Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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qsecofr
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2781 Beitrag von qsecofr » Freitag 14. August 2015, 18:20

Wir haben heute auch diese schreiben bekommen. Inzwischen muss man schon aufpassen das es nicht bei der Werbung landet. Scheinbar zahlen manche noch, sonst würden sich die Portokosten gar nicht mehr lohnen, oder bekommen die Rabatt?

gruß

der_n00b
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2782 Beitrag von der_n00b » Freitag 14. August 2015, 22:37

Dir ist schon klar wasn Proxy ist oder?
Wehrt euch gegen den.. 1-2-3-s

mister.twister
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2783 Beitrag von mister.twister » Samstag 15. August 2015, 14:56

geopfert hat geschrieben:
der_n00b hat geschrieben:Das die Ermittlungssoftware zweifelsfrei arbeitet, wage ich auch zu Bezweifeln - siehe Redtube Abmahnungen!
zudem kommt noch, dass wenn man ein klein wenig Ahnung von Programmierung hat, man weiß, dass wenn ein Logfile in den IP-Adressen einen Zahlendreher hat, dieser Zahlendreher entweder bei allen IP-Adressen vorliegt, oder bei gar keiner. Dass tausend IP-Adressen richtig geloggt werden und bei nur einer ein Zahlendreher entsteht und dieser sogar noch zu einer IP-Adresse führt die valide ist und zu deiesen Zeitpunkt vergeben war , die Wahrscheinlichkeit als NULL bezeichnet werden kann.
Heisst also, dass eine abgefangene IP in Sachen Filesharing ein 100%iger Beweis für das Gericht ist, an dem nicht gezweifelt wird?

Frage ist auch was ich groß zu meiner Verteidigung sagen kann ausser "ich wars nicht".

PS: ich nehme an, dass wenn alles so einfach wäre, würde es Klagen nur so regnen.

Bitte klärt mich auf. Gerne mit etwas Informativerem und Tiefgehenderem als "abheften und gut ist".

take5ive
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2784 Beitrag von take5ive » Sonntag 16. August 2015, 12:54

Werniman hat geschrieben:lässt das nur einen Schluß zu: die Loggingbude hat das Zeug selbst angeboten,dabei die *Downloader* geloggt
.
Das war schon immer meine Vermutung, aber leider lässt sich das ja fast nicht nachweisen.
Auch scheint mir es sehr warscheinlich das die LOGGGINGBUDEN Dateien umbenennen, um Ahnunglose Sucher nach FREE Software wie LINUX oder Games ect.pp zu ködern versuchen.

Ich wurde für den angeblichen DL eines NONAME Kurz Pornos im TORRENT Netzwerk 2011 abgemahnt, wo die Rechte erst wenige Tage vorher an eine Firma übertragen wurde, die dann seinerzeit über "Negele Zimmel Greuter Beller" Forderungen geltend machte.

Soweit ich es durch mein eigenen LOG nachvollziehen konnte, habe ich seinerzeit im torrent nur linux distributionen im DL gehabt.

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2785 Beitrag von Steffen » Sonntag 16. August 2015, 12:57

Hallo @geopfert,

dies kann man nicht alles ungesehen so unterschreiben, auch wenn man zu vielen Zustimmen kann.

[quoteemgeopfert]Die Logfiles sind gerichtsfest und kein Gericht wird die Logdaten anzweifeln.[/quoteem]

Hier sollte man sich vor einer Verallgemeinerung hüten. Gerade die aktuelle Rechtsprechung besagt: Bestreiten der Ermittlungen bei einfacher Ermittlung ist günstig (siehe AG Düsseldorf - Az. 57 C 11877/14; kein Einzelfall), bei Mehrfachermittlungen hingegen, eher ungünstig.

Sicherlich muss man hier auch den - gesamten - Sachvortrag des Klägers und des Beklagten sowie Hinweise des Gerichts kennen, die man in der Regel nicht kennt, da in einem Urteil nur der reduzierte Extrakt steht. Es kommt eben immer auf die Summe des Sachvortrages und des Bestreiten an.

Natürlich hat auch Einfluss, wer loggte. Nur sollte man sich dann im Klaren sein, das man immer auf Richtung Gutachten zielt. Was aber - Abhängig von der jeweiligen Logfirma - von Vorteil sein kann, denn die Kläger haben meist keine Lust auf einen Kostenvorschuss. Nur muss man es hier auch wieder und immer - spezifisch betrachten.

Das A und O bleibt deshalb = Entkräftung der möglichen Störer-, Täter-, Teilnehmerhaftung. Es kommt eben auf dem Einzelfall an, und ein Pauschalisieren ist deshalb nicht richtig.


