gericht ist hierbei nach Ansicht des BGH auch nicht gehalten, in jedem Einzelfall konkret die Anzahl der zum Verletzungszeitpunkt online befindlichen Tauschbörsenteilnehmer festzustellen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß die auf dem Computer eines Tauschbörsenteilnehmers befindlichen Dateien nicht nur zu dem vom Rechteinhaber zu Beweiszwecken festgestellten genauen Zeitpunkt zum Download für andere Teilnehmer zur Verfügung stehen (BGH 11.06.2015, Az. 1 ZR 7/14). Da eine Angebotslizenz unabhängig vom tatsächlichen Absatz zu entrichten ist, kann folglich dahinstehen, ob und in welcher Anzahl ein Download des streitgegenständlichen Werkes tatsächlich erfolgt ist. Die Anzahl möglicher Abrufe kann in ständiger Rechtsprechung des BGH geschätzt werden, wobei der BGH zwischenzeitlich in gleich drei Entscheidungen die Angemessenheit von angenommenen mindestens 400 Abrufen bestätigt hat (BGH Tauschbörse I bis III). Bei der Bemessung des Schadensersatzes ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass jeder illegale Abruf zu einer ungeschützten lawinenartigen Weiterverbreitung führt, wobei insbesondere dieses tauschbörsenspezifische Risiko sich lizenzerhöhend auswirken muss. Unstreitig beträgt die entsprechende Lizenz für einen aktuellen Spielfilm regelmäßig nicht weniger als 5,88 EUR. Somit würde bereits bei 400 Abrufen eine Lizenzgebühr von mehr als 4.700,00 pro Werk anfallen. Gemessen an diesem Wert erscheint die Schadensersatzforderung in Höhe von 1.000,00 EUR angemessen und keinesfalls überzogen.


5.

Auch die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sind erstattungsfähig. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Kosten für die Abmahnung bereits bezahlt sind, denn auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit stellt einen nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden dar. Sofern die Beklagtenseite anführt, dass der Klägerin allenfalls ein Freistellungsanspruch zustünde, so ist anzumerken, dass sich nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2004, 1868) in einen Zahlungsanspruch des geschädigten umwandelt, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (vgl. LG München I, Urteil vom 23.10.2006, Az. 21 S 5933/06). Folglich kann die Klägerseite daher gem. § 250 Satz 2 HS 1 BGB Direktzahlung beanspruchen.

Hinsichtlich Höhe und Zusammensetzung des Anspruchs hat die Klägerseite zutreffend vorgetragen. Auch begegnet die Aufteilung in Nebenforderung und Schadensersatz keinen rechtlichen Bedenken.



III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



gez.
[Name]
Richterin am Amtsgericht



Verkündet am 30.11.2017
gez.
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Für die Richtigkeit der Abschrift
Traunstein, 01.12.2017
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Traunstein, Urteil vom 30.11.2017, Az. 312 C 547/17,
Rechtsanwalt Thorsten Nagl LL.M.,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Hackangriff,
Beklagter legt Berufung ein

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Steffen
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MB - was nun?

#5997 Beitrag von Steffen » Sonntag 11. März 2018, 12:47

Hab' 'nen Mahnbescheid bekommen - was nun?


12:30 Uhr


In einem Forum gibt es Fragen, deren Inhalt immer wiederkehrt. Der Fragesteller sollte aber bedenken, dass ein Forum (Zusammenkunft von meist anonymen Nichtjuristen) keine konkrete Frage auf einen konkreten Rechtsfall beantworten darf. Dieses ist - wenn auch Geiz geil ist - nur einem Anwalt vorbehalten und dient vordergründig zur eigenen Sicherheit vor eventueller Fehlberatung. Last but not least, liegt ja auch nicht zu einer Beurteilung der komplette Sachverhalt vor, sondern nur das Wenige, was der Fragestellende freiwillig preisgibt. Dennoch kann ich auf einige allgemeine Fragen eingehen.

