Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Odradek
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5161 Beitrag von Odradek » Dienstag 2. Februar 2016, 02:09

Hallo Leute,

ich bin auf euer Forum gestossen, da ich heute ein Schreiben der Anwaltskanzlei der dieser lange Thread gewidmet ist erhalten habe. Es geht darum, dass ich den Film "The Martian" illegal angeboten haben soll.

Habe jetzt ein paar Fragen dazu und leider stehe ich etwas unter Zeitdruck, da ich den Brief recht spät gefunden habe und nur noch bis zum 06.02. Zeit habe. Ich bin jetzt auch echt nicht so fit in Sachen Rechtswissenschaft, deswegen bitte nicht böse sein, wenn meine Fragen euch naiv vorkommen. Ich habe vom überfliegen auch den Eindruck, dass ihr hier vorsichtig sein müsst was ihr sagt, weil ihr keine Rechtsberatung geben dürft, naja, ich versuch einfach mal meine Fragen zu stellen:

1. Ich lebe in einem Single Haushalt. Kann man trotzdem eine mod. UE abgeben oder hat man keine Chance, wenn man nicht in einem Familienhaushalt oder einer WG lebt? Zum genannten Zeitpunkt war allerdings min. eine andere Person in meinem Appartment.

2. Erst war ich etwas nervös und hatte gedacht ich hole mir Rechtsbeistand, mittlerweile tendiere ich nach etwas Schmökern dazu die mod. UE abzuschicken und nicht zu zahlen. Wenn ich es richtig verstanden habe hat man immer noch die Möglichkeit einen Rechtsanwalt einzuschalten, wenn nach der mod. UE noch was kommt, korrekt?

3. Würde ich mir Rechtbeistand holen wollen: Kann man das umsonst über die Rechtsschutzversicherung machen? Ich habe eine, habe sie aber noch nie benutzt. Ansonsten, hat die Verbraucherzentrale in meiner Stadt das Angebot: Urheberrecht: Beratung und Vertretung und das kostet angeblich nur 80 Euro für Rechtsvertretung inkl. Rechtsberatung und 15/20 Euro für fortführende Rechtsverberatung/tretung. Das wirkt erstmal nicht so teuer, gibt es da versteckte Kosten? Wenn die aber auch nicht mehr machen als eine mod. UE für mich wegzuschicken spare ich mir das Geld glaub ich lieber.

4. Würde ich mich nur auf die unprofessionelle Beratung von http://abmahnwahn-dreipage.de stützen wollen, müsste ich die ERSTE SEITE von dem hier http://www.abmahnwahn-dreipage.de/mod-ue/ downloadbaren Dokument an meinen Fall anpassen, per Email wegschicken und danach per versicherten Einschreiben wegschicken und dann erstmal abwarten, korrekt?

5. Nur mal hypothetisch gefragt, hätte man wirklich etwas auf bittorrent upgeloaded, müsste die Bezeichnung der Filmdatei und der im Schreiben angegebene Film übereinstimmen? Und: Hat zum Beispiel Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH auch die Rechte an der englischen Version von einem Film? Es wird nämlich ein deutscher Filmtitel angegeben - hätte man aber absichtlich/ausversehen/im Suff den Film wirklich geshared allerdings in der englischen Version, spielt das irgendeine Rolle?

6. Würde man jetzt wie oben beschrieben vorgehen, mod. UE abschicken und nicht zahlen, die Anwaltskanzlei aber nicht aufgeben, wie früh müsste man spätestens damit rechnen die Summe doch zahlen zu müssen?

7. Wenn mich jemand freundschaftlich und unverbindlich beraten will, wäre das über Email/Telefon möglich oder ist das auch verboten?

Gruss
Odradek

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House
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5162 Beitrag von House » Dienstag 2. Februar 2016, 02:25

Hallo Mr Chris,

Du hast keine 2. Abmahnung erhalten, sondern eine Erinnerung bezüglich der 1. Abmahnung.
Und einen (empfangenen) Mahnbescheid kann man nicht widerrufen, sondern Widerspruch gegen ihn einlegen.

