Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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DetlefS
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5401 Beitrag von DetlefS » Sonntag 10. Juli 2016, 03:05

hallo,
ich habe auch im Feb. 2013 ne Abmahnung bekommen. Die Mod. Erklärung abgegeben, danach die üblichen
Drohbriefe, alle ignoriert.
Heute kam der Mahnbescheid. Den werde ich widersprechen. Mittlererweile geht es um 1300€.
Ich überlege ob ich ein Vergleichsangebot schreibe. Wie hoch sollte man den machen??....600 + 150€? Würden die evtl. drauf eingehen??
Soll man das jetzt gleich machen oder noch warten, wieviel Zeit hätte ich?? will erstmal in den Urlaub....hihi
Wie sollte das Vergleichsangebot aussehen, was hier als Vordruck ist?
Wie ist das jetzt eigentlich mit der Verjährungsaussetzung, normal wäre die jetzt am 31.12.20016 vorbei, wielange verzögert die sich jetzt noch??

Ich habe das mal so gemacht wie Steffen das hier mal geschrieben bzw empfohlen hat, lege jeden Monat 50€ an die Seite...griiiiins

Danke

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5402 Beitrag von Steffen » Sonntag 10. Juli 2016, 10:04

Hallo @DetlefS, hallo @all,


Warum gibt man eine mod. UE ab und verweigert die Zahlung?

Hierzu gibt es doch die unterschiedlichsten Motivationen. Man
  • war es nicht;
  • weiß nicht worum es überhaupt geht;
  • hat gelesen, das es ein Abzocke sei;
  • will nicht zahlen, weil man es nicht einsieht;
  • war es einfach bzw. kennt den wahren Verursacher und will bis zu einem Ergebnis [Klage ./. Verjährung] pokern
  • kann das Abmahnschreiben - selbst - nicht einordnen;
  • kann einfach nicht die geforderte Summe zahlen usw. usf.

Man sollte, wenn man sich - mit Erhalt einem MB und eingelegtem Widerspruch - für einen außergerichtlichen Vergleich entschließt, einiges beachten.

1. Zeitnah!
- nicht erst wieder sinnlos Zeit verstreichen lassen, denn wenn das streitige Verfahren dann abgegeben wird und das Streitgericht die Klageschrift zusendet, entstehen höhere Kosten
2. Höhe des Vergleichsvorschlages?
- hier kann man eintragen, was man denkt. Unter 650,- € ist nach m.E. nicht realistisch.
- letztendlich entscheidet der Abmahner über die Höhe des Vergleiches.
3. Telefonisch oder schriftlich?
- natürlich steht überall: Nehmen Sie keinen persönlichen Kontakt zum Abmahner auf; nur mit Anwalt usw. usf.
- nach m.E. ist ein Telefonat (vor allem) schnell und unkompliziert, wenn man einige Dinge beachtet (siehe Link)
- wer aber sich davor scheut, sollte es schriftlich durchführen (Muster im Link) - aber zeitnah mit dem Widerspruch!
- Hinweis: wer sich unsicher ist oder nicht weiß, was er da macht mit welchen Folgen - muss einen Anwalt beauftragen
4. Vergleiche sich die?
- Natürlich hängt alles davon ab, ob der Abmahner vergleichsbereit ist. In der Regel - ja.
- hängt von den Verhandlungen ab (Verhandlungsgeschick, Summenvorstellungen usw.)
- Hinweis: realistisch muss man zwischen dem Vergleich zur außergerichtlichen Abmahnung und den Kosten des Verfahren unterscheiden und hinterfragen (deshalb telefonisch als Favorit)
=> Vergleich (keine bindenden Summen; ohne Gewähr!)
a) ohne Abgabe an das Streitgericht, ohne Anspruchsbegründung, ohne Verfügung des Streitgerichtes
- ca. 700,- € Vergleich + ca. 150,- € Mahnverfahren
b) mit Abgabe an das Streitgericht, mit Anspruchsbegründung, mit Verfügung des Streitgerichtes
- ca. 700,- € Vergleich + ca. 300,- bis 400,- € Gerichtsverfahren (diese Kosten erfolgen immer separat und außerhalb des Vergleiches)
5. Verjährung?

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Die Antworten auf Fragen der Verjährung hat mir
das Landgericht Berlin mittels EV - Az. 103 O 60/13
untersagt.
Um mich an die Auflagen der Landesrichter zu halten
und meinen Respekt zum Ausdruck zu bringen, werden
keine Fragen hinsichtlich einer Verjährung direkt oder
indirekt beantwortet!

Bitte selbstständig einlesen: Link


Es ist eben nicht alles so einfach, wie es sich liest. Ist man nicht sicher oder weiß nicht, was man tut - Anwalt.




VG Steffen


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chaom
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Waldorf Frommer - Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen

#5403 Beitrag von chaom » Montag 11. Juli 2016, 20:07

Guten Tag,

ich habe im Jahr 2013 einen Film via torrent heruntergeladen (binnen 1 Stunde).

Kurz darauf kam Post von Waldorf Frommer.

Damals hatte ich eine modifizierte Unterlassungserklärung zurückgeschickt, aber den geforderten Betrag in Höhe von 800-900 € nicht bezahlt.

Mir waren damals die geforderten Anwaltskosten von über 500€ extrem hoch und ich habe überhaupt nicht eingesehen warum ich solche Anwaltskosten für einen Serienbrief bezahlen soll (Schadenssumme damals 200-300€)

Nun 3 Jahre später (Verjährung wohl Ende des Jahres 2016) habe ich mehrere Briefe bekommen, der letzte mit "Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen", ganz ohne Anwaltskosten, dafür aber mit massiv erhöhtem Schadenswert. Im letzten Brief steht was von 1.215€ die ich nun bezahlen soll um eine Klage abzuwenden.

Meine Fragen:

- kann für einen Film der Betrag über die beliebig geändert werden? Ich meine warum nicht gleich 10.000 €, 100.000€ oder noch mehr? Es ist mir völlig schleierhaft wie solche Beträge zustandekommen, mir fehlt hier völlig der Bezugspunkt. Damals habe ich vielleicht 5% des Filmes uploaded, ich habe praktisch dazu beigetragen das 1 anderer Nutzer den Film zu 5% bei mir bekommen hat.
Ich meine mein Argument ist, es muss doch einen Unterschied geben ob ich etwas an 100.000 Nutzer zu 100% uploaded habe oder eben nur 5% an einen, oder? Ich mag da naiv sein, aber mein Gerechtigkeitssinn sagt mir: Das muss doch irgendeine Rolle spielen.

- Wie hoch ist die Chance das tatsächlich Klage eingereicht wird? Ich wohne in Berlin falls der Gerichtsort von Bedeutung ist, ist sie bei nahezu 100%?

