Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

Antworten
Nachricht
Autor
Vati-1981
Beiträge: 3
Registriert: Sonntag 18. Oktober 2015, 21:45

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2861 Beitrag von Vati-1981 » Montag 19. Oktober 2015, 09:54

Hallo Steffen,

vielen Dank für die Antwort bei mir ist das so gewesen das ich mit dem Schreiben das erste überhaupt bekam, meine Mutter hat den Gleichen ersten Anfangsbuchstaben wie ich wir haben das nie geändert da es ja praktisch erschien und so die post wusste wo der Brief hin muss. Ich wusste vorher nix davon und hatte auch keine anderen Mahnungen oder Inkasso Briefe erhalten.

Das mit Scannen muss ich jetzt schauen wie ich das mache da ich keinen eignen habe.

mfg

Vati

Vati-1981
Beiträge: 3
Registriert: Sonntag 18. Oktober 2015, 21:45

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2862 Beitrag von Vati-1981 » Montag 19. Oktober 2015, 15:29

Vati-1981 hat geschrieben:Hallo Steffen,

vielen Dank für die Antwort bei mir ist das so gewesen das ich mit dem Schreiben das erste überhaupt bekam, meine Mutter hat den Gleichen ersten Anfangsbuchstaben wie ich wir haben das nie geändert da es ja praktisch erschien und so die post wusste wo der Brief hin muss. Ich wusste vorher nix davon und hatte auch keine anderen Mahnungen oder Inkasso Briefe erhalten.

Das mit Scannen muss ich jetzt schauen wie ich das mache da ich keinen eignen habe.

mfg

Vati

So wie das jetzt aussieht wird sich diese Sache wohl in Luft auflösen da die Forderung vor der Insolvenz entstanden ist, werde hier aber den Ausgang der Sache rein schreiben

kitty.kahlohr
Beiträge: 48
Registriert: Mittwoch 19. Oktober 2011, 08:27

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2863 Beitrag von kitty.kahlohr » Mittwoch 21. Oktober 2015, 14:21

Oha ich habe mal wieder ein Neues Schreiben der Debcon ist Postkasten....Diesmal bleiben mir GENAU ZWEI Möglichkeiten, die Angelegenheit zu regeln und es wird kein Forderungsverzicht zustande kommen.....Jemand das gleiche Schreiben bekommen??

ichbins
Beiträge: 2
Registriert: Mittwoch 21. Oktober 2015, 17:24

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2864 Beitrag von ichbins » Mittwoch 21. Oktober 2015, 17:31

Ich habe das Schreiben mit den 2 Möglichkeiten auch bekommen, den Betrag zahlen, oder 2016 wird geklagt.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2865 Beitrag von Steffen » Mittwoch 21. Oktober 2015, 23:24

Bitte einmal ordentlich einscannen und per E-Mail mir zusenden.

Danke im Voraus

VG Steffen

Sianfra
Beiträge: 84
Registriert: Dienstag 2. April 2013, 09:20

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2866 Beitrag von Sianfra » Mittwoch 21. Oktober 2015, 23:24

Na dann werde ich den Brief ja auch noch bekommen, war eh lange ruhig hier.

Das Wort Klagen lese ich schon seit 2009, 3-6-5-7-h dann macht mal schön, oder bekomme ich vorher noch einen zweiten MB? 1-3-4-s




Haut rein,ihr macht das schon Nö ich nicht

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2867 Beitrag von Steffen » Mittwoch 21. Oktober 2015, 23:30

Menno, das ist doch jetzt schon längst vergessen. Es wurden 2 Links gepostet, die mittels php-Code in Bilder umgewandelt wurden - ohne Quellenangabe. Einfach beachten, das man die Quelle angibt. Jetzt muss man nicht seitenlang darüber streiten.

