Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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WeWeALi
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5321 Beitrag von WeWeALi » Samstag 23. April 2016, 17:20

Steffen hat geschrieben:Hallo @WeWeALi,

wenn ich den Brief "Bestätigung der ladungsfähigen Adresse" erhalte, dieser kommt nicht wieder zum Abmahner zurück - geht dieser davon aus, das diese noch stimmt. Sollte er einen Mahnbescheid beantragen, dieser kann aber wegen einer falschen Adresse nicht zugestellt werden, muss er die neue Adresse selbst recherchieren, wenn er denn eine Neuzustellung möchte.

Wenn ich 2014 umgezogen bin, kann ich 2016 kein Schreiben in den Händen halten, adressiert an der alten Adresse? Dann geht das Schreiben an dem Abmahner zurück und er wird die neue Adresse recherchieren.

Wenn ich 2014 umzog, muss ich mir 2016 wirklich um eine Adressänderungsmitteilung keine Sorgen machen, da ich keine außergerichtliche Post mehr erhalte. Außer, der Abmahner hat die neue Adresse schon recherchiert.

VG Steffen
Hallo Steffen,

herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
WF hat dieses Schreiben an meine neue Adresse geschrieben, wie schon die üblichen zwei vorher (Ankündigungen). Du meinst ich kann davon ausgehen, dass der Abmahner bereits selbst recherchiert und meine Adresse gefunden hat. Ist die Aufforderung, die Adresse zu bestätigen ein Trick?
Und kann ich also davon ausgehen, dass ich nichts weiter zu tun habe?

weweali

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House
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5322 Beitrag von House » Samstag 23. April 2016, 17:25

WeWeALi hat geschrieben:.. kann ich also davon ausgehen, dass ich nichts weiter zu tun habe?
Das hat Steffen doch schon beantwortet.

WeWeALi
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5323 Beitrag von WeWeALi » Samstag 23. April 2016, 17:48

House hat geschrieben:
WeWeALi hat geschrieben:.. kann ich also davon ausgehen, dass ich nichts weiter zu tun habe?
Das hat Steffen doch schon beantwortet.
Danke auch Dir für die schnelle Antwort. Gut, dann weiß ich Bescheid.
Auch Dir eine gute Zeit und :te

weweali

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5324 Beitrag von Steffen » Samstag 23. April 2016, 18:33

[quoteemWeWeALi]WF hat dieses Schreiben an meine neue Adresse geschrieben, wie schon die üblichen zwei vorher (Ankündigungen). Du meinst ich kann davon ausgehen, dass der Abmahner bereits selbst recherchiert und meine Adresse gefunden hat. Ist die Aufforderung, die Adresse zu bestätigen ein Trick?[/quoteem]
Du kannst doch - wenn Du 2014 umgezogen bist - nur das aktuelle Schreiben 2016 in den Händen halten, wenn der Abmahner die neue Adresse recherchierte (EWA) oder z.B. in einer WG bzw. die Eltern die Post noch nachreichen. Hier sollte man klare Verhältnisse schaffen. Das ist ja dann auch nicht böse gegenüber den z.B. Eltern gemeint. Liebe Eltern, bitte kein Post, die an mich an die alte Adresse gerichtet ist mehr annehmen, den Postboten Bescheid sagen sowie Post die im Briefkasten dann doch liegt, auf der Post zurückschicken lassen mit dem Vermerk: falsche Adresse".

Denn wenn ein Mahnbescheid oder ein Klage zugestellt wird, derjenige es nicht richtig einordnet und einen zu spät darüber informiert, dann ist die berühmte K**** am dampfen. Also immer klare Verhältnisse mit der eigenen Post!


[quoteemWeWeALi]Und kann ich also davon ausgehen, dass ich nichts weiter zu tun habe?[/quoteem]
Wenn Du dich für das Nichtzahlen entschieden hast, dann wartest Du schön weiter in aller Ruhe ab, ob Du verklagt wirst oder dich in die Verjährung rettest. Mehr ist es nicht.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5325 Beitrag von oleg223 » Sonntag 24. April 2016, 11:20

Hallo,
ich habe 2013 eine Abmahnung von W+F erhalten wegen eines angeblichen Anbietens einer Serienfolge. Dann eine Mod UE abgeschickt, Bestätigung dafür erhalten und anschließend bis Anfang des Jahres 2016 nichts mehr von W+F gehört. Danach kamen die Schreiben dem Schriftsatzzähler entsprechend recht regelmäßig bis nun "Vorbereitung des Klageverfahrens abgeschlossen", wonach sich auch der zu zahlende Betrag erhöht hat.

Ich habe mich daraufhin dazu entschieden, mit W+F Kontakt aufzunehmen, um einen Vergleich und Ratenzahlung zu erreichen. Ich hatte mit der "Masche" Mod UE und nicht zahlen zwar bereits einmal bei Debcon Glück (jedenfalls sind vier Jahre um ...), aber ich will mein Glück nicht überstrapazieren und W+F scheint ein deutlich seriöserer Laden zu sein als Debcon ... Jedenfalls könnte ich mit ein paar hundert € leben. Mit möglichen 2000€ oder so durch ein verlorenes Verfahren aber nicht. Habe also angerufen und das vorgeschlagen, meine Situation geschildert, sie haben einen Betrag genannt und ich den dann telefonisch auch ohne weitere "Verhandlungen" akzeptiert. Der Betrag liegt bei etwa 80% des ursprünglich geforderten und ca. 60% des im letzten Schreiben geforderten. Denke mal, viel mehr Spielraum hätte ich auch nicht. Hätte mich bloß früher melden können, wenn ich diesen Weg schon gehe. Wie auch immer.


Meine Fragen:
In dem Schreiben, das wie angekündigt auf meinen Anruf folgte, führen sie nochmal die vereinbarten Punkte auf, also: pünktliche Zahlung/fristgerechte Übersendung, erforderlichen Nachweis über persönliche Situation erbringen, ist klar ... Und in einem Punkt heißt es: "Mit vollständiger und fristgemäßer Zahlung sind sämtliche Ansprüche unserer Mandantschaft aus der vorstehenden Angelegenheit erledigt."
Nun möchte ich natürlich auf Nummer sicher gehen, dass dem wirklich so ist, dass das wasserdicht ist. Und nicht, dass es dann heißt "haha, ja, nur die Ansprüche unserer Mandantschaft, nicht aber unsere" oder sowas. Kann ich das guten Gewissens unterschreiben und überweisen und habe dann wirklich meine Ruhe in dieser Sache?

