Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5281 Beitrag von Steffen » Montag 11. April 2016, 15:21

[quoteemmichiman]Wenn ich mir die Schreiben mal anschaue habe sie alle die exakt gleiche Unterschrift.. sind eigentlich
eingescannte Unterschriften von Rechtsanwälten rechtsverbindlich?[/quoteem]

Verträge und bestimmte Urkunden setzen eine qualifizierte Schriftlichkeit voraus. Die Unterschrift muss dann rechtsverbindlich (eigenhändig) erfolgen (Schriftformerfordernis).

Eine Abmahnung hingegen kann - formfrei (kopierte bzw. eingescannte Unterschrift) - versendet werden, so dass es - keiner - Originalunterschrift bedarf.

Selbst eine Abmahnung ganz ohne Unterschrift ist auch wirksam (vgl. etwa LG Hamburg, Urt. v. 07.07.2009, Az. 312 O 142/09).

VG Steffen

michiman
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5282 Beitrag von michiman » Montag 11. April 2016, 15:46

Hi Steffen,

danke für die Info.. hätte auch auch mal ein passender Formfehler sein können ;)

Meffy
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5283 Beitrag von Meffy » Montag 11. April 2016, 16:15

Hallo an alle.

Meine Mutter hat heute Post von Waldorf Frommer bekommen. Ihr wird vorgeworfen am ******************************** in einer Online-Tauschbörse zur weltweiten Nutzung zum Kauf/Download angeboten zu haben. Der genaue Zeitpunkt dieser Tat soll ******************************** gewesen sein, zwei Minuten lang. Es wird angegeben, dass sie bis zum ***** April 2016 den Betrag von ca. 960,00 Euro Strafe zahlen muss.

Nun ist es so, dass ich - ihre Tochter, volljährig - zwar nicht mehr in ihrem Haushalt wohne, an diesem Tag jedoch zu Besuch da war ********************************.********************************, ********************************. Dennoch wird ihr das in dem Schreiben vorgeworfen. Möglicherweise ist das in dem Program uTorrent für diese 2 Minuten ****************************************************************, das Programm ********************************.

********************************. In dem Schreiben wird eine IP-Adresse angeben, die mit der ******************************** nicht übereinstimmt. Meine Mutter kann erst heute Abend überprüfen, ob es ihre IP-Adresse ist. ******************************** Ich habe dies auch meiner Mutter gesagt. Dass das sehr dumm von mir war steht außer Frage. Allerdings kannte ich mich in dem Gebiet bisher nur insoweit aus, dass ich dachte, ich riskiere allerhöchstens einen Virus. Nicht aber eine solche Rechnung. ********************************

Wir sind nun beide sehr ratlos, wie wir als Nächstes vorgehen sollen. Ich habe mir hier bereits einige Beiträge dazu durchgelesen und den Ratschlag mit der mod. UE wahrgenommen, bin aber unsicher, ob auch so vorgegangen werden soll, wenn man die Straftat tatsächlich begangen hat. Der Plan meiner Mutter war, einen Rechtsanwalt einzuschalten, was nun vorerst hinfällig ist, ********************************, gehe aber ab September auf ******************************** dann gar nicht wirklich arbeiten und genügend Geld verdienen, um in der Lage zu sein, die Schulden zu tragen. Meine Mutter ist imstande die Kosten zu tragen. Das fände ich fürchterlich, schließlich war es allein ********************************

Nun ist meine Frage hier an euch, ob es irgendeine Vorangehensweise / Möglichkeit gibt, die meine Mutter aus dieser Situation vielleicht retten könnte oder aber den Schuldbetrag zumindest mindern kann. Und ob es sinnvoll ist einen Rechtsanwalt einzuschalten, der natürlich einiges an Geld kostet, oder ob diese Nichtzahlen-Methode mit der mod. UE in meinem Fall doch angewandt werden kann.

********************************
Darum, in Anbetracht dessen, dass ich für diese missliche Lage selbst verantwortlich bin, wäre ich um die eventuelle Chance hierzu dennoch einen guten Rat zu erhalten mehr als nur dankbar.

Liebe Grüße,
Meffy


*******************************: Angaben auf Wunsch gelöscht!

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House
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5284 Beitrag von House » Montag 11. April 2016, 16:28

@ Meffy
Ich sehe in Deinem Fall zwei Möglichkeiten:

1. ModUE und nicht zahlen, keine Kommunikation. Verjährung der Ansprüche: 31.12.2019
2. Vergleich und Ratenzahlung anbieten. Die geforderten 960.- Euro lassen sich u.U. auf 750.- bis 850.- Euro reduzieren, schätze ich.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5285 Beitrag von Steffen » Montag 11. April 2016, 17:07

Hallo @Meffy,

natürlich, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, möchten jeder eine schnelle und meist auch kostenlose Hilfe und vor allem kostengünstiges Ergebnis. Nicht böse sein, dies ist verständlich, wenn man so ein Schreiben das erste Mal in den Händen hält.

Eigentlich der sichere Weg - nur das will niemand lesen oder hören - Mum beauftragt Anwalt (Du zahlst).

Warum?

Alle Tipps bzw. Ratschläge - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Abmahner bei "nur Abgabe einer mod. UE i.V.m. Nichtzahlung" - keine Klage erhebt.

Wenn man - ohne - Anwalt reagieren möchte, gibt der AI eine mod. UE ab und versucht einen privaten Vergleich (Wie? Hier!). Egal, ob er dann so angenommen wird, oder man auf den Betrag aus der Abmahnung besteht - Du zahlst die Zeche (mittels Ratenzahlung).

Das Allerwichtigste - ab sofort - Hände weg von illegalen P2P. Kannst, willst Du darauf nicht verzichten - dann nur von deinem eigenen Anschluss.


VG Steffen

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Steffen
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AG Charlottenburg, Az. 218 C 321/15

#5286 Beitrag von Steffen » Montag 11. April 2016, 17:09

WALDORF FROMMER: Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Anschlussinhaber in Filesharing Verfahren - Vorlage einer bloßen schriftlichen Erklärung des behaupteten Verursachers verspricht keinen Erfolg!


