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Steffen
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AG Koblenz, Az. 161 C 997/17

#11181 Beitrag von Steffen » Freitag 1. Dezember 2017, 13:14

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg gegen Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller - Amtsgericht Koblenz - Keine Haftung für Angehörige wegen Berufung auf Zeugnisverweigerungsrecht


13:15 Uhr


In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das Amtsgericht Koblenz klargestellt, dass nahe Angehörige sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen dürfen. Auch hier reicht es, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber sich auf die Zugriffsmöglichkeit von seiner Frau und seinem Sohn beruft.



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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL. M.


WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de



Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... cht-75947/

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 97-17-.pdf



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Die Augsburger Kanzlei Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller hatte unseren Mandanten wegen illegalem Filesharing eines Films abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. mit Sitz auf Zypern. Negele forderte von ihm als Anschlussinhaber 500,00 EUR Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung. Außerdem machte die Kanzlei Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 EUR geltend.

Unser Mandant wehrte sich gegen den Vorwurf des Filesharing. Er verwies darauf, dass er die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Zur angeblichen Tatzeit hätten außer ihm auch seine Frau und sein 8-jähriger Sohn Zugriff auf seinen Anschluss gehabt. Als die Angehörigen vor Gericht aussagen sollten, beriefen sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.

Das AG (Amtsgericht) Koblenz wies die Filesharing Klage von Negele gegen unseren Mandanten mit Urteil vom 22.11.2017, Az. 161 C 997/17 ab.



Filesharing: Keine Pflicht zum Ausspionieren von Familienangehörigen

Eine Heranziehung im Wege der Täterhaftung scheidet aus. Denn unser Mandant hat durch seine Verteidigung die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast erfüllt. Hierzu reicht aus, dass nach seinen Ausführungen sowohl seine Ehefrau als auch sein minderjähriger Sohn als potentieller Täter in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang verweist das Gericht darauf, dass der Anschlussinhaber gegenüber seinen Familienangehörigen nicht zu Nachforschungen verpflichtet gewesen ist. Er muss insbesondere nicht konkret darlegen, wie es genau zum illegalen Filesharing durch seine Angehörigen gekommen ist.



Berufung auf Zeugnisverweigerungsrecht: Abgemahnter darf keinen Nachteil haben

Dass diese von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, darf nicht zu seinen Lasten gehen. Hieraus darf nicht von Negele der Schluss gezogen werden, dass der Anschlussinhaber als Alleintäter gehandelt haben soll.



Kein Verstoß gegen elterliche Aufsichtspflicht

Eine Haftung unseres Mandanten wegen Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 NGB kommt ebenfalls nicht infrage. Denn es steht nicht fest, dass sein minderjähriger Sohn illegales Filesharing begangen hat.



AG Koblenz beruft sich auf BGH

Diese Rechtsprechung steht im Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Hierzu gehört neben der von dem Amtsgericht Koblenz erwähnten Entscheidung BearShare (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12) auch die durch unsere Kanzlei erstrittene Entscheidung Afterlife vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15. Hier hat der BGH festgestellt, dass Anschlussinhaber nicht ihre Familienmitglieder ausspionieren brauchen. Näheres erfahren Sie in unserem Beitrag:
"Grundsatzentscheidung des BGH - Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen."

Diese familienfreundliche Ausrichtung hat der Bundesgerichtshof kürzlich erneut bestätigt (BGH, Urteil v. 27.07.2017 - I ZR 68/16). Das höchste deutsche Zivilgericht hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass der Anschlussinhaber keine genauen Ausführungen über das Nutzungsverhalten seines Ehegatten zu machen braucht. Weitere Einzelheiten können Sie unserem Text
"Filesharing - BGH stärkt Schutz der Familie"
entnehmen.



Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren:

Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS






AG Koblenz, Urteil vom 22.11.2017, Az. 161 C 997/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -

Aktenzeichen:
161 C 997/17




Amtsgericht
Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller, Bgm.-Fischer-Strasse 12, 86150 Augsburg,



gegen


[Name],
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27 - 29, 50672 Köln,



wegen Urheberrecht




hat das Amtsgericht Koblenz durch die Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2017

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche unter Berufung auf eine unerlaubte Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Filmwerks über ein Filesharing Netzwerk sowie Kostenersatz wegen durch die erfolgte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend.


Die Klägerin trägt vor,
Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk [Name] zu sein.

Der Beklagte habe am 08.04.2013 über seinen Internetanschluss das vorgenannte streitgegenständliche Filmwerk ohne ihre Erlaubnis zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht.

Mit Abmahnschreiben vom 31.05.2013 wurde der Beklagte durch Anwaltsschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert.

Mit der Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe von mindestens 500,00 EUR sowie darüber hinaus Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 651,80 EUR, ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR und unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr sowie in Ansatz gebrachter Post- / Telekommunikationsentgelte in Höhe von 20,00 EUR.


Die Klägerin beantragt,
den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an sie 1151,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor,
er selbst habe die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Zur angeblichen Tatzeit hätten neben ihm auch sein damals 8-jähriger Sohn [Name] sowie seine Ehefrau [Name] die Möglichkeit des Zugriffs auf seinen Internet-Anschluss gehabt.


Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ausdrücklich auf sämtliche, von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gemäß Beweisbeschluss vom 26.07.2017 hat das Gericht angeordnet, es solle Beweis erhoben werden über die Behauptung der Klägerin, weder die Ehefrau des Beklagten noch der Sohn des Beklagten hätten zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten gehabt. Beide hätten weder jemals eine Tauschbörsensoftware über das Netzwerk BitTorrent benutzt noch die streitgegenständliche Rechtsverletzung vom Internetanschluss des Beklagten begangen durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name]).

Die beiden Zeugen haben durch jeweils schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.



Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Es fehlt vorliegend an dem Nachweis einer Haftung des Beklagten als Täter oder Störer.

Grundsätzlich ist es Sache des Anspruchstellers, darzulegen und nachzuweisen, dass der Anspruchsgegner für die behauptete Rechteverletzung als Täter oder Störer verantwortlich ist (BGH, NJW 2013, 1441 - Morpheus).

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Verletzung auch ändere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (vgl. BGH NJW 2010, 2061 - Sommer unseres Lebens; NJW 2013, 1441).

Den Beklagten trifft als Inhaber des (unterstellt) zutreffend ermittelten Internet-Anschlusses zwar eine sekundäre Beweislast (BGH, NJW 2010, 2061). Danach muss er vortragen, ob andere Personen und ggf. und welche 'anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internet-Anschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, NJW 2014, 2360 - BearShare).

Dem ist der Beklagte vorliegend dadurch nachgekommen, dass er dargelegt hat, dass außer ihm auch seine Ehefrau [Name] sowie sein damals minderjähriger Sohn [Name] seinen Internetanschluss nutzen konnten. Eine weitere Pflicht zur Nachforschung besteht nicht. Insbesondere muss der Inanspruchgenommene keinen konkreten Geschehensablauf zu einer Verletzung durch Dritte darlegen. Denn der Anschlussinhaber ist lediglich "im Rahmen des Zumutbaren" zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, NJW 2014, 2360).

Der Nachweis, dass der Beklagte selbst der Täter war, konnte klägerseits nicht erbracht werden.

Insbesondere konnte die Klägerin ihre Behauptung, weder die Ehefrau noch der Sohn des Beklagten hätten zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten gehabt, nicht belegen, da beide Zeugen in zulässiger Weise von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Schlussfolgerung der Klägerin, allein der Beklagte komme als Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung in Betracht.

Ebenso wenig steht fest, dass der damals minderjährige Zeuge die vorgeworfene Rechtsverletzung begangen hat, so dass eine Haftung des Beklagten aus § 832 Abs. 1 BGB ebenfalls ausscheidet.

Mangels Hauptforderung ist auch der Zinsanspruch der Klägerin unbegründet, so dass die Klage insgesamt der Abweisung unterlag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr 11, 711 ZPO.


Streitwert: 1.151,80 EUR




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall .der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu. Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Verkündet am 22.11.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)





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AG Koblenz, Urteil vom 22.11.2017, Az. 161 C 997/17,
Klage Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
sekundäre Darlegungslast,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Zeugnisverweigerungsrecht

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AG Leipzig, Az. 102 C 1135/17

#11182 Beitrag von Steffen » Samstag 2. Dezember 2017, 00:06

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Leipzig verurteilt Anschlussinhaber antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR - pauschale Verweise auf Dritte nicht ausreichend, um klägerische Ansprüche zu erschüttern (Beklagter ohne Anwalt)


00:05 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der vor dem Amtsgericht Leipzig in Anspruch genommene Beklagte hatte eine eigene Verantwortlichkeit für den illegalen Upload eines Filmwerks bestritten und darauf verwiesen, dass auch seine Ehefrau sowie der volljährige Sohn generell selbstständigen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Auf Nachfrage hätten sämtliche Mitnutzer die Tatbegehung abgestritten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... aegerisch/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 135_17.pdf


Autor:
Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.



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Das Amtsgericht Leipzig ging zutreffend davon aus, dass dieser Vortrag nicht geeignet war, dem Beklagten zu einer Klageabweisung zu verhelfen. Hierbei stellte das Amtsgericht im Urteil ausführlich die Rechtslage dar. Hierbei berücksichtigte das Amtsgericht insbesondere Folgendes:

"Im vorliegenden Fall hat der Beklagte auch unter Berücksichtigung seines Sachvortrages lediglich pauschal die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Eigene Wahrnehmungen hat der Beklagte hierzu nicht. Entsprechende Nachforschungen wurden bis auf die Nachfrage beim Betreffenden nicht angestellt."

Weiter war jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Vortrag des Beklagten widersprüchlich war. Zudem hätte der Beklagte "konkret zum Verhalten der in Frage kommenden Internetnutzer" vortragen müssen. Der Vortrag des Beklagten erfülle somit nicht die höchstrichterlichen Anforderungen und reiche nicht aus, um der Täterhaftung zu entgehen.

Das Gericht hatte zudem den Schadensersatz im Rahmen des gerichtlichen Ermessens nach § 287 ZPO zu bestimmen und führt hierzu wie folgt aus:

"Der Klägern steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch zu, den die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie ermittelt hat und danach steht der Klägerin ein solcher Schadensersatzanspruch zu in der Höhe eines Betrages, den die Klägerin bei redlichem Erwerb der Nutzungslizenz vom Urheberrechtsverletzer erhalten hätte.

Im vorliegenden Fall vertreibt die Klägerin keine Nutzungslizenzen zur Bereitstellung vollständiger Filme über das Internet zu kostenlosen Download für Jedermann. Auf der Hand liegend ist dabei aber, dass bereits beim einmaligen Verkauf einer solchen Lizenz und der sich daran anschließenden rechtmäßigen Verbreitung eines Filmes über das Internet, Verkaufsmöglichkeiten des entsprechenden Datenträgers gleichen Inhaltes nahezu ausgeschlossen wären.

Unter Berücksichtigung dessen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für eine unbegrenzte weltweite und kostenlose Downloadmöglichkeit für einen vollständigen Film vereinbart hätten, ist gemäß § 287 ZPO davon auszugehen, dass dieser Betrag nahezu den gesamten finanziellen Erfolg der Produktion erreichen müsste, so dass der von der Klägerin angenommene Schadensbetrag von 1.000,00 EUR angemessen ist.
"

Auch der zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR begegnete keinen Bedenken. Im Ergebnis hat das Amtsgericht den Beklagten somit zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR, Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Verfahrens verurteilt.








AG Leipzig, Urteil vom 06.09.2017, Az. 102 C 1135/17



(...) - Ausfertigung -



Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I




Aktenzeichen: 102 C 1135/17

Verkündet am: 06.09.2017
[Name],
Urkundsbeamter / in der Geschäftsstelle



IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 09661 Hainichen,
- Beklagter -


wegen Urheberrecht




hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2017 am 06.09.2017

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.578,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 25.03.2016 zu zahlen
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.




Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.578,00 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Am [Datum], [Uhrzeit] wurde der Film [Name] über einen Internetanschluss über ein Filesharing-System mittels eines Computerprogrammes jedem Teilnehmer an den sogenannten Tauschbörsensystem über das Internet kostenlos angeboten in der Form, dass Dritte den Film als Datei im Internet herunterladen und sich abspeichern konnten. Somit wurde der Film weltweit öffentlich zugänglich gemacht. Die von der Klägerin veranlassten Ermittlungen über den Inhaber dieses Internetanschlusses ergaben, dass dieser dem Beklagten zuzuordnen sei. Einen gleichartigen Verstoß hat die Klägerin für den gleichen Tag [Uhrzeit] ermittelt.

Mit Abmahnschreiben vom [Datum] wurde der Beklagte aufgefordert die Rechtsverletzung des öffentlichen Angebotes zum kostenlosen Zugriff auf diese Filmdatei zu unterlassen. Das öffentliche Angebot von Filmdateien über Filesharing-Systeme setzt das Vorhandensein eines entsprechenden Computerprogrammes auf dem Computer des jeweiligen Anbieters voraus.

Der Beklagte hat die Unterlassungserklärung nicht abgegeben.


Die Klägerin trägt vor,
die von ihr veranlassten Ermittlungen über die Personen des Anschlussinhabers des Internetanschlusses über welchen die Rechtsverletzungen begangen wurden, seien zutreffend. Die Rechtsverletzung sei damit über den Internetanschluss des Beklagten begangen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte diejenige Person gewesen ist, die den Film zum Herunterladen für Jedermann auf seinem Computer bereitgestellt hat. Eine Tatbegehung durch weitere auch im Haushalt des Beklagten lebende Personen wird bestritten.

Dem Abmahnschreiben der Klägerin war ein Streitwert von 10.000,00 EUR zu Grunde zu legen. Der Klägerin sei darüber hinaus ein Schaden von bis zu 1.000,00 EUR dadurch entstanden, dass das Filmwerk weltweit zugänglich gemacht und angeboten worden ist. Die Klägerin sei Inhaberin sämtlicher Verwertungsrechte für das Filmwerk auf dem Gebiet Deutschlands.

Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2016 sowie
2. 578,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2016 zu zahlen. Die Beklagtenseite trägt die Kosten des Rechtsstreits.



Der Beklagte trägt hierzu vor,
der Beklagte habe die rechtswidrige Handlung nicht begangen. Die Täterschaft des Beklagten wird bestritten. Dieser betreibe kein Filesharing. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten sich weitere zwei volljährige Personen im Haushalt des Beklagten aufgehalten.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Eine Überwachungspflicht der volljährigen Internetnutzer durch den Beklagten bestehe nicht. Hierbei handele es sich um die Ehefrau und den volljährigen Sohn des Beklagten. Der Sohn verfüge über eine eigene Wohnung im Gebäude und über einen eigenen Computer sowie auch über gute Computerkenntnisse. Der Beklagte selbst sowie seine Ehefrau hingegen verfügten über nur geringe Computerkenntnisse sowie einen eigenen PC zur Internetnutzung. Insgesamt habe es im Haushalt 3 PC's gegeben, die per Kabel mit dem Internet verbunden waren, hiervon sei einer auch geschäftlich genutzt worden. Die Möglichkeit zur Internetnutzung über WLAN sei durch ein Passwort nach dem aktuellen technischen Stand zum damaligen Zeitpunkt mit der Verschlüsselung WPA2 abgesichert gewesen.


Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz i.V.m. § 823 BGB sowie §§ 19a, 16 und 85 Urheberrechtsgesetz ein Schadensersatzanspruch in der im Tenor genannten Höhe zu für die ungenehmigte und öffentliche Verbreitung eine urheberrechtlich geschützten Filmes, dessen Rechteinhaber die Klägerin ist. Dies ist hinreichend nachgewiesen durch Anlage K1.

Der Beklagte war auch als Anschlussinhaber des Internetanschlusses anzusehen, über den die Rechtsverletzung erfolgt ist. Dies ergibt sich zum einen aus den vorgelegten Anlagen K2 - K3. Zum anderen hat der Beklagte die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit entsprechender Ermittlungen nicht plausibel bestritten.

Vielmehr geht das Gericht somit davon aus, dass andere Personen den Urheberrechtsverstoß nicht begangen haben sondern vielmehr der Beklagte selbst. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs aus den Entscheidungen vom 12.05.2010 ("Sommer unseres Lebens") sowie vom 15.11.2012 ("Morpheus") sowie vom 08.01.2014 ("BearShare"), vom 12.05.2016 ("Everytime we touch"), vom 11.06.2016 ("Tauschbörse I - III"), 06.10.16 "Afterlife") und 30.03.17 ("Loud") ist davon auszugehen, dass der Beklagte als Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast trägt. Dieser entspricht er dadurch, dass er im Rahmen des Zumutbaren auch Nachforschungen anstellt und einen alternativen Geschehensablauf wahrscheinlich erscheinen lässt, aus dem sich ergibt, dass allein ein anderer die Rechtsverletzung begangen haben könnte.

Nach der herrschenden Rechtsprechung besteht eine widerlegliche Vermutung zu Gunsten der Klägerin, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, der der jeweilige Internetanschluss auch zum Tatzeitpunkt zuzuordnen war (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010, I ZR 121/08). Der Beklagte hat daher die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes darzulegen, der von den o.g. Erfahrungssatz der Lebenserfahrung abweicht. Der Sachvortrag der bloßen und theoretischen Zugriffsmöglichkeit Dritter auf den genannten Internetanschluss reicht hierzu nicht aus. Vielmehr ist ein konkreter Sachvortrag, sowohl bezogen auf die genannten Tatzeitpunkte als auch bezogen auf das allgemeine Benutzerverhalten, erforderlich.

Dies ergibt sich insbesondere auch aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 11.06.2015 (I ZR 75/14). Hiernach genügt der Inhaber eines Internetanschlusses sei der sekundären Darlegungslast dann nicht, wenn er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von den in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet. Vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, die auf einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten deuten. Die ausschließlich theoretische Möglichkeit, dass die Rechtsverletzung nicht durch den Beklagten, sondern auch durch eine andere Person erfolgt sein könnte, reicht nicht aus, um die den Regelndes Anscheinsbeweises folgende tatsächliche Vermutung zu erschüttern.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte auch bei Berücksichtigung seines Sachvortrages lediglich pauschal die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Eigene Wahrnehmungen hat der Beklagte hierzu nicht. Entsprechende Nachforschungen wurden bis auf die Nachfrage beim Betreffenden nicht angestellt. Der Sachvortrag des Beklagten erweist sich darüber hinaus unter Berücksichtigung des Sachvortrages der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 02.05.2017, als widersprüchlich. Dies betrifft den ergänzenden Sachvortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach nunmehr insgesamt 3 Computer vorhanden gewesen seien, einer davon gewerblich genutzt. Die Ehefrau habe das Internet zum fraglichen Zeitpunkt grundsätzlich nicht genutzt. Darüber hinaus hat der Beklagte keine nachvollziehbaren Angaben gemacht zu den Aussagen der vorhandenen Internetnutzer im Hinblick auf seine Befragung und den Vorhalt der Abmahnung vom [Datum]. Auch Sachverhalt auf die konkrete Internetnutzung zum Tatzeitpunkt oder die Internetnutzungsmöglichkeiten der Betreffenden erfolgte nicht. Die Abmahnung im vorliegenden Fall lag jedoch bereits dem Beklagten ca. 2 Monate nach dem Tatzeitpunkt vor. Auch im Hinblick auf die Uhrzeit des Rechtsverstoßes wäre es dem Beklagten möglich gewesen, konkret zum Verhalten der in Frage kommenden Internetnutzer vorzutragen.

Letztlich ist auch die technische Ermittlung des Internetanschlusses nicht bestritten worden. Die Rechtsverletzung über den auf den Namen des Beklagten laufenden Internetanschluss ist somit unstreitig. Insofern ist jedoch ebenfalls kein nachvollziehbarer Sachvortrag des Beklagten über einen alternativen Geschehensablauf erfolgt.

Darüber hinaus war dieser Sachvortrag aber auch nicht hinreichend substantiiert. Der Beklagte hat zwar vorgetragen, dass eine weitere Person den Rechtsverstoß begangen haben könnte. Der Sachvortrag erfolgt jedoch bewusst wenig konkret und insbesondere ohne Beweisangebot der betreffenden Person.

Der im Rahmen der sekundären Darlegungslast vom Inhaber des Internetanschlusses, von dem die Rechtsverletzung ausging, vorgetragene Sachverhalt ist auf Bestreiten durch die Gegenseite ferner unter Beweis zu stellen. Der Beklagte hat hier vorliegend keinerlei Beweismittel angeboten, so dass der streitige Sachvortrag des Beklagten, insbesondere über das Vorhandensein weiterer Anschlussnutzer sowie die örtlichen Internetverhältnisse, nicht der Entscheidung zugrundezulegen war.

Die Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast führen nach der Rechtssprechung nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Der Beklagte hat somit weder vorzutragen, wer die Rechtsverletzung begangen hat, noch dies nachzuweisen. Der Sachvortrag über die örtlichen Verhältnisse und die Details der Internetnutzung ist jedoch auf Bestreiten grundsätzlich nachzuweisen, konkret also die im streitigen Sachvortrag des Beklagten aufgeführten Umstände. Die Klägerin trägt insofern nicht die Beweislast für die Behauptung, dass diese Umstände nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin hat naturgemäß keine Kenntnisse über die privaten Verhältnisse des Beklagten und die Internetnutzung in dessen Wohnbereich. Deswegen würde ein entsprechender Sachvortrag der Klägerin auch lediglich ins Blaue hinein erfolgen. Die Beweislast für das Vorhandensein anderer in Betracht kommender Internetnutzer trägt somit der Anschlussinhaber.

Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Beklagte auch nur oberflächlich zu seiner eigenen Internetnutzung und zu den im Haushalt bestehenden Verhältnisse im Hinblick auf die Internetnutzung vorgetragen. In der Klageerwiderung vom 22.03.17 findet sich hierzu kein ausreichender Sachvortrag. Der Beklagte hat lediglich pauschal vorgetragen von Internettauschbörsen keine Kenntnis zu haben und diese nicht zu nutzen. Hingegen sind weder vorgetragen wie der Beklagte selbst seinen Computer oder das Internet nutzt, noch worden konkrete Angaben zum fraglichen Zeitpunkt gemacht. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen hat der Beklagte seine Täterschaft damit nicht hinreichend bestritten.

Der Sachvortrag der Beklagten war somit insgesamt nicht hinreichend substantiiert. Die mündliche Verhandlung führte zu keinem anderen Ergebnis.

Andere Täter, die die Rechtsverletzung begangen haben könnten, hat der Beklagte nur pauschal benannt ohne weiteren Sachvortrag hierzu.

Die rein theoretische Möglichkeit der Rechtsverletzung durch weitere Personen genügt der sekundären Darlegungslast der Beklagten nicht. Der Beklagte muss dabei die Vorgänge im Bezug auf die Internetnutzung in seinem Haushalt schildern, die die Klägerin nicht kennen und auch nicht ermitteln kann. Ohne konkreten Sachvortrag wäre anderenfalls die Durchsetzung von Ansprüchen eines Urhebers grundsätzlich ausgeschlossen, sobald sich im Haushalt mehrere Personen befinden oder der Anschlussinhaber lediglich pauschal auf die Nutzungsmöglichkeit anderer Personen verweisen kann ,ggf. durch unberechtigten Zugriff Dritter (vgl. zuletzt LG Leipzig, Beschluss vom 23.03.2015, Az. 05 S 591/14).

Seitens des Beklagten ist somit kein einzelfallbezogener Sachvortrag zur Rechtsverletzung in allen Fällen erfolgt. Der Sachvortrag, dass eine Rechtsverletzung durch andere Personen als den Beklagten möglich ist, wird nicht dadurch erfüllt, dass lediglich die vage und theoretische Möglichkeit von dem Beklagten vorgetragen wird. Konkrete Umstände, die eine Rechtsverletzung durch eine andere Person, als den Beklagte wahrscheinlich erscheinen lassen, ist dabei nicht erfolgt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13).

Dies ergibt sich auch aus der aktuellen Rechtsprechung der örtlich zuständigen Berufungskammer (vgl. Urteil vom 05.06.2014, Az. 05 S 620/13).

Aus der Vermutung zu Lasten des Beklagten für seine Täterschaft ergibt sich somit die Beweislast für den Beklagten, Tatsachen nachzuweisen, die einen anderen Geschehensablauf plausibel erscheinen lassen. Der Anscheinsbeweis wird dabei durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet aus denen sich ein anderer Sachablauf ergibt. Der Beklagte ist dabei nicht verpflichtet, im Rahmen eigener Nachforschungen den Täter der Urheberrechtsverletzung zu ermitteln oder entsprechende Nachweise für eine Täterschaft eines Dritten anzubieten. Der Beklagte ist jedoch gehalten, den von ihm selbst vorgetragenen Sachverhalt nachzuweisen, aus dem sich ergäbe, dass allein ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Allein aus der theoretischen Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses, noch dazu ohne Bezug zum konkreten Tatzeitpunkt, ergibt sich nicht die ernsthafte Möglichkeit, dass andere Personen als der Beklagte für die Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Die Klage ist somit dem Grunde nach, aber auch der Höhe nach begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Kostenersatz der vorgerichtlichen Abmahnung zu. Als Gegenstandswert der Abmahnung war ein Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR anzunehmen gemäß § 97a UrhG a.F.

Der Klägern steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch zu, den die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie ermittelt hat und danach steht der Klägerin ein solcher Schadensersatzanspruch zu in der Höhe eines Betrages, den die Klägerin bei redlichem Erwerb der Nutzungslizenz vom Urheberrechtverletzer erhalten hätte.

Im vorliegenden Fall vertreibt die Klägerin keine Nutzungslizenzen zur Bereitstellung vollständiger Filme über das Internet zu kostenlosen Download für Jedermann. Auf der Hand liegend ist dabei aber, dass bereits beim einmaligen Verkauf einer solchen Lizenz und der sich daran anschließenden rechtmäßigen Verbreitung eines Filmes über das Internet, Verkaufsmöglichkeiten des entsprechenden Datenträgers gleichen Inhaltes nahezu ausgeschlossen wären.

Unter Berücksichtigung dessen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für eine unbegrenzte weltweite und kostenlose Downloadmöglichkeit für einen vollständigen Film vereinbart hätten, ist gern. § 287 ZPO davon auszugehen, dass dieser Betrag nahezu den gesamten finanziellen Erfolg der Produktion erreichen müsste, so dass der von der Klägerin angenommene Schadensbetrag von 1.000,00 EUR angemessen ist. Das Gericht hat somit im Wege der Lizenzanalogie die Schadenshöhe auf 1.000,00 EUR geschätzt (vgl. LG Leipzig, a.a.O.).

Aus dem Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR besteht ein Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe einer 1.0 Geschäftsgebühr von 578,00 EUR. Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch zu auf Schadensersatz in Form gesetzlicher Zinsen ab dem unstreitigen Verzugseintritt zu.



Nebenentscheidung:

§§ 709 und 91 ZPO.




Rechtsmittelbelehrung:


1.

Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat schriftlich bei dem

Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzig


einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufung wird durch Einreichen einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufungsschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

Mit der Berufung soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Die Parteien müssen sich für die Berufung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dieser hat die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung zu unterzeichnen.

Die Berufung kann durch den Rechtsanwalt auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.



2.

Gegen die Festsetzung des Streitwertes findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder wenn die Beschwerde in dieser Entscheidung zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist beim

Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzig


einzulegen.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.



[Name]
Richter am Amtsgericht


Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift:
Leipzig, 14.09.2017
[Name], Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Leipzig, Urteil vom 06.09.2017, Az. 102 C 1135/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Thorsten Nagl LL.M.,
Klage Waldorf Frommer,
pauschaler Sachvortrag,
sekundäre Darlegungslast,
Beklagter ohne Anwalt

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Wochenrückblick

#11183 Beitrag von Steffen » Samstag 2. Dezember 2017, 10:19

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ausgabe 2017, KW 48 ..................................Initiative AW3P............................27.11. - 03.12.2017

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.............................................................Bild





1. Landesrechtsprechung Baden-Württemberg: Das Oberlandesgericht Karlsruhe definiert nach dem Duden, was eine Pizza ist und wie man sie am besten isst



OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2017, Az. 2 Rb 8 Ss 606/17


Was ist eine Pizza?

(...)Hierbei handelt es sich um eine - meist heiß servierte - aus dünn ausgerolltem und mit Tomatenscheiben, Käse u.a. belegtem Hefeteig gebackene pikante italienische Spezialität (Duden, Stichwort "Pizza"). Mangels gegenteiliger Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Pizzen entsprechend den ganz üblichen Liefer- und Verzehrgewohnheiten jedenfalls noch im warmen Zustand angeliefert worden waren, sodass es sich bei diesen nicht um eine "kalte" Speise gehandelt hat. (...)


Und wie isst man nun eine Pizza?

(...) Dabei kann der Senat letztlich dahin gestellt lassen, ob das Essbesteck - was nicht näher festgestellt wurde - nicht ausschließlich bei dem Verzehr der Salatbeilage Verwendung finden sollte; dies liegt durchaus nahe, da durch Pizzalieferdienste überbrachte Pizzen üblicherweise bereits vorgeschnitten sind, so dass man bei diesen zum Verzehr nicht auf Besteck angewiesen ist. (...)



Quelle: 'www.lrbw.juris.de'
Link: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... w&nr=22890











2. Projekt 29 GmbH & Co. KG (Regensburg): Impressumspflicht - Allgemeine Fragen



(...) Das Telemediengesetz (TMG), Nachfolger des Teledienstgesetzes, statuiert in §5 gegenüber Diensteanbietern von geschäftsmäßig betriebenen Internetpräsenzen besondere identitätsbezogene Ausweispflichten (die Impressumspflicht). Diese in ihrer Gesamtheit als Impressum verstandenen Anbieterinformationen sind im Angesicht von stetigem technischen Fortschritt und kontinuierlich wandelndem Nutzungsverhalten seit jeher Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen und wurden so ob ihres Inhalts, Umfangs und Anwendungsbereichs von der Rechtsprechung entscheidend mit- und weiterentwickelt. Der folgende Ratgeber der IT Recht Kanzlei München greift die wichtigsten Fragen rund um ein rechtssicheres Impressum auf fasst insbesondere die gerichtliche Spruchpraxis der letzten Jahre ins Auge. (...)



Quelle: 'www.projekt29.de'
Link: https://www.projekt29.de/datenschutzblo ... ine-fragen











3. Institut für Urheber- und Medienrecht e. V. (München): EuGH zur Vereinbarkeit von Online-Videorekordern mit dem Urheberrecht - Betreiber kann sich nicht auf Ausnahmeregelung für Privatkopien berufen



EuGH, Urteil vom 29.11.2017, C-265/16


(...) Der EuGH hat mit Urteil vom 29. November 2017 entschieden, dass sich der Betreiber eines Online-Videorekorders nicht auf die Ausnahmeregelung für Privatkopien berufen kann (Az.: C-265/16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). (...)



Quelle: 'www.urheberrecht.org'
Link: http://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/5964/

Pressemitteilung EuGH - 125/17: https://curia.europa.eu/jcms/upload/doc ... 0125de.pdf











4. Rechtsanwältin Katrin Freihof (Berlin): Fehlerhafte Berufung auf Urheberrecht über das eBay VeRI-Programm führt zu Unterlassungsanspruch



LG Berlin, Urteil vom 18.10.2017, Az. 97 O 67/17


(...) In einem von uns vertretenen Fall wurde eine einstweilige Verfügung vom Landgericht bestätigt, in welcher dem Antragsgegner untersagt wurde, gegenüber dem Betreiber der Internetplattform eBay

"a.) wörtlich oder sinngemäß insbesondere im Rahmen des von eBay bereitgestellten verifizierten Rechteinhaber-Programms (VeRI) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, dass der Antragsteller durch seine auf eBay eingestellten Angebote die Urheberrecht des Antragsgegners verletzte,
und/oder
b.) im Rahmen des von eBay bereitgestellten verifizierten Rechteinhaber-Programms (VeRI) Angebote des Antragstellers sperren zu lassen mit der Begründung, dass der Antragsteller durch seine auf eBay eingestellten Angebote die Urheberrecht des Antragsgegners verletzte, wie dies in Bezug auf die Angebote ... geschehen"

da der Gegner sich gegenüber eBay auf sein ihm angeblich zustehendes Urheberrecht berief.
(...)



Quelle: 'www.blog-it-recht.de'
Link: http://blog-it-recht.de/2017/11/23/urhe ... sanspruch/















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Gerichtsentscheidungen





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  • AG Koblenz, Urteil vom 22.11.2017, Az. 161 C 997/17 [NZGB verlieren; sek. Darlegungslast, Mitnutzer verweigern Zeugnis]
  • AG Bochum, Urteil vom 08.11.2017, Az. 70 C 248/17 [WF verlieren; sek. Darlegungslast, AI Urlaub in Kroatien (volljährige Mitnutzer)]





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  • AG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2017, Az. 32 C 3784/17 [Kläger gewinnt; minderjährige Kinder, AI muss auch nach dem Streitgegenstand suchen, nicht nur nach evtl. installierter P2P-Software]
  • AG Bochum, Urteil vom 26.09.2017, Az. 65 C 281/17 [Kläger gewinnt; sek. Darlegungslast, Lizenzgebühr von 200,00 EUR für pornografisches Filmwerk angemessen]
  • AG Leipzig, Urteil vom 06.09.2017, Az. 102 C 1135/17 [WF gewinnen; Beklagter ohne Anwalt und Plan]









Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln):



1. AG Bochum, Urteil vom 08.11.2017, Az. 70 C 248/17



Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer - Das Amtsgericht Bochum schützt Familie vor Abmahnwahn



Quelle: 'www.wbs-law.de'
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... lie-75903/







2. AG Koblenz, Urteil vom 22.11.2017, Az. 161 C 997/17



Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg gegen Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller - Amtsgericht Koblenz - Keine Haftung für Angehörige wegen Berufung auf Zeugnisverweigerungsrecht



Quelle: 'www.wbs-law.de'
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... cht-75947/











Amtsgericht Nürnberg:



AG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2017, Az. 32 C 3784/17



Amtsgericht Nürnberg - Pressemitteilung vom 27.11.2017: Eltern haften für die P2P-Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder



Quelle: 'www.juris.de'
Link: https://www.juris.de/jportal/portal/pag ... hricht.jsp











JurPC (Wiesbaden):



AG Bochum, Urteil vom 26.09.2017, Az. 65 C 281/17



JurPC (Wiesbaden): Amtsgericht Bochum - Sicherheitslücke im Router - Beklagter haftet als Täter (Lizenzgebühr von 200,00 EUR für pornografisches Filmwerk angemessen)



Quelle: 'JurPC Web-Dok. 163/2017'
Link: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20170163











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



AG Leipzig, Urteil vom 06.09.2017, Az. 102 C 1135/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Leipzig verurteilt Anschlussinhaber antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR - pauschale Verweise auf Dritte nicht ausreichend, um klägerische Ansprüche zu erschüttern (Beklagter ohne Anwalt)



Quelle: 'www.news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... aegerisch/















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Politik Splitter





Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH (Frankfurt): Folge von Migration - Immer mehr Kinder leben von Hartz IV



(...) Die Eltern von mehr als zwei Millionen Kindern in Deutschland bekommen Hartz IV. Immer mehr von ihnen sind Flüchtlinge - doch auch Kinder aus anderen EU-Länder tauchen verstärkt in der Statistik auf. (...) Dabei stieg die Zahl der ausländischen Kinder, die entsprechende Leistungen erhalten, im gleichen Zeitraum um gut 170.000 auf 583.639 - 41 Prozent mehr als im Juni 2016. Die Entwicklung lässt sich laut dem Bericht vor allem durch die starke Fluchtmigration nach Deutschland erklären. (...)



