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AG Kassel, Az. 410 C 1977/16

#11081 Beitrag von Steffen » Mittwoch 14. Juni 2017, 23:41

Hessenrecht: Das Amtsgericht Kassel zu den Anforderungen an das Vorbringen bei Alternativsätzen eines Filesharingvorfalles aus dem Kreis der engsten Familienangehörigen und der Folgen der Beweisfälligkeit bei Inanspruchnahme des Aussageverweigerungsrechts des als Zeugen gehörten Familienangehörigen


23:40 Uhr



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Hessenrecht
Landesrechtsprechungsdatenbank
Entscheidungen der hessischen Gerichte


Hessische Ministerium der Justiz
Luisenstraße 13 | 65185 Wiesbaden.


Web:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... #default:0




Urteil

Link:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... id:7869706



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AG Kassel, Urteil vom 04.04.2017, Az. 410 C 1977/16




(...) Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.




Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung mittels sogenanntem Filesharing.

Die Klägerin ist Inhaberin der Urheberrechte (Verwertungsrechte) betreffend das Computerspiel "Risen 2" für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein von ihr beauftragter Recherchedienst stellte fest, dass der Film am 11.05.2012 um 21:04 Uhr vom Internetanschluss der Beklagten auf einer sogenannten Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Nach Durchführung des Auskunftsverfahrens gemäß § 101 Abs. 9 UrhG mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 19.07.2011 deswegen die Beklagte ab und forderten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Zahlung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung auf. Die Beklagte gab eine nicht näher mitgeteilte modifizierte Unterlassungserklärung ab. Zahlungen erfolgten nicht. Die Abmahnkosten beziffert die Klägerin ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 8.000,00 EUR unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Gebühr gemäß Nr. 2300 VVRVG zuzüglich Telekommunikationspauschale mit 555,60 EUR. Ferner begehrt sie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von weitere 697,40 EUR.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei als Inhaberin des ihr mitgeteilten Internetanschlusses für den Vorfall vom 11.05.2012 verantwortlich. Sie habe die Vermutung ihrer Täterschaft nicht widerlegt, jedenfalls keinen ausreichenden Vortrag dazu gehalten und - soweit sie Vortrag gehalten hätten - diesen nicht nachgewiesen.



Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin .1253,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.09.2012 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, für den von der Klägerin vorgetragenen Filesharingvorfall verantwortlich zu sein. Sie selbst habe den Vorgang nicht begangen. Ihr Internetanschluss sei darüber hinaus nicht nur von ihr selbst, sondern auch von ihrem seinerzeit 19-jährigen Sohn genutzt worden. Dieser habe damals in der Wohnung der Beklagten gewohnt. Vor diesem Hintergrund sei die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft widerlegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des ... als Zeugen und Vernehmung der Beklagten als Partei. Auf die Sitzungsniederschrift vom 04.04.2017 wird Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin hat im Ergebnis gegen die Beklagten keine Ansprüche aus § 97, 97a UrhG.

Nach § 97 UrhG kann der Urheber bzw. sonstige Rechtsträger von demjenigen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen, der ohne Legitimation durch den Urheber bzw. sonstigen Rechtsträger Verwertungshandlungen vornimmt. Eine Verwertungshandlung stellt dabei auch das sogenannte Filesharing über eine Internettauschbörse dar. Denn der Filesharer nimmt nicht lediglich einen Download des jeweils betroffenen Werkes zum Zwecke des Eigengebrauchs vor, sondern er bietet - nach der Funktionsweise der Tauschbörse - dieses anderen Tauschbörsenteilnehmern im Wege des sogenannten Uploads wieder seinerseits zum Download an.

Verantwortlich hierfür ist zunächst der Benutzer des Internetanschlusses, da er derjenige ist, der den Filesharingvorgang initiiert und durchführt. Da die urheberrechtlich geschützten Personen mangels geeigneter Erkenntnismöglichkeit nicht wissen können, welche konkrete Personen den konkreten Internetanschluss für die Vorgänge auf der Internet-Tauschbörse benutzen, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers insoweit. Diese Vermutung ist widerleglich. Wegen der sekundären Darlegungslast muss deswegen der Anschlussinhaber - nur er ist in der Lage, dazu Vortrag zu halten - zumindest darlegen, das eine andere Person ernsthaft als Anschlussnutzer in Betracht kommt. Dabei ist nicht zu verlangen, dass in jedem Fall das konkrete Nutzungsverhalten eines potenziellen Alternativtäters in Gestalt eines Mitbenutzers des Internetanschlusses detailliert beschrieben wird. Denn regelmäßig kann ein Internetanschluss auch ohne unmittelbare Beteiligung des Anschlussinhabers benutzt werden. Kontroll-, Überwachungs- und Recherchepflichten des Anschlussinhabers bestehen zwar grundsätzlich, jedoch in unterschiedlicher Intensität abhängig vom Nähe- und Vertrauensverhältnis zum potenziellen Alternativtäter. Im Falle von Familienangehörigen bedeutet dies, dass erwachsene Familienangehörige grundsätzlich einen so hohen Vertrauensvorschuss genießen, das eine Überwachung, Kontrolle und / oder Nachrecherche regelmäßig nicht geboten ist, so lange nicht ein konkreter Anlass besteht, gleichwohl im vorgenannten Sinne tätig zu werden. Dies folgt aus dem grundgesetzlich verbürgten Schutz von Ehe und Familie. Artikel 6 GG verbietet es, im Interesse eines Dritten die familiären Verhältnisse durch die vorgenannten Pflichten anlasslos zu strapazieren.

Zwar ist auch der Urheber bzw. der Träger des Urheberrechts grundrechtlichen Schutz, da es sich um geistigem Eigentum handelt (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Kollision der grundrechtlichen Normen ist jedoch nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz aufzulösen. Dies bedeutet, dass sich eine Partei, die wegen eines Filesharing-Vorfalles in Anspruch genommen wird, sich nicht lediglich hinter die ihr aus Art. 6 GG abzuleitenden Position zurückziehen kann, sondern gleichwohl in der Pflicht bleibt, durch bestimmte Angaben dem Verletzten nur die Durchsetzung seines Anspruches zu ermöglichen, wenn ein Familienangehöriger Dritter als Täter in Betracht kommt. Es ist jedoch nicht zu verlangen, gleichsam umgekehrt die Voraussetzungen einer für den Verletzten problemlose Rechtsdurchsetzung zu schaffen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Mitwirkungspflichten von Privatleuten in Bezug auf ihre Familienangehörigen weitaus geringer als etwa für Kaufleute im Bereich des Transportrechts (s. dazu nunmehr BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife, zit. n. juris). Dies führt dazu, dass ein Anschlussinhaber in der oben skizzierten Weise Vortrag zu halten hat und insbesondere Namen und Anschrift des potenziellen Alternativtäters mitteilen muss (so wohl BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16, zit. n. beck aktuell).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedenfalls in Bezug auf den Zeugen ... hinreichenden Vortrag gehalten, der letztgenannten als möglichen Alternativtäter in Betracht kommen lässt und der die Klägerin in die Lage versetzt, ihre Rechte durchzusetzen. Der volljährige Sohn der Beklagten wohnte zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Vorfalles in der Wohnung der Beklagten. Da ein Anlass zur Kontrolle nicht erkennbar ist, durften die Beklagten ihm deswegen den uneingeschränkten Zugang zu ihrem Internetanschluss gestatten. Für die Erfüllung der vorgenannten sekundären Darlegungslast genügt es, diesen Zustand zu beschreiben. Es bedarf keiner Darlegung, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten der Zeuge den Internetanschluss der Beklagten nutzte. Würde man solches verlangen, erreichte man jedoch den durch die grundgesetzliche Regelung geschützten Bereich. Denn grundsätzlich bedarf es keiner so engmaschigen Kontrolle der Familie. Eine genauere Rekonstruktion ist jedenfalls bei dem hier zwischen Vorfall und Abmahnung verstrich einen Zeitraum von ca. fünf Monaten nicht zu verlangen, da dies bei alltäglichen Vorgängen praktisch unmöglich ist, weil die Erinnerung ohne ein herausragendes und deswegen sich eingetretenes Ereignis zu schnell verblasst.

Dieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des BGH vom 12.05.2016 (I ZR 48/15 - Everytime we touch). Dort ist lediglich die Rede davon, dass der Anschlussinhaber bei der Benennung möglicher Alternativtäter im Rahmen des Zumutbaren gehalten ist, Nachforschungen anzustellen und infolgedessen konkreten Vortrag zum Nutzungsverhalten eben jener potentiellen Alternativtäter zu halten. Dieser Rahmen wird aber gerade auch durch den Schutzbereich von Ehe und Familie gezogen, so dass es eben nicht zumutbar ist, insistierend oder gar inquisitorisch das Verhalten der nächsten Angehörigen im Drittinteresse zu ermitteln (so jetzt auch BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife).

Vor diesem Hintergrund war die Klägerin ihrerseits wiederum in die Lage versetzt, den weiteren Beweis für die Täterschaft der Beklagten als Anschlussinhaberin anzutreten. Dementsprechend haben sie auch den Sohn ... der Beklagten als Zeugen benannt. Dieser hat jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Gebrauch gemacht. Dies hat wiederum zur Folge, dass die Klägerin hinsichtlich der Täterschaft der beiden Beklagten beweisfällig geblieben ist. Dieser Befund führt wiederum nicht dazu, dass den Beklagten ihrerseits der Nachweis für die tatsächlichen Gegebenheiten der durch sie erfolgten Vermutungswiederlegung aufzubürden. Denn dies würde zu einer Umkehr der Beweislast im Ergebnis führen, welche weder vom Gesetz vorgesehen noch von den tatsächlichen Gegebenheiten her geboten ist.

Im Ergebnis kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte bei ihrer Parteivernehmung erklärt hatte, der Zeuge habe auf ihr eigenes Befragten nach Erhalt der Abmahnung seine Täterschaft in Abrede gestellt, was sie dem Zeugen geglaubt habe, mit der Folge, dass dann die tatsächliche Vermutung ihrer eigenen Täterschaft wieder aufleben. Denn diese Aussage bedeutet ihrem Wesensinhalt nach nicht, dass sich damit selbst der Täterschaft bezichtigt. Es entspricht natürlichem Instinkt eines Elternteils, dem eigenen Kind jedenfalls dann uneingeschränkt Glauben zu schenken, wenn keine erkennbaren Anhaltspunkte für nahe liegende Zweifel erkennbar sind. Dem Gericht ist jedoch weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus der Aussage der Beklagten als Partei heraus erkennbar geworden, dass solche Anhaltspunkte vorliegen. Die Beklagte durfte deswegen dem Zeugen als ihrem Sohn dies glauben ohne zugleich Gefahr zu laufen, alleine deswegen selbst für den Vorfall haften zu müssen. Die Beklagte hat sich auch in erkennbar diese von ihr berichtete seinerzeitige Angabe des Zeugen ihr gegenüber die Gestalt zu Eigen gemacht, dass von einer entgegen ihrem sonstigen Vorbringen nunmehr aufgestellten Behauptungen ausgegangen werden kann, der Sohn sei definitiv nicht Täter der streitgegenständlichen Vorfalles. Erst dann, wenn der potentielle Alternativtäter im Rahmen einer Zeugeneinvernahme oder in sonstiger Weise glaubhaft bekundet, nicht Täter zu sein (oder wenn sich aus sonstigen Umständen eindeutig ergibt, dass die betroffene Person nicht Täter sein kann), lebt die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers wieder auf (s. AG Kassel, Urteil vom 28.04.2015 - Az. 410 C 2591/14 - juris). Da der Zeuge ... unter Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht zur Sache keine Angaben machte und auch sonstige Anhaltspunkte nicht erkennbar sind, die gegen seine Täterschaft sprechen, steht im vorliegenden Fall gerade nicht fest, dass der Zeuge als potentieller Alternativtäter ausscheidet.

Auch die Vernehmung der Beklagten als Partei hatte den der Klägerin obliegenden Beweis nicht erbracht. Sie konnte glaubhaft bekunden, zwar ihrem Internetanschluss genutzt zu haben, jedoch nur für gewöhnlich zu erwartende Zwecke und nicht für die Teilnahme an einer Tauschbörsen, insbesondere nicht für die Benutzung des Anschlusses für Computerspiele, insbesondere nicht für solche, die unter Verletzung urheberrechtlichen Schutzes auf Tauschbörsen erlangt wurden. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass das streitgegenständliche Computerspiel "Risen 2" nach der Beschreibung der Klägerin typischerweise gerade nicht von Frauen im Alter der Beklagten gespielt werden. Zur Zielgruppe dürften eher männliche Personen im Alter des Zeugen ... zählen.

Das Gericht vermochte den Angaben der Beklagten als vernommene Partei uneingeschränkt Glauben zu schenken. Anhaltspunkte für wahrheitswidrige Angaben waren nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund konnte auch von einer Vereidigung der Beklagten abgesehen werden. Nach § 452 Abs. 1 ZPO ist die Vereidigung der Partei lediglich dann geboten, wenn das Gericht anhand der ungeeigneten Aussage der Partei nicht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsachen überzeugt ist. Im vorliegenden Fall war das Gericht jedoch von der ungeeigneten Aussage der Beklagten bereits dahingehend überzeugt, dass sie nicht diejenige Person war, die das streitgegenständliche Computerspiel zum streitgegenständlichen Zeitpunkt auf einer Tauschbörse zum Download angeboten hatte.

Der fehlende Nachweis der Tätereigenschaft wird auch nicht dadurch ersetzt, das zwischen den Parteien im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, dass der Vorfall vom Internetanschluss der Beklagten aus begangen wurde. Denn alleine der Umstand, dass dieser konkrete Internetanschluss dazu benutzt wurde, um die Urheberrechtsverletzung zu begehen, besagt noch nichts über die Person des Verletzers.

Steht allerdings fest, dass der Anschluss der Beklagten vom streitgegenständlichen Vorfall betroffen war, kommt grundsätzlich die sogenannte Störerhaftung der Beklagten in Betracht. Dies bedeutet, dass die Beklagte auch dann für die Verletzungshandlung einer dritten Person einzustehen haben, wenn für sie die Möglichkeit bestand, eine solche Handlung grundsätzlich zu unterbinden. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, keinen W-LAN-Anschluss betrieben zu haben. Unwidersprochen hat sie glaubhaft angegeben, über ihre sogenannte FRITZ!box lediglich LAN-Verbindungen unterhalten zu haben, folglich lediglich über unmittelbare nicht drahtlose Verbindungen ihrem Internetanschluss genutzt zu haben (einschließlich für den Computer ihres Sohnes).

Die Frage einer eventuellen Störerhaftung der Beklagten reduziert sich damit auf die Verantwortlichkeit gegenüber den haushaltsangehörigen Anschlussnutzern. Solange jedoch - wie hier - keinerlei Anlass erkennbar ist, das eventuell ein rechtswidriger Gebrauch des Anschlusses in Betracht kommt, verbietet sich wegen des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie jedenfalls bei volljährigen Familienangehörigen jedwede Kontrolle, Einschränkung oder Nachforschung. Da im vorliegenden Fall gerade kein Anlass bekannt geworden ist, der im Vorfeld des hier gegenständlichen Vorfalles ein Eingreifen der Beklagten gegenüber dem Sohn erfordert hätte, scheidet auch eine Störerhaftung der Beklagten aus.

Da solchermaßen die Beklagten nicht als Täter noch als Störer für die Verletzungshandlung haften, sind sie auch nicht verpflichtet, gemäß §§ 97, 97a UrhG die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren für die Ausbringung der Abmahnung zu bezahlen. Denn insoweit handelt es sich ebenfalls um einen Schadensersatzanspruch. Erforderlich ist also auch insoweit das Vorliegen einer deliktischen Haftungsgrundlage, an der es aber fehlt. Da die Beklagten die klägerseits geforderte Unterlassungserklärung nicht, sondern in modifizierter Form und ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben hatten, ergibt sich auch darauf kein tragender rechtlicher Grund für eine etwaige Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Abmahnung. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet deswegen aus, weil es sich bei einer urheberrechtlichen Abmahnung der vorliegenden Art nicht um ein sogenanntes "auch-fremdes Geschäft" handelt. Denn eine solche Abmahnung schützt den Abgemahnten nicht davor, durch einen anderen Dritten in Anspruch genommen zu werden, weil nur eine Person Rechtsträgerin und damit abmahnungsberechtigt sein kann, hier die Klägerin.

Fehlt es solchermaßen an einem Hauptanspruch, so kann die Klägerin auch keine Zinsen beanspruchen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.



Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt. (...)




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AG Kassel, Urteil vom 04.04.2017, Az. 410 C 1977/16,
sekundäre Darlegungslast,
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AG Nürnberg, Az. 27 C 7079/16

#11082 Beitrag von Steffen » Montag 19. Juni 2017, 19:51

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Nürnberg - Abwesenheit des Anschlussinhabers steht eigener Haftung in Filesharingverfahren nicht entgegen



19:50 Uhr



Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der vor dem Amtsgericht Nürnberg verklagte Anschlussinhaber behauptete, den streitgegenständlichen Film nicht in einer Tauschbörse veröffentlicht zu haben. Er sei zwar alleiniger Anschlussnutzer, jedoch sei er in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu Hause gewesen. Die Rechtsverletzung müsse daher unzutreffend ermittelt worden sein.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... -entgegen/


Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 079_16.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Eva-Maria Forster



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Hinsichtlich der pauschal bestrittenen Ermittlungen hielt das Amtsgericht Nürnberg aufgrund des gerichtsbekannten Umstands, dass die Zuverlässigkeit des Ermittlungssystems von unabhängigen Sachverständigen bereits mehrfach bestätigt wurde, eine Beweisaufnahme nicht für erforderlich. Es bestehe vielmehr kein Zweifel, dass die Rechtsverletzung tatsächlich über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte.

Vor diesem Hintergrund sei die bloße Behauptung, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht zu Hause gewesen zu sein, unbeachtlich. Der Beklagte sei insoweit seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, weshalb von dessen eigener Verantwortlichkeit auszugehen sei.

" Vorliegend ist festzustellen, dass der Beklagte vorträgt, er habe alleine Zugriff hinsichtlich seines Internetanschlusses gehabt. Damit kommt er auch nur als alleiniger Täter in Betracht. Die Tatsache, dass der Beklagte vorträgt, er habe sich am [...] zwischen [...] und [...] Uhr im Hallenbad aufgehalten, ist dies nicht maßgeblich. Die technischen Voraussetzungen des Filesharing Programmes bedingen nicht, dass sich der Täter persönlich am Computer befindet. Technisch ist der Computer in der Lage, die Uploadvorgänge eigenständig vorzunehmen, wenn sie einmal in Gang gesetzt wurden. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Anschluss durch Dritte "gehackt" wurde, um den Film [...] anzusehen, sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch nicht in ausreichendem Umfang durch die Beklagtenseite vorgetragen. "

Auch die Forderungshöhe der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie des geltend gemachten Schadenersatzes hielt das Amtsgericht für angemessen.

Das Amtsgericht verurteilte daher die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz, zum, Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.







AG Nürnberg, Urteil vom 07.04.2017, Az. 27 C 7079/16



(...) - Beglaubigte Abschrift -


Amtsgericht Nürnberg

Az. 27 C 7079/16




IM NAMEN DES VOLKES



In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name],
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigter:
[Name],


wegen Urheberrecht



erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 07.04.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2017 folgendes


Endurteil


1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR nebst Zinsen hieraus in' Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2015 sowie 506,00 EUR Abmahnkosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.09.2015 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe !eistet.




Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Urheberrechtsverstoß.

Die Klägerin verwertet zahlreiche nationale und internationale Bild- und Tonaufnahmen in Deutschland exklusiv. Die Verwertung erfolgt im Kino, auf DVD-Bluray und über kostenpflichtige Download und Streamingportale im Internet.

Vorliegend ist streitgegenständlich der Film [Name] auf dem Cover dieses Filmes ist vermerkt:

[Vermerk]

Am unteren Bereich der Coverrückseite: Die [Name] ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte.

Der Film wird gerichtsbekannt derzeit im Internet als DVD für [Name] verkauft.

Die Klägerin ließ über die Firma ipoque GmbH mit Hilfe des peer-to-peer-forensic-systems (PSF) die Verletzung ermitteln. Die Klägerin erhielt von der PFS folgende Verletzungsdaten:

[Name] Werk [Name] Typ Film, File-Hash [Name] Zeitraum der Verletzungen vom [Datum, Uhrzeit] bis [Uhrzeit]. Als IP-Adresse, über die die Rechtsverletzung begangen wurden, wurde angegeben [Name].

Nach Durchführung eines zivilrechtlichen Gestaltungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Urhebergesetz wurden über die angeführten IP-Adressen der Klägerseite folgende Auskünfte erteilt:

IP-Adresse [IP] im angefragten und beauskunfteten Zeitpunkt [Name, Adresse] und IP-Adresse [IP] im angefragten und beauskunfteten Zeitpunkt in [Name, Adresse].

Daraufhin wurde der Beklagte durch Schreiben vom [Datum] durch die Klägervertreter abgemahnt.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte sei als Inhaber des von ihr ermittelten Internetanschlusses für den Urheberrechtsverstoß haftbar. Der Schadensersatz beruhe darauf, dass ein nicht unerhebliches Filmwerk in unbestimmter Weise an eine nicht bestimmte Anzahl von Personen weiterverbreite werde. Hierzu sei ausschließlich die Klägerin als Inhaberin sämtlicher Rechte berechtigt.

Im Hinblick auf die von der Rechtsprechung entwickelte Lizenzanalogie sei der Schaden mit ca. 600,00 EUR auf jeden Fall als Minimum anzusetzen. Darüber hinaus habe der Beklagte auch die streitgegenständlichen Kosten für die Abmahnung zu tragen.