17:10 Uhr



Der Beklagte hat in diesem Verfahren behauptet, er selbst habe die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen. Diese sei vielmehr durch seinen minderjährigen - in Bosnien-Herzegowina lebenden - Neffen während eines Besuchs verursacht worden. Der Neffe spreche kein Deutsch und es sei auch nicht zu erwarten, dass dieser für eine Beweisaufnahme nach Deutschland reisen würde.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de



Bericht

Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ht-keinen/

Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 321_15.pdf



Autorin:
Rechtsanwältin Cornelia Raiser



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Der Beklagte hat daher eine in deutscher Sprache verfasste Kopie einer Erklärung vorgelegt, in der sich eben dieser Neffe vermeintlich für die Rechtsverletzung verantwortlich erklärte. Dies hat dem Gericht jedoch nicht gereicht, um eine Haftung des Beklagten entfallen zu lassen. In seiner Urteilsbegründung führt das Gericht insoweit aus, dass der Beklagte keinen vom üblichen Verlauf abweichenden Sachverhalt unter Beweis gestellt habe.

Für den Vortrag, dass der Neffe den Verstoß begangen haben soll - und damit einhergehend eine Zugriffsmöglichkeit auf den betreffenden Internetanschluss hatte - ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Dieser Beweis konnte nicht geführt werden, da der Beklagte selbst eine Anreise des Neffen ausgeschlossen habe. Eine Vorführung aus Bosnien-Herzegowina habe der Beklagte nicht beantragt.

Auch die vorgelegte schriftliche Erklärung kann nicht als taugliches Beweismittel verwertet werden. Denn durch die bloße Vorlage dieser Erklärung, habe der Beklagte keinen Beweis für deren inhaltliche Richtigkeit geführt. Zudem sei zu befürchten, dass der Neffe - sofern er tatsächlich Verfasser dieser Erklärung sei - nicht gewusst habe, was er eigentlich unterzeichnet, da der Beklagte selbst dargelegt hatte, dass der Neffe die deutsche Sprache nicht verstehe.

Gegen den angesetzten Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR für die illegale Verbreitung eines Filmwerkes sowie die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 506,00 EUR hatte das Gericht keinerlei Bedenken:
  • "Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs sind Lizenzschäden von 200,00 EUR je Titel nicht unangemessen. Insofern erscheint vorliegend bei 17 Titeln ein Lizenzschaden von 450,00 EUR sicher nicht überhöht."
Auch den angesetzten Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR sowie die in Ansatz gebrachte 1,0 Geschäftsgebühr wurden vom Gericht als angemessen angesehen.
  • "Der angesetzte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für den Anspruch auf Unterlassung bzgl. des streitgegenständlichen Albums und Geltendmachung des Lizenzschadens ist angemessen und entspricht ständiger Rechtssprechung. Die in Ansatz gebrachte 1,0-fache Gebühr ist ebenfalls angemessen. Die Abmahnung stellt kein einfaches Schreiben dar."



Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 10.03.2016, Az. 218 C 321/15

  • (...) hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 218, auf die mündliche Verhandlung vom 11.02.2016 durch die Richterin am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:

    • 1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 13.08.2015, AZ. bleibt aufrecht erhalten.
      2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die vorläufige Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die vorläufige Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages fortgesetzt werden.



    Tatbestand

    Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz wegen eines Urheberrechtsverstoßes in Anspruch.

    Die Klägerin ist Herstellerin und Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Musik-Album [Name] von[Name]. Unstreitig befindet sich auf der entsprechende DVD sowie auf dem Inlett unter der Bezeichnung der einzelnen Stücke ein entsprechender ©-Vermerk zu ihren Gunsten (Anlage K1 = BI. 53, 54).

    Das Album wurde - letztlich unstreitig - am [Datum] von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP-Adresse] innerhalb einer sog. Tauschbörse zum Download angeboten. Diese IP-Adresse war zu diesen Zeitpunkten dem Beklagten zugeordnet, wie sich aus den Auskünften der [Name Provider] (Anlage K 2-1 uns 2-2 = BI. 55, 56) aufgrund des Beschlusses des LG [Name] vom [Datum] (Anlage K 4 - 1 = BI. 65 - 67) ergibt.

    Unstreitig hat der Beklagte auf die Abmahnung vom [Datum] (Anlage K 4 - 1 = BI. 58 - 62) die vorformulierte Unterlassungserklärung (Anlage K 4 - 1 = BI. 68) abgegeben.

    Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

    Am 13.08.2015 hat das Amtsgericht [Name] Vollstreckungsbescheid erlassen über Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR und Aufwendungsersatz in Höhe von 506,00 EUR sowie Zinsen und Kosten. Hiergegen hat der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.


    Die Klägerin beantragt,
    den Vollstreckungsbescheid des AG [Name] vom 13.08.2015 aufrecht zu erhalten.


    Die Beklagte beantragt,
    den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.


    Nachdem er zunächst bestritten hatte, jemals das entsprechende Album auch nur besessen zu haben, trägt er nunmehr vor, er selbst habe es geschenkt bekommen und an seinen vom [???] auf Besuch in seiner Wohnung weilenden Neffen, den als Zeugen benannten [Name] weiter geschenkt. Dieser habe Filesharing-Software auf seinem persönlichen Rechner installiert gehabt und könne nicht ausschließen, dass auf das ebenfalls auf dem Rechner gespeicherte Album von außerhalb zugegriffen worden sei. Zum Beleg reicht der Beklagte die Kopie einer entsprechenden, in deutscher Sprache abgefassten Erklärung des Zeugen (BI. 110) zur Akte. Auf die Frage des Gerichts, wie man den Zeugen in Bosnien-Herzegowina lebenden Zeugen nach Berlin laden könne, antwortete der Beklagte, er halte es für ausgeschlossen, dass der Zeuge zu einer Vernehmung in Berlin erscheinen werde.



    Entscheidungsgründe

    Der Vollstreckungsbescheid war aufrecht zu erhalten, da die zulässige Klage auch in vollem Umfang begründet ist.

    Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aus §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG zu, da der Beklagte als Täter für die Rechtsverletzung haftet.


    1.

