Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5121 Beitrag von Steffen » Mittwoch 6. Januar 2016, 16:24

Rechtsanwälte Knies & Albrecht: AG Passau Filesharing - Keine Haftung bei Zeugnisverweigerung der Kinder!


16:23 Uhr


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Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies


Rechtsanwälte Knies & Albrecht
Widenmayerstraße 34 | 80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33 | Fax.: 089 - 470 18 11
Email: bernhard.knies@new-media-law.net | Web: www.new-media-law.net



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Mit der von uns erstrittenen Entscheidung des Amtsgerichts Passau vom 30.12.2015 (Az. 15 C 582/15 - nicht rechtskräftig) hat das Gericht entschieden, dass Eltern ihre Kinder nicht verraten müssen, um ihrer sekundären Darlegungslast gerecht zu werden.



Sachverhalt:

Die von der Kanzlei "Waldorf Frommer" vertretene Plattenfirma hatte ermittelt, dass auf dem Anschluss des Beklagten am 08.12.2011 ein geschütztes Musikalbum in einer Tauschbörse illegal angeboten worden war. Auf die Abmahnung wegen Filesharing hatte der Beklagte zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, die Kosten der Abmahnung aber nicht bezahlt. Die Klägerin hatte den Beklagten einige Jahre später auf die Zahlung der üblichen 450,00 EUR Schadensersatz und 506,00 EUR Abmahnkosten verklagt. Der Beklagte hatte sich im Prozess damit verteidigt, dass er selber zum Tatzeitpunkt in seiner Arbeitsstelle gewesen war, während sich bei ihm zu Hause seine Ehefrau, seine beiden Söhne und die Tochter befunden hätten. Er der Beklagte habe zuvor alle seine Familienmitglieder belehrt, dass über seinen Anschluss kein illegales Filesharing stattfinden dürfe. Nach dem Eingang der Abmahnung habe eines seiner Kinder die Tat gestanden, er wolle sein Kind aber nicht "ans Messer" liefern. In der Beweisaufnahme hatten die Ehefrau des Beklagten und seine Kinder von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.



Die Entscheidung des Gerichts:

Das AG Passau hat entschieden, dass der Beklagte durch seinen Vortrag seine sekundäre Darlegungslast erfüllt habe. Es sei dem Beklagten nicht zuzumuten, den gesicherten Nachweis der Täterschaft einer anderen Person zu liefern.
  • "Eine derartige Anforderung überspannt das Ausmaß der sekundären Darlegungslast des Beklagten und ist aus rechtsstaatlichen Gründen nicht zu erfüllen. Mit der Benennung der im Haushalt des Beklagten lebenden weiteren Personen als Nutzer der streitgegenständliche Computer und des streitgegenständlichen Internet-Anschlusses sowie der Eingrenzung des Täterkreises ist der Beklagte in vollem Umfang seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen."
Auch hinsichtlich der Belehrung war der Beklagte nach Ansicht des AG Passau seiner sekundäre Darlegungslast nachgekommen. Er habe vorgetragen, dass er seine minderjährigen Kinder altersgerecht belehrt und ihnen die Nutzung von Tauschbörsen strikt untersagt habe. Das einfache Bestreiten dieser Belehrung durch die Klägerin reichte dem AG Passau hier nicht.



Bewertung:

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Mit ihr schließt sich das AG Passau erfreulicherweise einer Reihe anderer Gerichte an, die wie das LG Berlin v. 09.12.2014 (Az. 15 S 12/14) oder AG Braunschweig (Entscheidung vom 21.08.2015 (Az. 117 C 3682/14), das Landgericht Frankfurt (Hinweisbeschluss v. 18.09.2015, 2-03 S 30/15) ebenfalls nicht verlangen, dass die verklagten Eltern als Anschlussinhaber ihre Kinder "an Messer" liefern müssen (ähnlich AG München 264 C 19943/14 v. 27.2.2015, hier hatten die Kinder die Tat bestritten).

Damit bleibt es dabei, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Beweislast ihm Rahmen der sekundären Darlegungslast weiterhin bei der Klägerin liegt, denn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist mit der sekundären Darlegungslast eines Anschlussinhabers eben gerade keine Umkehr der Beweislast verbunden.



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Autor: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies
Quelle: http://www.new-media-law.net
Link: http://www.new-media-law.net/ag-passau- ... er-kinder/
Urteil als PDF: http://www.new-media-law.net/wp-content ... haring.pdf


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Sianfra
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5122 Beitrag von Sianfra » Mittwoch 6. Januar 2016, 21:54

kazama hat geschrieben:
kazama hat geschrieben:Hallo Forum.

Ich soll angeblich Sommer 2012 einen Film über P2P Netzwerk geladen haben.
Habe der Abmahnung durch eine modUE wiedersprochen.
Heute habe ich vom Gericht einen Mahnbescheid bekommen :/
Habe dem nun voll Widersprochen und per Einwurf rausgeschickt.

