Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Ratlosa
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5461 Beitrag von Ratlosa » Sonntag 28. August 2016, 13:57

Hallo Steffen =)
Vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Und nein - ich habe nicht den Eindruck, dass du da irgendwie pampig rüberkommst.
Auch nicht an anderer Stelle.
Und selbstredend werden viele behaupten, sie hätten ja gar nix gemacht.

Mir ist klar, dass die Beweislage für unsere Seite im Rahmen der derzeit gängigen Rechtsprechung ungünstig und schwierig ist.
Aber für uns besteht das Problem, dass wir einfach nicht für etwas zahlen wollen,
was wir nicht begangen haben.
Nun könnte man die Störerhaftung "zücken". Die ist ja auch schön und gut,
nur sind die meisten Internetnutzer auch Verbraucher, keine Profis.
Als wir bei Kabel "gebucht" hatten, hatten wir die Wahl zwischen Mieten einer Fritzbox (Kaufen war da noch nicht) und
Hinnehmen einer Hitron.
Kabel hat sich für seine Verbraucher für eine Box entschieden, gibt ein Handbuch dazu, das KEINEN Hinweis darauf erhält,
dass sich das WLAN einfach wieder anstellt.
In vielen Bereichen ist auch eine unzureichdende Verbraucherinformation (Gebrauchsanleitung) ein Mangel.
Wir wollen deshalb auch versuchen, irgendwelche Infos von Kabel zu bekommen.
Also Logdateien z.B.
Hier stellt sich also die Frage, ob wir die Nerven und die Kohle haben, hier über Grundsatzfragen vor Gericht zu streiten.
Und ob wir das wollen.

Natürlich zahlt niemand gern Gerichtskosten, aber was ist mit diesem Rechtssystem los, wenn man ohne jede Ahnung,
wie es zu dem Vorwurf gekommen sein kann, einfach mal zahlt, nur um Folgekosten zu ersparen ?
Das ist es, was uns einfach extrem gegen den Strich läuft.

Und viel schlimmer: WIE soll man erklären, dass etwas unterbleiben wird, wenn man unter Umständen keine Kontrolle hat, ob
und wann jemand über die eigene IP etwas hoch- oder runterlädt.
Denn wer sagt uns dann, dass es nicht wieder passiert.
Natürlich haben wir das PW auf der Hitron geändert und auch ein paar Einstellungen.
Die Einstellungen vorher habe ich "abgebildet".
Es bleibt aber dies ungute Gefühl.

Frage: Wer hat eigentlich die Aufsicht über diese Firmen, welche die abgeblichen Logs auf den Tauschbörsen auslesen?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5462 Beitrag von Steffen » Sonntag 28. August 2016, 15:09

Hallo @Ratlosa,

welcher Abgemahnte hat denn schon Lust zu zahlen!? Ich habe auch nicht das Recht gepachtet sowie bin kein Anwalt, so dass meine Aussagen fehlerhaft sein können. Dies ist doch auch der Teil, den man in Kauf nehmen muss, wenn man Rat in einem Verbraucherforum sucht, einem "Käfig voller Nichtjuristen".

Grundlagen - Abmahnung

Rechtsverstoß in einer Tauschbörse

Es gilt,
1. tatsächliche Vermutung
a) Verstoß ging über den Anschluss
b) AI erst einmal verantwortlich

Im Weiteren,
a) AI trifft eine sekundäre Darlegungslast
Und dies ist unstreitig. Es gibt nun einmal diese Gesetze und Rechtsprechung, mit der muss jeder - eigentlich nur der Anwalt - zurecht kommen. Recht ist nicht fair!


HITRON Box

Gedanken:

a) wer könnte haften? Provider, eventuell. Das hieße, eine Schadensersatzklage - nach Bezahlung der Abmahnung - gegn den Provider. Der wird sich aber hinter dem Handbuch, dem Hinweiszettel in der Auslieferungsbox und dem AGB verstecken.


b) Sicherheitslücken HITRON Box: WLAN?

Letztendlich war ja das WLAN nicht deaktiviert. Diese Funktion wurde nicht vorgenommen. Auch hier kann sich der Provider hinter den Punkten in zu a) verstecken. Und Unwissenheit schützt aich nicht.

Im weiteren wäre wichtig, welches Verschlüsselungssystem (WEP, WPA, WPA2) und welches Passwort (sicher der nicht).

Dann ist die Rechtsprechung sehr unterschiedlich. Die einen reicht ein sicheres Passwort und Verschlüsslungssystem aus,den anderen nicht und die sagen, dass die werkseitige Einstellungen verändert werden muss. Letzteres würde eine zumindest Störerhaftung indizieren.


c) Ich war es nicht, meine Mitnutzer waren es auch nicht, es war die HITRON Box!

-> Beweise wer, wann und wie den Anschluss - fremdnutzte
- Router-Logs? Keine Ahnung wer die hat, ob der Router welche anlegt bzw. dann überschreibt usw.

Das bedeutet doch, wird nur behauptet, dass bei eingeschalteten WLAN dem Verschlüsselungssystem X und Passwort Y - jemadn sich eingehackt hat, ...

... kann ein Richter dem folgen und man haftet wegen einem unzureichend gesicherten Zugang als Störer (BGH "Sommer unseres Lebens") ...

... geht es in Richtung Sachverständigengutachten ...

kann der Richter - bin ich aber nicht davon überzeugt - die Klage zurückweisen, da man die Einstellungssache der HITRON Box dem AI nicht zu Lasten legen kann.

Frage: Wer hat eigentlich die Aufsicht über diese Firmen, welche die abgeblichen Logs auf den Tauschbörsen auslesen?
Keiner, außer der Firma selbst. Diese muss dann mittels Gutachten und eidesstattlichen Aussagen die Ermittlung und deren Richtigkeit nachweisen.

Auch wenn Du es nicht hören willst, es ist kein Hexenwerk eine IP in einer Tauschbörse aufzuschreiben (salopp ausgedrückt). Dann vergisst Du, sollten noch weitere Ermittlungen - als die eine im Abmahnschreiben - vorliegen, sagt jeder Richter, dass es lebensfremd wäre, wenn alle Ermittlungen fehlerhaft wären, wenn alle zu 1 Anschluss führen.

Man sollte dies alles noch einmal mit dem eigenen Anwalt bereden. Es geht nicht um menschlich Verständlichen, sondern um die rechtlichen Anforderungen!

VG Steffen

Ratlosa
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5463 Beitrag von Ratlosa » Sonntag 28. August 2016, 17:29

"Auch wenn Du es nicht hören willst,..."

Ich will alles hören bzw. lesen.
Mir geht es um das Beheben einer Lücke.
Ob sie bei uns im Umgang mit der Sicherheit liegt oder bei der Technik des Providers ist dabei egal.
Ich will nicht prahlen, aber es geht uns nicht um die 900 Euro.
Die sind kein Kleingeld, aber sie tun uns auch nicht wirklich weh.

Es geht uns darum,
dass man zur Kasse gebeten wird,
ohne den Hauch einer Idee zu haben, was passiert ist.


Das Thema "Abmahnung" haben wir alle auf dem Schirm gehabt.
Mein Ehepartner und ich haben überhaupt keinen Torrentclient installiert,
unser Sohn schon, aber nicht den, der angeblich verwendet worden sein soll.
Wenn mir vor drei bis sechs Jahren jemand eine Abmahnung geschickt hätte,
wäre ich davon ausgegangen, dass der Junior da die Hand im Spiel hat.
JETZT und so - mit all diesen Parametern - aber eben nicht.
Ich möchte in erster Linie nachvollziehen,
was passiert ist und das Problem beseitigen.
Ich habe sogar Verständnis für die "Störerhaftung", aber man muss dann auch erkennen können, was stört.
Es geht auch nicht um Schadensersatzforderungen gegen Kabel.
Es geht uns wirklich und wahrhaftig um die Aufklärung des Sachverhalts.
Einfach weil wir nicht wollen, dass es wieder passiert.
Auch anderen nicht.

Mein Sohn ist fit in "Computerfragen".
Wir haben also schon alles recht gut eingerichtet.
Was macht der komplette Laie?
Wo ist denn der Hinweis, dass bei jedem Neustart das WLAN angeschaltet wird?
Nirgends
Warum sind gewisse Dinge voreingestellt, die unsicher sind und die unter bestimmten Umständen (Stromausfall etc.) für Unsicherheit sorgen?
Warum wählt ein Provider überhaupt einen solchen Schmodder aus?
Da ist man über Jahre bei Vodafone, mit einem Kind, dem man das Bewusstsein für Urheberrechte und was deren Verletzung bedeutet,
erst einmal vermitteln muss. Und dann hat der das seit ein paar Jahren auf dem Schirm, wir haben knapp ein Jahr Kabel im Boot und da passiert es?
Man soll es nicht glauben.
Und warum informiert der Provider einen nicht über Sicherheitslücken am Gerät selbst?

Gibt es eigentlich Erhebungen darüber, welche Providernutzer in welcher Zahl von Abmahnungen betroffen sind, die sie sich nicht erklären können?
Und was macht eine Firma, die davon lebt, Logdaten an Abmahnanwälte zu liefern, wenn sie nicht mehr so recht was findet???

Ratlosa
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5464 Beitrag von Ratlosa » Sonntag 28. August 2016, 17:37

Anmerkung: Ich schätze sehr, dass du es so pragmatisch siehst.
Im Grunde sagst du ja mehr oder minder durch die Blume, dass da noch mehr kommen könnte, es teurer wird.
Das habe ich auf dem Schirm.
Die Lebenserfahrung sagt mir, dass ein Jugendlicher im Haus sich da durchaus als Wundertüte erweisen könnte.
Das hatten wir bedacht.
Aber ausgeräumt.
Nicht weil er es mit Augenaufschlag beteuert hat.
Einfach weil das gesamte Szenario nicht zu seinem Browserverlauf + Chat + Whatsapp gepasst hat und und und.

Aus meiner Sicht bauen die Abmahner genau auf die Unwägbarkeiten innerhalb von Mehrpersonenhaushalten.
Das war schon damals bei den Rechnungen mit diesen Sex-Hotlines so.