    Der Beklagte haftet als Täter aus § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz.


    a)

    Wie im Termin vom 11.02.2016 unstreitig geworden ist, ist die Klägerin Herstellerin und Inhaberin der Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Album. Der Beklagte hat sein diesbezügliches Bestreiten nach Einsichtnahme in die Gerichtsakte aufgegeben und die Aktivlegitimation unstreitig gestellt.


    b)

    Das Gericht ist auch von der Richtigkeit der Ermittlungen überzeugt. Hier bilden die Auskünfte des Internetserviceproviders, ein derart starkes Indiz, dass ernsthaften Zweifeln Schweigen geboten wird. Es ist nicht nachvollziehbar, dass vorliegend zu mindestens 3 verschiedenen Zeitpunkten der Anschluss nach Angaben des Internetserviceproviders, der ja Vertragspartner des Beklagten ist, diesem zuzuordnen war, ohne dass die vorgetragenen Verstöße auch zutreffen würden. Der Beklagte hat jedenfalls die Indizien nicht widerlegen und die daraus folgende Vermutung nicht erschüttern können. Das Gericht berücksichtigt dabei, dass durchaus Ermittlungen fehlerhaft sein können und ebenso die späteren Auskünfte. Dafür spricht vorliegend allerdings nichts. Hier kommt dann noch dazu, dass auch nach dem Sachvortrag des Beklagten sowohl das Album auf dem Rechner des Neffen als auch entsprechende Filesharing-Software vorhanden waren.


    c)

    Für diese Rechtsverletzung haftet der Beklagte als Täter, weil er keinen vom üblichen Verlauf abweichenden Sachverhalt unter geeigneten Beweis gestellt hat.

    Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare).

    Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerseite als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, Rn. 37, juris).

    Diese Vermutung hat der Beklagte nicht erschüttert. Er selbst hatte grundsätzlich durchaus Zugriff auf seinen Computer und den Internetanschluss. Dass nach Behauptung des Beklagte dessen Neffe den Verstoß - möglicherweise - begangen haben soll, ändert daran nichts. Denn auch nach den o.g. Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast ist der Beklagte dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass überhaupt Dritte Zugriff auf seinen Internetzugang hatten. Allein die Behauptung, es gebe solche Personen, reicht als pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs auf den Internetanschluss zur Erschütterung der Vermutung nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III, Rn. 42, juris).

    Zur Erschütterung einer Vermutung ist es vielmehr erforderlich, die Tatsachen, aus denen sich die Erschütterung ergeben soll, auch zu beweisen, wenn sie denn bestritten sind. Das ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat die Zugriffsmöglichkeit des Neffen bestritten, und zwar sowohl hinsichtlich seiner Anwesenheit in der Wohnung des Beklagten als auch hinsichtlich der Gewährung von Zugang zum Internetanschluss.

    Soweit man den Sachvortrag des Beklagten als hinreichend substantiiert ansehen wollte, hätte er allerdings keine hinreichenden Beweismittel für seine Behauptung bezeichnet.

    Seinem Angebot auf Parteivernehmung kann gemäß § 447 ZPO nicht nachgegangen werden, da es an der erforderlichen Zustimmung der Klägerin fehlt. Seine persönliche Anhörung im Termin stellt nur einfachen Sachvortrag dar, nicht aber eine Beweisaufnahme.

    Die behauptete schriftliche Erklärung des Neffen kann ebenfalls nicht verwertet werden. Als Urkunde kann sie nicht verwertet werden, weil sie nur in Kopie bzw. als Computerausdruck vorliegt. Abgesehen davon hätte eine solche Urkunde auch nur den Wert, dass die Erklärung als so abgegeben gelten würde. Ein Beweis für die inhaltliche Richtigkeit kann damit nicht geführt werden (vgl. Zöller - Geimer ZPO 31. Aufl., § 416 Rdnr. 9). Vorliegend kommen noch Bedenken hinzu, weil auch nach Angaben des Beklagten der Zeuge die deutsche Sprache nicht beherrscht und insofern unklar bleibt, ob und inwieweit er überhaupt weiß, was da oberhalb der Unterschrift steht.

    Schließlich ist auch der angebotene Zeugenbeweis ungeeignet. Schon nach Angaben des Beklagten ist auszuschließen, dass sein Neffe zu einer Zeugenvernehmung erscheinen würde. Eine Vorführung aus Bosnien-Herzegowina ist von Beklagtenseite nicht beantragt und wegen der Familienzwistigkeiten erkennbar nicht gewollt.


    d)

    Durch die Rechtsverletzung ist der Klägerin ein Schaden - berechnet nach der Lizenzanalogie in Höhe von 450,00 EUR entstanden. Die Festlegung der Höhe beruht auf einer Schätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO.

    Der Rechteinhaber hat zunächst die Wahl, wie er den ihm entstandenen Schaden berechnet wissen möchte. An diese Wahl ist das Gericht gebunden. Die Klägerin hat sich insoweit auf die Berechnung nach der Lizenzanalogie berufen. Demnach ist der Schaden danach zu bemessen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstande des Einzelfalls als angemessenes Lizenzentgelt vereinbart hätten (Dreier/Schulze, UrhG 4. Aufl., § 97 Rdnr. 61), ohne dass es darauf ankäme, ob der Rechteinhaber überhaupt zum Abschluss eines solchen Vertrages bereit gewesen wäre.

    Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass schon wegen der fehlenden Begrenzbarkeit der Weitergabe des Albums die Klägerin keinesfalls bereit gewesen wäre, die kostenlose Weitergabe im Internet zu lizenzieren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass - theoretisch - jeder Tauschbörsenteilnehmer entdeckt und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte. Maßgeblich ist weiter, dass das Album mit einigem finanziellen Aufwand hergestellt worden ist und sich zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen in der eigentlichen Verwertungsphase befand. Zudem handelt es sich um eine weltweit bekannte Künstlerin. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Lizenzschäden von 200,00 EUR je Titel nicht unangemessen. Insofern erscheint vorliegend bei 17 Titeln ein Lizenzschaden von 450,00 EUR sicher nicht überhöht.


    2.

    Der Beklagte haftet als Täter auch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 506,00 EUR nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG.

    Grundsätzlich kann der Aufwendungsersatz für eine anwaltliche Abmahnung anhand RVG berechnet werden (BGH Urteil vom 11.06.2015 AZ I ZR 75/14 - Tauschbörse III - zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 92/2015).

    Die Berechnung ist auch nicht zu beanstanden. Der angesetzte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für den Anspruch auf Unterlassung bzgl. des streitgegenständlichen Albums und Geltendmachung des Lizenzschadens ist angemessen und entspricht ständiger Rechtsprechung. Die in Ansatz gebrachte 1,0-fache Gebühr ist ebenfalls angemessen. Die Abmahnung stellt kein einfaches Schreiben dar.