Hinsichtlich der Ermittlung sei festzustellen, dass statistisch gesehen es abwegig sei, dass ein gleichartiger Fehler bei zwei festgestellten Ermittlungszeiten in gleicher Form und Weise entstanden wäre. Damit sei die Urheberschaft mit dem Beklagten für den Uploadvorgang nachgewiesen.

Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Im Übrigen sei der Beklagte seiner sekundären Darlegungspflicht nicht nachgekommen.

Am 17.02.2016 wurde ein Mahnbescheid erlassen, der dem Beklagten am 08.04.2016 zugestellt wurde. Ein Widerspruch ging am 14.04.2016 ein, die Abgabe an das Amtsgericht Nürnberg' erfolgte am 29.09.2016.



Die Klägerin beantragte zuletzt:
Der Beklagte wird verurteilt; an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz in Höhe von 'mindestens 600,00 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2015 sowie 506,00 EUR Abmahnkosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.09.2015.



Der Beklagte beantragt:
Die Klageabweisung.

Der Internetanschluss sei fehlerhaft ermittelt worden, er sei nicht Täter gewesen. Er sei zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht zu Hause gewesen. Der Schaden liege über der gesetzlichen Kappungsgrenze, im Übrigen seien die Ansprüche der Klägerin verjährt. Auch sei die Ermittlung durch die Klägerin und die Auskunft des Providers unzulässig gewesen.


Bezüglich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Es lagen vor:
- Beschluss des Landgerichts München I vom [Datum], Blatt 50 der Akten,
- Coveransicht des streitgegenständlichen Filmes, Blatt 36 ff. der Akten.




Entscheidungsgründe

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.106,00 EUR zu, §§ 19a, 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz.



I.


1.

Das Gericht geht von der dargelegten Aktivlegitimation der Klägerin aus. Auf das allgemeine Bestreiten des Beklagten, hat die Klägerin nochmals Ausführungen zu ihrer Aktivlegitimation getätigt, diese wurden nicht mehr bestritten. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Film sowohl auf dem vorgelegten DVD-Cover wie auch gerichtsbekannt im Internet ausschließlich als verwertet von der Klägerseite angeboten wird. Konkrete Anhaltspunkte, von der Beklagtenseite, warum diese Inhaberschaft der Klägerseite falsch sein sollte, wurde nicht gegeben.

Insoweit ist ein nur allgemeines Bestreiten nicht ausreichend, da jedenfalls rein formal die Inhaberschaft der Klägerseite ausreichend sicher vorgetragen und belegt wurde.



II.

Das Gericht geht aufgrund der gesamten Umstände und der dem Gericht bekannten Verfahrensweise der Firma ipoque davon aus, dass der Internetanschluss des Beklagten zuverlässig und richtig ermittelt wurde.


1.

Zum einen ist festzustellen, dass der durch eine Vielzahl von Gutachten belegte Ablauf der Ermittlungstätigkeit der Firma ipoque dem Gericht bekannt ist. Insoweit ist auch bekannt, dass hier etwaige Fehler nur mit höchster Unwahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

Dies gilt aber insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - mindestens zwei einzelne Verstöße vom Anschluss des Beklagten ermittelt wurden, die dann denselben Anschlussinhaber feststellen lassen. Es ist schlichtweg auszuschließen, dass derselbe Fehler; zum Beispiel ein Zahlendreher oder Buchstabendreherin zwei verschiedenen Abfragen jeweils in identischer Weise passiert ist, so dass es hier zu einer falschen Angabe einer Anschrift kam. Insoweit schließt das Gericht nach allen Umständen aus, dass hier eine falsche Ermittlung durchgeführt wurde.


2.

Insoweit war auch die Auskunft der Adresse des zugehörigen Internetanschlusses durch den Verwalter zulässig. Das Landgericht München I hat durch Beschluss vom [Datum] (Blatt 50 der Akten) den Provider verpflichtet, der Klägerin entsprechende Daten herauszugeben.



III.


Grundsätzlich trägt zwar die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches auf Erstattung von. Schadensersatz und Abmahnkosten erfüllt sind, dass heißt, es ist auch ihre Sache darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12 (Morpheus)).

Wenn aber über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen worden ist, besteht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, außer, wenn dieser begründet, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten und als Täter in Frage kommen (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 (BearShare)).

Vorliegend ist festzustellen, dass der Beklagte vorträgt, er habe alleine Zugriff hinsichtlich seines Internetanschlusses gehabt. Damit kommt er auch nur als alleiniger Täter in Betracht.

Die Tatsache, dass der Beklagte vorträgt, er habe sich am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr im Hallenbad aufgehalten, ist dies nicht maßgeblich. Die technischen Voraussetzungen des Filesharing Programmes bedingen nicht, dass sich der Täter persönlich am Computer befindet. Technisch ist der Computer in der Lage, die Uploadvorgänge eigenständig vorzunehmen, wenn sie einmal in Gang gesetzt wurden.

Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Anschluss durch Dritte "gehackt" wurde, um den Film [Name] anzusehen, sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch nicht in ausreichendem Umfang durch die Beklagtenseite vorgetragen.



IV.

Der Schaden der Klägerseite ist im Wege der Lizenzanalogie zu bestimmen, da eine konkrete Bezifferung des Schadens nach einschlägiger Rechtsprechung nicht möglich ist. Insoweit muss der Schaden gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vom Gericht geschätzt werden. Dies ist nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auch im Wege einer Lizenzanalogie durchzuführen, vgl. unter anderem BGH, 11.06.2015, Aktenzeichen: I ZR 19/14, Aktenzeichen: I ZR 75/14).

Vorliegend schätzt das Gericht. die Lizenzschäden für Filme mit durchschnittlicher Verbreitung auf jedenfalls 600,00 EUR.

Festzustellen ist, dass auch ein Film, der nicht als "Spitzenfilm" in jedem Kino gesehen werden konnte, mit nicht unerheblichen und für jeden nachvollziehbaren Aufwendungen, insbesondere finanzieller Art, gefertigt werden muss. Es handelt sich vorliegend auch nicht um einen Film mit völlig unbekannten, nebensächlichen Darstellern, sondern es wurden bekannte Darsteller wie [Name] und [Name] als Schauspieler eingesetzt. Damit handelt es sich auch nicht um einen Film, der keinerlei Verbreitungswert besitzt. Insoweit hält das Gericht 600,00 EUR für angemessen.

Hinzukommt, dass durch die technische Verbreitung der Uploadvorgänge die Anzahl der Personen, die unter Verletzung der Verwertungsrechte der Klägerin Zugang zum Film erhalten, in nicht erheblicher Weise ununterbrochen steigen und insbesondere auch von keinem abgeschätzt werden können. Insoweit darf auch nicht nur die Verletzungshandlung durch den Beklagten alleine bei der Schadenshöhe berücksichtigt werden.

Soweit sich der Beklagte auf § 97a Abs. 3 Satz 2 Urheberrechtsgesetz und die dort nunmehr bestehende Kappungsgrenze beruft, ist festzustellen, dass der vorliegende Verstoß am [Datum] erfolgt ist. Für den Zeitraum bis 08.10.2013 galt die alte Fassung des § 97a Urheberrechtsgesetz, in dem die Beschränkung auf 100,00 EUR nur bei unerheblichen Rechtsverletzungen vorgenommen wurde. Einhellige Rechtsprechung war, dass es sich bei Filesharing Verstößen nicht um unerhebliche Rechtsverletzungen in diesem Sinne handelte.



V.

Der klägerische Anspruch ist auch nicht verjährt.

Der Urheberrechtsverstoß erfolgte im [Jahr] das Abmahnschreiben ging dem Beklagten ebenfalls im [Jahr] zu. Die Mindestlaufzeit der Verjährung ist unabhängig von der weiteren Rechtsprechung betreffend die Lizenzanalogie jedenfalls drei Jahre. Der Ablauf der drei Jahre ist damit frühestens zum 31.12.2016 eingetreten. Das Mahnverfahren wurde bereits im Februar 2016 eingeleitet und das Verfahren danach zügig weiterbetrieben.



VI.

Die Zinsforderung beruht auf §§ 280, 288 BGB.



VII.

Die Kostenentscheidung erging gemäß § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Nürnberg-Fürth
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit, Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.,

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



gez. [Name]
Richterin am Amtsgericht



Verkündet am 07.04.2017
gez.
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Für die Richtigkeit der Abschrift Nürnberg, 10.04.2017
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig
(...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Nürnberg, Urteil vom 07.04.2017, Az. 27 C 7079/16,
Rechtsanwältin Eva-Maria Forster
pauschales Bestreiten der IP-Ermittlung,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Verjährung

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LG Düsseldorf, Az. 12 S 91/15

#11083 Beitrag von Steffen » Samstag 24. Juni 2017, 01:23

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Landgericht Düsseldorf bestätigt strenge Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers in Tauschbörsenverfahren auch im Familienverbund


01:20 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Landgericht Düsseldorf hat im genannten Verfahren erneut bestätigt, dass an die einem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies gilt auch, wenn es sich bei den weiteren Anschlussnutzern um Familienmitglieder handelt.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht


Link:

https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... enverbund/



Urteil als PDF:

Link:

https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... _91_15.pdf




Autor

Rechtsanwalt Jung-Hun Kim



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Der beklagte Anschlussinhaber hatte sich im Verfahren darauf berufen, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Es habe sich bei dem streitgegenständlichen Internetanschluss um einen "Familienanschluss" gehandelt, der von sämtlichen Haushaltsmitgliedern habe genutzt werden können. Sämtliche Personen seien zuvor belehrt worden, keine Tauschbörsen zu verwenden. Zudem habe der Beklagte nach Erhalt der Abmahnung auch die im Haushalt befindlichen Computer untersucht, wobei weder das Werk noch ein Tauschbörsenprogramm aufzufinden gewesen sei. Im Übrigen bestritt der Beklagte die Rechteinhaberschaft der Klägerin sowie die richtige Ermittlung der Rechtsverletzung. Schließlich sei die zugrundeliegende Abmahnung aufgrund zu unbestimmter Angaben unwirksam gewesen. Das Amtsgericht Düsseldorf hatte die Klage zunächst abgewiesen, da nach dessen Auffassung die Rechteinhaberschaft von der Klägern nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen worden sei.

Auf die Berufung der Klägerin erteilte das Landgericht Düsseldorf dieser Auffassung eine Absage und hob das Urteil des Amtsgerichts nunmehr auf. Nach Auffassung des Landgerichts sei die Rechteinhaberschaft erfolgreich nachgewiesen worden. Hierfür habe die Klägerin jedenfalls erhebliche Indizien vorgetragen, denen der Beklagte nicht in ausreichendem Maße entgegengetreten sei. Soweit der Beklagte überdies die richtige Ermittlung der Rechtsverletzung bestritt, seien die hiergegen gerichteten Einwände ebenfalls nicht beachtlich gewesen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, da die Zuverlässigkeit des Ermittlungssystems PFS bereits von zahlreichen Sachverständigen bestätigt wurde. Es stehe daher fest, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt sei.

Insoweit habe dem Beklagten eine gesteigerte Vortragspflicht oblegen (sekundäre Darlegungslast), in deren Rahmen er die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten aufzuzeigen gehabt habe. Dies sei dem Beklagten jedoch nicht gelungen, weshalb er selbst als Täter der Rechtsverletzung hafte.

Der bloße Verweis auf den Umstand, dass weitere Familienmitglieder den Internetanschluss hätten nutzen können und eine Untersuchung der Computer keine Ergebnisse erbracht habe, sei schlichtweg unzureichend. Es habe bereits an jeglichen Darlegungen zur konkreten Verletzungszeit gefehlt. Zudem habe der Beklagte keine Angaben zu den Kenntnissen und Nutzungsgewohnheiten der Mitnutzer gemacht. Letztlich habe es auch an der Mitteilung des Ergebnisses einer etwaigen Befragung gefehlt.

"Die zugunsten der Klägerin sprechende Vermutung der Alleinverantwortung des Beklagten als Anschlussinhaber hat dieser nicht widerlegt bzw. er hat keinen die Vermutung ausschließenden Sachverhalt vorgetragen; den Anforderungen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast (vgl. zuletzt: BGH GRUR 2016, 1280 - "Everytime we touch"; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16, bislang lediglich als Pressemitteilung veröffentlicht) hat der Beklagte nicht genügt und so seine Täterschaft zugestanden. Der Beklagte hat insbesondere keine ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten aufgezeigt.

Die bloße Angabe, es handele sich bei dem Anschluss um einen Familienanschluss und der Beklagte habe "die Rechner der Familie" bzw. die "Rechner, welche von der Familie genutzt werden" auf das Vorhandensein von Tauschbörsensoftware und des Films überprüft, sowie der Hinweis, er habe die Familie über Gefahren im Internet aufgeklärt und eine - nicht benannte - "Rechnung" regelmäßig kontrolliert [...], ist dies schon deshalb unzureichend, weil weder der Kreis der Benutzer des Internetanschlusses der Zahl nach bestimmt und namentlich benannt wurde, noch deren Kenntnisse und Nutzungsgewohnheiten, die Situation im zeitlichen Zusammenhang mit dem ermittelten Down- / Upload oder das Ergebnis durchgeführter Befragungen der Familienmitglieder vorgetragen sind."


Überdies bestätigte das Landgericht die Angemessenheit der geltend gemachten Forderungshöhe. Auch habe das zugrunde liegende Abmahnschreiben den Bestimmtheitsanforderungen in ausreichendem Maße Rechnung getragen, weshalb an der Wirksamkeit der Abmahnung keine Zweifel bestünden. Das Landgericht verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadens, der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten beider Instanzen.








LG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2017, Az. 12 S 91/15




(...) Ausfertigung (Telekopie gemäß § 169 Abs. 3 ZPO)


12 S 91/15


13 C 1/15
Amtsgericht Düsseldorf


Verkündet am 07.06.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Landgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name],
Beklagten und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigter:
[Name],



hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 16.05.2017 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name] und die Richterin [Name]


für Recht erkannt:


Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.09.2015, Az. 13 C 1/15, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.06.2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.





Gründe



I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten wegen behaupteter öffentlicher Zugänglichmachung des Films [Name] in einem Internet-Filesharing-Netzwerk Schadensersatz nach Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 600,00 EUR sowie Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR, jeweils nebst Zinsen.

Wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Mit dem am 10.09.2015 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt. Sie habe zu ihrer Rechteinhaberschaft widersprüchlich vorgetragen. In Betracht käme die Inhaberschaft "originärer Urheberrechte nach § 94 UrhG" oder die Übertragung von Nutzungsrechten durch die Filmherstellerin nach § 31 UrhG. Aus dem Vortrag der Klägerin gehe nicht hervor, ob sie Filmherstellerin oder Lizenznehmerin sei. Auch sei in dem Abmahnschreiben die Sachbefugnis nicht nachvollziehbar dargelegt.

Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung der Klage und verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter, wobei sie hilfsweise die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht beantragt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Anträge erster Instanz und des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.



II.

Die Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet, so dass die Entscheidung des Gerichts wie erfolgt abzuändern war.



1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.



a)

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin auch in der Berufungsinstanz keinen tatsächlichen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erwerb originärer oder abgeleiteter Verwertungsrechte als Filmherstellerin erfüllt. Die Darlegung in der Anspruchsbegründung, sie, die Klägerin, "werte [die streitgegenständliche Aufnahme] exklusiv aus" und verfüge über "die ausschließlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte" enthält kein tatsächliches Vorbringen zur Entstehung und / oder einem derivativen Erwerb eines Rechts, etwa zu einer inhaltlichen und organisatorische Steuerung der Herstellung der Erstfixierung des Filmträgers oder zu dem Abschluss eines Lizenzvertrags. Der Vortrag ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, zudem mehrdeutig dahingehend, ob sich die Klage auf originär oder abgeleitet erworbene Rechte stützt, was die Klägerin letztlich auch einräumt, wenn sie angibt, sie sei zu einem Vortrag, auf welche Weise sie die Rechtsposition erlangt habe, nicht verpflichtet (vgl. Berufungsbegründung, S. 8, Bl. 249 GA). Der Vortrag bleibt sogar noch in der Berufungsbegründung unklar, wenn dort einerseits angegeben ist, das Amtsgericht interpretiere den von der Klägerin verwendeten Begriff der exklusiven "Auswertung" als einen solchen der Lizenznehmerschaft fehlerhaft, sodann aber ausgeführt wird, der Begriff der "Auswertung" bezeichne gerade und regelmäßig die Lizenzierung von Rechten (Berufungsbegründung, a.a.O.).

Es ist in einem Fall wie dem Vorliegenden allerdings stets auch zu prüfen, ob sich der Klagegrund im Wege der Auslegung der Klageanträge und des Klagevorbringens ermitteln lässt. Fehlt es wie hier an einer ausdrücklichen Erklärung zu der Entstehung der Berechtigung, hat das Gericht die Klage dahingehend zu untersuchen, ob sich aus den Einzelheiten des Vortrags oder der dargestellten rechtlichen Bewertung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger bzw. die Klägerin aus originärem oder abgetretenen Recht vorgeht, oder dass er bzw. sie beide Gründe gleichzeitig oder alternativ geltend macht. Verbleiben Zweifel, ist von einer alternativen Geltendmachung auszugehen, da das Klageziel stets das Gleiche ist und die alternative Geltendmachung dem Interesse des Klägers bzw. der Klägerin am besten entspricht (vgl. von Ungern - Sternberg, GRUR 2011, 486, 494).



b)

Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich nicht schon aus der Vermutungswirkung des § 10 UrhG wegen des Copyright-Vermerks auf der von der Klägerin vorgelegten DVD bzw. dem DVD-Cover. Denn die Vermutungswirkung eines ©-Vermerks, die sich auch auf die Inhaberschaft an Filmherstellerrechten beziehen kann (vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 379; Dreier / Schulze, a.a.O., § 10, Rn. 44), gilt ausweislich der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 1 UrhG nur für die Geltendmachung von Unterlassungs-, nicht aber von Schadensersatzansprüchen (so BGH NJW 2016, 942 - "Tauschbörse I"; GRUR 2016, 1280 - "Everytime we touch", wonach in den entschiedenen Fällen § 10 Abs. 3 UrhG auf die dort jeweils geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht anwendbar sei). § 10 Abs. 3 S. 1 UrhG ist trotz des unterbliebenen Verweis in § 94 Abs. 4 UrhG und entgegen der Auffassung der Klägerin auch bei einem Vorgehen aus (übertragenen) Leistungsschutzrechten einschlägig. Dies ergibt sich bereits aus § 10 Abs. 3 S. 2 UrhG (vgl. Dreier / Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 10, Rn. 37 ff., 56 ff.; § 94, Rn. 62a).

Auch da häufig der Inhaber abgeleiteter Rechte in gleicher Weise bezeichnet wird wie der Hersteller und ursprüngliche Inhaber der Rechte, und da die Bezeichnung nicht notwendig auf eine umfassende Berechtigung verweist, kann jedenfalls im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die im ©-Vermerk bezeichnete Gesellschaft sei auch die Filmherstellerin oder sonst ausschließlich berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen (vgl. Dreier / Schulze, a.a.O., Rn. 46). Mit ©-Vermerken auf Film-DVDs wird häufig lediglich der bzw. ein Rechtsinhaber und nicht notwendig der Hersteller bezeichnet (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; Schricker / Loewenheim / Vogel, UrhR, 5. Aufl., § 10 UrhG, Rn. 9, 19; ders., § 85 UrhG, Rn. 35). Die Klägerin behauptet ihrerseits nicht, der Vermerk verweise üblicherweise allein auf den (originären) Filmhersteller. Allein, dass Filmherstellerrechte vollständig übertragbar sind, genügt für die Anwendung des § 10 Abs. 1 UrhG oder eine ansonsten anzuwendende Vermutung nicht.

Weitere Darlegungsnotwendigkeit ergibt sich im Streitfall ferner daraus, dass es sich bei der Klägerin ausweislich ihres Namens um eine "Verleih"-Gesellschaft und damit nicht notwendigerweise (auch) um eine Produktionsgesellschaft handelt.

Gerichtsbekannt existieren in der Unternehmensgruppe der [Name] u.a. auch die [Name] und die [Name] sowie weitere rechtlich eigenständige Gesellschaften. Als Vermutungsgrundlage unzureichend ist auch der Hinweis auf die Gestattung im IP-Auskunftsverfahren, da diese ausweislich des Klägervortrags allein wegen des ©-Vermerks auf der DVD erfolgte. Die pauschale Darlegung in der Anspruchsbegründung, "Bild- / Tonaufnahmen der Klägerseite" würden "regelmäßig (...) ausgewertet" ist ebenso ohne Aussagekraft hinsichtlich der Berechtigung der Klägerin wie der Umstand der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung durch den Beklagten, von dem nicht vorgetragen ist, er habe die Berechtigung besonders geprüft, und der die Erklärung zudem ausweislich der Anlage K4-4 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht tätigte (vgl. BGH GRUR 2013, 1252).

Die Klägerin selbst hat zudem vorgetragen, sie sei lediglich hinsichtlich der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung ausschließlich berechtigt, habe aber etwa den gängigen Online-Portalen die Lizenz zum Vertrieb des Filmwerks eingeräumt. Inwieweit die Rechteeinräumung unter vollständigem Ausschluss eines Eigenvertriebs erfolgte, hat die Klägerin nicht einzelfallbezogen vorgetragen.



c)

Eine Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung auch von Schadensersatzansprüchen kann jedoch aus den weiter vorgetragenen mittelbaren Tatsachen geschlossen werden (vgl. zur Zulässigkeit eines Indizienbeweises, teilweise unter Annahme einer über § 10 Abs. 3 UrhG hinausgehenden Vermutung: BGH NJW 2016, 942 - "Tauschbörse I"; BGH GRUR 2016, 1280 - "Everytime we touch"; OLG Köln ZUM-RD 2012, 256; LG Frankfurt MMR 2007, 675; Dreier / Schulze, a.a.O.; Wandtke / Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 10, Rn. 53).

