Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5381 Beitrag von Steffen » Montag 27. Juni 2016, 12:29

Hallo @Yreth,

es ist nicht so einfach jemanden, der ins Forum kommt, seine Bedenken zu nehmen und irgend etwas Verbindliches zusagen. In den meisten Fällen kenne wir doch nur dass, was der Betreffende auch angibt, was nur einen Bruchteil des Ganzen ausmacht plus kennen nicht die genaue Reaktion des Abmahners in diesem konkreten Einzelfall.

(Außergerichtlich) Vergleichen - wenn man es denn möchte - kann man immer, auch im laufenden Gerichtsverfahren.

Natürlich,
  • a) die Gegenseite ist vergleichsbereit
    b) wenn, dann einvernehmlich
    c) in einem laufenden Verfahren wird neben dem außergerichtlichen Vergleich regelmäßig noch eine separate Rechnung erfolgen hinsichtlich der Verfahrenskosten (300,- - 400,- €)
Es ist aber nicht möglich zu sagen, wenn Du auf das aktuelle Schreiben jetzt nicht reagierst, bekommst Du ein erneutes außergerichtliches Schreiben oder dann gleich einen Mahnbescheid. Viele können deshalb meine Aussage nicht lesen, aber sie ist zeitlos:

»Wer die Zahlung verweigert, entscheidet sich für entweder Klage oder Verjährung (Chancen: 50:50).«

VG Steffen

michiman
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5382 Beitrag von michiman » Freitag 1. Juli 2016, 08:32

Moin mal so in die Runde,

ich bin nun raus aus dem Thema .. nach diversen Schriben von WF bis hin zum Mahnbescheid, dem ich widersprochen hatte, habe ich
mich schlußendlich mit WF verglichen...

Ich danke Steffen und allen anderen für die Bereitstellung dieses Forums und deren Beiträge.

Machts gut und schaut das Ihr die für Euch richtige Endscheidung trefft..

Grüße MichiMan

cortana
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5383 Beitrag von cortana » Samstag 2. Juli 2016, 14:50

Hallo zusammen,

stehe mit WF wegen eines vorher schon beschriebenen Vorfalls in Kontakt, bisher fuhr ich mit den Hinweisen hier aus dem Forum schon sehr gut, daher vielen Dank für die bisherige Hilfe. Allerdings bereitet das letzte Schreiben von WF mir etwas Kopfzerbrechen/Sorge, und daher würde ich mich über Ratschläge freuen.

Hier kurz zusammengefasst, was bisher geschah:

1) Wohnung über airbnb untervermietet. Untermieter nutzt Filesharing, daraufhin Schreiben von WF.
2) mod. UE meinerseits, außerdem Erklärung, dass ich zum Tatzeitpunkt schon länger nicht mehr in der dortigen Wohnung lebte, sondern bereits in einer anderen Stadt zu arbeiten angefangen hatte, dort aber wegen WOhnugnssuche noch nicht gemeldet war.
3) Antwort von WF, ich müsse schon genauer erklären, wer als mutmaßlicher Täter in Frage kommt, ein "ich wars nicht" reiche nicht.
4) Daraufhin den airbnb Untermieter erwähnt, volle Name und Anschrift nicht bekannt, allerdings mit ein wenig Recherche eindeutige Zuordnung zu xing Profil des Untermieters mit vollem Namen. Hinweis, dass ich bereits airbnb kontaktiert und um die Herausgabe der Kontaktdaten gebeten habe.
5) Nachtrag meinerseits, dass airbnb sich auf Datenschutz beruft und die Herausgabe verweigert. Frage an WF, da sie ja auch meine Kontaktdaten vor Gericht herausbekommen haben, ob sie dann nicht das gleiche mit dem tatsächlichen Verursacher tun können.

Soweit, so gut, WF hat den eingeforderten Betrag inzwischen auch um 1/3 reduziert. Das letzte Schreiben ihrerseits verwirrt mich allerdings von der Argumentation her, ich habe es mal in Ausschnitten kopiert:
Diese tatsächliche Vermutung beruht auf dem Umstand, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Anschluss nutzt und er zudem als Vertragspartner seines Providers die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über diesen innehat. Er kann die Nutzung seines Internetanschlusses jederzeit Dritten ermöglichen oder verbieten und damit seine Verfügungsgewalt ausüben.



Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich wiederholt bestätigt.



Von diesem Grundsatz kann, insbesondere bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen, eine Ausnahme gemacht werden:



(1) Es muss feststehen, dass weitere Personen den Anschluss benutzen konnten.



(2) Diese Personen müssen namentlich und unter Angabe einer Kontaktadresse benannt werden.



(3) Die Zugriffsmöglichkeit dieser Personen muss konkret zum jeweils streitgegenständlichen Zeitpunkt bestanden haben.



Hinsichtlich dieser Tatsachen trifft Sie im Übrigen auch die Beweislast.



Um die tatsächliche Vermutung zu entkräften, tragen Sie vor, den streitgegenständlichen Anschluss hätten auch andere Personen nutzen können. Diese haben Sie auch benannt. Entkräftet ist die tatsächliche Vermutung aber nur, wenn feststeht, dass diese Personen den Anschluss auch im streitgegenständlichen Zeitraum konkret nutzen konnten. Eine generelle Zugriffsmöglichkeit ist dafür nicht ausreichend.



„Soweit die Revision geltend macht, Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, lässt sie außer Acht, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt.“ (Bundesgerichtshof, 11.06.2015, Az. I ZR 75/14 –Tauschbörse III)



In einem Gerichtsverfahren wäre dieser für Sie günstige Vortrag von Ihnen zu beweisen. Die von Ihnen namentlich benannten anderen Nutzer würden also vor Gericht Ihre Zeugen sein, um einen konkreten Zugriff durch sie im streitgegenständlichen Zeitraum zu beweisen. Anders formuliert: Nur wenn diese Personen auch vor Gericht bestätigen, dass sie im Tatzeitpunkt selbständigen Zugang hatten, ist die tatsächliche Vermutung nicht mehr begründet.



Sollten diese Personen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, weil sie etwa fürchten, sich damit selbst in den Verdacht der Täterschaft zu begeben, wird es Ihnen nicht gelingen, die tatsächliche Vermutung zu entkräften. Ein ausgeübtes Zeugnisverweigerungsrecht geht damit zu Ihren Lasten.
Jetzt ist mir natürlich bewusst, dass rechtliche Angelegenheiten oftmals komplexer sind, als ein erster Blick darauf vermuten lässt. Aber sie sollten doch weiterhin so elementaren Dingen wie GESUNDEM MENSCHENVERSTAND folgen? Wenn jemand beispielsweise in meiner Wohnung einen Mord begeht, bin ich dann auf die Zeugenaussage des Mörders angewiesen, um selber vom Mordverdacht loszukommen? Der Fakt, dass ich zur Tatzeit mit Alibi nicht in meiner Wohnung war (um beim Beispiel zu bleiben) und der Mörder die einzige andere Person war, die legal zu meiner Wohnung Zugang hatte, ist völlig bedeutungslos?

Nachdem der von WF eingeforderte Zahltag näher rückt, würde ich mich über Hinweise oder Erklärungen eurerseits sehr freuen.

Ein schönes Wochende,

Cortana

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5384 Beitrag von Steffen » Samstag 2. Juli 2016, 15:45

Hallo @Cortana,

ein schönes (leider hier in Thüringen verregnetes) Wochenende zurück.

Mhm, Du wirst wohl verstehen, das man nicht hier in vollen Maße antworten kann und darf. Nicht einmal aus einer unerlaubten Rechtsberatung heraus, sondern auch, dass dies eine anwaltliche Prüfung notwendig hätte. Wir sind keine Anwälte und deshalb können die Antworten falsch sein.

Man muss erst einmal voranstellen, das man in einem Rechtsstreit sich in eine Art "Schachspiel" befindet. Besser, jeder wird hier dem Anderen - seine Argumente und Rechtsauffassung - mitteilen. Es ist unbedingt notwendig, wenn man mit ohne Anwalt in einem Schriftverkehr tritt, dass man schon weiß, was man da macht. Deshalb, kein Plan = Anwalt!

Soweit ich es verstehe, bist Du der Anschlussinhaber, hast aber die Wohnung mit dazugehörigen Anschluss untervermietet. Die Untervermietung läuft über "airbnb", den entsprechenden offensichtlich filesharenden Untervermieter kennst Du nicht mit "Name + Hausnummer", "airbnb" beruft sich auf den Datenschutz und übermittelt diesen auch nicht.

Nun, ich persönlich kann die Position des Abmahners erst einmal im Grundsatz verstehen. In letzter Zeit gab es einige Urteil (kann man im Thread: "Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread" auffinden), die entschieden, dass für eine eventuelle Haftung (Störer / Täter / Teilnehmer) im Grundsatz - nur - der Vertragspartner des Providers wichtig ist.

Wenn nun weder Du als Vertragspartner (und Vermieter) noch "airnb" in der Lage ist, dass für den Vorwurf infrage kommende entsprechenden "airnb"-Mitglied zu identifizieren und mitzuteilen, kann man die Rechtsauffassung des Abmahners, aber auch die deine teilen. Das heißt, diese Konstellation stellt einen Sonderfall dar und würde dann letztendlich von einem Richter entschieden, der dem Argumenten des Abmahners oder dir folgt.

Von dem Mordvergleich würde ich abgehen, da wie wir uns im Zivilrecht befinden. Das Hauptproblem ist und bleibt,
  • a) der Anschlussinhaber schafft mit Inbetriebnahme eine Gefahrenquelle, die er selbst und zumutbar sichern muss!
    b) kann man in dieser Art der Untervermietung eine Haftung wegen Verletzung der Prüfpflichten - zumindest einer möglichen Störerhaftung (AG der Abmahnung) konstruieren?
Und hierauf weiß ich nicht 'die' bzw. überhaupt eine verbindliche Antwort. Es stellt eben einen Sonderfall dar, der so noch nicht bekannt ist. Es hängt hier von der Argumentation des Abmahners und des Abgemahnten ab, im Grundsatz aber vom Gerichtsstandort und dem entsprechenden Richter.
  • mod. UE = weiß ich nicht;
    Täter / Teilnehmer = Schadensersatz - könnte ich mir in diesem Fall nicht vorstellen;
    Störer = Anwaltsgebühren Abmahnung - jein! Abhängig vom Richter und ob bzw. wem der Gast bekannt ist oder nicht.
Ich persönlich kann dir nur empfehlen dich an einen Anwalt zu wenden. Denn man sollte sich nicht vom menschlich Verständlichen leiten lassen, sondern von den rechtlichen Anforderungen. Hier lohnt es sich auch nicht weiter auszutauschen, denn ohne Benennung des Gast mit "Name + Hausnummer" geht es zielstrebig in Richtung eines Klageverfahrens. Und hier solltest Du auf alle Fälle die AGB's genauer studieren und anwaltlich prüfen lassen. Mit dem Vertrag stellst Du nämlich "airnb" von einer möglichen Haftung frei.

Auf alle Fälle, darum würde ich dich bitten, halte uns einmal auf dem Laufenden, auch gern nur per E-Mail.

VG Steffen

cortana
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5385 Beitrag von cortana » Samstag 2. Juli 2016, 16:49

Hallo Steffen,

vielen Dank für deine prompte Antwort!

Natürlich bin ich mir dessen voll bewusst, dass diese Forum keine, und schon gar keine verbindliche, Rechtsberatung darstellt, ich war einfach nur daran interessiert, dass Nutzer mit gewissem juristischen Wissen oder Erfahrungsschatz mir eventuell einen Denkfehler in meinen Überlegungen aufzeigen können (wie du es ja teilweise schon getan hast).

Ich verstehe deine Einwände auch prinzipiell. Es scheint mir nur etwas fadenscheinig von Seiten WFs, dass im vorherigen Schreiben, als ich vom Untermieter noch nichts gesagt hatten, gesagt wurde: " 'ich wars nicht' reicht nicht, nenne uns bitte, wer als Verursacher in Frage kommen könnte", und jetzt, wo ein möglicher Täter genannt wird, plus eine Stelle, wo dessen "Name+Hausnummer" herauszubekommen wäre, wird dies ignoriert und quasi argumentiert: "Jeder Täter wäre Zeuge und wird sich vor Gericht wohl kaum selber belasten, also bleibt es doch an dir hängen".... Da frage ich mich, was dieses Rumgeschiebe von Seiten WFs dann soll, wenn letzten Endes ohne externe, unabhängige Zeugen jede Zivilstraftat (ok, Mord war da dann ein unzutreffendes Beispiel, sorry) am Wohnugnsinhaber hängenbleiben wird, weil "der Verursacher der einzige Zeuge ist, und dieser sich ja nicht selbst belasten wird"?

Aber diesen Irrsinn mal akzeptierend, wäre es in euren Augen zum Beispiel hilfreich zu erwähnen, wenn -rein hypothetisch - meine Freundin dem Untermieter die Schlüssel übergeben und das WLAN Passwort gegeben hat, mit dem mündlichen Hinweis, dieses nicht zu missbrauchen?