    § 97a Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 01.09.2008 findet keine Anwendung, da es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt. Sowohl die Rechtsverletzung als auch die Personalien des Beklagten mussten zunächst aufwändig ermittelt werden.

    Die Berechnung ist ansonsten unstreitig geblieben.


    3.

    Nach alle dem besteht Anspruch auf Schadens- der Aufwendungsersatz in der verlangten Höhe.

    Diese Ansprüche sind nicht verjährt. Die 3-jährige Verjährungsfrist hätte bei dem Verstoß aus 2012 gemäß §§ 195, 199 BGB mit dem 31.12.2015 ablaufen können. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings der Ablauf der Frist durch Zustellung des Mahnbescheides am 24.06.2015 bereits gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Hemmung endete auch nicht etwa wegen Nichtbetreibens des Verfahrens gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Denn jeweils rechtzeitig vor Ablauf der 6-Monats-Frist hat die Klägerin das Verfahren weiter voran getrieben: am 12.08.2015 durch Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides und am 30.11.2015 durch Einreichung der Anspruchsbegründung. Auf weitere Handlungen, die das Verfahren vorantrieben, insbesondere solche des Beklagten oder des Gerichts kommt es danach nicht an.

    Beide Forderungen sind gemäß § 288, 291 BGB zu verzinsen.


    4.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.


    Streitwert: 956,00 EUR (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Charlottenburg, Urteil vom 10.03.2016, Az. 218 C 321/15,
Parteivernehmung
sekundäre Darlegungslast,
Klage Waldorf Frommer,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Parteivernehmung,
Zeugenvernehmung,
Zeuge: Bosnien-Herzegowina

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5287 Beitrag von Meffy » Montag 11. April 2016, 17:48

Steffen hat geschrieben:natürlich, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, möchten jeder eine schnelle und meist auch kostenlose Hilfe und vor allem kostengünstiges Ergebnis. Nicht böse sein, dies ist verständlich, wenn man so ein Schreiben das erste Mal in den Händen hält.

Eigentlich der sichere Weg - nur das will niemand lesen oder hören - Mum beauftragt Anwalt (Du zahlst).
Hallo @Steffen,

du liegst falsch, im Prinzip war es exakt diese Art von Antwort auf die ich gehofft habe.

Da ich in dem Gebiet dennoch blauäugig war, war ich mir nicht sicher, ob es nun so sein muss oder nicht.
Ich bedanke mich sehr für deine Ehrlichkeit.

LIebe Grüße,
Meffy

Deucecourt
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5288 Beitrag von Deucecourt » Dienstag 12. April 2016, 23:45

Steffen hat geschrieben:Dieses wirst Du sehen, wenn es wirklich zu einer Abmahnung käme. Jetzt sich darüber Gedanken zu machen - bringt nichts.
Da es für so vieles Statistiken gibt, hatte ich die wage Hoffnung, dass es möglicherweise auch für das Eingehen der Abmahnpost nach Filtern im Datenstrom ein paar Erfahrungswerte geben könnte.
House hat geschrieben:
Interessante Frage. Dazu habe ich das gefunden:
Die Verjährung beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem:

1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
So wie ich den zweiten Satz verstehe, fängt die Frist ab dem Empfang der Abmahnung an. Jedoch haben Sie geschrieben:
Zur Zeit bin ich bei Stufe "Ratenzahlungsvereinbarung"
Ich bin nicht sicher, ob das eine Hemmung der Verjährungsfrist bedeutet:
Eine „Falle des Verjährungsrechts ist § 203 BGB, die so genannte Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen.
Wenn Sie – oder ihr Anwalt – monate- oder gar jahrelang mit den Abmahnanwälten verhandeln, beginnt die Verjährung nicht.

Es gab keine Verhandlung.
Ich habe auf das Schreiben nicht reagiert und die Frist zur ersten Ratenzahlung (fällig zum 11. Dezember 2015) verstreichen lassen.

Danke für die Antworten.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5289 Beitrag von Steffen » Mittwoch 13. April 2016, 04:53

[quoteemDeucecourt]Da es für so vieles Statistiken gibt, hatte ich die wage Hoffnung, dass es möglicherweise auch für das Eingehen der Abmahnpost nach Filtern im Datenstrom ein paar Erfahrungswerte geben könnte.[/quoteem]
Nein, hierzu gab es und gibt es keine verlässlichen Zahlen. Für mich wäre sowieso viel wichtiger, "ein gebranntes Kind scheut das Feuer", warum überhaupt noch einmal ein illegaler P2P-Download begonnen wurde, obwohl eine Abmahnung (2014) vorliegt? Egal ob 1 sec. oder 10 oder 1000 ...

VG Steffen

Neolit
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5290 Beitrag von Neolit » Mittwoch 13. April 2016, 17:25

Hallo zusammen,

leider hat es mich gestern auch erwischt.
Abmahnung von Waldorf Frommer.

Ich habe bereits sehr viel im Forum hier gestöbert und konnte sehr viel in Erfahrung bringen, Lob an alle Beteiligten und vorallem Steffen!

Gefordert werden 450€ Schadensersatz + 169,50€ Aufwendungsersatz.
Habe beschlossen den Betrag zu zahlen und die hier angebotene mod. UE zu versenden.

Die Rechtsverletzung betrifft Folge 10 einer Serie. Nun gibt es noch 3 weitere Folgen die, Stand heute von mir geschaut wurden.
Nicht das jetzt noch 3 weitere Briefe ins Haus flattern.
Ich habe auf einer der hinteren Seiten bereits gelesen, das man die komplette Serie wohl in die mod. UE einbinden kann, ist das korrekt?
Wenn ja, würde ich mich über den Mustertext dafür sehr freuen, da ich ihn hier nicht mehr gefunden habe.

Auch wird immer der Versand per Fax + Einwurf Einschreiben erläutert. Da ich aber noch bis zum 21.04.2016 Zeit habe die UE einzureichen, stellt sich mir die Frage ob das Einschreiben alleine ebenfalls genügt?

Über die fertige mod. UE würde ich dich gern drüber gucken lassen Steffen. Wäre das möglich?

Vielen Dank schonmal!