Sie verlangen außerdem Nachweise zu der von mir geschilderten finanziellen Situation. Haben das aber nicht weiter ausgeführt. Sollte ich einfach meine letzte Verdienstabrechnung schicken (aus der auch der Verdienst im gesamten bisherigen Jahr hervorgeht)?

Letzte Frage: Es geht dabei um eine Serienfolge. Natürlich habe ich die Tat nach meinem Kenntnisstand nicht begangen. Genau so wenig habe ich nach meinem Kenntnisstand weitere Folgen der Serie angeboten. Meine damalige Mod UE bezog sich nur auf die genannte Folge. Wegen anderen Folgen habe ich auch niemals was von ihnen gehört. Sollte ich jetzt noch eine weitere Mod UE für weitere Folgen abgeben? Bzw. wäre es überhaupt möglich, heute noch weitere Abmahnungen wegen anderer angeblich begangener Taten aus dem Jahr 2013 zu erhalten, derer sie mich bereits vor Jahren hätten beschuldigen können? Nach dem Motto "wir haben das erstmal aufgehoben, um zu sehen, ob bei dem Jungen was zu holen ist"?

Vielen Dank schon mal!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5326 Beitrag von Steffen » Sonntag 24. April 2016, 12:18

Hallo @oleg223,


[quoteemoleg223](...) Habe also angerufen und das vorgeschlagen, meine Situation geschildert, sie haben einen Betrag genannt und ich den dann telefonisch auch ohne weitere "Verhandlungen" akzeptiert. Der Betrag liegt bei etwa 80% des ursprünglich geforderten und ca. 60% des im letzten Schreiben geforderten. (...)[/quoteem]

Nachfolgendes - auch wenn es sich so liest - ist nicht böse gemeint, weder in deiner Richtung noch in Richtung anderer Abgemahnter.

Wenn ein Abgemahnter dem Abmahner einen Vergleich vorschlägt,
  • a) ist er im Grundsatz ein Bittsteller
    b) der Abmahner in der besseren Position
Das heißt, (außergerichtliche) Vergleiche (ohne laufendes Gerichtsverfahren) werden dann nicht groß anders aussehen (ca. 80% des ursprünglich geforderten Betrages und ca. 60% des im letzten Schreiben)



[quoteemoleg223](...) In dem Schreiben, das wie angekündigt auf meinen Anruf folgte, führen sie nochmal die vereinbarten Punkte auf, also: pünktliche Zahlung/fristgerechte Übersendung, erforderlichen Nachweis über persönliche Situation erbringen, ist klar ... Und in einem Punkt heißt es: "Mit vollständiger und fristgemäßer Zahlung sind sämtliche Ansprüche unserer Mandantschaft aus der vorstehenden Angelegenheit erledigt."
Nun möchte ich natürlich auf Nummer sicher gehen, dass dem wirklich so ist, dass das wasserdicht ist. Und nicht, dass es dann heißt "haha, ja, nur die Ansprüche unserer Mandantschaft, nicht aber unsere" oder so etwas. Kann ich das guten Gewissens unterschreiben und überweisen und habe dann wirklich meine Ruhe in dieser Sache? (...)[/quoteem]

Vergleiche haben Vertragscharakter. Das bedeutet, wenn man sich nicht sicher ist, sollte man diesen Vertrag vor Unterzeichnung anwaltlich prüfen lassen.

"Mit vollständiger und fristgemäßer Zahlung sind sämtliche Ansprüche unserer Mandantschaft aus der vorstehenden Angelegenheit erledigt."

Dies ist ausreichend.



[quoteemoleg223](...) Sie verlangen außerdem Nachweise zu der von mir geschilderten finanziellen Situation. Haben das aber nicht weiter ausgeführt. Sollte ich einfach meine letzte Verdienstabrechnung schicken (aus der auch der Verdienst im gesamten bisherigen Jahr hervorgeht)? (...)[/quoteem]

Auf diesen Fakt wird regelmäßig hingewiesen. Trägt man eine gewisse schwierige wirtschaftliche Situation vor, verlangt man hinsichtlich dieser dann den Nachweis. Ich weiß nicht, was Du vorgetragen hast, deshalb kann ich dir nicht sagen welche Belege ausreichen.



[quoteemoleg223](...) Letzte Frage: Es geht dabei um eine Serienfolge. Natürlich habe ich die Tat nach meinem Kenntnisstand nicht begangen. Genau so wenig habe ich nach meinem Kenntnisstand weitere Folgen der Serie angeboten. Meine damalige Mod UE bezog sich nur auf die genannte Folge. Wegen anderen Folgen habe ich auch niemals was von ihnen gehört. Sollte ich jetzt noch eine weitere Mod UE für weitere Folgen abgeben? Bzw. wäre es überhaupt möglich, heute noch weitere Abmahnungen wegen anderer angeblich begangener Taten aus dem Jahr 2013 zu erhalten, derer sie mich bereits vor Jahren hätten beschuldigen können? Nach dem Motto "wir haben das erstmal aufgehoben, um zu sehen, ob bei dem Jungen was zu holen ist"? (...)[/quoteem]

Dies sind Fragen, die man sich - vor - der Abgabe (2013) einer mod. UE klar werden sollte. Jetzt 2016 macht es meines Erachtens keinen Sinn. Dann muss man sehen, die damals abgegebene mod. UE bezieht sich ja auch auf im kerngleiche Verstöße, so dass man sich aus dieser Sicht keine Sorgen machen muss. Sicherlich könnte der Abmahner bei Vorlage weiterer Logs/Providerauskunft - weitere Abmahnungen Betreff weiterer Folgen der Serie versenden. Dies ist aber triste Theorie.