Ich verstehe nicht ganz deinen Einwand bezüglich der Freistellung von airbnb, natürlich erwarte ich von denen keine Haftung, aber genauso, wie der Internetanbieter ja meine Verbindungsdaten rausgerückt hat, weil der "konkrete Verdacht eines Strafbestands" vorlag, sollte ein Gericht doch dann auch airbnb mit der gleichen Argumentation zur Herausgabe der Kontaktdaten verdonnern können, schließlich geht es WF ja darum die Urheberrechtsverletzung gegen ihren Mandaten zu klären, und nicht nur bloß mit Einschüchterungstaktiken schnell Geld zu machen, richtig? i3456.66

Und als Nachtrag, gab es in der jüngeren Vergangenheit nicht mehrere Urteile, die die Betreiber öffentlich zugänglicher WLAN Netzwerke von der Störerhaftung befreiten, und wurde nicht auch über die Implikationen dieses Urteils für private WLAN Netzwerke diskutiert. Ein paar Beiträge weiter oben wird doch "Hauptmieter müssen normalerweise nicht für das Filesharing von ihrem volljährigen Untermieter einstehen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg, die wir für einen unserer Mandanten erstritten haben." berichtet, ist das nicht ein vergleichbarer Fall?

Natürlich liegt die Versuchung nahe, den Vergleichsbetrag einfach zu zahlen und den ganzen Unsinn los zu sein, aber erstens sträubt sich mein Rechtsempfinden dagegen, da ich ja wirklich nicht die Urheberrechtsverletzung begangen habe, und ich mir auch den reduzierten Betrag mit Studien- und sonstigen Schulden einfach nicht leisten kann! :(

Werde euch aber auf jeden Fall über den weiteren Verlauf auf dem Laufenden halten, auch wenn ich grad etwas ratlos und verzweifelt bin....

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5386 Beitrag von Steffen » Samstag 2. Juli 2016, 17:21

Wir haben doch hier das alte Problem: menschliche Verständlichkeit vs. rechtliche Anforderungen.
Durch den Log in einem P2P-Netzwerk, dem Gestattungsbeschluss (§ 101 IX UrhG) sowie der Zuordnung des Providers, steht
  • a) eine tatsächliche Vermutung, das der Rechtsverstoß über den Anschluss ausging und
    b) der Vertragspartner des Providers - der Anschlussinhaber - dafür verantwortlich. Und dies ermisst höchstrichterlich der BGH.
Jetzt geht es darum, wer kann dafür in Haftung (Störer / Täter bzw. Teilnehmer) genommen werden. Der Verletzte hat doch ein legitimes Recht, dass dieser Verstoß geahndet wird. Natürlich - so auch aktuell der BGH (Pressemitteilung zu I ZR 86/15)) - gilt keine ansatzlose Belehrungs- und Kontrollpflicht gegenüber volljährigen Mitnutzer (Mitbewohner, Gästen etc.).

Nur gibt es gewisse zumutbare Prüfpflichten durch den Anschlussinhaber, da er eine Gefahrenquelle schuf. Sicherlich könnte man vielleicht eine Täterschaft ausschließen, aber die große Frage bleibt, kannst Du als Anschlussinhaber in dieser Konstellation als Störer haftbar gemacht werden. Wie Du es schilderst, kennst Du selbst als Vermieter den entsprechenden Gast nicht und "airnb" selbst erteilt diesbezüglich keine Auskunft. Natürlich kann man jetzt die Rechtsauffassung teilen, dass mit der bloßen Nennung eines Mitnutzers, deine sekundäre Darlegungslast genüge getan wäre und Du damit einen anderen Geschehensablauf aufzeigtest. Aber, genau so kann man argumentieren - wie eben WF - mit dem BGH - "Tauschbörse III": "dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt."

Es geht jetzt darum, reicht es dem Richter, dass in diesem speziellen Fall nur pauschal ein Mitnutzer X genannt wird, oder muss dieser mit Name und Hausnummer benannt werden i.V.m. hat er auch das Internet zum Vorwurf genutzt, damit dieser im Rahmen der Befragung oder in einem Verfahren innerhalb der Zeugenvernehmung zum Sachverhalt befragt würde.

Deshalb ist es ja auch eigentlich Sache eines Anwaltes, dies alles zu klären und zu argumentieren. Du musst bzw. solltest doch schon wissen, wer im Zeitraum des Logs deine Wohnung und das Internet nutze. Einfach gerade hinsichtlich der Frage der Haftung - und in DE gibt es nun einmal diese Gesetze und Rechtsprechung. Wir tun uns immer schwer bei Filesharing. Was wäre aber, wenn z.B. ein Teil deines Mobiliars kaputt wäre? Hierbei hättest Du doch auch Interesse, dass der Schaden reguliert würde.





Ich muss jetzt Nachfolgendes betonen!

  • 1. Es wurde eine mod. UE abgegeben. Sollte im Rahmen der "airnb"-Vereinbahrung ein anderer Gast das streitgegenständliche Werk erneut mittels P2P herunterladen und es wird geloggt - gestattet - zugeordnet, dann droht neben einer erneuten Abmahnung eine saftige Vertragsstrafeklage. In der Regel ab 5001,- € aufwärts, das heißt, Landgericht und Anwaltszwang.
    2. Alles easy, wenn es zukünftig nur bei dieser einen Abmahnung bleibt. Nur hast Du als Anschlussinhaber jetzt Kenntnis, dass in dieser Vermietungs-Konstellation es zu einem Rechtsverstoß kam. Das bedeutet, ab sofort wären sowieso erweiterte Prüfpflichten notwendig.
    Bekommst Du nur als Beispiel weitere neue Abmahnungen von WF, dann geht deine jetzige Argumentation den Bach herunter. Hier kann dann sogar eine gewisse Fahrlässigkeit unterstellt werden, die dann eine Täterschaft bedingt.
    3. Es muss sich sowieso jetzt Gedanken gemacht werden. Deshalb auch der Rat hinsichtlich eines Anwaltes. Vielleicht sollte man einen Flyer gut sichtbar an dem Router anbringen, wo die Nutzungsbedingungen für das Internet und einige Verbote aufgelistet werden - plus - sollte man auch während einer Vermietung dem Gast ein separates (festes) Login (Passwort usw.) zuteilt und darüber Buch führen.

    4. Sobald man Einnahmen verzeichnet, handelt man gewerblich - bitte bedenken.



VG Steffen

mwd
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5387 Beitrag von mwd » Sonntag 3. Juli 2016, 04:01

DrGHouse1337 hat geschrieben:Ergebnis: Der RA der euch verteidigt setzt ein langes Verteidigungsformular auf (copy&paste) und erreicht eine minimale Reduzierung des abgemahnten Betrags (Vergleichbetrag).
Sodass ihr nun für euren RA eine Rechnung zahlen müsst und den ursprünglichen abgemahnten Betrag (leicht reduziert; aber insgesamt MEHR wie vorher).
Dann hast Du wohl den falschen Anwalt erwischt, diese Erfahrung kann ich nicht bestätigen. Bei mir lagen die eigenen Anwaltskosten weit unter den ursprünglich geforderten Summen, und die ausgehandelten Zahlbeträge lagen letztendlich sehr weit entfernt von den geforderten Summen.

tuscience
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5388 Beitrag von tuscience » Montag 4. Juli 2016, 11:13

Verjähung!

Ja, ich weiß.
Man soll noch ein paar Wochen abwarten...wegen Verfahrenslaufzeiten am Amtsgericht, ... und so weiter.

Trotzdem bin ich überzeugt, dass ich durch bin.

folgende Kurz-Chronologie:
Abgemahnt im Sommer 2012
viele Bettelbriefe

Mahnbescheid im Frühling 2015,
vollumfänglich Wiedersprochen.

dann nix mehr

Hab letzte Woche am AG Coburg angerufen und gefragt, wie der Stand des Mahnverfahrens ist.
Das Verfahren ist archiviert, also lange nicht mehr angefasst worden.

Eine Abgabenachricht an mein zuständiges Amtsgericht hätte ich aus Coburg bekommen.
Da ich diese nicht bekommen habe, keine Abgabenachricht, keine Klage innerhalb der Verjähungsfrist.

Danke an Steffen für die viele Mühe und Beiträge.

Lasst Euch nicht einschüchtern. W+F will nur Euer Bestes. Macht es ihnen nicht so einfach!

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Steffen
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OLG Düsseldorf, Az. I-20 U 151/14

#5389 Beitrag von Steffen » Montag 4. Juli 2016, 16:53

WALDORF FROMMER: Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt Verurteilung in Tauschbörsenverfahren - Anschlussinhaberin beharrt auf gerichtlicher Klärung und schuldet nunmehr auch 6.000,00 EUR Sachverständigenkosten


16:50 Uhr


Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlicher Filmaufnahmen

In einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte eine Anschlussinhaberin erfolglos versucht, ihre Verurteilung in der Vorinstanz aufzuheben.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de



Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... 6-000-sac/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 151_14.pdf


Autor:
Rechtsanwalt Florian Thür


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Vor dem Landgericht Düsseldorf hatte sie zunächst geklagt, um sich gegen eine angeblich zu Unrecht erfolgte Abmahnung wegen illegalen Filesharings zur Wehr zu setzen.

Die Anschlussinhaberin wurde daraufhin selbst mittels einer sog. Widerklage vom Rechteinhaber verklagt, um die bestehenden Unterlassungs-, Kostenerstattungs- und Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Das Landgericht hat daraufhin ein Sachverständigengutachten zur Zuverlässigkeit der Ermittlungen eingeholt. Nach mehreren Gerichtsterminen war das Gericht von der persönlichen Täterschaft überzeugt und verurteilte die Anschlussinhaberin (LG Düsseldorf, Az. 12 O 158/11). Die ursprünglich selbst klagende Anschlussinhaberin wurde für die illegale Verbreitung eines Kinofilms über eine Internet-Tauschbörse unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR zur Unterlassung, zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 506,00 EUR und zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 725,00 EUR verurteilt.

Der für die Berufung zuständige Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat nunmehr unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (u.a. "Tauschbörse III", Az. I ZR 75/14) die Auffassung des Landgerichts bestätigt.

Zu den Ermittlungen durch das Peer-to-Peer Forensic System (PFS) führt das Oberlandesgericht aus:
  • "Es steht fest, dass die Klägerin [...] eine Datei mit dem streitgegenständlichen Filmwerk über das BitTorrent-Netzwerk angeboten hat. Der Sachverständige Dr. [...], an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, hat schon in seinem schriftlichen Gutachten ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass sich aus dem von der Firma ipoque [nunmehr: Digital Forensics] im Auftrag der Beklagten ermittelten Netzwerkverkehr dies herleiten lässt. In den von dem Ermittlungsunternehmen erstellten "Stundendateien" tauchen die jeweils der Klägerin zugewiesenen IP-Adressen auf. Aufgrund der untersuchten Fragmente der Übertragung steht auch fest, dass es sich bei dem auf diesem Wege öffentlich zugänglich gemachten Werk um eine Datei handelt, die das streitgegenständliche Filmwerk wiedergibt."
Auch eine Fehlzuordung der ermittelten IP-Adressen zum Internetanschluss durch den zuständigen Provider schließt das Oberlandesgericht aus:
  • "Insoweit ist beachtlich, dass dem Anschluss der Klägerin zu den genannten Zeiten unterschiedliche IP-Adressen zugewiesen waren. Damit lässt sich auch eine Fehlzuordnung der IP-Adresse zum Anschluss der Klägerin durch das Telekommunikationsunternehmen ausschließen."
Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem teils widersprüchlichen Vortrag zu den tatsächlichen Gegebenheiten zur Zeit der Rechtsverletzung - wie schon das Landgericht Düsseldorf in erster Instanz - eine klare Absage erteilt:
  • "Das Protokoll ist aber auch nicht zum Beweis der Tatsache geeignet, dass der Laptop der Klägerin, nach ihrer Behauptung das einzige internetfähige Gerät, jedenfalls zeitweise nicht eingeschaltet war. Es bestehen nämlich erhebliche Zweifel an der Authentizität der Anlage K7. So ist die Datei - wie der Sachverständige festgestellt hat - unvollständig wiedergegeben. Darüber hinaus stammt die Datei von einem Windows Server-Betriebssystem. Der Laptop der Klägerin verfügte aber nach ihren eigenen Angaben über ein normales Desktop-Betriebssystem (Windows XP). Danach ist die Anlage K7 nicht geeignet zu belegen, wann der Laptop der Klägerin in Betrieb war und wann nicht. Erst recht lässt sich der Anlage K7 nicht entnehmen, dass zu den von der Firma ipoque [nunmehr: Digital Forensics] ermittelten Zeiten nicht vom Anschluss der Klägerin auf das Internet zugegriffen worden ist.

    Somit seht damit fest, dass zu den genannten Zeiten das streitgegenständliche Filmwerk vom Anschluss der Klägerin aus öffentlich zugänglich gemacht wurde, folgt daraus hier, dass die Klägerin hierfür als Täterin verantwortlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es grundsätzlich Sache des Rechteinhabers, darzulegen und nachzuweisen, dass der vermeintliche Verletzer für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH GRUR 2013, 511 Rn. 32 - "Morpheus"; BGHZ 200, 76 Rn. 14 - "BearShare"; GRUR 2016, 191 Rn. 37 - "Tauschbörse III"). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten.