Gruß

TomyTom
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5291 Beitrag von TomyTom » Mittwoch 13. April 2016, 17:31

Kann man irgendeine Art der Bestätigung der Annahme der mod. UE durch WF erwarten und sollte auf diese warten bevor man zahlt, oder kann man einfach den Betrag überweisen?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5292 Beitrag von Steffen » Mittwoch 13. April 2016, 18:07

Hallo @ Neolit,

[quoteemNeolit]Ich habe auf einer der hinteren Seiten bereits gelesen, das man die komplette Serie wohl in die mod. UE einbinden kann, ist das korrekt?[/quoteem]

Man gibt so viele Folgen als Erweiterung an, als wie bekannt!
[...] zu unterlassen,

das Werk: <Name der Serie>, Staffel: <Nummer der Staffel>, Folgen < entsprechenden Folgen Bsp.: 1,2,3,6,7> (<Bezeichnung aus der originalen UE entnehmen Bsp.: TV-Folge>)

ganz oder Teile [...]

[quoteemNeolit]Auch wird immer der Versand per Fax + Einwurf Einschreiben erläutert. Da ich aber noch bis zum 21.04.2016 Zeit habe die UE einzureichen, stellt sich mir die Frage ob das Einschreiben alleine ebenfalls genügt?[/quoteem]
  • 1. Einwurfeinschreiben
    2. per E-Mail (immer als doppelter Versandnachweis!)
    3. Zeugen hinzuziehen (Inhalt, Eintüten, Versand)

[quoteemNeolit]Über die fertige mod. UE würde ich dich gern drüber gucken lassen Steffen. Wäre das möglich?[/quoteem]
Yep - aber nur über Mail (Text)!





Hallo @TomyTom,

[quoteemTomyTom]Kann man irgendeine Art der Bestätigung der Annahme der mod. UE durch WF erwarten und sollte auf diese warten bevor man zahlt, oder kann man einfach den Betrag überweisen?[/quoteem]
Wenn Du zahlen willst, musst Du auf keine Bestätigung der Annahme warten.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5293 Beitrag von oopsIdidit » Donnerstag 14. April 2016, 15:58

Wow, was fuer ein Thema.

Ich habe einiges gelesen, aber kein vergleichbares Szenario gefunden:

Besucher aus dem Ausland (ich) hat ueber bittorent 3 Folgen der TV Serie Blindspot zum Herunterladen angeboten.
Gastgeber bekommt nun eine Abmahnung (€1631.30)

Gastgeber hat sich schon rechtlich informiert und ihm wurde vorgeschlagen:
1) zahlen und dann ist es vorbei (glaub ich nicht)
2) sagen er wars nicht, aber ich, und Adresse weiterleiten
3) mod UE und weniger anbieten ($500 oder so)

Die Frage ist ob er dann wirklich in Ruhe gelasse wird wenn ich als 'Taeter' angegeben werde, oder ist er immer noch haftbar? Wurde schon mal jemand im Ausland nachverfolgt?
Ich wuerde gerne meinem Gastgeber das Ganze natuerlich abnehmen, und will nicht riskieren, dass noch mehr kommt. Aber voll zahlen wuerde ich auch sehr ungerne. Dieverlangten Geldsummen sind ja der Wahnsinn.

Leider ist mein rechtliches Vokabular auch ein bisschen 'verrostet', waere fuer Tips sehr dankbar !!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5294 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. April 2016, 17:17

Hallo @oopsIdidit,

[quoteemoopsIdidit]Gastgeber hat sich schon rechtlich informiert und ihm wurde vorgeschlagen:
1) zahlen und dann ist es vorbei (glaub ich nicht)
2) sagen er war's nicht, aber ich, und Adresse weiterleiten
3) mod UE und weniger anbieten (500,- € oder so)[/quoteem]

Man kann sich einmal hier einlesen: AG Charlottenburg, Az. 218 C 321/15


[quoteemoopsIdidit]Die Frage ist ob er dann wirklich in Ruhe gelassen wird wenn ich als 'Täter' angegeben werde, oder ist er immer noch haftbar? Wurde schon mal jemand im Ausland nachverfolgt? Ich würde gerne meinem Gastgeber das Ganze natürlich abnehmen, und will nicht riskieren, dass noch mehr kommt. Aber voll zahlen würde ich auch sehr ungerne.[/quoteem]

Das Problem, hier sollte man - Dein Gastgeber - einen Anwalt konsultieren. Es gibt eine Menge falsch zu machen, wenn man irgendwelche laienhafte Tipps befolgt. Es kommt ja schon erst einmal an, was der Anschlussinhaber und wann gegenüber dem Abmahner vorträgt; muss er eine UE abgeben oder nicht; unter gewissen Umständen kann er mindestens als Störer haften, sogar als Täter, dann wärst Du uninteressant; es kommt immer erst einmal an, welches Verhältnis (Familie, nicht Familie) ihr beide habt; ob Du in der Lage bist ein eventuelles Geständnis nicht nur eigenhändig zu unterzeichnen sondern auch zu verstehen; wenn der Abmahner deine Aussage in einem möglichen Klageverfahren bestreitet, ob Du ladbar bist als Zeige des Gastgebers usw. usf.

Hier ist es nicht mit ein paar lapidaren Tipps getan, sondern bedarf professionelle Beratung.

VG Steffen

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#5295 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. April 2016, 17:52

WALDORF FROMMER: Amtsgericht Künzelsau folgt strenger Linie des Landgericht Stuttgarts - Anschlussinhaber hat in Filesharing-Verfahren substantiiert zur Zugriffsmöglichkeit Dritter zum Tatzeitpunkt vorzutragen und zudem weiterreichende Nachforschungen innerhalb seiner Sphäre anzustrengen


17:50 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de



Bericht

Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... n-und-zud/

Verfügung als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 294_15.pdf



Autor:
Rechtsanwalt David Appel



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bei den beklagten Anschlussinhabern handelt es sich um Eheleute, die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgetragen hatten, dass zum Tatzeitpunkt auch deren volljährige Söhne im Haushalt gelebt hätten. Diese haben mittels eigener Computer uneingeschränkten und selbständigen Zugriff auf den streitgegenständlichen Internetanschluss gehabt.

Die Beklagten vermuten, dass einer der Söhne die Rechtsverletzung begangen habe. Zugegeben habe die Tat auf Nachfrage jedoch keiner der beiden.