Natürlich gab es in der Verteidigung gegen Filesharing Abmahnung Zeiten, wo die Strategie: "mod. UE plus Nichtzahlen!" den Vorrang erhielt. Aktuell muss ich aber einschätzen, dass die Verteidigung gegen Filesharing Abmahnungen zu komplex geworden ist, als diese ein Forum (Zusammenkunft von meist anonymen Nichtjuristen) noch seriös ab- und einschätzen kann. Sicherlich ist es heute noch cool, wenn irgendein ein Anonymer von einer einstelligen Klagetätigkeit fantasiert und Parolen "Anno 2006" zum Besten gibt. Jeder dieser coolen Anonymen ist aber sehr schnell weg, wenn es für dich ernst wird.


Es gibt eigentlich auch nicht viel zu beachten.

a) Eine Abmahnung ist ein Rechtsstreit, der außergerichtlich und/oder/bzw. gerichtlich beigelegt werden kann (Gerichte können bundesweit unterschiedlich ermessen, der Verlierer kann auch in die Berufung gehen), oder verjährt
b) Vorsicht vor der Verjährungsfalle! Auch wenn einige Ansprüche oder Forderungen verjähren, besteht deren Anspruch noch weiter, nur dass dieser nicht mehr erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden kann. Es ist ein Irrglaube, dass der Bundesgerichtshof für den sog. Restschadensersatz (Rest-SE) eine Verjährungsfrist von 10 Jahren festgelegt hat. Das ist falsch und spiegelt die fachliche Qualifikation einiger "Experten" wieder. Es gibt im Urhebergesetz den Paragrafen 102, der unstreitig - und schon seit Jahren - die Verjährung legaldefiniert. Filesharing Abgemahnte und deren "Experten" denken, das sei etwas nur für sie Erfundenes oder räumen sich einen generellen (Opfer-) Sonderstatus ein. Pustekuchen!
c) Jedem Rat, den man erteilt, sollte für den Ratgeber eine Minimierung der Kosten und Risiken des Fragenstellers beinhalten. Hier sollte jeder Ratgeber seiner Verantwortung gerecht werden und vor dem Ratschlag einmal in Ruhe hinterfragen, wie er - im realen Leben - selbst reagieren würde. Ganz zu schweigen, dass ich in einem Rechtsstreit niemals zu einem anonymen Forenuser gehen würde, sondern zum Profi - einem Anwalt ("Gehst Du bei Zahnschmerzen zum Zahnarzt, oder in den Hobbykeller?)
d) es geht, egal wie Du dich entscheidest, letztendlich um dein Geld!
e) es gibt keine verbindliche Klagewahrscheinlichkeit, die kennt nur der jeweilige Abmahner. Und der wird diese nicht veröffentlichen
f) Die Komplexität in der Verteidigung bei Urheberechtstreitigkeiten ist so groß, dass ein Forum diese nicht mehr seriös händeln kann!

Jetzt kommen wir eigentlich zu dem letzten und entschiedensten Punkt, den jeder Anonyme bewusst ignoriert.

g) Jeder Filesharing Abgemahnte, der sich für die Strategie: "mod. UE plus Nichtzahlen" entscheidet, wählt - allein und für sich - entweder Klage oder Verjährung. Die Chancen lauten 50:50. Bereite dich deshalb mit Erhaltung der Abmahnung so vor, als wenn Du eine mögliche Klageschrift schon in den Händen hieltest, und lege monatlich einen kleinen Betrag zurück. Keinen Plan - Anwalt!




Was ist ein Mahnbescheid?

Hierzu kann sich jeder einmal im F.A.Q. Mahnbescheid selbst informieren.




Warum nach Jahren ein Mahnbescheid (MB) und keine sofortige Klage?

Es gibt immer zwei Seiten der Medaille. Auf der eine Seite steht: "Der schnelle und kostengünstigere Weg, eine teure Klage zu vermeiden und trotzdem weiter Druck hinsichtlich des Zahlens aufzubauen!". Auf der anderen Seite steht: "Der effiziente, kostengünstige sowie bewährte Weg, und gesetzlich vorgesehenes Verfahren, Ansprüche auf gerichtlichem Wege durchzusetzen."