- Was erwartet mich vor Gericht? Bringt mein Argument oben irgendwas? Hilft mir die sehr hohen Anwaltskosten Forderung von 2013? Ich könnte vielleicht die Schadensforderung drücken aber muss ich nicht trotzdem Gerichts und Anwaltskosten bezahlen, d.h. ich komm in Endeffekt billiger weg wenn ich einfach jetzt bezahle? Was kostet mich der Spass wenn ich vor Gericht zu 100% verliere (grob geschätzt)?

- Bringt ein Anwalt noch was? Ist ein Vergleich ratsam oder sollte ich einfach die 1.215€ bezahlen.

Bin für jede Erfahrung, jeden Tipp und jede Hilfe dankbar!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5404 Beitrag von Steffen » Montag 11. Juli 2016, 23:58

Hallo @chaom,

man muss sehen, was genau in der Abmahnung (getrennt nach Anwaltsgebühren und Schadensersatz) gefordert wird, im aktuellen Schreiben (getrennt nach Anwaltsgebühren und Schadensersatz) und was WF dann tatsächlich eingeklagt. Und wann die Abmahnung datiert ist, vor inkrafttreten des Gesetzes gegen unseröse Geschäftspraktiken (09.10.2013) oder danach.

In der Regel wird - wenn 1 Film im Raum steht -
- ca. 506,00 EUR AG +
- ca. 450,00 EUR +
- jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem <Datum Abmahnung>
eingeklagt.

Möglich dass als Beispiel aufgeführt, welche Kostenrisiko auf dich zukommen könnte in I. Instanz. Ansonsten müsste man die Schreiben (Abmahnung + aktuelle Schreiben) mal sehen. Ist die Abmahnung nach inkratfftreten des GguGpr eingetrudelt und kommt keine außergerichtliche Einigung zu Stande, kündigt ja WF an, das man auf - Unbilligkeit - geht. Das heißt, man wird höhere Summen einklagen und nicht die im Abmahnschreiben. Das muss man aber dann sehen und prüfen lassen, wenn es soweit ist.


- Wie hoch ist die Chance das tatsächlich Klage eingereicht wird? Ich wohne in Berlin falls der Gerichtsort von Bedeutung ist, ist sie bei nahezu 100%?
Die Chancen stehen 50:50. Damit muss jeder leben, der die Zahlung verweigert.

Streitwert ca. 956,- €
eigener Anwalt ca. 200,- €
fremder Anwalt ca. 260,- €
Gerichtskosten: ca. 160,- € +

Gesamt: (956,- + 200,- + 260,- + 160,-) 1.576 € (ohne: Gutachtenkosten, Zeugenvernehmungen, Reisekosten der Anwälte, deine eigenen Kosten (Reise, Spesen)) + Störer und Täter / Teilnehmer


- Was erwartet mich vor Gericht? Bringt mein Argument oben irgendwas? Hilft mir die sehr hohen Anwaltskosten Forderung von 2013? Ich könnte vielleicht die Schadensforderung drücken aber muss ich nicht trotzdem Gerichts und Anwaltskosten bezahlen, d.h. ich komm in Endeffekt billiger weg wenn ich einfach jetzt bezahle?
Verstehe ich nicht. Wenn die Abmahnung berechtigt ist ("ich habe im Jahr 2013 einen Film via torrent heruntergeladen (binnen 1 Stunde)"), was will man sich denn vor den Gericht herumschlagen und vor allem argumentieren? Sinnfreie Geldausgaben.


- Bringt ein Anwalt noch was? Ist ein Vergleich ratsam oder sollte ich einfach die 1.215€ bezahlen.
Ganz ehrlich, wenn man es denn war und pokert (mod. UE + Nichtzahlen), sollte man sich mit Klageschrift - sofort - außergerichtlich vergleichen. Etwas anderes (aktive Verteidigung) macht für mich keinen Sinn. Aber des Menschen Wille ist sein Himmelreich. Und wenn man dato Muffensausen hat, vergleicht man sich gleich. Sicherlich sollte man - solange nichts von Gericht da ist - mit ca. 650,- € versuchen anzufangen (Link).

VG Steffen

chaom
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5405 Beitrag von chaom » Dienstag 12. Juli 2016, 21:22

Vielen Dank für die Antwort.

Im aktuellen Schreiben wird irgendwie nicht mehr nach Anwaltsgebühren und Schadensersatz getrennt, es steht da nur:

'Sie werden nunmehr gerichtlich auf Zahlung in Höhe von
Euro 1.215,00
in Anspruch genommen'

Für die Einleitung des Gerichtsverfahrens haben wir uns den
15.07.2016
vorgemerkt. Zahlungen, die bis zu diesem Zeitpunkt eingehen, können die Einleitung gerichtlicher Schritte abwenden

Kontoverbindung: ...'

Mehr steht da nicht.

Ist der nächste Brief der kommt jetzt vom Gericht? Ich habe hier im Forum gelesen jetzt erfolgt erstmal ein Mahnbescheid, dem ich dann widersprechen kann, stimmt das?

Wenn dem so ist würde ich weiterhin pokern und notfalls bei Eingang der Klage versuchen es noch aussergerichtlich zu regeln (sofern dann noch möglich)

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5406 Beitrag von Steffen » Dienstag 12. Juli 2016, 23:34

Ist der nächste Brief der kommt jetzt vom Gericht? Ich habe hier im Forum gelesen jetzt erfolgt erstmal ein Mahnbescheid, dem ich dann widersprechen kann, stimmt das?
In der Regel kommt bei diesem Abmahner erst ein Mahnbescheid. Hier kann man nach erfolgten Widerspruch entscheiden, ob man weiter pokert oder sich außergerichtlich vergleicht.


VG Steffen

oracle_of_me
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5407 Beitrag von oracle_of_me » Mittwoch 13. Juli 2016, 21:41

Guten Tag,
ich habe jetzt auch so einen Tollen Brief bekommen (ich dachte immer es träfe nur andere). Ich habe jedenfalls einen Film für ein Referat in der Schule runtergeladen, und wurde erwischt wie ich weniger als eine Minute hochgeladen habe. (Habe den Film sogar am selben Tag noch gekauft, was aber nichts bringen wird)
Jetzt reden meine Eltern mit einem Anwalt um eine mod. UE zu verfassen.
Sollte ich dann einen Vergleich anbieten oder hoffen das es verjährt? Kann ich nicht einfach behaupten es war jemand komplett anderes (z.B. über Hola VPN)?
Bräuchten die nicht eigentlich ein eindeutigen Beweis, z.B. ein Teil, der eindeutig von mit stammt, und eindeutig als Teil des urheberrechtlich geschützten Films zuzuweisen ist (was bei einem torrent schier unmöglich ist)?
Für einen Schüler wie mich sind selbst 200€ für einen Anwalt eine unvorstellbare Kost und ich hoffe ich komme möglichst "billig" weg!
Vielen Dank im voraus

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5408 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. Juli 2016, 00:34

Hallo @oracle_of_me,

für die Einschätzung des Sachverhaltes + der eigenen Vorgehensweise ist alleinig der Abgemahnte = der/die Anschlussinhaber in der Verantwortung! Wenn Du den Brief erhalten hast, bist Du der abgemahnte Anschlussinhaber!?