Wenn Du die Kosten eines Rechtsanwalts sparen möchtest, mußt Du schon etwas Zeit investieren und lesen:
Deine möglichen Optionen werden hier erklärt = klick

Eine geprüfte mod UE findest Du hier als PDF = klick
Lies Dir die Anweisungen genau durch und passe die mod UE Deinem Fall an.

Bild

Odradek
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5163 Beitrag von Odradek » Dienstag 2. Februar 2016, 03:04

Oh und eine letzte Frage:

Wenn man die mod. UE erstmal per Email schickt: Muss man die quasi erst ausdrucken, dann unterschreiben und dann einscannen und per Email an Waldorf Frommer zu schicken?
In dem mehrseitigen Schrieb findet sich leider keine Email Adresse, wie finde ich die richtige?

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House
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5164 Beitrag von House » Dienstag 2. Februar 2016, 03:55

@ Odradek

Zu 1. - die Verwendung einer modUE ist nicht vom Familienstand oder vom Umfang des Haushalts abhängig.

Zu 2. - Richtig.
Du wirst im Laufe der Zeit möglicherweise noch Aufforderungen vom Abmahner erhalten, die würde ich ignorieren.
Wenn vom Gericht ein Mahnbescheid kommen sollte, würde ich innerhalb 14 Tage Widerspruch einlegen.
Solltest Du darüber hinaus eine Klage erhalten, würde ich erst dann einen Fachanwalt beauftragen.

Zu 3. - dazu habe ich persönlich keine Erfahrungen. Mit Deiner Rechtsschutzversicherung abklären oder auf Antwort aus diesem Forum warten.

Zu 4. - Das ist korrekt

Zu 5. - Die Sprache eines Films spielt keine Rolle, beim Urheberrecht.

Zu 6. - Es gibt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, welche mit dem Folgejahr der Abmahnung anfängt. D.h. wenn sie z.Bsp. am 15.01.16 im Briefkasten war, verjähren die Ansprüche mit dem Jahreswechsel von 2019 auf 2020. Zu einer Klage kann es praktisch jederzeit innerhalb dieser Frist kommen. Es gibt aber auch zahlreiche Fälle, bei denen es zu keiner Klage kam und die Ansprüche verjährt sind.

Die o.a. modUE passt Du an Deinen Fall an und kopierst sie 1:1 in eine Email rein.
Es wird empfohlen - nicht vorgeschrieben - zusätzlich ein Scan der ausgedruckten modUE mit originaler Unterschrift der Email anzuhängen.
Die Email Adresse von WF findest Du hier = klick

MrChris
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5165 Beitrag von MrChris » Dienstag 2. Februar 2016, 12:20

Danke House für deine Antwort.
Direkt im ersten Abschnitt steht Vorab per Fax bzw per Email. Wenn ich es via Online Fax abschicke, welche Faxnummer füge ich dort ein? Die der Anwälte oder die schon im Musterschreiben steht?
Zudem habe ich eine Frage bezgl. der Unterschrift. Wenn ich es alles selbst ausfülle und online via Fax abschicke wie unterschreibe ich es? Reicht es einfach meinen Namen unten drunter zu setzen?

Danke im Voraus!

Odradek
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5166 Beitrag von Odradek » Dienstag 2. Februar 2016, 13:39

Vielen Dank für die ausführliche Antwort,
noch 4 Fragen:
a) wirkt die mod. UE wenn sie von einem Anwalt geschickt wird irgendwie beeindruckender auf Waldorf Frommer als wenn man sie selbst abschickt?

b) Bin leider auch nicht so fit mit Office... ^^ Gibt es eine Möglichkeit die Formatierung der Muster-mod. UE 1:1 zu kopieren und auf ein leeres Blatt zu übertragen? Bei mir verzieht die sich über zwei Seiten, wenn ich es mit Copy-Paste übertrage.

c) "Einwurf Einschreiben
Vorab per E-Mail: Abmahnanwalt@abmahner.net oder/und Vorab per Fax: 02586 09865 007" Lass sich so mit drauf und trage dort DEREN Email ein, richtig?

d) Noch mal zur Email: Email Textkörper IST dann die mod. UE ohne Unterschrift, Anhang kommt die eingescannte unterschriebene mod. UE und was schreibe ich in den Titel? "Modifizierte Unterlassungserklärung?