Dabei sollte jeder Betroffene nicht über den tieferen Sinn Nachdenken, sondern einfach wissen, ein Anspruch bzw. Forderung kann außergerichtlich / gerichtlich geltend gemacht werden, solang dieser sich in den gesetzlichen Verjährungsfristen befindet. Es ist Sache des Verletzten (Abmahner), wann er diese und wie geltend macht. Verschwörungstheorien bringen nicht weiter.




Die Forderungen sind aber schon verjährt. Warum jetzt noch ein Mahnbescheid?

Es wurde hier im Forum (Link: https://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vi ... 399#p44399) zwar schon auf die Verjährungsfrage bei einem Mahnbescheid (Allgemein) eingegangen, es ist aber dem Leser zu kompliziert, er versteht es nicht, eine schnelle Frage, betreff seines Falles, ist halt einfacher.

Beachte: Verjährungsfragen in einem konkreten Fall sind im Grundsatz nur von einem Anwalt zu beantworten. Ausrufezeichen.

Die Frage ist auch nicht mit der lapidaren Angabe eines Datums zu beantworten, weil sehr viele Faktoren darauf Einfluss haben können, die ein Forum nicht kennt, stellenweise der Abgemahnte selbst nicht.

Im Regelfall verjähren Ansprüche nach drei Jahren (§ 102 S. 1 UrhG i.V.m. § 195 BGB), wobei die Verjährungsfrist mit dem Ende des Kalenderjahres (31.12., 24:00 Uhr) zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, und in dem der Gläubiger von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldner Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB; wenn Provider nach § 101 Abs. 9 UrhG die Person hinter der IP beauskunftet). Mit Entstehen des Anspruch ist dessen Fälligkeit gemeint, also der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Erfüllung des Anspruchs vom Schuldner fordern kann (Bsp.: Kosten Anwaltsgebühren Abmahnung - mit Versand Abmahnung, Unterlassung, (Teil-) Schadensersatz - mit Verletzungshandlung).

Wird ein Mahnbescheid beantragt und erlassen, hemmt (unterbricht) dieser die Regelverjährung mit Datum des Antrages, wenn der Mahnbescheid "demnächst" (um die 14 Tage oder - unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls - geringfügig darüber (BGH - V ZR 44/11)) zugestellt wird (was in der Regel der Fall ist). Die Dauer der Hemmung wird in den Lauf der Verjährungsfrist nicht einberechnet. Fällt die Hemmung weg, läuft die Verjährung an der Stelle weiter, an der sie gehemmt war.

Beachte: Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

Es kann jetzt aber nicht aufgrund der Angabe des Datums des Abmahnschreibens, und dem eingelegten Widerspruch die Verjährung nach "Schema F" berechnet werden. Auch wenn der Abgemahnte es so lesen würde. Eine konkrete Antwort kann auch hier nur ein Anwalt erteilen, der den Rechtsfall prüft.




Ist der Mahnbescheid nun Ausdruck des Klagewillens?

Seit dem Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013) ist davon auszugehen, das bei Erhalt eines Mahnbescheides und dessen Widerspruch die Chance verklagt zu werden, sehr hoch ist. Diese Einschätzung trifft bei diversen Inkassos nicht zu. Da hilft auch kein anonymes Geschreibe, dass der Betreffende selbst nach dem MB nichts mehr erhielt. Einmal schreiben viele Anonyme viel, wenn der Foren-Tag lang ist, es wird nicht verifiziert, andermal kann keiner eine Garantie ausstellen.

Auch hier gilt abgewandelt: "Jeder, der sich für den Widerspruch bei Erhalt eines Mahnbescheides entscheidet, wählt - allein und für sich - entweder Anspruchsbegründung (Klage im gerichtlichen Mahnverfahren) oder Verjährung. Die Chancen lauten 50:50.




Ich kann mich ja immer noch vergleichen, wie hoch ist die Summe?

Wenn der Abmahner / Antragsteller vergleichsbereit ist, kann jederzeit ein einvernehmlicher Vergleich ausgehandelt werden. Beachte: Keinen Plan - Anwalt! Es wird keine konkrete Vergleichssumme benannt werden können, weil es eben immer vom Einzelfall abhängt. Es soll sich aber jeder im Klaren sein, ein Abmahner / Antragsteller geht auf keine Fantasievorstellungen eines Betroffenen ein, sowie je höher die Anstrengungen (außergerichtlich / gerichtlich) desto höher ein möglicher Vergleich (siehe https://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vi ... 444#p43444).