Was wird nun passieren, was kann ich nun machen?
Danke
Kann mir bitte einmal einer erklären wie lange ich noch "zittern" muss.
Tja, wie lange du zittern musst kannst du dir doch selbst ausrechnen.Immer wieder gerne genommen ist die "dreijährige" Debcon möchte gerne die "zehnjährige" wie hier schon häufig im anderen Forum diskutiert wurde. In deiner Berechnung solltest du dann auch noch den Mahnbescheid berücksichtigen. Im Internet gibt es sehr gute Seiten die das erklären.
Was wird nun passieren?
Da ist allerhand möglich. Du köntest z.B. verklagt werden,du hast ja widersprochen und nun ist die andere Seite im zugzwang. Abwarten wäre eine Option
Was kannst du nun machen?
Auch da ist allerhand möglich, Tee trinken, Kaffee trinken, Bier trinken, nervös durch die Bude laufen. Oder du wartest zunächst die Reaktion der Gegenseite ab. Reagieren kannst du dann erst, vielleicht wirst du es sogar müssen.
Ich habe damals widersprochen und abgewartet, mittlerweile warte ich seit 3 Jahren, dass kann bei dir auch so sein, muss aber nicht.

Halte uns auf dem laufenden

kazama
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5123 Beitrag von kazama » Mittwoch 6. Januar 2016, 23:15

Sianfra hat geschrieben:
kazama hat geschrieben:
kazama hat geschrieben:Hallo Forum.

Ich soll angeblich Sommer 2012 einen Film über P2P Netzwerk geladen haben.
Habe der Abmahnung durch eine modUE wiedersprochen.
Heute habe ich vom Gericht einen Mahnbescheid bekommen :/
Habe dem nun voll Widersprochen und per Einwurf rausgeschickt.

Was wird nun passieren, was kann ich nun machen?
Danke
Kann mir bitte einmal einer erklären wie lange ich noch "zittern" muss.
Tja, wie lange du zittern musst kannst du dir doch selbst ausrechnen.Immer wieder gerne genommen ist die "dreijährige" Debcon möchte gerne die "zehnjährige" wie hier schon häufig im anderen Forum diskutiert wurde. In deiner Berechnung solltest du dann auch noch den Mahnbescheid berücksichtigen. Im Internet gibt es sehr gute Seiten die das erklären.
Was wird nun passieren?
Da ist allerhand möglich. Du köntest z.B. verklagt werden,du hast ja widersprochen und nun ist die andere Seite im zugzwang. Abwarten wäre eine Option
Was kannst du nun machen?
Auch da ist allerhand möglich, Tee trinken, Kaffee trinken, Bier trinken, nervös durch die Bude laufen. Oder du wartest zunächst die Reaktion der Gegenseite ab. Reagieren kannst du dann erst, vielleicht wirst du es sogar müssen.
Ich habe damals widersprochen und abgewartet, mittlerweile warte ich seit 3 Jahren, dass kann bei dir auch so sein, muss aber nicht.

Halte uns auf dem laufenden
Wow,

hast mir echt super erklärt wie ich das auszurechnen habe.
Applaus für dein getrolle, danke.

Sianfra
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5124 Beitrag von Sianfra » Mittwoch 6. Januar 2016, 23:51

kazama hat geschrieben:
Sianfra hat geschrieben:
kazama hat geschrieben:
Kann mir bitte einmal einer erklären wie lange ich noch "zittern" muss.
Tja, wie lange du zittern musst kannst du dir doch selbst ausrechnen.Immer wieder gerne genommen ist die "dreijährige" Debcon möchte gerne die "zehnjährige" wie hier schon häufig im anderen Forum diskutiert wurde. In deiner Berechnung solltest du dann auch noch den Mahnbescheid berücksichtigen. Im Internet gibt es sehr gute Seiten die das erklären.
Was wird nun passieren?
Da ist allerhand möglich. Du köntest z.B. verklagt werden,du hast ja widersprochen und nun ist die andere Seite im zugzwang. Abwarten wäre eine Option
Was kannst du nun machen?
Auch da ist allerhand möglich, Tee trinken, Kaffee trinken, Bier trinken, nervös durch die Bude laufen. Oder du wartest zunächst die Reaktion der Gegenseite ab. Reagieren kannst du dann erst, vielleicht wirst du es sogar müssen.
Ich habe damals widersprochen und abgewartet, mittlerweile warte ich seit 3 Jahren, dass kann bei dir auch so sein, muss aber nicht.

Halte uns auf dem laufenden
Wow,

hast mir echt super erklärt wie ich das auszurechnen habe.
Applaus für dein getrolle, danke.
Wenn der Admin dieses Forums eine EV aufgebrummt bekommt, weil er erklärt wann Verjährungsfristen auslaufen, wirst du von mir nicht verlangen wollen, dass ich das auch erhalten möchte.
Ein wenig die Suchmaschinen zu bemühen, dürfte doch wohl kein Thema sein,Das Forum hast du doch auch gefunden. Ich hatte so etwas auch in der Schule gehabt.

kazama
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5125 Beitrag von kazama » Mittwoch 6. Januar 2016, 23:57

Wenn der Admin dieses Forums eine EV aufgebrummt bekommt, weil er erklärt wann Verjährungsfristen auslaufen, wirst du von mir nicht verlangen wollen, dass ich das auch erhalten möchte.
Ja das beantwortet alles, danke.

denker75
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Registriert: Donnerstag 11. Juni 2015, 20:33

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5126 Beitrag von denker75 » Donnerstag 7. Januar 2016, 18:31

@ Sianfra, kazama

Verboten ist nur eine Rechtsberatung im konkreten Fall. Das sollte Dich nicht hindern, allgemeine Frage zu beantworten, wie lange Verjährungsfristen laufen.