Und wenn es nur theoretisch ist: Was kann passiert sein, dass die eigene IP auftaucht?
Denn wenn es eine Schwachstelle gibt, muss die behoben werden.
Egal, wer oder wo sie ist.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5465 Beitrag von Steffen » Sonntag 28. August 2016, 19:29

Hallo @Ratlosa,

wir haben doch schon seit Jahren das Problem, dass jemand als abgemahnter AI sich es nicht erklären kann, wie es dazu kam und seine Mitnutzer hoch und heilig versprachen, es auch nicht. Ich wiederum neige zu der Aussage des Dr. Gregory House (TV-Serie): "Der Mensch lügt immer!" Das bedeutet, ich muss mich erst einmal darauf verlassen was Du postest, Du was Deine Mitnutzer dir sagen. Letztendlich ist die Erklärung immer einfach.

Als Abgemahnter reagiert man meist emotional und verliert sich in unwichtige Gedankengänge. Meine Aufgabe - wenn ich nicht in meinen falsch liege - mit emotionalen Abstand dich auf alles Aufmerksam zu machen.

Und Zivilrecht bzw. eine Filesharing Abmahnung ist nicht fair oder gar gerecht. Kannst Du die tatsächliche Vermutung nicht erschüttern, deine mögliche - verschuldensunabhängige - Haftung nicht entkräften, gibt es keinen anderen möglichen Geschehensablauf - haftest Du als Störer und Täter.
Egal was Du denkst und meinst. Das ist nur hinderlich.

Schwachstelle? Beweise diese!

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5466 Beitrag von ueberfordert » Dienstag 30. August 2016, 11:59

Hallo Gleichgesinnte,

vorab vielen Dank, speziell an Steffen, für die vielen nützlichen Infos, die ich hier schon finden konnte.
Dieses Thema umfasst bald 300 Seiten, daher entschuldige ich mich vorab für eine eventuelle Doppelfrage...

Gibt es Statistiken oder Erzählungen von Usern, die nach einer Bezahlung, egal ob am Anfang oder auf den letzten Drücker (nach Mahnbescheid, oder Verhandlung) direkt die nächste Abmahnung bekommen haben? Also bei mehreren Verstößen, zB Download einer Serie mit x Folgen, versuchen die Anwälte jede einzeln abzukassieren?

Ich kann nicht sagen, ob ich zurecht abgemahnt wurde, weil in meiner Studentenzeit alle Besucher den WLAN Code bekamen. Direkt nach meiner Abmahnung war das natürlich sofort vorbei.

Mich interessiert natürlich am meisten, wie und ob ich mich absichern kann gegen weitere Abmahnungen.

Man geht ja als Stichtag immer davon aus, ab wann der Abmahner die Logdaten bekommen hat plus Aufrunden zum Ende des Jahres. Gibt es für diese Datenanfrage auch eine Frist für die? Vielleicht doof erklärt, aber ich wüsste gerne ob es ab Schließung meines Wlans einen Zeitraum gibt wo Abmahnungen ausgeschlossen werden...

Danke für Support.

Wenn meine Sache abgeschlossen ist, werde ich hier natürlich veröffentlichen.

Grüße

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5467 Beitrag von Steffen » Dienstag 30. August 2016, 14:48

Hallo @ueberfordert,
Gibt es Statistiken oder Erzählungen von Usern, die nach einer Bezahlung, egal ob am Anfang oder auf den letzten Drücker (nach Mahnbescheid, oder Verhandlung) direkt die nächste Abmahnung bekommen haben? Also bei mehreren Verstößen, z.B. Download einer Serie mit x Folgen, versuchen die Anwälte jede einzeln abzukassieren?
Theoretisch kann man für jeden Verstoß einzeln abgemahnt werden. Bei Serien bzw. TV-Folgen ist mir persönlich in diese Richtung nichts bekannt. Jedenaflls bei diesen Abmahner.

Mich interessiert natürlich am meisten, wie und ob ich mich absichern kann gegen weitere Abmahnungen.
Kann man sich eigentlich nicht, und macht auch (jedenfalls nach Inkrafttreten des GguGpr, 09.10.2013) keinen Sinn (Stichpunkt: vorbeugender Rechtsschutz).

Man geht ja als Stichtag immer davon aus, ab wann der Abmahner die Logdaten bekommen hat plus Aufrunden zum Ende des Jahres. Gibt es für diese Datenanfrage auch eine Frist für die? Vielleicht doof erklärt, aber ich wüsste gerne ob es ab Schließung meines Wlans einen Zeitraum gibt wo Abmahnungen ausgeschlossen werden ...
Die Zeiträume zwischen Log, Auskunftsbeschluss und Abmahnung sind aktuelle sehr schnell (je Provider 14 Tage bis ca. 3 Monate).

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5468 Beitrag von ueberfordert » Dienstag 30. August 2016, 15:31

Super Steffen,
wie immer schnell und informativ. Danke!

Mein Log war im April2014 und die Abmahnung kann Ca 2 Wochen später. Verstehe ich das richtig, das ich keine Abmahnungen zu erwarten habe? Mit Erhalt der Abmahnung wurde WLAN komplett zugemacht....

GguGpr? kannst du das noch genauer erläutern?

Danke vorab!

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5469 Beitrag von Steffen » Dienstag 30. August 2016, 16:08

[quoteemueberfordert]Verstehe ich das richtig, das ich keine Abmahnungen zu erwarten habe? Mit Erhalt der Abmahnung wurde WLAN komplett zugemacht....[/quoteem]
Das Problem, wenn man ca. 3 Monate sagt, dass man den Kalender hernimmt und genau 3 Monate abzählt. Letztlich, wenn das WLAN seit 04/2016 zu ist, ist es doch erst einmal gut. Dann ist die Überraschung größer. Warte halt bis 12/2016 ab.


[quoteemueberfordert]GguGpr? kannst du das noch genauer erläutern?[/quoteem]

Sry, hier meinte ich das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" (mal googeln). Ab 10/2103 werden die anwaltlichen Gebühren - wenn nicht unbillig - reduziert berechnet aus einem Gegenstandswert
a) 1.000,- € Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch +
b) Schadensersatzanspruch


Beispiel: Aktuelles Musikalbum

a) 1.000,- € Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch +
b) 700,- € Schadensersatzanspruch
______________________________________________________________
Gegenstandswert Abmahnung für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren:
1.700,- €
========

RVG:
1,3 Geschäftsgebühr VV2300: 195,- €
Auslagen VV7001, 7002: 20,- € +
_______________________________________
AG: 215,- €
==========


Das bedeutet (Abmahnung 1 Musikalbum):
AG: 215,- €
SE: 700,- € +
_____________________________
Abmahnung gesamt: 915,- €
========================


Vor Inkrafttreten des GguGpr, verlangte man für ein Musikalbum:

AG: 506,- €
SE: 350,- € +
________________
856,- €
=======

Hier könnte man mit einer vorbeugenden mod. UE mögliche Folgeabmahnungen lindern, da dann nur der SE einklagbar wäre. Aktuell macht es keinen Sinn irgendwie vorzubeugen.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5470 Beitrag von ueberfordert » Dienstag 30. August 2016, 17:46

WLAN ist seit April 2014 !!! zu,
also die Wahrscheinlichkeit abgemahnt zu werden liegt sehr, sehr gering, richtig?

Meine größte Angst war es nach dem Bezahlen wieder abgemahnt zu werden und der Spuk wiederholt sich.

wenn ich sicher sein kann, das nix mehr kommt, dann warte ich bis zum Mahnbescheid und zahle dann.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5471 Beitrag von Steffen » Dienstag 30. August 2016, 19:46

Theoretisch kann man für jeden Verstoß abgemahnt werden. Ich kann dir keine Garantie ausstellen, dass es für dich vorbei ist.

VG Steffen

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AG Köln, Az. 148 C 536/15

#5472 Beitrag von Steffen » Donnerstag 1. September 2016, 15:43

WAGNER HALBE Rechtsanwälte: Constantin Film unterliegt mit Filesharing Klage vor dem Amtsgericht Köln



15:45 Uhr


Mit Urteil vom 22.08.2016 hat das Amtsgericht Köln erneut die Filesharing Klage eines Abmahners auf Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz nach Filesharing abgewiesen.


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Bild

Rechtsanwalt Jörg Halbe
Geschäftsführender Gesellschafter




WAGNER HALBE Rechtsanwälte

Hohenstaufenring 44-46 | 50674 Köln
Tel.: (0221) 3500 67 80 | Fax: (0221) 3500 67 84
E-Mail: info@wagnerhalbe.de | Web. http://www.wagnerhalbe.de/





Bericht

Link:

http://www.wagnerhalbe.de/news-und-ratg ... cht-koeln/




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Verklagt wurde der Inhaber eines Internetanschlusses, über den ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk anderen Teilnehmern einer Internettauschbörse zum Download angeboten worden sein soll. Der Internetanschluss befand sich in einem Zweipersonenhaushalt und wurde sowohl vom Anschlussinhaber als auch von dessen Ehefrau genutzt. Insbesondere zum Zeitpunkt des vorgeblichen Downloads sei seine Ehefrau - so der von der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte vertretene Beklagte - mit ihrem eigenen Rechner online gewesen und habe über den lediglich auf seinen Namen angemeldeten Anschluss auf das Internet zugegriffen. Ob diese dabei die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen habe, wisse er nicht. Seine Frau habe dies auf Nachfrage bestritten.

Das Amtsgericht Köln hat die gegen den beklagten Anschlussinhaber gerichtete Klage auf Erstattung von Abmahnkosten und Zahlung von Schadensersatz nun mit Urteil vom 22.08.2016 - 148 C 536/15 - als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen zum Urteil führt das Amtsgericht Köln sinngemäß u.a. wie folgt aus:
  • "Die Klägerin trägt als Anspruchstellerin grundsätzlich nach den allgemeinen Beweislastregeln die Darlegungs- und Beweislast für eine täterschaftliche Verantwortlichkeit des Beklagten. Für die täterschaftliche Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers streitet dabei eine tatsächliche Vermutung. Diese tatsächliche Vermutung ist jedoch dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung (auch) andere Personen den Anschluss, über welchen die vorgebliche Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll, benutzen konnten. Insoweit trifft den Beklagten eine so genannte sekundäre Darlegungslast, d.h. er hat prozessual vorzutragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und somit alternativ als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhabers im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.

    Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte vorliegend nachgekommen. Er hat angegeben, seine Ehefrau würde seinen Internetanschluss mit ihrem eigenen Rechner eigenständig und unabhängig von ihm nutzen. Zudem gab er an, dass seine Ehefrau auch zum fraglichen Zeitpunkt der vorgeblichen Urheberrechtsverletzung online war. Damit hat der Beklagte aus Sicht des erkennenden Gericht umfassend mitgeteilt, wer (nämlich seine Ehefrau), auf welche Weise (nämlich mittels eigenem Rechner über eine gesicherte WLAN-Verbindung) im streitgegenständlichen Zeitraum (Ehefrau war zum Zeitpunkt des fraglichen Downloads online) über seinen Internetanschluss Zugang zum Internet hatte. Seiner ihm im weiteren obliegenden Nachforschungspflicht ist der Beklagte dadurch nachgekommen, dass er die infrage kommenden Internetnutzer im Hinblick auf die angebliche Verletzungshandlung befragt und der Klägerin das Ergebnis seiner Befragung offenbart hat. Mehr könne - so das Amtsgericht Köln - vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden. Schließlich unterliege die eigenständige Nutzung des Internetanschlusses durch Dritte nicht der ständigen Kontrolle und Beobachtung durch den Anschlussinhaber. Vor diesem Hintergrund würde es einer eigenständigen Nutzung durch Dritte geradezu widersprechen, wenn der Anschlussinhaber sich in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht detailliert zur Internetnutzung seiner Familienangehörigen äußern könnte.

    Trägt der beklagte Anschlussinhaber wie hier substantiiert Tatsachen vor, die auf eine eigenständige Nutzung des Internetanschlusses durch Dritte schließen lassen, ist es wiederum Sache des klagenden Rechteinhabers zu beweisen, dass die Voraussetzungen einer tatsächlichen Vermutung, entgegen dem Vortrag des Beklagten, vorliegen. Der klagende Rechteinhaber hat also zu beweisen, dass Dritte keinen eigenständigen Zugriff hatten und somit als Täter nicht in Betracht kommen können. Diesen Beweis konnte die klagende Rechteinhaberin im Prozess nicht erbringen, sie blieb insoweit beweisfällig. Die Klage war daher folgerichtig als unbegründet abzuweisen."
Das Amtsgericht Köln folgt damit in den Entscheidungsgründen zum Urteil vom 22.08.2016 vollumfänglich der von uns, d.h. der Rechtsanwaltskanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte, in einer Vielzahl von Fällen bei einer vergleichbaren Fallkonstellation vorgebrachten Argumentation.


Fazit

Gelingt es Ihnen als auf Erstattung von Abmahnkosten und Zahlung von Schadensersatz verklagter Anschlussinhaber darzulegen, dass der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung auch von anderen Dritten, etwa Familienangehörigen oder sonstigen Mitbewohnern, genutzt wurde, können Sie sich mit größter Aussicht auf Erfolg gegen die Klage verteidigen. Hierbei stehen wir Ihnen als mit der Abwehr von Filesharing-Klagen erfahrene Rechtsanwälte selbstverständlich gerne zur Seite. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung aus der Bearbeitung von vielen tausend Filesharing-Mandaten. Wir vertreten Sie vor sämtlichen deutschen Amts- und Landgerichten.



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AG Köln, Urteil vom 22.08.2016, Az. 148 C 536/15,
sekundäre Darlegungslast,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwalt Jörg Halbe,
WAGNER HALBE Rechtsanwälte

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LG Leipzig, Az. 05 S 450/15

#5473 Beitrag von Steffen » Freitag 2. September 2016, 22:21

WALDORF FROMMER: Landgericht Leipzig - Anschlussinhaber einer Wohngemeinschaft haftet für illegales Filesharing bei bloßer Befragung seiner Mitbewohnerin



Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen. Die geschädigte Rechteinhaberin hatte den Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz sowie Erstattung der Rechtsverfolgungskosten verklagt, da über dessen Internetanschluss illegal ein Musikalbum zum Download angeboten wurde. Der Beklagte hatte im Verfahren vorgetragen, dass er mit einer Mitbewohnerin zusammen gewohnt habe, die ebenfalls Zugriff auf seinen Internetanschluss hätte nehmen können. Diese habe er auch hinsichtlich der Rechtsverletzung befragt, die Tat zugegeben habe sie nicht. Ihm sei es im Anschluss an die urheberrechtliche Abmahnung auch nicht möglich gewesen, den konkreten Tagesablauf der Mitbewohnerin im streitgegenständlichen Zeitraum zu rekonstruieren. Eine darüber hinausgehende Nachforschungspflicht käme einer Umkehr der Beweislast gleich und könne nicht verlangt werden.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ewohnerin/


Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 219_15.pdf




Autor:
Rechtsanwalt David Appel



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Nach Ansicht des Landgerichts hat der Beklagte durch diesen Vortrag die ernsthafte Möglichkeit der Tatbegehung durch einen Dritten gerade nicht dargetan und die ihm als Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt.
  • Der Beklagte "hat keine konkreten Angaben zum Tatzeitpunkt gemacht, auf den Zeitablauf von [...] zwischen Rechtsverstoß und Abmahnung verwiesen und vorgetragen, die Mitbewohnerin - habe auf Nachfrage das Herunterladen des streitgegenständlichen Musikalbums verneint. Damit beschränkt sich der Vortrag auf die theoretische Möglichkeit des Zugriffs der in seinem Haushalt lebenden Mitbewohnerin auf den Internetanschluss. Konkreter und verletzungszeitbezogener Sachvortrag fehlen.[...] Er hat sich mit ihrer Antwort, das streitgegenständliche Musikalbum nicht heruntergeladen zu haben, zufrieden gegeben. Wenn es aber nur zwei Nutzer eines Internetanschlusses gibt, so ist bei einer festgestellten Rechtsverletzung über den Anschluss die Aussage, niemand von beiden habe das Musikalbum heruntergeladen, schon nicht plausibel. Unterlässt der Anschlussinhaber in diesem Fall weitere Nachforschungen, weil er mit der Antwort der Befragten zufrieden ist und keine Veranlassung sieht, dem Verneinen der Täterschaft zu misstrauen, ist die Annahme der Täterschaft des Dritten nicht naheliegend und kann sich der Anschlussinhaber nicht darauf berufen, der andere Nutzer komme (dennoch) theoretisch als Täter in Betracht."
Das Landgericht Leipzig positionierte sich erneut zu der Frage eines vermeintlichen "Beweisverwertungsverbotes" bei der Auskunftserteilung durch sogenannte "Reseller" und schloss ein Beweisverwertungsgebot aus:
  • "Die Klägerin hat die streitgegenständliche Rechtsverletzung über das "Peer-to-peer Forensic System" (PFS) in zulässiger Weise ermittelt [...] Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes läge nur dann vor, wenn die durch den für die Beauskunftung zuständigen Internetprovider erteilte Auskunft ohne Einbeziehung des Resellers erfolgt wäre. Hier wurde indes gegenüber dem Reseller "1 & 1" im Rahmen eines weiteren Auskunftsverfahrens [...] die Benutzerkennung und Zuteilung des Anschlusses erfragt (Anl. K2). Bei der in einem gestuften Auskunftsverfahren durch einen Reseller vorgenommenen Zuordnung einer Benutzerkennung zu Name und Anschrift eines Anschlussinhabers handelt es sich um eine reine Bestandsdatenauskunft, für die es keines weiteren Gestattungsbeschlusses im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG bedarf [...] Damit steht fest, dass die IP-Adresse zu den relevanten dem Beklagten als Anschlussinhaber zugeordnet war."
Weder gegen den angesetzten Mindestschadensersatz in Höhe von 450,00 EUR für die illegale Verbreitung eines Musikalbums noch gegen die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 506,00 EUR hatte das Gericht Bedenken.

Im Ergebnis hat der Beklagte neben der Leistung von Schadenersatz und der Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auch die vollen Kosten des Rechtsstreits in Gesamthöhe von über 1.800,00 EUR zu tragen.






LG Leipzig, Urteil vom 24.08.2016, Az. 05 S 450/15


  • (...) Ausfertigung


    Landgericht Leipzig

    Zivilkammer


    Aktenzeichen 05 S 450/15
    Amtsgericht Leipzig, 106 C 219/15



    Verkündet am. 24.08.2016
    [Name],
    Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle



    IM NAMEN DES VOLKES


    ENDURTEIL



    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    - Klägerin und Berufungsklägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



    gegen


    [Name],
    - Beklagter und Berufungsbeklagter -

    Prozessbevollmächtigte: [Name],


    wegen Urheberrecht


    hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig durch Richterin am Landgericht [Name] als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2016 am 10.08.2016 für Recht erkannt:


    1.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig 07.08.2015 - Az. 106 C 219/15 - abgeändert:

    Der Beklagte wird verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2013 sowie 506,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28 06.2013 zu zahlen.


    2.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.


    3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


    Beschluss:
    Der Streitwert wird auf 956,00 EUR festgesetzt.



    GRÜNDE:


    I.

    Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz gemäß Lizenzanalogie sowie Ersatz von Abmahnkosten wegen des Verbreitens eines Musikalbums der Künstlerin [Name] mittels Filesharing-Software. Die begehrten Rechtsverfolgungskosten berechnet der Klägervertreter aus einem Streitwert von 10.000,00 EUR mit einer 1,0 Geschäftsgebühr in Höhe von 506,00 EUR. Erstinstanzlich hatte der Beklagte nicht nur das Herunterladen der streitgegenständlichen Musikdateien bestritten, sondern auch Unzulässigkeit der Datenermittelung eingewandt. Wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird darüber hinaus auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

    Mit dem am 07.08.2015 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte hafte nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung gegenüber der Klägerin, da zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch die Mitbewohnerin des Beklagten den Internetanschluss benutzen konnte und damit als Täterin in Betracht käme. Auch seiner sekundären Darlegungslast habe der Beklagte entsprochen, indem er seine Mitbewohnerin Frau [Name] namentlich benannt und dargelegt habe, dass ihr der Internetanschluss zugänglich war. Damit sei die Möglichkeit der Rechtsverletzung ebenso gut durch die Mitbewohnerin gegeben als durch den Beklagten selbst. Unter diesen Umständen gelinge der Klägerin der Nachweis einer Täterschaft des Beklagten nicht. Auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht, da die Mitbewohnerin volljährig sei und eigenverantwortlich über die rechtmäßige Nutzung des Internets zu entscheiden habe.

