Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Wir haben heute auch diese schreiben bekommen. Inzwischen muss man schon aufpassen das es nicht bei der Werbung landet. Scheinbar zahlen manche noch, sonst würden sich die Portokosten gar nicht mehr lohnen, oder bekommen die Rabatt?
gruß
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Heisst also, dass eine abgefangene IP in Sachen Filesharing ein 100%iger Beweis für das Gericht ist, an dem nicht gezweifelt wird?geopfert hat geschrieben:zudem kommt noch, dass wenn man ein klein wenig Ahnung von Programmierung hat, man weiß, dass wenn ein Logfile in den IP-Adressen einen Zahlendreher hat, dieser Zahlendreher entweder bei allen IP-Adressen vorliegt, oder bei gar keiner. Dass tausend IP-Adressen richtig geloggt werden und bei nur einer ein Zahlendreher entsteht und dieser sogar noch zu einer IP-Adresse führt die valide ist und zu deiesen Zeitpunkt vergeben war , die Wahrscheinlichkeit als NULL bezeichnet werden kann.der_n00b hat geschrieben:Das die Ermittlungssoftware zweifelsfrei arbeitet, wage ich auch zu Bezweifeln - siehe Redtube Abmahnungen!
Frage ist auch was ich groß zu meiner Verteidigung sagen kann ausser "ich wars nicht".
PS: ich nehme an, dass wenn alles so einfach wäre, würde es Klagen nur so regnen.
Bitte klärt mich auf. Gerne mit etwas Informativerem und Tiefgehenderem als "abheften und gut ist".
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Das war schon immer meine Vermutung, aber leider lässt sich das ja fast nicht nachweisen.Werniman hat geschrieben:lässt das nur einen Schluß zu: die Loggingbude hat das Zeug selbst angeboten,dabei die *Downloader* geloggt
.
Auch scheint mir es sehr warscheinlich das die LOGGGINGBUDEN Dateien umbenennen, um Ahnunglose Sucher nach FREE Software wie LINUX oder Games ect.pp zu ködern versuchen.
Ich wurde für den angeblichen DL eines NONAME Kurz Pornos im TORRENT Netzwerk 2011 abgemahnt, wo die Rechte erst wenige Tage vorher an eine Firma übertragen wurde, die dann seinerzeit über "Negele Zimmel Greuter Beller" Forderungen geltend machte.
Soweit ich es durch mein eigenen LOG nachvollziehen konnte, habe ich seinerzeit im torrent nur linux distributionen im DL gehabt.
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo @geopfert,
dies kann man nicht alles ungesehen so unterschreiben, auch wenn man zu vielen Zustimmen kann.
[quoteemgeopfert]Die Logfiles sind gerichtsfest und kein Gericht wird die Logdaten anzweifeln.[/quoteem]
Hier sollte man sich vor einer Verallgemeinerung hüten. Gerade die aktuelle Rechtsprechung besagt: Bestreiten der Ermittlungen bei einfacher Ermittlung ist günstig (siehe AG Düsseldorf - Az. 57 C 11877/14; kein Einzelfall), bei Mehrfachermittlungen hingegen, eher ungünstig.
Sicherlich muss man hier auch den - gesamten - Sachvortrag des Klägers und des Beklagten sowie Hinweise des Gerichts kennen, die man in der Regel nicht kennt, da in einem Urteil nur der reduzierte Extrakt steht. Es kommt eben immer auf die Summe des Sachvortrages und des Bestreiten an.
Natürlich hat auch Einfluss, wer loggte. Nur sollte man sich dann im Klaren sein, das man immer auf Richtung Gutachten zielt. Was aber - Abhängig von der jeweiligen Logfirma - von Vorteil sein kann, denn die Kläger haben meist keine Lust auf einen Kostenvorschuss. Nur muss man es hier auch wieder und immer - spezifisch betrachten.
