rka.-Rechtsanwälte-Klage ab.
Haftungsfragen innerhalb einer Wohngemeinschaft (Dreier WG).
12:40 Uhr
Die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" ...
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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Dr. Wachs Rechtsanwälte
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Zusammenstellung einiger ausgewählter Entscheidungen
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... hat nach AW3P vorliegenden Informationen eine unbegründete Filesharingklage des Insolvenzverwalter der "Topware Entertainment GmbH", vertreten durch den Hamburger Rechtsanwaltskanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR", erfolgreich vor dem Amtsgericht (AG) Bielefeld (Urt. v. 15.10.2015, Az. 42 C 922/14) für seine Mandantin abgewehrt. Diese Entscheidung könnte bei Filesharing Fälle - wollte ich schon immer einmal schreiben - zukunftsgerichtet sein in der Konstellation: "Wohngemeinschaft". Nein, es ist ein Arbeitssieg und der Kläger kann Berufung einlegen.
Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 15.10.2015, Az. 42 C 922/14
- (...) hat das Amtsgericht Bielefeld
auf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2015 durch den Richter am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:- 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des behaupteten Anbietens des Computerspiels "[Name]" im Rahmen einer Internettauschbörse geltend.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma [Name]. Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2011 wegen des behaupteten Urheberrechtsverstoßes abgemahnt. Aufgrund des behaupteten Urheberrechtsverstoßes begehrt der Kläger von der Beklagten Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 500,00 EUR, Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung in Höhe von 350,00 EUR und anteilige Kosten des Auskunftsverfahrens in Höhe von 82,46 EUR.
Der Kläger behauptet, der Firma [Name] stünden die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel "[Name] " zu. Das Computerspiel sei am xx.11.2010 zu 4 unterschiedlichen Uhrzeiten im Rahmen einer Internettauschbörse von dem Internetanschluss mit der IP-Adresse [Nummer] angeboten worden. Der zuständige Internetprovider habe aufgrund des Beschlusses des Landgerichts [Name] im Verfahren [Aktenzeichen] mitgeteilt, dass der Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt der Beklagten zugewiesen sei. Die Mitbewohner der Beklagten hätten keinen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Ferner habe die Beklagte ihre Mitbewohner nach Erhalt der Abmahnung nicht befragt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
- I.
350,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem [Datum],
II.
82,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
III.
500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem [Datum] zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass fragliche Computerspiel im Internet zum, Download angeboten zu haben. Sie - die Beklagte - habe keine illegalen Downloads getätigt und auch keine Filesharingsoftware verwendet. Ihr Internetanschluss sei zur Tatzeit von den Untermietern der Wohnungsgemeinschaft mit genutzt worden. Die beiden volljährigen Mitbewohner [Name] und [Name] hätten den Internetanschluss der Beklagten genutzt. Sie - die Beklagte - habe nach Erhalt der Abmahnung die beiden Nutzer befragt, die jedoch eine Rechtsverletzung abgestritten hätten. Die Beklagte vermutet, dass Herr [Name] für den Download verantwortlich sei, da dieser sich als einziger Nutzer für Computerspiele interessiert habe. Die Aktivlegitimation der Firma [Name] werde bestritten. Darüber hinaus seien die Ermittlungen fehlerhaft. Vom Internetanschluss der Beklagten sei das Spiel nicht öffentlich zugänglich gemacht worden. Zudem handele es sich nicht um eine lauffähige Version.
Die Beklagte hat ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Gericht hat die Beklagte angehört und im Übrigen Beweis durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name] erhoben. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Beklagten und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 15.10.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 500,00 EUR, auf Zahlung anteiliger Kosten des Ermittlungsverfahrens in Höhe von 82,46 EUR und auf Zahlung von 350,00 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung aus §§ 97, 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch aufgrund des behaupteten zur Verfügungsstellens des Computerspiels "[Name]" im Rahmen einer Internettauschbörse am xx.11.2010 zu, da die Beklagte nicht als Täter für die von der Klägerin behauptete Urheberrechtsverletzung haftet.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Das Aufstellen einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 - 57 C 3144/13). Dies entspricht auch einer amtlichen Statistik zur Internetnutzung und Verteilung der Anschlüsse, wonach Gemeinschaftsanschlüsse den Regelfall darstellen und somit kein entsprechender Erfahrungssatz existiert, nach welchem ein Internetanschluss allein durch den Anschlussinhaber genutzt wird (Zimmermann, MMR 2014, 368). Dies hat auch der BGH erkannt und daher die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers zwar nicht abgeschafft, ihren Anwendungsbereich jedoch erheblich eingeschränkt. Nach den im BearShare-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen
zur Nutzung überlassen wurde.
