Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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AG Rastatt - Az. 20 C 40/15

#5101 Beitrag von Steffen » Dienstag 15. Dezember 2015, 11:07

Anwalt.de: Waldorf Frommer unterliegt vor dem AG Rastatt


10:58 Uhr


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Rechtsanwältin Nina Hiddemann
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwaltskanzlei für IT-Recht


Theodor-Heuss-Ring 18
50668 Köln
Telefon: 0221/2005176
E-Mail: recht@hiddemann.net


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Mit Urteil vom 13.11.2015 (Az. 20 C 40/15) hat das Amtsgericht Rastatt eine Klage der Firma Constantin Film Verleih GmbH auf Schadensersatz und Abmahnkosten wegen Filesharings abgewiesen.

Im Rahmen des Verfahrens begehrte die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, das mindestens 600,00 EUR betragen sollte sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR.

Dem Verfahren lag eine außergerichtliche Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer gegen ein Ehepaar als Anschlussinhaber wegen Filesharings zugrunde. Abgemahnt worden war der Film "Werner - Eiskalt!"

Die beklagten Anschlussinhaber trugen zur Verteidigung vor, dass der Anschluss zum Tatzeitpunkt von mehreren im Haushalt lebenden Personen hatte genutzt werden können. Im Rahmen der späteren Befragung aller Familienangehörigen hätte auch niemand die Rechtsverletzung eingeräumt. Diese Angaben bestätigte der im Rahmen der Beweisaufnahme vernommene volljährige Sohn der Beklagten.

Das Amtsgericht kam aus diesem Grund zu dem Ergebnis, dass den Beklagten zwar eine sekundäre Darlegungslast oblegen hätte, diese den Anforderungen aber in ausreichendem Maße nachgekommen seien. Das Gericht lehnte eine darüberhinausgehende Darlegungslast ausdrücklich ab und wies darauf hin, dass mit der sekundären Darlegungslast keinesfalls eine Beweislastumkehr verbunden sei. Insoweit wäre es an der Klägerin gewesen, die haftungsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Diesbezüglich sei die Klägerin aber beweisfällig gewesen.


Hinweis der Autorin:
Ob das Urteil bei Veröffentlichung dieses Artikels schon rechtskräftig war, ist nicht bekannt.


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Autorin: Rechtsanwältin Nina Hiddemann
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwaltskanzlei für IT-Recht


Quelle: www.anwalt.de


anwalt.de services
Rollnerstr. 8
D-90408 Nürnberg
Tel.: +49 911 81515-0
Fax: +49 911 81515-101
Mail: info@anwalt.de

Link: http://www.anwalt.de/rechtstipps/waldor ... 76555.html


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AG Rastatt, Urteil vom 13.11.2015, Az. 20 C 40/15

Nardone
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5102 Beitrag von Nardone » Dienstag 15. Dezember 2015, 16:40

Hallo Community, das ist mein erstes Posting.


Hallo, ich habe heute Post, mal wieder, von Waldorf und Frommer bekommen.

Aber erst mal die ganze Geschichte von Anfang an:

Das erste mal Post von Waldorf und Frommer, habe ich am 04/2013 bekommen. In dem Schreiben wird mir,

- Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss -

vorgeworfen.

Ich soll eine Folge von How I Met Your Mother, über bittorent, von ********************** angeboten haben. Ok, das stimmt, das habe ich getan.

In dem Schreiben wurde mir erklärt dass ich ein Schdensersatz in Höhe von EUR 150,00, und Rechtsanwaltkosten von EUR 321,00 zu zahlen habe.
Ich habe dann eine Modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet unterschrieben und an Waldorf und Frommer geschickt. Gezahlt habe ich nicht!

06/2013 habe ich dann wieder Post von Waldorf und Frommer bekommen.
Grund: Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke – letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe Unterlassungserklärung -.

Weiter erklärten sie mir, das
...die Unterlassungsansprüche unserer Mandantschaft durch Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung zwischenzeitlich erfüllt.

Des weiteren forderte Waldorf und Frommer weiterhin EUR 471,00 von mir. Gezahlt habe ich nicht!

Heute, habe ich wieder Post bekommen.
Ich habe das ganze Schreiben angehängt.

-----

Illegales Tauschbörsenangebot zu Lasten unserer Mandantschaft - Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung -

Sehr geehrter ...


Bitte die Board-Regeln beachten. Es dürfen keine konkreten fallbezogenen UE's oder andere Schriftsätze veröffentlicht werden.

Steffen Heintsch (Forenbetreiber)


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Wir groß ist die Wahrscheinlichkeit das ich verklagt werde?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5103 Beitrag von Steffen » Dienstag 15. Dezember 2015, 23:14

[quoteemNardone]Wir groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass ich verklagt werde?[/quoteem]

Wenn ich das wüsste und dir verbindlich sagen könnte, wäre ich der Mann in DE oder nur

}6&(

Niemand der sich seriös engagiert kann dir eine verbindliche Klagewahrscheinlichkeit sagen. Punkt.
Es gibt aber mit Erhalt einer Abmahnung - jedenfalls auf AW3P - eine Faustregel:
» Jeder, der nur eine mod. UE abgibt und nicht zahlt, entscheidet sich für,
  • a) Verjährung,
    oder
    b) Klage

Die Chancen stehen hierzu 50-50. Deshalb bereite dich so vor, als wenn DU die Klageschrift schon in den Händen hältst. «

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5104 Beitrag von Nardone » Mittwoch 16. Dezember 2015, 01:10

Steffen hat geschrieben:[quoteemNardone]Wir groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass ich verklagt werde?[/quoteem]

Wenn ich das wüsste und dir verbindlich sagen könnte, wäre ich der Mann in DE oder nur

}6&(

Niemand der sich seriös engagiert kann dir eine verbindliche Klagewahrscheinlichkeit sagen. Punkt.
Es gibt aber mit Erhalt einer Abmahnung - jedenfalls auf AW3P - eine Faustregel:
» Jeder, der nur eine mod. UE abgibt und nicht zahlt, entscheidet sich für,
  • a) Verjährung,
    oder
    b) Klage

Die Chancen stehen hierzu 50-50. Deshalb bereite dich so vor, als wenn DU die Klageschrift schon in den Händen hältst. «

VG Steffen

Hallo, danke für deine Antwort.