[quoteemgeopfert]Es mag auch Rechteinhaber geben , die selbst ihre Filme in Tauschbörsen anbieten.[/quoteem]
Benenne einmal Beispiele, wenn nicht rein rhetorisch gemeint, natürlich an Hand von Gerichtsentscheidungen. Ansonsten sind es und bleiben es "Foren-Gerüchte". Ich hatte einmal mit einem Staatsanwalt gesprochen, der mich abwertend "abwürgte": "Sie könne davon ausgehen, das die Ermittlungsfirmen mit ihrer Software keinen Upload zulassen!"

Man sollte es in seinem Fall beweisen können, und selbst dann bliebe es ein Rechteverstoß, da man keine Rechte an den Honeypot besitzt. Natürlich wären Pornos eine Ausnahme. Aber zwischen Annahme und Beweis liegen Welten.

Ich glaube das ist auch nicht der Punkt. Es muss erst einmal Debcon klagen!

VG Steffen

marc
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2786 Beitrag von marc » Sonntag 16. August 2015, 13:28

Steffen hat geschrieben: Das A und O bleibt deshalb = Entkräftung der möglichen Störer-, Täter-, Teilnehmerhaftung. Es kommt eben auf dem Einzelfall an, und ein Pauschalisieren ist deshalb nicht richtig.

Es muss erst einmal Debcon klagen!
Sehe ich auch so, das ganze Thema über die geloggte IP ist völlig irrelevant, es geht hier ja nur um den Anschlußinhaber.

Wer letztendlich das vermeintliche "Filesharing" betrieben hat, steht doch völlig offen. Es könnten so viele in Betracht kommen, ein/ne Mitbewohner/in, Nachbar/in, Freund/in, Kunde/in, Hacker/Malware, etc. Mit einer Belehrung zur WLAN-Nutzung und entsprechende WLAN-Sicherung, kann eine Mitstörer-Haftung idR. nicht greifen. Also geht der Schuss nach hinten los und das ist in meinen Augen der eigentliche Grund, warum eine Klage sich nicht wirklich lohnt.

Das Einzige was etwas nervt sind diese "Werbebriefe" und frage mich, ob eine Unterlassung der Zusendung von sinnlosem Schreiben möglich wäre, schon alleine der Umwelt zu liebe...

marc
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2787 Beitrag von marc » Sonntag 16. August 2015, 14:00

take5ive hat geschrieben:Auch scheint mir es sehr warscheinlich das die LOGGGINGBUDEN Dateien umbenennen, um Ahnunglose
Anhand meiner +10 Fälle kann ich sagen, dass IPs willkürlich abgegriffen und Filme, deren Existenz mir unbekannt waren, auch willkürlich zugeteilt worden sind. Das bedeutet für mich, dass deren Software mit Sicherheit NICHT ordnungsgemäß funktioniert oder die Logs manipuliert wurden, und ich tendiere eher zu letzteres. Beweisen kann man das nicht, ist aber auch völlig egal, sollen die doch klagen, punkt.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2788 Beitrag von Steffen » Sonntag 16. August 2015, 15:29

[quoteemmarc]Das Einzige was etwas nervt sind diese "Werbebriefe" und frage mich, ob eine Unterlassung der Zusendung von sinnlosem Schreiben möglich wäre, schon alleine der Umwelt zu liebe ...[/quoteem]

Das einzige Argument wäre der Umwelt zu liebe. Ansonsten gibt es immer wieder Meinungen - nicht böse sein - das man genervt sei und rechtliche Schritte einleiten wolle, möchte, würde ...

Einmal kann man dieses tun ohne groß in den Foren anzukündigen. Aber ich persönlich - was sicherlich nichts heißt - sehe erst einmal weder strafrechtliche noch zivilrechtliche Angriffspunkte.

Debcon kann im Auftrag / Vollmacht oder nach Abtretung vermeintlich offene Ansprüche bzw. Forderungen in den gesetzlichen Verjährungsfristen (und in Rahmen des Gesetzes) außergerichtlich / gerichtlich geltend machen. Punkt. Selbst wenn die vermeintlichen Forderungen verjährt wären. Sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren liegt bei jedem selbst. Wer keine Nerven dafür hat, sollte lieber zahlen. Ausrufezeichen.