Durch die Zustellung des Mahnbescheides wird die Verjährung gehemmt. Wenn nix mehr passiert, endet die Hemmung nach 6 Monaten nach der letzten Verfahrenshandlung, § 204 II 1 BGB. Diesen Hemmungszeitraum musst Du an die sonst laufende Verjährung hinzurechnen. Da kommt es aber auf jeden Tag an, das genaue Ergebnis herauszufinden, ist nicht immer ganz einfach. Lieber Sicherheitszuschlag einplanen.

Nicht vergessen, es können auch noch andere Hemmungstatbestände (zB. Verhandeln...) eintreten.

Das genaue Datum der Verjährung kann ich aus bekannten Gründen nicht berechnen...... (RDG!)

VG denker75

Aufstieg
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5127 Beitrag von Aufstieg » Freitag 8. Januar 2016, 19:36

Hallo ihr Lieben Abgemahnten,

Ich habe vorgestern eine Abmahnung erhalten und sehe nun die folgenden Handlungsoptionen für mich:

1) Mod. UE und vergleichen
2) Anwalt bezahlen und hoffen, nicht zahlen zu müssen
3) Mod. UE und nicht zahlen (kommt für mich nicht in frage, möchte das Ganze schnell beenden)

Frage zu 1: Gefordert sind 815 Euronen, was ist hier ein realistischer Wert, den ich in einem Vergleich vorschlagen könnte? (400? 500? 600?)

Frage zu 2: Ich habe mit einer bekannten Kanzlei telefoniert (WBS), die knapp 500€ von mir wollen und am Telefon meinten, dass sie eine Erfolgsquote von 98% haben, dass ich nichts zahlen müsste. Kann jemand einschätzen, ob dieser Wert (98%) zutrifft?

Vielen Dank und aufgestiegene Grüße,
Aufstieg

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5128 Beitrag von Steffen » Samstag 9. Januar 2016, 00:02

Frage zu 1: Gefordert sind 815 Euronen, was ist hier ein realistischer Wert, den ich in einem Vergleich vorschlagen könnte? (400? 500? 600?)
Ich persönlich denke, dass es nicht groß weiter heruntergehen wird. Die anwaltlichen Gebühren sind ja schon gesetzlich gemindert (gedeckelt) und es geht dann um den Schadensersatz, was den größten Teil der Forderung darstellt, wo man erst einmal festhalten wird.

Aber probieren kannst Du alles. Entweder man macht mit, mach nicht mit oder schlägt ein neues Angebot vor.


Frage zu 2: Ich habe mit einer bekannten Kanzlei telefoniert (WBS), die knapp 500€ von mir wollen und am Telefon meinten, dass sie eine Erfolgsquote von 98% haben, dass ich nichts zahlen müsste. Kann jemand einschätzen, ob dieser Wert (98%) zutrifft?
Das musst Du die schon selbst danach fragen. Ich kann deren Erfolgsquote nicht einschätzen, da ich sie nicht kenne.


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5129 Beitrag von Aufstieg » Samstag 9. Januar 2016, 13:25

Vielen Dank Steffen.

Die besagte Kanzlei wird von Wilde, Beuger, Solmecke geführt. Ich hoffe, dass ich die Namen hier problemlos nennen kann.
Die von der Kanzlei erwähnte 98% Erfolgsaussicht kommt mir wie eine Marketingbehauptung vor und es ist fragwürdig, inwiefern ich von der Kanzlei selbst eine objektive Meinung dazu bekomme.

Wenn du zwischen Mod. UE + vergleich/zahlen und Anwalt zahlen + evtl nicht zahlen wählen könntest, was würdest du nehmen - oder anders ausgedrückt, wie hoch sind die Erfolgsaussichten der Anwälte zur Zeit deiner Erfahrung nach?

Auf den Punkt gebracht, Frage ich dich als Experten im Grunde, wie ich deiner Erfahrung nach günstig (finanziell) die Sache beenden kann.

Liebe Grüße
Aufstieg

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5130 Beitrag von Steffen » Samstag 9. Januar 2016, 15:45

Hallo @Aufstieg,


[quoteemAufstieg]Die von der Kanzlei erwähnte 98% Erfolgsaussicht kommt mir wie eine Marketingbehauptung vor und es ist fragwürdig, inwiefern ich von der Kanzlei selbst eine objektive Meinung dazu bekomme.[/quoteem]
Diesbezüglich kann ich immer noch keine Ausführungen machen, da ich deren Erfolgsaussichten - nicht - kenne. Punkt.