    Nach diesen Grundsätzen ist der Anscheinsbeweis für eine Täterschaft der Klägerin nicht erschüttert. Die Klägerin hat selber vorgetragen, dass außer ihr selbst im fraglichen Zeitraum niemand berechtigt auf ihren Anschluss zugreifen konnte. Sie hat damit ihren Anschluss nicht Dritten zur Nutzung überlassen. Wie sie bei ihrer persönlichen Anhörung erklärt hat, hatte sie auch im fraglichen Zeitraum keinen Besuch, der etwa auf den Anschluss hätte zugreifen können."
Im Ergebnis hat die Anschlussinhaberin (und ursprüngliche Klägerin) nunmehr nicht nur die geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen, sondern darüber hinaus die Kosten zweier Rechtszüge aus einem Streitwert von 12.000,00 EUR mit Sachverständigenkosten von mehr als 6.000,00 EUR zu tragen.






OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2016, Az. I-20 U 151/14

  • (...)

    I-20 U 151/14
    12 O 158/11
    LG Düsseldorf



    OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL



    Verkündet am 14.06.2016
    [Name] Justizbeschäftigte
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


    In dem Rechtsstreit


    der Frau [Name], 42651 Solingen,
    Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin,

    - Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte [Name], 40212 Düsseldorf -


    gegen


    [Name],
    Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte,

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München -



    hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht [Name], den Richter am Oberlandesgericht [Name] und die Richterin am Landgericht [Name]

    für Recht erkannt:

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Juli 2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

    Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin

    Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.



    Gründe


    A)

    Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

    Durch dieses hat das Landgericht ein Versäumnisurteil vom 18.04.2012 im Wesentlichen aufrechterhalten und den Tenor dahingehend neu gefasst, dass der Klägerin bei Meldung naher bezeichneter Ordnungsmittel aufgegeben wurde, es zu unterlassen, die Bild- / Tonaufnahme [Name] in Filesharing-Systemen zum Abruf über das Internet bereitzustellen und / oder bereitstellen zu lassen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und / oder zugänglich machen zu lassen, und sie zur Zahlung eines Lizenzschadens von 725,00 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 506,00 EUR an die Beklagte verurteilt wurde. Das Landgericht hat es auf Grund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens für erwiesen angesehen, dass der streitgegenständliche Film, an dem die Beklagte unstreitig die ausschließlichen Nutzungsrechte inne hat, jedenfalls am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr, am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr über den Anschluss der Klägerin in der Tauschbörse BitTorrent öffentlich zugänglich gemacht wurde Den damit bestehenden Anscheinsbeweis, Täterin einer Urheberrechtsverletzung zu sein, habe die Klägerin nicht erschüttert. Sie habe nicht dargelegt, dass die ernsthafte Möglichkeit bestünde, dass ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen habe.

    Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

    Sie behauptet weiterhin, sie habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Sie habe unter Zeugenbeweis gestellt, dass der einzige in ihrem Besitz befindliche Rechner zu mehreren von der Beklagten ermittelten Verletzungszeiten ausgeschaltet gewesen sei Auch habe sie ihr WLAN ordnungsgemäß mit einem 12-Stelligen Passwort geschützt und niemandem Zugriff auf das WLAN gewährt: Dies müsse ausreichen, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, weil ansonsten alleinstehenden Anschlussinhabern eine Entlastung nicht möglich sei.


    Die Klägerin beantragt,
    das angefochtene Urteil sowie das Versäumnisurteil vom 18.04.2012 aufzuheben und die Widerklage abzuweisen sowie die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.


    Die Beklagte beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.


    Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter vertiefender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

    Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen und die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich der Beweisthemen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 20. Januar 2015, Bl. 603 ff. GA, den ergänzenden Beweisbeschluss vom 27. Juli 2015, BI 635 GA, das Schreiben des Sachverständige Dr. [Name] vom 6. August 2015, Bl. 641 ff GA, das Schreiben des Berichterstatters vom 10. August 2015, Bl. 645 GA, das fälschlich auf den 6. August 2015 datierte Schreiben des Sachverständigen vom 14. September 2015, Bl. 651 GA und das Protokoll der Sitzung vom 19. April 2016, Bl. 690 ff GA Bezug genommen.

    Erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 24.05.2016 behauptet die Klägerin unter anderem, der von ihr eingesetzte Router sei zum damaligen Zeitpunkt auch von einer Sicherheitslücke betroffen gewesen, die einen Zugriff ohne Kenntnis des Passworts über die Ausnutzung der Funktion "WiFi Protected Setup (WPS)" ermöglicht habe.

    Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsatze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.



    B)

    Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

    Auch nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu den oben genannten Zeitpunkten im Dezember [Jahr] und Januar [Jahr] den Film [Name] über das BitTorrent Filesharing-Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht hat, weshalb sie zu Recht zur Unterlassung, zum Schadensersatz und zur Erstattung der vorgerichtlichen Kosten verurteilt worden ist.

    Es steht fest, dass die Klägerin am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr, am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr eine Datei mit dem streitgegenständlichen Filmwerk über das BitTorrent-Netzwerk angeboten hat. Der Sachverständige Dr. [Name] an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, hat schon in seinem schriftlichen Gutachten ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass sich aus dem von der Firma ipoque im Auftrag der Beklagten ermittelten Netzwerkverkehr dies herleiten lässt. In den von dem Ermittlungsunternehmen erstellten "Stundendateien" tauchen die jeweils der Klägerin zugewiesenen IP-Adressen auf. Aufgrund der untersuchten Fragmente der Übertragung steht auch fest, dass es sich bei dem auf diesem Wege öffentlich zugänglich gemachten Werk um eine Datei handelt, die das streitgegenständliche Filmwerk wiedergibt.

    Insoweit ist beachtlich, dass dem Anschluss der Klägerin zu den genannten Zeiten unterschiedliche IP-Adressen zugewiesen waren Damit lässt sich auch eine Fehlzuordnung der IP-Adresse zum Anschluss der Klägerin durch das Telekommunikationsunternehmen ausschließen.

    Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der Schlussfolgerung, dass diese Übertragung vom Anschluss der Klägerin aus erfolgte, die Anlage K7 nicht entgegen Es handelt sich nicht um einen Ausdruck des Router-Logs, wie der Zeuge [Name] bekundet hat, sondern - wie es die Klägerin auch ursprünglich vorgetragen hat - um ein Systemprotokoll eines Windows-Betriebssystems. Dies hat der Sachverständige anschaulich erläutert, indem er unter anderem entsprechende Protokolldateien von eigenen Systemen vorgelegt hat. Das Protokoll ist aber auch nicht zum Beweis der Tatsache geeignet, dass der Laptop der Klägerin, nach ihrer Behauptung das einzige internetfähige Gerät, jedenfalls zeitweise nicht eingeschaltet war. Es bestehen nämlich erhebliche Zweifel an der Authentizität der Anlage K7. So ist die Datei - wie der Sachverständige festgestellt hat - unvollständig wiedergegeben. Darüber hinaus stammt die Datei von einem Windows Server-Betriebssystem. Der Laptop der Klägerin verfügte aber nach ihren eigenen Angaben über ein normales Desktop-Betriebssystem (Windows XP). Danach ist die Anlage K7 nicht geeignet zu belegen, wann der Laptop der Klägerin in Betrieb war und wann nicht. Erst recht lässt sich der Anlage K7 nicht entnehmen, dass zu den von der Firma ipoque ermittelten Zeiten nicht vom Anschluss der Klägerin auf das Internet zugegriffen worden ist.

    Somit steht damit fest, dass zu den genannten Zeiten das streitgegenständliche Filmwerk vom Anschluss der Klägerin aus öffentlich zugänglich gemacht wurde, folgt daraus hier, dass die Klägerin hierfür als Täterin verantwortlich ist.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es grundsätzlich Sache des Rechteinhabers, darzulegen und nachzuweisen, dass der vermeintliche Verletzer für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH GRUR 2013, 511 Rn. 32 - "Morpheus", BGHZ 200, 76 Rn. 14 - "BearShare"; GRUR 2016, 191 Rn. 37 - "Tauschbörse III"). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fallen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht er seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des Rechteinhabers als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - "BearShare", GRUR 2016, 191 Rn 37 - "Tauschbörse III").

    Nach diesen Grundsätzen ist der Anscheinsbeweis für eine Täterschaft der Klägerin nicht erschüttert.

    Die Klägerin hat selber vorgetragen, dass außer ihr selbst im fraglichen Zeitraum niemand berechtigt auf ihren Anschluss zugreifen konnte. Sie hat damit ihren Anschluss nicht Dritten zur Nutzung überlassen. Wie sie bei ihrer persönlichen Anhörung erklärt hat, hatte sie auch im fraglichen Zeitraum keinen Besuch, der etwa auf den Anschluss hätte zugreifen können.

    Die Möglichkeit eines unberechtigten Zugriffs Dritter kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls ausgeschlossen werden. Unstreitig war das WLAN nach dem aktuellen Verschlüsselungsstandard WPA2 verschlüsselt. Die Klägerin hat ebenfalls unstreitig auch das werksseitig voreingestellte Passwort durch ein eigenes ersetzt. Damit entfällt die vom Sachverständigen in seiner mündlichen Anhörung erläuterte Möglichkeit, aus der sogenannten MAC-Adresse des Routers das voreingestellte Passwort zu errechnen. Da das Passwort damit nur der Klägerin und dem Zeugen [Name] bekannt war und der Zeuge [Name] als Täter ausgeschlossen werden kann, weil er sich nicht zu den genannten Zeiten in der Wohnung der Klägerin oder deren nächster Umgebung aufgehalten hat, kann ausgeschlossen werden, dass ein Dritter das Passwort ermittelt und sich so Zugriff auf den Anschluss der Klägerin verschafft hat.

    Soweit die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.05.2016 vorträgt, entgegen der Ausführungen des Sachverständigen sei es erforderlich zur Schließung dieser Sicherheitslücke gewesen, auch den Netzwerknamen (SSID) zu ändern, kann dieses Vorbringen schon nach § 296a ZPO nicht berücksichtigt werden. Der Einwand ist zudem auch nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige hat erläutert, dass sich das werksseitig voreingestellte Passwort seinerzeit aus der MAC-Adresse des Routers herleiten ließ - was sich mit der Beschreibung der Sicherheitslücke in den von der Klägerin nunmehr vorgelegten Unterlagen deckt. Dann ist die Lücke aber schon geschlossen, wenn das werksseitig voreingestellte Passwort durch ein eigenes ersetzt wird, wie der Sachverständige überzeugend hergeleitet hat. Warum ergänzend auch der Netzwerkname geändert werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Andere Sicherheitslücken, die einen unberechtigten Zugriff auf den Router Speedport W 503 V der Klägerin ermöglicht hatten, hat der Sachverständige in seiner Anhörung nicht angegeben.

    Soweit die Klägerin nunmehr im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.05.2016 behauptet, ihr Router sei von einer Schwachstelle der WPS-Funktion betroffen gewesen, die auch ohne Kenntnis des Passworts einen unberechtigten Zugriff auf den Router ermöglicht habe, ist sie auch mit diesem Vortrag nach § 296a ZPO ausgeschlossen. Dieses Vorbringen gibt auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen Es ist schon nicht ansatzweise ersichtlich, aus welchem Grund die Klägerin diesen Sachvortrag nicht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung gehalten hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Erörterung der Sache im Termin vom 20.01.2015 durch den Senat (und nicht etwa durch die insoweit darlegungspflichtige Klägerin) die Frage damals bestehender Sicherheitslücken angesprochen worden ist Spätestens dies hätte der Klägerin Veranlassung gegeben, zu diesen Sicherheitslücken in Bezug auf das konkrete Routermodell vorzutragen. Die Frage der Sicherheitslücken ist dann ausdrücklich nochmals im Schreiben des Berichterstatters an den Sachverständigen vom 10.08.2015 angesprochen worden und dem Sachverständigen als Gegenstand seiner Anhörung in Aussicht gestellt worden. Auch dies hat die Klägerin nicht zum Anlass genommen, näher vorzutragen. Schließlich hätte sie die nunmehr von ihr behauptete Sicherheitslücke im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen ansprechen können und müssen. Es ist nach alledem nicht nachvollziehbar, warum der Sachvortrag erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. Nur der Vollständigkeit halber ist demnach noch darauf hinzuweisen, dass sich die Angreifbarkeit des Routers unter Ausnutzung dieser Sicherheitslücke nicht aus den von der Klägerin überreichten Unterlagen ergibt. Der Router Speedport W503 V wird zwar im Zusammenhang mit der Sicherheitslücke "Errechenbarkeit des voreingestellten Passworts", nicht aber bei der Ausnutzung der Sicherheitslücke im Zusammenhang mit der WPS-Funktionalität erwähnt. Damit ist auch die Möglichkeit des Zugriffs unbefugter Dritter auf den Anschluss der Klägerin ausgeschlossen, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Täterschaft der Klägerin auszugehen ist (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 15 - "BearShare"; GRUR 2016, 191 Rn. 48 - "Tauschbörse III").

