Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10361 Beitrag von Steffen » Freitag 23. Oktober 2015, 13:04

Sueddeutsche.de: Europa braucht dringend einen gemeinsamen Plan

Zitat:
  • (...) Dazu bedarf es 28 Staaten und nicht nur 10. (...) ein langsamer und mühsamer Prozess diese Entsheidungen reifen zu lassen. (...)

Bei diesen sauberen HDBildern einer Drohne ...


  • Damaskus ist war eine der ältesten kontinuierlich bewohnten Städte der Welt sowie ein kulturelles und religiöses Zentrum des Orients.
    Quelle: Wikipedia

Wie lange möchte man denn noch warten? Was passiert mit den Flüchtlingen inzwischen? Erfrieren, verhungern, abgeschoben ... und sie kommen aufgrund unserer Fehler in Vergangenheit und Gegenwart.

Man kann - darf - nicht mehr warten!


VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10362 Beitrag von Steffen » Samstag 24. Oktober 2015, 08:30

Von: "Wir schaffen das!" bis "Wir kriegen das hin, aber nicht über Nacht!"

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) rechnet wegen der starken Zuwanderung von Flüchtlingen mit deutlich höheren Kosten für Hartz IV. Schätzungen zufolge würden im kommenden Jahr bis zu 460.000 Flüchtlinge zusätzlich Hartz-IV-Leistungen beantragen. „Wir gehen davon aus, dass sich die Kosten auf 1,8 bis 3,3 Milliarden Euro belaufen werden, für Lebensunterhaltsleistungen und die Arbeitsmarktförderung“, sagte die SPD-Politikerin der „Passauer Neuen Presse“.

Quelle: F.A.Z.




Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes


Inkrafttreten: 24.10.2015


Westbalkan-Staaten
  • Albanien, Kosovo und Montenegro sollen als sichere Herkunftsländer eingestuft werden. Asylanträge aus diesen Ländern sollen beschleunigt bearbeitet werden, da die Behörden davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz nur in Einzelfällen vorliegen. Flüchtlinge aus diesen Ländern sollen bis zum Ende des Asylverfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen bleiben.
Leistungen
  • Bargeldbedarf in Erstaufnahmeeinrichtungen soll so weit wie möglich durch Sachleistungen ersetzt werden. Auszahlungen von Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erfolgen.
Abschiebungen
  • Die Durchsetzung bestehender Ausreisepflichten wird erleichtert. So darf künftig nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung nicht angekündigt werden, um das Untertauchen zu verhindern. Die Höchstdauer der Aussetzung von Abschiebungen durch die Länder wird von sechs auf drei Monate reduziert.
Integration
  • Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive sollen möglichst schnell in Gesellschaft und Arbeitswelt integriert werden. Hierfür werden die Integrationskurse für Asylbewerber sowie Geduldete mit guter Bleibeperspektive geöffnet. Das Leiharbeitsverbot für Asylbewerber sowie Geduldete entfällt nach drei Monaten, wenn es sich um Fachkräfte handelt. Für geringer qualifizierte Kräfte wird der Zugang zur Leiharbeit erst nach 15 Monaten möglich.
Kosten
  • Der Bund beteiligt sich strukturell, dauerhaft und dynamisch an den gesamtstaatlichen Kosten, die bei der Aufnahme der Asylbewerber und Flüchtlinge entstehen. Pro Flüchtling und Monat will der Bund Kosten von 670 Euro vom Tag der Erstregistrierung bis zum Abschluss des Asylverfahrens zahlen. Bei einer Berechnungsgrundlage von 800.000 Flüchtlingen sind das 3,5 Milliarden, einschließlich 350 Millionen Euro für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.
Unterkünfte
  • Der Bund unterstützt Länder und Kommunen beim Neubau von Wohnungen und bei der Ausweitung des Bestands an Sozialwohnungen. Hierzu werden die den Ländern für "Wohnraumförderung" zuzuweisenden Mittel für die Jahre 2016 bis 2019 jeweils um 500 Millionen Euro erhöht. Um die Unterbringung von Flüchtlingen zu erleichtern, werden zeitlich befristete Erleichterungen im Bauplanungsrecht geschaffen. Das gilt auch für den Einsatz erneuerbarer Energien.
Quelle: KNA


gesetzentwurf-asylverfahrensbeschleunigungsgesetz.pdf
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Auszug:

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10363 Beitrag von Steffen » Samstag 24. Oktober 2015, 15:49

Amtsgericht Itzehoe:
Klageabweisung. Foresight Unlimited LLC, vertreten durch Baumgarten und Brandt,
kann Beweis für Täterschaft des Beklagten nicht erbringen. Isoliertes Geltendmachen
von Anwaltskosten unzulässig, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird
und der Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt wird.




15:50 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei ...


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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