In einem weiteren Schreiben wurde sodann vorgetragen, dass einer der Söhne die Nutzung von Filesharing-Programmen zwar eingeräumt und in der Vergangenheit auch bereits Filme heruntergeladen habe. Ob darunter jedoch auch die streitgegenständlichen Filmwerke gewesen seien könne der Sohn nicht mehr sagen.

Das Amtsgericht erachtete den Vortrag der Beklagten im Rahmen der sekundären Darlegungslast für unzureichend und erteilte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Landgerichts Stuttgart folgenden Hinweis:
  • "Die Beklagten mögen näher vortragen:

    a) Zur Ausgestaltung der behaupteten Zugriffsmöglichkeit ihrer Söhne zum genauen Tatzeitpunkt,
    und
    b) zu den genauen Inhalten, Grenzen und Ergebnissen der von ihnen durchgeführten Nachforschungen.

    Hierbei wird auf die Rechtsprechung des für diesen Rechtsstreit sachlich und örtlich zuständigen Berufungsgerichts (Landgericht Stuttgart) verwiesen, wonach es naheliegend und zugleich zumutbar ist, dass Anschlussinhaber nach Zugang der Abmahnung (insbesondere wenn ihn die Abmahnung - wie vorliegend - zeitnah nach der behaupteten Rechtsverletzung erreicht) durch eigene Recherche (ggf. gemeinsam mit den anderen Personen, die seinen Anschluss nutzen) untersucht, ob sich auf den in seinem Haushalt befindlichen Rechnern das Tauschbörsenprogramm und oder die in der Abmahnung genannte Filmdatei befindet bzw. befinden und den über das Betriebssystem abrufbaren Verlauf der in seinem Haushalt befindlichen Rechner daraufhin überprüft, welche Rechner in dem in der Abmahnung angegebenen Zeitraum online waren."
Nach Ansicht des Amtsgerichts seien derartige Nachforschungen für den Anschlussinhaber nicht nur zumutbar, sondern auch in dessen Interesse:
  • "Eine solche Recherche ist nach Ansicht des Gerichts auch vor dem Hintergrund zumutbar, dass ohnehin davon auszugehen ist, dass derjenige, dem eine Abmahnung [...] zugeht, zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen [...] im eigenen Interesse recherchieren wird, ob sich das Programm und/oder die Filmdatei auf einem der in seinem Haushalt genutzten Rechnern befindet."



Amtsgericht Künzelsau, Verfügung vom 05.04.2016, Az. 1 C 294/15


  • (...) 1. Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder Erfolglosigkeit der Güteverhandlung unmittelbar anschließender Haupttermin wird bestimmt auf [Wochentag und Datum, Uhrzeit, Zimmer, Etage, Gebäude]


    Belehrungen

    Schriftliche Erklärungen entbinden Sie nicht von der Pflicht zum Erscheinen im Termin. Wenn Sie nicht erscheinen und auch keinen mit schriftlicher Vollmacht versehenen volljährigen Familienangehörigen oder einen anderen nach § 79 Abs. 2 ZPO zugelassenen Bevollmächtigten zum Termin entsenden, kann dies zum Verlust des Prozesses führen. Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden (§§ 330 bis 331a, 251a ZPO), in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO) Dies gilt auch dann, wenn schriftliche Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch erhoben werden. Diese Einwendungen kann das Gericht nur berücksichtigen, wenn sie im Termin vorgetragen werden. Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO)
    Wird in dem vorstehend bezeichneten Verhandlungstermin ein neuer Termin verkündet, so werden Sie zu dem neuen Termin nicht mehr gesondert geladen. Sie müssen dann auch ohne Ladung erscheinen

    Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.


    2. Gemäß §§ 273, 278 ZPO wird angeordnet:


    2.1. Das persönliche Erscheinen folgender Parteien:

    • Beklagter zu 1 [Name];
      Beklagte zu 2 [Name];


    Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 141 Abs. 1 ZPO) und für einen Güteversuch (§ 278 Abs. 3 ZPO). Das Gericht wird bei Nichterscheinen einer Partei regelmäßig sofort in die mündliche Verhandlung eintreten (§ 279 Abs. 1 S. 1 ZPO) und bei Nichterscheinen beider Parteien bzw. deren Prozessbevollmächtigten das Ruhen des Verfahrens anordnen (§ 278 Abs. 4 ZPO).


    2.2. Die Beklagten mögen näher vortragen:

    • a) Zur Ausgestaltung der behaupteten Zugriffsmöglichkeit ihrer Söhne zum genauen Tatzeitpunkt; und
      b) zu den genauen Inhalten, Grenzen und Ergebnissen der von ihnen durchgeführten Nachforschungen.


    Hierbei wird auf die Rechtsprechung des für diesen Rechtsstreit sachlich und örtlich zuständigen Berufungsgerichts (Landgericht Stuttgart) verwiesen, wonach es naheliegend und zugleich zumutbar ist, dass der Anschlussinhaber nach Zugang der Abmahnung (insbesondere wenn ihn die Abmahnung - wie vorliegend - zeitnah nach der behaupteten Rechtsverletzung erreicht) durch eigene Recherche (ggf. gemeinsam mit den anderen Personen, die seinen Anschluss nutzen) untersucht, ob sich auf den in seinem Haushalt befindlichen Rechnern das Tauschbörsenprogramm und oder die in der Abmahnung genannte Filmdatei befindet bzw. befinden und den über das Betriebssystem abrufbaren Verlauf der in seinem Haushalt befindlichen Rechner daraufhin überprüft, welche Rechner in dem in der Abmahnung angegebenen Zeitraum online waren. Eine solche Recherche ist nach Ansicht des Gerichts auch vor dem Hintergrund zumutbar, dass ohnehin davon auszugehen ist, dass derjenige, dem eine Abmahnung wegen öffentlicher Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke zugeht, zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen (für die dann auch eine Haftung als Störer in Betracht kommen kann) im eigenen Interesse recherchieren wird, ob sich das Programm und oder die Filmdatei auf einem der in seinem Haushalt genutzten Rechner befindet.

    Frist: 30.04.2016

    [Name]
    Direktor des Amtsgerichts

    Beglaubigt
    Künzelsau, 06.04.2016 [Amtssiegel]

    [Name]
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
    Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
    - ohne Unterschrift gültig - (...)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Künzelsau, Verfügung vom 05.04.2016, Az. 1 C 294/15,
sekundäre Darlegungslast,
Nachforschungspflicht,
Klage Waldorf frommer,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5296 Beitrag von oopsIdidit » Freitag 15. April 2016, 14:02

Hmmm.

