Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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MaxMuster
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3181 Beitrag von MaxMuster » Sonntag 8. Mai 2016, 17:32

Bei uns das gleiche ca. 60,-€

Nö ich nicht

bastler
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3182 Beitrag von bastler » Dienstag 10. Mai 2016, 12:35

Hehe
59,85 Bitte immer Exakt bleiben. ;)

NotGuilty
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Registriert: Sonntag 22. Februar 2015, 20:45

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3183 Beitrag von NotGuilty » Mittwoch 11. Mai 2016, 12:39


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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3184 Beitrag von Steffen » Mittwoch 11. Mai 2016, 14:36

Debcon's neustes Schreiben 04/2016:
Vergleich: Fehlerbeseitigung - reiner Tisch!


18:45 Uhr


In dem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH zum wiederholten Male einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich vor.



Musterschreiben:

Bild

Zum Lesen Thumbnail anklicken!



Inhalt:

(...).........................................................DEBCON

[Aktenzeichen Debcon]
Debcon GmbH, Postfach 200118, 46223 Bottrop

[Empfänger]..............................................................................................Bottrop, den 29.04.2016

.............................................................................................................[Aktenzeichen Debcon]
................................................................................................................Bitte stets angeben

Ursprungsaktenzeichen: [Aktenzeichen]
Gesamtforderung: [Betrag] EUR



Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wissen, dass Sie - wie auch uns - der berechtigte Inkassoauftrag immer wieder beschäftigt, wenn nicht sogar finanziell belastet.

Wir geben Ihnen heute mit anliegendem Vergleich die Gelegenheit, den Fehler der o.g. gerichtssicher protokolierten Urheberrechtsverletzung aus der Vergangenheit vergleichsweise zu bereinigen, unter Berücksichtigung einer so genannten anwendbaren Härtefallregelung den Rechtsstreit zu beenden und folglich ein für alle Mal reinen Tisch zu machen.


..................................................................................................




Vergleich zu [Bezeichnung]

Zwischen

[Empfänger]

und der

Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH, Raiffeisenstr. 23 in 46244 Bottrop


Herr/Frau [Name] zahlt bis zum [Name] einen Vergleichsbetrag von [Betrag] EUR.
Auf den Differenzbetrag von [Betrag] EUR wird bei pünktlicher Zahlung in voller Höhe verzichtet. Sämtliche wechselseitigen Ansprüche und angefallenen Kosten (Rechtsanwalt- und Gerichtskosten) sowie Zinsen, werden mit Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von [Betrag ] EUR abschließend und vollständig erledigt. Bei fristgerechter Zahlung und Rücksendung dieses, durch Sie ausgefüllte, Vergleichsdokument per Mail, Fax oder per Post, gilt das Angebot als angenommen und verbindlich vereinbart.


Datum: 29.04.2016...............................................................Datum: [Datum]



......[Debcon].......................................................................[Empfänger]
______________________.................................................._____________________
....Unterschrift..................................................................Unterschrift (...)


Mögliche Reaktion:


Nun kann ich persönlich nicht einschätzen, ob einem Betroffenen der Inkassoauftrag wirklich und dauerhaft beschäftigt, insbesondere wenn die anhaltenden Androhungen von gerichtlichen Durchsetzung der vermeintlich gerichtssicheren Forderungen dann dennoch nicht erfolgt.

Man sollte dieses Schreiben zur Kenntnis nehmen, es abheften und sich auf die kommende kurze Arbeitswoche freuen.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P




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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
5 Punkte Vergleich


23:58 Uhr

In einem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH Betroffenen, die ehemals der DigiRigths Administration GmbH abgemahnt wurden, einen "5 Punkte Vergleich" vor.



Musterschreiben


Seite 1:

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Seite 2:

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Inhalt

Auf Seite 1 wird der Sachverhalt aus Sicht der Debcon GmbH geschildert und in Vollmacht der Auftraggeberin ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der auf Seite 2 in fünf möglichen Varianten dargelegt wird. Bei Nichtannahme würde man sich auf weitere Möglichkeiten, wie einer gerichtlichen Auseinandersetzung, entscheiden.



Empfehlung

1. Wer unbedingt zahlen will, kann sich für eine Variante entscheiden.

2. Man widerspricht formell.


Muster Widerspruch

  • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

    [Ort], den [Datum]

    [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


    Widerspruch
    Ihr Schreiben vom [Datum]
    Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

    Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück.

    Mit freundlichen Grüßen


    __________________________________
    (rechtsverbindliche Unterschrift)

Beachte:
  • a) egal, ob man schon einmal gegenüber Debcon außergerichtlich Widerspruch einlegte.
    b) immer im Doppelversand (1-mal per Mail, 1-mal per Einwurf Einschreiben)
    c) wer keinen Widerspruch einlegen möchte - lässt es!
Hinweis:
Ich werde keine Fragen bezüglich: "Muss ich wirklich einen erneuten Widerspruch einlegen, ich habe doch schon einmal "... "Ist ein erneuter Widerspruch überhaupt notwenig, weckt man nicht schlafende Hunde" usw. usf. beantworten. Auch nicht zum Inhalt des Muster Widerspruchs.




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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Anwalt

Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG



00:10 Uhr


In einem aktuellen Schriftsatz unterbreitet die Debcon GmbH einem anwaltlich vertretenden Betroffenen ein Vergleichsangebot.



Musterschreiben

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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Betroffener ohne Anwalt

Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG




Musterschreiben

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oder


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Inhalt


Natürlich kann dieses Schreiben nur in diesem einem Einzelfall versendet worden sein. Obwohl RA Jan Gerth (33813 Oerlinghausen) auch von so einem ähnlichen Schreiben berichtet. Trotzdem möchte ich es veröffentlichen, da ein öffentliches Interesse besteht; keine Empfehlung aussprechen, dies wird der entsprechende Anwalt schon tun; aber auf einige Dinge aufmerksam machen, die mir persönlich auffielen.



1. Vergleichsangebot


Hauptforderung:

Gesamt: 1.388,98 EUR
Diese Summe würde sich zusammensetzen aus,
  • Hauptforderung Abmahnung 1.000,00 EUR
  • 280,98 EUR Verzugszinsen seit Abmahndatum,
  • evtl. entstandener Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens i.H.v. 128,00 EUR

Vergleichsangebot:

Auszug Debcon-Schreiben:
  • (...) den Anspruch auf Zahlung des Lizenzschadens nach angemessener Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR pauschal und vergleichsweise mit einer Zahlung von 250.00 EUR bis zum xx.02.2016 zu erledigen. (...)

AW3P:
  • a) Vergleichbare Abmahnungen der Kanzlei NZGB aus dem Jahr 2010 enthielten ein pauschales Vergleichsangebot in Höhe von ca. 700,- EUR bis ca. 720,- EUR (variierte).
    b) eingeklagt wurde im Jahr 2010 regelmäßig:
    AG: 651,80 EUR (Gegenstandswert: 10.000,- EUR)
    SE: 400,00 EUR +
    __________________________________________

    1.051,80 EUR
    ============
Das bedeutet,
  • 1. es gibt - keinen - Lizenzschaden in Höhe von 1.000,00 EUR, sondern maximal in Höhe von 400,00 EUR.
    2. man sollte schon wissen, ob im Fall ein MB beantragt wurde. Ansonsten ist die Einrechnung der Kosten in Höhe von 128,00 EUR in die Hauptforderung bedenklich, wenn nämlich nicht.


2. § 102 Satz 2 UrhG

Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:

"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14"
,

weiterempfehlen. Deshalb werde ich auf eine Erläuterung der Verjährungsfristen bei Filesharing nicht näher eingehen. Nur soviel:

Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
  • Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14:
    (...) Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen über den Verweis in § 102 a UrhG in Höhe der Bereicherung immer auch als Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften, nämlich als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich). (...)

