Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Reklov

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5241 Beitrag von Reklov » Mittwoch 9. März 2016, 17:06

Danke Steffen. Ja ich wollte mich von dem Ballast lösen. Und ich wollte auch nicht das, dass wenn auch durch zufall jemand anderes das liest. Ich dachte es ist vorbei.......
Wenn es sich um einen neuen Fall handeln würde, müsste doch drin stehen was ich und wann gemacht habe. Das steht nicht drin, und es gab auch vorher keine Korrespondenz dazu, nur zu der alten Sache. Wie lange schreiben die den noch? Wer hat das selbst erlebt?

Hans3000
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5242 Beitrag von Hans3000 » Mittwoch 9. März 2016, 19:15

Habe mich jetzt entschlossen in den sauren Apfel zu beißen und die geforderte Summe zu zahlen. Mir ist das einfach zu riskant, dass die am Ende doch vor Gericht gehen. Zudem will ich den nächsten Schritt mit der erhöhten Zahlungsaufforderung vermeiden. Da ich die Mod. UE ja schon vor 2 Jahren abgegeben habe, reicht es ja wenn ich ich einfach den angegebenen Betrag mit den entsprechenden Kontodaten überweise, mehr muss ich ja dann nicht mehr machen oder?

Kann es eigentlich passieren, dass wenn ich jetzt zahle, plötzlich neue Abmahnungen kommen, d. h. Abmahnungen von P2P-Downloads welche auch schon 2 Jahre zurückliegen? Das die quasi denken, der zahlt, jetzt mahnen wir gleich richtig ab??

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5243 Beitrag von Steffen » Mittwoch 9. März 2016, 23:04

[quoteemHans3000]Habe mich jetzt entschlossen, in den sauren Apfel zu beißen und die geforderte Summe zu zahlen. Mir ist das einfach zu riskant, dass die am Ende doch vor Gericht gehen. Zudem will ich den nächsten Schritt mit der erhöhten Zahlungsaufforderung vermeiden.[/quoteem]
Dies ist Deine ureigene Entscheidung.

[quoteemHans3000]Da ich die Mod. UE ja schon vor 2 Jahren abgegeben habe, reicht es ja wenn ich einfach den angegebenen Betrag mit den entsprechenden Kontodaten überweise, mehr muss ich ja dann nicht mehr machen oder?[/quoteem]
Ich würde auf alles Fälle mir ein Schreiben geben lassen, wo festgehalten steht, das mit der Zahlung alle Ansprüche und Forderungen abgegolten sind.

[quoteemHans3000]Kann es eigentlich passieren, dass wenn ich jetzt zahle, plötzlich neue Abmahnungen kommen, d. h. Abmahnungen von P2P-Downloads, welche auch schon 2 Jahre zurückliegen? Dass die quasi denken, der zahlt, jetzt mahnen wir gleich richtig ab??[/quoteem]
Theoretisch ja, aber dieser Abmahner mahnt eigentlich sofort ab.

VG Steffen

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Steffen
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#5244 Beitrag von Steffen » Samstag 12. März 2016, 00:02

Rechtsanwälte für Urheberrecht Andreas Ernst Forsthoff | Nina Berg:
Amtsgericht Frankfurt am Main weist Waldorf Frommer Klage ab


23:20 Uhr


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Bild

Rechtsanwälte für Urheberrecht
Andreas Ernst Forsthoff | Nina Berg


Landhausstraße 30 | 69115 Heidelberg
Fon: 06221 434030 (Mo-Fr: 09:00 - 18:00 Uhr)
Fon: 06221 3262121 (außerhalb der Geschäftszeiten)
Fax: 06221 4340325
Web: www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de
E-Mail: info@rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de



Bericht
Link: http://www.abmahnung-urheberrechtsverle ... g_Klage_ab
Urteil als PDF: http://www.abmahnung-urheberrechtsverle ... 2.2016.pdf


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Waldorf Frommer Tele München: Klageabweisung vor dem Amtsgericht Frankfurt

Vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main hat ein längerer Filesharing-Prozess zunächst sein Ende gefunden: Die Kanzlei Waldorf Frommer hatte für die Firma "Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft" Abmahnkosten und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.106,00 EUR eingeklagt, nachdem wir für den Mandanten auf eine Abmahnung hin vorsorglich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und die Zahlungsansprüche zurückgewiesen hatten.

Neben dem Mandanten hatte auch sein Sohn Zugang zum Internetanschluss. Bei der Anhörung des Mandanten vor dem Amtsgericht Frankfurt hatte dieser bestritten, etwas mit Filesharing zu tun zu haben. Zu dem angeblichen Verstoßzeitpunkt - Sonntag Nachmittag / Abend - angesprochen hatte der Mandant angegeben, dass sein Sohn zu der Zeit überhaupt nicht mehr bei ihm war, da dieser wie jedes Wochenende damals bereits am Sonntag Vormittag seine Wohnung verließ und wieder zurück in die Bundeswehrkaserne gefahren sei.