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2868 Beitrag von Steffen » Donnerstag 22. Oktober 2015, 12:04

Debcon's neustes Schreiben 10/2015:
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bei den Schulden Ihrer Mandantschaft«


22:05 Uhr



Musterschreiben:


1. Debcon - Anwalt:

Bild


2. Debcon - Betroffener ohne anwaltliche Vertretung:

Bild



Inhalt:

In diesem neusten Schreiben von Debcon, werden einmal die Anwälte von Betroffenen angeschrieben, andermal Betroffene die nicht anwaltlich vertreten sind. In Anbetracht des vorrückenden Jahresende (Verjährung) + Weihnachten wird dieses bestimmt nicht der letzte Brief hinsichtlich vermeintlichen offenen Forderungen gewesen sein. Natürlich sollte man auch in Betracht ziehen, das man eventuell einen Mahnbescheid unterm Weihnachtsbaum geschenkt bekommt. Wichtig ist immer - keine Panik und Wissen, wie man angemessen reagieren kann und sollte.

In diesem Schriftsatz erläutert Debcon, die nach ihrer Rechtsauffassung und Ansicht, genau noch zwei verbleibenden Möglichkeiten, wie der laufende Rechtsstreit beendet werden kann.
  • 1. Außergerichtlicher Betrag von 195,- € [Betrag kann variieren].

    Hinweis AW3P:
    Ursprungs(gesamt-)forderung = 818,06 € [Betrag kann variieren]

    2. Gerichtliches Verfahren mit erheblichen Kosten. Mit den Hinweisen: "wenn auch erst nach Abschluss des Verfahren" sowie "Mahnbescheid bis zum streitigen Verfahren".

    3. Es gibt keinen - wie vielleicht erhofft - Forderungsverzicht.

"Do legst di nieda!"



Empfohlene Vorgehensweise:
  • 1. Natürlich wird der jeweils betreffende Anwalt am besten Wissen, wie er in Abstimmung und Interesse seiner Mandantschaft vorgehen muss.
    2. Betroffene ohne anwaltliche Vertretung, sollten nicht sofort die geforderte Summe zahlen, sondern erst einmal in Ruhe weiter abwarten und das Schreiben unter "Wichtig" abheften.


Informativ - Letzte Schreiben:
Debcon's neustes Schreiben 08/2015:
»10 jährige Verjährungsfrist«


04:37 Uhr


Musterschreiben:

Seite 1:
Bild
  • Seite 2 - 300,- €-Vergleich:
    Bild

    Seite 2 - 200,- €-Vergleich

    Bild


Empfohlene Vorgehensweise:

Dieser Schriftsatz ist nur ein Abklatsch früherer Schreiben. Auch wenn man diesen Schriftsatz abschließt mit,

"Wir werden daher im Interesse der Rechteinhaber die Schadensersatzansprüche weiterhin auch gerichtlich geltend machen, um - wie der Begriff Schadensersatz nahelegt - diesen den entstandenen Schaden zu ersetzen.",

sollte man auch einmal klagen.

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 08/2015:
»Klare Urteile des BGH in vergleichbaren Fällen.
Urteil des Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 29.07.2015,
Az. 10 C 20/15) lehnt sich an die Entscheidungen«



23:42 Uhr


Musterschreiben:

Bild
.
Bild



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre
in vergleichbaren Fällen«


00:39 Uhr

Musterschreiben:

1. Debcon - Anwalt (Fax):

Bild
.
.
Bild



2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (Lizenz-schaden):

Bild
.
.
Bild



2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (ehemals U+C; Hauptforderung S. 2 = 1.000,- € / Vergleich S. 1 = 200,- €)):

Bild
.
.
Bild



Inhalt:

Nicht anders zu erwarten, geht Debcon in dem neuesten Schreiben auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein. Aufbauend auf dem Schreiben aus dem Juni (»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren Anspruches«), welches auf der Presseerklärung zu den BGH-Urteilen: Tauschbörse I + III" basiert, sowie dem BGH-Urteil: "Motorradteile" wird ein neues Schreiben abgefasst mit dem Slogan: »Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre«.