[quoteemAufstieg]Wenn du zwischen mod. UE + Vergleich/zahlen und Anwalt zahlen + evtl. nicht zahlen wählen könntest, was würdest du nehmen - oder anders ausgedrückt, wie hoch sind die Erfolgsaussichten der Anwälte zur Zeit deiner Erfahrung nach?[/quoteem]
Man kann es so nicht pauschal sagen. Hier fließen doch erst einmal sehr viele Faktoren ein, die von Fall zu Fall unterschiedlich sind.
  • 1. konkrete Anschlusssituation zu dem/den Log/Logs
    2. Mitnutzer - ja/nein - Familienverbund/Freunde/Bekannte/Nachbarn/WG usw.
    2.1. Prüfpflichten gegenüber den Mitnutzern (altersgemäß)
    • a) vor der Abmahnung
      b) mit Erhalt der Abmahnung
    3. Filesharer bekannt ja/nein
    4. Absicherung des Anschlusses durch dem AI (Hardware/Software)
    5. Risikobereit/Sicherheitsmensch
    6. Nutz man den Anschluss selbst ja/nein, oder zahlt man nur die Rechnung
    7. muss ich überhaupt eine mod. UE abgeben: ja/nein
    usw. usf.
Deshalb kann man keine empfohlene Vorgehensweise entwickeln, die alle Konstellationen einschließt. Nicht einmal vom Blickwinkel der ‘unerlaubten Rechtsberatung‘ heraus. Das wäre doch ein Schmöker in mehreren Bänden. Dafür hat niemand, der ehrenamtlich sich engagiert - Zeit.

Schon allein die Beurteilung der Abgabe einer mod. UE. In bestimmten Konstellationen ist es gar nicht notwendig. Ohne anwaltliche Hilfe läuft man aber auch Gefahr bei Nichtprüfung durch einen Anwalt hier aber in eine EV oder Unterlassungsklage zu schlittern, was mit viel Mehraufwand an Zeit und Geld verbunden ist.

Zum letzten Teil, wenn ich die Erfolgsaussichten von WBS nicht kenne, kann ich dazu nicht sagen. Natürlich hat WBS eine jahrelange Erfahrung, aber zaubern können die auch nicht, sondern nur mit dem was Du an Beweisbares anbietest zurechtkommen und dann i.ZA mit dir arbeiten.



[quoteemAufstieg]Auf den Punkt gebracht, frage ich dich als Experten im Grunde, wie ich deiner Erfahrung nach günstig (finanziell) die Sache beenden kann.[/quoteem]
Es gibt keinen Königsweg. Du ganz ehrlich, Gott sei Dank, muss ich für andere nicht die Entscheidung treffen. Ich kann Dir aber eines mit Gewissheit sagen.

Wer eine mod. UE abgibt und nicht zahlt, entscheidet sich für entweder Klage oder Verjährung. Die Chancen stehen 50:50 und die haben ca. 3 Jahre Zeit. Also bereite dich so vor, als wenn du mit Abmahnung schon die Klageschrift in den Händen hältst.

Und dafür muss man kein Experte sein, sondern über die notwendigen Erfahrungen verfügen.





VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5131 Beitrag von Aufstieg » Samstag 9. Januar 2016, 16:17

Vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort!

Du hast natürlich Recht, es ist vom Einzelfall abhängig und lässt sich kaum pauschalisieren. Ich muss die Entscheidung letztendlich selbst treffen und abwägen - was sich hierbei garnicht mal so leicht anfühlt, weil es viele unbekannte, unüberprüfbare und unvorhersehbare Variablen gibt. Ich schlafe nochmal 1-2 Nächte drüber und entscheide mich dann zwischen 1) Anwalt und 2) Mod.UE/Zahlen.

Danke, dass du mir und schon so vielen anderen über die Jahre geholfen hast.

Liebe Grüße,
Aufstieg

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5132 Beitrag von Steffen » Samstag 9. Januar 2016, 18:39

[quoteemAufstieg]Ich schlafe noch einmal 1-2 Nächte drüber und entscheide mich dann zwischen 1) Anwalt und 2) mod. UE / Zahlen.[/quoteem]

Rein theoretisch müsste es doch in den Foren eigentlich anders lauten. Ich versuche es einmal.
"Diese Ungerechtigkeit. Ich habe den Vorwurf nicht getätigt, noch einer aus meinem Haushalt. Ich werde mich gegen diese Ungerechtigkeit mit allen Mitteln wehren. Ich gebe keine mod. UE ab und werde selbst einen Anwalt beauftragen zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage mit dem Ziel, das gar kein Unterlassungsanspruch besteht. Denen zeige ich es. Ich pfeife auf eine mögliche einstweilige Verfügung oder das man aus der negativen Feststellung eine Leistungsklage erhebt. Meine Beweise sind so rein, wie meine Unschuld! usw. usf."
Und nicht ...
"Naja, aus natürlich nur reinen Kostengründen, würde ich mich schon gern vergleichen ... eine mod. UE gebe ich dann vielleicht doch ab, bin mir aber nicht sicher, ob ich zahle oder nicht ... ein Anwalt, das bin ich mir auch nicht sicher, ob er etwas erreicht, oder ich ihm nur sein Porsche finanziere ... wie hoch ist denn deren Klagewahrscheinlichkeit ... ist doch eigentlich eine Riesen Abzocke usw. usf."

Man sollte sich einfach einmal wehren, wenn einem Unrecht widerfährt. Punkt.


