Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1801 Beitrag von Steffen » Mittwoch 20. April 2016, 10:54

O.K., ergo

AG Staufen im Breisgau, Urteil vom 30.06.2015, Az. 2 C 296/14

- rechtskräftig!

Dr. Wachs Rechtsanwälte:
Amtsgericht Staufen im Breisgau weist "BaumgartenBrandt"-Klage zurück,
da die Ermittlung der IP-Adresse unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche
Bestimmungen des TKG erfolgte.
Die Gestattungsanordnung (§ 101 Abs. 9 UrhG9) richtete sich nur gegen
den Backbone-Provider, nicht aber gegen den Reseller-Provider.



13:29 Uhr Uhr


Wie ein Beklagter im Forum von AW3P informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Staufen im Breisgau (Urt. v. 30.06.2015, Az. 2 C 296/14) eine unbegründete Filesharingklage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da die Ermittlung der streitgegenständlichen IP-Adresse unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen des TKG erfolgte. Der Beklagte wurde - anwaltlich - vertreten von der Hamburger Kanzlei ...

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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

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Abmahnfall

Der Beklagte wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Battle of the Brave" (Log: 12/2009) 10/2010 abgemahnt. Nach der Erwirkung eines Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten (§ 101 Abs. 9 UrhG) an dem Backbone-Provider (Netzvermieter), wurde beauskunftet, das die IP-Adresse einem Reseller-Provider (Netzmieter) zum Tatzeitpunkt zugewiesen war. Aus entsprechender Anfrage des Abmahners hat dann der Reseller-Provider die Daten seines Kunden, die des Beklagten, herausgegeben. Nachdem die Zahlung verweigert wurde, reichte die Klägerin am AG Staufen im Breisgau die Klage ein.



Antrag
  • (...) Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. (...)

    (...) Der Beklagte bestreitet, die behauptete Rechtsverletzung begangen zu haben. (...) Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Klägerin seine Adresse unter Verstoß gegen das Datenschutzgesetz erlangt habe, weil die Klägerin ausweislich des Beschlusses des Landgerichts Köln vom xx.01.2010 - Az. "..." nur die Telekom AG befragen durfte, sich aber auch an die 1&1-AG gewandt hat. (...)


Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Staufen im Breisgau durch die Richterin "..." am 30.06.2015 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2015 für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.(...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage ist unbegründet. (...)

    (...) Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Die Ermittlung der streitgegenständlichen IP-Adresse erfolgte unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen des TKG. Damit wird in das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Beklagten eingegriffen und ein Verwertungsverbot des widerrechtlich erlangten Beweismittels begründet. (...)

    (...) 1. Grundsätzlich gilt, dass die Ermittlungen des Anschlussinhabers über eine dem mutmaßlich Verletzten durch von diesem angestrengte Ermittlungsmaßnahmen bekanntgewordene IP-Adresse in einem zweistufigen Verfahren erfolgt. In einem ersten Schritt muss der Netzbetreiber (sogenannter Access-Provider oder Zugangsanbieter) über die durch den Verletzten mitgeteilte IP-Adresse die Benutzerkennung des vom Teilnehmer und mutmaßlichen Urheberrechtsverletzer verwendeten Anschlusses ermitteln. Im vorliegenden Fall ist die Deutsche Telekom AG der maßgebliche Access-Provider. In einem weiteren zweiten Schritt ordnet der Netzbetreiber anhand seines Datenbestandes den Anschluss einen bestimmten Teilnehmer zu und übermittelt auf diese Weise ermittelte Identität des Anschlussinhabers dem auskunftsverlangenden Rechteinhaber. Insoweit liegt vorstehend eine richterliche Gestattung dieser Übermittlung durch die Deutsche Telekom AG gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 3, As. 9 UrhG durch Beschluss des Landgerichts Köln vom xx.01.2010 - Az. "..." - vor. (...)

    (...) Ungeachtet dessen verstößt diese Übermittlung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, ohne insoweit durch diese gerichtliche Genehmigung abgedeckt zu sein. Die Erhebung der Bestandsdaten des Teilnehmers (Rufnummer, Name, Adresse, Geburtsdatum des Teilnehmers und ggf. Anschrift des Anschlusses), die durch die Verknüpfung mit der ermittelten dynamischen IP-Adresse ebenfalls zu Verkehrsdaten werden, erfolgt nämlich primär nicht durch den Access-Provider, sondern durch den Vertragspartner und Provider des Anschussinhabers (sogenannter Reseller). Ein solcher Reseller, bei dem es sich regelmäßig nicht um die Deutsche Telekom AG handelt, sondern entweder eine von deren rechtlich selbstständigen Konzerntöchtern oder einem außerhalb des Konzerns der Deutschen Telekom AG agierenden Drittanbieter, erbringt als Vertragspartner des Endkunden dessen Zugang zum Internet als Leistung im eigenen Namen und nutzt hierfür lediglich die Telekommunikationsnetze der Netzbetreiber. Bei diesem Reseller handelt es sich im streitgegenständlichen Fall um die 1&1-AG. Nur zwischen dem Reseller und dem Endkunden bestehen überhaupt telekommunikationsrechtliche vertragliche Beziehungen. (...)

    (...) Die Erhebung der Bestandsdaten des Teilnehmers durch den Reseller erfolgt auf der Grundlage des § 111 Abs. 1 TKG. Der Reseller übermittelt diese Daten an den Netzbetreiber, hier die Deutsche Telekom AG, auf der Grundlage des § 111 Abs. 2 RKG. Nach dieser Vorschrift hat der Vertriebspartner die Daten zu erheben und an den Dienstanbieter zu übermitteln. Zweck dieser Datenerhebung und Datenübermittlung sind allein die Auskunftsverfahren nach §§ 112, 113 TKG. (...)

    (...) Auskünfte aus den Datensätzen dürfen jedoch gemäß § 112 Abs. 2 TKG nur an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden, Polizeivollzugsbehörden, Zollkriminalamt, Zollfahndungsdienst, Zollbehörden, Verfassungsschutzbehörden, Notrufabfragestellen sowie an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erteilt werden, sowie gemäß " 113 Abs. TKG an die Strafverfolgungsbehörden, Bußgeldstellen, Sicherheitsbehörden und Verfassungsschutzbehörden. Die Beauskunftung gegenüber anderen Stellen, insbesondere Dritte mit rein privatrechtlichem Interesse ist jedoch nach diesen Vorschriften nicht zulässig. (...)