Selbstverständlich, obwohl die Beweislage eindeutig und die Rechtsprechung die Rechtsposition Debcon's enorm bestärkt, man Zigtausende Mahnverfahren - trotz dünner Mitarbeiterstärke aufgrund Urlaubszeit - beantragt, natürlich bis hin zum Vollstreckungsbescheid ...
... bietet man erneut einen (Schnäppchen-) Vergleich an, in Höhe des ver-meintlichen bestehenden Lizenzschadens in Höhe von 200,00 EUR.



Es kamen Hinweise, das im Musterschreiben zu 2. (Debcon - Betroffene ohne Anwalt) auf Seite 1: 200,00 € stehen, aber auf Seite 2: 250,00 €. Was gilt denn nun oder hat sich Debcon ver-tan?

Bitte den Schriftsatz genau lesen. Aus Seite 1 wird ein Vergleichsangebot in Höhe von 200,00 € unterbreitet. Aus Seite 2 hingegen wird - ganz unten - noch einmal die vermeintliche Hauptforderung in Höhe von 250,00 € aufgelistet, die man einklagen könnte / würde. Diese vermeintliche Hauptforderung stellt den Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung dar. Dieser verjährt in 10 Jahren (vgl. § 102 s. 2 UrhG).

Wenn Debcon nun tatsächlich diesen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung einklagen würde, ergeben sich im Verlierfall (allgemein und ca.):
  • Klagewert: 250,00 €
    eigener Anwalt: 119,00 €
    fremder Anwalt: 158,00 €
    Gerichtskosten: 105,00 € +
    _________________________

    Gesamtrisiko: 632,00 €
    ==================
Jetzt kämen noch für Debcon (natürlich auch für den Betroffenen) Reisekosten, Kostenvorschuss für eventuelle Gutachten (glaube nicht, dass diese von Debcon oder vom Auftraggeber gezahlt werden) + Zeugenvernehmungen (dito). Das wäre viel zu viel Aufwand für einen sehr unsicheren Ausgang, denn Debcon müsste beweisen, das der jeweils Betroffene es war. Wird ein Mitnutzer (substantiiert) benannt, muss Debcon beweisen, dass dieser es war bzw. wer. lasst Euch nicht verrückt machen.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Fazit:

Der BGH-Entscheid "Motorradteile" hat eigentlich eines an den Tag gebracht. Aktuell bieten viele Kanzleien ihren "Standpunkt" zum Thema 10-jährige Verjährungsfrist nach § 102 Satz 2 UrhG an, obwohl im Grundsatz - auch ohne den BGH-Entscheiden: "Bochumer Weihnachtsmarkt" + "Motorradteile" - klar ist ...

... Im Urheberrecht geltende Grundsätze zur Verjährung - wie auch alle anderen Regelungen - für alle Rechtsverletzungen, egal, ob diese 'online' oder 'offline' begangen worden. Egal, ob es sich dabei um Fotos, Musikstücke oder andere Werkgattungen handelt. Und egal, in welches Recht eingegriffen wird, sei es das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung oder das Verbreitungsrecht usw. usf. Insoweit gilt § 102 UrhG i.V.m. dem § 852 BGB bereits seit 1965 und seit dem gilt auch die 10-jährige Verjährung. Ein spezieller Verjährungstatbestand für Filesharingfälle ist nämlich im Gesetz überhaupt nicht vorhanden. Die gesetzliche Regelung der 10-jährigen Verjährung bzgl. des Schadensersatzes lässt auch keinen Ermessensspielraum oder Interpretationsspielraum zu, sondern ist völlig unzweideutig und ergibt sich direkt aus dem Wortlaut und ist selbst in der Literatur nicht ansatzweise in der Kritik. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen immer - dies ist nichts Neues, nur hast es bislang niemand so richtig interessiert - auch als bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 ff. BGB, da der Rechtsverletzer die Nutzung bzw. den Gebrauchsvorteil des Rechts erlangt hat. Daher verweist § 102 UrhG auf § 852 BGB, ergo auf die 10-jährige Verjährung.