    Die Klägerin hat gegen das ihr am 14.08.2015 zugestellte Urteil fristgerecht mit Schriftsatz vom 01.09.2015, am selben Tage eingegangen beim Landgericht per Fax, Berufung eingelegt (§ 517 ZPO). Innerhalb der auf Antrag verlängerten Frist führt sie zur Begründung der Berufung aus, das Amtsgericht habe in seinem Urteil rechtsfehlerhaft nicht zwischen der tatsächlichen Vermutung einerseits und der sekundären Darlegungslast andererseits differenziert und die unterschiedlichen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die beiden Rechtsinstitute unzutreffend bewertet. Die Einschätzung, mehr als die bloße Behauptung einer generellen Zugriffsmöglichkeit weiterer Anschlussnutzer bedürfe es nicht, um sowohl die tatsächliche Vermutung der Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber (den Beklagten) zu entkräften als auch dessen sekundärer Darlegungslast zu genügen, sei rechtlich unzutreffend. Auch bei entkräfteter Tätervermutung treffe den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genüge der Anschlussinhaber dadurch, dass er vortrage, ob andere Personen und ggf. welche Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung tatsächlich in Betracht kommen. Hierzu hätte der Anschlussinhaber (Beklagter) Nachforschungen anstellen müssen, was im Streitfall nicht erfolgt sei Er habe keinerlei Tatsachen behauptet, die auf die Täterschaft seiner Mitbewohnerin schließen ließen und dem Beweis zugänglich seien. Der Klägerin sei ein Widerlegen daher nicht möglich gewesen. Das Amtsgericht habe die Beweislast verkannt; da es der Beklagtenseite im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht gelungen sei, plausibel darzulegen, dass die Mitbewohnerin und Mitnutzerin des Anschlusses ernsthaft als Täterin der Rechtsverletzung in Betracht komme, greife die Geständnisfunktion des § 138 Abs 3 ZPO ein Bei einer anderen Beurteilung der sekundären Darlegungslast seitens des Amtsgerichts hätte dieses dem Beweisangebot der Klägerin auf Vernehmung der Mitbewohnerin nachkommen müssen, was fehlerhaft nicht erfolgt sei.


    Die Klägerin beantragt,
    1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 450,00 EUR betragen soll, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.06 2013
    2. 506,00 EUR zzgl. Zinsen i.H v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.06.2013 zu zahlen.


    Der Beklagte beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.

    Das Amtsgericht habe den klägerischen Anspruch zurecht zurückgewiesen, die tatsächliche Vermutung einer Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber bestehe nicht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Internetanschluss benutzen konnten. Das sei vorliegend durch die volljährige Mitbewohnerin Frau [Name] der Fall. Die sekundäre Darlegungslast führe nicht zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alles für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast durch Benennung der Mitbewohnerin entsprochen. Wegen des Zeitablaufs zwischen dem Tatzeitpunkt [Datum] und dem Datum der Abmahnung [Datum] habe der konkrete Tagesablauf der Mitbewohner nicht mehr genau rekonstruiert werden können. Eine darüber hinausgehende Nachforschungspflicht käme einer Umkehr der Beweislast gleich.


    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze 1 und 2 Instanz nebst vorgelegten Anlagen verwiesen



    II.

    Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten verneint.


    1.

    Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten folgt aus § 97 Abs. 2 UrhG.

    Die Kläger ist als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert Die streitgegenständliche Musik-CD genießt urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG.

    Die Klägerin hat die streitgegenständliche Rechtsverletzung über das "Peer-to-peer Forensic System" (PFS) in zulässiger Weise ermittelt (Beschluss LG München im Gestattungsverfahren, Anl. K4, Auskunftserteilung des Internet-Providers, K2, K3). Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes läge nur dann vor, wenn die durch den für die Beauskunftung zuständigen Internetprovider erteilte Auskunft ohne Einbeziehung des Resellers erfolgt wäre Hier wurde indes gegenüber dem Reseller , "1 & 1" im Rahmen eines weiteren Auskunftsverfahrens (Auskunftsanfrage vom [Datum] Anlage K 5) die Benutzerkennung und Zuteilung des Anschlusses erfragt (Anl. K2). Bei der in einem gestuften Auskunftsverfahren durch einen Reseller vorgenommenen Zuordnung einer Benutzerkennung zu Name und Anschrift eines Anschlussinhabers handelt es sich um eine reine Bestandsdatenauskunft, für die es keines weiteren Gestattungsbeschlusses im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG bedarf (vgl. Landgericht Frankenthal, Az. 6 S 2/12; Landgericht Berlin, Beschluss vom 18.05.2016, Az. 15 S 2/16, Oberlandesgericht Köln, Az. 6 W 181/12).

    Damit steht fest, dass die IP-Adresse [IP] zu den relevanten Zeitpunkten ([Datum, Uhrzeit] Anlage K 3) dem Beklagten als Anschlussinhaber zugeordnet war.


    2.

    Grundsätzlich gelten die Grundregeln der Beweislast auch für die Fälle urheberrechtswidrigen Verbreitens von Filmen und Musiktiteln im Internet mittels einer Filesharing-Software. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer ermittelten IP-Adresse aus zugänglich gemacht, spricht zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber des Internetanschlusses (Beklagter) für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12 - "Morpheus"; Oberlandesgericht Köln, Az. 6 U 10/13). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt bewusst auch anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 - "BearShare").

    Bei entkräfteter Tätervermutung trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Folge einer Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast ist, dass die Behauptung des primär Darlegungspflichtigen (Beklagter) als zugestanden gilt im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO. Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wurde, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht bereits dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet. Dabei kommt es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit Dritter im allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt an (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14 - "Tauschbörse III"). Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, a.a.O.).

    Vorliegend ist schon fraglich, ob der Beklagte die Vermutungswirkung überhaupt entkräftet hat; ob der Internetanschluss der Mitbewohnerin auch zum Verletzungszeitpunkt überlassen war, ob sie überhaupt zu Hause war, hat der Beklagte nicht darlegen können Jedenfalls wird die pauschale Behauptung der theoretischen Möglichkeit des Zugriffs der in der Wohnung des Beklagten lebenden Mitbewohnerin den geschilderten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht gerecht. Der Beklagte hat die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs nicht aufgezeigt.

    Er hat keine konkreten Angaben zum Tatzeitpunkt gemacht, auf den Zeitablauf von 3 Monaten zwischen Rechtsverstoß und Abmahnung verwiesen und vorgetragen, die Mitbewohnerin [Name] habe auf Nachfrage das Herunterladen des streitgegenständlichen Musikalbums verneint. Damit beschränkt sich der Vortrag auf die theoretische Möglichkeit des Zugriffs der in seinem Haushalt lebenden Mitbewohnerin auf den Internetanschluss. Konkreter und verletzungszeitbezogener Sachvortrag fehlen. Offenbar ging auch der Beklagte nicht davon aus, dass seine Mitbewohnerin die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen hat. Er hat sich mit ihrer Antwort, das streitgegenständliche Musikalbum nicht heruntergeladen zu haben, zufrieden gegeben. Wenn es aber nur zwei Nutzer eines Internetanschlusses gibt, so ist bei einer festgestellten Rechtsverletzung über den Anschluss die Aussage, niemand von beiden habe das Musikalbum heruntergeladen, schon nicht plausibel. Unterlässt der Anschlussinhaber in diesem Fall weitere Nachforschungen, weil er mit der Antwort der Befragten zufrieden ist und keine Veranlassung sieht, dem Verneinen der Täterschaft zu misstrauen, ist die Annahme der Täterschaft des Dritten nicht naheliegend und kann sich der Anschlussinhaber nicht darauf berufen, der andere Nutzer komme (dennoch) theoretisch als Täter in Betracht.

    Ein Verweis auf den Zeitablauf bis zum Erhalt der Abmahnung (3 Monate) entlastet den Beklagten nicht, weil er seiner Nachforschungspflicht nicht nachkam Weder hat er das Vorhandensein der entsprechenden Software auf dem Laptop der Mitbewohnerin erfragt oder überprüft noch hat er konkrete Nachforschungen hinsichtlich des Aufenthalts zum Tatzeitpunkt eingeleitet, beispielsweise durch Recherchen im Kalender. Kommt schon nach seinen eigenen Angaben die Mitbewohnerin als Täterin nicht ernsthaft in Betracht, weil er ihr Bestreiten der Rechtsverletzung für zutreffend hält, dann gibt es auch hier keine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs mit einem Dritten als Rechtsverletzer. Es fehlt an einem Aufzeigen konkreter Anhaltspunkte, die für eine Alleintäterschaft der Mitbewohnerin und die Möglichkeit eines Downloads durch sie sprächen. Um tatbezogene konkrete Angaben und Informationen hat sich der Beklagte nicht bemüht.

    Damit haftet der Beklagte für die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss aus §§ 97 Abs. 2, 15 Abs. 2, 19a UrhG auf Schadensersatz in Höhe der als Mindestschaden geltend gemachten 450,00 EUR. Die Höhe des Ansatzes eines fiktiven Lizenzentgelts in dieser Höhe wurde vorliegend beklagtenseits auch nicht in Frage gestellt. Für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharing im Netzwerke im Internet werden in der Rechtsprechung Beträge zwischen 200,00 EUR und 300,00 EUR pro Musiktitel zugrundegelegt (vgl. Oberlandesgericht Köln, Az . 6 U 10/13; Landgericht Düsseldorf, Az. 12 0 521/09; Landgericht Köln, Az. 28 0 585/10). Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Mindestschaden in Höhe von 450,00 EUR als angemessener Schadensersatz in jedem Fall gerechtfertigt.