Auszug Debcon-Schreiben:
  • (...) Nach Durchsicht des Forderungskontos wurde vonseiten Ihrer Mandantschaft nicht, oder nicht explizit glaubhaft dargelegt, dass diese durch die illegale Verbreitung des Werkes und Eingriff in das Verwertungsrecht weder etwas erspart noch etwas erlangt hat.
    (...)
    Sicherlich ist nicht unbekannt, dass dies von der deutschlandweiten Gerichtsbarkeit unterschiedlich geurteilt wird. Dennoch ist dies folgend davon abhängig, ob der Verletzer des Urheberrechts glaubhaft darlegen kann, dass er nichts erlangt oder erspart hat. (...)
Nach meiner persönlichen Meinung nach macht es definitiv - keinen - Sinn, dass ein Betroffener dem Fordernden mitteilt - auch nicht muss -, dass er a) "Etwas" erlangt oder b) "Etwas" nicht erlangt hat. Warum? In einem Gerichtsverfahren ist derjenige in der Beweislast, der sich auf etwas beruft. Und bei der Geltendmachung von einem (Rest-)Schadensersatz muss Debcon beweisen, das der Betroffene selbst den Vorwurf vorsätzlich oder fahrlässig vornahm. Quasi, der Betroffene Täter sei. Hatte er beispielweise nur ein unzureichend gesichertes WLAN oder gar Mitnutzer, und erfüllte er dabei die höchstrichterlichen Anforderungen, verpufft die ganze "Rechtsauffassung" von Debcon.

Weiter möchte ich mich dazu nicht äußern. Abheften und gut. Punkt.




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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Antwort auf Einrede der Verjährung


15:10 Uhr

In einem aktuellen Schriftsatz antwortet die Debcon GmbH auf die Einrede der Verjährung.

  • AW3P: Einrede der Verjährung (Auffassung, dass etwas Bestimmtes verjährt ist)
    • einseitige Erklärung, dass eine Leistung/Forderung/Anspruch nicht erbracht wird, weil zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist.
    • eine bestimmte Leistung/Forderung/Anspruch soll also nicht mehr erfüllt werden aufgrund einer abgelaufenen Frist.
    • Der Schuldner/Betroffene hat dieses dauernde Leistungsverweigerungsrecht.
    • Die Verjährung tritt jedoch nicht von Amts wegen in Kraft, sondern muss vom Schuldner/Betroffenen selbst geltend gemacht werden.


Musterschreiben

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Inhalt
  • 1. Einrede der Verjährung wurde zur Kenntnis genommen.
    2. Ansprüche gesamt 1.667,00 EUR (1.157,00 EUR Rechtsverfolgung + 510,00 EUR Lizenzschädigung (= Schadensersatz) aus der vorgerichtlichen Abmahnung).
    3. Auf den Kosten der Rechtsverfolgung wird aufgrund deren Verjährung bzw. Verwirkung verzichtet.
    4. Lizenzschaden wird aufgrund der 10-jährigen Verjährungsfrist zzgl. Zinsen weiterhin bis zur gerichtlichen Geltendmachung eingefordert.

Im Weiteren erläutert der Debcon GmbH erneut ihre Rechtsauffassung zur Verjährung von bestimmten Ansprüchen aus einer Abmahnung.
  • Auszug Schriftsatz Debcon:
    (...) Für den jetzt geltend gemachten Anspruch sehen wir eine 10jährige Verjährung (Amtsgericht Itzehoe AZ: 92 C 64/14 vom 22.10.2014). Zuletzt wurde auch die bereits durch uns vor dem Amtsgericht Itzehoe vertretene und durch das Gericht bestätigte Rechtsansicht, dass das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2011 (dortiges Az. 1 ZR 175/10) auch - auf den Lizenzschadenersatzanspruch anwendbar ist, durch das Landgericht Berlin (dortiges Az. 15 S 29/14) in einem anderen Verfahren ebenso bestätigt. Bei der für Sie zuständigen Gerichtsbarkeit sehen wir für uns kein großes Prozessrisiko. (...)

Was gilt?

Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:

"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14"
,

weiterempfehlen.


Kurz und knapp

Die Abmahnkosten (Unterlassung, Rechtsverfolgung, Schadensersatz) verjähren - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a III UrhG) - in drei Jahren (§ 195 BGB). Es können sich aber Unterschiede in der Höchstfrist ergeben. Insofern gibt es gewisse Unterschiede, weil der SE-Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., §199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a III UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.

Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).

Dabei zitiert es ja Debcon selbst.
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 31.03.2015, Az. 15 S 29/14
    (...) Gründe

    (...)

    2.

    a) Dass der der Forderung der Klägerin zugrundeliegende Rechtsverstoß - die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) des urheberrechtlich geschützten Werkes [Name] der Künstlergruppe [Name] über den Internetanschluss des Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin - von dem Beklagten täterschaftlich und schuldhaft begangen worden ist, stellt dieser nicht in Abrede.

    b) Damit steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG und ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in der geltend gemachten Höhe auf Basis der Lizenzanalogie gegen den Beklagten zu. (...)
Oder.
  • Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14:
    (...) Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen über den Verweis in § 102 a UrhG in Höhe der Bereicherung immer auch als Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften, nämlich als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich). (...)


Empfehlung
  • Abheften und gut.



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Steffen Heintsch für AW3P




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Debcon's neustes Schreiben 01/2016 für die "RGF Filmvertrieb UG":
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Gläubigerin: RGF Filmvertrieb UG
Unser Zeichen: Rxxxxx


16:55 Uhr



Musterschreiben:


Seite 1:

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Seite 2:

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Seite 3:

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Inhalt:


Seite 1:

Neben der Erwähnung der aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11.06.2015 sieht man sämtlich außergerichtliche Einigungsversuche als gescheitert an. Im Weiteren fordert man auf, den vermeintlich berechtigten Anspruch zu bezahlen (siehe Forderungsaufstellung).


Seite 2:

Hier wird kurz auf einige Punkte eingegangen, wie Schadensminderungspflicht, strafrechtliche Verfolgung, kein Recht auf Ratenzahlung, Härtefallregelung sowie individuelle Regelung.

Dabei sollte man hinsichtlich einer strafrechtlichen Verfolgung keine Gedanken verlieren. Ich finde es auch Schade, das man jetzt noch mit dem Strafrecht droht. Also, keine Panik!


Seite 3:

Man sollte ehe man überhaupt in Erwägung zieht eine Variante zu wählen beachten, dass beide Varianten ein Schuldanerkenntnis darstellen sowie einen binden. Diese Varianten sind nicht anwaltlich ungeprüft zu unterzeichnen.

Variante 1
a) Ratenzahlungsvereinbarung: 29 Raten zu jeweils 100,00 EUR
b) Verzicht auf Einrede der Verjährung

Variante 2
a) DebconAssistance (24 Raten je 25,00 EUR)





Empfehlungen AW3P:

  • 1. Wer gegenüber Debcon die Forderungen betreff einer Abmahnung der "RGF Filmvertrieb UG" noch nicht widersprach, sollte Widerspruch einlegen.


    Muster Widerspruch

    • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

      [Ort], den [Datum]

      [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


      Widerspruch
      Ihr Schreiben vom [Datum]
      Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



      Sehr geehrte Damen und Herren,

      in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

      Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück.

      Mit freundlichen Grüßen


      __________________________________
      (rechtsverbindliche Unterschrift)


    Kein Chichi und kein Schnickschnack, einfach widersprechen (Doppelversand: 1-mal Einwurfeinschreiben, 1-mal E-Mail).