Wichtig nur,
  • 1. Vergleich = Vertrag = muss eingehalten werden
    2. Alle Unterlagen (Abmahnung, mod. UE, Schriftsätze, Vergleich, Überweisungsbelege usw.) = dauerhaft archivieren
VG Steffen

WeWeALi
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5327 Beitrag von WeWeALi » Sonntag 24. April 2016, 15:06

Steffen hat geschrieben:[quoteemWeWeALi]WF hat dieses Schreiben an meine neue Adresse geschrieben, wie schon die üblichen zwei vorher (Ankündigungen). Du meinst ich kann davon ausgehen, dass der Abmahner bereits selbst recherchiert und meine Adresse gefunden hat. Ist die Aufforderung, die Adresse zu bestätigen ein Trick?[/quoteem]
Du kannst doch - wenn Du 2014 umgezogen bist - nur das aktuelle Schreiben 2016 in den Händen halten, wenn der Abmahner die neue Adresse recherchierte (EWA) oder z.B. in einer WG bzw. die Eltern die Post noch nachreichen. Hier sollte man klare Verhältnisse schaffen. Das ist ja dann auch nicht böse gegenüber den z.B. Eltern gemeint. Liebe Eltern, bitte kein Post, die an mich an die alte Adresse gerichtet ist mehr annehmen, den Postboten Bescheid sagen sowie Post die im Briefkasten dann doch liegt, auf der Post zurückschicken lassen mit dem Vermerk: falsche Adresse".

Denn wenn ein Mahnbescheid oder ein Klage zugestellt wird, derjenige es nicht richtig einordnet und einen zu spät darüber informiert, dann ist die berühmte K**** am dampfen. Also immer klare Verhältnisse mit der eigenen Post!


[quoteemWeWeALi]Und kann ich also davon ausgehen, dass ich nichts weiter zu tun habe?[/quoteem]
Wenn Du dich für das Nichtzahlen entschieden hast, dann wartest Du schön weiter in aller Ruhe ab, ob Du verklagt wirst oder dich in die Verjährung rettest. Mehr ist es nicht.

VG Steffen
Vielen herzlichen Dank Steffen. Ich habe gerade eben erst gesehen, dass Du noch einmal geantwortet hast. Ich wünsche Dir noch einen schönen Sonntag ... :te

oleg223
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5328 Beitrag von oleg223 » Sonntag 24. April 2016, 20:55

Hey, danke schon mal.
Steffen hat geschrieben: Dies sind Fragen, die man sich - vor - der Abgabe (2013) einer mod. UE klar werden sollte. Jetzt 2016 macht es meines Erachtens keinen Sinn. Dann muss man sehen, die damals abgegebene mod. UE bezieht sich ja auch auf im kerngleiche Verstöße, so dass man sich aus dieser Sicht keine Sorgen machen muss. Sicherlich könnte der Abmahner bei Vorlage weiterer Logs/Providerauskunft - weitere Abmahnungen Betreff weiterer Folgen der Serie versenden. Dies ist aber triste Theorie.
Sind dir denn Fälle bekannt, in denen das so gelaufen ist (im Falle von W+F)? Also jemand wird bspw. 2012 für eine Serienfolge aus 2012 abgemahnt, 2015 dann knickt er ein und zahlt/vergleicht sich. Und anschließend kommen im Jahre 2015 zahlreiche Abmahnungen für die restlichen Folgen der Serienstaffel, die angeblich ebenfalls in 2012 angeboten wurden?

Wäre es überhaupt möglich, heute noch Providerauskünfte für drei Jahre alte logs zu bekommen?
Und, sollten sie bereits damals weitere Auskünfte erhalten haben, wäre es überhaupt "erlaubt", die erstmal drei Jahre lang unter Verschluss zu halten und erst dann, kurz vor Verjährung alle rauszuschicken, nachdem sie mit der ersten und einzigen Erfolg hatten?

Wie gesagt: Ich habe nach meinem jetzigen Kenntnisstand weder die eine noch die anderen Folgen angeboten. Aber wenn doch ..., dann hätte ich damals natürlich nach der Abmahnung sofort damit aufgehört und niemals wieder Torrents genutzt. Insofern könnte es nur in der gleichen Zeit passiert sein. ;)

oleg223
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5329 Beitrag von oleg223 » Sonntag 24. April 2016, 21:04

Steffen hat geschrieben: [quoteemoleg223](...) Sie verlangen außerdem Nachweise zu der von mir geschilderten finanziellen Situation. Haben das aber nicht weiter ausgeführt. Sollte ich einfach meine letzte Verdienstabrechnung schicken (aus der auch der Verdienst im gesamten bisherigen Jahr hervorgeht)? (...)[/quoteem]

Auf diesen Fakt wird regelmäßig hingewiesen. Trägt man eine gewisse schwierige wirtschaftliche Situation vor, verlangt man hinsichtlich dieser dann den Nachweis. Ich weiß nicht, was Du vorgetragen hast, deshalb kann ich dir nicht sagen welche Belege ausreichen.
Nein, da habe ich nur die Wahrheit gesagt. Habe mich ja vorher auch hier informiert. Ich habe insbesondere in den letzten Monaten/Jahren sehr wenig verdient und wäre auch tatsächlich nicht in der Lage, den geforderten Betrag auf einen Schlag zu zahlen. Insofern mache ich mir da keine Sorgen. Es ging mir nur um die Frage, welche Art von Nachweis sie wohl haben möchten/als ausreichend erachten. Aber da kann ich sie ja eigtl. auch nochmal selbst fragen. ^^

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5330 Beitrag von Steffen » Sonntag 24. April 2016, 21:13

[quoteemoleg223]Wäre es überhaupt möglich, heute noch Providerauskünfte für drei Jahre alte logs zu bekommen?[/quoteem]

Da haben wir aneinander vorbei gemeint. Natürlich bekommt man 2016 kein 2013'er Logs mehr.

Deine Frage lautete ja auch anders. Ob nach Abgabe der mod. UE für Folge x + y der Serie c + Vergleich - weitere Abmahnungen für Folge a + e + d der Serie c eintrudeln können. Dies würde theoretisch funktionieren wenn 2013 geloggt wurde
Folge x + y der Serie c - 1. Gestattungsbeschluss = Abmahnung
Folge a + e + d der Serie c - 2. Gestattungsbeschluss = noch keine Abmahnung

Verstöße könne eben geltend gemacht werden, solange diese nicht verjährt sind. Aber wie gesagt, das ist triste Theorie.