    III.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten ferner Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in geltend gemachter Höhe gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F. Der Ansatz eines Gegenstandswertes in Höhe von 10.000,00 EUR für einen Unterlassungsanspruch wegen öffentlichen Zugänglichmachens eines aktuellen Musikalbums einer bekannten Künstlerin orientiert sich an den wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaberin und ist aufgrund der Angriffsintensität im Rahmen der Beteiligung an illegalen Filesharing-Tauschbörsen der Höhe nach in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Oberlandesgericht Hamburg, Az. 5 W 173/206; Oberlandesgericht Köln, Az. 6 W 256/12; AG München Az. 158 C 15656/13; Landgericht Köln, Az. 14 S 21/14).



    IV.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.



    [Name]
    Richterin am Landgericht (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Leipzig, Urteil vom 24.08.2016, Az. 05 S 450/15,
Vorinstanz: AG Leipzig, Urteil vom 07.08.2015, Az. 106 C 219/15,
Wohngemeinschaft,
WG,
sekundäre Darlegungslast,
Berufung Waldorf Frommer,
Reseller,
Reseller Auskunft,
tatsächliche Vermutung,
anderer Geschehensablauf,
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AW3P Nachbesprechung

#5474 Beitrag von Steffen » Sonntag 4. September 2016, 11:24

Nachbesprechung AW3P zum Urteil des Landgericht Leipzig (Urt. v. 24.08.2016, Az. 05 S 450/15: "WG")


11:20 Uhr


Bild


Nach meiner Veröffentlichung zum Urteil - Landgericht Leipzig, Urt. v. 24.08.2016, Az. 05 S 450/15: "WG" - wurde ich (sachlich) kritisiert, dass man so etwas in so einer Form nicht bringen darf. Im Mittelpunkt stand, dass ich meine schon Freude und Genugtuung im Zaun halten sollte, nicht die unterlegene Kanzlei offen nennen darf sowie ich verkenne dass Leipzig sich München nähert und nur die Entscheidung von Einzelrichtern darstellt. Denn andere Gerichte (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 02.02.2015, Az. 5 W 47/13) sehen es ganz anders.

Natürlich geschah diese Kritik sachlich und konstruktiv. Aber - da ich mit jeder Berichterstattung polarisieren möchte - seien meine wilden und unstrukturierten Gedankengänge erlaubt. Und Leipzig zeigt lehrbuchmäßig, wie es wirklich - weit weg der Foren - in der Realität aussieht. Gut, vielleicht habe ich auch einfach keine Grütze, möglich ... obwohl, lassen wir dass ...



1. Zum Urteil des Landgerichtes Leipzig

Vorinstanz: Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 07.08.2015, Az. 106 C 219/15: "WG"

Die Haftung des AI wurde mit den Argumenten zurückgewiesen, dass seine volljährige Mitbewohnerin zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt ebenfalls Zugriff auf den Anschluss hatte und daher gleichsam als Täterin in Frage kommen würde.

Amtsgericht Leipzig:
  • (...) Dieser sekundären Darlegungslast hat der Beklagte genügt. Er hat seine Mitbewohnerin namentlich benannt. Er hat hinreichend dargelegt, dass ihr der Internetanschluss zugänglich war. Damit ist die Möglichkeit der Rechtsverletzung ebenso gut durch die Mitbewohnerin gegeben, als auch durch den Beklagten selbst. Unter diesen Umständen gelingt der Klägerin nicht der Nachweis der Täterschaft des Beklagten. (...)

Berufung: Landgericht Leipzig, Urteil vom 24.08.2016, Az. 05 S 450/15: "WG"

Nach Ansicht des Landgerichts hat der Beklagte durch diesen Vortrag die ernsthafte Möglichkeit der Tatbegehung durch einen Dritten gerade nicht dargetan und die ihm als Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Der Berufung wurde stattgegeben und das Urteil des Amtsgericht - zu Ungunsten des Beklagten - abgeändert.

Landgericht Leipzig:
  • (...) Vorliegend ist schon fraglich, ob der Beklagte die Vermutungswirkung überhaupt entkräftet hat; ob der Internetanschluss der Mitbewohnerin auch zum Verletzungszeitpunkt überlassen war, ob sie überhaupt zu Hause war, hat der Beklagte nicht darlegen können Jedenfalls wird die pauschale Behauptung der theoretischen Möglichkeit des Zugriffs der in der Wohnung des Beklagten lebenden Mitbewohnerin den geschilderten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht gerecht. Der Beklagte hat die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs nicht aufgezeigt. (...)



2. Du darfst den Namen der unterlegenen Kanzlei nicht öffentlich nennen!


2.1. Öffentliche Nennung der Unterlegenen

Warum? Fangen wir erst einmal an mit der namentlichen Nennung und der vermeintlichen Argumente hinsichtlich des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte. Kein Anwalt der ein Verfahren gewinnt, kein Beklagter der in einem Verfahren gewinnt, kein Abgemahnter in einem Forum, kein "Foren-Experte" schert sich nur einen Nanomillimeter um die Persönlichkeitsrecht und Datenschutz des Klägers, seines Prozessbevollmächtigten bzw. des Abmahners (allgemein). Hier passiert eigentlich das Gleiche, wenn es um Filesharing Fälle geht. Der Betroffene, WIR möchten - überall - einen Sonderstatus genießen. Er darf alles, aber wehe die anderen ... Ich persönlich kenne aktuell - keine - Beispiele, wo der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter - bewusst - den Namen des Beklagten bzw. sein Prozessbevollmächtigten preisgegeben haben.

Zum Bericht betreff des abgewiesenen Klageverfahren am Amtsgericht, wurde aber geschrieben:
  • (...) Der Anschlussinhaber wurde im Jahr 2011 von der Sony Music Entertainment Germany GmbH abgemahnt (Album "Sale El Sole" / "Shakira"). Der Abgemahnte gab daraufhin eine modifizierte Unterlassungserklärung und verweigerte die Zahlung. Im Anschluss wurde er auf Zahlung verklagt – Gesamtbetrag: 956 Euro. (...)
Jeder Anwalt, jedes Forum übernahm es und es wurde offen alles angesprochen. Nur jetzt, wo unsere Seifenblase geplatzt ist, da auf einmal darf man weder den Namen des Beklagten noch die Prozessbevollmächtigte öffentlich benennen. Ich nenne es Scheinheiligkeit!



2.1. Zur Berichterstattung von gewonnenen Urteilen

Natürlich ist es verständlich, dass man ein gewonnenes Verfahren an einem - wie hier - Amtsgericht feiert und auch für sich werbemäßig präsentiert.

Aber es ist doch auch das Eingetreten, was möglich sein kann. Der Unterlegene geht - wenn die Bedingungen gegeben sind - in Berufung. Das Landgericht kann es so sehen, wie das Amtsgericht, aber auch anders.

Sehr viele Entscheidungen an den Erstgerichten (Amtsgerichte), die wir als den bedeutend und richtungsweisend für Filesharing Fälle erachten, befinden sich in der Berufung oder wurde schon im Berufungsverfahren eine Entscheidung gefällt, von der man nie etwas mehr hört. Ich hätte Respekt gehabt, wenn die Kanzlei - offen und vor dem Berufungskläger - ein Update gebracht hätte, dass im Berufungsverfahren "xyz" das Urteil des Erstgericht zu Ungunsten des Mandanten abgeändert wurde. Ein zwei Zeilen - und gut. Das wäre Ehrlichkeit und menschlich, denn wenn die Berufung abgewiesen wurde, wäre die Kanzlei der Held des Abmahnwahn-Universums und man hätte überall ihre Berichterstattung gelesen.

Und hiervon gehe - ich - keinen Nanomillimeter ab.




3. Leipzig nähert sich München - nur die Entscheidung von Einzelrichtern - andere Gerichte sehen es anders


Ich muss an dieser Stelle eine geschichtliche Rückblende geben.



3.1. Die erste Novelle des Urheberrechts ("Erster Korb"; BGBl I 2003, 1744)
  • Upload (Tauschbörse) jetzt strafbar
  • Inkrafttreten: 13.09.2003

3.2. Die zweie Novelle des Urheberrechts ("Zweiter Korb"; BGBl 2007 I, 2513)
  • Download (Tauschbörse) jetzt auch strafbar
  • Inkrafttreten: 01.01.2008

3.3. Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums - GEigDuVeG (BGBl 2008 I, 1191)
  • Wiedereinführung des Richterbeschlusses (§ 101 Abs. 9 UrhG) und Entlastung der Staatsanwaltschaften
  • Inkrafttreten: 01.09.2008

3.4. Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken - GguGpr (BGBl 2013 I, 3714)
  • Neufassung § 97a UrhG
  • Anforderungen an Inkasso
  • Inkrafttreten: 09.10.2013

3.5 BGH Rechtsprechung
  • BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens"
  • BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - "Morpheus"
  • BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"
  • BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - "Tauschbörse I"
  • BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14 - "Tauschbörse II"
  • BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - "Tauschbörse III"
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 272/14 - (noch kein Volltext - nur Pressemitteilung)
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15 - (noch kein Volltext - nur Pressemitteilung)
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 43/15 - (noch kein Volltext - nur Pressemitteilung)
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 44/15 - (noch kein Volltext - nur Pressemitteilung)
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - (noch kein Volltext - nur Pressemitteilung)
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 86/15 - (noch kein Volltext - nur Pressemitteilung)

Erkennbar - eigentlich für jeden - dass die Gesetze und Rechtsprechung sich nicht zu Gunsten des Abgemahnten bzw. Beklagten entwickelt. Wenn jetzt jemand den Einwand bringt, dass - allein - das GguGpr verantwortlich sein, dass die versendeten Abmahnungen rückläufig sind und viele Kanzleien nicht mehr Filesharing Verstöße abmahnen, da unlukrativ, dann ist es nur zu einem Teil richtig. Denn die Entwicklung hat schon 2011/2012 angefangen, als die Gestattungsgerichte (§ 101 Abs. 9 UrhG) für jede beantragte IP-Adresse die Gebühr i.H.v. 200,00 EUR (vgl. § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO) verlangten, und nicht wie vorher nur für einen Gestattungsantrag bzw. 1 IP-Blatt. Hier gab es keine Gestattungsanträge mehr mit ca. 14.000 IP-Adressen, sondern nur noch 20 - 100 IP-Adressen je Gestattungsantrag.