  • 2. Wer schon 1-mal Debcon widersprach, heftet das Schrieben unter den Vermerk: "Wichtig!" ab.
    • 2.1. Wer möchte, kann natürlich nochmals widersprechen, ist aber kein muss!

    3. Wer zahlen möchte bzw. sich vergleichen ... des Menschen Wille ist sein Himmelreich!


    4. Anwaltliche Prüfung.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

...............


Debcon's Schreiben 12/2015:
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben
im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG"


13:31 Uhr


Die Debcon GmbH versendet aktuell ein zweiseitiges Forderungsschreiben im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG" betreff ursprünglichen Abmahnschreiben der Oldenburger Rechtsanwaltskanzlei Munderloh aus den Jahren 2012 bzw. 2013 (noch nicht verjährt).



Musterschreiben:

Hinweis:
Forderungshöhe, Zinshöhe, Daten usw. können von Betroffenen zu Betroffenen variieren!"


Seite 1:

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Seite 2:

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Inhalt:

Seite 1

In den mir vorliegenden Schreiben handelt es sich um den Adult-Film: "Extreme Pervers Nr. 1 - 18 Jahre und so verdorben". Debcon informiert, das mann mittels einem Inkassovertrag der "RGF Filmvertrieb UG" mit dem Forderungsmanagement beauftrag wurde.

Sollte die Zahlung der Gesamtforderung ('Betrag kann variieren') nicht erfolgen, wird die Debcon GmbH einen Mahnbescheid beantragen.


Forderungsaufstellung
1,3 GG (Nr. 2300 VV RVG anteilig): 755,80 €
Lizenzschaden: 600,00 €
Ermittlungskosten: 234,00 €
Verfahrenskosten Auskunftsbeschluss (anteilig): 25,00 €
RA Kosten Auskunftsbeschluss (anteilig): 35,00 €
Kosten Providerauskunft: 3,50 €
Zinsen: 'abhängig vom Abmahnungsdatum'
Inkassogebühren: 0,00 €
____________________________________________________________
Gesamtforderung: 'Betrag kann variieren'



Seite 2

Die Seite 2 beinhaltet eine Zahlungsvereinsbarung, die man auf keinen Fall unterzeichnen sollte. Durch das Unterzeichnen erkennt man die durch Debcon geltend gemachten Forderungen an, was ein Schuldanerkenntnis darstellt. Diese Zahlungsvereinbarung hätte Vertragscharakter, der einen bindend, selbst wenn man die Zahlung vorzeitig einstellt.

Im Weiteren verzichtet man freiwillig mit der Unterschrift auf die Einrede der Verjährung i.V.m. dass durch das Schuldanerkenntnis die Verjährung neu beginnt (vgl. § 212 Abs. 1 BGB).

Man sollte auf alle Fälle dem Schreiben 1-mal widersprechen, damit kein Schufa-Eintrag vorgenommen werden kann. Die Zahlungsvereinbarung darf nicht anwaltlich ungeprüft unterschrieben werden.



Muster Widerspruch

  • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

    [Ort], den [Datum]

    [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


    Widerspruch
    Ihr Schreiben vom [Datum]
    Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

    Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück.

    Mit freundlichen Grüßen


    __________________________________
    (rechtsverbindliche Unterschrift)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

_________________


...............



Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben hinsichtlich abgetretener Forderungen der "Ephodos GmbH", vormals "Saferpayment AG" / "Cupido Entertainment AG"

17:19 Uhr


Anfänglich, diese versendeten Forderungsschreiben der "Debcon GmbH" haben nichts mit ehemalige Forderungen aus einer Abmahnung betreff Filesharing gemein, sondern beziehen sich auf einen vermeintlichen Vertrag zwischen dem Betroffenen und einer Internetseite mit kostenpflichtigen Erotikangeboten, wie: "Ueber18 V2", "Fickkontaktmarkt.com", "Dickeschlampen.com", "Natursekttotal", "Busenclub" usw. usf.




Musterschreiben:

Hinweis:
Forderungshöhe, Daten usw. können von Betroffenen zu Betroffenen variieren!"


Seite 1:

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Seite 2:

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Seite 3:

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Inhalt:

Jeder sollte erst einmal selbst nachprüfen, ob die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Schnell wird ersichtlich, das in dem Schreiben sehr viele Ungereimtheiten auftauchen, wie unvollständige Angaben, fehlerhafte bzw. falsche Angaben bis hin, das die meisten Betroffenen nach ihrer Kenntnis nie den behaupteten Dienstleistungsvertrag eingegangen sind.

Dem Schreiben ist eine "Bestätigung der Abtretung und Vertretungsanzeige" beigefügt. In dieser, sagen wir mit allen Hühneraugen zudrückend "Abtretungsurkunde", zeigt die "Ephodos GmbH" an, dass die ehemalige Forderung der "Saferpayment AG" an die "Debcon GmbH" abgetreten worden sind. Wie und wann die Forderung der Saferpayment AG / "Cupido Entertainment AG" allerdings auf die "Ephodos GmbH" übergegangen sein soll, bleibt fraglich.

Weiter ist dem Schreiben ein Entwurf eines "Schuldanerkenntnis und Zahlungsvereinbarung" beigefügt. Dieses Schuldanerkenntnis sollte nur nach anwaltlicher Prüfung unterzeichnet werden, ansonsten ist davon abzusehen.

Sollte man das Schreiben nicht zuordnen können ist diesem zu widersprechen und ein Nachweis einzufordern mit wem man wann und wie einen rechtsgültigen Dienstleistungsvertrag eingegangen ist, einer Kopie diesen Vertrages, sowie wie, wann und wodurch die "Ephodus GmbH" zur Gläubigerin wurde.

Man sollte auf alle Fälle dem Schreiben widersprechen, das Schuldanerkenntnis nicht anwaltlich ungeprüft unterschreiben oder gar übereilt bezahlen bzw. einen Vergleich auszuhandeln!



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P


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Debcon's erstes Schreiben 11/2015 für die Astragon Entertainment GmbH:
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Computerspiel / Titel: [Name]


22.11.2015



1. Musterschreiben:

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2. Inhalt:

Wie die Debcon GmbH in ihrer News vom 17.11.2015 ankündigte, werden jetzt Forderungsschreiben für die neue Gläubigerin, der Astragon Entertainment GmbH, versendet.



2.1. Mustertext:

Hinweis:
Bestimmte inhaltliche Angaben wie, Aktenzeichen, Datum, Gesamtforderungshöhe, Streitgegenstand, Forderungsaufstellung, können und werden von Betroffenen zu Betroffenen variieren!


  • [Zeichen Debcon]
    [Absender]
    [Empfänger]

    [Ort, den Datum]
    [Aktenzeichen]


    Gesamtforderung: EUR [Betrag]
    Forderung aus Urheberrechtsverletzung
    Computerspiel / Titel: [Name]


    (...) Mit diesem Schreiben werden Sie darüber rechtsverbindlich informiert, dass uns die Gläubigerin Astragon Entertainment GmbH mit der Einziehung der gegen Sie bestehenden Schulden aus Urheberrechtsverletzung beauftragt hat.

    Wie wir informiert worden sind, haben Sie bislang auf die Zahlungsaufforderung der NIMROD Rechtsanwälte, ehemaliges Aktenzeichen [Aktenzeichen Abmahnung] keine Zahlung geleistet. Sie werden sicherlich Verständnis dafür haben, dass dieser Zustand nicht beibehalten werden kann.

    Für den Ausgleich des berechtigten Anspruches in Höhe von

    EUR 1.951,31

    wie auch zu der Abgabe der erforderlichen Unterlassungserklärung - falls noch nicht geschehen - haben wir uns den 30.11.2015 notiert.