VG Steffen

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AG Magdeburg, Az. 160 C 3370/15 (160)

#5331 Beitrag von Steffen » Dienstag 26. April 2016, 15:25

WALDORF FROMMER: Urteil des Amtsgericht Magdeburg - bei illegalem Tauschbörsenangebot ist ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR und Schadenersatz von mindestens 450,00 EUR angemessen


15:25 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de


Bericht

Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ngemessen/

Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 5160-1.pdf


Autorin:
Rechtsanwältin Claudia Lucka



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Nach Erhalt der urheberrechtlichen Abmahnung hatte der Beklagte außergerichtlich eingewandt, die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Er habe "Vorkehrungsmaßnahmen technischer Art" getroffen, um zu verhindern, dass Haushaltsangehörige an Internettauschbörsen teilnehmen können. Da der Beklagte die geltend gemachten Ansprüche von sich wies, wurde vor dem Amtsgericht Magdeburg Klage erhoben.

Gerichtlich verteidigte sich der Anschlussinhaber sodann mit der Behauptung, dass er zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen wäre. Darüber hinaus rügte der Beklagte die Höhe des beantragten Schadenersatzes und die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten. Der Gegenstandswert, so der Beklagte, sei auf EUR 1.000,00 zu deckeln. Da es einem als "Verbraucher handelndem Filesharer" zudem an einem "kommerziellen Interesse" fehle, sei ein Schadenersatzbetrag in Höhe von höchstens 100,00 EUR angemessen. Das Amtsgericht folgte dieser Argumentation nicht und verurteilte den Beklagten als Täter zur Leistung von Schadenersatz in beantragter Höhe,
  • "Der durch die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachte Schaden ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ein Erstattungsbetrag von bis zu 200,00 EUR je Musiktitel wird von der Rechtsprechung als angemessen angesehen (Urteil BGH, Az. I ZR 7/14). Da von dem Internetanschluss des Beklagten ein gesamtes Musikalbum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, bestehen hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches gerichtlicherseits keine Bedenken."
sowie zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR:
  • "Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. i.H.v. 505,60 EUR. Auch insoweit erachtet das Gericht die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 1,0 sowie den zu Grunde gelegten Gegenstandswert i.H.v. 10.000,00 EUR in Anbetracht dessen, dass ein gesamtes aktuelles Musikalbum Gegenstand der zu Recht erfolgten Abmahnung war, für angemessen."

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom 29.03.2016, Az. 160 C 3370/15 (160)

  • (...) hat das Amtsgericht Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vorn 07.03.2016 durch die Richterin am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt

    • 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 956,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 zu zahlen.
      2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
      3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.



    Tatbestand

    Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie und die Erstattung von Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzungen geltend.

    Die Klägerin hat ermittelt, dass von dem Internetanschluss des Beklagten in der Zeit vom[Datum] bis[Datum] das Musikalbum [Name] des Künstlers [Name], welches durch die Klägerin verwertet wird, im Rahmen der Internettauschbörse eDonkey öffentlich zum Download zugänglich gemacht wurde.

    Mit Schreiben vom [Datum] wurde der Beklagte durch die Bevollmächtigten der Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert. Hierauf hat der Beklagte eine uneingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben.


    Die Klägerin beantragt,
    • den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 450,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.04.2015 sowie 506,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.04.2015 zu zahlen.


    Der Beklagte beantragt,
    • Klageabweisung.

    Der Beklagte behauptet, er sei zur Zeit des streitgegenständlichen Downloads nicht zuhause gewesen Er habe den ihm vorgeworfenen Download/Upload nicht sie selbst veranlasst.

    Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist begründet.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG i.H.v. 450,00 EUR und auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 S. 1 UrhG a.F. i.H.v. 506,00 EUR.

    Die Klägerin ist als Inhaberin der Rechte des Tonträgerherstellers ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung befugt und damit vorliegend aktivlegitimiert.

    Das Musikalbum [Name] des Künstler [Name] wurde über den Internetanschluss des Beklagten in einer Internettauschbörse den Tauschbörsenteilnehmern zum Herunterladen angeboten und öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG).

    Der Beklagte ist für die von seinem Internetanschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

    Dass andere Personen als Täter in Betracht kommen hat der Beklagte weder ausreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt.

    Der durch die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachte Schaden ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ein Erstattungsbetrag von bis zu 200,00 EUR je Musiktitel wird von der Rechtsprechung als angemessen angesehen (Urteil BGH, Az. I ZR 7/14). Da von dem Internetanschluss des Beklagten ein gesamtes Musikalbum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, bestehen hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches gerichtlicherseits keine Bedenken.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. i.H.v. 505,60 EUR. Auch insoweit erachtet das Gericht die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 1,0 sowie den zu Grunde gelegten Gegenstandswert i.H.v. 10.000,00 EUR in Anbetracht dessen, dass ein gesamtes aktuelles Musikalbum Gegenstand der zu Recht erfolgten Abmahnung war, für angemessen.

    Die Klägerin hat Anspruch auf Zinsen gemäß § 291 BGB. Ein Verzug des Beklagten mit der Zahlung der streitgegenständlichen Forderung ist nicht ausreichend dargelegt worden.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den § 709 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem
    • Landgericht Magdeburg,
      Halberstädter Straße 08,
      39112 Magdeburg.
    (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Magdeburg, Urteil vom 29.03.2016, Az. 160 C 3370/15 (160),
sekundäre Darlegungslast,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer

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#5332 Beitrag von Steffen » Mittwoch 27. April 2016, 19:02

WALDORF FROMMER: Landgericht München I weist Gehörsrüge zurück - Beklagte ließ plausiblen Vortrag vermissen

19:00 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Hörbücher


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... vermissen/

Beschluss als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 700_14.pdf


Autorin:
Rechtsanwältin Anna Zimmermann



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Das Landgericht München I hat die Gehörsrüge einer Anschlussinhaberin, die sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren unterlegen ist, als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beklagte war wegen des Angebots zweier Hörbücher in einer Tauschbörse in Anspruch genommen worden. Erstinstanzlich hat die Beklagtenseite zu ihrer Verteidigung vorgebracht, dass als einzige Möglichkeit der Tatbegehung ein unberechtigter Fremdzugriff in Betracht käme. Gleichzeitig hatte die Beklagte aber auch vortragen, dass ihr Internetanschluss ausreichend gegen einen solchen Fremdzugriff geschützt sei und sie sich daher nicht erklären könne, wie es zu der Rechtsverletzung über ihren Internetanschluss gekommen sei.