Zur Höchstrichterlichen Rechtsprechung

Ich möchte vorwegnehmen, ich bin - kein - Anwalt, habe keine Grütze im Kopf und besitze einen Forentechnisch nachgewiesenen IQ eines Sack russischer Schrauben. Sei es wie es sei.

Nur muss man die Entwicklung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung sehen und verinnerlichen. Ausrufezeichen.


Am Anfang war ... der Sommer unseres Leben 2010

Von vielen Foren-Experte belacht und verniedlicht, wurde hier eine (über-)harte Gangart eingeläutet.

BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens"
  • (...) Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zu­geteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers (...)


In der Morpheus"-Entscheidung 2014 wurde dieses bestätigt und weiter thematisiert.

BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - "Morpheus"
  • (...) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 – Sommer unseres Lebens). Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind.

    (...)

    Diese tatsächliche Vermutung ist im Streitfall jedoch entkräftet, da nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat. (...)


In der "BearShare"-Entscheidung wurde jetzt - klar - die tatsächliche Vermutung einerseits sowie die sekundäre Darlegungslast anderseits, dogmatisch auf 2 unabhängigen Säulen gestellt und weiter an "Sommer unsere Lebens" und "Morpheus" angeknüpft.


BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"

I. tatsächliche Vermutung
  • (...) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 – Sommer unseres Lebens) oder – wie hier – bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 33 f. – Morpheus). (...)

II. sekundäre Darlegungslast
  • (...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 – 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396). (...)

Erweiterung:
  • (...) In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR 2013, 396). (...)


In dem Termin Juni 2015 wurde an dem dogmatischen 2-Säulen-Modell festgehalten und weiter spezifiziert.

BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - "Tauschbörse III"
  • (...) Den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 - BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 31).

    Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht. (...)



BGH-Flüsterer:

Und hier ist eigentlich das Kernproblem. WIR möchten nur das Herauslesen und dem Volltext entnehmen, was uns in den Kram passt. Entweder bewusst, oder unbewusst, werden die Grundlagen nicht beachtet und sich an den günstigen Entscheidungen orientiert. Die Ungünstigen, dass sind Fälle wo man sich München annähert. Aber ist es so wirklich?

Natürlich spielt hier dem BGH-Flüsterer in den Karten, dass andere Gerichtsstandorte hier die Messlatte unterschiedlich hoch anlegen, oder brutal ausgedrückt, die Rechtsprechung des BGH missachten. Und ja, an dem Beispiel - OLG Hamburg, Beschl. v. 02.02.2015, Az. 5 W 47/13 - der Gerichtsstandort Hamburg ist eher gemäßigt, genau wie Frankenthal und Bielefeld. Aber gerade und insbesondere Bielefeld zeigt, dass man auf die Dauer, wenn die Qualität der Kläger nach BB steigt, sich nicht mehr vom BGH abwenden kann.

AG Bielefeld, Hinweisbeschluss vom 27.06.2016, Az. 42 C 38/16 (Auszug)
  • (...) Das Gericht weist darauf hin, dass sich die rechtliche Beurteilung der in Filesharing Fällen wesentlichen Streitpunkte wie Aktivlegitimation, Ordnungsgemäßheit der Ermittlungen und Auskunftserteilung, tatsächliche Vermutung für die Haftung als Anschlussinhaber, sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, Belehrungs- und Prüfpflichten des Anschlussinhabers, Höhe des Lizenzschadens, Berechtigung zur Geltendmachung anwaltlicher Abmahnkosten, Höhe der Abmahnkosten und Verjährung nach den Urteilen des BGH vom 11.06.2015 und 12.05.2016 - Az: I ZR 7/14, I ZR 19/14, I ZR 75/14, I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43 /15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 - richten dürfte. Tatsächliches Vorbringen der Parteien, welches den in den neun vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aufgestellten Grundsätzen nicht genügt, dürfte unsubstantiiert sein.

    Ältere instanzrechtliche Entscheidungen, insbesondere auch solche des Amtsgerichts Bielefeld, dürfen daher nicht mehr uneingeschränkt auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar sein. (...)
Wer jetzt auf Kuschelkurs geht, sich an den Händen fassen will, um ein Liedchen anzustimmen ... der wird Schiffbruch erleiden. Und ich werde - kein - Lied mit anstimmen. Jeder hat einen Kopf selbst zu denken, wenn nicht, muss er einen Anwalt konsultieren.

In jedem Filesharing Fall, hängt das Damoklesschwert des BGH.

AI: ich Störer und Täter - nein; mein Anschluss konnten Personen mitnutzen (pauschal)
Mitnutzer: ich Störer und Täter - nein

das heißt,

a) AI hat durch das Benennen von Mitnutzern die tatsächliche Vermutung erschüttert
b) Mitnutzer bestreiten - innerhalb der Zeugenvernehmung - die Täterschaft
c) AI nein + Mitnutzer nein = sekundäre Darlegungslast wurde nicht genügegetan, da kein anderer Geschehensablauf möglich.
Ergebnis:
die tatsächliche Vermutung geht auf den AI zurück und er haftet als Störer + Täter

anders

a) AI: ich Störer und Täter - nein; mein Anschluss konnten Personen mitnutzen
- diese Personen "Name + Hausnummer" konnten zum Log. das Internet selbstständig (mit-)benutzen
- diese Personen "Name + Hausnummer" benutzen das Internet für ...
- diese Personen "Name + Hausnummer" wurden mit Erhalt der Abmahnung befragt, trotz Bestreiten wird ein Verdacht gehegt
- diese Personen "Name + Hausnummer" verweigern innerhalb der Zeugenvernehmung vor Gericht die Aussage!

Kleine Dinge haben große Auswirkungen. Natürlich könnte ich es wie andere halten und die weniger guten Urteile verschweigen, verharmlosen, oder alles auf München schieben und mit Ehrfurcht nach Hamburg schauen. Die Zukunft wird hier der Lehrmeister sein.

Hier kann es jeder es nach eigenem Gusto entscheiden. Ich werde weiterhin die Reduzierung der Kosten und Risiken des Lesers favorisieren. Punkt.



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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5475 Beitrag von lutt » Montag 5. September 2016, 11:37

Habe letztens folgendes Schreiben vom Amtsgericht Coburg erhalten:

in der oben genannten Mahnsache wurde am ....2016 von Ihnen Widerspruch erhoben.

Die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens liegen nunmehr vor.
Demgemäß ist der Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das
Amtsgericht .....
Zivilabteilung
.........

abgegeben worden. Diesem Gericht bleibt die Prüfung der Zuständigkeit vorbehalten.
Richten Sie bitte künftige Eingaben nur noch an das vorbezeichnete Prozessgericht.


Bedeutet das es jetzt auf jeden Fall zur Verhandlung kommt?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5476 Beitrag von Steffen » Montag 5. September 2016, 12:18

Bedeutet das es jetzt auf jeden Fall zur Verhandlung kommt?
Der Antragsteller hat die weiteren Gebühren eingezahlt und die Abgabe nach Widerspruch an das Streitgericht schon im MB beantragt. Damit wird das Verfahren an das im MB benannte Streitgericht abgegeben. Dieses fordert - wenn es sachlich und örtlich zuständig - den Antragsteller auf innerhalb 14 Tage die Ansprüche (Klageschrift im Mahnverfahren) zu begründen. Danach erhältst Du die Verfügung des (Streit-)Amtsgericht, dass ein schriftliches (oder mündliches) Verfahren anberaumt wird, mit der Aufforderung die Verteidigung anzuzeigen und die Klage zu erwidern (siehe hierzu § 696, 697 ZPO). Kann aber etwas dauern.

Ich persönlich glaube nicht, das WF die weiteren Gebühren einzahlt und die Ansprüche nicht begründet. Deshalb, ja, es wird zu einer Verhandlung kommen.

VG Steffen

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AG Frankfurt a.M., Az. 30 C 3260/15 (87)

#5477 Beitrag von Steffen » Mittwoch 7. September 2016, 23:51

WALDORF FROMMER: Tatsächliche Vermutung nur entkräftet, wenn eigene Täterschaft zuverlässig ausgeschlossen ist - das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilt Anschlussinhaber für täterschaftlich begangene Rechtsverletzung



23:50 Uhr




Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlicher Musikaufnahmen. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt hatte die Beklage behauptet, Opfer eines Hackerangriffs geworden zu sein.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de



Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... lich-bega/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _15_85.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Carolin Kluge



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Zwar hätten weder sie noch ihr Sohn die ihr vorgeworfene Rechtsverletzung begangen. Jedoch habe sich auf dem Computer des Sohnes Schadsoftware befunden, die dafür gesorgt haben soll, dass unbemerkt und ohne Zutun des Nutzers eine Tauschbörsensoftware auf dem Computer gelaufen sei. Über diese Software soll das streitgegenständliche Musikalbum zum Download angeboten worden sein, ohne dass ihr Sohn davon etwas bemerkt habe.

Ein von der Beklagten vorgelegtes Privat-Gutachten bestätigte zwar die Existenz einer Tauschbörsensoftware auf dem Computer des Sohnes. Das von der Beklagten vorgelegte Gutachten kam jedoch nur zu dem Ergebnis, dass sich eine Filesharing-Software auf dem Computer befunden habe, nicht aber, dass "bei dem konkreten streitgegenständlichen Urheberrechtsverstoß kein Zutun einer natürlichen Person erforderlich war."

Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers konnte die Beklagte folglich nicht erschüttern und wurde daher antragsgemäß als zu vermutender Täter verurteilt.





AG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.08.2016, Az. 30 C 3260/15 (87)


  • (...) - Beglaubigte Abschrift -

    Amtsgericht Frankfurt am Main
    Aktenzeichen: 30 C 3260/15 (87)


    Verkündet lt. Protokoll am: 29.08.2016
    [Name] JOS
    Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle


    Im Namen des Volkes

    Urteil


    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    Klägerin

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte,


    gegen


    [Name],
    Beklagte

    Prozessbevollmächtigte: [Name],


    hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2016 für Recht erkannt:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 706,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 18% und die Beklagte 82% zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils,vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.



    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz sowie Ersatz der durch eine Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten aufgrund des unerlaubten Anbietens eines Musikalbums über den Internetanschluss der Beklagten ("Filesharing").

    Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte zur Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Musikalbums [Name] von [Name].

    Über den Internetanschluss der Beklagten wurde dieses Musikalbum am 26.03.2012 um 20:30 Uhr und 21:55 Uhr ohne Verwertungsrechte seitens der Klägerin zum Download angeboten.

    Zum Zeitpunkt des Urheberrechtsverstoßes am 26.03.2012 hatte neben der Beklagten auch deren Stiefsohn Zugang zu dem Internetanschluss der Beklagten. Dieser hat jedoch die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2012 wurde die Beklagte abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.05.2012 gab die Beklagte daraufhin eine vorbehaltlose Unterlassungserklärung ab und zahlte auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten einen Betrag in Höhe von 100,00 EUR.

    Die Beklagte wurde mehrfach von der Klägerin zur Zahlung der ausstehenden Beträge, letztmalig bis zum 17.07.2014 gemahnt.

    Die Klageforderung setzt sich zusammen aus Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR, berechnet aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr, abzüglich der bereits auf die Rechtsanwaltskosten bezahlten 100,00 EUR. Sowie aus einer Lizenzentschädigung in Höhe von mindestens 450,00 EUR, wobei die genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.


    Die Klägerin beantragt:
    Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite

    1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 450,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.07.2014 sowie

    2. 406,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.07.2014 zu zahlen.


    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Beklagte behauptet, sie habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Außerdem habe sie den Laptop ihres Stiefsohnes nach der Abmahnung durch die Klägerin überprüfen lassen. Dabei habe sich herausgestellt, dass eine Filesharing-Software auf dem Laptop des Stiefsohnes installiert gewesen sei, die ohne Zutun des Nutzers das Herunterladen von Dateien für Dritte ermögliche. Diese Software habe sich laut Überprüfung des Laptops durch einen Computerspezialisten "mit ziemlicher Sicherheit" beim Besuch einer Internetseite installiert.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist zulässig.

    Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt ergibt sich aus den §§ 104, 105 UrhG i.V.m. § 7 Ziff. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte und der Landgerichte in Urheberrechtsstreitsachen vom 16.09.2008 (HessGVBl. I 08, S. 1191).

    Die Klage ist auch zum Teil begründet.

    Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz (aus Lizenzanalogie) in Höhe von 300,00 EUR zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG. Danach hat derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Urheberrecht eines anderen widerrechtlich verletzt dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor.

    Die Klägerin ist gem. § 85 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 UrhG Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte zur Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Musikalbum [Name] von [Name].

    Dieses Recht hat die Beklagte verletzt. Unstreitig wurde das streitgegenständliche Werk über den Internetanschluss der Beklagten zum Download angeboten. Für die Täterschaft der Beklagten als Anschlussinhaberin spricht eine tatsächliche Vermutung.

    Die Klägerin trägt zwar nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (BGH MMR 2013, 388 - "Morpheus"; BGH MMR 2014, 547 - "BearShare"). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (BGH MMR 2016, 131 - "Tauschbörse III").

    Ihrer sekundären Darlegungslast ist die Beklagte indes nicht hinreichend nachgekommen, so dass sie die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft nicht erschüttern konnte.

    Die Beklagte zieht sich darauf zurück zu bestreiten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Zwar gab es zum Zeitpunkt der. streitgegenständlichen Verletzungshandlung einen weiteren berechtigten Nutzer des Internetanschlusses der Beklagten, nämlichen ihren Stiefsohn, der grundsätzlich als Täter in Betracht käme. Da die Klägerin jedoch die Behauptung der Beklagten unstreitig gestellt hat, dass dieser die Rechtsverletzung nicht begangen habe, bleibt die Vermutung bestehen, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin die Täterin ist.

    Denn der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der aufgespielten Filesharing-Software vermochte die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft nicht zu erschüttern. Die Überprüfung des Laptops kam nur zu dem Ergebnis, dass sich eine Filesharing-Software auf dem Laptop befand, die das automatische Hochladen von Dateien ermöglicht. Dies bedeutet, dass bei dem konkreten streitgegenständlichen Urheberrechtsverstoß kein Zutun einer natürlichen Person erforderlich war. Das bedeutet indes nicht, dass diese Software nicht bewusst zum Hochladen der Dateien genutzt wurde, was genügt, um als Täter des Urheberrechtsverstoßes angesehen zu werden. Hierzu hat die Beklagte lediglich vorgetragen, dass sich die Software "mit ziemlicher Sicherheit" bei dem Besuch einer Internetseite installiert hat. Dies mag der Fall sein, aber auch damit ist nicht gesagt, dass die Installation nicht bewusst vorgenommen wurde. Der Vortrag ist nicht geeignet, ihre Täterschaft auszuschließen.

    Die Höhe des Schadensersatzanspruchs resultiert aus der sog. Lizenzanalogie des § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Nach dieser Vorschrift kann der dem Urheberrechtsinhaber zustehende Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis der Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. In diesem Sinne gilt eine Lizenzgebühr als angemessen, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (vgl. BGH, GRUR 1990, 1008, 1009). Über die Höhe des Anspruchs entscheidet das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes nach freier Überzeugung. Mangels jeglicher konkreter Angaben zu Veröffentlichungszeitpunkt, Verkaufspreis und Auflage des streitgegenständlichen Musikalbums hält das Gericht vorliegend jedoch nur eine geringe Lizenzgebühr von 300,00 EUR für angemessen (vgl. z.B. LG Köln, Urteil vom 02.03.2011 - Az. 28 0 770/10). Im Übrigen hält das Gericht einen Schadensersatzanspruch für nicht begründet.

    Die Klägerin hat weiterhin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung vom 27.04.2012 entstandenen Rechtsanwaltskosten aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. Die Abmahnung vom 27.04.2012 war berechtigt. Wie oben festgestellt wurde, hat die Beklagte das ausschließliche Verbreitungsrecht der Klägerin verletzt (97 Abs. 1 UrhG).

    Der Anspruch ist der Höhe nach nicht gem. § 97a Abs. 2 UrhG a.F. 100,00 EUR gedeckelt. Die Deckelung greift nur bei unerheblichen Rechtsverletzungen ein. Dabei ist ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nach dem Willen des Gesetzgebers nötig, also ein Bagatellverstoß. Durch das Filesharing eines ganzen Albums und nicht etwa nur eines Titels ist diese Bagatellgrenze jedenfalls überschritten, zumal das Werk für alle an der Tauschbörse Teilnehmende abrufbar war (LG Köln NJOZ 2010, 1931). Hinzu kommt, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handeln müsste, was ebenfalls nicht der Fall ist. Einfach gelagert sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung - gegebenenfalls auch für einen geschulten Nichtjuristen - quasi auf der Hand liegt, (Wandtke / Bullinger, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 97 Rn 35). Vorliegend geht es um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Verletzungshandlung an sich streitig ist und damit offensichtlich um eine komplexe Materie.

    Der Höhe nach können die Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR für das gesamte Album berechnet werden. Geht es um die Untersagung von Schutzrechtsverletzungen, so richtet sich der Streitwert gem. §§ 2, 3 ZPO i.V.m. § 48 GKG nach der Gefährlichkeit und Schädlichkeit des zu unterbindenden Verhaltens. Angesichts der Unkontrollierbarkeit der Verbreitung des Musikalbums im Netz ist der Gegenstandswert von 10.000,00 EUR angemessen. Aus diesem Gegenstandswert errechnen sich Anwaltsgebühren in Höhe von 506,00 EUR.

    Die Beklagte hat bereits 100,00 EUR auf die Rechtsanwaltskosten der Klägerin geleistet.. Der Anspruch der Klägerin gem. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. ist in dieser Höhe gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Es verbleibt ein Anspruch in Höhe von 406,00 EUR.

    Der zugesprochene Zinsanspruch beruht auf § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

    Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über .vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Frankfurt am Main,
    Gerichtsstraße 2,
    60313 Frankfurt am Main.


    Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.


    [Name],
    Richterin (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.08.2016, Az. 30 C 3260/15 (87),
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
Privatgutachten,
tatsächliche Vermutung,
Hackerangriff,
Teilzahlung

Deucecourt
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Re: AW3P Nachbesprechung

#5478 Beitrag von Deucecourt » Freitag 9. September 2016, 18:06

Hallo liebes AVP3P Forum,

ich bin jetzt angelangt bei:
"5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen"

Mein Fall, siehe http://www.abmahnwahn-dreipage.de/forum ... 218#p45218

Und auch nochmal meine Frage nach dem Verjährungsdatum:

"Bisher ging ich davon aus, dass sich das Verjährungsdatum auf den Tag des Abmahnschreibens bezieht, in meinem Fall also der 10. Januar 2014, sprich Verjährung erst am 31. Dezember 2017. Ist dies korrekt oder gilt schon der Tag, an dem das File heruntergeladen wurde, was knapp einen Monat vorher passierte und heissen würde, dass Ende 2016 Verjährungsfrist wäre?"
Steffen hat geschrieben:
Natürlich spielt hier dem BGH-Flüsterer in den Karten, dass andere Gerichtsstandorte hier die Messlatte unterschiedlich hoch anlegen, oder brutal ausgedrückt, die Rechtsprechung des BGH missachten. Und ja, an dem Beispiel - OLG Hamburg, Beschl. v. 02.02.2015, Az. 5 W 47/13 - der Gerichtsstandort Hamburg ist eher gemäßigt, genau wie Frankenthal und Bielefeld. Aber gerade und insbesondere Bielefeld zeigt, dass man auf die Dauer, wenn die Qualität der Kläger nach BB steigt, sich nicht mehr vom BGH abwenden kann.
Was ist genau mit "gemäßigt" gemeint? Mehr Urteile im Sinne der Abgemahnten?
Da ich in Hamburg wohne, dürfte das ja mein zuständiges Gericht sein.