Quelle: 'www.faz.net'
Link: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/m ... 12162.html















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Forenwelt





Die Initiative AW3P wünscht eine besinnliche Adventszeit

Die erste Kerze brennt - genießt ein wundervolles erstes Adventswochenende im Kreise Eurer Familie und Lieben und lasst ein wenig Ruhe und Stille bei Euch einkehren! Die Initiative AW3P wünscht allen eine frohe, besinnliche und gesegnete Adventszeit. Aber bedenkt, dass es auch sehr viele Menschen gibt, die unserer Hilfe bedürfen.




...........................................................Bild
...............................................................................1. Advent Jappy Bilder - GBPicsOnline










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...................................................................................Steffen Heintsch für AW3P




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Mahnbescheid Chmiel Consulting

#11184 Beitrag von Steffen » Samstag 2. Dezember 2017, 12:34

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies (München):
Chmiel Consulting Inkasso Schreiben



12:30 Uhr


Aktuell kursieren wieder zahlreiche Inkasso Schreiben der Chmiel Consulting aus Dinslaken, die an Verbraucher gerichtet sind, über deren Internetanschluss es angeblich zu Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen gekommen sein soll.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies



Rechtsanwälte Knies & Albrecht

Widenmayerstraße 34 | 80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33 | Fax.: 089 - 470 18 11
Email: bernhard.knies@new-media-law.net | Web: www.new-media-law.net



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die Chmiel Consulting ist nach eigenen Angaben selber Inhaberin von vielen Tausend urheberrechtlichen Lizenzrechten. Auf der in fehlerhaftem Deutsch geschriebenen Webseite von Chmiel heißt es:

(...) Wir kaufen fiktiven Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB und / oder titulierten Forderungen gegen Dritte. (...)


Auch inhaltlich hapert es bei diesem Text, denn eigentlich meint Chmiel damit wohl, dass man sich Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen hat abtreten lassen. Darauf deuten auch Mitteilungen der Debcon GmbH hin, die nach eigenen Angaben Chmiel Forderungen im Wert von 1.15 Millionen Euro verkauft haben soll.

Der Kollege Loebisch aus Passau weist darauf hin, dass André Chmiel als Inhaber von Chmiel Consulting wohl ein heute ausgeschiedener Gesellschafter von Debcon gewesen sein könnte. Teilweise wurde die Chmiel Consulting zuvor von der Kanzlei Jur-Law und hier von Rechtsanwalt Sebastian Wulf mit dem Inkasso hatte vertreten lassen. Doch das Inkasso von derart alten Forderungen ist ein mühsames Geschäft. Denn auch Rechtsanwalt Sebastian Wulf hat den Inkasso Schreiben nach unserer Kenntnis nie Klagen vor Gericht folgen lassen. Und aus heutiger Sicht ist das gerichtliche Einklagen von Forderungen aus Filesharing Fällen die einzige realistische Möglichkeit die Forderung effektiv durchzusetzen.

Das aber beherrschen nur wenige Abmahnkanzleien, die über das entsprechende Know-how und vor allem über viele Anwälte verfügen, die man damit beschäftigen muss. Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München oder auch von .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR aus Hamburg muss man ernst nehmen, denn die Büros klagen effektiv. Früher hatten auch Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg sehr effektiv und professionell geklagt.

Chmiel Consulting hat nach hiesiger Kenntnis noch nie nennenswert geklagt oder klagen lassen, reiht sich also in die große Fraktion der "Abmahnpapiertiger" ein. Man musste sie also in der Vergangenheit nicht ernst nehmen. Doch jetzt behauptet das Büro man habe Mahnbescheide beantragt und das gerichtliche Verfahren eingeleitet. Doch stimmt diese Behauptung? Und wenn nein, was wäre die rechtliche Konsequenz?

Unter der Überschrift "Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 S. 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB" informiert Chmiel Consulting den Adressaten, dass dieser immer noch nicht bezahlt habe und dass die Ansprüche gegen ihn erst 2020 verjähren. In der Tat hatte der BGH in der Entscheidung - I ZR 48/15 - "Everytime we touch" leider geurteilt, dass die Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen in der Tauschbörse erst nach 10 Jahren verjähren.

Vom angeschriebenen Verbraucher werden von Chmiel Consulting in hier vorliegenden Schreiben als Hauptforderung 250,00 EUR verlangt, meist Verzugszins von 89,62 EUR, Mahnkosten und interessanterweise auch Gerichtskosten 32,00 EUR, in Summe 399,12 EUR.

Was aber weit interessanter ist: Chmiel Consulting behauptet im Schreiben fett und unterstrichen, dass man Mahnbescheide beantragt habe:

(...) Im Rahmen der weiteren und bereits avisierten Bearbeitung haben wir heute das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet und den gerichtlichen Mahnbescheid beantragt. (...)


Weiter unten heißt es ergänzend: "Sollten Sie wider Erwarten keine Zahlung leisten und dem Mahnbescheid widersprechen, so wird das streitige Verfahren eingeleitet. Die dann entstehenden weitergehenden erheblichen Kosten (Rechtsanwalts- u. Gerichtskosten) haben Sie ebenfalls zu erstatten."

Als (mutmaßlichem) Forderungsinhaber stünde es Chmiel Consulting selbstredend frei, tatsächlich Mahnbescheide bei Nichtzahlung zu beantragen, und im Falle eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid auch die Beitreibung der Forderung im streitigen Zivilverfahren zu betreiben. Auch seriöse Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer Rechtsanwälte agieren so. Strafbar relevant wäre es aber, Verbraucher zu täuschen mit der falschen Behauptung, es sei schon Mahnbescheid beantragt worden. Die Art und die Struktur der Chmiel Schreiben wecken insofern einen üblen Verdacht, der aber nur durch Hilfe aus dem Forum konkretisiert werden könnte.

Wir vermuten im Moment aufgrund des bisherigen Vorgehens von Chmiel, seinem alten Inkasso Anwalt Sebastian Wulf und dem der Debcon GmbH, dass Chmiel Consulting wohl einfach nur behauptet, einen Mahnbescheid beantragt zu haben um darüber den Empfänger des Schreibens zu täuschen, ihm Angst zu machen und ich so zur Zahlung zu bewegen. Sollte sich im jeweils individuellen Fall herausstellen, dass Chmiel Consulting entgegen seiner Behauptung tatsächlich gar keinen Mahnbescheid beantragt hat, könnte dies eine "Täuschung über Tatsachen" sein, die nach § 263 Abs. 1 StGB strafbar ist. Da man davon darf, dass diese Chmiel Briefe massenhaft, also im gewerblichen Stil versendet werden, könnte sich sogar eine Strafbarkeit nach § 263 Abs. 3 StGB ein schwerer Fall des Betruges mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten herausstellen.



Wir bitten insofern betroffene Verbraucher, im Forum der Initiative AW3P (gerne auch per E-Mail: info@abmahnwahn-dreipage.de) mitzuteilen, einmal, ob sie so ein Musterschreiben (siehe unten) erhielten, andermal tatsächlich Mahnbescheide - wie von Chmiel angekündigt - erhalten haben oder nicht (ca. 6 - 8 Wochen). Chmiel behauptet ja auch jeweils individuell man habe "heute das gerichtliche Verfahren eingeleitet". Diese Tatsachenbehauptung lässt sich also sehr einfach überprüfen. Stimmt sie nicht, so stünde betrügerisches Handeln im Raum.



Abschließen unsere Empfehlung:

Auf die Schreiben hin sollte natürlich nicht bezahlt werden.





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Dr. Bernhard Knies
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
www.new-media-law.net


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~










Musterschreiben:



(...) CHMIEL CONSULTING
advice - rights - investments - support




CHMIEL CONSULTING
Inh. André Chmiel
Stolze-Schrey-Str. 15
46539 Dinslaken

Telefax: 02064-4756181
E-Mail: kontakt@chmiel-consutling.de
Internet: www.chmiel-consutling.de



Max Mustermann
Musterstraße 03
01234 Musterstadt


Datum: **.11.2017


Unser Zeichen: D*****
Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB


Sehr geehrter Herr Mustermann,

wir haben heute festgestellt, dass Sie auf unsere vorausgegangenen Schreiben, auch und gerade auf unser Vergleichsangebot, nicht durch Zahlung reagiert haben. Die Ansprüche verjähren erst Ende 2020.


Im Rahmen der weiteren und bereits avisierten Bearbeitung haben wir heute das gerichtliche Verfahren eingeleitet und den Mahnbescheid beantragt.


Unsere Ansprüche belaufen sich auf aktuell:

250,00 EUR - Hauptforderung aus abgetretenem Recht aus
ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 UrhG in
Verbindung mit § 818 Abs.2 BGB
89,62 EUR - Verzugszinsen (5 % über den Basiszinssatz
seit dem **/**/2010)
25,00 EUR - Mahnkosten
2,50 EUR - Vordruck / Porto
32,00 EUR - Gerichtskosten
_________________________________________________________

399,12 EUR - Gesamtforderung

=========================================================


Die Zahlung wird unverzüglich erwartet. Die Forderungsaufstellung entnehmen Sie bitte dem Mahnbescheid.

Sollten Sie wider Erwarten keine Zahlung leisten und dem Anspruch aus dem Mahnbescheid widersprechen, so wird das streitige Verfahren eingeleitet. Die dann entstehenden weitergehenden erheblichen Kosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) haben Sie ebenfalls zu erstatten.



Hochachtungsvoll


[Unterschrift]

CHMIEL CONSULTING (...)







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




Chmiel Consulting Inkasso Schreiben,
Chmiel Consulting,
Schreiben Chmiel Consulting,
Dr. Bernhard Knies,
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies,
André Chmiel,
André Chmiel - Dinslaken,
Chmiel Consulting beantragt Mahnbescheid,
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#11185 Beitrag von Steffen » Donnerstag 7. Dezember 2017, 21:40

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Bundesgerichtshof stärkt geschädigte Rechteinhaber in Tauschbörsenverfahren - Abgemahnte können Kostenrisiko durch gütliche Einigung deutlich senken



21:35 Uhr




Die Kanzlei WALDORF FROMMER Rechtsanwälte setzt die berechtigten Ansprüche der von ihr vertretenen Medienunternehmen seit Jahren bundesweit erfolgreich außergerichtlich und gerichtlich durch.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... ch-senken/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Über aktuelle Klageverfahren wird an dieser Stelle regelmäßig berichtet. Unter news.waldorf-frommer.de/rechtsprechung-unkommentiert findet sich aber auch eine Vielzahl früherer Entscheidungen.

Dank der aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die u.a. einer schematischen Bemessung des Unterlassungsstreitwertes eine klare Absage erteilen, sehen sich die Rechteinhaber einmal mehr in ihrer Rechtsauffassung bestärkt.

Nach Auffassung des Senats ist bereits bei einem durchschnittlich erfolgreichen Film aufgrund der besonderen Gefährlichkeit illegaler Tauschbörsenangebote regelmäßig ein Streitwert von "nicht unter 10.000,00 EUR" angemessen. Der Bundesgerichtshof stellte ferner klar, dass geschädigte Rechteinhaber ihre Ansprüche auf Schadenersatz sogar innerhalb einer zehnjährigen Verjährungsfrist geltend machen können.

Zudem hat der zuständige Senat bereits im vergangenen Jahr in seinen Urteilen "Tauschbörse I-III" einen Schadenersatz von 3.000,00 EUR für die illegale Verbreitung eines Musikalbums in Filesharing-Netzwerken für angemessen erachtet.

Zahlreiche Gerichte haben den geschädigten Rechteinhabern erhebliche Schadenersatzbeträge zuerkannt und ihre Ansprüche vollumfänglich bestätigt.

Aus Sicht eines Abgemahnten ist zudem zu beachten, dass neben den Verfahrenskosten je nach Gerichtsstandort bereits im Vorfeld einer Verhandlung u.a. hohe Flug- und Übernachtungskosten anfallen, die im Falle des Unterliegens ebenfalls vom Abgemahnten zu tragen sind.

Trotz unseres bundesweiten Netzwerks spezialisierter Partnerkanzleien, die in Einzelfällen Verhandlungstermine in ganz Deutschland wahrnehmen, lassen sich diese Kosten nicht immer vermeiden. Für abgemahnte Anschlussinhaber, die sich einer außergerichtlichen Einigung verschließen, ergeben sich somit hohe Kostenrisiken. Diese können jedoch frühzeitig durch eine gütliche Einigung vermieden werden.








Im Folgenden finden Sie exemplarisch Urteile und Beschlüsse aus unseren bundesweiten Verfahren:*




Amtsgericht Achern – Az. 3 C 10/15



Amtsgericht Ahrensburg – Az. 43 C 513/15



Amtsgericht Ahrensburg – Az. 44 C 1217/15



Amtsgericht Albstadt – Az. 1 C 227/15



Amtsgericht Amberg – Az. 2 C 1203/15



Amtsgericht Amberg – Az. 2 C 531/14



Amtsgericht Amberg – Az. 4 C 746/14



Amtsgericht Ansbach – Az. 4 C 1191/14



Amtsgericht Ansbach – Az. 5 C 22/15



Amtsgericht Ansbach – Az. 5 C 800/14



Amtsgericht Ansbach – Az. 2 C 1078/14



Amtsgericht Aschaffenburg – Az. 112 C 849/16



Amtsgericht Aschaffenburg – Az. 123 C 1791/14



Amtsgericht Aschaffenburg – Az. 126 C 42/15



Amtsgericht Aschaffenburg – Az. 126 C 887/16



Amtsgericht Aschaffenburg – Az. 126 C 933/16



Amtsgericht Aschaffenburg – Az. 130 C 187/16



Amtsgericht Aschaffenburg – Az. 124 C 2183/14



Amtsgericht Augsburg – Az. 12 C 4190/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 14 C 1137/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 14 C 1442/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 14 C 1893/16



Amtsgericht Augsburg – Az. 16 C 2140/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 16 C 446/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 17 C 3641/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 18 C 1620/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 18 C 2504/16



Amtsgericht Augsburg – Az. 22 C 3197/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 23 C 1868/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 25 C 2492/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 71 C 1044/16



Amtsgericht Augsburg – Az. 73 C 1056/16



Amtsgericht Augsburg – Az. 73 C 3678/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 73 C 3738/15



Amtsgericht Augsburg – Az. 74 C 913/16



Amtsgericht Augsburg – Az. 18 C 3205/14



Amtsgericht Augsburg – Az. 25 C 112/15



Amtsgericht Bad Urach – Az. 1 C 391/15



Amtsgericht Balingen – Az. 3 C 496/15



Amtsgericht Bamberg – Az. 0103 C 939/16



Amtsgericht Bamberg – Az. 0104 C 988/16



Amtsgericht Bamberg – Az. 0120 C 237/16



Amtsgericht Bamberg – Az. 0120 C 237/16



Amtsgericht Bamberg – Az. 101 C 771/14



Amtsgericht Bamberg – Az. 0104 C 135/15



Amtsgericht Bayreuth – Az. 102 C 894/15



Amtsgericht Bayreuth – 103 C 802/14



Amtsgericht Bayreuth – Az. 103 C 1282/14



Amtsgericht Bayreuth – Az. 103 C 803/14



Amtsgericht Bayreuth – Az. 103 C 925/14



Landgericht Berlin – Az. 16 S 31/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – AZ. 224 C 273/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 210 C 95/15 XX



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 214 C 261/14



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 214 C 72/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 231 C 120/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 231 C 96/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 206 C 433/14



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 218 C 278/14



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 224 C 380/14



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. C 407/14



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 210 C 189/14



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 217 C 8/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 218 C 3/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 206 C 175/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 206 C 265/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 206 C 286/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 206 C 505/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 206 C 532/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 206 C 537/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 206 C 585/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 206 C 90/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 210 C 125/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 210 C 166/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 210 C 428/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 210 C 432/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 213 C 40/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 213 C 82/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 214 C 104/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 214 C 112/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 224 C 109/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 224 C 172/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 224 C 207/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 224 C 241/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 224 C 296/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 224 C 296/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 224 C 302/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 224 C 306/16



Amtsgericht Charlottenburg – Az. 224 C 364/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 225 C 110/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 225 C 63/15 XX



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 231 C 207/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 231 C 218/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 231 C 241/16



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 231 C 424/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 231 C 509/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 206 C 103/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 206 C 387/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 218 C 321/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg– Az. 210 C 81/15



Amtsgericht Berlin Charlottenburg– Az. 217 C 8/15



Amtsgericht Biberach – Az. 7 C 873/15



Amtsgericht Bielefeld – Az. 42 C 208/15



Amtsgericht Bielefeld – Az. 42 C 262/15



Amtsgericht Bielefeld – Az. 42 C 59/15



Amtsgericht Böblingen – Az. 20 C 1368/15



Landgericht Bochum – Az. I–8 S 7/14



Landgericht Bochum – Az. I–8 S 9/14



Amtsgericht Bochum – Az. 39 C 392/15



Amtsgericht Bochum – Az. 39 C 74/16



Amtsgericht Bochum – Az. 40 C 68/15



Amtsgericht Bochum – Az. 55 C 415/15



Amtsgericht Bochum – Az. 65 C 13/16



Amtsgericht Bochum – Az. 65 C 221/15



Amtsgericht Bochum – Az. 75 C 202/15



Amtsgericht Bochum – Az. 40 C 68/15



Amtsgericht Braunschweig – Az. 113 C 1239/16



Amtsgericht Braunschweig – Az. 114 C 928/16



Amtsgericht Braunschweig – Az. 116 C 1364/15



Amtsgericht Braunschweig – Az. 116 C 1768/14



Amtsgericht Braunschweig – Az. 122 C 2601/15



Amtsgericht Braunschweig – Az. 111 C 2590/14



Amtsgericht Braunschweig – Az. 114 C 1767/14



Amtsgericht Braunschweig – Az. 118 C 2671/14



Amtsgericht Breisach – Az. 1 C 143/14



Amtsgericht Bremen – Az. 1 C 296/15



Amtsgericht Bremen – Az. 10 C 601/15



Amtsgericht Bremen – Az. 13 C 383/15



Amtsgericht Bremen – Az. 17 C 2/16



Amtsgericht Bremen – Az. 25 C 562/15



Amtsgericht Bremen – Az. 5 C 334/15



Amtsgericht Bremen-Blumenthal – Az. 42 C 964/15



Amtsgericht Bremerhaven – Az. 52 C 0252/15



Amtsgericht Bremerhaven – Az. 56 C 6/16



Amtsgericht Bremerhaven – Az. 52 C 0252/15



Amtsgericht Coburg – Az. 11 C 705/16



Amtsgericht Coburg – Az. 11 C 891/15



Amtsgericht Coburg – Az. 12 C 244/15



Amtsgericht Coburg – Az. 12 C 867/15



Amtsgericht Coburg – Az. 15 C 185/15



Amtsgericht Coburg– Az. 12 C 1006/14



Amtsgericht Deggendorf – Az. 1 C 559/16



Amtsgericht Deggendorf – Az. 2 C 924/15



Oberlandesgericht Düsseldorf – Az. I–20 U 151/14



Landgericht Düsseldorf – Az. 12 S 13/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 10 C 84/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 10 C 9/16



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 11 C 2/16



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 11 C 36/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 11 C 61/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 11 C 81/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 13 C 12/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 13 C 2/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 13 C 21/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 13 C 22/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 13 C 23/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 13 C 72/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 14 C 114/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 14 C 31/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 14 C 51/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 14 C 52/16



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 14 C 76/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 14 C 8/16



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 16421/14



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 10 C 20/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 10 C 20/15 (Tenorberichtigung)



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 10 C 4/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 10 C 84/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 11146/14



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 11950/14



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 1330/14



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 16139/14



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 5948/14



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 9320/14



Amtsgericht Düsseldorf– Az. 10 C 4/15



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 16139/14



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 250/14



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 5788/14



Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 6467/14



Amtsgericht Eckenförde – Az. 6 C 779/15



Amtsgericht Ehingen – Az. 2 C 150/14



Amtsgericht Elmshorn – Az. 50 C 22/15



Amtsgericht Elmshorn – Az. 51 C 80/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 11 C 2216/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 11 C 2727/14



Amtsgericht Erfurt – Az. 12 C 1533/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 12 C 373/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 14 C 1868/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 14 C 2899/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 14 C 720/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 16 C 1369/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 16 C 2150/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 16 C 2265/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 16 C 2275/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 2 C 2154/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 2 C 2157/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 2 C 2560/14



Amtsgericht Erfurt – Az. 4 C 103/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 4 C 3079/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 5 C 1623/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 5 C 1623/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 5 C 2188/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 5 C 544/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 5 C 172/14



Amtsgericht Erfurt– Az. 12 C 938/15



Amtsgericht Erfurt– Az. 2 C 212/15



Amtsgericht Erfurt – Az. 4 C 149/14



Amtsgericht Erfurt – Az. 5 C 2598/14



Amtsgericht Erfurt – Az.14 C 699/14



Amtsgericht Erfurt – Az. 2 C 1187/14



Amtsgericht Esslingen – Az. 10 C 845/15



Amtsgericht Esslingen – Az. 7 C 1580/15



Amtsgericht Ettlingen – Az. 1 C 389/15



Amtsgericht Flensburg – Az. 61 C 107/15



Landgericht Frankenthal – Az. 6 S 24/14



Landgericht Frankenthal – Az. 6 S 24/14



Amtsgericht Frankenthal – Az. 3b C 13/15



Amtsgericht Frankenthal – Az. 3b C 717/14



Amtsgericht Frankenthal – Az. 3 b 273/14



Amtsgericht Frankenthal – Az. 3b C 108/14



Amtsgericht Frankenthal – Az. 3b C 782/14



Amtsgericht Frankenthal – Az. 3b C 116/14



Landgericht Frankfurt am Main – Az. 2–03 S 5/13



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 1029/15 (81)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 1739/15 (21)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 2162/15 (81)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 2340/15 (85)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 2658/15 (44)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 281/15 (97)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 2903/15



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 2905/15



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 687/15 (81)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 2382/15 (45)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 3511/14 (25)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 635/16 (25)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 2678/15



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 2968/15 (39)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 3026/15 (23)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 66–14 (10)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 1479/16 (18)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 203/15 (22)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 215/15 (22)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 2832/15 (88)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 3040/15 (84)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 349/15 (41)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 3816/15 (18)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 388/15 (72)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 4416/14 (84)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 3813/15



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 383 C 2216/15 (43)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 259/15 (73)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 2838/15 (75)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 2079/14 (83)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 2837/15 (74)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 3236/14 (16)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 4074/14 (16)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 4482/14 (39)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 69/14 (10)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 2467/14 (72)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 5139/14



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 546314 (27)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 380 C 2570/14 (14)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 4162/14 (74)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 1088/14 (68)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 2034/14 (18)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 3035/14 (27)



Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 3538/14 (68)



Amtsgericht Freiburg – Az. 5 C 311/15



Amtsgericht Freiburg – Az. 6 C 2451/15



Amtsgericht Freiburg im Breisgau – Az. 5 C 303/15



Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 104 C 498/16



Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 104 C 688/16



Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 104 C 701/16



Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 104 C 740/16



Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 104 C 822/15



Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 104 C 976/16



Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 91 C 296/16



Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 91 C 3295/15



Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 91 C 3775/15



Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 91 C 3775/15



Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 91 C 3950/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 20a C 270/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 25b C 255/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 31c C 348/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 33a C 308/14



Amtsgericht Hamburg – Az. 35a C 209/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 35a C 48/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 35a C 75/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 36 a C 119/16



Amtsgericht Hamburg – Az. 36a C 295/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 4 C 103/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 4 C 138/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 4 C 440/15



Amtsgericht Hamburg – Az.31c C 445/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 25a C 487/14



Amtsgericht Hamburg– Az. 4 C 444/14



Amtsgericht Hamburg – Az. 20 a C 395/14



Amtsgericht Hamburg – Az. 35a 48/15



Amtsgericht Hamburg – Az. 4 C 537/14



Amtsgericht Hamburg – Az. 33a C 312/14



Landgericht Hannover – Az. 18 S 53/15



Amtsgericht Hannover – Az. 411 C 4968/15



Amtsgericht Hannover – Az. 412 C 148/15



Amtsgericht Hannover – Az. 420 C 14603/14



Amtsgericht Hannover – Az. 420 C 3659/15



Amtsgericht Hannover – Az. 432 C 3668/15



Amtsgericht Hannover – Az. 453 C 7652/15



Amtsgericht Hannover – Az. 503 C 12762/14



Amtsgericht Hannover – Az. 527 C 3303/15



Amtsgericht Hannover – Az. 528 C 3304/15



Amtsgericht Hannover – Az. 536 C 246/15



Amtsgericht Hannover – Az. 538 C 2712/15



Amtsgericht Hannover – Az. 549 C 4180/15



Amtsgericht Hannover – Az. 462 C 11037/14



Amtsgericht Hannover – Az. 565 C 11825/14



Amtsgericht Hannover – Az. 453 C 13027/14



Amtsgericht Hannover – Az. 522 C 5624/1



Amtsgericht Heidelberg – Az. 20 C 40/15



Amtsgericht Heilbronn – Az. 1 C 4501/15



Amtsgericht Heilbronn – Az. 11 C 1609/15



Amtsgericht Hof – Az. 12 C 652/15



Amtsgericht Hof – Az. 15 C 184/16



Amtsgericht Hof – Az. 17 C 626/14



Amtsgericht Homburg – Az. 4 C 3614/15



Amtsgericht Homburg – Az. 7 C 461/14 (18)



Amtsgericht Horb – Az. 1 C 364/14



Amtsgericht Husum – Az. 27 C 115/16



Amtsgericht Husum – Az. 27 C 115/16



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 1220/15



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 2195/15



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 284/15



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 367/16



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 472/16



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 551/16



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 926/15



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 29/15



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 1413/14



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 2548/14



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 29/15



Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 943/14



Amtsgericht Itzehoe – Az. 93 C 88/15



Amtsgericht Karlsruhe – Az. 2 C 45/15



Amtsgericht Karlsruhe – Az. 8 C 2880/15



Amtsgericht Kassel – Az. 410 C 4506/15



Amtsgericht Kassel – Az. 410 C 4547/15



Amtsgericht Kassel – Az. 440 C 241/15



Amtsgericht Kassel – Az. 410 C 2500/14



Amtsgericht Kassel – Az. 410 C 4716/14



Amtsgericht Kempten – Az. 2 C 447/16



Amtsgericht Kempten – Az. 6 C 673/15



Amtsgericht Kempten – Az. 1 C 1025/14



Amtsgericht Kempten– Az. 6 C 824/15



Amtsgericht Kempten– Az. 6 C 990/15



Amtsgericht Kiel – Az. 106 C 368/15



Amtsgericht Kiel – Az. 114 C 39/15



Amtsgericht Kiel – Az.117 C 176/14



Amtsgericht Kirchheim unter Teck – Az. 1 C 528/15



Amtsgericht Koblenz – Az. 132 C 513/15



Amtsgericht Koblenz – Az. 142 C 706/15



Amtsgericht Koblenz – Az. 151 C 630/15



Amtsgericht Koblenz – Az. 161 C 1380/15



Amtsgericht Koblenz – Az. 163 C 710/15



Amtsgericht Koblenz – Az. 411 C 233/15



Amtsgericht Koblenz – Az 161 C 2304/14



Amtsgericht Koblenz – Az. 152 C 1509/14



Amtsgericht Koblenz – Az. 152 C 2757/14



Amtsgericht Koblenz – Az. 152 C 3268/14



Amtsgericht Koblenz – Az. 152 C 58/14



Amtsgericht Koblenz – Az.161 C 2413/14



Amtsgericht Koblenz – Az 152 C 1290/14



Amtsgericht Koblenz – Az. 152 C 58/14



Amtsgericht Koblenz – Az. 161 C 81/15



Amtsgericht Koblenz – Az. 162 C 1322/14



Amtsgericht Koblenz – Az. 411 C 233/15



Amtsgericht Koblenz – Az. 412 C 1568/14



Amtsgericht Koblenz – Az. 152 C 3067/14



Landgericht Köln – Az. 14 S 18/14



Landgericht Köln – Az. 14 S 2/15



Landgericht Köln – Az. 14 T 1/15



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 11/16



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 113/16



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 113/16



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 245/15



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 356/15



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 39/15



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 45/16



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 46/16



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 48/16



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 482/15



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 71/16)



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 82/16



Amtsgericht Köln – Az. 137 C 243/15



Amtsgericht Köln – Az. 137 C 35/15



Amtsgericht Köln – Az. 137 C 476/15



Amtsgericht Köln – Az. 137 C 66/16



Amtsgericht Köln – Az. 137 C 67/16



Amtsgericht Köln – Az. 137 C 69/16



Amtsgericht Köln – Az. 137 C 81/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 10/16



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 107/16



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 175/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 178/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 191/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 23/16



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 240/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 26220/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 284/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 44/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 481/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 490/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 522/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 534/15



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 57/16



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 59/16



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 88/16



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 89/16



Amtsgericht Köln – Az. 125 C 282/14



Amtsgericht Köln – Az. 137 C 10/15



Amtsgericht Köln – Az. 137 C 323/14



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 121/14



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 122/14



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 271/14



Amtsgericht Köln – Az.125 C 282/14



Amtsgericht Köln– Az.125 C 644/14



Amtsgericht Köln – Az. 137 C 3/15



Amtsgericht Köln – Az. 137 C 697/14



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 122/14



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 263/14



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 312/14



Amtsgericht Köln – Az. 148 C 62/14



Amtsgericht Konstanz – Az. 4 C 280/15



Amtsgericht Künzelsau – Az. 1 C 294/15



Amtsgericht Künzelsau – Az. 1 C 294/15



Amtsgericht Lahr – Az. 2 C 238/14



Amtsgericht Lahr – Az. 5 C 175/14



Amtsgericht Landshut – Az. 1 C 200/15



Amtsgericht Landshut – Az. 1 C 2148/14



Amtsgericht Landshut – Az. 1 C 482/16



Amtsgericht Landshut – Az. 1 C 954/15



Amtsgericht Landshut – Az. 1 C 956/16



Amtsgericht Landshut – Az. 10 C 1074/15



Amtsgericht Landshut – Az. 10 C 1113/16



Amtsgericht Landshut – Az. 10 C 1197/15



Amtsgericht Landshut – Az. 10 C 1476/15



Amtsgericht Landshut – Az. 10 C 1773/15



Amtsgericht Landshut – Az. 4 C 485/16



Amtsgericht Landshut – Az. 4 C 580/15



Amtsgericht Landshut – Az. 4 C 737/16



Amtsgericht Landshut – Az. 4 C 902/15



Amtsgericht Landshut – Az. 10 C 1733/14



Amtsgericht Landshut – Az. 10 C 838/14



Amtsgericht Landshut – Az. 4 C 1570/15



Amtsgericht Landshut– Az. 1 C 1132/16



Amtsgericht Landshut– Az. 10 C 1296/15



Amtsgericht Landshut – Az. 1 C 200/15



Amtsgericht Landshut – Az. 1 C 62/15



Amtsgericht Lebach – Az. 13 C 4/15 (10)



Landgericht Leipzig – Az. 05 S 203/16



Landgericht Leipzig – Az. 05 S 627/15



Landgericht Leipzig – Az. 5 S 161/15



Landgericht Leipzig – Az. 5 T 865/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 1461/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 1753/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 3404/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 35/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 4011/16



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 4532/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 4533/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 5297/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 5462/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 5638/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 5800/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 6002/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 6003/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 6520/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 7114/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 9204/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 986/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 103 C 5642/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 103 C 6454/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 104 C 6088/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 105 C 1070/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 105 C 4921/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 106 C 3454/16



Amtsgericht Leipzig – Az. 106 C 5867/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 106 C 774/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 106 C 9474/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 107 C 7920/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 107 C 855/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 108 C 277/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 109 C 5745/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 110 C 5117/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 110 C 5554/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 111 C 4749/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 113 C 6193/16



Amtsgericht Leipzig – Az. 114 C 2100/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 114 C 2427/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 114 C 9545/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 2428/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 5635/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 5635/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 5750/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 5987/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 117 C 1345/16



Amtsgericht Leipzig – Az. 117 C 5122/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 117 C 5636/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 117 C 7060/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 118 C 4857/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 118 C 4857/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 118 C 5637/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 118 C 6001/15



Amtsgericht Leipzig – Az..102 C 1750/15



Amtsgericht Leipzig – Az.102 C 3470/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 1462/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 153/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 216/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 38/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 4716/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 9793/13



Amtsgericht Leipzig – Az. 103 C 217/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 103 C 6569/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 105 C 6582/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 106 C 9263/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 107 C 855/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 108 C 277/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 108 C 6193/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 108 C 6194/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 108 C 6632/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 108 C 7777/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 110 C 6654/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 111 C 6816/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 113 C 6991/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 150/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 2428/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 6036/14



Amtsgericht Leipzig – Az.106 C 6180/14



Amtsgericht Leipzig – Az.106 C 6616/14



Amtsgericht Leipzig – Az.108 C 6194/14



Amtsgericht Leipzig– Az. 106 C 1318/15



Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 3994/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 106 C 9434/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 110 C 7155/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 9233/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 106 C 6338/14