    (...) Zulässig wäre daher in den Fällen, in denen der Reseller die Leistung im eigenen Namen erbringt und nicht mit dem Access-Provider (Netzbetreiber) identisch ist, lediglich die Mitteilung des Namens und der Anschrift des Resellers durch den Netzbetreiber. Der Reseller müsste dann seinerseits die Auskunft über die Daten des Anschlussinhabers erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG vorliegen, also wenn diesem die Auskunfterteilung gerichtlich gestattet wurde, da auch diese Auskunftserteilung auf die ermittelte IP-Adresse zurückgeht und damit unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der streitgegenständliche Gestattungsbeschluss richtet sich nur gegen die Deutsche Telekom AG als Access-Provider. (...)

    (...) Daher ist die Beauskunftung rechtswidrig und unter Verstoß gegen die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Dies impliziert gleichzeitig eine Verletzung des verfassungsrechtlichen geschützten Persönlichkeitsrechts des beklagten, das ein Verwertungsverbot hinsichtlich des rechtswidrig erlangten Beweismittels nach sich zieht (ebenso AG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 14.11.2014, Az. 411 C 250/14, BeckRS 2015, 01801). (...)


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AG Staufen im Breisgau, Urteil vom 30.06.2015, Az. 2 C 296/14
Urteil im Volltext als PDF-Download (2,75 MB)

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Glückwunsch an den Beklagten und seinen Anwalt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, sowie der Bereitstellung dieser Entscheidung durch den Beklagten.




AW3P-Bauernregel:

»Sei ständig Dir bewusst,
immer zum Anwalt,
nie zum Pflaumenaugust.«






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Autor: Steffen Heintsch für AW3P

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AG Staufen im Breisgau, Urteil vom 30.06.2015, Az. 2 C 296/14

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OLG Köln, Az. 6 W 142/15

#1802 Beitrag von Steffen » Mittwoch 20. April 2016, 11:55

Oberlandesgericht Köln,
Beschluss vom 14.01.2016, Az. 6 W 142/15:
"Niko - Ein Rentier hebt ab"



11:55 Uhr


Auch das nach §§ 101 Abs. 9 S. 6 UrhG, 62 FamFG bestehende Recht des Anschlussinhabers, gegen eine nach § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG ergangene Gestattungsanordnung Beschwerde einzulegen, kann verwirkt werden. Dies kann der Fall sein, wenn die Beschwerde knapp sechs Jahre nach Erlass der Gestattungsanordnung eingelegt wird und der Rechteinhaber mittlerweile im Vertrauen auf den Bestand der Gestattungsanordnung ein Zivilverfahren gegen den Anschlussinhaber eingeleitet hat.


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Prof. Dr. Maximilian Herberger (mh)

JurPC
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Dokument: JurPC Web-Dok. 54/2016, Abs. 1 - 15

Link: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20160054


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  • (...)Gründe:


    I.

    Der Beteiligte zu 2) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln, durch den der Beteiligten zu 3) gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gestattet worden ist, unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft zu erteilen über diejenigen Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen worden waren. Aufgrund dieses Beschlusses ist der Beteiligte zu 2) namens der Beteiligten zu 1) wegen des unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachens des Films "Niko - Ein Rentier hebt ab" in Anspruch genommen worden. Erstinstanzlich hat ihn das AG Rostock mit Urteil vom 06. März 2015 zu Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt; über eine Berufung gegen dieses Urteil ist bislang nicht entschieden worden.


    II.

    Die Beschwerde ist unzulässig.


    1.

    Auf das vorliegende Verfahren ist, da es nach dem 01. September 2009 eingeleitet worden ist, gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das Verfahrensrecht des FamFG anzuwenden.


    2.

    Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert allerdings entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) nicht schon daran, dass der Beteiligte zu 2) die angefochtene Entscheidung nicht korrekt bezeichnet hat. Zutreffend ist zwar, dass er sich mit dem Antrag in der Beschwerdeschrift gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2015 wendet. Da die Beschwerde jedoch an das Landgericht Köln adressiert ist und das korrekte Aktenzeichen des Beschlusses genannt worden ist, lässt sich durch Auslegung ermitteln, dass sich die Beschwerde nur gegen die im Tenor genannte Entscheidung des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 2009 richten kann. Dementsprechend hatten auch weder das Landgericht noch die Beteiligte zu 1) Zweifel an der Zuordnung des Rechtsmittels zu dem Verfahren.


    3.

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann die Beschwerde auch nicht bereits aus dem Grund als unzulässig zurückgewiesen werden, dass dem Beteiligten zu 2) im Hinblick auf das Verfahren vor dem AG beziehungsweise LG Rostock das Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde im Gestattungsverfahren fehle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt die grundsätzliche Zulässigkeit einer Beschwerde des Anschlussinhabers gegen eine Gestattungsanordnung nach § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG aus § 62 FamFG. Nach dieser Vorschrift kann das Beschwerdegericht auf Antrag aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat, der Beschwerdeführer aber ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung liegt in der Regel vor, wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG); die Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG greife in das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ein und sei als ein schwerwiegender Grundrechtseingriff in diesem Sinne anzusehen (BGH, GRUR 2013, 536 Tz. 13 f. - Die Heiligtümer des Todes). Das Interesse, die Rechtswidrigkeit der Gestattungsentscheidung wegen eines Grundrechtseingriffs feststellen zu lassen, ist aber unabhängig von der Möglichkeit, sich in einem wegen Urheberrechtsverletzung eingeleiteten Zivilverfahren zu verteidigen. Zwischen dem Ausgang des Zivilverfahrens und der Frage, ob die Gestattungsanordnung rechtmäßig oder rechtswidrig erteilt worden ist, besteht kein notwendiger Zusammenhang. Das Zivilverfahren bietet daher im Hinblick auf das geschützte Grundrecht keine gleichwertige Verteidigungsmöglichkeit.


    4.

    Der Beteiligte zu 2) hat jedoch das Recht zur Beschwerdeeinlegung verwirkt. Auch das Beschwerderecht nach §§ 58 ff. FamFG unterliegt dem allgemeinen Rechtsinstitut der Verwirkung. Voraussetzung ist neben dem Zeitablauf, dass die verspätete Beschwerdeführung gegen Treu und Glauben verstößt, so insbesondere dann, wenn der Beschwerdegegner sich auf die durch die erstinstanzliche Entscheidung geschaffene Rechtslage verlassen hat und verlassen durfte (Senat - Beschl. v. 02.06.2015 - 6 W 59/15, zur Rechtslage nach dem FGG; Keidel / Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 64 Rn. 55; Zöller / Heßler, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 567 Rn. 10).

    Im vorliegenden Fall liegen zwischen dem Datum der angefochtenen Entscheidung 15. Dezember 2009 und dem Rechtsmittel, das am 26. Oktober 2015 bei Gericht eingegangen ist, nahezu sechs Jahre. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Zeitablauf auch auf die Beteiligte zu 1) zurückzuführen ist, die den Beteiligten zu 2) im Oktober 2010 abgemahnt hat und erst Ende 2013 einen Mahnbescheid beantragt hat, der dem Beteiligten zu 2) am 16. Januar 2014 zugestellt worden ist.