    Ist wider Erwarten die Zahlung nicht und/oder nur teilweise möglich, setzen Sie sich bitte umgehend nach Erhalt dieses Schreibens mit uns telefonisch in Verbindung, um einen für beide Seiten gangbaren und für Sie sicherlich kostengünstigen Weg zu finden.

    Nach Ablauf der Frist sind wir schon heute vollumfänglich beauftragt, die Forderung mit Nachdruck gerichtlich durchzusetzen. Die damit verbundenen hohen Kosten (Rechtsanwalts- u. Gerichtskosten) haben Sie ebenfalls vor dem Gesichtspunkt des Verzuges in voller Höhe zu erstatten.

    Sollten Sie in dieser Angelegenheit bereits einen Rechtsanwalt beauftragt haben, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen weiter.

    Mit freundlichen Grüßen

    [Unterschrift]


    Forderungsaufstellung
    1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG): 1.157,00 €
    Lizenzschaden gern. § 97 II 3 UrhG: 510,00 €
    Zinsen: 284,31 €
    Inkassogebühren: 0,00 €
    Gesamtforderung: 1.951,31 €

    Die Auftraggeberin ist vorsteuerabzugsberechtigt

    Rechteinhaber: Astragon Entertainment GmbH
    Forderungsgrund: Forderung aus einer Urheberrechtsverletzung vom xx.01.2012, xx:xx:xx Uhr
    (siehe Abmahnung der NIMROD Rechtsanwälte vom xx.02.2012)
    Zinsberechnung aufgrund Verzugszinssatz ab dem xx.02.2012.
    Anschlussinhaber: [Name] [Adresse]


2.2. Wertung AW3P:

Anfänglich muss man beachten, das jedes außergerichtliches Schreiben - egal von wem - ernst zu nehmen ist und notfalls einer anwaltlichen Einschätzung bedarf. Solange die vermeintlichen Forderungen nicht nach den gesetzlichen Fristen verjährten, können diese außergerichtlich / gerichtlich geltend gemacht werden.

Im Forderungsschreiben wird der Auftraggeber namentlich benannt, aber keine näheren Angaben zum Vertragsgegenstand gemacht (vgl. § 11a RDG) sowie keine Vollmacht beigefügt (vgl. § 174 BGB; Kopie = ausreichend). Dieses ist aber notwendig, damit der Betroffene klar einschätzen kann, wie er auf dieses Schreiben reagieren muss und ob die Forderung überhaupt rechtens gestellt wird. Dann sollte man sehen, das die Möglichkeit besteht, das der Betroffenen kein vorheriges Abmahnschreiben erhielt und deshalb nicht reagierte. Umsonst hätte man auch nicht thematisiert, das der Betroffenen eine erforderliche Unterlassungserklärung abzugeben hätte, wenn dieses noch nicht geschehen sei.


Diskrepanz: Debcon:News / Forderungsschreiben

Beim sorgfältigen Lesen wird eine Diskrepanz deutlich.

Auszug Debcon:News, 17.11.2015:
  • (...) Die mit dem Widerspruch des Mahnbescheids verbundene streitigen Verfahren wird in Prozessvollmacht der Debcon GmbH die Rechtsanwaltskanzlei NIMROD Rechtsanwälte führen. (...)
Auszug Forderungsschreiben:
  • (...) Nach Ablauf der Frist sind wir schon heute vollumfänglich beauftragt, die Forderung mit Nachdruck gerichtlich durchzusetzen. Die damit verbundenen hohen Kosten (Rechtsanwalts- u. Gerichtskosten) haben Sie ebenfalls vor dem Gesichtspunkt des Verzuges in voller Höhe zu erstatten. (...)

Debcon sollte schon einmal davon ausgehen, das nicht jeder Betroffene die Homepage des Inkassos besuchen wird und auch diesbezüglich nicht verpflichtet ist. Für eine umfassende Beurteilung und Einschätzung der weiteren Vorgehensweise ist es deshalb schon für jeden Betroffenen von Interesse, wer einerseits den Mahnbescheid beantragt und wer nach erfolgten Widerspruch die Ansprüche begründet (Klage im Mahnverfahren). Wenn man der Newsmeldung glauben schenkt, heißt es ja nichts anders, das der Gläubiger hier unnötigerweise einen Dritten einschaltet und damit zusätzliche und nichtnotwendige Kosten produziert. Einmal glaube ich nicht das Debcon bei diesem "Happen" unentgeltlich arbeitet, andermal besteht zwischen dem Gläubiger und der abmahnenden Kanzlei ein Vertrag (wie jetzt mit Debcon), so dass die abmahnende Kanzlei ohne große zusätzliche Kosten zu produzieren, den Betroffenen anschreiben könnte. Besonders da diese sowieso mit Vollmacht von Debcon wahrscheinlich die Ansprüche begründet.


Die Einschaltung eines Inkassos für die Geltendmachung von vermeintlichen Forderungen ist mittlerweile nichts Neues mehr (eBook: Wegweiser Inkasso). Viele Betroffene haben unerklärlicherweise auch mehr "Angst" vor einem Inkassoschreiben, als vor einem Anwaltschreiben. Vermutlich hat man hier wohl die Lohn- und Kontopfändungen im Hinterkopf sowie mögliche Schufa-Einträge, die Einfluss auf die Bonität haben. Hier sollte jeder wissen, das ein Inkasso - ohne - rechtskräftigen Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, schriftliches Schuldeingeständnis usw.) keinerlei Befugnis hat zu einer Pfändung (Lohn, Gehalt) noch in die Wohnung eingelassen werden muss. Einen Schufa-Eintrag darf das Inkasso auch nur vornehmen, wenn der Betroffene nicht wirksam diesen vermeintlichen Forderungen widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2015 - Az. I ZR 157/13: "Schufa-Hinweis"). Deshalb diesem Schreiben unbedingt widersprechen, wenn man nicht vorhat zu zahlen.


Ein Zahlen macht für mich auch erst einmal - nur weil ein Inkasso einen anschreibt - keinen Sinn, da die Forderungshöhe diesbezüglich einfach zu hoch ist (ca. 2.000,- €) und man bisher auch keine Zahlungsbereitschaft erkennen ließ. Natürlich, dies kann man nicht zerreden, wer sich für Nichtzahlen entschied, wählte entweder Verjährung oder Klage. Und solange die Forderungen nicht gesetzlich verjährt sind, kann der Gläubiger diese notfalls gerichtlich geltend machen. Ob oder ob nicht, wie hoch die Wahrscheinlichkeit denn wäre usw. ist dabei unerheblich und kann niemand - der sich seriös sengagiert - verbindlich beantworten. Punkt.

Trotzdem sollte man jetzt nicht sofort eine Überweisung vornehmen, Vergleiche aushandeln, denn es bedarf erst einmal die Abklärung einzelner Positionen.



3. Empfehlungen AW3P:
  • a) wer natürlich Ruhe in dem Rechtsstreit haben will, zahlt die geforderte Summe oder versucht einen Privatvergleich (bitte mit Rücksprache mit einem Anwalt)
    b) Widerspricht erst einmal diesem Schreiben - fristgemäß - sowie fordert Angaben zum Vertragsgegenstand (vgl. § 11a RDG) sowie die Vollmacht des Auftraggebers im Original (vgl. 174 BGB, Kopie = ausreichend) ein.
    • - bei widersprochenen Forderungen darf kein Schufa-Eintrag vorgenommen werden
      - gewisse Angaben zum Vertrag sowie die Vorlage der Vollmacht sind unerlässlich zur Einschätzung,
      • aa) ob diese Forderungen überhaupt rechtens sind
        ab) welchen Auftrag hat genau das Inkasso übertragen erhalten zur Durchsetzung der vermeintlichen Forderungen - außergerichtlich / gerichtlich - um eben angemessen Reagieren zu können. Es besteht immer die Möglichkeit, das der jeweilige Betroffene nicht aus Ignoranz nicht reagierte, sondern weil er einfach das Schreiben der abmahnenden Kanzlei überhaupt nicht 2012 erhielt.