Amtsgericht Leipzig – Az. 107 C 7920/14



Amtsgericht Leonberg – Az. 8 C 344/14



Amtsgericht Leutkirch – Az. 2 C 25/15



Amtsgericht Lübeck – Az. 10 C 37/15



Amtsgericht Lübeck – Az. 20 C 1/15



Amtsgericht Lübeck – Az. 20 C 9/16



Amtsgericht Ludwigsburg – Az. 1 C 789/15



Amtsgericht Ludwigsburg – Az. 9 C 2710/15



Amtsgericht Magdeburg – Az. 104 C 34/16 (104)



Amtsgericht Magdeburg – Az. 140 C 397/16 (140)



Amtsgericht Magdeburg – Az. 123 C 2511/14 (123)



Amtsgericht Magdeburg – Az. 160 C 3370/15 (160)



Amtsgericht Magdeburg – Az. 160 C 3370/15 (160)



Amtsgericht Mannheim – Az. 6 C 122/15



Amtsgericht Mannheim – Az. 6 C 8/15



Amtsgericht Mannheim – Az. 6 C 92/15



Amtsgericht Maulbronn– Az. 2 C 696/14



Amtsgericht Memmingen – Az. 12 C 429/15



Amtsgericht Memmingen – Az. 12 C 569/16



Amtsgericht Memmingen – Az. 13 C 553/15



Amtsgericht Memmingen – Az. 22 C 1447/15



Amtsgericht Memmingen – Az. 22 C 263/16



Amtsgericht Memmingen – Az. 22 C 292/16



Amtsgericht Memmingen – Az. 22 C 559/16



Amtsgericht Memmingen – Az. 11 C 35/15



Amtsgericht Memmingen – Az. 22 C 735/14



Amtsgericht Merzing – Az. 32 C 189/15



Landgericht München I – Az. 21 S 1401/15



Landgericht München I – Az. 21 S 25383/13



Landgericht München I – Az. 21 S 5929/15



Landgericht München I – Az. 21 S 10340/14



Landgericht München I – Az. 21 S 11700/14



Landgericht München I – Az. 21 S 12683/14



Landgericht München I – Az. 21 S 2043/15



Landgericht München I – Az. 21 S 21719/14



Landgericht München I – Az. 21 S 28251/13



Landgericht München I – Az. 21 S 4381/14



Landgericht München I – Az. 21 S 7560/14



Landgericht München I – Az. 21 S 1459/14



Landgericht München I – Az. 21 S 22103/13



Landgericht München I – Az. 21 S 26548/13



Landgericht München I – Az. 21 S 7101/14



Landgericht München I – Az. 21 S 23210/13



Amtsgericht München – Az. 105 C 5685/15



Amtsgericht München – Az. 111 C 16930/15



Amtsgericht München – Az. 111 C 17227/15



Amtsgericht München – Az. 111 C 24155/13



Amtsgericht München – Az. 112 C 1941/15



Amtsgericht München – Az. 112 C 8767/16



Amtsgericht München – Az. 113 C 24161/13



Amtsgericht München – Az. 114 C 24166/13



Amtsgericht München – Az. 114 C 256/15



Amtsgericht München – Az. 114 C 3542/15



Amtsgericht München – Az. 122 C 23499/13



Amtsgericht München – Az. 122 C 23877/13



Amtsgericht München – Az. 122 C 5700/16



Amtsgericht München – Az. 132 C 21035/15



Amtsgericht München – Az. 132 C 23875/13



Amtsgericht München – Az. 133 C 17580/15



Amtsgericht München – Az. 133 C 6426/16



Amtsgericht München – Az. 133 C 7423/16



Amtsgericht München – Az. 142 C 17582/15



Amtsgericht München – Az. 142 C 6778/16



Amtsgericht München – Az. 154 C 22514/15



Amtsgericht München – Az. 154 C 24391/15



Amtsgericht München – Az. 154 C 7863/16



Amtsgericht München – Az. 155 C 12521/13



Amtsgericht München – Az. 155 C 12772/13



Amtsgericht München – Az. 155 C 14317/15



Amtsgericht München – Az. 155 C 14318/15



Amtsgericht München – Az. 155 C 14318/15



Amtsgericht München – Az. 155 C 4801/16



Amtsgericht München – Az. 155 C 4801/16



Amtsgericht München – Az. 155 C 6034/15



Amtsgericht München – Az. 158 C 6444/16



Amtsgericht München – Az. 158 C 8043/15



Amtsgericht München – Az. 159 C 6810/16



Amtsgericht München – Az. 161 C 6170/16



Amtsgericht München – Az. 171 C 13069/16



Amtsgericht München – Az. 171 C 17938/15



Amtsgericht München – Az. 172 C 11541/13



Amtsgericht München – Az. 172 C 21946/15



Amtsgericht München – Az. 173 C 16755/15



Amtsgericht München – Az. 173 C 5465/16



Amtsgericht München – Az. 173 C 6902/15



Amtsgericht München – Az. 174 C 8214/16



Amtsgericht München – Az. 182 C 15331/15



Amtsgericht München – Az. 182 C 15332/15



Amtsgericht München – Az. 182 C 5808/16



Amtsgericht München – Az. 191 C 17662/15



Amtsgericht München – Az. 191 C 24464/13



Amtsgericht München – Az. 212 C 2307/15



Amtsgericht München – Az. 212 C 2308/15



Amtsgericht München – Az. 212 C 24468/13



Amtsgericht München – Az. 212 C 5817/16



Amtsgericht München – Az. 212 C 7221/16



Amtsgericht München – Az. 212 C 7222/16



Amtsgericht München – Az. 213 C 5820/16



Amtsgericht München – Az. 223 C 6562/16



Amtsgericht München – Az. 223 C 6564/16



Amtsgericht München – Az. 224 C 21729/15



Amtsgericht München – Az. 224 C 5218/16



Amtsgericht München – Az. 231 C 24491/13



Amtsgericht München – Az. 233 C 1246/15



Amtsgericht München – Az. 233 C 1247/15



Amtsgericht München – Az. 233 C 1249/15



Amtsgericht München – Az. 233 C 27908/14



Amtsgericht München – Az. 233 C 3973/16



Amtsgericht München – Az. 233 C 5219/16



Amtsgericht München – Az. 242 C 13831/15



Amtsgericht München – Az. 242 C 19951/15



Amtsgericht München – Az. 243 C 10313/15



Amtsgericht München – Az. 243 C 24505/13



Amtsgericht München – Az. 243 C 8638/16



Amtsgericht München – Az. 244 C 10314/15



Amtsgericht München – Az. 244 C 12904/16



Amtsgericht München – Az. 244 C 1446/16



Amtsgericht München – Az. 244 C 16570/15



Amtsgericht München – Az. 244 C 26648/13



Amtsgericht München – Az. 251 C 21758/15



Amtsgericht München – Az. 251 C 24515/13



Amtsgericht München – Az. 251 C 5239/16



Amtsgericht München – Az. 251 C 5240/16



Amtsgericht München – Az. 251 C 5595/16



Amtsgericht München – Az. 251 C 6599/16



Amtsgericht München – Az. 261 C 10046/16



Amtsgericht München – Az. 261 C 10047/16



Amtsgericht München – Az. 261 C 24101/13



Amtsgericht München – Az. 261 C 4664/16



Amtsgericht München – Az. 261 C 5248/16



Amtsgericht München – Az. 261 C 5250/16



Amtsgericht München – Az. 261 C 5250/16



Amtsgericht München – Az. 261 C 8342/16



Amtsgericht München – Az. 262 C 18080/15



Amtsgericht München – Az. 262 C 21820/14



Amtsgericht München – Az. 262 C 6318/16



Amtsgericht München – Az. 262 C 7318/16



Amtsgericht München – Az. 271 C 6994/16



Amtsgericht München – Az. 271 C 9691/15



Amtsgericht München – Az. 274 C 20965/15



Amtsgericht München – Az. 274 C 6331/16



Amtsgericht München – Az. 274 C 7373/16



Amtsgericht München – Az. 275 C 10371/15



Amtsgericht München – Az. 275 C 12967/16



Amtsgericht München – Az. 275 C 25238/15



Amtsgericht München – Az. 281 C 12777/15



Amtsgericht München – Az. 281 C 4095/16



Amtsgericht München – Az. 281 C 5376/15



Amtsgericht München – Az. 281 C 9107/15



Amtsgericht München – Az. 281 C 9108/15



Amtsgericht München – Az. 282 C 5379/15



Amtsgericht München – Az. 283 C 30268/14



Amtsgericht München – Az. 111 C 17743/14



Amtsgericht München – Az. 114 C 792/15



Amtsgericht München – Az. 158 C 25768/13



Amtsgericht München – Az. 159 C 26085/14



Amtsgericht München – Az. 171 C 24217/13



Amtsgericht München – Az. 174 C 26033/13



Amtsgericht München – Az. 174 C 26033/13



Amtsgericht München – Az. 222 C 24046/13



Amtsgericht München – Az. 243 C 24363/13



Amtsgericht München – Az. 251 C 26394/13



Amtsgericht München – Az. 261 C 23804/13



Amtsgericht München – Az. 262 C 23085/13



Amtsgericht München – Az. 283 C 240/15



Amtsgericht München – Az.158 C 26266/13



Amtsgericht München – Az.173 C 22251/15



Amtsgericht München – Az. 171 C 22117/13



Amtsgericht München – Az. 283 C 23844/13



Amtsgericht München – 231 C 23775/13



Amtsgericht Münsingen – Az. 2 C 174/14



Amtsgericht Nagold – Az. 3 C 15/15



Amtsgericht Nagold – Az. 3 C 212/14



Amtsgericht Neresheim – Az. 1 C 58/15



Amtsgericht Neumünster – Az. 35 C 1785/15



Amtsgericht Neumünster – Az. 35 C 982/15



Landgericht Nürnberg–Fürth – Az. 3 S 2137/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 134/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 2172/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 3295/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 3987/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 508/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 5452/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 7469/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 8/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 9565/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 1408/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 1408/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 1513/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 161/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 1925/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 2205/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 4597/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 4715/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 4860/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 5185/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 6068/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 910/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 9567/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 1239/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 1293/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 1337/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 2798/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 3119/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 4268/16



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 433/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 9490/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 6170/14



Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 9282/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 5830/14



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 6476/14



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 910/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 9756/14



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 1647/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 1647/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 3304/15



Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 4171/14



Amtsgericht Nürnberg– Az. 27 C 4161/14



Amtsgericht Nürtingen – Az. 10 C 1647/14



Amtsgericht Nürtingen – Az. 10 C 2031/15



Amtsgericht Oberkirch – Az. 1 C 12/15



Amtsgericht Oberndorf – Az. 2 C 250/15



Amtsgericht Oldenburg – Az. 1 C 1066/15 (XX)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 1 C 1153/15



Amtsgericht Oldenburg – Az. 1 C 1297/15 (XX)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4020/16 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4075/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4141/16



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4157/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4222/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4256/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4256/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4346/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4433/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4433/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4439/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4446/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4449/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4471/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4472/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4480/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4482/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4488/15 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4602/14 (IV)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 6 C 6148/16



Amtsgericht Oldenburg – Az. 8 C 8025/16 (XXVII)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 8 C 8105/15 (XXVII)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 8 C 8143/15 (XXVII)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 8 C 8176/15 (XXVII)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 8 C 8194/15



Amtsgericht Oldenburg – Az. 8 C 8321/15 (XXVII)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 1 C 1625/14 (XX)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 8 C 8271/14 (XXVII)



Amtsgericht Oldenburg – Az. 1 C 1420/14 (XX)



Amtsgericht Oldenburg - Az. 1 C 1056/15 (XX)



Amtsgericht Passau – Az. 13 C 1518/15



Amtsgericht Passau – Az. 18 C 452/16



Amtsgericht Pforzheim – Az. 5 C 27/15



Amtsgericht Pinneberg – Az. 63 C 58/15



Amtsgericht Pinneberg – Az. 74 C 23/16



Landgericht Potsdam – Az. 2 S 23/15



Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 110/15



Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 156/15



Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 20/15



Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 221/15



Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 251/15



Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 284/14



Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 59/15



Amtsgericht Potsdam – Az. 37 C 122/15



Amtsgericht Potsdam – Az. 37 C 173/15



Amtsgericht Potsdam – Az. 37 C 19/16



Amtsgericht Potsdam – Az. 37 C 276/15



Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 241/14



Amtsgericht Potsdam – Az. 37 C 457/14



Amtsgericht Potsdam – Az. 20 C 479/14



Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 240/14



Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 554/14



Amtsgericht Rastatt – Az. 2 C 1/15



Amtsgericht Ravensburg – Az. 13 C 711/15



Amtsgericht Ravensburg – Az. 5 C 80/14



Amtsgericht Regensburg – Az. 3 C 184/15



Amtsgericht Regensburg – Az. 3 C 2279/15



Amtsgericht Regensburg – Az. 3 C 286/15



Amtsgericht Regensburg – Az. 3 C 494/16



Amtsgericht Regensburg – Az. 3 C 61/15



Amtsgericht Reinbek – Az. 17 C 115/15



Amtsgericht Reinbek – Az. 17 C 115/15



Amtsgericht Rendsburg – Az. 49 C 55/16



Amtsgericht Reutlingen – Az. 3 C 911/15



Amtsgericht Reutlingen – Az. 3 C 911/15



Amtsgericht Reutlingen – Az. 5 C 841/15



Amtsgericht Rostock – Az. 48 C 24/15



Amtsgericht Rostock – Az. 48 C 54/16



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 14/15



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 30/15



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 34/15



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 34/16



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 4/15



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 47/16



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 617/14



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 68/16



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 88/16



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 14/15



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 3/15



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 528/14



Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 618/14



Amtsgericht Saarbrücken – Az. 121 C 260/15



Amtsgericht Saarbrücken – Az. 121 C 302/15 (09)



Amtsgericht Saarbrücken – Az. 121 C 316/15 (09)



Amtsgericht Saarlouis – Az. 26 C 1180/15 (11)



Amtsgericht Saarlouis – Az. 27 C 592/16 (13)



Amtsgericht Saarlouis – Az. 29 C 1113/15 (16)



Amtsgericht Sankt Wendel – Az. 4 C 526/15



Amtsgericht Schwäbisch Gmünd – Az. 5 C 496/15



Amtsgericht Schwäbisch Gmünd – Az. 5 C 534/15



Amtsgericht Schwarzenbeck – Az. 2 C 573/15



Amtsgericht Schweinfurt – Az. 3 C 577/15



Amtsgericht Schweinfurt – Az. 3 C 1337/14



Amtsgericht Schweinfurt – Az. 3 C 663/14



Amtsgericht Schweinfurt – Az. 3 C 1337/14



Amtsgericht Sigmaringen – Az. 2 C 185/15



Amtsgericht Sigmaringen – Az. 2 C 43/15



Amtsgericht Singen – Az. 10 C 57/15



Amtsgericht Sinsheim – Az. 3 C 134/14



Amtsgericht Spaichingen – Az. 2 C 425/15



Amtsgericht St. Wendel – Az. 13 C 533/15 (05)



Landgericht Stuttgart – Az. 17 O 329/14



Landgericht Stuttgart – Az.17 O 468/14



Landgericht Stuttgart – Az. 17 O 329/14



Amtsgericht Stuttgart – Az. 12 C 2037/16



Amtsgericht Stuttgart – Az. 14 C 1439/16



Amtsgericht Stuttgart – Az. 18 C 2666/16



Amtsgericht Stuttgart – Az. 18 C 949/15



Amtsgericht Stuttgart – Az. 4 C 2998/16



Amtsgericht Stuttgart – Az. 14 C 3951/14



Amtsgericht Stuttgart – Az. 18 C 949/15



Amtsgericht Stuttgart – Bad Cannstatt – Az. 2 C 2992/15



Amtsgericht Titisee – Neustadt – Az. 12 C 158/14



Amtsgericht Traunstein – Az. 311 C 1223/14



Amtsgericht Traunstein – Az. 311 C 280/16



Amtsgericht Traunstein – Az. 311 C 342/16



Amtsgericht Traunstein – Az. 311 C 394/15



Amtsgericht Traunstein – Az. 311 C 453/16



Amtsgericht Traunstein – Az. 311 C 454/15



Amtsgericht Traunstein – Az. 311 C 542/16



Amtsgericht Traunstein – Az. 314 C 697/15



Amtsgericht Traunstein – Az. 319 C 281/16



Amtsgericht Traunstein – Az. 319 C 538/15



Amtsgericht Traunstein – Az. 312 C 771/15



Amtsgericht Traunstein – Az. 314 C 159/15



Amtsgericht Traunstein – Az. 314 C 522/15



Amtsgericht Traunstein – Az. 319 C 887/14



Amtsgericht Traunstein – AZ. 319 C 930/14



Amtsgericht Traunstein – Az. 319 C 1377/14



Amtsgericht Traunstein – Az. 312 C 595/14



Amtsgericht Ulm – Az. 7 C 1083/16



Amtsgericht Vaihingen – Az. 1 C 60/15



Amtsgericht Waiblingen – Az. 8 C 1795/15



Amtsgericht Waiblingen – Az. 8 C 693/15



Amtsgericht Waiblingen – Az. 7 C 620/15



Amtsgericht Waiblingen – Az. 9 C 1992/14



Amtsgericht Waldshut – Tiengen - Az. 7 C 326/14



Amtsgericht Wangen im Allgäu – Az. 4 C 30/15



Amtsgericht Wangen – Az. 4 C 30/15



Amtsgericht Weiden – Az.1 C 225/14



Amtsgericht Weiden – Az. 1 C 733/14



Amtsgericht Würzburg – Az. 16 C 1033/16



Amtsgericht Würzburg – Az. 16 C 64/15



Amtsgericht Würzburg – Az. 30 C 1166/16



Amtsgericht Würzburg – Az. 15 C 1913/14






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* Gerichtsentscheidungen sind im Originalbeitrag jeweils als PDF herunterladbar!

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AG Nürnberg, Az. 32 C 3784/17 (Volltext)

#11186 Beitrag von Steffen » Freitag 8. Dezember 2017, 16:32

Bayerische Staatskanzlei (München): Amtsgericht Nürnberg - Pflichten des Inhabers eines Internetanschlusses bei Urheberrechtsverletzungen durch seine minderjährigen Kinder (Volltext; Urt. v. 25.10.2017, Az. 32 C 3784/17)


16:30 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bayerische Staatskanzlei

Franz-Josef-Strauß-Ring 1 | 80539 München
Telefon: 00 49 (0)89 2165 - 0
E-Mail: direkt@bayern.de | Web: www.gesetze-bayern.de




Urteil im Volltext:

Link:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... 7-N-134246



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~






AG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2017, Az. 32 C 3784/17



Leitsätze:
1. Jedenfalls nach einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch eine Tauschbörse hat hinsichtlich der von minderjährigen Kindern genutzten Hardware eine Kontrolle durch den insoweit sorgeberechtigten Anschlussinhaber zu erfolgen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dabei erstreckt sich die Pflicht des Anschlussinhabers nicht nur auf die Untersuchung der Hardware im Hinblick auf eine etwaige Tauschbörsensoftware, vielmehr ist er verpflichtet, das in der Abmahnung bezeichnete urheberrechtlich geschützte Werk bzw. die diesbezüglichen Dateien auf der Festplatte des jeweiligen PCs oder Laptops zu suchen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)




(...) Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 745,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages.


Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.495,40 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist ein führender Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainmentprodukten (Software, Spiele, DVD-Filme). Die Klägerin übernimmt im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen die komplette Vermarktung und den Vertrieb insbesondere von Computerspielen in ganz Europa.

Am 24.06.2013 gegen 17:34 Uhr, am 29.06.2013 gegen 13:13 Uhr und am 06.07.2013 gegen 11:38 Uhr wurde vom Internetanschluss des Beklagten über drei verschiedene IP-Adressen jeweils das Computerspiel "Metro Last Light" für Dritte mittels einer sogenannten Tauschbörsensoftware zum Download angeboten.

Im Haushalt des Beklagten leben dessen Ehefrau sowie ein damals 18jähriger Sohn und eine damals 16jährige Tochter. Alle nutzten auch den Internetanschluss des Beklagten. Dabei waren zum damaligen Zeitpunkt ein Firmenlaptop des Beklagten, ein Familien-PC und ein "Kinderlaptop" vorhanden. Der Firmenlaptop des Beklagten wurde ausschließlich von diesem genutzt. Der Familien-PC wurde sowohl vom Beklagten, dessen Ehefrau als auch den Kindern genutzt, wobei ein passwortgesichertes Benutzerkonto eingerichtet war und nur der Beklagte und dessen Ehefrau über das Kennwort verfügten. Soweit den Kindern die Nutzungsmöglichkeit dieses Familien PCs eingeräumt wurde, erfolgte dies jeweils durch einen der Elternteile. Das Passwort war den Kindern nicht bekannt. Der "Kinderlaptop" wurde ausschließlich von den Kindern genutzt.

Bei einer Befragung der Ehefrau und der Kinder nach Erhalt der Abmahnung verneinten diese ihre eigene Täterschaft. Darüber hinaus untersuchte der Beklagte alle drei Endgeräte im Hinblick auf das Vorhandensein einer Tauschbörsensoftware. Die damals minderjährige Tochter und der damals volljährige Sohn waren vor der hier relevanten Verletzungshandlung durch den Beklagten allgemein über die Gefahren des Internets belehrt worden. Das verwendete WLAN war mit dem WPA2 Standard verschlüsselt, wobei ein individuelles, selbst gewähltes Passwort verwendet wurde.

Mit Schreiben vom 29.08.2013 wurde der Beklagte durch die Klägerin abgemahnt. Er gab daraufhin eine qualifizierte Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin verlangt aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR nach dem am 29.08.2013 gültigen RVG die Erstattung von Anwaltskosten. Darüber hinaus verlangt sie einen Lizenzanalogieschadensersatz in Höhe von 750,00 EUR.

Die Klägerin behauptet, dass Computerspiel sei im Mai 2013 erstmals veröffentlicht worden und damals mit Preisen zwischen 40,00 EUR und 50,00 EUR in den Handel gekommen. Weiterhin sei sie vom Entwickler des Computerspiels beauftragt worden, dieses zu vertreiben. In diesem Zusammenhang habe sie die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte erworben.



Die Klägerin beantragt,
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 745,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Es hat den Beklagten informatorisch angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2017 Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur Vervollständigung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.



I.

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Nürnberg ist örtlich gemäß § 104a UrhG i.V.m. Artikel 45 der bayerischen GZVJu örtlich zuständig.



II.

Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten sowohl den Lizenzanalogieschadensersatz als auch die Erstattung der Abmahnkosten verlangen.



II.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 97 Abs. 2 S. 1, S. 3, Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Zahlung von 750,00 EUR. Danach haftet derjenige auf Schadensersatz, der vorsätzlich oder fahrlässig das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt.


a)

Im Falle einer sogenannten Tauschbörse besteht dabei grundsätzlich eine Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber auch der Täter einer Rechtsverletzung ist, soweit feststeht, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss begangen wurde (st. Rspr. insbes. BGH. Urteil v. 08.01.2014, Az: I ZR 169/12 - BearShare). Diese Vermutung findet dann keine Anwendung, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen neben dem Anschlussinhaber genutzt wird. Denn in einem solchen Fall fehlt es an der Typizität des Geschehens (BGH a.a.O.). Insoweit trifft aber den Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber ist dabei verpflichtet, umfangreich dazu vorzutragen, welche anderen Personen neben ihm berechtigterweise den Internetanschluss mitnutzten, wie diese Nutzung erfolgte und inwieweit der Anschlussinhaber diesen Dritten die Nutzungsmöglichkeit eingeräumt hatte (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az: I ZR 19/14 und I ZR 75/14; BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az: I ZR 48/15; BGH, Urteil vom 30.03.2017, Az: I ZR 19/16; jeweils zitiert nach Juris). Dabei trifft den Anschlussinhaber auch eine sogenannte Nachforschungspflicht (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az: I ZR 169/12; BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az: I ZR 154/15; jeweils zitiert nach Juris). Insbesondere in der zuletzt zitierten Entscheidung, der sogenannten "Afterlife"-Entscheidung hatte der BGH nähere Ausführungen zum Umfang einer solchen Nachforschungspflicht getätigt. Der BGH hatte dabei die sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf den Ehegatten des Anschlussinhabers eingeschränkt. Insbesondere sei ihm eine Dokumentation des Internetnutzungsverhaltens des Ehegattens nicht zumutbar. Auch sei ihm eine Untersuchung des Computers des Ehegattens im Hinblick auf das Vorhandensein von Filesharing-Sofware nicht abzuverlangen. Der BGH zieht insoweit sogar generell in Frage, ob der Anschlussinhaber auch bei anderen Nutzern seines privaten Internetanschlusses verpflichtet sei, deren Nutzungsverhalten nach Erhalt einer Abmahnung rückwirkend zu dokumentieren (BGH a.a.O. Randnr. 26). Ausdrücklich klargestellt hat aber der BGH (BGH a.a.O. Randnr. 27), dass der Anschlussinhaber verpflichtet ist, hinsichtlich des selbst genutzten Computers Nachforschungen anzustellen, inwieweit darauf insbesondere Filesharing-Software vorhanden ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az: I ZR 75/14).


b)

Zur Überzeugung des Gerichts ist die Rechtsprechung des BGH dahingehend zu ergänzen, dass auch hinsichtlich der von minderjährigen Kindern genutzten Hardware eine Kontrolle durch den insoweit sorgeberechtigten Anschlussinhaber zu erfolgen hat. Denn der Sorgeberechtigte hat grundsätzlich eine Aufsichtspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern, die unter Umständen sogar zu einer Haftung führen kann (vgl. § 832 BGB). Im Hinblick darauf obliegt es daher dem sorgeberechtigten Anschlussinhaber, seine sonstigen Internetnutzungsberechtigten nicht nur zu befragen, ob diese mit der Urheberrechtsverletzung etwas zu tun haben. Vielmehr obliegt ihm auch eine Untersuchungspflicht hinsichtlich der zum einen selbst genutzten Hardware und zum anderen der von den minderjährigen Kindern (mit-) genutzten Hardware, um im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zu überprüfen, ob dort Inhalte vorhanden sind, die Rückschlüsse auf eine Urheberrechtsverletzung zulassen. Denn würde der Sorgeberechtigte Kenntnis von ggfs. sogar strafbaren Handlungen seiner minderjährigen Kinder erhalten, wäre er verpflichtet, erzieherische Maßnahmen zu ergreifen. Dabei erstreckt sich die Pflicht des Anschlussinhabers nicht nur auf die Untersuchung der Hardware im Hinblick auf eine etwaige Tauschbörsensoftware, vielmehr ist er verpflichtet, dass das in der Abmahnung möglichst konkret bezeichnete urheberrechtlich geschützte Werk bzw. die diesbezüglichen Dateien auf der Festplatte des jeweiligen PCs oder Laptops zu suchen (LG Stuttgart, Urteil v. 25.11.2014, Az.: 17 O 468/14 und LG Berlin Urteil vom 08.09.15, Az.: 15 S 37/14).


c)

Insoweit genügen die Angaben des Beklagten zur sekundären Darlegungslast nicht. Denn auf informatorische Befragung hatte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe zwar sowohl den von den Kindern mitgenutzten Familien-PC als auch den allein von den Kindern genutzten Laptop lediglich im Hinblick auf Filesharing-Software überprüft. Diese Überprüfung habe sich dahingehend vollzogen, dass er in den installierten Anwendungen nach einer Filesharing-Software gesucht habe. Weiterhin habe er in den installierten Anwendungen auch nach dem eigentlichen Computerspiel gesucht, ob diese dort installiert waren. Diese Darlegungen genügen nicht der zumutbaren Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers. Denn zum einen ist festzuhalten, dass allein die Existenz einer Filesharing Software grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Eine Filesharing-Software kann nämlich auch zum legalen Download genutzt werden. Daher ist es auch wesentlich wichtiger, nach dem eigentlich urheberrechtlich geschützten Werk bzw. den diesbezüglichen Dateien zu suchen. Denn aufgrund des Abmahnschreibens wusste der Beklagte, wonach er suchen musste. Soweit sich seine Suche dabei lediglich darauf beschränkte, ob eine entsprechende Software in den installierten Anwendungen vorhanden war, kann dies nicht genügen. Denn ob der Download über den Anschluss des Beklagten vollständig erfolgt war, ist unbekannt. Viel spricht zwar dafür, dass angesichts der drei Verletzungshandlungen über einen Zeitraum von ungefähr zwei Wochen ein zumindest wesentlicher Teil wenn nicht sogar vollständig das streitgegenständliche Computerspiel heruntergeladen wurde. So wäre es also naheliegend gewesen, insbesondere nach einer großen Datei auf der Festplatte zu suchen. Auch die Bezeichnung der Datei dürfte in der Regel mit dem Computerspielnamen zumindest teilidentisch gewesen sein. Inwieweit das Computerspiel dann tatsächlich installiert (oder ggfs. sogar wieder deinstalliert wurde), konnte von der Klägerin von außen jedenfalls nicht beurteilt werden. Daher wäre es auch die Pflicht des Anschlussinhabers gewesen, nicht nur nach der installierten Anwendung, sondern nach den eigentlichen Dateien zu suchen (so auch BGH, Urteil v. 11.06.2015 Az.: I ZR 75/14, zitiert nach Juris). Soweit dagegen vorgebracht wird, der Anschlussinhaber verfüge (regelmäßig) nicht über die technischen Fähigkeiten, um dies zu tun, ist festzuhalten, dass eine Suche nach einer Datei auf der Festplatte mit den bordeigenen Mitteln von Windows unproblematisch möglich ist. Man muss nur den Explorer starten und mittels "Strg-F" die Suchfunktion aktivieren. Danach kann man die gesamte Festplatte nach bestimmten Dateibezeichnungen durchsuchen lassen, wobei die Suche automatisch auch die Dateien heraussucht, die den Begriff nur enthalten, also nicht vollständig identisch sind. Man könnte hier also insbes. nach "Dead" oder"Island" oder nach "Dead Island" suchen.


d)

Der Beklagte ist aber auch sonst seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Zwar mag er hinsichtlich seiner Ehefrau aufgrund der "Afterlife"-Entscheidung des BGH keine weitergehenden Pflichten haben, deren Nutzungsverhalten darzustellen. Im Hinblick auf seine beiden Kinder kann ihm aber eine solche Darlegung abverlangt werden. Dabei ist auch in erster Linie auf den Zeitpunkt der Abmahnung für die Frage der Zumutbarkeit abzustellen. Denn nur, wenn die Abmahnung zeitnah zugeht, kann der Anschlussinhaber zumutbar überprüfen, wer, wann und wie das Internet genutzt hat. Je länger die Abmahnung zurück liegt, desto geringer sind die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Die Abmahnung ging dem Beklagten Ende August bzw. Anfang September 2013 und damit ungefähr zwei Monate nach den Verletzungshandlungen zu. Zum damaligen Zeitpunkt war daher der Beklagte durchaus in der Lage, das konkrete Nutzungsverhalten seiner Kinder im Zeitpunkt der drei mitgeteilten Daten vorzutragen bzw. zu dokumentieren. Nachdem auch alle drei Verletzungshandlungen tagsüber erfolgten, wäre es für den Beklagten also durchaus möglich gewesen, dazu mehr vorzutragen.


e)

Soweit der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestreitet, war dieses bestreiten letztlich unzulässig. Denn die Klägerin hatte substantiiert unter Vorlage der diversen Verträge mit dem Entwickler des Computerspiels vorgetragen und zur eigenen Aktivlegitimation umfangreich dargelegt. Das Bestreiten des Beklagten beschränkte sich dabei auf ein pauschales Abstreiten der Aktivlegitimation ohne näheren Eingang auf den substantiierten Vortrag der Klägerin. Ein solch unsubstantiiertes Bestreiten ist allerdings unwirksam.


f)
Zur Höhe des Schadensersatzes gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG ist auszuführen, dass gerichtsbekannt das Computerspiel zum damaligen Zeitpunkt auf den Markt gebracht wurde. Während der drei Urheberechtsverletzungszeitpunkte befand es sich in der unmittelbaren Auswertphase, wobei derartige Computerspiele in der Regel im Handel mit Preisen zwischen 40,00 EUR und 50,00 EUR verkauft werden. Bezüglich der Bestimmung des lizenzanalogen Schadensersatzes ist dabei nach der Rechtsprechung des BGH darauf abzustellen, was vernünftige Lizenzvertragspartner in Kenntnis aller Umstände vernünftigerweise vereinbart hätten (GH, Urteil vom 22.03.1990, Az.: I ZR 59/88, zitiert nach juris). Der Umstand, dass für die Nutzung in Tauschbörsen in aller Regel keine Lizenzen erteilt werden, schließt die Anwendung der Lizenzanalogie nicht aus(BGH Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, zitiert nach Juris). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier über einen Zeitraum von ungefähr zwei Wochen mit einem damals handelsüblichen DSL Anschluss mit einer entsprechenden Uploadgeschwindigkeit das Computerspiel Dritten angeboten wurde, geht das Gericht von einer mehr als 100fachen eher sogar 1000fachen Verbreitungshandlung aus. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, insbesondere zuletzt Urt. AG Nürnberg vom 01.06.2016, Az: 32 C 8497/15, schätzt das Gericht den Lizenzanalogieschadensersatz gem. § 287 ZPO auf mindestens 750,00 EUR. Das Gericht geht davon aus, dass dieser sogar höher liegen dürfte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Computerspiele in aller Regel einen umfangreichen Aufwand in der Herstellung haben. Auch der Vertrieb der Computerspiele über einen sogenannten Publisher (hier die Klägerin) und die dafür notwendige Vertriebsstruktur sowie die Bewerbung der Produkte sind bei der Bestimmung eines solchen Lizenzanalogieschadensersatzes zu berücksichtigen. Computerspiele rangieren dabei in der Regel auf dem Niveau von Hollywood-Blockbustern. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn es sich um eher unterdurchschnittliche Computerspiele handelt. Das hier relevante Computerspiel basiert aber auf einer bekannten Buchvorlage und kann jedenfalls nicht als unterdurchschnittliches Computerspiel durch das Gericht eingeschätzt werden.



III.