Der Mandant hatte dabei jedoch vergessen, dass sein Sohn an diesem Wochenende aus privaten Gründen länger geblieben war. Waldorf Frommer wähnte sich nach dieser Aussage schon wie der sichere Sieger des Verfahrens, da ja nach diesen Angaben des Mandanten eine Täterschaft des Sohnes ausgeschieden wäre mit der Folge, dass dann die Vermutung der Täterschaft zulasten des Anschlussinhabers wieder auflebt.



Amtsgericht Frankfurt: Das Filesharing-Urteil vom 26.02.2016

Auf unseren Antrag hat das Gericht dann den Sohn als Zeugen vernommen. Dieser hat bestätigt, zu dem angeblichen Verstoßzeitpunkt in der Wohnung gewesen zu sein und Zugriff auf den Internetanschluss gehabt zu haben. Auf die Frage des Klägeranwalts, ob er den Verstoß begangen habe, verweigerte er die Aussage.

Das Amtsgericht Frankfurt wies darauf die Filesharing-Klage von Waldorf Frommer im Auftrag der Firma "Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft" ab und legte der Firma "Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft" die Kosten des Rechtsstreits auf. Das Urteil wendet konsequent die aktuelle Rechtsprechung des BGH sowie des Landgerichts Frankfurt zum Filesharing an und weist überzeugend darauf hin, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber den Täter nicht auf dem Silbertablett servieren muss, sondern nur eine alternative Zugriffsmöglichkeit eines Dritten darlegen und gegebenenfalls auch beweisen muss.

Das Filesharing-Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.02.2016 (Aktenzeichen: 29 C 1395/15 (85), gegen welches Waldorf Frommer bzw. "Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft" noch Berufung beim Landgericht Frankfurt einlegen kann, finden Sie hier.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.02.2016, Az: 29 C 1395/15 (85)

  • (...) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom.26.02.2016- für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche anlässlich der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte in einer Internettauschbörse.

    Über den Internetanschluss des Beklagten wurde am 05.06.2011 in der Zeit von 14:34 bis 19:20 Uhr eine Datei, deren Inhalt der Film [Name] war, in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin ließ den Beklagten deshalb mit anwaltlichem Schreiben vom 06.07.2011 abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz auf.

    Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe am 05.06.2011 das streitgegenständliche Filmwerk ohne Erlaubnis der Klägerin zum Herunterladen angeboten.


    Die Klägerin beantragt,
    • 1. die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.05.2014 sowie
      2. 406,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.05.2014 zu zahlen.



    Der Beklagte beantragt,
    • die Klage abzuweisen.


    Der Beklagte behauptet, am 05.06.2011 sei sein Sohn, der Zeuge [Name] bis abends in seiner Wohnung geblieben und habe dabei Zugriff auf den streitgegenständlichen Internetanschluss gehabt.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen [Name]. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2016 Bezug genommen.

    Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.


    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten nach § 97 Abs. 2, 97a UrhG keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Abmahnkosten. Denn sie hat seine Täterschaft bzw. Teilnahme an der von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzung nicht bewiesen.

    Zwar spricht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Inhabers eines Internetanschlusses für hierüber begangene Urheberrechtsverletzungen. Diese Vermutung hat der Beklagte jedoch vorliegend hinreichend entkräftet. Denn er hat Umstände dargelegt und bewiesen, aus welchen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs - nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt. Er hat nämlich den Beweis für seine Behauptung, dass sein volljähriger Sohn, der Zeuge [Name] zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss hatte, erbracht. Es ist daher ernsthaft möglich, dass die behauptete Rechtsverletzung von diesem begangen wurde.

    Das Vorbringen des Beklagten, welches er auch unter Beweis stellte, erfüllt die Anforderungen an seine sekundäre Darlegungslast. Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben (BGH GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 - BearShare; LG Frankfurt, Urt. v. 8.7.2015 - 2-06 S 8/15; kritisch zur Vermutung Zimmermann, MMR 2014, 368, 369 f.). Dem Anspruchsgegner obliegt daher eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (LG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss v. 02.11.2015, Az. 2-03 S 50/15).

    Vorliegend hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast in vollem Umfang entsprochen. Denn er hat vorgetragen, dass sein volljähriger Sohn am 05.06.2015 Zugang zum Anschluss hatte, so dass die ernst-hafte Möglichkeit bestand, dass nicht der Beklagte, sondern sein Sohn die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat. Diese Behauptung hat der Beklagte auch bewiesen. So ist das Gericht aufgrund der am 26.02.2016 durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge [Name] 05.06.2011 tatsächlich selbstständigen Zugang zum Internetanschluss des Beklagten hatte. Die Angaben des Zeugen waren in sich stimmig und nachvollziehbar, weshalb das Gericht diese, trotz des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses zu dem Beklagten und dem daraus folgenden möglichen Eigeninteresse an dem Ausgang des Rechtsstreits, als glaubhaft erachtet. Insbesondere konnte der Zeuge [Name] erklären, aus welchem Grund er nach so langer Zeit an dieses konkrete Wochenende bezüglich der Dauer des Aufenthaltes bei seinem Vater noch eine so präzise Erinnerung hatte. Es erscheint lebensnah und nachvollziehbar, dass dies auf dem geschilderten Umstand beruhte, dass seine wenige Tage darauf verstorbene Großmutter zu diesem Zeitpunkt bereits in sehr schlechter gesundheitlicher Verfassung war und dieses Thema Gegenstand der Gespräche mit seinem Vater war. Ferner bekundete der Zeuge [Name] glaubhaft, dass er mit seinem eigenen PC (Netbook) Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten über WLAN nehmen konnte.

    Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der Beklagte habe weitergehende Nachforschungen anstellen müssen, teilt das Gericht diese Auffassung nicht.

    Der BGH hat im "BearShare"-Urteil dargestellt, welche Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu stellen sind: Der Anspruchsgegner muss lediglich die Möglichkeit darlegen, dass ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat und "in diesem Umfang" Nachforschungen anstellen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 -1 ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76-86, Rn. 18). Die sekundäre Darlegungslast geht aber in der Regel nicht so weit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40; OLG Hamm, Beschl. v. 27.10.2011, Az. 1-22 W 82/11, 22 W 82/11). Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt. Denn es bestand die Möglichkeit, dass der Sohn des Beklagten die Rechtsverletzung begangen hat. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Vernehmung des Zeugen, soweit sich die Beklagte zum (Gegen-)Beweis auf den Zeugen [Name] die Behauptung, dieser habe am 05.06.2011 keinen Zugriff auf den Internetanschluss es Beklagten gehabt und dieser habe die Rechtsgutverletzung nicht begangen, berufen hat. Denn dieser hat glaubhaft bekundet, Zugriff auf den Internetanschluss gehabt zu haben. Bezüglich der Frage, ob er die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen habe oder nicht, hat der Zeuge seine Auskunft zulässigerweise gemäß § 55 StPO analog i.V.m. § 384 Nr. 2 ZPO verweigert, ohne dass hieraus für den Beklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen (Münchener Kommentar / Damrau, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 384 Rn. 4).

    Auch eine Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen der Störerhaftung ist nicht gegeben. Denn dem Beklagten ist ein Verstoß gegen ihm obliegende Prüfungs- und Überwachungspflichten nicht zur Last zu legen, da solche Belehrungspflichten im vorliegenden Fall nicht bestanden. Es war bereits vor dem Urteil "BearShare" des BGH anerkannt, dass volljährige Familienmitglieder ohne konkrete Hinweise auf Rechtsverletzungen nicht vorab belehrt werden müssen (OLG Frankfurt, Urt. v. 22.3.2013 - 11 W 8/13, GRUR-RR 2013, 246; OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2013 -1-20 U 63/12, ZUM 2014, 406; OLG Köln, Urt. v. 16.5.2012 - 6 U 239/11, K&R 2012, 526; s. auch schon OLG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2007 -11 W 58/07, K&R 2008, 113).

    Der BGH hat nun diesbezüglich ausgeführt (BGH GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 Rn. 24 BearShare):
    • "Entgegen der Ansicht des BerGer. war es dem Bekl. nicht zuzumuten, seinen volljährigen Stiefsohn ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen. Da der Bekl. nach den vom BerGer. getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend belehrt haben sollte."
    Dem schließt das erkennende Gericht an. Dem Beklagten oblag daher schon keine Belehrungspflicht, so dass ihm damit eine Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten im Rahmen der Störerhaftung nicht vorzuwerfen ist.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


    Rechtsbehelfsbelehrung

    Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Frankfurt am Main,
    Gerichtsstraße 2,
    60313 Frankfurt am Main.


    Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. (...)



AG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.02.2016, Az: 29 C 1395/15 (85)
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
BGH-Entscheid "BearShare",

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Steffen
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#5245 Beitrag von Steffen » Mittwoch 16. März 2016, 18:19

Amtsgericht Leipzig und Landgericht Leipzig: Anschlussinhaber in einer Wohngemeinschaft haftet nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing


18:20 Uhr


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Bild

Rechtsanwalt Alexander Grundmann LL.M.


Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte, Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Gustav-Adolf-Straße 17 | 04105 Leipzig
Telefon: 0341/2 15 39 46 | Telefax: 0341/2 15 39 84
E-Mail: post [at] hgra.de | Web: http://www.urheberrecht-leipzig.de/



Bericht

Link: http://www.urheberrecht-leipzig.de/amts ... aring.html



Volltext AG Leipzig, Urteil vom 16.06.2015, Az. 114 C 610/15

Link: http://www.urheberrecht-leipzig.de/amts ... 10-15.html


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Wir haben heute den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Leipzig wahrgenommen. Es ging um eine Berufung (Aktenzeichen: 05 S 372/15) gegen ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig. Geklagt hatten Waldorf Frommer Rechtsanwälte wegen Verletzung von Urheberrechten in einer Tauschbörse an einem Musikalbum von Sony Music im Jahre 2011.



Haftung des Anschlussinhabers in einer Wohngemeinschaft für Filesharing?

Gegenstand des Rechtsstreits war ein recht typischer Sachverhalt. Das in Leipzig ansässige Ermittlungsunternehmen der Waldorf Frommer Rechtsanwälte hatte einen Anschluss in Leipzig ermittelt, über den urheberrechtlich geschützte Musik in einer Tauschbörse angeboten wurde.