    Die Klägerin ist damit zu Recht zur Unterlassung, zum Schadensersatz und zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten verurteilt worden. Die Schadensberechnung des Landgerichts und deren Grundlagen greift die Klägerin nicht konkret an, so dass die Verurteilung der Klägerin auch der Höhe nach Bestand hat.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr 10, § 713 ZPO.

    Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs 2 Nr 2 ZPO.

    Streitwert: bis 12.000,00 EUR (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)

    (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2016, Az. I-20 U 151/14,
LG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2013, Az. 12 O 158/11,
Sachverständigengutachten,
Sicherheitslücke Router Speedport W503 V,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Florian Thür,
ipoque GmbH,
Digital Forensics,
sekundäre Darlegungslast,
Stundendateien

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LG Leipzig, Az. 05 S 627/15

#5390 Beitrag von Steffen » Dienstag 5. Juli 2016, 14:45

WALDORF FROMMER: Landgericht Leipzig - Anschlussinhaber haftet in voller Höhe! Bloße Zugriffsmöglichkeit weiterer Familienmitglieder und der Verweis auf familiäre Verbundenheit genügen nicht den Anforderungen an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes


14:45 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen

Das Landgericht Leipzig hat in einem Berufungsverfahren das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Leipzig aufgehoben und den Beklagten wegen des illegalen Angebotes eines Musikalbums zur Zahlung von Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten sowie der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen in verurteilt.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... nuegen-ni/


Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 627_15.pdf


Autor:
Rechtsanwalt David Appel



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Der beklagte Anschlussinhaber hatte sich in erster Instanz damit verteidigt, dass neben ihm auch seine Ehefrau sowie die nicht mehr im Haushalt lebenden Kinder (soweit diese zu Besuch waren) Zugriff auf den streitgegenständlichen Internetanschluss hätten nehmen können.

Zu den konkreten Tagen der Rechtsverletzung hatte sich der Beklagte wie folgt eingelassen: Am ersten Tag der Rechtsverletzung seien der Beklagte und seine Ehefrau an ihren jeweiligen Arbeitsplätzen gewesen. An dem weiteren Tag hätte man sich anlässlich einer familiären Geburtstagsfeier mit den angereisten Kindern in einem Lokal in der Innenstadt aufgehalten. Ernsthafte Nachforschungsbemühungen im Sinne einer Befragung sämtlicher Familienmitglieder hatte der Beklagte nicht vorgenommen. Dies sei dem Beklagten aufgrund der familiären Verbundenheit und dem damit korrespondierenden Grundrechtsschutz nicht zumutbar gewesen.

Das Amtsgericht hatte den pauschalen Vortrag des Beklagten als ausreichend erachtet, um diesen aus der Haftung zu entlassen.

Die zuständige Berufungskammer des Landgerichts Leipzig hat nunmehr unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insb. "Tauschbörse III", Az. I ZR 75/14 vom 11.06.2015) die Auffassung der Klägerin bestätigt und der Berufung vollumfänglich stattgegeben:
  • "Allein die Behauptung einer Möglichkeit, wie hier, des Zugriffs durch Dritte genügt gerade nicht (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14, - "Tauschbörse III", zitiert nach juris); ferner genügt es der Nachforschungspflicht nicht, wenn die vom Beklagten benannten Nutzer nicht von ihm zum Tatvorwurf befragt werden und das Ergebnis der Befragung nicht mitgeteilt wird. Hieran ändert auch die Berufung auf familiäre Zeugnisverweigerungsrechte nichts (Oberlandesgericht München, Urt. v. 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15, zitiert nach juris)."
Zudem sei nach zutreffender Auffassung der Leipziger Kammer auch "die persönliche Anwesenheit beim Computer für die Teilnahme an einer Tauschbörse nicht Voraussetzung (BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, - "Tauschbörse I", zitiert nach juris)."

Das Landgericht positionierte sich auch klar zu der lediglich pauschal bestrittenen Aktivlegitimation der Klägerin sowie zur Ermittlung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung:
  • "Die Klägerin genießt urheberrechtlichen Schutz nach § 85 UrhG als Tonträgerhersteller. Die Aktivlegitimation ist durch die Aufnahme der Klägerin in die Datei "musicline" indiziert und vom Beklagten nicht hinreichend bestritten worden, also als unstreitig nach § 138 Abs. 3 ZPO zu behandeln. Die von der Klägerin eingeführte Datei begründet ein Indiz der Rechteinhaberschaft, das die Kammer im vorliegenden Fall als substantiierten Sachvortrag wertet. Diesem Vortrag ist der Beklagte durch einfaches Bestreiten nicht hinreichend entgegengetreten.
    [...]
    Die Klägerin hat die Rechtsverletzung durch Angabe der Tatzeit, des Hashwertes der Datei, der IP-Adresse des Anschlusses, über den die Rechtsverletzung nach ihren Ermittlungen begangen worden ist, sowie ferner die Zuordnung der für die Begehung der Rechtsverletzung genutzten IP-Adresse dargelegt. Sie hat zudem beschrieben, dass sie die Daten über das PFS der Firma ipoque GmbH hat ermitteln lassen. Die Zuverlässigkeit der Identifizierung und die Richtigkeit der Zuordnung hat der Beklagte lediglich pauschal bestritten. Da er keine fallbezogene Fehleranfälligkeit der Software zur Ermittlung und Dokumentation der Rechtsverletzung aufgezeigt hat, ist sein Bestreiten unerheblich (OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13 Tz. 18, zitiert nach juris)."




LG Leipzig, Urteil vom 25.05.2016, Az. 05 S 627/15


  • (...)

    Ausfertigung

    Landgericht Leipzig
    Zivilkammer


    Aktenzeichen: 05 S 627/15
    Amtsgericht Leipzig, 110 C 481/15
    Verkündet am: 25.05.2016

    [Name] Justizangestellte
    Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle


    IM NAMEN DES VOLKES


    ENDURTEIL


    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    - Klägerin und Berufungsklägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,


    gegen


    [Name],
    - Beklagter und Berufungsbeklagter -

    Prozessbevollmächtigte: [Name]


    wegen Schadensersatz



    hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig durch

    am 25.05.2016

    für Recht erkannt:

    • 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 29.10.2015 (Az. 110 C 481/15) abgeändert:

      Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 956,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2013 zu zahlen.

      2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

      4. Die Revision wird nicht zugelassen.



    Beschluss:
    Der Streitwert wird auf 956,00 EUR festgesetzt.



    Gründe



    I.

    Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug auf das angefochtene Urteil vom 29.10.2015 (Blatt 202 d.A) genommen. Im Übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

    Das Amtsgericht hat die auf den Vorwurf des illegalen Filesharing gestützte Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte die tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft hinreichend widerlegt habe.

    Das Urteil ist der Klägerin am 02.11.2015 zugestellt worden. Sie legte dagegen mit beim Landgericht am 02.12.2015 eingegangen Schriftsatz Berufung ein, die sie nach Fristverlängerung am 22.01.2016 auch begründete.

    Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht habe die Grundsätze der sekundären Darlegungslast fehlerhaft angewendet. Insbesondere sei die in der Rechtsprechung anerkannte Nachforschungspflicht nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Beklagtenseite sei beweisfällig geblieben.

    Der Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und beruft sich darauf, dass die Konstellation für eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Beklagten nicht ausreiche.



    II.


    1.

    Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).


    2.

    Die Berufung ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten pauschalen Schadensersatzansprüche und Abmahnkosten gegen den Beklagten zu.


    a)

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.


    aa)

    Die Klägerin genießt urheberrechtlichen Schutz nach § 85 UrhG als Tonträgerhersteller. Die Aktivlegitimation ist durch die Aufnahme der Klägerin in die Datei "musicline" indiziert und vom Beklagten nicht hinreichend bestritten worden, also als unstreitig nach § 138 Abs. 3 ZPO zu behandeln. Die von der Klägerin eingeführte Datei begründet ein Indiz der Rechteinhaberschaft, das die Kammer im vorliegenden Fall als substantiierten Sachvortrag wertet. Diesem Vortrag ist der Beklagte durch einfaches Bestreiten nicht hinreichend entgegengetreten.


    bb)

    Der Beklagte ist auch passivlegitimiert.


    (1)

    Die Klägerin hat die Rechtsverletzung durch Angabe der Tatzeit, des Hashwertes der Datei, der IP-Adresse des Anschlusses, über den die Rechtsverletzung nach ihren Ermittlungen begangen worden ist, sowie ferner die Zuordnung der für die Begehung der Rechtsverletzung genutzten IP-Adresse dargelegt. Sie hat zudem beschrieben, dass sie die Daten über das PFS der Firma ipoque GmbH hat ermitteln lassen. Die Zuverlässigkeit der Identifizierung und die Richtigkeit der Zuordnung hat der Beklagte lediglich pauschal bestritten. Da er keine fallbezogene Fehleranfälligkeit der Software zur Ermittlung und Dokumentation der Rechtsverletzung aufgezeigt hat, ist sein Bestreiten unerheblich (OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13 Tz. 18, zitiert nach juris).

    Die Klägerin hat ferner dargelegt, dass die ermittelte IP-Adresse nach Auskunft des zuständigen Internet-Providers zum ermittelten Tatzeitpunkt dem Beklagten zugeordnet war, der dessen Inhaber ist.


    (2)

    In dieser Eigenschaft besteht zu Lasten des Beklagten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen, die über den Anschluss begangen worden sind, verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12, Tz. 33, zitiert nach juris). Beruft sich der Anschlussinhaber darauf, dass dritte Personen Zugang gehabt hätten, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, Tz. 19 - "BearShare"). Den Anschlussinhaber trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, um die tatsächliche Vermutung zu entkräften. Diese tatsächliche Vermutung kann jedoch nur dann entkräftet werden, wenn der Inhaber eine ernsthafte Möglichkeit aufzeigt, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung benutzt hat (BGH, a.a.O., Tz. 34). Der Anschlussinhaber ist im Rahmen des Zumutbaren insbesondere auch zu Nachforschungen verpflichtet, ob andere und wenn ja welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, a.a.O., Tz. 18).

    Allein die Behauptung einer Möglichkeit, wie hier, des Zugriffs durch Dritte genügt gerade nicht (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14, - "Tauschbörse III", zitiert nach juris); ferner genügt es der Nachforschungspflicht nicht, wenn die vom Beklagten benannten möglichen Nutzer nicht von ihm zum Tatvorwurf befragt werden und das Ergebnis der Befragung nicht mitgeteilt wird. Hieran ändert auch die Berufung auf familiäre Zeugnisverweigerungsrechte nichts (OLG München, Urt. v.14.01.2016, Az. 29 U 2593/15, zitiert nach juris).


    (3)

    Die persönliche Anwesenheit beim Computer ist für die Teilnahme an einer Tauschbörse nicht Voraussetzung (BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 19/14 - "Tauschbörse I", zitiert nach juris).


    cc)

    Als Rechtsfolge schuldet der Beklagte hier Schadensersatz, der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden kann (§§ 249 BGB; 287 ZPO). Lizenzanaloger Schaden setzt nach ständiger Rechtsprechung nicht voraus, dass der Rechteinhaber solche Lizenzverträge auf dem Markt anbietet. Die Höhe kann vom Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden, wobei die geltend gemachten 450,00 EUR für ein Musikalbum im Lichte der Rechtsprechung der Kammer bei einem Album mit 13 Titeln unbedenklich sind, aber auch nicht zu einer Erhöhung Anlass bieten.


    b)

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch Anspruch auf Erstattung der ihr vorgerichtlich durch Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in begehrter Höhe gemäß § 97a Abs. 1 UrhG a.F.


    aa)

    Für die Beurteilung der Rechtsanwaltskosten ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Abmahnung zu Grunde zu legen. Die Beschränkung der einklagbaren Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. findet vorliegend keine Anwendung. Bei der hier streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer so genannten Tauschbörse handelt es sich um eine erhebliche Rechtsverletzung, da das Angebot zum unentgeltlichen Download unbegrenzt ist und eine unkontrollierte Verbreitung im Internet die Rechte des Urhebers oder der Verwerter dadurch massiv beeinträchtigt werden.


    bb)

    Der von der Klägerin zu Grunde gelegte Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 10.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Das Unterlassungsbegehren ist ausgehend vom Interesse des Anspruchsinhabers zu bewerten. Der von der Beklagten gegebene Wert ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechungspraxis in ähnlich gelagerten Fällen angemessen, die Berechnung der Geschäftsgebühr mit einer 1,0 Gebühr gemäß Nr. 2300 VVRVG sowie gemäß Nr. 7002 RVG nicht zu beanstanden.


    c)

    Der Anspruch ist nicht verjährt, §§ 195, 199 Abs.1 BGB, da die zunächst bis 31.12.2014 laufende Verjährungsfrist durch Mahnbescheid und Fortführung des Verfahrens ab 29.07.2014 gehemmt war (§ 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB).



    III.


    1.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.


    2.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.


    3.

    Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache zum einen keine grundsätzliche Bedeutung hat und zum anderen weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.


    4.

    Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.