Diesen Vortrag sah das Erstgericht als unzureichend an, um die persönliche Haftung der Beklagten als Anschlussinhaberin entfallen zu lassen. Die von der Beklagtenseite gegen dieses Urteil eingelegte Berufung beim Landgericht München I war ebenfalls erfolglos.

Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts München. Es streite nach wie vor eine tatsächliche Vermutung der persönlichen Verantwortlichkeit gegen die Beklagte, da nach ihrem Vortrag einerseits der Internetanschluss hinreichend gesichert war und die Beklagte diesen andererseits auch nicht anderen (berechtigten) Personen zur Nutzung überlassen hatte. Den rein spekulativen Vortrag der Beklagten, dass die Rechtsverletzung auf einen unberechtigten Fremdzugriff zurückzuführen sein müsse, erachtete das Landgericht als zu pauschal und oberflächlich.

Die Revision hatte das Landgericht München I in diesem Verfahren nicht zugelassen.

Die Beklagte legte daraufhin Gehörsrüge beim Landgericht München I ein. Sie fühlte sich in erster Linie in ihrem Vortrag vom Berufungsgericht übergangen und vertrat die Auffassung, ihrer sekundären Darlegungslast mit ihrem Vortrag genügt zu haben.

Das Landgericht München I hat die Gehörsrüge zurückgewiesen. Der Vortrag der Beklagten sei in seiner Gesamtheit gewürdigt worden. So habe das Gericht seiner Entscheidung zum einen den Umstand zugrunde gelegt, dass der Internetanschluss zum Tatzeitpunkt hinreichend gegen einen Fremdzugriff gesichert gewesen sei. Zum anderen habe das Gericht auch den Vortrag berücksichtigt, dass die Beklagte ihren Internetanschluss Dritten nicht zur Verfügung gestellt habe. Mit diesem Vortrag habe die Beklagte jedoch keinen ernsthaft in Betracht zu ziehenden alternativen Geschehensablauf aufgezeigt.

Vielmehr sei bereits die tatsächliche Vermutung der persönlichen Verantwortlichkeit der Beklagten nicht entkräftet, da keine weiteren Mitnutzer des Anschlusses vorgetragen worden seien und es vor dem Hintergrund insbesondere an nachvollziehbarem Vortrag fehle, wie unbekannte Dritte trotz der vorgetragenen Sicherung die Rechtsverletzung über ihren Anschluss hätten begehen können.



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Landgericht München I, Beschluss vom 22.02.2016, Az. 21 S 11700/14




Vorinstanz:
AG München, Urteil vom 16.05.2014, Az. 111 C 14219/12



  • (...) erlässt das Landgericht München I - 21. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter am Landgericht [Name] am 22.02.2016 folgenden

    Beschluss

    • 1. Die Rüge der Beklagten vom 04.06.2014 wird zurückgewiesen.
      2. Die Beklagte hat die Unterliegensgebühr in Höhe von 60,00 EUR zu tragen.



    Gründe:


    I.

    Die statthafte Rüge ist zulässig. Das Berufungsurteil des Landgerichts München I ist unanfechtbar. Die Revision wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde ist gem. § 26 Nr 8 EGZPO nicht statthaft. Die Rüge wurde auch fristgerecht erhoben.


    II.

    Die Rüge nach § 321a ZPO ist jedoch unbegründet, das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.

    Der im Grundgesetz verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 74, S.1) Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Worte kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 7, S. 275; BVerfGE 55, S. 6; BVerfGE 57, S. 250). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren daher, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 1, 418 st. Rspr.). An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10, S 177; st. Rspr.) Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Art. 103 Abs 1 GG verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (vgl. BVerfGE 74, S. 1); ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen (vgl. BVerfGE 66, S. 116). Es kommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte

    Nach diesen Grundsätzen wurde das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

    Das erkennende Gericht hat den von der Beklagten vorgetragenen Sachverhalt vollständig erfasst und seiner Entscheidung zugrunde gelegt Insbesondere ist es, wovon auch die Beklagte in ihrer Rüge ausgeht, davon ausgegangen, dass die Beklagte ihren Internetanschluss hinreichend gegen den Zugriff Dritter gesichert hat (Seite 3 des Urteils). Weiter hat das erkennende Gericht seiner Entscheidung auch den Vortrag der Beklagten, sie habe ihren Internetzugang Dritten nicht zur Verfugung gestellt, dem Urteil zugrunde gelegt (vgl. S. 3 des Urteils).

    Unter Zugrundelegung dieses Vortrags und unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das erkennende Gericht die der Beklagten obliegende sekundäre Darlegungslast zutreffend nicht als erfüllt angesehen. Denn die Klägerin trägt zwar nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (vgl. BGH GRUR 2013, 511 Rn. 32 - "Morpheus"; BGH GRUR 2014, 657 Rn. 14 - "BearShare").

    Wird jedoch ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so wie hier, spricht grundsätzlich - so auch vorliegend - eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, 12.05.2010, I ZR 121/08, Rn. 12 - "Sommer unseres Lebens").

    Diese tatsächliche Vermutung greift nur dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, entweder weil der Anschluss nicht hinreichend gesichert war oder weil er bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, 08.01.2014, I ZR 169/12, Rn. 14 - "BearShare").

    Danach greift vorliegend, wie im Urteil ausgeführt, die tatsächliche Vermutung, dass die Beklagte die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat, denn die Beklagte hat zum einen vorgetragen, dass sie ihren Internetanschluss hinreichend gesichert und zum anderen, dass sie den Internetanschluss keiner anderen Personen zur Nutzung überlassen habe. Nachvollziehbaren Vortrag, dass - trotz der Sicherung des Internetanschlusses - unbekannte Dritte die Rechtsverletzung über ihren Internetanschluss begangen haben konnten, ist die Beklagte hingegen schuldig geblieben.


    III.