Die Auskünfte des Providers führten zur Anschlussinhaberin. Die Anschlussinhaberin wohnte in einer WG. Die anderen Mitbewohner der Wohngemeinschaft und Nachbarn, mit denen ebenfalls eine enge Verbindung bestand, durften den Internetanschluss mit nutzen.

Die Anschlussinhaberin bekam eine Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte.

Daraufhin befragte die Anschlussinhaberin alle Mitbewohner und Mitnutzer. Alle sagten, dass sie die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hätten.

Die Anschlussinhaberin hatte insofern Glück, da sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Urheberrechtsverletzung angeblich begangen wurde, nicht in Leipzig war und das auch nachweisen konnte. Daher sprach wohl auch aus Sicht der Gerichte wohl mehr als nur ein erster Eindruck dafür, dass sie die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat.

Die in der Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte geforderten Beträge, nämlich Schadenersatz von 450,00 EUR und Ersatz der Abmahnkosten von 506,00 EUR, zahlte die Anschlussinhaberin nicht.

Daraufhin erhoben Waldorf Frommer Rechtsanwälte Klage beim Amtsgericht Leipzig. Das Amtsgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 16.06.2015, Az. 114 C 610/15, abgewiesen. Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts Leipzig haben die Waldorf Frommer Rechtsanwälte Berufung eingelegt ...


... weiterlesen auf 'www.urheberrecht-leipzig.de'


...............

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5246 Beitrag von kik » Samstag 19. März 2016, 17:28

Hallo zusammen,
habe lange überlegt ob ich hier meine Story erzählen soll, und bin zu dem Entschluss gekommen das ich es diesem Forum schuldig bin, und daher eine kurze Zusammenfassung meinerseits......
05/2011 - Abmahnung durch Waldorf Frommer wegen unerlaubter Verwertung......bla,bla,bla.....
Forderung 9xx
Natürlich erstmal der große Schock und im Internet dieses Forum gefunden, und mich für die mod. UE entschieden.Per Fax und Einschreiben an WF verschickt.
05/2011 - letzte Zahlungsaufforderung und Bestättigung von WF das die UE angekommen ist.
-keine Reaktion von meiner Seite.
05/2011 - Erinnerungsschreiben von WF das die Zahlungsfrist verstrichen ist, und netterweise bis 06/2011 verlängert wird.
-keine Reaktion von meiner Seite.
Funkstille bis .....
03/2014 - Vorbereitung Klageverfahren und letzte Zahlungsfrist bis 03/2014
Forderung mittlerweile 11xx
-keine Reaktion von meiner Seite.
04/2014 - Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen, wenn Zahlung bis xx.04/2014 erfolgt kann Klage noch abgewendet werden.
Hinweis auf eventuell anfallende Kosten bei Prozess. Streitwert 11xx€ plus Prozesskosten 1. Instanz 8xx
-keine Reaktion von meiner Seite.
07/2014 - Zustellung des Mahnbescheides per Einschreiben.
-unmittelbar wiedersprochen und ebenfalls per Einschreiben zurückgeschickt.
Und dann.....warten, warten,..............warten.....

03/2016 .........nie wieder etwas gehört, uff war phasenweise ziehmlich nervenaufreibend, aber ich denke ich müsste jetzt definitiv durch sein.!

Ich schreibe Euch das deswegen, weil ich finde das dies viel zu wenige tun, nachdem Sie meinen dieses Forum nicht mehr zu brauchen. Ich jedenfalls habe dieses Forum immer wieder mal besucht, und mich tierisch gefreut wenn mal jemand (leider wie bereits erwähnt viel zu wenige) etwas positives zu berichten hatten!
Mein Fazit: Es ist möglich aus der Sache heil herauszukommen, wenn man sich an die Anweisungen hier hält und standhaft bleibt. Wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist kann ich allesdings nicht sagen. Und man sollte nicht vergessen, dass dieses Theater einem über Jahre immer wieder mal an die Nerven gehen kann. Ich wünsche Euch alles Gute, und auf das Ihr die richtigen Entscheidungen trefft :-)
Die genauen Beträge habe ich ich ge -xx weil ich nicht möchte das man Anhand der Beträge auf mich zurückschließen kann. Ist zwar ziehmlich unwahrscheinlich....aber vorsichtig ist die Mutter der Porzelankiste ! Alles Gute und immmer locker bleiben!!

livingoverseas
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5247 Beitrag von livingoverseas » Samstag 19. März 2016, 17:50

Hallo, ich habe fast vor einem Jahr eine Abmahunung von WF bekommen. Ich have es ignoriert. Es geht um einen Film torrent Download. Fast jede 4 Monate bekomme ich eine neue. Aber ich ignoriere. Ich plane von Deutschland in Mai auszuziehen. Was soll ich tun? Scheint mir, dass wenn ich vor einem Gericht stehe, dass WF richtige Hinweiss zeigen (z.b. Daten von dem Server) soll. Was koennte passieren wenn ich einfach von Deutschland umgezogen?

Ich habe auch etwas von Deutschpost bekommen. Irgendeine Bachnactrichtigung. Ich habe keine Ahnung was es ist. Die PLZ ist 23600. Koennte es mit der Mahnung zu tun?