Zusammenstellung einiger ausgewählter Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link


~~~~~~~~~~~~~~~~~~


... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Itzehoe (Urt. v. 29.09.2014, Az. 92 C 143/14) eine unbegründete Filesharingklage der "Foresight Unlimited LLC", vertreten durch den Berliner Rechtsanwaltskanzlei BaumgartenBrandt, erfolgreich abgewiesen, da die Klägerin den Beweis für Täterschaft des Beklagten nicht erbringen kann sowie ein isoliertes Geltendmachen von Anwaltskosten unzulässig, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird und der Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt wird.



Abmahnfall

Der Beklagte wurde 09/2010 wegen einer behaupteten UrhR-Verletzung betreffs des Films: "Universal Soldier Regeneration" abgemahnt (Log. 01.05.2010). Nachdem der Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab und die Zahlung der Forderungen verweigerte, wurde die Klage am Amtsgericht Itzehoe eingereicht.

Der Beklagte behauptete, er habe die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen. Den Internetanschluss konnten neben dem Beklagten, seine Ehefrau und sein volljähriger Sohn selbstständig mitbenutzen. Diese wurden mehrfach durch den Beklagten auf die Gefahren und die rechtlichen Konsequenzen die sich aus der Nutzung des Internets ergeben können hingewiesen. Nach Erhalt der Abmahnung wurden alle drei im Haushalt genutzte Rechner ergebnislos untersucht.



Antrag des Beklagten
  • (...) Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen. (...)


Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Itzehoe durch de Richter "..." aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2014 für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Beschluss
  • (...) der Streitwert wird auf 955,60 EUR festgesetzt. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage ist unbegründet. (...)

Interessant ist diese Entscheidung dahin gehend, dass mehrere Sachverhalte ausschlaggebend waren, die zur Klageabweisung führten.
  • 1. Der Beklagte kam seiner sekundären Darlegungslast nach.
    2. Die Klägerin konnte die Täterschaft des Beklagten nicht beweisen.
    3. Allein der Umstand, das der behauptete Verstoß über den Anschluss geführt wurde, reicht nicht zu einer Störerhaftung zu führen, wenn keine Prüf- und Aufklärungspflichten verletzt wurden.
    4. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß § 97a Abs. 3 UrhG zu.
    5. Es wurde keine Unterlassungserklärung abgegeben.
  • (...) Darüber hinaus steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Anwaltskosten für die Abmahnung des Beklagten gemäß § 97a Abs. 3 UrhG zu. Dies folgt schon daraus, dass eine isolierte Geltendmachung von Abmahnkosten dann unzulässig ist, wenn eine Unterlassungserklärung - wie hier - nicht abgegeben wurde und der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt wurde (vgl. LG Bielefeld, Beschluss vom 06.02.2015, Az. 20 S 65/14). (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Urteil im Volltext als PDF Download:
AG Itzehoe, Urteil vom 29.09.2014, Az. 92 C 143/14 (3,21 MB)


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AW3P (Nach-) Gedanken

Zuerst einmal Glückwunsch an den Beklagten und den Prozessbevollmächtigten, die Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg)". Macht es deutlich, das man mit Erhalt einer Klageschrift bzw. Anspruchsbegründung nach einem widersprochenen Mahnbescheid einen "Anwalt seines Vertrauens" beauftragen sollte und generell Foren, wie der IGGDAW und AW3P, sowie anonyme Pfuscher, wie zum Beispiel "princess15114" und "Shual", - strikt - zu meiden sind!



AW3P Meinung der etwas anderen Art

Zitat der Woche aus dem gewerblichen Forum IGGDAW ["Interessengemeinschaft gegen Aufklärung und Wahrheitsfindung"]
  • Ingo Bentz ("Shual") Einschätzung zu "Uuuups":
    "Vollkommen richtige Juristenschelte an den Richtern durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs"
AW3P: "Der Chabo weiß eben wer der Babo ist!"



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor: Steffen Heintsch für AW3P

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AG Itzehoe, Urteil vom 29.09.2014, Az. 92 C 143/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10364 Beitrag von Steffen » Sonntag 25. Oktober 2015, 03:00

Das Forum der IGGDAW (Interessengemeinschaft gegen Aufklärung und Wahrheitsfindung) ist und bleibt eine Abzockgemeinschaft geldgieriger Dummschwätzer. Ausrufezeichen.

02:55 Uhr


Die neusten die Wahrheit verdrehenden Ergüsse der Interessengemeinschaft gegen Aufklärung und Wahrheitsfindung (kurz: IGGDAW) zum Urteil des Landgerichtes Stuttgart.

Zitat Ingo Bentz (Shual):
  • (...) Also... Die Urteilsbesprechung (zu dem LG-Stuttgart-Fall) bei AW3P besteht darauf, dass der Beklagte moralisch extrem verwerflichen Prozessbetrug begangen haben. Sie hat sich nach Hinweisen, wie "Dein eigener Anwalt stellt sich dagegen" (im Sinne von "normal" gebliebene Leute reagieren so) - verleiten lassen sich derart zu äußern, dass der Anwalt von AW3P eben Ahnung habe - aber die ihn zitieren und ihm beipflichten ... weil er "der Chef wäre" und der "Junge wüsste wer der Chef ist". (...)

    (...) Es bleibt uns letztlich nur festzustellen, dass vernünftige Menschen (über beide Ohren verfeindet) bei einem Ereignis gemäß ihrem Charakter auch zusammen stehen können (Stichwort: Ungerechtigkeit). (...)

    (...) Hingegen gibt es Menschen, die zu einer normalen Entscheidung über ihre Handlungen nicht mehr fähig sind. Es handelt sich hierbei um eine Hass-gesteuerte Angelegenheit- im Rahmen einer Veröffentlichung (und so ist das gegenüber - RA Nikolai Klute eben) wird der Beklagte verunglimpft, seine Motive der Lächerlichkeit preis geben - und der Abmahner von allem Übel verschont. (...)

    (...) AW3P war immer Beides: Gelddruckmaschine für die Abmahner - und die Verteidigungsanwälte. Mittlerweile dürften sich die Abmahner freuen diese Bastion erfolgreich erobert zu haben Seit langem. (...)
Natürlich ist es möglich, dass man ein anderes Urteil meint oder hat. Ich stelle es nochmals zur Verfügung.

LG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2015, Az. 24 O 179/15
LG-Stuttgart-Urt.v.-30.09.2015-24-O-179-15.pdf
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Amtsgericht
  • Beklagter (AI) - Streitgegenstand PC-Game;
  • Ermittlungen: 72 Logs an 24 Tagen = ca. 6 Wochen
    => eine fehlerhafte Ermittlung, Zahlendreher dürfte nur ein Werniman annehmen
  • es wurde bestritten, was möglich
  • Mit dem BGH: BearShare im Nacken, dachte man, das es mit der pauschalen Nennung von Mitnutzer getan war
  • Als man merkte es läuft nicht, kam man auf den genialen Schachzug: Nennung des minderjährigen Neffen als Täter - die werden schon nicht gegen diesen dann vorgehen
    => gesagt getan, in Rahmen der Parteivernehmung räumte der minderjährige Neffe des AI den Vorwurf ein.
    => Resultat: Klageerweiterung auf den Neffen als Täter + Landgericht aufgrund des Schadensersatzforderung (Streitwert geht über 5.000,- €)
Landgericht
Deutlich wird jetzt hier die Widersprüche in den Aussagen
=> AI: 1. Aussage - keine Belehrung des Neffen oder Verbot von P2P, sondern nur eine lapidare Belehrung der Schwester
=> jetzt, als der AI erneut mitbekam, das es schief läuft, wurde seine spätere 2. Aussage dem Gericht angepasst. Jetzt auf einmal hat er den Neffen belehrt und P2P verboten
= Neffe hingegen kann sich an ein verbot von P2P nicht erinnern
=> nur das Gericht sagt - ne, = Widersprüchlich, findet kein Beachtung

Zum Schadensersatz:
=> die Berechnung des angenommenen Preises in Höhe von 20,- € (Geizhals.de) wurde nicht substantiiert entgegengetreten
=> Richter sagen jetzt: 20,- € + 400 Downloads = 8.000,- €

Und man kann es jetzt drehen wie man will, dieses wurde verbockt durch die "Glanzleistung" des Beklagten zu 1 und seinem Anwalt.

Auf dem jungen Mann (Neffe, Beklagter zu 2) kommen ja nicht nur 8.000,- € Schadensersatz zu, sondern auch noch neben Gerichtskosten / Anwaltskosten - 1.110,80 € für die IP-Adressenermittlung obendrauf.

Und da hat man die Stirn, einmal sich hinzustellen und von einem Fehlurteil zu phantasieren, oder das ich Umgepolter, Speichellecker der Unterhaltungsindustrie das Urteil falsch interpretiere und den Beklagten verunglimpfe. Bei jeder sachlichen Analyse kommt jeder darauf, das hier seitens des beklagten und seines Prozessbevollmächtigten herumgemurkst wurde. Und genau mit den gleichen naiven Argumenten wie in den Foren. Nur es handelt sich eben nicht um BaumgartenBrandt und AG Bielefeld.

Aber so ist es nun einmal, wenn sein Engagement dem Werbegeld- und Kopfgeldeinnahmen ausgerichtet ist. Da verliert man den Blick fürs Wesentliche. Und das hier gefuscht wurde, passt dann nicht ins Weltbild der anonymen Dummschwätzer.



Zitat Ingo Bentz (Shual):
  • (...) (...) Auch dieses Thema hatten wir schon: Grundsätzlich verbietet es sich bei einer Urteilsbesprechung "über das Urteil hinaus" zu agitieren. Wie man es richtig mach - zeigt mal vorbildlich - die Besprechung des RA Dr. Alexander Wachs. Hier aber geht Gülle-Steffen wie üblich dazu über eine böswillige und unwahre Behauptung nach der anderen abzusondern, die seltsamer Weise genau der Denke des Abmahners entspricht. (...)

    (...) Ein ganz normaler Vorgang. Der Beklagte bestreitet zunächst (und wahrheitsgemäß - Urteil überhaupt gelesen :?: ) die Tathandlung begangen zu haben. Das Gericht glaubt ihm - wer aber solls dann gewesen sein? In der Erwiderung steht, dass die Nutzungsberechtigten die Tathandlung nicht begangen haben, obwohl die Möglichkeit, ein Dritter habe die Tathandlung begangen bereits nach der Abmahnung vorgetragen wurde. (Erinnert mich jetzt an Schriftstücke aus dem Hause Wachs....) Ob diese Aussage nun wahrheitsgemäß ist, sprich dem Beklagten dies so mitgeteilt wurde oder nicht - entzieht sich unserer Kenntnis. Wir können es nicht bewerten. Nur der große Gülle-Agitator erlaubt sich die Frechheit zu behaupten, der Beklagte habe zunächst gelogen und sei auch noch durch "Foren" dazu angestiftet worden. Das ist rka live - pur - nur zwei Propaganda-Maschinen arbeiten so - rka und Gülle-Steffen. In der Anhörung durch das Gericht aber wird der Sachverhalt durch den Beklagten und den Zeugen aufgeklärt. Sie sagen gemäß Ihrer Verpflichtung die Wahrheit zu sagen aus. Der Neffe geht sogar über sein Aussageverweigerungsrecht hinaus. Prozessual eine Katastrophe - aber kein Grund diese Leute in der (Pseudo-)Öffentlichkeit hassbürgermäßg anzufeinden. (...)