Sorry für die dummen Fragen, aber ich habe nur wenig Zeit und bin ziemlich nervös.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5167 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. Februar 2016, 15:23

Hinweise zur Nutzung des Musterschreibens einer modifizierten Unterlassungserklärung (kurz mod. UE)



1. Es wird nur die erste DIN-A4-Seite versendet!

Die Hinweise zur rechtlichen Nutzung und privaten Anwendung ab Seite 2 des Musterschreibens dienen einzig, zur besseren Veranschaulichung und Handhabung, um folgenreiche Fehler in der Abfassung zu vermeiden. Sie müssen aber begreifen, das Musterschreiben einer mod. UE ist - kein - "Do-it-yourself"-Schreiben, wo jeder seine eigenen Gedanken festhält. Dieses Musterschreiben ist schreibgeschützt. Sie können aber den Text der ersten Seite per Copy & Paste markieren/kopieren, in jeden beliebigen Texteditor oder Schreibprogramm einfügen und eigenverantwortlich verwenden.



2. Zeichenerklärung:
  • Blau - Empfängerfeld (abmahnende Kanzlei)
    - Bitte verwenden Sie die Angaben aus dem Abmahnschreiben (nichtzutreffende Vorabvariante streichen bzw. untereinanderschreiben).
  • Rot, - persönliche Angaben
    - Hinweise in Klammer stehen sowie Strichmarkierungen werden nicht mit übernommen. Sie dienen nur zur besseren Veranschaulichung.
    - Das eigene Aktenzeichen findet man auf der ersten Seite des Abmahnschreibens, oben, unter: "Unser Zeichen / Mein Zeichen / Aktennummer / Aktenzeichen".
  • Grün - Angaben des Rechteinhabers/der Rechteinhaber
    - Bitte entnehmen Sie die Anrede / Anreden <Firma, Herr, Herrn usw.> aus dem Abmahnschreiben, insbesondere die aus der originalen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
    - Es muss <Anrede, Name / Firmenname und komplette Adresse> eingeschrieben werden. Nehmen Sie hierzu die Angaben aus der originalen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
    - In manchen originalen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen ist, bei der Anschrift des Rechteinhabers, noch der vertretungsberechtigte Geschäftsführer / -inhaber usw. aufgeführt. Diese Angabe kann, muss aber nicht mit verwendet werden. <Name/Firmenname, Straße mit Hausnummer, PLZ mit Wohnort> ist ausreichend.
  • *Braun - Spezifikation Streitgegenstand
    - Hier erfolgt die Spezifikation des streitgegenständlichen Werkes nach Bezeichnung und Namen. Verwenden Sie hierzu - nur - die Angaben aus der originalen Unterlassungserklärung.
=> Der auf der ersten Seite im Musterschreiben einer mod. UE mit der Schriftfarbe: Schwarz gekennzeichnete Textpassagen dürfen (ohne juristischen Kenntnissen) - nicht - eigenmächtig verändert werden. Der Gesetzgeber schreibt nicht ausdrücklich eine äußerliche Form vor. Richten Sie sich bei den Schreib- und Gestaltungsregeln nach der Norm DIN 5008.

=> Die mit den Schriftfarben Blau, Rot, Grün und Braun gekennzeichneten Textpassagen sind variabel und auf den eigenen konkreten Fall anzuwenden bzw. abzuändern. Hierzu verwenden Sie die Angaben aus dem Abmahnschreiben, insbesondere die der originalen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Kontrollieren Sie abschließend nochmals ihrer gesamten Angaben auf Richtigkeit.

=> Wer sich nicht 100-prozentig sicher ist, sollte einen Rechtsanwalt beauftragen.