    Die Gebühren des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen (Thomas / Putzo - Reichold, ZPO, 36. Auflage, § 321a, Rn. 13). (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



LG München I, Beschluss vom 22.02.2016, Az. 21 S 11700/14,
Gehörsrüge,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Detailliertheit und Plausibilität,
alternativer Geschehensablauf,

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5333 Beitrag von ropo » Freitag 29. April 2016, 21:57

Hallo,

Kann mir jemand sagen, wie W+F den Nachweis erbringt, dass ich einen Film verbreitet habe? Haben die nur nur IP Adresse, Startzeit und Endezeit oder noch detailliertere Informationen? Ich denke es müsste doch der Nachweis erbracht werden, dass ich nicht nur den Film angeboten habe sondern auch ihn tatsächlich verbreitet habe, d. h. dass ich zumindest einen Block gesendet habe

Danke,
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5334 Beitrag von House » Freitag 29. April 2016, 22:09

Einen Film zu verbreiten und ihn anzubieten ist doch das gleiche, oder?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5335 Beitrag von ropo » Freitag 29. April 2016, 22:12

Ich denke das ist ein Unterschied wie Mord und versuchter Mord

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5336 Beitrag von ropo » Freitag 29. April 2016, 22:35

Ok, hab hier folgendes gefunden: http://www.digitalforensics.de/urheberrechtsschutz/

Für den einzelnen Tauschvorgang wird dabei nicht nur der Vorgang als solcher festgestellt, sondern auch, ob tatsächlich der Inhalt transferiert wurde. Dabei wird der gesamte Netzwerkverkehr aufgezeichnet und steht als Beweissicherung mit entsprechender Sicherung der Datenintegrität auch für spätere, z.B. externe, Begutachtungen zur Verfügung.

Schade, ich habe überlegt zu behaupten, den Film gelöscht und nur das readme des Piraten geseeded zu haben

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#5337 Beitrag von Steffen » Samstag 30. April 2016, 09:24

Grenzfälle der Technik - Unerklärliches Phänomen "Tauschbörse"


30.04.2016; 09:18 Uhr


Sicherlich beruhen nachfolgende Ausführungen auf meinen ureigenen Standpunkt, basieren auf nicht nachgewiesenen technischen Qualifizierungen und studierten Kenntnissen, noch bin ich jahrelanger Gerichts-erfahrener juristischer und technischer Sachverständiger, der jahrelang die unfähige Anwaltschaft berät (jedenfalls nur als verbal-anonymer Teamplayer; für Applaus, Applaus reicht es). Und wer jetzt denkt, das ist doch eine Werbeveranstaltung für "Waldorf Frommer" ... derjenige sollte jetzt mit Lesen aufhören.


Es ist doch in den letzten Jahren immer wieder in den diversen Foren und Klageerwiderungen zu lesen,
  • die Logfirma ermittelt Fehlerhaft ... ich habe diesbezüglich schon viel gelesen
  • die Software der Logfirma ist fehlerhaft ... ich habe diesbezüglich schon viel gelesen
  • laut Abmahnung betrug der Download 3 sec, ich habe DSL 24.000, das heißt in dieser Zeit wäre nur ...
  • ich habe den Film nur für wenige Nanosekunden angeklickt und sofort wieder gelöscht
  • ich habe den Film nur heruntergeladen und nicht angeboten ...
  • man muss mir erst einmal vor Gericht beweisen, das ich den Film herunterlud
  • ich habe den Upload doch auf Null gesetzt
  • ich habe einen speziellen No-Upload-Client
    usw. usf.
Dieses kennt jeder selbst und hat bestimmt vielmals gedacht oder gelesen. Nur, ist denn eine Tauschbörse wirklich so ein Grenzfall der Technik bzw. Unerklärliches Phänomen!? Denn wie ich es verstehe, beruht die Tauschbörse auf dem Prinzip: "Geben und Nehmen". Der Normalo - im Weiteren nur auf den Regelfall eingehend - wird einen Filesharing-Client sich heraussuchen, das Progi herunterladen und installieren. Dann wird er eine Webseite suchen, wo Links stehen, die zu einem Film führen, den er mit den Client herunterladen kann und will. Er muss jetzt diesen Link anklicken, wobei dieser sich im Client öffnet und den Download einleitet. Hier getreu dem Prinzip der Tauschbörse, wird "genommen" (heruntergeladen, Download) und gleichzeitig "gegeben" (angeboten, Upload). Mehr ist es doch nicht. Und wer es nicht glaubt, sollte doch einmal in seinen schauen, was bei einem Download (z.B. einer legalen Demoversion eines Games) ersichtlich ist. Und dies ist eben alles kein Hexenwerk oder eine Technik, wozu es ein jahrelanges Studium an eine Technische Universität bedarf.

Das Problem im Grundsatz ist, das wir den Wald nicht vor lauter Bäumen sehen. Hierzu muss man eben von Anfang an zurückspulen. Wer war zuerst da, der Link oder der Client?
  • 1) Ermittlung eines Rechtsverstoß in der Tauschbörse durch die beauftragte Logfirma
    2) Antrag zur Herausgabe der Daten hinter der Person zur P2P-IP (gem. § 101 IX UrhG) wurde beim Provider-Landgericht gestellt und gestattet
    a) hier gilt Glaubhaftmachung und Anscheinsbeweis
    b) das Gestattungsgericht prüft nicht die Berechtigung der Ansprüche, sondern nur ob die Herausgabe von Verkehrsdaten gestattet werden kann
    3) Provider ordnet diese P2P-IP einem seinem Kunden zu und muss diese dem Abmahner übermitteln (wenn gespeichert)
    4) Abmahner versendet sein Schreiben
Mit der Ermittlung, der Zuordnung im Rahmen des zivilrechtliches Auskunftsprozedere steht jetzt - nach dem Bundesgerichtshof -
  • 1) tatsächliche Vermutung, das der Rechteverstoß über den Anschluss aus begangen wurde
    2) tatsächliche Vermutung, das der Anschlussinhaber (kurz: AI) dafür verantwortlich ist
    3) Der AI muss zu 1) und zu 2) beweisbar, nachvollziehbar und zumutbar ("Gummibegriff") dieses tatsächliche Vermutung entkräften
Gelingt dieses, ist es O.K. Gelingt es nicht, haftet der AI als
  • a) Störer + Täter /Teilnehmer*,
    b) Störer oder
    c) Täter / Teilnehmer*

    * In diesen Konstellationen muss der wahre Verursacher nicht mehr ermittelt werden.