>snip<
AG Bielefeld, Hinweisbeschluss vom 27.06.2016, Az. 42 C 38/16 (Auszug)
  • (...) Das Gericht weist darauf hin, dass sich die rechtliche Beurteilung der in Filesharing Fällen wesentlichen Streitpunkte wie Aktivlegitimation, Ordnungsgemäßheit der Ermittlungen und Auskunftserteilung, tatsächliche Vermutung für die Haftung als Anschlussinhaber, sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, Belehrungs- und Prüfpflichten des Anschlussinhabers, Höhe des Lizenzschadens, Berechtigung zur Geltendmachung anwaltlicher Abmahnkosten, Höhe der Abmahnkosten und Verjährung nach den Urteilen des BGH vom 11.06.2015 und 12.05.2016 - Az: I ZR 7/14, I ZR 19/14, I ZR 75/14, I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43 /15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 - richten dürfte. Tatsächliches Vorbringen der Parteien, welches den in den neun vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aufgestellten Grundsätzen nicht genügt, dürfte unsubstantiiert sein.

    Ältere instanzrechtliche Entscheidungen, insbesondere auch solche des Amtsgerichts Bielefeld, dürfen daher nicht mehr uneingeschränkt auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar sein. (...)
Wer jetzt auf Kuschelkurs geht, sich an den Händen fassen will, um ein Liedchen anzustimmen ... der wird Schiffbruch erleiden. Und ich werde - kein - Lied mit anstimmen. Jeder hat einen Kopf selbst zu denken, wenn nicht, muss er einen Anwalt konsultieren.

In jedem Filesharing Fall, hängt das Damoklesschwert des BGH.

AI: ich Störer und Täter - nein; mein Anschluss konnten Personen mitnutzen (pauschal)
Mitnutzer: ich Störer und Täter - nein

das heißt,

a) AI hat durch das Benennen von Mitnutzern die tatsächliche Vermutung erschüttert
b) Mitnutzer bestreiten - innerhalb der Zeugenvernehmung - die Täterschaft
c) AI nein + Mitnutzer nein = sekundäre Darlegungslast wurde nicht genügegetan, da kein anderer Geschehensablauf möglich.
Ergebnis:
die tatsächliche Vermutung geht auf den AI zurück und er haftet als Störer + Täter

anders

a) AI: ich Störer und Täter - nein; mein Anschluss konnten Personen mitnutzen
- diese Personen "Name + Hausnummer" konnten zum Log. das Internet selbstständig (mit-)benutzen
- diese Personen "Name + Hausnummer" benutzen das Internet für ...
- diese Personen "Name + Hausnummer" wurden mit Erhalt der Abmahnung befragt, trotz Bestreiten wird ein Verdacht gehegt
- diese Personen "Name + Hausnummer" verweigern innerhalb der Zeugenvernehmung vor Gericht die Aussage!


Hier kann es jeder es nach eigenem Gusto entscheiden. Ich werde weiterhin die Reduzierung der Kosten und Risiken des Lesers favorisieren. Punkt.
So wie im von mir fett markierten wäre also die korrekte Verhaltensweise?
Ich sehe schon, man muss sich, wenn man es mit dem Nichtzahlen durchziehen möchte, sehr gut vorbereiten, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Über manche Detailanforderungen muss ich den Kopf schütteln, z.B. die erforderliche geäusserte Vermutung des AI (hier mein Vater), dass er seinen Mitbewohner (hier ich als Sohn) verdächtigt.
Kein Wunder, dass man hier nach wie vor nicht von einer einheitlichen Linie ausgehen kann.

Kleine Dinge haben große Auswirkungen. Natürlich könnte ich es wie andere halten und die weniger guten Urteile verschweigen, verharmlosen, oder alles auf München schieben und mit Ehrfurcht nach Hamburg schauen. Die Zukunft wird hier der Lehrmeister sein.
Hier nochmal meine Frage nach Hamburg.

Gruß,

Deucecourt

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5479 Beitrag von Steffen » Freitag 9. September 2016, 23:48

Hallo @Deucecourt,

[quoteemDeucecourt](...) Hallo liebes AVP3P Forum, (...)[/quoteem]
Diese Variante habe ich auch noch nicht gelesen. :lol:



[quoteemDeucecourt](...) Und auch nochmal meine Frage nach dem Verjährungsdatum:
"Bisher ging ich davon aus, dass sich das Verjährungsdatum auf den Tag des Abmahnschreibens bezieht, in meinem Fall also der 10. Januar 2014, sprich Verjährung erst am 31. Dezember 2017. Ist dies korrekt oder gilt schon der Tag, an dem das File heruntergeladen wurde, was knapp einen Monat vorher passierte und heißen würde, dass Ende 2016 Verjährungsfrist wäre?" (...)[/quoteem]
Mal zu gut (Steffen-)Deutsch. Ich darf - bei Strafe (LG Berlin - EV - Az. Az. 103 O 60/1) - niemanden seine Verjährung öffentlich berechnen. Es gibt im Forum einen Beitrag, wo die Verjährung - allgemein - thematisiert wird. Entweder Du kommst damit klar, oder musst dich an einen Anwalt wenden, der dir deine Frage konkret beantwortet. Punkt.



[quoteemDeucecourt](...) Was ist genau mit "gemäßigt" gemeint? Mehr Urteile im Sinne der Abgemahnten?
Da ich in Hamburg wohne, dürfte das ja mein zuständiges Gericht sein. (...)[/quoteem]
Die Abmahnung, soweit ich es nachlese, richtet sich gegen deinen Dad als AI und nicht gegen dich. Das bedeutet, dass auch im möglichen Klageverfahren sich diese gegen deinen Dad richten wird . Das heißt, im Klagefall sollte man - eigentlich schon jetzt, nur will das niemand lesen - einen Anwalt konsultieren.



[quoteemDeucecourt](...) So wie im von mir fett markierten wäre also die korrekte Verhaltensweise?
Ich sehe schon, man muss sich, wenn man es mit dem Nichtzahlen durchziehen möchte, sehr gut vorbereiten, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Über manche Detailanforderungen muss ich den Kopf schütteln, z.B. die erforderliche geäußerte Vermutung des AI (hier mein Vater), dass er seinen Mitbewohner (hier ich als Sohn) verdächtigt.
Kein Wunder, dass man hier nach wie vor nicht von einer einheitlichen Linie ausgehen kann. (...)[/quoteem]
Das Problem ist eigentlich, dass sehr viele selbst handeln wollen, ohne einen Anwalt zu beauftragen und dabei keinen Plan haben. Ich kann dir doch nicht sagen, wie dein Vater sich in einem möglichen Verfahren verhalten sollte. Ich muss einmal hinweisen, dass bei einer falschen Vorgehensweise eine Menge Geld deines Dads auf den Spiel steht. Dabei ist es egal, ob du den Kopf schüttelst bzw. dich wunderst.

Und mal in aller Deutlichkeit, wird im Sachvortrag gemurkst, dann wird man auch in Hamburg als Störer und Täter verdonnert.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5480 Beitrag von Deucecourt » Montag 12. September 2016, 00:29

Hallo,
Steffen hat geschrieben:Hallo @Deucecourt,

Diese Variante habe ich auch noch nicht gelesen. :lol:
Ganz ehrlich, ich habe nicht an Aliens vs. Predator gedacht. :D
Mal zu gut (Steffen-)Deutsch. Ich darf - bei Strafe (LG Berlin - EV - Az. Az. 103 O 60/1) - niemanden seine Verjährung öffentlich berechnen. Es gibt im Forum einen Beitrag, wo die Verjährung - allgemein - thematisiert wird. Entweder Du kommst damit klar, oder musst dich an einen Anwalt wenden, der dir deine Frage konkret beantwortet. Punkt.
Okay, sorry, hier wollte ich es mir zu einfach machen, habe aber nun selbst herausgefunden, dass mir von Deiner Seite gar nicht geholfen werden kann, selbst wenn Du wolltest/dürftest, denn:

"Da die Abmahner erst über ein gerichtliches Auskunftsverfahren Ihren Namen als Anschlussinhaber in Erfahrung bringen können, beginnt die Verjährungsfrist nicht, bevor Ihr Provider diese Daten übermittelt hat. Wann dieser Zeitpunkt war, ist häufig nur über eine Einsicht in die Beschlussakten des Gerichts herauszufinden."

Hier gilt also wie von Dir geschrieben:

"3.1.1. Einsichtnahme bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am Wohnort des Betroffenen"


Diese werde ich demnächst beantragen.
Wenn ich Quatsch schreibe, dann bitte ich um Berichtigung. ;)
Die Abmahnung, soweit ich es nachlese, richtet sich gegen deinen Dad als AI und nicht gegen dich. Das bedeutet, dass auch im möglichen Klageverfahren sich diese gegen deinen Dad richten wird. Das heißt, im Klagefall sollte man - eigentlich schon jetzt, nur will das niemand lesen - einen Anwalt konsultieren.
Ich wollte sicher gehen, dass ich den "gemäßigt"-Hinweis richtig verstanden habe. Anscheinend habe ich das.
Wäre bspw. Hamburg erfahrungsgemäß eher ein "schlechtes Pflaster" für Abgemahnte, dann würde mir das zu denken geben.

Ja, natürlich. Mein Vater ist AI.
Wenn es nach ihm ginge, würde er sicher zahlen, was ich persönlich aber nicht einsehe.
Einen spezialisierten Anwalt würde ich eigentlich frühestens bei eingehenden Mahnbescheid einschalten wollen. Sorry für die Anfängerfrage, aber welchen Nutzen hätten wir, jetzt schon einen Anwalt zu beauftragen, und dann kommt es möglicherweise doch zur Verjährung?
Das Problem ist eigentlich, dass sehr viele selbst handeln wollen, ohne einen Anwalt zu beauftragen und dabei keinen Plan haben. Ich kann dir doch nicht sagen, wie dein Vater sich in einem möglichen Verfahren verhalten sollte. Ich muss einmal hinweisen, dass bei einer falschen Vorgehensweise eine Menge Geld deines Dads auf den Spiel steht. Dabei ist es egal, ob du den Kopf schüttelst bzw. dich wunderst.
Deswegen sind die von Dir genannten Hinweise und Urteile, in denen auf diese Details, über die ich "den Kopf schüttele", eingegangen wird, ja so wertvoll.
Mein Fehler, wenn ich den Text falsch interpretiert habe.
Und mal in aller Deutlichkeit, wird im Sachvortrag gemurkst, dann wird man auch in Hamburg als Störer und Täter verdonnert.
Mögliche anfallende Kosten werde sicher ich übernehmen, nicht mein Vater.

Gruß aus HH

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