Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Bei uns das gleiche ca. 60,-€
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hehe
59,85 Bitte immer Exakt bleiben.
59,85 Bitte immer Exakt bleiben.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
...ein weiterer Lichtblick... http://www.pcwelt.de/news/Stoererhaftun ... 86&pm_ln=8
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcon's neustes Schreiben 04/2016:
Vergleich: Fehlerbeseitigung - reiner Tisch!
18:45 Uhr
In dem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH zum wiederholten Male einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich vor.
Musterschreiben:
Zum Lesen Thumbnail anklicken!
Inhalt:
Mögliche Reaktion:
Nun kann ich persönlich nicht einschätzen, ob einem Betroffenen der Inkassoauftrag wirklich und dauerhaft beschäftigt, insbesondere wenn die anhaltenden Androhungen von gerichtlichen Durchsetzung der vermeintlich gerichtssicheren Forderungen dann dennoch nicht erfolgt.
Man sollte dieses Schreiben zur Kenntnis nehmen, es abheften und sich auf die kommende kurze Arbeitswoche freuen.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Steffen Heintsch für AW3P
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
5 Punkte Vergleich
23:58 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH Betroffenen, die ehemals der DigiRigths Administration GmbH abgemahnt wurden, einen "5 Punkte Vergleich" vor.
Musterschreiben
Seite 1:
Seite 2:
Inhalt
Auf Seite 1 wird der Sachverhalt aus Sicht der Debcon GmbH geschildert und in Vollmacht der Auftraggeberin ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der auf Seite 2 in fünf möglichen Varianten dargelegt wird. Bei Nichtannahme würde man sich auf weitere Möglichkeiten, wie einer gerichtlichen Auseinandersetzung, entscheiden.
Empfehlung
1. Wer unbedingt zahlen will, kann sich für eine Variante entscheiden.
2. Man widerspricht formell.
Muster Widerspruch
Beachte:
Ich werde keine Fragen bezüglich: "Muss ich wirklich einen erneuten Widerspruch einlegen, ich habe doch schon einmal "... "Ist ein erneuter Widerspruch überhaupt notwenig, weckt man nicht schlafende Hunde" usw. usf. beantworten. Auch nicht zum Inhalt des Muster Widerspruchs.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
00:10 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz unterbreitet die Debcon GmbH einem anwaltlich vertretenden Betroffenen ein Vergleichsangebot.
Musterschreiben
-----------------
Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Betroffener ohne Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
Musterschreiben
oder
Inhalt
Natürlich kann dieses Schreiben nur in diesem einem Einzelfall versendet worden sein. Obwohl RA Jan Gerth (33813 Oerlinghausen) auch von so einem ähnlichen Schreiben berichtet. Trotzdem möchte ich es veröffentlichen, da ein öffentliches Interesse besteht; keine Empfehlung aussprechen, dies wird der entsprechende Anwalt schon tun; aber auf einige Dinge aufmerksam machen, die mir persönlich auffielen.
1. Vergleichsangebot
Hauptforderung:
Gesamt: 1.388,98 EUR
Diese Summe würde sich zusammensetzen aus,
Vergleichsangebot:
Auszug Debcon-Schreiben:
AW3P:
2. § 102 Satz 2 UrhG
Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:
"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14",
weiterempfehlen. Deshalb werde ich auf eine Erläuterung der Verjährungsfristen bei Filesharing nicht näher eingehen. Nur soviel:
Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
Auszug Debcon-Schreiben:
Weiter möchte ich mich dazu nicht äußern. Abheften und gut. Punkt.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Antwort auf Einrede der Verjährung
15:10 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz antwortet die Debcon GmbH auf die Einrede der Verjährung.
Musterschreiben
Inhalt
Im Weiteren erläutert der Debcon GmbH erneut ihre Rechtsauffassung zur Verjährung von bestimmten Ansprüchen aus einer Abmahnung.