Das A und O bleibt deshalb = Entkräftung der möglichen Störer-, Täter-, Teilnehmerhaftung. Es kommt eben auf dem Einzelfall an, und ein Pauschalisieren ist deshalb nicht richtig.
[quoteemgeopfert]Es mag auch Rechteinhaber geben , die selbst ihre Filme in Tauschbörsen anbieten.[/quoteem]
Benenne einmal Beispiele, wenn nicht rein rhetorisch gemeint, natürlich an Hand von Gerichtsentscheidungen. Ansonsten sind es und bleiben es "Foren-Gerüchte". Ich hatte einmal mit einem Staatsanwalt gesprochen, der mich abwertend "abwürgte": "Sie könne davon ausgehen, das die Ermittlungsfirmen mit ihrer Software keinen Upload zulassen!"
Man sollte es in seinem Fall beweisen können, und selbst dann bliebe es ein Rechteverstoß, da man keine Rechte an den Honeypot besitzt. Natürlich wären Pornos eine Ausnahme. Aber zwischen Annahme und Beweis liegen Welten.
Ich glaube das ist auch nicht der Punkt. Es muss erst einmal Debcon klagen!
VG Steffen
dies kann man nicht alles ungesehen so unterschreiben, auch wenn man zu vielen Zustimmen kann.
[quoteemgeopfert]Die Logfiles sind gerichtsfest und kein Gericht wird die Logdaten anzweifeln.[/quoteem]
Hier sollte man sich vor einer Verallgemeinerung hüten. Gerade die aktuelle Rechtsprechung besagt: Bestreiten der Ermittlungen bei einfacher Ermittlung ist günstig (siehe AG Düsseldorf - Az. 57 C 11877/14; kein Einzelfall), bei Mehrfachermittlungen hingegen, eher ungünstig.
Sicherlich muss man hier auch den - gesamten - Sachvortrag des Klägers und des Beklagten sowie Hinweise des Gerichts kennen, die man in der Regel nicht kennt, da in einem Urteil nur der reduzierte Extrakt steht. Es kommt eben immer auf die Summe des Sachvortrages und des Bestreiten an.
Natürlich hat auch Einfluss, wer loggte. Nur sollte man sich dann im Klaren sein, das man immer auf Richtung Gutachten zielt. Was aber - Abhängig von der jeweiligen Logfirma - von Vorteil sein kann, denn die Kläger haben meist keine Lust auf einen Kostenvorschuss. Nur muss man es hier auch wieder und immer - spezifisch betrachten.
Das A und O bleibt deshalb = Entkräftung der möglichen Störer-, Täter-, Teilnehmerhaftung. Es kommt eben auf dem Einzelfall an, und ein Pauschalisieren ist deshalb nicht richtig.
[quoteemgeopfert]Es mag auch Rechteinhaber geben , die selbst ihre Filme in Tauschbörsen anbieten.[/quoteem]
Benenne einmal Beispiele, wenn nicht rein rhetorisch gemeint, natürlich an Hand von Gerichtsentscheidungen. Ansonsten sind es und bleiben es "Foren-Gerüchte". Ich hatte einmal mit einem Staatsanwalt gesprochen, der mich abwertend "abwürgte": "Sie könne davon ausgehen, das die Ermittlungsfirmen mit ihrer Software keinen Upload zulassen!"
Man sollte es in seinem Fall beweisen können, und selbst dann bliebe es ein Rechteverstoß, da man keine Rechte an den Honeypot besitzt. Natürlich wären Pornos eine Ausnahme. Aber zwischen Annahme und Beweis liegen Welten.
Ich glaube das ist auch nicht der Punkt. Es muss erst einmal Debcon klagen!
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Sehe ich auch so, das ganze Thema über die geloggte IP ist völlig irrelevant, es geht hier ja nur um den Anschlußinhaber.Steffen hat geschrieben: Das A und O bleibt deshalb = Entkräftung der möglichen Störer-, Täter-, Teilnehmerhaftung. Es kommt eben auf dem Einzelfall an, und ein Pauschalisieren ist deshalb nicht richtig.