    Beschluss:
    Der Streitwert wird auf 956,00 EUR festgesetzt.




    [Name]
    Richter am Landgericht

    (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Leipzig, Urteil vom 25.05.2016, Az. 05 S 627/15,
Vorinstanz: AG Leipzig, Urteil vom 29.10.2015, Az. 110 C 481/15,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Berufung Waldorf Frommer,
theoretische Möglichkeit,
Nachforschungspflicht,
sekundäre Darlegungslast,

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Urteile Waldorf Frommer

#5391 Beitrag von Steffen » Donnerstag 7. Juli 2016, 16:56

WALDORF FROMMER: Rechteinhaber setzen eine Vielzahl von Ansprüchen in ganz Deutschland durch – Abgemahnte können Kostenrisiko durch gütliche Einigung deutlich senken


16:55 Uhr


Die Kanzlei WALDORF FROMMER setzt die berechtigten Ansprüche der von ihr vertretenen Medienunternehmen seit Jahren bundesweit erfolgreich außergerichtlich und gerichtlich durch.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ch-senken/



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Über aktuelle Klageverfahren wird an dieser Stelle regelmäßig berichtet.


Unter

news.waldorf-frommer.de/rechtsprechung-unkommentiert

findet sich aber auch eine Vielzahl früherer Entscheidungen.


Dank der jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die u.a. einer schematischen Bemessung des Unterlassungsstreitwertes eine klare Absage erteilen, sehen sich die Rechteinhaber einmal mehr in ihrer Rechtsauffassung bestärkt. Nach Auffassung des Senats ist sogar bei einem durchschnittlich erfolgreichen Film aufgrund der besonderen Gefährlichkeit illegaler Tauschbörsenangebote regelmäßig ein Streitwert von "nicht unter 10.000,00 EUR" angemessen.

Zudem hat der zuständige Senat bereits im vergangenen Jahr in seinen Urteilen "Tauschbörse I - III" einen Schadenersatz von 3.000,00 EUR für die illegale Verbreitung eines Musikalbums in Filesharing-Netzwerken für angemessen erachtet.

Zahlreiche Gerichte haben den geschädigten Rechteinhabern erhebliche Schadenersatzbeträge zuerkannt und ihre Ansprüche vollumfänglich bestätigt.

Aus Sicht eines Abgemahnten ist zudem zu beachten, dass neben den Verfahrenskosten je nach Gerichtsstandort bereits im Vorfeld einer Verhandlung u.a. hohe Flug- und Übernachtungskosten anfallen, die im Falle des Unterliegens ebenfalls vom Abgemahnten zu tragen sind.

Trotz unseres bundesweiten Netzwerks spezialisierter Partnerkanzleien, die in Einzelfällen Verhandlungstermine in ganz Deutschland wahrnehmen, lassen sich diese Kosten nicht immer vermeiden. Für abgemahnte Anschlussinhaber, die sich einer außergerichtlichen Einigung verschließen, ergeben sich somit hohe Kostenrisiken. Diese können jedoch frühzeitig durch eine gütliche Einigung vermieden werden.

Im Folgenden finden Sie exemplarisch Urteile und Beschlüsse aus unseren bundesweiten Verfahren:


Hinweis:
Um die jeweiigen PDF zu lesen, müssen Sie auf die Webseite von Waldorf Frommer gehen - Link


[col]Amtsgericht Achern – Az. 3 C 10/15
Amtsgericht Ahrensburg – Az. 43 C 513/15
Amtsgericht Albstadt – Az. 1 C 227/15
Amtsgericht Amberg – Az. 2 C 1203/15
Amtsgericht Amberg – Az. 2 C 531/14
Amtsgericht Amberg – Az. 4 C 746/14
Amtsgericht Ansbach – Az. 4 C 1191/14
Amtsgericht Ansbach – Az. 5 C 22/15
Amtsgericht Ansbach – Az. 5 C 800/14
Amtsgericht Ansbach – Az. 2 C 1078/14
Amtsgericht Aschaffenburg – Az. 123 C 1791/14
Amtsgericht Aschaffenburg – Az. 126 C 42/15
Amtsgericht Aschaffenburg – Az. 124 C 2183/14
Amtsgericht Augsburg – Az. 12 C 4190/15
Amtsgericht Augsburg – Az. 14 C 1137/15
Amtsgericht Augsburg – Az. 14 C 1442/15
Amtsgericht Augsburg – Az. 16 C 2140/15
Amtsgericht Augsburg – Az. 16 C 446/15
Amtsgericht Augsburg – Az. 17 C 3641/15
Amtsgericht Augsburg – Az. 18 C 1620/15
Amtsgericht Augsburg – Az. 22 C 3197/15
Amtsgericht Augsburg – Az. 23 C 1868/15
Amtsgericht Augsburg – Az. 25 C 2492/15
Amtsgericht Augsburg – Az. 73 C 3678/15
Amtsgericht Augsburg – Az. 73 C 3738/15
Amtsgericht Augsburg – Az. 74 C 913/16
Amtsgericht Augsburg – Az. 18 C 3205/14
Amtsgericht Augsburg – Az. 25 C 112/15
Amtsgericht Bad Urach – Az. 1 C 391/15
Amtsgericht Balingen – Az. 3 C 496/15
Amtsgericht Bamberg – Az. 0120 C 237/16
Amtsgericht Bamberg – Az. 101 C 771/14
Amtsgericht Bamberg – Az. 0104 C 135/15
Amtsgericht Bayreuth – Az. 102 C 894/15
Amtsgericht Bayreuth – 103 C 802/14
Amtsgericht Bayreuth – Az. 103 C 1282/14
Amtsgericht Bayreuth – Az. 103 C 803/14
Amtsgericht Bayreuth – Az. 103 C 925/14
Landgericht Berlin – Az. 16 S 31/15
Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 210 C 95/15 XX
Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 214 C 261/14
Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 214 C 72/15
Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 231 C 120/15
Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 231 C 96/15
Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 206 C 433/14
Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 218 C 278/14
Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 224 C 380/14
Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. C 407/14
Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 210 C 189/14
Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 217 C 8/15
Amtsgericht Berlin Charlottenburg – Az. 218 C 3/15
Amtsgericht Biberach – Az. 7 C 873/15
Amtsgericht Bielefeld – Az. 42 C 208/15
Amtsgericht Bielefeld – Az. 42 C 262/15
Amtsgericht Bielefeld – Az. 42 C 59/15
Amtsgericht Böblingen – Az. 20 C 1368/15
Landgericht Bochum – Az. I–8 S 7/14
Landgericht Bochum – Az. I–8 S 9/14
Amtsgericht Bochum – Az. 39 C 392/15
Amtsgericht Bochum – Az. 40 C 68/15
Amtsgericht Bochum – Az. 55 C 415/15
Amtsgericht Bochum – Az. 65 C 13/16
Amtsgericht Bochum – Az. 65 C 221/15
Amtsgericht Bochum – Az. 40 C 68/15
Amtsgericht Braunschweig – Az. 116 C 1364/15
Amtsgericht Braunschweig – Az. 116 C 1768/14
Amtsgericht Braunschweig – Az. 122 C 2601/15
Amtsgericht Braunschweig – Az. 111 C 2590/14
Amtsgericht Braunschweig – Az. 114 C 1767/14
Amtsgericht Braunschweig – Az. 118 C 2671/14
Amtsgericht Breisach – Az. 1 C 143/14
Amtsgericht Bremen – Az. 13 C 383/15
Amtsgericht Bremen – Az. 5 C 334/15
Amtsgericht Bremerhaven – Az. 52 C 0252/15
Amtsgericht Bremerhaven – Az. 52 C 0252/15
Amtsgericht Charlottenburg – Az. 206 C 175/15
Amtsgericht Charlottenburg – Az. 206 C 286/15
Amtsgericht Charlottenburg – Az. 206 C 505/15
Amtsgericht Charlottenburg – Az. 206 C 532/15
Amtsgericht Charlottenburg – Az. 206 C 537/15
Amtsgericht Charlottenburg – Az. 206 C 585/15
Amtsgericht Charlottenburg – Az. 206 C 90/15
Amtsgericht Charlottenburg – Az. 210 C 125/15
Amtsgericht Charlottenburg – Az. 210 C 428/15
Amtsgericht Charlottenburg – Az. 210 C 432/15
Amtsgericht Charlottenburg – Az. 213 C 40/15
Amtsgericht Charlottenburg – Az. 213 C 82/15
Amtsgericht Charlottenburg – Az. 224 C 172/15
Amtsgericht Charlottenburg – Az. 224 C 296/15
Amtsgericht Charlottenburg – Az. 224 C 296/15
Amtsgericht Charlottenburg – Az. 224 C 302/15
Amtsgericht Charlottenburg – Az. 224 C 364/15
Amtsgericht Charlottenburg – Az. 225 C 63/15 XX
Amtsgericht Charlottenburg – Az. 231 C 424/15
Amtsgericht Charlottenburg – Az. 206 C 103/15
Amtsgericht Charlottenburg – Az. 206 C 387/15
Amtsgericht Charlottenburg – Az. 218 C 321/15
Amtsgericht Charlottenburg– Az. 210 C 81/15
Amtsgericht Charlottenburg– Az. 217 C 8/15
Amtsgericht Coburg – Az. 11 C 891/15
Amtsgericht Coburg – Az. 12 C 244/15
Amtsgericht Coburg – Az. 12 C 867/15
Amtsgericht Coburg – Az. 15 C 185/15
Amtsgericht Coburg– Az. 12 C 1006/14
Amtsgericht Deggendorf – Az. 2 C 924/15
Landgericht Düsseldorf – Az. 12 S 13/15
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 10 C 84/15
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 10 C 9/16
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 11 C 36/15
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 11 C 61/15
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 11 C 81/15
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 13 C 12/15
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 13 C 2/15
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 13 C 21/15
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 13 C 22/15
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 13 C 23/15
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 13 C 72/15
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 14 C 31/15
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 14 C 51/15
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 14 C 76/15
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 14 C 8/16
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 16421/14
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 10 C 20/15
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 10 C 20/15 (Tenorberichtigung)
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 10 C 4/15
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 10 C 84/15
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 11146/14
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 11950/14
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 1330/14
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 16139/14
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 5948/14
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 9320/14
Amtsgericht Düsseldorf– Az. 10 C 4/15
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 16139/14
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 250/14
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 5788/14
Amtsgericht Düsseldorf – Az. 57 C 6467/14
Oberlandsesgericht Düsseldorf – Az. I–20 U 151/14
Amtsgericht Eckenförde – Az. 6 C 779/15
Amtsgericht Ehingen – Az. 2 C 150/14
Amtsgericht Elmshorn – Az. 50 C 22/15
Amtsgericht Elmshorn – Az. 51 C 80/15
Amtsgericht Erfurt – Az. 11 C 2216/15
Amtsgericht Erfurt – Az. 11 C 2727/14
Amtsgericht Erfurt – Az. 12 C 1533/15
Amtsgericht Erfurt – Az. 12 C 373/15
Amtsgericht Erfurt – Az. 14 C 1868/15
Amtsgericht Erfurt – Az. 14 C 2899/15
Amtsgericht Erfurt – Az. 14 C 720/15
Amtsgericht Erfurt – Az. 16 C 1369/15
Amtsgericht Erfurt – Az. 16 C 2150/15
Amtsgericht Erfurt – Az. 16 C 2265/15
Amtsgericht Erfurt – Az. 2 C 2154/15
Amtsgericht Erfurt – Az. 2 C 2157/15
Amtsgericht Erfurt – Az. 2 C 2560/14
Amtsgericht Erfurt – Az. 4 C 103/15
Amtsgericht Erfurt – Az. 5 C 1623/15
Amtsgericht Erfurt – Az. 5 C 1623/15
Amtsgericht Erfurt – Az. 5 C 544/15
Amtsgericht Erfurt – Az. 5 C 172/14
Amtsgericht Erfurt– Az. 12 C 938/15
Amtsgericht Erfurt– Az. 2 C 212/15
Amtsgericht Erfurt – Az. 4 C 149/14
Amtsgericht Erfurt – Az. 5 C 2598/14
Amtsgericht Erfurt – Az.14 C 699/14
Amtsgericht Erfurt – Az. 2 C 1187/14
Amtsgericht Esslingen – Az. 10 C 845/15
Amtsgericht Esslingen – Az. 7 C 1580/15
Amtsgericht Ettlingen – Az. 1 C 389/15
Amtsgericht Flensburg – Az. 61 C 107/15
Landgericht Frankenthal – Az. 6 S 24/14
Landgericht Frankenthal – Az. 6 S 24/14
Amtsgericht Frankenthal – Az. 3b C 13/15
Amtsgericht Frankenthal – Az. 3b C 717/14
Amtsgericht Frankenthal – Az. 3 b 273/14
Amtsgericht Frankenthal – Az. 3b C 108/14
Amtsgericht Frankenthal – Az. 3b C 782/14
Amtsgericht Frankenthal – Az. 3b C 116/14
Landgericht Frankfurt am Main – Az. 2–03 S 5/13
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 2162/15 (81)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 2340/15 (85)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 2658/15 (44)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 281/15 (97)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 2903/15
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 2905/15
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 3026/15 (23)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 2832/15 (88)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 3816/15 (18)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 3813/15
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 5139/14
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 1029/15 (81)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 1739/15 (21)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 687/15 (81)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 2382/15 (45)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 2879/15 (68)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 3511/14 (25)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 2678/15
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 2968/15 (39)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 66–14 (10)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 203/15 (22)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 215/15 (22)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 3040/15 (84)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 349/15 (41)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 388/15 (72)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 4416/14 (84)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 383 C 2216/15 (43)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 29 C 259/15 (73)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 2838/15 (75)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 2079/14 (83)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 2837/15 (74)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 3236/14 (16)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 4074/14 (16)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 4482/14 (39)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 31 C 69/14 (10)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 2467/14 (72)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 546314 (27)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 380 C 2570/14 (14)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 4162/14 (74)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 1088/14 (68)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 2034/14 (18)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 32 C 3035/14 (27)
Amtsgericht Frankfurt am Main – Az. 30 C 3538/14 (68)
Amtsgericht Freiburg – Az. 5 C 311/15
Amtsgericht Freiburg – Az. 6 C 2451/15
Amtsgericht Freiburg im Breisgau – Az. 5 C 303/15
Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 104 C 498/16
Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 104 C 822/15
Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 91 C 296/16
Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 91 C 3775/15
Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 91 C 3775/15
Amtsgericht Halle (Saale) – Az. 91 C 3950/15
Amtsgericht Hamburg – Az. 20a C 270/15
Amtsgericht Hamburg – Az. 25b C 255/15
Amtsgericht Hamburg – Az. 31c C 348/15
Amtsgericht Hamburg – Az. 33a C 308/14
Amtsgericht Hamburg – Az. 35a C 209/15
Amtsgericht Hamburg – Az. 35a C 48/15
Amtsgericht Hamburg – Az. 36a C 295/15
Amtsgericht Hamburg – Az. 4 C 103/15
Amtsgericht Hamburg – Az. 4 C 138/15
Amtsgericht Hamburg – Az. 4 C 440/15
Amtsgericht Hamburg – Az.31c C 445/15
Amtsgericht Hamburg – Az. 25a C 487/14
Amtsgericht Hamburg– Az. 4 C 444/14
Amtsgericht Hamburg – Az. 20 a C 395/14
Amtsgericht Hamburg – Az. 35a 48/15
Amtsgericht Hamburg – Az. 4 C 537/14
Amtsgericht Hamburg – Az. 33a C 312/14
Amtsgericht Hamburg – Az. 35a C 75/15
Landgericht Hannover – Az. 18 S 53/15
Amtsgericht Hannover – Az. 411 C 4968/15
Amtsgericht Hannover – Az. 412 C 148/15
Amtsgericht Hannover – Az. 420 C 14603/14
Amtsgericht Hannover – Az. 420 C 3659/15
Amtsgericht Hannover – Az. 432 C 3668/15
Amtsgericht Hannover – Az. 453 C 7652/15
Amtsgericht Hannover – Az. 503 C 12762/14
Amtsgericht Hannover – Az. 527 C 3303/15
Amtsgericht Hannover – Az. 528 C 3304/15
Amtsgericht Hannover – Az. 536 C 246/15
Amtsgericht Hannover – Az. 538 C 2712/15
Amtsgericht Hannover – Az. 549 C 4180/15
Amtsgericht Hannover – Az. 462 C 11037/14
Amtsgericht Hannover – Az. 565 C 11825/14
Amtsgericht Hannover – Az. 453 C 13027/14
Amtsgericht Hannover – Az. 522 C 5624/1
Amtsgericht Heidelberg – Az. 20 C 40/15
Amtsgericht Heilbronn – Az. 1 C 4501/15
Amtsgericht Heilbronn – Az. 11 C 1609/15
Amtsgericht Hof – Az. 12 C 652/15
Amtsgericht Hof – Az. 17 C 626/14
Amtsgericht Homburg – Az. 4 C 3614/15
Amtsgericht Homburg – Az. 7 C 461/14 (18)
Amtsgericht Horb – Az. 1 C 364/14
Amtsgericht Husum – 27 C 115/16
Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 1220/15
Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 2195/15
Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 284/15
Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 926/15
Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 29/15
Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 1413/14
Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 2548/14
Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 29/15
Amtsgericht Ingolstadt – Az. 16 C 943/14
Amtsgericht Itzehoe – Az. 93 C 88/15
Amtsgericht Karlsruhe – Az. 2 C 45/15
Amtsgericht Kassel – Az. 410 C 4506/15
Amtsgericht Kassel – Az. 410 C 4547/15
Amtsgericht Kassel – Az. 440 C 241/15
Amtsgericht Kassel – Az. 410 C 2500/14
Amtsgericht Kassel – Az. 410 C 4716/14
Amtsgericht Kempten – Az. 6 C 673/15
Amtsgericht Kempten – Az. 1 C 1025/14
Amtsgericht Kempten– Az. 6 C 824/15
Amtsgericht Kempten– Az. 6 C 990/15
Amtsgericht Kiel – Az. 106 C 368/15
Amtsgericht Kiel – Az. 114 C 39/15
Amtsgericht Kiel – Az.117 C 176/14
Amtsgericht Kirchheim unter Teck – Az. 1 C 528/15
Amtsgericht Koblenz – Az. 132 C 513/15
Amtsgericht Koblenz – Az. 142 C 706/15
Amtsgericht Koblenz – Az. 151 C 630/15
Amtsgericht Koblenz – Az. 161 C 1380/15
Amtsgericht Koblenz – Az. 163 C 710/15
Amtsgericht Koblenz – Az. 411 C 233/15
Amtsgericht Koblenz – Az 161 C 2304/14
Amtsgericht Koblenz – Az. 152 C 1509/14
Amtsgericht Koblenz – Az. 152 C 2757/14
Amtsgericht Koblenz – Az. 152 C 3268/14
Amtsgericht Koblenz – Az. 152 C 58/14
Amtsgericht Koblenz – Az.161 C 2413/14
Amtsgericht Koblenz – Az 152 C 1290/14
Amtsgericht Koblenz – Az. 152 C 58/14
Amtsgericht Koblenz – Az. 161 C 81/15
Amtsgericht Koblenz – Az. 162 C 1322/14
Amtsgericht Koblenz – Az. 411 C 233/15
Amtsgericht Koblenz – Az. 412 C 1568/14
Amtsgericht Koblenz – Az. 152 C 3067/14
Landgericht Köln – Az. 14 S 18/14
Landgericht Köln – Az. 14 S 2/15
Landgericht Köln – Az. 14 T 1/15
Amtsgericht Köln – Az. 125 C 113/16
Amtsgericht Köln – Az. 125 C 245/15
Amtsgericht Köln – Az. 125 C 356/15
Amtsgericht Köln – Az. 125 C 39/15
Amtsgericht Köln – Az. 125 C 45/16
Amtsgericht Köln – Az. 137 C 243/15
Amtsgericht Köln – Az. 137 C 35/15
Amtsgericht Köln – Az. 137 C 81/15
Amtsgericht Köln – Az. 148 C 175/15
Amtsgericht Köln – Az. 148 C 178/15
Amtsgericht Köln – Az. 148 C 191/15
Amtsgericht Köln – Az. 148 C 240/15
Amtsgericht Köln – Az. 148 C 26220/15
Amtsgericht Köln – Az. 148 C 284/15
Amtsgericht Köln – Az. 148 C 44/15
Amtsgericht Köln – Az. 148 C 481/15
Amtsgericht Köln – Az. 148 C 490/15
Amtsgericht Köln – Az. 148 C 59/16
Amtsgericht Köln – Az. 125 C 282/14
Amtsgericht Köln – Az. 137 C 10/15
Amtsgericht Köln – Az. 137 C 323/14
Amtsgericht Köln – Az. 148 C 121/14
Amtsgericht Köln – Az. 148 C 122/14
Amtsgericht Köln – Az. 148 C 271/14
Amtsgericht Köln – Az.125 C 282/14
Amtsgericht Köln– Az.125 C 644/14
Amtsgericht Köln – Az. 137 C 3/15
Amtsgericht Köln – Az. 137 C 697/14
Amtsgericht Köln – Az. 148 C 122/14
Amtsgericht Köln – Az. 148 C 263/14
Amtsgericht Köln – Az. 148 C 312/14
Amtsgericht Köln – Az. 148 C 62/14
Amtsgericht Konstanz – Az. 4 C 280/15
Amtsgericht Künzelsau – Az. 1 C 294/15
Amtsgericht Lahr – Az. 2 C 238/14
Amtsgericht Lahr – Az. 5 C 175/14
Amtsgericht Landshut – Az. 1 C 200/15
Amtsgericht Landshut – Az. 1 C 2148/14
Amtsgericht Landshut – Az. 1 C 482/16
Amtsgericht Landshut – Az. 1 C 954/15
Amtsgericht Landshut – Az. 10 C 1074/15
Amtsgericht Landshut – Az. 10 C 1197/15
Amtsgericht Landshut – Az. 10 C 1476/15
Amtsgericht Landshut – Az. 10 C 1773/15
Amtsgericht Landshut – Az. 4 C 580/15
Amtsgericht Landshut – Az. 4 C 902/15
|Amtsgericht Landshut – Az. 10 C 1733/14
Amtsgericht Landshut – Az. 10 C 838/14
Amtsgericht Landshut – Az. 4 C 1570/15
Amtsgericht Landshut– Az. 10 C 1296/15
Amtsgericht Landshut – Az. 1 C 200/15
Amtsgericht Landshut – Az. 1 C 62/15
Amtsgericht Lebach – Az. 13 C 4/15 (10)