VG Steffen

kazama
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5133 Beitrag von kazama » Dienstag 12. Januar 2016, 16:53

denker75 hat geschrieben:@ Sianfra, kazama

Verboten ist nur eine Rechtsberatung im konkreten Fall. Das sollte Dich nicht hindern, allgemeine Frage zu beantworten, wie lange Verjährungsfristen laufen.

Durch die Zustellung des Mahnbescheides wird die Verjährung gehemmt. Wenn nix mehr passiert, endet die Hemmung nach 6 Monaten nach der letzten Verfahrenshandlung, § 204 II 1 BGB. Diesen Hemmungszeitraum musst Du an die sonst laufende Verjährung hinzurechnen. Da kommt es aber auf jeden Tag an, das genaue Ergebnis herauszufinden, ist nicht immer ganz einfach. Lieber Sicherheitszuschlag einplanen.

Nicht vergessen, es können auch noch andere Hemmungstatbestände (zB. Verhandeln...) eintreten.

Das genaue Datum der Verjährung kann ich aus bekannten Gründen nicht berechnen...... (RDG!)

VG denker75
Danke lieber Denker75 :D

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5134 Beitrag von mscrabtree » Mittwoch 13. Januar 2016, 14:11

Hallo,
nach fast 3 Jahren, bin ich bei besagter Kanzlei bei der Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung angekommen. Wir sind nach wie vor bei dem meiner Meinung nach völlig aus der Luft gegriffenen Betrag von etwa 700 Euronen. Ich habe jetzt zwei Fragen:
1. In dem Schreiben werde ich darauf hingewiesen, dass die Neuregelung der Kosten (§97a UrhG) in meinem Fall nicht zum Tragen kommt, da die Rechtslage zum Zeitpunkt meiner Abmahnung anzuwenden ist. Stimmt das so?
2. Ich möchte das Ganze eigentlich jetzt beenden, obwohl mich die Willkür mit der die sich die Taschen vollmachen können nach wie vor nervt. Macht es zu diesem Zeitpunkt Sinn einen Vergleich vorzuschlagen oder geht die Kanzlei nicht mehr auf sowas ein. Hat da jemand Erfahrung mit dieser speziellen Mischpoke?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5135 Beitrag von Steffen » Mittwoch 13. Januar 2016, 22:46

[quoteemmscrabtree](...) In dem Schreiben werde ich darauf hingewiesen, dass die Neuregelung der Kosten (§ 97a UrhG) in meinem Fall nicht zum Tragen kommt, da die Rechtslage zum Zeitpunkt meiner Abmahnung anzuwenden ist. Stimmt das so? (...)[/quoteem]
Ja, wenn die Abmahnung vor dem 09.10.2013 liegt. Auch die 100-Euro-Deckelung § 97a Abs. 2 UrhG a.F. wird keine Anwendung finden.


[quoteemmscrabtree](...) Ich möchte das Ganze eigentlich jetzt beenden, obwohl mich die Willkür mit der die sich die Taschen voll machen können nach wie vor nervt. Macht es zu diesem Zeitpunkt Sinn einen Vergleich vorzuschlagen oder geht die Kanzlei nicht mehr auf so etwas ein. Hat da jemand Erfahrung mit dieser speziellen Mischpoke? (...)[/quoteem]
Verstehe ich nicht. Der Vorwurf ist aus der Luft gegriffen, die wären eine Mischpoke ... Du willst aber einen außergerichtlichen Vergleich!?

O.K. Muss ich auch nicht.

Natürlich kann man jetzt außergerichtlich einen Vergleich anbieten. Diesen kann der Abmahner:
  • a) annehmen (ca. 600,- - 650,- € sollte man aber realistisch anbieten),
    b) ablehnen und ihrerseits einen neuen Vergleich anbieten,
    c) ablehnen und auf die Summe der Abmahnung bestehen.
VG Steffen

München2016
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5136 Beitrag von München2016 » Sonntag 24. Januar 2016, 12:00

Hallo liebes Forum.

Freitag vom Skifahren zurück gekommen, Briefkasten geöffnet und Zack, Post von WF:

Abmahnung wegen Filesharings über Bittorent am 01.01.2016 abends um 9. Film: Kein Ort ohne dich. Forderung: 815€ i3456.66

Meine Erste Reaktion: Ich kenn diesen Film nicht.
Zweite Reaktion: Ich war am 01.01. abends überhaupt nicht zuhause sondern in Prag. Zeugen sind meine Freundin und ihre Eltern (eventuell die Bedienung in der Pizzeria?) + ein Fernbusticket am 01.01. um 9:30 München ZOB.

Nun ist die Situation folgende: Ich teile mir das Internet mit vier Leuten in meinem Studentenwohnheim. Nun habe ich mal die Situation rekonstruiert und es hat sich herausgestellt das ein Freund meinerseits, der bis zum 02.01 in meiner Wohnung geblieben ist, den Film über "Popcorn Time" angeschaut hat. Damit lässt sich auch der Bittorrent Vorwurf erklären. Das W-Lan ist natürlich gesichert über das Passwort auf dem Router, Verträge mit meinen Wohnheimsnachbarn hab ich nicht gemacht.