Ohne dass dies von dem Beklagten bestritten worden ist, hat die Klägerin dargelegt, dass in den marktführenden Online-Portalen für den entgeltlichen elektronischen Download zu dem streitgegenständlichen Film angegeben ist: "© Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte ist die [Name]" (Schriftsatz vom 11.06.2016, S. 3, Bl. 170 GA). Einen entsprechenden Screenshot des Anbieters "iTunes" hat die Klägerin vorgelegt (der Screenshot der Firma "maxdome" ist wegen der bloßen Angabe [Name] unergiebig). Gerichtsbekannt handelt es sich bei den Portalen um zentrale Einkaufskataloge für Erwerber digitaler Kopien des streitgegenständlichen Films, was es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls rechtfertigt, den Portalen eine einer Katalogdatenbank vergleichbare Bedeutung zuzubilligen. Es ist bezüglich des vorliegenden Films auch nicht vorgetragen, die Klägerin oder die Portale seien wegen der Nennung der Klägerin in den Verkaufs- bzw. Mietofferten bereits einmal durch einen Dritten unter Verweis auf eine eigene Rechtsinhaberschaft in Anspruch genommen worden.

Dieses Indiz lässt im Hinblick darauf, dass der Beklagte die Berechtigung der Klägerin lediglich pauschal mit Nichtwissen bestreitet, jedenfalls im Zusammenhang mit der Kennzeichnung auf der DVD-Hülle einen Rückschluss auf eine umfassende Berechtigung der Klägerin zu und zwar auch dahingehend, dass sie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Fall der Verletzung einzelner Verwertungsrechte berechtigt ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: OLG Köln a.a.O.; Dreier / Schulze, a.a.O., Rn. 68).



2.

Der Internetanschluss des Beklagten ist zuverlässig ermittelt worden als der Anschluss, von dem der streitgegenständliche Film öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Nach Gestattung des Gerichts ist durch den zuständigen Provider beauskunftet worden, dass die IP-Adresse, die von der Klägerin als jene ermittelt worden ist, unter der der gegenständliche Upload erfolgte, zu dem fraglichen Zeitpunkt dem Beklagtenanschluss zugeordnet war. Gründe, die für eine Fehlerhaftigkeit der Beauskunftung durch den Provider sprechen können, bringt der Beklagte nicht vor; das bloß pauschale Bestreiten genügt insofern nicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. 1-6 U 210/12, 6 U 210/12, juris).

Ausgehend von dem Vortrag der Klägerin ist auch von einer ordnungsgemäßen Ermittlung der IP-Adresse auszugehen.

Die Klägerin hat umfänglich zu der von ihr eingesetzten Software vorgetragen und zu dem Zeitabgleich (Timestamp), dem Dateiabruf, dem Dateiabgleich und der Protokollierung der Daten ausgeführt (Schriftsatz vom 28.04.2015, S. 20 ff., Bl.154 GA). Mit der Anlage K3 hat sie ein sog. Falldatenblatt vorgelegt, das die wesentlichen Daten des Ermittlungsvorgangs zusammenfasst.

Soweit der Beklagte in der Klageerwiderung die Vorlage einen "Screenshots" vermisst, bleibt unklar, was dieser zeigen bzw. was aus diesem hervorgehen soll. Die Einwände gegen einen Zeugen [Name] greifen schon deshalb nicht durch, da ein solcher Zeuge nicht benannt ist. Der vom Beklagten zitierte Beschluss des OLG Köln vom 20.01.2012, Az. 6 W 242/11, in dem das Oberlandesgericht eine regelmäßige Kontrolle der eingesetzten Ermittlungssoftware verlangte, erging nicht in einem urheberrechtlichen Klageverfahren, sondern in einem (einseitigen) Auskunftsverfahren, in dem zu entscheiden war, ob eine "offensichtliche" Rechtsverletzung vorlag. Ohnehin hat das OLG Köln schon im Beschluss vom 03.07.2012, Az. 6 W 100/12, die frühere Entscheidung dahingehend relativiert, die Notwendigkeit der Validierung eines Computerprogramms durch einen Sachverständigen gelte nicht ausnahmslos; andere Beweis- und- Glaubhaftmachungsmittel genügten, wenn die Würdigung eindeutig eine ungerechtfertigte Belastung der Anschlussinhaber ausgeschlossen erscheinen lasse.

Gerichtsbekannt wird die eingesetzte Software PFS in regelmäßigen Abständen durch das Fraunhofer-Institut begutachtet. Ihre Zuverlässigkeit wurde in Gerichtsentscheidungen in Verfahren, in denen Gutachten eingeholt wurden, bestätigt (vgl. etwa OLG Köln BeckRS 2012, 05245; AG München BeckRS 2013, 08504). Das OLG Köln führt zu der Software aus:

"Die Ermittlungsfirma und das von ihr eingesetzte Ermittlungssystem [Peer-toPeer Forensic System] sind dem Senat bereits aus früheren Verfahren bekannt (s. z.B. Beschluss vom 07.10.2013, Az. 6 W 84/13, MMR 2014, 68 - "Life of Pi"; Beschluss vom 01.08.2014, Az. 6 W 114/14; Beschluss vom 16.08.2013, Az. 6 W 126/13; Beschluss vom 21.09.2012, Az. 6 W 190/12). In keinem dieser Verfahren ergaben die Ermittlungen bisher Anlass zu Beanstandungen; vielmehr ist das Peer-to-Peer Forensic System der [Name] GmbH durch verschiedene Sachverständige, u.a. durch Gutachten des Fraunhoferinstituts, überprüft worden. Danach ist das System grundsätzlich zuverlässig und geeignet, das Angebot bestimmter Dateien unter bestimmten IP-Adressen zu ermitteln." (OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2015, Az. 1-6 W 111/15, 6 W 111/15 - juris)

Auf entsprechende Rüge des Beklagten hat die Klägerin im vorgenannten Schriftsatz auch zu dem regelmäßigen Zeitabgleich mit der Atomuhr bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vorgetragen. Konkrete Einwendungen hat der Beklagte diesbezüglich nicht erhoben. Schon sein Vortrag in der Klageerwiderung war widersprüchlich, wenn es dort einerseits heißt, die Klägerin habe gar nicht zu einem Zeitabgleich vorgetragen (S. 7 der Klageerwiderung), andererseits der Sache nach vorgetragen worden ist, die Klägerin habe einen alle 30 Minuten stattfindenden Abgleich behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt (S. 8 der Klageerwiderung).

Die zum Datenabgleich vorgetragenen Einwände gehen ebenfalls am Vortrag der Klägerin vorbei. Möglicherweise hat der Beklagte für sein Bestreiten ordnungsgemäßer Ermittlung (teilweise) einen formularmäßigen, jedoch zum Fall unpassenden Text benutzt, wofür spricht, dass in diesem unzutreffenderweise dargestellt ist, die Klägerin habe eine IP-Adressenermittlung durch das Unternehmen "Smaragd Service AG " mit Sitz in der Schweiz behauptet.

Soweit der Beklagte einwendet, das Angebot zum Download eines Werks ließe sich nicht im Wege des Teildownloads und Abgleichs von Hashwerten festhalten (Klageerwiderung, S. 9, Bl. 140 GA), greift dies nicht durch (BGH NJW 2016, 950 "Tauschbörse II"), greift dies nicht durch. Es ist unerheblich, ob auf dem Computer des Beklagten die Datei mit dem vollständigen Film oder lediglich Dateifragmente vorhanden waren. Maßgeblicher Verletzungsgegenstand ist kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 UrhG. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Beklagte das Filmherstellerrecht, dass durch die erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Filmherstellers geprägt ist, verletzt hat. Es gibt keinen Teil des Films, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Für ein öffentliches Zugänglichmachen ist zudem nicht das Hochladen einer ganzen, lauffähigen Datei erforderlich. Ausreichend ist bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (zu allem Vorgenannten: BGH a.a.O. für Tonträger; zum Recht an Filmteilen: Dreier / Schulze, a.a.O., § 94, Rn. 42). Der Beklagte wendet schließlich nicht ein, dass es wegen der kurzen Dauer der bestehenden Verbindung unmöglich sei, auch nur einen Chunk herunterzuladen bzw. diesen für den Upload zur Verfügung zu halten (vgl. zu dieser Problematik den Beschluss der Kammer vom 04.01.2016, Az. 12 S 74/15). Gleichzeitig ist durch die Klägerin nicht bloß ein Zeitpunkt, sondern ein durchaus längerer Zeitraum (rund 50 Minuten) ermittelt worden, währenddessen die Zugänglichmachung erfolgte. Der Hinweis auf langsame Verbindungsgeschwindigkeiten in der ländlichen Wohngegend des Beklagten verfängt, zumal völlig unkonkret, schon aus diesem Grund nicht.

Schließlich genügt auch die vom Beklagten angeführte Möglichkeit der Manipulation eines Hashwerts nicht für ein substantiiertes Bestreiten, wenn, wie hier, nicht konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartigen Manipulation vorgetragen werden (vgl. BGH NJW 2016, 953 - "Tauschbörse III").



3.

Der Beklagte ist Täter der Rechtsverletzung.

Die zugunsten der Klägerin sprechende Vermutung der Alleinverantwortung des Beklagten als Anschlussinhaber hat dieser nicht widerlegt bzw. er hat keinen die Vermutung ausschließenden Sachverhalt vorgetragen; den Anforderungen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast (vgl. zuletzt: BGH GRUR 2016, 1280 - "Everytime we touch"; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16, bislang lediglich als Pressemitteilung veröffentlicht) hat der Beklagte nicht genügt und so seine Täterschaft zugestanden. Der Beklagte hat insbesondere keine ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten aufgezeigt.

Die bloße Angabe, es handele sich bei dem Anschluss um einen Familienanschluss und der Beklagte habe "die Rechner der Familie" bzw. die "Rechner, welche von der Familie genutzt werden" auf das Vorhandensein von Tauschbörsensoftware und des Films überprüft, sowie der Hinweis, er habe die Familie über Gefahren im Internet aufgeklärt und eine - nicht benannte - "Rechnung" regelmäßig kontrolliert (Klageerwiderung, S. 6, Bl. 127 GA), ist dies schon deshalb unzureichend, weil weder der Kreis der Benutzer des Internetanschlusses der Zahl nach bestimmt und namentlich benannt wurde, noch deren Kenntnisse und Nutzungsgewohnheiten, die Situation im zeitlichen Zusammenhang mit dem ermittelten Down- / Upload oder das Ergebnis durchgeführter Befragungen der Familienmitglieder vorgetragen sind. Auch auf die Rüge der Klägerin hin hat der Beklagte in beiden Instanzen nicht weitergehend zu den Umständen der Nutzungssituation in seinem Haushalt vorgetragen.



4.

Der Schadensersatz ist der Höhe nach zu schätzen, § 287 ZPO.

Jedenfalls nach der Ergänzung des Vortrags zu den Grundlagen der Schadensermittlung in der Berufungsinstanz, hält die Kammer die Ersatzforderung der Klägerin der Höhe nach für angemessen.

Ausgehend von einem Produktionsvolumen von 30 Mio. US-Dollar, einem weltweiten Einspielergebnis von 108 Mio. US-Dollar, DVD-Vertriebspreisen von Anfangs zwischen 15,99 EUR und. 18,99 EUR sowie von Online-Vertriebspreisen zwischen 14,99 EUR und 16,99 EUR (derzeit: 8,99 EUR) erscheint der geltend gemachte Mindestschaden gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsverletzung noch vor der DVD- und Internet-Veröffentlichung des Films erfolgte, sowie, dass von einer im Ausgangspunkt bestehenden Berechtigung der Klägerin auch für den Online-Vertrieb des Filmes auszugehen ist.

Die Klägerin hat zu den von ihr ausgewerteten Filmen vorgetragen, sie werde branchenüblich in einer Höhe von 50 bis 65 % an den Netto-Verkaufspreisen bei einem Vertrieb über legale Portale beteiligt. Diese Darlegung lässt, auch insoweit lediglich von einer anteiligen Berechtigung der Klägerin an dem Gesamtschaden in auszugehen ist, den geltend gemachten Schaden angemessen erscheinen; die Klägerin ist zudem in ihrem Recht zum physischen Vertrieb betroffen.

Das pauschale Bestreiten des Vorbringen der Klägerin zu der Lizenzschadenshöhe im Schriftsatz des Beklagten vom 02.05.2017 greift nicht durch; es ist nicht zu erkennen, gegen welche - zudem durch Vorlage von Unterlagen gestützte - Behauptung der Klägerin sich der Beklagte wendet.



5.

Die Abmahnkosten sind nach § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. erstattungsfähig.

Soweit der Beklagte einwendet, die Abmahnung sei unbestimmt, da in ihr auf das gesamte Angebot der Klägerin verwiesen und das zu unterlassende Verhalten nicht hinreichend deutlich angezeigt seien, kann dem ebenso nicht gefolgt werden wie der Behauptung, von der Unterlassungserklärung sei das gesamte Repertoire der Klägerin umfasst. In der Abmahnung ist der Film [Name] ausdrücklich bezeichnet und allein dieser Film genannt (Anl. K4-3, Bl. 81 GA). Mit dem Abmahnschreiben wurde der Ermittlungsdatensatz übermittelt und die vorgeschlagene Unterlassungserklärung - die der Beklagte in vergleichbarer Form auch abgab - bezog sich ebenfalls allein auf den Film [Name]. Dass bei dem Beklagten Unklarheit bezüglich des verwendeten Filesharing-Clients bestand oder er sich diesbezüglich erfolglos bei der Klägerin erkundigte, hat der Beklagte nicht vorgetragen, so dass auch das Fehlen der an sich notwendigen Bezeichnung der Filesharingsoftware nicht gegen die Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten spricht.

Der zugrunde gelegte Gegenstandswert (10.000,00 EUR) für die lediglich in Höhe einer 1,0-Gebühr geltend gemachten Abmahnkosten bzw. den mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruch ist unter Berücksichtigung aller in die Betrachtung einzubeziehenden Umstände (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 272/14, beck online; BGH, Beschluss vom 23.01.2017, I ZR 265/15, beck online) angemessen. Zu berücksichtigen waren insbesondere die nahezu einstündige Dauer der Rechtsverletzung, die Aktualität und der Einspielerfolg des zugänglich gemachten Spielfilms (einen Betrag von 10.000,00 EUR als Untergrenze für einen Spielfilm nennend: BGH a.a.O.). Dass es sich bei diesem um ein "Spartenwerk" handelt, ist von dem Beklagten nicht näher substantiiert worden und nach dem nicht konkret angegriffenen Einspielerfolg in EUR auch nicht naheliegend. Die Begrenzung nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. greift im Fall des Filesharings wegen der exponentiellen Verbreitungsmöglichkeit nicht.



6.

Die Zinsansprüche auf die geltend gemachten Forderungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.



III.



1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Trotz des teilweise neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz war eine Kostenquotelung nach § 97 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst, da das Amtsgericht die Klägerin nach der dort vertretenen Auffassung konsequent nicht auf die Notwendigkeit weitergehenden Vortrags hingewiesen hat.

Eine Quotelung der Kosten für die Berufungsinstanz ist auch nicht durch die Klageerwiderung veranlasst. In dieser hat der Beklagte gerügt, die Klägerin habe nicht dazu vorgetragen, inwieweit sie ihrerseits Dritten Vertriebsrechte eingeräumt habe und lediglich anteilig Schadensersatz verlangen könne. Daran ist zutreffend, dass die Klägerin nicht einzelfallbezogen zu den Vereinbarungen mit den Händlern und Online-Portalen bezüglich der diesen eingeräumten Lizenzen zum Vertrieb des Films vorgetragen hat, insbesondere nicht zu den insoweit vereinbarten Stück- bzw. Volumenpreisen.

Dass die Klage gleichwohl in der Berufungsinstanz Erfolg hat, beruht aber nicht auf einer Nachbesserung des Vortrags in diesem Punkt. Vielmehr hat die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz und auf erteilten Hinweis des Gerichts hin ausreichend einzelfallbezogen zu dem Abruf- bzw. Kaufpreis des Films, den Produktionskosten, dem Einspielergebnis und der Aktualität des Films zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung vorgetragen. Anhand dieser Werte war dann ausgehend von den Darlegungen zu der üblichen prozentualen Höhe der Beteiligung in der Gesamtschau die Beurteilung der Angemessenheit des geltend gemachten Schadensersatzes sowie die sachgerechte Bestimmung des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsinteresses möglich.



2.

Die Vollstreckungsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10 ZPO, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.



Streitwert (Berufung): 1.106,00 EUR.



[Name]

[Name]

[Name]




Ausgefertigt
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2017, Az. 12 S 91/15,
Vorinstanz: AG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2015, Az. 13 C 1/15,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim,
sekundäre Darlegungslast,
Aktivlegitimation,
pauschales Bestreiten,
c-Vermerk,
Screenshot,
Software FPS,
Chunk

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#11084 Beitrag von Steffen » Montag 26. Juni 2017, 23:58

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Amtsgericht Charlottenburg -
Haftung eines Hotels / Pension für Urheberrechtsverletzung der Gäste
(Urteil vom 22.06.2017, Az. 210 C 18/17)



23:55 Uhr


Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg verurteilte ein Hotel zur:
  • Freistellung der Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR und
  • zur Zahlung von 1.300,00 EUR Schadensersatz.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR


Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Web: www.nimrod-rechtsanwaelte.de




Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2017/0 ... 10-c-1817/

Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... _18_17.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit unzureichenden internen Nachforschungen des Beklagten. Dieser sei "aufgrund der sekundären Darlegungslast "im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen habe".

Die Argumentation des Beklagten, er könne als Pensionsbetreiber nicht seine Gäste befragen, verfing nach dem Gericht nicht. Zudem meine das Gericht, dass der Beklagte durch seinen Beruf und der damit einhergehenden Erweiterung des Nutzerkreises die Verletzungsgefahr erhöht habe, so dass er zu einer erhöhten "Erkundigungspflicht" unterliege. Weiter müsse er konkret vortragen, um der sekundären Darlegungslast zu entsprechen. Das tat er nicht.






AG Charlottenburg, Urteil vom 22.06.2017, Az. 210 C 18/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 210 C 18/17

verkündet am :22.06.2017
[Name], Justizsekretärin



In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Nimrod, Emser Straße 9, 10719 Berlin,



gegen


[Name]
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte:
[Name],



hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 210, auf die mündliche Verhandlung vom 11.05.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]


für Recht erkannt:


1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz in Höhe von 1.300,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2014 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen im Internet.

Die Klägerin, welche zuvor unter dem Namen [Name] firmierte, ist die Lizenzinhaberin des Computerspiels [Name].

Die Klägerin beauftragte die Firma [Name] mit der Überwachung der Tauschbörsennetzwerke zur Feststellung möglicher Rechtsverletzungen im Internet.

Nach den Ermittlungen dieser Firma wurde das bezeichnete Spiel am 08. Januar 2014 um 22.28.32 Uhr und um 22.32.40 Uhr jeweils über die IP-Adresse 87.xxx.xxx.208 sowie am 09. Januar 2014 um 22.04.24 Uhr und um 23.11.38 Uhr jeweils über die IP-Adresse 87.xxx.xxx.242 auf einer Tauschbörse im Internet zum Download angeboten.

Nach einem Auskunftsbeschluss des Landgerichts und der anschließenden Auskunft des Providers (Anlage K1 zum klägerischen Schriftsatz vom 21. März 2017, Bl. 15 der Akten) waren diese IP-Anschriften zu den genannten Zeiten dem Internetanschluss des Beklagten unter der Anschrift [Anschrift] zugeordnet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07. Februar 2014 (Anlage K1 zum klägerischen Schriftsatz vom 21. März 2017, Bl. 16 ff. der Akten) mahnte die Klägerin den Beklagten wegen der bezeichneten Urheberrechtsverletzungen ab, forderte ihn zur Zahlung des Schadensersatzes und der Abmahnkosten auf und bot ihm vergleichsweise an, die Angelegenheit durch Zahlung eines Gesamtbetrages von 850,00 EUR beizulegen.



Die Klägerin trägt vor,
der streitgegenständliche Internetanschluss sei bei dem Provider als Privatanschluss gemeldet.



Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz in Höhe von 1.300,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2014 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.