=> Die Textpassagen mit den Schriftfarben Blau, Rot, Grün und Braun dienen nur zur besseren Veranschaulichung und Darstellung. Vor dem Eintüten der Finalversion ist zu überprüfen, das die mod. UE komplett in die Schriftfarbe Schwarz sowie ohne der Formatierung Fett versendet wird.



3. Zur Unterschrift:

Der Gesetzgeber schreibt eine eigenhändige Unterschrift vor, um den Unterzeichnenden in einer Willenserklärung erkennbar zu machen und dessen Echtheit zu garantieren. Die eigenhändige Unterschrift gilt als Bekundung des Willens zu einer Unterlassungserklärung und darf deshalb nicht eingescannt, gedruckt oder kopiert werden, sowie hat mit Vor- und Familienname zu erfolgen (§ 126 BGB, § 440 ZPO).

a) Mögliche frei wählbare Varianten einer eigenhändigen Unterschrift (UE im Original / Fax):

1.
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2.
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b) Empfohlene Versandarten
  • 1) Per E-Mail oder/und/bzw. Telefax zur Fristwahrung.
    2) Per Einwurf Einschreiben zur Abgeltung des Unterlassungsanspruchs.
    3) Hinzuziehung eines Zeugen (über 18 Jahre; Verwandter, Bekannter, Freund), der gegebenenfalls den Inhalt, das Eintüten, die korrekte Adressierung und Versand beeiden kann.

    Ein "Doppelversand" ist notwendig, da Sie in einem möglichen Prozess den Versand selbst nachweisen müssen. Wer die Möglichkeit des Faxversandes verfügt, kann natürlich Einwurf Einschreiben + E-Mail** + Telefax zum Versand auswählen.
Hinweise:
=> Die Initiative AW3P empfiehlt die Einschreiben-Variante: Einwurf Einschreiben. Wer möchte, kann natürlich auch Einschreiben mit Rückschein wählen. Für einen sicheren Nachweis gilt: immer Doppelversand (Einwurf Einschreiben + E-Mail oder Telefax), besser, wenn möglich, Dreifachversand (Einwurf Einschreiben + E-Mail + Telefax).
Nur die Versandart Einwurf Einschreiben allein zu wählen - ist nicht ausreichend, den Versand notfalls unstreitig zu beweisen!



4. **Versandform per E-Mail:

Der finale Text der mod. UE wird als normaler Text in den eigenen Mail-Client kopiert.

Betreff: Unterlassungserklärung, Vorname Familienname, Aktenzeichen

Inhalt:
- per Copy/Paste den finalen Text der mod. UE aus dem Schreibprogramm in die zu verfassende E-Mail einfügen.

=> als Unterschrift reicht der mit der Tastatur geschriebene Vor- und Familienname


Bsp.:

(...) bzw. dies über einen nicht hinreichend gesicherten WLAN Internetanschluss zu ermöglichen.

Ort, den Datum

Max Musterman (...)



=> Zusätzlich ist es empfehlenswert, ein schon unterzeichnetes Exemplar der eigenen mod. UE als Anhang (.jpeg-Format oder als .pdf-Dokument) beizufügen.



Das Musterschreiben einer mod. UE (Seite 1) ist ein Entwurf. Diesen müssen Sie an Ihren konkreten Fall anpassen. Für eine gedankliche Hilfestellung werden nachfolgend, mögliche Konstellationen aufgezeigt. Sollten Sie Unklarheiten haben bei der Bestimmung von Adressen oder der konkreten Bezeichnung des streitgegenständlichen Werkes, orientieren Sie sich an den Vorgaben im Abmahnschreiben, insbesondere der Angaben im Entwurf der beigefügten UE.

*Beachte!
=> Es kommt auf eine konkrete Bezeichnung des streitgegenständlichen Werkes an.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5168 Beitrag von Odradek » Dienstag 2. Februar 2016, 15:56

Danke Steffen, das beantwortet die Fragen bezüglich der Email.