Wie bereite ich mich auf eine Klage am besten vor?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5105 Beitrag von Steffen » Mittwoch 16. Dezember 2015, 02:16

Link

VG Steffen

mank
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5106 Beitrag von mank » Mittwoch 16. Dezember 2015, 18:55

Hallo,
Habe ebenfalls ein Schreiben von Waldorf-Frommer erhalten wegen
Urheberrechtsverletzungen über meinen Internetanschluss. Die 3
TV-Episoden wurden von einem der Personen im meinem Haushalt
oder deren Gästen geladen, leider werde ich als Anschluss-Inhaber haftbar
gemacht. Der Betrag von 875 SE + 215 Aufwendungen ist ziemlich hoch.
Habe bereits erste kurze Einschätzungen von Anwälten einholen wollen,
von denen kam allerdings kaum etwas konkretes nur allgemeine Infos, die
auch auf deren Website zu finden sind und so etwas wie „Überlassen Sie das
mir, ich habe xxx Erfahrungen mit der Firma“ und einer eine Option zwischen
Basis- und Vorteilspauschal-Angebot
Nun wollte ich hier mal nachfragen, wie sich das in meinem Fall nach eurer
Erfahrung verhalten würde.
Ich bin Rentner, meine Rente liegt gerade mal bei 650 €, zudem habe ich
noch einen Dispo-Kredit für weitere 4 Jahre zu zahlen. Bei mir ist nicht
wirklich was zu holen für die, ganz zu schweigen, den geforderten Betrag
bis Ende des Monats aufzubringen. Wie hoch ist eurer Erfahrung nach
die Wahrscheinlichkeit, wenn ich lediglich eine mod. Erklärung abgebe, dass
a) die besagte Kanzlei mit der Zahlungshöhe in späteren Schreiben deutlich
runterschraubt oder b) dass wenn ich nicht zahle, die Kanzlei den Fall
ruhen lässt. da bei mir kaum etwas zu holen ist (falls die auf die Schufa zugreifen)
Eine weitere Frage. In dem Schreiben wird ein weiterer Betrag genannt,
„Gegenstandswert für den Unterhaltsanspruch 1000,-" welcher allerdings
nicht bei der konkreten Zahlungshöhe einbezogen wird. Worum handelt es
sich bei diesem Wert?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5107 Beitrag von Steffen » Mittwoch 16. Dezember 2015, 23:24

Hallo @mank,


[quoteemmank](...) Ich habe bereits erste kurze Einschätzungen von Anwälten einholen wollen. Von denen kam allerdings kaum etwas konkretes nur allgemeine Infos, die auch auf deren Website zu finden sind und so etwas wie "Überlassen Sie das mir, ich habe xxx Erfahrungen mit der Firma" und einer eine Option zwischen Basis- und Vorteilspauschal-Angebot. (...)[/quoteem]

Was erwartest Du denn? Dass man dir brühwarm alles erklärt und du dann sagst, danke ich mache es weiter ohne ihre Hilfe! Anwalt ist ein Beruf und Dienstleistung - wo Geld verdient wird. Ein Forum ist dann schon besser.



[quoteemmank]Nun wollte ich hier mal nachfragen, wie sich das in meinem Fall nach eurer Erfahrung verhalten würde. (...)[/quoteem]

Lese dir erst einmal die empfohlenen Vorgehensweisen eines Abgemahnten durch. Hast Du dann noch Fragen, kannst Du diese gern stellen.



[quoteemmank]Wie hoch ist eurer Erfahrung nach die Wahrscheinlichkeit, wenn ich lediglich eine mod. Erklärung abgebe, dass
a) die besagte Kanzlei mit der Zahlungshöhe in späteren Schreiben deutlich runterschraubt oder
b) dass wenn ich nicht zahle, die Kanzlei den Fall ruhen lässt. Da bei mir kaum etwas zu holen ist (falls die auf die Schufa zugreifen) (...)[/quoteem]

Man sollte, besser man muss anders herangehen. Mit Erhalt einer Abmahnung hat der Abgemahnte - der Anschlussinhaber - sich zu entscheiden:
  • a) mod. UE + zahlen bzw. vergleichen
    b) mod. UE (wo notwendig) + Nichtzahlen
Denn, wenn man sich für das Nichtzahlen entscheidet, wählt man
  • a) Verjährung, oder
    b) Klage.
Die Chancen stehen hierbei 50-50. Das heißt, man sollte sich - jetzt mit Erhalt der Abmahnung - so vorbereiten (Link) als ob man die Klageschrift schon in den Händen hält. Da die anwaltlichen Kosten schon gesetzliche gemindert wurden, gibt es aktuell (höchstens in Härtefälle) nicht viel Spielraum nach unten.

Ich höre immer wieder, dass man vorher in die Schufa schaut usw. usf. Ich denke, wem man verklagen will, den verklagt man. Man hat doch 30 Jahre Zeit bei einem Urteil. Notfalls gibt es auch dann noch den Gerichtsvollzieher.



[quoteemmank]Eine weitere Frage. In dem Schreiben wird ein weiterer Betrag genannt,
"Gegenstandswert für den Unterhaltsanspruch 1000,- €" welcher allerdings nicht bei der konkreten Zahlungshöhe einbezogen wird. Worum handelt es sich bei diesem Wert? (...)[/quoteem]

Seit dem 09.10.2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (GguGpr) in Kraft. Hier bei wurde der § 97a des Urhebergesetzes neu geregelt.


Salopp beschrieben an einem Beispiel:

a) Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gem. § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG:
  • 1.000,- €
plus

b) Schadensersatzforderung aus der Abmahnung gem. BT-Drucksache 17/13057, S. 29:
  • 875,- €
=

Gegenstandswert der Abmahnung:
  • 1.875,- €

Aus diesem Gegenstandswert werden dann die außergerichtlichen anwaltlichen Gebühren nach dem RVG ermittelt:
  • 215,- € (ohne MwSt.).
Das bedeutet:
  • a) UE
    b) Forderungen: AG (215,- €) + SE (875,- €) = 1.090,- €
Dürfte aber auch so in der Abmahnung stehen.


VG Steffen

Stefan7211
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5108 Beitrag von Stefan7211 » Sonntag 20. Dezember 2015, 22:39

Hallo,

ich wurde 2008 von WF abgemahnt, die Verjährungsfrist bis zum Mahnbescheid aus Coburg wurde damals knapp eingehalten. Dann bin ich wenige Monate später umgezogen (ohne Nachsendeauftrag) und habe bis 2015 nie wieder etwas von der Angelegenheit gehört. 2015 erreichte mich Post vom Amtsgericht München, ein Kostenfeststellungsbeschluss vom Gerichtsverfahren. Der kam für mich überraschend, da ich nie eine Einladung zu einem Gerichtsverfahren erhalten habe. Jetzt droht WF, nach einigen weiteren Briefen, nun endgültig mit Zwangsvollstreckung.

Meine Frage ist nun letztendlich, ob es hier eurer Meinung nach noch einen letzten Strohhalm gibt, weil ich nie eine Vorladung erhalten habe.