Was gilt?
Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:
"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14",
weiterempfehlen.
Kurz und knapp
Die Abmahnkosten (Unterlassung, Rechtsverfolgung, Schadensersatz) verjähren - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a III UrhG) - in drei Jahren (§ 195 BGB). Es können sich aber Unterschiede in der Höchstfrist ergeben. Insofern gibt es gewisse Unterschiede, weil der SE-Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., §199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a III UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.
Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
Dabei zitiert es ja Debcon selbst.
Empfehlung
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Steffen Heintsch für AW3P
Debcon's neustes Schreiben 01/2016 für die "RGF Filmvertrieb UG":
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Gläubigerin: RGF Filmvertrieb UG
Unser Zeichen: Rxxxxx
...............
Debcon's Schreiben 12/2015:
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben
im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG"
...............
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben hinsichtlich abgetretener Forderungen der "Ephodos GmbH", vormals "Saferpayment AG" / "Cupido Entertainment AG"
...............
Debcon's erstes Schreiben 11/2015 für die Astragon Entertainment GmbH:
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Computerspiel / Titel: [Name]
...............
Debcon's neustes Schreiben 10/2015:
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bei den Schulden Ihrer Mandantschaft«
und/oder/bzw.
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bzgl. Ihrer Schulden«
Informativ - Letzte Schreiben:
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Vergleich: Fehlerbeseitigung - reiner Tisch!
18:45 Uhr
In dem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH zum wiederholten Male einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich vor.
Musterschreiben:
Zum Lesen Thumbnail anklicken!
Inhalt:
(...).........................................................DEBCON
[Aktenzeichen Debcon]
Debcon GmbH, Postfach 200118, 46223 Bottrop
[Empfänger]..............................................................................................Bottrop, den 29.04.2016
.............................................................................................................[Aktenzeichen Debcon]
................................................................................................................Bitte stets angeben
Ursprungsaktenzeichen: [Aktenzeichen]
Gesamtforderung: [Betrag] EUR
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wissen, dass Sie - wie auch uns - der berechtigte Inkassoauftrag immer wieder beschäftigt, wenn nicht sogar finanziell belastet.
Wir geben Ihnen heute mit anliegendem Vergleich die Gelegenheit, den Fehler der o.g. gerichtssicher protokolierten Urheberrechtsverletzung aus der Vergangenheit vergleichsweise zu bereinigen, unter Berücksichtigung einer so genannten anwendbaren Härtefallregelung den Rechtsstreit zu beenden und folglich ein für alle Mal reinen Tisch zu machen.
..................................................................................................
Vergleich zu [Bezeichnung]
Zwischen
[Empfänger]
und der
Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH, Raiffeisenstr. 23 in 46244 Bottrop
Herr/Frau [Name] zahlt bis zum [Name] einen Vergleichsbetrag von [Betrag] EUR.
Auf den Differenzbetrag von [Betrag] EUR wird bei pünktlicher Zahlung in voller Höhe verzichtet. Sämtliche wechselseitigen Ansprüche und angefallenen Kosten (Rechtsanwalt- und Gerichtskosten) sowie Zinsen, werden mit Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von [Betrag ] EUR abschließend und vollständig erledigt. Bei fristgerechter Zahlung und Rücksendung dieses, durch Sie ausgefüllte, Vergleichsdokument per Mail, Fax oder per Post, gilt das Angebot als angenommen und verbindlich vereinbart.
Datum: 29.04.2016...............................................................Datum: [Datum]
......[Debcon].......................................................................[Empfänger]
______________________.................................................._____________________
....Unterschrift..................................................................Unterschrift (...)
[Aktenzeichen Debcon]
Debcon GmbH, Postfach 200118, 46223 Bottrop
[Empfänger]..............................................................................................Bottrop, den 29.04.2016
.............................................................................................................[Aktenzeichen Debcon]
................................................................................................................Bitte stets angeben
Ursprungsaktenzeichen: [Aktenzeichen]
Gesamtforderung: [Betrag] EUR
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wissen, dass Sie - wie auch uns - der berechtigte Inkassoauftrag immer wieder beschäftigt, wenn nicht sogar finanziell belastet.