Das Amtsgericht Leipzig ist aufgrund seiner Spezialzuständigkeit
in Urheberrechtsstreitigkeiten für alle Gerichtsbezirke
des Bundeslandes Sachsen zuständig.
Landgericht Leipzig – Az. 05 S 627/15
Landgericht Leipzig – Az. 5 S 161/15
Landgericht Leipzig – Az. 5 T 865/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 1461/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 1753/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 3404/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 35/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 4532/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 4533/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 5297/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 5462/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 5638/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 5800/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 6002/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 6003/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 6520/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 986/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 103 C 5642/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 103 C 6454/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 104 C 6088/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 105 C 1070/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 105 C 4921/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 106 C 5867/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 106 C 774/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 106 C 9474/14
Amtsgericht Leipzig – Az. 107 C 7920/14
Amtsgericht Leipzig – Az. 107 C 855/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 108 C 277/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 109 C 5745/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 110 C 5117/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 110 C 5554/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 111 C 4749/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 113 C 6193/16
Amtsgericht Leipzig – Az. 114 C 2100/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 114 C 2427/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 114 C 9545/14
Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 2428/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 5635/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 5635/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 5750/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 5987/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 117 C 1345/16
Amtsgericht Leipzig – Az. 117 C 5122/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 117 C 5636/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 117 C 7060/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 118 C 4857/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 118 C 4857/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 118 C 5637/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 118 C 6001/15
Amtsgericht Leipzig – Az..102 C 1750/15
Amtsgericht Leipzig – Az.102 C 3470/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 1462/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 153/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 216/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 38/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 4716/14
Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 9793/13
Amtsgericht Leipzig – Az. 103 C 217/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 103 C 6569/14
Amtsgericht Leipzig – Az. 105 C 6582/14
Amtsgericht Leipzig – Az. 106 C 9263/14
Amtsgericht Leipzig – Az. 107 C 855/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 108 C 277/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 108 C 6193/14
Amtsgericht Leipzig – Az. 108 C 6194/14
Amtsgericht Leipzig – Az. 108 C 6632/14
Amtsgericht Leipzig – Az. 108 C 7777/14
Amtsgericht Leipzig – Az. 110 C 6654/14
Amtsgericht Leipzig – Az. 111 C 6816/14
Amtsgericht Leipzig – Az. 113 C 6991/14
Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 150/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 2428/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 6036/14
Amtsgericht Leipzig – Az.106 C 6180/14
Amtsgericht Leipzig – Az.106 C 6616/14
Amtsgericht Leipzig – Az.108 C 6194/14
Amtsgericht Leipzig– Az. 106 C 1318/15
Amtsgericht Leipzig – Az. 102 C 3994/14
Amtsgericht Leipzig – Az. 106 C 9434/14
Amtsgericht Leipzig – Az. 110 C 7155/14
Amtsgericht Leipzig – Az. 115 C 9233/14
Amtsgericht Leipzig – Az. 106 C 6338/14
Amtsgericht Leipzig – Az. 107 C 7920/14