Vielen Dank schon einmal für eure Hilfe.

Markus33
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5109 Beitrag von Markus33 » Sonntag 20. Dezember 2015, 22:42

Hallo liebe Leute,

ich hab mich auf einen Vergleich geeinigt - gefordert wird eine Erklärung zu unterschreiben und weg zu schicken + die Zahlung.

Frage: Kann da noch etwas faul dran sein, an der Erklärung oder ist das usus ?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5110 Beitrag von Steffen » Montag 21. Dezember 2015, 05:13

[quoteemStefan7211]Meine Frage ist nun letztendlich, ob es hier eurer Meinung nach noch einen letzten Strohhalm gibt, weil ich nie eine Vorladung erhalten habe.[/quoteem]
Da muss man erst den Beschluss sehen.


[quoteemMarkus33]Frage: Kann da noch etwas faul dran sein, an der Erklärung oder ist das usus?[/quoteem]
Da muss man erst die Erklärung lesen.


VG Steffen

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Steffen
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LG Düsseldorf - Az. 12 S 13/15

#5111 Beitrag von Steffen » Montag 21. Dezember 2015, 17:31

WALDORF FROMMER:
Das Landgericht Düsseldorf erteilt Privilegierung von "privaten Nutzern" bei der Schadensbemessung in Filesharingverfahren eine Absage



17:30 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de


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Die Klägerin, eine führende Verlagsgruppe, war gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (v. 05.02.2015, Az. 57 C 6204/14) vorgegangen.

Das Gericht hatte den Streitwert der Angelegenheit auf EUR 1.980,00 beschränkt und einen Schadenersatz in Höhe von lediglich EUR 198,00 für angemessen erachtet. Zur Begründung hatte das Gericht u.a. darauf abgestellt, dass bei der gerichtlichen Schadenschätzung zwischen "kommerziellen Anbietern" und "privaten Nutzern" zu unterscheiden sei.

Das Landgericht hat diese Entscheidung nun aufgehoben und der Klägerin vollumfänglich Recht gegeben.

Im Gegensatz zum Gericht der ersten Instanz, stellt das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schadenersatzbetrags klar, dass "sich verständige Vertragsparteien mindestens auf einen Betrag von 300,00 € als Lizenz für die öffentliche Zugänglichmachung des Hörbuchs in einem Filesharing-System in dem festgestellten Umfang verständigt hätten."

Der vom Amtsgericht getroffenen Unterscheidung zwischen "kommerziellen Anbietern" und "privaten Nutzern" hat das Landgericht eine klare Absage erteilt:
  • "Eine sich an der unterschiedlichen Zielrichtung der Nutzung eines Filesharing-Systems orientierende Differenzierung zwischen einem kommerziellen Anbieter und einem privaten Nutzer ist jedoch nicht gerechtfertigt. Sie findet weder im Urheberrechtsgesetz, das allein an den Nutzungsumfang und nicht die Zielsetzung der Nutzung anknüpft, noch in den dargestellten Grundsätzen der Lizenzanalogie einen Ausdruck."
Zweifel an den beantragten Anspruchshöhen bestanden nicht. So führt das Gericht zu den von der Klägerin geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus:
  • "Der Ansatz eines Gegenstandswertes von 10 000,00 € erscheint angemessen. […]
    Der Wert spiegelt das durch die Gefährlichkeit und Schädlichkeit des Verstoßes bestimmte Interesse wider. Gefährlichkeit und Schädlichkeit des Verstoßes sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der öffentlichen Zugänglichmachung über ein sog Filesharing-System eine unendliche Weiterverbreitung immanent ist. Diese Gefährlichkeit erfährt keine Einschränkung dadurch, dass der Verletzer eine Absicht einer gewerblichen Nutzung nicht hatte."
Im Ergebnis verurteilte die Berufungskammer den Beklagten zur Zahlung der erstinstanzlich geltend gemachten Beträge sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten beider Rechtszüge in Gesamthöhe von ca. EUR 2.000,00.


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Autor: Rechtsanwalt David Appel
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Link:http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ne-absage/

Urteil als PDF: LG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2015, Az. 12 S 13/15


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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2015, Az. 12 S 13/15

  • (...) hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 02.12.2015 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name] und die Richterin am Landgericht [Name]

    für Recht erkannt:

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts vom 05.02.2015, Az. 57 C 6204/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,00 EUR sowie weitere 506,00 EUR jeweils nebst Zinsen in Hohe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2013 zu zahlen.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


    Gründe:

    A

    Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Hörbuchs mit dem Titel [Name] bestehend aus 7 CDs mit einer Gesamtlänge von ca. 515 Minuten über ein sog Filesharing-System durch den Beklagten.

    Der haftungsbegründende Tatbestand steht aufgrund der erstinstanzlichen Feststellungen, auf die Bezug genommen wird, fest. Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren allein noch über die Höhe des lizenzanalogen Schadensersatzes sowie die Hohe der Abmahnkosten.

    Die Klägerin ist ausschließliche Inhaberin der Rechte des Tonträgerherstellers im Sinne von § 85 UrhG Sie räumt keine Lizenzen für die öffentliche Zugänglichmachung in Tauschbörsen ein. Sie gestattet jedoch Drittunternehmen, das Hörbuch öffentlich zugänglich zu machen. Die für diese Werknutzung anfallenden Lizenzgebühren bemisst sie nach einer sog. "Abruflizenz", das heißt, derjenige, der den Download des Hörbuches anbietet, hat pro Downloadvorgang einen Anteil des Verkaufspreises an die Klägerin zu zahlen

    Die Klägerin ist der Ansicht, der an sie zu leistende lizenzanaloge Schadensersatz müsse mindestens 300,00 EUR betragen. Verständige Vertragsparteien wurden sich auf eine Angebots-, keine Verkaufs- / Abruflizenz einigen, da die Anzahl der Abrufe in Tauschbörsen nicht messbar und folglich im Unterschied zu einem konkreten Angebotszeitraum der Kontrolle von Lizenznehmer und -geber entzogen sei. Bei der Bemessung des lizenzanalogen Schadensersatzes seien zudem die Gefahren, die sog. "Tauschbörsen" mit sich bringen (insbesondere unbegrenzte Vervielfältigung und Multiplikation der Werknutzer), zu berücksichtigen.

    Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 05.02.2015 teilweise, nämlich dem Antrag auf Zahlung eines lizenzanalogen Schadensersatzes in Höhe von 198,00 EUR und dem Antrag auf Erstattung vor-gerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Hohe von 153,00 EUR, stattgegeben und die Klage im Übrigen (Schadensersatzanspruch: 102,00 EUR und Abmahnkosten: 353,00 EUR) abgewiesen. Das Ergebnis der Schadensschatzung nach § 287 Abs 1 Satz 1 ZPO hat das Amtsgericht damit begründet, dass der private Nutzer eines Filesharing-Systems in Ermangelung eines kommerziellen Interesses nicht mit einem gewerblichen Lizenznehmer verglichen werden könne Es bestehe ein Unterschied zu der typischen Situation im Urheberrecht, bei der ein kommerzieller Marktteilnehmer in eigener Gewinnerzielungsabsicht unerlaubt auf fremde urheberrechtlich geschützte Inhalte zugreife In Fortsetzung dieser Erwägungen hat das Amtsgericht sich an dem auf dem Markt erzielbaren Lizenzeinnahmen für einen Einzeldownload über einen legalen Anbieter orientiert und diesen "mit der Anzahl der unter Berücksichtigung der besonderen Eingriffsintensität des Filesharing berücksichtigungsfähigen Downloads" multipliziert Der sich danach ergebende Lizenzpreis liege üblicherweise bei durchschnittlich 50 % des Bruttoverkaufspreises Dabei hat das Amtsgericht den Bruttoverkaufspreis des Hörbuchs auf 9,90 EUR geschätzt. Die berücksichtigungsfähigen Downloads hat das Gericht auf eine Anzahl von 40 Stuck geschätzt und auf dieser Grundlage folgende Berechnung vorgenommen: 9,90 EUR / 2* 40 = 198,00 EUR. Den Gegenstandswert des für die Bemessung der Abmahnkosten maßgeblichen Unterlassungsbegehrens hat das Amtsgericht mit dem 10-fachen des mit 198,00 EUR geschätzten Schadensersatzes angesetzt.

    Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und halt an ihrem ursprünglichen Antrag auf Zahlung eines lizenzanalogen Schadensersatzes in Hohe von insgesamt 300,00 EUR sowie auf Zahlung von Abmahnkosten - auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 10 000,00 EUR und einer 1,0 Geschäftsgebühr - in Hohe von 506,00 EUR fest. Die Klägerin rügt eine ermessensfehlerhafte Schadensschätzung, insbesondere die Privilegierung des privaten Filesharer gegenüber dem kommerziellen Nutzer urheberrechtlich geschützter Werke. Zudem habe das Amtsgericht bei dem Einsatz des Lizenzbetrags für die öffentliche Zugänglichmachung außerhalb eines Filesharing-Systems übersehen, dass kein Schadensersatz wegen der Vervielfältigung des Hörbuches geltend gemacht werde, sondern wegen dessen öffentlicher Zugänglichmachung. Selbst dann, wenn man die Berechnung des Amtsgerichts zugrundelege, seien die angesetzten konkreten Werte fehlerhaft. Insbesondere sei der Multiplikator von 40 Downloads vor dem Hintergrund der Dauer der feststehenden Rechtsverletzungen willkürlich und zu niedrig angesetzt. Der Gegenstandswert für die Abmahnkosten sei formelhaft und ohne Ausübung des gerichtlichen Ermessens festgesetzt worden.

    Wegen des Parteivorbringens im Rahmen des Berufungsverfahrens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 02.12.2015 Bezug genommen.

    B.

    Die nach § 511 Abs 2 Nr 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

    1.

    Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 300,00 EUR gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zu.

    Berufungsgegenstand ist die Hohe des nach § 97 Abs 2 Satz 3 UrhG geltend gemachten lizenzanalogen Schadensersatzes Nach der Vorschrift kann der Geschädigte die Lizenzgebühr verlangen, die ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung gefordert und ein vernünftiger Lizenzgeber gewährt hatte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hatten (vgl. Wolff, in Wandtke / Bullinger, UrhG, Kommentar, 4 Auflage, 2014, § 97, Rn 74). Die Schadenshöhe kann dabei nach § 287 Abs 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände im Wege des freien richterlichen Ermessens geschätzt werden.

    Dies berücksichtigend kann vorliegend angenommen werden, dass sich verständige Vertragsparteien mindestens auf einen Betrag von 300,00 EUR als Lizenz für die öffentliche Zugänglichmachung des Hörbuchs in einem Filesharing-System in dem festgestellten Umfang verständigt hatten.

    Die Kammer sieht in einigen der von dem Amtsgericht zugrunde gelegten Faktoren geeignete Anhaltspunkte für eine nach den dargestellten Grundsätzen vorzunehmende Schadensschätzung. Eine sich an der unterschiedlichen Zielrichtung der Nutzung eines Filesharing-Systems orientierende Differenzierung zwischen einem kommerziellen Anbieter und einem privaten Nutzer ist jedoch nicht gerechtfertigt Sie findet weder im Urheberrechtsgesetz, das allein an den Nutzungsumfang und nicht die Zielsetzung der Nutzung anknüpft, noch in den dargestellten Grundsätzen der Lizenzanalogie einen Ausdruck.

    Im Rahmen der Schadensschätzung ist der Vortrag der Klägerin zu beachten, dass der Umstand, dass die Anzahl der Downloads bei Filesharing-Systemen nicht messbar ist, im Rahmen von Vertragsverhandlungen derart Berücksichtigung gefunden hatten, dass sich die Lizenzgebühr an dem Zeitraum, innerhalb dessen das streitgegenständliche Hörbuch zum Abruf zur Verfügung gestellt werden sollte, orientiert hätte. Auch die Popularität des Hörbuchs wurde bei verständiger Würdigung Eingang in Vertragsverhandlungen für die streitgegenständliche Nutzung finden, denn diese bietet einen Anknüpfungspunkt für den Mindestumfang, in dem vermutlich auf das Hörbuch zugegriffen wird. Das streitgegenständliche Hörbuch war über einen Zeitraum von 15 Stunden abrufbar. Weiter ist zu beachten, dass dem Genre, dem das Hörbuch zuzuordnen ist, grundsätzlich keine Beschränkung auf einen nur bestimmten, kleinen Adressatenkreis zu entnehmen ist. Das Hörbuch befand sich zwar nicht mehr in seiner akuten Verwertungsphase - die Erstveröffentlichung erfolgte im Jahre 2009 - wohl aber können ihm eine gewisse Bekannt- und Beliebtheit nicht abgesprochen werden. Wie die Screenshots aus dem Schriftsatz vom 15 07 2014 erkennen lassen, erschien das Hörbuch auch als Buch, in einer Reihe mit weiteren Werken des Autors, beispielsweise [Name].