Wir geben Ihnen heute mit anliegendem Vergleich die Gelegenheit, den Fehler der o.g. gerichtssicher protokolierten Urheberrechtsverletzung aus der Vergangenheit vergleichsweise zu bereinigen, unter Berücksichtigung einer so genannten anwendbaren Härtefallregelung den Rechtsstreit zu beenden und folglich ein für alle Mal reinen Tisch zu machen.
..................................................................................................
Vergleich zu [Bezeichnung]
Zwischen
[Empfänger]
und der
Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH, Raiffeisenstr. 23 in 46244 Bottrop
Herr/Frau [Name] zahlt bis zum [Name] einen Vergleichsbetrag von [Betrag] EUR.
Auf den Differenzbetrag von [Betrag] EUR wird bei pünktlicher Zahlung in voller Höhe verzichtet. Sämtliche wechselseitigen Ansprüche und angefallenen Kosten (Rechtsanwalt- und Gerichtskosten) sowie Zinsen, werden mit Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von [Betrag ] EUR abschließend und vollständig erledigt. Bei fristgerechter Zahlung und Rücksendung dieses, durch Sie ausgefüllte, Vergleichsdokument per Mail, Fax oder per Post, gilt das Angebot als angenommen und verbindlich vereinbart.
Datum: 29.04.2016...............................................................Datum: [Datum]
......[Debcon].......................................................................[Empfänger]
______________________.................................................._____________________
....Unterschrift..................................................................Unterschrift (...)
Mögliche Reaktion:
Nun kann ich persönlich nicht einschätzen, ob einem Betroffenen der Inkassoauftrag wirklich und dauerhaft beschäftigt, insbesondere wenn die anhaltenden Androhungen von gerichtlichen Durchsetzung der vermeintlich gerichtssicheren Forderungen dann dennoch nicht erfolgt.
Man sollte dieses Schreiben zur Kenntnis nehmen, es abheften und sich auf die kommende kurze Arbeitswoche freuen.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Steffen Heintsch für AW3P
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
5 Punkte Vergleich
23:58 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH Betroffenen, die ehemals der DigiRigths Administration GmbH abgemahnt wurden, einen "5 Punkte Vergleich" vor.
Musterschreiben
Seite 1:
Seite 2:
Inhalt
Auf Seite 1 wird der Sachverhalt aus Sicht der Debcon GmbH geschildert und in Vollmacht der Auftraggeberin ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der auf Seite 2 in fünf möglichen Varianten dargelegt wird. Bei Nichtannahme würde man sich auf weitere Möglichkeiten, wie einer gerichtlichen Auseinandersetzung, entscheiden.
Empfehlung
1. Wer unbedingt zahlen will, kann sich für eine Variante entscheiden.
2. Man widerspricht formell.
Muster Widerspruch
- [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]
[Ort], den [Datum]
[Empfänger: Firmenname, Anschrift]
Widerspruch
Ihr Schreiben vom [Datum]
Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].
Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück.
Mit freundlichen Grüßen
__________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
Beachte:
- a) egal, ob man schon einmal gegenüber Debcon außergerichtlich Widerspruch einlegte.
b) immer im Doppelversand (1-mal per Mail, 1-mal per Einwurf Einschreiben)
c) wer keinen Widerspruch einlegen möchte - lässt es!
Ich werde keine Fragen bezüglich: "Muss ich wirklich einen erneuten Widerspruch einlegen, ich habe doch schon einmal "... "Ist ein erneuter Widerspruch überhaupt notwenig, weckt man nicht schlafende Hunde" usw. usf. beantworten. Auch nicht zum Inhalt des Muster Widerspruchs.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
00:10 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz unterbreitet die Debcon GmbH einem anwaltlich vertretenden Betroffenen ein Vergleichsangebot.