Derjenige, der ein Recht nutzt, erlangt dadurch den Gebrauch dieses Rechts (also hier des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung) und erspart sich - als Kehrseite des Ganzen - die Lizenz, die ein redlicher Lizenznehmer üblicherweise verlangen könnte, wenn er dem gebrauch des Rechts vorher zugestimmt hätte. Dass ein Filmproduzent, oder eine Plattenfirma jemandem x-beliebigen die öffentliche Zugänglichmachung eines aktuellen Titels unentgeltlich erlauben würden, ist Murks. Dann könnten sie (Filmproduzent, Plattenfirma usw.) keine Werke mehr verkaufen und ihren Laden dichtmachen. Allein die Tatsache, dass Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung in Filesharingnetzwerken üblicherweise (aus wirtschaftlich nachvollziehbarem Grund) nicht vergeben werden, führt ja nicht zwangsläufig dazu, dass dieses Recht keinen Wert hat.

Natürlich gibt es Gerichte (Link), die jetzt sagen, das der § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB auf Filesharingverfahren keine Anwendung finden. Es bleibt aber abzuwarten wie es die Land- und Oberlandesgerichte in naher Zukunft sehen werden.

Was letztendlich auch egal ist. Denn die Verjährungsfrist (egal ob 3 oder 10 Jahre), dies ist die eine Seite der Medaille. Die andere, den vermeintlichen Lizenzschadensanspruch gerichtlich erfolgreich geltend zu machen. Und deshalb sollte man sich, mit welchem Schnäppchen Debcon auch immer um die Ecke herum kommt, ja nicht verrückt machen lassen. Die Beweislast, dass der jeweils betreffende Anschlussinhaber der Täter / Teilnehmer ist bzw. bei Mitnutzer wer denn dann? - liegt bei Debcon. Und hier ist weit mehr gefragt, als Poesie-Schriftsätze mit kernigen Werbeslogans als Überschrift.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes
des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren
Anspruches«





Musterschreiben:

Bild
.
Bild


Hinweis: Forderungshöhen können von Schrieben zu Schrieben - variieren!




Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Information für Schuldner bei mehrfach
nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen«


00:05 Uhr



Musterschreiben:

Bild
.
Bild


Hinweis:
Die thematisierte Hauptforderung auf Seite 2 kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Wenn ich so die Überschrift lese, fällt mir auf Anhieb eine aktuelle Entschei-dung des streng ermessenden Amtsgerichts Leipzig ein.

AG Leipzig, Urteil vom 20.05.2015, Az. 102 C 5886/14:
  • (...) Hieran ändert auch nicht der Umstand, dass der Anschluss der Be-klagten möglicherweise mehrfach ermittelt wurde. Dies kann allenfalls die Korrektheit der technischen Ermittlungen des Anschlusses belegen, nicht hin-gegen die Tatbegehung durch die Beklagte selbst. (...)

O.K. Nach erneuter Aufklärung, das man automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundene Vollstreckungsbescheide beantragen wird, sowie 15.000 Forderungen unmittelbar bevorstehen ... irgendwie bekommt mir das dann doch bekannt vor, denn Debcon weist auf diese bevorstehende Mahnbescheids-Flut schon in den Schreiben aus dem Monat Mai 2015 (Link) hin.

Bei der ganzen Erwähnung von Zahlungen bei Zustellung eines Mahnbescheides, bei Nichtzustellung usw. wird einen ganz schwummrig vor den Augen und man sieht nur noch: "Mahnbescheid".

Interessant ist sowieso nur Seite 2 dieses Schreibens. Obwohl ein "Mahnbe-scheid-Tsunami" kurz bevorsteht, man durch eine Mehrfachermittlung die ordnungsgemäße Ermittlung nicht mehr pauschal bestreiten kann, kann der jeweils Betroffene durch sein individuelles Tun ein gerichtliches Mahnverfahren stoppen. Auf Punkt zu 2.) (Ratenzahlung) gehe ich nicht näher ein.