Sollen die Angaben über mich, den Rechteinhaber und den Film alle wie in der Vorlage fett sein in der mod. UE oder alles einheitlich in normaler Schrift?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5169 Beitrag von Odradek » Dienstag 2. Februar 2016, 16:17

Soll ich die Formulierung "gegenüber der Firma" so drinlassen oder irgendwie modifizieren? In der Original UE steht nur "Twentieth Century...." ohne "die Firma" davor.

Soll ich die Formulierung "das geschützte Filmwerk “X"" übernehmen, in der Original UE steht nur:
ab sofort zu unterlassen, das Werk

X, Film
Soll ich das so übernehmen oder das ,Film weglassen und ein "das geschützte Filmwerk in die Zeile über den Filmtitel setzen?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5170 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. Februar 2016, 16:23

WALDORF FROMMER:Rechtsnews




16:25 Uhr


1. Amtsgericht Freiburg im Breisgau, Urteil vom 11.01.2016, Az. 6 C 2451/15: Rechtsverletzung lediglich pauschal bestritten - Amtsgericht Freiburg verurteilt Anschlussinhaber wegen illegalen Filesharings antragsgemäß


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

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Bericht
Quelle: www.news.waldorf-frommer.de
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... gsgemaess/
Urteil als PDF-Download: AG Freiburg vom 11.01.2016, Az. 6 C 2451/15



Autor
Rechtsanwalt David Appel


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Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Hörbuchaufnahmen

Nachdem alle Versuche einer außergerichtlichen und gütlichen Beilegung des Rechtsstreits gescheitert waren, hatte die Rechteinhaberin Klage wegen der unlizenzierten Verbreitung ihrer urheberrechtlich geschützten Hörbuchaufnahmen erhoben.

Der Beklagte hat sich gegen die Inanspruchnahme als Täter mit dem Einwand verteidigt, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Nach Auffassung des Gerichts reicht dieser Vortrag nicht aus, um die klägerischen Ansprüche zu erschüttern:
  • "Ein solches pauschales Bestreiten genügt jedoch nicht",

so das Amtsgericht in seiner abschließenden Würdigung.
  • "Den Beklagten trifft eine sekundäre Darlegungslast. Die Klägerin als originär darlegungs- und beweisbelastete Partei hat in der Regel keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen zum Internetzugang des Beklagten. Sie hat auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. Deshalb erscheint es zumutbar, dem Beklagten aufzuerlegen, diese näheren Umstände darzulegen, da ihm diese Angaben ohne weiteres möglich sind.

    Dies führt zwar nicht zu einer vollständigen Umkehr der Beweislast. Aber erst wenn der Beklagte konkrete Umstände dargelegt hat, die es möglich erscheinen lassen, dass die Rechtsverletzung von einer dritten Person begangen wurde, geht die volle Beweislast wieder auf die Klägerseite über (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2011 - I ZR 140/10, BeckRS 2011, 26078). Dieser sekundären Darlegungspflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen, so dass er aufgrund der Tatsache, dass der betroffene IP-Anschluss zum Zeitpunkt des Herunterladens ihm zugeordnet war, als Verantwortlicher für die Rechtsverletzung anzusehen ist und der Klägerin aus § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadenersatz haftet. Die Rechtsverletzung ist auch zumindest fahrlässig begangen."
Weder die Höhe des beantragten Schadenersatzes, noch die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stießen auf Bedenken.
  • "Angesichts der Bedeutung des Hörbuchs und des wirtschaftlichen Schadens, der der Klägerin aufgrund des unentgeltlichen Zugänglichmachens dieses Werkes drohte (Verkaufseinbußen), erscheint der festgesetzte Streitwert in Höhe von 10.000,00 Euro angemessen."
Im Ergebnis hat der Beklagte neben der Leistung von Schadenersatz, der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auch die vollen Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen.



....................................