Danke im Voraus

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5248 Beitrag von Steffen » Samstag 19. März 2016, 18:35

Hallo @livingoverseas,

zuerst einmal sollte man auf jede Gerichtspost reagieren, solange man in DE gemeldet ist und sich der Wohnsitz befindet.

Dann ist das mit der PLZ 23600 doch alles von meiner Seite aus Spekulation. Diese Benachrichtigung müsste man schon einmal selbst sehen, um etwas Verbindliches sagen zu können.


Was könnte passieren, wenn Du dich abmeldest und DE den Rücken kehrst? Im weiteren nehme ich an, Du ziehst in ein EU-Land.

Dann kann der Abmahner dich notfalls - in Abwesenheit und in DE- verklagen. Der Kläger wird dann ggf. ein Versäumnisurteil erhalten, wenn sich der Beklagte nicht verteidigt und den rechtkräftigen Titel zwangsvollstrecken. Das Problem ist nur, dass es ein extrem großer Aufwand ist, einen deutschen Titel (Urteil) im Ausland vollstrecken zu lassen, insbesondere wenn es sich um ein Land handelt, das nicht Mitglied in der EU ist. Üblicherweise muss man das Urteil bei einer Behörde des Ziellandes überprüfen und autorisieren lassen (sog. Exequaturverfahren). Das dauert seine Zeit und verursacht zunächst einmal Kosten aufseiten des Klägers. Bei EU-Ländern gilt die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO). Hier ist das Verfahren also vereinfacht.
Selbst wenn aber das Urteil von dem Zielland, in dem sich der Beklagte aufhält, anerkannt wird, muss man das Urteil noch erfolgreich vollstrecken (Pfändung, etc.).

Nur kommt man nach DE zurück, meldet man sich wieder an und wohnt dauerhaft in DE, dann ist der Titel vollstreckbar (30 Jahre).

VG Steffen

Calippo
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5249 Beitrag von Calippo » Sonntag 20. März 2016, 10:07

Hallo liebe Forengemeinde!
Ich habe eine Filesharing-Abmahnung erhalten, bei der ich die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe und meine Täterschaft durch Zeugenaussagen ausschließen oder zumindest erschüttern kann.
Bleibt die Frage der Störerhaftung. Leider ist der damalige Router durch einen zwischenzeitlichen Anbieterwechsel nicht mehr vorhanden. Reicht Eurer Einschätzung nach meine Aussage, dass das WLAN verschlüsselt und passwortgeschützt war aus, um meine Darlegungspflicht zu erfüllen (ggf. Durch Zeugenaussage unterstützt)?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5250 Beitrag von Steffen » Sonntag 20. März 2016, 11:03

Hallo @Calippo,

Du solltest anfänglich bedenken, dass ein Forum immer ein Treffpunkt von juristischen Laien ist. Das bedeutet ganz einfach, dass die erteilten Antworten richtig, nur zu einem Teil richtig oder gar gänzlich falsch sein können. Natürlich verstehe ich, dass ein Neuabgemahnter mit bestimmten Erwartungen in ein Forum kommt, aber in vielen Dingen könne wir die Antwort nicht kennen oder dürfen diese einfach nicht erteilen.

Man sollte beachten, dass die Abmahnung erst einmal der außergerichtliche Teil des Rechtsstreites darstellt, der sich bis zu einem gerichtlichen Teil ausweiten kann, wenn man zum Beispiel bestimmte Ansprüche oder Forderungen des Abmahners nicht umfänglich voll begleicht.

Für einen Großteil der Abgemahnten dürfte es die erste Anwaltspost in dieser Richtung sein, wo man dann selbst sehr schlecht einschätzen kann, ob man eine UE abgeben muss, ob die Abmahnung wirksam oder gar berechtigt usw. usf. Ein weiterer streitiger Punkt, wann muss man dem Abmahner, was und wie mitteilt. Hier sind sich nicht einmal die Juristen einig. Der Einzige, der in der guten Ausgangsposition ist, das ist der Abmahner, der in aller Ruhe abwarten kann. Sicherlich gibt es auch sehr schlaue (anonyme) "Forenexperten", ich gehöre nicht dazu.

Selbst wenn ich eine Einschätzung vornehmen dürfte, müsste ich doch - alle - Einzelheiten kennen und nicht nur die "Knochen", die Du hierher wirfst. Dann sieht es ja auch aus, ob Du erst einmal ohne Anwalt reagieren willst. Das bedeutet, ich kann Dir nicht sagen, ob der Abmahner jetzt oder später sich außergerichtlich mit deinem Vortrag zum Sachverhalt zufrieden gibt, oder dies lieber gerichtlich abklären will.

Der andere unberechenbare Part, dass die unterschiedlichen Gerichte unterschiedlich ermessen. Was an dem Gerichtsstandort-A vielleicht als ausreichend ermessen wird, kann am Gerichtsstandort-B schon nicht mehr ausreichen.

Das bedeutet genau, ob "Ich war es nicht (Zeugen); der Router war passwortgeschützt (Zeugen)" ausreicht seiner sekundären Darlegungslast genüge zu tun - ich weiß es nicht, vage es aber zu bezweifeln. Es gehört eben noch viel mehr zu einem substantiierten Sachvortrag (siehe hier).