Deine Eltern reden doch schon mit einem Anwalt bzgl. deiner Abmahnung. Was soll denn da noch ein Forum (voller Nichtjuristen) seinen unprofessionellen Senf dazugeben? Immer daran denken, viele Köche verderben den Brei.

Warte erst einmal das Ergebnis des Gespräches zwischen deinen Eltern und dem Anwalt ab. Solltest Du dann immer noch Fragen bzw. Unklarheiten haben, kannst du diese gern stellen und bekommst dann zeitnah eine Antwort.

VG Steffen

Reklov

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5409 Beitrag von Reklov » Freitag 15. Juli 2016, 20:30

Hallo,

habe gestern erneut Post von W+F bekommen, dass war jetzt wohl der 3 Brief in den letzen Wochen, vorher nur 2-3 Briefe im Jahr. Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen. Einleitung des Gerichtsverfahren auf 22.04 Terminiert. Zahlungen bis dahin können noch gerichtliche Schritte abwenden. Desweiteren soll ich meine ladungsfähige Anschrift bestätigen.
Nun noch mal meine Fragen. Hat jemand schon mal sowas nach der Verjährung erlebt? Bedeutet das, dass es jetzt wirklich vor Gericht geht??
In jedem der letzen 3 Briefe stand immer nur Illegales Tauschbörsenangebot, nie was mir genau vorgeworfen wird, Film, Musik, Datum, Uhrzeit ect. Müsste das nicht in jedem Brief drin stehen? Hat jemand Erfahrung , sollte es tatsächlich einen Gerichtstermin geben, wie lange ich vorher noch dir Möglichkeit habe zu bezahlen? Kann es nach einer Verjährung überhaupt zu einem Verfahren kommen?
Danke
Gruß Reklov
Wollte euch mal auf dem laufenden halten. Nach o.g Post kam nichts mehr vor denen. Also schon fast 3 Monate. Ist es möglich das die Einleitung des Gerichtsverfahren 3 Monate dauern kann, oder wie immer nur heiße Luft?

Atro
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5410 Beitrag von Atro » Samstag 16. Juli 2016, 04:37

Grüße Euch,

bedauere seid Mitte 2013 auch ein Brieffreund von WF zu sein, die sich jetzt nach langer Ruhepause, ich denke Aufgrund der näherrückenden Verjährung wieder einmal von sich hören lassen.

Zu meinem Fall:

Es dreht sich um einen Film der durch ein Torrentnetzwerk herunter bzw. heraufgeladen wurde, welches WF mit 900€ Abmahnt.

Ich wohne seid ca. 10 Jahren als Untermieter zusammen in mit meiner Vermieterin, mit der ich ein freundschaftliches Verhältnis pflege.
Dadurch das der Internetanschluss auf meine Vermieterin angemeldet ist, bekommt sie natürlich auch die Post von WF worin ihr die Staftat vorgeworfen wird. Zu recht ist diese jetzt völlig Verständnislos, da sie nie Filesharing
betrieben hat und die Computerkenntnisse wie so etwas funktioniert auch garnicht besitzt.
Zu Anfang wurde ein unfähiger Anwalt eingespannt, der schon nach kurzem Kontakt mit WF den Kopf in den Sand gesteckt hat.
Eine mod. Unterlassungserklärung wurde nicht versendet, da sie meint sie könne ja nicht unterschreiben etwas nicht nochmal zu tun, was sie ja nie gemacht hat.
Als letzte Amtshandlung setzte ihr Anwalt WF in Kenntnis, das ich der Untermieter (volljährig) die Tat begangen haben soll was auch der Warheit entspricht.
WF ignorierte diese Tatsache nahezu und setzte die üblichen Drohbriefe an die Vermieterin weiter fort.

Sollte es zur Gerichtlichen Einigung kommen:
Ist sie Störer? Bei Einzug in die Wohnung hat die Vermieterin eine Belehrung meinerseitz, das illegales Filesharing tabu ist vorgenommen und das Internet ist fachgerecht geschützt. Zudem besteht eine große Vertrauensbasis nach 10 Jahren.
Die sec. Darlegungslast kann sie geben, da sie mit mir mit einem Untermieter zusammenwohnt der umfangreiche IT-Kentnisse besitzt für den Filesharing kein problem darstellt und mir die Tat viel eher zuzutrauen ist.
Wie stehen ihre Chancen mit heiler Haut aus der Sache rauszukommen?

Was würde auf mich zukommen wenn ich die Tat vor Gericht gestehen würde, kommen dann sämtliche Kosten auf mich zu? Bzw. muss ich mich überhaupt selbst belasten, oder reicht die Vermutung aus das ich es gewesen sein kann?
Eines war mir von Anfang an klar, ich möchte nicht das ein Unschuldiger Aufgrund meines Fehltrittes leiden muss.

Hoffe jemand hat Erfahrungswerte die weiterhelfen könnten...



MfG Atro

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5411 Beitrag von Steffen » Samstag 16. Juli 2016, 08:42

[quoteemReklov]Wollte euch mal auf dem laufenden halten. Nach o.g Post kam nichts mehr vor denen. Also schon fast 3 Monate. Ist es möglich das die Einleitung des Gerichtsverfahren 3 Monate dauern kann, oder wie immer nur heiße Luft?[/quoteem]

Hallo @Reklov,

zuerst einmal danke für deine Rückinfo. In einem (Zivil-)Rechtsstreit muss man bewahren und aneignen - Geduld! Der Abmahner kann im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen (siehe hier) seine Ansprüche / Forderungen angekündigt / unangekündigt notfalls gerichtlich geltend machen. Er hat dafür Zeit.

Und die alte (Steffen-)Bauernregel lautet:
»Entscheidest Du dich für das Nichtzahlen, wählst Du entweder Klage oder Verjährung (Chance 50:50)!«

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5412 Beitrag von Steffen » Samstag 16. Juli 2016, 09:55

Hallo @Atro,
  • Vertraglicher AI = Vermieterin
    Du = volljähriger Mitnutzer
    Anwalt eingeschaltet = wenig mit Erfolg gekrönt (jedenfalls nach deiner Einschätzung)
    Abmahner = macht weiter Druck

Du wirst verstehen, dass ein Forum nur allgemein antworten kann und die Antworten richtig, zu einem Teil falsch oder insgesamt falsch sein könnten. Dies ist das Risiko, wenn man in einem Forum seinen Abmahnfall kundgibt und Antworten erhofft.


Im Grundsatz sagt der BGH im Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare":

(...) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. (...)