Seite 2:
(...) 1.) Sie zahlen auf die bestehende Forderung von 903,88 EUR unmittelbar nach Erhalt dieser Information und vor Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides außergerichtlich unter Angabe der o.g. Inkassonummer und Ihres Namens 300,00 EUR auf unser Konto ein. Auf die mit Mahnbescheid fällig werdenden Gerichts- u. sonstige Kosten wird sodann - sollten diese schon angefallen sein - verzichtet. (...)
Im weiteren thematisiert Debcon diesen Vergleichsvorschlag, als letzte Mög-lichkeit einer außergerichtlichen Klärung und das man aufgrund bevorstehender dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und/oder zurücknehmen können.

Wenn man jetzt alle Passagen weglässt, die das Wort: "Mahnbescheid" be-inhalten, läuft es auf einen schnöden außergerichtlichen Vergleichsvorschlag in Höhe von 300,00 EUR hin. Obwohl, ich bin kein Anwalt, dieser Vergleichsvorschlag ist nach meiner Meinung nach sehr windig formuliert und es streitig sein kann, ob mit der Zahlung von 300,00 EUR tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche abgegolten sind.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, das den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Wer wirklich einknickt - warum auch immer - sollte anwaltlich abklären, ob dieser Vergleichsvorschlag auch tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche tilgt.
    4. Lasst Euch nicht verrückt machen, das macht schon Debcon mit dem Wort: "Mahnbescheid".
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»MACHEN SIE REINEN TISCH ...
... und nutzen Sie die derzeitigen langen
Verfahrenszeiträume der Gerichtsbarkeit«




15:50 Uhr



Musterschreiben:

Bild



Hinweis:
Die thematisierte außergerichtliche Einmalzahlung kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Die Kreativabteilung der Debcon GmbH hat sich in diesem neuen Schreiben wieder einmal übertroffen. Leider wird dadurch der Inhalt nicht gehaltvoller. Ich habe auch definitiv keine Lust mehr mich tiefgründiger mit diesem Murks auseinanderzusetzen. Es kann jeder den Inhalt anhand des Musterschreibens nachlesen und sich seine Meinung bilden.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, was den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Informativ - Letztes Schreiben:

Klick - mich - an!



Steffen Heintsch für AW3P




PSteffchen:
Thx. für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Debcon's neustes Schreiben 05/2015:
»3 Möglichkeiten einen Mahnbescheid noch zu stoppen,
falls es nicht schon zu spät ist«



11.10 Uhr



Musterschreiben:

Bild

Bild



Inhalt:

In diesem neusten Schriftsatz der Debcon GmbH werden dem Empfänger ausschweifend unter strenger Berücksichtigung dessen Inhaltes drei Möglichkeiten aufgezeigt, durch ein individuelles Tun das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren zu stoppen und die mit der Inkassonummer verbundenen Forderung doch noch kostengünstig und schnell außergerichtlich zu tilgen bzw. zu erledigen.



Seite 1:

Auf der Seite 1 diesen Schriftsatz wird einleitend erwähnt, das Debcon
  • a) - nach Überprüfung der wirtschaftlichen Situation des jeweils einzelnen Forderungsschuldners / Gegners - monatlich über die Inkassosoftware automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundenen Vollstreckungsbescheide, beantragt,
    b) falls und soweit es zu Widersprüchen gegen Mahnbescheide kommen sollte, die Ansprüche geltend zu machen bis zu deren Titulierung,
    c) verpflichtet sind, dann diese gerichtlich festgestellten Forderungen der Schufa zu melden.