Wenn man eben kein Geld für einen Anwalt ausgeben möchte, muss man nehmen, was einen angeboten wird und mit den möglichen Risiken und Kosten leben. Klingt komisch, ist aber so.

VG Steffen

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House
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5251 Beitrag von House » Sonntag 20. März 2016, 23:02

@ kik
Vielen Dank dafür, uns Bescheid gegeben zu haben.

puelo
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Registriert: Mittwoch 11. April 2012, 13:25

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5252 Beitrag von puelo » Dienstag 22. März 2016, 17:03

Hallo Zusammen,

ich wurde ebenfalls April 2012 abgemahnt und habe mich damals für einen Anwalt entschieden. Nun ist der März 2016 fast vorbei und ich habe weder einen Mahnbescheid noch eine Klageschrift oder ähnliches erhalten. Das letzte Schreiben hatte ich Ende 2015 erhalten: "Vorbereitung der Klage".

Ich denke damit bin ich nun durch, und das auch noch um einiges billiger als wenn ich mich verglichen hätte. Vielen Dank an alle die hier ehrenamtlich mitarbeiten und natürlich Steffen der das Boot hier über Wasser hält!

Hoffentlich auf nicht sehr bald :)

WeWeALi
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5253 Beitrag von WeWeALi » Dienstag 22. März 2016, 18:57

Hallo zusammen,

leider habe ich mein Passwort und auch meinen Benutzernamen total vergessen und musste mich heute neu registrieren.
Ich erhielt die erste Post im zweiten Halbjahr 2013. Gleich darauf meldete ich mich hier im Forum an und habe, entsprechend der Hinweise von Euch, die mod. UE abgeschickt.
Soweit so gut. Nachdem zwei Monate später ein Nachfassbrief kam und ich im August 2014 umgezogen bin, hatte ich Ruhe. Bis heute.
Nun kam heute ein Schreiben, in dem steht, dass ich zwar die Unterlassungsansprüche, nicht aber die Zahlungsansprüche erfüllt hätte. Ich hätte jetzt die Wahl zu zahlen oder die gerichtliche Klärung der Angelegenheit zu wünschen. Auch eine Ratenzahlungsvereinbarung ist schon beigelegt. Nun frage ich hier: Was tun? Danke für jede Antwort ...

Sianfra
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5254 Beitrag von Sianfra » Dienstag 22. März 2016, 21:35

WeWeALi hat geschrieben:Hallo zusammen,

leider habe ich mein Passwort und auch meinen Benutzernamen total vergessen und musste mich heute neu registrieren.
Ich erhielt die erste Post im zweiten Halbjahr 2013. Gleich darauf meldete ich mich hier im Forum an und habe, entsprechend der Hinweise von Euch, die mod. UE abgeschickt.
Soweit so gut. Nachdem zwei Monate später ein Nachfassbrief kam und ich im August 2014 umgezogen bin, hatte ich Ruhe. Bis heute.
Nun kam heute ein Schreiben, in dem steht, dass ich zwar die Unterlassungsansprüche, nicht aber die Zahlungsansprüche erfüllt hätte. Ich hätte jetzt die Wahl zu zahlen oder die gerichtliche Klärung der Angelegenheit zu wünschen. Auch eine Ratenzahlungsvereinbarung ist schon beigelegt. Nun frage ich hier: Was tun? Danke für jede Antwort ...
Du hattest dich 2013 also schon mit dem Thema befasst? Da du eine mod UE abgesendet hast gehe ich mal davon aus das du einen bestimmten Weg gehen wolltest.(Zahlen? Nichtzahlen?) So ganz unrecht haben die doch auch nicht gehabt, es sei denn, du hast gezahlt und die haben deine Zahlung "übersehen". Also erinnern sie dich daran, dass du denen noch Geld schuldest.
Hast du erwartet das sie bei einer "Nichtzahlung" ruhig verbleiben?
Also ich weiß nicht was du machen sollst, oder machen kannst, ich hingegen hätte den "Bettler" zu den aderen Unterlagen geheftet. Nur mal so $UE$ Nö ich nicht

WeWeALi
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5255 Beitrag von WeWeALi » Mittwoch 23. März 2016, 12:38

Danke für Deine Antwort. In der Tat habe ich mich damals dazu entschieden, nichts zu bezahlen. "Bettler" ist gut.

Reklov

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5256 Beitrag von Reklov » Mittwoch 23. März 2016, 17:09

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
#5279 Ungelesener Beitragvon kik » Samstag 19. März 2016, 17:28