Das hieße = keine geforderte UE. Aber ...
... im Weiteren bezieht sich diese Entscheidung auf volljährige Mitnutzer des Familienverbundes und lässt aber offen, dem AI nahestehende volljährige Personen wie etwa Freunde oder Mitbewohner.


Jeder liest zwar bestimmt über die aktuelle Entscheidungen des BGH zu Filesharing am 12.05.2016, insbesondere (I ZR 86/15):

(...) Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht. (...)



... diese liegen aber noch nicht im Volltext vor, sondern nur als Mitteilung der Pressestelle. Natürlich kann man jetzt schlussfolgern, das die Vermieterin - ohne Kenntnis und ohne konkreten Anhaltspunkt - nicht grundsätzlich als Störer haftet und ein volljhr. Untermieter als Mitglied einer WG gleichgestellt wird. Aber Vorsicht, die Konstellation Vermieter / Mieter wird nicht explizit erwähnt. Wenn ich mich irre - bitte bestätigen.

Das hieße, in einem eventuellen Klageverfahren hängt alles von dem Sachvortrag des Klägers, des vom AI beauftragten Anwaltes ab, letztendlich aber vom Richter, was dieser ermisst.



Ich z.B. hätte der AI empfohlen eine mod. UE abzugeben und den Sachverhalt zur Anschluss-Situation (Untervermietung) dem Abmahner zu erläutern, sowie den Täter namentlich zu benennen. Dies ist aber nicht maßgebend, da dies ein beauftragter Anwalt mit mäßigen Erfolg versuchte.


(...) Als letzte Amtshandlung setzte ihr Anwalt WF in Kenntnis, das ich der Untermieter (volljährig) die Tat begangen haben soll, was auch der Wahrheit entspricht.

WF ignorierte diese Tatsache nahezu und setzte die üblichen Drohbriefe an die Vermieterin weiter fort.

Wie stehen ihre Chancen mit heiler Haut aus der Sache rauszukommen? (...)
Mit Abmahnung hat der AI (ich hoffe mal, dass es auch nur um die eine geht und keine weiteren auf dem Tisch liegen) - egal ob er es war oder nicht bzw. ob er es einsieht oder nicht - gewisse Pflichten (als vertraglicher Anschlussinhaber). Dazu gehört u.a. auch, dass er den Mitnutzer zumindest zum Sachverhalt (Abmahnung) befragt - wenn er es nicht war. Wenn der Mitnutzer die Tat einräumt, besitzt der AI Kenntnis zum Täter und es resultieren jetzt erweiterte Prüfpflichten. Nur am Rande. Wird dem Abmahner dieser Sachverhalt anwaltlich erläutert und der Täter namentlich benannt, sollte der Abmahner sich an den benannten Täter wenden mit einer separaten Abmahnung (UE, SE).

Nur gibt es einiges zu beachten. Ein Forum kennt nur dass, was Du postest. Das bedeutet, das Forum kennt aber nicht den 100 %-igen Inhalt der getätigten Schriftsätze (Abmahnung, Anwalt - WF, WF - Anwalt). Punkt.

Selbst wenn das Forum wöllte, kann es nichts einschätzen! Denn schon deine Bemerkung: "das ich der Untermieter (volljährig) die Tat begangen haben soll" ist die Einleitung zu, dass Du als Täter - nur - infrage kämst, aber keine konkrete Benennung als Täter, obwohl Du sofort abschließt: "was auch der Wahrheit entspricht". Wenn Du nämlich als Täter konkret mit "Name und Hausnummer" benannt wurdest, dann würde der Abmahner höchstwahrscheinlich anders reagieren.

Ohne
a) Kenntnis des kompletten Inhaltes der Schriftsätze,
b) Sachvortrag der Klägerin,
c) Sachvortrag der Beklagten und
d) den Verlauf des Verfahrens und Ermessen des jeweiligen Richters,
kann man nichts Verbindliches sagen, wie es in einem Gerichtsverfahren liefe und ausgeht.



Was kann man jetzt tun? Ich weiß es nicht, da ich keine Kenntnis habe, was wer und wie herumgemurkst hat (, oder nicht). Es klingt zwar hart und herzlos, ist aber so. Jeder weitere Schritt wäre doch abhängig vom bisherigen Verlauf des Rechtsstreites und bedarf professioneller Einschätzung.

Sicherlich könnte ich Dir jetzt aufzählen und aufzählen, was wenn ...

... dies wäre nur

}6&(


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5413 Beitrag von Atro » Samstag 16. Juli 2016, 19:21

Vielen lieben dank für die Steffen!

Werde das Forum weiter auf dem laufenden halten...

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5414 Beitrag von DetlefS » Montag 18. Juli 2016, 11:26

Hallo
Ich habe ja den Mahnbescheid bekommen, ein rosa und weißen, muss ich beide zurückschicken???....denke mal nur den rosanen....!!

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#5415 Beitrag von Steffen » Montag 18. Juli 2016, 15:22

Hallo @DetlefS,

Für das Einlegen des Widerspruch und dem Versand des Widerspruch, bitte nur das Widerspruchschreiben benutzen, was als "Anlage: Widerspruch" dem Mahnbescheid beigefügt ist (Muster siehe Spoiler, dafür auf den Buttom "Show" klicken).
Bild

Hier nochmals die Ausfüllhinweise:

Bild

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5416 Beitrag von Reklov » Montag 18. Juli 2016, 19:57

Und die alte (Steffen-)Bauernregel lautet:
»Entscheidest Du dich für das Nichtzahlen, wählst Du entweder Klage oder Verjährung (Chance 50:50)!«
Die Verjährung war eigentlich schon am 31.12.2015

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5417 Beitrag von Steffen » Dienstag 19. Juli 2016, 04:42

Hallo @Reklov,

dann sollte es doch gegessen sein, wenn du richtig liegst.

VG Steffen

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#5418 Beitrag von Steffen » Dienstag 19. Juli 2016, 18:48

WALDORF FROMMER: Sachverständigengutachten attestiert erneut ordnungsgemäße Ermittlung - Amtsgericht Saarbücken verurteilt Anschlussinhaber aufgrund seines unplausiblen Vortrags


18:50 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlicher Filmaufnahmen

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken hatte sich der beklagte Anschlussinhaber mit dem Einwand zu verteidigen versucht, dass er sich zum Verletzungszeitpunkt zusammen mit seinem Lebensgefährten außer Haus auf einer Party aufgehalten habe und der einzige im Haushalt befindliche Computer ausgeschaltet gewesen sei. Da somit niemand Zugriff auf den Internetanschluss habe nehmen können, seien die Ergebnisse des Ermittlungssystems "Peer-to-Peer Forensic System (PFS)" wohl fehlerhaft und es müsse sich um eine "Verwechslung" handeln.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de



Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... -vortrags/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _15_09.pdf