Amtsgericht Leonberg – Az. 8 C 344/14
Amtsgericht Leutkirch – Az. 2 C 25/15
Amtsgericht Lübeck – Az. 10 C 37/15
Amtsgericht Lübeck – Az. 20 C 1/15
Amtsgericht Lübeck – Az. 20 C 9/16
Amtsgericht Ludwigsburg – Az. 1 C 789/15
Amtsgericht Ludwigsburg – Az. 9 C 2710/15
Amtsgericht Magdeburg – Az. 160 C 3370/15 (160)
Amtsgericht Magdeburg – Az. 160 C 3370/15 (160)
Amtsgericht Magdeburg – Az. 123 C 2511/14 (123)
Amtsgericht Mannheim – Az. 6 C 122/15
Amtsgericht Mannheim – Az. 6 C 8/15
Amtsgericht Mannheim – Az. 6 C 92/15
Amtsgericht Maulbronn– Az. 2 C 696/14
Amtsgericht Memmingen – Az. 12 C 429/15
Amtsgericht Memmingen – Az. 13 C 553/15
Amtsgericht Memmingen – Az. 22 C 1447/15
Amtsgericht Memmingen – Az. 11 C 35/15
Amtsgericht Memmingen – Az. 22 C 735/14
Amtsgericht Merzing – Az. 32 C 189/15
Landgericht München I – Az. 21 S 1401/15
Landgericht München I – Az. 21 S 5929/15
Landgericht München I – Az. 21 S 2043/15
Landgericht München I – Az. 21 S 28251/13
Landgericht München I – Az. 21 S 7560/14
Landgericht München I – Az. 21 S 25383/13
Landgericht München I – Az. 21 S 10340/14
Landgericht München I – Az. 21 S 11700/14
Landgericht München I – Az. 21 S 12683/14
Landgericht München I – Az. 21 S 21719/14
Landgericht München I – Az. 21 S 4381/14
Landgericht München I – Az. 21 S 1459/14
Landgericht München I – Az. 21 S 22103/13
Landgericht München I – Az. 21 S 26548/13
Landgericht München I – Az. 21 S 7101/14
Landgericht München I – Az. 21 S 23210/13
Amtsgericht München – Az. 105 C 5685/15
Amtsgericht München – Az. 111 C 16930/15
Amtsgericht München – Az. 111 C 17227/15
Amtsgericht München – Az. 111 C 24155/13
Amtsgericht München – Az. 112 C 1941/15
Amtsgericht München – Az. 113 C 24161/13
Amtsgericht München – Az. 114 C 24166/13
Amtsgericht München – Az. 114 C 256/15
Amtsgericht München – Az. 114 C 3542/15
Amtsgericht München – Az. 122 C 23499/13
Amtsgericht München – Az. 122 C 23877/13
Amtsgericht München – Az. 122 C 5700/16
Amtsgericht München – Az. 132 C 21035/15
Amtsgericht München – Az. 132 C 23875/13
Amtsgericht München – Az. 133 C 17580/15
Amtsgericht München – Az. 142 C 17582/15
Amtsgericht München – Az. 154 C 22514/15
Amtsgericht München – Az. 155 C 12521/13
Amtsgericht München – Az. 155 C 12772/13
Amtsgericht München – Az. 155 C 14317/15
Amtsgericht München – Az. 155 C 14318/15
Amtsgericht München – Az. 155 C 14318/15
Amtsgericht München – Az. 155 C 4801/16
Amtsgericht München – Az. 155 C 6034/15
Amtsgericht München – Az. 158 C 8043/15
Amtsgericht München – Az. 171 C 17938/15
Amtsgericht München – Az. 172 C 11541/13
Amtsgericht München – Az. 172 C 21946/15
Amtsgericht München – Az. 173 C 16755/15
Amtsgericht München – Az. 173 C 6902/15
Amtsgericht München – Az. 182 C 15331/15
Amtsgericht München – Az. 182 C 15332/15
Amtsgericht München – Az. 182 C 5808/16
Amtsgericht München – Az. 191 C 17662/15
Amtsgericht München – Az. 191 C 24464/13
Amtsgericht München – Az. 212 C 2307/15
Amtsgericht München – Az. 212 C 2308/15
Amtsgericht München – Az. 212 C 24468/13
Amtsgericht München – Az. 224 C 21729/15
Amtsgericht München – Az. 231 C 24491/13
Amtsgericht München – Az. 233 C 1246/15
Amtsgericht München – Az. 233 C 1247/15
Amtsgericht München – Az. 233 C 1249/15
Amtsgericht München – Az. 233 C 27908/14
Amtsgericht München – Az. 242 C 13831/15
Amtsgericht München – Az. 243 C 10313/15
Amtsgericht München – Az. 243 C 24505/13
Amtsgericht München – Az. 244 C 10314/15
Amtsgericht München – Az. 244 C 16570/15
Amtsgericht München – Az. 244 C 26648/13
Amtsgericht München – Az. 251 C 21758/15
Amtsgericht München – Az. 251 C 24515/13
Amtsgericht München – Az. 261 C 24101/13
Amtsgericht München – Az. 261 C 4664/16
Amtsgericht München – Az. 261 C 5250/16
Amtsgericht München – Az. 262 C 21820/14
Amtsgericht München – Az. 271 C 9691/15
Amtsgericht München – Az. 274 C 20965/15
Amtsgericht München – Az. 275 C 10371/15
Amtsgericht München – Az. 275 C 25238/15
Amtsgericht München – Az. 281 C 12777/15
Amtsgericht München – Az. 281 C 5376/15
Amtsgericht München – Az. 281 C 9107/15
Amtsgericht München – Az. 281 C 9108/15
Amtsgericht München – Az. 282 C 5379/15
Amtsgericht München – Az. 283 C 30268/14
Amtsgericht München – Az. 111 C 17743/14
Amtsgericht München – Az. 114 C 792/15
Amtsgericht München – Az. 158 C 25768/13
Amtsgericht München – Az. 159 C 26085/14
Amtsgericht München – Az. 171 C 24217/13
Amtsgericht München – Az. 174 C 26033/13
Amtsgericht München – Az. 174 C 26033/13
Amtsgericht München – Az. 222 C 24046/13
Amtsgericht München – Az. 243 C 24363/13
Amtsgericht München – Az. 251 C 26394/13
Amtsgericht München – Az. 261 C 23804/13
Amtsgericht München – Az. 262 C 23085/13
Amtsgericht München – Az. 283 C 240/15
Amtsgericht München – Az.158 C 26266/13
Amtsgericht München – Az.173 C 22251/15
Amtsgericht München – Az. 171 C 22117/13
Amtsgericht München – Az. 283 C 23844/13
Amtsgericht München – 231 C 23775/13
Amtsgericht Münsingen – Az. 2 C 174/14
Amtsgericht Nagold – Az. 3 C 15/15
Amtsgericht Nagold – Az. 3 C 212/14
Amtsgericht Neresheim – Az. 1 C 58/15
Amtsgericht Neumünster – Az. 35 C 1785/15
Amtsgericht Neumünster – Az. 35 C 982/15
Landgericht Nürnberg–Fürth – Az. 3 S 2137/15
Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 134/15
Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 2172/15
Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 3987/15
Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 5452/15
Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 7469/15
Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 8/15
Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 9565/15
Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 1408/16
Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 161/15
Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 1925/15
Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 4860/15
Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 5185/15
Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 6068/15
Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 910/15
Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 9567/15
Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 1239/16
Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 433/15
Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 9490/15
Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 6170/14
Amtsgericht Nürnberg – Az. 238 C 9282/15
Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 5830/14
Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 6476/14
Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 910/15
Amtsgericht Nürnberg – Az. 27 C 9756/14
Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 1647/15
Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 1647/15
Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 3304/15
Amtsgericht Nürnberg – Az. 32 C 4171/14
Amtsgericht Nürnberg– Az. 27 C 4161/14
Amtsgericht Nürtingen – Az. 10 C 1647/14
Amtsgericht Nürtingen – Az. 10 C 2031/15
Amtsgericht Oberkirch – Az. 1 C 12/15
Amtsgericht Oberndorf – Az. 2 C 250/15
Amtsgericht Oldenburg – Az. 1 C 1066/15 (XX)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 1 C 1153/15
Amtsgericht Oldenburg – Az. 1 C 1297/15 (XX)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4075/15 (IV)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4157/15 (IV)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4222/15 (IV)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4256/15 (IV)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4256/15 (IV)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4346/15 (IV)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4433/15 (IV)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4433/15 (IV)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4446/15 (IV)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4449/15 (IV)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4471/15 (IV)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4472/15 (IV)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4480/15 (IV)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4482/15 (IV)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4488/15 (IV)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 4 C 4602/14 (IV)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 8 C 8025/16 (XXVII)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 8 C 8105/15 (XXVII)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 8 C 8143/15 (XXVII)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 8 C 8176/15 (XXVII)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 8 C 8194/15
Amtsgericht Oldenburg – Az. 8 C 8321/15 (XXVII)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 1 C 1625/14 (XX)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 8 C 8271/14 (XXVII)
Amtsgericht Oldenburg – Az. 1 C 1420/14 (XX)
Amtsgericht Oldenburg, Az. 1 C 1056/15 (XX)
Amtsgericht Passau – Az. 13 C 1518/15
Amtsgericht Pforzheim – Az. 5 C 27/15
Amtsgericht Pinneberg – Az. 63 C 58/15
Amtsgericht Pinneberg – Az. 74 C 23/16
Landgericht Potsdam – Az. 2 S 23/15
Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 110/15
Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 156/15
Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 20/15
Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 251/15
Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 284/14
Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 59/15
Amtsgericht Potsdam – Az. 37 C 122/15
Amtsgericht Potsdam – Az. 37 C 173/15
Amtsgericht Potsdam – Az. 37 C 19/16
Amtsgericht Potsdam – Az. 37 C 276/15
Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 241/14
Amtsgericht Potsdam – Az. 37 C 457/14
Amtsgericht Potsdam – Az. 20 C 479/14
Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 240/14
Amtsgericht Potsdam – Az. 21 C 554/14
Amtsgericht Rastatt – Az. 2 C 1/15
Amtsgericht Ravensburg– Az. 13 C 711/15
Amtsgericht Ravensburg – Az. 5 C 80/14
Amtsgericht Regensburg – Az. 3 C 184/15
Amtsgericht Regensburg – Az. 3 C 2279/15
Amtsgericht Regensburg – Az. 3 C 494/16
Amtsgericht Regensburg – Az. 3 C 61/15
Amtsgericht Regensburg – Az. 3 C 286/15
Amtsgericht Reinbek – Az. 17 C 115/15
Amtsgericht Reinbek – Az. 17 C 115/15
Amtsgericht Reutlingen – Az. 3 C 911/15
Amtsgericht Reutlingen – Az. 3 C 911/15
Amtsgericht Reutlingen – Az. 5 C 841/15
Amtsgericht Rostock – Az. 48 C 24/15
Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 14/15
Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 30/15
Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 34/15
Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 34/16
Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 4/15
Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 617/14
Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 14/15
Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 3/15
Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 528/14
Amtsgericht Rostock – Az. 49 C 618/14
Amtsgericht Saarbrücken – Az. 121 C 260/15
Amtsgericht Saarbrücken – Az. 121 C 302/15 (09)
Amtsgericht Saarbrücken – Az. 121 C 316/15 (09)
Amtsgericht Saarlouis – Az. 29 C 1113/15 (16)
Amtsgericht Sankt Wendel – Az. 4 C 526/15
Amtsgericht Schwäbisch Gmünd – Az. 5 C 496/15
Amtsgericht Schwäbisch Gmünd – Az. 5 C 534/15
Amtsgericht Schwarzenbeck – Az. 2 C 573/15
Amtsgericht Schweinfurt – Az. 3 C 577/15
Amtsgericht Schweinfurt – Az. 3 C 1337/14
Amtsgericht Schweinfurt – Az. 3 C 663/14
Amtsgericht Schweinfurt – Az. 3 C 1337/14
Amtsgericht Sigmaringen – Az. 2 C 185/15
Amtsgericht Sigmaringen – Az. 2 C 43/15
Amtsgericht Singen – Az. 10 C 57/15
Amtsgericht Sinsheim – Az. 3 C 134/14
Amtsgericht St. Wendel – Az. 13 C 533/15 (05)
Landgericht Stuttgart – Az. 17 O 329/14
Landgericht Stuttgart – Az.17 O 468/14
Landgericht Stuttgart – Az. 17 O 329/14
Amtsgericht Stuttgart – Az. 18 C 949/15
Amtsgericht Stuttgart – Az. 14 C 3951/14
Amtsgericht Stuttgart – Az. 18 C 949/15
Amtsgericht Stuttgart–Bad Cannstatt – Az. 2 C 2992/15
Amtsgericht Titisee–Neustadt – Az. 12 C 158/14
Amtsgericht Traunstein – Az. 311 C 1223/14
Amtsgericht Traunstein – Az. 311 C 280/16
Amtsgericht Traunstein – Az. 311 C 394/15
Amtsgericht Traunstein – Az. 311 C 454/15
Amtsgericht Traunstein – Az. 314 C 697/15
Amtsgericht Traunstein – Az. 319 C 538/15
Amtsgericht Traunstein – Az. 312 C 771/15
Amtsgericht Traunstein – Az. 314 C 159/15
Amtsgericht Traunstein – Az. 314 C 522/15
Amtsgericht Traunstein – Az. 319 C 887/14
Amtsgericht Traunstein – AZ. 319 C 930/14
Amtsgericht Traunstein– Az. 319 C 1377/14
Amtsgericht Traunstein – Az. 312 C 595/14
Amtsgericht Vaihingen – Az. 1 C 60/15
Amtsgericht Waiblingen – Az. 8 C 693/15
Amtsgericht Waiblingen – Az. 7 C 620/15
Amtsgericht Waiblingen – Az. 9 C 1992/14
Amtsgericht Waldshut –Tiengen – Az. 7 C 326/14
Amtsgericht Wangen im Allgäu – Az. 4 C 30/15
Amtsgericht Wangen – Az. 4 C 30/15
Amtsgericht Weiden – Az.1 C 225/14
Amtsgericht Weiden – Az. 1 C 733/14
Amtsgericht Würzburg – Az. 16 C 64/15
Amtsgericht Würzburg – Az. 15 C 1913/14
[/col]