Der Beklagte trägt vor,
er betreibe unter der Anschrift [Anschrift] seit dem Jahr 2008 eine Pension mit mehreren Ferienwohnungen unter dem Namen [Name]. Hierfür hat der Beklagte Beweis angetreten durch Vernehmung eines Mitarbeiters des Bezirksamtes Pankow, des [Name] (Bl. 43 der Akten). Er habe das Abmahnschreiben der Klägerin nicht erhalten. Es werde bestritten, dass über den Internetanschluss des Beklagten die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen erfolgt seien. Die genannten IP-Adressen seien einem Gast seiner Ferienwohnungen, dem [Name] aus Moskau zuzuordnen, welcher am 08. und 09. Januar der einzige Gast gewesen sei. Hierfür hat der Beklagte Beweis angeboten durch Vorlage eines Auszugs aus dem Gästebuch in Kopie, in welchem auch eine Mobilfunknummer des aufgeführt ist (Anlage B1 zur Klageerwiderung vom 18. April 2017, B.. 35 der Akten). [Name] habe den Internetanschluss zu den streitgegenständlichen Zeiten genutzt. Hierfür hat der Beklagte Beweis angetreten durch Vernehmung des [Name] als Zeugen (Bl. 43 der Akten). [Name] habe sich bei dem Mitarbeiter des Beklagten, bei dem es sich um seinen Vater handele, mit seinem Pass ausgewiesen. Der Vater des Beklagten habe diese Angaben dann in das Gästebuch eingetragen. Hierfür hat der Beklagte Beweis angetreten durch Vernehmung des [Name] als Zeugen (Bl. 43 der Akten). Die Gäste in der Pension des Beklagten würden bei Einzug und Mitteilung der Zugangsdaten des gesicherten WLAN-Zugangs drauf hingewiesen, dass es Ihnen untersagt sei, Filesharing-Programme zu benutzen und urheberrechtlich geschützte Werke herunterzuladen oder zum Herunterladen anzubieten. Diese Belehrung sei bei [Name] in russischer Sprache durch den Vater des Beklagten erfolgt. Hierfür hat der Beklagte Beweis angetreten durch Vernehmung des [Name] als Zeugen (Bl. 43 der Akten). Außer [Name] sei zu den streitgegenständlichen Zeiten keine andere Person in der Pension aufhältig gewesen. Der Beklagte habe sich zu diesen Zeiten bei seinem Lebenspartner, [Name], aufgehalten. Hierfür hat der Beklagte Beweis angetreten durch Vernehmung des [Name] Zeugen (Bl. 48). Eine Beschränkung des Internetzugangs oder dessen weitere Sicherung seien nicht zumutbar, da der Beklagte hierdurch Gäste verlieren könne und in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sein könnte. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, bei seinen Gästen Erkundigungen einzuholen, ob diese die Tat einräumten.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 97a Absatz 1, 97 Absatz 2 UrhG einen Anspruch sowohl auf Freistellung von den Abmahnkosten in Höhe von 281,30 EUR als auch auf Zahlung des Schadensersatzes in Höhe von 1.300,00 EUR.

Nach dem Vortrag der Parteien steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen haftet.

Sofern der Beklagte bestritten hat, dass die Ermittlungen ordnungsgemäß erfolgt sind, hat er damit keinen Erfolg. Denn das von der Klägerin beauftragte Ermittlungsunternehmen dokumentierte vier Rechtsverletzung mit zwei unterschiedlichen IP-Adressen, welche sämtlich dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet werden konnten. Bei einer solchen Vielzahl von Rechtsverletzungen und zwei unterschiedlichen dynamischen IP-Adressen, welche sämtlich demselben - zuvor unbekannten - Anschluss des Beklagten zugeordnet werden können, ist es in so hohem Maße unwahrscheinlich, dass eine falsche Ermittlung stattgefunden hat, dass dieser pauschale Einwand des Beklagten nicht zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - Az. I - 6 U 239/11, Az. 6 U 239/11, Rn. 4, zitiert nach juris).

Wenn es als feststehend anzunehmen ist, dass eine Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetanschluss aus erfolgt ist, ist eine tatsächliche Vermutung des Inhalts gegeben, dass der Inhaber des Internetanschlusses die Rechtsverletzung begangen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, - Sommer unseres Lebens, zitiert nach juris). Diese Vermutung wird darauf gestützt, dass es nach der Lebenserfahrung der allgemeinen Üblichkeit entspricht, dass der Anschlussinhaber seinen Anschluss selbst nutzt, zumindest aber die Kontrolle über dessen Nutzung hat und diesen nicht für die Nutzung durch Dritte unterhält.

Um diese Vermutung zu erschüttern, muss der Anschlussinhaber im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast zu dem Umstand, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe, hinreichend konkret vortragen. Dies bedeutet, dass es aufgrund der Darlegungen des Anschlussinhabers ernsthaft möglich erscheinen muss, dass nicht er, sondern eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch, zitiert nach juris).

Zwar hat der Beklagte vorgetragen, dass allein [Name] Zugang zu dem Internetanschluss gehabt habe. Dieser Vortrag des Beklagten reicht für die Annahme einer ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs jedoch auch dann nicht aus, wenn man den bestrittenen Vortrag des Beklagten, dass er unter der genannten Anschrift eine Pension unterhalte und [Name] zu den genannten Zeiten dort Gast, und zwar der einzige Gast gewesen sei, als wahr unterstellte. Denn der Vortrag erschöpft sich darin, dass [Name] Zugang zu dem Internetanschluss zu den Tatzeiten gehabt habe und keine andere Person dort anwesend gewesen sei.

Der Beklagte trägt jedoch weder zu Erkundigungen bei [Name] noch hinreichend konkret zu dessen Zugriffsmöglichkeiten zu den ermittelten Tatzeiten vor. Aufgrund der sekundären Darlegungslast ist der Anschlussinhaber jedoch "im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat " (BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife, Rn. 15, zitiert nach juris).

Sofern der Beklagte diesbezüglich argumentiert, dies könne ihm als Pensionsinhaber nicht zugemutet werden, Erkundigungen einzuholen, folgt das Gericht dem, zumindest in dem vorliegenden Fall, nicht. Denn, da der Beklagte selbst vorträgt, der Täterkreis beschränke sich auf einen einzelnen Gast, er nach seinem Vortrag zudem dessen Anschrift und dessen Mobiltelefonnummer kennt und nach seinem eigenen Vortrag sein Mitarbeiter, bei dem es sich um seinen Vater handelt, der russischen Sprache mächtig ist, ist es zumutbar, dass der Beklagte bei diesem Gast schriftlich und / oder telefonisch Erkundigungen darüber anstellt, ob dieser die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen habe oder zumindest ernsthaft als Täter in Betracht komme.

In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass der Beklagte als Anschlussinhaber, welche den Internetzugang seinen Pensionsgästen zur Verfügung stellt, den Kreis der Personen, die rechtsverletzende Handlungen begehen können, erweitert und damit die Verletzungsgefahr für die Rechte der Urheberrechtsinhaber erhöht. Zwar ist dieses Verhalten des Anschlussinhabers sozialadäquat und entspricht der Üblichkeit. Dieser Erhöhung der Gefahr von Rechtsverletzungen muss jedoch aufgrund der notwendigen grundrechtlichen Konkordanz ein Ausgleich auf Seiten der Rechteinhaber in Gestalt der genannten Erkundigungspflicht gegenübergestellt werden, welche dem Rechteinhaber die Rechtsverfolgung zumindest nicht weiter erschwert.

Zudem muss der Anschlussinhaber, um seine sekundäre Darlegungslast zu erfüllen, zu den konkreten Zugriffsmöglichkeiten der anderen Person zu den Tatzeitpunkten vortragen. Dies hat der Beklagte hier nicht getan. Sein Vortrag beschränkt sich vielmehr darauf, dass [Name] in der Pension anwesend gewesen sei und daher auch Zugriffsmöglichkeiten gehabt habe. Es ist jedoch bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, woher der Beklagte sein Wissen bezieht, dass [Name] und nur [Name] zu den Tatzeiten in der Pension anwesend gewesen sei. Denn er trägt außerdem vor, dass sonst niemand dort gewesen sei, so dass, dies unterstellt, auch keine Person Wahrnehmungen über die Anwesenheit des [Name] gemacht haben kann. Bereits aus diesem Grund war dem diesbezüglich angebotenen Zeugenbeweis nicht nachzukommen. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten erschöpft sich vielmehr darin, eine abstrakte Zugriffsmöglichkeit des [Name] auf den Internetanschluss vorzutragen, welche darin besteht, dass dieser, da er über einen Haus- und Zimmerschlüssel zu den genannten Zeiten verfügte, auch auf den Internetanschluss habe zugreifen können. Dies reicht aber wie auch bei Mitbewohnern einer Wohnung - nicht aus. Auch bei diesen muss zu deren konkreten Zugriffsmöglichkeiten vorgetragen werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es "nicht auf die Nutzungsmöglichkeit" von Dritten "im Allgemeinen, sondern, konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt an (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch, zitiert nach juris).

Ob der Beklagte den [Name] vor den festgestellten Rechtsverletzungen hinreichend belehrt hatte, ist nicht streitentscheidend und kann dahingestellt bleiben.

Bezüglich der Höhe der Rechtsanwaltskosten hinsichtlich derer die Freistellung verlangt werden sowie bezüglich der Höhe des verlangten lizenzanalogen Schadensersatzes bestehen keine Bedenken. Die Abmahnkosten sind gemäß § 97a UrhG auf der Grundlage des Wertes eines Unterlassungsanspruchs von 1.000,00 EUR zuzüglich des Wertes des verlangten Schadensersatzes bei einer Gebühr von 1,3 mit 281,30 EUR korrekt berechnet. Sofern der Beklagte einwendet, die Abmahnung nicht erhalten zu haben, steht dies dem Freistellungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Denn diese Kosten sind bereits durch Erstellung und Absendung der Abmahnung ausgelöst worden; ein erfolgreicher Zugang ist für die Entstehung nicht Voraussetzung, so dass es dahingestellt bleiben kann, ob der Zugang dem Beklagten tatsächlich nicht erfolgt ist.

Der lizenzanalogen Schaden ist danach zu berechnen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages als zu zahlenden Betrag vereinbart hätten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es bei dem Download-Angebot im Internet auf Internettauschbörsen zu einer kostenlosen und uneingeschränkten Weiterverbreitung des Werks kommt. Angesichts dessen sowie des Umstands, dass es sich um ein nachgefragtes Spiel handelt, welchem nach wie vor ein relativ hoher Verkaufswert zukommt, ist der Betrag von 1.300,00 EUR angemessen, § 287 ZPO.

Die verlangten Zinsen sind gemäß §§ 288 Absatz 1, 280 Absatz 1, 286 Absatz 1 begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihren Grund in §§ 91, 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen
oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 22.06.2017

[Name], Justizsekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.
(...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Charlottenburg, Urteil vom 22.06.2017, Az. 210 C 18/17,
Klage NIMROD,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
sekundäre Darlegungslast,
Haftung Hotel,
Hotel,
Haftung Pension,
Pension,
Mehrfachermittlung,
Abmahnung nicht erhalten

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WLAN-Gesetz

#11085 Beitrag von Steffen » Dienstag 27. Juni 2017, 11:18

Handelsblatt (Düsseldorf): Abschaffung der Störerhaftung - Große Koalition einigt sich auf WLAN-Gesetz


Die Große Koalition hat sich kurz vor der Sommerpause auf die Abschaffung der sogenannten Störerhaftung geeinigt. WLAN-Betreiber müssen nun nicht mehr befürchten, für Vergehen ihrer Nutzer haftbar gemacht zu werden.



... weiterlesen


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WhatsApp Abmahnungen?

#11086 Beitrag von Steffen » Dienstag 27. Juni 2017, 11:44

Wider den ständigen Abmahnwahn - Warum KEIN gesteigertes Abmahnrisiko privater WhatsApp-Nutzer besteht!


11.40 Uhr

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
Master of Comparative Law (M.C.L.)



Kanzlei BARTSCH Rechtsanwälte
Stafflenbergstrasse 24 | 70184 Stuttgart
Tel. +49 (0) 711 23 84 953 | Fax +49 (0) 711 23 84 95 31
E-Mail cu@bartsch-rechtsanwaelte.de | Web: http://www.rechtzweinull.de/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



(...) Es ist wieder einmal passiert. Ein Gericht hat in einem Einzelfall ein Urteil gefällt, welches nun von diversen Internetmedien entdeckt worden ist, um durch die (fragwürdige) Ankündigung eines Abmahnrisikos für - ALLE - WhatsApp-Nutzer zur Steigerung der eigenen Klickzahlen erhebliche Verunsicherung auszulösen. (...)




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Deutscher Bundestag

#11087 Beitrag von Steffen » Dienstag 27. Juni 2017, 23:29

Deutscher Bundestag: Strafverfolger und Rechteinhaber rügen Initiative zum WLAN-Zugang


23:30 Uhr



(...) Auf massive Kritik von Strafverfolgern und Urheberrechte-Inhabern ist der Vorstoß der Bundesregierung zum unkomplizierten Zugang zu öffentlichen WLAN-Angeboten gestoßen. (...)


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Video




Hinweis:
Zur Abstimmung im Bundestag kommt es am Freitag, den 30.06.2017, ca. 11:05 Uhr (Link)


.

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WLAN-Gesetz

#11088 Beitrag von Steffen » Freitag 30. Juni 2017, 11:53

Bundestag beschließt "WLAN-Gesetz"


30.06.2017, 11:48 Uhr: Bundestag beschließt "WLAN-Gesetz"


Schaun wir mal ...



Zum Bericht + Video

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AG Magdeburg, Az. 114 C 373/16 (114)

#11089 Beitrag von Steffen » Samstag 1. Juli 2017, 00:23

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Magdeburg verurteilt Anschlussinhaber - Verweis auf vermeintlich fehlerhafte Ermittlungen und Sicherheitslücke des WLAN Routers überzeugen nicht


00:25 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem Filesharing Verfahren wandte der Beklagte zu seiner Verteidigung ein, dass er nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich sei und er das streitgegenständliche Filmwerk nicht kennen würde. Weitere berechtigte Anschlussnutzer habe es nicht gegeben.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... gen-nicht/


Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 16_114.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Anamaria Scheunemann



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Im Übrigen wurden pauschal die Richtigkeit der Ermittlungen und die Zuordnung zum Internetanschluss des Beklagten bestritten. Daneben käme, so der Beklagte, auch ein unberechtigter Zugriff von außen in Betracht, denn der von ihm verwendete WLAN Router habe eine zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannte Sicherheitslücke aufgewiesen.

Dieser Vortrag überzeugte das Amtsgericht Magdeburg nicht.

Weder sei die Ermittlung der Rechtsverletzung substantiiert bestritten worden, noch habe der Vortrag des Beklagten den Anforderungen an die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast genügt. Das bloße Bestreiten der Rechtsverletzung sei unerheblich und aus dem Sachvortrag des Beklagten ergebe sich für die festgestellte Rechtsverletzung gerade kein ernsthaft in Betracht kommender abweichender Geschehensverlauf:

"Er beschränkt sich darauf vorzubringen, dass niemand für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Demzufolge hat der Beklagte schon nicht schlüssig aufgezeigt, dass neben ihm auch noch anderen Personen die Nutzung seines Internetanschlusses ernsthaft möglich war. Vielmehr kommt auf der Grundlage des Vortrags des Beklagten weder er noch eine andere Person ernsthaft als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen in Betracht. Dann aber stellt sich das Bestreiten seiner Verantwortlichkeit als denklogisch fernliegend und daher prozessual nicht erheblich dar."

Das Amtsgericht Magdeburg führt weiterhin zu der bestrittenen Fehlerfreiheit der Ermittlung und Zuordnung wie folgt aus:

"Soweit der Beklagte die Zuverlässigkeit der IP-Ermittlung anzweifelt, ist ihm entgegenzuhalten, dass aufgrund der Tatsache der Mehrfachbeauskunftung eine fehlerhafte Auskunft auszuschließen ist (LG München, Urteil vom 17.02.2017, Az. 21 S 7704; AG Köln CIPR 2014, 101)."

Gegen den angesetzten Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR für die illegale Verbreitung eines Filmwerkes sowie die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 506,00 EUR hatte das Gericht keinerlei Bedenken. Der Beklagte wurde daher antragsgemäß verurteilt und hat darüber hinaus die vollen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.







AG Magdeburg, Urteil vom 08.06.2017, Az. 114 C 373/16 (114)



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht
Magdeburg




114 C 373/16 (114)

Verkündet am 08.06.2017
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle





Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 39112 Magdeburg,
Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [Name], 39104 Magdeburg,



hat das Amtsgericht Magdeburg im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum- 11.05.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]


für Recht erkannt:


1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das. Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von:120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung.

Am [Datum] wurde der Film [Name] in einer Internettauschbörse ohne Erlaubnis der Klägerin zum Herunterladen angeboten. Dies erfasste ein von der Klägerin beauftragter Sicherheitsdienstleister und stellte die IP-Adresse des anbietenden Nutzers fest. Infolge-der vom Landgericht München erteilten Sicherungs- und Gestattungsanordnung (Az. 21 O 1972/12) gab Vodafon Kabel Deutschland der Klägerin Auskunft über die zu dieser IP-Adresse gehörenden Daten. Diese waren in zwei Fällen der IP-Adresse des Beklagten zuzuordnen. Die Klägerin forderte anwaltlich vertreten den Beklagten zur Unterlassung seines Verhaltens auf, und forderte ihn zur Zahlung auf. Der Beklagte gab weder die Unterlassungserklärung ab noch zahlte er den von der Klägerin geforderten Betrag.

Die Klägerin leitete ein Mahnverfahren sowohl hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 600,00 EUR als auch Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR ein. Gegen den ihm am 07.07.2015 zugestellten Mahnbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 02.07.2015 legte der Beklagte Widerspruch ein.



Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.106,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe, von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem:19.09.2014 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Zuordnung der IP-Adresse sei fehlerhaft erfolgt. Eine Urheberrechtsverletzung habe er nicht begangen. Es sei auch nicht als Täter zu vermuten.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die illegale öffentliche Zugänglichmachung ihrer Bild- und Tonaufnahmen entstanden ist (§§ 97, 19a UrhG).

Die Verantwortlichkeit des Beklagten ist gegeben. Wird ein geschütztes Werk der öffentlich-keit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen. Er genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGHZ 200, 76-86).

Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er beschränkt sich darauf vorzubringen, dass niemand für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Demzufolge hat der Beklagte schon nicht schlüssig aufgezeigt, dass neben ihm auch noch anderen Personen die Nutzung seines Internetanschlusses ernsthaft möglich war. Vielmehr kommt auf der Grundlage des Vortrags des Beklagten weder er noch eine andere Person ernsthaft als Täter der streitgegenständlichen. Rechtsverletzungen in Betracht. Dann aber stellt sich das Bestreiten seiner Verantwortlichkeit als denklogisch fernliegend und daher prozessual nicht erheblich dar. Damit genügt er nicht:den Anforderungen der sekundären Beweislast. Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall Zweifel an der Verantwortlichkeit des Beklagten begründen können, sind nicht ersichtlich und nicht hinreichend dargelegt.

Soweit der Beklagte die Zuverlässigkeit der IP-Ermittlung anzweifelt, ist ihm entgegenzuhalten, dass aufgrund der Tatsache der Mehrfachbeauskunftung eine fehlerhafte Auskunft auszuschließen ist (LG München, Urteil vom 17.02.2017, Az. 21 S 7704; AG Köln CIPR 2014, 101).

Gemäß § 287 ZPO war die Schadenshöhe in Anlehnung an den klägerischen Vortrag, auf dessen zutreffende Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholung Bezug genommen wird, auf 600,00 EUR zu bestimmen.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung der entstandenen Rechtsverfolgungskosten (§§ 97 Abs. 2, 97a UrhG).

Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von 506,00 EUR.

Der Gegenstandswert für ein Abmahnschreiben entspricht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 12 Abs. 1 GKG dem Streitwert der Hauptsacheklage, der gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen ist.

Nach dieser Maßgabe hält das Gericht den Ansatz eines Gegenstandswertes von 10.000,00 EUR für das Unterlassungsbegehren für angemessen. Der Wert spiegelt das durch die Gefährlichkeit und Schädlichkeit des Verstoßes bestimmte Interesse wider. Gefährlichkeit und Schädlichkeit des Verstoßes sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der öffentlichen Zugänglichmachung über ein sogenanntes Filesharing-System eine unendliche Weiterverbreitung immanent ist Diese Gefährlichkeit erfährt keine Einschränkung dadurch, dass der Verletzer eine Absicht einer gewerblichen Nutzung nicht hatte.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Magdeburg,
Halberstädter Straße 8,
39112 Magdeburg.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist hur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



[Name]
Richter am Amtsgericht



Beglaubigt
Magdeburg, 12.06.2017
[Name], Justizangestellter
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
(...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Magdeburg, Urteil vom 08.06.2017, Az. 114 C 373/16 (114),
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Anamaria Scheunemann,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
kein Mitnutzer,
Sicherheitslücke WLAN Router,
Mehrfachermittlung

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Statistik 1. HJ 2017

#11090 Beitrag von Steffen » Sonntag 2. Juli 2017, 10:31

Initiative AW3P:
Filesharing Statistik für das 1. HJ 2017





02. Juli 2017





Die Zeit vergeht und ehe man sich versieht, ist schon wieder die erste Hälfte des Jahres 2017 Geschichte. Die Initiative AW3P (kurz: "AW3P") möchte kurz und knapp sowie aus ihrer subjektiven Sicht heraus versuchen, das erste Halbjahr zu resümieren. Auch wenn sich immer mehr der Eindruck verstärkt, dass das öffentliche Interesse zum Thema "Filesharing Abmahnung" verflogen ist.






...............................................................Bild




Antistatist!? Antistatistik!? Natürlich ist diese Formulierung provokant ausgewählt. Es wird von meiner Seite aus keine tiefgründige wissenschaftlich fundierte Statistik geben. Nicht nur, weil ich diesbezüglich nicht ausreichend qualifiziert bin, sondern auch, weil immer wenigere empirische Daten vorhanden sind. Auf die Nennung diverser Zahlen möchte AW3P dennoch nicht verzichten, diese werden für den einen oder anderen vielleicht doch von Interesse sein, oder auch nicht.












AW3P Zahlensalat




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Besucher der Homepage

Diesbezüglich gibt es immer wieder Unklarheiten oder Spekulationen. Es handelt sich hierbei um "echte" Besucher aufgrund einer installierten IP-Zählsperre. Natürlich bin ich mir aber im Klaren, dass es sich in der Regel um einen festen Leserstamm handelt.


Erwähnenswert, dass die private Homepage am 17.03.2017; 23:41 Uhr den

- 3-millionsten Besucher -

begrüßen konnte. Danke an alle Leser, Interessierte, Engagierte und dem Web-Administrator für die ehrenamtliche Arbeit. Ausrufezeichen.