Autorin:
Rechtsanwältin Carolin Kluge


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Nach Einholung eines umfangreichen Sachverständigengutachtens zu dem verwendeten Ermittlungssystem stand jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist.
  • "Die Klägerseite hat nachgewiesen, dass der Film über die gegenständliche IP-Adresse zu dem Vorwurfszeitraum in einem Peer-to-Peer-Netzwerk angeboten wurde. Nach dem Gutachten des Sachverständigen [...] ist das eingesetzte Ermittlungssystem der ipoque GmbH, zwischenzeitlich Digital Forensics, zur Ermittlung des betreffenden Verstoßes geeignet."
Auch etwaigen Spekulationen hinsichtlich eins Fehlers in der Beauskunftung durch den Internetprovider des Beklagten erteilte das Gericht eine Absage.
  • "Weiter steht fest, dass die festgestellte IP Adresse zum Vorfallszeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet werden kann. Denn die Klägerin hat im Beauskunftungsverfahren zu zwei verschiedenen Zeitpunkten die IP Adresse beauskunften lassen. Zu beiden Zeitpunkten war diese dem Anschluss des Beklagten zugeordnet. Im Beauskunftungsverfahren hat das Landgericht München keine Fehler der Auskunft moniert. Auch der Beklagte hat das Beauskunftungsverfahren selbst nicht angegriffen. Die Feststellungen aus diesem Verfahren gelten mithin als erwiesen. [...]

    Der Fehler, den der Sachverständige insofern theoretisch dennoch für möglich hält, ist ein Divergieren der Zeitstempel in den Datenbanken von ipoque und [Providername] um Millisekunden, so dass zum Beauskunftungszeitpunkt die festgestellte dynamische Adresse gerade dem Beklagten zugewiesen wurde, unmittelbar bevor oder nachdem der Verstoß unmittelbar zuvor von einem anderen Nutzer von [Providername] begangen wurde, dem diese IP-Adresse zuvor oder danach zugewiesen war.

    Bei einer sehr großen Zahl von dynamischen IP-Adressen, die der Provider [...] seinen Kunden beim Einloggen zuweist, wäre es im Ergebnis schon völlig unwahrscheinlich, dass dem Beklagten 2x hintereinander dieselbe Adresse zugewiesen wird. Fast sicher ausgeschlossen ist es aber, dass der Beklagte zufällig bei der ersten Beauskunftung gerade unmittelbar vor und bei der zweiten Beauskunftung unmittelbar nach dem Verstoß eines Dritten falsch beauskunftet wird. Denn mit einer Gangdifferenz beider Systeme wäre dies nicht mehr zu erklären, da die Fehlzuordnung in einem Fall zu früh, im zweiten aber zu spät erfolgt sein müsste.

    lm Übrigen hat die ipoque GmbH den Mitschnitt mit derselben IP-Adresse für die gesamte benannte Dauer festgestellt. Damit ist im Sinne des § 286 ZPO festgestellt, dass die IP Adresse im gesamten Verstoßzeitraum dem Beklagtenanschluss zuzuordnen ist. lm Ergebnis kann der theoretisch denkbare Fehler bezüglich der Zeitdatenbanken daher auch ausgeschlossen werden."
Auf Basis der ordnungsgemäßen Ermittlung der Rechtsverletzung kam das Gericht zu dem Schluss, dass der gesamte Vortrag des Beklagten unplausibel ist. Denn nach dem Vorbringen des Beklagten war es ausgeschlossen, dass die Rechtsverletzung über seinen Anschluss stattgefunden hätte. Denn weder er selbst noch sein Lebensgefährte hätten die Rechtsverletzung begangen, so der Beklagte. Weitere Nutzer des Internetanschlusses hat es zum fraglichen Zeitpunkt jedoch nicht gegeben.

Daher haftet der Beklagte als Anschlussinhaber für die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung, so das Gericht in seinen Urteilsgründen. Der Verweis auf eine vermeintliche Ortsabwesenheit sei jedenfalls nicht geeignet, die gegen den Anschlussinhaber streitende tatsächliche Vermutung zu entkräften.

Der Beklagte hat nunmehr nicht nur Schadenersatz zu zahlen und die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Er hat vielmehr auch für die Kosten des Rechtsstreits (inkl. Reisekosten sowie der Kosten des Sachverständigengutachtens) in Gesamthöhe von über 9.000,00 EUR aufzukommen.






AG Saarbrücken, Urteil vom 06.07.2016, Az. 121 C 34/15 (09)


  • (...)
    - Ausfertigung -

    121 C 34/15 (09)


    Verkündet am 06.07.2016
    [Name], Richter am Amtsgericht
    als Richter am Amtsgericht


    Amtsgericht Saarbrücken



    Urteil


    Im Namen des Volkes


    In dem Rechtsstreit

    [Name]
    Klägerin

    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Waldorf und Kollegen, Beethovenstraße 12, 80336 München,


    gegen

    [Name]
    Beklagter

    Prozessbevollmächtigter: [Name],


    wegen Urheberrechtsverletzung


    hat das Amtsgericht Saarbrücken durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2016 am 06. Juli 2016

    für Recht erkannt:

    • 1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 03.11.2014 bleibt aufrecht erhalten.
      2. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



    Tatbestand


    1.

    Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung am [Datum] durch Filesharing betreffend das Werk [Name]. Die Klägerin vertreibt Filme; der Beklagte ist Individualperson.

    Der Film ist aktuell in dem Sinne, dass seine Erstveröffentlichung auf DVD in Deutschland weniger als 6 Monate vor dem [Datum] erfolgte.

    Die Klägerin hat die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom [Datum] abgemahnt. Der Beklagte hat die angeforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung uneingeschränkt abgegeben, den eingeforderten Schadenersatz und die Anwaltskosten der Abmahnung indes nicht bezahlt, dies trotz mehrerer Mahnungen.

    Die Klägerseite macht neben 600,00 EUR Schadenersatz 506,00 EUR Anwaltskosten für die Abmahnung, nämlich eine 1,0 Gebühr aus 10.000,00 EUR Streitwert geltend.


    2.

    Die Klägerin behauptet, ihr stünden aus einer Urheberrechtsverletzung des Beklagten 600,00 EUR an Schadenersatz zu. Sie habe die exklusiven Urheberrechte für Deutschland an dem betreffenden Werk nach §§ 16, 17, 19a UrhG, vor allem in Bezug auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung Sie legt eine Farbkopie der DVD-Hülle und der DVD selbst, sowie ein Werkstück der DVD vor.

    Der Preis pro legalem Download habe mim Durchschnitt bei 8,00 EUR gelegen, bei aktuellen Werken bis zu 6 Monate nach deren Erstveröffentlichung bei 13,99 EUR inkl. MwSt. bzw. 11,76 EUR ohne MwSt. Eine Lizenz für einen solchen Download erlöse 50% des Nettoverkaufspreises, also 5,88EUR (50% von 11,76 EUR).