    (...) Die weiteren Unterstellungen sind vollständig haltlos. Der unerfahrne Herr Gülle-Steffen berücksichtigt vor allem nicht, wie Privathaushalte (deren großer Helfer er doch sein will) in gerichtlichen Verfahren reagieren. Er kapiert dabei nicht, dass er mittelbar zum Prozeßbetrug auffordert. Beklagte und Zeugen haben also Aussagemaschinen zu sein. Wenn sie Fehler machen, oder sich in der Anhörung nicht erinnern können werden sie hassbürgermäßig abgewatscht. Dabei wäre es ganz normal, dass eine Person sich in der Anhörung nicht erinnern kann, aber dann die Zeugin (die natürlich nicht durch das Gericht gehört wurde) danach zu ihm sagt, dass SIE sich noch erinnern kann. Für Sätze wie "Neffe hingegen kann sich an ein verbot von P2P nicht erinnern" fehlt es im Urteil an jeglicher Grundlage. Wo steht das? Nirgends - reine Behauptung um die Leute öffentlich nieder zu machen. (...)
Hier geschieht das alte Modell, was schon bei der Flüchtlingsfrage gut klappte, aber langsam bröckelt. Alle die nicht der Meinung von Mutti teilen - hier Ingo Bentz (Shual) - sind Nazis, Fremdenhasser - oder hier Hassbürger! Funktioniert so auf die Dauer nicht. Wer gegen den Strom schwimmt, dies kostet zwar mehr Kraft als sich treiben zu lassen, kommt aber irgendwann zur Quelle (der Erkenntnis).

Prozessbetrug, Lügen ... Papperlapapp. Natürlich hat der Beklagte am Amtsgericht den Vorwurf bestritten, ansonsten wäre er Täter. Und wenn ich noch diese Pfuscherei verteidige bis Ultimo, es ist und bleibt Murks! Man sollte doch einmal Eier haben. Es ist doch Uraltproblem. Arrogante beklagte Zahlenixe, die nach Lesung 2'er Urteile aus Bielefeld alles wissen. Die denken, wenn sie einen Minderjährigen präsentieren, dann sind sie schnell aus der Haftung und dem Benannte Minderjährigen passiert schon nichts. Der Kläger wird nicht weiter unternehmen. Aussagen werden - widersprüchlich - nach dem Gericht angepasst; Zeugen die sich an nichts mehr oder nur zum Teil sich erinnern. Pustekuchen.

Und nichts weiter ist es. Natürlich, wer damit Geld verdient, der muss es schönreden. Denn es schadet schon dem eigenen Geschäft. Ich schau mal, wer sich offen damit auseinandersetzt.

Googlesuche nach LG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2015, Az. 24 O 179/15

Und komischerweise nur 1 Anwalt, dem man jetzt ob als Vergleichsanwalt und dumm anprangert, ja sogar als lästiger Konkurrent der eigenen Haus- und Hofanwälte durch Denunziation durch die IGGDAW und Bentz beseitigt - und der jetzt der Babo vom Chabo (Bentz) ist. Und nein, ich muss nicht die Meinung des Herrn Rechtsanwalt Dr. Wachs teilen, die er auf seinem Blog wiedergibt, wenn ich anderer Meinung bin. Und es ist eben gerade eine Frage des Charakters, wenn man seinen Standpunkt verteidigt und Fehler offen anspricht. Es ist eben das Schöne, wenn man kein Geld verdient oder auf Patriarchen angewiesen ist - kann man es.

Und man sollte nicht vergessen. Hier geht es um ein Urteil, wo durch diesen Murks unnötig Kosten selbst produziert worden. Und Benz - der handwerklich Oberschlaue - kann doch einmal vorrechnen, was jeweils der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) löhnen muss. Und welche Einbußen der Glanzleister Anwalt hat. Ups, ich vergas, der kommt sein Geld für diese Glanzleistung. Es würde mich auch nicht wundern, wenn Bentz diesen auch noch kennt.

Zitat Ingo Bentz (Shual):
  • (...)
    Eh ich es vergesse ...
    Ich habe jetzt zwei Wochen Urlaub ...
Willst Du jetzt ein Bienchen ins Bummie-Heft, wenn du trotz Urlaub jede Sekunde im Forum verbringst? Sollen wir ein Dankesbrief nach Kirchardt verfassen: Du unser Held, der niemals aus dem Forum fällt!?



Zitat Werniman:
  • (...) Sag mal, Sudel-Steffen ... gehts noch ? Wie lange willst du noch die beleidigte Leberwurst spielen, nur weil ich dir mehr als 1x gesagt habe, was ich von deinen Macken halte ? Wie kommt, daß in deinem Forum kaum noch andere User außer dir selbst schreiben ? Lass mich raten: durch deine gute "Beratung" in deinen bisherigen Beiträgen brauchen die keine eigenen Beiträge mehr schreiben, weil sie ja schon alles lesen konnten ? Naja ... red dir den Blödsinn ruhig weiter ein. Ein kleiner Tipp: Such dir schleunigst einen guten Psychiater, denn was du in der letzten Zeit vom Stapel lässt behandelt man am Besten mit ´ner Zwangsjacke.
Oh, Mr. Abmahnung 10+++, der uneinsichtige Filesharer der auf Honeypots hereinfiel, ansonsten unschuldig ist und diese Geldmacher verbal angreift, wo er nur kann.

Warum und auf wem bitte schön sollte ich eine beleidigte Leberwurst sein? Ich habe den Foren-Abfall auf die Müllkippe des Abmahnwahns entsorgt.

Wenn ich schon wieder deine Einschätzung und rufe nach Fehlurteil lese. Das ist so lächerlich, wie du selbst. Es ist kein Fehlurteil, sondern eine Fehlleistung. Wir wollen spielen und beherrschen nicht die elementaren Spielregeln.

Und ob ich eine Macke habe, auf die Couch muss - möglich. Denn ansonsten erträgt man euch Abzocker, Dummschwätzer und anonymen Feiglinge nicht. Was eigentlich meine einzige Motivation noch ist.

Und nochmals .. ups wer im Glashaus sitzt sollte nicht mit Honigtöpfen werfen ... es kann doch jeder erkennen, das die Forenbeiträge von Neuabgemahnten - überall - rückläufig sind und nur noch Leute mit zu viel Freizeit herumlabern.


Und mal am Rande. AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 13.08.2015, Az. 8 C 1023/15 ...

Anwaltsblog
  • (...) Der von mir geschätzte Kollege "xxx" postet in einem lesenswerten Beitrag heute zu einem brillanten urheberrechtlichen Urteil des AG Stuttgart-Bad Cannstatt (...). Die Akribie, mit der das Gericht sich in urheberrechtliche, technische und mathematische Details und Abläufe von Online-Tauschbörsen hineingefuchst hat, ist bewundernswert und in der bisherigen deutschen Rechtsprechungspraxis zu Filesharing-Abmahnungen einmalig. (...)
Komischerweise liest man jetzt - auf den gleichen Anwaltsblog - zu LG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2015, Az. 24 O 179/15 nichts, nada, njente, nix. Warum denn?! Geschäftsschädigend oder kann man dann doch nicht lügen!?

... dies ist neben eine richterliche Fehlleistung = Fehlurteil. Einen Schadensersatz von 2,04 EUR richterlich festzulegen ist nur Lächerlich, egal ob Porno oder nicht. Und wir werden sehen ob es Rechtskraft erlangt, oder nicht. Und jeder der theoretischen Endlos-SE-diskutierer zum AG Stuttgart-Bad Cannstatt sollte merken, das ab LG aufwärts ein andere Weg als am AG weht und das LG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2015, Az. 24 O 179/15 einmal tiefgründig ausdiskutieren.

VG Steffen




Der geniale Schachzug (in etwa):
  • SE 8.000,- €
    AG 555,80 €
    IP-Ermittlung 1.110,88 €
  • .....

    fremder Anwalt: 1.600,- €
    eigener Anwalt: 1.200,-€
    GK 700,- €
    ____________________________________

    etwa 13.160,- €
    ===============
Respekt!

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10365 Beitrag von Steffen » Sonntag 25. Oktober 2015, 11:36

Amtsgericht Düsseldorf:
Klageabweisung. Telepool GmbH, vertreten durch Baumgarten und Brandt,
kann nicht nachweisen welche Urheberrechte einen zustehen und welcher
Schaden konkret entstand. Abmahnung erfüllt nicht die an sie zu stellenden
Mindestanforderungen.




11:35 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ...



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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

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E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de


Zusammenstellung einiger ausgewählter Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link


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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Düsseldorf (Urt. v. 22.10.2014, Az. 57 C 9834/14) eine unbegründete Filesharingklage der "Telepool GmbH", vertreten durch den Berliner Rechtsanwaltskanzlei BaumgartenBrandt, erfolgreich abgewiesen. Die Klägerin konnte nicht nachweisen welche Urheberrechte ihr nun genau zustehen und welcher Schaden überhaupt konkret entstand. Letztendlich erfüllte die Abmahnung nicht die an sie zu stellenden Mindestanforderungen.



Abmahnfall

Der Beklagte wurde 12/2010 wegen einer behaupteten UrhR-Verletzung betreffs des Films: "Ein Engel im Winter" (DVD ab 04.12.2009 im Verleih oder Verkauf) abgemahnt (Mehrfachermittlung; mindestens 5 Logs. 01/2010).



Antrag des Beklagten
  • (...) Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen. (...)
Der Beklagte trägt vor, er habe den streitgegenständlichen Film zu keinem Zeitpunkt heruntergeladen und / oder verbrietet. Neben ihm habe auch seine Ehefrau und seine volljährige Tochter und deren Lebensgefährte Zugriff auf den Internetanschluss. Eine nachfrage bei den weiteren zugriffsberechtigten sei erfolglos geblieben. In dem Rohbau, indem das Internet schon im Betrieb war, habe aber auch ein im Haus tätiger Handwerker sich mit einem LAN-Kabel Zugriff verschaffen können. Im Weiteren wird die Einrede der Verjährung erhoben.


Hinweis:
Die Telepool GmbH behauptet die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film: "Ein Engel im Winter" zu sein. Durch einen Lizenzvertrag vom 27.02.2009 (Anlage K5; Bl. 25 ff. d. A.) habe ihr die Wild Bunch S.A., das ausschließliche Recht eingeräumt, den streitgegenständlichen Film im deutschsprachigen Raum auf DVD und im Internet zu vertreiben.



Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündlichen Verhandlung vom 15.09.2015 durch die Richterin am Amtsgericht "..." für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) I.

    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    1.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Urheberrechten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.

    Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, welche Urheberrechte ihr am streitgegenständlichen Film konkret zustehen. Die Klägerin ist der Auflage des Gerichts aus der Einleitungsverfügung vom 30.01.2015, den "Schedule of Definitions" des von ihr vorgelegten Lizenzvertrages vorzulegen, weder in der gesetzten Frist noch ansonsten im Rahmen des Rechtsstreits nachgekommen. Des Weiteren hat die Klägerin auch nach dem Hinweis des Gerichts vom 07.05.2015 nicht dargestellt, durch welche Rechtekette ausschließliche Nutzungsrechte beginnend bei den Produzenten an sie übertragen worden sind. Vor diesem Hintergrund war eine abschließende Prüfung ihrer Rechteinhaberschaft nicht möglich. Dies geht zu Lasten der Klägerin.

    Des Weiteren fehlt es an einer substantiierten Darlegung des Schadens der Klägerin.

    Zwar ist in Fällen des Filesharings der Schaden regelmäßig nicht konkret bezifferbar, da Unsicherheiten insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der tatsächlich getätigten Abrufe des Werkes bestehen. Der mangelnden Kenntnis der Anzahl der Abrufe wird durch eine gerichtliche Schätzung begegnet. Die gerichtliche Schätzung kann grundsätzlich auch erfolgen, wenn weitere Unsicherheiten bei der Bezifferung des Schadens bestehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO grundsätzlich eine ausreichende Schätzgrundlage voraussetzt. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, von der Klägerin vorzutragender Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen" würde (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 287, Rn. 4 m.w.N.). Zwar sind im Urheberrecht grundsätzlich geringe Anforderungen an die erforderliche Schätzgrundlage zu stellen. Dies gilt aber nur dann, wenn in der Natur des Anspruchs große Beweisschwierigkeiten liegen. In diesen Fällen ist zumindest ein Mindestschaden zu schätzen, sofern nicht ausnahmsweise auch für dessen Schätzung jegliche Anhaltspunkte fehlen (vgl. BGH NJW 1992, 2753, 2757 - Tchibo/Rolex II). Allerdings liegen gerade keine besonderen Beweisschwierigkeiten vor, wenn der Klägerin weitere Angaben möglich sind, welche eine genauere Schätzung ermöglichen. Werden diese Angaben nicht gemacht, kann eine Schätzung mangels tauglicher Schätzgrundlage unterbleiben.

    Anteil des konkreten Gesamtschadens im Verhältnis zu den weiteren an dem Filmwerk Berechtigten machen können. Bei der Bemessung des Schadens ist nämlich zu berücksichtigen, dass, soweit noch Andere Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Werk im Inland halten und durch das Filesharing geschädigt wurden, die Klägerin nicht den gesamten Schadensersatz, sondern lediglich einen Anteil, der ihrem Anteil an der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes entspricht, beanspruchen kann (BGH, GRUR 2008, 896, Rz. 30 ff., 39 - Tintenpatrone sowie BGH, GRUR 1987, 37, 39 f. - Videolizenzvertrag). Es wären daher unter anderem Angaben dazu zu erwarten gewesen, welchen Anteil des Gesamtschadens die Klägerin überhaupt für sich beansprucht, ob sie mit der Lizenzgeberin eine Pauschal oder Stücklizenz vereinbart hat, ob weitere Lizenznehmer und gegebenenfalls für welche Verwertungsarten in Deutschland existieren und wie die verschiedenen Rechte von ihr gewichtet wurden, um den von ihr beanspruchten Anteil des Gesamtschadens zu ermitteln (so auch schon AG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2015, Az. 57 C 9845/14). Es kann insoweit davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die erforderlichen Informationen im Wesentlichen vorliegen. Trotz des Hinweises des Gerichts vom 15.09.2015 hat die Klägerin in der gewährten Schriftsatzfrist aber keine weiteren Angaben hierzu gemacht.

    2.

    Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F..

    Wie oben unter 1. bereits ausgeführt wurde, scheidet ein Anspruch nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F. schon mangels substantiierter Darlegung der Rechteinhaberschaft aus.

    Darüber hinaus erfüllt die Abmahnung vom 07.12.2010 nicht die an sie zu stellenden Mindestanforderungen.

    Erforderlich ist, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis (Berechtigung), den konkreten Verletzungsvorwurf und den dazugehörigen Sachverhalt sowie den Namen des Verletzers darlegt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013, Az. 20 U 138/12; LG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015, Az. 12 S 21/14). Nur wenn diese Angaben in der Abmahnung enthalten sind, hat der Abgemahnte die Möglichkeit, die Berechtigung der Abmahnung nachzuvollziehen und gegebenenfalls sachgerecht zu bestreiten oder einzuräumen.

    Diesen Anforderungen wird das Abmahnschreiben vom 07.12.2010 nicht gerecht.

    Die Klägerin hat bereits in der Abmahnung ihre Sachbefugnis nicht nachvollziehbar dargelegt. Im Abmahnschreiben vom 07.12.2010 wird ausgeführt, dass die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte bezogen auf den streitgegenständlichen Film sei. Damit hat die Klägerin behauptet, Inhaberin originärer Urheberrechte (Verwertungsrechte im Sinne des § 15 UrhG) als auch abgeleiteter Rechte (Nutzungsrechte im Sinne des § 31 UrhG) zu sein. Tatsächlich verfügt die Klägerin indes allenfalls über abgeleitete Rechte. Aufgrund der Formulierung der Abmahnung war dies aber für den Beklagten nicht ersichtlich.

    Auch der Tatvorwurf wurde in der Abmahnung nur unvollständig wiedergegeben. Wird einem Abgemahnten die Verletzung von Urheberrechten durch die Beteiligung in einem Filesharing-Netzwerk vorgeworfen, so bedarf es der Nennung der angeblich verwendeten Filesharing-Software, damit es dem Abgemahnten möglich ist, den Verletzungsvorwurf konkret zu überprüfen (vgl. LG Düsseldorf aaO). Diese Information enthält das Abmahnschreiben der Klägerin aber nicht.

    3.

    Aufgrund der fehlenden Zahlungsansprüche besteht kein Zinsanspruch gemäß §§ 288, 291 BGB.

    II.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    Streitwert: 955,60 EUR (...)


AW3P (Nach-) Gedanken

Zuerst einmal Glückwunsch an den Beklagten und den Prozessbevollmächtigten, die Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg)". Macht es deutlich, das man mit Erhalt einer Klageschrift bzw. Anspruchsbegründung nach einem widersprochenen Mahnbescheid einen "Anwalt seines Vertrauens" beauftragen sollte und generell Foren, wie der IGGDAW und AW3P, sowie Abzocker, wie zum Beispiel"princess15114" und "Shual", - strikt - zu meiden sind!



AW3P - Die Meinung der etwas anderen Art


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Autor: Steffen Heintsch für AW3P

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AG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2014, Az. 57 C 9834/14

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#10366 Beitrag von Steffen » Sonntag 25. Oktober 2015, 21:13

Landgericht Berlin:
Wer zum Schutz der Familie in Filesharingfällen schweigt,
hat prozessual die Konsequenzen zu tragen!




21:15 Uhr


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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web rka-law.de

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Hamburg/ Berlin, 25.10.2015 (eig.). Wer zum Schutz der Familie in Filesharingfällen schweigt, hat prozessual die Konsequenzen zu tragen. Dies hat das Landgericht Berlin jüngst in einem Urteil entschieden (LG Berlin, Urt. v. 08.09.2015, Az. 15 S 37/14), mit dem es die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg aufgehoben hat. Das Amtsgericht hatte es noch für ausreichend erachtet, dass die Beklagte abstrakt Nutzungsmöglichkeiten Dritter vorgetragen hat. Den Beweisangeboten der Klägerin wollte das Amtsgericht aber nicht nachkommen. So geht es nicht, urteilten die Richter des Landgerichts Berlin in der Berufungsinstanz:


Es genügt nicht,
  • "bloß anzugeben, wer im Haushalt lebt und/oder ebenfalls das Netzwerk nutzt. Erforderlichenfalls sind eigene Ermittlungen des Anschlussinhabers vorzunehmen (...) Die Haushaltsangehörigen oder sonst Zugangsberechtigten sind nach der Rechtsverletzung zu befragen. Wer sich nicht erkundigt, bestreitet unzulässig ins Blaue hinein (vgl. Kammer, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 15 S 15/14 -)."

Die Berliner Richter am Landgericht stellen klar, dass die Beklagte als Prozesspartei zudem
  • "der prozessualen Wahrheitspflicht und den aus einem Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht von potentiellen Zeugen folgenden allgemeinen Beweislast- und Prozessrisiken (unterliegt), welche bei einer Verweigerung der Mitwirkung dennoch prozessual etwa über eine Vermutungswirkung gegen sie als Anschlussinhaberin wirken können. Es ist also die Entscheidung der beklagten Partei, ob sie Nachforschungen in ihrem Haushalt anstellt und das Ergebnis in den Prozess einführt oder sie die prozessualen Konsequenzen trägt, indem sie untätig bleibt bzw. zum Schutz der Familie schweigt. Sagt sie nichts oder nichts Hinreichendes, was der Klägerin einen spiegelbildlichen Beweisantritt ermöglichte, bleibt es bei der Vermutungswirkung zulasten des Anschlussinhabers als Täter (Kammer, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 15 S 5/15). Denn bei der sekundären Darlegungslast handelt es sich um eine verzichtbare prozessuale Obliegenheit (vgl. Neurauter, Anm. zu BGH BearShare, GRUR 2014, 660, 661)."

Liest man die Entscheidung im Kontext mit dem jüngst ergangenen Urteil des Landgerichts Stuttgart, in der der Nutzer einer Tauschbörse zu einem Schadensersatzbetrag von 8.000,00 EUR verurteilt wurde, wird deutlich, dass beide Verteidigungsstrategien in Filesharingfällen von erheblichen Risiken getragen sind: Je weniger der Anschlussinhaber über Nutzungsgewohnheiten Dritter preisgibt und je weniger der Anschlussinhaber im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs schildert, desto größer ist die Gefahr, dass die gegen ihn streitende Täterschaftsvermutung bestehen bleibt. Offenbart er hingegen einen möglichen Täter, kann fast immer sicher erwartet werden, dass dieser im Zuge von Klagerweiterungen oder in neuen Verfahren gerichtlich in Anspruch genommen wird.
  • "Es spricht daher viel dafür, außergerichtlich oder gerichtlich unterbreitete Vergleichsangebote ernsthaft zu prüfen und anzunehmen", rät Rechtsanwalt Nikolai Klute von .rka Rechtsanwälte, "denn in aller Regel wird das, was danach kommt um ein Vielfaches teuer, wie auch die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart gezeigt hat. Schlussendlich kann die hier geschilderte Rechtsprechung des Landgerichts Berlin in Ansehung der Querverweise im Urteil selbst zwischenzeitlich auch als gefestigt gelten. Für Filesharer wird es fast unmöglich, sich mit Erfolg aus der Haftung zu winden ohne gleichzeitig die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Dritten zu schaffen."