...............................................................Bild




Beginn 01.05.2007: 0 Besucher
Zwischenstand 01.07.2017; 00:08 Uhr: 3.033.044 Besucher









Downloads



Musterschreiben einer "mod. UE"



Word-Dokument




...............................................................Bild




HJ 2014: 12.068
2014: 18.245
HJ 2015: 4.756
2015: 9.546
HJ 2016: 4.259
2016: 8.186
HJ 2017: 4.846








PDF-Format




...............................................................Bild




HJ 2014: 16.037
2014: 44.840
HJ 2015: 10.090
2015: 19.722
HJ 2016: 4.952
2016: 10.001
HJ 2017: 5.580








PDF: "Wegweiser Inkasso"




...............................................................Bild




HJ 2014: 16.381
2014: 28.689
HJ 2015: 4.445
2015: 8.934
HJ 2016: 3.111
2016: 7.853
HJ 2017: 6.203











Klagezahlen & Co.




.............................................................Bild






Bei der aktuellen An- / Abfrage der Kanzleizahlen wurde deutlich, dass kein Interesse mehr besteht, diese mitzuteilen, die Zahlen rückläufig sind und viele Kanzleien keine Filesharing Mandate mehr innehaben. Ich werde deshalb diese Zahlen zukünftig nicht mehr abfragen. Danke an die Kanzleien, die mir über die Jahre hinweg antworteten.

Da sich die wöchentliche Zusammenfassung ("AW3P: DER Wochenrückblick für Filesharing-Fälle") - zumindest für einen kleinen Kreis von Interessierten - bewährte, werde ich zukünftig nur noch die mir bekannten Gerichtsentscheidungen als Grundlage für die Rubrik: "Klagezahlen & Co." nehmen.


Des Weiteren gilt der umgemünzte Grundsatz: "iudex non calculat" - "der Richter rechnet nicht".



--------------



Kanzleien

2011: 21
2012: 42
HJ 2013: 35
2013: 34
HJ 2014: 37
2014: 33
HJ 2015: 44
2015: 47
HJ 2016: 40
2016: 27
HJ 2017: 21
- keine Antwort: 18
- keine Statistik oder Filesharing Mandate mehr: 5


--------------



Mandate

2011: 13.784
2012: 15.652
HJ 2013: 7.425
2013: 12.854
HJ 2014: 4.660
2014: 10.469
HJ 2015: 4.416
2015: 10.901
HJ 2016: 4.851
2016: 7.020
HJ 2017: 658


--------------



Vergleichsbereitschaft (Mandanten)

2011: 0
2012: 42,60 %
HJ 2013: 41,45 %
2013: 36,00 %
HJ 2014: 23,05 %
2014: 20,78 %
HJ 2015: 3 - 10 % - größere Kanzleien; 30 - 80 % - kleinere Kanzleien
2015: 20 - 30 %
HJ 2016: 42,33 %
2016: 30% (gerichtlich: 55 %)
HJ 2017: 42,5 % (gerichtlich: 80 %)


--------------



Negative Feststellungsklage

2011: 0
2012: 0
HJ 2013: 0
2013: 0
HJ 2014: 0
2014: 5 (4 Sonstige, 1 WF)
HJ 2015: 5 (5 Debcon)
2015: 8 (5 Debcon, 3 Sonstige)
HJ 2016: 0
2016: 0
HJ 2017: 0


--------------



Einstweiliges Verfügungsverfahren (EV)

2011: 0
2012: 27 (27 Sonstige)
HJ 2013: 19 (10 Selig, 5 Sch./Sch., 2 Nimrod, 1 Goethe, 1 Sonstige)
2013: 13 (10 Selig, 3 Sch./Sch.)
HJ 2014: 4 (1 Fareds, 1 Sch./Sch., 1 c-law, 1 WSYCR)
2014: 7 (4 Fareds, 1 Sch./Sch., 1 c-law, 1 WSYCR)
HJ 2015: 2 (1 WF, 1 S&P)
2015: 2 (1 WF, 1 S&P)
HJ 2016: 0
2016: 0
HJ 2017: 0


--------------



Beschwerdeverfahren

2011: 0
2012: 7 (7 Sonstige)
HJ 2013: 5 (2 Sonstige, 1 WF, 1 Negele, 1 U+C)
2013: 7 (6 § 101 IX UrhG, 1 Streitwert)
HJ 2014: 2 (§ 101 IX UrhG)
2014: 2 (2 Sonstige (§ 101 X UrhG))
HJ 2015: 4 (2 Sonstige, 1 WF, 1 rka.)
2015: 4 (2 Sonstige, 1 WF, 1 rka.)
HJ 2016: 0
2016: 4 (4 Sonstige)
HJ 2017: 0


--------------



Mahnbescheid (MB)

2011: 124 (124 Sonstige)
2012: 495 (495 Sonstige)
HJ 2013: 599 (307 Sonstige, 153 WF, 44 Rasch, 39 rka., 36 Sch./Sch., 8 Fareds, 4 Schröder, 2 Haas (infoscore, S&W), 2 Condor (BB), 1 Debcon, 1 Goethe, 1 S&P, 1 Es.Ka.We.)
2013: 2.016 (1.379 Sonstige, 164 WF, 131 Wulf, 72 BB, 55 Rudolph, 44 Negele, 42 Fareds, 38 Sch./Sch., 37 rka., 35 Rasch, 4 Edelmaier, 3 S&P, 2 adebio, 2 Schroeder, 2 Selig, 1 Schmietenknop, 1 Europa, 1 Wehrl, 1 Sebastian, 1 Es.Ka.We., 1 CSR)
HJ 2014: 482 (159 Sonstige, 101 WF, 67 Wulf, 43 BB, 29 Rudolph, 23 Debcon, 21 Fareds, 15 Sch./Sch., 10 Edelmaier, 5 Negele, 3 CSR, 2 U+C, 2 S&P, 1 Haas, 1 Sebastian)
2014: 1.060 (681 Sonstige, 139 WF, 82 Fareds, 42 BB, 28 Sch./Sch., 27 Sebastian Wulf, 18 Inkasso, 11 Negele, 9 rka., 7 CSR, 5 S&P, 4 Condor, 4 c-law, 2 U+C, 1 WSYCR)
HJ 2015: 441 (340 Sonstige, 40 WF, 30 BB, 12 Sch./Sch., 6 Fareds, 4 Rasch, 4 Sebastian, 4 rka., 1 c-law)
2015: 765 (630 Sonstige, 46 WF, 32 BB, 17 Fareds, 14 Sch./Sch., 10 Debcon, 7 rka., 5 Rasch, 2 S&P, 2 Sebastian)
HJ 2016: 1.155 (1.050 Sonstige, 71 WF, 11 BB, 9 rka., 4 Negele, 3 S&S, 2 Fareds, 2 c-law, 1 Nimrod, 1 WSYCR, 1 DS)
2016: 1.503 (1.385 Sonstige, 109 WF, 3 rka., 3 Fareds, 3 Negele)
HJ 2017: 73
- 36 Sonstige
- 37 WF


--------------



Vollstreckungsbescheid (VB)

2011: 0
2012: 22 (22 Sonstige)
HJ 2013: 3 (2 Fareds, 1 Rasch)
2013: 31 (16 Sonstige, 6 WF, 3 BB, 3 Wulf, 2 Fareds, 1 U+C)
HJ 2014: 38 (20 Sonstige, 5 BB, 4 Debcon, 3 Rudolph, 3 Wulf, 3 Sch./Sch.)
2014: 61 (30 Sonstige, 14 BB, 10 Inkasso, 2 Fareds, 1 Schroeder, 1 Sch./Sch., 1 c-law, 1 Condor, 1 Wulf)
HJ 2015: 22 (19 Sonstige, 2 Sebastian, 1 Fareds)
2015: 50 (43 Sonstige, 4 Sebastian, 2 WF, 1 Debcon)
HJ 2016: 22 (20 Sonstige, 2 WF)
2016: 25 (24 Sonstige, 1 WF)
HJ 2017: 4
- 4 Sonstige


--------------



Unterlassungsklage

2011: 0
2012: 19 (19 Sonstige)
HJ 2013: 7 (2 Sch./Sch., 2 Sonstige, 1 Rasch, 1 WF, 1 Schröder)
2013: 10 (5 WF, 2 Sonstige, 1 Rasch, 1 Schroeder, 1 S&P)
HJ 2014: 5 (4 Sonstige, 1 Rasch)
2014: 8 (4 Sonstige, 2 WF, 1 Rasch, 1 Negele)
HJ 2015: 7 (7 Sonstige)
2015: 7 (7 Sonstige)
HJ 2016: 5 (4 Sonstige, 1 Negele)
2016: 2 (2 Sonstige)
HJ 2017: 0


--------------



Amtsgericht (AG)

2011: 165 (165 Sonstige)
2012: 498 (498 Sonstige)
HJ 2013: 238 (85 WF, 48 Rasch, 30 rka., 29 Sonstige, 27 Sch./Sch., 7 Schroeder, 3 Fareds, 2 CSR, 2 S&P, 2 Es.Ka.We., 2 ZD, 1 Lexius)
2013: 641 (189 WF: 189, 173 Sonstige, 120 Sch./Sch., 72 Rasch, 33 rka., 13 Marquort, 9 Schroeder, 8 BB, 5 Negele, 4 Fareds, 3 Es.Ka.We., 2 Kornmeier, 2 Condor, 2 CSR, 2 Nimrod, 2 Lexius, 1 S&P, 1 ZD)
HJ 2014: 237 (72 Sch./Sch., 55 WF, 34 BB, 34 Sonstige, 18 Rasch, 6 Fareds, 5 rka., 5 Negele, 3 Wulf, 2 CSR, 1 Debcon, 1 Sebastian, 1 S&P)
2014: 1.062 (340 Sonstige, 269 BB, 252 Sch./Sch., 95 WF, 28 rka., 18 Rasch, 10 Schalast, 8 Negele, 8 S&P, 7 CSR, 6 Debcon, 5 Sebastian Wulf, 5 Fareds, 3 Nimrod, 2 Inkasso, 2 Kornmeier, 2 Bindhardt, 1 U+C, 1 Es.Ka.We. Schwrz.)
HJ 2015: 525 (333 Sonstige, 95 BB, 51 WF, 18 Rasch, 14 Sch./Sch., 6 rka., 2 Focus, 2 c-law, 1 Fareds, 1 Kornmeier, 1 Munderloh, 1 Sebastian)
2015: 964 (381 Sonstige, 370 BB, 85 WF, 31 rka., 25 NZGB, 24 Rasch, 22 Sch./Sch., 12 Nimrod, 9 S&P, 3 Sebastian, 1 Fareds, 1 c-law)
HJ 2016: 384 (240 Sonstige, 72 WF, 25 rka., 14 Negele, 9 BB, 8 Rasch, 7 Sch./Sch., 4 c-law, 3 DS, 1 Sarwari, 1 S&P)
2016: 304 (246 Sonstige, 23 WF, 9 Rasch, 9 Negele, 6 rka., 2 Sarwari, 2 DS, 2 BB, 1 Sch./Sch., 1 SKW Schw., 1 Nimrod, 1 c-law, 1 S&P)
HJ 2017: 27
- 10 Sonstige,
- 10 WF,
- 3 Rasch,
- 2 rka.,
- 1 Sch./Sch.
- 1 Negele


--------------



Landgericht (LG)

2011: 5 (5 Sonstige)
2012: 57 (57 Sonstige)
HJ 2013: 98 (90 Sonstige, 4 WF, 2 Rasch, 1 Schroeder, 1 rka.)
2013: 13 (6 Sonstige, 5 Rasch, 1 rka., 1 WF)
HJ 2014: 12 (10 Sonstige, 1 WF, 1 Nimrod)
2014: 69 (51 Sonstige, 7 Rasch, 4 WF, 4 BB, 2 rka., 1 Sch./Sch.)
HJ 2015: 61 (41 Sonstige, 14 BB, 2 WF, 2 Rasch, 1 Negele, 1 rka.)
2015: 131 (95 Sonstige, 27 BB, 4 Rasch, 2 WF, 1 NZGB, 1 rka., 1 Nimrod)
HJ 2016: 88 (61 Sonstige, 16 BB, 6 rka., 3 WF, 1 Negele, 1 Rasch)
2016: 60: (55 Sonstige, 2 BB, 2 rka., 1 WF)
HJ 2017: 2
- 2 rka.


--------------



Oberlandesgericht (OLG)

2011: 1 (1 Sonstige)
2012: 12 (12 Sonstige
HJ 2013: 9 (8 Sonstige, 1 Rasch)
2013: 1 (1 Rasch)
HJ 2014: 4 (4 Sonstige)
2014: 4 (4 Sonstige)
HJ 2015: 9 (9 Sonstige)
2015: 6 (5 Sonstige, 1 Rasch)
HJ 2016: 6 (6 Sonstige)
2016: 8 (8 Sonstige)
HJ 2017: 0


--------------



Bundesgerichtshof (BGH)

2011: 0
2012: 2 (2 Sonstige)
HJ 2013: 2 (2 Sonstige)
2013: 2 (2 Sonstige)
HJ 2014: 2 (2 Sonstige)
2014: 1 (1 Sonstige)
HJ 2015: 1 (1 Rasch)
2015: 1 (1 Sonstige)
HJ 2016: 2 (2 Sonstige)
2016: 2 (2 Sonstige)
HJ 2017: 0


--------------



Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

2011: 0
2012: 0
HJ 2013: 9 (9 Sonstige)
2013: 0
HJ 2014: 0
2014: 1 (1 Sonstige)
HJ 2015: 0
2015: 5 (5 Sonstige)
HJ 2016: 0
2016: 0
HJ 2017: 0




--------------









Gerichtsentscheidungen "AW3P: DER Wochenrückblick für Filesharing-Fälle"





Bild



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AG Augsburg, Urteil vom 26.11.2015, Az. 18 C 2074/15 [NZGB verlieren; Kläger hat Berufung eingelegt]


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LG Berlin, Beschluss vom 21.03.2017, Az. 15 S 48/15 [Berufung Sch./Sch.; Hinweisbeschluss Gericht zur Berufungsrückweisung]


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AG Bielefeld, Urteil vom 10.02.2017, Az. 42 C 78/16 [ehemals S&P verlieren; eigentlich nicht ganz richtig, anwaltliche Gebühren verjähren, Beklagter kommt seiner sek. Darlegungslast nicht nach und haftet als Täter]


--------------


AG Bochum, Urteil vom 02.05.2017, Az. 65 C 478/15 [WF verlieren; Fehlermittlung bei 1 3D-Film]

AG Bochum, Urteil vom 21.02.2017, Az. 65 C 168/16 [sek. Darlegungslast; Pornofilm]


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AG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2017, Az. 14 C 66/16 [.rka RAe verlieren; sek. Darlegungslast; mehrere Mitnutzer]

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2017, Az. 13 C 24/16 [Gutsch & Schlegel verlieren; Kläger verfügt nicht über die notwendige Aktivlegitimation (Film in russischer Sprachfassung)]


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AG Elmshorn, Urteil vom 17.02.2017, Az. 53 C 52/16 [.rka RAe verlieren; Versäumnisurteil bleibt aufrecht]


--------------


LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.03.2017, Az. 2-06 S 003/16 [WF nehmen Berufung zurück; sek. Darlegungslast]

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.01.2017, Az. 2-06 S 58/15 [Berufung durch BB wird zurückgewiesen, Kläger keine Aktivlegitimation]


---


AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.04.2017, Az. 32 C 2377/16 (84) [RA Sarwari verliert; sek. Darlegungslast, BGH-Entscheid "Afterlife"]

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.2017, Az. 32 C 1866/16 (90) [.rka RAe verlieren; sek. Darlegungslast erfüllt]


--------------


AG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2016, Az. 25b C 20/16 [Klagerücknahme Rasch; Gericht zur sek. Darlegungslast]


--------------


AG Hannover, Urteil vom 15.12.2016, Az. 419 C 14172/15 [NZGB verlieren; Versäumnisurteil, sek. Darlegungslast]


--------------


AG Kassel, Urteil vom 04.04.2017, Az. 410 C 1977/16 [.rka RAe verlieren; sek. Darlegungslast; Mitnutzer (Aussageverweigerungsrecht)]

AG Kassel, Urteil vom 21.03.2017, Az. 410 C 4277/15 [WF verlieren; keine Aktivlegitimation (Nachweis Rechtekette)]


--------------


AG Koblenz, Urteil vom 22.02.2017, Az. 132 C 1772/16 [Sarwari verliert; Beweismittelverbot (§ 101 IX UrhG)]


--------------


AG Köln, Urteil vom 08.03.2017, Az. 125 C 251/16 [NZGB verlieren; Einfachermittlung nicht ausreichend]

AG Köln, Urteil vom 15.12.2016, Az. 137 C 170/16 [Sarwari verliert; Einfachermittlung reicht nicht]

AG Köln, Urteil vom 15.12.2016, Az. 148 C 389/16 [WF verlieren; zwei unterschiedliche Zeit-Ermittlungen mit einer IP = keine echte Mehrfachermittlung]


--------------


LG Leipzig, Beschluss vom 13.04.2017, Az. 05 S 487/16 [.rka RAe verlieren; Kostentragungspflicht bei Täterbenennung erst nach Klageerhebung, keine Pflicht des Abgemahnten den Täter vorgerichtlich zu benennen]


---


AG Leipzig, Urteil vom 25.11.2016, Az. 117 C 4856/15 [WF verlieren; Nachmieter]


--------------


AG Mannheim, Urteil vom 18.01.2017, Az. U 10 C 1780/16 [.rka RAe verlieren; es reicht nur die reine Benennung von Mitnutzer aus]

--------------


AG München, Endurteil vom 04.11.2016, Az. 224 C 11869/16 [WF verlieren; sek. Darlegungslast, WG-Fragebogen]

--------------


AG Saarbrücken, Urteil vom 18.01.2017, Az. 121 C 316/16 (09) [.rka RAe verlieren; Koch Media nicht aktivlegitimiert]

AG Saarbrücken, Urteil vom 07.12.2016, Az. 121 C 339/16 (09) [Nimrod verlieren, sek. Darlegungslast (Mitnutzer)]


--------------


AG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017, Az. 5 C 4155/16 [Nimrod verlieren; Beklagter kommt seiner sek. Darlegungslast nach (minderjähriger Mitnutzer)]


--------------


Landgericht: 4
Amtsgericht: 23
Gesamt. 27


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Bild


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AG Augsburg, Urteil vom 16.12.2016, Az. 72 C 822/16 [WF gewinnen; Beklagter ohne Anwalt]

AG Augsburg, Urteil vom 24.11.2016, Az. 23 C 1369/16 [WF gewinnen; theoretische Zugriffsmöglichkeit reicht nicht]


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LG Berlin, Urteil vom 14.03.2017, Az. 16 S 7/15 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast; kommt keiner als Täter infrage - haftet der AI als Täter]

LG Berlin, Hinweis vom 09.03.2017, Az. 16 S 6/17 [WF gewinnen; Beklagter nimmt nach Hinweis Berufung zurück; sek. Darlegungslast; theoretische Möglichkeit einer Täterschaft reicht nicht aus]

LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 08.12.2016, Az. 15 S 10/16 [Hinweisbeschluss zur sekundären Darlegungslast]


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LG Bielefeld, Urteil vom 28.02.2017, Az. 20 S 226/15 [.rka RAe gewinnen Berufung; Täterschaftsvermutung]


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AG Bielefeld, Urteil vom 06.04.2017, Az. 42 C 384/16 [WF gewinnen, sek. Darlegungslast; theoretische Möglichkeit reicht nicht]

AG Bielefeld, Urteil vom 15.12.2016, Az. 42 C 240/16 [.rka RAe gewinnen; pauschaler Hinweise auf abstrakte Nutzungsmöglichkeiten reichen nicht aus; AG Bielefeld rückt von seiner ursprünglichen Rechtsauffassung ab]


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LG Bochum, Urteil vom 06.04.2017, Az. I-8 S 9/14 [WF; Rückverweisung durch den Bundesgerichtshof; Wertbemessung Unterlassungsanspruch]

LG Bochum, Urteil vom 21.03.2017, Az. I-8 S 7/14 [WF; Rückverweisung durch den Bundesgerichtshof; Wertbemessung Unterlassungsanspruch]


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AG Bochum, Urteil vom 22.03.2017, Az. 70 C 380/16 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast; Beklagter ohne Anwalt]

AG Bochum, Urteil vom 14.03.2017, Az 65 C 423/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast; theoretische Möglichkeit einer Täterschaft reicht nicht aus]

AG Bochum, Beschluss vom 03.01.2017 Az. 66 C 10/17 [Nimrod gewinnt; Hinweisbeschluss Gericht; Mehrfachermittlung]


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OLG Celle, Urteil vom 26.01.2017, Az. 13 U 113/16 [Beklagte verliert Berufung gegen .rka RAe; Fragmente reichen für Bejahung der Verletzungshandlung nach § 97 UrhG aus - Koch Media aktivlegitimiert]


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AG Charlottenburg, Urteil vom 22.06.2017, Az. 210 C 18/17 [Nimrod gewinnen; sek. Darlegungslast, Haftung Pension / Hotel]

AG Charlottenburg, Urteil vom 18.05.2017, Az. 210 C 14/17 [Nimrod gewinnen; auch im Familienverbund Nachforschungen erforderlich und zumutbar (u.a. BGH "Afterlife")]

AG Charlottenburg, Urteil vom 13.04.2017, Az. 218 C 365/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast; Beklagter ohne Anwalt]

AG Charlottenburg, Urteil vom 14.03.2017, Az. 225 C 307/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast; Airbnb]

AG Charlottenburg, Urteil vom 24.01.2017, Az. 225 C 259/16 [WF gewinnt; sekundäre Darlegungslast)]

AG Charlottenburg, Urteil vom 20.12.2016, Az. 214 C 103/16 [.rka RAe gewinnen; Sippenhaft]