2. Tauschbörsenverfahren am Amtsgericht Frankfurt am Main - Pauschaler Verweis auf Dritte reicht insbesondere im Lichte der jüngsten BGH-Entscheidungen nicht aus


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Bericht
Quelle: www.news.waldorf-frommer.de
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... nicht-aus/
Terminfestsetzung mündl. Verhandlung als PDF-Download: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 0_1414.pdf



Autorin
Rechtsanwältin Linda Haß


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

In dem Verfahren wandte die Beklagte gegen ihre Inanspruchnahme als Täterin der Rechtsverletzung ein, sie sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu Hause gewesen und ihre beiden volljährigen Söhne hätten den Internetanschluss ebenfalls nutzen können.

Diese lediglich pauschalen Verweise auf eine vermeintliche Ortsabwesenheit und auf potentielle Mitnutzer reicht dem Amtsgericht Frankfurt am Main nicht aus, um die der Anschlussinhaberin obliegende sekundäre Darlegungslast als erfüllt anzusehen.

Mit Verfügung vom 20.01.2016 teilt das Gericht mit:
  • "Das Gericht folgt nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage und der zahlreichen Rechtsprechungshinweise der Klägerseite nunmehr deren Auffassung zur mangelnden Erfüllung der sekundären Darlegungslast seitens der Beklagtenseite auch unter Berücksichtigung deren Vortrags im Schriftsatz vom 04.12.2015. Es wird dazu insbesondere Bezug genommen auf die Entscheidungen des BGH vom 11.06.2015, Az.: I ZR 75/14, Rn. 42 und des OLG München vom 14.01.2016, Az.: 29 U 2593/ 15, beide zu finden in juris. […]

    Den Parteien wird im Übrigen anheimgestellt, sich zur Vermeidung des mit einem weiteren Termin verbundenen Zeit- und Kostenaufwands auf den von Klägerseite im Schriftsatz vom 15.05.2015 unterbreiteten Vergleichsvorschlag zu einigen."

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5171 Beitrag von House » Dienstag 2. Februar 2016, 18:15

@ Mr Chris

Die Faxnummer in der mod UE nicht verwenden, sondern die von der abmahnenden RA Kanzlei.
Wenn per Fax, dann vorzugsweise mit richtiger Unterschrift.
In der Rechtsprechung wird unterschiedlich beurteilt, ob eine nur eingescannte Unterschrift dem Schriftformerfordernis entspricht, vor allem wenn es um sehr wichtige Schriftsätze geht. Die Tendenz der Rechtsprechung geht aber ganz klar dahin, eingescannte Unterschriften anzuerkennen. Voraussetzung: Aus dem Schriftstück geht eindeutig hervor, wer unterzeichnet hat.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5172 Beitrag von MrChris » Dienstag 2. Februar 2016, 18:23

House hat geschrieben:@ Mr Chris

Die Faxnummer in der mod UE nicht verwenden, sondern die von der abmahnenden RA Kanzlei.
Wenn per Fax, dann vorzugsweise mit richtiger Unterschrift.
In der Rechtsprechung wird unterschiedlich beurteilt, ob eine nur eingescannte Unterschrift dem Schriftformerfordernis entspricht, vor allem wenn es um sehr wichtige Schriftsätze geht. Die Tendenz der Rechtsprechung geht aber ganz klar dahin, eingescannte Unterschriften anzuerkennen. Voraussetzung: Aus dem Schriftstück geht eindeutig hervor, wer unterzeichnet hat.

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Habe hier leider keinen Scanner oder Drucker stehen. Werde es via Online Fax verschicken, deshalb frage ich ob es noch andere Möglichkeiten gibt wegen der Unterschrift.
Danke wegen der Faxnummer das hab ich gebraucht!