Die Klägerin kann vom Beklagten auch die Erstattung der Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der Fassung vom 07.07.2008 (nachfolgend a.F.) verlangen. Nach dieser Vorschrift kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt war. Anhaltspunkte für eine unberechtigte Abmahnung gab es hier nicht. Auch war die Abmahnung inhaltlich so umschrieben, dass die eigentliche Urheberrechtsverletzung, das urheberrechtgeschützte Werk und die Aktivlegitimation der Klägerin hinreichend erläutert wurden.

Der Anspruch ist auch nicht gem. § 97a Abs. 2 UrhG a.F: eingeschränkt, da nach herrschender Meinung diese Einschränkung nicht im Bereich von Tauschbörsen gilt. Insoweit kann die Klägerin die Erstattung der erforderlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von mindestens 10.000,00 EUR verlangen. Der angesetzte Gegenstandswert dürfte dabei sogar noch gering sein (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12.05.2016, Az: I ZR 43/15, Rn. 48, zitiert nach Juris). Nachdem die Abmahnung hier am 29.08.2013 erfolgte, kann die Klägerin ihre Gebühren aus dem ab 01.08.2013 gültigen RVG berechnen. Erforderlich ist insoweit in der Regel eine 1,3 fache Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale.



IV.

Zinsen kann die Klägerin aus Verzug beanspruchen, §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.



V.

Die Kostenentscheidung folgte aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, S. 2 ZPO. (...)





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AG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2017, Az. 32 C 3784/17,
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Wochenrückblick

#11187 Beitrag von Steffen » Samstag 9. Dezember 2017, 06:04

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 49 ..................................Initiative AW3P.............................04.12. - 10.12.2017

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1. WALDORF FROMMER: Bundesgerichtshof stärkt geschädigte Rechteinhaber in Tauschbörsenverfahren - Abgemahnte können Kostenrisiko durch gütliche Einigung deutlich senken


(...) Die Kanzlei WALDORF FROMMER setzt die berechtigten Ansprüche der von ihr vertretenen Medienunternehmen seit Jahren bundesweit erfolgreich außergerichtlich und gerichtlich durch.

Über aktuelle Klageverfahren wird an dieser Stelle regelmäßig berichtet. Unter [url=https:// news.waldorf-frommer.de/rechtsprechung-unkommentiert/]news.waldorf-frommer.de/rechtsprechung-unkommentiert[/url] findet sich aber auch eine Vielzahl früherer Entscheidungen.
(...)



Quelle: 'www. news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... ch-senken/











2. Bayerische Staatskanzlei (München): Amtsgericht Nürnberg - Pflichten des Inhabers eines Internetanschlusses bei Urheberrechtsverletzungen durch seine minderjährigen Kinder (Volltext; Urt. v. 25.10.2017, Az. 32 C 3784/17)



AG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2017, Az. 32 C 3784/17



Quelle: 'www.gesetze-bayern.de'
Link: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... 7-N-134246















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Gerichtsentscheidungen





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Politik Splitter





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Forenwelt





Steffen's Kurzkommentar





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Darf man verlorene Gerichtsentscheidungen veröffentlichen - oder nicht;
darf man mit einem Abmahnanwalt reden - oder nicht;
darf man etc. - oder nicht?




Seit meiner ersten (und einzigen) Abmahnung (jedenfalls) wegen (illegalen) Filesharing (14.12.2006), durfte ich mich mit sehr vielen Betroffenen schreiben, reden und auch streiten. Diese Erfahrungen basieren nicht auf einen kleinen zentralisiert anonymen Forenkreis, sondern auf Erfahrungen mit realen Menschen und ihren tatsächlichen Sorgen und Ängsten. Und ich merkte schnell, dass ein geringer Teil der Betroffenen im Leben steht und die Dinge, ähnlich wie ich, sieht. Leider ist der andere, größere Teil des Admonitus vulgaris [von lat. admonere "ermahnen" und lat. vulgaris "gemein"] zu beschreiben, was folgt: überheblich, uneinsichtig, immer viel für wenig, frech, super schlau ... feige, ängstlich, verantwortungslos. Wem die Abmahnung passt, ziehe sie an.

Wenn man sich über so eine lange Zeit mit dem Thema "Filesharing Abmahnungen" befasst und engagiert - erst einmal egal wie und warum - dann kommt man unweigerlich zu einem Punkt, wo man sich positionieren muss. Sicherlich kann man Seitenwege versuchen, aber letztendlich kommt es auf den - seinen - Hauptweg an.




Meine Mottoshow

  • Sage es - aus deiner Sicht - so, wie du es siehst.
  • Verbiege dich nicht für irgendwelche anonyme Deppen.
  • Sehe das Hauptanliegen, dem Gegenüber seine Kosten und Risiken zu minimieren.
  • Es gibt keine vermittelbare Klagewahrscheinlichkeit, sondern wer nicht zahlt, entscheidet sich für entweder Klage oder Verjährung, die Chancen stehen 50 : 50



Forenwelt


Es gibt eigentlich nur noch zwei verbliebene (Neandertal-) Foren, die sich mit dem Thema "Filesharing Abmahnungen" befassen. Hierbei möchte ich nicht für andere sprechen, sondern für AW3P. AW3P als Diskussionsforum ist Tod. Punkt.

Die Zukunft liegt beim gelesen zu werden, oder halt nicht. So what!




Gerichtsurteile

Jeder der sich seriös engagiert, muss die Veränderungen bemerken. Diese wurden mit dem BGH-Entscheid "Sommer unseres Lebens" eingeläutet, sowie dem Öffnen der abmahnenden Kanzleien, indem Gerichtsurteile veröffentlicht wurde. Und dies ist das einfache Erfolgskonzept. Unsere jahrelang gehütete Forenweisheit: "Die Dubiosesten der Dubiosen klagen sowieso nicht!" waren dem Platz in einer Foren-Software nicht mehr Wert. Und man merkte, dass unsere Verschwörungstheorien, Weisheiten und Arroganz eigentlich nur Sandburgen waren, die jetzt rieselnd einstürzten.

Es kam jetzt zu (m)einem Scheideweg.

Einige feiern sich, jedes Urteil eines Erstgerichtes, was aus unserer Sicht Recht sprach und verschweigen vehement Urteil die verloren gehen bzw. Gewonnene, die in der Berufung keinen Wert mehr besitzen. Es wurde hip mit jedem Murks und auf Kosten der Betroffenen bis nach Karlsruhe zu ziehen. Einer, der jedes Urteil - egal positiv oder negativ - veröffentlicht, es als Bestandteil einer umfassenden Information ansieht. Eine Handvoll, die das Zeitrad auf 2006 / Gulli:Board zurückdrehen wollen, Einer der nach vorn schaut.

Es kann kein Forum einen Verbraucher schützen oder helfen, mit veralteten Parolen "Anno 2006", selbst wenn unterstellt, dass diese gut gemeint wären. Der "Stoff" zum Thema "Abmahnung - Klageverfahren" ist für einen Laien so umfangreich und kompliziert geworden, dass es mit dem saloppen Slogan: "Mod. UE + Nichtzahlen" nicht mehr allein getan ist. Angefangen von wie reagiere ich auf eine Abmahnung: muss ich überhaupt eine geforderte UVE abgeben, und wenn mit welcher Abfassung; beauftrage ich sofort einem Anwalt; was teile ich den Abmahner wann mit; bis hin, wie reagiere ich (wann und wie, mit oder mit ohne Anwalt) auf einen MB bzw. Klageschrift. Letztendlich muss man eingestehen, für ein Forum ist aktuell die Rolle nur noch als Nervenberuhiger, vereinzelten Fragen, Chat gelangweilter oder beauftragter Traffic-User ... nur sollte derjenige, der Nervenruhe braucht, sich beim Seelenklempner auf die Couch legen oder Baldrian einnehmen. Als echter Ratgeber - wenn man es rechtlich dürfte - ist man überfordert.




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.............................................................................................Karikatur: AW3P-2017



Deshalb ist ein Forum mehr oder minder nur noch Informationsquelle, deren Tiefe die jeweilige Administration bestimmt. Und hier ist es eben wichtig dem Lesenden die Wahrheit zu vermitteln, die für jedes Forum subjektiv ist. Für eine umfassende Information sind - alle - Gerichtsentscheidungen wichtig. Schon aus dem Gesichtspunkt heraus, dass man weiß, ja mein Abmahner verliert auch, es wird aber geklagt und nicht zu knapp.

Ein Beispiel, das Urteil des Amtsgericht Nürnberg (Urt. v. 25.10.2017, Az. 32 C 3784/17), was jeder Experte sofort und lauthals mit Veröffentlichung nur der Pressemitteilung als Fehlurteil einschätzt. Die Bayrische Staatskanzlei hat jetzt den Volltext veröffentlicht. Es ist bei Weiten kein Fehlurteil und es wurde konsequent die BGH Rechtsprechung angewendet, ja sogar "Afterlife". Ein Beklagter wurde verurteilt, bestreitet seine Haftung und benennt als Mitnutzer seine Ehefrau und seine zwei Kinder (1 Minderjährig, 1 Volljährig). Dabei wurde vorgetragen, dass auch deren Täterschaft ausgeschlossen ist und der Beklagte die Endgeräte ergebnislos auf Filesharing-Software untersuchte. Jetzt entschied das Erstgericht, das dieses nicht ausreicht, und ein Shitstorm der Anwälte und Foren-Experten übergoss sich über Nürnberg. Zurecht? Nein! Was viele - auch der Gerichtsstandort Charlottenburg - vergessen, "Afterlife" bezieht sich nur auf die Konstellation: "Ehemann - Ehefrau". Dieses wurde hier beachtet. Aber man sagt auch, dass die Untersuchung - wenn man dazu in der Lage ist - allein auf Filesharing-Software nicht ausreicht. Das Gericht sagt, das Filesharing-Software auch und Ausnahmswiese für legale Downloads genutzt werden kann. Es hätte deshalb auch nach dem Streitgegenstand (Datei, Installation) gesucht werden müssen. Lebensfremd? Nein! Natürlich weiß ich nicht, welche Anforderung gestellt wären, wenn der Beklagte es vorgetragen hätte - hat er aber nicht.

Jeder sollte beachten, es geht letztendlich um sein Geld. Die anonymen Deppen sind dann weg, das eigene Jammern groß, wenn man unter Fehleinschätzung und mit ohne einen Beweis in ein Gerichtsgutachten stolpert, ein weiteres Gerichtsgutachten für den Abmahner sponsert. Und hier liegt meine Verantwortung, wo ich natürlich auch mit einem Abmahnanwalt diesbezüglich rede und dessen Antwort veröffentlich darf.

Es ist wie mit allen. Jeder darf sich doch informieren wo er möchte, darauf habe ich keinen Einfluss und es ist mir persönlich egal. Wer auf AW3P kommt um seine Nerven zu beruhigen oder Dampf abzulassen, sollte sich beim Seelenklempner auf die Couch legen oder Baldrian einnehmen. Es geht um Dein - nicht um mein - Geld! Und deshalb werde ich - zwar mit einem mir ausgewiesenen IQ eines Sack russischer Schrauben - Tacheles reden.

Es gibt keine Klagewahrscheinlichkeitsmilchmädchenrechnungen, sondern nur: wer nicht zahlt entscheidet sich für entweder Klage oder Verjährung. Die Chancen stehen hierzu 50 : 50. Alles andere ist unseriös, zumindest Gedankengut Anno 2016 / Gulli:Board. Aber, auch hier steht es jeden frei, an seinem Glauben festzuhalten.






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Die Initiative AW3P wünscht weiter eine besinnliche Adventszeit


Die zweite Kerze wird angezündet, genießt ein wundervolles Adventswochenende im Kreise Eurer Familie und Lieben und lasst ein wenig Ruhe und Stille bei Euch einkehren! Die Initiative AW3P wünscht allen eine frohe, besinnliche und gesegnete Adventszeit. Aber bedenkt, dass es auch sehr viele Menschen gibt, die unserer Hilfe bedürfen.





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...................................................................................Steffen Heintsch für AW3P




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#11188 Beitrag von Steffen » Sonntag 10. Dezember 2017, 15:25

S.O.S. Abmahnung (Berlin): Das Amtsgericht Charlottenburg zu Filesharing - Internetcafé Betreiber haftet weder als Täter noch als Störer (Schulenberg und Schenk legen Berufung ein)


15:20 Uhr


Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Urteil vom 10.07.2017 die Klage der Kanzlei "Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte & Steuerberatung" aus Hamburg gegen einen von uns vertretenen Betreiber eines Internetcafés abgewiesen (Az. 213 C 67/17). Demnach haftete der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer.



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Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


Kanzlei Berlin
Pflugstr. 7 | 10115 Berlin Mitte
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E-Mail: info@sos-recht.de | Internet: www.sos-recht.de


Bericht

Link:
https://abmahnung.sos-recht.de/news/ag- ... s-stoerer/



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Das Amtsgericht hat damit die Rechte von Internetcafé Betreibern gestärkt. Zum Vortrag der Verteidigung gegenüber der von der Kanzlei Schulenberg und Schenk erhobenen Vorwürfe, genügte der Verweis des Anschlussinhabers auf seine berufliche Tätigkeit. Um die Störerhaftung auszuschließen reiche es zudem aus, dass der Betreiber die Höhe des Nutzungsentgelts an der Benutzungszeit bemisst und damit das Filesharing in seinen Räumlichkeiten unattraktiv erscheine.



Kanzlei forderte 1051,80 EUR wegen Urheberrechtsverletzung

Die Kanzlei Schulenberg und Schenk hatte mit der Klage Ansprüche über Schadensersatz und außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1051,80 EUR geltend gemacht. Vorausgegangen war dem Verfahren eine Abmahnung, die im Auftrag der KSM GmbH wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung unseres Mandanten ausgesprochen wurde. Unser Mandant hat die Anschuldigung den Film "The Tortured" über seinen Internetanschluss in einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben, mit Verweis auf seine berufliche Tätigkeit bestritten. Unser Mandant hatte nachweislich zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss nicht selbst genutzt. Die KSM GmbH hat der Kanzlei Schulenberg und Schenk die vermeintlichen Ansprüche abgetreten, sodass es der Kanzlei aus abgetretenem Recht möglich war gerichtlich gegen unseren Mandanten vorzugehen.



Dreh und Angelpunkt: Wer trägt die Beweislast?

Knackpunkt in Filesharing Fällen ist stets die Frage, wer die in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen zu beweisen hat. Grundsätzlich ist der Kläger im Zivilprozess in der Pflicht diejenigen Umstände darzulegen, die seinen Anspruch beweisen. In Filesharing Fällen können die Rechteinhaber zwar regelmäßig nachvollziehbar dokumentieren, von welchem Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, jedoch können sie nicht darlegen, wer den Anschluss tatsächlich genutzt hat. Um dieses rechtliche Schlupfloch zu schließen, geht die Rechtsprechung zunächst davon aus, dass der Anschlussinhaber seinen Anschluss selbst nutzt und damit auch als Täter haftet. Es besteht für Anschlussinhaber dann im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast die Möglichkeit Umstände vorzutragen, die ihn entlasten können.

Strittig ist dabei die Frage wie weit die sekundäre Darlegungslast reicht.



Internetcafé-Betreiber können nicht alle Nutzer benennen

Das Amtsgericht Charlottenburg hat in der von uns erstrittenen Entscheidung festgestellt, dass unser Mandant seiner sekundären Darlegungslast in vollem Umfang genügt hat. Dem Gericht reichte der Vortrag aus, dass unser Mandant ein Internetcafé betreibt und deshalb weiteren Personen Zugang zu seinem Anschluss eröffnet. Das Gericht kam dabei zur lebensnahen Deutung, dass es Internetcafé-Betreibern praktisch nicht möglich ist alle Nutzer für eine in Rede stehende Rechtsverletzung zu benennen.

Dem Anschlussinhaber sind in diesen Fällen keine weiteren Vorträge zur eigenen Entlastung aufzubürden. Die weitere Darlegungs- und Beweislast trägt in diesen Fällen der Kläger.



Haftung als Störer besteht nur in engen Grenzen

Die Haftung des Internetcafé Betreibers als Störer schloss das Gericht ausdrücklich aus. Zwar sei die Haftung als Störer - also eine Haftung ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - grundsätzlich beim Filesharing denkbar, jedoch bewege sich diese Haftung in engen Grenzen. Einschlägig ist die Störerhaftung in Fällen, in denen Anschlussinhaber einen Beitrag zur Rechtsverletzung leisten indem sie zum Beispiel Prüfpflichten verletzen. Einen solchen Beitrag konnte das Amtsgericht im vorliegenden Fall nicht erkennen. Vielmehr habe der Internetcafé Betreiber das Filesharing über seinen Anschluss unattraktiv gestaltet, da sich bei seinem Angebot die Höhe des Nutzungsentgeltes an der konkreten Nutzungsdauer orientierte. Das Herunterladen eines Langspielfilms mit entsprechend größeren Speicherkapazitäten verursacht entsprechend hohe Kosten. Nach Ansicht des Gerichts werde dem Filesharing durch die höhere Kostenbelastung die Attraktivität genommen.

Wir meinen, dass das Amtsgericht Charlottenburg mit diesem Urteil Internetcafé Betreibern deutlich entgegenkommt. Bei lebensnaher Betrachtung ist es für Betreiber schlicht unmöglich jeden einzelnen Nutzer zu erfassen. Wird der Anschluss eines Internetcafé Betreibers für Filesharing missbraucht, kann das nicht unter allen Umständen zu Lasten des Anschlussinhabers gehen.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Kanzlei Schulenberg und Schenk Berufung dagegen eingelegt hat.





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AG Charlottenburg, Urteil vom 10.07.2017, Az. 213 C 67/17,
Klage Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte & Steuerberatung,
abgetretene Forderungen der KSM GmbH,
Abtretung,
Berufung Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte & Steuerberatung,
Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte & Steuerberatung,
Rechtsanwalt Carl Christian Müller LL.M.,
S.O.S. Abmahnung,
kostenlose Erstberatung,
Haftung Besitzer Internetcafé,
Haftung Internetcafé Besitzer,
Filesharing,
http://sus-law.de/

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#11189 Beitrag von Steffen » Montag 11. Dezember 2017, 10:14

Entscheidungen der Gerichte in Berlin und Brandenburg: Das Amtsgericht Charlottenburg zur Störerhaftung in Filesharing Fällen bei unzureichend gesicherten Internetzugang sowie fehlender Unbilligkeit gemäß § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG


10:10 Uhr


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Entscheidungen der Gerichte in Berlin und Brandenburg

Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107 | 14473 Potsdam
Telefon (0331) 866-0 | poststelle@mdj.brandenburg.de



Urteil im Volltext

Link:
http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... focuspoint



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AG Charlottenburg, Urteil vom 28.08.2017, Az. 213 C 99/17



(...) Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.02.2014 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 93 Prozent und die Beklagte 7 Prozent zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Schöneberg, welche die Klägerin zu tragen hat.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 Prozent abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 Prozent leistet.





Tatbestand

Die Parteien streiten über urheberrechtliche Ansprüche.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte des im August 2013 veröffentlichten Computerspiels [...]. Das Computerspiel wurde am 31.10.2013 um 17:44:23 Uhr und 21:50:35 Uhr unter der dem Anschluss der Beklagten zugeordneten IP-Adresse [IP] zum Download angeboten.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.02.2014 deshalb ab und forderte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz bis zum 17.02.2014 auf.

Die Klägerin macht mit der Klage geltend,
- 900,00 EUR Lizenzentschädigung,
- 984,60 EUR Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR (1,3 fache Geschäftsgebühr zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale).

Die Klägerin meint,
es liege eine Unbilligkeit i.S.v. § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG vor, da bei der öffentlichen Zugänglichmachung im Rahmen einer anonymen Online-Tauschbörse ein besonderes Gefährdungspotential bestehe und die Zugänglichmachung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erstveröffentlichung erfolgte. Auch sei die Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG europarechtskonform auszulegen. Sie behauptet, das WLAN der Beklagten sei nicht offen gewesen und die Beklagte habe ihren Router nicht ohne Passwortschutz betrieben.

Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 984,60 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag über 900,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet,
sie habe versehentlich den WLAN-Router ohne entsprechendes Passwort genutzt.

Das Amtsgericht Schöneberg hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16.06.2017 an das hiesige Gericht verwiesen. Das Gericht hat über die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte den Router mit Passwortschutz betrieben habe, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen [Name]. Wegen des genauen Inhalt des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 28.08.2017 (Blatt 47 f. der Gerichtsakten) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.08. und 28.08.2017 verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige ist nur teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.



I.


1.

Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin die Zahlung einer Lizenzentschädigung von 900,00 EUR begehrt. Insoweit besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt und auch nicht aus § 97 Abs. 2 UrhG ein Anspruch auf Schadensersatz. Die Beklagte haftet nicht als Täter für die Urheberrechtsverletzung. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist dabei nur anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (std. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 06.10. 2016 - I ZR 154/15, juris; BGH, Urt. v. 12.95.2016 - I ZR 48/15, juris; BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 75/14, juris; BGH, Urt. v. 12.05.2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330; OLG München, Urt. v. 14.01.2016 - 29 U 2593/15, juris). Will sich der Anspruchsteller dabei auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es grundsätzlich ihm, diese Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urt. v. 06.10.2016 - I ZR 154/15, juris; BGH, Urt. v. 12.05.2016 - I ZR 48/15, juris; BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 75/14, juris; OLG München, Urteil vom 14.01.2016 - 29 U 2593/15, juris, Rn. 36).

Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte durch den Vortrag, dass der Anschluss nicht hinreichend gesichert war und Benennung eines Zeugen, nachgekommen. Die für das Eingreifen der tatsächlichen Vermutung und damit auch für die Behauptung, dass der Anschluss hinreichend gesichert war, beweisbelastete Klägerin hat aber nicht bewiesen, dass der Internetanschluss entgegen dem Vorbringen der Beklagten hinreichend gesichert war. Die Aussage des Zeugen [Name] hat diese Behauptung der Klägerin nicht bestätigt. Vielmehr steht umgekehrt nach der Aussage des Zeugen fest, dass der Anschluss nicht gesichert war. Die Aussage des Zeugen war glaubhaft und der Zeuge glaubwürdig. Der Zeuge räumte Erinnerungslücken ein und erläuterte zudem, dass sein Handy zuvor ohne Passwortschutz in das WLAN einzuloggen war, was nach der Passwortsicherung nicht mehr der Fall war. Soweit die Klägerin bereits im Vorfeld einen Antrag auf Beeidigung des Zeugen gestellt hat, war dem nicht nachzukommen, da die Aussage bereits für die Klägerin nicht ergiebig war und zudem ein höherer Beweiswert nicht zu erwarten war. Soweit die Klägerin sich zudem auf den Umstand beruft, dass der damalige Rechtsanwalt der Beklagten lediglich auf weitere Nutzer verwiesen hat und nicht angab, dass das WLAN offen war, ist keine andere Bewertung gerechtfertigt. Vielmehr spricht dies umgekehrt dafür, dass die Angaben der Beklagten vor Gericht zutreffend waren. Denn nur in diesem Fall kann die Beklagte überhaupt als Störer in Anspruch genommen werden, was bei einer Täterhaftung eines Dritten nicht der Fall gewesen wäre. Die Offenbarung dieses Umstandes war insoweit zum damaligen Zeitpunkt nicht notwendig. Hat die Beklagte aber nicht den Beweis erbracht, dass der Internetanschluss entgegen dem Vorbringen der Beklagten hinreichend gesichert war, ging dies zu ihren Lasten. Denn damit greift die täterschaftliche Vermutungswirkung zu Lasten der Beklagten nicht ein.


2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aber aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten als erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG in Höhe von 124,00 EUR. Wegen des weitergehend geltend gemachten Anspruchs war die Klage abzuweisen. Die Beklagte haftet nach der zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung maßgeblichen Rechtslage als Störer. Denn der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet - nach der damaligen Rechtslage - als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Werke in Internettauschbörsen einzustellen (BGH, Urt. v. 12.05.2010 - I ZR 121/08, juris).

Der Höhe nach besteht aber nur ein Anspruch auf Zahlung von 124,00 EUR für eine 1,3 fache Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR (=104,00 EUR zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale). Nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000,00 EUR, wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. Die Beklagte ist eine natürliche Person, die das Werk nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet hat. Auch trägt die Klägerin nicht vor, dass diese bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. Die Deckelung des Erstattungsanspruchs ist auch nicht nach § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG ausgeschlossen. Nach dieser Regelung kommt eine Deckelung nicht in Betracht, wenn aufgrund "besonderer Umstände des Einzelfalls" die Erstattung des Anspruchs aus einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR unbillig ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG stellt eine Ausnahmevorschrift dar, die bezweckt, dass die Deckelung von erstattbaren Abmahnkosten nicht unterlaufen wird (Reber in BeckOK UrhR, UrhG, § 97a, Rn. 28, beck-online). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die öffentliche Zugänglichmachung des Computerspiels im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung überhaupt eine solche tatsächliche Ausnahme begründen kann, wenn das Werk schon veröffentlicht ist. Denn im vorliegenden Fall erfolgte die Zugänglichmachung nicht im unmittelbaren Zusammenhang, sondern erst mehr als zwei Monate später. Auch aus europarechtlichen Erwägungen unter Heranziehung des Art. 14 der Richtlinie 2004/48 ist entgegen der Auffassung der Klägerin keine andere Auslegung gerechtfertigt und ist insbesondere aus europarechtlichen Gründen nicht die Annahme geboten, dass eine "den besonderen Umständen des Einzelfalles" entsprechende Unbilligkeit i.S.v. § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG vorliegen würde. Die vorgenannte Richtlinie sieht zwar vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei zu tragen sind. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen aber bereits keine Prozesskosten dar. Vielmehr handelt es sich um vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Es handelt sich auch nicht um "sonstige Kosten" im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2004/48, auf welche die seitens der Klägerin herangezogene Entscheidung des EuGH (Urt. v. 28.07.2016 - C-57/15, juris) abstellt. Hierunter fallen vielmehr nur Kosten, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen (EuGH, a.a.O., juris, Rn. 36). Daran fehlt es aber hier, da mit der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, der hier nicht einmal streitig ist. Hinzu kommt, dass nach Art. 14 der Richtlinie ausdrücklich aus Billigkeitserwägungen eine Ausnahme von der Erstattungspflicht statthaft ist. Bei natürlichen Personen, die die Voraussetzungen des § 97a Abs. 3 UrhG erfüllen, entspricht es aber grundsätzlich der Billigkeit, die Höhe der Kostentragungspflicht im Einzelfall zu überprüfen. Dies ist gerade in § 97a Abs. 3 UrhG geregelt worden, indem den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden kann. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es dem nationalen Gesetzgeber auch nur untersagt, einen "bedingungslosen Ausschluss" vorzunehmen (EuGH, a.a.O., Rn. 31), was der Gesetzgeber - durch die Formulierung von Ausnahmemöglichkeiten in § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG - aber zutreffend nicht gemacht hat. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung des § 97a Abs. 3 UrhG nicht auch entsprechend der Gesetzesbegründungen als Begrenzung des Gegenstandswertes auszulegen sein könnte, so dass ohnehin der Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2004/48 nicht eröffnet wäre, da eine volle Kostenerstattung stattfindet und auch der Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten nur diese Kosten in Ansatz bringen darf. Dafür spricht, dass dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien offenbar nicht bewusst war, das nicht der Rechtsanwalt selbst im Außenverhältnis gegenüber dem Störer der Gläubiger des Anspruchs auf Gebührenerstattung ist, sondern der Urheberrechtsinhaber, gegen welchen wiederum der Rechtsanwalt einen Anspruch hat. So formuliert etwa die Beschlussempfehlung (BT-Dr. 17/14192, Seite 4), dass mit der vorliegenden Gesetzesfassung beabsichtigt ist, für den vorgerichtlichen Bereich - wie schon in den Entwürfen vorgesehen - "die grundsätzliche Begrenzung des anwaltlichen Erstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen Abmahnungen" zu erhalten. Der Wille des Gesetzgebers war entsprechend nicht auf eine bloße Begrenzung des Erstattungsanspruchs des Geschädigten, sondern auf eine Beschränkung des Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts selbst durch Anpassung des Gebührenstreitwertes gerichtet. Im Hinblick auf §§ 23 RVG i.V.m. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO dürfte dann aber das Ermessen des Rechtsanwalts dahingehend gebunden sein, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97a Abs. 3 UrhG nur der danach berechtigte Anspruch auch seinem Mandanten in Rechnung gestellt werden darf. Auch hier ist nach alledem, wie dargelegt, lediglich ein Gegenstandswert von 1.000,00 EUR berechtigt.



II.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO. (...)





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AG Charlottenburg, Urteil vom 28.08.2017, Az. 213 C 99/17,
Störerhaftung,
unzureichend gesicherter Internetzugang,
Unbilligkeit,
§ 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG

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Wochenrückblick

#11190 Beitrag von Steffen » Samstag 16. Dezember 2017, 00:16

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 50 ..................................Initiative AW3P.............................11.12. - 17.12.2017

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1. Entscheidungen der Gerichte in Berlin und Brandenburg: Oberlandesgericht Brandenburg - Bei eBay Kleinanzeigen bestehen keine fernabsatzrechtlichen Informationspflichten


OLG Brandenburg, Urteil vom 19.09.2017, Az. 6 U 19/17


(...) Wer als Unternehmer seine Waren über eBay-Kleinanzeigen veräußert, den treffen zu diesem Zeitpunkt noch keine fernabsatzrechtlichen Informationspflichten. Denn eine eBay-Kleinanzeige ist (noch) kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages im Wege des Fernabsatzes. (...)



Quelle: 'www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de'
Link: http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... focuspoint











2. Die RECHTschützer. Der ROLAND-Blog. (Köln): O Tannenbaum, O Tannenbaum - Rechtstipps rund um den Weihnachtsbaum


Rechtsanwalt Kai Solmecke:


(...) Für die einen ist er unersetzlich, die anderen sehen in ihm nur ein unnötiges Wegwerf-Produkt: der Tannenbaum. Ich fahre jedes Jahr mit meiner Schwester und meinem Vater zum Händler unseres Vertrauens und versuche, den perfekten Baum zu finden. Für uns ist es immer besonders wichtig, dann am Weihnachtsabend unseren Fang zu bestaunen. Daher habe ich mich gefragt, ob es rechtliche Stolperfallen rund um den Weihnachtsbaum gibt - und bei Kai Solmecke einmal nachgefragt. (...)



Quelle: 'www.roland-rechtsschutz.de'
Link: https://www.roland-rechtsschutz.de/blog ... achtsbaum/















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Gerichtsentscheidungen





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  • AG Charlottenburg, Urteil vom 10.07.2017, Az. 213 C 67/17 [Sch. / Sch. verlieren; sek. Darlegungslast (Betreiber Internetcafé), Kläger legte Berufung ein]
  • AG Charlottenburg, Urteil vom 28.08.2017, Az. 213 C 99/17 [Beklagte kein Täter, aber Störer wegen unzureichend gesicherten Internetzugang sowie fehlende Unbilligkeit gemäß § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG]





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Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M. (Berlin):



AG Charlottenburg, Urteil vom 10.07.2017, Az. 213 C 67/17



S.O.S. Abmahnung (Berlin): Das Amtsgericht Charlottenburg zu Filesharing - Internetcafé Betreiber haftet weder als Täter noch als Störer (Schulenberg und Schenk legen Berufung ein)



Quelle: 'www.abmahnung.sos-recht.de'
Link: https://abmahnung.sos-recht.de/news/ag- ... s-stoerer/











Entscheidungen der Gerichte in Berlin und Brandenburg



AG Charlottenburg, Urteil vom 28.08.2017, Az. 213 C 99/17



Entscheidungen der Gerichte in Berlin und Brandenburg: Das Amtsgericht Charlottenburg zur Störerhaftung in Filesharing Fällen bei unzureichend gesicherten Internetzugang sowie fehlender Unbilligkeit gemäß § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG



Quelle: 'www.gerichtsentscheidungen.berlin-branden-burg.de'
Link: http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... focuspoint















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Politik Splitter





SPD erfindet Politik neu bzw. Selbstmord aus Angst vor dem Tod


Die sogenannte "Volkspartei" SPD erfindet Politik neu. Damit man den Spagat zwischen GroKo und Neuwahlen schafft, wird die Kooperations-Koalition (kurz KoKo, ugs. "GroKo light") in Leben gerufen.

Eigentlich nur noch peinlich, was diese Politiker so treiben. Keiner will mit Merkel regieren und man kann diesesmal die Schuld nicht der AfD oder den dummen Ossi-Männern in die Schuhe schieben.



.............................................................Summa summarum frei nach Christian Lindner (FDP):
...................................................."Lieber keine Politiker, als Schlechte!"















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Forenwelt





Deutsches Gedankengut einer verschworenen Opfergemeinschaft!




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(...) Bei Heintsch handelt es sich eher um ein offensichtlich psychisches Problem. Er ist und bleibt ein billiger AfD-Hassprediger. Es gibt da nur die Möglichkeiten: ignorieren, den Account hier weiterhin sperren oder einfach das Licht ausknipsen. Ich aktiviere das Werniman-Protokoll ... (...)



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Die Initiative AW3P wünscht eine besinnliche Adventszeit


Die dritte Kerze brennt - genießt ein wundervolles erstes Adventswochenende im Kreise Eurer Familie und Lieben und lasst ein wenig Ruhe und Stille bei Euch einkehren! Die Initiative AW3P wünscht allen eine frohe, besinnliche und gesegnete Adventszeit. Aber bedenkt, dass es auch sehr viele Menschen gibt, die unserer Hilfe bedürfen.




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AW3P: DER Wochenrückblick für Filesharing-Fälle




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AG Bochum, Az. 66 C 66/17

#11191 Beitrag von Steffen » Samstag 16. Dezember 2017, 10:28

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Das Amtsgericht Bochum verurteilt Rechtsverletzer zu 2.000,00 EUR Schadensersatz (BGH Entscheid: "Morpheus"; 25 Datensätze)


10:25 Uhr


Das Amtsgericht Bochum hat am 08.12.2017 zu dem Az. 66 C 66/17 einen Rechtsverletzer zu 2.000,00 EUR und zur Erstattung von 241,90 EUR Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung verurteilt. Es folgte damit vollumfänglich dem Vortrag der NIMROD Rechtsanwälte.



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NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR

Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Web: www.nimrod-rechtsanwaelte.de



Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2017/1 ... ensersatz/

Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... 228583.pdf



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Alle Einwände des Beklagten wurden zurückgewiesen.