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OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017, Az. I-20 U 17/16 [.rka RA gewinnen; WLAN / Tor; höhere Sicherungspflichten bei vorangegangenen Abmahnungen]


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LG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2017, Az. 12 S 91/15 [WF gewinnen Berufung; Aktivlegitimation (ja), sek. Darlegungslast]

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2017, Az. 12 S 5/16 [WF gewinnen Berufung; Umfang der sekundären Darlegungslast]


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AG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2017, Az. 11 C 59/16 [.rka RAe gewinnen; Täterschaftsvermutung]


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AG Erfurt, Urteil vom 12.04.2017, Az. 11 C 2341/15 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast]


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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2017, Az. 32 C 2695/16 (90) [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast]

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2017, Az. 30 C 2895/16 (20) [.rka RAe gewinnen; Täterschaftsvermutung]

AG Frankfurt am Main (Außenstelle Höchst), Urteil vom 02.12.2016, Az. 387 C 1062/16 (98) [WF gewinnen; bloßes Bestreiten reicht nicht]


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AG Halle (Saale), Urteil vom 04.05.2017, Az. 104 C 711/1614 [WF gewinnen, Aktivlegitimation (Nachweis Rechtekette)]


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AG Hamburg, Urteil vom 07.04.2017, Az. 32 C 152/16 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast; theoretische Möglichkeit reicht nicht]


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AG Koblenz, Urteil vom 16.03.2017, Az. 152 C 1708/16 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast]


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LG Köln, Urteil vom 16.02.2017, Az. 14 S 30/16 [WF gewinnt Berufung; sekundäre Darlegungslast]

LG Köln, Beschluss vom 25.01.2017, Az. 14 S 38/16 [Hinweis Berufungsgericht hinsichtlich evtl. Zurückweisung der Berufung]


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AG Landshut, Urteil vom 17.03.2017, Az. 1 C 2094/16 [WF gewinnen; Beklagter ohne Anwalt; Täterschaftsvermutung]


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LG Leipzig, Urteil vom 16.12.2016, Az. 05 S 332/16 [.rka RAe gewinnen; Amtsgericht verkennt BGH-Rechtsprechung]

LG Leipzig, Urteil vom 30.11.2016, Az. 05 S 144/16 [Beklagter verliert Berufung gegen WF; sek. Darlegungslast]


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AG Leipzig, Urteil vom 12.04.2017, Az. 102 C 7361/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast; Beklagte legte Berufung ein]

AG Leipzig, Urteil vom 28.02.2017, Az. 114 C 5292/16 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast; Beklagter ohne Anwalt]

AG Leipzig, Urteil vom 09.02.2017, Az 110 C 5611/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast]

AG Leipzig, Urteil vom 30.01.2017, Az. 104 C 7366/16 [WF gewinnt; fehlende Belehrung (minderjährige Kinder)]


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AG Lübeck, Urteil vom 28.11.2016, Az. 20 C 19/16 [.rka RAe gewinnen; Mitnutzer machen vom Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch und bestreiten den Vorwurf]


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LG Magdeburg, Urteil vom 23.11.2016, Az. 7 S 83/16 [WF gewinnen; Aktivlegitimation, Täterschaftsvermutung]


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AG Magdeburg, Urteil vom 08.06.2017, Az. 114 C 373/16 (114) [WF gewinnen; sek. Darlegungslast, kein Mitnutzer]

AG Magdeburg, Urteil vom 02.03.2017, Az. 123 C 738/16 (123) [WF gewinnen; Beklagte ohne Anwalt; sekundäre Darlegungslast]


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LG München I, Urteil vom 14.12.2016, Az. 21 S 21085/15 [WF gewinnen Berufung; kommt niemand als Täter in Betracht, geht die Täterschafts-Vermutung auf den Beklagten über (i.V.m. Sachverständigengutachten)]


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AG München, Urteil vom 08.05.2017, Az. 159 C 2465/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast; Beklagter ohne Anwalt (und ohne Plan)]

AG München, Urteil vom 04.01.2107, Az. 242 C 18776/16 [Beklagter ohne Anwalt verliert gegen WF; sek. Darlegungslast]


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AG Nürnberg, Urteil vom 07.04.2017, Az. 27 C 7079/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast, AI ohne Mitnutzer (Hallenbad)]


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AG Oldenburg, Urteil vom 30.03.2017, Az. 4 C 4486/16 (VI) [WF gewinnen; auch im Familienverbund Nachforschungen erforderlich und zumutbar (u.a. BGH "Afterlife")]

AG Oldenburg, Urteil vom 21.12.2016, Az. 6 C 6124/16 (VI) [WF gewinnen, Nachforschungspflichten]


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OLG Schleswig, Teilversäumnis- und Schluss-Urteil vom 25.01.2017, Az. 6 U 9/16 [.rka RAe gewinnen Berufung; mehrfaches Bereithalten eines Werks in Filesharingbörsen lässt eine Vertragsstrafe auch mehrfach verwirken]


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LG Saarbrücken, Hinweisbeschluss vom 31.01.2017, Az. 7 S 9/16 [WF; Hinweisbeschluss Gericht; Nachforschungen sowie zur Mitteilungspflicht]


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AG Saarbrücken, Urteil vom 15.03.2017, Az. 121 C 517/16 (09) [Nimrod gewinnen; sek. Darlegungslast]


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LG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2017, Az. 24 O 360/16 [.rka RAe gewinnen; Täterbenennung (mind. Kind), Belehrung, sek. Darlegungslast]


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AG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2017, Az. 7 C 4394/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast, Single Haushalt]


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AG St. Ingbert, Urteil vom 13.03.2017, Az. 9 C 163/15 (10) [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Sicherheitslücke Router)]


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Oberlandesgericht: 3
Landgericht: 16
Amtsgericht: 37
Gesamt: 56


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Querbeet




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BGH, Beschluss vom 27.10.2016, I ZR 90/16 (Verjährung)
BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15: "Afterlife" (Volltext)
BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16: "Loud" (hier wieder mit Pressemitteilung, noch kein Volltext)
BGH, Beschluss vom 23.01.2017, I ZR 265/15 (BB, Verjährung)
BGH, Versäumnisurteil vom 06.10.2016, I ZR 97/15 (Gegenstandswert)
BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15: "WLAN Schlüssel" (Volltext)
BFH, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14
BGH, Beschluss vom 26.04.2017, I ZB 41/16 (.rka RAe, Anwaltskosten im Gestattungsverfahren)


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Das Landgericht München I legt dem EuGH die Frage vor, ob die Handhabung des Schadensersatzanspruches beim Filesharing durch den BGH mit EU-Recht vereinbar ist (Beschluss vom 17.03.2017, Az. 21 S 24454/14)


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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Wissenschaftliche Studie zur Evaluierung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken veröffentlicht (PDF)


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EuGH, Urteil vom 26.04.2017, C-527/15 ("Streaming")


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BGH, Beschluss vom 11.01.2017, 5 StR 164/16 ("kinox.to", "kino.to")
BGH, Urteil vom 25.10.2016, II ZR 230/15 (Zustellung "demnächst")
BVerfG: Pressemitteilung Nr. 28/2017 vom 13. April 2017 - Weitere Eilanträge in Sachen "Vorratsdatenspeicherung" erfolglos
BGH, Urteil vom 15. Mai 2017, VI ZR 135/13 (im Volltext)
BGH, Beschluss vom 01.06.2017, I ZR 115/16: "Metall auf Metall III" (Pressemitteilung)


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OLG München, Urteil vom 12.05.2017, Az. 10 U 748/16 (Beweiswürdigung Erst- / Berufungsgericht)
OVG Münster, Beschluss vom 22.06.2017, Az. 13 B 238/17 (VDSG - rechtswidrig)


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Forenwelt




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Zur "Foren-Welt" gibt es nicht mehr viel zu sagen. Die Foren, die sich mit dem Thema "Filesharing Abmahnungen" befassen, sind dem Untergang geweiht. Zur Bedeutungslosigkeit als Diskussionsplattform kommt ihnen maximal noch eine kleine Rolle als Informationsquelle zu. Ob man diese Quelle mit allerlei Beiträgen einer Kanzlei füllt, oder mit umfassender Information, ist von der jeweiligen Ausrichtung und den wirtschaftlichen Interessen abhängig.









Foren-Kalauer

O.K. Einer geht dann doch noch. Zeigt dieser, wie lustig wir sind und eigentlich nur spielen wollen. Nicht erfunden. Tatsächlich passiert!

Ein Betroffener [Nickname: "Alarmbriefkasten"] meldet sich in einem Verbraucherschutzforum im dortigen Thread: "Abmahnungen Reichelt Klute Aßmann (.rka )". Er weist darauf hin, dass er (wie ein anderer Foren-User von der [Hamburger] Kanzlei abgemahnt wurde und einen Mahnbescheid erhielt) jetzt von Berlin schriftlich die Information bekam, dass die Voraussetzungen für die Abgabe des streitigen Verfahrens vorliegen sowie das Verfahren an das Streitgericht abgegeben wird. Von dem selbst ausgewiesenen Foren-Experten [nennen wir ihn der Anonymisierung halber "Shakal" und nein, die Anonymisierung eines Anonymen ist nicht der eigentliche Kalauer!] kommt einmal die Sicherheitsabfrage, was bei der [Hamburger] Kanzlei mit Abgabebrief des streitigen Verfahrens aus Berlin gemeint ist, andermal die Feststellung, wenn der Foren-User einen Brief von .rka RAe bekommen hat, dieser keinerlei Auswirkungen auf die Verjährung habe bzw. diese viel behaupten. Nur der Brief eines [Berliner] Mahngerichtes mit diesem Inhalt hätte Auswirkung auf die Verjährung. Nachdem der Foren-User nun doch wahrscheinlich Mitleid mit dem selbstausgewiesen Foren-Experten hatte, klärte er das unlösbare Rätsel auf indem er klarstellte, dass der Brief vom Mahngericht Wedding käme. Jetzt, nachdem der Foren-Experte Klarheit hatte, dass die [Hamburger] Kanzlei .rka RAe nicht von Berlin aus schrieb, sondern ein Mahngericht, kam so wörtlich: "Dann ist es Ernst, hemmt die Verjährung. Such Dir einen gescheiten Anbalt. Und wenn Du Hilfe brauchst ... einfach bei Uhle, oder mir melden." [Anbalt = Anwalt; Dann ist es Ernst = Dann ist es ernst; Erklärung: die Lage ist so ernst, dass ein Anwalt als Profi notwendig ist, wenn man aber [professionelle] Hilfe braucht, sollte man sich doch besser bei "Stulle" oder "Shakal" melden]

Da kann man eigentlich nur sagen: "Jung', egal was Du nimmst, Reduzieren oder Absetzen!" und in Richtung "Alarmbriefkasten": "Bleib lieber bei der einzigen richtigen Empfehlung - Anwalt!"



[] zur besseren Veranschaulichung, wurden durch AW3P Erklärungen klammerstehend eingefügt; natürlich hat die Hamburger Kanzlei auch ein Büro in Berlin. Sämtliche Post und auch Klagen kommen aber im Grundsatz nur aus Hamburg.








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Was war, was wird?

Diese Einschätzung basiert natürlich aus meinem subjektiven Blickwinkel heraus. Wir haben eine eindeutige Situation. Dem Thema: "Filesharing Abmahnung" fehlt es an öffentlichen Interesses, spätestens mit Inkrafttreten des "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" (09.10.2013, GguGpr) und den mittlerweile legalen Angeboten. Die Prognosen haben sich bewahrheitet. Wir haben es mit einer Großkanzlei zu tun ("Waldorf Frommer Rechtsanwälte"), die im Auftrag großer und seriöser Rechteinhaber in großer Zahl abmahnt und klagt. Daneben Kanzleien, die entweder in geringer Anzahl oder nur sporadisch abmahnen und klagen (wie z.B. ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR", "NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR", "FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbh", " Rechtsanwalt Daniel Sebastian ", "Kanzlei Sarwari" usw.). Auch hier haben sich viele abmahnende Kanzleien oder Rechtsanwälte aus dem "Abmahn(wahn)-Zirkus" verabschiedet.

Leider ist ein Trend erkennbar, dass einmal Anwälte kein Interesse mehr an Filesharing Klagen haben bzw. Anwälte beauftragt werden mit fehlender Fachkompetenz, sowie andermal Beklagte sich berufen sehen, selbst und ohne Anwalt zu verteidigen. Dies geht natürlich zulasten der Qualität in der Verteidigung. Obwohl der BGH-Entscheid "Afterlife" als das Non plus ultra (zumindest bei Mitnutzern im Familienverbund) gefeiert wurde, verzetteln sich Beklagte und ihre Prozessbevollmächtigte in pauschalem bzw. einfachen Bestreiten sowie dem Zelebrieren von rein theoretischen Zugriffmöglichkeiten.

Es bleibt auf alle Fälle weiterhin spannend. Insbesondere inwieweit die am 30.06.2017 durch den "Deutschen Bundestag" beschlossenen Änderungen in der Haftungsfrage von offenen und freien WLAN-Anbietern mit deren Inkrafttreten Einfluss auf zukünftige Filesharing-Abmahnungen bzw. -Klagen haben können. Wenn, war es wohl meine letzte "Antistatistik" (Träumereien eines alten Mannes).





Knockin' on Heaven's Door




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Steffen Heintsch für AW3P




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-=Baxter=-
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11091 Beitrag von -=Baxter=- » Dienstag 4. Juli 2017, 14:27

Gute Arbeit Steffen

Gruß, Baxter ;)

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Steffen
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AG Köln, Az. 125 C 571/16

#11092 Beitrag von Steffen » Mittwoch 5. Juli 2017, 19:14

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer Rechtsanwälte am Amtsgericht Köln - Filesharing Ermittlungen bei Einfachermittlung fragwürdig



19:10 Uhr



Auch wenn ein Anschluss mehrfach über die gleiche IP-Adresse ermittelt worden ist, reicht dies normalerweise nicht aus. Dies hat das Amtsgericht Köln in einem aktuellen Filesharing Verfahren zugunsten unseres Mandanten entschieden. Das Gericht wies die Klage der Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer ab.



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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.




WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... dig-74035/


Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 571-16.pdf



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Abmahnung von Waldorf Frommer

Waldorf Frommer hatte unseren Mandanten wegen Filesharing im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH abgemahnt. Die Kanzlei warf ihm vor, dass er als Anschlussinhaber die Serienfolge "Person of Interest - The Day The World Went Away" Dritten im Internet zum Download angeboten habe.

Waldorf Frommer verklagte ihn auf Ersatz des Lizenzschadens in Höhe von 500,00 EUR und Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 168,50 EUR. Waldorf Frommer verwies darauf, dass die Ermittlungsfirma anhand einer Ermittlungssoftware im Abstand von etwa 10 Minuten zweimal dieselbe IP-Adresse festgestellt habe. Eine Nachfrage beim Provider habe ergeben, dass diese dem abgemahnten Anschlussinhaber zugeordnet gewesen sei.

Damit jedoch scheiterte Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht (AG) Köln. Das AG Köln entschied, dass die Warner Bros. Entertainment GmbH keine Ansprüche gegen unseren Mandanten habe(Urteil vom 28.06.2017, Az. 125 C 571/16).



Filesharing: Amtsgericht Köln hat Zweifel an Zuverlässigkeit der Ermittlungen

Das Gericht begründete dies damit, dass Zweifel daran bestünden, ob der Anschlussinhaber auch tatsächlich zuverlässig ermittelt worden sei. Eine hinreichende Sicherheit sei nur dann gewährleistet, sofern mehrere Ermittlungen über unterschiedliche IP-Adressen vom Provider demselben Anschluss zugeordnet wurden. Denn Ermittlungs- und Zuordnungsfehler passieren nicht häufiger.

Zu bedenken gab das Kölner Gericht ferner, dass es sich hierbei um ein Massenverfahren handele. Die jeweiligen Sachbearbeiter würden die Vorgänge daher nur mit mäßigem Interesse bearbeiten. Infolge dessen komme es zu einer "gewissen" Fehlerquote.



Fazit:

Dass die Ermittlung einer einzigen Urheberrechtsverletzung in der Regel nicht ausreichend ist, haben Gerichte in der Vergangenheit bereits mehrmals entschieden. Hierzu gehört auch eine Entscheidung des Amtsgerichtes Köln vom 06. Oktober 2016 (Az. 137 C 121/15). Hier hat das AG Köln eine Klage der Kanzlei Negele gegen einen unserer Mandanten abgewiesen. Näheres erfahren Sie in dem Beitrag "Filesharing Sieg - Abmahner kann nur einmalige Anschlussermittlung nachweisen". Dass bei der Ermittlung einer einzelnen IP-Adresse eine besonders hohe Fehlerquote besteht, ergibt sich aus einem Urteil des AG Köln vom 02.05.2016, Az. 137 C 450/15. Das Gericht ging von einer Fehlerquote bis zu 50% aus. In diesem Text "Filesharing - Einmalige Ermittlung von IP Adresse reicht nicht wegen hoher Fehlerquote" erfahren Sie mehr.



Ausführliche Informationen zu Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer finden Sie unter:

https://www.wbs-law.de/waldorf-frommer/









AG Köln, Urteil vom 28.06.2017, Az. 125 C 571/16



(...) 125 C 571/16


Verkündet am 28.06.2017
[Name], Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle




Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf, Frommer u.a., Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name],
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde, Beuger u.a., Kaiser-Wilhelm-Ring 27 - 29, 50672 Köln,





hat das Amtsgericht Köln, Abt. 125, auf die mündliche Verhandlung vom 31.05.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]


für Recht erkannt:


1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3.) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Filesharing der Serienfolge "[Name]". Sie hat die Firma ipoque GmbH mit der Ermittlung von Filesharern ihrer Filme / Serienfolgen beauftragt. Sie behauptet, die Firma habe zuverlässig ermittelt, dass die streitgegenständliche Serienfolge am 3. Juni 2016 zwischen 6:31:46 h und 6:41:41 h von dem Internetanschluss des Beklagten durch Filesharing verbreitet worden sei. Die Firma habe das Filesharing zu beiden Zeitpunkten über die IP-Adresse [IP] ermittelt, die zu beiden Zeitpunkten über seinen Provider dem Beklagten zugeordnet worden sei.

Die Klägerin begehrt den Ersatz eines Lizenzschadens von 500,00 EUR und von Abmahnkosten i.H.v. insgesamt 168,50 EUR.



Sie beantragt,
1.) den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 500,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 8. November 2016,
2.) 113,00 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 8. November 2016 sowie
3.) 56,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 8. November 2016 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die Rechteinhaberschaft der Klägerin mit Nichtwissen, das behauptete Filesharing unter Hinweis auf die Möglichkeit von Ermittlungsfehlern und die Rechtsprechung hierzu und trägt vor, dass sein Internetanschluss auch schon zur Tatzeit Anfang Juni 2016 nicht nur von ihm, sondern auch von seiner Ehefrau, Frau [Name], mit benutzt worden ist.


Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:

Die Klage ist abzuweisen; sie ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz i.H.v. 500,00 EUR nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG. Das Gericht vermag nicht davon auszugehen, dass das von der Klägerin vorgetragene Filesharing von dem Internetanschluss der Beklagten aus stattgefunden hat. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass sie die Ermittlung des Internetanschlusses des Beklagten als eine der Quellen des behaupteten Filesharings durch die Firma ipoque GmbH schlüssig und nachvollziehbar dargestellt hat und Gleiches auch für die Beauskunftung durch den Internetprovider des Beklagten gilt; das Gericht vermag aber nicht hinreichend sicher davon auszugehen, dass sämtliche erforderlichen Vorgänge fehlerfrei abgelaufen sind, so dass die Zuordnung zuverlässig ist. Diese Unsicherheit beruht darauf, dass die Klägerin - im Gegensatz zu manchen anderen beim Amtsgericht Köln verfolgten Fällen - nur eine einfache Ermittlung des Internetanschlusses des Beklagten vorgetragen hat. Die Ermittlung der IP-Adresse des betreffenden Anschlusses und die Zuordnung des Anschlussinhabers zu dieser IP-Adresse sind technisch anspruchsvolle Tätigkeiten, die eine Vielzahl einzelner Arbeitsschritte erfordern. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass solche Arbeitsschritte fehleranfällig sind und dass die Fehlerquote auch mit der Nutzung moderner Technologien und generell geeigneter Software nicht abgenommen hat. In der Frühzeit der Filesharing Ermittlungen waren die Fehlerquoten außerordentlich hoch; das Landgericht Köln sprach von Fehlzuordnungen in Höhe von 50 %, in Einzelfällen sogar von 90 % (LG Köln, Beschluss vorn 25. September 2008 Az. 109-1/08). Das Gericht erwartet zwar eine mittlerweile erhöhte Zuverlässigkeit, vermag jedoch nicht von einer Zuverlässigkeit auszugehen, die so groß ist, dass etwaige, extrem seltene Fehler beweisrechtlich hingenommen werden könnten. Lediglich wenn mehrere Ermittlungen über verschiedene IP-Adressen von dem Internetprovider demselben Internetanschluss zugeordnet werden, liegt nach Auffassung des Gerichts eine hinreichende Sicherheit für eine Verurteilung vor (so auch AG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2016, Az. 148 C 389/16).

Dass Ermittlungs- oder Zuordnungsfehler tatsächlich nicht allzu selten vorkommen, belegt ein im Juni 2017 verhandelter Fall, bei dem die Firma ipoque GmbH in-sich-widersprüchliche Zeitangaben zu den Ermittlungen des dort streitgegenständlichen Filesharings machte.

Das Gericht rückt von der Auffassung ab, das zuverlässige Feststellen des Filesharings sei durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären.