Musterschreiben
-----------------
Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Betroffener ohne Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
Musterschreiben
oder
Inhalt
Natürlich kann dieses Schreiben nur in diesem einem Einzelfall versendet worden sein. Obwohl RA Jan Gerth (33813 Oerlinghausen) auch von so einem ähnlichen Schreiben berichtet. Trotzdem möchte ich es veröffentlichen, da ein öffentliches Interesse besteht; keine Empfehlung aussprechen, dies wird der entsprechende Anwalt schon tun; aber auf einige Dinge aufmerksam machen, die mir persönlich auffielen.
1. Vergleichsangebot
Hauptforderung:
Gesamt: 1.388,98 EUR
Diese Summe würde sich zusammensetzen aus,
- Hauptforderung Abmahnung 1.000,00 EUR
- 280,98 EUR Verzugszinsen seit Abmahndatum,
- evtl. entstandener Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens i.H.v. 128,00 EUR
Vergleichsangebot:
Auszug Debcon-Schreiben:
- (...) den Anspruch auf Zahlung des Lizenzschadens nach angemessener Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR pauschal und vergleichsweise mit einer Zahlung von 250.00 EUR bis zum xx.02.2016 zu erledigen. (...)
AW3P:
- a) Vergleichbare Abmahnungen der Kanzlei NZGB aus dem Jahr 2010 enthielten ein pauschales Vergleichsangebot in Höhe von ca. 700,- EUR bis ca. 720,- EUR (variierte).
b) eingeklagt wurde im Jahr 2010 regelmäßig:
AG: 651,80 EUR (Gegenstandswert: 10.000,- EUR)
SE: 400,00 EUR +
__________________________________________
1.051,80 EUR
============
- 1. es gibt - keinen - Lizenzschaden in Höhe von 1.000,00 EUR, sondern maximal in Höhe von 400,00 EUR.
2. man sollte schon wissen, ob im Fall ein MB beantragt wurde. Ansonsten ist die Einrechnung der Kosten in Höhe von 128,00 EUR in die Hauptforderung bedenklich, wenn nämlich nicht.
2. § 102 Satz 2 UrhG
Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:
"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14",
weiterempfehlen. Deshalb werde ich auf eine Erläuterung der Verjährungsfristen bei Filesharing nicht näher eingehen. Nur soviel:
Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
- Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14:
(...) Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen über den Verweis in § 102 a UrhG in Höhe der Bereicherung immer auch als Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften, nämlich als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich). (...)
Auszug Debcon-Schreiben:
- (...) Nach Durchsicht des Forderungskontos wurde vonseiten Ihrer Mandantschaft nicht, oder nicht explizit glaubhaft dargelegt, dass diese durch die illegale Verbreitung des Werkes und Eingriff in das Verwertungsrecht weder etwas erspart noch etwas erlangt hat.
(...)
Sicherlich ist nicht unbekannt, dass dies von der deutschlandweiten Gerichtsbarkeit unterschiedlich geurteilt wird. Dennoch ist dies folgend davon abhängig, ob der Verletzer des Urheberrechts glaubhaft darlegen kann, dass er nichts erlangt oder erspart hat. (...)
Weiter möchte ich mich dazu nicht äußern. Abheften und gut. Punkt.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Antwort auf Einrede der Verjährung
15:10 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz antwortet die Debcon GmbH auf die Einrede der Verjährung.
- AW3P: Einrede der Verjährung (Auffassung, dass etwas Bestimmtes verjährt ist)
- einseitige Erklärung, dass eine Leistung/Forderung/Anspruch nicht erbracht wird, weil zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist.
- eine bestimmte Leistung/Forderung/Anspruch soll also nicht mehr erfüllt werden aufgrund einer abgelaufenen Frist.