Der rechtliche Ratschlag kam von einem Anwalt.
Aber ich bin nicht 100% ueberzeugt dass nach Bezahlung alles vorbei ist (evtl. gibt es noch andere geschuetzte Titel die zum Herunterladen zur Verfuegung gestellt wurden)
Falls mein Gastgeber (ja, wir sind Familie, und ich kann alles verstehen, ich bin nur die deutsche Rechtssprache nicht gewohnt) beweisen kann, dass ich es war, muessen sie denn Fall dann zumindest gegen meinen Vater gehen lassen? Und koennen die mich auch im Ausland abmahnen (ausserhalb der EU)?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5297 Beitrag von Steffen » Freitag 15. April 2016, 17:06

Hallo @oopsIdidit,

wir haben doch erst einmal ein anderes Problem. Der Abgemahnte bist nicht Du, sondern der Anschlussinhaber (Gastgeber). Dieser muss sich erst einmal gegen den Vorwurf stellen. Dabei gibt es den Anscheinsbeweis, das dein Gastgeber - nicht Du - für den Rechtsverstoß verantwortlich und haftbar ist.

Eine Abmahnung generiert verschieden Ansprüche bzw. Forderungen,
  • 1. Unterlassungsanspruch (UA) - dieser wird mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (mod. UE - nicht die als Entwirf beigefügte
    2. Beseitigungsanspruch - dieser geht Hand in Hand mit dem UA
    3. Auskunftsanspruch (Bsp.: nur bei einer feststehenden Täterschaft! - Link - )
    4. Vernichtungsanspruch
    5. Kosten Rechtsverfolgung (Anwaltsgebühren)
    6. Schadensersatzanspruch (bei einer feststehenden Täterschaft!)
    • a) Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns (§§ 249 ff. BGB)
      b) Zahlung einer angemessenen Lizenz oder
      c) die Herausgabe des vom Schädiger erlangten Gewinns) abgegolten


Und der Abmahner geht mit seiner originalen UE (Entwurf eines Unterlassungsvertrages) und Inhalt der Abmahnung von einer - reinen - Täterschaft des Abgemahnten aus. Sollte es anders sein, muss sich der Abgemahnte erklären, um sich aus den möglichen Haftungsarten (Störer, Täter, Teilnehmer) zu befreien.

Jetzt muss man eben gründlich nachdenken - eigentlich der AI mit dir und einem Anwalt - was in dem Fall am günstigsten wäre. Und hier solltest Du einmal aufhören, dir um deine Belange am meisten Sorgen zu machen, sondern was passiert dem AI (Gastgeber) in welchen Konstellationen. Dann, ist es wirklich die beste Lösung, einen Täter namentlich mit Schuldanerkenntnis zu präsentieren, oder nicht. Wenn der AI (Gastgeber) seinen Prüfpflichten (allgemein) nach kam, müsste geprüft werden, ob er eine mod. UE abgeben muss, oder nicht. Dann, hatte ich es schon angesprochen und den Link gesetzt (Link), wenn Du mit Schuldanerkenntnis als Täter namentlich präsentierst wirst; nicht zahlst und der AI auch nicht; es deshalb zu einer Klage kommt und der Kläger dein Schuldanerkenntnis mit Nichtwissen bestreitet, ist der AI (Gastgeber) in der Beweislast. Kannst Du nicht als Zeuge in Rahmen der Parteivernehmung geladen werden, trotz Kenntnis deiner Adresse, geht alles wieder auf den AI über. Er haftet als Störer + Täter. Dann kommt es ja auch auf dien Alter an. Ich hoffe nicht das Du noch Minderjährig bist, denn da gibt es wieder neue Überlegungen, die angestellt werden sollten.

Jeder sollte merken, das ein Forum dies alles gar nicht einschätzen oder irgendwelche verbindliche Tipps geben darf / kann. Es ist eben nicht mit "mod. UE + Nichtzahlen" allein getan.



[quoteemoopsIdidit]Aber ich bin nicht 100% überzeugt dass nach Bezahlung alles vorbei ist (evtl. gibt es noch andere geschützte Titel die zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden)[/quoteem]
Dies hängt doch ab,
  • a) wie fleißig Du als Filesharer warst;
    b) ob man für jeden Verstoß auch geloggt und mittels Gestattungsantrag verauskunftet;
Hier sollte man sich entweder jetzt Gedanken machen (Vorbeugen, Erweitern) oder erst wenn es soweit ist. Aber auch hierzu kann ein Forum dir nicht weiterhelfen.


[quoteemoopsIdidit]Falls mein Gastgeber (ja, wir sind Familie, und ich kann alles verstehen, ich bin nur die deutsche Rechtssprache nicht gewohnt) beweisen kann, dass ich es war, müssen sie denn Fall dann zumindest gegen meinen Vater gehen lassen?[/quoteem]
Es ist ja auch nicht notwendig, dass Du oder ich der deutschen Rechtssprache mit der Muttermilch aufgenommen haben, dafür gibt es eben Anwälte. Wer irgendwelchen anonymen Foren-Deppen nimmt, der muss eben dann damit zurecht kommen,wenn es nach Hinten losgeht. Warum sollte es gegen deinen Vater gehen. Du Filesharer - Du Täter - Du Verantwortlich - selbst wenn Du Minderjährig wärest, da Du dir über alles klar bist!


[quoteemoopsIdidit]Und können die mich auch im Ausland abmahnen (außerhalb der EU)?[/quoteem]
Natürlich, aber mit den Eintreiben der Forderungen wird es schon schwieriger, hängt auch ab welches Land es wäre. Nur wie schon angesprochen, hier kann es auch nach Hinten losgehen, wenn man falsch reagiert, dann geht alles wieder auf deinen Gastgeber über. Man kann dich auch in Abwesenheit verurteilen. Aber hierzu würde ich mir erst einmal die wenigsten Sorgen machen. Es muss erst einmal geklärt werden, wie der AI (mit dir, oder ohne dir) auf die Abmahnung angemessen reagiert. Selbst wenn er dich als Täter präsentiert, ist es nicht allein damit getan. Es kommt zu weiteren Schriftverkehr.