Dann - vielmals insbesondere in den Foren überbewertet - ist es schon von gewissen Vorteil einige Grundlagen des Zivilrechts zu kennen. Und mann muss es deutlich sagen, diese müssen nicht wir kennen, sondern die von uns beauftragten Anwälte. Warum? Es gibt nun einmal dieser Gesetze, Rechtsschriften und Rechtsprechung, mit denen - alle - zurechtkommen müssen.
  • »
    • Wer sich auf etwas beruft, dem obliegt die Beweislast.
    • Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag und muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    • Stimmen die Parteien zu einem Sachverständigen-Gutachten zu, bezahlt den Kostenvorschuss die beweiserbringende Partei, der Verlierer alles!
    • Legt der Richter fest, was hinsichtlich seiner Urteilsfindung begutachtet werden soll.
    • Ein unabhängiges von Gericht veranlasstes Sachverständigen-Gutachten wiegt ein Privates auf.
    «[/b]
Natürlich gibt es noch mehr, aber man muss niemand sofort verwirren. Jetzt kommt es darauf an, wie will ich mich z.B. einer Verteidigung mit erhaltener Klage aktiv verteidigen.
  • 1. Naturwissenschaftliche Seite - Beweiskette
    2. Juristische Seite - Aktivlegitimation, Verjährung, sekundäre Darlegungslast
Genauer, auf welche Seite will ich mein Hauptaugenmerk legen.


Lege ich nun den - alleinigen - Hauptaugenmerk auf die naturwissenschaftliche Seite, sollte ich aber beachten ...



"Bestreiten, Bestreiten mit Nichtwissen!"

Ich kann einen Vortrag der Gegenseite bestreiten, die Gegenseite wiederum meinen.
  • a) substantiiertes Bestreiten
    muss im Einzelnen vorgetragen werden, wie es sich denn wirklichen verhalten haben soll.
    b) Bestreiten mit Nichtwissen
    kommt in Betracht, wenn der Bestreitende über die behauptete Tatsache keine Kenntnis hat und auch nicht haben kann bzw. zu haben braucht.
  • »
    • Substantiiertes Bestreiten muss substantiiert bewiesen werden.
    • Der Vortragende muss nun die Richtigkeit seiner Behauptung beweisen.
    • Wird etwas nicht bestritten, gilt es als eingestanden.
    «[/b]
Einfaches Beispiel.
  • Kläger trägt vor, das die IP-Adresse fehlerfrei in der Tauschbörse ermittelt wurde.
  • Beklagter bestreitet dieses mit Nichtwissen.
  • Der Kläger muss jetzt vortragen, das die IP-Adresse fehlerfrei ermittelt wurde.
  • Richter kann bei Einverständnis der beiden Parteien ein Sachverständigen-Gutachten einholen, um zu klären: "Ermittelt die Software fehlerfrei IP-Adressen in P2P-Netzwerken".
  • Der Kläger ist jetzt die beweiserbringende Partei und muss den Kostenvorschuss leisten.
  • unabhängige Sachverständiger wird begutachten, das die Software fehlerfrei IP-Adressen ermitteln kann.


"Spinnerei? Dann schaut mal hier!"

Weiterführende Links hinsichtlich Urteil mit Sachverständigen-Gutachten:
Es zieht sich dabei durch, wie ein roter Faden. Entweder trägt der Beklagte irgendwelche Spekulationen vor, oder er bestreitet die Beweiskette - ohne etwas konkretes auf der Hinterhand (fehlerhafte Software, falsche IP-Adresse, fehlerhafte Zuordnung, Zahlendreher usw.) - zu haben. Es geht mir - es ist zwar Euer Geld - auf den Zeiger, wie blauäugig man einem Sachverständigen-Gutachten zustimmen kann. Wie gesagt - ohne - etwas auf Hinterhand zu haben.

Aber, für mich - nach m.E. - ist die technische "Wernimänner Überqualifizierung", selbst ernannten technische Dummschwätzer Sachverständigen, fehlende Kenntnisse des Zivilrechts und dumme Arroganz die Hauptursachen. Ganz zu Schweigen, das man mit diesen dem Abmahner dienenden selbst gesponserten Gerichtsgutachten anderen Betroffenen eine Bärendienst erweist. Und ja, es ist zwar Euer Geld, aber es regt mich regelmäßig auf, wie man - ohne etwas auf Hinterhand zu haben - es auf Richter-Gutachten ankommen lässt.



"P2P ist kein Hexenwerk!"

Ich persönlich habe nur einmal ein Gutachten gesehen, was uns zum damaligen Zeitpunkt geholfen hätte, was aber durch geschickten Prozessverhalten des Klägers und Dummheit der Beklagtenseite zunichte gemacht wurde. Schon aus diesem Grund werde ich zu keiner Spendenaktion mehr aufrufen.

Wenn ich schon dies ganzen - theoretischen - technischen Ausführungen und Spitzfindigkeiten in den Foren lese, wird mir regelmäßig übel. Geht es nämlich dann um das Beweisen - im konkreten Einzelfall - ist Ruhe.

Und sind wir uns einig, mit der Klageschrift und Ergebnis der Beweiserhebung (Logfirma, Gestattung, Zuordnung) steht doch die tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers im Raum. Und auch wen wir es nicht für Möglich halten, so technisch doof sind die Richter nicht. Denn P2P ist wirklich nicht so schwer Begreifbar.



Nur Informativ:

AG Charlottenburg, Urteil vom 10.03.2016, Az. 218 C 321/15
  • (...) Zur Erschütterung einer Vermutung ist es vielmehr erforderlich, die Tatsachen, aus denen sich die Erschütterung ergeben soll, auch zu beweisen, wenn sie denn bestritten sind. (...)