    Kenntnis von der angefochtenen Entscheidung hatte der Beteiligte zu 2) bereits seit Oktober 2010, da die Beteiligte zu 1) den Beschluss ihrer Abmahnung in Kopie beigefügt hatte. Dieses Schreiben hat den Beteiligten zu 2) auch erreicht, da er noch im Oktober 2010 - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Spätestens ab Zustellung des Mahnbescheids am 16. Januar 2014 war für den Beteiligten zu 2) hinreichend erkennbar, dass die Beteiligte zu 1) ihre Rechte ihm gegenüber auch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen wollte. Er hat daraus jedoch nicht die Konsequenz gezogen, nunmehr gegen die ihm seit mehr als drei Jahren bekannte Gestattungsanordnung vorzugehen. Er ist vielmehr während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens vor dem AG Rostock insoweit untätig geblieben und hat selbst nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung noch ein halbes Jahr weiter zugewartet, ehe er das Rechtsmittel eingelegt hat.

    Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse der Beteiligten zu 1), auf die durch die Gestattungsanordnung vom 15. Dezember 2009 geschaffene Rechtslage vertrauen zu dürfen. Dass dieses Interesse eines Beteiligten grundsätzlich schutzwürdig ist, hat der Gesetzgeber durch die Regelung des § 63 Abs. 3 FamFG gezeigt, nach dem die Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses zu laufen beginnt. Auch wenn diese Vorschrift hier mangels einer förmlichen Bekanntgabe des Beschlusses an den Beteiligten zu 2) nicht anwendbar ist, kann diese gesetzgeberische Grundentscheidung bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen mit berücksichtigt werden.

    Der Umstand, dass durch die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 62 FamFG die grundrechtlich geschützten Interessen des Beteiligten zu 2) gewahrt werden sollen, steht der Annahme einer Verwirkung nicht entgegen. Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG erfordern keine zeitlich unbegrenzte Zugänglichkeit des Rechtsweges (BGH, GRUR 2013, 536 Tz. 23 - Die Heiligtümer des Todes).


    5.

    Da die Beschwerde erfolglos war, hat der Beteiligte zu 2) als Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§§ 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, 84 FamFG). Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht; gegen diese Entscheidung ist damit kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben.


    Wert für das Beschwerdeverfahren: 955,60 EUR.


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OLG Köln, Beschluss vom 14.01.2016, Az. 6 W 142/15

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#1803 Beitrag von Steffen » Mittwoch 27. April 2016, 16:35

WBS-Law:
Filesharing Sieg gegen Baumgarten Brandt -
Copyright Vermerk auf DVD reicht nicht




16:35 Uhr



In einem aktuellen Filesharing Verfahren musste die Berliner Kanzlei Baumgarten Brandt eine Niederlage einstecken. Das Amtsgericht Magdeburg wies die Klage ab, weil die Abmahnkanzlei die Rechteinhaberschaft nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hatte.



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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

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Bericht

Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... cht-67211/

Urteil als PDF: https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 14-121.pdf



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Baumgarten Brandt verschickte die Abmahnung wegen Filesharing im Auftrag der "Europool Europäische Medien Beteiligungs-GmbH". Die Abmahnkanzlei warf dem Anschlussinhaber vor, dass er den urheberrechtlich geschützten Film "Niko - ein Rentier hebt ab" illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet und dadurch eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen haben soll. Dabei berief das Unternehmen sich darauf, dass es über die erforderlichen Rechte für die Nutzung des Films verfügen würde. Dies ergebe sich aus einer Nutzungsvereinbarung, wonach ihr ausschließliche Rechte für den Bereich "On-Demand/Demand View" eingeräumt worden seien. Die Definition könne dem Lizenzvertrag entnommen werden, der in englischer Sprache abgefasst war. Darüber hinaus berief sich die Klägerin auch darauf, dass sich auf der deutschen DVD ein Copyright Vermerk zu ihren Gunsten befindet.



Rechteinhaberschaft unklar

Das Amtsgericht Magdeburg entschied gleichwohl mit Urteil vom 21.04.2016 - Az. 121 C 2248/14 (121), dass der "Europool Europäische Medien Beteiligungs-GmbH" weder die geltend gemachten Abmahnkosten von 555,60 Euro noch Schadensersatz in Höhe von 400 Euro zusteht. Denn sie hat nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen, dass ihr die notwendigen Rechte zum Vertrieb des Werkes im Internet eingeräumt worden sind.



Erforderliche Unterlagen fehlten

Zunächst einmal steht nicht fest, dass das Recht zur Verwertung im Internet unter die Formulierung "auf Abruf/Video-On-Demand" fällt. Das Gericht konnte dies nicht überprüfen, weil Baumgarten Brandt - trotz Aufforderung durch die Richterin - weder das englische noch das deutsche Begriffsverzeichnis vorgelegt hatte. Er hatte lediglich das englische Begriffsverzeichnis zitiert. Dies reicht aber nicht aus, zumal die Gerichtssprache deutsch ist.



Copyright-Vermerk auf DVD hat hier keine Aussagekraft

Darüber hinaus reicht der Copyright Vermerk auf der DVD nicht als Nachweis bezüglich der Rechteinhaberschaft aus. Denn hieraus können lediglich Rechte auf das Recht zum Vertrieb als DVD geschlossen werden. Dies hat nichts zu tun mit den hier erforderlichen Vertriebsrechten im Internet.



Fazit WBS-Law:

Infolgedessen fehlt es hier bereits an einem schlüssigen Vortrag der Abmahnkanzlei im Auftrag der Klägerin wobei bezeichnend ist, dass diese die Aufforderung des Gerichtes auf Vorlage der notwendigen Unterlagen ignoriert hat. Darüber hinaus ist fragwürdig, ob sich Gerichte mit der Vorlage von Dokumenten in einer anderen Sprache zufriedengeben müssen. (HAB)




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Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom 21.04.2016, Az. 121 C 2248/14 (121)

  • (...) hat das Amtsgericht Magdeburg durch die Richterin am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 31.03.2016 für Recht erkannt:

    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



    Tatbestand:

    Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch.

    Die Klägerin schloss mit der Ulysses GmbH, die im eigenen Namen als auch im Namen von Co-Produzenten handelte, einen Vertrag über Nutzungsrechte an dem Film Filmwerk "Niko - ein Rentier hebt ab" ab. Nach Nr. 4 des Vertrages sind der Klägerin die alleinigen ausschließlichen Rechte für die Nutzung des Films gemäß den in der Vereinbarung genannten Bedingungen gewährt worden, unter anderem, neben weiteren Rechten, die "auf Abruf/Video-OnDemand-Rechte", wie im Begriffsverzeichnis definiert. Die Vereinbarung bezieht sich auch auf das Gebiet von Deutschland.