Man sollte sich im Grundsatz hier nicht verrückt machen lassen.


zu a)
  • => selbst wenn Debcon monatlich 100.000 Mahnbescheide beantragt, ist dies kein Sachverhalt, den jemanden den Angstschweiß herunterperlen sollte.
    => Das zuständige Mahngericht prüft weder die Berechtigung noch die Verjährung der geltend gemachten Forderungen
    - Gebühren bei einer Gesamtforderung (am Beispiel des Mustertextes): 1.196,65 € = 35,50 € (vor Abgabe nochmals 177,50 €)
    - wenn man davon ausgeht, dass die meisten Forderungen sich nur noch um den Schadensersatz drehen, und diese Forderung (ohne Zinsen) mit 250,00 € angegeben wird, sind dann Gebühren fällig von 32,00 € (vor Abgabe nochmals 73,00 €)
    => Natürlich ist ein Antrag auf einem Mahnbescheid -nicht- automatisch mit einem Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid verbunden. Hier liegt ein Formulierungsfehler vor.


    Muster Antrag Vollstreckungsbescheid

    Bild


    § 699 Vollstreckungsbescheid - ZPO

    (...) (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid. (...)

    => Ganz zu Schweigen kann man mit Erhalt des Mahnbescheid, diesen
    • a) fristgemäß (allg. innerhalb 14 Tage) und
      b) - insgesamt - widersprechen.

zu b)

Natürlich ist es Debcon sein gutes Recht, auf einem widersprochenen Mahnbescheid hin, die weiteren Gebühren einzuzahlen, die Abgabe des streitigen Verfahrens zu beantragen (passiert meist schon im MB, S. 2 unten) sowie die Ansprüche zu begründen.

Nur im Fall, wo es nur noch um die reinen Schadensersatzforderungen geht, sollte man auf zwei Punkte hinweisen:

1. Beweislast

AG Achern, Urteil vom 17.04.2015, Az. 1 C 42/14:
  • (...) Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zu Nutzung überlassen wurde. (...)

2. Verjährung von Schadensersatz bei Filesharingfälle (10 Jahre - Nein!):

siehe hier!


zu c)

Natürlich ist es Debcon ihr gutes Recht - nicht bestrittene bzw. nicht widersprochene Forderungen, oder einen erworbenen Titel (VB, Urteil) der Schufa zu melden. Und nein, es ist nach meiner Meinung keine Drohung, auch wenn die Formulierung sich so liest.





Seite 2

Beginnend auf Seite 1 unten, wird auf Seite 2 drei Möglichkeiten aufgezeigt, doch noch ein (automatisiertes) gerichtliches Mahnverfahren zu stoppen, falls noch kein Mahnbescheid zugestellt wurde, und gelten bis Zustellung eines möglichen Mahnbescheids.

Bild
Bild


Abschließend formuliert Debcon:
  • (...) Danach werden wir aufgrund bevorstehender urlaubsbedingter dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr ausreichend schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und / oder zurücknehmen können. Um hier vorzubeugen, ist diese Fristsetzung - auch gerade speziell in Ihrem Interesse - erforderlich. (...)
Ja mei, das ist aber nicht mein Problem.




Empfohlene Reaktion:

Last Euch nicht verrückt machen. Debcon kann jederzeit bei dem jeweils zuständigen Mahngericht berechtigte / unberechtigte bzw. unverjährte / verjährte Forderungen beantragen, um einen Erlass eines Mahnbescheides zu bewirken. Die betreffenden Mahngerichte prüfen auch nicht die Berechtigung oder Verjährung der Ansprüche / Forderungen. Selbst wenn ein Mahnbescheid eintrudeln sollte,
  • a) fristgemäß (allg.: innerhalb14 Tage) und
    b) insgesamt widersprechen.
Ein Mahnbescheid (gerichtliches Verfahren) wird mittels dem im MB als Anlage beigefügten Musterwiderspruch, sowie unter Beachtung der in dieser Anlage beinhalteten Ausfüllhinweise, widersprochen.

Nicht mit dem Musterwiderspruch (Wegweiser Inkasso) verwechseln! Dies sind zwei verschieden Paar Schuhe.


Muster Widerspruch MB:

[si-ze=130]Muster (klick mich!)[/size]


Ausfüllhinweise

Bild

Natürlich, wenn!


Ansonsten, abheften und gut.



Danke für die Bereitstellung der Musterschreiben!