Ich war der Übeltäter, der Mahnbescheid ging aber an meine Eltern?

Diese Frage ist mit einem Anwalt zu klären. Punkt.



Wie kann ich auf einen Mahnbescheid reagieren?

1. man zahlt (Rechtsstreit erledigt)
2. Widerspruch - insgesamt -
(bei unberechtigten Forderungen)
2.1. Abwarten
2.1. 1. klagt man
2.1.1.1. beauftragt man sofort einen Anwalt
oder
2.1.1.2. versucht sofort einen außergerichtlichen Vergleich
2.1.2. klagt man nicht
2.1.2.1. antwortet auf keine weitere außergerichtliche Post
und
2.1.2.2. berichtet hier, wenn man Abstand gefunden hat
3. vor Fristverstreichung versucht man mit dem Antragsteller - telefonisch - einen außergerichtlichen Vergleich (dieser sagt dann, wie es weitergeht)




Weiterführende Links:








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Steffen Heintsch für AW3P




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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5998 Beitrag von DaddyCool » Sonntag 11. März 2018, 15:08

In der Tat ist es wohl sehr häufig der Fall, dass minderjährige Kinder das Filesharing betrieben haben und die Eltern beim Erhalt der hohen Forderungen erstmal aus den Wolken fallen, denn es kostet locker einen Familienurlaub.
Eltern haften für ihre Kinder - es sei denn diese wurden nachweislich belehrt. Mich würde mal interessieren, was WF zu diesen Fällen denkt - halten sie es tatsächlich für moralisch, dann noch die Forderung zu betreiben, oder spielen solche Gedanken für die reichen Herren und Damen gar keine Rolle?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5999 Beitrag von Steffen » Sonntag 11. März 2018, 16:14

Hallo @DaddyCool,

ein Anwalt hat vordergründig die Aufgabe, das Beste für seinen Mandanten herauszuholen in Verbindung und Ausnutzung des bestehenden Recht. Dabei geht es nicht um Moral, Fairness oder Gerechtigkeit.

Wenn ein Urheberverstoß dokumentiert wurde, ist es das legitime Recht des Verletzten, diesen zu ahnden. Das bedeutet, der technisch einzig ermittelbare - der AI - wird abgemahnt und muss sich verteidigen. Im Zivilrecht zählt weiter, derjenige gewinnt, mit den besten beweisbaren Argumenten und Tatsachen.

Sicherlich kann jetzt argumentiert werden, dass ein mögliches Inanspruchnahme Minderjähriger moralisch verwerflich ist. Natürlich aber auch, dass einmal Eltern eine Aufsichtspflicht besitzen, andermal aus teilweiser Unkenntnis, um den eigenen Popper zu schützen, ihre minderjährige Kinder gnadenlos ins Feld werfen. Ob dies für ein Elternteil moralisch ist? Jeder Anwalt als Prozessbevollmächtigter der Eltern wird diese über die möglichen Risiken und Kosten für den benannten minderjährigen Täter hinweisen. Ist es den Eltern egal? Ich lasse die Fragen einmal im Raum stehen!

Diese Gedanken sind aber für einen Juristen irrelevant. Ist z.B. ein minderjähriges Kind nach seinem Alter Einsichtsfähig, belehrt über die Nutzung des Internet, wurde die Benutzung einer Tauschbörse verboten, gibt es keine Vorkenntnis einer Urheberverletzung, haften die Eltern nicht ansatzlos als Störer und Täter, sondern der Minderjährige als Täter (BGH Morpheus), wenn er die Tat einräumt und benannt wird. Das bedeutet, die Eltern sind raus, der Minderjährige in der Haftung (Schadensersatz, Kosten Vorprozess gegen Eltern). Das ist die Rechtslage.

Ich persönlich werde diese Frage auch nicht weitergebend stellen, weil die Antwort ersichtlich ist und sicherlich keine öffentliche erhalte.