    Auf der deutschen DVD befindet sich ein Copyright-Vermerk zu Gunsten der Klägerin.

    Die Klägerin behauptet, von dem Internetanschluss des Beklagten seien 29 Rechtsverletzungen im Zeitraum vom 10.11.2009 bis 07.12.2009 begangen worden, unter anderem am 11.11.2009 um 19:26:50 Uhr unter der IP-Adresse [IP] in dem der Beklagte über ein Peer-to-Peer-Netzwerk den streitgegenständlichen Film heruntergeladen und auf der Tauschbörse auch anderen Nutzern zum Download angeboten habe.

    Dadurch sei die Klägerin in den von ihr erworbenen Rechten verletzt worden. Die Ulysses GmbH sei neben der Klägerin, der Universum Film GmbH, der A. Film NS und der Animaker Ltd. Co-Produzenten des streitgegenständlichen Films. Durch den Vertrag seien der Klägerin auch die ausschließlichen Nutzungsrechte im Hinblick auf die öffentliche Zugänglichmachung im Internet gewährt worden, indem der Klägerin nach dem Vertrag auch ausschließliche Rechte für den Bereich "On-Demand/Demand View" übertragen worden seien. Die Definition ergebe sich aus den "Schedule of Definitions" als Teil des gegenständlichen Lizenzvertrages. Dort sei auf Seite 23 der Bereich "On-Demand/Demand View" wie folgt definiert. Anschließend folgt ein Zitat in Englisch. Insoweit wird auf BI. 101, 102 d. A. Bezug genommen. Nach dieser Definition soll es nach Vortrag der Klägerin in technischer Hinsicht ausdrücklich unerheblich sein, auf welche Weise der Film zur Verfügung gestellt werde. Damit sei also auch die öffentliche Zugänglichmachung des Films über das Internet mit umfasst. Des Weiteren ergebe sich das Recht der Klägerin auch daraus, dass der Klägerin gemäß dem Beschluss in dem Verfahren vor dem Landgericht Köln Auskunft von der Telekom über den Namen und die Anschrift des Nutzers der streitgegenständlichen IP-Adresse zu erteilen war.


    Die Klägerin beantragte,
    • 1. Die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
      2. Die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


    Der Beklagte beantragt,
    • die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte trägt vor, dem vorgelegten Vertrag sei nicht zu entnehmen, dass die Klägerin Inhaberin der Rechte zur Vervielfältigung, Vertretung und öffentlichen Zugänglichmachung, insbesondere der ausschließlichen Online-Veröffentlichungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sei. Der Copyright-Vermerk entfalte ausschließliche Wirkung für die Rechte an dem Werk bezogen auf physikalische Datenträger, nicht aber für Rechte auf Verbreitung im Internet. Die Klägerin hat trotz Aufforderung durch das Gericht nicht eine deutsche Übersetzung des Begriffsverzeichnisses vorgelegt, aus dem die Definition bezüglich der Rechte auf "Abruf/Video-On-Demand" hervorgeht.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.



    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes begehrt. Insoweit ist die Klägerin gehalten, einen bezifferten Antrag zu stellen.

    Die Klage ist im Übrigen auch unbegründet.

    Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, Inhaberin der Rechte zum Vertrieb im Internet zu sein. Es ist nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar, dass das Recht zur Verwertung im Internet unter die Formulierung "auf Abruf/Video-On-Demand" fällt. Ausweislich des Vertrages ist dort in einem Begriffsverzeichnis definiert, was unter den genannten Rechten gemäß Vertrag zu verstehen sein soll. Die Klägerin hat indes trotz Aufforderung weder das englische noch das deutsche Begriffsverzeichnis vorgelegt. Sie hat sich darauf beschränkt, das englische Begriffsverzeichnis zu zitierten. Die Gerichtssprache ist jedoch deutsch.

    Aus dem Copyright-Vermerk auf der DVD kann ebenfalls nicht auf das Recht zum Vertrieb im Internet geschlossen werden. Dieses lässt Rückschlüsse nur auf das Recht zum Vertrieb als DVD zu.

    Auf entsprechende Rechte der Klägerin kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Telekom zur Auskunft über den Inhaber der streitgegenständlichen IP-Adresse verurteilt wurde. Es ist nicht bekannt, auf welchem, möglicherweise unstreitig gebliebenen, Vortrag der Beschluss erging.

    Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

    Mangels Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Nebenforderungen.

    Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

    • Landgericht Magdeburg,
      Halberstädter Straße 8,
      39112 Magdeburg
    (...)


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AG Magdeburg, Urteil vom 21.04.2016, Az. 121 C 2248/14 (121),
Aktivlegitimation,
c-Vermerk,
Klage BaumgartenBrandt,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
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Romulus
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1804 Beitrag von Romulus » Donnerstag 28. April 2016, 16:56

das war auch bei mir ein punkt.... - entscheidend bei mir vor dem AG war dann aber dass BuB kein gutachten
zu guardaley bringen wollte.... - ein detail; neben der fa europool sind auf der DVD auch noch so etwa ein halbes
dutzend weiterer firmen genannt - und dann als tatsächlicher (c)-vermerk nur die fa universum....?!
die anderen wohl nur "co-produzenten" oder ähnliches... - mehr als dubios.... <>yy>><

aber egal...!!!

vor dem LG münchen wurde nun berufung eine woche vor termin von BuB zurückgenommen...! seko} seko} seko} seko} seko}
damit ist meine akte geschlossen...!

die endabrechnung was die gaudi nun unterm strich gekostet hat, mal sehen.... 7-7-8-8-b 7-7-8-8-b

ASS
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1805 Beitrag von ASS » Mittwoch 4. Mai 2016, 12:42

Gekostet hat es vor allem Nerven und Zeit die man anderweitig besser hätte nutzen können!!

Bin auch froh das es vorbei ist!!

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Steffen
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#1806 Beitrag von Steffen » Donnerstag 5. Mai 2016, 13:27

Dr. Wachs Rechtsanwälte: Landgericht Mannheim - Vortrag des Beklagten genügt zur ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten - Vortrag wurde im Übrigen auch erstinstanzlich - nicht - bestritten



13:25 Uhr



Die Initiative AW3P berichtete am 05. Mai 2015 über ein Filesharing Verfahren - erstritten durch die Hamburger Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte - in dem das Amtsgericht Achern (Urt. v. 20.04.2015, Az. 2 C 117/14) die Klage der "Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.K.", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abwies.