Den Anschlussinhaber trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wird. Dieser Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber, sofern er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und damit als mögliche Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Nach Ansicht des BGH ist der Anschlussinhaber insoweit im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der BGH unterlässt es jedoch, nähere Ausführungen dazu zu machen, welche Ermittlungsmaßnahmen im Allgemeinen und welche im Besonderen unter Berücksichtigung verwandtschaftlicher oder enger persönlicher Beziehungen zwischen Anschlussinhaber und Nutzer möglich und zumutbar sind. Aus der Wortwahl ("insoweit" im Leitsatz und "in diesem Umfang" in den Entscheidungsgründen) ergibt sich zweifelsfrei, dass der Anschlussinhaber nur zu, ermitteln hat, welchen anderen Personen bewusst die Möglichkeit zur Mitbenutzung des Internetanschlusses eingeräumt wurde. Hierbei handelt es sich um dem Anschlussinhaber ohne weiteres mögliche und zumutbare Angaben, wobei der Anschlussinhaber die weiteren Nutzer so genau zu bezeichnen hat, dass dem Anspruchssteller eigene Ermittlungen zur Identität des eigentlichen Täters, beispielsweise im Rahmen einer sog. Berechtigungsanfrage ermöglicht werden. Die Nachforschungspflicht geht nicht soweit, dass der Anschlussinhaber ermitteln muss, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Eine derart weitgehende Nachforschungspflicht lässt sich auch nicht mit dem Hinweis des BGH auf die Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut (BGH, TranspR 2013, 437) begründen, da dem Frachtführer weitreichende, nicht nur auf die eigene Entlastung beschränkte Auskünfte schon wegen der gegenseitigen vertraglichen Treuepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) zumutbar sind (Neurauter, GRUR 2014, 657, 662). Darüber hinaus fehlt es in diesen Fällen an dem erforderlichen qualifizierten Verschulden, da die Zurverfügungstellung eines privaten Internetanschlusses nicht mit der gewerblichen Tätigkeit eines Frachtführers zu vergleichen ist (Brüggemann, CR 2014, 476).
Eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Auch § 101 Abs. 2 UrhG schränkt den Auskunftsanspruch ein, sofern ein Näheverhältnis im Sinne von § 383 ZPO besteht. Dies hat dann jedoch erst recht für eine Nachforschungspflicht zu gelten, sofern zwischen dem Anschlussinhaber und dem potentiellen Täter Zeugnisverweigerungsrechte bestehen. Eine Nachforschungspflicht stößt 'auch auf tatsächliche Probleme, da bei Urheberechtsverletzungen, die durch unerlaubtes Filesharing begangen wurden, zwischen dem behaupteten Verstoß und der gerichtlichen Geltendmachung in vielen Fällen ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt und es dementsprechend nur schwer möglich ist, detailliert zu lange zurückliegenden Vorfällen vorzutragen oder zu ermitteln. Der Anschlussinhaber genügt daher der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, wenn er weitere Nutzer ermittelt und mitteilt. Eine weitergehende Nachforschungspflicht darüber hinaus besteht nicht. Es ist dem Anschlussinhaber nicht zumutbar und nicht durchsetzbar, den Täter zu ermitteln (LG Bielefeld, Beschluss vom 22.07.2014 - 21 S 76/14).
Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast vollumfänglich nachgekommen. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass sie die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen habe und der Internetanschluss seinerzeit von den beiden weiteren Mitbewohnern der Wohngemeinschaft, Frau [Name] und Herr [Name] eigenständig genutzt wurde.
