Vergleich plus Kostenfestsetzungsbeschluss!?

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Steffen
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Vergleich plus Kostenfestsetzungsbeschluss!?

#1 Beitrag von Steffen » Freitag 18. September 2015, 18:12

Habe mich mit dem Abmahner nach einem Mahnbescheid
bzw. mit Erhalt einer Klageschrift verglichen.
Nach Bezahlung des Vergleichsbetrages kommt jetzt noch
eine weitere Rechnung des Amtsgerichtes. Was soll das!?
Muss ich das wirklich bezahlen, oder liegt ein Fehler vor?



18:05 Uhr


Wenn man sich in einem Gerichtsverfahren (Widerspruch MB; Anspruchsbegründung; Klage) mit dem Kläger außergerichtlich vergleicht, gibt es einiges zu beachten.

In einem gerichtlichen Mahnverfahren bzw. generell in einem gerichtlichen Verfahren muss man unterscheiden, zwischen
  • a) der sog. 'Hauptforderung' (= welchen Anspruch macht der Kläger geltend?)
    und separat
    b) den 'Kosten des Verfahrens' (= Gerichtskosten sowie die Kosten der beteiligten Parteianwälte für die Durchführung des Verfahrens)


Im Rahmen gerichtlicher Verfahren wird regelmäßig bei einem Vergleichsschluss eine abschließende Regelung zur 'Hauptforderung' getroffen, während zu den 'Kosten des Verfahrens' nur eine grundsätzliche Regelung aufgenommen wird.



Beispiel:
  • 1. Der Beklagte zahlt an die Klägerseite einen Betrag von 950,- EUR. (= Regelung zur Hauptforderung)
    2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Bei dem vorgenannten Beispiel ist die Sache mit der Zahlung von 950,- EUR - nicht - erledigt. Vielmehr kommen hier noch die Kosten des Verfahrens hinzu, darunter insbesondere die Gerichtskosten (berechnet nach dem Gerichtskostengesetz (GKG)) sowie die Kosten der beteiligten Rechtsanwälte.



Beispiel: Vergleich nach Anspruchsbegründung (Widerspruch MB, Abgabe des streitigen Verfahren, Anspruchsbegründung)
  • a) 'Hauptforderung' (Abmahnung + MB) = Vergleich
    • 650,- € Abmahnung
    • 150,- € MB
    b) 'Kosten des Verfahrens' = Kostenbeschluss Amtsgericht
    • separater Kostenfestsetzungsbeschluss (GK, beteiligte Anwälte) 300,- - 400,- €

Grund dafür, dass die Kosten des Verfahrens regelmäßig nicht zahlenmäßig beziffert werden, ist zum einen, dass dies auch der Praxis bei einer Urteilsformel entspricht. In einem Urteil werden die Verfahrenskosten nie konkret benannt. Es gibt immer nur eine Entscheidung über die Kostenlast.

Zum anderen ist für die Festsetzung der Verfahrenskosten ein gesondertes Verfahren vor dem Rechtspfleger beim zuständigen Gericht (das sogenannte Kostenfestsetzungsverfahren) vorgesehen. In diesem Verfahren teilen die Parteien dem Gericht mit, welche RA-Kosten angefallen sind und entsprechend Erstattung verlangt wird. Der Rechtspfleger prüft diese Berechnungen, ggf. auch unter Berücksichtigung von Einwänden der Gegenseite. Zuletzt ergeht dann ein sog. Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die zu erstattenden Kosten konkret benannt sind. In diesem Verfahren werden z.B. auch Reisekosten berücksichtigt, die zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses (noch) nicht bekannt sind.

Folglich könnte der Richter die Kosten gar nicht im Termin bzw. im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung beziffern; dies ist schlichtweg der Job des Kostenbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren.

Aus diesen Umständen erklärt sich die 'zweite' Rechnung (eigentlich: Zahlungsforderung), neben dem eigentlichen Vergleich. Dabei handelt es sich eben um die Verfahrenskosten, die im für die Hauptforderung bezahlten Betrag - nicht - enthalten sind.

Dabei gilt, wer anwaltlich vertreten ist, derjenige bekommt dieses vom Anwalt alles erklärt und berechnet, oder man vergleicht sich eben zeitiger. Punkt.



Steffen Heintsch für AW3P

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