    Die ipoque GmbH, Neumarkt 29 - 33, 04109 Leipzig, habe festgestellt, dass über die IP-Adresse [IP] am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr eine Datei mit dem Hashwert des Filmwerks in einem BitTorrent-Netzwerk (Tauschbörse) zum Download angeboten worden sei.

    Das Gestattungsverfahren vor dem Landgericht [Name] habe die Auskunft erbracht, dass diese IP-Adresse [Provider] zugewiesen war; [Provider] habe für zwei angefragte Zeitpunkte ([Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr an diesem Tag) den Beklagten unter der Adresse [Anschrift] als Anschlussinhaber beauskunftet.

    Die Beklagtenseite sei mithin für die in dieser Zeit getätigten Downloads ersatzpflichtig, auch soweit diese nur teilweise erfolgten, sowie für die Derivate dieser Downloads und deren Derivate. In Tauschbörsen fanden Filme eine exponentielle Verbreitung.

    Sie beantragt,
    wie erkannt.



    3.

    Der Beklagte beantragt,
    die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids abzuweisen.


    Er behauptet, weder er noch sein Lebenspartner seien zum Tatzeitpunkt zu Hause gewesen. Beide schieden als Täter aus.


    4.

    Dem streitigen Verfahren ging ein Vollstreckungsbescheid voraus. Darin sind 600,00 EUR Schadenersatz, 506,00 EUR Anwaltskosten für die Abmahnung und 228,00 EUR Rechtsanwaltskosten ausgeurteilt. Der Vollstreckungsbescheid wurde dem Beklagten am 06.01.2015 zugestellt; Einspruch ging am 08.01.2015 ein. Aufgrund eines Verwaltungsfehlers wurde das Mahnverfahren zunächst in zwei Verfahren aufgeteilt; diese wurden durch Verbindung zusammengelegt.

    Auf die gewechselten Schriftsatze wird ergänzend verwiesen.

    Das Gericht hat den Beklagten angehört und ein Gutachten des Sachverständigen eingeholt.



    Entscheidungsgründe


    I.

    Der Einspruch ist zulässig, insbesondere nicht verfristet.


    II.

    Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das AG Saarbrücken nach § 104a, 105 UrhG zuständig.


    III.

    Die Klage ist vollumfänglich begründet.


    1.

    Der Beklagte der Klägerin in ausgeurteiltem Umfang auf Schadenersatz als Täter einer Urhebernebenrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung von Filmwerken nach §§ 89 Abs. 1, 94 Abs. 1, 97 Abs. 2, 19a UrhG.


    a)

    Die Klägerin hat die ausschließlichen Nutzungsrechte §§ 16, 17, 19a UrhG an dem gegenständlichen Filmwerk.

    Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Klägerin Filmherstellerin des betreffenden Filmwerks ist oder diese Rechte im Sinne des § 89 Abs. 1 UrhG eingeräumt erhalten hat, jeweils in dem Sinne, dass ihr nach § 94 Abs. 1 UrhG die für einen Schadenersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG notwendigen Ausschließlichkeitsrechte zustehen.

    Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin hinreichende Indizien für die Rechteinhaberschaft vorgelegt hat. Insbesondere hat sie die Kopie eines DVD Covers sowie später die DVD selbst nebst Hülle vorgelegt. Auf diesen Werkstücken ist die Klägerin durch ein "©" als Inhaberin der Urheberrechte ausgewiesen.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Indizien ausreichen, die Wirkungen des § 10 UrhG unmittelbar auszulösen. Zweifel daran bestehen weiterhin, weil die DVD-Rechte separat von den sog. Internet-Rechten, also den Aufführungs- bzw. digitalen Vervielfältigungsrechten, vermarktet werden können.

    Denn es liegt technisch ein Geständnis im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO mangels konkreten Bestreitens vor.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Vorlage von Indizien auf die Rechteinhaberschaft durch denjenigen, der die Rechteinhaberschaft behauptet, wenigstens zu einer Verschiebung der Vortragslast, nämlich dazu, dass ein pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft durch den möglichen Verletzer nicht mehr ausreicht. Es bedarf in solchen Fällen vielmehr eines konkreten Bestreitens der Rechteinhaberschaft, wobei sich der Grad der Konkretheit des Bestreitens am Grad der Konkretheit des Vortrags zu orientieren hat. Im gegenständlichen Fall wäre es Sache des Beklagten gewesen, öffentlich zugängliche Datenbanken zu benennen, welche einen anderen Urheber als die Klägerin benennen.

    Die Beklagtenseite hat die Rechteinhaberschaft der Klägerin indes nur pauschal bestritten. Sie hat auch die Echtheit der DVD-Hülle nicht bestritten; dies reicht nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu entkräften. Im Übrigen weisen auch öffentlich zugängliche Quellen wie etwa "www.amazon.de" die Klägerin als Rechteinhaberin aus.


    b)

    Der gegenständliche Film hat die erforderliche Schöpfungshöhe für ein Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr, 6 UrhG erreicht. Es handelt sich um einen Zeichentrickfilm mit einer Spieldauer von mehr als 80 Minuten.


    c)

    Die Klägerseite hat nachgewiesen, dass der Film über die gegenständliche IP-Adresse zu dem Vorwurfszeitraum in einem Peer-to-Peer-Netzwerk angeboten wurde. Nach dem Gutachten des Sachverständigen [Name] ist das eingesetzte Ermittlungs-System der ipoque GmbH, zwischenzeitlich Digital Forensics, zur Ermittlung des betreffenden Verstoßes geeignet. Die Netzwerkkarte protokolliere passiv den vollständigen Datentransfer zwischen dem Agent-Provokateur-Client und dem Täter-Client. Aus den so festgestellten Protokolldateien habe der Sachverständige ermitteln können, dass tatsächlich das gegenständliche Werk zum Download angeboten worden sei. Die einzelnen heruntergeladenen Datenpakete hätten festgestellt werden können. Zusammengesetzt hätten sie das gegenständliche Werk ergeben. Es stehe aufgrund des Mitschnitts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass über die o.g. IP Adresse das gegenständliche Werk angeboten worden sei.

    Der Sachverständige lässt nur drei Möglichkeiten offen, welche dem Anschluss des Beklagten fehlerhaft die Verbindung zuschrieben. Ausscheiden kann dabei der Betrieb eines Anonymisierungsservers oder Proxyservers wie Tor. Dazu hat der Beklagte nichts vorgetragen. Ebenso kann der Betrieb eines ungesicherten WLAN's ausscheiden. Denn auch dazu hat der Beklagte nichts vorgetragen. Auch die letzte Möglichkeit einer Fehlzuordnung scheidet aus; diese liegt indes nicht in einem Fehler des, sondern betrifft den folgenden Punkt der Beauskunftung.

