Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5541 Beitrag von Steffen » Montag 14. November 2016, 02:26

Dann sind es zwei verschiedene Abmahnfälle, die separat voneinander betrachtet werden müssen. Es sollte auch schon ein Zufall sein, dass dein Anschluss zum zweiten Mal betreffs einem Urheberverstoß ermittelt und zugeordnet wurde. Das bedeutet, entweder wurden nicht die entsprechenden Lehren aus der 1. Abmahnung gezogen, oder jemand von damals hatte munter weitergemacht.

Sei es wie es sei. Wird ein Urheberverstoß geloggt und im Rahmen eines zivilrechtlich Auskunftsverfahren zugeordnet, kann dieser - neu - abgemahnt werden. Das hat nichts mit Bettelbriefen oder einer eventuellen gang und gäben Geschäftspraxis gemein.

Man muss die 2. Abmahnung als neuen Fall einordnen und auch danach sich neu entscheiden, wie man reagiert.

VG Steffen

ChiliPalmer
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5542 Beitrag von ChiliPalmer » Donnerstag 17. November 2016, 18:33

Vielen Dank für die Antwort. Der Meinung bin ich auch. Meine Frage ist eher, ob diese Art Angebot von WF in letzter Zeit häufiger gemacht wurde, also ob es eines der normalen Folgeschreiben ist, wenn man sich fürs nicht bezahlen entschieden hat. Oder ob das eben doch etwas sehr außergewöhnliches ist, das man entsprechend behandeln sollte.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5543 Beitrag von Steffen » Donnerstag 17. November 2016, 23:26

jeder partei kann innerhalb eines rechtsstreit der anderen - zu einer schnellen und unkomplizierten beendigung - einen vergleich anbieten. dies ist im privatrecht normal.

a) du nimmst ihn an
b) du lehnst ihn ab
c) du unterbreitest deinerseits einen neuen vorschlag.

vg steffen

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Steffen
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LG München I, Az. 21 S 19488/15

#5544 Beitrag von Steffen » Freitag 18. November 2016, 00:41

WALDORF FROMMER: Theoretische Zugriffsmöglichkeit Dritter reicht in Tauschbörsenverfahren nicht aus! Das Landgericht München hebt erstinstanzliches Urteil auf und verurteilt Anschlussinhaberin - Sachverständigengutachten bestätigt erneut die Fehlerfreiheit des Ermittlungssystems "PFS"


00:40 Uhr


Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hatte die beklagte Anschlussinhaberin ihre Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung bestritten. Zum einen würde das streitgegenständliche Werk nicht ihrem Geschmack entsprechen und zum anderen hätte sie sich zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ohnehin im Nachbarhaus bei ihrer Tochter aufgehalten. Ihr einziger Laptop sei zu dieser Zeit ausgeschaltet gewesen. Weitere Haushaltsangehörige, welche den Internetanschluss hätten nutzen können, habe es nicht gegeben. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Dritter unbefugt Zugriff auf den WEP gesicherten WLAN-Router verschafft und über diesen die Rechtsverletzung begangen habe. Wahrscheinlicher sei aus Sicht der Beklagten jedoch, dass die Rechtsverletzung schlichtweg fehlerhaft ermittelt worden sei.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... rin-sachv/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 488_15.pdf




Autor

Rechtsanwalt Jung-Hun Kim



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Gericht erhob daher zunächst zur Frage der Ermittlungen Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches die zutreffende Ermittlung der Rechtsverletzung vollumfänglich bestätigte. Die Kosten für das Sachverständigengutachten beliefen sich insgesamt auf über 8.000,00 EUR.

Erst im Anschluss an dieses Gutachten behauptete die Beklagte nunmehr, auch ihr Sohn - welcher im selben Mehrfamilienhaus wohne - habe im Rahmen von Besuchen Zugang zum Internetanschluss der Beklagten gehabt. Zur maßgeblichen Zeit sei dieser zwar gemeinsam mit der Beklagten im Nachbarhaus gewesen. Aufgrund der generellen Zugriffsmöglichkeit komme dieser dennoch theoretisch als Täter in Betracht. Nachforschungen habe sie jedoch - dies war zwischen den Parteien unstreitig - nicht betrieben.

Im Rahmen der Vernehmung des Sohnes als Zeugen bestätigte dieser den Vortrag der Beklagten. Er selbst habe den Internetanschluss - wenn überhaupt - lediglich im Rahmen von Besuchen genutzt, was zur maßgeblichen Zeit nicht der Fall gewesen sei.

Das Amtsgericht München wies die Klage dennoch ab und begründete seine Entscheidung damit, dass der Sohn aufgrund der generellen Zugriffsmöglichkeit als Täter in Betracht komme. Die Beklagte sei insoweit ihrer sekundären Darlegungslast in ausreichendem Maße nachgekommen.

Auf die Berufung der Klägerin hob das Landgericht München I das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte die Beklagte antragsgemäß.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht aus, dass die Beklagte entgegen der erstinstanzlichen Auffassung ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie nicht dargelegt habe, ob und welche Maßnahmen sie zur Nachforschung unternommen habe. Soweit sie behauptete, Nachforschungen - wie z.B. das Auslesen des Routers - seien ihr nicht möglich gewesen, habe sie sich zur Entlastung lediglich auf allgemeine Ausführungen beschränkt, ohne einen konkreten Bezug zum vorliegenden Einzelfall herzustellen. Die bloß generelle Zugriffsmöglichkeit des Sohnes ließen diesen ohne weitere verletzungsbezogene Angaben zudem nicht als Täter in Betracht kommen.
  • "Die Beklagte hat im Hinblick auf den Zeugen [...], der ihr zufolge selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatte, keine konkreten verletzungsbezogenen Angaben gemacht und insbesondere nicht ausreichend vorgetragen, durch welche Maßnahmen sie ihren Nachforschungspflichten genügt haben will. Infolge der sekundären Darlegungslast trafen sie solche Nachforschungspflichten dahingehend, wie und ob der Zeuge [...] die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Unabhängig davon, ob die tatsächlich durchgeführten Nachforschungen letztlich erfolgreich sind oder erfolglos bleiben, ist jedenfalls deren Vornahme konkret samt Ergebnis darzustellen."
Aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens sowie der mehrfachen Beauskunftung des Providers sah die Kammer es überdies als erwiesen an, dass die Rechtsverletzung tatsächlich über den Internetanschluss der Beklagten erfolgte.
  • "lm Hinblick auf die Ermittlung der IP-Adresse ist die Kammer durch die Gutachten des Sachverständigen [...] vom ordnungsgemäßen Funktionieren der Ermittlungssoftware und damit von der Vornahme der Tathandlung über den entsprechenden Anschluss überzeugt."
Auch an der Angemessenheit der Höhe der geltend gemachten Forderungen hatte das Landgericht keine Zweifel. Das Landgericht verurteilte die Beklagte deshalb zur Zahlung von 1.106,00 EUR sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten in Höhe von weit über 8.000,00 EUR.





LG München I, Urteil vom 14.10.2016, Az. 21 S 19488/15


  • (...) - Beglaubigte Abschrift -


    Landgericht München I


    Az. 21 S 19488/15
    Az. 111 C 17735/13 Amtsgericht München



    IM NAMEN DES VOLKES!



    URTEIL



    In dem Rechtsstreit



    [Name]
    - Klägerin und Berufungsklägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



    [Name],
    - Beklagte und Berufungsbeklagte -

    Prozessbevollmächtigte:
    [Name],


    wegen Forderung


    erlässt das Landgericht München I - 21 Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter am Landgericht [Name] am 14.10.2016 aufgrund der mündlichen ' Verhandlung vom 11.05.2016 folgendes


    Endurteil:


    I.

    Auf die Berufung der Klägerin vom 29.10.2015 wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 23.09.2015, Az. 111 C 17735/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst:


    1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2012 zu zahlen.


    2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2012 zu zahlen



    II.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.



    III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar



    Beschluss:
    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.



    Gründe:


    I.

    Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts München vom 23.09.2015, Az. 111 C 17735/13 (Bl. 278/287 d. A.), Bezug genommen.

    Die Klägerin greift das Ersturteil in vollem Umfang an



    Die Klägerin beantragt,
    die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Ersturteils zu verurteilen, einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in .Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.11.2012 sowie 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.11.2012 zu zahlen.



    Die Beklagte beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.

    Im Übrigen wird von einem Tatbestand gemäß §§ 540 Abs 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.



    II.

    Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

    Auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils wird mit folgenden Erwägungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO):

    Soweit die Klägerin rügt, das Amtsgericht habe die sekundäre Darlegungslast zu Unrecht durch den Sachvortrag der Beklagten als erfüllt angesehen, war das Ersturteil entsprechend abzuändern und die Beklagte als Täterin zu Schadensersatz und zum Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten zu verurteilen.

    In Fällen, in denen der Internetanschluss bewusst anderen Personen - wie hier dem Zeugen [Name] - überlassen wurde, trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast aber nur dadurch, dass er dazu vortragt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber -im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet (BGH GRUR 2016, 191, 194 Tz 37 - Tauschbörse III, BGH GRUR 2014, 657, Tz 16 ff - BearShare).

    Die Beklagte hat im Hinblick auf den Zeugen [Name] der ihr zufolge selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatte, keine konkreten verletzungsbezogenen Angaben gemacht und insbesondere nicht ausreichend vorgetragen, durch welche Maßnahmen sie ihren Nachforschungspflichten genügt, haben will Infolge der sekundären Darlegungslast trafen sie solche Nachforschungspflichten dahingehend, wie und ob der Zeuge [Name] die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Unabhängig davon, ob die tatsächlich durchgeführten Nachforschungen letztlich erfolgreich sind oder erfolglos bleiben, ist jedenfalls deren Vornahme konkret samt Ergebnis darzustellen.

    Insoweit hat sich die Beklagte erstinstanzlich auf den, Vortrag beschränkt, der Zeuge [Name] habe sich zum Tatzeitpunkt ebenso wie sie selbst im Nachbarhaus [Anschrift] aufgehalten, wo ein Fußballspiel angesehen, Kniffel und Rommee gespielt und von einem Ägyptenurlaub erzählt worden sei (Seiten 1 und 2 des Schriftsatzes vom 04.11.2013, Bl. 103/104 d.A.). Zu etwaigen eigenen Versuchen herauszufinden, ob der Zeuge zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Tauschbörse genutzt hat, was naturgemäß keine dauernde körperliche Anwesenheit vor dem Rechner voraussetzt, hat sie sich trotz eines Hinweises des Erstgerichts zum Bestehen der sekundären Darlegungslast vom 08.10.2013 (Bl. 99 d.A ) nicht geäußert.

    Auch auf den Hinweis der Kammer im Termin vom 11.05.2016 (Bl. 315 d A ), dass eine denkbare Maßnahme zur Erfüllung der Nachforschungspflicht das Auslesen des Routers hätte gewesen sein können, hat die Beklagte lediglich allgemeine Überlegungen zur zeitlichen Auslesbarkeit ohne konkreten Bezug zum verwendeten Routermodell angestellt und insbesondere nicht behauptet, dass sie überhaupt versucht hat, diesen auszulesen oder Informationen zu beschaffen, ob das Modell zum Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnis von der Rechtsverletzung durch die Abmahnung noch auslesbar war Die Kammer will nicht dahingehend missverstanden werden, dass sie eine Täterhaftung stets dann annimmt, wenn die Nachforschungen kein, Ergebnis liefern Vielmehr sind im Rahmen der sekundären Darlegungslast die Maßnahmen darzustellen, die - erfolglos oder erfolgreich - ergriffen wurden, oder zumindest die konkrete Informationsbeschaffung mitzuteilen, warum sich bestimmte Maßnahmen sicher als erfolglos erweisen werden und deshalb auf deren Durchführung verzichtet wurde. Nur allgemein zu behaupten, Router speicherten bekanntermaßen die Daten nur 30 Tage, ohne konkrete Angaben zu den Verhältnissen beim tatsächlich verwendeten Routermodell zu machen oder zu einem tatsächlich unternommenen Ausleseversuch vorzutragen, vermag die Erfüllung der Nachforschungspflichten nicht zu belegen.

    Im Hinblick auf die Ermittlung der IP-Adresse ist die Kammer durch die Gutachten des Sachverständigen [Name] vom 18.08.2014 (Bl. 189 ff d A) und 14.02.2015 (Bl. 218 ff d A) vom ordnungsgemäßen Funktionieren der Ermittlungssoftware und damit von der Vornahme der Tathandlung über den entsprechenden Anschluss überzeugt. Der Sachverständige kommt in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass die relevante Aufzeichnung, Speicherung und Archivierung des Netzwerkdatenverkehrs für den streitgegenständlichen Zeitraum am [Datum] durch das Ermittlungssystem PFS ordnungsgemäß erfolgte und die mit dem maßgeblichen Filehash versehene Datei, die das Filmwerk [Name] enthalten hat, von dem Client der Beklagen erfolgreich heruntergeladen werden konnte. Die Überzeugung lasst sich irisbesondere deshalb bilden, weil der Sachverständige in seinem Gutachten vom 18.08.2014 ausführlich auf den Manipulationsschutz des Ermittlungssystems (dort Seite 18) eingeht und sich Anhaltspunkte für diesen Schutz überwindende Eingriffe nicht ergeben haben. Zudem hat der Sachverständige im Ergänzungsgutachten aufgrund des Ortstermins vom 14.02.2015 ausführlich dargelegt, dass von einer Authentizität des zur Verfügung gestellten Datenmaterials aufgrund der massiven Zugangssicherung auszugehen sei, was auch der für die Beklagte anwesende Zeuge [Name] zuletzt nicht mehr in Zweifel gezogen hat.

    Die Ordnungsgemäßheit der Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss der Beklagten ergibt sich aus der zweifachen Ermittlung am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr sowie am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr. Bei mehreren gleichlautenden Anschlusszuordnungen dynamischer IP-Adressen für das gleiche Werk ist von einem Anscheinsbeweis für deren Richtigkeit auszugehen (OLG Köln, MMR 2012, 549). Gegenbeweis hat die Beklagte nicht anzubieten vermocht.

    Im Hinblick auf den im Wege der Lizenzanalogie zu bestimmenden Schadensersatz schätzt die Kammer diesen nach § 287 Abs. 1 ZPO auf die als Mindestschaden geltend gemachten 600,00 EUR. Die Klägerin hat insoweit Vergleiche zu Musikdateien gezogen, mit denen die Kammer ebenfalls regelmäßig in Filesharing-Konstellationen zu tun hat und die zum Teil pro Musiktitel in der Instanzrechtsprechung mit 200,00 EUR pro Titel bemessen werden Bei einer lawinenartigen Verbreitung aufgrund der Möglichkeit zum Massendownload ergibt sich für die Anzahl potenzieller Upload-Lizenzen ein hoher Multiplikationsfaktor, so dass sich bei einem vollständigen Spielfilm und einer potenziellen Vielzahl von Uploads die geltend gemachten 600,00 EUR ohne weiteres nachvollziehen lassen.

    Auch der Ansatz eines vorgerichtlichen Unterlassungswerts für die Abmahnung von 10.000,00 EUR begegnet keinen Bedenken Maßgeblich ist insoweit das Interesse der Klägerin an der Unterbindung gleichartiger Verstoße für die Laufzeit eines potenziellen Titels, also für 30 Jahre. Der Angabe des Gegenstandswerts durch die Rechteinhaberin kommt ein Indizcharakter zu, da zum Zeitpunkt der Angabe der Ausgang einer außergerichtlichen Auseinandersetzung oder eines sich anschließenden Gerichtsverfahrens und damit ein Ersatz der entsprechenden Gebühren noch nicht absehbar sind. Dass die Grenze zu einem mutwilligen oder unvernünftigen Ansatz überschritten wäre, ist vorliegend nicht zu erkennen



    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs 2 Nr 1 ZPO hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 2 Nr 2 ZPO erfordern Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung der vom BGH in den zitierten Entscheidungen aufgestellten Grundsätze.

    Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht statthaft



    [Name]
    Vorsitzender Richter am Landgericht

    [Name]
    Richterin am Landgericht

    [Name]
    Richter am Landgericht

    zugleich für den durch sein Ausscheiden aus der Kammer an der Unterschriftsleistung gehinderten VRiLG Müller



    Verkündet am 14.10.2016
    [Name]
    Urkundsbeamte(r) der Geschäftsstelle (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


LG München I, Urteil vom 14.10.2016, Az. 21 S 19488/15,
Vorinstanz: AG München, Urteil vom 23.09.2015, Az. 111 C 17735/13,
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Waldorf Frommer,
Sachverständigengutachten,
Nachforschungspflichten,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
Ortstermin,
Sachverständige

Lukas011
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5545 Beitrag von Lukas011 » Freitag 18. November 2016, 05:50

Hallo,
ich habe mittlerweile alles durch.
Also Punkt 1-9 ist "abgearbeitet" :D
Habe mich dann noch mit denen aussergerichtlich geeinigt.
Jetzt kam plötzlich wieder ein Brief vom Amtsgericht mit einer Kostenfestsetzungsbeschlusses und ich soll nochmal über 400euro an die überweisen.

Ist das zulässig und normal??
Ich mein, als ich damals mit denen telefoniert habe und mich auf die Zahlung eines Betrages geeinigt habe, stand sowas nicht im Raum. Jetzt kommt nochmal massig geld dazu.
Da das ganze aber vom Amtsgericht kommt, denk ich jetzt mal schon das dies alles seine "richtigkeit" hat.
Ich kann zwar eine Beschwerde einreichen, aber bringt dies hier was wenn ich dem amtsgericht mitteile das ich mich mit denen ausergerichtlich geeinigt habe?
ich meine, ich hab mich ja mit denen auf einen betrag geeinigt, also müssen die doch die angefallenen kosten auch einberechnet/kalkuliert haben?!

mfg

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5546 Beitrag von Steffen » Freitag 18. November 2016, 09:22

[quoteemLukas011]Habe mich dann noch mit denen außergerichtlich geeinigt. Jetzt kam plötzlich wieder ein Brief vom Amtsgericht mit einer Kostenfestsetzungsbeschlusses und ich soll nochmal über 400,- € an die überweisen.

Ist das zulässig und normal?[/quoteem]


Ja. Denn man muss - im Mahnverfahren / Klageverfahren - unterscheiden zwischen
  • a) der sog. 'Hauptforderung' (= welchen Anspruch macht der Kläger geltend?)
    und separat
    b) den 'Kosten des Verfahrens' (= Gerichtskosten sowie die Kosten der beteiligten Parteianwälte für die Durchführung des Verfahrens)
Im Rahmen gerichtlicher Verfahren wird regelmäßig bei einem Vergleichsschluss eine abschließende Regelung zur 'Hauptforderung' getroffen, während zu den 'Kosten des Verfahrens' nur eine grundsätzliche Regelung aufgenommen wird.


Beispiel:
1. Der Beklagte zahlt an die Klägerseite einen Betrag von 950,- EUR. (= Regelung zur Hauptforderung)
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Bei dem vorgenannten Beispiel ist die Sache mit der Zahlung von 950,- EUR - nicht - erledigt. Vielmehr kommen hier noch die Kosten des Verfahrens hinzu, darunter insbesondere die Gerichtskosten (berechnet nach dem Gerichtskostengesetz (GKG)) sowie die Kosten der beteiligten Rechtsanwälte.

Beispiel: Außergerichtlicher Vergleich nach Anspruchsbegründung (Widerspruch MB, Abgabe des streitigen Verfahren, Anspruchsbegründung)
a) 'Hauptforderung' (Abmahnung + MB) = Vergleich
ca. 650,- € Abmahnung
ca. 150,- € MB
b) 'Kosten des Verfahrens' = Kostenbeschluss Amtsgericht
=> separater Kostenfestsetzungsbeschluss (GK, beteiligte Anwälte) ca. 300,- - 400,- €


Grund dafür, dass die 'Kosten des Verfahrens' regelmäßig - nicht - zahlenmäßig beziffert werden, ist zum einen, dass dies auch der Praxis bei einer Urteilsformel entspricht. In einem Urteil werden die Verfahrenskosten im Grundsatz nicht konkret benannt. Es gibt immer nur eine Entscheidung über die Kostenlast.

Zum anderen ist für die Festsetzung der Verfahrenskosten ein gesondertes Verfahren vor dem Rechtspfleger beim zuständigen Gericht (das sogenannte Kostenfestsetzungsverfahren) vorgesehen. In diesem Verfahren teilen die Parteien dem Gericht mit, welche RA-Kosten angefallen sind und entsprechend Erstattung verlangt wird. Der Rechtspfleger prüft diese Berechnungen, ggf. auch unter Berücksichtigung von Einwänden der Gegenseite. Zuletzt ergeht dann ein sog. Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die zu erstattenden Kosten konkret benannt sind. In diesem Verfahren werden z.B. auch Reisekosten berücksichtigt, die zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses (noch) nicht bekannt sind.

Folglich könnte der Richter die Kosten gar nicht im Termin bzw. im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung beziffern; dies ist schlichtweg der Job des Kostenbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren.

Aus diesen Umständen erklärt sich die 'zweite' Rechnung (eigentlich: Zahlungsforderung), neben dem eigentlichen Vergleich. Dabei handelt es sich eben um die Verfahrenskosten, die im für die 'Hauptforderung' bezahlten Betrag - nicht - enthalten sind.

Dabei gilt, wer anwaltlich vertreten ist, derjenige bekommt dies - alles - vom Anwalt erklärt und berechnet.

Und ja, dies ist - hier - im Forum unter Informationen seit dem 18. September 2015 nachzulesen.


VG Steffen

Eislinger
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5547 Beitrag von Eislinger » Montag 21. November 2016, 10:09

Hallo zusammen.

Kurz vor Verjährung erreichte uns der MB. Wir wollen nun einen Vergleich erreichen. Über zwei Dinge sind wir uns nach aller Recherche immer noch nicht ganz klar und bitten freundlich um Hilfestellung:

Frage 1: Wie reagieren wir auf den MB? Widersprechen wir dem zuerst und setzen uns dann mit WF in Verbindung? Oder umgekehrt?

Frage 2: Gelingt der Vergleich, kann dann erfahrungsgemäß trotzdem noch eine weitere Geldforderung folgen? Irgendwo hier haben wir gelesen, dass jemandem im Anschluss nochmal eine Rechnung über weitere Anwaltskosten ins Haus geflattert ist, die im MB noch nicht aufgeführt waren. War das nur eine Ausnahme?