Urteil im Volltext:
LG Berlin, Urt. v. 08.09.2015, Az. 5 S 37-14




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Autor: Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Quelle: rka-law.de/filesharing
Link: http://rka-law.de/filesharing/lg-berlin ... zu-tragen/


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LG Berlin, Urteil vom 08.09.2015, Az. 5 S 37-14

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#10367 Beitrag von Steffen » Dienstag 27. Oktober 2015, 15:22

Amtsgericht Potsdam:
Keine tatsächliche Vermutung gegen Nutzer



15.20 Uhr


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Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Jüdemann Rechtsanwälte
Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz, Strafrecht sowie Urheber- und Medienrecht

Welser Straße 10-12
10777 Berlin
Tel.: +49 (30) 69 04 15 15
Fax.: +49 (30) 69 13 652
www.ra-juedemann.de
kanzlei@ra-juedemann.de

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Das Amtsgericht Potsdam hat in einer aktuellen Filesharing Sache der Koch Media GmbH festgestellt, dass es keine tatsächliche Vermutung gebe, der Nutzer eines Anschlusses sei für das Filesharing verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn er in einem Vorprozess gegen den Anschlussinhaber (hier: seine Mutter) die Aussage verweigert.



AG Potsdam, Urteil vom 19.08.2015, Az. 20 C 7/15


  • Amtsgericht Potsdam

    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Rechtsstreit


    gegen

    (...)

    - Beklagter -

    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kai Jüdemann, Weiser Straße 10-12, 10777 Berlin

    wegen: Abmahnkosten und Schadenersatz

    hat das Amtsgericht Potsdam auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 2015 durch den Richter am Amtsgericht "xxx" für Recht erkannt:
    • 1. Das Versäumnisurteil vom 25. März 2015 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Der Beklagte hat die Kosten seiner Säumnis zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des beizutreiben- den Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


    Tatbestand

    Die Klägerin ist ein führender Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainment-Produkten und Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "ARMADA 2526", das im August 2010 erstmals in Deutschland veröffentlicht wurde. In unmittelbarem Zusammenhang damit tauchten in Peer-to-Peer-Netzwerken Raubkopien des Spiels auf. Die Klägerin beauftragte die Firma LOGISTEP, die IP-Adressen, über die das Spiel angeboten wurde, zu ermitteln. Die Firma LOGISTEP identifizierte mittels der Software "File-Sharing-Monitor" Angebote von Raubkopien des Spiels in Filesharingbörsen. Die Klägerin leitete ein Verfahren vor dem Landgericht Köln ein, um Auskunft zu erhalten, welchem Internetanschluss am 22. September 2010 um 22:00:09 Uhr die IP-Adresse "xx.xxx.xxx.xxx" zugewiesen war. Nach Vorlage des Gerichtsbeschlusses erteilte der IP-Provider die Auskunft, die IP-Adresse sei dem Anschluss der Mutter des Beklagten, (...), zugewiesen gewesen. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 18. November 2010 mahnte die Klägerin (...) ab und forderte sie auf, bis 29. November 2010 eine Unterlassungserklärung abzugeben und bot an, dann die Angelegenheit bei Zahlung von 650,00 EUR pauschal zu erledigen (...) gab (nur) eine Unterlassungserklärung ab.

    Die Klägerin machte gegen (...) vor dem Amtsgericht Hamburg. Geschäftsnummer 25a (182/13) folgende Ansprüche geltend:
    • 1. Kosten der Rechtsverfolgung (Rechtsanwaltskosten)
      368,00 EUR
      2. Kosten des Auskunftsverfahrens
      4,14 EUR
      3. Schadenersatz (fiktive Lizenzgebühr)
      500,00 EUR

    (Name) trug vor, auch ihr Lebensgefährte (...) und ihr Sohn, der Beklagte, hätten am 22. September 2010 Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Der als Zeuge vernommene (...) sagte aus, er habe Zugriff gehabt, die Beklagte sei es nicht gewesen; der Beklagte verweigerte im Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg das Zeugnis. Er erhebt die Einrede der Verjährung.

    Die Klägerin behauptet, über den Internetanschluss der (Name) habe der Beklagte das Computerspiel am 22. September 2010 um 22:00:09 Uhr mit dem Client "uTorrent 2.0.4.0" und über die IP-Adresse "xx.xxx.xxx.xxx" zum Download angeboten. (Name) und die Mutter des Beklagten seien es nicht gewesen.

    Die Klägerin ist der Auffassung, die Ansprüche seien nicht verjährt, da sie ja erst 2014 von der Person des Beklagten Kenntnis erhalten habe.

    Sie hat im Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg auch den Beklagten in Anspruch genommen, das durch Beschluss vom 05. Januar 2015 den Rechtsstreit gegen den Beklagten abgetrennt und an das Amtsgericht Potsdam verwiesen hat.

    Die Klägerin hat beantragt,
    • 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von 368,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2010 zu zahlen,
      2. 4,14 EUR nebst jährlicher Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20. Dezember 2014 zu zahlen,
      3. an sie einen weiteren Betrag über 500,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 400,00 EUR ab 18. Dezember 2010 und auf 100,00 EUR ab 20. Dezember 2014 zu zahlen,
      4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden - insbesondere die Kosten des Rechtsstreits gegen (...) - zu ersetzen, die wegen deren gerichtlicher Inanspruchnahme entstanden sind und noch entstehen. Im Termin am 25. März 2015, in dem für den ordnungsgemäß geladenen Beklagten niemand erschienen ist, hat das Gericht ihn durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Gegen das ihm am 01. April 2015 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 13. April 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Einspruch eingelegt.
    Die Klägerin beantragt
    das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

    Der Beklagte beantragt,
    das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Er behauptet, am Tattag sei der Rechner ausgeschaltet und er, der Beklagte, nicht zu Hause gewesen. Er bestreitet, dass die IP-Adresse seiner Mutter zugeordnet gewesen sei.

    Er meint, gegen ihn spreche keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft, da er nicht Inhaber des Internetanschlusses war. Der Anspruch sei verjährt, die Verjährungsfrist betrage drei Jahre.

    Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 08. Juli 2015, in dem es den Beklagten als Partei vernommen hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme nimmt das Gericht auf das Sitzungsprotokoll vom 19. August 2015, Blatt 224/224 Rück der Akte, Bezug.



    Entscheidungsgründe

    Auf den Einspruch des Beklagten ist der Rechtsstreit in das Stadium vor Erlass des Versäumnisurteils zurück versetzt worden. Der Einspruch war zulässig, §§ 338 ff. ZPO, insbesondere fristgemäß, § 339 Abs. 1 ZPO.

    Die zulässigen Anträge 1. bis 3. sind unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadenersatzanspruch gemäß §§ 97 Abs. 2 UrhG, 97 a Abs. 2 UrhG alter Fassung, 683, 670,812 BGB zu, denn es steht schon nicht fest, dass der Beklagte passivlegitimiert ist. Ihre Behauptung, der Beklagte habe die streitige Rechtsverletzung am 22. September 2010 begangen, hat die Klägerin nicht bewiesen, denn der hierzu als Partei vernommene Beklagte hat nicht bekundet, er habe das Spiel damals im Internet zur Verfügung gestellt. Allein daraus, dass er im Prozess gegen seine Mutter - zulässig - das Zeugnis verweigert hat, folgt auch nicht, er sei es gewesen. Vor dem Hintergrund, dass gegen ihn keine tatsächliche Vermutung dafür spricht, er sei Täter gewesen, da nicht er, sondern seine Mutter Inhaberin des Internetanschlusses war, steht auch nicht deshalb, weil etwa seine Mutter und der Zeuge (Name) vorgetragen bzw. ausgesagt haben, sie seien es nicht gewesen, quasi "im Umkehrschluss" oder nach dem Ausschlussprinzip fest, es sei der Beklagte gewesen, denn es können auch Dritte, zum Beispiel auch Dritte über den Router der (...), auf den Internetanschluss zugegriffen haben.

    Der Antrag zu 4. ist als Feststellungsantrag, § 256 Abs. 1 ZPO, zulässig.

    Er ist aber aus den Gründen wie 2. ebenfalls unbegründet.


    Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

    Ansprüche 1. bis 3. insgesamt
    872,14 EUR

    Antrag 4. (80 der Kosten im Rechtsstreit gegen (...)
    geschätzt 650.00 EUR

    1.522,14 EUR

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO




Das Urteil ist nicht rechtskräftig.



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Autor: Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Quelle: www.ra-juedemann.de
Link: http://www.ra-juedemann.de/urheberrecht ... en-nutzer/

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AG Potsdam, Urteil vom 19.08.2015, Az. 20 C 7/15

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10368 Beitrag von Steffen » Dienstag 27. Oktober 2015, 16:47

AG Leipzig Verstöße bei Auskünften einer Reseller IP-Adresse führen zu Beweisverwertungsverbot
  • (...) Das Amtsgericht Leipzig wies in einem von der Kanzlei Rasch geführten Filesharingverfahren die Klage ab. Begründet wurde die Klageabweisung damit, dass der Auskunftsbeschluss des LG Köln gegenüber der Deutschen Telekom AG erging und die Auskunft des Anschlussinhabers von der 1&1 Internet AG erteilt wurde. (...)

Quelle: www.anwalt.de



Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner
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Telefon +49 341 4925 00-01
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10369 Beitrag von Steffen » Mittwoch 28. Oktober 2015, 16:01

WBS-LAW:
Waldorf Frommer unterliegt
vor dem AG Frankfurt am Main



16:00 Uhr


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Rechtsanwalt Christian Solmecke


WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