    Auch ist im Rahmen der Grundsatze der Lizenzanalogie eine Orientierung an dem Brutto-Verkaufspreis eines Portals, bei dem das Hörbuch heruntergeladen werden kann, im Grundsatz gerechtfertigt (BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az I ZR 19/14, Rn 58, zitiert nach BeckRS 2015, 20064). Ein Lizenzgeber hatte einem Lizenznehmer entgegenhalten können, dass durch die Verbreitung über ein Filesharing-System Einbußen im Zusammenhang mit anderen Vertriebswegen für das Hörbuch entstehen. Denn derjenige, der das streitgegenständliche Hörbuch über ein Filesharing-System herunterladt, erwirbt es nicht über ein kommerzielles Downloadportal, an dessen Vertrieb die Klägerin - anders als bei der Nutzungshandlung durch den Beklagten - mit 40 % des Netto-Verkaufspreises beteiligt gewesen wäre. Zwar konnte sich der Lizenzgeber dem Argument, dass nicht jeder der das Hörbuch über das Filesharing-System abruft, auch ein potenzieller Erwerber über ein kommerzielles Downloadportal ist, nicht entziehen. Dies ändert aber nichts daran, dass zumindest auch solche Personen über das Filesharing-System auf das Hörbuch zugreifen, die es ansonsten über ein Downloadportal käuflich erworben hatten.

    (...)

    Der Ansatz eines Gegenstandswertes von 10 000,00 EUR erscheint angemessen.

    Der Gegenstandswert für ein Abmahnschreiben entspricht gem. § 23 Abs 1 Satz 3 RVG, § 12 Abs 1 GKG dem Streitwert der Hauptsacheklage, der gem. § 48 Abs 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.01.2014, Az. 1-20 W 40/13).

    Nach dieser Maßgabe halt das Gericht den Ansatz eines Gegenstandswertes von 10 000,00 EUR für das Unterlassungsbegehren für angemessen. Der Wert spiegelt das durch die Gefährlichkeit und Schädlichkeit des Verstoßes bestimmte Interesse wider. Gefährlichkeit und Schädlichkeit des Verstoßes sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der öffentlichen Zugänglichmachung über ein sog. Filesharing-System eine unendliche Weiterverbreitung immanent ist. Diese Gefährlichkeit erfährt keine Einschränkung dadurch, dass der Verletzer eine Absicht einer gewerblichen Nutzung nicht hatte. Es handelt sich zudem um ein nicht völlig unbedeutendes Hörbuch, sondern um ein solches, das einen gewissen Adressatenkreis erreicht - insoweit wird auf die Ausführungen zur Höhe des lizenzanalogen Schadensersatzes verwiesen.

    Auf der Grundlage der bis zum 31.07.2013 geltenden RVG-Tabelle und bei Ansatz einer 1,0 Gebühr ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Betrag in Hohe von 506,00 EUR.

    3.

    Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs 1 BGB.

    4.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91 Abs 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m § 26 Nr 8 EGZPO.

    Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs 1 Nr 1, Abs 2 ZPO), besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

    Streitwert für die Berufung: 455,00 EUR. (...)

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#5112 Beitrag von Steffen » Donnerstag 31. Dezember 2015, 17:33

WALDORF FROMMER - Recht:News



Silvester 2015



1. Amtsgericht Homburg, Urteil vom 23.11.2015, Az. 7 C 461/14 (18):
Bloßer Verweis auf Dritte genügt nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast!


  • (...) Im Übrigen ist der Beklagte aus Sicht des Gerichts seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden. Auch wenn die Darlegungslast und das Ausmaß der zumutbaren Nachforschungen nicht überspannt werden dürfen, erscheinen dem Gericht die Ausführungen des Beklagten nicht ausreichend. (...)

    (...) Das Vorbringen des Beklagten erschöpft sich in der pauschalen Darlegung, ihm sei nicht bekannt, wer seinen Internetanschluss zu Hause genutzt hat. Auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben des Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung vermag das Gericht nicht davon auszugehen, dass dem Beklagten angemessene Nachforschungen unmöglich und unzumutbar waren. (...)

    (...) Wenn aus Sicht des Beklagten seine damalige Lebensgefährtin oder Freunde und Bekannte als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen, müssten ihm entsprechende Nachforschungen wohl möglich sein. (...)

    (...) Dass die nach Darstellung des Beklagten beschränkten Kontakte zur früheren Lebensgefährtin jegliche Nachforschung ausschließen sollten, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Nach alledem fehlt nach Auffassung des Gerichts ein hinreichend substantiierter Vortrag des Beklagten zu den Mitbenutzungsmöglichkeiten Dritter. (...)

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Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... -darlegun/
Urteil als PDF: AG Homburg, Urteil vom 23.11.2015, Az. 7 C 461/14 (18)





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2. Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 04.12.2015, Az. 206 C 387/15
Beklagte in voller Höhe verurteilt - Lizenzgebühr von 600,00 € nicht nur angemessen, sondern eher niedrig!


  • (...) Steht aber fest, dass die Urheberrechtsverletzung über einen bestimmten Internetanschluss begangen wurde, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber, von dessen Anschluss aus die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, GRUR 2010, 912, "Sommer unseres Lebens"), hier mithin die Beklagte. (...)

    (...) Diese Vermutung beruht auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Aus dieser tatsächlichen Vermutung ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhabers, der geltend macht, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Die Annahme kann mithin erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt werden, wenn der Anschlussinhaber Umstande darlegt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt (BGB, a.a.O., LG Köln, Urteil vom 11.09.2012, recherchiert unter juris). (...)

    (...) Einen solchen anderen Geschehensablauf hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt. (...)

    (...) Darüber hinaus hat die gemäß § 273 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO eingeholte Behördenauskunft, welche der ergänzenden Stoffsammlung diente, sogar ergeben, dass die Tochter zu keinem Zeitpunkt unter der Beklagtenanschrift gemeldet war und der Sohn nur bis zum [Datum]. Dieses Datum liegt zwar knapp zwei Monate hinter dem streitgegenständlichen Zeitpunkt [Datum]., gibt aber ebenfalls Anlass zu zweifeln, ob der Sohn zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch dauerhaft in der Wohnung seiner Mutter gelebt hat. Auch zu den Wohnverhältnissen des Ehemannes (der im Übrigen teilweise auch als bloßer Lebensgefährte bezeichnet wird) ist sachlich gar nichts vorgetragen. Unter diesen Umständen besteht erst recht ein erhöhter Darlegungsbedarf hinsichtlich der genauen Umstände der Zugangsmöglichkeit. (...)

    (...) Damit bleibt es bei der Vermutung der Täterhaftung der Beklagten als Anschlussinhaberin. Von einer schuldhaften Verletzung des Urheberrechts ist ebenfalls auszugehen. (...)