Besten Dank und eine friedliche Vorweihnachtszeit,
Eislinger & Anhang

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5548 Beitrag von Steffen » Montag 21. November 2016, 15:11

Hallo @Eislinger,

Frage 1: Wie reagieren wir auf den MB? Widersprechen wir dem zuerst und setzen uns dann mit WF in Verbindung? Oder umgekehrt?

Ich gehe davon aus, Betroffener 'E' will sich vergleichen und erhält einen Mahnbescheid. Jetzt sagt die allgemeine Empfehlung, dass man trotz (außergerichtlichen) Vergleichsgedanken fristgemäß einen Widerspruch einlegen und das Mahngericht absenden sollte. Dies dient nur dazu, dass bei eventuellen langen Fristen in den außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen, doch irrtümlich aufgrund fehlenden Widerspruch des Betroffenen 'E' ein Vollstreckungsbescheid beantragt wird'. Ich will da niemand etwas unterstellen, aber es gilt: Safety #1. Nach dem Widerspruch - zeitnah (nicht trödeln) - setzt man sich mit dem Abmahner - telefonisch - in Verbindung (beachte: wie?) hinsichtlich einer außergerichtlichen Lösung.



Frage 2: Gelingt der Vergleich, kann dann erfahrungsgemäß trotzdem noch eine weitere Geldforderung folgen? Irgendwo hier haben wir gelesen, dass jemandem im Anschluss nochmal eine Rechnung über weitere Anwaltskosten ins Haus geflattert ist, die im MB noch nicht aufgeführt waren. War das nur eine Ausnahme?


Man muss hier einfach sagen, dass man im Mahnverfahren unterscheiden zwischen
a) der sog. 'Hauptforderung' (= welchen Anspruch (Abmahnung: AG + SE) macht der Kläger geltend?)
und separat
b) den 'Kosten des Verfahrens' (= Gerichtskosten sowie die Kosten der beteiligten Parteianwälte für die Durchführung des Verfahrens)


Beispiele:


Außergerichtlicher Vergleich nach Widerspruch MB - ohne - Anspruchsbegründung (Klage im Mahnverfahren)

ca. 650,- € Abmahnung
plus
ca. 150,- € MB (bzw. Kosten Mahnverfahren, die im MB thematisiert sind) = Gesamt (ca. 650,- + 150,-)

Natürlich muss man dieses im Vergleich verankern!



Außergerichtlicher Vergleich nach Widerspruch MB - mit - Anspruchsbegründung (Klage im Mahnverfahren)

1. außergerichtlicher Vergleich
ca. 650,- € + 850,- €

2. separater Kostenfestsetzungsbeschluss (GK, beteiligte Anwälte) hinsichtlich der Verfahrenskosten
ca. 300,- - 400,- €

Ergo, 1. + 2. = Gesamt


Hinweis:
a) Die von mir benannten Beträge sind kein Dogma
b) Natürlich kommt die letztendliche Summe auf das jeweilige Verhandlungsgeschick und den Argumente an.
c) Natürlich wird ein Anwalt der sichere Weg sein, und einen günstigeren Vergleich erzielen können. Nur müssen seine Kosten zum Schluss aufaddiert werden.


VG Steffen

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#5549 Beitrag von Steffen » Dienstag 22. November 2016, 22:10

WALDORF FROMMER: Sachverständigengutachten in Tauschbörsenverfahren attestiert erneut ordnungsgemäße Ermittlung des "PFS" - Amtsgericht Nürnberg verurteilt Anschlussinhaber nach umfangreicher Beweisaufnahme


22:05 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem Verfahren hatte die geschädigte Rechteinhaberin gegen den Beklagten ein Gerichtsverfahren auf Zahlung von Schadenersatz sowie Erstattung der Rechtsverfolgungskosten eingeleitet, da über dessen Internetanschluss illegal zwei Filmwerke zum Download angeboten wurden.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... r-nach-um/


Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 654_14.pdf




Autor:
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, nicht persönlich für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich zu sein. Zum Tatzeitpunkt habe auch sein volljähriger Bruder Zugriff auf seinen Internetanschluss nehmen können. Auf Nachfrage habe dieser die Rechtsverletzung jedoch glaubhaft abgestritten. Nach Erhalt der Abmahnung habe er auch den Rechner in seinem Haushalt untersucht, hierbei jedoch keine Tauschbörsensoftware auffinden können. Daher sei es nicht auszuschließen, dass es bei der Ermittlung der Rechtsverletzung und der Zuordnung der IP-Adresse durch den Provider zu Fehlern gekommen sei.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ermittlungen fehlerfrei erfolgt sind. Zunächst hatte das Gericht im Rahmen der Vernehmung Herrn Dr. Frank Stummer, den Geschäftsführer der Firma Digital Forensics zur Funktionsweise des Ermittlungssystems "PFS“ als Zeugen angehört:
  • "Der Zeuge erläuterte dem Gericht die Funktionsweise des von ihm entwickelten Ermittlungssystems, "PFS". So führte er aus, dass auf einem sog. Peer-to-Peer-Monitor die Informationen über die Werke abgelegt seien, nach denen mit dem Ermittlungssystem gesucht werde. [...] So führte der Zeuge Dr. [Name] weiter aus, dass die von der Klägervertreter-Kanzlei übermittelten Dateien und Torrent-Files verwendet werden, um damit am Tauschbörsen-Netzwerk teilzunehmen. So seien mehrere Computer im Einsatz, auf denen die jeweiligen Torrents hinterlegt seien, um mit den darauf befindlichen Clients am Tauschbörsen-Netzwerk teilzunehmen. Diese Clients seien dahingehend modifiziert, dass ein Upload durch die Clients softwareseitig unterbunden sei. Die Clients hätten ausschließlich die Funktion, von Dritten im Internet die genannten Dateien herunterzuladen.

    Der dabei generierte Netzwerk-Verkehr werde dann mittels Endace-Karten ausgelesen und einem Zeitstempel hinzugefügt. Die dann mit Zeitstempel versehenen Datensätze würden einmal als sog. A-Probe und als sog. B-Probe ausgeleitet werden. Die A-Probe werde dann analysiert, wobei im Rahmen der Analyse insbesondere geprüft werde, ob es tatsächlich zu einem Transfer von Daten gekommen sei und ob die dann transferierten Daten mit den aus der Vorermittlung zur Verfügung gestellten Daten identisch seien. Dies werde durch einen 1 zu 1-Vergleich durchgeführt.

    Nur wenn diese Kriterien erfüllt seien, werde der Datensatz mit der diesbezüglichen IP-Adresse in ein Auswertungsergebnis, eine sog. Ermittlungs-Datenbank überführt. Diese generierten Reports enthalten dann das Zeitfenster, innerhalb dessen ein Traffic gemessen wurde, die IP-Adresse, den Provider und das jeweilige Werk sowie sonstige Informationen. Die IP-Ermittlung erfolge dann durch die Klägervertreter-Kanzlei in eigener Zuständigkeit. Die sog. B-Probe werde auf ein gesondertes System ausgeleitet und dort auf Magnet-Bändern gesichert. Jeweils eine Stunde Netzwerkverkehr werde in eine Datei geschrieben und diese entsprechend gesichert. Außerdem seien diese Dateien mit einem sog. MD5-Hash gesichert.

    Die Angaben des Zeugen Dr. [Name] waren in sich schlüssig, nachvollziehbar und frei von inneren Widersprüchen. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Dr. [Name]. Auch auf diverse Nachfragen des Gerichts und der Parteivertreter konnte der Zeuge stets überzeugend und nachvollziehbar antworten."
Überdies holte das Gericht ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ein. Das umfassende Gutachten hat die konkreten Ermittlungen des Peer-to-Peer-Forensic Systems (PFS) - wie bisher sämtliche gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten zu dem Ermittlungssystem - vollumfänglich bestätigt.

Der Sachverständige konnte durch die Auswertung der konkreten Netzwerkmitschnitte zweifelsfrei verifizieren, dass zu den ermittelten Zeiten tatsächlich die konkreten Werke über die ermittelten IP-Adressen in einer Tauschbörse angeboten worden ist.
  • "Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zu den in der Tabelle […] angegebenen Zeitpunkten mit den dort jeweils angegebenen IP-Adressen bzw. Client-Hash die jeweiligen Werke öffentlich zugänglich gemacht wurden."
Auch war das Gericht von der korrekten Zuordnung der Rechtsverletzung zur IP-Adresse des Beklagten überzeugt:
  • "Zur Überzeugung des Gerichts wurden die ermittelten IP-Adressen auch zweifelsfrei dem Anschluss des Beklagten korrekt zugeordnet. [...] Soweit der Beklagte allgemein die fehlerhafte Zuordnung der dynamischen IP-Adressen zu den Anschluss-Kennungen bzw. zu seinem Anschluss monierte, kann eine solche fehlerhafte Zuordnung zur Überzeugung des Gerichts bereits deswegen ausgeschlossen werden, weil im vorliegenden Fall insgesamt drei IP-Adressen jeweils der Anschluss-Kennung des Beklagten durch die Deutsche Telekom AG zugeordnet wurde [...].

    Denn wenn bei der Zuordnung von mehr als einer IP-Adresse jeweils derselbe Anschluss-Inhaber bzw. im vorliegenden Fall dieselbe Anschluss- Kennung übermittelt wird, kann ein (menschlicher) Zuordnungsfehler mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in beiden Fällen ausgeschlossen werden. Denn die falsche Zuordnung hätte sich dann in beiden Fällen identisch ereignen müssen. Nachdem im vorliegenden Fall sogar drei Adressen zugeordnet wurden, erscheint dies erst Recht ausgeschlossen."
Das Amtsgericht Nürnberg positionierte sich auch noch zu der Frage eines vermeintlichen "Beweisverwertungsverbotes" bei der Auskunftserteilung durch sog. "Reseller" und erteilte der Rechtsauffassung des Beklagten eine Absage:
  • "Soweit der Beklagte ein Verwertungsverbot dahingehend einwendet, dass Internet-Service-Provider bezüglich des Anschlusses des Beklagten nicht die Firma Deutsche Telekom AG sondern vielmehr die Firma 1&1 sei und dieser Firma gegenüber kein Gestattungsbeschluss gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 Urheberrechtsgesetz vorliege, so kann dies im Ergebnis nicht überzeugen, da bezüglich der Auskunftserteilung durch die Firma 1&1 keine Verkehrs-Daten im Sinne von § 3 Nr. 30 TKG sondern nur sog. Bestands-Daten im Sinne von § 3 Nr. 3 TKG übermittelt wurden."
Zudem stellte das Amtsgericht Nürnberg klar, dass ein letztlich pauschales Bestreiten der Aktivlegitimation nicht geeignet ist, den hierzu erfolgten klägerischen Vortrag zu entkräften.
  • "Insbesondere wurden für jedes Filmwerk einzeln die jeweiligen Nutzungsrechtsketten dargelegt, beginnend jeweils beim Produzenten des Filmwerkes (§ 94 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz). Dieser substantiierte Vortrag wurde von dem Beklagten lediglich pauschal durch einen einzigen Satz bestritten. Ein solches Bestreiten ist gemäß § 138 Abs. 2 ZPO unzulässig, da es lediglich pauschal erfolgt und nicht auf den einzelnen und konkreten sowie substantiierten Vortrag der Klägerseite eingeht. Nachdem die Klägerseite aber die vollständige Rechtekette, beginnend beim Urheberrechts-Inhaber als Filmproduzenten (§ 94 Abs 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz) dargelegt hatte, steht damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO die Aktivlegitimation der Klägerin fest, vgl. § 34 Urheberrechtsgesetz."
Im Hinblick auf die feststehende Rechtsverletzung hatte das Amtsgericht den anwaltlich vertretenen Beklagten darauf hingewiesen, dass er seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden sei. Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist ist jedoch dennoch kein weiterer Sachvortrag des Anschlussinhabers hinsichtlich konkreter Nachforschungen erfolgt.
  • "Entgegen der Auffassung des Beklagten muss der Anschluss-Inhaber nicht nur pauschal vortragen, dass andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internet-Anschluss hatten. Er muss vielmehr konkret zum Verletzungs-Zeitpunkt einen Vortrag diesbezüglich erbringen. [...] Die pauschale und abstrakte Zugänglichkeit eines Internet-Anschlusses durch seinen Bruder genügt allerdings den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast - wie gezeigt - gerade nicht."
Das Amtsgericht Nürnberg hat den Beklagten folglich zur Leistung von Schadensersatz, Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und Übernahme der Verfahrenskosten - inklusive der Kosten des Sachverständigengutachtens - in Gesamthöhe von weit über 7.500,00 EUR verurteilt.





AG Nürnberg, Urteil vom 26.10.2016, Az. 32 C 6654/14


  • (...) - Beglaubigte Abschrift -


    Amtsgericht Nürnberg
    Az. 32 C 6654/14

    In dem Rechtsstreit


    IM NAMEN DES VOLKES



    [Name],
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,


    gegen


    [Name],
    - Beklagter -

    Prozessbevollmächtigte: [Name],


    wegen Schadensersatz


    erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch den Richter am Amtsgericht [Name] am 26.10.2016 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2016 folgendes

    Endurteil

    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.200,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.06.2013 zu bezahlen.
    2. Der Beklagte wird 'verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 666,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 21.06.2013 zu bezahlen.
    3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages.



    Beschluss
    Der Streitwert wird auf 1.866,00 EUR festgesetzt.



    Tatbestand

    Die Parteien streiten um Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen.

    Die Klägerin ist eine große Produktionsgesellschaft für Spiel- und Kinofilme.

    Mit Schreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin den Beklagten wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Zeitraum [Datum] bis [Datum] ab. Geltend gemacht wurden dabei Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Filmwerken [Name] und [Name].

    Die Klägerin verlangte insoweit Schadensersatz in Höhe von 500,00 EUR je Film sowie Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 EUR. Der Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab.

    Der Beklagte ist bzw. war im streitgegenständlichen Zeitraum Anschluss-Inhaber eines Internet-Anschlusses, der ihm vom Internet-Service-Provider "1&1" zur Verfügung gestellt wurde.

    Die Klägerin hatte die Firma ipoque GmbH damit beauftragt, im Internet im Rahmen sog. Tauschbörsen Ermittlungen durchzuführen, um festzustellen, von weichen IP-Adressen widerrechtlich Filmwerke öffentlich zugänglich gemacht werden. Nach Übermittlung der entsprechenden Informationen aus dem Ermittlungssystem "PFS" hatte die Klägerin zunächst durch Sicherungsbeschluss vom [Datum] die Deutsche Telekom AG dazu verpflichtet, bezüglich der übermittelten IP-Daten die Anschlussinhaber-Daten zu sichern. Durch Gestattungsbeschluss des LG Köln vom [Datum] (Anlage K4-1) übermittelte die Deutsche Telekom AG am [Datum] eine Anschluss-Kennung, die der Firma "1&1" zuzuordnen war, an die Klägerin. Auf Anfrage vom gegenüber der Firma "1&1" übermittelte diese eine CD mit den hinter der Anschluss-Kennung sich verbergenden jeweiligen Anschlussinhabern.

    Die Klägerin behauptet, Inhaberin der Online-Rechte an den Filmwerken [Name] und [Name] zu sein. Die DVD- und Kino-Rechte seien jedenfalls an Töchter der Klägerin übertragen. Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe sei aber bei der Klägerin verblieben. Produzent des Filmwerkes [Name] sei die Firma [Name] die ihre Rechte an die [Name] übertragen habe. Diese habe ihre Rechte an die [Name] übertragen, welche wiederum der Klägerseite für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sämtliche exklusiven Verwertungsrechte übertragen habe. Dies sei mit dem International Distribution License Agreement vom [Datum] erfolgt. Bezüglich des Filmwerkes [Name] habe die Produzentin des Films, die [Name] mit dem Output Agreement vom [Datum] der Klägerseite für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sämtliche Verwertungsrechte übertragen.

    Die Klägerin behauptet weiter, über den Anschluss des Beklagten sei am [Datum] im Zeitraum zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr das Filmwerk [Name] öffentlich zugänglich gemacht worden. Weiterhin sei das Filmwerk [Name] am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr sowie zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr des Folgetages sowie am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr sowie zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr öffentlich zugänglich gemacht worden. Hinsichtlich der Einzelheiten der geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen mit den jeweils ermittelten IP-Adressen und sog. "Client-Hash"-Daten wird auf Bl. 17 d. A (S. 1ß der Anspruchsbegründung) und die dort befindliche Tabelle Bezug genommen Die am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr festgestellte IP-Adresse sowie die am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr des Folgetages festgestellte IP-Adresse sowie die am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr festgestellte IP-Adresse seien dem Anschluss des Beklagten zuzuordnen. Bezüglich der Rechtsverletzung am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr sei eine Zuordnung des Anschlusses des Beklagten zwar nicht an Hand der (nicht abgefragten) IP-Adresse aber an Hand des sog. Client-Hash gegeben Die verwendete Ermittlungs-Software arbeite einwandfrei und stelle nur dann eine IP-Adresse fest, wenn auch ein Upload-Vorgang von dieser Adresse erfolgt sei, dessen Daten mit dem Filmwerk bzw. der diesbezüglichen Datei identisch seien. Auch die Zuordnung der Uhrzeit zur jeweils festgestellten IP-Adresse erfolge millisekundengenau. Ein Fehler bei der Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten sei schon deswegen auszuschließen, weil im vorliegenden Fall drei IP-Adressen abgefragt wurden und insoweit dreimal derselbe Fehler hätte auftreten müssen. Die Zuordnung des Beklagten als Anschlussinhaber ergebe sich dann aus der Auskunft der Firma "1&1".



    Die Klägerin beantragt:


    I.

    Der Beklagte wird verurteilt, einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1 000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.06.2013 zu bezahlen.


    II.

    Der Beklagte wird verurteilt, 666,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.06.2013 zu bezahlen.



    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte behauptet, dass zu seinem Internet-Anschluss auch sein Bruder Zugang gehabt habe. Der Bruder habe Zugang zum PC gehabt und übernachte öfters bei ihm. Der Bruder sei volljährig. Auch sein Bruder habe aber mit Filesharing im Übrigen nichts zu tun. Der Beklagte habe den Computer im Hinblick auf Filesharing-Software sowie die streitgegenständlichen Filme hin untersucht und dabei nichts gefunden. Auch habe er seinen Bruder diesbezüglich befragt. Der Bruder habe eine Rechtsverletzung aber verneint. Der Beklagte habe damals eine Fritz-Box 7390 mit WPA 2-Verschlüsselung verwendet, die ausweislich einer Mitteilung bis August [Jahr] eine Sicherheitslücke aufgewiesen habe. Es bestehe ein Verwertungsverbot, da der Sicherungs- bzw. Gestattungs-Beschluss nicht gegenüber der Firma "1&1" sondern nur der Deutschen Telekom AG ergangen sei. Weiterhin sei die Verwertung der IP-Daten unzulässig, da die Speicherung durch die Provider unzulässig sei. Der Schadensersatz pro Film sei zu hoch. Auch die Rechtsanwaltskosten seien pro Film zu hoch angesetzt. Darüber hinaus sei von einer Honorar-Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Klägervertretern auszugehen.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen Dr. [Name] sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie Erläuterung des Gutachtens in einer mündlichen Verhandlung durch den Sachverständigen [Name]. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 21.10.2015 sowie 05.10.2015 und weiterhin auf das Sachverständigengutachten vom 03.06.2016 samt Ergänzung vom 11.07.2016 Bezug genommen.

    Im Übrigen wird zur Vervollständigung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist begründet.



    I.

    Die Klage ist zulässig.

    Das Amtsgericht Nürnberg ist örtlich gemäß § 104a UrhG i.V m. §§ 12, 13 ZPO sowie sachlich gemäß § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG zuständig.



    II.

    Die Klage ist begründet.

    Gemäß § 97 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UrhG kann die Klägerin Schadensersatz vom Beklagten begehren. Gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 Urheberrechtsgesetz in der Fassung vom 07.07.2008 (nachfolgend a.F.) kann die Klägerin darüber hinaus Erstattung ihrer Abmahnkosten verlangen.


    1.

    Gemäß § 97 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Urheberrechtsgesetz ist derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich und vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass vom Anschluss des Beklagten die urheberrechtlich geschützten Werke [Name] und [Name] bei denen die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechts-Inhaberin war, öffentlich zugänglich gemacht wurden. Darauf aufbauend besteht eine Vermutung, dass der Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, "BearShare", zitiert nach Juris). Diese Vermutung findet hier auch Anwendung und wird durch die Darlegungen des Beklagten weder unanwendbar noch widerlegt.


    a)

    Die Klägerin war Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den genannten Filmwerken. Dieser zunächst von der Klägerin recht pauschal aufgestellte Vortrag wurde vom Beklagten zulässigerweise zunächst mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs 4 ZPO bestritten. Daraufhin hatte die Klägerin substantiiert weiter vorgetragen, (vgl. Bl. 52 ff d. A.). Insbesondere wurden für jedes Filmwerk einzeln die jeweiligen Nutzungsrechtsketten dargelegt, beginnend jeweils beim Produzenten des Filmwerkes (§ 94 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz). Dieser substantiierte Vortrag wurde von dem Beklagten lediglich pauschal durch einen einzigen Satz bestritten. Ein solches Bestreiten ist gemäß § 138 Abs. 2 ZPO unzulässig, da es lediglich pauschal erfolgt und nicht auf den einzelnen und konkreten sowie substantiierten Vortrag der Klägerseite eingeht (Greger in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 138 Rn. 10 a). Nachdem die Klägerseite aber die vollständige Rechtekette, beginnend beim Urheberrechts-Inhaber als Filmproduzenten (§ 94 Abs 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz) dargelegt hatte, steht damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO die Aktivlegitimation der Klägerin fest, vgl. § 34 Urheberrechtsgesetz.


    b)

    Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass zu den auf Bl. 17 d. A. (BI. 10 der Anspruchsbegründung) genannten Zeitpunkten die jeweiligen Filmwerke unter den dort angegebenen IP-Adressen öffentlich zugänglich gemacht wurden.


    aa)

    Diese Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 Abs. 1 ZPO basiert zunächst auf den Angaben des Zeugen Dr. Stummer. Der Zeuge erläuterte dem Gericht die Funktionsweise des von ihm entwickelten Ermittlungssystems "PFS". So führte er aus, dass auf einem sog. Peer-to-Peer-Monitor die Informationen über die Werke abgelegt seien, nach denen mit dem Ermittlungssystem gesucht werde. Diese Daten stammten aus sog. Vorermittlungen, die seitens der Klagervertreter-Kanzlei durchgeführt worden seien. Die genannten Vorermittlungen wurden vom Beklagten nie ausdrücklich in Abrede gestellt oder bestritten worden, weswegen diesbezüglich keinerlei Beweiserhebung erforderlich war. So führte der Zeuge Dr. [Name] weiter aus, dass die von der Klägervertreter-Kanzlei übermittelten Dateien und Torrent-Files verwendet werden, um damit am Tauschbörsen-Netzwerk teilzunehmen. So seien mehrere Computer im Einsatz, auf denen die jeweiligen Torrents hinterlegt seien, um mit den darauf befindlichen Clients am Tauschbörsen-Netzwerk teilzunehmen. Diese Clients seien dahingehend modifiziert, dass ein Upload durch die Clients softwareseitig unterbunden sei. Die Clients hätten ausschließlich die Funktion, von Dritten im Internet die genannten Dateien herunterzuladen Der dabei generierte Netzwerk-Verkehr werde dann mittels Endac-Karten ausgelesen und ein Zeitstempel hinzugefugt. Die dann mit Zeitstempel versehenen Datensätze würden einmal als sog. A-Probe und als sog. B-Probe ausgeleitet werden. Die A-Probe werde dann analysiert, wobei im Rahmen der Analyse insbesondere geprüft werde, ob es tatsächlich zu einem Transfer von Daten gekommen sei und ob die dann transferierten Daten mit den aus der Vorermittlung zur Verfügung gestellten Daten identisch seien. Dies werde durch einen 1 zu 1-Vergleich durchgeführt. Nur wenn diese Kriterien erfüllt seien, werde der Datensatz mit der diesbezüglichen IP-Adresse in ein Auswertergebnis, eine sog. Ermittlungs-Datenbank überführt. Diese generierten Reports enthalten dann das Zeitfenster, innerhalb dessen ein Traffic gemessen wurde, die IP-Adresse, den Provider und das jeweilige Werk sowie sonstige Informationen. Die IP-Ermittlung erfolge dann durch die Klägervertreter-Kanzlei in eigener Zuständigkeit.

    Die sog. B-Probe werde auf ein gesondertes System ausgeleitet und dort auf Magnet-Bändern gesichert. Jeweils eine Stunde Netzwerkverkehr werde in eine Datei geschrieben und diese entsprechend gesichert. Außerdem seien diese Dateien mit einem sog. MD5-Hash gesichert. Das System arbeitete seit ungefähr 2008 zunächst im eDonkey-Netzwerk und später auch im BitTorrent-Netzwerk.

    Die Angaben des Zeugen Dr. [Name] waren in sich schlüssig, nachvollziehbar und frei von inneren Widersprüchen. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Dr. [Name]. Auch auf diverse Nachfragen des Gerichts und der Parteivertreter konnte der Zeuge stets überzeugend und nachvollziehbar antworten.


    bb)

    Die Überzeugungsbildung des Gerichts basiert weiterhin auf den Angaben des Sachverständigen [Name]. Dieser führte zunächst in seinem schriftlichen Gutachten aus, das nach eingehender Überprüfung des Ermittlungssystems, u. a. mit Hilfe eines Ortstermins am 15.03.2016, hinsichtlich System-Architektur, technischer Methodik, organisatorischer Vorgehensweise etc. sich sachverständigerseits festhalten lasse, dass die für die Beweiserhebung im vorliegenden Fall relevante Aufzeichnung, Speicherung und Archivierung des Netzwerk-Datenverkehrs (B-Probe), insbesondere für den streitgegenständlichen Zeitraum, durch das Ermittlungssystem PFS ordnungsgemäß erfolgt sei Nach Auswertung der sog. B-Probe, die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt worden sei, könne bestätigt werden, dass von den jeweils genannten IP-Adressen im jeweiligen Zeitraum entsprechende Daten bezüglich der Referenz-Dateien über das Torrent-Netzwerk angeboten worden seien, wobei es jeweils zu einem Daten-Transfer gekommen sei. Auch seien die übermittelten Daten mit den jeweiligen Referenz-Dateien auf Grund von audio-visuellen Vergleichen, einem zusätzlichen manuellen überprüfen des sog Filehash und der jeweils durchgeführten bitweisen Vergleiche identisch.

    Soweit der Sachverständige im schriftlichen Gutachten ausführte, dass sämtliche Transfer-Vorgänge mit einer einheitlichen Client-ID bzw. einem einheitlichen Client erfolgt seien, revidierte er diese Ausführungen durch seine ergänzende Stellungnahme vom 24.06.2016 dahingehend, dass bei den jeweiligen Vorgängen die jeweils dokumentierten Client-IDs bzw. Clienthash bzw. in der Original-Terminologie des BitTorrent-Protokolls "Peer-IDs" verwendet worden seien, die mit den auf Bl. 17 d.A. wiedergegebenen Werten identisch seien. Dies hatte sich ohnehin bereits aus den Feststellungen des Sachverständigen auch in seinem schriftlichen Gutachten ergeben. Lediglich im Rahmen der Zusammenfassung hatte der Sachverständige dies - offenbar versehentlich - falsch dargestellt. Auch im Rahmen der mündlichen Einvernahme und Erörterung am 05.10.2016 in der mündlichen Hauptverhandlung, bestätigte der Sachverständige diese Ausführungen nochmals und erläuterte, wie es zu den verschiedenen Peer-IDs kommen konnte bzw. was ggf. die Ursache dafür sein könnte.

    Die Angaben des Sachverständigen waren in sich schlüssig, nach seiner durchgeführten Korrektur auch frei von inneren Widersprüchen und für das Gericht letztlich nachvollziehbar. Insbesondere gab der Sachverständige nachvollziehbar an, dass die hier gegebene besondere Konstellation der sich verändernden Peer-IDs bei zum Teil gleichbleibender IP-Adresse bzw. bei sich verändernder IP-Adresse zunächst von ihm übersehen worden sei. Dabei handele es sich letztlich auch um eine besondere Einzelfall-Konstellation. Das PFS habe er aber bereits seit seinen Anfängen im Jahre 2007 regelmäßig begutachtet und habe insoweit keinerlei Fehler vorgefunden. Insbesondere werde sichergestellt, dass nur der Datenverkehr letztlich in die Ermittlungs-Datenbank und die Reporte übernommen werde, der auch bei einem sog. bitweisen Vergleich mit den Referenz-Dateien identisch sei. Damit seien insbesondere sog. Leecher auszuschließen.

    Auch bezüglich der damals noch nicht an unabhängiger Stelle hinterlegten Public Keys erläuterte der Sachverständige die Hintergründe. Wie bereits der Zeuge Dr. [Name] ausgeführt hatte, werde die sog. B-Probe mit einem MD5-Hash signiert. Das bedeute, dass durch ein Programm ein Hash-Wert aus der jeweiligen Datei erzeugt werde. Dieser Hash-Wert sei bei den hier streitgegenständlichen Zeiträumen noch nicht an dritter Stelle hinterlegt worden. Weiterhin bestehe die zumindest theoretische Möglichkeit, dass ein Dritter die B-Probe verfälschen könnte. Dafür müsste er dann zunächst Zugang zur B-Probe haben, um diese zu verändern. Außerdem müsste er Zugang zu den Public Keys haben, die zumindest zum damaligen Zeitpunkt noch innerhalb der System-Architektur des PFS hinterlegt waren Er müsste also dann die B-Probe verändern, einen neuen MD5 erstellen und den alten MD5-Hash durch den neuen Public Key überschreiben. Später habe das PFS die Public Keys an dritter Stelle hinterlegt, um eine zusätzliche Verfälschungssicherheits-Garantie zu gewährleisten. Der Sachverständige führte aber überzeugend aus, dass eine solche Verfälschung der B-Probe praktisch nicht denkbar sei. Insbesondere sei der Netzwerkverkehr, der hier als Rohdaten ausgelesen werde, auf Grund seiner Komplexität eigentlich nur im theoretischen Bereich so verfälschbar, dass eine Verfälschung später nicht mehr entdeckt werden könne. Auf Grund der Komplexität des Datenstromes würden Veränderungen am Quell-Code des Datenstromes automatisch Fehler an anderen Stellen hervorrufen. Der vom Sachverständigen insoweit vorgebrachte Vergleich mit einer Filmdatei, die im Quellcode manipuliert werden würde und die dann keine sog. Artefakte beim Betrachten des Videos nach sich ziehen dürfte, war jedenfalls für das Gericht gut nachvollziehbar. Der Sachverständige erläuterte insoweit, dass eine solche Verfälschung des Netzwerk-Verkehrs in Studien durch Universitäten geprüft worden sei. Dies sei nach diesen Studien aber nur im theoretischen Bereich möglich gewesen.

    Bezogen auf den konkreten Fall, müsste also ein Mitarbeiter des PFS, da nur diese Zugang zum System hatten, den Netzwerk-Verkehr bei Erstellung der B-Probe bzw. nach Erstellen der B-Probe dahingehend manipuliert haben, dass die auf Bl. 17 d. A. erstellte Tabelle mit den dortigen Daten generiert worden wäre. Dies erscheint schon nach den Ausführungen des Sachverständigen als abwegig Darüber hinaus wurde sich ein solcher Fälscher wohl kaum die Mühe machen, zu fünf verschiedenen Zeitpunkten mit vier verschiedenen IP-Adressen und wechselnden Client-Hashes einen Netzwerkstrecke zu manipulieren.


    cc)

    Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zu den in der Tabelle auf Bl. 17 d. (Bl. 10 der Anspruchsbegründung) angegebenen Zeitpunkten mit den dort jeweils angegebenen IP-Adressen bzw. Client-Hash die jeweiligen Werke öffentlich zugänglich gemacht wurden.

    Soweit der Beklagte einwendet, dass nur jeweils kleine Parts bzw. "chunks" vom Anschluss bzw. Client veröffentlicht werden würden, spielt dies letztlich keine Rolle. Soweit damit vom Beklagten gerügt werden sollte, dass auf dem jeweiligen Computer mit dem Client nur Datei-Fragmente vorhanden wären, ist nach Auffassung des BGH aber tatsächlich auf den Inhalt des Leistungsschutzrechtes des Herstellers von Filmen, welcher hier gemäß § 95 Urheberrechtsgesetz i.V.m. § 34 Urheberrechtsgesetz auf die Klägerin übertragen wurde, abzustellen (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/19, "Tauschbörse I", Rn. 27, zitiert nach juris) Denn selbst wenn nur kleinste Teile aus dem Gesamtfilm auf der Festplatte vorhanden waren, ist auch diese Entnahme kleinster Partikel nach dem Urheberrecht geschützt (BGH, GRUR2009 S. 403 Rn. 14 - "Metall auf Metall I").

    Soweit dabei vom Beklagten gerügt werden sollte, dass kein vollständiges übertragen einer Datei von seiner Festplatte' nachgewiesen worden sei, spielt dies letztlich auch keine Rolle, da hier maßgeblich das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a Urheberrechtsgesetz) ist (BGH a.a.O. Rn. 28).
    Insoweit ist das Gericht auch bezüglich der Rechtsverletzung vom [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr davon überzeugt, dass auch diese Rechtsverletzung vom selben PC bzw. mittels derselben Torrent-Client-Software begangen wurde wie die Rechtsverletzungen vom [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr des Folgetages bzw. zwischen [Uhrzeit] Uhr. Denn insoweit war der Client-Hash bzw. - wie der Sachverständige ausführte- die Peer-ID mit den bei den Ids der anderen Verletzungs-Daten identisch. Diese Peer-ID werde - so der Sachverständige - von der Client-Software üblicherweise beim ersten Start generiert und sodann zur Identifizierung im Torrent-Netzwerk verwendet. Diese ID sei einzigartig, damit eine individuelle Kommunikation im Netzwerk gewährleistet sei. Zum Teil würden geringe Teile der ID bei einem Neustart, einer neuen IP-Adresse oder einem Versions-Update verändert werden Üblicherweise seien aber die ersten Zeichen der ansonsten 20 Byte langen Peer-ID immer identisch. Auch dies lässt sich im vorliegenden Fall relativ gut nachvollziehen. Während bei den Rechtsverletzungen am [Datum] und am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr bei zwei verschiedenen IP-Adressen auch zwei verschiedene Peer-IDs verwendet wurden, fällt aber bereits in diesem Zusammenhang auf, dass die ersten 20 Zeichen in dem Client-Hash-Schlüssel (Peer-ID) identisch bleiben und sich nur die nachfolgenden Zeichen verändern. Bezüglich der drei nachfolgend dokumentierten Rechtsverletzungen ist dies genauso, wobei bei allen drei nachfolgenden Rechtsverletzungen jeweils dieselbe Client-ID bzw. Peer-ID dokumentiert wurde. Wie bereits der Zeuge Dr. Stummer ausgeführt hatte und der Sachverständige bestätigte, dienen diese IDs der individuellen Zuordnung der Kommunikations-Partner im Torrent-Netzwerk. Soweit also im vorliegenden Fall bei drei aufeinanderfolgenden Zeitpunkten, die zum Teil nur wenige Minuten auseinander liegen, jeweils die identische ID dokumentiert wurde, ist zur Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass damit jeweils dieselbe Torrent-Client-Software verwendet wurde. Im Endeffekt steht dabei sogar nicht nur fest, dass die Rechtsverletzung vom selben Anschluss begangen wurde. Es steht sogar fest, dass die Rechtsverletzung vom selben PC mit derselben Software begangen wurde.


    c)

    Zur Überzeugung des Gerichts wurden die ermittelten IP-Adressen auch zweifelsfrei dem Anschluss des Beklagten korrekt zugeordnet. Nach den Ausführungen der Klägerseite sowie den vorgelegten Anlagen steht fest, dass die Klägerin zunächst sog. Sicherungsbeschlüsse innerhalb von sieben Tagen nach der Rechtsverletzung erwirkte, hier am [Datum], (Anlage K5). Der Gestattungsbeschluss wurde dann durch das LG Köln am [Datum] erlassen (Anlage K 4-1).

    Auf Grund der darin enthaltenen Informationen übermittelte die nach den jeweiligen Beschlüssen verpflichtete Deutsche Telekom AG am [Datum] die Anschluss-Kennungen, die dem Internet-Service-Provider "1&1" zuzuordnen waren. Auf Grund einer einfachen Auskunftsanfrage vom [Datum] übermittelte dann die Firma "1&1" eine CD mit den jeweiligen Inhabern, die den jeweiligen Anschluss-Kennungen zuzuordnen waren. Diese CD hat das Gericht auch in Augenschein genommen.


    aa)

    Soweit der Beklagte allgemein die fehlerhafte Zuordnung der dynamischen IP-Adressen zu den Anschluss-Kennungen bzw. zu seinem Anschluss monierte, kann eine solche fehlerhafte Zuordnung zur Überzeugung des Gerichts bereits deswegen ausgeschlossen werden, weil im vorliegenden Fall insgesamt drei IP-Adressen jeweils der Anschluss-Kennung des Beklagten durch die Deutsche Telekom AG zugeordnet wurde (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 1-6 U 239/11, zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 01.10.2012, Az. 6 W 1705112, Beck RS 2013, 17282, zitiert, nach Beck online)

    Denn wenn bei der Zuordnung von mehr als einer IP-Adresse jeweils derselbe Anschluss-Inhaber bzw. im vorliegenden Fall dieselbe Anschluss-Kennung übermittelt wird, kann ein (menschlicher) Zuordnungsfehler mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in beiden Fällen ausgeschlossen werden. Denn die falsche Zuordnung hätte sich dann in beiden Fällen identisch ereignen müssen. Nachdem im vorliegenden Fall sogar drei Adressen zugeordnet wurden, erscheint dies erst Recht ausgeschlossen.


    bb)

    Soweit der Beklagte ein Verwertungsverbot dahingehend rügt, dass hier Daten verwendet wurden, die seitens der Provider nicht hätten gespeichert werden dürfen, vermag dieses Verwertungsverbot letztlich nicht durchzugreifen. Denn selbst der Beklagte räumt ein, dass jedenfalls eine Speicherung von sieben Tagen zulässig sein sollte Innerhalb der von dem Beklagten selbst angenommenen Sieben-Tage-Frist war aber bereits der Sicherungsbeschluss gegenüber der Deutschen Telekom AG ergangen. Dass der Gestattungsbeschluss gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz nach Ablauf der 7-Tage-Frist erging, kann deswegen dahingestellt bleiben, da durch den Sicherungsbeschluss jedenfalls diese 7-Tage-Frist gewahrt war. Ein solcher Sicherungsbeschluss ist zur Überzeugung des Gerichts als Minusmaßnahme gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 Urheberrechtsgesetz auch zulässig, auch wenn nach dieser Vorschrift nur die Erteilung einer Auskunft geregelt ist.


    cc)

    Soweit der Beklagte ein Verwertungsverbot dahingehend einwendet, dass Internet-Service-Provider bezüglich des Anschlusses des Beklagten nicht die Firma Deutsche Telekom AG &indem vielmehr die Firma "1&1" sei und dieser Firma gegenüber kein Gestattungsbeschluss gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 Urheberrechtsgesetz vorliege, so kann dies im Ergebnis nicht überzeugen, da bezüglich der Auskunftserteilung durch die Firma 1&1 keine Verkehrs-Daten im Sinne von § 3 Nr. 30 TKG sondern nur sog. Bestands-Daten im Sinne von § 3 Nr. 3 TKG übermittelt wurden.

    Insoweit wird in der Rechtsprechung vertreten, dass bei Auseinanderfallen des Access-Providers mit dem Internet-Service-Provider, also bei einer sog. Reseller-Konstellation, ein Beweisverwertungsverbot gegeben sei, wenn der Reseller nicht am Auskunfts-Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz beteiligt wurde (LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, Az. 6 0 55/15 m.w.N.; AG Koblenz Beschluss vom 02.01.2015, Az. 153 C 3184/14; AG Augsburg, Urteil vom 22.06.2015, Az. 16 C 3030714; AG Rostock Urteil vom 07.08.2015 Az. 48 C 11/15; jeweils zitiert nach juris).

    Nach anderer Auffassung (AG Potsdam, Urteil vom 12.11.2015, Az. 37.0 156/15, zitiert nach juris) kann in einer solchen Konstellation der Reseller die Auskunft auch ohne Gestattungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 Satz 1 Urheberrechtsgesetz auf Grund eines einfachen Auskunftsersuchens erteilen.

    Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Gemäß § 101 Abs. 2 S. 1 Alt 1 Nr. 3 Urheberrechtsgesetz besteht in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung ein Auskunftsanspruch auch gegen eine Person, die im gewerblichen Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, es sei denn, die Person war nach den §§ 383, 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Der allgemeine Auskunftsanspruch gegen den Access-Provider richtet sich daher nach dieser Vorschrift, da die Deutsche Telekom AG Dienstleistungen (den Internet-Zugang) erbringt, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt werden. Gemäß § 101 Abs. 3 Nr 1 Urheberrechtsgesetz hat der Auskunftsverpflichtete, hier also die Deutsche Telekom AG, Namen und Anschrift der Nutzer der Dienstleistungen mitzuteilen. Gemäß § 101 Abs. 7 Urheberrechtsgesetz kann in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden. Gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz ist für die Erteilung der Auskunft gemäß § 101 Abs. 2 UrhG eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, wenn die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden kann. Gemäß § 3 Nr 30 TKG sind Verkehrs-Daten Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikations-Dienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Dem gegenüber sind gemäß § 3 Nr. 3 TKG Bestands-Daten diejenigen Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikations-Dienste erhoben werden. Gemäß § 3 Nr. 24 TKG sind Telekommunikations-Dienste in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Erbringung von Signalen über Telekommunikations-Netze bestehen, einschließlich Übertragungs-Dienste im Rundfunknetzen. Eine Auskunft über Bestands-Daten unterliegt demzufolge nicht dem Richtervorbehalt gemäß § 101 Abs. 9 Satz 11 Urheberrechtsgesetz, da insoweit insbesondere auch der Schutzbereich von Artikel 10 GG nicht tangiert wird wenn gemäß Artikel 10 GG (Fernmeldegeheimnis) sind nur die Verbindungs-Daten
    als solche einschließlich der Inhalts-Daten vom Grundrecht geschützt.

    Sogenannte Bestands-Daten, die also insbesondere zur Vertragsabwicklung erforderlich sind, unterfallen dem Schutz von Artikel 10 GG-schon deswegen nicht, weil sie nicht in der Verbindung selbst verwendet werden. Dabei ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass im Rahmen des Gestattungsbeschlusses gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz die Deutsche Telekom AG auf Grund der Verwendung von Verbindungs-Daten, nämlich der dynamischen IP-Adresse zusammen mit dem Zeitstempel, die Anschluss-Kennung mitteilte. Die Anschluss-Kennung selbst ist aber ein unveränderlicher Wert bzw. letztlich nur eine Netzwerknutzer-Identifikations-Bezeichnung, vergleichbar mit der Telefonnummer. Eide solche Anschluss-Kennung wird letztlich auch den Kunden der Deutschen Telekom AG zugeordnet, bei denen also die Deutsche Telekom AG letztlich nicht nur Netzbetreiber sondern auch Internet-Service-Provider ist. Insoweit verknüpft aber der Netzbetreiber automatisch die Anschluss-Kennung mit den im System hinterlegten Anschluss-Daten bzw. Vertrags-Daten bzw. Bestands-Daten. Im Falle des Auseinanderfallens von Netzbetreiber und Internet-Service-Provider (Reseller) kann eine solche automatische Verknüpfung gerade nicht hergestellt werden. Eine Beauskunftung der Anschlusskennung stellt sich damit aber letztlich nur als Beauskunftung des Namens im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz dar. Denn mit Name im Sinne dieser Vorschrift ist (entgegen LG Frankenthal, Urteil vom 11.09.2015, Az. 6 U 55/15 Rn. 19) letztlich nur ein Identifikations-Begriff gemeint. Wenn also der Netzbetreiber gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz sogar berechtigt wäre, den vollständigen Namen und die Anschrift des Anschluss-Inhabers unmittelbar mitzuteilen, so muss er doch erst Recht berechtigt sein, ein "Weniger", nämlich eine Identifikations-Bezeichnung mitzuteilen. Denn die Anschluss-Kennung wird letztlich von der Deutschen Telekom als individuelle Netzwerkknoten-Bezeichnung der Firma "1&1" erteilt, die diese wiederum mit dem bei ihr verknüpften Bestands-Daten (Vertrags-Daten) verbindet und dann an den jeweiligen Anschluss-Inhaber weitergibt. Daher erhalten die Kunden diese Daten auch nach Abschluss ihres Internet-Vertrages, um sie dann in ihrer technischen Hardware (Router) einzugeben, ähnlich einer Identifizierung mittels Name und Passwort bei der Windows-Anmeldung. Diese Anschluss-Kennung ändert sich auch während des Bestehens des Vertrages nicht. Soweit also nach der erstgenannten Auffassung die Übermittlung des Zeitstempels für die Beauskunftung erforderlich ist, um herauszufinden, wer sich hinter der Anschluss-Kennung verbirgt, handelt es sich dabei gerade nicht um Verkehrs-Daten im Sinne von Artikel 10 Grundgesetz, da es gerade nicht auf die eigentliche Verbindung ankommt. Der Zeitstempel dient lediglich dazu, um festzustellen, wer in einem bestimmten Zeitfenster Vertrags-Inhaber war Die Zuordnung erfolgt dabei aber nicht unter dem Gesichtspunkt von Verbindungs-Daten sondern lediglich Vertrags-Daten, was letztlich nur durch den Reseller an Hand des eigenen Daten-Bestandes geprüft werden kann, wer also zu einem bestimmten Zeitpunkt Vertragspartner war. Da aber weder der Zeitstempel noch die Anschluss-Kennung für sich genommen Verbindungs-Daten darstellen, erfolgt die Beauskunftung auch nicht unter Verwendung von Verbindungs-Daten im Sinne von § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz i.V.m § 3 Nr. 30 TKG, sondern lediglich unter Verwendung von Bestands-Daten im Sinne von § 3 Nr. 3 TKG. Damit wird auch keine Umgehung des Richter-Vorbehaltes erreicht (so aber AG Koblenz a.a.O.). Denn gegenüber der Deutschen Telekom AG ist das Gestattungs-Verfahren weiterhin durchzuführen. Im Rahmen dieses Gestattungs-Verfahrens ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäß Artikel 10 GG durch den Richter-Vorbehalt ausreichend genüge getan. Warum ein zweites Gestattungsverfahren gegenüber der Firma 1&1 einen zusätzlichen Schutz bieten soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht (zutreffend AG Potsdam, a.a.O.).


    d)

    Der Beklagte ist auch verantwortlich für die von seinem Internet-Anschluss ausgegangenen Rechts-Verletzungen.

    Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einem bestimmten Anschluss zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens"; zitiert nach juris). Die Vermutung ist hier auch anwendbar bzw. wurde vom Beklagten nicht widerlegt. Insoweit hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast (vgl. dazu BGH Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, "BearShare"; BGH, Urteil vom 11.06.2016, Az. 1 ZR 75/14, "Tauschbörse III"; zitiert jeweils nach juris) nicht genüge getan.

    Soweit der Beklagte ausführte, sein Bruder habe auch seinen PC nutzen können, bzw. seinen Internet-Anschluss benutzt, genügen diese allgemeinen Ausführungen nicht den von der Rechtsprechung konstruierten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Entgegen der Auffassung des Beklagten muss der Anschluss-Inhaber nicht nur pauschal vortragen, dass andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internet-Anschluss hatten. Er muss vielmehr konkret zum Verletzungs-Zeitpunkt einen Vortrag diesbezüglich erbringen (vgl. BGH, "Tauschbörse III", a.a.O. Rn 42).

    Trotz des Hinweises des Gerichts und des Vortrages der Klägerin hatte der Beklagte keinen näheren Sachvortrag dazu erbracht, wann, bei welcher Gelegenheit und in welchem Umfang der Bruder zum damaligen Zeitpunkt bei ihm zu Besuch war bzw. Zugang zu seinem Internet-Anschluss hatte. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom [Datum] abgemahnt worden war und zu diesem Zeitpunkt die Rechtsverletzungen vom [Datum] bis [Datum] also gerade mal 1 1/2 Monate in der Vergangenheit lagen, wäre es dem Beklagten daher unproblematisch möglich gewesen, auch im Rahmen seiner Nachforschungspflicht (BGH, "BearShare" a.a.O. Rn. 20) zu ermitteln und herauszufinden, wann sein Bruder bei ihm zu Besuch war, über welchen Zeitraum dieser Besuch erfolgte und was sein Bruder damals machte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass unter Umständen in dem Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung das sog. Router-Protokoll bereits überschrieben war, da solche Router-Protokolle regelmäßig nur eine Zeit von ca. vier Wochen abdecken Gleichwohl wäre dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt ein genaues Recherchieren möglich gewesen. Dass dies unter Umstanden nunmehr im Rahmen des hiesigen Prozesses nicht mehr möglich ist, spielt dabei keine Rolle, da die Abmahnung dem Beklagten zeitnah zu dem gerügten Verletzungs-Zeitpunkt zugegangen war. Der Beklagte hatte allerdings ausdrücklich erklärt, dass es ihm nicht zumutbar sei, weiteren Vortrag diesbezüglich zu erbringen. Die pauschale und abstrakte Zugänglichkeit eines Internet-Anschlusses durch seinen Bruder genügt allerdings den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast - wie gezeigt - gerade nicht.

    Dafür spricht für die Täterschaft des Beklagten auch, dass offenbar einmal ein manuell ausgelöster IP-Adresswechsel ausgelöst wurde. Denn am [Datum] wechselte die IP-Adresse innerhalb von 24 Stunden doppelt, was mit einer Provider-Zwangstrennung nicht zu erklären ist. Der Täter muss also auch Zugang zum Router (entweder physisch oder softwareseitig) gehabt haben Denn nur durch einen Reconnect (über die Router-Konfigurations-Seite oder durch Ein- und Ausstöpseln des DSL-Kabels) kann eine solche manuelle Zwangstrennung mit IP-Wechsel verursacht werden.


    e)

    Die Rechtsverletzung erfolgte auch widerrechtlich, da er keine Lizenz hatte und schuldhaft, da ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, da eine Unterscheidung zwischen legalen Downloadangeboten (z.B. Streaming) und illegalen Angeboten bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt möglich ist.


    f)

    Bezüglich des Schadens der Höhe nach kann gemäß § 97 Abs 2 Satz 3 Urheberrechtsgesetz grundsätzlich auch die sog. Lizenz-Analogie zur Bestimmung des Schadens herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift kann der Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hatte. Insoweit bleibt zunächst festzuhalten, dass eine Lizenzierung der öffentlichen Zugänglichmachung im Rahmen von Tauschbörsen durch praktisch keinen Rechteinhaber weltweit angeboten wird. Gleichwohl kommt eine Lizenz-Analogie zur Berechnungsgrundlage grundsätzlich in Betracht, da bei der Berechnung des Schadens nach der Lizenz-Analogie der Abschluss eines Lizenz-Vertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert wird (BGH Grur 1990 Seite 1099 - Lizenz-Analogie). Dabei kann zur Überzeugung des Gerichts ein solcher Lizenz-Analogie-Schadensersatz grundsätzlich nur dahingehend berechnet werden, wenn man die Kosten bzw. den Lizenz-Betrag für eine Einzelverbreitung mit der Anzahl der Verbreitungen multipliziert. Bezüglich beider Filmwerke ist nach den unbestrittenen Vortrag der Klägerin davon auszugehen, dass pro Filmwerk bei einem Online-Kauf beispielsweise über ein Streaming-Portal zum damaligen Zeitpunkt ein "Kaufpreis" (korrekterweise also ein Lizenz-Preis) in Höhe von mind. 4,00 EUR zu zahlen gewesen wäre Bezüglich des Verbreitungs-Faktors wird beispielsweise bei Musik-Titeln von einem Faktor von entweder 200 (so OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2013, Az. 5 U 222/10) oder sogar von 400 (so OLG Köln, Urteil vom 22.03.2012, Az. 1-6 U 67/11), ausgegangen. Zu berücksichtigen ist letztlich, dass nach allgemeinen Erfahrungssätzen davon auszugehen ist, dass ein Upload solange erfolgt, bis ein vollständiger Download der Datei gewährleistet ist. Im vorliegenden Fall handelte es sich um zwei Filme. Jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt unter Verwendung der damaligen Komprimierung-Möglichkeiten hatten solche Filme üblicherweise Dateigrößen von ca.700 MB. Bei einem damals handelsüblichen Internet-Anschluss mit einer Download-Geschwindigkeit von 6000 Kbit pro Sekunde, also theoretisch 750 kb/s, wäre ein solcher Download theoretisch innerhalb von knapp 16 Minuten möglich gewesen. Der vorliegende Fall zeigt aber, dass es sich dabei nur um theoretische Zahlen handeln kann, da allein bezüglich des Filmwerkes [Name] letztlich eine annähernd durchgängige Verbindung bzw. ein durchgängiger Upload im Zeitraum vom [Datum] [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr nachgewiesen wurde. Soweit es zwischendurch immer wieder Unterbrechungen gab, dürfte dies vor allem auf die (offenbar manuell hervorgerufenen) IP-Adress-Wechsel zurückzuführen sein. Das Gericht geht aber davon aus, dass allein diese Datei über einen Zeitraum von fast 16 Stunden durchgängig im Internet zum Upload angeboten wurde. Ausgehend von den beiden zuvor genannten Entscheidungen geht das Gericht letztlich davon aus, dass mindestens eine 300-fache Verbreitung stattgefunden haben dürfte. Multipliziert man also den Mindestbetrag von 4,00 EUR mit einer 300-fachen Verbreitung ergibt sich ein Betrag von 1.200,00 EUR (je Film). Das Gericht geht allerdings davon aus, dass bei Tauschbörsen letztlich ein 50-prozentiger Abschlag vorzunehmen ist, um den Besonderheiten der Tauschbörsen gerecht zu werden. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl der Nutzer von Tauschbörsen das dort heruntergeladene urheberrechtlich geschützte Werk im Handel so bzw. zu einem solchen Preis nicht erworben hätten. Würde daher die Klägerin ein solches Recht lizenzieren, müssten vernünftige Vertragspartner eine solche wirtschaftliche Absetzbarkeit bei ihrer Kalkulation berücksichtigen. Das Gericht schätzt daher den Schaden der Klägerin gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 600,00 EUR je Film, somit auf 1.200,00 EUR.


    2.

    Bezüglich der Abmahnkosten steht der Klägerin ein Anspruch gemäß,§ 97 a Abs. 1 Satz 2 Urheberrechtsgesetz a. F. in Höhe des tenorierten Betrages zu Insoweit lag insbesondere kein Fall von § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz a F. vor, da bei einer 300-fachen Verbreitung (vgl. oben) nicht von einer einfachen Rechtsverletzung ausgegangen werden kann. Die Vorschrift findet nach herrschender Meinung auf Tauschbörsen keine Anwendung. Abzustellen ist dabei letztlich auf den Gegenstandswert, der für die Unterlassung maßgeblich wäre. Zur Überzeugung ist bei Spielfilmen, die insbesondere im Kino liefen bzw. nicht eine völlig untergeordnete Bedeutung haben, ein Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von jeweils 10.000,00 EUR anzunehmen. Soweit also die Klägerin aus zweimal 10.000,00 EUR = 20.000,00 EUR ihre Abmahnkosten unter Zugrundelegung einer 1,0 Geschäftsgebühr berechneten, bestehen seitens des Gerichts dagegen keine Bedenken Soweit der Beklagte lediglich pauschal eine angebliche Honorar-Vereinbarung der Klägerin ins Blaue hinein behauptet, ist dieser Vortrag letztlich unbeachtlich (BGH a.a.O. "Tauschbörse I", Rn. 75, zitiert nach juris). Denn grundsätzlich ist von einer Vergütung nach dem Rechtsanwalts-Vergütungs-Gesetz auszugehen Abweichendes muss der Beklagte nicht nur darlegen, sondern auch beweisen. Hier mangelt es aber bereits an einem konkreten Vortrag dazu. Darüber hinaus hat die Klägerin letztlich nur eine 1,0 Geschäftsgebühr abgerechnet, obwohl sie durchaus berechtigt gewesen wäre, auch eine 1,3 fache Geschäftsgebühr zu berechnen (BGH a.a.O.).



    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Nürnberg-Furth
    Fürther Str 110
    90429 Nürnberg


    einzulegen

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Amtsgericht Nürnberg
    Further Str 110
    90429 Nürnberg


    einzulegen

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden, die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.


    gez.

    [Name]
    Richter am Amtsgericht


    Verkündet am 26.10.2016
    gez.
    [Name] JSekr'in
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Nürnberg, Urteil vom 26.10.2016, Az. 32 C 6654/14

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Student199
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5550 Beitrag von Student199 » Freitag 25. November 2016, 19:31

Guten Tag zusammen,

suche nun schon die ganze Zeit im Netz. Habe endlich dieses Forum gefunden, während andere Suchergebnisse nur zu Werbung von Anwälten führen.

Ich habe heute im Briefkasten folgende Abmahnung gefunden:

1,3 Gebühr (2300 VV RVG) aus Gegensstandswert EUR 1700: EUR 195
Auslagenpauschale EUR 20
Also 215 Euro Aufwendungsersatz.

Mit den 700 Euro Schadensersatz macht das 915 Euro. Trifft mich extrem hart als Student.
Vorallem bin ich im letzten Jahr und habe keine Zeit mich um sowas zu kümmern.

Daher die Frage was ist die einfachste Lösung? Zahlen? Es einem Anwalt übergeben?
Kann ich selbst auf sagen wir 300-400 Euro runterhandeln?

Ich würde bis Montag auf jeden Fall eine der im Netz kursierenden mod. UE einwerfen.

Ich hoffe jemand kann mir mit seiner Erfahrung aushelfen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5551 Beitrag von Steffen » Freitag 25. November 2016, 21:17

Hallo @Student199,

ich beschäftige mich jetzt im Dezember genau 10 Jahre mit dem Thema Filesharing-Abmahnung. Dabei sind wir in diesem Jahrzehnt eine Menge an Argumenten untergekommen, warum der Abgemahnte sich wie entscheidet, oder nicht. Heute habe ich auch keine Lust mehr meinem Gegenüber zu schreiben, was er gern hören bzw. lesen will. Einmal ist hier nicht das Forum Diddl-Maus.de oder eine Freundschaftssuchbörse, andermal geht es mir nur darum einen Sachverhalt nach besten Wissen und Gewissen nahzubringen mit dem Ziel, mögliche Kosten und Risiken zu minimieren und nicht verantwortungslos zu maximieren.

Mit Erhalt dieses Abmahnschreiben befindest Du dich - wenn Du der Abgemahnte bist - in einem Zivilrechtsstreit. Dieser kann einvernehmlich (Zahlung / Vergleich) beendet werden; die Ansprüche können verjähren (Aufwendungsersatz = 3 Jahre; Schadensersatz = 10 Jahre); man kann in dieser vorgenannten Frist weitere außergerichtliche Folgeschreiben (ugs. Bettelbriefe) erhalten; notfalls werden die Ansprüche und Forderungen gerichtlich (Mahnverfahren, Leistungsklage) geltend gemacht. Natürlich, kann ich dir- keine - Klagewahrscheinlichkeit beziffern (- dies kann nur der Abmahner -), aber wer nur eine mod. UE abgibt und die Zahlung verweigert, der entscheidet sich allein für
  • a) Klage
    oder
    b) Verjährung. Die Chancen stehen hierbei 50:50.
Denn bei einer möglichen Klage geht es ...

215,- EUR Aufwendungsersatz (1,3 Gebühr (2300 VV RVG) aus Gegenstandswert 1.700,- EUR)
700,- EUR Schadensersatz +
_______________________________________________________________________________
Gesamt 915,- EUR (Klagewert)

262,- EUR fremder Anwalt
200,- EUR eigener Anwalt
159,- EUR Gerichtskosten
_______________________________________________________________________________
Gesamt 1.536,- EUR (ohne Gutachten, Zeugen, Reisekosten, Spesen usw.)
================================================================

Und spätestens jetzt, sollte man sich doch die Zeit für seine Abmahnung nehmen. Es geht um Dein Geld, nicht um meins. Punkt.


Natürlich wird jeder, der eine Suchmaschine bedient auf Anwaltsseiten verwiesen. Hier herrscht heuer ein harter Konkurrenzkampf und dieser kostet auch Werbegelder für z.B. Google-Ranking. Ja, ein Anwalt kostet Geld, aber geht man bei Zahnschmerzen in den Hobbykeller oder eher zum Profi - einem Zahnarzt!?

Ein Forum - ja - hier gibt es Gott sei Dank Hilfe umsonst und jeder erwartet sofortige Antwort und vor allem verbindliche Aussagen. Aber auch hier sind diesem Grenzen (unerlaubte Rechtsberatung) gesetzt. Und egal wer sich welchen Anspruch setzt, es sind alle - keine - Anwälte. Das bedeutet, die möglichen Antworten könnten richtig sein (insgesamt oder zu einem Teil), im Umkehrschluss aber auch falsch (insgesamt oder zu einem Teil). Das ist eben das Risiko, was jeder - der sparen möchte - in Kauf nehmen muss.


Daher die Frage was ist die einfachste Lösung? Zahlen? Es einem Anwalt übergeben?
Kann ich selbst auf sagen wir 300 - 400 Euro runterhandeln?
Ich würde bis Montag auf jeden Fall eine der im Netz kursierenden mod. UE einwerfen.
Es geht nicht darum, was die einfachste oder schnellste Lösung ist, sondern welche führt zu einem Endergebnis mit geringen Risiken und wenig Kosten bzw. mit was bist du zufrieden. Deshalb gibt es bei jedem Schreiben (egal Abmahner oder Gericht) der gleiche Gedankenprozess.

Bild

Selbst bei der Verwendung einer im Netzt kursierenden mod. UE geht es doch erst einmal um die Prüfung, muss ich diese als abgemahnter Anschlussinhaber überhaupt abgeben. Besteht überhaupt dieser Unterlassungsanspruch, oder nicht. Und dieses kann und darf kein Forum prüfen.

Ich persönlich kann Dir nicht sagen - und werde es auch nicht - wie Du vorgehen solltest. Dies ist deine ureigen Entscheidung. Aber wenn Du möchtest, kannst Du die Links in meiner Signatur anklicken und deren Inhalt - in Ruhe - studieren, um dich zu informieren wie man reagieren kann.


Wir haben jetzt eigentlich die Situation, dass wir Abgemahnte haben nach Inkrafttreten des Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (09.10.2013, kurz: GguGpr). Der Abmahner richtet sich dabei nach dem gesetzlichen Vorgaben (§§ 97, 97a UrhG). Das bedeutet, der Aufwendungsersatz für die anwaltlichen Gebühren (AG) sind schon - gesetzlich - gemindert begrenzt!

215,- EUR Aufwendungsersatz (1,3 Gebühr (2300 VV RVG) aus Gegenstandswert 1.700,- EUR (1.000,- EUR = § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG + 700,- EUR = SEA siehe BT-Drucksache 17/13057, S. 29))

Warum sollte der Abmahner jetzt noch eine weitere Reduzierung dieser geminderten AG durch den Betroffenen akzeptieren?

Und im Weiteren gibt es einem SEA i.H.v. 700,- EUR. Und dafür hat man 10 Jahre Zeit zu "nerven". Wer den Abmahnwahn aufmerksam beobachtet wird mitbekommen haben, dass man jetzt alles mit einer systematischen Erhöhung des SE versucht "auszugleichen". Vor Inkrafttreten des GguGpr wurde für einen Film noch 450,- EUR verlangt. Dieses wurde auch noch kurz nach Inkrafttreten verlangt. Später wurde es angehoben auf 600,- EUR, aktuell liegt der SE bei 700,- EUR. Und nein, dies ist nicht rechtswidrig. Der Abmahner kann die Höhe des SE festlegen, nach Belieben. Ein Richter wird diese Berechtigung dann in einem möglichen Klageverfahren prüfen - bestätigen / ablehnen / korrigieren.


Wenn man jetzt nur den Gedanken hinsichtlich eines möglichen Vergleich beschäftigt und eine nachvollziehbare Argumentation verfügt, wird man wohl realistisch ausgehen:
  • AG = 215,- EUR + SE = ca. 400,- EUR = ca. 615,- EUR (Vergleich)
Alles andere ist unrealistisch. Natürlich stellt dieses aber I.M.H.O. dar.



VG Steffen

Eislinger
Beiträge: 5
Registriert: Samstag 1. Februar 2014, 10:50

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5552 Beitrag von Eislinger » Montag 28. November 2016, 21:15

Wir danken Dir, Steffen, für Deine Antwort vom 21. November.

Grüße,
Eislinger

NNirom
Beiträge: 22
Registriert: Mittwoch 2. November 2016, 22:04

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5553 Beitrag von NNirom » Dienstag 29. November 2016, 14:08

Danke Steffen für deinen Einsatz und dass Du stets Frage und Antwort stehst! Das ehrt dich *+~*
Steffen hat geschrieben: ich hoffe Du bist unfallfrei ins Bett gehüpft. 1ööüüää1
Geht so. Eher schlecht als recht, aber so ist das Leben :)
Steffen hat geschrieben: Je höher der Aufwand, desto höher die Kosten. Erhält man einen Mahnbescheid, gilt - allgemein -
Im Prinzip würde es dann aber schon Sinn machen sich direkt nach dem MB + Widerspruch zu vergleichen, BEVOR die Klage (bzw. Anspruchsbegründung) reinkommt, denn danach wird der Vergleich noch mal ein paar Hundert € teurer (natürlich unter der Voraussetzung, dass man sich vergleichen möchte, weil man z.B. keine Klage riskieren will oder weil man das Verjährungsgezittere satt hat. Bedingt natürlich, dass beide vergleichsbereit sind, was aber i.d.R. der Fall ist)
Steffen hat geschrieben: 4. Mahnbescheid

Widerspruch (insgesamt) - abwarten / außergerichtlicher Vergleich

Außergerichtlicher Vergleich
a) außergerichtlicher Vergleich mit Widerspruch und ohne Anspruchsbegründung
- hier wird zu dem Betrag xxx,xx € Abmahnung noch einen Betrag Kosten Mahnverfahren (im Mahnbescheid ersichtlich, ca. 150,- - 180,- €) aufaddiert -
Dazu habe ich eine Frage.
Im Mahnbescheid sind die Kosten exemplarisch ungefähr folgendermaßen aufgeschlüsselt:

I. Hauptforderung (SE und AE)
II. Verfahrenskosten
  • 1.) Gerichtskosten (Gebühr)
  • 2.) Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandskosten (Gebühr + Auslagen)
III. Nebenforderungen (Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit)
IV. Zinsen

Was genau sind die Kosten für das Mahnverfahren? Nur II. (Verfahrenskosten) oder gehört da auch III. (Nebenforderungen) dazu?
Und was genau sind diese Nebenforderungen? Wo gehören die mit rein?

beifahrer
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Registriert: Dienstag 29. November 2016, 22:07

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5554 Beitrag von beifahrer » Dienstag 29. November 2016, 22:26

Hallo zusammen,

habe jetzt einen Mahnbescheid für einen Vorfall von 2013 bekommen.

Damals wurde von einen Anwalt eine geänderte Unterlassungserklärung aufgesetzt und an die Rechtsanwälte geschickt.

Ebenso ein Schreiben
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,


im oben genannten Verfahren nehmen wir Bezug auf Ihre Abmahnung sowie die gesondert abgegebene Unterlassungserklärung.

Sie behaupten, von einer IP-Adresse, die unserer Mandantschaft zugewiesen war, sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk Ihrer Mandantschaft öffentlich zugänglich gemacht worden. Unsere Mandantschaft ist von dem Vorwurf überrascht. Sie ist sich keiner Schuld bewusst.

Zunächst wird die Rechteinhaberschaft Ihrer Mandantschaft bestritten. Es mag zwar sein, dass das Landgericht im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG von der Berechtigung Ihrer Mandantschaft ausgegangen ist. Allerdings hat diese Einschätzung keine Rechtswirkung gegenüber in Anspruch genommenen Anschlussinhabern. Die Entscheidung hat für ein mögliches Verfahren gegen unsere Mandantschaft keinerlei Präjudiz, schon weil das Auskunftsverfahren allein auf Ihrer einseitigen Darstellung beruht.

Gleiches gilt für die korrekte Ermittlung des Anschlusses unserer Mandantschaft. Es bestehen Zweifel an den Ermittlungs- und Dokumentationsmethoden des Ermittlungsdienstleisters. Nicht nur, dass die Ermittlung selbst völlig intransparent und nicht nachvollziehbar ist – darüber hinaus ist nicht sichergestellt, dass etwaige Daten nicht nachträglich verändert worden sind.

Selbst wenn der Anschluss unserer Mandantschaft Ausgangspunkt einer Urheberrechtsverletzung zum Nachteil Ihrer Mandantschaft gewesen sein sollte, besteht der Unterlassungsanspruch nicht zwangsläufig. Vielmehr hängt die Berechtigung der Abmahnung davon ab, ob der Anschlussinhaber selbst oder ein Dritter eine Urheberrechtsverletzung begeht. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2010 – Sommer unseres Lebens – besteht gerade keine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, sondern lediglich für dessen Verantwortlichkeit. Die Verantwortlichkeit kann sich unter verschiedenen Gesichtspunkten ergeben. Zudem ist der Unterlassungsanspruch je nach den tatsächlichen Verhältnissen auf eine unterschiedliche Begehungsart gerichtet. Während gegen den Täter ein Anspruch besteht, die verletzende Handlung (hier: das öffentliche Zugänglichmachen) künftig zu unterlassen, ist eine Haftung des unbeteiligten Anschlussinhabers darauf zu richten, es zu unterlassen, Dritten die verletzende Handlung zu ermöglichen. Vor allem hängt die Haftung des ansonsten unbeteiligten Anschlussinhabers davon ab, ob er zumutbare Prüfungs- und Handlungspflichten unterlassen hat.

In einer Familie ist die Person des Anschlussinhabers rein zufällig. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Familie lediglich ein Telefon- bzw. Internetanschluss besteht, der von den anderen Familienmitgliedern mitgenutzt wird. Kontrollpflichten, die erst zu einer Haftung des Anschlussinhabers führen, bestehen jedoch nicht gegenüber beliebigen Mitnutzern. Eine Überwachungspflicht beispielsweise des Ehegatten ist mit der Freiheit und dem Grundvertrauen innerhalb der Ehe nicht zu vereinbaren. Gleiches gilt für erwachsene Kinder. Auch hierzu liegen aktuelle Entscheidungen vor, die zu erwähnen, Sie anscheinend vergessen haben.

Es besteht übrigens auch keine Pflicht unserer Mandantschaft, den Täter einer Urheberrechtsverletzung zu benennen. Unserer Mandantschaft steht insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 101 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit §§ 383 ff. ZPO zu. Die hierzu gern zitierte Ross-und-Reiter-Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 11.05.2011, Az. 28 O 763/10) ist nach Einigung der Parteien im Berufungsverfahren unwirksam.

Bestünde tatsächlich eine Haftung, wie Sie sie Ihrer Abmahnung zugrunde legen, wäre dies das Ende gemeinsam genutzter Internetzugänge. Weder erzieherische noch technische Maßnahmen sind in der Lage, rechtskonformes Verhalten Dritter sicherzustellen. Da Ihrer Meinung nach der Anschlussinhaber in jedem Fall auch ohne vorherige Indizien für das Fehlverhalten Dritter einzustehen hätte, wäre eine Teilung des Internetzugangs ohne die Gefahr einer ausufernden Haftung nicht möglich.

Die darüber hinaus beanspruchte Kostenerstattung setzt zunächst einen Unterlassungsanspruch voraus, woran es hier schon fehlt.

Selbst bei grundsätzlicher Erstattungspflicht, wäre unsere Mandantschaft lediglich zum Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten, maximal der gesetzlichen Gebühren, verpflichtet. Bei der Gebührenberechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wäre ein Gegenstandswert von 10.000 EUR angemessen. Das von Ihnen erstellte Abmahnschreiben ist lediglich ein Schreiben einfacher Art, für das nach Nr. 2302 VV RVG lediglich ein Faktor von 0,3 anzusetzen ist. Es handelt sich um ein vielfach verwendetes Musterschreiben, das lediglich automatisiert durch individuelle Daten angereichert wird. Eine anwaltliche Prüfung geht dem Versand nicht voraus. Die Gebühren nach dem RVG betrügen demnach 165,80 EUR.

Jedenfalls wäre die Gebührendeckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG einschlägig. Danach ist der Ersatz der Rechtsanwaltskosten auf 100 EUR begrenzt. Die Kostenbegrenzung setzt einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs voraus. Dass es sich hier um einen einfach gelagerten Fall handelt, ist schon daran zu erkennen, dass die Bearbeitung bei Ihnen weitgehend automatisiert ist. Allein die Ermittlung durch ein Drittunternehmen genügt, um das immer gleiche Abmahnschreiben zu versenden.
Seite 2 von 3

Zur Bestimmung der Erheblichkeit der Rechtsverletzung kann nicht allein auf den Erfolg der Handlung abgestellt werden. Vielmehr ist die konkrete Form der Verantwortlichkeit des Betroffenen, mithin eine subjektive Komponente zu berücksichtigen. Sie werden uns zustimmen, dass die Rechtsverletzung des Täters erheblicher ist, als die des lediglich als Störer in Anspruch genommenen Anschlussinhabers.

Zuletzt handelt es sich jedenfalls um eine Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Unsere Mandantschaft hatte keinerlei Gewinnerzielungsabsicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Annahme des Landgerichts im Auskunftsverfahren, es handele sich um eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß. Während das gewerbliche Ausmaß (§ 101 UrhG) rein objektiv nach der Qualität und Quantität der Rechtsverletzung zu beurteilen ist, bestimmt sich der geschäftliche Verkehr nach dem Willen des Verletzers. Der Wortlaut in § 101 UrhG und in § 97a UrhG ist insoweit deutlich unterschiedlich und erst im Gesetzgebungsverfahren verschieden formuliert worden. Während der ursprüngliche Entwurf noch einen einheitlichen Wortlaut vorsah, ist in den Beratungen eine Differenzierung erfolgt. Beide Begrifflichkeiten nun wieder gleichzusetzen, würde den Willen des Gesetzgebers ad absurdum führen.

Soweit Sie darüber hinaus Schadensersatz geltend machen, setzt dies die schuldhafte, also die vorsätzliche oder fahrlässige Urheberrechtsverletzung voraus. Hieran fehlt es, wenn der Anschlussinhaber nicht selbst Täter der Urheberrechtsverletzung war. Im Übrigen bewegt sich der Schaden im einstelligen EUR-Bereich. Es gibt keine kommerzielle Auswertung urheberrechtlich geschützter Werke in dezentralen Computernetzwerken. Vergleichbare Tarife, die zur Schadensberechnung heranzuziehen wären, sind daher nicht verfügbar. Der GEMATarif VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Musiktitel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat, kommt dem hier zugrunde liegenden Vorwurf am nächsten. Dieser setzt eine Vergütung für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten eine Mindestvergütung von 0,1278 EUR pro Zugriff auf den einzelnen Titel an. Setzt man dies ins Verhältnis zum Verkaufspreis eines Musikstücks von 0,99 EUR inkl. Umsatzsteuer, ergäbe sich ein hypothetischer Lizenzschaden von 1,278 EUR für einen vollständigen Filmdownload bei einem Verkaufspreis von ca. 10 EUR.

Sofern Sie denselben Schaden jedoch bereits bei anderen Anschlussinhabern geltend gemacht haben, ist zudem eine Anrechnung vorzunehmen.

Gleichwohl hat unsere Mandantschaft kein Interesse an einem langwierigen Rechtsstreit. Sie wird daher bis zum 16.12.13 unter Zurückstellung erheblicher Bedenken und dem Vorbehalt der Gesamterledigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag in Höhe von 100 EUR mit dem Betreff „Ihr Zeichen“ auf das in der Abmahnung angegebene Konto überweisen.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Danach habe ich nichts mehr gehört von Waldorf, oder meinen Anwalt, auch keine Forderungsschreiben , androhungen von Klagen etc.


Was ist jetzt das beste zu tun.

Danke für eure Infos.

Gruß

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5555 Beitrag von Steffen » Mittwoch 30. November 2016, 00:18

[quoteembeifahrer]Hallo zusammen,

- habe jetzt einen Mahnbescheid für einen Vorfall von 2013 bekommen.
- Damals wurde von einen Anwalt eine geänderte Unterlassungserklärung aufgesetzt und an die Rechtsanwälte geschickt.
- Ebenso ein Schreiben meines Anwaltes i.V.m. freiwilligen Teilzahlung i.H.v. 100,00 EUR
- Danach habe ich nichts mehr gehört von Waldorf, oder meinen Anwalt, auch keine Forderungs-schreiben , Androhungen von Klagen etc.

Was ist jetzt das beste zu tun?[/quoteem]


Hallo @beifahrer,

hier erst einmal, wie man reagieren könnte,


Mahnbescheid - Allgemein
Widerspruch (insgesamt) - abwarten oder außergerichtlicher Vergleich

1. Abwarten:
a) die Ansprüche werden nicht begründet = keine Klage
b) die Ansprüche werden begründet = Klage (mindestens bis Ende Juli Folgejahr abwarten)
aa) aktiv verteidigen
ab) anerkennen, versäumen, gerichtlicher bzw. außergerichtlicher Vergleich

2. Außergerichtlicher Vergleich
a) außergerichtlicher Vergleich mit Widerspruch und mit ohne Anspruchsbegründung
- hier wird zu dem Betrag xxx,xx € Abmahnung noch einen Betrag Kosten Mahnverfahren (im Mahnbescheid ersichtlich, ca. 150,- - 180,- €) aufaddiert -
- Betrag Abmahnung + Kosten Mahnverfahren = Vergleich
b) außergerichtlicher Vergleich mit Widerspruch und mit Anspruchsbegründung
- hier wird zu dem Betrag xxx,xx € Abmahnung separat noch ein Betrag Gerichtskosten mittels gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss auf einen zukommen (ca. + 300,- - 400,- €)
- Betrag Abmahnung = Vergleich + separat Kostenfestsetzungsbeschluss Gericht
Sorry, auf das Schreiben deines Anwaltes zur versendeten mod. UE werde ich nicht näher eingehen. Auch nicht auf die grandiose Idee, freiwillig 100,00 EUR als Teilzahlung zu leisten. Einmal steht es mir als Laie nicht zu so ein Schreiben bzw. Strategie zu beurteilen, anderseits wird der bearbeitende Anwalt beim Abmahner sofort merken, dass (sehr) wenig Sachverstand zum Thema vorhanden ist. Das hieße, wenn Du einen Widerspruch - insgesamt - fristgemäß einlegst, der Abmahner die Ansprüche begründet, es zu einer Klageverfahren kommt und Du vorhast dich aktiv zu verteidigen - nehme auf alle Fälle einen anderen Anwalt.

Wenn Du noch Fragen hast, einfach stellen. Natürlich geht auch per E-Mail. Ist etwas persönlicher.

VG Steffen

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AG Spaichingen, Az. 2 C 368/15

#5556 Beitrag von Steffen » Mittwoch 30. November 2016, 00:41

WALDORF FROMMER: Spekulationen zu vermeintlichem Hackerangriff versprechen in Tauschbörsenverfahren keinen Erfolg - Amtsgericht Spaichingen verurteilt Anschlussinhaberin nach umfangreicher Beweisaufnahme vollumfänglich


00:40 Uhr



Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Vor dem Amtsgericht Spaichingen hatte die beklagte Anschlussinhaberin die Begehung der Rechtsverletzung abgestritten. Sie habe keine Tauschbörsensoftware auf ihrem Rechner installiert gehabt und würde auch nicht hinreichende technische Kenntnisse verfügen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de



Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... weisaufna/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 368_15.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Claudia Lucka



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Zum damaligen Zeitpunkt habe es in ihrem Haushalt einen Laptop gegeben, welcher auch von ihrem Lebensgefährten genutzt worden sei. Dieser, so die Beklagte, habe auf Nachfrage jedoch in Abrede gestellt, die Rechtsverletzung begangen zu haben.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Spaichingen war dieses Vorbringen nicht ausreichend, um sie von ihrer Haftung zu befreien.

Die Beklagte hätte vielmehr Tatsachen vortragen müssen, die auf die Täterschaft eines Dritten schließen lassen und dem Beweis zugänglich sind. Lediglich spekulativer Vortrag, der dem Geschädigten eine Beweisführung unmöglich mache reiche hierfür keinesfalls aus:
  • "Vorgetragen und unter Beweis gestellt hat die Beklagte lediglich, dass der Lebensgefährte möglicherweise die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte, was über eine rein theoretische Möglichkeit nicht hinausgeht. Die genauen Umstände, weshalb dies der Fall sein soll, [...] werden hingegen nicht vorgetragen und auch nicht unter Beweis gestellt. [...] Im Übrigen trägt die Beklagte selbst vor, dass der Lebensgefährte [...] in Abrede gestellt hat, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Diesen Sachvortrag hat die Klägerin unstreitig gestellt, so dass die Beklagte auch nicht den Nachweis führen konnte, dass sie nicht Täterin der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung gewesen ist."
Auch die Mutmaßungen der Anschlussinhaberin zu einem vermeintlichen Missbrauch ihres WLAN-Netzes durch Dritte konnten das Gericht nicht überzeugen:
  • "Im Ergebnis spekuliert die Beklagte lediglich über die Möglichkeit, ohne konkrete Anhaltspunkte zu benennen, die tatsächlich auf eine missbräuchliche Verwendung schließen lässt. Im Übrigen geht die Beklagte selbst davon aus, dass der Anschluss hinreichend gesichert war, so dass es keine Veranlassung gibt, anzunehmen, der Anschluss [...] wäre von einem unbekannten Dritten benutzt worden. Allein der Umstand, dass die Geschwindigkeit abnimmt, lässt auch nicht zwingend auf einen Missbrauch durch Dritte schließen, sondern lässt sich durch eine Vielzahl von Umständen erklären."
Aufgrund der "überzeugenden und nachvollziehbaren" Ausführungen des klägerischen Zeugen zur Ermittlung der Rechtsverletzung war das Gericht zudem davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung über den Anschluss der Beklagten erfolgt ist.
  • "Durch das Peer-to-Peer Forensic System der Firma Digital Forensics GmbH konnte ein Mitschnitt des Netzwerkverkehrs im Rahmen einer Tauschbörse zu Beweiszwecken aufgezeichnet werden. Der Mitschnitt umfasst das konkrete Angebot zum Herunterladen des betreffenden Werkes und die dem anbietenden Internetanschluss zugeordnete IP-Adresse und den exakten Angebotszeitpunkt. Entsprechendes hat der Zeuge Dr. [Name] glaubhaft und nachvollziehbar im Termin vom 30.06.2016 dargelegt, so dass das Gericht keine Zweifel hat, dass die entsprechenden Daten den Netzwerkverkehr im Rahmen einer Tauschbörse aufgezeichnet haben, zumal auch die Beklagtenseite den Ausführungen des Zeugen Dr. [Name] nicht entgegen getreten ist. [...] Insoweit steht für das Gericht fest, dass der streitgegenständliche Film [...] in den vorbenannten Zeiträumen über die IP-Adresse der Beklagten zum Tausch angeboten wurde. Darin liegt eine Verletzung der genannten Nutzungsrechte."
Da die Täterschaft der Anschlussinhaberin im Ergebnis somit weiterhin zu vermuten war, stellte sich für das Amtsgericht letztlich nur noch die Frage, ob die Beklagtenseite erhobenen Einwände gegen die Höhe der klägerischen Ansprüche zu berücksichtigen wären.

Das Gericht war jedoch davon überzeugt, dass sowohl der geltend gemachte Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR als auch der angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR angemessen seien.
  • "Berücksichtigt wurde, dass eine öffentliche Zugänglichmachung eines Videofilms in einer Tauschbörse eine sehr hohe Reichweite hat, den Kauf entbehrlich macht und somit eine Verdrängung des Angebots der Klägerin darstellt. Im Hinblick auf diese Reichweite der öffentlichen Zugänglichmachung hätte eine Lizenz räumlich und zeitlich unbeschränkt erteilt werden müssen."
Eine Einschränkung nach § 97a Abs. III S. 2 UrhG n.F. sei aus zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar und im Übrigen durch die Anwendbarkeit der Öffnungsklausel obsolet.







AG Spaichingen, Urteil vom 23.09.2016, Az. 2 C 368/15



  • (...) Aktenzeichen:
    2 C 368/15


    Amtsgericht Spaichingen


    Im Namen des Volkes



    Urteil


    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    - Klägerin -

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, -


    gegen


    [Name],
    - Beklagte -

    - Prozessbevollmächtigte:
    [Name], -


    wegen Schadensersatzes


    hat das Amtsgericht Spaichingen durch den Richter am Amtsgericht [Name] am 23.09.2016 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2016 für Recht erkannt:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.11.2014 zu bezahlen.
    2. Die Beklagte hat de Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.



    Beschluss
    Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.



    Tatbestand

    Die Klägerin macht Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung geltend.

    Die Klägerin ist Inhaberin sämtlicher Rechte am Filmwerk [Name]. Unstreitig wurde der Beklagten keine Lizenz für die Vervielfältigung bzw. dem Anbieten in Tauschbörsen erteilt. Die Beklagte macht nun Ansprüche auf Schadensersatz und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr bzw. [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr begangene Urheberrechtsverletzungen geltend


    Die Klägerin trägt vor,
    dass die Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß bevollmächtigt seien. Mit Hilfe des Peer-to-Peer Forensic System sei festgestellt worden, dass vom Internetanschluss der Beklagten aus das streitgegenständliche Filmwerk in einer Tauschbörse angeboten worden sei Die entsprechende IP-Adresse der Beklagten sei durch eine Auskunft des Telefon- bzw. Internetanbieters ausfindig gemacht worden, nachdem zuvor das zivilrechtliche Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG durchgeführt worden sei. Die Netzwerkmitschnitte seien rechtmäßig festgestellt worden.

    Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte sich mit Computern nicht auskenne, dass sie gerade einigermaßen in der Lage sei, irgendwelche Kontakte über Facebook herzustellen, dass sie von Tauschbörsen keine Ahnung habe, dass solche Software auch nicht auf ihrem Rechner installiert sei, dass die Beklagte nicht allein in der Wohnung wohne, sondern mit ihrem Lebensgefährten [Name], dass sich die Wohnung in einem Dreifamilienhaus befinde und es in dieser Wohnung einen Laptop gebe, welcher von beiden benutzt worden sei.

    Es werde weiter mit Nichtwissen bestritten, dass der Internetanschluss über WLAN mit WPA2 Verschlüsselung hergestellt werde und man in letzter Zeit bemerkt habe, dass die Geschwindigkeit des Internets abnehme, was möglicherweise darauf rückschließen lasse, dass jemand sich in den WLAN-Anschluss eingewählt habe, obwohl er über WPA2 abgesichert gewesen sei. Für die Täterschaft der Beklagten spreche aufgrund ihrer Anschlussinhaberschaft eine tatsächliche Vermutung, dass sie die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Die Beklagte habe weder ausreichend dargelegt, noch nachgewiesen, dass eine Dritte Person als Täter in Betracht komme Die rein theoretische Möglichkeit einer Täterschaft einer Dritten Person bzw. eines anderen Geschehensablaufes genüge nicht. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, dass der Lebensgefährte in Abrede gestellt habe, dass er die Urheberrechtsverletzung begangen habe, werde dies unstreitig gestellt. Im Übrigen sei die Beklagte nicht ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, weshalb es der Beklagten obliege, den Nachweis zu führen, dass sie nicht Täterin der Urheberrechtsverletzungen sei. Auf die Mac-Adresse komme es nicht an, da die Beklagte keine konkreten Umstände dargelegt habe, aus denen sich ein anderer Geschehensablauf ergeben habe. Der geltend gemachte Schaden in Form der Lizenzanalogie sei angemessen. Der für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten angesetzte Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR sei ebenfalls gerechtfertigt.



    Die Klägerin hat beantragt,
    1. Die Beklagte wird verurteilt, einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.11.2014 zu bezahlen.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.11.2014 zu bezahlen.



    Die Beklagte hat beantragt,
    die Klage abzuweisen


    Die Beklagte trägt vor,
    dass bestritten werde, dass die gegnerischen Prozessbevollmächtigten entsprechend bevollmächtigt seien, Ansprüche geltend zu machen. Es werde bestritten, dass die Netzwerkmitschnitte rechtmäßig erhoben worden seien und die Daten den Internetanschluss der Beklagten betreffen. Es werde auch bestritten, dass die Beklagte eine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Die Beklagte sei zwar Inhaberin des Internetanschlusses, kenne sich jedoch mit Computern nicht aus. Sie sei gerade einigermaßen in der Lage, irgendwelche Kontakte über Facebook herzustellen. Von Tauschbörsen habe sie keine Ahnung. Solche Software sei auch nicht auf ihrem Rechner installiert. Die Beklagte wohne nicht allein in der Wohnung, sondern mit ihrem Lebensgefährten [Name].

    Die Wohnung befinde sich in einem Dreifamilienhaus Es habe in dieser Wohnung einen Laptop gegeben, welcher von beiden benutzt worden sei. Der Internetanschluss sei über WLAN mit WPA2 Verschlüsselung hergestellt worden. In letzter Zeit habe man bemerkt, dass die Geschwindigkeit des Internets abnehme, was möglicherweise darauf rückschließen lasse, dass jemand sich in den WLAN-Anschluss eingewählt habe, obwohl er über WPA2 abgesichert gewesen sei. Es gebe Spezialisten, die dies relativ problemlos können. Die Beklagte bestreite, dass sie irgendeine Rechtsverletzung begangen habe Es sei allenfalls möglich, dass ihr Lebensgefährte die Urheberrechtsverletzung begangen habe, was dieser allerdings in Abrede stelle. Die Beklagte habe somit Nachforschungen angestellt. Der Lebensgefährte habe auch nicht nur die theoretische Möglichkeit behebt, auf das Internet zuzugreifen, sondern die tatsächliche Möglichkeit Dies sei auch schon zum Zeitpunkt der angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung so gewesen. Die Beklagte würde für ein entsprechendes Handeln ihres Lebensgefährten nicht haften, da dieser volljährig sei. Mehr als eine MPA2-Verschlüsselung konte von ihr nicht verlangt werden. Sie habe auch keine Kenntnis erlangt, dass ihr Lebensgefährte oder irgendeine andere Person von ihrem Internetanschluss aus irgendwelche Urheberrechtsverletzungen begangen habe. Sie habe daher auch nicht einschreiten oder irgendwelche Personen ermahnen können, dies zu unterlassen. Die Beklagte sei damit ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen und müsse sich kein Verschulden anrechnen lassen. Es komme auch nicht auf die IP-Adresse an, sondern auf die Mac-Adresse. Da jedoch nicht feststehe, dass die Urheberrechtsverletzung über den Rechner der Beklagten durchgeführt worden sei, könne diese der Beklagten nicht angelastet werden. Hilfsweise werde die Schadensberechnung bestritten.


    Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte mit den gegenseitigen Schriftsätzen und Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen Dr. [Name]. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe


    Die Klage ist zulässig und begründet.


    1.

    Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Spaichingen zuständig Das Verfahren wurde mit Eingang am 05.10.2015 beim Amtsgericht Spaichingen anhängig. Die Konzentration auf das Amtsgericht Stuttgart gem. § 13 Abs. 3 Nr. 2 ZuVOJu erfolgte jedoch erst zum 01.01.2016.


    2.

    Soweit die Beklagtenseite bestritten hat, dass die klägerischen Prozessbevollmächtigten ausreichend bevollmächtigt wurden, ist mit Schriftsatz vom 02.12.2015 (Bl. 140 d.A.) eine entsprechende Vollmacht zur Gerichtsakte gereicht worden.


    3.

    Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Hohe von 600,00 EUR aus §§ 97, 19a UrhG zu.


    a)

    Die Klägerin ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Films [Name] unstreitig Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung.


    b)

    Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der streitgegenständliche Film [Name] wie folgt über den Internetanschluss der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurde.

    - [Datum], von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] Uhr
    - [Datum], von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] Uhr

    Durch das Peer-to-Peer Forensic System der Firma Digital Forensics GmbH konnte ein Mitschnitt des Netzwerkverkehrs im Rahmen einer Tauschbörse zu Beweiszwecken aufgezeichnet werden. Der Mitschnitt umfasst das konkrete Angebot zum Herunterladen des betreffenden Werkes und die dem anbietenden Internetanschluss zugeordnete IP-Adresse und den exakten Angebotszeitpunkt Entsprechendes hat der Zeuge Dr. [Name] glaubhaft und nachvollziehbar im Termin vorn 30.06.2016 dargelegt, so dass das Gericht keine Zweifel hat, dass die entsprechenden Daten den Netzwerkverkehr im Rahmen einer Tauschbörse aufgezeichnet haben, zumal auch die Beklagtenseite den Ausführungen des Zeugen Dr. [Name] nicht entgegen getreten ist.

    Insoweit bedurfte es auch keiner weiteren Begutachtung hinsichtlich der Auswertung des Netzwerkmitschnitts. Die Ausführungen des Zeugen Dr. [Name] waren überzeugend un nachvollziehbar. Diesbezüglich ist auch nicht ersichtlich, dass der Netzwerkmitschnitt unrechtmäßig erworben wurde. Hiergegen spricht bereits, dass die Klägerseite sodann mittels des Netzwerkmitschnitts das zivilrechtliche Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG durchgeführt hat. Das Landgericht München 1 (Az. 33 0 7730/12) hat hierzu angeordnet, dass der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG gestattet wird, darüber Auskunft zu erteilen, wem zu den in der Anlage benannten Zeitpunkten die jeweils in der Anlage benannten IP-Adressen zugeordnet waren, unter Angaben von Namen, Anschrift und Benutzerkennung (Bl. 57 d.A.) Mit der Anlage K2 wurde hierzu Auskunft erteilt mit dem Ergebnis, dass die IP-Adresse der Beklagten zugeordnet wurde.

    Insoweit steht für das Gericht fest, dass der streitgegenständliche Film [Name] in den vorbenannten Zeiträumen über die IP-Adresse der Beklagten zum Tausch angeboten wurde Darin liegt eine Verletzung der genannten Nutzungsrechte.


    c)

    Die Beklagte ist vorliegend auch als Täterin dieser Rechtsverletzung anzusehen.


    aa)

    Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind, trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller; danach ist es grundsätzlich seine Sache nachzuweisen, dass der in Anspruch Genommene für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Wenn allerdings ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers (vgl. BGH GRUR 2013, 511; BGH GRUR 2010, 633).

    Eine tatsächliche Vermutung begründet einen Anscheinsbeweis (vgl. BGH NJW 2012, 2435; BGH NJW 2010, 363; BGH NJW 1993, 3259). in Bezug auf die aus der Anschlussinhaberschaft resultierende tatsächliche Vermutung ist es Sache des Anschlussinhabers, die Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt, um so die tatsächliche Vermutung zu erschüttern Der Anschlussinhaber hat insoweit nicht die alleinige Verantwortlichkeit der anderen Personen, die als Täter in Betracht kommen, zu beweisen (Beweis des Gegenteils), wohl aber die für die ernste Möglichkeit ihrer Verantwortlichkeit sprechenden Umstande (LG München, Urteil vom 01.07.2015, Az. 37 0 5394114, OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. 6 U 109/13 - Zitiert nach Juris).


    bb)

    Vorliegend konnte die Beklagte die tatsächliche Vermutung nicht erschüttern.


    (1)

    Die Beklagte ist der Behauptung der Klägerin, diese habe die Urheberrechtsverletzung begangen zwar entgegengetreten Die Beklagte hat jedoch schon die für die ernste Möglichkeit der Verantwortlichkeit einer anderen Person sprechenden Umstände nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.


    Unter Beweis durch den Lebensgefährten [Name] wurde lediglich folgender Sachvortrag
    gestellt:
    • "Die Beklagte ist zwar Inhaberin des Internetanschlusses, jedoch kennt sie sich mit Computern nicht aus. Sie ist gerade einigermaßen dazu in der Lage, irgendwelche Kontakte über Facebook herzustellen. Von Tauschbörsen hat sie keine Ahnung. Solche Software ist auf ihrem Rechner nicht installiert."

      "Die Beklagte bestreitet also, dass sie irgendeine Rechtsverletzung begangen hat Es ist allen-
      falls möglich, dass ihr Lebensgefährte [Name] die Urheberrechtsverletzung begangen hat, der dies allerdings auch in Abrede stellt."

    Durch Sachverständigenbeweis wurde unter Beweis gestellt:
    • "Die Beklagte wohnt nicht allein in der Wohnung. Es lebt dort noch ihr Lebensgefährte, der vorbenannte Zeuge [Name]. Die Wohnung befindet sich in einem Dreifamilienhaus. Es gab in dieser Wohnung ein Laptop, das von beiden benutzt wurde. Der Internetanschluss wurde über WLAN mit WPA2 Verschlüsselung hergestellt. Man hat in letzter Zeit bemerkt, dass die Geschwindigkeit des Internets abnimmt, was möglicherweise darauf rückschließen lässt, dass jemand sich in den WLAN Anschluss eingewählt hat, obwohl er über WPA2 abgesichert war. Es gibt Spezialisten, die dies relativ problemlos können."
    Mit Schriftsatz vom 02.12.2015 wurde der Beklagtenvortrag mit Nichtwissen bestritten, was zulässig war, da dieser Sachvortrag ausschließlich der Sphäre der Beklagtenseite entstammte


    (2)

    Der unter Beweis gestellte Sachvortrag genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, um ernsthaft die Möglichkeit der Verantwortlichkeit einer anderen Person anzunehmen.

    Soweit durch den Zeugen [Name] unter Beweis gestellt wurde, dass sich die Beklagte nicht mit Computern auskenne und von Tauschbörsen keine Ahnung habe, kann damit die tatsächliche Vermutung nicht widerlegt werden. Denn der Vortrag bezieht sich nicht darauf, dass eine dritte Person zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internetanschluss der Beklagten hatte.

    Hinsichtlich des Sachvortrags, dass solche Software auf ihrem Rechner auch nicht installiert ist, bezieht sich dieser Sachvortrag schon nicht auf den Tatzeitraum. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte zwischenzeitlich ihren Rechner ausgetauscht hat.

    Hinsichtlich des Sachvortrages, dass die Beklagte nicht allein in ihrer Wohnung lebt, sondern noch ihr Lebensgefährte und der Laptop gemeinsam benutzt wird, bezog sich das Beweisangebot in Form eines Sachverständigengutachtens offensichtlich nur auf den technischen Vortrag im unteren Bereich des Absatzes. Jedenfalls ist nach Auffassung des Gerichts ein Sachverständigengutachten ungeeignet, um festzustellen, dass der Lebensgefährte der Beklagten mit dieser in einer Wohnung lebt und der Laptop von beiden genutzt wird. Es fehlt bereits an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Ein anderes Beweismittel wie beispielsweise das Zeugnis des Lebensgefährten oder eine Einwohnermeldeamtsauskunft wurde hingegen hierzu nicht angeboten. Es wurde damit auch nicht unter Beweis gestellt, dass der Zeuge [Name] mit der Beklagten überhaupt in einer Wohnung lebt und der Laptop gemeinsam benutzt wird.

    Hinsichtlich des weiteren durch den Zeugen [Name] unter Beweis gestellten Sachvortrages, war eine Zeugenvernehmung ebenfalls nicht angezeigt. Denn die rein theoretische Möglichkeit, ohne nähere Bezugnahme auf den Tatzeitpunkt und die konkreten Zugriffsmöglichkeiten des Dritten auf den Internetanschluss der Klägerin genügt den Anforderungen nicht Die Beklagte muss aber Tatsachen vortragen, die auf die Täterschaft eines Dritten schließen lassen und dem Beweis zugänglich sind. Wird hingegen lückenhaft oder spekulativ vorgetragen, wäre dem Geschädigten hingegen eine Beweisführung unmöglich (BGH, Urteil vom 24.03.2010, Az. XII ZR 175/08 - Zitiert nach Juris).

    So ist es aber vorliegend der Fall Denn es wurde noch nicht einmal unter Beweis gestellt, dass der Lebensgefährte [Name] den Internetanschluss der Beklagten überhaupt nutzt, geschweige denn, dass dies zur Tatzeit möglich gewesen wäre. Vorgetragen und unter Beweis gestellt hat die Beklagte lediglich, dass der Lebensgefährte möglicherweise die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte, was über eine rein theoretische Möglichkeit nicht hinausgeht Die genauen Umstände, weshalb dies der Fall sein soll, insbesondere, dass der Lebensgefährte der Beklagten zum Tatzeitpunkt überhaupt Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten hatte, werden hingegen nicht vorgetragen und auch nicht unter Beweis gestellt.

    Demnach konnte die Beklagte mit den angebotenen Beweismitteln nicht nachweisen, dass ein Dritter zum Tatzeitpunkt Zugriffsmöglichkeit auf ihren Internetanschluss gehabt hat und daher konkret als Täter in Betracht kommt.

    Es wird nicht verkannt, dass mit Schriftsatz vom 23.03.2016 ausgeführt wurde, dass der Lebensgefährte [Name] nicht nur die theoretische Möglichkeit hat, auf das Internet zuzugreifen, sondern die tatsächliche Möglichkeit und dies auch schon zum Zeitpunkt der angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung so war. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob dieser ergänzende Vortrag den Anforderungen genügt, da er jedenfalls nicht unter Beweis gestellt wurde.


    (3)

    Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass sich ein unbekannter Dritter womöglich unbefugt Zugang zum Internetanschluss der Beklagten verschafft haben könnte, genügt die Beklagte mit ihrem Vortrag den Anforderungen ebenfalls nicht, um hier die tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Denn es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, die zum Tatzeitpunkt betsehende IT-Situation konkret darzulegen und unter Beweis zu stellen. Vorgetragen und unter Beweis gestellt wurde hierzu jedoch lediglich:
    • "Der Internetanschluss wurde über WLAN mit WPA2 Verschlüsselung hergestellt. Man hat in letzter Zeit bemerkt, dass die Geschwindigkeit des Internets abnimmt, was möglicherweise darauf rückschließen lasst, dass jemand sich in den WLAN Anschluss eingewählt hat, obwohl er über WPA2 abgesichert war. Es gibt Spezialisten, die dies relativ problemlos können."
    Vorliegend fehlt es an einem konkreten Bezug zu den Tatzeiten. Da der Schriftsatz auf den 29.10 2015 datiert, ist vollkommen irrelevant, dass in "letzter Zeit" bemerkt wurde, dass die Geschwindigkeit abnimmt. Es erscheint schon fraglich, was genau mit "in letzter Zeit" gemeint ist.

    Im Ergebnis spekuliert die Beklagte lediglich über die Möglichkeit, ohne konkrete Anhaltspunkte zu benennen, die tatsächlich auf eine missbräuchliche Verwendung schließen lässt. Im Übrigen geht die Beklagte selbst davon aus, dass der Anschluss hinreichend gesichert war, so dass es keine Veranlassung gibt, anzunehmen, der Anschluss der Beklagten wäre von einem unbekannten Dritten benutzt worden. Allein der Umstand, dass die Geschwindigkeit abnimmt, lässt auch nicht zwingend auf einen Missbrauch durch Dritte schließen, sondern lässt sich durch eine Vielzahl von Umständen erklären.


    (4)

    Demnach hat die Beklagte die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft nicht widerlegt. Im Übrigen trägt die Beklagte selbst vor, dass der Lebensgefährte [Name] in Abrede gestellt hat, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Diesen Sachvortrag hat die Klägerin unstreitig gestellt, so dass die Beklagte auch nicht den Nachweis führen konnte, dass sie nicht Täterin der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen gewesen ist


    cc)

    Inwieweit die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, kann im Hinblick auf die nicht widerlegte tatsächliche Vermutung dahingestellt bleiben.


    dd)

    Soweit mit Schreiben vom 05.07.2016 vorgetragen wurde, dass allein anhand der IP-Adresse nicht festgestellt werden könne, dass das Anbieten im Rahmen der Tauschbörse tatsächlich vom Rechner der Beklagten aus erfolgt sei, sondern es vielmehr auf die sog. Mac-Adresse ankomme, ist dies unerheblich. Denn die tatsächliche Vermutung bezieht sich auf die Beklagte als Inhaberin des Internetanschlusses, welche durch die IP-Adresse festgestellt wurde. Von welchem Rechner aus diese Urheberrechtsverletzung begangen wurde, ist hingegen irrelevant, da dies jedenfalls über den Internetanschluss der Beklagten erfolgte Insoweit hätte die Beklagte Umstände darlegen und Beweisen müssen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergeben würden. Vorliegend beispielsweise, dass ein unbekannter Dritter missbräuchlich den Internetanschluss der Beklagten benutzt hat, was, wie bereits ausgeführt wurde, nicht genügend dargelegt wurde.


    d)

    Die Rechtsverletzung erfolgte auch schuldhaft Der Beklagten ist jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Im Urheberrecht gelten strenge Sorgfaltsanforderungen, ein Verwerter muss sich grundsätzlich umfassend nach den erforderlichen Rechten erkundigen (vgl. Wolff in: Wandtke / Bullinger, UrhG, 4. Auflage 2014, § 97 Rn. 52).


    e)

    Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachte Lizenzgebühr ist angemessen. Dem in seinem Urheberrecht Verletzten steht die Möglichkeit offen, nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie Schadensersatz zu verlangen (vgl. LG Köln, Urteil vom 30.03.2011, Az. 26 0 716/10 und LG München 1, Urteil vom 01.07.2015, Az. 37 0 5394/14 - Zitiert nach Juris).

    Vorliegend hält das Gericht den von der Klägerin geltend gemachten Schaden in Höhe von 600,00 EUR für angemessen. Dabei hat das Gericht die Höhe des Anspruches gem. § 287 ZPO auf der Grundlage der klägerischen Angaben, welche von der Beklagten nur pauschal bestritten wurden, geschätzt.

    Berücksichtigt wurde, dass eine öffentliche Zugänglichmachung eines Videofilms in einer Tauschbörse eine sehr hohe Reichweite hat, den Kauf entbehrlich macht und somit eine Verdrängung des Angebots der Klägerin darstellt Im Hinblick auf diese Reichweite der öffentlichen Zugänglichmachung hätte eine Lizenz räumlich und zeitlich unbeschränkt erteilt werden müssen.

    Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen vom 11.06.2015 die Verurteilung der jeweiligen Anschlussinhaber zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von jeweils 3.000,00 EUR verurteilt, wobei es dort um das Angebot von jeweils 15 Musiktiteln ging und somit je Musiktitel 200,00 EUR für angemessen erachtet wurde (I ZR 19/14, I ZR 7/14; I ZR 75/14 - Zitiert nach Juris).

    Im Hinblick auf die Länge des streitgegenständlichen Videofilms mit einer Länge von ca. 106 Minuten im Verhältnis zu einem Musiktitel mit wenigen Minuten Dauer hat das Gericht keine Zweifel, dass die geltend gemachten 600,00 EUR angemessen sind, weshalb diese der Klägerin zuzusprechen waren.


    4.

    Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG in Höhe von 506,00 EUR zu.


    a)

    Unstreitig wurde die Beklagte vorgerichtlich angemahnt, weshalb die Beklagte im Hinblick auf die Urheberrechtsverletzung unter Ziffer 1 auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat.


    b)

    Das Gericht erachtet vorliegend auch den angesetzten Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR für angemessen. Es handelt sich um ein kostenintensiv hergestelltes Filmwerk, welches öffentlich zugänglich gemacht wurde. Demnach konnte die Klägerin eine 1,0 Geschäftsgebühr zzgl. Pauschale, somit insgesamt 506,00 EUR verlangen.


    c)

    Die Einschränkung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n F. ist vorliegend nicht einschlägig, da es auf den Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung ankommt. Im übrigen wäre von der Öffnungsklausel des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG auszugehen.


    5.

    Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.


    6.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.


    7.

    Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Rottweil
    Königstraße 20
    78628 Rottweil


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Amtsgericht Spaichingen
    Hauptstraße 72
    78549 Spaichingen


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden, die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben,


    [Name]
    Richter am Amtsgericht


    verkündet am 23.09.2016
    [Name],
    Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Spaichingen, Urteil vom 23.09.2016, Az. 2 C 368/15,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Claudia Lucka,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
theoretische Möglichkeit

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5557 Beitrag von Steffen » Donnerstag 1. Dezember 2016, 10:46

@beifahrer's anwaltliches Begleitschreiben zur mod. UE (Abmahnung 2013, vor Inkrafttreten GguGpr)


10:40 Uhr


Da jetzt etwas mehr Zeit ist, möchte ich auf meiner Argumentation gegenüber dem Begleitschreiben zur mod. UE etwas näher eingehen, da man ansonsten wieder denkt, was hat er denn wieder, es liest sich doch alles nett. Ich hatte mir ihn explizit ausgedruckt und sogar durchgelesen.


......................................


[col](...) Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

im oben genannten Verfahren nehmen wir Bezug auf Ihre Abmahnung sowie die gesondert abgegebene Unterlassungserklärung.

Sie behaupten, von einer IP-Adresse, die unserer Mandantschaft zugewiesen war, sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk Ihrer Mandantschaft öffentlich zugänglich gemacht worden. Unsere Mandantschaft ist von dem Vorwurf überrascht. Sie ist sich keiner Schuld bewusst.

Zunächst wird die Rechteinhaberschaft Ihrer Mandantschaft bestritten. Es mag zwar sein, dass das Landgericht im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG von der Berechtigung Ihrer Mandantschaft ausgegangen ist. Allerdings hat diese Einschätzung keine Rechtswirkung gegenüber in Anspruch genommenen Anschlussinhabern. Die Entscheidung hat für ein mögliches Verfahren gegen unsere Mandantschaft keinerlei Präjudiz, schon weil das Auskunftsverfahren allein auf Ihrer einseitigen Darstellung beruht.

Gleiches gilt für die korrekte Ermittlung des Anschlusses unserer Mandantschaft. Es bestehen Zweifel an den Ermittlungs- und Dokumentationsmethoden des Ermittlungsdienstleisters. Nicht nur, dass die Ermittlung selbst völlig intransparent und nicht nachvollziehbar ist - darüber hinaus ist nicht sichergestellt, dass etwaige Daten nicht nachträglich verändert worden sind.

Selbst wenn der Anschluss unserer Mandantschaft Ausgangspunkt einer Urheberrechtsverletzung zum Nachteil Ihrer Mandantschaft gewesen sein sollte, besteht der Unterlassungsanspruch nicht zwangsläufig. Vielmehr hängt die Berechtigung der Abmahnung davon ab, ob der Anschlussinhaber selbst oder ein Dritter eine Urheberrechtsverletzung begeht. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2010 - Sommer unseres Lebens - besteht gerade keine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, sondern lediglich für dessen Verantwortlichkeit. Die Verantwortlichkeit kann sich unter verschiedenen Gesichtspunkten ergeben. Zudem ist der Unterlassungsanspruch je nach den tatsächlichen Verhältnissen auf eine unterschiedliche Begehungsart gerichtet. Während gegen den Täter ein Anspruch besteht, die verletzende Handlung (hier: das öffentliche Zugänglichmachen) künftig zu unterlassen, ist eine Haftung des unbeteiligten Anschlussinhabers darauf zu richten, es zu unterlassen, Dritten die verletzende Handlung zu ermöglichen. Vor allem hängt die Haftung des ansonsten unbeteiligten Anschlussinhabers davon ab, ob er zumutbare Prüfungs- und Handlungspflichten unterlassen hat.

In einer Familie ist die Person des Anschlussinhabers rein zufällig. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Familie lediglich ein Telefon- bzw. Internetanschluss besteht, der von den anderen Familienmitgliedern mitgenutzt wird. Kontrollpflichten, die erst zu einer Haftung des Anschlussinhabers führen, bestehen jedoch nicht gegenüber beliebigen Mitnutzern. Eine Überwachungspflicht beispielsweise des Ehegatten ist mit der Freiheit und dem Grundvertrauen innerhalb der Ehe nicht zu vereinbaren. Gleiches gilt für erwachsene Kinder. Auch hierzu liegen aktuelle Entscheidungen vor, die zu erwähnen, Sie anscheinend vergessen haben.

Es besteht übrigens auch keine Pflicht unserer Mandantschaft, den Täter einer Urheberrechtsverletzung zu benennen. Unserer Mandantschaft steht insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 101 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit §§ 383 ff. ZPO zu. Die hierzu gem. zitierte "Ross und Reiter"-Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 11.05.2011, Az. 28 O 763/10) ist nach Einigung der Parteien im Berufungsverfahren unwirksam.

Bestünde tatsächlich eine Haftung, wie Sie sie Ihrer Abmahnung zugrunde legen, wäre dies das Ende gemeinsam genutzter Internetzugänge. Weder erzieherische noch technische Maßnahmen sind in der Lage, rechtskonformes Verhalten Dritter sicherzustellen. Da Ihrer Meinung nach der Anschlussinhaber in jedem Fall auch ohne vorherige Indizien für das Fehlverhalten Dritter einzustehen hätte, wäre eine Teilung des Internetzugangs ohne die Gefahr einer ausufernden Haftung nicht möglich.

Die darüber hinaus beanspruchte Kostenerstattung setzt zunächst einen Unterlassungsanspruch voraus, woran es hier schon fehlt.|Selbst bei grundsätzlicher Erstattungspflicht, wäre unsere Mandantschaft lediglich zum Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten, maximal der gesetzlichen Gebühren, verpflichtet. Bei der Gebührenberechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wäre ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR angemessen. Das von Ihnen erstellte Abmahnschreiben ist lediglich ein Schreiben einfacher Art, für das nach Nr. 2302 VV RVG lediglich ein Faktor von 0,3 anzusetzen ist. Es handelt sich um ein vielfach verwendetes Musterschreiben, das lediglich automatisiert durch individuelle Daten angereichert wird. Eine anwaltliche Prüfung geht dem Versand nicht voraus. Die Gebühren nach dem RVG betrügen demnach 165,80 EUR.

Jedenfalls wäre die Gebührendeckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG einschlägig. Danach ist der Ersatz der Rechtsanwaltskosten auf 100,00 EUR begrenzt. Die Kostenbegrenzung setzt einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs voraus. Dass es sich hier um einen einfach gelagerten Fall handelt, ist schon daran zu erkennen, dass die Bearbeitung bei Ihnen weitgehend automatisiert ist. Allein die Ermittlung durch ein Drittunternehmen genügt, um das immer gleiche Abmahnschreiben zu versenden.

Zur Bestimmung der Erheblichkeit der Rechtsverletzung kann nicht allein auf den Erfolg der Handlung abgestellt werden. Vielmehr ist die konkrete Form der Verantwortlichkeit des Betroffenen, mithin eine subjektive Komponente zu berücksichtigen. Sie werden uns zustimmen, dass die Rechtsverletzung des Täters erheblicher ist, als die des lediglich als Störer in Anspruch genommenen Anschlussinhabers.

Zuletzt handelt es sich jedenfalls um eine Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Unsere Mandantschaft hatte keinerlei Gewinnerzielungsabsicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Annahme des Landgerichts im Auskunftsverfahren, es handele sich um eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß. Während das gewerbliche Ausmaß (§ 101 UrhG) rein objektiv nach der Qualität und Quantität der Rechtsverletzung zu beurteilen ist, bestimmt sich der geschäftliche Verkehr nach dem Willen des Verletzers. Der Wortlaut in § 101 UrhG und in § 97a UrhG ist insoweit deutlich unterschiedlich und erst im Gesetzgebungsverfahren verschieden formuliert worden. Während der ursprüngliche Entwurf noch einen einheitlichen Wortlaut vorsah, ist in den Beratungen eine Differenzierung erfolgt. Beide Begrifflichkeiten nun wieder gleichzusetzen, würde den Willen des Gesetzgebers ad absurdum führen.

Soweit Sie darüber hinaus Schadensersatz geltend machen, setzt dies die schuldhafte, also die vorsätzliche oder fahrlässige Urheberrechtsverletzung voraus. Hieran fehlt es, wenn der Anschlussinhaber nicht selbst Täter der Urheberrechtsverletzung war. Im Übrigen bewegt sich der Schaden im einstelligen EUR-Bereich. Es gibt keine kommerzielle Auswertung urheberrechtlich geschützter Werke in dezentralen Computernetzwerken. Vergleichbare Tarife, die zur Schadensberechnung heranzuziehen wären, sind daher nicht verfügbar. Der GEMA-Tarif VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Musiktitel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat, kommt dem hier zugrunde liegenden Vorwurf am nächsten. Dieser setzt eine Vergütung für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten eine Mindestvergütung von 0,1278 EUR pro Zugriff auf den einzelnen Titel an. Setzt man dies ins Verhältnis zum Verkaufspreis eines Musikstücks von 0,99 EUR inkl. Umsatzsteuer, ergäbe sich ein hypothetischer Lizenzschaden von 1,278 EUR für einen vollständigen Filmdownload bei einem Verkaufspreis von ca. 10 EUR.

Sofern Sie denselben Schaden jedoch bereits bei anderen Anschlussinhabern geltend gemacht haben, ist zudem eine Anrechnung vorzunehmen.

Gleichwohl hat unsere Mandantschaft kein Interesse an einem langwierigen Rechtsstreit. Sie wird daher bis zum 16.12.13 unter Zurückstellung erheblicher Bedenken und dem Vorbehalt der Gesamterledigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag in Höhe von 100,00 EUR mit dem Betreff "Ihr Zeichen" auf das in der Abmahnung angegebene Konto überweisen.


Mit freundlichen kollegialen Grüßen (...)[/col]



......................................



Natürlich geht es hier nicht darum, sich über @beifahrer oder seinem Rechtsbeistand lustig zu machen. Egal, ob man als Laie sich nicht herausnehmen darf, das "Werk" eines Anwalts öffentlich zu kritisieren, wurde das Schreiben - für jeden lesbar - ins Forum gestellt, und somit der Diskussion frei gegeben. Jetzt kann jeder seine Meinung äußern. Wenn nicht, sollte man es lassen.


Aus meiner Sichtweise heraus, sollte doch ein Begleitschreiben zu einer versendeten mod. UE ein entsprechendes Ziel verfolgen. Wenn ein Anwalt dies abfasst, sollte doch dieses Begleitschreiben die notwendigen Argumente darlegen, warum der Mandant z.B. nicht als Täter oder Störer haftet. Ansonsten muss ich nicht drei Seiten schreiben. Natürlich gehe ich davon aus, dass es sich um eine Abmahnung vor Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013) handelt, da ansonst der Verweis auf die 100 Euro Decklung (§ 97a UrhG a.F.) keinen Sinn macht.



Meine persönliche Einschätzung zum Inhalt (allgemein):

Zusammenfassung:
  • 1. Mandant ist über den Vorwurf überrascht und ist sich keiner Schuld bewusst
    2. Bestreitet Aktivlegitimation und Beweiskette
    3. Unterlassungsanspruch besteht nicht zwangsläufig mit Erläuterungen wann ein UA besteht
    4. in der Familie ist die Person des AI rein zufällig
    5. muss keinen Täter benennen
    - Mandant hätte Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 101 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 383 ff. ZPO
    6. Kostenerstattung setzt einen UA voraus
    - Massenabmahnung, Schreiben einfacherer Art (Musterschrieben, Textbausteinschreiben)
    7. Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
    8. Schadensersatz ist anzurechnen, wenn der Schaden bei anderen AI geltend gemacht wird (in derselben Angelegenheit)
    9. Mandant hat kein Interesse an einem langwierigen Rechtsstreit, unter Vorbehalt wird eine mod. UE abgegeben und 100,00 EUR zur Beendigung des Rechtsstreites überwiesen.
Dieses und Nachfolgendes ist weder überheblich geschrieben, noch zusammengelogen, noch muss man hierzu irgendeine prozessuale bewusste 61-fache Vergleichsbilanz innehaben - es kann jeder selbst nachlesen. Sicherlich kann jeder aber seine Reim auf den Inhalt machen.

  • Mein O-Ton (30.11.; 00:18 Uhr):
    (...) Sorry, auf das Schreiben deines Anwaltes zur versendeten mod. UE werde ich nicht näher eingehen. Auch nicht auf die grandiose Idee, freiwillig 100,00 EUR als Teilzahlung zu leisten. Einmal steht es mir als Laie nicht zu so ein Schreiben bzw. Strategie zu beurteilen, anderseits wird der bearbeitende Anwalt beim Abmahner sofort merken, dass (sehr) wenig Sachverstand zum Thema vorhanden ist. Das hieße, wenn Du einen Widerspruch - insgesamt - fristgemäß einlegst, der Abmahner die Ansprüche begründet, es zu einer Klageverfahren kommt und Du vorhast dich aktiv zu verteidigen - nehme auf alle Fälle einen anderen Anwalt. (...)


Wichtigstes Argument für meinen persönlichen Standpunkt, so überzeugend können die dreiseitigen Argumente und gewählte Strategie nicht gewesen sein, da der Mandant jetzt einen Mahnbescheid erhielt und wohlmöglich eine gerichtliche Klärung angestrebt wird. Ich denke, dass hierbei sogar meine Nichtfreunde folgen können. Gut bei @Werniman und @Shual bin ich da nicht ganz sicher.

Dann versuche ich immer mit dem Blickwinkel des Abmahners heraus den Sachverhalt zu sehen und zu beurteilen. Aber Vorsicht, letzteres ist nicht cool Man, sondern hier wurde majestätisch-selbstgerecht verkündet, dass ich ...

Bild

... - für die weniger Russisch Betagten - über einen IQ eines Sack russischer Schrauben verfüge.



Warum sollte ich jetzt als Abmahner den Rechtsstreit beenden?

Obwohl sehr viele niedergeschrieben, wurde nichts ausgesagt, sondern alles nur pauschal theoretisiert. Es ist kein nachvollziehbarer Sachvortrag vorhanden, warum der Abgemahnte weder als Täter noch Störer selbst infrage käme, noch ein Dritter. Das Einzige was das Thema etwas anschrammt, wäre pauschal und nichtssagend:
  • (...) Unsere Mandantschaft ist von dem Vorwurf überrascht. Sie ist sich keiner Schuld bewusst. (...)
Es gibt ansonst keinen weiteren Sachvortrag im Einzelfall bezogen auf den Abgemahnten. Ist auch keine Beleidigung etc. - kann doch jeder nachlesen.



Zur Strategie: Freiwillige Überweisung 100 EUR gem. § 97a UrhG a.F. zur Beendigung des Rechtsstreit

Vorangestellt, so richtig hat dies ja nicht funktioniert, da ansonsten - ich wiederhole mich - kein Mahnbescheid beantragt wäre. Im Weiteren muss ich nicht selbst nicht bewiesen auslassend sabbeln, mit wem ich namentlich darüber stritt; einer Meinung bin oder nicht; welche Pro-Entscheidungen AW3P diesbezüglich veröffentlichte. Jeder hat eine eigene Meinung und sollte diese - sachlich und über der Gürtellinie - kundtun.

Was wurde denn bezweckt? Ich gebe eine mod. UE ab, die alle möglichen Haftungsarten abdeckt; überweise freiwillig 100 Euro gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F.
  • (...) § 97a Abs. 2 UrhG a.F. (alte Fassung) in der bis zum 09.10.2013 geltenden Fassung
    (2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro. (...)
und garniere es mit Argumenten, die den Abmahner bewegen, den Rechtsstreit außergerichtlich zu beenden. Natürlich wurde diese "Strategie" oft gewählt und kann in den meisten Fällen - nicht - von Nachteil ausgelegt werden. Dies ist aber abhängig, von der Beweiswürdigung des Tatrichters und nicht was jemand in einem Forum denkt zu meinen. Möglich wäre auch, diese freiwillige Teilzahlung als "Zeugnis gegen sich selbst" zu werten, nur am Rande erwähnt. Auch hat diese Art der Strategie - bei diesem Abmahner - noch nie Aussicht auf Erfolg (Anwendung § 97a Abs. 2 UrhG a.F. hinsichtlich Filesharing)



Hinweis:
  • BGH, Urteil v. 12.10.2016, I ZR 1/15 - "Tannöd" (= amtlicher Leitsatz)
    "Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG a.F. dar."


Zum Argument: Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

Selbst wenn man das klarstellende Urteil des BGH 2013 noch nicht hatte, gab es doch genügend Infos, warum es bei Filesharing diese Argumentation nicht greift. Wenn man es nämlich genau nähme, geht es um ein "Handeln im gewerblichen Ausmaß". Der Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 9 UrhG setzt eine offensichtliche Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß voraus. Ohne dieses erlangt niemand eine Gestattungsanordnung zur Herausgabe von Verkehrsdaten. Gleichzeitig dient das "Handeln im gewerblichen Ausmaß" als Kontra mit, gegen den § 97a Abs. 2 UrhG a.F.


Im gewerblichen Ausmaß liegt vor:
  • - wenn die Rechtsverletzungen vorgenommen wurde, zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils (keinen Unterschied macht es, ob das Werk gegen Entgelt oder kostenfrei angeboten wird, das heißt, eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauer sind danach für ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung nicht erforderlich. Dasselbe gilt für die Erzielung dauerhafter Einnahmen),
    - wenn eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität (wann und wie das betroffene Werk im Zeitpunkt der Rechtsverletzung am Markt platziert ist bzw. ob es sich in der aktuellen Veröffentlichungsphase 6 Monate befindet) vorliegt,
    - dabei ist nicht nur die Anzahl der Rechtsverletzungen entscheidend, sondern auch die Schwere (Art und der wirtschaftliche Wert des Werkes) der Rechtsverletzungen.

Offensichtliche Rechtsverletzung
"Offensichtlich" im Sinne von § 101 Abs. 2, 7 UrhG ist eine Rechtsverletzung dann, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden. Die Notwendigkeit, einer Beweisaufnahme, um die Rechtsverletzung feststellen zu können, schließt das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung i.d.R. aus, es sei denn, das angebotene Beweismittel ist ausnahmsweise geeignet, den Beweis für die Rechtsverletzung mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu erbringen (Quelle: Dreyer / Kotthof / Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., 2008).


Auch 2013 mit § 97a Abs. 2 UrhG a.F. war eine Annahme, dass dieser bei Filesharing greift - eine Fehleinschätzung.



Zur Berechtigung einer Abmahnung (Hinweis):
  • OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.01.2012, Az. 11 U 36/11
    (...) Berechtigt ist eine Abmahnung nur dann i.S.d. § 97a Abs. 1 UrhG, wenn sie objektiv erforderlich ist, um dem Abgemahnten den kostengünstigen Weg aus dem Konflikt aufzuzeigen. Die Abmahnung soll dem Schuldner den Wegweisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen. (...)


Zum Bestreiten

Natürlich kann und sollte der Betroffene bestimmte Behauptungen des Abmahners bestreiten, da diese ansonst als wahr unterstellt werden. Nur, ist es aber auch ein Grundprinzip des Zivilrechts, dass ein Bestreiten immer substantiiert (wenn genügend Tatsachen vorgetragen wurden, um das Bestreiten begründet scheinen zu lassen) erfolgen muss, da es ansonst als "Behauptung in Blaue hinein" oder pauschales unsubstantiiertes Bestreiten als unbeachtlich gewertet wird.

Es wird viel bestritten (Aktivlegitimation, Beweiskette, Kosten AG + SE, UA etc.), aber ohne irgendwelche auf den Fall bezogene Tatsachen vorzutragen.

Zeugnisverweigerungsrecht des Betroffenen als Partei betreff seiner Person als AI und möglicher Beklagter besteht nicht im Zivilrecht.


Genauso die Aussage:
  • (...) Sofern Sie denselben Schaden jedoch bereits bei anderen Anschlussinhabern geltend gemacht haben, ist zudem eine Anrechnung vorzunehmen. (...)
Definitiv, nein! Wenn der Abmahner 100 AI wegen den Werk A ermittelt, beauskunften lässt und abmahnt / verklagt - ist jeder der 100 Abmahnung ein Einzelfall. Punkt.



Wenn man jetzt alles resümiert, hätte auch gereicht ...
(...) Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

im oben genannten Verfahren nehmen wir Bezug auf Ihre Abmahnung sowie die gesondert abgegebene Unterlassungserklärung. Unsere Mandantschaft ist von dem Vorwurf überrascht. Sie ist sich keiner Schuld bewusst.

Gleichwohl hat unsere Mandantschaft kein Interesse an einem langwierigen Rechtsstreit. Sie wird daher bis zum 16.12.13 unter Zurückstellung erheblicher Bedenken und dem Vorbehalt der Gesamterledigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag in Höhe von 100,00 EUR mit dem Betreff "Ihr Zeichen" auf das in der Abmahnung angegebene Konto überweisen.


Mit freundlichen kollegialen Grüßen (...)

Natürlich bewerte ich den Anwalt nicht als unfähig, dieses Werturteil steht mir als Laien nicht zu, würde ich auch nicht tätigen. Es ist aber möglich, das

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wieder das erfolgte, was - bei uns - an der Tagesordnung ist. Der Mandant hat seinen Anwalt nichts angeboten und hofft, dass dieser sich etwas aus den Fingern saugt. So funktioniert es aber außerhalb des Forums nicht. Noch einmal, jeder kann das dreiseitige Werk lesen und wird erkennen, dass kein Sachvortrag zum Fall vorgenommen wurde, sondern nur allgemeine Phrasen niedergeschrieben.

Ob jetzt der Anwalt über nicht genügend Erfahrung bei Filesharing Fälle verfügt, der Betroffenen keine Argumente lieferte, ist nicht primär be der Einschätzung des Schriftsatzes. Jeder - ob Anwalt oder Laie - kann sich eine Meinung bilden und diese kundtun. Ansonsten kann man das Forum an sich auch schließen. Und wem diese drei Seiten gefallen, auch das ist seine Meinung, wir sind ein freies (Basta-)Land.


Da - nichts - Fallbezogen vorgetragen wurde (Mitnutzer, offenes WLAN), ist von der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft @beifahrers auszugehen und folgerichtig wurde ein MB beantragt.


VG Steffen

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Steffen
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AG Charlottenburg, Az. 224 C 273/16

#5558 Beitrag von Steffen » Freitag 2. Dezember 2016, 00:22

WALDORF FROMMER: Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellte die kommerzielle Auswertung des Werkes insgesamt in Frage - Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Anschlussinhaber in Filesharingverfahren


00:20 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem Verfahren hatte der Anschlussinhaber seine eigene Verantwortlichkeit bestritten und behauptet, dass seine Ehefrau und sein Enkel grundsätzlich Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten. Darüber hinaus hatte der Beklagte auch die Rechteinhaberschaft der Klägerin an dem streitgegenständlichen Filmwerk bestritten und sich gegen die Höhe der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gewandt. Dem Amtsgericht genügte dieses Vorbringen nicht und es verurteilte den Beklagten antragsgemäß.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... tsgericht/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 273_16.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Claudia Lucka



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Bereits das tatsächliche Vorbringen des Anschlussinhabers zur vermeintlichen Mitnutzung seines Anschlusses genügte dem erkennenden Gericht nicht, da es die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht erfülle:
  • "Seiner sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Eine ernsthafte Möglichkeit, dass allein ein Dritter und nicht der Beklagte selbst den Internetanschluss [...] für die Rechtsverletzung genutzt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, dass seine Ehefrau und sein Enkel grundsätzlich Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten. Zu einer Nutzungsmöglichkeit dieser Personen zu den Zeiten der streitgegenständlichen Rechtsverletzung hat der Beklagte jedoch nichts Konkretes vorgetragen. Aus dem Vorbringen der Beklagtenseite ergibt sich nicht, dass eine der beiden Personen oder beide mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit gehabt hätten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Beklagten zu begehen."
Da der Beklagte die streitgegenständlichen Ermittlungen der Rechtsverletzung nicht konkret bestritten hatte, wurde er zur Leistung von Schadensersatz, zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verurteilt.

Das Amtsgericht sprach dem geschädigten Rechteinhaber für das illegale öffentliche Zugänglichmachen seines exklusiv verwerteten Filmwerkes einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 EUR zu und stellte hierbei klar, dass dieser Betrag für das Anbieten eines Spielfilms zum Download "ohne Weiteres angemessen" sei.

Auch der von der Klägerseite für die Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 10.0000,00 EUR sei nicht überhöht, so das Amtsgericht. Hierbei berücksichtigte es unter anderem den besonderen Aspekt der unbegrenzten Bereitstellung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse:
  • "Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellte die kommerzielle Auswertung des Werkes insgesamt in Frage."




AG Charlottenburg, Urteil vom 08.11.2016, Az. 224 C 273/16


  • (...) Amtsgericht Charlottenburg

    Im Namen des Volkes



    Urteil


    Geschäftsnummer: 224 C 273/16

    verkündet am: 08.11.2016
    [Name], Justizbeschäftigte



    In dem Rechtsstreit



    [Name],
    Klägerin,

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldort Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,-



    gegen


    [Name],
    Beklagten,

    - Prozessbevollmächtigter:
    [Name],-


    hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 224, auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2016 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

    für Recht erkannt:

    1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 13.05.2016 - Az. [Zeichen] wird aufrechterhalten.
    2. Der Beklage hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.



    Tatbestand

    Der Film [Name] wurde am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und um [Uhrzeit]Uhr, am [Datum]um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und um [Uhrzeit] Uhr über den Internetanschluss des Beklagten auf einer Tauschbörse hochgeladen. Der Beklagte ist 74 Jahre alt. Sein WLAN-Anschluss ist verschlüsselt und mit einem Passwort geschützt.

    Das DVD-Cover des streitgegenständlichen Films enthält einen Copyright-Vermerk, der auf die Klägerin verweist.

    Mit Schreiben vom [Datum] forderte die Klägerin den Beklagten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR zu leisten und die Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Mit Schreiben vom 25.02.2016 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 1.178,00 EUR bis zum 03.03.2016 auf.

    Die Klägerin behauptet: Sie sei Filmherstellerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Film.

    Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 600,00 EUR zu, ferner ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der anwaltlichen Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR, und zwar einer 1,0 Geschäftsgebühr nach RVG.

    Die Klägerin hat den Beklagten im Wege des Mahnverfahrens auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR und von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 578,00 EUR nebst Zinsen seit dem 04.03.2016 in Anspruch genommen. Gegen den ihm am 20.05.2016 zugestellten Vollstreckungsbescheid vom 13.05.2016 hat der Beklagte am 24.05 2016 Widerspruch eingelegt.



    Die Klägerin beantragt,
    den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten.



    Der Beklagte beantragt,
    den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte behauptet: Er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Er lade sich mit seinem Computer keine Filme herunter und biete Filme nicht auf Internet-Tauschbörsen an. Seinen Computer und den Internetanschluss nutze er nur für Kontoüberweisungen und um Nachrichtenseite zu lesen. Er lebe mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Im August habe er regelmäßig Besuch von seinem Enkel, [Name], gehabt, der in [Anschrift] wohne. Dieser spreche kein Deutsch und habe auf Nachfrage des Beklagten erklärt, keinen Film heruntergeladen zu haben. Vor der Gestattung der Nutzung der WLAN-Verbindung habe der Beklagte seinen Enkel ermahnt, keine Filesharingprogramme zu nutzen bzw. keine urheberrechtliche geschützten Daten herunterzuladen. Er habe keine Anhaltspunkte dafür, dass sein Enkel den Film angeboten bzw. heruntergeladen habe. Am [Datum] habe sich der Beklagte zu der von Klägerseite angegebenen Uhrzeit nicht in seiner Wohnung aufgehalten, sondern in seinem Laden. In dieser Zeit hätten seine Ehefrau und Herr [Name] Zugang zu dem Internetanschluss gehabt. Ihm sei nicht bekannt, ob die beiden sich am [Datum]in seiner Wohnung aufgehalten hätten Auch ob diese die vorgeworfene Verletzungshandlung begangen hätten, sei ihm nicht bekannt. Auf seine Befragung hätten beide erklärt, keine Rechtsverletzung begangen zu haben.

    Der Beklagte bestreitet, dass die von Klägerseite vorgetragenen Rechtsverletzungen am [Datum] und am [Datum] begangen wurden. Ferner bestreitet er die Höhe des Schadens und dass die Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe entstanden sind. Es sei davon auszugehen, dass der Klägerin von ihren Prozessbevollmächtigten keine Rechnung gestellt worden sei.

    Der Beklagte ist der Ansicht, dass gemäß § 97a UrhG Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von 100,00 EUR beansprucht werden könnten.


    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Der als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid auszulegende verspätete Widerspruch ist zulässig. Er ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 339 Abs. 1, 340 ZPO). In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Denn die Klage ist zulässig und begründet.

    Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auf Zahlung von Schadensersatz wegen unerlaubten Anbietens des streitgegenständlichen Films im Internet.

    Ein Film ist ein gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk. Der streitgegenständliche Film ist gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden, indem er für eine unbekannte Vielzahl von Nutzern im Internet zum Download angeboten worden ist.

    Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Rechte an dem streitgegenständlichen Film Anspruchsinhaberin. Der Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin, sie sei Herstellerin des Filmes und Rechteinhaberin, nicht substantiiert bestritten. Auch der Copyright-Vermerk auf dem DVD-Cover spricht für die Rechteinhaberschaft der Klägerin an dem Film. An Anbetracht dessen genügt das pauschale Bestreiten der Beklagtenseite nicht. Ob vorliegend die Vermutung gemäß §§ 94, 10 Abs. 1 UrhG zugunsten der Klägerin eingreift, kann dahinstehen.

    Der Beklagte haftet als Täter für die streitgegenständliche Rechtsverletzung.

    Nach dem Parteivorbringen ist davon auszugehen, dass das Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Films über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte. Die Klägerin hat konkret zum Ablauf der Ermittlungen vorgetragen. Der Beklagte hat die Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses nicht konkret bestritten.

    Als Anschlussinhaber haftet der Beklagte für die über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung. Zwar hat der Beklagte bestritten, den Film heruntergeladen zu haben. Er ist jedoch seiner sich aus der Ermittlung seines Anschlusses ergebenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.

    Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH NJW 2010, 2061 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14, Rn. 37 - Tauschbörse III, juris). Diese Vermutung greift nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Anschluss benutzen konnten (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12, Rn. 15 - BearShare, juris). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12, Rn. 18 - BearShare, juris; BGH, Urteil vom 11.06.2015 -1 ZR 75/14, Rn. 37 - Tauschbörse III, juris). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Erkenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Nicht ausreichend ist der Vortrag, dass der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, da es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation im Verletzungszeitpunkt ankommt (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14, Rn. 39 - Tauschbörse III, juris).

    Seiner sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Eine ernsthafte Möglichkeit, dass allein ein Dritter und nicht der Beklagte selbst den Internetanschluss des Beklagten für die Rechtsverletzung genutzt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, dass seine Ehefrau und sein Enkel grundsätzlich Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten. Zu einer Nutzungsmöglichkeit dieser Personen zu den Zeiten der streitgegenständlichen Rechtsverletzung hat der Beklagte jedoch nichts Konkretes vorgetragen. Aus dem Vorbringen der Beklagtenseite ergibt sich nicht, dass eine der beiden Personen oder beide mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit gehabt hätten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Beklagten zu begehen.

    Der Schadensersatzanspruch ist in Höhe von 600,00 EUR begründet.

    Die Klägerin ist berechtigt, den Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auf der Basis der Lizenzanalogie zu berechnen. Der Verletzer hat danach dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. Dreier / Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 61 m.w.N.). Die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr unterliegt der gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO. Für das Anbieten eines Spielfilms zum Download ist ein Betrag von 600,00 EUR ohne Weiteres angemessen.

    Die Klägerin hat ferner einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. auf Erstattung der ihr durch die dem Beklagten gegenüber erklärte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

    Die Abmahnung war berechtigt, da der Beklagte der Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung haftete.

    Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist auch der Höhe nach begründet.

    Die Klägerin kann den Ersatz der Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit beanspruchen, da bei Urheberrechtsverletzungen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe grundsätzlich als erforderlich anzusehen ist.

    Der von Klägerseite für die Berechnung der Kosten der anwaltlichen Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist nicht überhöht. Der Gegenstandswert der Abmahnung ist in Fällen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Klägerseite an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sogenannter Angriffsfaktor, vgl. BGH GRUR 2014, 206 Rn. 16). Die Bereitstellung eines Werks über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzrn zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtliche geschützten Verwertungsrechte stellte die kommerzielle Auswertung des Werkes insgesamt in Frage. In Anbetracht dieser Umstände erscheint im Falle des Angebots eines Spielfilms zum Herunterladen ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR angemessen (so auch BGH, Urteil vom 12.05.2016 - 1 ZR 272/14 Rn. 63).

    Bei Annahme dieses Gegenstandswertes und unter Zugrundelegung einer 1,0 Geschäftsgebühr ergibt sich ein von Beklagtenseite zu erstattender Betrag in Höhe von 578,00 EUR. Dass die Klägerin aufgrund einer Vereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten einen geringeren Betrag für deren außergerichtliche Tätigkeit in dieser Angelegenheit schulden würde, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagtenseite nicht.

    Die Höhe der Kosten der Abmahnung ist auch nicht gemäß § 97 a Abs 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR begrenzt. Denn es handelt sich nicht um eine Verletzung nur geringen Ausmaßes. Von einem solchen Bagatellfall kann beim Bereitstellen eines Films auf einer Tauschbörse im Internet für eine unbegrenzte Vielzahl von Personen nicht ausgegangen werden. Auch § 97a Abs. 3 UrhG in der Fassung des am 09.10.2013 in Kraft getretenen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist, da es sich um einen vor Inkrafttreten des Gesetzes begangenen und abgemahnten Verstoß handelt, nicht anwendbar.

    Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

    1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 Euro übersteigen
    oder
    Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


    2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

    Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


    3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

    Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

    Landgericht Berlin
    Littenstraße 12-17
    10179 Berlin


    eingelegt werden.

    Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

    Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

    Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


    4. Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

    Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

    Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



    [Name]
    Richterin am Amtsgericht (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Charlottenburg, Urteil vom 08.11.2016, Az. 224 C 273/16,
Rechtsanwältin Claudia Lucka,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
Bestreiten,
Anschlussinhaber 74 Jahre

Userin0312
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5559 Beitrag von Userin0312 » Samstag 3. Dezember 2016, 08:38

Liebes Forum,

erstmal bin ich sehr froh, dass es dieses Forum gibt und möchte auch dir, Steffen, für deine Mühe danken, die du immer in deine Antworten investierst!

Ich war hier glaube ich vor 3 Jahren schon angemeldet, wusste aber leider meinen Benutzername nicht mehr, deshalb bin ich heute nochmal unter dem neuen Namen hier, da ich leider nochmal Rat von euch bräuchte.

Bei mir ist die Situation eigentlich eindeutig wie auch bei dem User beifahrer. Ich glaube, wir hatten denselben Anwalt, da das Schreiben, das mein Anwalt an WF geschickt hat, deinem identisch ist und ich 150 Euro damals an WF gezahlt habe.
Nun habe ich auch 3 Jahre nichts mehr gehört, gestern hatte ich dann aber den Mahnbescheid im Briefkasten.

Ich bin gerade ziemlich hin und hergerissen, was ich machen soll. Fest steht, dass ich das Ganze so schnell wie möglich vom Tisch haben möchte und nicht noch weitere Konsequenzen erwarten möchte. Ich habe damals tatsächlich etwas heruntergeladen und dass ich dafür gerade stehen muss ist auch in Ordnung. Allerdings finde ich die Summe von jetzt knapp 1.200 Euro viel und schwanke nun zwischen folgenden Lösungen.

1. ich zahle die Summe. Dann sollte ich WF ja los sein und das ganze Verfahren ist eingestellt, richtig?

2. ich schlage WF einen Vergleich vor, ohne Anwalt. Der Vorteil wäre, dass ich Anwaltskosten sparen könnte. Andererseits habe ich Angst, dass ich telefonisch oder auch mit dem Musterschreiben irgendwie einen Fehler begehe und mir dann noch schlimmere Konsequenzen blühen. Wäre das möglich und welche weiteren Konsequenzen (rechtlich und finanziell) könnten mich erwarten?

3. Ich ziehe einen Anwalt hinzu. Auch hier würde ich mir wünschen, dass der Anwalt den Vergleich für mich mit WF aushandelt und evtl. noch eine Ratenzahlung vereinbart. Ich frage mich, ob ich nochmal zu den Anwälten gehen soll, die mich damals vertreten haben, dort liegt mein Vorgang ja schon vor und die Anwälte wissen Bescheid. Andererseits ist die Methode, die mein Anwalt damals angewendet hat, hier ja als fragwürdig beschrieben worden, so dass ich evtl. doch einen neuen Anwalt beauftragen würde.
Kann ich mir dann einfach einen aus Google suchen, die bei den Suchergebnissen gleich auftauchen oder wie gehe ich hier am besten vor? Und kann ich zum Anwalt gehen und ihm sagen, ich wünsche, dass er einen Vergleich für mich aushandelt oder soll ich mich erst kostenfrei von ihm beraten lassen? Kann ich auch 2-3 Anwälte unverbindlich anfragen und schauen, welcher am günstigen ist oder was mir die verschiedenen Anwälte vorschlagen?

Sorry für die ganzen Fragen, ich bin mit dem Thema echt etwas überfordert. Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
Vielen vielen Dank vorab!

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5560 Beitrag von Steffen » Samstag 3. Dezember 2016, 10:42

Hallo @Userin0312,

[quoteemUserin0312](...) erstmal bin ich sehr froh, dass es dieses Forum gibt und möchte auch dir, Steffen, für deine Mühe danken, die du immer in deine Antworten investierst! (...)[/quoteem]

Danke. Ein danke bekommt man nur sehr selten bei genervten und hektischen Hilfesuchenden. Aber ein Forum ist nur so gut wie seine User, deshalb gilt der dank allen, die sich ohne Beleidigung und Bedrohung ehrenamtlich engagieren.



[quoteemUserin0312](...) Bei mir ist die Situation eigentlich eindeutig wie auch bei dem User beifahrer. Ich glaube, wir hatten denselben Anwalt, da das Schreiben, das mein Anwalt an WF geschickt hat, deinem identisch ist und ich 150 Euro damals an WF gezahlt habe. Nun habe ich auch 3 Jahre nichts mehr gehört, gestern hatte ich dann aber den Mahnbescheid im Briefkasten. (...)[/quoteem]

Mit den Jahren erhält man diverse Infos. So wurde auch von sehr vielen (die heuer sich nicht mehr daran erinnern) eine "aggressive" Strategie praktiziert: »Gebe eine mod. UE ab, füge dieser ein kerniges Begleitschreiben hinzu und überweise freiwillig einen Betrag X.« Ein Teil war der Rechtsauffassung, dass mit z.B. der freiwilligen Zahlung von 100,00 EUR die Abmahnung abgegolten sei (gem. § 97a Abs. 2 UrhG a.F.), eine anderer, dass mit der freiwilligen Zahlung von 150,00 - 250,00 EUR der Abmahner sich zufrieden gibt und nicht klagt.

Dabei ist es erst einmal egal, ob in einem möglichen Verfahren diese freiwillige Teilzahlung zu Ungunsten, oder nicht, ausgelegt wird (= abhängig von der Beweiswürdigung des Tatrichters) - die beiden Strategien haben bei WF noch - nie - funktioniert!



[quoteemUserin0312](...) Sorry für die ganzen Fragen, ich bin mit dem Thema echt etwas überfordert. Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen. (...)[/quoteem]

Wenn niemand in ein Forum kommen darf und Fragen stellen (egal wie viele), sollte man das Forum schließen. Dann gibt es keine dumme und beleidigende Fragen, sondern nur dumme und beleidigende Antworten! Natürlich musst Du aber auch beachten, ein Forum kann eine professionelle Beratung und Einschätzung eines Anwaltes - nie - ersetzen. Denn wir sind kein Anwälte, so dass z.B. meine Antworten richtig (insgesamt oder nur zu einem Teil) oder gar falsch (insgesamt oder nur zu einem Teil) sein können. Das ist eben das Risiko des Hilfesuchenden, wenn er sich das Geld für einen Anwalt sparen möchte. Keine Bange, kein Vorwurf, sondern eine Feststellung.



[quoteemUserin0312](...) Ich bin gerade ziemlich hin und hergerissen, was ich machen soll. Fest steht, dass ich das Ganze so schnell wie möglich vom Tisch haben möchte und nicht noch weitere Konsequenzen erwarten möchte. Ich habe damals tatsächlich etwas heruntergeladen und dass ich dafür gerade stehen muss ist auch in Ordnung. Allerdings finde ich die Summe von jetzt knapp 1.200 Euro viel und schwanke nun zwischen folgenden Lösungen.

1. ich zahle die Summe. Dann sollte ich WF ja los sein und das ganze Verfahren ist eingestellt, richtig?

2. ich schlage WF einen Vergleich vor, ohne Anwalt. Der Vorteil wäre, dass ich Anwaltskosten sparen könnte. Andererseits habe ich Angst, dass ich telefonisch oder auch mit dem Musterschreiben irgendwie einen Fehler begehe und mir dann noch schlimmere Konsequenzen blühen. Wäre das möglich und welche weiteren Konsequenzen (rechtlich und finanziell) könnten mich erwarten?

3. Ich ziehe einen Anwalt hinzu. Auch hier würde ich mir wünschen, dass der Anwalt den Vergleich für mich mit WF aushandelt und evtl. noch eine Ratenzahlung vereinbart. Ich frage mich, ob ich nochmal zu den Anwälten gehen soll, die mich damals vertreten haben, dort liegt mein Vorgang ja schon vor und die Anwälte wissen Bescheid. Andererseits ist die Methode, die mein Anwalt damals angewendet hat, hier ja als fragwürdig beschrieben worden, so dass ich evtl. doch einen neuen Anwalt beauftragen würde.
Kann ich mir dann einfach einen aus Google suchen, die bei den Suchergebnissen gleich auftauchen oder wie gehe ich hier am besten vor? Und kann ich zum Anwalt gehen und ihm sagen, ich wünsche, dass er einen Vergleich für mich aushandelt oder soll ich mich erst kostenfrei von ihm beraten lassen? Kann ich auch 2-3 Anwälte unverbindlich anfragen und schauen, welcher am günstigen ist oder was mir die verschiedenen Anwälte vorschlagen? (...)[/quoteem]

Es ist leider so, die größten Kritikpunkte an einem Foren dass sich mit dem Thema Filesharing-Abmahnungen befasst, dass man einmal Täterschutz betreibt sowie andermal unerlaubte Rechtsberatung zu Ungunsten des Fragenden tätigt. Deshalb kann ich auch jetzt nur allgemein antworten.

Nehmen wir an, jemand lädt - aus welchen Beweggründen heraus sei dahingestellt - ein urheberrechtlich geschütztes Werk herunter sowie bietet es gleichzeitig anderen in der Tauschbörse an. Natürlich kann man erst einmal pokern und die Strategie: "mod. UE + Nichtzahlen" wählen, bis zur Eröffnung eines möglichen Gerichtsverfahren. Diese Möglichkeit hat jeder, denn es gilt Top oder Flop. Punkt.


Mahnbescheid (gerichtliches Mahnverfahren)

Erhalte ich jetzt einen Mahnbescheid, muss ich wieder den Sachverhalt neu einschätzen.
Bild
Dies ist ein immer wiederkehrender gedanklicher Prozess.


1. Ich widerspreche dem MB - fristgemäß + insgesamt - sowie poker weiter
a) erhalte ich, sagen wir Hälfte des kommenden Jahr, - keine - Gerichtspost, habe ich alles richtig gemacht
b) werden die weiteren Gebühren durch WF eingezahlt, das Verfahren an das Streitgericht abgeben, durch WF die Ansprüche begründet und durch das Streitgericht ein schriftliches Vorverfahren (Klage) geführt, muss ich mich neu entscheiden.
aa) Vergleiche ich mich selbst und zeitnah außergerichtlich mit WF
ab) verteidige ich mich aktiv - gegen die Klage

2. Ich widerspreche dem MB - fristgemäß + insgesamt - sowie vergleiche mich zeitnah selbst - außergerichtlich - mit WF
- Vergleich: wie? (Informell)
- hier muss man rechnen: ca. 650,- € Abmahnung (minus den freiwilligen 150,- €? - weiß ich nicht!) + ca.150,- € MB (bzw. Kosten Mahnverfahren thematisiert im MB) - [kein Dogma]


Ich persönlich vertrete folgenden Standpunkt, auch auf die Gefahr als Vergleicher der Unterhaltungsindustrie abgestempelt zu werden,

wenn ich den Vorwurf getätigt habe, macht es - keinen - Sinn auf ein mögliches Verfahren zu warten bzw. bei Erhalt der Klageschrift mich aktiv mit Lügen bewusst-shual zu verteidigen, um dann einen Vergleich abzufeiern, als die Strategie. Denn was will man denn als Störer und Täter vortragen? "Ich war es, aber der Abmahner ermittelt falsch oder ist ein Massenabmahner." Das ist Humbug!

Der einfachste Weg einer Streitbeendigung wäre einfach den MB - fristgemäß und insgesamt - zu widersprechen und zeitnah den Abmahner - anzurufen - und einen außergerichtlichen Vergleich auszuhandeln. Dies sind auch nur Menschen, mit denen man, wenn man die gebotene Sachlichkeit und Höflichkeit wahrt, selbige erhält. Tipps zum wie hatte ich schon einmal etwas vorher gepostet. Hierzu benötigt man, wenn man es sich zutraut - keinen - Anwalt.

Wenn man jetzt zur Abgabe einer mod. UE + nicht funktionierenden 150,- € Strategie beauftragte, muss man den erteilten Auftrag und die unterzeichnete Vollmacht genau durchlesen. Im Grundsatz werden diese nur außergerichtlich abgefasst. Mit Erhalt eines MB ist man aber in einem gerichtlichen Verfahren. Das bedeutet, man müsste einen neuen Auftrag und Vollmacht aushandeln, was neues Geld kostet. In wieweit sich der betreffende Anwalt, nach einem sachlichen und höflichen Gespräch zu Vergleichsverhandlungen mit WF bewegen lässt, weiß ich nicht. Probieren geht aber über studieren. Keines Falls, sollte man lospoltern und mit der Nennung des Namens in einem Forum bzw. einer Klage drohen. Vielleicht geschehen zur Weihnachtszeit doch noch Wunder.

Wenn nicht, dann musst Du die überlegen, neues Geld für einen Anwalt in die Hand zu nehmen. Diese muss dann auf ein vielleicht günstigeren anwaltlichen Vergleich aufaddiert werden.

Ich persönlich rate ab, irgend einen Anwalt anzurufen und auf eine kostenlose Erstberatung zum Einzelfall zu hoffen. Ein Anwalt macht nix umsonst. Viele haben ein böses Erwachen gehabt, als eine Rechnung bezüglich einer Erstberatung kam, was dann mit neuen Ärger verbunden ist. Einfach widersprechen und WF anrufen - einfacher geht es nicht.


@Userin0312, wenn Du dies alles verstanden hast, ohne zu denken: "Ägypten?", benötigst Du auch keinen Anwalt.


VG Steffen

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