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Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de

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Ein weiterer Filesharing-Erfolg. Die Tele München Fernseh GmbH, vertreten durch die Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer, verliert vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 32 C 1583/15). Der damalige Verlobte und heutige Ehemann unserer Mandantin hatte zum angeblichen Tatzeitpunkt ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss, so dass die konkrete Möglichkeit der Tatbegehung durch eine andere Person in Betracht kam und der erforderliche Grad an Gewissheit, dass unsere Mandantin auch die Täterin ist, nicht hinreichend festgestellt werden konnte.

Von unserem Mandanten verlangte die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer die Zahlung eines Schadensersatzes sowie die Zahlung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 1.106,00 Euro wegen des angeblich urheberrechtswidrigen Anbietens des Filmes "Briefe an Julia" in einer Tauschbörse. Der Urheberrechtsverstoß soll im Februar 2011 stattgefunden haben.



Auch Verlobter hatte Internet-Zugriff über den Anschluss

Gemeinsam mit unserer Mandantin bestritten wir die Aktivlegitimation der Klägerin, der Tele München Fernseh GmbH. Zudem habe der Verlobte und heutige Ehemann unserer Mandantin den Anschluss frei zugänglich nutzen können. Filesharing erfordert keine persönliche Anwesenheit, so dass eine örtliche Abwesenheit des Ehemannes zum angeblichen Tatzeitpunkt keine Rückschlüsse auf eine Täterschaft unserer Mandantin zuließe. Gemeinsam mit unserer Mandantin gingen wir von einem Fehler bei der Ermittlung des Anschlussinhabers bzw. bei der Auskunft des Providers aus. Darüber hinaus erhoben wir die Einrede der Verjährung.



Mandantin hat sekundärer Darlegungslast genüge getan

Der Richter am Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage der Kanzlei Waldorf Frommer als unbegründet zurück. Es könne dahin gestellt bleiben, ob die Tele München Fernseh GmbH Inhaberin der Rechte an dem Film ist und ob die Ermittlung des Anschlussinhabers korrekt verlief, denn, so der Richter, käme die konkrete Möglichkeit der Tatbegehung durch eine andere Person, den damaligen Verlobten unserer Mandantin, in Betracht.

Es könne zwar eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen und dieser müsse auch im Rahmen seiner ihn treffenden sekundären Darlegungslast diese Vermutung erschüttern, allerdings führe die sekundäre Darlegungslast nicht dazu, dass unsere Mandantin der gegnerischen Seite durch Beschaffung von benötigten Informationen zum Prozesserfolg verhilft.



Beweislast liegt bei Waldorf Frommer

Es genügt, wenn unsere Mandantin, die Anschlussinhaberin, mitteilt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zum Internetanschluss gehabt hatten und ebenfalls als eventuelle Täter zumindest in Betracht kommen. Durch die Mitteilung, dass ihr damaliger Verlobter und jetziger Ehemann Zugang hatte und dieser dies sogar als Zeuge eingeräumt hat, hat unsere Mandantin ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend genüge getan, so auch die Ansicht des Richters. Eine Wahrscheinlichkeit, die für bzw. gegen eine Täterschaft des Ehemannes spricht, ist ebenso hoch wie die Wahrscheinlichkeit, die für bzw. gegen unsere Mandantin spricht. Der erforderliche Grad an Gewissheit, dass unsere Mandantin auch die Täterin ist, konnte jedenfalls nicht hinreichend festgestellt werden. Die Beweislast für die offengebliebene Frage, ob unsere Mandantin die Urheberrechtsverletzung verursacht hat, geht zu Lasten der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer. (TOS)



Hier das Urteil im Volltext:
AG Frankfurt a. M., Urt. v. 16.10.2015, Az. 32 C 1583/15




Einen Überblick über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei finden Sie unter folgendem Link:
Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS




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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ain-64080/


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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.10.2015, Az. 32 C 1583/15

The Grinch
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10370 Beitrag von The Grinch » Donnerstag 29. Oktober 2015, 05:25

Wäre das Verfahren in München gelaufen, hätte man das Verfahren mit Pauken und Trompeten verloren!

So aber gratuliere ich den Beklagten und RA Solmecke zu diesem Urteil,
dass sollte Bundesweit Mustergültigkeit haben.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10371 Beitrag von Steffen » Donnerstag 29. Oktober 2015, 16:37

Amtsgericht Sigmaringen:
Anschlussinhaber haftet für Rechtsverletzung seines minderjährigen Sohnes,
wenn keine konkrete Belehrung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit einer
illegalen Nutzung von Tauschbörsen erfolgte!




16.35 Uhr


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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de

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Der beklagte Anschlussinhaber hatte vorgetragen, sein zum damaligen Zeitpunkt 17-jähriger Sohn habe die Rechtsverletzung begangen. Die Klägerin hat dem inzwischen volljährigen Sohn daraufhin für den Fall seiner etwaigen Inanspruchnahme in einem weiteren Gerichtsverfahren den Streit verkündet.

Der abgemahnte Anschlussinhaber hatte eine Haftung für den durch seinen Sohn verursachten Schaden von sich gewiesen und behauptet, seinen Sohn dahingehend belehrt zu haben, nichts Illegales im Internet anzustellen.


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Das Amtsgericht hat es nach erfolgter Beweisaufnahme nicht als erwiesen angesehen, dass der Sohn konkret über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt wurde und ihm eine Teilnahme daran explizit verboten wurde. Eine allgemeine Belehrung, die lediglich dem Aufstellen allgemeiner Verhaltensregeln gleichkomme, entspricht jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht den Anforderungen an die Aufsichtspflicht über minderjährige Kinder.

Nach Ansicht des Gerichts könne auch - oder gerade - bei einem 17-jährigen Kind nicht davon ausgegangen werden, dass eine Belehrung nicht mehr erforderlich sei. Vielmehr sei die Gefahr der Teilnahme an Tauschbörsen aufgrund der mit dem Alter sich weiter verbessernden Computer- und Internetkenntnisse an der Grenze zum Erwachsenwerden sogar noch höher.

Der Beklagte wurde daher antragsgemäß wegen einer Verletzung seiner Aufsichtspflichten nach § 832 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Schadensersatz, der geforderten Rechtsanwaltskosten und zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits (inklusive Reisekosten) in einer Gesamthöhe von ca. 2.000,00 EUR verurteilt.

Gegen den angesetzten Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR für die illegale Verbreitung eines Filmwerkes sowie die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 506,00 EUR hatte das Gericht keinerlei Bedenken.
  • (...) Der Schaden kann in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden. ln Anlehnung an die in der Anspruchsbegründung zitierten Entscheidungen des Amtsgerichts München vom 30.4.2013 und 17.5.2013 (Az. 155 C 5106/13 bzw. Az. 158 C 5113/13) schätzt auch das Amtsgericht Sigmaringen diese auf 600,00 EUR.

    Was den Anspruch der Klägerseite auf Kostenerstattung aus § 97 Abs. 2 UrhG anlangt, erscheint ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ebenso vollkommen angemessen.

    Maßgebend ist das Interesse der Klägerin an der wirkungsvollen Abwehr von Verstoßen gegen ihre geistigen Schutzrechte und eine etwaige Beeinträchtigung von Vermögenspositionen. Dieses Interesse der Klägerin an der wirkungsvollen Abwehr von Verstößen gegen ihre Schutzrechte folgt insbesondere daraus, dass durch ein Einstellen des Films in eine Tauschbörse eine Rechtsverletzung in einer nicht vorherzusehenden Anzahl von Fällen droht (vgl. OLG Köln GRURR-RR 2010, 173, 175), sodass der Streitwert nicht unter 10.000,00 EUR allein für den Unterlassungsanspruch anzusetzen ist (LG Köln, Urteil vom 02.03.2011 - Az. 28 O 770/10, zit. nach juris). (...)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autorin: Rechtsanwältin Anna Zimmermann
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Urteil als PDF: AG Sigmaringen, Urteil vom 14.08.2015, Az. 2 C 185/15


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AG Sigmaringen, Urteil vom 14.08.2015, Az. 2 C 185/15

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10372 Beitrag von Steffen » Donnerstag 29. Oktober 2015, 21:48

BGH, Urteil vom 15. 11. 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus
  • 1. keine ansatzlose Dauerüberwachung durch die Eltern / AI
    2. Belehrung durch den AI:
    • - Verhalten im Internet sowie Rechtswidrigkeit einer Tauschbörse
    3. Verbot durch den AI:
    • - Teilnahme an einer Tauschbörse
Nur, wenn ein minderjähriges Kind als Täter benannt wird, den Vorwurf einräumt, feststeht - dann kann gegen das minderjährige Kind ein Unterlassungsanspruch und Schadensersatzanspruch durchgesetzt werden. Eine mögliche Haftung gem. § 828 Abs. 3 BGB entfällt nur, wenn der Minderjährige nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Diese Entscheidung unterlegt erneut - genau wie LG Stuttgart, Az. 24 O 179/15 - meine Kritik, das wir zocken wollen und die Spielregeln nicht beherrschen.



Zielgerichteter Zweckoptimismus!

Wenn ich in Richtung BGH-Entscheid: "Morpheus" gehe, sollte
  • a) mir der Minderjährige schnurzpiepegal sein
    b) der Betreffende die Grundlagen verinnerlichen und nicht diese nach dem Gerichtshinweisen anpassen
    c) der Minderjährige (Zeuge) sich unstreitig an den Inhalt der Belehrung / Verbot erinnern
Und das definitiv Naivste ist eine Unterlassungserklärung abzugeben, sein minderjähriges Kind als Täter zu benennen und im gleichen Atemzug die Ermittlungen als Fehlerhaft zu bestreiten. Die eigene Aussagen werden an den Gerichtshinweisen angepasst, Zeugen liefern Widersprüchliche Aussagen bzw. führen die Aussage des AI ad absurdum.

Aber ich denke, in Richtung 'Zielgerichteter Zweckoptimismus', nein ich glaube kommt einmal der Rufer in der Wüste und predigt: "Fehlurteil!" und der andere, den niemand mehr so richtig Ernstnehmen kann: "Nö, WIR glauben dies nicht, der Abmahner lügt in seinem Bericht und der Gülle-Steffen ist gekauft" ... der Rest ...