VG Steffen


PS:

Wenn trotz Belehrung und Verbot, der minderjährige Bengel heimlich den Autoschlüssel entwendet, um mit seiner Freundin eine Spritztour zu unternehmen und dabei ein anderes Auto anfährt, interessiert diesem Besitzer keine Moral, sondern er möchte den Schaden an seinem Auto ersetzt haben. Egal von wem! Bei Filesharing möchte jeder einen Sonderstatus.

WalFrom1
Beiträge: 1
Registriert: Dienstag 20. März 2018, 12:41

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6000 Beitrag von WalFrom1 » Dienstag 20. März 2018, 12:47

Um noch einmal eine bereits gestellte Frage hier aufzugreifen, sowie die Antwort, die Steffen gegeben hat.
Geht man denn ein zusätzliches Risiko ein, wenn man die mod.UE nimmt, aber den Teil von Waldorf Frommer übernimmt? ("oder Teile daraus über das Filesharing-Protokoll bittorrent im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten.").

[Kontext: Mein Fall: Ein Filmwerk, lebe mit volljährigen anderen Mitbewohnern zusammen]

Ich verstehe, dass dadurch nur der Fall der Täterhaftung abgedeckt wird in der UE. Ist es aber nicht besser, dann zusätzlich auch keine Verpflichtungen in der Störerhaftung einzugehen? (Wenn WF ohnehin nur deren eigenen enger gefassten Teil verlangt hat?)


WalFrom hat geschrieben: erst einmal herzlichen Dank für die Hilfe, die hier angeboten wird.
Auch ich habe leider eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten und habe mir jetzt die mod. UE angeschaut. Warum wird in dieser im letzten Absatz folgendes genannt:
"...ganz oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sogenannte Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten bzw. dies über einen nicht hinreichend gesicherten WLAN Internetanschluss zu ermöglichen."

während Waldorf Frommer in ihrer geforderten UE nur den Satz

"oder Teile daraus über das Filesharing-Protokoll bittorrent im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten."

nutzt?

Dieser ist doch viel enger gefasst und dementsprechend besser für den Angeklagten, oder? Ich würde den letzten Satz so übernehmen und den Satz aus der mod. UE streichen - wäre das okay oder würde es dann Probleme geben?
Steffen hat geschrieben:
Donnerstag 6. April 2017, 00:21
WalFrom hat geschrieben:Dieser ist doch viel enger gefasst und dementsprechend besser für den Angeklagten, oder? Ich würde den letzten Satz so übernehmen und den Satz aus der mod. UE streichen - wäre das okay oder würde es dann Probleme geben?

AW3P stellt seit 2007 ein Musterschreiben für die mod. UE bereit. In dieser Zeit hat sich die Abfassung mehrmals geändert. Seit 2008 wird sie i.ZA. mit RA Dr. Wachs ständig aktuell gehalten. So dass jeder, der mit ohne Anwalt reagieren will, diese - unter Beachtung der Hinweise - benutzen kann.


Es gibt im Grundsatz nachfolgende Haftungsarten (Täter / Teilnehmer; Störer i.V.m. seiner Unterkategorie: Ermöglichungshandlung Dritter) abzudecken:


Musterschreiben:

[…] ganz oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen,
insbesondere über sogenannte Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten bzw.
dies über einen nicht hinreichend gesicherten WLAN Internetanschluss zu ermöglichen.
[…]

Rot - Täterhaftung
Blau - Störerhaftung
Grün - Unterkategorie Störerhaftung, Ermöglichungshandlung Dritter (unzureichend gesichertes WLAN)



Die Kanzlei WF geht im Grundsatz von einer Täterschaft des AI aus, besser gesagt nimmt in der originalen UVE (Entwurf) keine Unterscheidung zwischen Täterhaftung oder Störerhaftung vor. Eine reine Täter-UVE.

Für die Abfassung der UE - wie weit oder wie eng - ist der Schuldner (Abgemahnte) verantwortlich und nicht der Abmahner. Wenn die Abfassung von WF besser wäre, dann hätte ich diese wohl übernommen und es würde keiner warnen: Niemals die Originale!

VG Steffen

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