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Autor: Rechtsanwalt David Appel
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... r-niedrig/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 387_15.pdf


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hamburger
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5113 Beitrag von hamburger » Freitag 1. Januar 2016, 18:38

Hallo an alle! Nachdem ich seit 2011 immer wieder als lesender Gast in diesem Forum unterwegs war, möchte ich hier mal in aller Kürze von meiner "Geschichte" mit Waldorf Frommer berichten - sozusagen um dem Forum was zurückzugeben und vielleicht auch anderen Usern Mut zu machen :)

Im April 2011 habe ich eine Abmahnung von WF erhalten. Geloggt wurde ein Film, den ich im selben Monat per BitTorrent heruntergeladen / geteilt haben soll. Die Herren und Damen Rechtsanwälte wollten in der Folge gut 1.000€ von mir haben.

Nachdem ich zunächst (wie vermutlich die meisten) von dem Brief schwer eingeschüchtert war und den 1.000er in Gedanken schon abgeschrieben hatte, bin ich glücklicherweise über dieses Forum gestolpert und hab wieder ein wenig Mut gefasst. Ich habe also die mod UE heruntergeladen, ausgedruckt, unterschrieben und innerhalb der von WF sehr knapp bemessenen Frist zurückgesendet. Per Fax, das war mir "sicher" genug. Das Sendeprotokoll habe ich ausgedruckt und zusammen mit der ursprünglichen Abmahnung abgeheftet.
$UE$

Nach ca. 14 Tagen bekam ich auch die Bestätigung von WF, dass zwar die "gerforderte Unterlassungserklärung" eingegangen und (offenbar auch) akzeptiert wurde, dass allerdings noch kein Zahlungseingang feststellbar wäre ("Letze Zahlungsaufforderung nach Abgabe Unterlassungserklärung"). "Klar", dachte ich mir, "das wird auch erst mal so bleiben".
Nö ich nicht

Dann ist erst mal sehr lange Zeit nichts mehr passiert.

Mir war allerdings klar, dass da noch was kommen wird. Immerhin habe ich auch den Schriftsatzzähler hier im Forum gesehen und konnte mich gedanklich also drauf einstellen. Womit ich allerdings nicht gerechnet hätte, ist, dass die Herren und Damen Rechtsanwälte immerhin bis Anfang 2014 gebraucht haben, bis ich die "Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung" erhalten habe. Umso schneller trudelten dann die Folgeschreiben bei mir ein. Denn nur gut 14 Tage später habe ich die "Vorbereitung Klageverfahren" erhalten. Wie im Schriftsatzzähler auch schon steht, hat sich der geforderte Betrag mit diesem Schreiben um gut 100€ erhöht.

Nochmal zwei Wochen später habe ich dann das "Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen"-Schreiben erhalten. Mit der Aufforderung, meine ladungsfähige Adresse zu bestätigen. Das habe ich auch gemacht, da ich zwischenzeitlich tatsächlich umgezogen war.

Bis hier her war mir eigentlich alles klar und nun war ich einigermaßen angespannt, ob denn der gerichtliche Mahnbescheid kommen würde. Immerhin habe ich an verschiedenen Stellen (auch hier im Forum) gelesen, dass ein Mahnbescheid aus Coburg wohl auch in einer Klage enden würde.

Nun ja, der Mahnbescheid ist dann auch tatsächlich im Juni 2014 bei mir eingetrudelt und nun habe ich das erste mal ernsthaft darüber nachgedacht, mich mit WF zu vergeleichen, damit der Psychoterror endlich aufhört. Außerdem bin ich ja nach dem MB, wie gesagt, eigentlich davon ausgegangen, dass früher oder später auch die Klageerhebung folgen würde. Allerdings dachte ich mir, vergleichen kann ich mich auch noch, wenn die Klageerhebung dann tatsächlich kommt. Dass die Vergleichssumme dann vermutlich höher sein würde, war mir klar. Aber nachdem ich nun 3 1/2 Jahre lang ausgehalten hatte, war ich gewillt, dieses Risiko dann eben in Kauf zu nehmen. Also Kreuz auf dem MB gemacht und zurück ans Mahngericht geschickt. Als zuständiger Gerichtsstand wurde von WF übrigens mein örtliches Amtsgericht angegeben - also nix mit fliegendem Gerichtsstand.

Seitdem habe ich tatsächlich nix mehr gehört und habe sicherheitshalber - nach Ablauf der Verjährungsfrist zum 30.06.2015, so wie ich das verstanden habe - auch beim Mahngericht angerufen, um zu erfahren, ob denn da eine "Anspruchsbegründung" eingegangen wäre. Das war nicht der Fall und ich konnte endlich die Korken knallen lassen :)

Also Freunde, auch bei eingegangenem Mahnbescheid ist noch nicht alles verloren :)

tl;dr:
Abmahnung: 04/2011
letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe UE: 05/2011
Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung: 01/2014
Vorbereitung Klageverfahren: 01/2014
Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen: 02/2014
Mahnbescheid: 06/2014
- Ende -


An dieser Stelle möchte ich mich noch mal ganz herzlich hier bei den Forenteilnehmern und natürlich bei Steffen für die Info-Sammlung hier bedanken! Ohne euch wäre ich sicher eingeknickt!
:te :te :te

Und natürlich: Ein gesundes neues Jahr 2016 wünsche ich euch allen!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5114 Beitrag von Steffen » Dienstag 5. Januar 2016, 05:17

Niederlage für Waldorf Frommer in Frankfurt - Familienvater haftet nicht trotz BGH: Tauschbörse III

05:09 Uhr

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Rechtsanwalt Markus Brehm
Deutschherrnufer 27
60594 Frankfurt
Tel. 069 - 913 16 70 1
Fax 069 - 913 16 70 2
E-Mail: info@kanzleibrehm.de


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(...) Das AG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 17.12.2015 eine Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft, vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer abgewiesen – und zwar unter Berücksichtigung der jüngsten BGH-Rechtsprechung (Tauschbörse III). (...)

(...) Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass es nicht auf die bloße Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, I ZR 75/14, Rn. 39 - Tauschbörse III) und eine pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht genügt (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, I ZR 75/14, Rn. 42 - Tauschbörse III). Im Gegensatz zu dem vom BGH entschiedenen Fall Tauschbörse III, in dem der Beklagte insbesondere vorgetragen hat, seine gesamte Familie habe sich im Urlaub befunden und die Stromzufuhr des Routers sei vor Reisebeginn getrennt worden, liegen die hier grundsätzlich bestehende Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses der Familienmitglieder am xx.xx.2011 und der konkrete behauptete Verletzungszeitraum am xx.xx.2011 zeitlich eng beieinander. (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Quelle: www.anwalt.de
Link: http://www.anwalt.de/rechtstipps/nieder ... 77029.html


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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5115 Beitrag von Steffen » Dienstag 5. Januar 2016, 20:07

Urteil des Landgerichts Berlin - Kein zweites Gestattungsverfahren gegen "Reseller" erforderlich

20:00 Uhr


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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de

Autorin: Rechtsanwältin Caroline Kluge
Bericht: news.waldorf-frommer.de

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Die Kanzlei Waldorf Frommer veröffentlicht den Volltext der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 03.11.2015 (Az. 15 S 5/15).