Für das Gericht steht damit fest, dass
- die Klägerin Inhaberin der Rechte ist.
- Der Schadensersatz richtig auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bemessen wurde.
- Schließlich, dass konkret vorzutragen ist, wie Kinder belehrt wurden.








AG Bochum, Urteil vom 08.12.2017, Az. 66 C 66/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -


66 C 66/17


Verkündet am 08.12.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle



Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Scheffen GbR, Emser Straße 9, 10719 Berlin,



gegen


Herrn [Name],
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: [Name],





hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 241,90 EUR freizustellen.

Der Beklagte wird des weiteren verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einer Verletzung von Urheberrechten geltend.

Die Klägerin ist alleinige Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem PC-Spiel "Euro Truck Simulator 2". Sie beauftragt regelmäßig die Fa. Texcipio GmbH mit der Ermittlung von urheberrechtlichen Verstößen im Internet.

Die Parteien streiten darüber, ob das vorgenannte PC-Spiel im Zeitraum vom 02.08.2017 - 05.09.2014 in insgesamt 25 Fällen vom Internetanschluss des Beklagten aus über die Filesharing-Software BT7920 anderen Nutzern illegal zum Download angeboten wurde. Wegen der Einzelheiten der ermittelten Verstöße wird auf Bl. 3 - 5 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin hat die vorgenannten Verstöße durch die Fa. Texcipio GmbH ermitteln lassen und basierend auf den Ermittlungsergebnissen ein Gestattungsverfahren beim Landgericht Köln durchgeführt. Im Zuge dessen wurden der Klägerin über den Internet-Provider die Klardaten im Hinblick auf die ermittelten IP-Adressen mitgeteilt. Die vorgenannten Verstöße wurden dem Internet-Anschluss des Beklagten zugeordnet.

Die Klägerin mahnte den Beklagten daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 04.09.2014 ab Und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Zudem machte die Klägerin in dem Abmahnschreiben Schadensersatzansprüche geltend und forderte den Beklagten zum Ersatz der Abmahnkosten auf.

Der Beklagte ließ die Vorwürfe über seine Prozessbevollmächtigten zurückweisen, gab allerdings dennoch eine Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte hafte als Täter für die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen. Daher habe er, soll Ersatz der Abmahnkosten als auch Schadensersatz zu leisten.



Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 241,90 EUR freizustellen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz in einer nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 2.000,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, Täter der Rechtsverletzung zu sein. Zudem bestreitet er die Korrektheit der durchgeführten Ermittlungen. Diese seien bekanntermaßen fehleranfällig und häufig nicht korrekt. Darüber hinaus hätten zum fraglichen Zeitpunkt drei andere Familienmitglieder den Anschluss genutzt, seine Lebensgefährtin, deren Sohn sowie sein eigener Sohn. Besonders die Söhne würden den Internetanschluss besonders häufig und intensiv nutzen. Nach Erhalt der Abmahnung habe er seine Familie zu den Verstößen befragt, allerdings hätten alle eine Täterschaft verneint. Es sei allerdings nicht auszuschließen, dass einer der beiden Söhne dennoch als Täter in Betracht komme. Darüber hinaus hafte er auch nicht als Störer für die Abmahnkosten, da der Abmahnung keine Original Vollmacht beigefügt gewesen sei, weshalb diese unwirksam gewesen sei.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Beklagte haftet gegenüber der Klägerin für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen auf Schadensersatz und Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten gemäß §§ 97 UrhG i.V.m. 832 BGB. Der Beklagte, der glaubhaft vorgetragen hat, nicht Täter zu sein, haftet als Aufsichtspflichtiger jedenfalls für das Nutzungsverhalten der in seinem Haushalt lebenden, zum Tatzeitpunkt unstreitig nicht volljährigen Kinder, da er diese weder in ausreichendem Maße im Hinblick auf ein Verbot von illegalen Internetaktivitäten belehrt hat, noch die nach eigenem Vortrag besonders intensive Nutzung des Internets durch die Kinder in ausreichendem Maße überwacht hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (BGH, Urteil vom 24.03.2009 - VI ZR 51/08, NJW 2009, 1952 Rn. 8; Urteil vom 24.03.2009 - VI ZR 199/08, NJW 2009, 1954 Rn. 8; Urteil vom 20.03.2012 - VI ZR 3/11, NJW 2012, 2425 Rn. 16 ff., jeweils m.w.N.). Eltern, die ihrem minderjährigen Kind ihren Internetanschluss zur Verfügung stellen, genügen ihrer Aufsichtspflicht grundsätzlich bereits dadurch, dass sie das Kind über die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren, wobei sich Inhalt und Umfang der Belehrung nach Alter und Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Kindes richten. Dagegen sind Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind den Internetzugang teilweise zu versperren, die Nutzung des Internets durch das Kind ständig zu überwachen und den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern vielmehr erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2012 - I ZR 74/12; OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2008, 73, 74; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268;).

Nach den vorstehenden Maßstäben hat der Beklagte seiner Aufsichtspflicht nicht genügt. Der Beklagte hat noch nicht einmal vorgetragen, dass er die in seinem Haushalt lebenden Kinder, mithin sein leibliches Kind und das Kind seiner Lebensgefährtin, überhaupt jemals entsprechend belehrt und aufgeklärt hat. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber eine klare Grenze im Hinblick auf das Alter gesetzt hat, bis zum dem Eltern ihre Aufsichtspflicht auszuüben haben. Insofern ist es unerheblich, ob der Sohn des Beklagten zum Tatzeitpunkt beinahe 18 war oder nicht. Denn die Belehrung hätte vor dem Verstoß stattfinden müssen und war jedenfalls nicht erfolgt, solange das Kind noch der Aufsichtspflicht des Beklagten unterstand.

Soweit der Beklagte die Korrektheit der Ermittlungen, die den streitgegenständlichen Urheberrechtsverstoß als von seinem Internetanschluss ausgehend zur Feststellung hatten, bestritten hat, so erfolgt das diesbezügliche Bestreiten ins Blaue hinein und war nicht weiter zu berücksichtigen. Der Beklagte hat keinerlei konkrete Anhaltspunkte für Ermittlungsfehler vorgetragen. Im Übrigen erscheint es angesichts der großen Anzahl der festgestellten Verstöße sehr fernliegend, dass keine korrekte Ermittlung erfolgte.

Der Beklagte haftet insofern gemäß § 97 UrhG auf Ersatz der Abmahnkosten, wobei die Klägerin gemäß § 257 BGB Freistellung verlangen kann. Die Höhe des Schadensersatzes schätzt das Gerichts gemäß § 287 ZPO auf 2.000,00 EUR, da angesichts der Vielzahl der festgestellten Verstöße ein größerer Schaden anzunehmen ist.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 291 BGB. Die Klage wurde dem Beklagten am 23.03.2017 zugestellt, er befindet sich damit seit dem 24.03.2017 in Verzug.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.


Streitwert: 2.241,90 EUR.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1,
44787 Bochum,

eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



[Name]
Beglaubigt
Justizbeschäftigte (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Bochum, Urteil vom 08.12.2017, Az. 66 C 66/17,
Klage NIMROD,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
Minderjährige Kinder,
BGH - Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus,
Belehrung,
Belehrung minderjährige Kinder,
Mehrfachermittlung (25 Logs),
Originalvollmacht nicht notwendig,
Bestreiten ins Blaue hinein

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Hilfe - Mail vom Anwalt!

#11192 Beitrag von Steffen » Samstag 16. Dezember 2017, 12:17

Hilfe! Ich erhielt eine E-Mail von Waldorf Frommer, was nun?



12:15 Uhr




.............................................................Bild





AW3P: Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Marc Hügel, in letzter Zeit informieren Abgemahnte, dass sie von ihrer Kanzlei anwaltliche Post per E-Mail erhalten (z. B. "Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung"). Diesbezüglich ergeben sich einige Unklarheiten.




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....................................................Bild

....................................................Rechtsanwalt Marc Hügel


....................................................WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
....................................................Beethovenstraße 12 | 80336 München
....................................................Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
....................................................Web: https://www.waldorf-frommer.de/ | E-Mail: web@waldorf-frommer.de


....................................................Vita:
....................................................https://www.waldorf-frommer.de/team/#!/marc-huegel



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AW3P: Handelt es sich bei dieser elektronischen Post um sogenannte Fake-Mails. Wenn nicht, warum E-Mails, müssen Sie sparen?


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Rechtsanwalt Marc Hügel: Es ist richtig, dass wir ggf. auch Schreiben per E-Mail versenden. Diese Tatsache ist ja im digitalen Zeitalter alles andere als außergewöhnlich - schließlich wenden sich ja auch viele Abgemahnte bzw. deren Rechtsanwälte auf diesem Wege an uns. Das hat im Übrigen auch nichts mit "Sparen" zu tun, sondern beruht auf den zahlreichen Vorteilen einer elektronischen Kommunikation.

Fake-Mails kommen zwar vor, allerdings sind diese meist bei geringer Anstrengung direkt zu erkennen (Rechtschreibfehler, fehlende Angaben, etc.). Unserer Kenntnis nach handelt es sich zudem in aller Regel um "Fake-Abmahnungen", sodass die konkrete Bezugnahme auf einen existenten Vorgang mit Aktennummer klar gegen eine gefälschte Kommunikation spricht.

Die Abmahnung als erstes Anschreiben bzw. initiale Kontaktaufnahme versenden wir per Post.


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AW3P: Sind solche Anwaltsschreiben in elektronischer Form z. B. als E-Mail überhaupt wirksam? Denn Anwaltspost muss - immer - mittels Briefpost erfolgen. Anschließend. Muss ich überhaupt darauf reagieren?


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Rechtsanwalt Marc Hügel: Auch wenn es diverse formale Vorgaben im juristischen Bereich gibt: Eine Vorschrift, die für außergerichtliche Kommunikation allgemein einen postalischen Versand vorgeben würde, ist mir nicht bekannt.

Es kann daher durchaus vorkommen, dass ein außergerichtliches Schreiben ggf. nur per Mail verschickt wird. Daher würde ich schon dazu raten, mit einer solchen Mail ebenso umzugehen wie mit einem postalisch erhaltenen Schreiben.


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AW3P: Was passiert in den Fällen, wo diese elektronische Post automatisch in den SPAM-Filter gelangt und dadurch nicht angemessen reagiert werden kann?


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Rechtsanwalt Marc Hügel: Zum einen ist es durchaus üblich, die im Spam-Filter abgefangenen Nachrichten kurz daraufhin durchzusehen, ob ggf. Mitteilungen zu Unrecht ausgefiltert wurden. In der Praxis handelt es sich daher um ein eher theoretisches Problem. Zum anderen versenden wir eben besonders grundlegende Schreiben wie z. B. die Abmahnung grundsätzlich per Post. Ein gewisses (Rest-) Risiko eines Verlustes auf dem "Zustellungsweg" besteht aber letztlich bei jeglicher Art von Kommunikation.




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AW3P: Danke an Rechtsanwalt Marc Hügel und der Kanzlei Waldorf Frommer für die schnelle Antwort. Zusammenfassend ist zu sagen, da es allgemein keinen Formzwang gibt, kann man - also auch: Anwalt - sich der E-Mail bedienen, um Schreiben und Erklärungen zu übermitteln. Diese E-Mails sind genauso ernst zu nehmen, wie ein Brief.


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Steffen Heintsch für AW3P




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AG München, Az. 159 C 6350/17

#11193 Beitrag von Steffen » Montag 18. Dezember 2017, 17:46

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht München - Pauschaler Verweis auf einen unberechtigten Fremdzugriff ist nicht geeignet, die einem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen (Mehrfachermittlung: 3 unterschiedliche IP-Adressen, 2 Tage, 4 Zeitpunkte)


17:45 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im vorstehenden Verfahren gab die verklagte Anschlussinhaberin an, sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in ihrer Wohnung befunden zu haben. Weitere Personen, welche den Internetanschluss berechtigt hätten nutzen können, habe es ebenfalls nicht gegeben. Daher läge es nahe, dass - trotz ausreichender Absicherung - Dritte unbefugt auf den Internetanschluss zugegriffen hätten. Zudem bestritt die Beklagte die Rechteinhaberschaft, die korrekte Ermittlung der Rechtsverletzung sowie die Höhe der geltend gemachten Forderungen.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de



Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... -erfuelle/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 350_17.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Franziska Hörl



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Das Gericht bejahte zunächst die Rechteinhaberschaft der Klägerin. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie auf Online-Portalen für den legalen Download ausdrücklich als Rechteinhaberin verzeichnet sei, weshalb die Rechteinhaberschaft zu ihren Gunsten vermutet werden könne. Der Beklagten sei es hingegen nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen.

Auch an der korrekten Ermittlung hatte das Gericht aufgrund des Umstands, dass die Rechtsverletzung an mehreren Tagen über mehrere IP-Adressen dokumentiert werden konnte, keine Zweifel.

Vor diesem Hintergrund sei von der eigenen Täterschaft der Beklagten auszugehen. Insoweit erachtete das Gericht den Sachvortrag der Beklagten als nicht geeignet, die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen.


Der Verweis auf eine bloße Ortsabwesenheit sei unerheblich:

"Eine persönliche Anwesenheit im Zeitpunkt des Hochladens ist nicht Voraussetzung für eine Urheberrechtsverletzung, da im Rahmen einer Tauschbörse ein zu einem anderen Zeitpunkt in Gang gesetzter Vorgang selbständig weiterlaufen kann (...). Insoweit ist es unerheblich, dass die Beklagte zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten (ihren Sachvortrag unterstellt) nicht in ihrer Wohnung war."

Da der Internetanschluss der Beklagten zudem ausreichend gesichert gewesen sei, wertete das Gericht die Vermutung der Beklagten, Dritte hätten sich unbefugt Zugang verschafft, als nicht plausibel.

"Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten war ihr Internetanschluss ausreichend gesichert, so dass die Vermutung der Beklagten, Dritte hätten sich unbefugt Zugang zu ihrem Anschluss verschafft, nicht plausibel ist. Da die Beklagte ihren Anschluss auch sonstigen Dritten nicht zur Verfügung gestellt hat, ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht die ernsthafte Möglichkeit, dass allein ein Dritter und nicht auch sie selbst den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat."

Mangels Erfüllung der sekundären Darlegungslast gelte die eigene Täterschaft der Beklagten daher als zugestanden.

"Ist die Beklagte den Anforderungen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, gilt der Vortrag der Klägerseite gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (Greger in Zöller, ZPO, § 138, Rn. 8 b)."

Letztlich bestätigte das Gericht auch die Angemessenheit des geltend gemachten Mindestschadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR. Dieser Betrag für ein Filmwerk stehe in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Bundesgerichtshof festgelegten Betrag in Höhe von 200,00 EUR für das Bereitstellen eines einzelnen Musiktitels.

Das Amtsgericht verurteilte daher die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.






AG München, Urteil vom 05.09.2017, Az. 159 C 6350/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht München

Az.: 159 C 6350/17



IM NAMEN DES VOLKES



In dem Rechtsstreit


[Name]
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 85737 Ismaning
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 85737 Ismaning,



wegen Forderung




erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2017 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.107,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.09.2016 sowie weitere 107,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.09.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.


Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen des Angebots eines urheberrechtlich geschützten Werks über die Tauschbörsensoftware BitTorrent.

Die Klägerin wertet zahlreiche nationale und internationale Bild- / Tonaufnahmen in Deutschland exklusiv aus und hat die Firma ipoque GmbH zur Feststellung von Urheberrechtsverletzungen mit der Überwachung der Internet-Tauschbörsen beauftragt. Die Firma ipoque GmbH verwendet hierzu die Analyse- und Protokollierungssoftware "PFS" und ermittelte Urheberrechtsverletzungen an dem Film [Name].

Die Bevollmächtigten der Klägerin mahnten die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzungen an dem gegenständlichen Film mit Schreiben vom [Datum] ab und forderten die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Zahlung von Schadensersatz und den Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Die Beklagte gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, erfüllte jedoch die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht.

Da sie ihren Anschluss dritten Personen nicht zur Verfügung gestellt hat, erstatte die Beklagte bei der Polizei Strafanzeige gegen Unbekannt.

Unter Klageandrohung forderten die klägerischen Prozessbevollmächtigten die Beklagte nochmals mit Schreiben vom 22.09.2016 zur Zahlung von mindestens 1.000,00 EUR Schadensersatz sowie weiterer 215,00 EUR Rechtsverfolgungskosten unter Fristsetzung zum 29.09.2016 auf.



Die Klägerin behauptet,
hinsichtlich des streitgegentständlichen Films über die Rechte des Filmherstellers nach § 94 UrhG zu verfügen und daher ausschließlich zu dessen Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung berechtigt zu sein.

Sie behauptet weiter,
die Beklagte habe am [Datum] den streitgegenständlichen Film zum illegalen Download angeboten. Die Firma ipoque GmbH habe zuverlässig mit Hilfe -der Analyse- und Protokollierungssoftware "PFS" Urheberrechtsverletzungen an dem Film [Name] begangen am [Datum] [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP], am [Datum] [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP], sowie am [Datum] [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP] ermittelt. Aufgrund Beschlusses des Landgerichts München I, Az.: 21 O 28433/13, sei die Beklagte durch ihren Internetprovider Telefónica als Inhaberin des betreffenden Internetanschlusses zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten identifiziert worden. Sie verlangt 1.000,00 EUR Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie sowie Erstattung der für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR, wobei sie eine 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 1.600,00 EUR zugrunde legt, zuzüglich Auslagenpauschale.

Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.09.2016,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2016 sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2016 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.

Sie bestreitet,
den streitgegenständlichen Film über ihren Internetanschluss Dritten zum illegalen Download angeboten zu haben. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt sei sie nicht in ihrer Wohnung gewesen. Sie ist der Ansicht, dass Dritte unbefugt auf ihren Internetanschluss zugegriffen hätten. Außerdem meint sie, dass der klägerische Anspruch verwirkt sei.


Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 04.07.2017 (BI. 116/120 d.A.) verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Das Amtsgericht München ist gemäß § 104a UrhG als Wohnsitzgericht der Beklagten örtlich zuständig.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR.

Die Klägerin ist als Rechteinhaberin nach § 94 Abs. 1 UrhG aktivlegitimiert. Der Film [Name] genießt den Urheberschutz von § 2 Abs. 2 Nr. 6 UrhG. Ausweislich Anlage K1 ist sie beim maxdomestore als Rechteinhaberin verzeichnet, so dass gemäß § 10 UrhG zu ihren Gunsten vermutet wird, dass sie die Rechteinhaberin ist. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.

Das Recht der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung des Films nach § 19a UrhG wurde seitens des Beklagten verletzt.

Die Teilnahme an Internettauschbörsen beinhaltet eine Vervielfältigungshandlung wie auch eine öffentliche Zugänglichmachung des betroffenen Films, § 19 a UrhG.

Zwar wurde seitens der Beklagten bestritten, dass die technischen Ermittlungen der Fa. ipoque GmbH, die zu den IP-Adressen geführt haben, ordnungsgemäß verliefen und ein richtiges Ergebnis erbrachten, sowie die ermittelten IP-Adressen dem Internetanschluss der Beklagten ordnungsgemäß zugeordnet wurden. Gleichwohl steht die Begehung der Rechtsverstöße über den Internetanschluss der Beklagten auch ohne entsprechende Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Denn zu 3 unterschiedlichen von der Klägerin ermittelten dynamischen IP-Adressen an 2 Tagen zu 4 Zeitpunkten wurde die Beklagte als verantwortliche Anschlussinhaberin beauskunftet. Dass es kurz nacheinander mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein soll, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen, § 286 ZPO (vgl. OLG Köln NJW-RR 2012, 1327, OLG München Beschluss vom 01.12.2012 BeckRS 2013, 17282).

Die Beklagte hat die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt.

Steht die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen über den Anschluss der Beklagten damit fest, so besteht eine tatsächliche Vermutung, dass die Beklagte als Inhaberin des Anschlusses auch für hierüber begangene Rechtsverletzungen persönlich verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens").

Hintergrund der tatsächlichen Vermutung ist die Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, die Art und Weise der Nutzung bestimmt und kontrolliert (vgl. OLG Köln, 02.08.2013, Az.: 6 U 10/13). Es wird deshalb eine Darlegungslast desjenigen angenommen, in dessen Herrschaftsbereich, i.e. über dessen Internetanschluss, die festgestellte Rechtsverletzung geschehen ist. Denn im Gegensatz zum Urheber, dessen Rechte verletzt wurden, ist er deutlich näher an der Verletzung dran und kann feststellen, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Eine derartige Feststellung ist demgegenüber dem Urheber in aller Regel nicht möglich, denn andere Daten als die IP-Adresse, über die der Rechteverletzer nach draußen kommunizierte, kann er nicht wissen noch in Erfahrung bringen. Der Urheber kann mithin nicht wissen, welche konkrete Person seine Rechte verletzt hat. Insoweit ist es Sache des Anschlussinhabers, im Rahmen seiner Darlegungslast dem Urheber die Verfolgung seiner Rechte zu ermöglichen. Als Anschlussinhaber, der über den Zugang zu seinem Internetanschluss bestimmt, muss er insoweit im Rahmen der Darlegungslast das Risiko für den Missbrauch seines Anschlusses tragen. Dürfte sich der Anschlussinhaber mit pauschalen Behauptungen und Verweisen auf Dritte zur Anspruchsabwehr begnügen, so würden die Urheber gegenüber Filesharing-Rechtsverletzungen de facto schutzlos gestellt und das Urheberrecht entwertet.

Eine Beweislastumkehr findet demgegenüber nicht statt, die Klägerseite trägt nach allgemeinen Grundsätzen vielmehr die Beweislast, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BGH, Az.: I ZR 75/14, "Tauschbörse III"), Rn. 37). Aus dieser tatsächlichen Vermutung, die entkräftet wird, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Anschluss nutzen konnten (BGH, Az.: I ZR 169/12 "BearShare"), ergibt sich für die Beklagtenseite eine sekundäre Darlegungslast, die es ihr verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zu beschränken. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung erfordert vielmehr hinsichtlich aller fraglicher Tatzeitpunkte Sachvortrag, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (vgl. BGH, 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12, "Morpheus" BGH, Az.: I ZR 169/12, "BearShare"). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen (BGH, "BearShare") sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, 06.10.2016, Az.: 1 ZR 154/15, "Afterlife").

Eine persönliche Anwesenheit im Zeitpunkt des Hochladens ist nicht Voraussetzung für eine Urheberrechtsverletzung, da im Rahmen einer Tauschbörse ein zu einem anderen Zeitpunkt in Gang gesetzter Vorgang selbständig weiterlaufen kann (vgl. OLG München, 14.01.2016, Az.: 29 U 2593/15 unter Verweis auf BGH, "Tauschbörse I", Az.: I ZR 19/14). Insoweit ist unerheblich, dass die Beklagte zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten (ihren Sachvortrag unterstellt) nicht in ihrer Wohnung war.

Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten war ihr Internetanschluss ausreichend gesichert, so dass die Vermutung der Beklagten, Dritte hätten sich unbefugt Zugang zu ihrem Anschluss verschafft, nicht plausibel ist. Da die Beklagten ihren Anschluss auch sonstigen Dritten nicht zur Verfügung gestellt hat, ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht die ernsthafte Möglichkeit, dass allein ein Dritter und nicht auch sie selbst den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat.

Ist die Beklagte den Anforderungen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, gilt der Vortrag der Klägerseite gern. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (Greger in Zöller, ZPO, § 138, Rn. 8b).

Die Beklagte handelte auch fahrlässig, da sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit bestand eine Prüf- und Erkundigungspflicht der Beklagten (vgl. Dreier / Schulze, UrhG, § 97, Rdn. 57). Diese Sorgfaltspflicht variiert je nach Art der Nutzung und der damit verbundenen Gefahr potentiellen Urheberrechtsverletzungen. So sind an den Teilnehmer einer Filesharing Netzwerkes, der zunächst die Fileshare Software auf seinem Rechner installieren muss, deutlich höhere Anforderungen zu stellen als bei herkömmlicher Internetnutzung mittels Browsing bzw. Streaming, die ohne einen Download stattfindet und damit oftmals dem Nutzer eine einfache und zuverlässige Feststellung, ob eine Urheberrechtsverletzung stattfindet, d. h. eine offensichtlich rechtswidrige Quelle i.S.v. §§ 53a, 44a UrhG genutzt wurde, unmöglich macht (so auch Busch, GRUR 2011, 496, 502). Die Beklagte hätte sich daher über die Funktionsweise einer Internet Tauschbörse und auch über die Rechtmäßigkeit des Angebots kundig machen und vergewissern müssen. Hierzu wird von der Beklagten nichts vorgetragen.

Durch das Angebot zum Herunterladen des streitgegenständlichen Films verursachte die Beklagte einen Schaden, den das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 1.000,00 EUR schätzt. Bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - "Lizenzanalogie"). Der Verletzte hat das Wahlrecht, wie er seinen Schadensersatz berechnen will. Vorliegend hat die Klägerin die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gewählt. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechteinhaber gestanden hätte. Damit läuft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus. In welchem Ausmaß und Umfang es konkret zu einem Schaden gekommen ist, spielt keine Rolle. Gibt es, wie im streitgegenständlichen Fall, keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, so dass die Höhe der als Schadensersatz nach § 97 UrhG zu zahlenden Lizenzgebühr nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen ist (BGH, I ZR 19/14, "Tauschbörse I").

Ein Schadensersatz von 1.000,00 EUR erscheint dem Gericht der Höhe nach angemessen. Der Sachvortrag der Klägerseite in der Klage bietet hierzu eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Der angesetzte Betrag ist angesichts der gerichtsbekannten Funktionsweise einer Internet Tauschbörse, die mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, angemessen. Er steht in einem angemessenen Verhältnis zu den 200,00 EUR, die laut BGH, "Tauschbörse I - III" für den Upload eines Songs als Schadensersatz anfallen (ebenso OLG München, 14.01.2016, s.o.). Das Gericht schätzt daher die angemessene Lizenz gemäß § 287 ZPO auf 1.000,00 EUR.

Daneben kann die Klägerin von der Beklagten Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 215,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen.

Eine Urheberrechtsverletzung der Beklagten hinsichtlich des Leistungsschutzrechtes der Klägerin liegt, wie oben dargestellt, vor. Die Beklagte wurde daraufhin mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [Datum] zu Recht abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Damit kann die Klägerin von dem Beklagten die Kosten der Abmahnung nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen, da dies die erforderlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung darstellen.

§ 97a Abs. 2 a.F. UrhG greift vorliegend hinsichtlich der Kosten der Abmahnung nicht ein. Bei der gegenständlichen Rechtsverletzung kann eine unerhebliche Rechtsverletzung nicht bejaht werden. Diese würde nämlich einen nach Art und Umfang geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden voraussetzen. Dies ist beim Anbieten eines gesamten Films in einer Internet Tauschbörse nicht der Fall (so auch OLG München, 14.01.2016, s.o.). Immanent einer derartigen Verletzungshandlung ist nämlich nicht nur die öffentliche Zugänglichmachung des Werkes, § 19a UrhG, sondern auch die unkontrollierbare, grenzüberschreitende Vervielfältigung des Werkes durch den Upload, § 16 UrhG.

Der von der Klägerin für die Abmahnung angesetzte Gegenstandswert von 1.600,00 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs entspricht mit 1.000,00 EUR den gesetzlichen Vorgaben des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG. Diesem Unterlassungsanspruch ist der Wert des vorgerichtlich geltend gemachten Schadensersatzes von 600,00 EUR gemäß § 22 RVG hinzuzurechnen. Gegen die geltend gemachte 1,3-Geschäftsgebühr bestehen im Hinblick darauf, dass die Abmahnung in Bezug auf einen vollständigen Film erfolgte, Unterlassungserklärung sowie auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden, keine Bedenken.

Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche ist nicht nach § 242 BGB wegen Verwirkung ausgeschlossen. Insoweit fehlt es sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten ihre Rechte zeitnah geltend gemacht und zu keinem Zeitpunkt in der vorgelegten außergerichtlichen Korrespondenz zu erkennen gegeben, auf diese zu verzichten.

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 3 ZPO, 39 Abs.1, 43, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Soweit sich die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruch beziehen, stellen sie gemäß § 43 Abs. 2 GKG streitwerterhöhende Nebenforderungen dar, soweit sie sich auf die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs beziehen, sind sie gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



gez.
[Name]
Richterin am Amtsgericht



Verkündet am 05.09.2017
gez.
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG München, Urteil vom 05.09.2017, Az. 159 C 6350/17,
Klage Waldorf Frommer,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Franziska Hörl,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
Strafanzeige gegen Unbekannt,
Ortsabwesenheit

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Steffen
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AG Leipzig, Az. 113 C 8936/16

#11194 Beitrag von Steffen » Dienstag 19. Dezember 2017, 21:26

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Leipzig verurteilt Anschlussinhaber antragsgemäß - Bloßes Bestreiten der eigenen Täterschaft führt zur Verurteilung (nach der Korrespondenz keine weiteren Aktivitäten bedeutet nicht, dass gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht wurde, die Forderungen nicht auch gerichtlich durchzusetzen)


21:25 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der in Anspruch genommene Anschlussinhaber verteidigte sich im genannten Verfahren damit, kein Interesse an der streitgegenständlichen TV-Serie gehabt zu haben. Zudem habe er auch zu keinem Zeitpunkt Tauschbörsen verwendet. Die Rechtsverletzung könne er daher nicht begangen haben. Darüber hinaus seien die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche verwirkt, da sich die Klägerin in den Jahren nach der Abmahnung nicht mehr bei ihm gemeldet habe.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... urteilung/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 936_16.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Sandrine Schwertler



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht erachtete die Einwände des Beklagten für unzureichend und verurteilte ihn antragsgemäß.

Da der Beklagte ausweislich seines eigenen Vortrags einziger Anschlussnutzer war, ging das Gericht zutreffend davon aus, dass dessen Täterschaft tatsächlich zu vermuten sei. Folglich habe sich der Beklagte nicht auf ein pauschales Bestreiten der eigenen Verantwortlichkeit beschränken dürfen.

"Der Beklagte ist passivlegitimiert. Es spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person diesen Internetanschluss nutzen konnte, das heißt, wenn selbiges nicht von der Beklagtenseite vorgetragen und ggf. unter Beweis gestellt wird. Ein Anschlussinhaber kann sich nicht einfach darauf berufen, die Umstände der Rechtsverletzung nicht zu kennen."

Auch der Einwand der Verwirkung erachtete das Gericht als haltlos, da die Klägerin vor Einleitung des Klageverfahrens zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht habe, auf eine Geltendmachung der Ansprüche zu verzichten:

"Der klägerische Anspruch ist nicht verwirkt, insbesondere ist das Umstandsmoment nicht gegeben. Die Klägerin hat in keiner Art und Weise, nachdem sie den Beklagten mehrfach auf die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche verwiesen hat. Der reine Umstand, dass die Klägerin nach der Korrespondenz im Jahr (...) zunächst keine weiteren Aktivitäten veranlasste, bedeutete nicht, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck brachte, ihre Forderungen nicht auch gerichtlich durchzusetzen."

Letztlich bestätigte das Gericht auch die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Höhe der geltend gemachten Forderungen. Der Beklagte wurde daher vollumfänglich zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, zum Ersatz des entstandenen Lizenzschadens sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verurteilt.








AG Leipzig, Urteil vom 27.09.2017, Az. 113 C 8936/16



(...) - Ausfertigung -



Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I



Aktenzeichen: 113 C 8936/16

Verkündet am: 27.09.2017
Urkundsbeamter / in der Geschäftsstelle



IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 08393 Meerane,
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 08451 Crimmitschau,



wegen Urheberrecht




hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der Aktenlage am 18.09.2017 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO am 27.09.2017

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 900,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 476,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Beschluss:
Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.376,00 EUR.





Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Schadenersatz und Kosten für eine Abmahnung wegen des unerlaubten Anbietens von Bildaufnahmen.

Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 19.09.2013 abgemahnt. Der Beklagte hat am [Datum] eine Unterlassungserklärung unterschrieben.


Die Klägerin behauptet,
ausschließlich Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk [Name] zu sein. Die Ermittlung mit Hilfe des PFS hätte ergeben, dass der Beklagte am [Datum] in zwei Fällen unter der IP Adresse: [IP] und am [Datum] ebenso in zwei Fällen unter der IP Adresse [IP] die Filme anderen Teilnehmern des Filesharing-Systems zum Herunterladen angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht hätte. Der Beklagte sei als Täter in Anspruch zu nehmen. Dem Beklagten sei es vorliegend nicht gelungen substantiiert darzulegen, dass allein eine andere Person als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht zu ziehen sei, daher hafte er auch weiterhin als Täter bzw. Teilnehmer.

Für jeden Abruf eines Werkes zum dauerhaften Download sei eine Lizenzgebühr abzuführen. Die entsprechende Lizenz für eine aktuelle Serienepisode betrage danach regelmäßig nicht weniger als 1,26 EUR. Vorliegend würde von dem doppelten Wert, also 2,25 EUR ausgegangen. Damit würde bereits bei 400 Abrufen eine Lizenzgebühr von mehr als 1.008,00 EUR pro Werk anfallen.

Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 8.000,00 EUR sei in jedem Fall angemessen. Im vorliegenden Fall sei sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechtsgutes als auch die Gefährlichkeit zukünftiger Verletzungsverhandlungen als sehr hoch einzuschätzen.

Entgegen der Behauptung der Beklagtenseite seien die Ansprüche der Klägerseite nicht verwirkt. Um eine Verwirkung annehmen zu können, sei sowohl ein Zeitmoment als auch ein Hinzukommen des Umstandsmoments erforderlich, reiner Zeitablauf genüge nie. Ein Recht sei verwirkt, wenn es illoyal verspätet geltend gemacht werde. Dieser Tatbestand des Verstoßens gegen des Treu und Glauben liegen dann vor, wenn zu dem Zeitablauf besonders auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Einen derartigen Umstand habe die Beklagtenseite nicht dargelegt.

Die Klägerin mache auch Verzugszins geltend.

Im Übrigen wird Bezug genommen in vollem Umfang auf das schriftsätzliche Vorbringen.

Die Klägerin stellte folgende Anträge:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 900,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2016 sowie
2. 476,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagtenseite trägt die Kosten des Rechtsstreites.



Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trug vor,
dass die Klägerin "für die streitgegenständlichen Bild- / Tonaufnahmen" Rechtsverletzungen geltend zu machen habe, ergebe sich nicht aus der Anlage K 1, insofern sei die Aktivlegitimation der Klägerin zu bestreiten. Der Episodenpreis zu 2,99 EUR bzw. dessen Angemessenheit ist ebenfalls zu bestreiten.

Der Beklagte habe weder selbst noch über seinen Internetanschluss verfahrensgegenständliche Bild- / Tonaufnahmen Dritten zum illegalen Download angeboten. Der Beklagte benutze keine Tauschbörse, er habe auch überhaupt kein Interesse an einer TV-Serie [Name]. Diese Mitteilung habe die Klägerin bereits im November [Jahreszahl] erhalten. Weder [Jahreszahl] noch in den Jahren [Jahreszahlen] hätte sich die Klägerin auf dieses Vorbringen des Beklagten gemeldet. Aus diesem Grunde habe er zwingend davon ausgehen können, dass sich mit der Unterlassungserklärung und seinem Begleitschreiben der Vorgang erledigt hätte. Erstmalig mit dem Anlagen K 4 - 9 wäre die Klägerin wieder aktiv geworden, hätte ein Klageverfahren angekündigt und begehre vom Beklagten 1.376,00 EUR. Bei dieser zeitlichen Abfolge, dem Verhalten der Klägerin und insbesondere dem Vertrauen des Beklagten, dass diese Angelegenheit abgeschlossen sei, sei der behauptete Anspruch der Klägerin verwirkt. Nur vorsorglich habe der Beklagte die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes bzw. dessen Angemessenheit zu bestreiten.

Im Übrigen wird Bezug genommen in vollem Umfang auf das schriftsätzliche Vorbringen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Bezahlung von Schadenersatz sowie ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwalts kosten gemäß der §§ 97, 97a UrhG zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Ausweislich der Anlage K 1 (Bl. 38 d.A.) ist ein Copyrightvermerk für die [Name] aufgeführt. Entsprechend der Ermächtigung (Bl. 35 ff. d.A.) ermächtigt die [Name] die Klägerin sämtliche denkbaren Rechtsansprüche (insbesondere Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadenersatz- und Kostenerstattungsansprüche) im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen an Filmwerken der [Name] im Internet oder über P2P-Netzwerke auf dem Gebiet oder durch natürliche und juristische Personen in der Bundesrepublik Deutschland im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Der Beklagte hat keine ausreichenden Darlegungen gemacht und ggfs. unter Beweis gestellt, die ggfs. Zweifel daran aufkommen lassen müssen, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist. Gemäß § 10 UrhG wird bis zum Beweis des Gegenteiles durch den Prozessgegner der als Urheber angesehen, wer auf einen Vervielfältigungsstück eines erschienenen Werkes in der üblichen Weise als solcher bezeichnet ist.

Der Beklagte ist passivlegitimiert. Es spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person diesen Internetanschluss benutzen konnten, das heißt, wenn selbiges nicht von der Beklagtenseite vorgetragen und ggfs. unter Beweis gestellt wird. Ein Anschlussinhaber kann sich nicht darauf berufen, die Umstände der Rechtsverletzung nicht zu kennen.

Letztendlich ist mit Hilfe der IP-Adresse der Anschluss des Beklagten ermittelt worden, von dem das Herunterladen getätigt wurde. Eine fehlerhafte Zuordnung von Verbindungsdaten ist nicht anzunehmen, konkrete Anhaltspunkte hierfür sind nicht erkennbar und es ist auch zu beachten, dass der Anschluss des Beklagten in 4 Fällen festgestellt wurde.

Nachvollziehbar hat die Klägerseite dargelegt, dass sie im Interesse einer maßvollen Anspruchshöhe von dem doppelten Wert einer branchenüblichen Mindest-Abruflizenz von 2,52 EUR ausgeht. Ausweislich des Ausdruckes von iTunes (Bl. 38 d.A,) wird dort ein Betrag über 2,99 EUR je Folge erhoben. Unter Berücksichtigung von 400 Abrufen, die die Klägerin darlegt, sieht das Gericht einen Schadenersatzbetrag von 900,00 EUR als angemessen an.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Kostenersatz der vorgerichtlichen Abmahnung zu aus § 97a UrhG. Als Gegenstandswert der Abmahnung ist ein Streitwert in Höhe von 8.000,00 EUR anzunehmen, da im vorliegenden Fall 4-mal ein Download vorgenommen wurde und somit ist nicht von einer unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen.

Der klägerische Anspruch ist nicht verwirkt, insbesondere ist das Umstandsmoment nicht gegeben. Die Klägerin hat in keiner Art und Weise, nachdem sie den Beklagten mehrfach auf die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche hingewiesen hat, zum Ausdruck gebracht, dass sie von diesem Vorhaben Abstand genommen hat. Der reine Umstand, dass die Klägerin nach der Korrespondenz im [Name] zunächst keine weiteren Aktivitäten veranlasste, bedeutete nicht, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck brachte, ihre Forderungen nicht auch gerichtlich durchzusetzen.

Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszins gemäß der §§ 286, 288 BGB wie ausgeurteilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO entsprechend dem Unterliegen des Beklagten im Rechtsstreit.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708, 711 ZPO und die Höhe des Streitwertes gern. § 3 ZPO aus der Höhe der geltend gemachten Forderung.




Rechtsbehelfsbelehrungen:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim

Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzig


eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig,
- wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
- das Amtsgericht Leipzig die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim

Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzig


einzulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.




Beschwerdefrist:

Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.



[Name]
Richter am Amtsgericht



Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift:
Leipzig, 27.09.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Leipzig, Urteil vom 27.09.2017, Az. 113 C 8936/16,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwältin Sandrine Schwertler,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
TV-Serie

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#11195 Beitrag von Steffen » Mittwoch 20. Dezember 2017, 20:52

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Rechteinhaber gewinnen Berufung in Tauschbörsenverfahren vor dem Landgericht Köln - "Detailarmer" Vortrag und mangelnde Nachforschungen führen zur Verurteilung des Anschlussinhabers (BGH, Urt. v. 06.10.2016 - I ZR 154/15 - "Afterlife"; Nachforschungspflichten gegenüber Ehefrau)


20:50 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der Beklagte hatte sich in diesem Verfahren mit der Behauptung zu verteidigen versucht, dass auch seine Ehefrau Zugriff auf den Internetanschluss genommen habe, über welchen die Rechtsverletzung begangen wurde. Diese habe auf Nachfrage sogar zugegeben, in dem ermittelten Verletzungszeitraum "online" gewesen zu sein - die Tatbegehung habe sie jedoch vehement abgestritten. Die Ehefrau hatte im Laufe des Verfahrens das Zeugnis verweigert, so dass von ihr keine weitere Aufklärung des Sachverhalts erfolgen konnte.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... verurteil/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... _45_16.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Carolin Kluge



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Überdies verwies der Beklagte auf die vermeintlich fehleranfällige Ermittlung bzw. Zuordnung einer Rechtsverletzung über lediglich eine einzelne IP-Adresse und war zudem der Ansicht, dass die geltend gemachten Beträge unangemessen hoch seien.

Mit diesen Angaben gelang es dem Beklagten zwar, in der ersten Instanz eine Abweisung der Klage der Rechteinhaberin zu erreichen. Dieses Urteil hat das Landgericht Köln allerdings nunmehr mit überzeugender Begründung aufgehoben.

Nach Ansicht des Landgerichts bestanden gerade keine Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung der Rechtsverletzung sowie der Zuordnung zum Internetanschluss des Beklagten, da der Internetanschluss zweimal zu derselben IP-Adresse beauskunftet wurde.

Ferner sei es dem Beklagten auch nicht gelungen, die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Vielmehr habe der Beklagte auffallend "detailarm" zu seiner Ehefrau vorgetragen. Dieser Umstand gehe allein zu dessen Lasten, da der Beklagte insoweit zu konkreten Nachforschungen verpflichtet gewesen sei. Dass es sich bei der weiteren zugriffsberechtigten Person um die Ehefrau - und somit um ein Familienmitglied - gehandelt hat, lasse keine andere Wertung zu.

"Entgegen der Ansicht des Beklagten bedeutet dies indes nicht, dass der Beklagte im Verhältnis zu seiner Ehefrau überhaupt nicht zu Nachforschungen in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen verpflichtet gewesen wäre und zur Darlegung, weshalb seine Ehefrau mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem Vorbringen des Beklagten nur er selbst oder seine Ehefrau als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kamen. Aus diesem Grund genügte der detailarme Vortrag des Beklagten, seine Ehefrau habe einen eigenen Rechner und sei zur Tatzeit online gewesen, seiner Darlegungslast nicht.

Zu Kenntnissen, Fähigkeiten, Nutzerverhalten seiner Ehefrau im Hinblick auf die Internetnutzung hat sich der Beklagte auch nicht ansatzweise erklärt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte hierzu keinerlei Angaben hätte machen können; im Zusammenleben unter Ehegatten dürften grundlegende Tatsachen (...) nicht verborgen bleiben. (...). Der Vortrag des Beklagten hierzu ist vage. Die Angabe, seine Ehefrau habe einen eigenen Rechner "selbständig" genutzt, sagt nichts darüber aus, auf welcher Grundlage dies erfolgte, offen ist danach, ob nicht der Beklagte oder auf seine Veranlassung Dritte zuvor technische Einstellungen vorgenommen oder Software installiert hatten. Ferner war der Beklagte im Rahmen seiner Nachforschungspflicht gehalten, seine Ehefrau dazu zu befragen, ob sie die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat.

Hierzu gehört auch, seine Ehefrau dazu zu befragen, ob Filesharing-Software auf den von ihr genutzten, internetfähige Geräten installiert war und das streitgegenständliche Werk zum Download in einer Filesharing-Tauschbörse zu den Tatzeiten angeboten hatte. Der Beklagte hat hierzu zwar vorgetragen, seine Ehefrau habe auf Nachfrage die streitgegenständliche Rechtsverletzung verneint, auf welcher Grundlage dies geschah, etwa, ob die Ehefrau des Beklagten erklärte sie habe zwar Filesharing-Software genutzt, jedoch nicht den streitgegenständlichen Film zum Download angeboten, erklärt sich der Beklagte nicht. Auch macht der Beklagte keine Angaben dazu ob er überhaupt insoweit seine Ehefrau befragt habe.

Der Beklagte war indes verpflichtet, (§ 138 Abs.1 ZPO) das Ergebnis seiner Nachforschungen der Klägerin wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, I 75/14, Tauschbörse III Rn. 37; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud Rn. 15 m.w.N.).

Weiter ist der Vortrag des Beklagten auch bewusst detailarm hinsichtlich sonstiger Umstände der Anschlussnutzung. Der Beklagte erklärt sich nicht dazu, ob und welche sonstigen internetfähigen Geräte neben dem Rechner seiner Ehefrau und seinem eigenen in seinem Haushalt vorhanden waren, wie diese Geräte, einschließlich seines Rechners und des Computers seine Ehefrau, von den Eheleuten genutzt wurden. (...)

Die Ansicht des Amtsgerichts, der Beklagte sei aufgrund des Zeitablaufs nicht verpflichtet, mehr als die generelle Nutzungsmöglichkeit seiner Ehefrau zur Tatzeit vorzutragen, vermag die Kammer nicht zu teilen. Denn ersichtlich hat der Beklagte präzise Erinnerungen, soweit es seine eigene Entlastung betrifft und konnte sogar Angaben dazu machen, wann er am (...) ins Bett gegangen sei.

Auch erfolgte die Abmahnung der Klägerin zeitnah nur drei Wochen nach hier streitgegenständlichen Rechtsverletzung. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht glaubhaft (§ 286 ZPO), dass dem Beklagten sonstige Details nicht erinnerlich sind.
"

Da der Beklagte im Ergebnis die tatsächliche Vermutung seiner persönlichen Täterschaft nicht widerlegen konnte, wurde er vom Landgericht Köln als Täter der Rechtsverletzung verurteilt. Dies umfasst sowohl den geltend gemachten Lizenzschaden in der beantragten Höhe als auch die entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie die Verfahrenskosten beider Instanzen.









LG Köln, Urteil vom 30.11.2017, Az. 14 S 45/16



(...) - Beglaubigte Abschrift -

14 S 45/16
148 C 536/15
Amtsgericht Köln



Verkündet am 30.11.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: WALDORF FROMMER Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Herrn [Name], 51381 Leverkusen,
Beklagten und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 50674 Köln,



wegen: Urheberrechtsverletzung




hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 05.10.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht[Name] und die Richterin [Name]

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22.08.2016, Az. 148 C 536/15, wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe, von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.09.2014 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in I. und II. Instanz.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110, % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.





GRÜNDE:



I.

Die Klägerin macht wegen der von ihr behaupteten Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Film [Name] gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz i.H.v. 600,00 EUR und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 506,00 EUR geltend.

Der streitgegenständliche Film wurde im Jahr 2011 produziert und in der Folge ohne Zustimmung der Rechteinhaber in Peer-to-Peer-Netzwerken, so genannten Filesharing Tauschbörsen, anderen Nutzern zum kostenlosen Download angeboten.. Im Rahmen von der Klägerin hierzu veranlasster Ermittlungen teilte die von der Klägerin beauftragte Ermittlungsfirma der Klägerin mit, dass der streitgegenständliche Film in der Zeit vom [Datum] um [Uhrzeit] Uhr bis zum [Datum] [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP] von Nutzern eines Filesharing Netzwerkes anderen Nutzern zum Download angeboten worden war.

Der Beklagte lebte im Jahr [Jahreszahl] mit seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau, der Zeugin [Name] unter der im Rubrum angegebenen Adresse in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beklagte war Inhaber eines von der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG unter der Marke Alice DSL zur Verfügung gestellten Internetanschlusses, welcher mittels WPA2-Verschlüsselung gesichert war.

Die Klägerin erwirkte bei dem Landgericht München zu Az. 7 0 5479/12 gemäß § 101 Abs. 9 UrhG einen Gestattungsbeschluss vom [Datum] (Bl. 34 ff. GA) hinsichtlich der ermittelten IP-Adresse [IP] zu den Daten [Datum, Uhrzeit]. Der beteiligte Internet-Provider, die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, erteilte der Klägerin daraufhin die Auskunft (BI.53 GA), dass obenstehende IP-Adresse zu den genannten Zeiten jeweils dem Internetzugang des Beklagten zugewiesen war.

Die Klägerin ließ den Beklagten mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom [Datum] abmahnen und zur Zahlung von Lizenzschadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren auffordern. Der Beklagte gab gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom [Datum] eine Unterlassungserklärung ab (Anlage K4, Bl. 57 GA). Den mehrfachen Zahlungsaufforderungen der Klägerin (Anlagenkonvolut K4), unter anderem mit Schreiben vom unter Fristsetzung bis zum 25.09.2014, kam der Beklagte nicht nach.

Außergerichtlich machte die Klägerin gegen den Beklagten Ansprüche wegen einer weiteren, gleich gelagerten Rechtsverletzung geltend. Diese sind nicht streitgegenständlich.


Die Klägerin hat behauptet,
der Beklagte habe in der Zeit vom [Datum] um [Uhrzeiten] Uhr unter der Auskunft bitten IP-Adresse den streitgegenständlichen Film im Rahmen einer Filesharing Tauschbörse zum Download angeboten. Die Ermittlungen seien zutreffend erfolgt, was sie näher ausführt. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe dieserhalb ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gegen den Beklagten zu, welcher wegen der Aktualität des streitgegenständlichen Filmes im Zeitpunkt der Rechtsverletzung, sowie der massiven Verbreitung im Rahmen eines Filesharing Netzwerkes und damit einhergehenden Beeinträchtigung der Auswertung mit mindestens 600,00 EUR zu bemessen sei.

Der Beklagte hat die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses bestritten. Er hat ferner bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben und behauptet, ihm sei der Film [Name] nicht bekannt, jedenfalls habe sich dieser zu keiner Zeit in welcher Form auch immer in seinem Besitz befunden. Er habe weder irgendeine Tauschbörsen Software genutzt noch jemals ein sonstiges Filesharing Netzwerk aufgesucht. Ein solches Programm sei zu keinem Zeitpunkt auf der Festplatte seines Rechners installiert gewesen. Zur vorgeblichen Tatzeit habe er von 23:00 Uhr bis 07:00 Uhr morgens geschlafen. Seine Ehefrau sei auch zur Tatzeit zu Hause gewesen und habe auf Nachfrage, nach Erhalt der Abmahnung, erklärt, in der Nacht vom [Datum] mit ihrem eigenen Rechner online gewesen zu sein. Sie habe aber den Tatvorwurf bestritten.

Im Rahmen der von dem Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 30.06.2016 (Bl. 179 GA) angeordneten Beweiserhebung hat die von der Klägerin benannte Zeugin [Name] bekundet, sie habe im Jahr [Jahreszahl] "Internetzugriff" gehabt und sich im Übrigen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 22.08.2016 (Bl. 193 ff. GA) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stünden gegen den Beklagten keine Zahlungsansprüche zu, weil der Beklagte der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Im Hinblick auf den von der Klägerin zu verantwortenden, Zeitabstand sei nachvollziehbar, dass der Beklagte nicht mehr nähere Details zu Internetnutzung seine Ehefrau vortragen könne. Der Beklagte habe auch seiner Nachforschungspflicht genügt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünde weder die Alleinnutzung des Internetanschlusses durch den Beklagten, noch die Täterschaft des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts fest.

Die Klägerin habe den ihr als Anspruchstellerin obliegenden Beweis der Täterschaft des Beklagten nicht zu führen vermocht. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer, weil sein Internetanschluss, wie zwischen den Parteien unstreitig sei, mit einer WPA2-Verschlüsselung und individuellen Passwort ausreichend gesichert gewesen sei.

Im Übrigen wild auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Gegen das ihr am 26.08.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.09.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 28.11.2016 (Montag) bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie vertritt die Ansicht, das Amtsgericht habe die Anforderungen an die Substantiierungslast eines Anschlussinhabers verkannt. Einer Beweisaufnahme habe es von vornherein nicht bedurft, da die Zeugin als Täterin der Rechtsverletzung ausscheide. Der Beklagte habe bereits seiner Darlegungslast, die eigene Internetnutzung und mögliche Täterschaft betreffend, nicht genügt. Der Vortrag des. Anschlussinhabers zu den Umständen der Rechtsverletzung und den hierzu angestellten Nachforschungen müsse strengen Anforderungen an Detailgrad und Plausibilität genügen im Hinblick auf die eigene Nutzung des Internets sowie die der Mitbenutzer. Nach den von dem Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten Grundsätzen sei es nicht ausreichend, lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss zu behaupten. Darüber gehe der Vortrag des Beklagten jedoch nicht hinaus. Auch sei der Beklagte seiner Nachforschungspflicht nicht nachgekommen. insbesondere habe der Beklagte nicht vorgetragen, dass er den Computer auf das Vorhandensein des streitgegenständlichen Werkes und / oder Filesharing Software untersucht habe oder seine Ehefrau konkret hierzu befragt habe. Auch habe der Beklagte den konkreten Inhalt des Gesprächs nicht mitgeteilt.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22.08.2016, Az. 148 C 536/15, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, wie erkannt.



Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er ist der Ansicht, er sei der ihm obliegenden- Darlegungslast umfassend nachgekommen. Er habe auch der ihm obliegenden Nachforschungspflicht genügt. Diese bestehe ohnehin nur im Rahmen des Zumutbaren und beschränke sich darauf, ob andere -Personen und gegebenenfalls welche selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kämen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs streite keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. In Mehrpersonenhaushalten sei die Täterschaft der Mitbewohner gleich wahrscheinlich. Die Klägerin sei schlicht beweisfällig geblieben.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.



II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.


1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG i.V.m. §§ 94 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 31 UrhG sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 506,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F..


a)

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Leistungsschutzrechte des Filmherstellers zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films aktivlegitimiert. Für die Klägerin, die auf Vervielfältigungsstücken als Rechteinhaberin bezeichnet ist (Anlage K1, Bl. 42 GA und Screenshot im Schriftsatz vom 11.05.2016, Seite 25, Bl. 138 GA), spricht die Vermutungswirkung der §§ 94 Abs. 4, 10 Abs. 1 UrhG, welche gemäß §§ 94 Abs. 2 S. 3, Abs. 4, 31 UrhG auch für Lizenznehmer gilt. Auch hat der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin nicht in erheblicher Weise bestritten. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, wer, wenn nicht die Klägerin, Inhaberin der Rechte sei. Des Weiteren behauptet nicht einmal der Beklagte, die Bezeichnung der Klägerin als Rechteinhaberin auf den von . dieser in Kopie vorgelegten Vervielfältigungsstücken bzw. Screenshots von Download Angeboten aus dem Jahr 2015 sei gefälscht.


b)

Der Beklagte ist passivlegitimiert.

Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass von dem Internetanschluss des Beklagten aus die von der Klägerin vorgetragene Rechtsverletzung erfolgte, dass also im angegebenen Zeitraum der Film [Name] über den Anschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Mehrfacherfassungen des Internetanschlusses des Beklagten im Abstand von rund 9 Stunden bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses. Denn dass es in zeitlichem Abstand von mehreren Stunden mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel, an der 'Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - Az. 6 U 239/11, juris. Rn. 4). Dies gilt auch, soweit vorliegend dieselbe IP-Adresse beauskunftet wurde, denn ausweislich des von der Klägerin als Anlage K2 (Bl. 45 GA) vorgelegten Auskunftsantrag erfolgten zwischen den Erfassungen der IP-Adresse des Beklagten weitere Ermittlungen zu gesondert erfassten und beauskunfteten IP-Adressen anderer Anschlussinhaber. Auch stellt der Beklagte nicht in Abrede, dass es sich bei der in dem Ermittlungsdatensatz des Internet Providers (Anlage K 4 - 1, Bl. 3 GA) aufgeführten Benutzerkennung um die seinem Anschluss zugewiesene Kennung handelt. Der Annahme, dass die Rechtsverletzungen von seinem Internetanschluss aus erfolgten, ist der Beklagte in der Berufungsinstanz auch nicht mehr entgegengetreten.


c)

Der Beklagte ist auch täterschaftlich dafür verantwortlich, dass das streitgegenständliche Filmwerk zu den hier fraglichen Zeitpunkten am [Datum] und [Datum] öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Der Beklagte hat den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin nicht in erheblicher Weise bestritten.

Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die. Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf (Lizenz-) Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vorn 15.11.2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 08.01.2014. - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare, Urteil vom 11.06.2015 - I 175/14 - Tauschbörse III; Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 - 1 ZR 154/15 - Afterlife; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud, juris Rn. 14). Auch besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist. Hierfür fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15 - Afterlife, juris Rn 18).

Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers greift aber, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss wie bei einem Familienanschluss regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I 175/14 - Tauschbörse III Rn. 39; BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch, juris Rn. 34; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud Rn. 14). Eine diese tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH Urteil vom 11.06.2015 - I 175/14 - Tauschbörse III Rn. 37; Urteil am 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch, juris Rn. 33; Urteil vom 06.10.2016 I ZR 154/15 Afterlife, juris Rn. 15;Urteil vom 30.03.2017 I ZR 19/16 Loud Rn. 15).

Nach diesen Grundsätzen ist von der Täterschaft der Beklagten auszugehen, weil der Internetanschluss der Beklagten zu den Verletzungszeitpunkten hinreichend gesichert war (aa) und der Internetanschluss zwar nach Vortrag des Beklagten bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen war, der Beklagte aber insoweit seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt hat (bb).


aa)

Es ist nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen von Seiten eines unbekannten Dritten begangen wurden. Da der WLAN-Anschluss der Beklagten mit einer WPA2-Verschlüsselung gesichert war, welcher als zum damaligen Zeitpunkt hinreichend sicher anerkannt ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 - Az. 6 U 210/12, juris; BGH, Urteil vom 24.11.2016 7 I ZR 220/15 - WLAN-Schlüssel, juris Rn. 18), erscheint ein "Hackerangriff" denklogisch fernliegend (OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 - Az. 6 U 210/12). Hiervon geht auch der Beklagte aus.


bb)

Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe seinen Internetanschluss im Zeitraum der Verletzungshandlungen bewusst einer anderen Person, seiner Ehefrau, überlassen. Die Klägerin hat dies bestritten und vorgetragen, allein der Beklagte habe auf den Internetanschluss zugreifen können.

Aus diesen Gründen ist der Beklagte nach obigen Grundsätzen verpflichtet, zu den Umständen der Nutzung des Internetanschlusses vorzutragen und dabei im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen und Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse verpflichtet.

Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten erschöpft sich indes darin, dass der Beklagte seine eigene Täterschaft bestreitet und stattdessen auf seine Ehefrau verweist, die mittels eines eigenen Computers über den Anschluss des Beklagten zur Tatzeit auf das Internet zugegriffen habe. Damit hat der Beklagte zwar nach Person und Tatzeit die Zugriffsmöglichkeit eines Dritten vorgetragen. Dieser Vortrag ist aber nicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast des Beklagten ausreichend.

Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud Rn. 15 m.w.N.). Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche 'Position unter grundrechtlichen Schutz steht, eine Rechtsverfolgung ermöglicht. Unter Berücksichtigung des für den Urheberrechtsinhaber entsprechenden Eigentumsschutzes (Art. 7 Abs. 2 EU-Grundrechte Charta und Art. 14 Abs. 1 GG) ist im Hinblick auf den zu Gunsten des Anschlussinhabers wirkenden grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechte Charta und Art. 6 Abs. 1 GG) der Anschlussinhaber zwar weder gezwungen, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, noch den Computer seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Jedoch unterliegt der Anschlussinhaber als Partei eines Zivilprozesses der Wahrheitspflicht des §§ 138 Abs. 1 ZPO. Dies impliziert, dass die Partei, die von wahrheitsgemäßen Angaben zum Schutz von Ehe oder Familie absehen möchte, die mit dem Verzicht auf den entsprechenden Vortrag verbundenen prozessualen Folgen in Kauf zu nehmen hat. So verhält es sich im Falle der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast; die betroffene Partei hat die nachteiligen Folgen ihres unzureichenden Vortrags zu tragen, weil ihr einfaches Bestreiten unwirksam ist und die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud; juris Rn. 19, 23, 27 m.w.N.).

Hieraus folgt, dass der Beklagte zwar nicht zu einer Überwachung und Dokumentation des Internetverhaltens seiner Ehefrau verpflichtet war und auch nicht gehalten, den Rechner seiner Ehefrau auf das Vorhandensein von Filesharing-Software zu untersuchen (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15 - Afterlife; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud). Entgegen der Ansicht des Beklagten bedeutet dies indes nicht, dass der Beklagte im Verhältnis zu seiner Ehefrau überhaupt nicht zu Nachforschungen in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen verpflichtet gewesen wäre und zur Darlegung, weshalb seine Ehefrau mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem Vorbringen des Beklagten nur er selbst oder seine Ehefrau als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kamen.

Aus diesem Grund genügte der detailarme Vortrag des Beklagten, seine Ehefrau habe einen eigenen Rechner und sei zur Tatzeit online gewesen, seiner Darlegungslast nicht. Zu Kenntnissen, Fähigkeiten, Nutzerverhalten seiner Ehefrau im Hinblick auf die Internetnutzung hat sich der Beklagte auch nicht ansatzweise erklärt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte hierzu keinerlei Angaben hätte machen können; im Zusammenleben unter Ehegatten dürften grundlegende Tatsachen, wie eine besondere Gewandtheit des Ehegatten im Hinblick auf Computer-und Programmierkenntnisse oder auch das Gegenteil, nur rudimentäre Kenntnisse, dem anderen Ehegatten nicht verborgen bleiben. Solche Tatsachen aber sind relevant im Hinblick auf die Plausibilität der Täterschaft eines Anschlussnutzers. Wer nur mit Hilfe oder auf Grundlage der technischen Voreinstellungen eines anderen das Internet nutzt bzw. nutzen kann, kommt gegebenenfalls als (Allein-) Täter nicht in Betracht.

Der Vortrag des Beklagten hierzu ist vage. Die Angabe, seine Ehefrau habe einen eigenen Rechner "selbständig" genutzt, sagt nichts darüber aus, auf welcher Grundlage dies erfolgte, offen ist danach, ob nicht der Beklagte, oder auf seine Veranlassung Dritte, zuvor technische Einstellungen vorgenommen oder Software installiert hatten. Ferner war der Beklagte im Rahmen seiner Nachforschungspflicht gehalten, seine Ehefrau dazu zu befragen, ob sie die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat. Hierzu gehört auch, seine Ehefrau dazu zu befragen, ob Filesharing-Software auf den von ihr genutzten, internetfähige Geräten installiert war und das streitgegenständliche Werk zum Download in einer Filesharing-Tauschbörse zu den Tatzeiten angeboten hatte. Der Beklagte hat hierzu zwar vorgetragen, seine Ehefrau habe auf Nachfrage die streitgegenständliche Rechtsverletzung verneint, auf welcher Grundlage dies geschah, etwa, ob die Ehefrau des Beklagten erklärte, sie habe zwar Filesharing-Software genutzt, jedoch nicht den streitgegenständlichen Film zum Download angeboten, erklärt sich der Beklagte nicht. Auch macht der Beklagte keine Angaben dazu, ob er überhaupt insoweit seine Ehefrau befragt habe. Der Beklagte war indes verpflichtet, (§ 138 Abs. 1 ZPO) das Ergebnis seiner Nachforschungen der Klägerin wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, 175/14, Tauschbörse III Rn. 37; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud Rn. 15 m.w.N.).

Weiter ist der Vortrag des Beklagten auch bewusst detailarm hinsichtlich sonstiger Umstände der Anschlussnutzung. Der Beklagte erklärt sich nicht dazu, ob und welche sonstigen internetfähigen Geräte neben dem Rechner seiner Ehefrau und seinem eigenen in seinem Haushalt vorhanden waren, wie diese Geräte, einschließlich seines Rechners und des Computer seine Ehefrau, von den Eheleuten genutzt wurden. Dass die Ehefrau des Beklagten einen eigenen Rechner nutzte, schließt nicht aus, dass der Beklagte gleichfalls Zugriff auf dieses. Gerät hatte. Ebenso ist nach dem Vorbringen des Beklagten offen, ob die Ehefrau des Beklagten den Rechner des Beklagten einsetzte. Die wechselseitige Nutzung von internetfähigen Geräten unter Mitbewohnern ist auch nicht unüblich, sei es nur, weil das eigene Gerät gerade nicht einsatzfähig (z. B. ausgelastet oder nicht, aufgeladen) ist. Die internetfähigen Geräte aber, die der Beklagte selbst nutzte, hätte der Beklagte nach Zugang der Abmahnung der Klägerin auch nach vorstehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf untersuchen müssen, ob auf diesen Geräten Filesharing Software bzw. streitgegenständliche Werk installiert war. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht nachgekommen. Der Beklagte trägt nicht einmal vor, dass er nach dem Zugang der Abmahnung seinen eigenen Computer untersucht habe.

Die Ansicht des Amtsgerichts, der Beklagte sei aufgrund des Zeitablaufs nicht verpflichtet, mehr als die generelle Nutzungsmöglichkeit seiner Ehefrau zur Tatzeit vorzutragen, vermag die Kammer nicht zu teilen. Denn ersichtlich hat der Beklagte präzise Erinnerungen, soweit es seine eigene Entlastung betrifft und konnte sogar Angaben dazu machen, wann er am [Datum] zu Bett gegangen sei. Auch erfolgte die Abmahnung der Klägerin zeitnah, nur drei Wochen nach der streitgegenständlichen Rechtsverletzung. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht glaubhaft (§ 286 ZPO), dass dem Beklagten sonstige Details nicht erinnerlich sind.


cc)

Da der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast zum Zugriff Dritter auf seinen Internetanschluss nicht genügt hat, greift zugunsten der Klägerin die gegen den Beklagte als Anschlussinhaber sprechende Vermutung, dass dieser die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen habe.

Diese tatsächliche Vermutung hat der Beklagte nicht durch Führung des Gegenbeweises erschüttert. Nach dem Ergebnis der, erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist der Beklagte beweisfällig geblieben. Die als Zeugin benannten Ehefrau des Beklagten hat lediglich bekundet hat, im Jahr [Jahreszahl] den Internetanschluss des Beklagten genutzt zu haben, zu der streitgegenständlichen Rechtsverletzung befragt, sich aber auf das ihr gemäß § 381 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Ist - wie hier nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, in welcher die Ehefrau des Beklagten das Zeugnis verweigert hat - nicht feststellbar, dass ein Dritter selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Anschlussinhabers hatte und danach allein verantwortlich für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit alleiniger Tatherrschaft begangen haben (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 -Tauschbörse III juris Rn. 48; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud, juris 29).


d)

Die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmes war auch rechtswidrig, da sie ohne Zustimmung der Rechteinhaber erfolgte.


e)

Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt, weil er unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit zumindest fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) verkannt hat, zur Nutzung des streitgegenständlichen Films im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse nicht berechtigt zu sein.


f)

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus vorstehenden Gründen ein Anspruch auf Lizenzschadensersatz wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films in Filesharing-Netzwerken zu, §§ 97 Abs. 2, 94 Abs. 1 S. 1 UrhG. Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz von 600,00 EUR ist auch der Höhe nach begründet.

Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 68/08 - Restwertbörse I; Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der. Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint (vgl. BGH GRUR 1993, 55 - Tchibo / Rolex II) oder ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321). Zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts auf die Beklagten vereinbart hätten, infolge dessen diese den streitgegenständlichen Fällen im Internet im Rahmen eines Netzwerks für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereit halten durfte.

Für den Schadensersatzanspruch entspricht es unter Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung der Kammer, als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der Kammer ist aus einer Reihe von Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich beschränkte Lizenz zum Anbieten einer Single im Internet Lizenzgebühren im vierstelligen Euro-Bereich vereinbart werden. Auch aus diesem Grund setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet für den Regelfall jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz an. Dies entspricht der obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 - Az. 6 U 209/13,OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - Az. 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014 - Az. 11 U 115/13; Urteil vom 16.12.2014 - Az. 11 U/14) und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 11.06.2015 zu I ZR 7/14, 1 ZR 19/14 und I ZR 75/14 - Tauschbörse I - III; Urteil vom 12.05.2016 -I ZR 48/15 - Everytime we touch).