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5173 Beitrag von House » Dienstag 2. Februar 2016, 18:29

Ich nehme an, eine getippte Unterschrift per Fax ist dann besser als nichts, wenn Du die mod UE darüber hinaus noch per Brief (Einwurf oder Einschreiben) und per Email fristgemäß sendest.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5174 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. Februar 2016, 19:09

Macht es doch nicht so kompliziert.
  • 1. E-Mail
    2. Einwurf Einschreiben
Gibt es keinen Scanner/Faxgerät - aber man versendet das Fax Online (Software/Provider)
  • 1. Unterschrift beim Fax, wie unter E-Mail beschrieben
    2. E-Mail
    3. Einwurf Einschreiben
Wichtig ist nur - damit ein Vertrag zustande käme - eine eigenhändige Unterschrift unter der mod. UE, die man den Abmahner per Einwurf Einschreiben versendet.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5175 Beitrag von House » Dienstag 2. Februar 2016, 19:11

@ Odradek

zu a) - Ich stelle mir gerade vor ein RA zu sein, der sich auf Abmahnungen spezialisiert hat und etwa 100.000 Abmahnungen pro Jahr versendet. Persönlich würde ich, wollte ich gegen Nichtzahler vorgehen, jene raussuchen, die sich bisher nicht anwaltlich vertreten haben lassen, aber möglicherweise liege ich auch falsch. Frage doch mal Deinen freundlichen Abmahner, am besten bei einem persönlichen Termin vor Ort und dann gibst Du uns hier über Deine Ergebnisse Bescheid.

zu b) - Ich habe die mod UE nicht kopiert und eingefügt, sondern abgetippt und an meinem Fall angepasst. Nebenbei bemerkt möchte ich Dir raten bald zu lernen, mit einem Textverarbeitungprogramm umzugehen. Das ist nicht schwer und man kann es häufig gebrauchen.

zu c) - Nicht die Beispiel-Emailadresse aus dem Muster verwenden, sondern die von der (jeweiligen) RA Kanzlei.

zu d) - Hat Steffen schon beantwortet:
Betreff: Unterlassungserklärung, Vorname Familienname, Aktenzeichen
- In der Vorlage steht, daß die Schrift nicht formatiert werden soll, also keine fette Schrift verwenden.
- die Formulierung "gegenüber der Firma" kann im Fall von "Twentieth Century .." ignoriert werden, zumal sie im Original nicht verwandt wurde.
- Die Formulierung "das geschützte Filmwerk" muß drin sein, das Wort "Film" am Ende kann wegbleiben.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5176 Beitrag von Sokagirl » Dienstag 2. Februar 2016, 20:31

Schreiben "Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen" erhalten mit dem Satz "für die Einleitung des Gerichtsverfahrens haben wir uns den 05.02.2016 vorgemerkt". Heißt das es wird kein mahnbescheid versandt sondern direkt geklagt? Oder folgt auf dieses Schreiben erstmal der Mahnbescheid und wenn ja, wie schnell wird dieser versendet? Bin die letzte Februarwoche mit den Kindern im Urlaub und wegen kürzlichem Umzug gibt es absolut niemanden dem ich meine Post anvertrauen könnte.
Für Infos bin ich sehr dankbar.
1-3-4-s

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5177 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. Februar 2016, 20:53

Schau mal. Wer nicht zahlt, entscheidet sich für entweder Klage oder Verjährung. Die Chancen stehen 50:50. Das sollte doch mit Abgabe der mod. UE und der Verweigerung der Zahlung 2013 klar gewesen sein, insbesondere wenn man anwaltlich vertreten ist.

Natürlich bekommt man mit jedem Schreiben erneute Zweifel, habe ich mich richtig entschieden und was folgt weiter. Aber so ist es nun einmal. Wenn man dies nicht möchte, dann sollte man sich vergleichen.

Es klingt sicherlich hart, und nein, ich möchte dich nicht zu einem Vergleich drängen. Aber Panik hilft auch nicht weiter. Bekommst Du einen MB dann widerspricht man. Werden die Ansprüche begründet, verteidigt man sich oder vergleicht sich. Werden die Ansprüche nicht begründet, hat man Glück. Mehr ist es nicht!