VG Steffen

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P



Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.

mwd
Beiträge: 65
Registriert: Mittwoch 30. Oktober 2013, 12:32

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2869 Beitrag von mwd » Donnerstag 22. Oktober 2015, 12:16

Dieses Schreiben ist doch "für die Tonne". Welcher Anwalt rät denn seinem Mandanten aufgrund eines solchen Schreibens zur Zahlung?

pmolurus
Beiträge: 46
Registriert: Sonntag 18. April 2010, 12:34

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2870 Beitrag von pmolurus » Donnerstag 22. Oktober 2015, 15:25

Schreiben auch bekomm heute. Von mir wollen die diesmal nur 75€ fast schon nen schnäpchen :)

kitty.kahlohr
Beiträge: 48
Registriert: Mittwoch 19. Oktober 2011, 08:27

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2871 Beitrag von kitty.kahlohr » Donnerstag 22. Oktober 2015, 15:32

Davon mal abgesehen, dass mein Fall aus 2011 stammt und ich nun schon zig dieser Schreiben bekommen habe weiß ich gar nicht mehr was eigentlich die ursprüngliche Forderung war, da in jedem Schreiben eine andere Summe steht. Ich bleibe dabei: nix zahlen!!

gerdibub
Beiträge: 6
Registriert: Donnerstag 15. Mai 2014, 08:41

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2872 Beitrag von gerdibub » Donnerstag 22. Oktober 2015, 16:38

Hallo zusammen

habe diesen Brief heute auch bekommen, bei mir ist es auch von 2011 und jedesmal ein anderer Betrag, die wissen garnicht was sie schreiben habe ich den verdacht, zumal der sitz der firma schon einigemal gewechselt worden ist.sehr serios das ganze.
ab in die tonne. die zeit ist viel zu kostbar.
noch einen schönen feierabend

vipermann
Beiträge: 38
Registriert: Donnerstag 14. November 2013, 14:18

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2873 Beitrag von vipermann » Donnerstag 22. Oktober 2015, 16:53

Also von mir wollen sie nur noch 75 euro haben
Ob das dann auch alles ist oder kommt da dann noch was

MB habe ich ja 2013 bekommen und wiedersprochen

Grüße

Eisendieter
Beiträge: 8
Registriert: Mittwoch 10. September 2014, 11:56

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2874 Beitrag von Eisendieter » Donnerstag 22. Oktober 2015, 18:03

vipermann hat geschrieben:Also von mir wollen sie nur noch 75 euro haben
Das ist der letzte verzweifelte Versuch, wenigstens die Kosten für Mahnbescheid und Porto wieder reinzuholen. Ich denke, dass sich einige darauf einlassen werden, nur um endlich Ruhe zu haben.
Bleibt standhaft.

Gruß

Bürgerrechtler
Beiträge: 141
Registriert: Montag 28. Juni 2010, 00:02
Wohnort: www.ccc.de
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2875 Beitrag von Bürgerrechtler » Donnerstag 22. Oktober 2015, 18:23

pmolurus hat geschrieben:Schreiben auch bekomm heute. Von mir wollen die diesmal nur 75€ fast schon nen schnäpchen :)
Hier heute ebenso 75€.

Einzige Unterschiede zum obig abgebildeten Schreiben:

— Im Betreff: »über die weitere Vorgehensweise bzgl. Ihrer Schulden«.
— Gesamtforderung: »4xx,xx €«
— Unter »1.)« nicht 195, sondern 75€.
— Unter »2.) Sie wartet [sic] ...« kein Rechtschreibfehler, sondern »Sie warten«. LOL! Dafür aber neuer Rechtschreibfehler (»bis hin zum streitige [sic] Verfahren«, LOL) und nur etwas anderer Satzbau.
— Absatz 3: Statt »für Ihre Mandantschaft« steht dort jeweils »für Sie« (da nie RA nötig war).

Sonst alles gleich. Unterschrift ebenfalls »Wulff«. Denn Wulff kaufte für Debcon die uralten Abmahn-Machenschafts-Daten des wegen diverser Straftaten verurteilten Ex-Anwalts (Lizenzverlust) Thomas Urmann (siehe Wikipedia und Presse), um jene Abmahn-Machenschaften fortzuführen.