Damit hat die Beklagte einen Sachverhalt vorgetragen, bei dem ernsthaft die Möglichkeit der Alleintäterschaft einer anderen Person in Betracht kommt. Zudem hat die Beklagte zumindest Herrn [Name] nach Erhalt der Abmahnung befragt, wobei dieser eine Verantwortlichkeit bzgl. der Begehung der behaupteten Urheberrechtsverletzung eingeräumt hat. Eine Befragung des Herrn [Name] steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelsfrei fest. Ob zum Zeitpunkt des Erhalts der Abmahnung im Januar 2011 Frau [Name] noch in der Wohngemeinschaft gelebt hat und dementsprechend von der Beklagten befragt wurde, konnte angesichts der widersprüchlichen Zeugenaussagen im Rahmen der Beweisaufnahme nicht geklärt werden.
Der Kläger hat vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Beklagte persönlich die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat und die weiteren Nutzer [Name] und Herr [Name] keinen Zugriff zum Internetanschluss der Beklagten hatten. Die Beklagte führt im Rahmen der persönlichen Anhörung nachvollziehbar aus, dass sie die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe. Sie betreibe kein Filesharing und interessiere sich nicht für Computerspiele. Auch die Zeugen [Name] und [Name] bekundeten glaubhaft und nachvollziehbar im Rahmen ihrer Zeugenaussagen, dass sie für die fragliche Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich seien, da sie das Computerspiel "[Name]" nicht im Internet heruntergeladen hätten. Beide Zeugen bekundeten glaubhaft, kein Filesharing zu betreiben. Die beiden Zeugen gaben zudem an, im November 2010 eigenständigen Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten gehabt zu haben.
Die Klägerin trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen. Der Klägerin ist aufgrund der Beweisaufnahme nicht der Nachweis dafür gelungen, dass die Beklagte tatsächlich die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Auch der Umstand, dass die beiden weiteren Mitbenutzer des Internetanschlusses der Beklagten bestritten haben, Täter der behaupteten Rechtsverletzung gewesen zu sein, führt nicht dazu, dass der Kläger dem ihm obliegenden Beweis erbracht hat. Insoweit ist kein Grund ersichtlich, den Aussagen der beiden Zeugen [Name] und [Name] mehr Glauben zu schenken als den Angaben der Beklagten im Rahmen der persönlichen Anhörung. Insoweit ist es vielmehr nachvollziehbar, dass die beiden Zeugen nicht eingeräumt hätten, die behauptete Rechtsverletzung begangen zu haben, wenn sie tatsächlich das Computerspiel "[Name] " im Rahmen einer Internettauschbörse zum Download angeboten hätten.
Die Beklagte haftet auch nicht als Störer aus § 97 Abs. 1 UrhG auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 350,00 EUR und auf Zahlung anteiliger Kosten des Auskunftsverfahrens in Höhe von 82,46 EUR, da die Beklagte nicht Störer ist. Allein der Umstand, dass das behauptete Filesharing über den Internetanschluss der Beklagten durchgeführt worden sein soll, führt nicht zu einer Haftung als Störer der Beklagten. Vielmehr setzt die verschuldensunabhängige Haftung als Störer voraus, dass eine Verletzung von Prüfpflichten gegeben ist. Dies ist aber nicht der Fall, weil ohne besonderen Anlass keine Verpflichtung des Anschlussinhabers besteht, die Internetnutzung volljähriger Mitbenutzer, wie vorliegend durch Frau [Name] und Herrn [Name], auch mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überwachen.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten auch mangels Hauptforderung auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen zu.
Der Streitwert wird auf 932,46 EUR festgesetzt. (...) - 1. Die Klage wird abgewiesen.
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AW3P (Nach-) Gedanken
Gerade die aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung macht überdeutlich, ein Beklagter - muss - mit Erhalt einer Anspruchsbegründung (Klage im Mahnverfahren) bzw. einer gerichtlichen Verfügung zur Durchführung eines Vorverfahren zwingend einen "Rechtsanwalt seines Vertrauens" beauftragen. Foren, wie zum Beispiel das der IGGDAW und AW3P, sowie anonym pfuschende Möchtegernanwälte, wie zum Beispiel "das Shual", sind - strikt - zu meiden.
Unser Professor Shual:
Drückt man das Entchen, strömt durch ein spezielles Ventil abgestandene Luft und erzeugt einen schrillen Quietschton. Mehr nicht. Aber gerade das lieben wir ... mehr nicht!
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Steffen Heintsch für AW3P
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AG Bielefeld, Urteil vom 15.10.2015, Az. 42 C 922/14