Rechtsanwältin Caroline Kluge:
  • "Das Landgericht Berlin hatte sich in einem Berufungsverfahren mit der Frage zu befassen, ob ein Anschlussinhaber nur dann zulässigerweise identifiziert werden darf, wenn der Rechteinhaber zunächst ein richterliches Gestattungsverfahren gegenüber dem Netzbetreiber und anschließend ein weiteres auch gegenüber dem Endkundenanbieter, dem sogenannten Reseller, durchführt."

    "Ausgangspunkt der Diskussion ist § 101 Abs. 9 UrhG, wonach ein Provider Auskünfte über die Identität eines Anschlussinhabers erst nach richterlicher Gestattung erteilen darf, sofern die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden kann. "

    "Bei sogenannten "Reseller"-Konstellationen wird die Internetverbindung zwar wie gewohnt über einen Netzbetreiber hergestellt, die vertragliche Endkundenbeziehung jedoch über einen Reseller abgewickelt. In dieser Konstellation beauskunftet der Netzbetreiber zunächst die sog. Benutzerkennung, welche den jeweiligen Internetanschluss eindeutig identifiziert. Erst in einem zweiten Schritt ordnet der Reseller die Benutzerkennung einem seiner Kunden zu."

    "Das Landgericht Berlin hat in Übereinstimmung mit der Bundesdatenschutzbeauftragten festgestellt, dass es auch bei dieser Form der Auskunftserteilung keiner weiteren richterlichen Gestattung für den Reseller bedarf."

    "Vielmehr ist es ausreichend, wenn dem Netzbetreiber, also demjenigen, der die Verkehrsdaten tatsächlich verwendet, eine richterliche Gestattung erteilt wird. Da es sich bei den durch den Reseller beauskunfteten Klardaten lediglich um Bestandsdaten handelt, ist eine weitere Gestattung im Verhältnis zum Reseller entbehrlich."

    "Die von der […] AG in dem Gestattungsverfahren (LG Köln, Beschluss 15. Dezember 2009 - 31 OH 520/09 -) erteilten Auskünfte zu der streitgegenständlichen IP-Adresse, welche zur Tatzeit der […] AG als Reseller und der Beklagten als Nutzer zugewiesen war, unterliegt keinem Beweisverbot und ein weiteres Gestattungsverfahren gegen den Reseller ist nicht erforderlich (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2013, 137 Rn. 4 nach juris; a.A. LG Frankenthal, Urteil vom 11. August 2015 - 6 O 55/15 - Rn. 16ff. nach juris), denn es handelt sich um Bestands-, und keine Verkehrsdaten (vgl. BGH ZUM-RD 2011, 587 Rn. 37ff. Nach juris)."




Volltext

Landgericht Berlin, Urteil vom 03.11.2015, Az. 15 S 5/15


Vorinstanz: AG Charlottenburg, Az. 231 C 331/14

  • (...) hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin - Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 09.10 2015 durch den Richter am Landgericht [Name] als Einzelrichter

    für Recht erkannt:
    • 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Dezember 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 231 C 331/14 - abgeändert:
      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 955,60 EUR nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten seit 19. Dezember 2013 zu zahlen.

      2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

      4. Die Revision wird nicht zugelassen.


    Gründe

    Auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen, § 540 Abs 1 Nr 1 ZPO. Im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs 2, 313a Abs 1 S 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen

    Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 516 ff ZPO, sie ist auch ansonsten zulässig.

    Das angefochtene Urteil erweist sich als sachlich unrichtig.

    Es wird zunächst vollinhaltlich auf den Hinweisbeschluss vom 28. Juli 2015 Bezug genommen mit folgenden Ergänzungen.

    Sollten die Videogrammrechte an dem Filmwerk [Name] - wie die Beklagten behauptet - "jedenfalls seit 2010" ausschließlich bei der GmbH, und nicht mehr bei der Klägerin liegen, so ist dies für den hiesigen Fall ohne Belang, weil eine Verletzungshandlung vom 10. November 2009 im Streit ist. Das "Distribution-Agreement" (Anlage K 5), welches die Klägerin aktivlegitimiert, datiert bereits vom 11. Mai 2007. Die Frage der Aktivlegitimation ist auch eine Rechtsfrage, so dass es nicht darauf ankommt, ob dieser Punkt in erster Instanz "unstreitig" war. Die Beklagte tragt schon nicht vor, dass das Verwertungsrecht der Klägerin vor dem Tattag geendet habe.

    Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung seitens der sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei dem von der Beklagten angeführten Prozess vor der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin (Geschäftsnummer 16 0 55/11) handelte es sich zum einen um keine Urheberrechts-, sondern um eine UWG-Sache und zum anderen um ein Eilverfahren.

    Die von der [Name] AG in dem Gestattungsverfahren (LG Köln, Beschluss 15. Dezember 2009 - 31 OH 520/09 -) erteilten Auskünfte zu der streitgegenständlichen IP-Adresse, welche zur Tatzeit der [Name] AG als Reseller und der Beklagten als Nutzer zugewiesen war, unterliegt keinem Beweisverbot und ein weiteres Gestattungsverfahren gegen den Reseller ist nicht erforderlich (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2013, 137 Rn. 4 nach Runs, a.A. LG Frankenthal, Urteil vom 11. August 2015 - 6 0 55/15 - Rn 16ff nach juris), denn es handelt sich um Bestands-, und keine Verkehrsdaten (vgl. BGH ZUM-RD 2011, 587 Rn 37ff Nach juris).

    Jedenfalls muss die Klägerin illegale Online-Nutzungen nicht hinnehmen, die die wirtschaftliche Verwertung der ihr eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechte ("Video Rights", "On-Demand/Demand View Rights" etc.) beeinträchtigen, auch wenn ihr selbst das Recht nach § 19a UrhG gerade nicht übertragen wurde (BGH ZUM-RD 2013, 514, Rn 47, 49 nach juris). Das Verbietungsrecht geht insoweit weiter als das eigene Nutzungsrecht (vgl. BGH GRUR 1992, 697 - ALF - Rn 20, s.a. jüngst AG Hamburg, Urteil vom 6. Februar 2015 - 36a C 38/14 - Rn 49ff nach juris).

    Die Beklagte ist als Täterin auch passivlegitimiert.