Es muss erst einmal Debcon klagen!
Wer letztendlich das vermeintliche "Filesharing" betrieben hat, steht doch völlig offen. Es könnten so viele in Betracht kommen, ein/ne Mitbewohner/in, Nachbar/in, Freund/in, Kunde/in, Hacker/Malware, etc. Mit einer Belehrung zur WLAN-Nutzung und entsprechende WLAN-Sicherung, kann eine Mitstörer-Haftung idR. nicht greifen. Also geht der Schuss nach hinten los und das ist in meinen Augen der eigentliche Grund, warum eine Klage sich nicht wirklich lohnt.
Das Einzige was etwas nervt sind diese "Werbebriefe" und frage mich, ob eine Unterlassung der Zusendung von sinnlosem Schreiben möglich wäre, schon alleine der Umwelt zu liebe...
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Anhand meiner +10 Fälle kann ich sagen, dass IPs willkürlich abgegriffen und Filme, deren Existenz mir unbekannt waren, auch willkürlich zugeteilt worden sind. Das bedeutet für mich, dass deren Software mit Sicherheit NICHT ordnungsgemäß funktioniert oder die Logs manipuliert wurden, und ich tendiere eher zu letzteres. Beweisen kann man das nicht, ist aber auch völlig egal, sollen die doch klagen, punkt.take5ive hat geschrieben:Auch scheint mir es sehr warscheinlich das die LOGGGINGBUDEN Dateien umbenennen, um Ahnunglose
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteemmarc]Das Einzige was etwas nervt sind diese "Werbebriefe" und frage mich, ob eine Unterlassung der Zusendung von sinnlosem Schreiben möglich wäre, schon alleine der Umwelt zu liebe ...[/quoteem]
Das einzige Argument wäre der Umwelt zu liebe. Ansonsten gibt es immer wieder Meinungen - nicht böse sein - das man genervt sei und rechtliche Schritte einleiten wolle, möchte, würde ...
Einmal kann man dieses tun ohne groß in den Foren anzukündigen. Aber ich persönlich - was sicherlich nichts heißt - sehe erst einmal weder strafrechtliche noch zivilrechtliche Angriffspunkte.
Debcon kann im Auftrag / Vollmacht oder nach Abtretung vermeintlich offene Ansprüche bzw. Forderungen in den gesetzlichen Verjährungsfristen (und in Rahmen des Gesetzes) außergerichtlich / gerichtlich geltend machen. Punkt. Selbst wenn die vermeintlichen Forderungen verjährt wären. Sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren liegt bei jedem selbst. Wer keine Nerven dafür hat, sollte lieber zahlen. Ausrufezeichen.
Wenn man jetzt der Rechtsauffassung ist, das der Lizenzschaden erst nach 10 Jahren verjährt, dann kann Debcon in diesem Zeitraum Mahnbriefe en masse versenden. Der Betroffene kann ja jeweils:
VG Steffen
Das einzige Argument wäre der Umwelt zu liebe. Ansonsten gibt es immer wieder Meinungen - nicht böse sein - das man genervt sei und rechtliche Schritte einleiten wolle, möchte, würde ...
Einmal kann man dieses tun ohne groß in den Foren anzukündigen. Aber ich persönlich - was sicherlich nichts heißt - sehe erst einmal weder strafrechtliche noch zivilrechtliche Angriffspunkte.
Debcon kann im Auftrag / Vollmacht oder nach Abtretung vermeintlich offene Ansprüche bzw. Forderungen in den gesetzlichen Verjährungsfristen (und in Rahmen des Gesetzes) außergerichtlich / gerichtlich geltend machen. Punkt. Selbst wenn die vermeintlichen Forderungen verjährt wären. Sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren liegt bei jedem selbst. Wer keine Nerven dafür hat, sollte lieber zahlen. Ausrufezeichen.