    Musterwiderspruch

    Hinweis:
    Ich werde keine Endlosdiskussion eingehen, ob man - wenn man nicht vorhat zu zahlen - den Widerspruch tatsächlich versenden muss oder nicht. Wer es nicht will, keinen Bock hat, es nicht einsieht oder es zu viel Aufwand darstellt - derjenige lässt es eben. Ausrufezeichen.


    • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

      [Ort], den [Datum]

      [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


      Widerspruch
      Ihr Schreiben vom [Datum]
      Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



      Sehr geehrte Damen und Herren,

      in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

      Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück und fordere Sie auf, bis zum

      [Datum (14-Tage-Frist einräumen)]:

      (1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert wurden, auch über die bekannten Score-Werte.
      (2.) Zusendung einer Vollmachtserklärung des Gläubigers gemäß § 174 BGB.
      (3.) Erteilen Sie mir detailliert, den Vertragsgegenstand zwischen der Auftraggeberin und Ihnen als Auftraggeber. Insbesondere der Aufwandsentschädigung des Tätigwerden als Inkassounternehmen und zu welchen außergerichtlichen / gerichtlichen Schritten und Maßnahmen Sie bevollmächtigt wurden gemäß § 11a RDG.


      Mit freundlichen Grüßen


      __________________________________
      (rechtsverbindliche Unterschrift)


    Hinweis:
    Es kommt immer wieder vor, das man ein Forderungsschreiben eines Inkassounternehmens erhält - ohne - vorher ein Abmahnschreiben erhalten zu haben. Hier muss im Musterschreiben eines Widerspruchs der Punkt (4) eingefügt werden, um eine Kopie des Abmahnschreibens anzufordern.


    Zusatzpunkt Musterwiderspruch:
    • (...)
      (4.) Senden Sie mir bitte eine Kopie des von Ihnen thematisierten Abmahnschreibens zu, da ich es nach meiner Kenntnis nie erhalten habe und um angemessen reagieren zu können.
      (...)


    Versandart:
    • a) per E-Mail (Textform; unterschriebener Widerspruch als Bild oder PDF als Anhang beifügen)
      • aa) zusätzlich per Telefax (nur wer ein Faxgerät besitzt oder die Möglichkeit hat)
      b) per Einschreiben (Einwurf ausreichend, Beachte: Unterschrift muss rechtsverbindlich eigenhändig erfolgen (vgl. § 126 BGB))
      c) Hinzuziehung eines Zeugen (18 Jahre +) der den Inhalt, das Eintüten und den Versand ggfl. beeiden kann

    Dann entscheidet man neu.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

...............


Debcon's neustes Schreiben 10/2015:
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bei den Schulden Ihrer Mandantschaft«
und/oder/bzw.
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bzgl. Ihrer Schulden«


22:05 Uhr



Musterschreiben:


1. Debcon - Anwalt:

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2. Debcon - Betroffener ohne anwaltliche Vertretung:

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Inhalt:

In diesem neusten Schreiben von Debcon, werden einmal die Anwälte von Betroffenen angeschrieben, andermal Betroffene die nicht anwaltlich vertreten sind. In Anbetracht des vorrückenden Jahresende (Verjährung) + Weihnachten wird dieses bestimmt nicht der letzte Brief hinsichtlich vermeintlichen offenen Forderungen gewesen sein. Natürlich sollte man auch in Betracht ziehen, das man eventuell einen Mahnbescheid unterm Weihnachtsbaum geschenkt bekommt. Wichtig ist immer - keine Panik und Wissen, wie man angemessen reagieren kann und sollte.

In diesem Schriftsatz erläutert Debcon, die nach ihrer Rechtsauffassung und Ansicht, genau noch zwei verbleibenden Möglichkeiten, wie der laufende Rechtsstreit beendet werden kann.
  • 1. Außergerichtlicher Betrag von 195,- € [Betrag kann variieren].

    Hinweis AW3P:
    Ursprungs(gesamt-)forderung = 818,06 € [Betrag kann variieren]

    2. Gerichtliches Verfahren mit erheblichen Kosten. Mit den Hinweisen: "wenn auch erst nach Abschluss des Verfahren" sowie "Mahnbescheid bis zum streitigen Verfahren".

    3. Es gibt keinen - wie vielleicht erhofft - Forderungsverzicht.

"Do legst di nieda!"



Empfohlene Vorgehensweise:
  • 1. Natürlich wird der jeweils betreffende Anwalt am besten Wissen, wie er in Abstimmung und Interesse seiner Mandantschaft vorgehen muss.
    2. Betroffene ohne anwaltliche Vertretung, sollten nicht sofort die geforderte Summe zahlen, sondern erst einmal in Ruhe weiter abwarten und das Schreiben unter "Wichtig" abheften.


Informativ - Letzte Schreiben:
Debcon's neustes Schreiben 08/2015:
»10 jährige Verjährungsfrist«


04:37 Uhr


Musterschreiben:

Seite 1:
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  • Seite 2 - 300,- €-Vergleich:
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    Seite 2 - 200,- €-Vergleich

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Empfohlene Vorgehensweise:

Dieser Schriftsatz ist nur ein Abklatsch früherer Schreiben. Auch wenn man diesen Schriftsatz abschließt mit,

"Wir werden daher im Interesse der Rechteinhaber die Schadensersatzansprüche weiterhin auch gerichtlich geltend machen, um - wie der Begriff Schadensersatz nahelegt - diesen den entstandenen Schaden zu ersetzen.",

sollte man auch einmal klagen.

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 08/2015:
»Klare Urteile des BGH in vergleichbaren Fällen.
Urteil des Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 29.07.2015,
Az. 10 C 20/15) lehnt sich an die Entscheidungen«



23:42 Uhr


Musterschreiben:

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Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre
in vergleichbaren Fällen«


00:39 Uhr

Musterschreiben:

1. Debcon - Anwalt (Fax):

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2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (Lizenzschaden):

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2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (ehemals U+C; Hauptforderung S. 2 = 1.000,- € / Vergleich S. 1 = 200,- €)):

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Inhalt:

Nicht anders zu erwarten, geht Debcon in dem neuesten Schreiben auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein. Aufbauend auf dem Schreiben aus dem Juni (»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren Anspruches«), welches auf der Presseerklärung zu den BGH-Urteilen: Tauschbörse I + III" basiert, sowie dem BGH-Urteil: "Motorradteile" wird ein neues Schreiben abgefasst mit dem Slogan: »Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre«.

Selbstverständlich, obwohl die Beweislage eindeutig und die Rechtsprechung die Rechtsposition Debcon's enorm bestärkt, man Zigtausende Mahnverfahren - trotz dünner Mitarbeiterstärke aufgrund Urlaubszeit - beantragt, natürlich bis hin zum Vollstreckungsbescheid ...
... bietet man erneut einen (Schnäppchen-) Vergleich an, in Höhe des ver-meintlichen bestehenden Lizenzschadens in Höhe von 200,00 EUR.



Es kamen Hinweise, das im Musterschreiben zu 2. (Debcon - Betroffene ohne Anwalt) auf Seite 1: 200,00 € stehen, aber auf Seite 2: 250,00 €. Was gilt denn nun oder hat sich Debcon ver-tan?