Die zu einer Fehlzuordnung führenden Ursachen müssen nicht nur in der eingesetzten Software der Ermittlungsfirma liegen, sie können auch bei anderen Arbeitsschritten, etwa der Übertragung gewonnener Ermittlungsdaten oder der Zuordnung ermittelter IP-Adressen zu Anschlussinhabern liegen. Gerade bei Letzterem zeigt sich nach der Erfahrung des Gerichts eine Fehlerquote von zumindest 2 - 3 %. In diesem Umfang können Beklagte nachweisen, dass die der IP-Adresse zugeordnete Wohnadresse von ihnen längst verlassen wurde und von ihrem Provider (wie insbesondere bei der Telekom häufig) nicht aktualisiert wurde. Insoweit handelt es sich um Massenvorgänge, die von den jeweiligen Sachbearbeitern mit entsprechend mäßigem Interesse und deshalb einer gewissen Fehlerquote bearbeitet werden. Da Wohnortwechsel in der Zeit zwischen Filesharing und Rechtsstreit gewöhnlich nicht von einer Parteien darzulegen sind, ist anzunehmen, dass die Fehlzuordnung insoweit noch höher liegt.

Ohnehin ist nachträglich eine zuverlässige Feststellung, dass sämtliche Ermittlungsschritte seinerzeit fachkundig und fehlerfrei durchgeführt worden sind, nicht möglich; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der seinerzeit eingesetzten Ermittlungssoftware (so auch OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2011, Az. 6 W 82/11 und vom 20. Januar 2012, Az. 6 W 242/11). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Frage, ob seinerzeit hinsichtlich der Bedienung der Software bzw. hinsichtlich der sonstigen Ermittlungstätigkeit und ihrer Dokumentation Fehler unterlaufen sein könnten; das Gericht ist zu wenig sachkundig, um beurteilen zu können, ob den als Zeugen zu vernehmenden Ermittlungspersonen Fehler unterlaufen sein könnten.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten i.H.v. 168,50 EUR nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen. Dem Anspruch steht entgegen, dass das Gericht - aus den o. g. Gründen - nicht von dem abgemahnten Filesharing ausgehen kann.

Die Zinsansprüche entfallen mangels Hauptansprüchen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr, 11, 711 ZPO.



Streitwert: 613,00 EUR




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen rechten benachteiligt wurde

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Köln,
Luxemburger Str. 101,
50939 Köln,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird,.sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen. die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.




Rechtsmittelbelehrung:

Gegen. die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Köln,
Luxemburger Str. 101,
50939 Köln,


schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftssteile einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.



[Name]
Richter am Amtsgericht



Ausgefertigt
[Name], Justizamtsinspektorin
(...)







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Köln, Urteil vom 28.06.2017, Az. 125 C 571/16,
Klage Waldorf Frommer,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
Einfachermittlung,
Unsicherheit bei Ermittlung und Zuordnung,
Abmahnung 1 Folge TV-Serie: "Person of Interest",
Klage 1 Folge TV-Serie: "Person of Interest",

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Steffen
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AG Rostock, Az. 49 C 76/16

#11093 Beitrag von Steffen » Donnerstag 6. Juli 2017, 16:18

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Rostock - Studenten Wohngemeinschaft ohne Benennung eines Täters reicht nicht aus, um Haftung des Anschlussinhabers auszuschließen (Haftung Wohngemeinschaft)


16:15 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen. In diesem Verfahren vor dem Amtsgericht Rostock hatte der beklagte Anschlussinhaber eingewandt, die Rechtsverletzung nicht persönlich begangen zu haben. Zu seiner Verteidigung führte er aus, in einer Studenten-Wohngemeinschaft mit diversen Internetnutzern gewohnt zu haben. Den Täter könne er aber nicht benennen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... chliessen/


Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... _76_16.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Carolin Kluge



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Des Weiteren war der Beklagte der Ansicht, die Datenermittlung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt und die Auskünfte des Internetproviders würden einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Ebenso griff der Beklagte die Höhe des geltend gemachten Gegenstandswertes, die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie, als auch die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten für die Abmahnung an.

Das erkennende Gericht sah den Vortrag des Beklagten als nicht ausreichend an, um die klägerischen Ansprüche zu erschüttern. Zunächst befand das Gericht, dass sowohl an der Richtigkeit der Ermittlungen als auch der Auskünfte des Providers keine ernstzunehmenden Zweifel bestehen können.


"An der Richtigkeit der Datenermittlung bestehen keine ernstzunehmenden Zweifel. Zu deren Durchführung ist durch die Klägerin im Detail vorgetragen worden. Der Anschluss des Beklagten ist zudem Tage wiederholt als Quelle eines rechtsverletzenden Angebotes ermittelt worden. Dabei ist unter der ermittelten IP-Adresse der Beklagte in zwei unabhängigen Auskunftsverfahren - an deren Ordnungsgemäßheit das Gericht nach Einsichtnahme in die Akten des LG München keine durchgreifenden Zweifel hat - durch dessen Internetprovider jeweils als Inhaber des der Adresse zugeordneten Internetanschlusses ermittelt worden. Dies stellt jedoch ein Schwerwiegendes Indiz für die Richtigkeit der Ermittlungen dar, da nahezu ausgeschlossen werden kann, dass der Internetanschluss des Beklagten mehrfach zufällig, bzw. fehlerhaft ermittelt wurde, vgl OLG Köln in MMR 2011, Seite 322."


Hinsichtlich der Haftungsvoraussetzungen konnte der Beklagte schon keine Tatsachen vortragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers ergab. Die pauschale Angabe des Beklagten, er sei es nicht gewesen und könne auch nicht sagen, welcher der Mitbewohner die Rechtsverletzung begangen habe, war nach Ansicht des Gerichts unzureichend.


"Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch der Täter ist, wenn nicht zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Anschluss hatten (vgl. BGH Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 - "BearShare ").

Dem Inhaber des zugeordneten Internetanschlusses obliegt es dann, diese Vermutung zu widerlegen. Entkräftet ist diese, wenn weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und ebenso als Täter in Betracht kommen.

Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen vortragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers ergibt. Dazu müssen konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen lassen (OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13).

Dem ist der Beklagte allerdings nicht nachgekommen, da er lediglich behauptet hat, dass er in einer Studenten-WG gewohnt habe und nicht sagen könne, wer die Rechtsverletzung begangen habe.
"


Bezüglich des Lizenzschadens und des Gegenstandswertes befand das Gericht:


"Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 97 Abs. 2 UrhG errechnet sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie und begegnet auch der Höhe nach keinen durchgreifenden Bedenken. [...] Auch der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR begegnet keinen Bedenken."


Erneut bestätigte das Gericht auch, dass eine Beschränkung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. beim Hochladen eines gesamten Musikalbums aufgrund einer nicht nur unerheblichen Rechtsverletzung nicht in Betracht kommen kann.

Das Amtsgericht Rostock verurteilte daher den Beklagten antragsgemäß zur Leistung von Schadensersatz, Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie Übernahme sämtlicher Kosten des Rechtsstreits.









AG Rostock, Urteil vom 09.05.2017, Az. 49 C 76/16




(...) - Abschrift -


Aktenzeichen:
49 C 76/16




Amtsgericht Rostock

Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen

[Name], 18057 Rostock
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 17358 Torgelow,





hat das Amtsgericht Rostock durch den Richter am Amtsgericht [Name] aufgrund des Sachstands vom 05.05.2017


für Recht erkannt:


1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 450,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.02.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 406,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.02.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert wird auf 856,00 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz wegen Verwertung geschützter Musikwerke im Rahmen einer Datentauschbörse über den Internetanschluss des Beklagten.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte hinsichtlich des Musikalbums [Name] des Künstlers [Name] auf welchem insgesamt 11 Musiktitel enthalten sind.

Die Klägerin behauptet, im Rahmen von ihr veranlasster Ermittlungsmaßnahmen durch den Sicherheitsdienstleister ipoque GmbH festgestellt zu haben, dass über den Internetanschluss des Beklagten am [Datum] unter der IP-Adresse [IP] im Rahmen eines Filesharing-Systems ohne ihre Zustimmung Dateien des o.a. Musikwerkes zum Download angeboten worden seien. Die festgestellten IP-Adressen seien zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetzugang des Beklagten zugeordnet gewesen.

Aufgrund der von der Klägerin erwirkten Beschlüsse des Landgericht München I vom [Datum] wurden der Klägerin durch die Kabel Deutschland AG als Internetprovider der Beklagte als Inhaber des Anschlusses, dem zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adressen zugeordnet waren, mitgeteilt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] ließ die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten den Beklagten wegen des behaupteten Urheberrechtsverstoßes abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung auffordern. Der Beklagte kam dem nach, nahm aber das darin enthaltene Angebot an die Klägerin, einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 956,00 EUR zu zahlen, nicht an.

Die Klägerin behauptet, dass die der Abmahnung zugrunde liegende. Datenerfassung zuverlässig erfolgt und der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sei.

Sie bestreitet, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen sei.



Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR sowie
2. Kostenersatz in Höhe von 406,00 EUR
jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2015 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, dass die Urheberrechtsverletzung durch ihn persönlich begangen worden sei. Er bestreitet die Ordnungsgemäßheit der Datenermittlung. Die Auskünfte des Internetproviders unterlägen zudem einem Beweisverwertungsverbot, da sie nicht gerichtlich angeordnet worden seien.




Entscheidungsgründe



I.

Die Klage ist zulässig und begründet.


1.

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Rostock ergibt sich aus § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (KonzVO) vom 28.03.1994 (GVO-Bl. M-V S. 514). Danach sind dem Amtsgericht Rostock alle urheberrechtlichen Streitigkeiten für den Bezirk des Oberlandesgerichtes Rostock zugewiesen.


2.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG, 280 ff. BGB.


a)

Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der hier maßgeblichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das gemäß § 2 Nr. 2 UrhG geschützte Musikwerk [Name] des Künstlers [Name]. Ihr standen daher sowohl die Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte des 19 UrhG, als auch das Recht zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung aus § 19a UrhG zu.


b)

In die Rechte der Klägerin ist nach Überzeugung des Gerichts über den Internetanschluss des Beklagten widerrechtlich eingegriffen worden, indem das Musikwerk betreffende Dateien am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr zum Download angeboten wurden. An der Richtigkeit der Datenermittlung bestehen keine ernstzunehmenden Zweifel. Zu deren Durchführung ist durch die Klägerin im Detail vorgetragen worden. Der Anschluss des Beklagten ist zudem Tage wiederholt als Quelle eines rechtsverletzenden Angebotes ermittelt worden. Dabei ist unter der ermittelten IP-Adresse der Beklagte in zwei unabhängigen Auskunftsverfahren - an deren Ordnungsgemäßheit das Gericht nach Einsichtnahme in die Akten des LG München keine durchgreifenden Zweifel hat - durch dessen Internetprovider jeweils als Inhaber des der Adresse zugeordneten Internetanschluss ermittelt worden.

Dies stellt jedoch ein schwerwiegendes Indiz für die Richtigkeit der Ermittlungen dar, da nahezu ausgeschlossen werden kann, dass der Internetanschluss des Beklagten mehrfach zufällig, bzw. fehlerhaft ermittelt wurde, vgl. OLG Köln in MMR 2011, Seite 322. Das Gericht hat daher keine Zweifel daran, dass die Rechtsverletzungen über den Anschluss des Beklagten verübt wurden.


c)

Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches bestehen, dass also die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.

Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch der Täter ist, wenn nicht zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Anschluss hatten (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 - BearShare).

Dem Inhaber des zugeordneten Internetanschlusses obliegt es dann, diese Vermutung zu widerlegen. Entkräftet ist diese, wenn weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und ebenso als Täter in Betracht kommen.

Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen vortragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers ergibt.

Dazu müssen konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen lassen (OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13).

Dem ist der Beklagte allerdings nicht nachgekommen, da er lediglich behauptet hat, dass er in einer Studenten-WG gewohnt habe und nicht sagen könne, wer die Rechtsverletzung begangen habe.


d)

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 97 Abs. 2 UrhG errechnet sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie und begegnet auch der Höhe nach keinen durchgreifenden Bedenken.

Das Gericht folgt dabei der von verschiedenen Oberlandesgerichten vertretenen Auffassung, dass im Wege der Schadensschätzung gern. § 287 ZPO ein Pauschalbetrag bis zu 200,00 EUR pro Musiktitel angemessen ist, vgl. OLG Köln in MMR 2012, Seite 387, bestätigt mit Beschluss vom 08.05.2013, Az. 6 W 256/12; OLG Hamburg in GRUR-RR 2014, Seite 136; OLG Frankfurt in GRUR-Prax 2014, Seite 390. Diese Rechtsprechung ist zwischenzeitlich auch durch den BGH bestätigt worden, vgl. Urteile vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, 21/14 und 75/14.

Da auf dem streitgegenständlichen Musikalbum 11 Titel vorhanden waren, liegt der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch noch unter diesem Pauschalbetrag.


3.

Auch der von der Klägerin in Ansatz gebrachten Gegenstandswert von 10.000,00 EUR begegnet keinen Bedenken. Eine Anwendung des § 97a Abs. 3 UrhG n.F., der bei erstmaliger Abmahnung den Gegenstandswert auf 1.000,00 EUR begrenzt, kam nicht in Betracht, da die Urheberrechtsverletzung der Beklagten aus dem Jahre 2012 datiert und damit vor Inkrafttreten der Änderung des § 97a UrhG.

Es ist daher die bis September 2013 geltende Fassung des § 97a Abs. 2 UrhG anzuwenden, da für den Erstattungsanspruch der Abmahnkosten die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung ausschlaggebend ist, vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 140/08, zitiert nach juris.

Auch die Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG a.F. liegen nicht vor. Danach galt eine Beschränkung des Ersatzes der erforderlichen Aufwendungen auf 100,00 EUR bei einer erstmaligen Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Von einer nur unerheblichen Rechtsverletzung kann jedoch bei der Bereitstellung zum Hochladen eines gesamten Musikalbums nicht mehr ausgegangen werden.

Bei der Bemessung des für die Höhe des Gegenstandswertes ausschlaggebenden wirtschaftlichen Interesses der Klägerin war zu berücksichtigen, dass es sich um ein zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung aktuelles Musikalbum gehandelt hat, mit der daraus resultierenden Gefahr für die kommerziellen Verwertung der der Klägerin zustehenden Rechte, so dass die von dieser in Ansatz gebrachten 10.000,00 EUR nicht zu beanstanden sind, vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2011, Az. 6 W 44/11: 10.000,00 EUR in einem einstweiligen Verfügungsverfahren bei deutlich weniger Dateien.


4.

Dem Beklagten steht gegenüber ein aufrechenbarer Gegenanspruch nicht zu, vielmehr ist das Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 25.07.2012 nicht zu beanstanden.


5.

Die Entscheidung über die Nebenforderungen folgt aus §§ 286, 288 BGB.



II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Rostock
August-Bebel-Straße 15 - 20
18055 Rostock


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



[Name]
Richter am Amtsgericht



Verkündet am 09.05.2017
[Name], JAng'e
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
(...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Rostock, Urteil vom 09.05.2017, Az. 49 C 76/16,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
Klage waldorf Frommer,
Wohngemeinschaft,
Studenten-Wohngemeinschaft,
Haftung Wohngemeinschaft,
WG

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BGH - 13. Juli 2017, 11:00 Uhr

#11094 Beitrag von Steffen » Dienstag 11. Juli 2017, 23:04

Bundesgerichtshof: Mitteilung der Pressestelle Nr. 109/2017 vom 11.07.2017 - Verhandlungstermin am 13. Juli 2017, 11:00 Uhr - I ZR 193/16 (Bundesgerichtshof zum Beweisverwertungsverbot einer Auskunft beim Filesharing)


23:00 Uhr


Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island" zu sein. Dieses Spiel sei über den der Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden. Die Beklagte unterhält einen von der Firma X AG angebotenen, über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetzanschluss.

Die Klägerin hat nach einem unter Beteiligung der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiberin durchgeführten Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG* von dieser die Auskunft erhalten, welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem beanstandeten Filesharingvorgang ermittelt hat. Die Netzbetreiberin hat weiter darüber Auskunft erteilt, dass diese Benutzerkennung dem Endkundenanbieter X AG zugeteilt war. Von der am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligten X AG hat die Klägerin sodann Auskunft über Namen und Anschrift der Beklagten erhalten, die der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung zugeordnet waren.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten (859,80 EUR), Ermittlungskosten (19,80 EUR) und Schadensersatz (500,00 EUR).

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht, weil die von der X AG erteilten Auskünfte einem Beweisverwertungsverbot unterlägen, so dass nicht festgestellt werden könne, ob das behauptete Angebot zum Herunterladen über den Anschluss der Beklagten erfolgt sei. Seien Netzbetreiber und Endkundenanbieter nicht identisch, müsse am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG der als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende Endkundenanbieter beteiligt werden, weil dessen Auskunft über den Namen und die Anschrift, die der Benutzerkennung zugeordnet seien, nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgen könne und deshalb dem Richtervorbehalt des § 101 Abs. 9 UrhG unterliege. Weil die Auskunft der X AG im Streitfall nicht nach dieser Vorschrift gestattet worden sei, könnten ihre Auskünfte nicht verwertet werden.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Anträge weiter.



Vorinstanzen:

AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23. November 2015 - 3b C 323/15
LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23. August 2016 - 6 S 149/15



Karlsruhe, den 11. Juli 2017



* § 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß (...)

3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte (...)

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. (...) Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren (...).

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. (...) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501



Link:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =2&anz=111


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Reseller-Thematik

#11095 Beitrag von Steffen » Mittwoch 12. Juli 2017, 10:49

Mal zum besseren Verständnis und mit ohne große Überschrift ...



Es geht hier um die sog. Reseller-Thematik. Und ja, auch ich hatte diesbezüglich am Anfang eine andere Auffassung.



Man unterscheidet zwischen einem
a) Backbone-Provider = Netzvermieter
b) Reseller-Provider = Netzmieter


Da aber bei Urheberverletzungen in einer Tauschbörse nur die IP-Adresse aus dem IP-Pool des Backbone-Provider ermittelbar und diesem zuordenbar ist, richtet sich der Gestattungsantrag gemäß § 101 IX UrhG - nur - gegen den Backbone-Provider.

Wird dieser Antrag genehmigt, erhält der Abmahner vom Backbone-Provider die Benutzerkennung (vgl. § 14 TMG) des Reseller-Provider-Kunden. Mit dieser Kennung geht der Anwalt - ohne erneuten Richterbeschluss (§ 101 IX UrhG) - zum Reseller-Provider und dieser beauskunftet jetzt die Klardaten seines Kunden.

Jetzt gibt es die Rechtsauffassung des Gerichtsort Frankenthal, dass diese Klardaten unter einem Beweisverwertungsverbot fallen, da einmal der Reseller-Provider nicht am Gestattungsantrag /-anordnung beteiligt ist und es andermal kein separater Gestattungsantrag /- anordnung gegenüber dem Reseller-Provider vorliegt, da Netzvermieter und -mieter unterschiedliche Firmen wären.



Diesbezüglich stellte ich schon zweimal (2011, 2015) eine Anfrage an das BfDI und erhielt bezugnehmend zur Bewertung des Themas den Hinweis auf den BfDI Bericht vom 17.02.2014:



*************


Sehr geehrter Herr Heintsch,

entgegen Ihrer Annahme handelt es sich bei der Beauskunftung, wer der Inhaber einer bestimmten Benutzer-Kennung eines Resellers ist, um eine Bestandsdaten-Auskunft. Der Anspruch des Verletzten ergibt sich aus § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG, eine richterliche Anordnung ist hier nicht erforderlich. Das Auskunftsersuchen wird vom Anwalt des Verletzten an den Reseller gestellt, nachdem der Netzbetreiber aufgrund des richterlichen Sicherungs-/Gestattungsbeschlusses die IP-Adresse beauskunftet hat.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

A C Jennen


*****************************
Angelika C. Jennen, M.A.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Telekommunikation, Tele- und Mediendienste



*************


Sehr geehrter Herr Heintsch,

leider kann ich Ihre Anfrage urlaubsbedingt erst heute beantworten, was ich zu entschuldigen bitte.

Meine Bewertung vom 11.1.2011 ist weiterhin gültig (s.a. meine Info 5, Kap. 3.7.).

Eine richterliche Anordnung für den Reseller ist nicht erforderlich, da es sich hier um eine reine Bestandsdatenauskunft handelt.

Gemäß Gestattungsbeschluss teilt die Telekom dem Rechteinhaber den anhand der IP-Adresse + Zeitstempel ermittelten Namen des Resellers und die mit der IP-Adresse (notwendigerweise) verknüpfte Nutzerkennung mit. Der Reseller ermittelt dann anhand dieser Nutzerkennung die Daten seines Kunden in seinen Bestandsdatenbanken. Verkehrsdaten sind hier nicht betroffen.

Der Argumentation des Amtsgerichts, dass eine richterliche Anordnung auch für die Auskunftserteilung des Resellers erforderlich wäre, da die Auskunft letztlich unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgte, vermag ich nicht zu folgen. Unklar bleibt auch, warum das Amtsgericht davon ausgeht, dass die Telekom eine unvollständige Auskunft - nämlich nur den Namen des Resellers, nicht aber die ihr bekannte Nutzerkennung - erteilen sollte.

In den beiden angeführten Fällen handelt es sich um Einzelurteile von Amtsgerichten. Dass die Frage der Erforderlichkeit einer zweifachen richterlichen Anordnung bei Reseller Beteiligung auch von höheren Instanzen bejaht worden wäre, ist mir nicht bekannt.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Angelika C. Jennen, M.A.