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Zusammenstellung einiger ausgewählter Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link


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Bericht

LG Mannheim, Beschluss vom 19.04.2016, Az. 7 S 14/15: http://aw3p.de/archive/802

Beschluss als PDF: http://www.abmahnwahn-dreipage.de/Steff ... _14-15.pdf

AG Achern, Urteil vom 20.04.2015, Az. 2 C 117/14: http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 789#p41789

Urteil als PDF: http://www.abmahnwahn-dreipage.de/Steff ... 117-14.pdf



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Amtsgericht Achern, Urteil vom 20.04.2015, Az. 2 C 117/14 [Auszug]


(...) Die Klägerin hat jedenfalls für die Täterschaft des Beklagten keinen Beweis angeboten und die Rechtsverletzung durch den Beklagten kann hier nicht vermutet werden. (...)

(...) Der Beklagte hat hier bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2015 unbestritten vorgetragen, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung geschlafen zu haben. Ebenso hat er unbestritten vorgetragen, dass seine Ehefrau selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Beklagten hatte. Sie habe auch eine Tauschbörse auf ihrem Laptop installiert.

Damit hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast Genüge getan. Seine Täterschaft kann nicht mehr vermutet werden. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, für diese, etwa durch Entkräftung des Vortrags des Beklagten zum Zugang seiner Ehefrau, Beweis anzubieten.

Die sekundäre Darlegungslast des Beklagten und seine Nachforschungspflicht gehe nicht so weit, dass er verpflichtet ist, die Rechtsverletzung durch einen bestimmten Dritten nachzuweisen. (...)


Durch die Kanzlei BaumgartenBrandt wurde am Landgericht Mannheim gegen die Entscheidung des Amtsgericht Achern Berufung eingelegt (Az. 7 S 14/15). Das Landgericht Mannheim konnte den Argumenten der Klägerin nicht folgen und wies die Berufungsklage (Beschl. v. 19.04.2016, Az. 7 S 14/15) zurück.





Landgericht Mannheim, Beschluss vom 19.04.2016, Az. 7 S 14/15 [Auszugsweise]


  • (...) Aktenzeichen: 7 S 14/15
    AG Achern - 2 C 117/14



    Landgericht Mannheim


    Beschluss


    In dem Rechtsstreit

    Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.K., [...]
    - Klägerin und Berufungsklägerin -

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte BaumgartenBrandt Rechtsanwälte, [...]


    gegen


    [Name]
    - Beklagter und Berufungsbeklagter -

    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, [...]


    wegen Forderung


    hat das Landgericht Mannheim - 7. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht Dr. [Name] und den Richter [Name] am 19.04.2016 beschlossen:
    • 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Achern vom 20.04.2015, Aktenzeichen 2 C 117/14, wird zurückgewiesen.
      2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
      3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Achern ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
      4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 955,60 EUR festgesetzt.



    Gründe


    I.

    Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Erstgerichts verwiesen und Bezug genommen.


    II.

    Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Achern vom 20.04.2015, Aktenzeichen 2 C 117/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

    Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.

    Die weiteren Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 01.04.2016 führen zu keiner anderen Bewertung.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt der Vortrag des Beklagten zur ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten den maßgeblichen Substantiierungsanforderungen.

    Er geht deutlich über die bloße Behauptung einer theoretischen Möglichkeit hinaus. Diesen Vortrag hat die Klägerin im Übrigen erstinstanzlich vor Schluss der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, für eine Berücksichtigungsfähigkeit des Vortrags aus dem nicht nachgelassenen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16.04.2015 ist nichts ersichtlich.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin schließt der Vortrag des Beklagten die ernsthafte Möglichkeit einer Täterschaft seiner Ehefrau nicht aus. Er hat nicht behauptet, dass seine Ehefrau nicht Täterin sei oder sein könne.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.



    Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    • Landgericht Mannheim
      A 1, 1
      68159 Mannheim

    einzulegen. (...)


Glückwunsch an den Beklagten und seinen Prozessbevollmächtigten, die Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" aus Hamburg. In Rahmen dieses Berichtes konnte ich mich mit dem Beklagten telefonisch unterhalten. Hierbei sagte er eindeutig das er froh sei, dass jetzt eine 8-jährige Zeit der Ungewissheit vorbei sei. Er ist überglücklich, dass der Rechtsstreit so ausgegangen ist und er sich - ihm war jede Geldsumme wert - erfolgreich gegen BaumgartenBrandt gewehrt hat. Ich sollte auch ausdrücklich hervorheben, das er mit seinem Prozessbevollmächtigten hoch zufrieden war und ist. Dr. Wachs konnte man jederzeit anzurufen, er war stets erreichbar und wenn einmal nicht, wurde spätestens am nächsten Tag zurückgerufen. Natürlich ist Dr. Wachs kein Fachanwalt, aber sehr qualifiziert und taktisch klug vorgehend in einem laufenden Prozess.

Ich bin fest überzeugt, das es nicht mehr hinzuzufügen gibt, außer ...
... nein, das Waschen schmutziger Wäsche überlasse in gern den anonymen Volldeppen und/oder/bzw. Bewußtvergleichern dieser sterbenden Forenwelt.



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Bild

Steffen Heintsch für AW3P




LG Mannheim, Beschluss vom 19.04.2016, Az. 7 S 14/15,
Vorinstanz:
AG Achern, Urteil vom 20.04.2015, Az. 2 C 117/14,
sekundäre Darlegungslast,
Klage BaumgartenBrandt,
Berufung BaumgartenBrandt,
Klage Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.K.",
Berufung Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.K.",
Dr. Wachs Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1807 Beitrag von Steffen » Dienstag 17. Mai 2016, 13:15

LG Magdeburg: Europool / BaumgartenBrandt geben auf
  • (...) Die Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH hatte durch die Kanzlei BaumgartenBrandt unsere Mandantschaft auf Zahlung von Abmahnkosten und weiterem Schadensersatz wegen angeblicher Filesharing-Vorfälle verklagt. (...)
Quelle: http://www.bella-ratzka.de/europool-bau ... geben-auf/


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LG Nürnberg-Fürth, SE 10 Jahre

#1808 Beitrag von Steffen » Dienstag 17. Mai 2016, 23:29

Werdermann | von Rüden:
Das Landgericht Nürnberg-Fürth sieht
10 Jahre Verjährung bei Filesharing!