Bitte den Schriftsatz genau lesen. Aus Seite 1 wird ein Vergleichsangebot in Höhe von 200,00 € unterbreitet. Aus Seite 2 hingegen wird - ganz unten - noch einmal die vermeintliche Hauptforderung in Höhe von 250,00 € aufgelistet, die man einklagen könnte / würde. Diese vermeintliche Hauptforderung stellt den Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung dar. Dieser verjährt in 10 Jahren (vgl. § 102 s. 2 UrhG).

Wenn Debcon nun tatsächlich diesen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung einklagen würde, ergeben sich im Verlierfall (allgemein und ca.):
  • Klagewert: 250,00 €
    eigener Anwalt: 119,00 €
    fremder Anwalt: 158,00 €
    Gerichtskosten: 105,00 € +
    _________________________

    Gesamtrisiko: 632,00 €
    ==================
Jetzt kämen noch für Debcon (natürlich auch für den Betroffenen) Reisekosten, Kostenvorschuss für eventuelle Gutachten (glaube nicht, dass diese von Debcon oder vom Auftraggeber gezahlt werden) + Zeugenvernehmungen (dito). Das wäre viel zu viel Aufwand für einen sehr unsicheren Ausgang, denn Debcon müsste beweisen, das der jeweils Betroffene es war. Wird ein Mitnutzer (substantiiert) benannt, muss Debcon beweisen, dass dieser es war bzw. wer. lasst Euch nicht verrückt machen.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Fazit:

Der BGH-Entscheid "Motorradteile" hat eigentlich eines an den Tag gebracht. Aktuell bieten viele Kanzleien ihren "Standpunkt" zum Thema 10-jährige Verjährungsfrist nach § 102 Satz 2 UrhG an, obwohl im Grundsatz - auch ohne den BGH-Entscheiden: "Bochumer Weihnachtsmarkt" + "Motorradteile" - klar ist ...

... Im Urheberrecht geltende Grundsätze zur Verjährung - wie auch alle anderen Regelungen - für alle Rechtsverletzungen, egal, ob diese 'online' oder 'offline' begangen worden. Egal, ob es sich dabei um Fotos, Musikstücke oder andere Werkgattungen handelt. Und egal, in welches Recht eingegriffen wird, sei es das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung oder das Verbreitungsrecht usw. usf. Insoweit gilt § 102 UrhG i.V.m. dem § 852 BGB bereits seit 1965 und seit dem gilt auch die 10-jährige Verjährung. Ein spezieller Verjährungstatbestand für Filesharingfälle ist nämlich im Gesetz überhaupt nicht vorhanden. Die gesetzliche Regelung der 10-jährigen Verjährung bzgl. des Schadensersatzes lässt auch keinen Ermessensspielraum oder Interpretationsspielraum zu, sondern ist völlig unzweideutig und ergibt sich direkt aus dem Wortlaut und ist selbst in der Literatur nicht ansatzweise in der Kritik. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen immer - dies ist nichts Neues, nur hast es bislang niemand so richtig interessiert - auch als bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 ff. BGB, da der Rechtsverletzer die Nutzung bzw. den Gebrauchsvorteil des Rechts erlangt hat. Daher verweist § 102 UrhG auf § 852 BGB, ergo auf die 10-jährige Verjährung.

Derjenige, der ein Recht nutzt, erlangt dadurch den Gebrauch dieses Rechts (also hier des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung) und erspart sich - als Kehrseite des Ganzen - die Lizenz, die ein redlicher Lizenznehmer üblicherweise verlangen könnte, wenn er dem gebrauch des Rechts vorher zugestimmt hätte. Dass ein Filmproduzent, oder eine Plattenfirma jemandem x-beliebigen die öffentliche Zugänglichmachung eines aktuellen Titels unentgeltlich erlauben würden, ist Murks. Dann könnten sie (Filmproduzent, Plattenfirma usw.) keine Werke mehr verkaufen und ihren Laden dichtmachen. Allein die Tatsache, dass Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung in Filesharingnetzwerken üblicherweise (aus wirtschaftlich nachvollziehbarem Grund) nicht vergeben werden, führt ja nicht zwangsläufig dazu, dass dieses Recht keinen Wert hat.

Natürlich gibt es Gerichte (Link), die jetzt sagen, das der § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB auf Filesharingverfahren keine Anwendung finden. Es bleibt aber abzuwarten wie es die Land- und Oberlandesgerichte in naher Zukunft sehen werden.

Was letztendlich auch egal ist. Denn die Verjährungsfrist (egal ob 3 oder 10 Jahre), dies ist die eine Seite der Medaille. Die andere, den vermeintlichen Lizenzschadensanspruch gerichtlich erfolgreich geltend zu machen. Und deshalb sollte man sich, mit welchem Schnäppchen Debcon auch immer um die Ecke herum kommt, ja nicht verrückt machen lassen. Die Beweislast, dass der jeweils betreffende Anschlussinhaber der Täter / Teilnehmer ist bzw. bei Mitnutzer wer denn dann? - liegt bei Debcon. Und hier ist weit mehr gefragt, als Poesie-Schriftsätze mit kernigen Werbeslogans als Überschrift.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes
des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren
Anspruches«





Musterschreiben:

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.
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Hinweis: Forderungshöhen können von Schrieben zu Schrieben - variieren!




Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Information für Schuldner bei mehrfach
nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen«


00:05 Uhr



Musterschreiben:

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.
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Hinweis:
Die thematisierte Hauptforderung auf Seite 2 kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Wenn ich so die Überschrift lese, fällt mir auf Anhieb eine aktuelle Entschei-dung des streng ermessenden Amtsgerichts Leipzig ein.

AG Leipzig, Urteil vom 20.05.2015, Az. 102 C 5886/14:
  • (...) Hieran ändert auch nicht der Umstand, dass der Anschluss der Be-klagten möglicherweise mehrfach ermittelt wurde. Dies kann allenfalls die Korrektheit der technischen Ermittlungen des Anschlusses belegen, nicht hin-gegen die Tatbegehung durch die Beklagte selbst. (...)

O.K. Nach erneuter Aufklärung, das man automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundene Vollstreckungsbescheide beantragen wird, sowie 15.000 Forderungen unmittelbar bevorstehen ... irgendwie bekommt mir das dann doch bekannt vor, denn Debcon weist auf diese bevorstehende Mahnbescheids-Flut schon in den Schreiben aus dem Monat Mai 2015 (Link) hin.

Bei der ganzen Erwähnung von Zahlungen bei Zustellung eines Mahnbescheides, bei Nichtzustellung usw. wird einen ganz schwummrig vor den Augen und man sieht nur noch: "Mahnbescheid".

Interessant ist sowieso nur Seite 2 dieses Schreibens. Obwohl ein "Mahnbe-scheid-Tsunami" kurz bevorsteht, man durch eine Mehrfachermittlung die ordnungsgemäße Ermittlung nicht mehr pauschal bestreiten kann, kann der jeweils Betroffene durch sein individuelles Tun ein gerichtliches Mahnverfahren stoppen. Auf Punkt zu 2.) (Ratenzahlung) gehe ich nicht näher ein.

Seite 2:
(...) 1.) Sie zahlen auf die bestehende Forderung von 903,88 EUR unmittelbar nach Erhalt dieser Information und vor Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides außergerichtlich unter Angabe der o.g. Inkassonummer und Ihres Namens 300,00 EUR auf unser Konto ein. Auf die mit Mahnbescheid fällig werdenden Gerichts- u. sonstige Kosten wird sodann - sollten diese schon angefallen sein - verzichtet. (...)
Im weiteren thematisiert Debcon diesen Vergleichsvorschlag, als letzte Mög-lichkeit einer außergerichtlichen Klärung und das man aufgrund bevorstehender dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und/oder zurücknehmen können.