- Der Schuldner/Betroffene hat dieses dauernde Leistungsverweigerungsrecht.
- Die Verjährung tritt jedoch nicht von Amts wegen in Kraft, sondern muss vom Schuldner/Betroffenen selbst geltend gemacht werden.
Musterschreiben
Inhalt
- 1. Einrede der Verjährung wurde zur Kenntnis genommen.
2. Ansprüche gesamt 1.667,00 EUR (1.157,00 EUR Rechtsverfolgung + 510,00 EUR Lizenzschädigung (= Schadensersatz) aus der vorgerichtlichen Abmahnung).
3. Auf den Kosten der Rechtsverfolgung wird aufgrund deren Verjährung bzw. Verwirkung verzichtet.
4. Lizenzschaden wird aufgrund der 10-jährigen Verjährungsfrist zzgl. Zinsen weiterhin bis zur gerichtlichen Geltendmachung eingefordert.
Im Weiteren erläutert der Debcon GmbH erneut ihre Rechtsauffassung zur Verjährung von bestimmten Ansprüchen aus einer Abmahnung.
- Auszug Schriftsatz Debcon:
(...) Für den jetzt geltend gemachten Anspruch sehen wir eine 10jährige Verjährung (Amtsgericht Itzehoe AZ: 92 C 64/14 vom 22.10.2014). Zuletzt wurde auch die bereits durch uns vor dem Amtsgericht Itzehoe vertretene und durch das Gericht bestätigte Rechtsansicht, dass das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2011 (dortiges Az. 1 ZR 175/10) auch - auf den Lizenzschadenersatzanspruch anwendbar ist, durch das Landgericht Berlin (dortiges Az. 15 S 29/14) in einem anderen Verfahren ebenso bestätigt. Bei der für Sie zuständigen Gerichtsbarkeit sehen wir für uns kein großes Prozessrisiko. (...)
Was gilt?
Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:
"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14",
weiterempfehlen.
Kurz und knapp
Die Abmahnkosten (Unterlassung, Rechtsverfolgung, Schadensersatz) verjähren - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a III UrhG) - in drei Jahren (§ 195 BGB). Es können sich aber Unterschiede in der Höchstfrist ergeben. Insofern gibt es gewisse Unterschiede, weil der SE-Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., §199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a III UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.
Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
Dabei zitiert es ja Debcon selbst.
- Landgericht Berlin, Urteil vom 31.03.2015, Az. 15 S 29/14
(...) Gründe
(...)
2.
a) Dass der der Forderung der Klägerin zugrundeliegende Rechtsverstoß - die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) des urheberrechtlich geschützten Werkes [Name] der Künstlergruppe [Name] über den Internetanschluss des Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin - von dem Beklagten täterschaftlich und schuldhaft begangen worden ist, stellt dieser nicht in Abrede.
b) Damit steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG und ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in der geltend gemachten Höhe auf Basis der Lizenzanalogie gegen den Beklagten zu. (...)
- Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14:
(...) Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen über den Verweis in § 102 a UrhG in Höhe der Bereicherung immer auch als Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften, nämlich als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich). (...)
Empfehlung
- Abheften und gut.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Steffen Heintsch für AW3P
! | Zum Anschauen auf 'Show' klicken! |
Debcon's neustes Schreiben 01/2016 für die "RGF Filmvertrieb UG":
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Gläubigerin: RGF Filmvertrieb UG
Unser Zeichen: Rxxxxx
...............
Debcon's Schreiben 12/2015:
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben
im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG"
...............
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben hinsichtlich abgetretener Forderungen der "Ephodos GmbH", vormals "Saferpayment AG" / "Cupido Entertainment AG"
...............
Debcon's erstes Schreiben 11/2015 für die Astragon Entertainment GmbH:
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Computerspiel / Titel: [Name]
...............