Die sogenannten kostenlosen Erstberatungen kommen mir eher wie Pauschalreiseangebote von Reisebüros vor. Ich habe dort jeweils meinen Fall erklärt. Mehr Infos als, klar, wir bekommen das hin und das, was ich sowieso schon wusste habe ich leider nicht bekommen. Die Preise variieren bis jetzt von 200 bis 600€. Naja, viel Geld ist da ja nicht gespart.

Nach langer Recherche bin ich auf das Forum hier gestoßen. Respekt an Steffen für sein Engagement!

Da die Frist für die UE am 28.01 abläuft wird es so langsam dringend mit einer Entscheidung. Diese kann mir natürlich keiner abnehmen.

Stellt sich natürlich die Frage, wie soll weiter vorgehen. Meine bzw. Unsere (inclusive besagter Freund) Idee ist, die Mod. UE aus dem Forum zu schicken und erst mal abzuwarten, was danach kommt. Ohne Anwalt halt so eine Sache, aber bei den Preisen...

Nun mal ein paar Fragen, tut mir Leid, die sind bestimmt schon öfters hier gefallen. Nach stundenlanger Recherche weiß ich gerade einfach auch nicht weiter.

Gibts jemand hier, der eine ähnliche Konstellation hatte?

Sollte ich gleich meiner sekundären Darlegungslast nachkommen und WF schreiben, das ich zum besagten Zeitpunkt (genauso wie mein Laptop) nicht zu Hause war (1), das ich mein W-Lan teile und die Nutzer vor Filesharing mündlich gewarnt habe (2) und das mein W-Lan Passwort geschützt ist (3)?

Bin ich ein Störer, das ich das W-Lan meinen Nachbarn zur Verfügung gestellt habe?

Sollte ich nicht eigentlich vor Gericht gehen und alles abstreiten, ich hab ja Argumente (Busticket, Zeugen), die mich entlasten.

Gibt es nicht auch Anwälte, die quasi nur über die Mod. UE drüber lesen und diese absegnen?


Danke schon mal im Voraus für eure Hilfe.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5137 Beitrag von Steffen » Sonntag 24. Januar 2016, 13:21

Hallo @München2016,


[quoteemMünchen2016]Danke schon mal im Voraus für eure Hilfe.[/quoteem]
Du hast noch nicht meine Antwort gelesen.



[quoteemMünchen2016]Gibt es nicht auch Anwälte, die quasi nur über die Mod. UE drüber lesen und diese absegnen?[/quoteem]
Mal ehrlich. Wenn DU jahrelang Jura studiert hättest, 2 Examina und in DE als Anwalt zugelassen bist, willst du als Anwalt tätig werden, eine Menge Mandanten gewinnen, um mit deinem studierten Wissen zu helfen aber auch um Geld zu verdienen. Deine Kanzlei braucht Mitarbeiter (die bezahlt werden müssen), man muss meist die Pacht für die Kanzleiräume bezahlen, Strom usw. Anwalt ist eben ein Beruf. Warum sollte ein Anwalt deshalb kostenlos Tätigwerden? Warum sollte ein Bäcker dir ein Stück von einer Torte abschneiden und anbieten, damit du mal probieren kannst, ob diese auch mundet? Gefällt dir der Geschmack nicht, gehst du wieder - ohne die Torte zu kaufen. Macht niemand!



[quoteemMünchen2016]Sollte ich gleich meiner sekundären Darlegungslast nachkommen und WF schreiben, das ich zum besagten Zeitpunkt (genauso wie mein Laptop) nicht zu Hause war (1), das ich mein W-Lan teile und die Nutzer vor Filesharing mündlich gewarnt habe (2) und das mein W-Lan Passwort geschützt ist (3)?[/quoteem]
Weiter, dies sind doch alles Probleme, auf die ein Forum voller "nichtjuristischen Narren", einmal nicht eingehen darf, anderseits keine verbindliche Antwort kennt.


Die Ausgangslage ist doch die ...
  • Logfirma überwacht P2P-Netzwerk i.A.
  • Logfirma logt und übermittelt UrhR-Verstoß
  • Anwalt stellt Antrag auf Herausgabe des Klarnamens hinter der P2P-IP
  • Landgericht nach § 101 IX UrhG gestattet den Antrag
  • Provider muss jetzt Klarnamen herausgeben
  • Abmahner sendet die Abmahnung an den Anschlussinhaber
Der BGH geht jetzt von einer "tatsächlichen Vermutung" aus, dass einmal der Verstoß vom ermittelten und beauskunfteten Anschluss aus getätigt wurde, andermal das der Anschlussinhaber dafür verantwortlich gemacht werden kann. Deshalb muss der Anschlussinhaber sich diesbezüglich erklären (sog. "sekundäre Darlegungslast"), da der Abmahner hierzu keine Kenntnis hat, wie es zum Log rund um den Internetzugang aussah.

Es kann dir jetzt keiner genau sagen, was man wann am Besten dem Abmahner hinsichtlich seiner sek. Darlegungslast mitteilt. Insbesondere, wenn man - ohne - Anwalt reagieren will. Ausrufezeichen. Ich glaube auch nicht, das jemand der ein Abmahnschreiben in den Händen hält so qualifiziert ist, dass er sich bedenkenlos mit dem Abmahner schriftlich über die sekundäre Darlegungslast austauschen kann - in einer solchen Spezial-Konstellation. Es gibt doch hier eine Menge Faktoren. Gibt man zu viel preis, kommt es einem Schuldanerkenntnis gleich (dann ist der wahre Täter schurzpiepegal); benennt man einen Täter, will der Abmahner natürlich den Namen + Anschrift des Benannten (, um ihn anzuschreiben, leugnet er dann = Bumerang-Effekt); müsste jetzt geprüft werden, ob in dieser Konstellation eine UE nötig ist oder nicht; ist / war der Anschluss gegen unbefugte Drittnutzung wie abgesichert usw.


Wenn ich dir jetzt sage: dein konkreter Rechtsfall ist so und so, jetzt musst Du so und so darauf reagieren,
  • a) erteile ich eine unerlaubte Rechtsberatung
    b) kann, wenn man Unterpunkt zu a) nur zu einem kurzen Moment ausblendet, meine Antworten:
    • ba) richtig sein
      bb) zu einem Teil richtig
      bc) falsch.
    c) bin ich, wenn Unterpunkt zu bc) zuträfe nicht haftbar, und Du hättest dann Pech, wenn unnötige Kosten und Risiken obendrauf kämen.
Natürlich, wo kein Kläger, da kein Richter. Aber, wenn man wegen einer unerlaubten Rechtsberatung im Forum schon verklagt wurde und ca. 4.000,- € aus eigener Tasche hinlegt, sorry, hierzu habe ich keinen Bock mehr, nur weil Du 200,- - 600,- Ocken sparen willst. Wenn man in einem außergerichtlichen Rechtsstreit allein und ohne Anwalt herumwurschteln will, obwohl man keinen Plan hat - hat man eben Pech und muss mit den zurechtkommen, was man angeboten bekommt.


Und das ist nur:
VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5138 Beitrag von München2016 » Sonntag 24. Januar 2016, 15:08

Danke, hab verstanden was du meinst.

Liebe Grüße

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Steffen
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Waldorf Frommer verliert!

#5139 Beitrag von Steffen » Dienstag 26. Januar 2016, 11:11

WBS-Law: Niederlage für Waldorf Frommer - Rechteinhaberschaft unklar!


11:10 Uhr

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Rechtsanwalt Christian Solmecke


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Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de

Bericht
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... 775-65775/


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Rechteinhaberschaft unklar. Wir haben eine Mandantin unserer Kanzlei erfolgreich vor dem Amtsgericht Düsseldorf (Az. 13 C 30/15) gegen die Universum Film GmbH, vertreten durch die Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer, verteidigt. Die Universum Film GmbH konnte nicht ausreichend darlegen, welche Urheberrechte ihr genau zustehen. Daher entschied das Gericht, dass weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch die Erstattung von Abmahnkosten geltend gemacht werden kann.

Vor dem Amtsgericht Düsseldorf forderte Waldorf Frommer von unserem Mandanten wegen des angeblichen Anbietens der französischen Filmkomödie "Der Auftragslover" über eine Internet-Tauschbörse eine Gesamtsumme von 1.006,00 EUR.

Doch der Reihe nach: Zunächst hatte die Kanzlei Waldorf Frommer die ipoque GmbH beauftragt, dass diese unter Zuhilfenahme des sogenannten "Peer-to-Peer Forensic Systems" Ermittlungen durchführen soll, ob dieser Film in Tauschbörsen anderen Teilnehmern zum Herunterladen angeboten wurde. Zu den von der ipoque GmbH ermittelten und mitgeteilten IP-Adressen teilte in einem nächsten Schritt der durch Beschluss des zuständigen Landgerichts zur Auskunft verurteilte Internetprovider, hier die Telefonica Germany GmbH, unsere Mandantin als Anschlussinhaberin mit.

Daraufhin erhielt unsere Mandantin im Jahr 2011 per Post eine Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer zugestellt. Waldorf Frommer forderte von unserer Mandantin neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zudem die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes.

In einem ersten Schritt gaben wir im Auftrag und im Namen unserer Mandantin eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und verweigerten die Zahlung des geforderten Betrages.



Vermutung der Rechteinhaberschaft wegen Copyrightvermerk?

Mit Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf gab die Universum Film GmbH an, sie verfüge über die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film "Der Auftragslover" und sei insofern alleinig zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt. Die Rechteinhaberschaft sei dabei aufgrund von Copyright-Vermerken zu vermuten. Waldorf Frommer forderte von unserer Mandantin die Zahlung einer Gesamtsumme in Höhe von 1006,00 EUR.

Wir gaben an, dass unserer Ansicht nach ein Fehler bei der Ermittlung der Rechtsverletzung oder ein Fehler bei der Ermittlung des Anschlussinhabers vorliege. Zudem sei der Film unserer Mandantin vollkommen unbekannt. Darüber hinaus hatten zum angeblichen Tatzeitpunkt auch ihr heutiger Ehemann sowie ihre Kinder und Freunde bei Besuchen Zugriff ihr Internet. Ferner war der gesamte Fall unserer Auffassung nach bereits verjährt.



AG Düsseldorf - Rechteinhaberschaft nicht schlüssig geklärt

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied nun richtigerweise, dass die Klage unbegründet gewesen ist und die Gegenseite keinen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes wegen einer Urheberrechtsverletzung gegen unsere Mandantin hat.

Universum Film konnte nach Ansicht des Gerichts schon nicht schlüssig darlegen, welche Urheberrechte ihr nun überhaupt genau zustehen. Die Erläuterungen dazu waren, so die Richterin, in sich widersprüchlich. Nicht klären ließ sich, ob nun Universum Film Inhaberin originärer Urheberrechte oder aber von der Filmherstellerin Nutzungsrechte übertragen bekommen hat. Dabei ist es rechtlich jedoch gerade die Aufgabe der Klägerin genau darzulegen, welche Rechte sie innehat. Das ist Waldorf Frommer mit Universum Film nicht gelungen.

Der nicht erbrachte Nachweis ist dabei keineswegs irrelevant. Bereits im Rahmen der Abmahnung hat die Klägerin die ihr zustehenden Rechte klar zu benennen, damit sich abgemahnte Personen gegen die Abmahnung verteidigen können. Sofern dies bereits innerhalb der Abmahnung nicht der Fall ist, entspricht die Abmahnung nicht den Mindestanforderungen und ist unwirksam. Daher muss dasselbe auch zwingend im Rahmen einer Klage gelten, da auch hier Betroffenen wie unserer Mandantin ein Bestreiten nur möglich ist, wenn die klagende Partei unmissverständlich vorträgt, welche Rechte sie besitzt. (TOS)


.....


Hier das Urteil im Volltext:
AG Düsseldorf, Urt. v. 07.01.2016, Az. 13 C 30/15




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AG Düsseldorf, Urteil vom 07.01.2016, Az. 13 C 30/15

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5140 Beitrag von Steffen » Dienstag 26. Januar 2016, 12:40

WALDORF FROMMER: Außergerichtliche Streitbeilegung nach urheberrechtlicher Abmahnung gescheitert - Amtsgericht Traunstein verurteilt Anschlussinhaber antragsgemäß und spricht Rechteinhaber 450,00 EUR Schadenersatz zu


12:40 Uhr

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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de

Bericht
Autorin: Rechtsanwältin Claudia Lucka
Quelle: www.news.waldorf-frommer.de
Urteil als PDF: AG Traunstein, Urteil vom 15.01.2016, Az. 314 C 522/15


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Der beklagte Anschlussinhaber hatte sich gegen die geltend gemachten Ansprüche insbesondere mit den Einwänden verteidigt, dass er für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich sei und neben ihm auch sein volljähriger Sohn sowie seine Lebensgefährtin zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten.

Sämtlichen Haushaltsmitgliedern habe er bereits vor dem Urheberrechtsverstoß die Benutzung von Tauschbörsen verboten. Für den Anschlussinhaber habe es zuvor auch keine Anhaltspunkte gegeben, um von einer missbräuchlichen Verwendung seines Internetanschlusses auszugehen. Da auch sein WLAN-Netz ausreichend gesichert gewesen sei, trage der Beklagte keine Verantwortung für die Rechtsverletzung.

In seiner Entscheidung hat das Gericht klargestellt, dass den Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine sekundäre Darlegungslast trifft, im Rahmen derer weitergehender Vortrag zu leisten ist. Die pauschale Angabe der Zugriffsmöglichkeit anderer Haushaltsmitglieder reicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast jedenfalls nicht aus.

Nach Auffassung des Gerichts:
  • "hätte der Beklagte konkret verletzungsbezogen darlegen müssen, ob und vor allem auch warum diese anderen Personen als Täter in Betracht kommen. Um seiner geforderten Nachforschungspflicht nachzukommen, hätte er von vornherein darlegen müssen, inwieweit er versucht hat herauszufinden, ob sie jeweils als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Er hätte Nachforschungen dahingehend anstellen müssen, ob die potentiellen Täter, also die vom Beklagten genannten Personen, die Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten, zu den maßgeblichen Zeitpunkten konkret den Zugang zum Internetanschluss genutzt haben. Die Angabe, dass sie theoretisch Zugang zum Internetanschluss gehabt haben, reicht insoweit nicht aus. Ausführungen dazu, welche konkreten Maßnahmen und Aufklärungsversuche der Beklagte tatsächlich unternommen hat, fehlen."

Bild


Auch gegen die Höhe der geltend gemachten Forderungen bestehen keinerlei Bedenken. Zur Höhe des Schadenersatzes führt das Amtsgericht aus:
  • "Für das konkret verfahrensgegenständliche Musikalbum hält das Gericht die von der Klägerin geltend gemachte Höhe des Schadensersatzes von 450,00 EUR für angemessen. Das Gericht schätzt diesen Betrag unter Zugrundelegung der von der Klägerin in der Klageschrift [...] mitgeteilten Schätzgrundlagen (§ 287 ZPO). Hierbei hat das Gericht insbesondere die kaum kontrollierbare Verbreitung von Daten in Filesharing-Netzwerken berücksichtigt."
Das Gericht hat den Beklagten im Ergebnis zur Zahlung des geltend gemachten Betrages in voller Höhe einschließlich der entstandenen Verfahrenskosten verurteilt.


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AG Traunstein, Urteil vom 15.01.2016, Az. 314 C 522/15

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