*****************************
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Telekommunikation, Telemedien und Postdienste




"Auskunftsrecht bei Urheberrechtsverstößen":


(…) Ist ein sogenannter Reseller* im Spiel, so läuft das Verfahren zweistufig ab: Der Netzbetreiber beauskunftet im ersten Schritt, welcher Benutzerkennung bei welchem Reseller eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war. Danach muss der Reseller dem Rechteinhaber mitteilen, wer der Inhaber der Benutzerkennung ist. Hierbei handelt es sich um eine Bestandsdaten-Auskunft nach § 101 Absatz 2 Nr. 3 UrhG, für die kein richterlicher Beschluss erforderlich ist.

(…)


______________________________


* Ein Reseller ist ein Service-Provider, der die Vermittlung des Internet-Zugangs als eigene Dienstleistung anbietet und sich dabei der technischen Einrichtung eines Netzbetreibers bedient. Er verfügt über die Bestandsdaten seiner Kunden. Der Netzbetreiber vergibt die IP-Adressen an die Kunden des Resellers und erfährt dabei nur die Benutzerkennung. (…)


*************




Das bedeutet, in so einem Fall liegt kein Beweisverwertungsverbot vor und Karlsruhe sollte zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Etwas anderes, wenn der Backbone-Provider auch die Klardaten des Reseller-Provider-Kundens beauskunftet würde.



VG Steffen

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AG Köln, Az. 125 C 228/17

#11096 Beitrag von Steffen » Mittwoch 12. Juli 2017, 23:16

WAGNER HALBE Rechtsanwälte (Köln): Sony Music scheitert mit Filesharing Klage vor dem Amtsgericht Köln


23:15 Uhr


Mit Urteil vom 03.04.2017 (Az. 125 C 228/17) hat das Amtsgericht Köln eine Klage der Sony Music auf Ersatz eines Lizenzschadens und Erstattung von Anwaltskosten nach außergerichtlich vorangegangener Filesharing Abmahnung abgewiesen. Der von der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte vertretene Beklagte teilte sich seinen Internetanschluss zum Zeitpunkt des Downloads mit seiner Ehefrau, die diesen ihrerseits selbstständig und mit ihrem eigenen Rechner nutzte.



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Rechtsanwalt Jörg Halbe
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Bericht

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Schon die Lebenserfahrung - so das Gericht - spreche dafür, dass die beiden Eheleute den maßgeblichen Internetanschluss im gleichen Umfang nutzten und somit jeder mit der gleichen Wahrscheinlichkeit die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung hätte begangen haben können. Es wäre nun Sache des klagenden Rechteinhabers, darzulegen und zu beweisen, dass nicht die Ehefrau des beklagten Anschlussinhabers, sondern einzig der Beklagte höchst selbst als Täter für die behauptete Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt. Diesen Beweis blieb die Klägerin jedoch schuldig. Die als Zeugin benannte Ehefrau des Beklagten machte nämlich von ihrem Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.


Für eine Täterschaft des Beklagten Anschlussinhabers streitet damit nach Ansicht des Gerichts schon keine tatsächliche Vermutung. Eine solche tatsächliche Vermutung setze nämlich voraus, dass von einem (unstreitigen oder erwiesenen) Umstand auf einen streitigen oder zu beweisenden Umstand geschlossen werden kann, weil von dem Ausgangsumstand mit größter Wahrscheinlichkeit auf den Folgeumstand geschlossen werden darf. Eine auf der Inhaberschaft des benutzten Internetanschlusses basierende Vermutung der Täterschaft ist danach nur begründet, wenn der Inhaber auch der alleinige Nutzer des Internetanschlusses ist. Sind Mitnutzer vorhanden, die auch als Täter des Filesharings generell in Betracht kommen, ist die für die tatsächliche Vermutung erforderliche höchste Wahrscheinlichkeit erkennbar nicht erreicht. In Fällen einer streitigen Mitbenutzung des betroffenen Internetanschlusses durch Dritte widerspreche - so das Amtsgericht Köln - die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers nicht nur den Gesetzen der Logik, sondern auch dem geltenden Recht.



Fazit:


Soweit der Internetanschluss, über den ein illegales Filesharing begangen worden sein soll, einem Mehrpersonenhaushalt zugeordnet werden kann oder zumindest zum maßgeblichen Download-Zeitpunkt von einer Vielzahl von Personen genutzt wurde, hat eine gegen den Anschlussinhaber gerichtete Klage auf Erstattung von Abmahnkosten und Ersatz eines vermeintlich erlittenen Lizenzschadens wenig bis keine Aussicht auf Erfolg.


Betroffene Anschlussinhaber sollten eine Abmahnung aber gleichwohl ernst nehmen, da zumindest der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung gerichtlich durchgesetzt werden kann. Dies gilt es ebenso zu vermeiden, wie eine im Einzelfall völlig unnötige Niederlage vor Gericht. Setzen Sie sich hierzu mit einem Rechtsanwalt in Verbindung, der sich nachweislich mit der Bearbeitung von Filesharing-Abmahnungen und Filesharing-Klagen auskennt. Die im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung anfallenden Anwaltskosten hat Ihnen im Falle des Obsiegens der klagende Rechteinhaber zu erstatten.


Jörg Halbe ist Rechtsanwalt in Köln und vertritt deutschlandweit seit vielen Jahren einige tausend Opfer von Filesharing-Abmahnungen außergerichtlich sowie vor Gericht. Für eine erste und insoweit kostenfreie Voreinschätzung erreichen Sie Herrn Rechtsanwalt Halbe zu den üblichen Bürozeiten telefonisch unter 0221 - 3500 67 81.




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AG Köln, Urteil vom 03.04.2017, Az. 125 C 228/17,
WAGNER HALBE Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Jörg Halbe,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast

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BGH - I ZR 193/16 - Benutzerkennung

#11097 Beitrag von Steffen » Donnerstag 13. Juli 2017, 23:16

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 114/2017 vom 13.07.2017: Der Bundesgerichtshof verneint Beweisverwertungsverbot bei einer Auskunft zum Filesharing (Urt. v. 13.07.2017, I ZR 193/16 - Benutzerkennung)


23.15 Uhr



BGH, Urteil vom 13. Juli 2017, I ZR 193/16 - Benutzerkennung


Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Frage befasst, ob im Falle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft des von dem Netzbetreibers verschiedenen Endkundenanbieters im Prozess gegen den Anschlussinhaber einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers, nicht aber für die Auskunft des Endkundenanbieters eine richterliche Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG* gegeben ist.

Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island" zu sein. Dieses Spiel sei über den der Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden. Die Beklagte unterhält einen von der Firma X AG angebotenen, über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetzanschluss.

Die Klägerin hat nach einem unter Beteiligung der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiberin durchgeführten Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG von dieser die Auskunft erhalten, welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem beanstandeten Filesharingvorgang ermittelt hat. Die Netzbetreiberin hat weiter darüber Auskunft erteilt, dass diese Benutzerkennung dem Endkundenanbieter X AG zugeteilt war. Von der am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligten X AG hat die Klägerin sodann Auskunft über Namen und Anschrift der Beklagten erhalten, die der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung zugeordnet waren.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten (859,80 EUR) und Schadensersatz (500,00 EUR).

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Für die Auskünfte der X-AG besteht - so der Bundesgerichtshof - kein Beweisverwertungsverbot. Dem Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG unterliegt in der Konstellation des Streitfalls allein die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgende Auskunft des Netzbetreibers darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfiel. Für die Auskunft des Netzbetreibers lag eine richterliche Gestattung vor. Die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person erfolgt hingegen nicht unter Verwendung von Verkehrsdaten sondern von Bestandsdaten. Eines weiteren Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG unter Beteiligung des Endkundenanbieters bedurfte es daher nicht.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht nun die bisher fehlenden Feststellungen zur behaupteten Verletzungshandlung nachzuholen haben.




Vorinstanzen:

AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23. November 2015 - 3b C 323/15
LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23. August 2016 - 6 S 149/15




Karlsruhe, den 13. Juli 2017






* § 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß (...)

3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte (...)

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. (...) Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren (...).

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. (...) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.





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Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501


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http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =0&anz=114

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LG Oldenburg, Az.5 O 1459/16

#11098 Beitrag von Steffen » Freitag 14. Juli 2017, 00:05

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Landgericht Oldenburg bestätigt in Unterlassungsklageverfahren volle Haftung der geständigen Ehefrau des Anschlussinhabers in einem Filesharing Verfahren


00:02 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem zunächst gegen den Anschlussinhaber geführten Verfahren wegen illegaler Tauschbörsenangebote zweier Filmwerke vor dem Amtsgericht Oldenburg reichte dieser zu seiner Entlastung ein schriftliches Geständnis seiner Ehefrau ein.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... sinhabers/


Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 459_16.pdf





Autor:

Rechtsanwalt David Appel



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Der wesentliche Inhalt des schriftlichen Geständnisses der Ehefrau lautete wie folgt:

"Vom [...] bis [...] befand sich mein Mann auf einem Motorradtreffen in Thüringen [...]. Trotz seiner Belehrung habe ich am [...] die in der Klage genannten Filme für den Privatgebrauch heruntergeladen."


Da eine gütliche Beilegung der Angelegenheit mit Abgeltung der Ansprüche auch gegenüber der Ehefrau in dem amtsgerichtlichen Rechtsstreit nicht erzielt werden konnte, wurde die Klage gegen den Anschlussinhaber zurückgenommen.

In der Folge wurde die Ehefrau aufgrund der geständigen Einlassung abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie zur Zahlung des entstandenen Lizenzschadens, der Kosten der Abmahnung gegenüber ihrem Ehemann sowie der weiteren Kosten ihrer eigenen Abmahnung aufgefordert.

Die Ehefrau jedoch verweigerte jegliche Erfüllung der Ansprüche, weshalb sie im Folgenden vor dem Landgericht Oldenburg auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch genommen wurde.

Im Rahmen des Verfahrens revidierte die beklagte Ehefrau sodann ihr zuvor abgegebenes Geständnis und stützte ihre Verteidigung auf widersprüchliche Schutzbehauptungen. So behauptete sie u.a., einen der beiden streitgegenständlichen Filme lediglich "von einer ganz normalen 'Rechner-DVD' angesehen zu haben bzw. durch einen korrekten Download von irgendeiner Internetseite."


Das Landgericht Oldenburg fand zu diesem prozessualen Vortragsverhalten der beklagten Ehefrau deutliche Worte:

"Die Beklagte haftet in jedem Fall für den geltend gemachten Lizenzschadenersatz und die außergerichtlichen Kosten durch Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses.

a) Sollte ihre Erklärung vom 19.02.2015 im Vorprozess (Az 1 C 1016/15 (XX) Amtsgericht Oldenburg) der Wahrheit entsprochen haben, ergibt sich ein Haftungsgrund aus einer Urheberrechtsverletzung.

Im Hinblick auf die Aktualität der Filme zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung und das große Interesse an den Filmen (hochkarätige Besetzung) erachtet die Kammer den geltend gemachten Lizenzschaden in Höhe von 2.000 EUR als angemessen.

Zum kausalen Schaden, den ein Haushaltsangehöriger, der nicht Anschlussinhaber ist; durch seine Urheberrechtsverletzung verursacht hat, gehören auch die Kosten der Abmahnung des Anschlussinhabers.

b) Andernfalls ergibt sich ein Haftungsgrund daraus, dass die Beklagte im Vorprozess in ihrer schriftlichen Erklärung vom 19.02.2015 falsche Angaben gemacht, die Klägerin dadurch irrtumsbedingt zur Klagerücknahme im Vorprozess veranlasst hat und die Klägerin im Vorprozess deshalb ihren Lizenzschaden und die außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Anschlussinhaber nicht realisieren konnte."



Um einer vollumfänglichen Verurteilung zu entgehen, stimmte die Beklagte letztendlich dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zu. Die Beklagte hat sich mit diesem Vergleich zur Zahlung des gesamten Lizenzschadens in Höhe von 2.000,00 EUR und der Kosten der ursprünglichen Abmahnung gegenüber dem Anschlussinhaber in Höhe von 666,00 EUR sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits in Höhe von mehreren tausend Euro verpflichtet.







LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2017, Az.5 O 1459/16



(...) - Abschrift -



Landgericht
Oldenburg

Beschluss




5 O 1459/16



In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf und Partner, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name],
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt [Name], 26721 Emden,





hat das Landgericht Oldenburg - 5. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name] und die Richterin am Landgericht [Name] am 28.03.2017


beschlossen:



I.

Es wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass die Prozessparteien durch ihre übereinstimmenden Erklärungen vom 28.03.2017 folgenden


Vergleich


geschlossen haben und der Prozess damit beendet ist:


1. Die Beklagte verpflichtet sich, es zu unterlassen, die Werke

[Name], Film

[Name], Film


oder Teile daraus über Tauschbörsen im Internet öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, für jeden Fall der schulhaften Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 eine Vertragsstrafe an die Klägerin zu zahlen, deren Höhe durch die Klägerin nach billigem Ermessen bestimmt wird und im Streitfall gerichtlich überprüft werden kann.

3. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin einen Schadenersatz in Höhe von 2.666,00 EUR zu zahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs.

5. Damit sind erledigt sämtliche Ansprüche aus diesem Rechtsstreit sowie aus der Urheberrechtsverletzung vom [Datum].



II.

Der Streitwert einschließlich des Vergleichswertes wird festgesetzt auf 17.666,00 EUR (s. Beschluss vom 05.07.2016).


[Name],
Vorsitzender Richter am Landgericht

[Name],
Richter am Landgericht

[Name],
Richterin am Landgericht
(...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2017, Az.5 O 1459/16,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt David Appel,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Waldorf Frommer,
widersprüchliche Schutzbehauptungen,
Vergleich,
Täter verweigert Unterlassung

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Karlsruhe - Frankenthal 2:0

#11099 Beitrag von Steffen » Freitag 14. Juli 2017, 07:40

Karlsruhe - Frankenthal 2:0


07:40 Uhr


Der gestrige BGH-Termin (Urt. v. 13.07.2017, I ZR 193/16 - Benutzerkennung) hat die Defizite im Bereich Filesharing Verfahren gnadenlos an den Tag gebracht.




Karlsruhe - Frankenthal 2:0 (16' Verjährung; 17' Beweisverwertungsverbot)

Natürlich etwas provokant, zeigt aber das neuerliche Machtwort des Bundesgerichtshofs erneut dass einige Erst- und Berufungsgerichte - vorsichtig ausgedrückt - in einem eigenen "La La Land" leben. Sachverhalte, die eigentlich - nicht mir - klar sein sollten, werden von einer Handvoll von Erst- und Berufungsgerichten nach den eigenen Vorstellungen zurechtgedreht. Fragt man sich dann doch schon, was bei diesen Gerichtsstandorten noch so im Argen liegt.




"Star Wars" im Abmahnuniversum


Der Abgemahnte greift bei Unfähigkeit seiner Anwälte oder der eigenen stets nach einem vermeintlich rettenden Strohhalm. Übertrieben?


Kleine Auswahl:

BGH-Entscheid: "Sommer unseres Leben" - Offenes WLAN
BGH-Entscheid: "Morpheus" - minderjährige Kinder als Täter
BGH-Entscheid: "BearShare" - Mitnutzer
BGH-Entscheid: "Afterlife" - Rechner nicht durchsuchen
BGH-Entscheid: "Benutzerkennung" - Beweisverwertungsverbot


Je weniger Verbraucherschutzforen sich gegen den "Abmahnwahn" im Bereich Filesharing engagieren, desto deutlicher wird es. Und natürlich geht es letztendlich nur wieder um den schnöden Mammon, Ruhm und "Ehre".




"Star Wars Episode IV - Eine erneute neue Hoffnung"


Zu Beginn des gestrigen BGH Termins war die Ausgangslage eigentlich klar. Dabei ist nicht von Interesse, ob ich einmal eine andere Auffassung zu diesem Thema hatte, sondern welche man vor den BGH-Termin hat. Ich werde es auf meine eigene und herzliche Art zusammenfassen.




Jedi-Ritter des Abmahnwahnuniversum (Obi-Wan Christian, Anakin Ingo Sky-Daniels): Beweisverwertungsverbot - ja!

a) besteht ein Vertrag zwischen einem Netzwerkvermieter (Backbone-Provider) und einem Netzwerkmieter (Reseller-Provider)
b) ist der Reseller-Provider nicht identisch mit dem Backbone-Provider

Beispiel:
Backbone-Provider: Deutsche Telekom AG
Reseller-Provider: Vodafone

c) bedarf es einen sogenannten "Doppelten Richterbeschluss", da
aa) der Reseller-Provider nicht am ersten Richterbeschluss beteiligt wurde
ab) die Beauskunftung der Reseller-Benutzerkennung durch den Backbone-Provider i.V.m. Verkehrsdaten geschieht (siehe § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG)
ac) i.V.m. BGH, Urteil vom 27. 5. 2014, VI ZR 153/13 zu sehen [warum auch immer]

Dabei wird auch deutlich, wenn sachliche Argumente nicht ziehen, die Verbraucher einmal bewusst verarscht werden, andermal Andersdenkende diffamiert, wie bei dem neuen "WBS-Ableger" (Fred-Olaf Neiße (Niederklütz) + Ingo Bentz (Kirchardt)), denn Verbraucherschutzforum wäre nicht zutreffend. Vielleicht war es auch nie.


Ingo Bentz (Kirchardt; versteckt sich hinter Nickname: "Shual") mit Duldung von Neiße:

(...) Zum morgigen Termin vor dem Bundesgerichtshof gibt's nun schon einige schöne Kommentare und Berichte (... und AfD-Wichtigmacherei). Dabei wird unisono verzichtet auf das eigentliche Kernproblem der Sache einzugehen und die neuere Rechtsprechung des BGH (VI ZR 153/13, 16.05.2017) zu Rate zu ziehen. (...) Und genau deshalb war und ist schon immer die Behauptung der Abmahnwirtschaft (und 1und1, AfD-Wichtigmacher, Pseudo, Datenschmutzversauftragte) falsch, dass der erste Beschluss eines Gerichts ausreicht, weil das erlangte Bestandsdatum Anschlusskennung (MaxMustermann@1und1.de) kein Verkehrsdatum sei. Die Beauskunftung des "Access-Providers" eines "Bestandsdatums", welches er gar nicht haben dürfte - ist das Problem. (...)



Verbraucherverdummung (in Hinblick des eigenen Klingelbeutels) statt Verbraucherschutz!





Dunkle Seite der Macht (Imperator Abmahner, "Darth Steffen"): Beweisverwertungsverbot - nein!

Bei der Auskunft des Backbone-Provider im Rahmen § 101 Abs. 1 UrhG, wird nur das Bestandsdatum: Reseller-Provider-Benutzerkennung beauskunftet. Bei der Herausgabe der Klardaten durch den Reseller-Provider bedarf es keinen separaten bzw. "Doppelten Richterbeschluss", da

a) es sich jetzt nur um reines Bestandsdatum handelt (vgl. § 14 TMG)
b) der Anspruch sich aus § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG ergibt


Und dieses eigentlich Kernproblem wird bewusst negiert. Die Benutzerkennung eines Reseller-Provider ist und bleibt ein schnödes Bestandsdatum.




Machtwort des Bundesgerichtshofs - BGH, Urteil vom 13. Juli 2017, I ZR 193/16 - Benutzerkennung (kein Volltext)


(...) Dem Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG unterliegt in der Konstellation des Streitfalls allein die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgende Auskunft des Netzbetreibers darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfiel. Für die Auskunft des Netzbetreibers lag eine richterliche Gestattung vor. Die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person erfolgt hingegen nicht unter Verwendung von Verkehrsdaten sondern von Bestandsdaten. Eines weiteren Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG unter Beteiligung des Endkundenanbieters bedurfte es daher nicht. (...)




Fazit:

Mehr gibt es jetzt auch nicht weiter zu schreiben. Heute geht es nicht mehr um Sachlichkeit, sondern dem Gegenüber etwas zu verkaufen, um den eigenen Geldbeutel zu füllen. Und hier sind Neiße und Bentz "Dummschwätzer vor dem Herrn".





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Und last but not least, was hätte so ein Beweisverwertungsverbot denn wirklich gebracht? 1 (einziges) Verfahren wäre geblieben, wie es ist. In neuen Gestattungsanordnungen, wo ersichtlich ist, dass ein Reseller-Provider beteiligt ist wird ein "Doppelter Richterbeschluss" beantragt, dessen Kosten dann den Verlierer (also uns) in Rechnung gestellt würde. Hurra!


Die Karawane zieht weiter ...


... oder Rechtsanwalt Loebisch fasst zusammen, um was es (uns) wirklich geht:




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(...) Diese Verteidigungsmöglichkeit gegen eine Filesharing-Abmahnung und eine Filesharing-Klage, diese Verknüpfung von Datenschutzrecht und Urheberrecht, ist mit dem BGH-Urteil vom 13.07.2017 nicht mehr möglich. Statt dessen sind die beklagten Anschlussinhaber nun darauf angewiesen, sich vor Gericht auf das Glatteis der "sekundären Darlegungslast" zu begeben. (...)

Denn dies beherrschen wir dann doch nicht!


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Steffen Heintsch für AW3P




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FortyTwo
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11100 Beitrag von FortyTwo » Freitag 14. Juli 2017, 12:11

Erst- und Berufungsgerichte - vorsichtig ausgedrückt - in einem eigenen "La La Land" leben. Sachverhalte, die eigentlich - nicht mir - klar sein sollten, werden von einer Handvoll von Erst- und Berufungsgerichten nach den eigenen Vorstellungen zurechtgedreht. Fragt man sich dann doch schon, was bei diesen Gerichtsstandorten noch so im Argen liegt.
Zur Ehrenrettung der Gerichte vielleicht noch der Hinweis, dass ein Richter nur über das urteilen kann, was von den streitenden Parteien auch vorgetragen wird. Ist der Tatsachenvortrag objektiv gesehen ungenügend, dann wird das das Urteil in letzter Konsequenz ebenfalls sein.

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