Vor diesem Hintergrund hält die. Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung Schadensersatzverlangen im Bereich von 400,00 EUR bis 600,00 EUR für das rechtswidrige Download-Angebot im Internet im Rahmen eines Filesharingnetzwerks für einen kompletten Film für angemessen. Im Hinblick darauf, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen im Rahmen der aktuellen Verwertungsphase, kurz nach Erstveröffentlichung des streitgegenständlichen Films erfolgten und damit in besonderem Maße geeignet waren, die der Klägerin gleichfalls zustehenden ausschließlichen Vertriebsrechte zu beeinträchtigen, erachtet die Kammer vorliegend einen Schadensersatzanspruch von 600,00 EUR für angemessen.


2.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 10.04.2012 ist gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. in der geltend gemachten Höhe von 506,00 EUR begründet.

Der Anspruch der Klägerin ist gemäß § 97a UrhG a.F. in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung zu beurteilen. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH, Urteile v. 12.05,2016 - I ZR 272/14 - Die Päpstin, juris Rn. 19; m.w.N.).

Die Abmahnung des Beklagten vom 10.04.2012 war berechtigt, da der Klägerin aus vorstehenden Gründen gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 94 Abs. 1 S. 1 UrhG wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films zustand; die durch die vorangegangene Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr war erst durch die Unterlassungserklärung der Beklagten vom [Datum] beseitigt worden.

Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR beschränkt. Bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten Filesharing Netzwerken wie im vorliegenden Fall und der Durchsetzung der daraus folgenden Ansprüche handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97a UrhG in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer; bestätigend schon OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2013 - Az. 6 W 152/13; jetzt höchstrichterlich. bestätigt durch BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15 - Tannöd). Die zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich aus diesem Grund nach dem vollen Gegenstandswert der Abmahnung.

Bei der öffentlichen Zugänglichmachung eines aktuellen, durchschnittlich erfolgreichen Films im Rahmen einer Filesharing Tauschbörse ist von einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von nicht unter 10.000,00 EUR auszugehen. Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich danach grundsätzlich anhand einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7300 W RVG in Höhe von 20,00 EUR. Die Klägerin macht lediglich eine 1,0 Geschäftsgebühr geltend, welche nach Anlage 2 a.F. zu § 13 Abs. 1 RVG 506,00 EUR betrug.


3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2, 291, 247 BGB.



III.

Die Kostenentscheidung beruht §§ 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.



IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von, einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer einheitlichen. Rechtsprechung erforderlich.



V.

Die Beschwer im Berufungsverfahren wird auf 906,00 EUR festgesetzt.



[Name]

[Name]

[Name]





Beglaubigt
[Name], Justizbeschäftigte (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




LG Köln, Urteil vom 30.11.2017, Az. 14 S 45/16,
Vorinstanz: AG Köln, Urteil vom 22.08.2016, Az. 148 C 536/15,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
sekundäre Darlegungslast,
Ehefrau,
Nachforschungspflichten gegenüber Ehefrau,
BGH - Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife

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G Köln, Az. 14 S 1/17 (Einfachermittlung)

#11196 Beitrag von Steffen » Donnerstag 21. Dezember 2017, 21:30

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Landgericht Köln bestätigt in Tauschbörsenverfahren: Ständige Rechtsprechung des Amtsgericht Köln zur vermeintlichen Fehleranfälligkeit von Zuordnungen einer IP-Adresse verletzt Rechteinhaber in ihren Rechten (zur Einfachermittlung einer IP-Adresse bzw. simple Einmalerfassung)


21:25 Uhr


Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im oben genannten Berufungsverfahren (Urt. v. 14.12.2017, Az. 14 S 1/17) hat das Landgericht Köln nunmehr bestätigt, dass eine aktuelle Rechtsprechungspraxis des Amtsgerichts Köln gegen geltendes Recht verstößt.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... ip-adress/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... S_1_17.pdf

Autor:
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim



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Zu den Hintergründen:

Bei Rechtsverletzungen in Tauschbörsen können seitens der verletzten Rechteinhaber zunächst lediglich IP-Adressen festgestellt werden, über die Rechtsverletzungen erfolgt sind. Erst nach Durchführung eines zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens gemäß § 101 Abs. 9 UrhG wird dann in einem zweiten Schritt auf entsprechende Nachfrage von den Providern mitgeteilt, welcher Anschlussinhaber sich zu den Zeiten der Rechtsverletzung hinter den jeweils festgestellten IP-Adressen verbirgt.

In diesem Rahmen lässt sich häufig feststellen, dass die Rechtsverletzungen über ein und denselben Internetanschluss, jedoch an mehreren Tagen und über verschiedene (dynamische) IP-Adressen erfolgten.

Das ist aber kein Muss. Genauso regelmäßig kommt es vor, dass für eine Rechtsverletzung lediglich eine einzelne IP-Adresse genutzt wurde.

In solchen Klageverfahren, in denen die jeweilige Rechtsverletzung über lediglich eine einzelne IP-Adresse ermittelt werden konnte, hat das Amtsgericht Köln in der Vergangenheit die Klagen der Rechteinhaber in der Regel abgewiesen.

Diese Entscheidungen begründet das Amtsgericht Köln damit, dass bei der Ermittlung nur einer einzelnen IP-Adresse bei der Auskunftserteilung Fehler seitens der Provider nicht ausgeschlossen werden könnten. Dabei stützt sich das Amtsgericht maßgeblich auf falsche Tatsachen und eigene Spekulationen über mögliche Fehlerquellen. Zudem werden auch entsprechende Beweisangebote der Rechteinhaber regelmäßig übergangen, da das Amtsgericht - ohne stichhaltige Begründung - die Auffassung vertritt, dass die korrekte Zuordnung der Rechtsverletzung im Nachhinein nicht mehr zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden könne.


So auch im hier vorliegenden Fall:

Die Ermittlung der Rechtsverletzung im streitgegenständlichen Fall ergab, dass das Filmwerk über eine einzelne IP-Adresse in einer Tauschbörse über einen Zeitraum von mehreren Stunden widerrechtlich zum Download angeboten wurde. Die Klägerin fragte im Anschluss aus dem gesamten Verletzungszeitraum zwei einzelne Zeitpunkte beim Provider an. Dieser erteilte daraufhin die Auskunft, dass die IP-Adresse zu beiden Zeitpunkten dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen ist.

Im laufenden Gerichtsverfahren hatte der Beklagte dabei lediglich pauschal bestritten, dass die Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss erfolgte.

Das Amtsgericht Köln wies dennoch die Klage aus den zuvor genannten Gründen ab.

Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hob das Landgericht Köln das Urteil nunmehr auf.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei es unerheblich, dass im zugrunde liegenden Fall lediglich eine einzelne IP-Adresse ermittelt worden sei. Vielmehr können aufgrund der zweifachen Zuordnung durch den Provider keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass der Anschluss des Beklagten zutreffend ermittelt wurde.

"Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich nicht um eine simple Einmalerfassung. Vielmehr hat die Klägerin mehrere Erfassungen des Internetanschlusses des Beklagten im Abstand von rund 7 ½ Stunden vorgetragen. Angesichts dessen bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses. Denn dass es in zeitlichem Abstand von mehreren Stunden mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (...). Dies gilt auch, soweit vorliegend dieselbe IP-Adresse beauskunftet wurde, denn ausweislich der von der Klägerin als Anlage K 2 vorgelegten Auskunft erfolgten zwischen den Erfassungen der IP-Adresse des Beklagten eine Vielzahl weiterer Ermittlungen zu gesondert erfassten und beauskunfteten, abweichenden IP-Adressen anderer Anschlussinhaber."

Dem Beklagten habe es vor diesem Hintergrund oblegen, konkrete auf den Fall bezogene Anhaltspunkte darzulegen, die tatsächlich den Schluss auf eine fehlerhafte Anschlussermittlung zuließen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Im Gegenteil: Die von der Klägerin dargelegten Umstände ließen gerade darauf schließen, dass die Anschlussermittlung zutreffend erfolgte. Folglich hätte das Amtsgericht - ohne dass es überhaupt eines dahin gehenden Beweises durch die Klägerin bedurfte - von der korrekten Ermittlung der IP-Adresse sowie der richtigen Zuordnung zum Anschluss des Beklagten ausgehen müssen.

"Wenn jedoch keinerlei Umstände darauf hinweisen, dass es zu einer Fehlfunktion der Software gekommen ist, und im Gegenteil die doppelte Ermittlung gerade dafür spricht, dass die Ermittlungssoftware ordnungsgemäß gearbeitet hat und auch die Zuordnung der IP-Adresse zu dem Anschluss des Beklagten zutreffend erscheint, genügt dies den Anforderungen für die richterliche Überzeugung, dass die Ermittlungen ordnungsgemäß erfolgt sind. Insbesondere ist dafür ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens nicht erforderlich. Für eine den Anforderungen des § 286 ZPO Abs. 1 ZPO genügende richterliche Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades an Gewissheit, der Zweifel Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vergleiche BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I)."

Das Amtsgericht hätte somit seiner Entscheidung zugrunde legen müssen, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt sei. Dieser hafte daher auch als Täter, da er der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.

Das Landgericht verurteilte daher den Beklagten vollumfänglich zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadens, zum Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Abmahnung (Gegenstandswert 10.000,00 EUR) sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten beider Instanzen in vierstelliger Höhe.








LG Köln, Urteil vom 14.12.2017, Az. 14 S 1/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -


14 S 1/17

148 C 389/16
Amtsgericht Köln


Verkündet am 14.12.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf und Kollegen, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Herrn [Name], 52457 Aldenhoven,
Beklagten und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 52066 Aachen,





hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 05.10.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter [Name]


für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.12.2016, Az. 148 C 389/16, wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2015 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in I. und II. Instanz.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.





GRÜNDE:



I.

Die Klägerin macht wegen der von ihr behaupteten Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Film [Name] gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz in Höhe von 600,00 EUR und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 506,00 EUR geltend.

Im Rahmen von der Klägerin hierzu veranlasster Ermittlungen teilte die von der Klägerin beauftragte Ermittlungsfirma, die ipoque GmbH, der Klägerin mit, dass der streitgegenständliche Film in der Zeit vom [Datum] [Uhrzeit] Uhr bis zum [Name] [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP] über den Anschluss eines Nutzers eines Filesharing-Netzwerkes anderen Nutzern zum Download angeboten worden war. Zu den Ermittlungsergebnissen der ipoque GmbH legt die Klägerin die von ihr als Falldatenblatt bezeichnete Zusammenfassung vor (Anlage K3, Bl. 40 der Akte).

Der Beklagte lebte auch zur Zeit des streitgegenständlichen Verletzungszeitraums mit seiner Ehefrau unter der im Rubrum angegebenen Adresse in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beklagte war Inhaber eines von der Deutschen Telekom zur Verfügung gestellten Internetanschlusses.

Die Klägerin erwirkte bei dem Landgericht Köln zu Az. 231 O 127/13 gemäß § 101 Abs. 9 UrhG einen Gestattungsbeschluss vom [Datum]. Daraufhin erteilte der beteiligte Internet-Provider, die Deutsche Telekom, hinsichtlich der ermittelten IP-Adresse [IP] zu den Daten [Datum] [Uhrzeit] Uhr, und [Datum] [Uhrzeit] Uhr, die Auskunft, dass obenstehende IP-Adresse zu den genannten Zeiten jeweils dem Internetzugang des Beklagten zugewiesen war. Dazu legt die Klägerin auszugsweise die Auskunft der Deutschen Telekom als Anlage K2 (Bl. 36 ff. der Akte) vor.

Die Klägerin ließ den Beklagten mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom [Datum] abmahnen und zur Zahlung von Lizenzschadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren auffordern. Der Beklagte gab gegenüber der Klägerin eine mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom [Datum] übersandte Unterlassungserklärung ab. Den mehrfachen Zahlungsaufforderungen der Klägerin (Anlagenkonvolut K4, Bl. 41 ff. der Akte) kam der Beklagte nicht nach.


Die Klägerin hat behauptet,
der Beklagte habe in der Zeit vom [Datum] um [Uhrzeit] Uhr bis zum [Datum] um [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP] den streitgegenständlichen Film im Rahmen einer Filesharing Tauschbörse zum Download angeboten. Die Ermittlungen seien zutreffend erfolgt, was sie näher ausgeführt und sich dazu insbesondere auch auf das Falldatenblatt (Anlage K 3, Bl. 40 der Akte) bezogen hat Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe dieserhalb ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gegen den Beklagten zu, welcher wegen der Aktualität des streitgegenständlichen Filmes im Zeitpunkt der Rechtsverletzung, sowie der massiven Verbreitung im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes und damit einhergehenden Beeinträchtigung der Auswertung mit mindestens 600,00 EUR zu bemessen sei.

Zur Aktivlegitimation hat die Klägerin ausgeführt, dass die Klägerin sämtliche' exklusiven Verwertungsrechte (§§ 16, 17, 19a UrhG) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an dem Film [Name] mit Distribution Agreement vom von der [Name] erworben habe. Die [Name] habe die Rechte an dem Film mit Weltvertriebsvertrag vom [Datum] von der gemäß Abtretungsvertrag vom 07.09.[Jahreszahl] erworben. Die Rechtekette habe die Klägerin im Zusammenhang mit dem Erwerb der Auswertungsrechte überprüft und von der Lizenzgeberin garantieren lassen. Die [Name] sei eine 100-prozentige Tochter der Klägerin, der die Klägerin die Rechte für die DVD-Auswertung übertragen habe. Deshalb sei diese und nicht die Klägerin auf der DVD im Hersteller- bzw. Urhebervermerk angegeben. Gleiches gelte für die Rechte an der Kinoauswertung, die die Klägerseite an ihre Tochter [Name] vergeben habe. Die exklusiven Rechte aus § 19a UrhG seien bei der Klägerin verblieben. Die Klägerin verweist hierzu ferner darauf, dass sie auf den gängigen Downloadportalen (Download-To-Own) im Internet als Rechte Inhaberin genannt sei. Dazu hat sie in ihrem Schriftsatz vom 30.10.2016 Screenshots aus dem Portal iTunes (Bl. 96 der Akte) sowie aus dem Portal Maxdome (Bl. 97 der Akte) eingeblendet.


Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und dazu ausgeführt, auf dem Cover der DVD sei nicht die Klägerin, sondern eine [Name] aufgeführt.


Der Beklagte hat weiterhin behauptet,
ihm sei die streitgegenständliche Datei nicht bekannt. Sie befinde sich nicht und habe sei zu keinem Zeitpunkt auf seinem oder einem anderen in seinem Haushalt befindlichen Rechner befunden. Der Beklagte verfüge nicht und habe auch zum fraglichen Zeitpunkt nicht über Tauschbörsen-Software verfügt, die für die Begehung der behaupteten Urheberrechtsverletzung erforderlich sei. Der Beklagte habe am [Datum] einem Sonntag, um [Uhrzeit] Uhr bis in die späteren Morgenstunden geschlafen, sein Rechner sei ausgeschaltet gewesen: Nach Kenntnis des Beklagten habe auch niemand anderes aus der Wohnung des Beklagten dessen Internetanschluss benutzt. Weder der Beklagte noch seine Ehefrau kämen als Täter einer Urheberrechtsverletzung in Betracht.

Der Beklagte gehe insofern von einer fehlerhaften Ermittlung aus, wobei er die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse, deren Zuordnung zu seinem Anschluss zum fraglichen Zeitpunkt sowie die Eignung der eingesetzten Ermittlungssoftware bestreitet.

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 15.12.2016 (Bl. 126 ff. der Akte) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Es fehle an einer tatsächlichen Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, da es insoweit bereits an einer zuverlässigen Zuordnung der, angeblichen ermittelten IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten fehle. Es sei nämlich nur eine IP-Adresse ermittelt worden, so dass sich der Sachverhalt als Einzelermittlung darstelle. Es scheine sich um einen einheitlichen Ermittlungsvorgang zu handeln, so dass eine fehlerhafte Ermittlung nicht ausgeschlossen sei. Die Richtigkeit der Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zum Anschluss sei von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt, das Bestreiten des Beklagten sei beachtlich. Insbesondere fehle es an einer "echten" Mehrfachzuordnung einer IP-Adresse zu einem Internetanschluss, da keine verschiedenen IP-Adressen zu unterschiedlichen Zeiträumen, bestenfalls im Rahmen verschiedener Anfragen an den Provider, dem Internetanschluss des Beklagten erfolgt sei. Auch an und für sich zuverlässig arbeitende Software könne, etwa bedingt durch Serverprobleme, Updates oder sonstige Arbeiten am Programm fehlerhafte Arbeitsergebnisse liefern, was ebenfalls gerichtsbekannt sei und von Personen, die mit den Datenbanken und Textverarbeitungsprogrammen der Justiz arbeiteten, die auch grundsätzlich funktionierten, schlechterdings nicht geleugnet werden könne.


Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.


Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie verweist insbesondere auf ihre Auffassung, dass die Zuordnung der IP-Adresse zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten durch den Provider Deutsche Telekom erfolgt sei und der Beklagte als Anschlussinhaber beauskunftet worden sei. Das Amtsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Provider dynamische IP-Adressen häufig erst nach längeren Zeiträumen neu vergebe. Auch habe der Beklagte nicht in erheblicher Weise, sondern lediglich pauschal bestritten. Soweit das Amtsgericht bemängelt habe, dass die Klägerin für die zutreffende Zuordnung der IP-Adresse bei den Provider keinen Beweis angeboten habe, habe es seine Hinweispflicht verletzt, da in der I. Instanz diese Frage nicht problematisiert worden sei. Die Klägerin bietet nunmehr Beweis durch einen Zeugen des Internetproviders sowie durch Sachverständigengutachten an.



Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Köln vom. 15.12.2016, Az 148 C 389/16, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen:
1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 sowie
2. 506,00, EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.



II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.


1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG i.V.m. §§ 94 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 31 UrhG sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 506,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F..


a)

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Leistungsschutzrechte des Filmherstellers zum öffentlichen Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Films aktivlegitimiert. Die Kammer geht auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin davon aus, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Film [Name] betreffend das öffentliche Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist. Die Klägerin hat im Detail und unter Bezeichnung der einzelnen Verträge die Rechtekette bis zum Filmhersteller [Name] vorgetragen. Dafür, dass die Klägerin selbst die ausschließlichen Nutzungsrechte für das öffentliche Zugänglichmachen besitzt, sprechen zudem maßgeblich die von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus den gängigen Downloadportalen (Download-To-Own) iTunes und Maxdome, in denen die Klägerin als Rechteinhaberin bezeichnet ist. Die in der Praxis nicht selten bestehenden Schwierigkeiten des Nachweises der Urheberschaft und der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungsrechten haben den Gesetzgeber dazu bewogen, deren effektive Durchsetzung durch die Vermutungsregelungen gemäß § 10 UrhG, die die Vorgaben gemäß Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzen, zu gewährleisten. Soweit die Vermutungswirkungen des § 10 Abs. 3 UrhG - wie im Streitfall - nicht greifen, ist in jedem Fall ein Indizienbeweis zulässig, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I mit weiteren Nachweisen). Als ein solches Indiz für die Inhaberschaft der ausschließlichen Rechte zum öffentlichen Zugänglichmachen kommt auch die Benennung in gängigen Downloadportalen in Betracht.

Dem ist der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. So hat er zwar unter Verweis auf die Benennung der [Name] auf der von der Klägerin vorgelegten Hülle der DVD des streitgegenständlichen Films und damit im Ausgangspunkt substantiiert bestritten, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte für das öffentliche Zugänglichmachen ist. Nachdem die Klägerin dann allerdings wie geschildert im Einzelnen dargelegt hat, dass diese Rechte ihr zustehen, während nur die Videorechte bei ihrer 100-prozentigen Tochter, der [Name] lägen, hat der Beklagte dagegen nichts vorgebracht. Für das Zutreffen dieser Darstellung der Klägerin spricht neben der Bezeichnung der Klägerin in den Downloadportalen, für die es auf das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG ankommt, auch der Umstand, dass auf der vorgelegten DVD Hülle die [Name] als "ein Unternehmen der [Name] Gruppe" ausgewiesen wird. Des Weiteren behauptet auch der Beklagte nicht, die Bezeichnung der Klägerin als Rechteinhaberin in den Downloadportalen sei gefälscht.

Damit ist der Indizienbeweis für die Aktivlegitimation der Klägerin geführt.


b)

Der Beklagte ist passivlegitimiert.

Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass von dem Internetanschluss des Beklagten aus die von der Klägerin vorgetragene Rechtsverletzung erfolgte, dass also im angegebenen Zeitraum der Film [Name] über den Anschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden ist.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich nicht um eine simple Einmalerfassung. Vielmehr hat die Klägerin mehrere Erfassungen des Internetanschlusses des Beklagten im Abstand von rund 7 1/2 Stunden vorgetragen. Angesichts dessen bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses. Denn dass es in zeitlichem Abstand von mehreren Stunden mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - Az. 6 U 239/11, juris Rn. 4). Dies gilt auch, soweit vorliegend dieselbe IP-Adresse beauskunftet wurde, denn ausweislich der von der Klägerin als Anlage K2 vorgelegten Auskunft erfolgten zwischen den Erfassungen der IP-Adresse des Beklagten eine Vielzahl weiterer Ermittlungen zu gesondert erfassten und beauskunfteten, abweichenden IP-Adressen anderer Anschlussinhaber. Hinzu kommt ferner, dass - worauf die Klägerin unwidersprochen und zutreffender weise hinweist - schon seit geraumer Zeit die Internet-Provider bei dauerhafter Verbindung des Internetanschlusses mit dem Internet die einem Anschlussinhaber zugewiesene dynamische IP-Adresse für geraume Zeit dessen Anschluss zugeordnet lassen, bei Kunden der Deutschen Telekom kann dies bis zu 6 Monaten andauern.

Auch stellt der Beklagte nicht in Abrede, dass es sich bei der in dem Ermittlungsdatensatz des Internet-Providers (Anlage K 2) aufgeführten Benutzerkennung um die seinem Anschluss zugewiesene Kennung handelt. Ebenso wenig steht in Streit, dass, die Deutsche Telekom als Provider des Beklagten diese Auskunft erteilt hat. Der Beklagte zweifelt lediglich an, dass sein Internet Provider die IP-Adresse richtig zugeordnet hat.

In Anbetracht dieser Umstände liegt es fern, dass es zu Fehlfunktionen und Fehlern bei dem Einsatz der Ermittlungssoftware und auch der Zuordnung der IP-Adressen zu dem Internetanschluss des Beklagten gekommen ist. Zwar erscheinen bewusste oder auch unbewusste Fehler nicht schlechthin undenkbar und sind auch der Kammer Unzulänglichkeiten der von dem Amtsgericht angesprochenen in der Justiz benutzten Software bekannt. Wenn jedoch keinerlei Umstände darauf hinweisen, dass es zu einer Fehlfunktion der Software gekommen ist, und im Gegenteil die doppelte Ermittlung gerade dafür spricht, dass die Ermittlungssoftware ordnungsgemäß gearbeitet hat und auch die Zuordnung der IP-Adresse zu dem. Anschluss des Beklagten zutreffend erscheint, genügt dies den Anforderungen für die richterliche Überzeugung, dass die Ermittlungen ordnungsgemäß erfolgt sind. Insbesondere ist dafür ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens nicht erforderlich.. Für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügende richterliche -Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades an Gewissheit, der Zweifel Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vergleiche BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I).

Da der Beklagte keinerlei konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt hat, die gegen die Richtigkeit der von der Klägerin im einzelnen dargelegten Ermittlungen sprechen, ist von dem Zutreffen der Ermittlungen auszugehen.


c)

Der Beklagte ist auch täterschaftlich dafür verantwortlich, dass das streitgegenständliche Filmwerk zu den hier fraglichen Zeitpunkten am [Datum] über seinen Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Der Beklagte hat den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin nicht in erheblicher Weise bestritten.

Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf (Lizenz-) Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus; Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - BearShare; Urteil vom 11.06.2015 - I 75/14 - Tauschbörse III; Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife; Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud). Auch besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen 'worden ist. Hierfür fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 06.10.2016, - I ZR 154/15 - Afterlife).

Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers greift aber ein, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Diese tatsächliche Vermutung. der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I 75/14 - Tauschbörse III; Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch; Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud). Eine diese tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung üb'erlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, .dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I 75/14 - Tauschbörse III; Urteil am 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife; Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud).

Nach diesen Grundsätzen ist von der Täterschaft des Beklagten auszugehen, weil der Internetanschluss des Beklagten zu den Verletzungszeitpunkten hinreichend gesichert war (aa) und der Internetanschluss zwar nach Vortrag des Beklagten bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen war, der Beklagte aber insoweit seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt hat (bb).


aa)

Es ist nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen von Seiten eines unbekannten Dritten begangen wurden. Dass der Internetanschluss des Beklagten nicht mit den üblichen Sicherungsvorkehrungen versehen war, insbesondere der von dem Beklagten verwendete Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den .privaten Bereich marktüblichen Sicherungen (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 220/15 - WLAN-Schlüssel) nicht verfügt hätte, trägt der Beklagte schon nicht vor. Zwar gilt auch insoweit, dass die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin als der Anspruchstellerin liegen (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 220/15 - WLAN-Schlüssel). Da die Frage, welche Sicherheitsvorkehrungen der Anschlussinhaber bei Inbetriebnahme seines Routers getroffen hat, außerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Anspruchstellers liegt, obliegt jedoch dem Anschlussinhaber insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vergleiche BGH, Urteil vom. 24.11.2016 - I ZR 220/15 - WLAN-Schlüssel). Mangels Vortrags des Beklagten zu dieser Frage ist mithin von einer ausreichenden Sicherung auszugehen.


bb)

Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast auch im Übrigen nicht genügt. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, er habe seinen Internetanschluss im Zeitraum der Verletzungshandlungen bewusst einer anderen Person, nämlich seiner Ehefrau, überlassen.

Um seiner sekundären Darlegungslast als Anschlussinhaber zu genügen, muss der Anschlussinhaber indes dazu vortragen, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung .gewonnen hat (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I 75/14 - Tauschbörse III; Urteil am 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife; Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud).

Der Beklagte hat indes ausdrücklich erklärt, dass seine Ehefrau nicht als Täterin der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Da er ferner vorgetragen hat, dass niemand anderes den Internetanschluss des Beklagten benutzt hat, fehlt es an der Darlegung, dass nicht der Beklagte, sondern ein Dritter ernsthaft als Alleintäter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt. Hat der Anschlussinhaber nach zumutbaren Nachforschungen - wie hier - nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen, dass (auch) andere Personen zum Verletzungszeitpunkt selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger Tatherrschaft begangen haben (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III; Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud). Kommt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast indes nicht nach, haftet er als Täter (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 86/15 - Silver Linings Playbook).


d)

Das öffentliche Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Filmes war auch rechtswidrig, da es ohne Zustimmung der Rechteinhaber erfolgte.


e)

Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt, weil er unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit zumindest fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) verkannt hat, zur Nutzung des streitgegenständlichen Films im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse nicht berechtigt zu sein.


f)

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus vorstehenden Gründen ein Anspruch auf Lizenzschadensersatz wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films in Filesharing-Netzwerken zu, §§ 97 Abs. 2, 94 Abs. 1 S. 1 UrhG. Der geltend gemachte. Anspruch auf Schadensersatz von 600,00 EUR ist auch der Höhe nach begründet.

Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 68/08 - Restwertbörse I; Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen, die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint (vgl. BGH GRUR 1993, 55 - Tchibo / Rolex II) oder ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321). Zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts auf die Beklagten vereinbart hätten, infolge dessen diese den streitgegenständlichen Fällen im Internet im Rahmen eines Netzwerks für eine Vielzahl von Teilnehmern, zum Download bereit halten durfte.

Für den Schadensersatzanspruch entspricht es unter Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung der Kammer, als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der Kammer ist aus einer Reihe von Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich beschränkte Lizenz zum Anbieten einer Single im Internet Lizenzgebühren im vierstelligen Euro-Bereich vereinbart werden. Auch aus diesem Grund setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet für den Regelfall jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz an. Dies entspricht der obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 - Az. 6 U 209/13; OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - Az. 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014 - Az. 11 U 115/13; Urteil vom 16.12.2014 - Az. 11 U/14) und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 11.06.2015 zu I ZR 7/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14 - Tauschbörse I - III; Urteil vom. 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch).

Vor diesem Hintergrund hält die Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung Schadensersatzverlangen im Bereich von 400,00 EUR bis 600,00 EUR für das rechtswidrige Download-Angebot im Internet im Rahmen eines Filesharingnetzwerks für einen kompletten Film für angemessen. Im Hinblick darauf, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen im Rahmen der aktuellen Verwertungsphase, kurz nach Erstveröffentlichung des streitgegenständlichen Films erfolgten und damit in besonderem Maße geeignet waren, die der Klägerin gleichfalls zustehenden ausschließlichen Vertriebsrechte zu beeinträchtigen, erachtet die Kammer vorliegend einen Schadensersatzanspruch von 600,00 EUR für angemessen.


2.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom [Datum] ist gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. in der geltend gemachten Höhe von 506 EUR begründet.

Der Anspruch der Klägerin ist gemäß § 97a UrhG a.F. in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung zu. beurteilen. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 272/14 - Die Päpstin).

Die Abmahnung des Beklagten vom [Datum] war berechtigt, da der Klägerin aus den vorstehenden Gründen gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 94 Abs. 1 S. 1 UrhG wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films zustand, die durch die vorangegangene Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr war erst durch die Unterlassungserklärung des Beklagten vom 22.07.2013 beseitigt worden.

Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR beschränkt. Bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten Filesharing-Netzwerken wie im vorliegenden Fall und der Durchsetzung. der daraus folgenden Ansprüche handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97a UrhG in der bis 8. Oktober 2013 geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer; bestätigend schon OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2013 -Az. 6 W 152/13; höchstrichterlich bestätigt durch BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15 - Tannöd). Die zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich aus diesem Grund nach dem vollen Gegenstandswert der Abmahnung.

Bei der öffentlichen Zugänglichmachung eines aktuellen, durchschnittlich erfolgreichen Films im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse ist von einem. Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von nicht unter 10.000,00 EUR auszugehen (vergleiche BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 272/14 - Die Päpstin). Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich danach grundsätzlich anhand einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7300 W RVG in Höhe von 20,00 EUR. Die Klägerin macht lediglich eine 1,0 Geschäftsgebühr geltend, welche nach Anlage 2 a.F. zu § 13 Abs. 1 RVG 506,00 EUR betrug.


3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2, 291, 247 BGB.



III.

Die Kostenentscheidung beruht §§ 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.



IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.



V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 906,00 EUR festgesetzt.



[Name]

[Name]

[Name]




Beglaubigt
[Name]
Justizbeschäftigte (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




LG Köln, Urteil vom 14.12.2017, Az. 14 S 1/17,
Vorinstanz: AG Köln, Urteil vom 15.12.2016, Az. 148 C 389/16,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Waldorf Frommer,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim,
Einfachermittlung,
simple Einmalerfassung,
Fehlerhaftigkeit IP Ermittlung,
Aktivlegitimation

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Steffen
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Wochenrückblick

#11197 Beitrag von Steffen » Samstag 23. Dezember 2017, 23:09

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DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 51 ..................................Initiative AW3P.............................18.12. - 24.12.2017

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Frohes Fest und eine gesegnete Weihnachtszeit


Weihnachten ist für viele Menschen die schönste Zeit des Jahres. Selbst Menschen die nicht getauft sind, zieht es in die Kirchen und sie lauschen mit feuchten Augen den Darbietungen der Krippenspieler. Wird dann auch noch vor dem brennenden Weihnachtsbaum das Lied "Stille Nacht" gesungen, bleibt kein Auge trocken. Familien treffen sich an den Weihnachtsfeiertagen und begehen gemeinsam das Fest der Liebe, die Geburt des Herrn und Heilandes. Man sollte aber bei allem Feiern, Schenken und Beschenkt werden nicht vergessen, dass es sehr viele Menschen unter uns gibt, die keine Heimat, kein zu Hause, kein Dach über den Kopf haben und sich über eine warme Mahlzeit, einer kleinen Geste der Menschlichkeit zufrieden geben.

Allen Lesern wünschen wir ein Frohes Fest 2017 und eine gesegnete Weihnachtszeit!








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1. Beck-Community (München): Prozesskostenhilfe erfordert die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse


BGH, Beschluss vom 16.11.2017 - IX ZA 21/17


(...) Dr. Hans-Jochem Mayer: Mit den Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe hat sich der BGH im Beschluss vom 16.11.2017 - IX ZA 21/17 befasst und sich auf den Standpunkt gestellt, dass Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Bedürftigkeit nicht bewilligt werden kann, wenn der Antragsteller, der nach eigenen Angaben weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, nicht darlegt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet und die Kosten der Vorinstanzen aufgebracht hat. (...)



Quelle: 'www.community.beck.de'
Link: https://community.beck.de/2017/12/22/pr ... haeltnisse











2. Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Kinox.to - Warnung vor Fake-Abmahnungen wegen Streamings


(...) Nun ist es so weit - die ersten Fake-Abmahnungen wegen Streamings wurden versendet. Derzeit erhalten viele Nutzer Abmahnungen per E-Mail, in denen ihnen illegales Streaming auf Portalen wie Kinox.to vorgeworfen wird. Hierbei handelt es sich um geschickte Fälschungen. Mit solchen Betrügereien haben wir nach der EuGH-Entscheidung "Filmspeler" allerdings gerechnet. Doch schon damals haben wir Entwarnung gegeben - echte Abmahnungen wegen Streamings sind sehr unwahrscheinlich, weil die Nutzung technisch kaum zu ermitteln ist und sich die Massenabmahnung finanziell nicht lohnen würde. (...)



Quelle: 'www.wbs-law.de'
Link: https://www.wbs-law.de/urheberrecht/kin ... ngs-76114/











3. Hilfe! Ich erhielt eine E-Mail von Waldorf Frommer, was nun?


(...) AW3P: Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Marc Hügel, in letzter Zeit informieren Abgemahnte, dass sie von ihrer Kanzlei anwaltliche Post per E-Mail erhalten (z. B. "Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung"). Diesbezüglich ergeben sich einige Unklarheiten. (...)