Wenn man jetzt der Rechtsauffassung ist, das der Lizenzschaden erst nach 10 Jahren verjährt, dann kann Debcon in diesem Zeitraum Mahnbriefe en masse versenden. Der Betroffene kann ja jeweils:
- - widersprechen
- spezielle Beweise einfordern
- es zur Kenntnis nehmen, nicht antworten und archivieren
- den Betrag begleichen, damit er Ruhe hat.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Nicht ganz verständlich ist, ob ich als Beklagter im Falle einer Klage dann selber einen Gutachter bezahlen muss, wenn ich die Richtigkeit der IP-Ermittlung anzweifle.Steffen hat geschrieben: Hier sollte man sich vor einer Verallgemeinerung hüten. Gerade die aktuelle Rechtsprechung besagt: Bestreiten der Ermittlungen bei einfacher Ermittlung ist günstig (siehe AG Düsseldorf - Az. 57 C 11877/14; kein Einzelfall), bei Mehrfachermittlungen hingegen, eher ungünstig.
Sicherlich muss man hier auch den - gesamten - Sachvortrag des Klägers und des Beklagten sowie Hinweise des Gerichts kennen, die man in der Regel nicht kennt, da in einem Urteil nur der reduzierte Extrakt steht. Es kommt eben immer auf die Summe des Sachvortrages und des Bestreiten an.
Natürlich hat auch Einfluss, wer loggte. Nur sollte man sich dann im Klaren sein, das man immer auf Richtung Gutachten zielt. Was aber - Abhängig von der jeweiligen Logfirma - von Vorteil sein kann, denn die Kläger haben meist keine Lust auf einen Kostenvorschuss. Nur muss man es hier auch wieder und immer - spezifisch betrachten.
Die letzten Urteile haben den Eindruck erweckt, dass es unerheblich ist, ob man es selbst war oder auch nicht. Nach dem Motto "Dein Anschluss, Deine Haftung". Oder ist es etwa eine echte Entlastung, wenn ich sage, dass bei mir in der Woche ein Kumpel aus Bangladesh couchsurfing gemacht hat, dessen Anschrift in Bangladesh mir leider nicht bekannt ist?Steffen hat geschrieben: Das A und O bleibt deshalb = Entkräftung der möglichen Störer-, Täter-, Teilnehmerhaftung. Es kommt eben auf dem Einzelfall an, und ein Pauschalisieren ist deshalb nicht richtig.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
vor gericht - wenn das logging "substantiiert" bestritten wurde, z.b. "guardaley" und/oder nur einmaliges logging - wird i.d.r. dermister.twister hat geschrieben: Nicht ganz verständlich ist, ob ich als Beklagter im Falle einer Klage dann selber einen Gutachter bezahlen muss, wenn ich die Richtigkeit der IP-Ermittlung anzweifle.
richter ein gutachten einfordern, das geld dafür müsste dann zunächst der kläger vorstrecken, bezahlen tut´s dann letztendlich derjenige der "verliert"...
ganz so schlimm wie früher ist es nicht mehr.... nach BGH urteil zu "sekundärer darlegungspflicht" ist heute i.d.r so, dass wenn mehrere personen im haushalt leben, die berechtigt zugriff auf das netz haben/hatten und das plausibel erklärt wird, es dann dem kläger obliegt zu beweisen wer die tat begangen hat....mister.twister hat geschrieben: Die letzten Urteile haben den Eindruck erweckt, dass es unerheblich ist, ob man es selbst war oder auch nicht. Nach dem Motto "Dein Anschluss, Deine Haftung". Oder ist es etwa eine echte Entlastung, wenn ich sage, dass bei mir in der Woche ein Kumpel aus Bangladesh couchsurfing gemacht hat, dessen Anschrift in Bangladesh mir leider nicht bekannt ist?
bei kindern unter 18 ist noch die aufsichtspflicht der eltern im spiel, wurde das kind aufgeklärt dass es z.b. nicht in tauschbörsen
teilnehmen darf... wie sooft im leben liegts dann daran ob der richter vom vortrag überzeugt wird dass es der wahrheit entspricht/entsprechen kann...