Wenn man jetzt alle Passagen weglässt, die das Wort: "Mahnbescheid" be-inhalten, läuft es auf einen schnöden außergerichtlichen Vergleichsvorschlag in Höhe von 300,00 EUR hin. Obwohl, ich bin kein Anwalt, dieser Vergleichsvorschlag ist nach meiner Meinung nach sehr windig formuliert und es streitig sein kann, ob mit der Zahlung von 300,00 EUR tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche abgegolten sind.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, das den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Wer wirklich einknickt - warum auch immer - sollte anwaltlich abklären, ob dieser Vergleichsvorschlag auch tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche tilgt.
    4. Lasst Euch nicht verrückt machen, das macht schon Debcon mit dem Wort: "Mahnbescheid".
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»MACHEN SIE REINEN TISCH ...
... und nutzen Sie die derzeitigen langen
Verfahrenszeiträume der Gerichtsbarkeit«




15:50 Uhr



Musterschreiben:

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Hinweis:
Die thematisierte außergerichtliche Einmalzahlung kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Die Kreativabteilung der Debcon GmbH hat sich in diesem neuen Schreiben wieder einmal übertroffen. Leider wird dadurch der Inhalt nicht gehaltvoller. Ich habe auch definitiv keine Lust mehr mich tiefgründiger mit diesem Murks auseinanderzusetzen. Es kann jeder den Inhalt anhand des Musterschreibens nachlesen und sich seine Meinung bilden.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, was den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Informativ - Letztes Schreiben:

Klick - mich - an!



Steffen Heintsch für AW3P




PSteffchen:
Thx. für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Debcon's neustes Schreiben 05/2015:
»3 Möglichkeiten einen Mahnbescheid noch zu stoppen,
falls es nicht schon zu spät ist«



11.10 Uhr



Musterschreiben:

Bild

Bild



Inhalt:

In diesem neusten Schriftsatz der Debcon GmbH werden dem Empfänger ausschweifend unter strenger Berücksichtigung dessen Inhaltes drei Möglichkeiten aufgezeigt, durch ein individuelles Tun das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren zu stoppen und die mit der Inkassonummer verbundenen Forderung doch noch kostengünstig und schnell außergerichtlich zu tilgen bzw. zu erledigen.



Seite 1:

Auf der Seite 1 diesen Schriftsatz wird einleitend erwähnt, das Debcon
  • a) - nach Überprüfung der wirtschaftlichen Situation des jeweils einzelnen Forderungsschuldners / Gegners - monatlich über die Inkassosoftware automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundenen Vollstreckungsbescheide, beantragt,
    b) falls und soweit es zu Widersprüchen gegen Mahnbescheide kommen sollte, die Ansprüche geltend zu machen bis zu deren Titulierung,
    c) verpflichtet sind, dann diese gerichtlich festgestellten Forderungen der Schufa zu melden.

Man sollte sich im Grundsatz hier nicht verrückt machen lassen.


zu a)
  • => selbst wenn Debcon monatlich 100.000 Mahnbescheide beantragt, ist dies kein Sachverhalt, den jemanden den Angstschweiß herunterperlen sollte.
    => Das zuständige Mahngericht prüft weder die Berechtigung noch die Verjährung der geltend gemachten Forderungen
    - Gebühren bei einer Gesamtforderung (am Beispiel des Mustertextes): 1.196,65 € = 35,50 € (vor Abgabe nochmals 177,50 €)
    - wenn man davon ausgeht, dass die meisten Forderungen sich nur noch um den Schadensersatz drehen, und diese Forderung (ohne Zinsen) mit 250,00 € angegeben wird, sind dann Gebühren fällig von 32,00 € (vor Abgabe nochmals 73,00 €)
    => Natürlich ist ein Antrag auf einem Mahnbescheid -nicht- automatisch mit einem Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid verbunden. Hier liegt ein Formulierungsfehler vor.


    Muster Antrag Vollstreckungsbescheid

    Bild


    § 699 Vollstreckungsbescheid - ZPO

    (...) (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid. (...)

    => Ganz zu Schweigen kann man mit Erhalt des Mahnbescheid, diesen
    • a) fristgemäß (allg. innerhalb 14 Tage) und
      b) - insgesamt - widersprechen.

zu b)

Natürlich ist es Debcon sein gutes Recht, auf einem widersprochenen Mahnbescheid hin, die weiteren Gebühren einzuzahlen, die Abgabe des streitigen Verfahrens zu beantragen (passiert meist schon im MB, S. 2 unten) sowie die Ansprüche zu begründen.

Nur im Fall, wo es nur noch um die reinen Schadensersatzforderungen geht, sollte man auf zwei Punkte hinweisen:

1. Beweislast

AG Achern, Urteil vom 17.04.2015, Az. 1 C 42/14:
  • (...) Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zu Nutzung überlassen wurde. (...)

2. Verjährung von Schadensersatz bei Filesharingfälle (10 Jahre - Nein!):

siehe hier!


zu c)

Natürlich ist es Debcon ihr gutes Recht - nicht bestrittene bzw. nicht widersprochene Forderungen, oder einen erworbenen Titel (VB, Urteil) der Schufa zu melden. Und nein, es ist nach meiner Meinung keine Drohung, auch wenn die Formulierung sich so liest.





Seite 2

Beginnend auf Seite 1 unten, wird auf Seite 2 drei Möglichkeiten aufgezeigt, doch noch ein (automatisiertes) gerichtliches Mahnverfahren zu stoppen, falls noch kein Mahnbescheid zugestellt wurde, und gelten bis Zustellung eines möglichen Mahnbescheids.

Bild
Bild


Abschließend formuliert Debcon:
  • (...) Danach werden wir aufgrund bevorstehender urlaubsbedingter dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr ausreichend schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und / oder zurücknehmen können. Um hier vorzubeugen, ist diese Fristsetzung - auch gerade speziell in Ihrem Interesse - erforderlich. (...)
Ja mei, das ist aber nicht mein Problem.




Empfohlene Reaktion:

Last Euch nicht verrückt machen. Debcon kann jederzeit bei dem jeweils zuständigen Mahngericht berechtigte / unberechtigte bzw. unverjährte / verjährte Forderungen beantragen, um einen Erlass eines Mahnbescheides zu bewirken. Die betreffenden Mahngerichte prüfen auch nicht die Berechtigung oder Verjährung der Ansprüche / Forderungen. Selbst wenn ein Mahnbescheid eintrudeln sollte,
  • a) fristgemäß (allg.: innerhalb14 Tage) und
    b) insgesamt widersprechen.
Ein Mahnbescheid (gerichtliches Verfahren) wird mittels dem im MB als Anlage beigefügten Musterwiderspruch, sowie unter Beachtung der in dieser Anlage beinhalteten Ausfüllhinweise, widersprochen.

Nicht mit dem Musterwiderspruch (Wegweiser Inkasso) verwechseln! Dies sind zwei verschieden Paar Schuhe.


Muster Widerspruch MB:

[si-ze=130]Muster (klick mich!)[/size]


Ausfüllhinweise

Bild

Natürlich, wenn!


Ansonsten, abheften und gut.



Danke für die Bereitstellung der Musterschreiben!

VG Steffen

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.