    Die Beklagtenseite hat das Gutachten technisch nicht angegriffen Der Gutachter hat bislang weder Gutachten der Rechteinhaberseite, noch der Abwehrseite erstattet. Er ist bei der IHK München vereidigt und erstattet Gutachten für Staatsanwaltschaften in ganz Deutschland. Weder seine Sachkompetenz noch seine Neutralität unterliegen damit Anfechtungen. Der technische Inhalt des Gutachtens war nach vollziehbar, so dass sich das Gericht das Gutachten vollumfänglich zu Eigen macht.


    d)

    Weiter steht fest, dass die festgestellte IP Adresse zum Vorfallszeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet werden kann. Denn die Klägerin hat im Beauskunftungsverfahren zu zwei verschiedenen Zeitpunkten die IP Adresse beauskunften lassen. Zu beiden Zeitpunkten war diese dem Anschluss des Beklagten zugeordnet. Im Beauskunftungsverfahren hat das Landgericht München keine Fehler der Auskunft moniert Auch der Beklagte hat das Beauskunftungsverfahren selbst nicht angegriffen Die Feststellungen aus diesem Verfahren gelten mithin als erwiesen.

    Der Fehler, den der Sachverständige insofern theoretisch dennoch für möglich hält ist ein Divergieren der Zeitstempel in den Datenbanken von ipoque und [Name] um Millisekunden, so dass zum Beauskunftungszeitpunkt die festgestellte dynamische Adresse gerade dem Beklagten zugewiesen wurde, unmittelbar bevor oder nachdem der Verstoß unmittelbar zuvor von einem anderen Nutzer von [Name] begangen wurde, dem diese IP-Adresse zuvor oder danach zugewiesen war.

    Bei einer sehr großen Zahl von dynamischen IP-Adressen, die der Provider - in diesem Falle [Provider] - seinen Kunden beim Einloggen zuweist, wäre es im Ergebnis schon völlig unwahrscheinlich, dass dem Beklagten 2x hintereinander dieselbe Adresse zugewiesen wird. Fast sicher ausgeschlossen ist es aber, dass der Beklagte zufällig bei der ersten Beauskunftung gerade unmittelbar vor und bei der zweiten Beauskunftung unmittelbar nach dem Vorstoß eines Dritten falsch beauskunftet wird. Denn mit einer Gangdifferenz beider System wäre dies nicht mehr zu erklären, da die Fehlzuordnung in einem Fall zu früh im zweiten aber zu spät erfolgt sein müsste. Im Übrigen hat die ipoque GmbH den Mitschnitt mit derselben IP-Adresse für die gesamte benannte Dauer festgestellt. Damit ist im Sinne des § 286 ZPO festgestellt, dass die IP Adresse im gesamten Verstoßzeitraum dem Beklagtenanschluss zuzuordnen ist.

    Im Ergebnis kann der theoretisch denkbare Fehler bezüglich der Zeitdatenbanken daher auch ausgeschlossen werden.


    e)

    Die klagende Partei konnte der beklagten Partei auch die Täterschaft einer Urheberrechtsverletzung nach § 97 Abs. 2 UrhG in dem Sinne nachweisen, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig das dem Urheberrecht verwandte Schutzrecht für Filmhersteller dadurch verletzt hat, dass sie dem ausschließlichen Recht der klagenden Partei auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zuwider gehandelt hat. Die klagende Partei konnte nachweisen, dass die beklagte Partei das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht hätte, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich war.


    aa)

    Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, tragen die Rechteinhaber "nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte zu 1 Täter oder Teilnehmer der von ihnen behaupteten Urheberechtsverletzung ist." (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 -, juris - "Morpheus", Rn, 32).


    bb)

    Ihrer Darlegungslast ist die klagende Partei nachgekommen, nachdem sie vortrug, die Rechtsverletzung sei über den Anschluss des Beklagten erfolgt. Mehr kann ein Rechteinhaber typischerweise im ersten Schritt nicht vortragen, denn ihm ist der Blick in die familiären und Wohnverhältnisse eines Anschlussinhabers verwehrt.


    cc)

    Aus dem Sachvortrag des Beklagten folgt indes bereits ein Geständnis im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO. So nimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an, dass den in Anspruch genommenen Inhaber eines DSL-Anschlusses eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn - nach den üblichen prozessual Regeln des Zivilprozesses feststeht, dass eine Rechtsverletzung über seinen Anschluss erfolgte:

    • "16 cc) Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 12 - "Sommer unseres Lebens"); dieser hat er jedoch entsprochen.

      17 (1) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstande und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10, GRUR 2012 602 Rn. 23 = WRP 2012, 721 -" Vorschaubilder II", mwN). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen den primär darlegungsbelasteten Klägerinnen und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung seines Internetanschlusses erfüllt.

      18 (2) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 - 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246, LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München 1, MMR 2013, 396). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, "TranspR" 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012, 40 f; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR 2013, 396)." (BGH, GRUR 2013, 511Rn. 33 f. "Morpheus")."

      (BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, juris - "BearShare", Rn. 16-18)
    Der in Anspruch Genommene genügt also seinen Pflichten nur, wenn er (1) die zugangsberechtigten Personen benennt, die (2) als Täter in Betracht kommen, und (3) die Nachforschungen wie im Transportrecht anstellt. Dabei sind die Einzelheiten rechtlich höchst umstritten.

    Der Beklagte hat aber keinen Infrage kommenden Dritten benannt. Zwar gab er an, mit einem Lebenspartner zusammen zu wohnen. Diesen schloss er als Täter aber aus Auch hat er keine Nachforschungen angestellt, als es zur Abmahnung kam. Jedenfalls hat er nichts dergleichen vorgetragen.


    dd)

    Die klagende Partei wäre im übrigen auch ihrer o.g. Beweislast nachgekommen.


    (1)

    So greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung gegen den Inhaber eines Internetanschlusses:

    • "Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 12 Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 - "Sommer unseres Lebens"). Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind."
      (BGH, Urteil vom 15. November 2012 I ZR 74/12 -, juris - "Morpheus", Rn. 33)
    Nach Auffassung des erkennenden Gerichts greift diese Vermutung grundsätzlich Platz, und zwar unabhängig davon, ob der Internetanschluss von einer alleinstehenden Person, in einer Familie oder in einer Wohngemeinschaft betrieben wird. Da die beklagte Partei eingeräumt hat, zur relevanten Zeit Inhaber des Internetanschlusses gewesen zu sein, streitet die genannte Vermutung grundsätzlich für die klagende Partei.


    (2)

    Der Beklagtenseite ist es nicht gelungen, die Vermutung zu entkräften. Der Vollbeweis der Ausnahme von der Vermutung hätte dabei der beklagten Partei oblegen. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden.

    • "Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - 1 ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 - Sommer unseres Lebens) oder - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511Rn. 33 f. - "Morpheus")."

      (BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, juris - "BearShare", Rn. 15)
    Aus dieser Formulierung blieb offen, welche Partei notfalls welche Behauptung beweisen muss.