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
ich kann´s auch nicht "beweisen" - aber bei verwendung einer sog. Leecher-Version von der guten alten muli-softwareSteffen hat geschrieben:[quoteemgeopfert]Es mag auch Rechteinhaber geben , die selbst ihre Filme in Tauschbörsen anbieten.[/quoteem]
Benenne einmal Beispiele, wenn nicht rein rhetorisch gemeint, natürlich an Hand von Gerichtsentscheidungen. Ansonsten sind es und bleiben es "Foren-Gerüchte". Ich hatte einmal mit einem Staatsanwalt gesprochen, der mich abwertend "abwürgte": "Sie könne davon ausgehen, das die Ermittlungsfirmen mit ihrer Software keinen Upload zulassen!"
Man sollte es in seinem Fall beweisen können, und selbst dann bliebe es ein Rechteverstoß, da man keine Rechte an den Honeypot besitzt. Natürlich wären Pornos eine Ausnahme. Aber zwischen Annahme und Beweis liegen Welten.
Ich glaube das ist auch nicht der Punkt. Es muss erst einmal Debcon klagen!
VG Steffen
KANN ein upload gar nicht geloggt werden, da hierbei kein upload (geprüft mit wireshark..!) stattfand... - trotzdem kam
eine abmahnung für einen filmtitel mit einem einzigen logging-zeitpunkt...
also honeypot´s sind wohl zumindest sehr wahrscheinlich.... - wenn auch "leider" nicht beweisbar...
warum auch nicht "versuchen" - ist doch ein lukratives geschäftsmodell...!
aber ganz ehrlich - solange debcon nicht wirklich vor gericht zieht, braucht ihr noch keine "feuchten höschen" bekommen...
da gibt es ganz andere kaliber an anwälten - die jetzt schon bis vor LG ziehen....
heftet den kram ab und harrt gelassen der dinge...!
@steffen; könnte man so einen "honeypot-fall" wirklich beweisen, wäre es m. E. doch kein rechteverstoss..!
denn wenn´s der RI erlaubt hätte, dann wäre download auch legal.... - was legal angeboten
wurde (und wenn auch nur als honeypot) wäre dann auch legal ge-downloaded worden...!
max. wäre die logging-firma die den honeypot illegal aufgestellt hat fällig, da sie dann auch illegal (oder bei porno
verstoss wegen ü 18 und so) das werk verbreitet hätte...
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Und genau das war auch eingangs eine Frage von mir - wenn die Forderung bei der Debcon liegt, warum will jetzt der Insolvenzverwalter der FDUDM2 was von mir und wer hat wann welche Rechte gehabt? Wie gehe ich generell mit Forderungen um, bei denen der einstige Abmahnanwalt inzwischen des Betruges überführt wurde? Fragen über Fragen :-D
Wehrt euch gegen den..
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcon's neustes Schreiben 08/2015:
»Klare Urteile des BGH in vergleichbaren Fällen.
Urteil des Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 29.07.2015,
Az. 10 C 20/15) lehnt sich an die Entscheidungen«
23:42 Uhr
Musterschreiben:
.
Empfohlene Vorgehensweise:
Informativ - Letzte Schreiben:
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.
»Klare Urteile des BGH in vergleichbaren Fällen.
Urteil des Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 29.07.2015,
Az. 10 C 20/15) lehnt sich an die Entscheidungen«
23:42 Uhr
Musterschreiben:
.
Empfohlene Vorgehensweise:
- 1. Abheften und gut.