Hallo zusammen,
habe lange überlegt ob ich hier meine Story erzählen soll, und bin zu dem Entschluss gekommen das ich es diesem Forum schuldig bin, und daher eine kurze Zusammenfassung meinerseits......
05/2011 - Abmahnung durch Waldorf Frommer wegen unerlaubter Verwertung......bla,bla,bla.....
Forderung 9xx €
Natürlich erstmal der große Schock und im Internet dieses Forum gefunden, und mich für die mod. UE entschieden.Per Fax und Einschreiben an WF verschickt.
05/2011 - letzte Zahlungsaufforderung und Bestättigung von WF das die UE angekommen ist.
-keine Reaktion von meiner Seite.
05/2011 - Erinnerungsschreiben von WF das die Zahlungsfrist verstrichen ist, und netterweise bis 06/2011 verlängert wird.
-keine Reaktion von meiner Seite.
Funkstille bis .....
03/2014 - Vorbereitung Klageverfahren und letzte Zahlungsfrist bis 03/2014
Forderung mittlerweile 11xx€
-keine Reaktion von meiner Seite.
04/2014 - Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen, wenn Zahlung bis xx.04/2014 erfolgt kann Klage noch abgewendet werden.
Hinweis auf eventuell anfallende Kosten bei Prozess. Streitwert 11xx€ plus Prozesskosten 1. Instanz 8xx €
-keine Reaktion von meiner Seite.
07/2014 - Zustellung des Mahnbescheides per Einschreiben.
-unmittelbar wiedersprochen und ebenfalls per Einschreiben zurückgeschickt.
Und dann.....warten, warten,..............warten.....

03/2016 .........nie wieder etwas gehört, uff war phasenweise ziehmlich nervenaufreibend, aber ich denke ich müsste jetzt definitiv durch sein.!

Ich schreibe Euch das deswegen, weil ich finde das dies viel zu wenige tun, nachdem Sie meinen dieses Forum nicht mehr zu brauchen. Ich jedenfalls habe dieses Forum immer wieder mal besucht, und mich tierisch gefreut wenn mal jemand (leider wie bereits erwähnt viel zu wenige) etwas positives zu berichten hatten!
Mein Fazit: Es ist möglich aus der Sache heil herauszukommen, wenn man sich an die Anweisungen hier hält und standhaft bleibt. Wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist kann ich allesdings nicht sagen. Und man sollte nicht vergessen, dass dieses Theater einem über Jahre immer wieder mal an die Nerven gehen kann. Ich wünsche Euch alles Gute, und auf das Ihr die richtigen Entscheidungen trefft :-)
Die genauen Beträge habe ich ich ge -xx weil ich nicht möchte das man Anhand der Beträge auf mich zurückschließen kann. Ist zwar ziehmlich unwahrscheinlich....aber vorsichtig ist die Mutter der Porzelankiste ! Alles Gute und immmer locker bleiben!!


Ich dachte eigentlich auch das ich durch sei.........am 31.12.2015 war eigentlich meine Verjährung. Vor 2- 3 Wochen (Bericht weiter oben) wieder Post von W+F bekommen. Ich hätte nicht mal eine UE geschickt.........was aber schon lange geschehen ist 10/2012........ich weiß nicht was das soll, ich glaube die wissen manchmal nicht was wem schicken oder schicken einfach mit der Hoffnung das noch gezahlt wird.Mal sehen wann wieder was kommt........werde wie bisher nix machen........

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5257 Beitrag von Steffen » Mittwoch 23. März 2016, 23:10

Danke für die Rückinfo. Halte uns bitte einmal auf dem Laufenden.

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AG Köln - Az. 148 C 326/15

#5258 Beitrag von Steffen » Dienstag 29. März 2016, 15:15

WBS-Law: Sony und Waldorf Frommer unterliegen vor dem Amtsgericht Köln



15:12 Uhr



Das Amtsgericht Köln hat erneut eine Filesharing-Klage (Az. 148 C 326/15) der Sony Entertainment Germany GmbH vertreten durch die Münchener Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer gegen einen unserer Mandanten abgewiesen. Er haftet weder als Täter noch als Störer. Die Kosten muss die Gegenseite tragen.


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Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

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WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
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Bericht

Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... eln-66821/


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Worum ging es?

Unser Mandant wurde im Januar 2012 durch Waldorf Frommer abgemahnt. Ihm wurde von der Gegenseite vorgeworfen, im Dezember 2011 das Album "XOXO" des Künstlers "Casper" in einem Peer-to-Peer Netzwerk im Wege des Filesharing anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum kostenlosen Herunterladen angeboten zu haben. Im Klageverfahren forderte die Gegenseite nun einen Schadensersatz in Höhe von 450,00 Euro sowie den Ersatz von entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 Euro.

Gemeinsam mit unserem Mandanten bestritten wir einerseits die Zuverlässigkeit und Richtigkeit des Ermittlungsvorgangs sowie andererseits die Richtigkeit der Ermittlung des Anschlussinhabers durch den Provider. Neben unserem Mandanten kamen zudem seine Ehefrau sowie die beiden volljährigen Kinder grundsätzlich als Täter in Betracht, da diese gemeinsam im gleichen Haushalt lebten und ebenfalls den Internetzugang nutzten. Den Kindern wurde ausdrücklich verboten, urheberrechtlich geschützte Inhalte über Internettauschbörsen herunterzuladen. Nach der Abmahnung wurde im Familienkreis darüber gesprochen, niemand jedoch hatte in dem Gespräch eine Verantwortlichkeit eingeräumt. Zudem war das Internet durch ein WPA2 verschlüsseltes Passwort versehen gewesen. Insofern beantragten wir gemeinsam mit unserem Mandanten die Abweisung der Klage.



Was hat das Amtsgericht Köln entschieden?

Zunächst das Wichtigste: Die Klage war zulässig aber unbegründet. Sony und Waldorf Frommer stehen keine Ansprüche auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 956,00 Euro gegen unseren Mandanten zu.