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und ...


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Derweil ist es ganz einfach. Wir wollen zocken und beherrschen die Spielregeln nicht! Fehler Seiten des Beklagten und seines Anwaltes. Mehr nicht. Punkt.


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10373 Beitrag von Steffen » Freitag 30. Oktober 2015, 05:12

Das ist bei WF ein Trugschluss. Die Abmahnung ist ja hinsichtlich der anwaltlichen Gebühren schon gesetzlich reduziert. Wer jetzt denkt, man kommt mit Abmahnung zu einem Vergleich um die Hälfte des geforderten Betrages, ist sehr blauäugig. Und es ist keine Schuldfrage, als AI eine Abmahnung zu erhalten. Aber das Beispiel, besser gesagt die beiden letzten Beispiele zeigen, wie es einmal gemacht werden sollte, und einmal nicht. AG Sigmaringen bringt unsere Defizite an den Tag. Viel reden, wenig verstehen, wie Deine Signatur und erster (gelöschter) Post - überdeutlich zeigen.

BGH, Urteil vom 15. 11. 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus
  • 1. keine ansatzlose Dauerüberwachung durch die Eltern / AI
    2. Belehrung durch den AI:
    - Verhalten im Internet sowie Rechtswidrigkeit einer Tauschbörse3. Verbot durch den AI:
    - Teilnahme an einer Tauschbörse
    .
    .
    .
    + keine widersprüchlichen Aussagen zwischen AI / Minderjährigen vor Gericht i.V.m. UNterlassung seine Aussagen nach den Hinweisen des Richters anzupassen. Das ist nämlich der wahre Betrugsversuch.


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10374 Beitrag von The Grinch » Freitag 30. Oktober 2015, 06:05

Steffen hat geschrieben:Amtsgericht Sigmaringen:
Und genau das meinte ich!
Im Land der Weiss/Blauen Trolle läuft es für die Abmahner immer noch richtig gut,
während in den restlichen Bundesländern kein verdachtsunabhängiges Ausspionieren von Familienangehörigen nötig ist!

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10375 Beitrag von Steffen » Freitag 30. Oktober 2015, 16:39

Hallo @The Grinch,

der Fairnesshalber muss man aber auch erwähnen, das einfach elementare Fehler seitens des Beklagten i.V.m. seinen Anwalt getätigt wurden. Die Anforderungen gemäß BGH-Entscheid: "Morpheus" herauszulesen sind wirklich nicht so schwer.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10376 Beitrag von Steffen » Freitag 30. Oktober 2015, 17:45

Beweislast Filesharing Klagen:
Was ist bei Zeugnisverweigerung der Ehefrau?



17:45 Uhr


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Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff


Kanzlei Hagendorff
Hugenottenstr. 94 | 61381 Friedrichsdorf am Taunus
Tel: 06172-688 014 | Telefax: 06172-688 016
E-Mail: info@kanzlei-hagendorff.de | Web: www.kanzlei-hagendorff.de

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Zur Darlegungs- und Beweislast bei Filesharing und hier speziell zu den Folgen einer Zeugnisverweigerung von angehörten Zeugen hat das Landgericht Frankfurt eine interessante Entscheidung gefällt und die Berufung der klagenden Rechteinhaberin zurückgewiesen: Landgericht Frankfurt, Az. 2-03 S 10/14 -Urteil vom 06.10.2015, dessen Ausführungen dazu ich hier auszugsweise zitiere:
  • (...) Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben (BGH GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 - BearShare; LG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.7.2015 - 2-06 S 8/15; kritisch zur Vermutung Zimmermann, MMR 2014, 368, 369f). Dem Anspruchsgegner obliegt daher eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 - BearShare).

    Vorliegend hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast in vollem Umfang entsprochen. Denn er hat vorgetragen, dass neben ihm seine Ehefrau Zugang zum Anschluss hatte, so dass die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass nicht der Beklagte, sondern seine Ehefrau die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat. Damit lag die volle Beweislast der Täterschaft des Beklagten bei der Klägerin. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt. Dabei gereicht es insbesondere nicht dem Beklagten zur Last, dass sich seine Ehefrau in ihrer Vernehmung auf das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berufen hat. Aus einer Zeugnisverweigerung können im Rahmen der Beweiswürdigung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (Musielak/Voit-Huber, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 384 Rn. 2; MünchKomm, ZPO/Damrau, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 384 Rn. 4). Allein in Verbindung mit anderen Ergebnissen des Verfahrens kann ein nachteiliger Schluss zulässig sein.

    Damit fällt im Ergebnis die Zeugnisverweigerung der insoweit beweisbelasteten Partei zur Last, hier also der Klägerin (LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18.09.2015 - 2-03 S 30/15; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt.v.21.07.2015 - I-20 U 172/14). Nach dem Vortrag des Beklagten, der die ernsthafte Möglichkeit eröffnete, dass neben dem Beklagten ein Dritter den Anschluss nutzte, oblag es der Klägerin zu beweisen, dass der Beklagte Täter ist oder die Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht möglich war. Die oben dargestellte sekundäre Darlegungslast bewirkt nämlich gerade keine Beweislastumkehr (LG Frankfurt a. M., Beschl. V. 18.09.2015 - 2-03 S 30/15). Den daher erforderlichen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht (...)

Das Urteil ist leider nach meinen Informationen noch nicht im Volltext veröffentlicht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


Demgegenüber hat das LG Berlin (Urteil vom 08.09.2015, Az. 15 S 37/14 m.w.N.) nach einem Bericht der .rka Rechtsanwälte aus der Zeugnisverweigerung von Angehörigen negative Schlussfolgerungen für die nicht beweisbelastete Partei des Anschlussinhabers als Beklagten gezogen, was rechtsfehlerhaft sein dürfte, da es dem Sinn der Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte zuwiderläuft. Die Entscheidung der 15. Kammer ist im Volltext verfügbar.



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Autor: Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff
Quelle: hagendorff.org
Link: http://hagendorff.org/2015/10/30/beweis ... r-ehefrau/


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LG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.10.2015, Az. 2-03 S 10/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10377 Beitrag von The Grinch » Samstag 31. Oktober 2015, 06:46

Ist das nicht Schlimm?
Müssen wir jetzt wirklich Alle und Jeden Anschwärzen nur weil es der Content-Industrie so gefällt?
Wir schiessen doch hier ganz schön über das Ziel hinaus.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10378 Beitrag von Steffen » Samstag 31. Oktober 2015, 09:52

[quoteemThe Grinch]Ist das nicht Schlimm? Müssen wir jetzt wirklich Alle und Jeden Anschwärzen nur weil es der Content-Industrie so gefällt? Wir schießen doch hier ganz schön über das Ziel hinaus.[/quoteem]

Hallo @The Grinch, @all,

natürlich hat jeder seine Betrachtungsweise und seinen Standpunkt, den ich erst einmal respektiere. Aber entweder dieser mich überzeugt oder nicht. Punkt. Und wenn viele auch anderer Meinung sind, man kann dieses mir und im Forum - sachlich - mitteilen und auch mit mir - sachlich - diskutieren.

Stellt sich jetzt die Fragen ...

»Geht es bei eine rumfasenden Berichtserstattung (gewonnene UND verlorene Urteile PLUS deren Auseinandersetzung) um ein Anschwärzen, um der Unterhaltungsindustrie anzubiedern, um ein über das Ziel hinausschießen?«

Um Antworten zu finden, muss man aber erst das Ziel i.V.m. das Wir definieren!

Ich als Steffen Heintsch - ich weiß ist egoistisch mit sich selbst anzufangen, aber hierzu hast Du deines nicht benannt, sondern die Fragen nur abstrakt in den Raum gestellt - habe mir das Ziel gesteckt:
»Information und Hilfe bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen (P2P)!«

Dieses steht sogar ganz oben und selbstverständlich nur dort und nur so viel - wie rechtlich machbar. Auf der Hauptseite ist das Ziel von AW3P genauer definiert:
(...) Die Initiative AW3P setzt sich ein für Informationen, Hilfe (- im rechtlichen Rahmen -)
  • und Aufklärung der Betroffenen,
  • einer Filesharingabmahnung,
  • einer Filesharingklage,
  • eines Inkassoschreibens, sowie
  • hat gegen alle negativen Auswüchse (- egal ob Abmahner oder den eigenen Reihen -) des sogenannten "Abmahnwahn" in Deutschland (- insbesondere Filesharing-Fälle -) den Kampf angesagt. (...)
Immer mit der Maßgabe, kommt ein Fragender / Hilfesuchender, behalte das Wichtigste im Hinterkopf,
  • a) demjenigen seine Kosten + Risiken zu minimieren und
    b) sage nicht was derjenige sehr gern hören möchte, sondern wie es m.M.n. ist.


Bei dem "Wir" kann ich beim besten Willen - keine - erschöpfende Antwort geben.

Jeder der von Demokratie schwärmt und für sich in einem Forum zu Filesharing gepachtet hat, ist doch auf den Holzweg. Und egal was man denkt, ich habe schon viele Foren kommen, gehen, umorientieren, schließen, "dahinsiechen" (übrigens unser aller Zukunft) gesehen bzw. siehe dieses. AW3P gibt es seit 04/2007 immer noch als Privtatinitiative - ohne - Spendengelder - ohne - Werbegelder. Vielleicht nicht das allerschlauste Forum, aber dafür Authentisch.
  • Gulli:Board - seit der Schließung des Monsterthreads - "dahinsiechen"
    Forum-Sat.1 - geschlossen
    Vereinsforum - geschlossen (mangelnde Mitarbeit, Auflösung des Vereins)
    Netzwelt - umorientiert, Filesharing geschlossen und atomisiert
    IGGDAW - Neugründung basierend auf der Datenbank des Vereins, Werbegeldfinanziert
    Loggi-Leaks - "dahinsiechen"
    Rebells Siteboard - "dahinsiechen"
    Geheimes Geheimforum Rebells - top secret
Und wer ganz ehrlich ist - und nein, hier schließe ich mich nicht aus - sind wir daran mit schuld, auf der einen oder anderen Art. Egal ob als Verantwortlicher, Mod., Experte, Rebell etc. Ausrufezeichen. Ergo kann man von keinen WIR oder gar verschworene Gemeinschaft reden, sondern höchstens von der jeweiligen Interessengruppe und deren Interessen. Punkt.