23:30 Uhr


Nürnberg. Das Landgericht Nürnberg-Fürth scheint sich der in der Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung - wonach Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen, die über so genannte Tauschbörsen begangen werden, innerhalb von drei Jahren verjähren - entgegensetzen zu wollen. Hierauf wies die zuständige Berichterstatterin des 3. Zivilsenats gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Werdermann | von Rüden hin.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten

Leipziger Platz 9 | 10117 Berlin
Telefon: 030 / 200 590 770 | Telefax: +49 (0)30 / 200 590 77 11
E-Mail: info@wvr-law.de | Internet: www.wvr-law.de



Bericht

Autor:
Rechtsanwalt Nico Werdermann

Link:
https://www.wvr-law.de/filesharing-10-j ... nuernberg/



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Amtsgericht wies Klage wegen Verjährung ab

Noch in der ersten Instanz hatte das Amtsgericht Nürnberg (AG Nürnberg, Urt. v. 12.11.2015, 27 C 7692/14, nicht rechtskräftig) die Klage der KSM GmbH abgewiesen. Dem Anschlussinhaber wurde vorgeworfen, im Jahr 2010 den Film "The Cake Eaters" über eine Tauschbörse illegal im Internet angeboten zu haben. Im Wege der Lizenzanalogie verlangt die Rechteinhaberin einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 400,00 Euro und weitere 555,00 Euro für Anwalts- und Ermittlungskosten.

Anfang Januar 2014 beantragte die Klägerin dann den Erlass eines Mahnbescheides, der zwei Tage später erlassen wurde. Ende März wurde die Rechteinhaberin dazu aufgefordert 127,00 Euro in die Gerichtskasse einzuzahlen, was sie erst Ende September 2014 tat. Daraufhin forderte das Gericht dazu auf, die Anspruchsbegründung einzureichen, was zunächst fünf Monate später per Fax geschah und nach weiteren zwei Monaten dann auch im Original. Wir vertraten die Auffassung, dass die Zustellung nicht mehr "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgte.



Vorwurf: Anspruchsteller ließ viel Zeit verstreichen

Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Beklagte nichts im Sinne von § 852 Satz 2 BGB erlangt hat. Die von der Klägerin zitierte "Bochumer-Weihnachtsmarkt"-Entscheidung (BGH, Urt. v. 27.10.2011, I ZR 175/10) sei nicht übertragbar, da ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen hätte. Dort, so das Amtsgericht, habe grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, auf legalem Weg einen Lizenzvertrag abzuschließen. Dies sei gerade in Filesharing-Fällen nicht der Fall. Dass andere Nutzer das Filmwerk über den Anschluss des Beklagten herunterladen konnten, wäre eine Nebenfolge seines Handelns gewesen, das für ihn aber nicht im Vordergrund gestanden hätte. Für ihn habe im Vordergrund gestanden, den Film für sich selbst kostenlos anschauen zu können. Im "Bochumer-Weihnachtsmarkt"-Fall wäre es hingegen für den Beklagten entscheidend darauf angekommen, die Musik anderen Nutzern zugänglich zu machen und die hierfür ansonsten anfallende Lizenzgebühr zu ersparen.



Berufungsinstanz will von Auffassung des Amtsgerichts zur 3-jährigen Verjährung abweichen

Mit welcher Begründung nun das Landgericht Nürnberg-Fürth von dieser Rechtsprechung abweichen will, ist bisher noch offen. Termin zur mündlichen Verhandlung wurde für Anfang Januar anberaumt. Unstreitig scheint jedoch zu sein, dass zumindest die geltend gemachten Kosten für den Rechtsanwalt nicht mehr geltend gemacht werden können. Wenn überhaupt, können wohl nur noch die als Schadenersatz geltend gemachten 400,00 Euro erfolgreich durchgesetzt werden.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Klage BaumgartenBrandt,
Berufung BaumgartenBrandt,
Verjährung Filesharing,
Verjährung Schadensersatz,
10-jährige Verjährungsfrist,
Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten,
Rechtsanwalt Nico Werdermann,

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1809 Beitrag von Kohlenpitt » Donnerstag 19. Mai 2016, 08:05

Hallo Ihr ...

Interessieren würde es mich, in welcher Höhe denn der Kläger mit Kosten für einen Anwalts-Vertreter anfallen würden wie Baumgraten als Beispiel .
Im ersten Prozess vor dem Amtsgericht, musste der Vertreter von (B und B) 130 Kilometer anfahren. Gebracht hat es ja nicht, BB mussten einsehen , dass die Klage abgewiesen wurde.

Wenn man sich dann mal anschaut, dass Vergleiche dann vor dem Lg anfallen von nicht mehr als 100€ , dann rechnet sich doch das ganze gar nicht.
Ich kann rechnen wie ich möchte.... da stehen am ende nur Negative Zahlen!
Zusammenstellung ... IP mit Klarnamen sollte ja 50€ Kosten. Dann der Rechtsanwalt bei der Klage vor dem AG. Dazu die Zustellungen per Post .
Mahnbescheide , die ja nicht gerade als Sonderangebote deklariert werden !
Wie in den meisten Fällen oder allen , wird die Klage bei Baumgarten abgewiesen.
Vorkasse bei Gericht...

Unfassbar wie mit Geld um sich geworfen wird.
Únd sicher ist, Baumgartens Kläger die Abgemahnte vor das Landgericht zitieren, diese Abgemahnte wehren sich mit Ihren Anwälten .
Schade, dass bis jetzt nur wenige Urteile vom Lg Hier eingestellt werden.

Kann doch nur ein Minus geschäfft sein.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1810 Beitrag von Steffen » Donnerstag 19. Mai 2016, 10:06

Hallo @Kohlenpitt,

ich glaube, das wir diese Thematik meist überbewerten. Gehen wir doch einmal vom Normalfall aus (Klagewert: 555,- € AG + 400,- € SE = 955,- €).

Klagewert: 955,- € (RVG vor 2013; BB gewinnt, ohne Zeugen/Gutachten)

AG
GK 165,00 €
eigener Anwalt 276,68 €
fremder Anwalt 232,50 €

LG
GK 220,00 €
eigener Anwalt 307,02 €
fremder Anwalt 258,00 €

Natürlich müsste man jetzt im Obsiegen von BB die Reisekosten des BB-Anwaltes bzw. die Kosten der Terminvertretung aufrechnen + aus Sicht des Verlierers seine Reisekosten und die seines Anwaltes).


Mahnbescheid (Kosten nach 2013)

Mahngericht GK: 32,- €
Kosten bei Abgabe: 127,- €
Vollstreckungsbescheid: 44,- €

Dies Kosten sind doch sehr überschaubar.

Dann muss man die Masse der Rechteinhaber, Abmahnungen sehen i.V.m. mit
  • a) außergerichtlich: Sofortzahler, Vergleicher <-> Nichtzahler
    b) gerichtlich: Anerkenner, Versäumer, Vergleicher (außergerichtlich/gerichtlich), Verlierer (AG/LG) <-> Gewinner (AG/LG),
die wir nicht on Detail kennen (man nahm 2014 an, 8 bis 9 RI - je 500 Klagen). Wir sehen doch immer nur die Berichte von Anwälten oder Beklagten, die meist auch nur ihr Obsiegen oder eine Berufungsrücknahme mitteilen. Verlorene oder verglichene AG-Verfahren, Berufungsverfahren und deren negativer Ausgang wird dann schon nicht mehr gepostet. Und auch wenn wir es nicht glauben, BB gewinnt auch und vergleicht sich sehr oft im Verfahren (AG/LG).