2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Informativ - Letzte Schreiben:
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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- Beiträge: 48
- Registriert: Mittwoch 19. Oktober 2011, 08:27
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo,
ich habe mal eine kurze Zwischenfrage: muss ich diesen ganzen Pappnasen eigentlich auch mitteilen, dass ich geheiratet habe und einen anderen Namen angenommen habe??
ich habe mal eine kurze Zwischenfrage: muss ich diesen ganzen Pappnasen eigentlich auch mitteilen, dass ich geheiratet habe und einen anderen Namen angenommen habe??
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Wenn du eine mod. UE geschickt hast, dann leider ja, sh. Punkt 17.:kitty.kahlohr hat geschrieben:Hallo,ich habe mal eine kurze Zwischenfrage: muss ich diesen ganzen Pappnasen eigentlich auch mitteilen, dass ich geheiratet habe und einen anderen Namen angenommen habe??
http://www.abmahnwahn-dreipage.de/forum ... .php?t=131
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Auch so ne Pappnase...geopfert hat geschrieben:Das behaupten deine Fans hier.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
der_n00b hat geschrieben:Und genau das war auch eingangs eine Frage von mir - wenn die Forderung bei der Debcon liegt, warum will jetzt der Insolvenzverwalter der FDUDM2 was von mir und wer hat wann welche Rechte gehabt? Wie gehe ich generell mit Forderungen um, bei denen der einstige Abmahnanwalt inzwischen des Betruges überführt wurde? Fragen über Fragen :-D
Schau mal, dieser Fall scheint deinem sehr ähnlich zu sein:
http://www.zdf.de/ZDF/zdfportal/program ... alUrl=true
Vielleicht rufst du anschließend mal in Flensburg an und fragst nach, welche Software deine IP-Adresse ermittelt hat, unter Umständen kannst du damit schon man den Vorwurf vor Gericht etwas entkräften
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Möglich sind solche Fehler, aber eben nicht grundsätzlich so.
Wen z.B. das Hauptkabel mit einen Bagger rausgerissen wurde, geht gar nichts mehr.
Bei Alttechnik kann z.B. bei einem Splitterfehler durchaus Telefon noch funktionieren und umgekehrt.
Wer hat das bestritten.
Es kommt immer auf die Ursache der Störung an.
Wen z.B. das Hauptkabel mit einen Bagger rausgerissen wurde, geht gar nichts mehr.
Bei Alttechnik kann z.B. bei einem Splitterfehler durchaus Telefon noch funktionieren und umgekehrt.
Wer hat das bestritten.
Es kommt immer auf die Ursache der Störung an.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
:-D Ich bin doch nicht aufgebracht - nur etwas verwirrt ob der Rechtmäßigkeit und verschiedenen Personen/Firmen, die Geld von mir haben wollen
Wehrt euch gegen den..
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hast du den Bericht überhaupt gesehen?geopfert hat geschrieben:auch wenn da einige wieder über mich herfallen werden, aber die Behauptung, dass wenn Telefon gestört ist, auch das Internet gestört sein muss, ist falsch. Es ist durchaus möglich, dass Telefon gestört ist und Internet geht ( den Fall hatte wir bei meinen Eltern vor ein paar Monaten, Internet ging, aber es war nicht mehr möglich zu telefonieren). Auch umgekehrt, dass das Internet gestört ist und Telefon funktioniert ( das hatte ich schon mehrfach) , zumindest bei ISDN und Analaog Anschüssen. Bei den neuen IP-Telefonie Anschlüssen ist es klarerweise anders, da hier alles über die DSL-Leitung geht. Also wenn Internet gestört ist kann auch das Telefon nicht funktionieren. Ich freue mich schon auf die zahlreichen Kommentare die mich wieder als Mitarbeiter der Abmahner bezeichnen :-)
Bei 26:25 zitiert ein Telefonanlagentechniker aus dem Störungsprotokoll des Providers die Störungsursache:
Die Teilnehmer-Anschluss-Leitung (TAL) war demnach einbeinig offen, das heißt es lag ein Leitungsschaden vor.
In diesem Fall ist natürlich keinerlei Art von Kommunikation über den Anschluss möglich...