AG Leipzig, Urteil vom 24.02.2016, Az. 102 C 3470/15
  • (...) Zum anderen hat der Beklagte die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit entsprechender Ermittlungen lediglich pauschal und in theoretischen Fällen bestritten Bereits hier erfolgt seitens des Beklagten jedoch kein substantiierter Sachvortrag zu fehlerhaften Ermittlungen, wie in anderen vergleichbaren Fällen. Der Beklagte äußert lediglich theoretische Bedenken über die technische Zuverlässigkeit der Ermittlungen. Der Beklagte hat jedoch nicht konkret ausgeführt, in welchen anderen Fällen technische Fehler zu fehlerhaften Feststellungen geführt hätten oder in welchen Fällen Mängel der Datenermittlung bei einem solchen Verfahren belegt worden seien.
    (...)
    Der Beklagte ist darüber hinaus nicht darauf eingegangen,warum er vom einer fehlerhaften technischen Ermittlung ausgeht , obwohl seitens der überprüfenden Beauftragten der Klägerin eine Verbindung zum Computer des Beklagten über einen längeren Zeitraum hergestellt wurde im Rahmen eines Probedownloads. Zudem geht die Beklagte auch nicht darauf ein, inwiefern sich eine fehlerhafte Ermittlung mit dem gleichen Ergebnis insgesamt in einer Mehrzahl von Fällen wiederholen könnte. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass neben dem streitgegenständlichen Verstoß ein gleichartiger Verstoß über den Internetanschluss des Beklagten auch in einem weiteren Fall am [Datum] festgestellt wurde Im Falle einer fehlerhaften technischen Ermittlung hätte sich der identische Fehler mehrfach wiederholen müssen, was zunächst ohne weiteren Sachvortrag des Beklagten ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Köln Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13). Die Verstöße selbst waren auch nicht bestritten. (...)


AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.02.2016, Az. 30 C 2838/15 (75)
  • (...) Soweit der Beklagte behauptet, ein unberechtigter Dritter hatte unter Umgehung der Sicherheitsvorkehrungen den Internetanschluss genutzt, handelt es sich um eine vage Vermutungen, ohne konkrete Anhaltspunkte. In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger- Tatherrschaft begangen haben (vgl. BGH, Urteil vom 11.06 2015, I ZR /5/14 Tauschbörse III). (...)


Fazit

"Alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Gegner keine Klage erhebt."
Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier, 2009, Gulli:Board


... und man selbst seine Behauptung gerichtlich dann beweisen kann. Ausrufezeichen. Dabei ist mir egal, was man von mir denkt. Punkt.



VG Steffen

Rmertens
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5338 Beitrag von Rmertens » Sonntag 1. Mai 2016, 12:07

Guten Tag miteinander,

evtl. wurde meine Frage schon im Laufe des Threads schon einmal beantwortet, aber ein durchsuchen per google hat mir keine passende gegeben.

Ich habe eine Abmahnung von WF erhalten, daraufhin eine modUE abgegeben und fürs Nicht-zahlen entschieden.
Nach weiteren Mahnschreiben entschied ich mich auf Grund des ungewissen Ausgangs eines potentiellen Verfahrens ein befristetes Vergleichsangebot (schriftlich) abzugeben.
Auf dieses Angebot folgte keine Reaktion, nur nach einigen Wochen weitere Briefe die eine Klagevorbereitung ankündigten.

Die Frage: kann es im Falle eines Verfahrens dem Beklagten pauschal als Nachteil ausgelegt werden zeitweilig ein Vergleichsangebot abgeben zu haben?

Ich weiß diese Frage kann nur im Einzelfall beantwortet werden, nur würde ich mich über eine Meinung zur Tendenz freuen.

Dankeschön!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5339 Beitrag von Steffen » Sonntag 1. Mai 2016, 12:33

Hallo @Rmertens,

[quoteemRmertens](...) Nach weiteren Mahnschreiben entschied ich mich auf Grund des ungewissen Ausgangs eines potenziellen Verfahrens ein befristetes Vergleichsangebot (schriftlich) abzugeben. Auf dieses Angebot folgte keine Reaktion, nur nach einigen Wochen weitere Briefe die eine Klagevorbereitung ankündigten. (...)[/quoteem]

Im Grundsatz heißt es bei Vergleichsverhandlungen: Stillschweigen ist keine Annahme!

Ein Vergleichsangebot kann,
  • a) angenommen werden,
    b) unter anderen Konditionen angenommen werden,
    c) abgelehnt werden.
Ob es dabei einfach nur im tagtäglichen Abmahngeschäft untergegangen ist, weiß ich nicht, besser gesagt ist nicht wichtig. Wichtig nur, das durch das einmal fruchtlose Verstreichen der von dir gestellten Frist und andermal dem Stillschweigen es zu - keinem - gültigen Vergleich kam.


[quoteemRmertens](...) Die Frage: kann es im Falle eines Verfahrens dem Beklagten pauschal als Nachteil ausgelegt werden zeitweilig ein Vergleichsangebot abgeben zu haben? (...)[/quoteem]

Nein. Ein Vergleich ist ein Vertrag zur einvernehmlichen Streitniederlegung. Sicherlich kommt es auf die Abfassung an, die wie jeder Vertrag anwaltlich geprüft werden sollte - wenn man sich unsicher ist.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5340 Beitrag von Coyote » Dienstag 3. Mai 2016, 18:47

Hallo,

Ich habe im Januar 2014 eine Abmahnung von WF bekommen.. Log Daten waren von Dezember 2013

Die Verjährungsfirst gilt dann ja ab 2014, sprich nach dem 31.12.2017 wäre ich frei. Oder geht das nach den Log Daten v. 2013 sprich Anfang 2017 bin ich frei?
Komme gerade durcheinander..

Ablauf ist bei bei mir bis jetzt wie folgt:

01/2014 Abmahnung erhalten
01/2014 Mod-UE per Einschreiben abgegeben
02/2014 Folgeschreiben das UE eingegangen - aber Betrag noch offen ist
03/2016 Zahlungsansprüche immer noch nicht erfüllt / Vorschlag Gesamt- oder Ratenzahlung
04/2016 Vorbereitung Klageverfahren - letzte Aufforderung zur Zahlung
04/2016 Klageverfahren abgeschlossen - letzte Aufforderung zur Zahlung (Betrag diesmal erhöht)

Danke für eure Infos :-)

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