Und wir übersehen meist, egal was wir für Bezahlmodelle spekulativ annehmen, der Anwalt bekommt schon sein Geld für seine Beauftragung. Ist er in den Augen seines Mandanten nicht erfolgreich, wird er wohl nicht wieder beauftragt werden. Aber auch, die RI haben mit Beginn des Logs schon Geld in die Hand genommen und wollen dann das Bestmögliche noch herausholen. Selbst wenn es um einen simplen Vergleich geht. Ich denke auch nicht, das die Verluste die RI in den Ruin treiben. Letztendlich, egal was man von BB denkt, ohne substantiierten Vortrag gewinnt man auch gegenüber BB nicht heroisch.

Ich persönlich denke, das die "Glanzzeiten"von BB sowieso im Bereich P2P-Abmahnungen und Klagen vorbei ist. Spätestens nächstes Jahr hören wir diesbezüglich nichts mehr in diesem Thread des Forums. Denn mit in Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013) sind mir persönlich keine neuen Abmahnungen mehr bekannt. Die "Klagewellen" am AG sind so gut wie vorbei. Am LG (vlt. am OLG) werden noch ein paar Entscheidungen getroffen, Ende 2017 ist der Spuk m.M.n. aus.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1811 Beitrag von BBisnotmyfriend » Donnerstag 19. Mai 2016, 12:09

Denke, die Verfahren, die BB gewonnen hat, sind überschaubar. Ansonsten hätte er sie gepostet.

Glaube aber (leider) auch, dass das Geschäftsmodell aufgeht. Hatte es schon mal geschrieben.
Um die Drohkulisse glaubhaft aufrecht zu erhalten, dass nach einem Sieg vor dem AG der Spuk nicht zu Ende ist, wird munter in Berufung gegangen.
Denke leider, dass sich die meisten auf diese Weise über die Jahre weich kochen lassen. Und sei es nur, damit BB über einen Vergleich einen Minimalverslust erzielt. Die sehen die Fälle, die sie verlieren, quasi als Werbungskosten. Das Geschäft wird mit den anderen Fällen gemacht. Von denen, die bereits bezahlt haben ohne dass es vor Gericht ging, mal ganz zu schweigen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1812 Beitrag von Steffen » Donnerstag 19. Mai 2016, 12:51

Nur ein Beispiel, das Berufungsverfahren am LG Nürnberg-Fürth (Link).
  • MB: 01/2014 - gehen wir aus von einer Abmahnung 2010!
    Anspruchsbegründung Ende 2014
    Urteil AG Nürnberg 11/2015 - Beklagter gewinnt (Gründe erst einmal egal)
    Berufung durch BB
    Hinweis LG Nürnberg-Fürth - SE 10 Jahre - Termin 01/2017! (D.h. BB werden auch nicht erst einmal die Berufung zurücknehmen)
Also gehen wir von einer Abmahnung 2010 aus, dann liegen zw. Abmahnung und anberaumten Termin Landgericht = ca. 6 Jahre. In dieser Zeit hat man neben Nerven, Zeit sowie insbesondere Geld in die Hand genommen und Entscheidungen getroffen.

Viele unterschätzen diesen Zeitfaktor! Darum haben auch verständlicherweise viele 2009-Abgemahnte die Faxen dicke, wenn sie aktuell 2016 immer noch Forderungsschreiben eines Inkassos erhalten, was zumindest postalisch Druck macht. Nur es ist aber so, das man mit Abmahnung sich in einem Rechtsstreit befindet. Nur mit einer mod. UE + Nichtzahlen ist es in vielen Fällen nicht getan.

Abgemahnte die in einer solchen Situation sind, die interessiert dann nicht mehr die allgemeine Foren-Meinung oder deren Kinderkram, sondern es geht um das hausgemachte Eingemachte, sprich um Geld, Zeit und Aufwand.

Spätestens nach dem BGH Entscheidungen (ab BearShare) und den Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013) muss man umdenken. Weniger versandte Abmahnungen können zu Folge haben, das die Klagetätigkeit gegen Zahlungsverweigerer ansteigen, obwohl in Berichten die Klagezahlen rückläufig sein werden. Was kein Widerspruch ist, da die Jahre mit den zahlenmäßig hohen versendeten Abmahnungen vorbei sind. Spätestens mit den Inkrafttreten des GguGpr.

Heute geht es dann nur um einmal geringe anwaltlichen Gebühren durch die Deckelung § 97a n.F. (außer wo unbillig) und anderseits in die Höhe schnellende SE-Forderungen. Deshalb sind die Entscheidungen, wo es um die Höhe der Streitwert (z.B. Bochum) und die Entscheidungen ab LG aufwärts zur Verjährung vom SE beachtlich für die weiteren Jahre.

VG Steffen

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1813 Beitrag von Kohlenpitt » Montag 23. Mai 2016, 07:43

Die Neuregelung des § 97a UrhG führt jedoch im Absatz 2 auch eine sog. Deckelung der Abmahnkosten ein: Danach soll unter den § 97 a Abs. 2 UrhG festgelegten Vorraussetzungen der abmahnende Anwalt nicht mehr als 100 Euro von Abgemahnten verlangen dürfen
Nach eigenem Ermessen und Erfahrung, würde ich mich vor einer Verhandlung und noch Ohne Anwalt auf diesen Paragraphen(§ 97 a Abs. 2 UrhG ) ,also unter 100€ ,berufen und B und B diesen Vergleich in Aussicht stellen . Dazu noch eine Forderung 2 Fünftel übernehme ich als beklagter ,der Gerichtskosten, 3 Fünftel über nimmt der Kläger!
Dieses nur vor Verhandlung vor dem AG ......
Bin doch sicher B und B würden darauf eingehen. Heutzutage !! Früher undenkbar!
Sollten aber eigene Anwaltskosten dazukommen, muss man die Wirtschaftlichkeit selbst abschätzen.(Fahrtkosten, eigene Auslagen, Anwalt Honorar usw).

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1814 Beitrag von Hellhound » Montag 23. Mai 2016, 08:51

Moin.

Eigentlich hätte ich diese Woche Termin gehabt.
Eigentlich wäre ich da sogar hin gefahren.

Aber die Berufung wurde zurück genommen. Fall abgeschlossen, oder?
Krieg ich nun noch Geld wieder?

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1815 Beitrag von Steffen » Montag 23. Mai 2016, 14:43

Aber die Berufung wurde zurück genommen. Fall abgeschlossen, oder?
Krieg ich nun noch Geld wieder?
Glückwunsch, Fall erledigt. Dein Anwalt soll den Kostenfestsetzungsantrag stellen. Einfach mal mit ihm darüber reden.