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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WeWeALi
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5392 Beitrag von WeWeALi » Samstag 9. Juli 2016, 10:12

Hallo Community,
ich beziehe mich auf #5356, weil es leider weitergeht. Ich erhielt einen Mahnbescheid und bin ziemlich geplättet. Irgendwie hofft man ja doch immer, dass die Verjährung greift.
Im Mahnbescheid steht, dass ich zwei Wochen Zeit habe, einen Widerspruch einzulegen oder zu bezahlen. Ich will nicht bezahlen.
Wer kann mir bitte helfen und sagen, wie ich mich jetzt weiter verhalten soll?
Viele Grüße,
WeWeALi

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5393 Beitrag von Steffen » Samstag 9. Juli 2016, 11:21

[quoteemWeWeALi]Sie fordern mich auch auf, meine "ladungsfähige Anschrift" zu bestätigen. In der Tat bin ich zwischenzeitlich umgezogen und habe jetzt erst gelesen, dass es nach der Abgabe der UE, die ich im September 2013 verschickt habe, eine Meldepflicht gibt, falls man umzieht. Umgezogen bin ich im August 2014. Nun frage ich mich, ob ich jetzt wirklich meine Adresse bestätigen muss, oder es einfach laufen lassen soll.
In obigem Zitat sagt ja Steffen, es wäre besser, den Brief nicht zurück zu schicken, ich bin mir aber nicht sicher, ob das auch auf meinen Fall zutrifft.
Ich habe mich ja zum Weg "nicht zahlen" entschieden und will nichts verkehrt machen.


WF hat dieses Schreiben an meine neue Adresse geschrieben, wie schon die üblichen zwei vorher (Ankündigungen). Du meinst ich kann davon ausgehen, dass der Abmahner bereits selbst recherchiert und meine Adresse gefunden hat. Ist die Aufforderung, die Adresse zu bestätigen ein Trick?
Und kann ich also davon ausgehen, dass ich nichts weiter zu tun habe?


Ich erhielt einen Mahnbescheid und bin ziemlich geplättet. Irgendwie hofft man ja doch immer, dass die Verjährung greift.
Im Mahnbescheid steht, dass ich zwei Wochen Zeit habe, einen Widerspruch einzulegen oder zu bezahlen. Ich will nicht bezahlen.
Wer kann mir bitte helfen und sagen, wie ich mich jetzt weiter verhalten soll?[/quoteem]



Hallo @WeWeALi,

verstehe ich nicht, ich denke es sind nur billige Tricks von denen!?

1ööüüää1

O.K.


AW3P - allgemeine - Zusammenfassung

Erhält man ein Abmahnschreiben, wurde
a) durch eine beauftragte Logfirma ein Rechtsverstoß in einer Tauschbörse festgestellt, dokumentiert und weitergeleitet (P2P-IP)
b) durch den beauftragten Anwalt wird am Provider-zuständigen Landgericht ein Antrag gestellt, das der Provider die P2P-IP zuordnet und mitteilt (§ 101 IX UrhG)

Es besteht jetzt die tatsächliche Vermutung, dass
a) der Rechtsverstoß über den Anschluss aus ging
b) der Anschlussinhaber erst einmal verantwortlich gemacht werden kann

Daraus resultiert eine Erklärungspflicht des Abgemahnten, um sich aus der möglichen Haftung zu befreien. Entweder außergerichtlich (bitte mit Anwalt), oder gerichtlich (dito).

Der Abmahner kann diese Ansprüche und Forderungen außergerichtlich /gerichtlich geltend machen - innerhalb - der gesetzlichen Verjährungsfristen (§ 102 UrhG).
a) außergerichtlich:
- Abmahnung, weitere Schreiben (ugs. Bettelbriefe)
b) gerichtlich:
aa) bei Nichtabgabe der UVE:
- EV, Unterlassungsklage (Landgericht)
bb) bei Abgabe einer mod. UE + Verweigerung der Zahlung:
- Mahnverfahren
- Leistungsklage (Amtsgericht)


Und dies ist für jeden die allgemein Ausgangslage. Natürlich möchte jeder Abgemahnte - wenn es denn möglich ist - die Forderungssumme nicht zahlen. Das ist verständlich.

Erhält man aber einen Mahnbescheid, befindet man sich in einem gerichtlichen Mahnverfahren. Jetzt ist erst einmal wichtig,
a) was ist ein Mahnverfahren
b) Beurteilung des MB (wichtig: Fristen!); wie kann ich regieren - mit welchen Kosten und Risiken; Beurteilung des Falls (Werdegang, Beweise usw.)
Bild
c) meine Reaktion

Und es ist immer der gleiche (Gedanken-)Prozess, egal ob man ein Schreiben des Abmahners, oder dass eines Gerichts erhält (siehe Spoiler).



Ich habe einen Mahnbescheid erhalten - was nun?

a) Beurteilung des Antragstellers
- Thread durchforsten nach eventuell veröffentlichten Entscheidungen und diese lesen
- beauftrage ich einen Anwalt oder nicht oder erst, wenn die Ansprüche tatsächlich nach meinen eingelegten Widerspruch begründet werden (Klage im Mahnverfahren)
b) Anerkennung und Zahlung - Rechtsstreit beendet
c) Widerspruch
aa) insgesamt - empfehlenswert (Chance einer Anspruchsbegründung: 50:50)
bb) zu einem Teil - nicht empfehlenswert, da zum nicht widersprochenen Teil sofort ein VB erlassen werden kann
d) nach eingelegten Widerspruch
aa) es passiert nichts - hierauf würde ich persönlich keine Garantie ausstellen
bb) werden die Ansprüche begründet - sofort -:
- anerkennen
oder
- Anwalt beauftragen und sich aktiv verteidigen
oder
- außergerichtlicher Privatvergleich

Mehr ist es nicht, da immer der gleiche (Gedanken-)Prozess.



Ich will nicht bezahlen. Wer kann mir bitte helfen und sagen, wie ich mich jetzt weiter verhalten soll?

Natürlich ist dies menschlich verständlich. Punkt. Nur - lassen wir die unerlaubte Rechtsberatung beiseite - kann dir doch kein Forum (es gibt nur noch zwei relevante) sagen: "Du musst jetzt dies oder das machen!"

Man müsste erst einmal den konkreten Fall kennen
a) wie war es zu den Logs am Anschluss
b) Ablauf der Abmahnung und Inhalt der Schreiben von Abmahnung bis Mahnbescheid

Nicht, was Du im Forum schreibst - sondern konkret alles, ohne wenn und aber.

Natürlich könnt eich jetzt auch schreiben: "die Dubiosesten der Dubiosen klagen sowieso nicht." Dann würde ich mir zufrieden auf meine Schenkel klatschen und meinen PC ausschalten, da ich meinen Tages-Post lieferte.


Beispiel: Deutsche Fußball-Manschaft bei der EM 2016

Wir sind als Weltmeister, haben den weltbesten Trainer, waren die weltbeste Mannschaft im Turnier, sind die weltbeste Mannschaft, mit dem Welttorhüter, dem weltbesten Abwehrstrategen Boateng, der weltbesten Grätsche durch Höwedes gegen Giroud, dem weltbesten emsig ackerten (torlosen) Stürmer Müller usw. usf. - natürlich unverdient - ausgeschieden, weil ...
... weil die Schiedsrichter gegen uns waren, im Halbfinale ein italienischer Schiedsrichter pfiff, Hummels Sperre keine war, wir kein Glück hatten, zu viele Verletze usw. usf.

oder einfach, weil die Antwort einfach ist, wurde nicht das Einmaleins des Fußballs umgesetzt,was man schon im Hinterhof lernt:

"Das Runde muss in das Eckige."
Josef "Sepp" Herberger (* 28. 05. 1897 - Mannheim-Waldhof, † 28. 04. 1977 - Weinheim-Hohensachsen; deutscher Fußball-Trainer. Von 1936 bis 1942 und von 1950 bis 1964 war er für die deutsche Fußballnationalmannschaft verantwortlich)


Und genau so ist es hier. Man kann sagen und einschätzen, was man will, werden nach eingelegten Widerspruch die Ansprüche begründet und Du wirst verklagt, interessiert es niemand, ob Du nicht zahlen willst. Dann zählt nur, hast Du die besseren beweisbaren Argumente.


Summa sumarum:

Es kann dir niemand im Forum sagen, was Du machen sollst. Es ist Deine Entscheidung, dein Geld, deine Risiken.



VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5394 Beitrag von WeWeALi » Samstag 9. Juli 2016, 11:45

Hallo Steffen,
danke für Deine schnelle Antwort. Danke für Deine Erläuterungen und Hinweise.
Wenn ich Dich richtig verstehe habe ich zu jeder Zeit, so auch jetzt noch, die Möglichkeit selbst zu entscheiden, wie es weitergehen soll. Alles klar.
Du schreibst: - beauftrage ich einen Anwalt oder nicht erst, wenn die Ansprüche tatsächlich nach meinen eingelegten Widerspruch begründet werden (Klage im Mahnverfahren). Dahin zielte meine Frage.
und weiter: aa) insgesamt - empfehlenswert (Chance einer Anspruchsbegründung: 50:50).
Wenn ich also den Widerspruch abgeschickt habe (ich brauche ja offensichtlich nur ein Kreuz an der richtigen Stelle zu machen) werde ich entweder keine Post mehr erhalten (vermutlich ein ziemlich unwahrscheinlicher Fall) oder wieder Post kriegen, in der dann die Anspruchsbegründung steht. Damit müsste ich dann am besten zum RA gehen, oder? Danke für Deine weitere Hilfe,

Weweali

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5395 Beitrag von Steffen » Samstag 9. Juli 2016, 11:58

Hallo @WeWeALi,

das Wichtigste jetzt - die Fristen zu beachten. Siehe MB (Widerspruch 2 Wochen mit Zustellung, ansonsten droht ein VB). Zum Widerspruch braucht man erst einmal keine Anwalt (außer Du willst anerkennen oder dich außergerichtlich vergleichen - das geht aber auch ohne).

Mit Anspruchsbegründung beauftragt man einen Anwalt, wenn man sich aktiv verteidigen will. Ansonsten erkennt man an oder versucht einen außergerichtlichen Privatvergleich (ca. 700,- € Vergleich + separat 300,- - 400,- € Verfahrenskosten).

Ob DU - keine - (Gerichts-)Post nach dem Widerspruch erhältst, da muss Du schon den Antragsteller fragen. Geh aber davon aus, die Chancen liegen bei 50:50. Und man sollte immer von der schlechtesten Möglichkeit ausgehen.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5396 Beitrag von WeWeALi » Samstag 9. Juli 2016, 12:59

Okay, danke Steffen.
Dann schicke ich jetzt erstmal den MB angekreuzt zurück und warte ab.
Ich wünsche Dir noch ein schönes Wochenende.

WeWeALi

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5397 Beitrag von WeWeALi » Samstag 9. Juli 2016, 15:24

Hallo Steffen,

da ist doch noch mal eine Frage aufgetaucht. Wenn ich widerspreche, obwohl ich auf keinen Fall vor Gericht ziehen will, was vermutlich auf einen Vergleich hinauslaufen würde, ist es dann sinnvoll noch zu widersprechen oder treibt das nur die Kosten in die Höhe?
Wäre es jetzt der geeignetere Zeitpunkt, um einen Vergleich anzustreben oder muss ich auf jeden Fall widersprechen, um anschließend den Vergleich anzustreben, also nicht vorm Kadi zu landen?

Weweali

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5398 Beitrag von Steffen » Samstag 9. Juli 2016, 16:57

Wenn man sich trotz Erhalt eines MB außergerichtlich vergleichen möchte,
a) mit Widerspruch - insgesamt - sofort (ca. 700,-* + 150,- €)
b) wartet man nach eingelegten Widerspruch bis Anspruchsbegründung (ca. 6 Monate; ca 700,-* + 400,- €)

Warum? Viele wollen sich schriftlich vergleichen und schicken diesen auf den letzten Drücker ab. Um einen VB abzuwenden, sollte man trotzdem widersprechen.

VG Steffen



* vom Verhandlungsgeschick abhängig!

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5399 Beitrag von WeWeALi » Samstag 9. Juli 2016, 17:31

Okay, danke Steffen.
Dann verfahre ich so, wie angedacht und schicke den MB los. Mal sehen was passiert. Wenn ich richtig verstehe behalte ich alle Optionen .
Nochmals ein schönes Wochenende,

W.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5400 Beitrag von Steffen » Samstag 9. Juli 2016, 18:18

und schicke den MB los.
Lieber den angekreuzten Widerspruch. 1ööüüää1


VG Steffen

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