~~~~~~~~~~~~


Und was ist denn wichtig? Uns und anderen die Forenwelt lilabunt auszumalen in denen alle unschuldig, fehlerfrei sind, wo es nur einen bösen Wolf gibt, der seine Stimme mit Kreide verniedlicht und Einlass möchte am Haus des Schweinchen, das seines auf Stein gebaut hat und nicht auf Stroh oder Holz. das wäre doch naiv. Und gerade die Entwicklung seit dem BGH-Entscheid: "Sommer unseres Lebens", dem konsequenten Abverlangen der Gestattungsgerichte die Gebühr je IP und dem Inkrafttreten des GguGpr zeigt den Anfang unseren Endes auf.

1. Abmahnung sind rückläufig
  • - es wird ein "Massenabmahner" übrig bleiben = WF
    und wenige sporadische Einzelabmahner
    - viele Anwälte - egal ob Abmahner oder Abgemahntenvertretender - werden bzw. haben sich schon ein neues Standbein aufgebaut oder ziehen sich zurück
    - Nachteil:
    • a) Das Verhältnis Nichtzahler zu Zahler/Vergleicher wird sich positiv auf das Klage/Verjährung zu unsren Ungunsten auswirken
      b) (alle) Foren werden
      • ba) nur noch zu Stoßzeiten (Verjährung; Erhalt MB, Anspruchsbegründung, Klage - Dezember bis Februar + Juli bis September hauptsächlich besucht werden
        bb) es wird kurze Aufreger von ca. 1 Woche geben bei wichtige Briefen eines Inkassos
        bc) echte Neuabgemahnte werden nur sporadisch ihre Fragen stellen
        bd) es kommt zu einem Chat gelangweilter Engagierter. Was macht man, wenn man gelangweilt ist, man ärgert den anderen oder diskutiert hochintellektuell und theoretisch Fragen die keinen außerhalb des Forums interessieren oder vertritt weiter seine Interessen
        be) außerhalb der Stoßzeiten und ohne den Chat= Pinnwand

2. Klageverfahren werden im Hauptaugenmerk liegen

- Und hier kann ich nur gewonnene Urteile veröffentlichen, diejenigen als Helden huldigen weil sein wichtigster "Verdients!" war, das der Kläger nicht kam, oder alle urteile - a) Gewonnen/Verloren und b) soweit bekannt - veröffentlichen. Aber eben nicht um den Verlierer - egal wer - zu verhöhnen oder bloß zustellen, sondern um gerade verlorene Urteile so zu analysieren, das eventuell Fehler vermieden werden, Schlussfolgerungen gezogen oder heroische Ziel gemindert.

Es kommt jetzt die Zeitera: Berufungsgerichte! Es wird sich dann erweisen, ob das Ermessen der Erstinstanzgerichte (Amtsgericht) Bestand hat oder ab LG aufwärts die Luft dünner wird. Auch werden neben dem Volltext zu BGH-Entscheiden: "Tauschbörse I-III" neue Verfahren geführt, die Auswirkungen (auf die ein oder ander Art) haben werden.

Und mit Fehler beeinflussen wir die Rechtsprechung mit! Das war schon immer so. Und das überall ein knallharter Wettbewerb besteht, zeigt das sich Abmahnkanzleien "öffnen" und Entscheidung veröffentlichen. Natürlich ist es naiv anzunehmen, das man auch verlorene präsentieren wird. "Erfolg bsechert nun einmal nur Mandanten und macht sexy!"

- Und man kann als Forum und Engagierter jetzt schonungslos analysieren, oder alles lilabunt malen. Jeder Engagierter und jedes Forum (es sind nur noch zwei) muss sich dem stellen. Dabei hängen Fehlurteile und Fehlleistung (egal vom wem) immer im Auge des jeweiligen Betrachters. Und was jeder vergisst wir alle sind - keine - Juristen. Wir diskutieren aus der Ecke unseren Verständnisses und Erfahrungen heraus. Diese werden natürlich so unterschiedlichen, das es in den wenigsten Fällen zu Gemeinsamkeiten in den Postings kommen wird. Bsp.: .rka-RAe und ihre 2 aktuellen Entscheidungen (LG Stuttgart + Berlin). Schon allein hier ist doch die Bandbreite der Unterschiede überdeutlich i.V.m. wie diese ausgetragen werden.

Und wenn jemand einen großen Haufen hinsetzt, dann kann ich es als "Meister des geschliffenen Wortes" umschreiben, schönreden oder gar als zukunftsgerichteter Dünger vermarkten / propagieren, oder einfach sagen: Es ist und bleibt ein großer Scheißhaufen. Lasst ihn uns versuchen wegzuräumen!


1ööüüää1



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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10379 Beitrag von Steffen » Samstag 31. Oktober 2015, 10:15

Störerhaftung für WLAN-Anbieter - Bundesratsinitiative durch Thüringen

  • Das Bundesland Thüringen hat jetzt - vertreten durch seinen Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee - angekündigt eine Bundesratsinitiative auf den Weg zu bringen, mit der der umstrittene WLAN-Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes - BR-Drucksache 440/15) nachgebessert werden soll.



Quelle: www.datenschutz-notizen.de

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10380 Beitrag von Steffen » Samstag 31. Oktober 2015, 10:20

Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig: Kinox.to beim Landgericht Leipzig


  • Am gestrigen Freitag startete im sächsischen Leipzig der erste Prozess gegen einen mutmaßlichen Mitbetreiber von Kinox.to.

    Themen der Anklage, die von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden geführt wird, sind:
    • Gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung (§ 108a UrhG) in mehr als 767.000 Fällen
    • Nötigung (§ 240 StGB)
    • Computersabotage (§ 303b StGB)
    • Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
[/b]

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