VG Steffen

Reklov

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5298 Beitrag von Reklov » Sonntag 17. April 2016, 15:31

Hallo,

habe gestern erneut Post von W+F bekommen, dass war jetzt wohl der 3 Brief in den letzen Wochen, vorher nur 2-3 Briefe im Jahr. Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen. Einleitung des Gerichtsverfahren auf 22.04 Terminiert. Zahlungen bis dahin können noch gerichtliche Schritte abwenden. Desweiteren soll ich meine ladungsfähige Anschrift bestätigen.
Nun noch mal meine Fragen. Hat jemand schon mal sowas nach der Verjährung erlebt? Bedeutet das, dass es jetzt wirklich vor Gericht geht??
In jedem der letzen 3 Briefe stand immer nur Illegales Tauschbörsenangebot, nie was mir genau vorgeworfen wird, Film, Musik, Datum, Uhrzeit ect. Müsste das nicht in jedem Brief drin stehen? Hat jemand Erfahrung , sollte es tatsächlich einen Gerichtstermin geben, wie lange ich vorher noch dir Möglichkeit habe zu bezahlen? Kann es nach einer Verjährung überhaupt zu einem Verfahren kommen?
Danke
Gruß Reklov

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5299 Beitrag von Steffen » Sonntag 17. April 2016, 23:01

Hallo @Reklov,

wie schreibt man es diplomatisch?

Einmal besagt die Verjährung, das die entsprechenden Ansprüche bzw. Forderungen zwar noch bestehen, aber durch eine gesetzliche Fristsetzung nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden (können), wenn diese Fristen überschritten werden, sowie dass danach durch den vermeintlichen Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht besteht (Einrede). Andermal prüft aber ein Gericht bei Klage nicht die Verjährung von Amts wegen. Das heißt, in einem Klageverfahren muss der Beklagte die Einrede stellen, wenn er und sein Anwalt die Meinung vertritt, das die Ansprüche bzw. Forderungen verjährt sind. Sind diese tatsächlich verjährt, wird die Klage abgewiesen.

Natürlich gibt es klare Festlegungen des Gesetzgebers, wenn was wann verjährt. Unterschiedliche Rechtsauffassungen liegen aber immer vor, insbesondere bei dem Restschadensersatzanspruch (Voraussetzung = Täterschaft). Bei einer Leistungsklage oder Mahnverfahren sollte jedem Kläger klar sein, ob seine Ansprüche bzw. Forderungen verjährt sind, oder nicht. Denn wenn, wird die Klage abgewiesen und es ist bestimmt etwas ultra peinlich.



[quoteemReklov](...) In jedem der letzten 3 Briefe stand immer nur Illegales Tauschbörsenangebot, nie was mir genau vorgeworfen wird, Film, Musik, Datum, Uhrzeit etc. Müsste das nicht in jedem Brief drin stehen? (...)[/quoteem]
Die letzten drei Briefe basieren ja auf dem Abmahnschreiben, wo der Streitgegenstand und die Ansprüche bzw. Forderungen thematisiert werden. Hat man eine mod. UE abgegeben, sollte man schon das Werk (Streitgegenstand) explizit benannt haben. Dann befindet man sich mit Erhalt eines Abmahnschreiben in einem Rechtsstreit. Egal ob man verjährt, vergleicht oder zahlt, sollte man immer alle außergerichtliche Post dauerhaft archivieren. Hat man keinen Plan, um was es geht wartet man weiter bis zur Klage ab, oder ruft mal da an und fragt was man denn von einen möchte.



[quoteemReklov](...) Hat jemand Erfahrung , sollte es tatsächlich einen Gerichtstermin geben, wie lange ich vorher noch dir Möglichkeit habe zu bezahlen? (...)[/quoteem]
Man kann sich jederzeit, auch in einem laufenden gerichtlichen Verfahren, außergerichtlich vergleichen, wenn die Gegenseite dazu bereit ist. Natürlich, je mehr die Gegenseite außergerichtlich /gerichtlich tätig wird, desto höher werden die Vergleichssummen sein. Plus, käme in einem laufenden gerichtlichen Verfahren dann noch bestimmte gerichtliche (Gerichts-) Kosten separat obendrauf, die im Vergleich nie thematisiert werden.



[quoteemReklov](...) Kann es nach einer Verjährung überhaupt zu einem Verfahren kommen? (...)[/quoteem]
Könnte es, da das Gericht die Verjährung von Amtswegen nicht prüft. Das bedeutet, sind die Forderungen bzw. Ansprüche tatsächlich verjährt, man stellt nicht die Einrede und wird man erfolgreich verklagt, hat man dann Pech. Das Urteil bindet. Deshalb sollte ja mit Klageschrift einen Anwalt beauftragt werden und kein notorischer "Foren-Experten-60 Vergleichs-Volldepp"!

1ööüüää1


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5300 Beitrag von xaxaxa » Dienstag 19. April 2016, 16:39

Hallo,

Ich kriege im Moment ein wenig nasse Füße. Im Oktober 2013 habe ich ein Schreiben von W-F bekommen, in welchem ~500€ geltend gemacht werden, wegen des filesharings einer Folge einer bekannten TV serie. Ich habe mich ausreichend informiert, eine modUE abgeschickt und nicht gezahlt. Im laufe der nächsten Monate kamen noch 2 oder 3 Zahlungsaufforderungen, dann war plötzlich Schluß. Bis Heute. Nach 2 1/2 Jahren kam heute ein Brief, in welchem ich letztmalig zur Zahlung aufgefordert werde, ohne weitere Fristverlängerungen, bis zum 02.05., angeheftet auch ein Formular zur Ratenzahlung.

Ich weiß nun nicht, inwiefern es ab diesem Brief wahrscheinlich ist, dass ich tatsächlich verklagt werde. Wie hoch sind die insgesamten Kosten für mich, sollte es dazu kommen? Ich bin gerade geneigt zu zahlen, weiß aber, dass es eigentlich schwachsinnig ist, denn dann hätte ich auch gleich damals zahlen können. Versucht die Kanzlei einzuschätzen, wie solvent ich bin? Ich bin Student ohne Job, lebe also quasi am Minimum. Spielt das irgendwie in die Entscheidung mit rein, ob geklagt wird oder nicht? Wie hoch schätzt ihr allgemein die Wahrscheinlichkeit ein? Was ist der nächste Schritt? Habe von Mahnbescheiden durchs Amtsgericht gelesen?

Vielen Dank

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