Quelle: 'www.abmahnwahn-dreipage.de/forum'
Link: viewtopic.php?p=47509#p47509











4. Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Urteil des BGH zur Haftung von Google im Rahmen der Bildersuche


BGH, Urteil vom 21.09.2017 - I ZR 11/16 - Vorschaubilder III


(...) Bereits am 21.09.2017 hatte der Bundesgerichtshof eine Pressemitteilung zu dem Urteil "Vorschaubilder III" veröffentlicht. Nun liegen die Urteilsgründe vor, die weitere Klarheit schaffen (Az. I ZR 11/16 - Vorschaubilder III).

Gegenstand des Verfahrens bildeten mehrere (Akt-) Fotografien, die laut Angaben der Klägerin auf deren Webseite nur in einem passwortgeschützten Bereich zugänglich waren. Die Beklagte betrieb eine Webseite, auf der Nutzer nach Bildern suchen konnte. Hierzu verwendete die Beklagte die Bildersuche von Google, deren Ergebnisse sie mit dem Hinweis "powered by Google" anzeigte. Über diese Suche konnten mehrere Fotografien gefunden werden, die ohne Zustimmung der Klägerin auf anderen Internetseiten veröffentlicht und so durch die Google-Bildersuche indiziert worden waren.
(...)



Quelle: 'www.news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... ldersuche/















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Gerichtsentscheidungen





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  • AG Bochum, Urteil vom 08.12.2017, Az. 66 C 66/17 [Nimrod gewinnen, Belehrung minderjährige Kinder]
  • AG München, Urteil vom 05.09.2017, Az. 159 C 6350/17 [WF gewinnen, sekundäre Darlegungslast ("unberechtigter Fremdzugriff")]
  • AG Leipzig, Urteil vom 27.09.2017, Az. 113 C 8936/16 [WF gewinnen, sekundäre Darlegungslast (Bloßes Bestreiten der eigenen Täterschaft)]
  • LG Köln, Urteil vom 30.11.2017, Az. 14 S 45/16 [WF gewinnen Berufung, sekundäre Darlegungslast (BGH, Urt. v. 06.10.2016 - I ZR 154/15 - "Afterlife"; Nachforschungspflichten gegenüber Ehefrau)]
  • LG Köln, Urteil vom 14.12.2017, Az. 14 S 1/17 [WF gewinnen Berufung, sekundäre Darlegungslast (zur Einfachermittlung einer IP-Adresse bzw. simple Einmalerfassung)]









NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin):



AG Bochum, Urteil vom 08.12.2017, Az. 66 C 66/17



NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Das Amtsgericht Bochum verurteilt Rechtsverletzer zu 2.000,00 EUR Schadensersatz (BGH Entscheid: "Morpheus"; 25 Datensätze)



Quelle: 'www.nimrod-rechtsanwaelte.de'
Link: https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2017/1 ... ensersatz/











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



1. LG Köln, Urteil vom 14.12.2017, Az. 14 S 1/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Landgericht Köln bestätigt in Tauschbörsenverfahren: Ständige Rechtsprechung des Amtsgericht Köln zur vermeintlichen Fehleranfälligkeit von Zuordnungen einer IP-Adresse verletzt Rechteinhaber in ihren Rechten (zur Einfachermittlung einer IP-Adresse bzw. simple Einmalerfassung)



Quelle: 'www.news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... ip-adress/







2. LG Köln, Urteil vom 30.11.2017, Az. 14 S 45/16



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Rechteinhaber gewinnen Berufung in Tauschbörsenverfahren vor dem Landgericht Köln - "Detailarmer" Vortrag und mangelnde Nachforschungen führen zur Verurteilung des Anschlussinhabers (BGH, Urt. v. 06.10.2016 - I ZR 154/15 - "Afterlife"; Nachforschungspflichten gegenüber Ehefrau)



Quelle: 'www.news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... verurteil/







3. AG Leipzig, Urteil vom 27.09.2017, Az. 113 C 8936/16



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Leipzig verurteilt Anschlussinhaber antragsgemäß - Bloßes Bestreiten der eigenen Täterschaft führt zur Verurteilung (nach der Korrespondenz keine weiteren Aktivitäten bedeutet nicht, dass gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht wurde, die Forderungen nicht auch gerichtlich durchzusetzen)



Quelle: 'www.news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... urteilung/







4. AG München, Urteil vom 05.09.2017, Az. 159 C 6350/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht München - Pauschaler Verweis auf einen unberechtigten Fremdzugriff ist nicht geeignet, die einem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen (Mehrfachermittlung: 3 unterschiedliche IP-Adressen, 2 Tage, 4 Zeitpunkte)



Quelle: 'www.news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... -erfuelle/















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Politik Splitter





1. Aktuelle Umfrage - FDP fällt auf tiefsten Wert seit Bundestagswahl


Im neuen Emnid-Sonntagstrend für die "Bild am Sonntag" kommen die Liberalen nur noch auf acht Prozent, einen Punkt weniger als in der Vorwoche. Das ist der schlechteste Emnid-Wert seit der Bundestagswahl, bei der die FDP 10,7 Prozent erreicht hatte.

Auch die Union verliert an Zustimmung, sie kommt nun auf 32 Prozent (minus 1 im Vergleich zur Vorwoche). Die Linke fällt um einen Zähler auf neun Prozent. Die SPD verbessert sich auf 22 Prozent (plus 1), die AfD auf 13 Prozent (ebenfalls plus 1). Die Grünen liegen unverändert bei 11 Prozent.


Ich bin natürlich kein Politik-Experte, sondern nur ein dummer AfD wählender Ossi-Mann.


Wie man uns gern medienwirksam sieht und präsentiert: "Der stets unzufriedene Ossi!"




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Es ist natürlich kindlich-naiv einfach, allen (FDP, SPD, dummen AfD wählenden Ossi-Mann) die Schuld in die Schuhe zu schieben für das eigene Versagen und somit von den eigentlichen Fragen hinsichtlich des Versagens abzulenken.

1) Wer hat die BTW mittels Mehrheit gewonnen und ist in der Verantwortung der Regierungsbildung?
2) Warum will niemand trotz Wählerauftrag mit regieren?
3) Warum kann man sich nicht auf elementarste Fragen einigen?


Wer hierauf die Antworten / die Antwort kennt, kommt unweigerlich zum Schluss: "Lieber keine Politiker, als Schlechte!" oder "Neue Köpfe, statt Ü60!"










2. Bundesregierung feiert sich: Weniger als 200.000 Flüchtlinge in diesem Jahr - Jetzt schon die von Seehofer geforderte Obergrenze


Die Bundesregierung rechnet mit weniger als 200.000 neuen Flüchtlingen in Deutschland in diesem Jahr. "Ende November waren wir knapp bei 173.000. Ich rechne für das ganze Jahr mit einer Zahl von unter 200.000 Migranten", sagte Bundesinnenminister Thomas de Maiziére (CDU) der "Bild am Sonntag".

Die Zahl würde sich damit knapp unter der von der CSU über Monate geforderten "Obergrenze" für Zuwanderer bewegen.



Nur zu welchem Preis?

Für mich Verarsche, die von der Bundesregierung gewollt und von den Medien bereitwillig ungesetzt wird. Denn, wenn man das Kleingedruckte (oder nicht Gedrucktes) liest (kennt), kommen als Hauptgründe für den Rückgang gelten die Schließung der Balkanroute und das Flüchtlingsabkommen der EU mit der Türkei.

Leid und Elend in den Flüchtlingslagern ist der Preis der Grenzschließungen und Wegsehen dieser Abschottungspolitik der EU, statt die Ursachen zu beseitigen.



FOCUS Online: Kaum jemand spricht darüber - Das ist die unangenehme Wahrheit, die hinter den sinkenden Flüchtlingszahlen steckt

Quelle: 'www.focus.de'
Link: https://www.focus.de/politik/deutschlan ... 18272.html




Hier könnten sich doch mal Merkel & Co. an den Feiertagen sehen lassen und zumindest Nächstenliebe heucheln.














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Forenwelt





1. Nachbesprechung: Hilfe - Ich bekam eine E-Mail von Waldorf Frommer, was nun!?


In einem gewerblichen Forum suchte ein Betroffener Hilfe. Das Grundanliegen war der Erhalt eines Folgeschreibens (ugs. "Bettelbrief") per E-Mail und nicht mittels seriöser Briefpost.



Hilfesuchender:
(...) Ich habe vor einigen Tagen eine E-Mail mit "Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung" erhalten (Punkt 3). Wahrscheinlich deswegen nur per E-Mail, da ich meinen Umzug nicht angegeben hatte. Die Höhe des Streitwerts ist unverändert. Gilt die E-Mail genauso? Beim Wunsch des Nichtzahlen kann ich dies dann einfach ignorieren, bis wieder elektronische Post kommt? (...)


Forenantwort:
(...) Ich persönlich würde den Absender als SPAM markieren, in den Spam-Ordner damit, löschen und TSCHÜSS. Eine E-Mail erreicht keine Verbindlichkeit eine Forderung, in welcher Form auch immer, zu zahlen bzw. zu erfüllen. Sollte es wichtig und richtig sein, gibt es noch den guten alten Postweg und dann haben die ja noch die Möglichkeit der Klage. (...)



Wenn man jetzt nicht vorschnell eine Antwort erteilen möchte und Dr. Google konsultiert, findet man lapidare Antworten von "Ein Anwaltsbrief per E-Mail ist unwirksam" bis "Niemand hat mir als Anwalt inzwischen befohlen, fortan nur noch auf Büttenpapier zu kommunizieren."



Was gilt nun?


Das Einfachste, man wendet sich an demjenigen, der die E-Mail verschickt. Habe ich gemacht.


Hilfe! Ich erhielt eine E-Mail von Waldorf Frommer, was nun?

Quelle: 'Blog AW3P'
Link: https://aw3p.de/archive/3435





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Dann fallen einen sofort einige wenige Urteil auf.

LG Hamburg , Urteil vom 07.07.2009, Az. 312 O 142/09
LG Bonn, Urteil vom 10.01.2014, Az.15 O 189/13


Im Grundsatz gibt es allgemein keinen Formzwang, ergo kann man - also auch: Anwalt - sich der E-Mail bedienen, um Schreiben und Erklärungen zu übermitteln. Das nur ein Anwaltsbrief per Briefpost wirksam wäre und seriös, ist somit ein Foren-Irrtum von vielen.

Natürlich trägt der Erklärende das Übermittlungsrisiko und die Beweislast für den Zugang, der Voraussetzung für das Wirksamwerden einer Willenserklärung ist (vgl. § 130 I 1 BGB). Aber, es gibt schon einige Landgerichte (LG Bonn - Az. 5 O 189/13; LG Hamburg - Az. 312 O 142/09), die festlegen - hier zwar bei Abmahnungen - dass eine E-Mail sogar dann als angekommen gilt, wenn sie von einem Sicherungssystem des Empfängers, wie zum Beispiel einer Firewall, aufgehalten und deshalb an anderer Stelle als der Mailbox zwischengespeichert wird (Gelangen in den Machtbereich des Empfängers). Auch wenn man zur E-Mail wenig findet; der Zugang erfolgt mit dem Speichern auf dem Server, wobei der Zeitpunkt aber davon abhängt, wann das passiert und ob mit einem Abruf um die Zeit zu rechnen ist. Das soll nur einmal täglich der Fall sein, geschäftlich eher morgens, privat eher abends.


Was den Nachweis des Zugangs angeht, so gibt es die Möglichkeit,
- der Sender fordert eine Lesebestätigung an (UND erhält sie auch vom Empfänger (unsicher, da der Empfänger diese wegdrücken kann))

Ansonsten kann man allenfalls das Absenden beweisen, was man unterlegen kann, mit
- der Sender speichert die versendete E-Mail gleichzeitig als Kopie (CC = "carbon copy" oder BCC = "blind carbon copy")

Man sollte zwar ehrlich sein, das eine Fehlerhaftigkeit hier gering ist und eine nicht existierende E-Mail-Adresse sofort ersichtlich ist, da die E-Mail mit dem Vermerk: "Undelivered Mail Returned to Sender" ungelesen zurückkommt.



Zeigt es aber, dass der (Foren-) Rechtsrat ...

(...) Ich persönlich würde den Absender als SPAM markieren, in den Spam-Ordner damit, löschen und TSCHÜSS. Eine E-Mail erreicht keine Verbindlichkeit eine Forderung, in welcher Form auch immer, zu zahlen bzw. zu erfüllen. Sollte es wichtig und richtig sein, gibt es noch den guten alten Postweg und dann haben die ja noch die Möglichkeit der Klage. (...)

... vielleicht 2006 im Gulli:Board angemessen war, gut, vielleicht auch nervenberuhigend für den Hilfesuchenden ... egal, aber falsch.


» Drum prüfe, wer sich ewig in einem Forum bindet, ob sich nicht doch noch ein Anwalt findet. «


Eine E-Mail mit entsprechenden Aktenzeichen ist deshalb genau so ernst zu nehmen, wie ein Anwaltsbrief per Briefpost!










2. BGH-Afterlife: Ehemann muss Ehefrau nicht verpetzen, bespitzeln, verpfeifen, ans Messer liefern, nachforschen etc. - Trendwende aus Cologne!?


Wenn man in dieser Woche die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen zu Filesharing-Fälle resümiert, kommt man - wenn man von der teilweise fehlende Fach- und Sachkompetenz einiger Prozessbevollmächtigter von Beklagten vor dem Amtsgericht absieht - zu den Schluss, dass sich am Gerichtsstandort Köln - insbesondere am Landgericht (Berufungsgericht) - wahrscheinlich eine Trendwende in gleich zwei ansonst von uns frenetisch abgefeierten Sachverhalten (Ehefrau in puncto Afterlife + Loud; Einfachermittlung) abzusehen sind. Aber wie gesagt, am Landgericht Köln und nicht am Amtsgericht Charlottenburg und Bochum.

Ehe wieder jemand in die lilabunte Welt der "Opfergemeinschaft" anonym postet - oder äußerst bedrohlich auf den Anrufbeantworter spricht - nein, es belustigt mich nicht. Aber man sollte schon - wenn die siegreichen "Opfer"-Anwälte und deren angeschlossenen gewerblichen "Verbraucherschützer" weihnachtlich frohlockend schweigen - es einmal zumindest ansprechen.




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Pro - Ehemann muss Ehefrau nicht verpetzen, bespitzeln, verpfeifen, ans Messer liefern etc.


(...) Hieraus folgt, dass der Beklagte zwar nicht zu einer Überwachung und Dokumentation des Internetverhaltens seiner Ehefrau verpflichtet war und auch nicht gehalten, den Rechner seiner Ehefrau auf das Vorhandensein von Filesharing-Software zu untersuchen (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15 - Afterlife; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud). (...)




Contra - Ehemann muss Ehefrau nicht verpetzen, bespitzeln, verpfeifen, ans Messer liefern etc.


(...) Entgegen der Ansicht des Beklagten bedeutet dies indes nicht, dass der Beklagte im Verhältnis zu seiner Ehefrau überhaupt nicht zu Nachforschungen in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen verpflichtet gewesen wäre und zur Darlegung, weshalb seine Ehefrau mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem Vorbringen des Beklagten nur er selbst oder seine Ehefrau als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kamen. (...)





Anforderungen des Berufungsgericht Köln: Ehemann gegenüber Ehefrau (und umgekehrt)


1) Vortrag auf die Internetnutzung der Ehefrau, zu

a) Kenntnissen,
b) Fähigkeiten,
c) Nutzerverhalten



2) Pflicht des beklagten Ehemann

a) seine Ehefrau zu befragen, ob
aa) sie die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat
ab) Filesharing-Software auf den von ihr genutzten, internetfähige Geräten installiert war und
ac) das streitgegenständliche Werk zum Download in einer Filesharing-Tauschbörse zu den Tatzeiten angeboten hatte
b) Angaben, ob er überhaupt insoweit seine Ehepartner befragt hat
c) das Ergebnis seiner Nachforschungen der Klägerin wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen



3) sonstige Umstände der Anschlussnutzung

a) ob und welche sonstigen internetfähigen Geräte neben dem Rechner seiner Ehefrau und seinem eigenen in seinem Haushalt vorhanden waren,
b) wie diese Geräte, einschließlich seines Rechners und des Computer seine Ehefrau, von den Eheleuten genutzt wurden.
c) ob die Ehefrau den Rechner des Beklagten mit nutzt (wie: vollständig / teilweise)



4) Die internetfähigen Geräte, die der Beklagte selbst nutzt, hat er nach Zugang der Abmahnung darauf zu untersuchen, ob auf diesen Geräten Filesharing-Software bzw. streitgegenständliche Werk installiert gewesen waren



5) Warum

Im Zusammenleben unter Ehegatten dürften grundlegende Tatsachen bekannt sein:

a) eine besondere Gewandtheit des Ehegatten im Hinblick auf Computer-und Programmierkenntnisse
b) oder auch das Gegenteil, nur rudimentäre Kenntnisse



6) Ergebnis:

a) Wer nur mit Hilfe oder auf Grundlage der technischen Voreinstellungen eines anderen das Internet nutzt bzw. nutzen kann, kommt gegebenenfalls als (Allein-) Täter - nicht - in Betracht


Es bleibt weiterhin spannend.










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Steffen Heintsch für AW3P




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#11198 Beitrag von Steffen » Mittwoch 27. Dezember 2017, 12:48

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR (Freising): Das Amtsgericht München weist Filesharing Klage wegen angeblicher Rechtsverletzung an dem Spiel "Metro: Last Light" ab


12:45 Uhr


Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 19.12.2017, Az. 233 C 12990/17 eine Klage auf Schadenersatz und Abmahnkosten gegen einen von uns vertretenen Anschlussinhaber abgewiesen.



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Rechtsanwalt Matthias Lederer



Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR
Blumenstraße 7a | 85354 Freising
Telefon: 08161 789 7557 | Telefax: 08161 789 7555
Web: https://www.schreiner-lederer.de/ | E-Mail: recht@schreiner-lederer.de




Bericht

https://www.schreiner-lederer.de/ag-mue ... -light-ab/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der später beklagte Anschlussinhaber hatte im Jahr 2014 insgesamt 2 Abmahnungen durch eine Rechteinhaberin erhalten. Diese hatte eine Rechtsanwaltskanzlei mit dem Ausspruch der Abmahnungen beauftragt, die in beiden Fällen gegen den Anschlussinhaber im Auftrag der Rechteinhaberin Unterlassungs- sowie diverse Zahlungsansprüche geltend machte. Nachdem der Anschlussinhaber in beiden Verfahren eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, folgten sodann in beiden Angelegenheiten zuerst ein gerichtlicher Mahnbescheid.

Nun beauftragte der Anschlussinhaber uns mit seiner Vertretung. Auf die jeweils eingelegten Widersprüche hin ließ die Rechteinhaberin in beiden Verfahren die Anspruchsbegründung folgen.

In beiden Verfahren wurde sodann umfangreich gegen die behaupteten Ansprüche vorgetragen. Insbesondere die Nutzung des Anschlusses im Familienverbund sowie der Umstand, dass der beklagte Anschlussinhaber trotz getätigter Nachforschungen den Täter nicht ermitteln konnte, genügten dem Gericht letztlich zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast.

Erfahrungsgemäß begehen viele Anschlussinhaber in derartigen Verfahren den Fehler, dass weitere Nutzer konsequent als mögliche Täter der behaupteten Rechtsverletzung ausgeschlossen werden. Derartiger Vortrag ist aber - entgegen der Überzeugung vieler Betroffener - gerade nicht geeignet, sich gegen Ansprüche aus Filesharing Verfahren zu wehren. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber aufzeigt, welche weiteren Nutzer als mögliche Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Hierzu ist es erforderlich, dass nachvollziehbarer Vortrag dahingehend erfolgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Afterlife).

Wenn derartiger Vortrag erfolgt ist - so wie in den vorliegenden Verfahren - trifft den klagenden Rechteinhaber die Beweislast dahingehend, dass der beklagte Anschlussinhaber tatsächlich der Täter der vorgeworfenen Rechtsverletzung war.

Diesen Beweis konnte die Rechteinhaberin in dem nunmehr entschiedenen Verfahren, das sich auf eine angebliche Rechtsverletzung an dem Spiel "Metro Last Light" bezog, nach Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht führen, sodass die Klage abgewiesen wurde.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in dem zweiten Verfahren eine Entscheidung noch aussteht, nachdem die Rechteinhaberin hier die eingeklagten Ansprüche erweitert hat und das Verfahren an das Landgericht München I verwiesen worden ist.




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG München, Urteil vom 19.12.2017, Az. 233 C 12990/17,
Rechtsanwalt Matthias Lederer,
Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR,
Klage .rka Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast

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#11199 Beitrag von Steffen » Mittwoch 27. Dezember 2017, 20:51

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Abmahnung wegen Pornofilm - Das Amtsgericht Charlottenburg schützt die Familie


20:50 Uhr


In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das Amtsgericht Charlottenburg eine Klage von der Kanzlei Negele abgewiesen. Die Kanzlei Negele & Kollegen mit Sitz in Augsburg hatte eine Mutter als Inhaberin des Internetanschlusses abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrage der M.I.C.M. MIRCOM International Management & Consulting Ltd. in Zypern. Negele warf ihr vor, dass sie den Pornofilm "Lesbian Hitchhiker 6" ohne Zustimmung des Rechteinhabers über eine Tauschbörse verbreitet haben soll. Die Kanzlei forderte die Anschlussinhaberin zum Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 EUR auf. Ferner machte Negele 500,00 EUR Schadensersatz geltend.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL. M.


WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de



Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... lie-76175/

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 210-17.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Doch die angeblich beim illegalen Filesharing ertappte Mutter setze sich gegen diesen Vorwurf zur Wehr. Sie stellte klar, dass sie die ihr zur Last gelegte Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Ferner führte sie aus, dass zu dem in der Abmahnung genannten Zeitpunkt drei Personen Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt haben. Hierbei handelte es sich um ihren Ehemann, ihren 11-jährigen Sohn sowie einen Bekannten. Sie hätten ihren Anschluss jeweils mit eigenen internetfähigen Endgeräten genutzt (wie Desktop und Laptop). Ihren Sohn habe sie über die richtige Verwendung des Internets und das Verbot von Filesharing-Software belehrt.

Doch mit dieser Erklärung gab sich die Kanzlei Negele nicht zufrieden. Sie war der Ansicht, dass unsere Mandantin nicht hinreichend ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die genannten Personen bei einer Befragung erklärt haben, dass sie "mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen können."

Mit dieser Argumentation scheiterte die Kanzlei Negele jedoch vor Gericht. Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg entschied mit Urteil vom 12.12.2017, Az. 203 C 210/17, dass der Rechteinhaber keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.



Filesharing: Keine Heranziehung von Mutter als Täterin

Eine Heranziehung der Mutter als Täterin kommt nicht infrage, weil sie hinreichend ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Denn nach ihren Ausführungen kommen drei andere Personen als potentielle Täter infrage. Hiergegen spricht nicht, dass ihre Familienangehörigen eine Begehung von illegalem Filesharing geleugnet haben.



Störerhaftung scheidet aus wegen Belehrung

Die Anschlussinhaberin braucht ebenso wenig für die Abmahnkosten aufzukommen. Denn eine Haftung als Störer scheidet aus. Dies ergibt sich daraus, dass sie ihren minderjährigen Sohn ordnungsgemäß über illegales Filesharing belehrt hat. Aufgrund des Alters des Sohnes von 11 Jahren reichte dies mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aus. Eine ständige Überwachung war nicht erforderlich. Das Gleiche gilt erst Recht gegenüber ihrem volljährigen Ehemann und ihrem ebenfalls erwachsenen Bekannten.



Abstreiten von Angehörigen darf kein Nachteil für Abgemahnten sein

In Filesharing Verfahren, in dem es um einen Familienanschluss geht, erleben wir häufig, dass sich Abmahnanwälte wie Negele oder Waldorf Frommer darauf berufen, dass Familienangehörigen die Begehung von illegalem Filesharing abstreiten. Hieraus darf jedoch dem abgemahnten Anschlussinhaber kein Nachteil erwachsen. Denn er ist durch seine Befragung der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen. Mehr darf gegenüber nahen Angehörigen nicht erwartet werden. Nach einer Abmahnung darf nicht erwartet werden, dass der der Abgemahnte den Rechner seines Ehepartners und seiner Kinder nach Filesharing Software durchsucht. Dies ergibt sich aus zahlreichen gewonnen Filesharing Verfahren sowie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Hierzu gehören neben dem vom Gericht erwähnten Verfahren "Tauschbörse III" (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14) auch das "Afterlife"-Urteil (BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15) sowie eine erst kürzlich ergangene Entscheidung (BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16).

Näheres können Sie in unserem Beitrag:
"Filesharing - BGH stärkt Schutz der Familie"
erfahren.




Keine Aufklärung von volljährigen Bekannten / WG-Mitgliedern

In Bezug auf die Heranziehung für einen Bekannten im Wege der Störerhaftung verweist das Amtsgericvht Charlottenburg zu Recht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach ein Anschlussinhaber normalerweise nicht ein volljähriges Mitglied seiner Wohngemeinschaft aufzuklären braucht (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 86/15).

Weitere Informationen können Sie unserem Text:
"Filesharing - BGH spricht Machtwort"
entnehmen.




Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren:
Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS










AG Charlottenburg, Urteil vom 12.12.2017, Az. 203 C 210/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 203 C 210/17

verkündet am : 12.12.2017
[Name],


In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Negele & Kollegen, Bgm.-Fischer-Straße 12, 86150 Augsburg,



gegen


[Name],
Beklagte,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde, Beuger, Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln, -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 203, auf die mündliche Verhandlung vom 29.08.2017 und 21.11.2017 durch die Richterin [Name]

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines Films in einer Dateitauschbörse über den Internetanschluss der Beklagten.

Aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts München (Az. 33 0 7941/13) teilte die Firma Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH und Co. KG der Klägerin mit, dass die IP-Adresse [IP] um 21:36:27 Uhr dem Anschluss der Beklagten zugewiesen war.

Unter dem 19.04.2013 mahnten die Rechtsanwälte der Klägerin die Beklagte wegen einer darin behaupteten Verletzung der Urheberrechte an dem Filmwerk "Lesbian Hitchhiker 6" ab. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens vom 19.04.2013 wird auf Anlage K7, Blatt 45 ff., der Gerichtsakten verwiesen.

Die als Zeugen benannten [Name] und [Name] gaben gegenüber der Beklagten an, mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen zu können.

Die Klägerin begehrt den Ersatz von Abmahnkosten i.H.v. 651,80 EUR sowie Schadensersatz i.H.v. 500 EUR.


Die Klägerin behauptet,
sie sei Inhaberin des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerks "Lesbian Hitchhiker 6". Die Beklagte habe die abgemahnte Urheberrechtsverletzung begangen. Die Ermittlung des Anschlusses des Beklagten sei zutreffend erfolgt. Die als Zeugen benannten [Name] und [Name] hätten zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt weder die Möglichkeit gehabt, auf den Internetanschluss zuzugreifen und hätten die Rechtsverletzung nicht begangen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.151,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie behauptet,
die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Sowohl ihr Ehemann, [Name], ihr Sohn, [Name] (geb. 2002), sowie ihr Bekannter [Name] hätten zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum Internetanschluss gehabt und hätten diesen selbständig genutzt. Ihr Ehemann nutze den Internetanschluss mit einem Desktop-Computer und einem Mobiltelefon für die E-Mail Korrespondenz, soziale Netzwerke und Online-Spiele. Ihr Sohn nutze den Internetanschluss mit einem eigenen Desktop-Computer und spiele hauptsächlich Online-Spiele. Ihren Sohn habe sie damals über die richtige Verwendung des Internets sowie über das Verbot von Filesharing Software belehrt. Ihr Bekannter habe mit einem Laptop Zugriff auf den Internetanschluss gehabt.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.151,80 EUR. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 3 UrhG (a.F.).

Die Beklagte ist weder als Täterin, Teilnehmerin oder Störerin für den ihr zur Last gelegten Urheberrechtsverstoß verantwortlich. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin für diese Entscheidung unterstellt, dass der Urheberrechtsverstoß auch tatsächlich von dem Internetanschluss der Beklagten aus begangen wurde.

Die Beklagte haftet nicht als Täterin für die Urheberrechtsverletzung.

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist dabei nur anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juli 2017 - I ZR 68/16, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, juris; BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 -, juris). Will sich der Anspruchsteller dabei auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es grundsätzlich ihm, diese Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist die beklagte Partei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 - I ZR 154/15, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, juris). Umgekehrt gilt, dass die Annähme der täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers erst in Betracht kommt, wenn der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt, da keine generelle Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweises eingreift, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist (BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 - I ZR 154/15, juris, Rn. 18).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast indes in vollem Umfang genügt. Sie hat dargelegt, dass sowohl ihr Ehemann, als auch ihr Sohn, und ihr Bekannter zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatten und diesen mit verschiedenen internetfähigen Endgeräten selbständig genutzt haben. Der Umstand, dass die Beklagte ihre Familienangehörigen befragt hat und diese angaben, mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen zu können, rechtfertigt keine andere Bewertung. Trotz dieser Angaben, bleiben diese Personen mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung und die Vermutungswirkung ist mit diesem Vortrag entkräftet. Weiterer Vortrag ist der Beklagten nicht zuzumuten. Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen die Grundrechte gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen (BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15 -, Rn. 23, juris). Dieser Schutz verbietet die Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten. Es ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Familienmitglieds einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers des Familienmitglieds im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15, juris, Rn. 26). Damit greift aber die täterschaftliche Vermutungswirkung zu Lasten der Beklagten nicht mehr ein, da der Internetanschluss anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. Die Klägerin trägt nunmehr die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind (vgl. BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 - I ZR 154/15, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, juris). Denn die sekundäre Darlegungslast der beklagten Partei führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. BGH, Urt. vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15, juris, Rn. 15). An einem geeigneten Sachvortrag und Beweisantritt der Klägerin fehlt es aber. Eine Vernehmung des Seitens der Klägerin benannten Zeugen [Name] kam nicht in Betracht. Soweit die Klägerin vorträgt, die von dem Beklagten benannten Personen hätten zum streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf den Internetanschluss des Beklagten zugegriffen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen, ist dies ein Vortrag ins Blaue hinein, da die Klägerin ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Sachverhalts willkürlich Behauptungen aufs Geratewohl aufstellt. Die Klägerin kann nicht wissen, wer Zugriff bzw. die Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss hatte, da sie die Personen offenbar nicht im Vorfeld befragt hat. Selbst wenn der zusätzlich benannte Zeuge [Name] vernommen werden und angeben würde, selbst nicht Täter zu sein, wäre dann noch nicht der Beweis der Täterschaft der Beklagten geführt (vgl. BGH, Urt. vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15, juris).

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten als erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 97a Abs. 3 UrhG (a.F.). Die Beklagte haftet nicht als Störerin. Als Störer kann bei Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Die Beklagte hat ihren minderjährigen Sohn über das Verbot der Nutzung von Filesharing-Software belehrt. Eine permanente Überwachung ihres damals elfjährigen Sohnes war ihr nicht zuzumuten. Die Beklagte treffen in Bezug auf ihren Ehemann und ihren Bekannten weder Belehrungs-, noch anlasslose Prüf- oder Kontrollpflichten. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 - I ZR 86/15, Rn. 19, juris). Das hier konkrete Anhaltspunkte vorgelegen haben sollten, trägt die Klägerin nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 Euro übersteigen oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin / Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschritt muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richterin



Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 12.12.2017
[Name], Justizobersekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschritt gültig. (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Charlottenburg, Urteil vom 12.12.2017, Az. 203 C 210/17,
Klage Negele Zimmel und Greuter Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
sekundäre Darlegungslast,
minderjährige Kinder,
Negele Zimmel und Greuter Rechtsanwälte

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Wochenrückblick

#11200 Beitrag von Steffen » Freitag 29. Dezember 2017, 16:51

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 52 ..................................Initiative AW3P.............................25.12. - 31.12.2017

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Die Initiative AW3P wünscht alles Lesern einen Guten Rutsch ins neue Jahr


2017 war ein turbulentes Jahr, außer für Foren, die sich mit Filesharing Abmahnungen befassen. Es ist Zeit gedanklich das Jahr zu resümieren und sich neben den Silvestervorbereitungen - wie immer - neue und gute Vorsätze vorzunehmen, die man sehr schnell wieder vergisst. Vielleicht wird die Menschheit etwas friedlicher und rückt enger zusammen, vielleicht bekommen wir 2018 wieder die "Alten" als die "Neuen" verkauft ... die Hoffnung stirbt quasi zuletzt.




.....................................................Bild
.....................................................Guten Rutsch GB Bilder - GBPicsOnline.com














.............................................................Bild





Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Landgericht Köln - Verstöße von Inkasso-Unternehmen gegen Info-Pflichten = Wettbewerbsverstoß


LG Köln, Urteil vom 23.05.2017, Az. 31 O 92/16


(...) Es ging bei der vorliegenden Auseinandersetzung um die Frage, in welchem Umfang ein Inkasso-Unternehmen Info-Pflichten treffen. Das beklagte Unternehmen hatte in seinem Schreiben stets auf die Vorschriften für die anwaltliche Vergütung Bezug genommen. Rechtsgrundlage für die Abrechnung zwischen Inkasso-Unternehmen und ursprünglichem Forderungsinhaber war jedoch eine vertragliche Vergütungsvereinbarung.

Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen die gesetzlich bestehenden Informationspflichten.
(...)



Quelle: 'www.dr-bahr.com'
Link: http://www.dr-bahr.com/news/verstoesse- ... stoss.html















.............................................................Bild





Gerichtsentscheidungen





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  • AG München, Urteil vom 19.12.2017, Az. 233 C 12990/17 [.rka RAe verlieren; sek. Darlegungslast]
  • AG Charlottenburg, Urteil vom 12.12.2017, Az. 203 C 210/17 [Negele verliert, sek. Darlegungslast (minderjährige Kinder)]





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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR (Freising):



AG München, Urteil vom 19.12.2017, Az. 233 C 12990/17



Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR (Freising): Das Amtsgericht München weist Filesharing Klage wegen angeblicher Rechtsverletzung an dem Spiel "Metro: Last Light" ab



Quelle: 'www.schreiner-lederer.de'
Link: https://www.schreiner-lederer.de/ag-mue ... -light-ab/











Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln):



AG Charlottenburg, Urteil vom 12.12.2017, Az. 203 C 210/17



Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Abmahnung wegen Pornofilm - Das Amtsgericht Charlottenburg schützt die Familie



Quelle: 'www.wbs-law.de'
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... lie-76175/











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Steffen Heintsch für AW3P




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