Debcon's neustes Schreiben 10/2015:
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bei den Schulden Ihrer Mandantschaft«
und/oder/bzw.
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bzgl. Ihrer Schulden«
Informativ - Letzte Schreiben:
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
__________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Dann bin ich ja mal sehr gespannt, ob die "tatsächliche Vermutung" gegen den Anschlussinhaber - nur weil der Anschluss auf ihn gemeldet ist - damit auch komplett unter den Tisch fällt und wie z.B. das jüngst diskutierte Urteil des LG Berlin da reinpassen soll. Oder der BGH denkt sich schon in 2 Tagen irgendeinen Sonderweg aus. Denkbar wäre etwa eine Trennung zwischen gewerblicher/öffentlicher und privater Nutzung z.B. in der Familie, da in letzterem Fall der Kreis möglicher Täter ziemlich klar zu umreißen sein dürfte. Der Abmahner hat ja keinerlei Kenntnis davon, um was für einen Anschluss es sich handelt und wie er genutzt wird. Aber sicherlich wird niemand auf diese immer noch Milch gebende Kuh verzichten wollen, sonst könnten Debcon & Co. sofort Insolvenz anmelden. Ich bleib mal skeptisch...
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Guten Tag
Bei mir auch angekommen ca.60 EUR.
Abheften und weiter schauen.
LG
Bei mir auch angekommen ca.60 EUR.
Abheften und weiter schauen.
LG
-
- Beiträge: 350
- Registriert: Donnerstag 24. September 2009, 17:59
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Wie immer mit dabei - 59,85 € ! Z.d.A. mit dem Schriebs und gut is'.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
RA Carsten Gulden
Quelle: Infodocc.info
Kanzlei GGR Rechtsanwälte
Jean-Pierre-Jungels-Str. 10
55126 Mainz
Deutschland
Tel.: +49 6131 -240950
FAX: + 49 6131 2409522
Mail: info@ggr-law.com
Web: http://ggr-law.com
Blog: http://www.infodocc.info
- "Die Störerhaftung wird abgeschafft!" Diese Meldung kursiert durch die Medien und trendige Politiker lassen sich feiern oder fordern dazu auf. Ich will kein Spielverderber sein, aber die Störerhaftung wird nicht abgeschafft ...
Quelle: Infodocc.info
Kanzlei GGR Rechtsanwälte
Jean-Pierre-Jungels-Str. 10
55126 Mainz
Deutschland
Tel.: +49 6131 -240950
FAX: + 49 6131 2409522
Mail: info@ggr-law.com
Web: http://ggr-law.com
Blog: http://www.infodocc.info
-
- Beiträge: 5
- Registriert: Montag 9. Dezember 2013, 17:19
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
So heute ist mir auch das aktuelle Schreiben von der Debcon eingetroffen. Etwas seltsam das ich es in schriftlicher Form bekommen hab. Dieses Scchreiben haben sie auch meiner Rechtlichen Vertretung gesendet. Frage mich warum sie es mir schicken? Den Akten nach müssten sie ja wissen das ich rechtlich vertreten werde und somit alles über da laufen sollte.
"Verwirrt guck "
"Verwirrt guck "
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ich persönlich würde mir diesbezüglich keine Gedanken verlieren, außerdem könnte Dein Anwalt dies Verhalten rügen.
VG Steffen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
__________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Wie ist denn die Meinung zu dem neuesten BGH-Urteil?
Siehe http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/a ... essen.html
Siehe http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/a ... essen.html
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Man sollte da erst einmal abwarten, was der Volltext bringt. denn die erwähnte Entscheidung gibt es nur als Pressemitteilung
(http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... s=0&anz=87). Ganz zu Schweigen das man da auf "Welt" etwas durcheinander bringt. Im besagten BGH-Urteil ging es zwar um die reine Störerhaftung i.V.m. Unterlassung, in dem Fall dass die Täter namentlich bekannt waren (Nichte/Lebnesgefährte) und der BGH entschied:
(...) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hafte die Beklagte nicht als Störer wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung kam vorliegend nur in Betracht, dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar, so der Bundesgerichtshof. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht. (...)