Wenn man jetzt der Rechtsauffassung ist, das der Lizenzschaden erst nach 10 Jahren verjährt, dann kann Debcon in diesem Zeitraum Mahnbriefe en masse versenden. Der Betroffene kann ja jeweils:
  • - widersprechen
    - spezielle Beweise einfordern
    - es zur Kenntnis nehmen, nicht antworten und archivieren
    - den Betrag begleichen, damit er Ruhe hat.
Vielmals verstehe ich auch nicht, was daran einen nervt bzw. in blinder Rage versetzt. Man hat später immer etwas seinen Urenkeln zu erzählen.

1ööüüää1



VG Steffen

mister.twister
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2789 Beitrag von mister.twister » Montag 17. August 2015, 09:22

Steffen hat geschrieben: Hier sollte man sich vor einer Verallgemeinerung hüten. Gerade die aktuelle Rechtsprechung besagt: Bestreiten der Ermittlungen bei einfacher Ermittlung ist günstig (siehe AG Düsseldorf - Az. 57 C 11877/14; kein Einzelfall), bei Mehrfachermittlungen hingegen, eher ungünstig.

Sicherlich muss man hier auch den - gesamten - Sachvortrag des Klägers und des Beklagten sowie Hinweise des Gerichts kennen, die man in der Regel nicht kennt, da in einem Urteil nur der reduzierte Extrakt steht. Es kommt eben immer auf die Summe des Sachvortrages und des Bestreiten an.

Natürlich hat auch Einfluss, wer loggte. Nur sollte man sich dann im Klaren sein, das man immer auf Richtung Gutachten zielt. Was aber - Abhängig von der jeweiligen Logfirma - von Vorteil sein kann, denn die Kläger haben meist keine Lust auf einen Kostenvorschuss. Nur muss man es hier auch wieder und immer - spezifisch betrachten.
Nicht ganz verständlich ist, ob ich als Beklagter im Falle einer Klage dann selber einen Gutachter bezahlen muss, wenn ich die Richtigkeit der IP-Ermittlung anzweifle.
Steffen hat geschrieben: Das A und O bleibt deshalb = Entkräftung der möglichen Störer-, Täter-, Teilnehmerhaftung. Es kommt eben auf dem Einzelfall an, und ein Pauschalisieren ist deshalb nicht richtig.
Die letzten Urteile haben den Eindruck erweckt, dass es unerheblich ist, ob man es selbst war oder auch nicht. Nach dem Motto "Dein Anschluss, Deine Haftung". Oder ist es etwa eine echte Entlastung, wenn ich sage, dass bei mir in der Woche ein Kumpel aus Bangladesh couchsurfing gemacht hat, dessen Anschrift in Bangladesh mir leider nicht bekannt ist?

flyermouse
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2790 Beitrag von flyermouse » Montag 17. August 2015, 14:09

mister.twister hat geschrieben: Nicht ganz verständlich ist, ob ich als Beklagter im Falle einer Klage dann selber einen Gutachter bezahlen muss, wenn ich die Richtigkeit der IP-Ermittlung anzweifle.
vor gericht - wenn das logging "substantiiert" bestritten wurde, z.b. "guardaley" und/oder nur einmaliges logging - wird i.d.r. der
richter ein gutachten einfordern, das geld dafür müsste dann zunächst der kläger vorstrecken, bezahlen tut´s dann letztendlich derjenige der "verliert"...
mister.twister hat geschrieben: Die letzten Urteile haben den Eindruck erweckt, dass es unerheblich ist, ob man es selbst war oder auch nicht. Nach dem Motto "Dein Anschluss, Deine Haftung". Oder ist es etwa eine echte Entlastung, wenn ich sage, dass bei mir in der Woche ein Kumpel aus Bangladesh couchsurfing gemacht hat, dessen Anschrift in Bangladesh mir leider nicht bekannt ist?
ganz so schlimm wie früher ist es nicht mehr.... nach BGH urteil zu "sekundärer darlegungspflicht" ist heute i.d.r so, dass wenn mehrere personen im haushalt leben, die berechtigt zugriff auf das netz haben/hatten und das plausibel erklärt wird, es dann dem kläger obliegt zu beweisen wer die tat begangen hat....
bei kindern unter 18 ist noch die aufsichtspflicht der eltern im spiel, wurde das kind aufgeklärt dass es z.b. nicht in tauschbörsen
teilnehmen darf... wie sooft im leben liegts dann daran ob der richter vom vortrag überzeugt wird dass es der wahrheit entspricht/entsprechen kann...

flyermouse
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2791 Beitrag von flyermouse » Montag 17. August 2015, 14:23

Steffen hat geschrieben:[quoteemgeopfert]Es mag auch Rechteinhaber geben , die selbst ihre Filme in Tauschbörsen anbieten.[/quoteem]
Benenne einmal Beispiele, wenn nicht rein rhetorisch gemeint, natürlich an Hand von Gerichtsentscheidungen. Ansonsten sind es und bleiben es "Foren-Gerüchte". Ich hatte einmal mit einem Staatsanwalt gesprochen, der mich abwertend "abwürgte": "Sie könne davon ausgehen, das die Ermittlungsfirmen mit ihrer Software keinen Upload zulassen!"