Wie können solche mehr als dubiosen Daten-Händler weiterhin frei rumlaufen?

Beaucarnea
Beiträge: 6
Registriert: Sonntag 15. März 2015, 10:14

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2876 Beitrag von Beaucarnea » Donnerstag 22. Oktober 2015, 19:26

Hallöle, habe auch so ein tolles schreiben bekommen, hatte schon gedacht es ist endlich ruhe. Aber weit gefehlt. Tja, 75 euronen hören sich schon verlockend an als 1200 euronen. Ob da nicht ein kleiner haken dran ist, muß man sich ja da wirklich fragen. So viel rabatt ist schon gewalltig. Oder wer einmal zahlt, zahlt dann des öfteren.

phoenix84
Beiträge: 4
Registriert: Samstag 11. Juli 2015, 12:45

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2877 Beitrag von phoenix84 » Donnerstag 22. Oktober 2015, 20:00

es ist soweit, auch ich habe das 75€ Sonderangebot bekommen, liest sich wie die Waschmittel Werbung :)

WENN sie JETZT kaufen zahlen sie nur 75€ statt xxxx

da fällt mir ein warum schreiben die mich mit Damen und Herren an? die kennen meinen Namen dachte ich..

Debcons neuestes Meisterwerk = Toilettenpapier

das ist ein tausendfacher Vordruck wo nur noch Wunschbetrag und name und die Nummer eingefügt werden

der Brief ist nicht mal das Papier wert auf dem er gedruckt wurde.

Sianfra
Beiträge: 84
Registriert: Dienstag 2. April 2013, 09:20

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2878 Beitrag von Sianfra » Donnerstag 22. Oktober 2015, 20:58

Sehr interessant ist auch der Hinweis mit dem Mahnbescheid.....würde mich nicht wundern wenn sie dann auch bald eintrudeln werden, nur um weitere Ängste zu schüren. 1-3-4-s Wetten das?
So frei nach dem Motto, man die machen jetzt tatsächlich ernst, jkj:s_; angedroht haben sie es ja :ew


Nö ich nicht .:::;;

Morgenstern73
Beiträge: 5
Registriert: Montag 9. Dezember 2013, 17:19

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2879 Beitrag von Morgenstern73 » Freitag 23. Oktober 2015, 05:05

Moin,

Habe mir die beiden Schreiben angeschaut und gesehen das es unterschiedliche letzte Angebote sind.

Gibt es unterschiedliche Froderungssummen in dem Fall oder wollen die bei Leuten die mit Anwalt sich vertraten lassen mehr Geld haben weil sie sich ja einen Anwalt leisten ?

Gruß

Morgenstern

Fabius1970
Beiträge: 5
Registriert: Freitag 23. Oktober 2015, 08:49

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2880 Beitrag von Fabius1970 » Freitag 23. Oktober 2015, 09:04

Hallo
Ich lese schon eine Zeitlang mit weil ich auch Forderungen von Debcom erhalte.
Finde es auch ein tolles und informatives Forum
Hab das einem RA übergeben und nach langem hin und her einen Betrag von 175 Euro auf Raten menes RA überwiesen weil Debcom Ihm versichert hat das keine weiteren Forderungen entstehen.
Gestern hab ich einen erneuten Brief erhalten mit dem Bekannten Schreiben über 75 Euro.
Nun hat sie gemeint es läge an mir ob ich wieder Bezahlen soll weil sie ja nicht weiss ob eine erneute Forderung kommt da Debcom ja bei der letzten Bezahlung schon versichert hat das damit alles abgegolten ist
Ob ich einen MB habe weiss ich ehrlich gesagt nicht ,ich weiss nicht einmal wie sowas aussieht.
Wie eine normale Forderung ?
Wiederspruch hat sie nicht eingelegt.
War das Falsch etwas zu bezahlen?
MFG Tom

Antworten