    Nach der vom Bundesgerichtshof in Morpheus (aao) gewählten Formulierung "tatsächliche Vermutung" kann es sich bei dieser Beweiserleichterung für den Rechteinhaber nicht lediglich um eine wegen typischen Geschehensablaufs nach allgemeiner Lebenserfahrung vorliegende Anscheinsbeweisregel handeln, deren Eingangstatsache die Inhaberschaft eines Internetanschlusses ist.

    Die Regeln für den Beweis prima fade (z.B. bei Thomas / Putzo, ZPO, § 286, Rn. 12ff.) können also nicht unmittelbar gelten Der Anscheinsbeweis kann dadurch erschüttert werden, dass die gegnerische Partei konkrete Tatsachen behauptet und nötigenfalls beweist (BGHZ 8, 239), aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom gewöhnlichen abweichenden Verlaufs ergibt (vgl. BGH VersR 1995, 723 zur Frage der Ernsthaftigkeit). Alternativ können die Eingangstatsachen des Anscheinsbeweises bestritten werden.

    Aus der im Vergleich zum Anscheinsbeweis stärkeren "Vermutung" folgt jedenfalls, dass die Anforderungen für eine Erschütterung diejenigen für eine Erschütterung des Beweis des ersten Anscheins nicht unterschreiten dürfen. Damit ist ausgeschlossen, dass die in Anspruch genommene Partei die Vermutung durch den bloßen streitigen Vortrag von alternativen Umständen entkräften kann. Allerdings erfordert die Entkräftung der Vermutung nicht zwingend den Vollbeweis des Gegenteils - also die Widerlegung der Täterschaft - nach § 286 Abs. 1 ZPO.

    Es bedarf und genügt zur Erschütterung der Vermutung, dass die in Anspruch genommene Partei Beweis dafür führt, dass eine Ausnahme vorliegt. Den Unterschied zwischen Vermutung und Beweis des ersten Anscheins sieht das Gericht darin, dass nicht jede ernsthafte Möglichkeit eines vom gewöhnlichen abweichenden Verlaufs zur Entkräftung der Vermutung ausreicht; vielmehr bedarf es hierzu des Vollbeweises einer Ausnahme, also einer die Vermutung ausschließenden Situation, wie sie durch die Rechtsprechung definiert wurden. Das erkennende Gericht versteht den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 -I ZR 169/12 -, juris - BearShare, Rn. 15) so, dass bislang nur die Zurverfügungstellung an konkret in Betracht kommende Dritte und die unzureichende Absicherung des WLAN solche die Vermutung ausschließende Ausnahmen darstellen.

    Zu beiden Alternativen hat der Beklagte indes nichts vorgetragen. Seinen Lebensgefährten hat er als Täter ausgeschlossen. Von einem offenen WLAN hat er nicht berichtet.


    (3)

    Dass der Beklagte behauptet, er sei zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung nicht zugegen gewesen, erschüttert die Vermutung demgegenüber nicht.(vgl. OLG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 6 U 93/13 -, Rn. 10, juris, Rn. 13). Der entsprechende Beweis war nicht zu erheben Denn PCs sind programmierbar. Die denkbare kurzfristige Abwesenheit des Beklagten von seinem PC im Tatzeitraum vermag die Vermutung daher nicht zu entkräften.


    f)

    Der Schadenersatz von 600,00 EUR ist - geschätzt nach § 287 ZPO -für ein Filmwerk in den ersten 6 Monaten nach Veröffentlichung angemessen; er folgt aus der Lizenzanalogie und der Überlegung, dass während des festgestellten Verstoßzeitraums der Download durch eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern möglich war. Das Gericht folgt dabei den Erwägungen, die auch das LG Bochum angestellt hat:

    • "35 Für die illegale Zurverfügungstellung eines Filmwerks im Internet schatzt die Kammer den zu zahlenden Schadensersatz auf 600,00 Euro.

      36 Um den Lizenzschaden zu bestimmen, ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (BGH, Urteil vom 26.03.2009 - I ZR 44/06). Der Schaden bemisst sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie.

      37 Für die kostenlose und unkontrollierte Weiterverbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Wege des Filesharings in lnternettauschbörsen existiert keine marktübliche Lizenz. Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gern § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung des Tatrichters zu bemessen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14)."

      (LG Bochum, Urteil vorn 18. März 2016 -1-5 S 165/15, 5 S 165/15 -, Rn. 35, juris)

    2.

    Der Klägerin stehen Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 UrhG Abmahnkosten in erkannter Hohe aus § 249 BGB zu. Sowohl der Streitwert von 10.000,00 EUR als auch die 1,0 Gebühr erweisen sich nicht als Überzogen. Die Deckelung der Abmahngebühren tritt schon deshalb nicht ein, weil es sich gegenständlich nicht nur um einen unberechtigten Download, sondern um ein Zurverfügungstellen handelte. Das OLG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 6 U 93/13 -, Rn 14, juris, ging sogar von 15.000,00 EUR aus.


    3.

    Die weiter ausgeurteilten vorgerichtlich Anwaltsgebühren folgen aus Verzug, § 286 BGB.


    4.

    Die Zinsen folgen aus der unerlaubten Handlung, sowie aus §286, 288 BGB.


    IV.

    Die weiteren Kosten waren dem Beklagten nach § 91, 344 ZPO aufzuerlegen


    V.

    Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Saarbrücken,
    Franz-Josef-Röder-Straße 15,
    66119 Saarbrücken.


    Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

    [Name]
    Richter am Amtsgericht
    (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Saarbrücken, Urteil vom 06.07.2016, Az. 121 C 34/15 (09),
Sachverständigengutachten,
Klage WALDORF FROMMER,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
ipoque GmbH,
Digital Forensics,
Peer-to-Peer Forensic System (PFS),
unplausibler Vortrag

uhli
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Registriert: Freitag 15. Januar 2016, 15:34

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5419 Beitrag von uhli » Donnerstag 21. Juli 2016, 11:22

Hallo kurze Zwischeinfo von mir ich befinde mich in einem Klageverfahren aus einer Abmahnung von 2012.
Gerichtsverfahren habe ich bereits hinter mir jetzt heisst es warten auf das Urteil. dddr:;
Habe von 2012 an das komplette Programm durchlaufen Abmahnschreiben , 5 Bettelbriefe sowie kurz vor Verjährung den Mahnbescheid und nach wiederspruch des MB kam die Klage vor dem Amtsgericht.

Möchte nicht zuviele Angaben machen da ich denke das WF hier mitliest.
sobald ich das Urteil in den Händen halte werde ich euch hier informieren

lutt
Beiträge: 4
Registriert: Dienstag 16. April 2013, 18:54

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5420 Beitrag von lutt » Donnerstag 21. Juli 2016, 13:05

Hallo,

wie lange dauerte es bei Dir nach dem Wiederspruch des MB bis zur klage?

Gruß

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