Neu hier, das der BGH sagte - gegenüber -:
a) volljährigen Mitgliedern einer Wohngemeinschaft
b) volljährige Besucher oder Gästen
= keine Belehrungs- und Überwachungspflicht gegenüber volljährigen Personen ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung.
Das hat aber mit dem erwartenden WLAN Entscheid nichts gemeinsam, denn hierzu gibt es ein neues Gesetz.
Also bei dem BGH Entscheid, erst einmal den Volltext abwarten.
VG Steffen
(http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... s=0&anz=87). Ganz zu Schweigen das man da auf "Welt" etwas durcheinander bringt. Im besagten BGH-Urteil ging es zwar um die reine Störerhaftung i.V.m. Unterlassung, in dem Fall dass die Täter namentlich bekannt waren (Nichte/Lebnesgefährte) und der BGH entschied:
(...) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hafte die Beklagte nicht als Störer wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung kam vorliegend nur in Betracht, dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar, so der Bundesgerichtshof. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht. (...)
Neu hier, das der BGH sagte - gegenüber -:
a) volljährigen Mitgliedern einer Wohngemeinschaft
b) volljährige Besucher oder Gästen
= keine Belehrungs- und Überwachungspflicht gegenüber volljährigen Personen ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung.
Das hat aber mit dem erwartenden WLAN Entscheid nichts gemeinsam, denn hierzu gibt es ein neues Gesetz.
Also bei dem BGH Entscheid, erst einmal den Volltext abwarten.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
__________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo, nach 4 langen Jahren des abheften und weiterleben, ist heute der Vergleich mit 59,85€ gekommen.
Meine Frage ist jetzt, wenn ich den Betrag bezahle, ist dann wirklich Schluss? Oder ist es ein Eingeständnis und geht erst richtig los? Nach dem Motto da gibt es doch was zu holen?
Wie ist die Erfahrung wenn man eine UE geschrieben hat und bezahlt?
Danke im Voraus!
Gruß Andi
Meine Frage ist jetzt, wenn ich den Betrag bezahle, ist dann wirklich Schluss? Oder ist es ein Eingeständnis und geht erst richtig los? Nach dem Motto da gibt es doch was zu holen?
Wie ist die Erfahrung wenn man eine UE geschrieben hat und bezahlt?
Danke im Voraus!
Gruß Andi
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
...hm - das mußt du selber wissen (oder dein Gewissen - oder die Tatsache, ob es was eizugestehen gibt).
Ich zahle nie, wenn ich keinen Gegenwert bekomme.
Und den bekam ich nicht - ergo... <>yy>><
Ich zahle nie, wenn ich keinen Gegenwert bekomme.
Und den bekam ich nicht - ergo... <>yy>><
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo @Andif,
schau mal. Du trotzt jetzt vier Jahre dem Anliegen, und willst dich jetzt vergleichen, nur weil die Summer verführerisch gering ist. Man sollte sich immer einmal fragen, wenn die ursprüngliche Abmahnsumme (Pauschal oder nicht) weit höher ist, man ach so gerichtssichere Beweise der Täterschaft inne hätte, warum man nicht dann klagt sondern Dumpingpreise veranschlagt.
Ohne hier sich weit aus einem Fenster zu lehnen, sollte man nicht zahlen, selbst wenn man nur 10,- € verlangen würde. Es geht um das Prinzip.
Ob mit Zahlung des Betrages wirklich alles in diesem Einzelfall erledigt wäre, kann ich nicht sagen. Die Abfassung des Vergleichs müsste anwaltlich geprüft werden, da er Vertragscharakter besäße.
Ob Du mit Zahlung noch weitere Forderungsschreiben erhieltest? Die hättest Du schon lange, auch ohne Bezahlung.