Fehler bei Ermittlung und Zuordnung nicht ausgeschlossen

Für das Gericht war bereits fraglich, ob von der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Ermittlung der Rechtsverletzung über den Internetanschluss ausgegangen werden kann, da Fehler sowohl bei der Ermittlung als auch bei der Zuordnung nicht ausgeschlossen sind.



Keine Haftung als Täter

Die Gegenseite trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für eine täterschaftliche Verantwortung unseres Mandanten. Zwar spricht gemäß dem Bundesgerichtshof eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, jedoch stets dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

Unser Mandant ist seiner sekundären Darlegungslast diesbezüglich nachgekommen. Er hatte im Verfahren angegeben, dass sowohl seine Ehefrau wie auch seine beiden volljährigen Kinder eigenständig das Internet nutzten. Hinzu kommt, dass nach dem BearShare-Urteil des BGH (Az. I ZR 169/12) der Anschlussinhaber lediglich im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet ist. Unseren Mandanten trifft keine Kontrollpflicht gegenüber erwachsenen Familienmitgliedern. Nach Ansicht des Amtsgerichts Köln, ist unser Mandant keinesfalls im Rahmen seiner Nachforschungspflicht verpflichtet, seine Familienangehörigen auszuspionieren. Der Richter stellte explizit heraus, dass im deutschen Recht gerade keine Internetanschlussinhaberhaftung existiert.

Um sich auf eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers berufen zu können, so das AG Köln, müsse Sony gemeinsam mit Waldorf Frommer beweisen, dass zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung keine anderen Personen den Internetzugang nutzen konnten. So hat auch der BGH in seinem Tauschbörsen III Urteil aus dem vergangen Jahr (Az. I ZR 75/14) nochmals eindeutig klargestellt, dass die Voraussetzungen der tatsächlichen Vermutung nicht darauf verkürzt werden dürfen, dass die Rechtsverletzung von einem Internetanschluss ausging und der jeweils Beklagte Inhaber des Anschlusses ist.

Im Klageverfahren vor dem Amtsgericht Köln ist Sony gemeinsam mit Waldorf Frommer jedenfalls weder der Nachweis der Umstände, die für das Eingreifen einer tatsächlichen Vermutung sprechen, noch der Vollbeweis der Täterschaft unseres Mandanten gelungen. Dem Gericht fehlten taugliche Beweisangebote der Gegenseite.



Keine Haftung als Störer

Unser Mandant haftet auch nicht als Störer. Unser Mandant hatte vorgetragen, dass sein WLAN mittels WPA 2 und Passwortschutz gesichert gewesen war. Somit bestehen auch hinsichtlich einer Störerhaftung keine Anhaltspunkte. Auch hier konnte die Gegenseite ihrer Beweislast nicht nachkommen.

Insofern wurde die Klage vollkommen zu Recht durch den Richter am AG Köln abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits muss die Gegenseite tragen. (TOS)



Link zum Volltext des Urteils:
AG Köln, Urteil vom 14.03.2016, Az. 148 C 326/15



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Köln, Urteil vom 14.03.2016, Az. 148 C 326/15
Sekundäre Darlegungslast,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,

styLesdavis
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5259 Beitrag von styLesdavis » Freitag 1. April 2016, 11:30

Hallo,

eine kurze Nachfrage:

Mein "erstes" Schreiben von WF kam Mitte 2013. Nach den ersten üblichen "Bettel-"Papieren kam lange Zeit gar nichts mehr. Ab Dezember 2015 haben sich allerdings die Schreiben gehäuft und jetzt habe ich den Mahnbescheid im Briefkasten gehabt.

Insgesamt beläuft sich die Forderung inkl. Rechtskosten auf 1.200 EUR. "Vor Gericht" will ich definitiv nicht gehen, aber ich will alles mögliche unternehmen, um noch aus der Sache rauszukommen.

Wenn ich jetzt "ich widerspreche komplett" ankreuze und den Mahnbescheid zurück schicke - was ist der nächste Schritt im Normalfall (ungeachtet der Tatsache, das ich auch gar nichts mehr hören könnte von WF)? Inwiefern erhöhen sich meine Kosten bzw. eine Größenordnung?
Worum es mir geht - bevor es vor Gericht geht und sich meine Kosten verdoppeln oder verdreifachen, würde ich eher mich an WF wenden, die Summe zahlen (wenn auch auf Raten) und gut ist. Kann ich das noch zu einem Zeitpunkt nachdem ich auf dem Mahnbescheid das Kreuz gesetzt habe oder wird mich WF dann so oder so vor Gericht zerren?

Ich bin für jede Antwort dankbar.

livingoverseas
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5260 Beitrag von livingoverseas » Freitag 1. April 2016, 11:59

Ich ziehe nach einen non-EU Land. Und ich hatte schon im Oktober alles von WF weggewurfen. Aber ich kann nicht wissen im Voraus, werde ich irgendwann nach Deustschland zurueckkommen. Deshalb, bin nicht sicher was ich machen soll. Es wuerde schwierig mit einem Anwalt reden, weil ich nichts von WF bei mir habe...

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