Graf Rotz
Beiträge: 30
Registriert: Mittwoch 18. Mai 2011, 13:17

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3185 Beitrag von Graf Rotz » Mittwoch 11. Mai 2016, 14:36

Dann bin ich ja mal sehr gespannt, ob die "tatsächliche Vermutung" gegen den Anschlussinhaber - nur weil der Anschluss auf ihn gemeldet ist - damit auch komplett unter den Tisch fällt und wie z.B. das jüngst diskutierte Urteil des LG Berlin da reinpassen soll. Oder der BGH denkt sich schon in 2 Tagen irgendeinen Sonderweg aus. Denkbar wäre etwa eine Trennung zwischen gewerblicher/öffentlicher und privater Nutzung z.B. in der Familie, da in letzterem Fall der Kreis möglicher Täter ziemlich klar zu umreißen sein dürfte. Der Abmahner hat ja keinerlei Kenntnis davon, um was für einen Anschluss es sich handelt und wie er genutzt wird. Aber sicherlich wird niemand auf diese immer noch Milch gebende Kuh verzichten wollen, sonst könnten Debcon & Co. sofort Insolvenz anmelden. Ich bleib mal skeptisch...

sosuk1
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Registriert: Freitag 22. Oktober 2010, 18:45

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3186 Beitrag von sosuk1 » Mittwoch 11. Mai 2016, 16:53

Guten Tag
Bei mir auch angekommen ca.60 EUR.
Abheften und weiter schauen.
LG

Alter Sack
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3187 Beitrag von Alter Sack » Mittwoch 11. Mai 2016, 17:15

Wie immer mit dabei - 59,85 € ! Z.d.A. mit dem Schriebs und gut is'.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3188 Beitrag von Steffen » Mittwoch 11. Mai 2016, 17:39

RA Carsten Gulden


  • "Die Störerhaftung wird abgeschafft!" Diese Meldung kursiert durch die Medien und trendige Politiker lassen sich feiern oder fordern dazu auf. Ich will kein Spielverderber sein, aber die Störerhaftung wird nicht abgeschafft ...
[/b]

Quelle: Infodocc.info



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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3189 Beitrag von Morgenstern73 » Mittwoch 11. Mai 2016, 18:31

So heute ist mir auch das aktuelle Schreiben von der Debcon eingetroffen. Etwas seltsam das ich es in schriftlicher Form bekommen hab. Dieses Scchreiben haben sie auch meiner Rechtlichen Vertretung gesendet. Frage mich warum sie es mir schicken? Den Akten nach müssten sie ja wissen das ich rechtlich vertreten werde und somit alles über da laufen sollte.

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3190 Beitrag von Steffen » Mittwoch 11. Mai 2016, 19:44

Ich persönlich würde mir diesbezüglich keine Gedanken verlieren, außerdem könnte Dein Anwalt dies Verhalten rügen.

VG Steffen

Lastorder
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3191 Beitrag von Lastorder » Donnerstag 12. Mai 2016, 23:27

Wie ist denn die Meinung zu dem neuesten BGH-Urteil?
Siehe http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/a ... essen.html

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3192 Beitrag von Steffen » Freitag 13. Mai 2016, 04:44

Man sollte da erst einmal abwarten, was der Volltext bringt. denn die erwähnte Entscheidung gibt es nur als Pressemitteilung
(http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... s=0&anz=87). Ganz zu Schweigen das man da auf "Welt" etwas durcheinander bringt. Im besagten BGH-Urteil ging es zwar um die reine Störerhaftung i.V.m. Unterlassung, in dem Fall dass die Täter namentlich bekannt waren (Nichte/Lebnesgefährte) und der BGH entschied:

(...) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hafte die Beklagte nicht als Störer wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung kam vorliegend nur in Betracht, dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar, so der Bundesgerichtshof. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht. (...)

Neu hier, das der BGH sagte - gegenüber -:
a) volljährigen Mitgliedern einer Wohngemeinschaft
b) volljährige Besucher oder Gästen
= keine Belehrungs- und Überwachungspflicht gegenüber volljährigen Personen ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung.

Das hat aber mit dem erwartenden WLAN Entscheid nichts gemeinsam, denn hierzu gibt es ein neues Gesetz.

Also bei dem BGH Entscheid, erst einmal den Volltext abwarten.


VG Steffen

Andif
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3193 Beitrag von Andif » Samstag 14. Mai 2016, 12:45

Hallo, nach 4 langen Jahren des abheften und weiterleben, ist heute der Vergleich mit 59,85€ gekommen.

Meine Frage ist jetzt, wenn ich den Betrag bezahle, ist dann wirklich Schluss? Oder ist es ein Eingeständnis und geht erst richtig los? Nach dem Motto da gibt es doch was zu holen?

Wie ist die Erfahrung wenn man eine UE geschrieben hat und bezahlt?

Danke im Voraus!
Gruß Andi

NotGuilty
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3194 Beitrag von NotGuilty » Samstag 14. Mai 2016, 19:12

...hm - das mußt du selber wissen (oder dein Gewissen - oder die Tatsache, ob es was eizugestehen gibt).
Ich zahle nie, wenn ich keinen Gegenwert bekomme.
Und den bekam ich nicht - ergo... <>yy>><

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3195 Beitrag von Steffen » Sonntag 15. Mai 2016, 09:21

Hallo @Andif,

schau mal. Du trotzt jetzt vier Jahre dem Anliegen, und willst dich jetzt vergleichen, nur weil die Summer verführerisch gering ist. Man sollte sich immer einmal fragen, wenn die ursprüngliche Abmahnsumme (Pauschal oder nicht) weit höher ist, man ach so gerichtssichere Beweise der Täterschaft inne hätte, warum man nicht dann klagt sondern Dumpingpreise veranschlagt.

Ohne hier sich weit aus einem Fenster zu lehnen, sollte man nicht zahlen, selbst wenn man nur 10,- € verlangen würde. Es geht um das Prinzip.

Ob mit Zahlung des Betrages wirklich alles in diesem Einzelfall erledigt wäre, kann ich nicht sagen. Die Abfassung des Vergleichs müsste anwaltlich geprüft werden, da er Vertragscharakter besäße.

Ob Du mit Zahlung noch weitere Forderungsschreiben erhieltest? Die hättest Du schon lange, auch ohne Bezahlung.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3196 Beitrag von Steffen » Mittwoch 18. Mai 2016, 12:47

News: Die Debcon GmbH schließt umfangreichen Inkassovertrag mit Repaircenter24 GmbH

18.05.2016

DEBCON GmbH als hochspezialisierter Inkassodienstleister schließt umfangreichen Inkassovertrag mit der "Repaircenter24 GmbH".

Bei den Forderungen handelt es sich um Ansprüche auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren der NIMROD Rechtsanwälte und sonstige Kosten für die gerichtssichere Beweissicherung, die der Auftraggeberin entstanden sind.

Der Inkassovertrag beinhaltet die verpflichtende gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche, sollte wider Erwarten eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein.



Quelle: Debcon:News

Debcon GmbH
Raiffeisenstraße 23
46244 Bottrop
Web: http://debconwebcenter.de/

sn_Jabbawoki
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3197 Beitrag von sn_Jabbawoki » Mittwoch 25. Mai 2016, 13:00

Heute erreichte mich ein neues Schreiben. 2-4-3-n
Vergleich zur Behebung eines Fehlers. Zahlung einer Summe bis 30.05 und es ist erledigt.
Es gibt ein Lied ,Am 30.Mai ist der Weltuntergang wir leben nicht mehr l...
Die Forderung läuft seit 2009,

Also abheften und abwarten auf ein neues Lebenszeichen der Geldeintreiber. i3456.66

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3198 Beitrag von Steffen » Mittwoch 25. Mai 2016, 14:25

Kannst Du mir einmal bitte dieses Schrieben einscannen und per Mail zusenden?
Danke im Voraus - VG Steffen

Future2013
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3199 Beitrag von Future2013 » Mittwoch 25. Mai 2016, 15:25

Hab auch mal wieder 3 neue Schreiben.
Diesmal 123,64€
Unterwegs zu Dir Steffen

zahlenix
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3200 Beitrag von zahlenix » Mittwoch 25. Mai 2016, 17:23

Habe das selbe Schreiben von Debcon bekommen. Nur zur Info^^

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