Man sollte es in seinem Fall beweisen können, und selbst dann bliebe es ein Rechteverstoß, da man keine Rechte an den Honeypot besitzt. Natürlich wären Pornos eine Ausnahme. Aber zwischen Annahme und Beweis liegen Welten.

Ich glaube das ist auch nicht der Punkt. Es muss erst einmal Debcon klagen!

VG Steffen
ich kann´s auch nicht "beweisen" - aber bei verwendung einer sog. Leecher-Version von der guten alten muli-software
KANN ein upload gar nicht geloggt werden, da hierbei kein upload (geprüft mit wireshark..!) stattfand... - trotzdem kam
eine abmahnung für einen filmtitel mit einem einzigen logging-zeitpunkt...

also honeypot´s sind wohl zumindest sehr wahrscheinlich.... - wenn auch "leider" nicht beweisbar...
warum auch nicht "versuchen" - ist doch ein lukratives geschäftsmodell...! i3456.66

aber ganz ehrlich - solange debcon nicht wirklich vor gericht zieht, braucht ihr noch keine "feuchten höschen" bekommen... 2-4-3-n
da gibt es ganz andere kaliber an anwälten - die jetzt schon bis vor LG ziehen....
heftet den kram ab und harrt gelassen der dinge...!


@steffen; könnte man so einen "honeypot-fall" wirklich beweisen, wäre es m. E. doch kein rechteverstoss..!
denn wenn´s der RI erlaubt hätte, dann wäre download auch legal.... - was legal angeboten
wurde (und wenn auch nur als honeypot) wäre dann auch legal ge-downloaded worden...!
max. wäre die logging-firma die den honeypot illegal aufgestellt hat fällig, da sie dann auch illegal (oder bei porno
verstoss wegen ü 18 und so) das werk verbreitet hätte...

der_n00b
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2792 Beitrag von der_n00b » Dienstag 18. August 2015, 03:19

Und genau das war auch eingangs eine Frage von mir - wenn die Forderung bei der Debcon liegt, warum will jetzt der Insolvenzverwalter der FDUDM2 was von mir und wer hat wann welche Rechte gehabt? Wie gehe ich generell mit Forderungen um, bei denen der einstige Abmahnanwalt inzwischen des Betruges überführt wurde? Fragen über Fragen :-D
Wehrt euch gegen den.. 1-2-3-s

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2793 Beitrag von Steffen » Dienstag 18. August 2015, 04:44

Debcon's neustes Schreiben 08/2015:
»Klare Urteile des BGH in vergleichbaren Fällen.
Urteil des Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 29.07.2015,
Az. 10 C 20/15) lehnt sich an die Entscheidungen«



23:42 Uhr


Musterschreiben:

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Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Informativ - Letzte Schreiben:
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre
in vergleichbaren Fällen«


00:39 Uhr

Musterschreiben:

1. Debcon - Anwalt (Fax):

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2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (Lizenzschaden):

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2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (ehemals U+C; Hauptforderung S. 2 = 1.000,- € / Vergleich S. 1 = 200,- €)):

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Inhalt:

Nicht anders zu erwarten, geht Debcon in dem neuesten Schreiben auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein. Aufbauend auf dem Schreiben aus dem Juni (»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren Anspruches«), welches auf der Presseerklärung zu den BGH-Urteilen: Tauschbörse I + III" basiert, sowie dem BGH-Urteil: "Motorradteile" wird ein neues Schreiben abgefasst mit dem Slogan: »Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre«.

Selbstverständlich, obwohl die Beweislage eindeutig und die Rechtsprechung die Rechtsposition Debcon's enorm bestärkt, man Zigtausende Mahnverfahren - trotz dünner Mitarbeiterstärke aufgrund Urlaubszeit - beantragt, natürlich bis hin zum Vollstreckungsbescheid ...
... bietet man erneut einen (Schnäppchen-) Vergleich an, in Höhe des vermeintlichen bestehenden Lizenzschadens in Höhe von 200,00 EUR.



Es kamen Hinweise, das im Musterschreiben zu 2. (Debcon - Betroffene ohne Anwalt) auf Seite 1: 200,00 € stehen, aber auf Seite 2: 250,00 €. