Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
25,18€ da lohnt sich ja kaum das Porto :-)
Habe das Schreiben vor kurzem auch bekommen.
Meine Freunde vergessen mich nicht...
Lochen und abheften, damit der Ordner nicht verstaubt.
Danke für dieses Forum!!!
Hat mir viel Rückhalt gegeben, gegen die Debcons & Co
Habe das Schreiben vor kurzem auch bekommen.
Meine Freunde vergessen mich nicht...
Lochen und abheften, damit der Ordner nicht verstaubt.
Danke für dieses Forum!!!
Hat mir viel Rückhalt gegeben, gegen die Debcons & Co
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Mal eine Frage so nebenbei.
Was ist eigentlich aus der gerichtlichen Offensive geworden, die Debcon so großspurig im Januar auf ihrer Webseite angekündigt hat?
Was ist eigentlich aus der gerichtlichen Offensive geworden, die Debcon so großspurig im Januar auf ihrer Webseite angekündigt hat?
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Was daraus wurde? Dies hier:
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https://www.anwalt.de/rechtstipps/in-sachen-debcon-entscheidet-ag-nuernberg-forderung-nicht-schluessig-dargelegt_080172.html
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo @Simeon,
wer einmal den kompletten Schriftverkehr seiner Unterlagen sichtet wird bemerken, dass in jedem einzelnen Schreiben etwas - hinsichtlich gerichtlicher Durchsetzung bei Nichtzahlung - angekündigt wird. Bislang hält es sich aber in sehr überschaubaren Grenzen.
VG Steffen
wer einmal den kompletten Schriftverkehr seiner Unterlagen sichtet wird bemerken, dass in jedem einzelnen Schreiben etwas - hinsichtlich gerichtlicher Durchsetzung bei Nichtzahlung - angekündigt wird. Bislang hält es sich aber in sehr überschaubaren Grenzen.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo zusammen,
lange war es ruhig für mich. Jetzt plötzlich flattert mir heute ein Schreiben der Debcon ins Haus, das eine Nachforderung zu einem Vergleich aus 2015 ausweist. Obwohl man sich in 2015 auf einen Vergleichsbetrag geeinigt hat und ich ihn auch zahlte, heißt es jetzt auf einmal ich hätte damit ein "Abschlagszahlung geleistet, die regelmäßig als deklaratorisches Schuldeingeständnis auf den Hauptgrund der Verbindlichkeit zu verstehen ist". Auch auf die damit neu startende Verjährung wird hingewiesen und man fordert nun den Differenzbetrag der damaligen Forderung zzgl. Zinsen minus des bereits gezahlten Betrages, somit einen Restbetrag von Euro 856,95 ein. Freundlicherweise möchte man mir das Angebot machen, die Angelegenheit außergerichtlich soweit kostengünstig zu bereinigen und bietet mir daher eine Ratenzahlung an.
Was ist denn jetzt los? Ich dachte ein Vergleich bedeutet, dass die Sache beidseitig erledigt ist.
Hilfe ...... Geht der ganze Mist jetzt wieder von vorne los? Habe nur ich so ein Schreiben erhalten (weil ich im Forums nichts vergleichbares gefunden habe)?
lange war es ruhig für mich. Jetzt plötzlich flattert mir heute ein Schreiben der Debcon ins Haus, das eine Nachforderung zu einem Vergleich aus 2015 ausweist. Obwohl man sich in 2015 auf einen Vergleichsbetrag geeinigt hat und ich ihn auch zahlte, heißt es jetzt auf einmal ich hätte damit ein "Abschlagszahlung geleistet, die regelmäßig als deklaratorisches Schuldeingeständnis auf den Hauptgrund der Verbindlichkeit zu verstehen ist". Auch auf die damit neu startende Verjährung wird hingewiesen und man fordert nun den Differenzbetrag der damaligen Forderung zzgl. Zinsen minus des bereits gezahlten Betrages, somit einen Restbetrag von Euro 856,95 ein. Freundlicherweise möchte man mir das Angebot machen, die Angelegenheit außergerichtlich soweit kostengünstig zu bereinigen und bietet mir daher eine Ratenzahlung an.
Was ist denn jetzt los? Ich dachte ein Vergleich bedeutet, dass die Sache beidseitig erledigt ist.
Hilfe ...... Geht der ganze Mist jetzt wieder von vorne los? Habe nur ich so ein Schreiben erhalten (weil ich im Forums nichts vergleichbares gefunden habe)?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Mahlzeit,
Bin neu hier im Forum und möchte erstmal Steffen dafür danken, dass er diese Plattform überhaupt zur Verfügung stellt, speziell nach allem was hier bislang gegen ihn aufgefahren wurde. Danke.
Ich lese seit einigen Jahren hier still mit und habe hier einiges, was mir selbst geholfen hat, gefunden. Ausserdem beruhigt es die Nerven, zu sehen was so abläuft und vor allem wie.
Ich wurde selbst in 2013 von Herrn Munderloh - unberechtigt, da ich selbst nie Filesharing betrieben habe - abgemahnt und lies mich damals anwaltlich vertreten. Seit diesem Jahr habe ich auch die Ehre mit der Debcon. Zur Schonung meiner Nerven läuft auch hier alles per Anwalt. Es gibt genügend andere Dinge im Leben, die wichtig sind und Nerven kosten.
Auch heute erhielt ich wiederum das Schreiben der Debcon überstellt, welches wiederum 4xx Euro fordert, nun auch in zinsfreier Ratenzahlung. Sehr freundlich. Dankeschön für das Angebot. Doch ganz ehrlich, wer Geld von mir haben will soll klagen.
Speziell an Lancelot: Hier sieht man mal, wie es tatsächlich läuft. Da kann man nur jedem dringlichst raten, auf Vergleichsvorschläge der Debcon im außergerichtlichen Bereich nicht einzugehen. Sonst kommt irgendwann die Gesamtforderung. Ich hoffe Du hast alles schriftlich und gut sortiert abgeheftet und kannst Dir im Zweifel einen Anwalt leisten. Speziell was die Schreiben bzgl. des Vergleiches angeht.
Ich kann nur für mich sprechen und finde dieses Geschäftsgebahren höchst unseriös. Vlt sollte man hier schon auf Betrug prüfen.
Ich möchte Steffen hier nicht vorgreifen, daher rate ich auch nichts ausdrücklich und kann nur sagen: Mein Weg würde zum Anwalt führen.
Grüsse
Edit: @Steffen: falls an meinem Beitrag für Dich etwas rechtlich problematisch erscheint - lösch es raus. Danke.
Bin neu hier im Forum und möchte erstmal Steffen dafür danken, dass er diese Plattform überhaupt zur Verfügung stellt, speziell nach allem was hier bislang gegen ihn aufgefahren wurde. Danke.
Ich lese seit einigen Jahren hier still mit und habe hier einiges, was mir selbst geholfen hat, gefunden. Ausserdem beruhigt es die Nerven, zu sehen was so abläuft und vor allem wie.
Ich wurde selbst in 2013 von Herrn Munderloh - unberechtigt, da ich selbst nie Filesharing betrieben habe - abgemahnt und lies mich damals anwaltlich vertreten. Seit diesem Jahr habe ich auch die Ehre mit der Debcon. Zur Schonung meiner Nerven läuft auch hier alles per Anwalt. Es gibt genügend andere Dinge im Leben, die wichtig sind und Nerven kosten.
Auch heute erhielt ich wiederum das Schreiben der Debcon überstellt, welches wiederum 4xx Euro fordert, nun auch in zinsfreier Ratenzahlung. Sehr freundlich. Dankeschön für das Angebot. Doch ganz ehrlich, wer Geld von mir haben will soll klagen.
Speziell an Lancelot: Hier sieht man mal, wie es tatsächlich läuft. Da kann man nur jedem dringlichst raten, auf Vergleichsvorschläge der Debcon im außergerichtlichen Bereich nicht einzugehen. Sonst kommt irgendwann die Gesamtforderung. Ich hoffe Du hast alles schriftlich und gut sortiert abgeheftet und kannst Dir im Zweifel einen Anwalt leisten. Speziell was die Schreiben bzgl. des Vergleiches angeht.
Ich kann nur für mich sprechen und finde dieses Geschäftsgebahren höchst unseriös. Vlt sollte man hier schon auf Betrug prüfen.
Ich möchte Steffen hier nicht vorgreifen, daher rate ich auch nichts ausdrücklich und kann nur sagen: Mein Weg würde zum Anwalt führen.
Grüsse
Edit: @Steffen: falls an meinem Beitrag für Dich etwas rechtlich problematisch erscheint - lösch es raus. Danke.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo @Thatcher,
danke für Deine Rückinfo.
Warum sollte ich etwas löschen, es stellt Deine Meinung dar.
VG Steffen
danke für Deine Rückinfo.
Warum sollte ich etwas löschen, es stellt Deine Meinung dar.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Filesharing-Bettelbrief
Filesharing-Bettelbrief der Woche
11:25 Uhr
Es kommen ja in schöner Regelmäßigkeit Schreiben von abmahnenden Anwälten oder nachträglich beauftragten Inkasso-Unternehmen, mit denen angebliche Zahlungsansprüche aus angeblichen urheberrechtlichen Rechtsverletzungen (Filesharing) geltend gemacht werden sollen. In der Regel bestehen diese aus mehr oder weniger passenden Textbausteinen und bleiben, in Abstimmung mit unseren Mandanten, regelmäßig unbeantwortet.
Die Firma Chmiel Consulting aus Bottrop hat uns nun mit einer weiteren Perle begeistert: "Ihre Mandantschaft schuldet uns …" beginnt das Pamphlet, und wirft die Fragen auf, warum unsere Mandantschaft diesem Unterneh-men, dass wohl kaum ein Musik- / Filmproduzent ist, Geld schulden sollte.
Die Antwort folgt prompt: "Die Rechte an dem Werk wurden mit Urkunde Vertrag vom 13.06.2013 seitens des Pro-duzenten an uns abgetreten." Man scheint also vergessen zu haben, sich zu entscheiden, ob eine Urkunde oder ein Vertrag oder beides (ein Vertrag wäre ja eine Urkunde) vorliegt.
"Die vorgenannte Urkunde wird zum Nachweis - wenn erforderlich - nur prozessual eingebracht." Ja, der Nachweis wird erforderlich sein. Es ist auch ok, wenn das erst im Prozess passiert. Es verwundert nur, dass man sich so bedeckt gibt, forderte man doch von unserer Mandantschaft in der Vergangenheit vollständige Offenheit. In einem Schreiben vom April hieß es nämlich: "Ihre Mandantschaft ist als Anschlussinhaber verpflichtet, Namen zu nennen, damit das gerichtliche Klageverfahren gegen den Täter ordentlich und zielführend eingeleitet werden kann." Nein, ist sie eben nicht! Und ich bin zudem gespannt, wie diese Abtretungsurkunde denn aussieht!
Im Übrigen kündigt man nunmehr an, falls unsere Mandantschaft den nunmehr, in mehreren Schritten, von über 600€ auf gut 120€ reduzierten Vergleichsbetrag nicht zahlen wolle, bis Ende Dezember Klage erheben will. OK, das ist legitim. Ich zweifle aber daran.
Damit es jetzt aber wieder widersprüchlich wird (man will ja sicherlich keinesfalls Klarheit über die wahren Absichten vermitteln), heißt es schließlich: "Wir behalten uns ebenfalls vor, die bestehenden Ansprüche auf dem Kapitalmarkt zu veräußern um zumindest einen kleinen Teil des Schadens im Rahmen der Schadenminderung zu realisieren."
OK, dann wäre aber der Klageanspruch gegen unsere Mandantschaft auch weg. Und, wer soll dann eigentlich die Forderung kaufen. Wir erinnern uns: Abgemahnt hatte jur-law (Herr Kollege Wulf), die Debcon wollte dann die Forderung eintreiben, danach die Chmiel Consulting. Und dann soll jetzt noch jemand die Forderung kaufen, der ggf. wieder einen Anwalt bezahlen muss, um diese einzutreiben?! Na, da bin ich ja mal gespannt …
Quelle:
Bella & Ratzka Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Jörg Bella
Rechtsanwalt Peter Ratzka
Markt 26 | 06295 Lutherstadt Eisleben
Telefon: 03475 / 61 29 96 0 | Telefax: 03475 / 61 29 96 6
E-Mail: info@bella-ratzka.de | Web: http://www.bella-ratzka.de/
Link:
http://www.bella-ratzka.de/filesharing- ... der-woche/
11:25 Uhr
Es kommen ja in schöner Regelmäßigkeit Schreiben von abmahnenden Anwälten oder nachträglich beauftragten Inkasso-Unternehmen, mit denen angebliche Zahlungsansprüche aus angeblichen urheberrechtlichen Rechtsverletzungen (Filesharing) geltend gemacht werden sollen. In der Regel bestehen diese aus mehr oder weniger passenden Textbausteinen und bleiben, in Abstimmung mit unseren Mandanten, regelmäßig unbeantwortet.
Die Firma Chmiel Consulting aus Bottrop hat uns nun mit einer weiteren Perle begeistert: "Ihre Mandantschaft schuldet uns …" beginnt das Pamphlet, und wirft die Fragen auf, warum unsere Mandantschaft diesem Unterneh-men, dass wohl kaum ein Musik- / Filmproduzent ist, Geld schulden sollte.
Die Antwort folgt prompt: "Die Rechte an dem Werk wurden mit Urkunde Vertrag vom 13.06.2013 seitens des Pro-duzenten an uns abgetreten." Man scheint also vergessen zu haben, sich zu entscheiden, ob eine Urkunde oder ein Vertrag oder beides (ein Vertrag wäre ja eine Urkunde) vorliegt.
"Die vorgenannte Urkunde wird zum Nachweis - wenn erforderlich - nur prozessual eingebracht." Ja, der Nachweis wird erforderlich sein. Es ist auch ok, wenn das erst im Prozess passiert. Es verwundert nur, dass man sich so bedeckt gibt, forderte man doch von unserer Mandantschaft in der Vergangenheit vollständige Offenheit. In einem Schreiben vom April hieß es nämlich: "Ihre Mandantschaft ist als Anschlussinhaber verpflichtet, Namen zu nennen, damit das gerichtliche Klageverfahren gegen den Täter ordentlich und zielführend eingeleitet werden kann." Nein, ist sie eben nicht! Und ich bin zudem gespannt, wie diese Abtretungsurkunde denn aussieht!
Im Übrigen kündigt man nunmehr an, falls unsere Mandantschaft den nunmehr, in mehreren Schritten, von über 600€ auf gut 120€ reduzierten Vergleichsbetrag nicht zahlen wolle, bis Ende Dezember Klage erheben will. OK, das ist legitim. Ich zweifle aber daran.
Damit es jetzt aber wieder widersprüchlich wird (man will ja sicherlich keinesfalls Klarheit über die wahren Absichten vermitteln), heißt es schließlich: "Wir behalten uns ebenfalls vor, die bestehenden Ansprüche auf dem Kapitalmarkt zu veräußern um zumindest einen kleinen Teil des Schadens im Rahmen der Schadenminderung zu realisieren."
OK, dann wäre aber der Klageanspruch gegen unsere Mandantschaft auch weg. Und, wer soll dann eigentlich die Forderung kaufen. Wir erinnern uns: Abgemahnt hatte jur-law (Herr Kollege Wulf), die Debcon wollte dann die Forderung eintreiben, danach die Chmiel Consulting. Und dann soll jetzt noch jemand die Forderung kaufen, der ggf. wieder einen Anwalt bezahlen muss, um diese einzutreiben?! Na, da bin ich ja mal gespannt …
Quelle:
Bella & Ratzka Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Jörg Bella
Rechtsanwalt Peter Ratzka
Markt 26 | 06295 Lutherstadt Eisleben
Telefon: 03475 / 61 29 96 0 | Telefax: 03475 / 61 29 96 6
E-Mail: info@bella-ratzka.de | Web: http://www.bella-ratzka.de/
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http://www.bella-ratzka.de/filesharing- ... der-woche/
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- Beiträge: 2
- Registriert: Samstag 27. August 2016, 17:36
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
So, habe mich auch registriert. Auch ich habe anscheinend dasselbe Schreiben wie Lancelot2000 erhalten, mit dem einzigen Unterschied, dass ich nie eine Abschlagszahlung oder überhaupt eine Zahlung geleistet habe. Man behauptet, ich hätte das getan, rechnet aber die ursprüngliche Forderung (die sie angeben, ändert sich ja von Fall zu Fall) sozusagen minus 0€ direkt auf Monate um.
Ich finde, das ist schon ein Straftatbestand, was die so unterstellen. Ich überlege nun, ein entsprechendes Schreiben zu formulieren. Was meint Ihr? Oder auch einfach ignorieren?
Ich würde ja schon gerne sehen, wie die Leutchen in Bottrop ihre falsche Aussage beweisen wollen - oder hat die Geschäftsführerin selbst ein paar Euro für mich angezahlt, damit die Forderung nicht verjährt? Leider fällt ihr das trotzdem zu spät ein. Nach Widerspruch MB kam erst ein Heulbrief, dann ein normaler Bettelbrief. Verjährung ist bereits vor über einem Jahr eingetreten - oder so.
Aber diese Aussage mit dem Abschlag, den ich nicht geleistet habe, irritiert mich etwas. Sollte man da was tun?
Ich finde, das ist schon ein Straftatbestand, was die so unterstellen. Ich überlege nun, ein entsprechendes Schreiben zu formulieren. Was meint Ihr? Oder auch einfach ignorieren?
Ich würde ja schon gerne sehen, wie die Leutchen in Bottrop ihre falsche Aussage beweisen wollen - oder hat die Geschäftsführerin selbst ein paar Euro für mich angezahlt, damit die Forderung nicht verjährt? Leider fällt ihr das trotzdem zu spät ein. Nach Widerspruch MB kam erst ein Heulbrief, dann ein normaler Bettelbrief. Verjährung ist bereits vor über einem Jahr eingetreten - oder so.
Aber diese Aussage mit dem Abschlag, den ich nicht geleistet habe, irritiert mich etwas. Sollte man da was tun?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo @Rantamplan,
könntest Du mir einmal bitte das Schreiben einscannen und per Mail zusenden? Wenn es geht mit einen kurzen Abmahnabriss. Erhältst dann per Mail Rückantwort.
VG Steffen
könntest Du mir einmal bitte das Schreiben einscannen und per Mail zusenden? Wenn es geht mit einen kurzen Abmahnabriss. Erhältst dann per Mail Rückantwort.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Lieber @Rantamplan,
du hast die Erkärung selbst abgegeben, (rechnerische Zahlung von 0 €) wenn die Suchkriterien in der Datei für den Serienbrief nicht stimmen kommt es zu solchen "Büroversehen". Zumindest die Herrschaften von Debcon werden sich darauf hinausreden. Aber ich sag mir, jedes Schreiben das ohne Zahlung bleibt, mindert deren Ertrag um 80 bis 90 €-Cent.
Jetzt wird aber auch der Sinn der 25 € Vergleiche deutlich, Vergleich im Sack dann wird geklagt (oder nur gedroht, wie von Debcon gewohnt) vieleicht lassen sich ja wieder 10-20 % (Quote bei 1. Abmahnung) erschrecken und zahlen, dann lohnt sich das Geschäft wieder....
Das ein Vergleich als, Schuldeingeständnis gewertet wird ist sicherlich moralisch nicht sehr hochstehend, aber fügt sich in das Bild einer mit allen (erlaubten?) Mitteln arbeitenden "Abmahnunternehmen" ein. Für mich gilt jedenfalls keine Vergleiche ohne Anwalt, denn man kann garnicht so schlecht denken wie mancher Abmahner handelt.
Aber vieleicht beschwerst du dich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde: Präsident des Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
Gruß Trester
du hast die Erkärung selbst abgegeben, (rechnerische Zahlung von 0 €) wenn die Suchkriterien in der Datei für den Serienbrief nicht stimmen kommt es zu solchen "Büroversehen". Zumindest die Herrschaften von Debcon werden sich darauf hinausreden. Aber ich sag mir, jedes Schreiben das ohne Zahlung bleibt, mindert deren Ertrag um 80 bis 90 €-Cent.
Jetzt wird aber auch der Sinn der 25 € Vergleiche deutlich, Vergleich im Sack dann wird geklagt (oder nur gedroht, wie von Debcon gewohnt) vieleicht lassen sich ja wieder 10-20 % (Quote bei 1. Abmahnung) erschrecken und zahlen, dann lohnt sich das Geschäft wieder....
Das ein Vergleich als, Schuldeingeständnis gewertet wird ist sicherlich moralisch nicht sehr hochstehend, aber fügt sich in das Bild einer mit allen (erlaubten?) Mitteln arbeitenden "Abmahnunternehmen" ein. Für mich gilt jedenfalls keine Vergleiche ohne Anwalt, denn man kann garnicht so schlecht denken wie mancher Abmahner handelt.
Aber vieleicht beschwerst du dich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde: Präsident des Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
Gruß Trester
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- Beiträge: 2
- Registriert: Samstag 27. August 2016, 17:36
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo Trester, ja, es ist schon sehr lächerlich. Genau das möchte ich prüfen: Ob ich Beschwerde einlegen kann, oder vielleicht sogar Anzeige erstatten? Schließlich ist das einfach eine falsche Darstellung, mit der sie versuchen, Druck auszuüben.
Das Ganze ist ja auch schon eine Weile her, ich kann mir gut vorstellen, dass manch Empfänger solcher Schreiben verunsichert ist und überlegt, ob er nicht vielleicht doch eine kleine Abschlagssumme bezahlt hat. Da ich aber von Anfang an hier (und in dem Forum, dass es aus rechtlichen Gründen nicht mehr gibt) mitgelesen habe, bin ich von Anfang an die vorgeschlagenen Schritte gegangen und habe sicherlich nichts bezahlt. Die Ursprungsforderung ist aus 2010, Widerspruch des MB war bereits kurz vor der Verjährung in 2013. Ich habe meinen Kram ja zeitgleich mit zig hundert anderen bekommen; daher denke ich auch, dass auch andere diesen "Lügenbrief" bekommen werden. Das dürfte System haben, und genau das wird Debcon hoffentlich am Ende das Genick brechen.
Vielen Dank im Übrigen an die Möglichkeit, diese Plattform zu nutzen und Hilfe zu erhalten!
Das Ganze ist ja auch schon eine Weile her, ich kann mir gut vorstellen, dass manch Empfänger solcher Schreiben verunsichert ist und überlegt, ob er nicht vielleicht doch eine kleine Abschlagssumme bezahlt hat. Da ich aber von Anfang an hier (und in dem Forum, dass es aus rechtlichen Gründen nicht mehr gibt) mitgelesen habe, bin ich von Anfang an die vorgeschlagenen Schritte gegangen und habe sicherlich nichts bezahlt. Die Ursprungsforderung ist aus 2010, Widerspruch des MB war bereits kurz vor der Verjährung in 2013. Ich habe meinen Kram ja zeitgleich mit zig hundert anderen bekommen; daher denke ich auch, dass auch andere diesen "Lügenbrief" bekommen werden. Das dürfte System haben, und genau das wird Debcon hoffentlich am Ende das Genick brechen.
Vielen Dank im Übrigen an die Möglichkeit, diese Plattform zu nutzen und Hilfe zu erhalten!
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcon's neustes Schreiben 08/2016:
Vergleichsvorschlag:
Hauptforderung: 1.819,62 € / Vergleich: 495,00 €
im Auftrag der RGF Productions, Ltd. (Irland)
20:50 Uhr
Musterschreiben
Inhalt
Empfehlung
Natürlich ein gutes Vergleichsangebot und vor allem keinerlei Erwähnung, dass man bei Nichtannahme die Hauptforderung aufgrund gerichtssicheren Beweisen gerichtlich geltend macht.
VG Steffen
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Debcon's neustes Schreiben 07/2016:
Debcon - Anwalt
Vergleichsangebot: 25,18 EUR
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 04 + 05/2016:
Vergleich: Fehlerbeseitigung - reiner Tisch!
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
5 Punkte Vergleich
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Betroffener ohne Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Antwort auf Einrede der Verjährung
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 01/2016 für die "RGF Filmvertrieb UG":
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Gläubigerin: RGF Filmvertrieb UG
Unser Zeichen: Rxxxxx
...............
Debcon's Schreiben 12/2015:
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben
im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG"
...............
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben hinsichtlich abgetretener Forderungen der "Ephodos GmbH", vormals "Saferpayment AG" / "Cupido Entertainment AG"
...............
Debcon's erstes Schreiben 11/2015 für die Astragon Entertainment GmbH:
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Computerspiel / Titel: [Name]
...............
Debcon's neustes Schreiben 10/2015:
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bei den Schulden Ihrer Mandantschaft«
und/oder/bzw.
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bzgl. Ihrer Schulden«
Informativ - Letzte Schreiben:
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschrei-ben.
Vergleichsvorschlag:
Hauptforderung: 1.819,62 € / Vergleich: 495,00 €
im Auftrag der RGF Productions, Ltd. (Irland)
20:50 Uhr
Musterschreiben
Inhalt
(...) Unser Zeichen: DEB123456789
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf unser vorausgegangenes Schreiben, wo Ihnen namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin hinsichtlich schneller Erledigung der Schadenersatzansprüche i.H.v. EUR 1.819,62 ein außergerichtlicher Vergleich vorgeschlagen, dieser aber durch Fristablauf Ihrerseits nicht angenommen wurde.
Der Vergleich beinhaltete eine Zahlung Ihrerseits i.H.v. EUR 495,00 und einem möglichen Forderungsverzicht seitens unserer Auftraggeberin i.H.v. EUR 1.324,62.
Nach Rücksprache mit unserer Auftraggeberin wird es einen weiteren Forderungsverzicht nicht geben. Dennoch ist unsere Auftraggeberin bereit Ihnen nachzulassen, den Vergleichsbetrag zinsfrei und ohne Berechnung einer Vergleichs- und/oder Bearbeitungsgebühr in 12 monatlichen Teilzahlungen zu zahlen. Grundvoraussetzung ist, dass keine weiteren kostenverursachenden Maßnahmen mehr erforderlich werden.
Zusammenfassend haben wir Ihnen namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin anzubieten, die berechtigten Ansprüche i.H.v. EUR 1.819,62 durch
Vergleichszahlung i.H.v. EUR 495,00 in
12 monatlichen Raten von
EUR 41,25 ab dem 05.09.2016 und dann jeweils pünktlich am 5. eines Folgemonats
vollständig zu erledigen.
Nach Zahlungseingang der 12. Rate werden wir namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin auf den Differenzbetrag i.H.v. EUR 1.324,62 verzichten und die vollständige Erledigung erklären. Durch pünktlicher Zahlung der ersten Rate wird dieser von uns angebotene Vergleich Ihrerseits angenommen. Einer weiteren kostenverursachenden Erklärung bedarf es nicht.
Sollte wider Erwarten der vorgeschlagene Vergleich nicht angenommen werden können, weil die Zahlung in dieser Höhe nicht möglich ist, stehen Ihnen unser Mitarbeiter gerne unter der für Sie kostenlosen Servicenummer 0800 100 39 39 telefonisch zur Verfügung, um für Ihre Mandantschaft mögliche Abwicklungsmodalitäten zu besprechen und einen für beide Seiten gangbaren Weg zu finden.
Verwendungszweck bei Zahlung: DEB123456789 / [Name]
Mit freundlichen Grüßen (...)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf unser vorausgegangenes Schreiben, wo Ihnen namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin hinsichtlich schneller Erledigung der Schadenersatzansprüche i.H.v. EUR 1.819,62 ein außergerichtlicher Vergleich vorgeschlagen, dieser aber durch Fristablauf Ihrerseits nicht angenommen wurde.
Der Vergleich beinhaltete eine Zahlung Ihrerseits i.H.v. EUR 495,00 und einem möglichen Forderungsverzicht seitens unserer Auftraggeberin i.H.v. EUR 1.324,62.
Nach Rücksprache mit unserer Auftraggeberin wird es einen weiteren Forderungsverzicht nicht geben. Dennoch ist unsere Auftraggeberin bereit Ihnen nachzulassen, den Vergleichsbetrag zinsfrei und ohne Berechnung einer Vergleichs- und/oder Bearbeitungsgebühr in 12 monatlichen Teilzahlungen zu zahlen. Grundvoraussetzung ist, dass keine weiteren kostenverursachenden Maßnahmen mehr erforderlich werden.
Zusammenfassend haben wir Ihnen namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin anzubieten, die berechtigten Ansprüche i.H.v. EUR 1.819,62 durch
Vergleichszahlung i.H.v. EUR 495,00 in
12 monatlichen Raten von
EUR 41,25 ab dem 05.09.2016 und dann jeweils pünktlich am 5. eines Folgemonats
vollständig zu erledigen.
Nach Zahlungseingang der 12. Rate werden wir namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin auf den Differenzbetrag i.H.v. EUR 1.324,62 verzichten und die vollständige Erledigung erklären. Durch pünktlicher Zahlung der ersten Rate wird dieser von uns angebotene Vergleich Ihrerseits angenommen. Einer weiteren kostenverursachenden Erklärung bedarf es nicht.
Sollte wider Erwarten der vorgeschlagene Vergleich nicht angenommen werden können, weil die Zahlung in dieser Höhe nicht möglich ist, stehen Ihnen unser Mitarbeiter gerne unter der für Sie kostenlosen Servicenummer 0800 100 39 39 telefonisch zur Verfügung, um für Ihre Mandantschaft mögliche Abwicklungsmodalitäten zu besprechen und einen für beide Seiten gangbaren Weg zu finden.
Verwendungszweck bei Zahlung: DEB123456789 / [Name]
Mit freundlichen Grüßen (...)
Empfehlung
Natürlich ein gutes Vergleichsangebot und vor allem keinerlei Erwähnung, dass man bei Nichtannahme die Hauptforderung aufgrund gerichtssicheren Beweisen gerichtlich geltend macht.
- 1. Abheften (archivieren) und gut.
2. Wer denn möchte, kann zahlen, sollte dies aber erst anwaltlich prüfen lassen.
VG Steffen
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Debcon - Anwalt
Vergleichsangebot: 25,18 EUR
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Debcon's neustes Schreiben 04 + 05/2016:
Vergleich: Fehlerbeseitigung - reiner Tisch!
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
5 Punkte Vergleich
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Betroffener ohne Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Antwort auf Einrede der Verjährung
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Debcon's neustes Schreiben 01/2016 für die "RGF Filmvertrieb UG":
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Gläubigerin: RGF Filmvertrieb UG
Unser Zeichen: Rxxxxx
...............
Debcon's Schreiben 12/2015:
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben
im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG"
...............
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben hinsichtlich abgetretener Forderungen der "Ephodos GmbH", vormals "Saferpayment AG" / "Cupido Entertainment AG"
...............
Debcon's erstes Schreiben 11/2015 für die Astragon Entertainment GmbH:
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Computerspiel / Titel: [Name]
...............
Debcon's neustes Schreiben 10/2015:
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bei den Schulden Ihrer Mandantschaft«
und/oder/bzw.
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bzgl. Ihrer Schulden«
Informativ - Letzte Schreiben:
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Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschrei-ben.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Huhu,
habe das Schreiben von Debcon auch bekommen, in Sachen Munderloh/'RGF, im letzten Schreiben stand letztes Schreiben , danach Gericht............und nun darf ich zinslos abzahlen,
meine Frau hat das Schreiben geöffnet und mich heute Abend lächelnd empfangen, hier scheint die Sonne und das Weizenbier steht schon auf der Terasse, abheften und gut ist!!!!
habe das Schreiben von Debcon auch bekommen, in Sachen Munderloh/'RGF, im letzten Schreiben stand letztes Schreiben , danach Gericht............und nun darf ich zinslos abzahlen,
meine Frau hat das Schreiben geöffnet und mich heute Abend lächelnd empfangen, hier scheint die Sonne und das Weizenbier steht schon auf der Terasse, abheften und gut ist!!!!
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hat die Debcon mich vergessen?
Seit April nichts mehr aus Bottrop bekommen, nicht mal das 25 Euro Vergleichsangebot.
Und das, wo es doch den von mir erhofften Forderungsverzicht in voller Höhe nicht geben wird.
Wahrscheinlich müssen erstmal die neu aufgekauften Forderungen ausgeschlachtet werden.
Seit April nichts mehr aus Bottrop bekommen, nicht mal das 25 Euro Vergleichsangebot.
Und das, wo es doch den von mir erhofften Forderungsverzicht in voller Höhe nicht geben wird.
Wahrscheinlich müssen erstmal die neu aufgekauften Forderungen ausgeschlachtet werden.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
So, nach einem weiteren "Drohbrief" von Rhein Inkasso ist das ganze nun umgehend ;-) an Ihren Haus - und Hofanwalt gegangen.timon hat geschrieben: Mal schauen ob es mit denen auch so spaßig wie mit Debcon wird.
Zumal das ganze schon seid 2014 verjährt ist ... somit ist 2 Jahre und 8 Monate nach der Verjährung schon echt eine Leistung Kohle zu wollen.
Leider kann er nur Copy & Paste von den bekannten RheinInkasso Schreiben. Kein eigener Text vom Anwalt Widerspruch ist fertig und wird dann verschickt. Soll ja alles seine Richtigkeit haben, bevor er das gerichtliche Mahnverfahren umgehend einleitet, wenn ich nicht sofort bezahle.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
IT-Recht-Kanzlei Gerth: Amtsgericht Aschaffenburg - Debcon GmbH nach negativer Feststellungsklage verurteilt
15:50 Uhr
Die IT-Kanzlei Gerth hat für einen Anschlussinhaber in einem Verfahren wegen angeblichem Filesharing vor dem AG Aschaffenburg negative Feststellungsklage gegen die Debcon GmbH erhoben, nachdem diese den Anschlussinhaber mehrfach angeschrieben hat.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
IT-Recht-Kanzlei Gerth
Berliner Str. 25 | 33813 Oerlinghausen
Tel. 05202/73132 | Fax. 05202/73809
E-Mail: info@ra-gerth.de | Web: http://www.ra-gerth.de
Bericht
Link:
http://oerlinghauser-it-recht.blogspot. ... -nach.html
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Das Amtsgericht Aschaffenburg hat die Debcon GmbH wie von Rechtsanwalt Jan Gerth beantragt verurteilt.
AG Aschaffenburg, Az. 123 C 0000/14
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
AG Aschaffenburg, Az. 123 C 0000/14
http://www.ra-gerth.de,
Rechtsanwalt Jan H. Gerth,
IT-Recht-Kanzlei Gerth,
negative Feststellungsklage,
Debcon GmbH
15:50 Uhr
Die IT-Kanzlei Gerth hat für einen Anschlussinhaber in einem Verfahren wegen angeblichem Filesharing vor dem AG Aschaffenburg negative Feststellungsklage gegen die Debcon GmbH erhoben, nachdem diese den Anschlussinhaber mehrfach angeschrieben hat.
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Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
IT-Recht-Kanzlei Gerth
Berliner Str. 25 | 33813 Oerlinghausen
Tel. 05202/73132 | Fax. 05202/73809
E-Mail: info@ra-gerth.de | Web: http://www.ra-gerth.de
Bericht
Link:
http://oerlinghauser-it-recht.blogspot. ... -nach.html
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Das Amtsgericht Aschaffenburg hat die Debcon GmbH wie von Rechtsanwalt Jan Gerth beantragt verurteilt.
AG Aschaffenburg, Az. 123 C 0000/14
- (...) Amtsgericht Aschaffenburg
Az. 123 C 0000/14
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
[Name]
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jan H. Gerth, Berliner Straße 25, 33813 Oerlinghausen,
gegen
[Name]
- Beklagte -
wegen negativer Feststellung
erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg durch die Richterin am Amtsgericht [Name] xx.xx.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin auf 250,00 EUR hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die negative Feststellungsklage ist zulässig gem. § 256 ZPO, insbesondere ist im Hinblick auf die Anspruchsberühmung der Beklagten das besondere Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben.
Die Klage ist auch begründet, denn der Beklagten steht kein Anspruch auf 250,00 EUR Schadenersatz aus Lizenzanalogie aus abgetretenem Recht wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Tauschbörse durch die Klägerin zu.
Es fehlt bereits an der Aktivlegitimation der Beklagten für einen solchen Anspruch. Wie die Klägerseite zutreffend hingewiesen hat, ist ein Anspruch bereits deshalb nicht ersichtlich, da eine Abtretung nicht substantiiert dargetan, geschweige denn unter Beweis gestellt ist durch die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte. Weder ist eine Abtretungserklärung vorgelegt worden noch vorgetragen worden, wann durch den Berechtigten eine Abtretung erfolgt sein soll. Weiter wurde zu der mit Nichtwissen bestrittenen Urheberrechtsinhaberschaft des behaupteten Rechtsinhabers und Zedenten, einer [Name], einer Agentur, keines Komponisten, Sängers oder Produktionsunternehmens nicht substantiiert dargelegt, sondern lediglich ohne statthaften Beweisantritt behauptet. Ob das behauptete Urheber- oder Verwertungsrecht tatsächlich bestand, ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Vortrag in Vorverfahren, insbesondere ein unsubstantiierter Verweis auf ein Verfahren, das zu der angeblichen Ermittlung der IP-Adresse der Klägerin führte, ist nicht geeignet, im vorliegenden Verfahren berücksichtigt zu werden, zumal die Prüfung eines vorbefassten Gerichts nicht die eigene Prüfung des nun zur Entscheidung berufenen Gerichts ersetzt.
Weiter ist auch die Ermittlung der IP-Anschrift der Klägerin als einem bei einer Rechtsverletzung verwendeten Internetzugang nicht substantiiert vorgetragen. Nachdem die Klägerin unbestritten vorträgt, zum fraglichen Zeitpunkt nicht [Provider 1]-Kunde gewesen zu sein, sondern bei [Provider 2] Internetkunde gewesen zu sein, ist ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Ermittlung der Daten der Klägerin durch die angebliche Zedentin bzw. deren Beauftragte nicht gegeben.
Schließlich wäre ein Anspruch der Beklagten auch verjährt. Da sowohl die Rechtsverletzung als auch die in Bezug genommene Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs wegen Lizenzanalogie in 2010 erfolgt sein sollen - beides blieb bestritten durch die Klägerin - , begann gem. § 199 Abs. 1 BGB die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010 zu laufen, so dass mangels verjährungshemmender Maßnahmen die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2013, wie der Klägervertreter richtigstellte, eintrat gem. § 195 BGB in der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist.
Soweit die Beklagte meint, gemäß § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB betrage die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruches zehn Jahre, so verkennt die Beklagte, dass § 852 BGB die Verjährungsfrist verlängert für Ansprüche auf Herausgabe desjenigen, was der Verletzer durch die Rechtsgutverletzung erlangt hat. Die insoweit von der Beklagtenseite angeführte Entscheidung des BGH vom 27.10.2011, I ZR 175/10 ("Bochumer Weihnachtsmarkt"), der unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGH vom 29.04.2010, I ZR 68/08 ("Restwertbörse") darlegt, dass - unter Verwendung von Lichtbildern in der Entscheidung Restwertbörse, in der Entscheidung Bochumer Weihnachtsmarkt unter Abspielen von geschützter Musik auf einem Weihnachtsmarkt - der jeweilige. Rechtsverletzer durch die Verletzung der von der Gegenseite wahrgenommenen Urheberrechte auf Kosten der jeweiligen Klagepartei etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt habe, nämlich den Gebrauch des jeweils geschützten Rechts ohne rechtlichen Grund, verkennt, dass § 102 Satz 1 UrhG als Regelverjährung gerade für die Verletzung· von Urheberrechten auf Abschnitt 5 des 1. Buches des BGB, beginnend mit § 194 BGB, verweist, mithin auf das im Allgemeinen Teil des BGB geregelte Verjährungsrecht und die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Bei einer Rechtsverletzung nach § 97 UrhG liegt per se immer ein Eingriff in das Urheberrecht des geschützten Rechteinhabers vor, mit der Folge, dass der BGH mit seiner Rechtsprechung entgegen § 102 Satz 1 UrhG die Verjährung für den Regelfall auf zehn Jahr ausdehnen würde. Das Gericht folgt deshalb dieser Rechtsprechung nicht, da tatsächlich eine zehnjährige Verjährung im Sinne des § 852 BGB nur dann eine Entsprechung findet bei der Verletzung von Urheberrechten, wenn der Schädiger tatsächlich etwas erlangt aus der Rechtsgutsverletzung, ihm also neben dem Vergnügen oder einer Ersparnis aus der Rechtsverletzung zudem noch Vermögensvorteile tatsächlich zufließen, auf deren Behaltendürfen er, wie § 852 BGB für andere Rechtsgutsverletzungen vorsieht, länger als drei Jahre kein Recht haben soll (ebenso LG Bielefeld vom 13.01.2016, Az. 20 S 132/15). Das Filesharing, bei dem jeder einzelne Teilnehmer in einer Tauschbörse auch nur einzelne Datenpakete, niemals allein das ganze Musikstück, Dritten zugänglich macht, was gerade das Prinzip des Filesharings darstellt, gibt dem einzelnen Teilnehmer mithin keinen Mehrwert bei dem Zurverfügungstellen von Daten, im Netzwerk, um anderen einen Zugang zu dem kompletten Musikstück oder anderen Werken zu eröffnen, sondern er erlangt einen Vermögensvorteil nur in dem einmaligen oder mehrmaligen Einsparen von Ausgaben durch Unterbleiben des Erwerbs eines Datenträgers z.B. einer CD oder einer kostenpflichtig herunterzuladenden Datei. Ein Zufluss von Vermögenswerten aus der unerlaubten Handlung, den § 852 BGB sanktioniert, findet hingegen nicht statt. Das Gericht sieht deshalb die dreijährige Verjährung als zutreffend an. Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruches der Beklagten aus abgetretenem Recht, so denn einer bestehen würde, wäre somit zudem verjährt. Da der Anspruch der Beklagten nicht besteht, ist die negative Feststellungsklage begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt § 3 ZPO. (...)
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negative Feststellungsklage,
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Exzellent.
Wieviel musste Debcon denn blechen (Kosten des Rechtsstreits)?
Wieviel musste Debcon denn blechen (Kosten des Rechtsstreits)?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Sehr gut.