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5178 Beitrag von Sokagirl » Dienstag 2. Februar 2016, 21:08

Danke Steffen für die schnelle Reaktion. Alles was du geschrieben hast ist mir mittlerweile durchaus bewusst. Ich wollte eigentlich nur wissen was "für die Einleitung des Gerichtsverfahrens haben wir uns den.... vorgemerkt" bedeutet. Sofortige Klage ohne vorherigen mahnbescheid?
Und falls doch ein mahnbescheid - in welchem Zeitraum ist damit zu rechnen?
Danke nochmals.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5179 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. Februar 2016, 21:15

Du möchtest eine verbindliche Antwort, die dir doch nur der Abmahner erteilen kann. Warte bis 02/2017.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5180 Beitrag von Odradek » Dienstag 2. Februar 2016, 21:15

House hat geschrieben:@ Odradek

zu a) - Ich stelle mir gerade vor ein RA zu sein, der sich auf Abmahnungen spezialisiert hat und etwa 100.000 Abmahnungen pro Jahr versendet. Persönlich würde ich, wollte ich gegen Nichtzahler vorgehen, jene raussuchen, die sich bisher nicht anwaltlich vertreten haben lassen, aber möglicherweise liege ich auch falsch. Frage doch mal Deinen freundlichen Abmahner, am besten bei einem persönlichen Termin vor Ort und dann gibst Du uns hier über Deine Ergebnisse Bescheid.

Wie soll ich das denn verstehen? Soll ich zu einem persönlichen Gespräch bei Waldorf Frommer vorbeifahren und fragen ob sie mich eher vom Haken lassen, wenn ein Respekt einflößender Rechtanwalt die mod. UE für mich abgeschickt hat? :lol: Ich denke mal, wenn ich es richtig verstehe ist halt zu hoffen, dass man nicht zu den unglücklichen "Antijackpotgewinnern" zählt, die am Ende verklagt werden, ist halt die Frage ob man erfahrungsgemäßg die Chance verkleinern kann durch eine Anwaltsvertretung oder ob die Chancen bei einer optimal selbst gemachten mod. UE gleich hoch sind. Ich ruf morgen auf jeden Fall meine Rechtschutzversicherung an und frage ob sie mir einen Urheberrecht Fachanwalt vermitteln können und ob es mit der RSV günstiger oder eventuell um sonst ist.

zu b) - Ich habe die mod UE nicht kopiert und eingefügt, sondern abgetippt und an meinem Fall angepasst. Nebenbei bemerkt möchte ich Dir raten bald zu lernen, mit einem Textverarbeitungprogramm umzugehen. Das ist nicht schwer und man kann es häufig gebrauchen.

Ich musste nur die Formatvorlage ändern, dann ging es. Ich kann tatsächlich mit Office umgehen, man glaubt es kaum :lol: Ich war irgendwie total nervös und unfähig durch die ganze geschichte, jetzt sieht die mod. UE ganz chic aus wie ich finde.

zu c) - Nicht die Beispiel-Emailadresse aus dem Muster verwenden, sondern die von der (jeweiligen) RA Kanzlei.

Alles klar, hab es mittlerweile auch gecheckt.

zu d) - Hat Steffen schon beantwortet:
Betreff: Unterlassungserklärung, Vorname Familienname, Aktenzeichen
- In der Vorlage steht, daß die Schrift nicht formatiert werden soll, also keine fette Schrift verwenden.
- die Formulierung "gegenüber der Firma" kann im Fall von "Twentieth Century .." ignoriert werden, zumal sie im Original nicht verwandt wurde.
- Die Formulierung "das geschützte Filmwerk" muß drin sein, das Wort "Film" am Ende kann wegbleiben.
DANKE! Dann hab ich jetzt glaub ich alle Fehler beseitigt!

Allerdings sind mein Vor- und Nachname, der Name (nicht die Adresse) des Rechteinhabers und der Filmtitel jeweils gefettet in der orig. UE, ignorieren?

Soll aber trotzdem wie in der Formatvorlage vor und nach dem Rechteinhaber und vor und nach dem Film jeweils Leerzeile gelassen werden oder soll man es in den Fließtext einrücken?


Danke für deine Zeit. Appriciated!!!! :te

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