VG Steffen

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AG Rostock, Az. 49 C 427/14

#1816 Beitrag von Steffen » Dienstag 7. Juni 2016, 15:21

WBS-Law:
Filesharing Niederlage -
Blinde Anschlussinhaberin haftet nicht!



15:20 Uhr


Blinde Anschlussinhaber können nicht ohne Weiteres wegen Filesharing in Anspruch genommen werden. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Gerichtsentscheidung des Amtsgerichtes Rostock.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

Tel.: 0221 400 67 55 | E-Mail: info@wbs-law.de
Homepage der Kanzlei: http://www.wbs-law.de/
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WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln



Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... cht-67798/



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Blinde Frau in die Fänge der Musikindustrie geraten

Die betreffende Anschlussinhaberin von der Kanzlei BaumgartenBrandt eine Filesharing Abmahnung erhalten. Die Abmahnkanzlei warf ihr vor, dass sie den urheberrechtlich geschützten Film "Cass - Legend of a Hooligan" über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Doch die Anschlussinhaberin wehrte sich gegen eine Inanspruchnahme. Sie verwies darauf, dass sie blind ist und sich daher gar keine Filme ansehen kann. Darüber hinaus habe ihr Ehemann ebenfalls Zugang zu ihrem Internetanschluss.



Filesharing durch Blinde ist lebensfremd

Das Amtsgericht Rostock wies die von BaumgartenBrandt im Auftrag der KSM GmbH eingelegte Klage gegen die Anschlussinhaberin mit Urteil vom 22.12.2015 (Az. 49 C 427/14) ab. Das Gericht begründete dies zunächst einmal damit, dass man bei einem Blinden nicht davon ausgeht, dass er sich einem Film über eine Tauschbörse im Internet herunterlädt. Bereits insoweit scheidet eine Heranziehung der Inhaberin des Internetanschlusses im Wege der Täterhaftung aus. Darüber hinaus kommt auch der Ehemann als Täter einer Urheberrechtsverletzung in Betracht.



Störerhaftung scheidet aus

Eine Haftung der Anschlussinhaberin im Wege der so genannten Störerhaftung scheidet aus, weil der Ehemann zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung volljährig gewesen ist. Gegenüber erwachsenen Familienangehörigen besteht normalerweise weder eine Belehrungspflicht, noch eine Überwachungspflicht.



Fazit:

Aus der Begründung des Gerichtes wird deutlich, dass eine Heranziehung von Blinden als Täter nur ausscheidet, wenn es um das Filesharing von einem Film geht. Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Blinder eine Abmahnung wegen illegaler Verbreitung eines Musikstückes erhält. Hier muss geprüft werden, ob eine Haftung aus anderen Gründen ausscheidet. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn Dritte Zugriff auf den Rechner gehabt haben oder die Filesharing Ermittlungssoftware nicht ordnungsgemäß gearbeitet hat. Von daher sollten Sie sich bei Erhalt einer Filesharing Abmahnung beraten lassen. (HAB)



~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Rostock, Urteil vom 22.12.2015, Az. 49 C 427/14,
Klage BaumgartenBrandt ,
Klage KSM GmbH,
Blinde Anschlussinhaberin,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1817 Beitrag von Steffen » Montag 27. Juni 2016, 09:53

Nachfolgender Text wird aus einem anderen Forum, vom dem dortigen User @infofan, übernommen. Der Text ist rein informell, da ich kein Insolvenzverwalter bin.

(...) Der Insolvenzverwalter der Lichtblick GmbH und Baumgarten Brandt haben wohl zusammengesessen. Habe diesen Text gerade aus den Insolvenzbekanntmachungen kopiert. Verstehe ich es richtig, dass die durch die Insolvenz ruhenden Klagen zurückgezogen werden?

"Amtsgericht Stuttgart, Az: 3 IN 273/14

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lichtblick Films GmbH, Theodor-Heuss-Str. 12, 70174 Stuttgart (AG Stuttgart, HRB 720407), vertreten durch: [Name], Karl Marx Allee 89, 10243 Berlin, (Geschäftsführer), wird eine Gläubigerversammlung einberufen auf Montag, 20.06.2016, 10:30 Uhr vor dem Amtsgericht Stuttgart, Hauffstr.5, 70190 Stuttgart, Saal 106.

Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die zwischen dem Insolvenzverwalter und den Rechtsanwälten BaumgartenBrandt, Berlin sowie der Firma Andex GmbH, Berlin getroffenen Vereinbarungen vom 04.04. / 16.04. / 22.04.2016 über
  • die Freigabe der von den Rechtsanwälten BaumgartenBrandt im Namen der Insolvenzschuldnerin gerichtlich geltend gemachten Ansprüche wegen internetbasierter Rechtsverletzungen von Werken der Schuldnerin durch Nichtaufnahme der Gerichtsverfahren und
  • dem Verkauf und der Abtretung von Nutzungs- und Verwertungsrechten der Schuldnerin an div. Filmen.
Die Gläubiger werden gem. § 160 I 3 InsO darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarungen als erteilt gilt, sofern die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist."[/i] (...)
VG Steffen

Sonnenbalkon
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1818 Beitrag von Sonnenbalkon » Montag 27. Juni 2016, 15:31

:al

in wenigen Wochen ist der Termin beim Landgericht.

Nun liegt mir ein Vergleichsvorschlag vor: 50 Euro als Abgeltungsbetrag.
Mein Anwalt hält das Angebot für außerordentlich fair (da es weit unter den bisherigen Angeboten liegt).

Ich lese aber auch:
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Das heisst doch sicher, dass ich trotzdem einen Batzen zu zahlen hätte, oder?

;hp

Adiva
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1819 Beitrag von Adiva » Montag 27. Juni 2016, 19:09

Natürlich musst du einen " Batzen " bezahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, bedeutet, dass jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten übernimmt.
Auch die Gerichtskosten werden bei der Kostenaufhebung geteilt. Der Beklagte muss dem Kläger also noch die hälftigen Gerichtsgegühren erstatten, die der Kläger von der Gerichtskasse in Rechnung gestellt bekommt. Das gilt auch für bereits angefallene Sachverständigenkosten, Zeugengelder etc.

Wieviel das sein wird, sagt dir dein Anwalt sicherlich genau

BBisnotmyfriend
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1820 Beitrag von BBisnotmyfriend » Dienstag 28. Juni 2016, 12:11

Bei mir hatten sie auch ein Vergleichsangebot unterbreitet.
Habe ich abgelehnt.
Ein paar Tage vor dem Termin haben sie die Berufung zurückgezogen.
Jetzt zahlen sie alles.
War vor dem LG Mannheim.

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