    Dabei kann ihre in der Berufung näher ausgeführte Behauptung, ihre damals 28 Jahre alte Tochter habe auf Befragen eine Täterschaft bestritten, als wahr unterstellt werden. Dann kommt in einem Zwei-Personen-Haushalt als Täter nach den Denkgesetzen aber nurmehr die Klägerin selbst in Betracht, weil ein Zugriff Dritter nicht ernstlich in Rede steht. Es wäre aber Sache der Beklagten, die Vermutungswirkung, dass zuvorderst der Anschlussinhaber selbst der Rechtsverletzer ist, nachhaltig zu entkräften. Daran fehlt es. Da die gängige Filesharing-Software nicht die Gegenwart des Nutzers erfordert, ist ihr Vorbringen, sie sei zur Tatzeit zusammen mit ihrer Tochter am gemeinsamen Arbeitsplatz gewesen, nicht erheblich.

    Deshalb war sowohl die anwaltliche Abmahnung berechtigt, so dass die dadurch verursachten Anwaltskosten nach § 97a Abs. 1 S 3 UrhG 2008 - gegen deren Hohe die Beklagte nichts erinnert in Hohe von 555,60 EUR von der Beklagten zu erstatten sind, wobei der ursprüngliche Freistellungsanspruch nach § 250 S 2 BGB infolge fruchtloser Fristsetzung zur Zahlung sich in einen Geldanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH NJW 1992, 222; 1999, 1542; 2004, 1868, OLGR Rostock 2009, 134), als auch - weil die Beklagte zumindest fahrlässig handelte - ist ein Schadensersatzanspruch nach der sog Lizenzanalogie nach § 97 Abs 2 UrhG begründet, denn die eigenen Verwertungsmöglichkeiten und Absatzwege der Klägerin werden nicht nur spürbar beeinträchtigt, sondern das Nachfrageinteresse auf den kostenlosen Download via Filesharing umgeleitet und dort gesättigt. Für diesen Fall der Marktverstopfung erscheint es gerechtfertigt gemäß § 287 ZPO ebenfalls auf die Schadensberechnung der Lizenzanalogie zurückzugreifen. Für einen Spielfilm ist der geltend gemachte Lizenzschaden von 400,00 EUR nach ständiger Rechtsprechung der Berliner Urheberrechtskammer angemessen, zumal bei einem Upload in Filesharing-Netzwerken mit einer Vervielfachung des Verletzungspotentials bei zahlreichen dort zu erwartenden Vervielfältigungen mittels Upload anderer User zu rechnen ist, was der Beklagten zuzurechnen ist.

    Verzugszinsen sind nach §§ 288, 291 BGB begründet.

    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr 10, 713 ZPO.

    Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs 2 ZPO). (...)

ayidomuz
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5116 Beitrag von ayidomuz » Dienstag 5. Januar 2016, 21:09

Hallo Leute

heute habe ich einen Mahnbescheid erhalten vom Amtsgericht Coburg (waldorf frommer) . 1. Abmahnung Mai 2012, bisher nur Mod UE verschickt.

Mahnbescheid ist auf den 07.12.2015 datiert , ich habe es heute im Briefkasten 05.01.2016 gehabt. Der Postboste hat allerdings beim gelben Umschlag keine Angaben wie Zustelldatum und Unterschrift angegeben.

Habe ich nach Erhalt 14 Tage Widerrufsrecht?

Bleibt es​ dabei Punkt 2 anzukreuzen und zu verschicken.

Gruß

ayidomuz

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5117 Beitrag von Steffen » Dienstag 5. Januar 2016, 21:50

[quoteemayidomuz]Habe ich nach Erhalt 14 Tage Widerrufsrecht?[/quoteem]
Der Mahnbescheid erhält seine Wirksamkeit mit Zustellung (§ 693 ZPO). Widerspruch kann gegen diesen MB "zu einem Teil" oder "insgesamt" bei dem Gericht, was den MB erließ (§ 694 ZPO), erhoben werden.

Frist: 2 Wochen ab Zustellung. Nur, wenn man diesen widersprechen will, warum sollte man dann unnötig warten?


[quoteemayidomuz]Bleibt es dabei Punkt 2 anzukreuzen und zu verschicken.[/quoteem]
Im MB sind als Anlagen der Vordruck des Widerspruchs + die Ausfüllhinweise enthalten. Diese sind selbsterklärend.

Bild

Es kommt ja auch darauf an, ob man "zu einem Teil" (nicht empfehlbar) oder "insgesamt" widersprechen möchte. Bitte dazu die Ausfüllhinweise lesen!

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5118 Beitrag von ayidomuz » Dienstag 5. Januar 2016, 23:17

Hallo Leute

heute habe ich einen Mahnbescheid erhalten vom Amtsgericht Coburg (waldorf frommer) . 1. Abmahnung Mai 2012, bisher nur Mod UE verschickt.

Mahnbescheid ist auf den 28.12.2015 datiert , ich habe es heute im Briefkasten 05.01.2016 gehabt. Der Postboste hat allerdings beim gelben Umschlag keine Angaben wie Zustelldatum und Unterschrift angegeben.

Habe ich nach Erhalt 14 Tage Widerrufsrecht?

Bleibt es​ dabei Punkt 2 anzukreuzen und zu verschicken.

Gruß

ayidomuz



Es gab zwar nur eine allgemeine - aber verbindliche Antwort!
VG Steffen

kazama
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5119 Beitrag von kazama » Mittwoch 6. Januar 2016, 01:25

kazama hat geschrieben:Hallo Forum.

Ich soll angeblich Sommer 2012 einen Film über P2P Netzwerk geladen haben.
Habe der Abmahnung durch eine modUE wiedersprochen.
Heute habe ich vom Gericht einen Mahnbescheid bekommen :/
Habe dem nun voll Widersprochen und per Einwurf rausgeschickt.

Was wird nun passieren, was kann ich nun machen?
Danke
Hallo Forum,

ich habe meinen alten Post mal zitiert.
Habe nach dem Widerspruch nicht weiter bekommen.
Durch den Mahnbescheid im Sommer 2015 kam es ja zur Hemmung der Verjährung.

Kann mir bitte einmal einer erklären wie lange ich noch "zittern" muss.

Gruß und frohes Neues.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5120 Beitrag von Steffen » Mittwoch 6. Januar 2016, 05:07

Bild

Die Antworten auf Fragen der Verjährung hat mir das Landgericht Berlin mittels EV - Az. 103 O 60/13 untersagt.
Um mich an die Auflagen der Landesrichter zu halten und meinen Respekt zum Ausdruck zu bringen, werden
keine Fragen hinsichtlich einer Verjährung direkt oder indirekt beantwortet!

Bitte hier einlesen: Link

Steffen Heintsch - Site-Admin
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