VG Steffen
schau mal. Du trotzt jetzt vier Jahre dem Anliegen, und willst dich jetzt vergleichen, nur weil die Summer verführerisch gering ist. Man sollte sich immer einmal fragen, wenn die ursprüngliche Abmahnsumme (Pauschal oder nicht) weit höher ist, man ach so gerichtssichere Beweise der Täterschaft inne hätte, warum man nicht dann klagt sondern Dumpingpreise veranschlagt.
Ohne hier sich weit aus einem Fenster zu lehnen, sollte man nicht zahlen, selbst wenn man nur 10,- € verlangen würde. Es geht um das Prinzip.
Ob mit Zahlung des Betrages wirklich alles in diesem Einzelfall erledigt wäre, kann ich nicht sagen. Die Abfassung des Vergleichs müsste anwaltlich geprüft werden, da er Vertragscharakter besäße.
Ob Du mit Zahlung noch weitere Forderungsschreiben erhieltest? Die hättest Du schon lange, auch ohne Bezahlung.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
__________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
News: Die Debcon GmbH schließt umfangreichen Inkassovertrag mit Repaircenter24 GmbH
18.05.2016
DEBCON GmbH als hochspezialisierter Inkassodienstleister schließt umfangreichen Inkassovertrag mit der "Repaircenter24 GmbH".
Bei den Forderungen handelt es sich um Ansprüche auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren der NIMROD Rechtsanwälte und sonstige Kosten für die gerichtssichere Beweissicherung, die der Auftraggeberin entstanden sind.
Der Inkassovertrag beinhaltet die verpflichtende gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche, sollte wider Erwarten eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein.
Quelle: Debcon:News
Debcon GmbH
Raiffeisenstraße 23
46244 Bottrop
Web: http://debconwebcenter.de/
18.05.2016
DEBCON GmbH als hochspezialisierter Inkassodienstleister schließt umfangreichen Inkassovertrag mit der "Repaircenter24 GmbH".
Bei den Forderungen handelt es sich um Ansprüche auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren der NIMROD Rechtsanwälte und sonstige Kosten für die gerichtssichere Beweissicherung, die der Auftraggeberin entstanden sind.
Der Inkassovertrag beinhaltet die verpflichtende gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche, sollte wider Erwarten eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein.
Quelle: Debcon:News
Debcon GmbH
Raiffeisenstraße 23
46244 Bottrop
Web: http://debconwebcenter.de/
-
- Beiträge: 8
- Registriert: Dienstag 17. September 2013, 12:57
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Heute erreichte mich ein neues Schreiben.
Vergleich zur Behebung eines Fehlers. Zahlung einer Summe bis 30.05 und es ist erledigt.
Es gibt ein Lied ,Am 30.Mai ist der Weltuntergang wir leben nicht mehr l...
Die Forderung läuft seit 2009,
Also abheften und abwarten auf ein neues Lebenszeichen der Geldeintreiber.
Vergleich zur Behebung eines Fehlers. Zahlung einer Summe bis 30.05 und es ist erledigt.
Es gibt ein Lied ,Am 30.Mai ist der Weltuntergang wir leben nicht mehr l...
Die Forderung läuft seit 2009,
Also abheften und abwarten auf ein neues Lebenszeichen der Geldeintreiber.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Kannst Du mir einmal bitte dieses Schrieben einscannen und per Mail zusenden?
Danke im Voraus - VG Steffen
Danke im Voraus - VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
__________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
-
- Beiträge: 169
- Registriert: Dienstag 5. November 2013, 17:17
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hab auch mal wieder 3 neue Schreiben.
Diesmal 123,64€
Unterwegs zu Dir Steffen
Diesmal 123,64€
Unterwegs zu Dir Steffen
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Habe das selbe Schreiben von Debcon bekommen. Nur zur Info^^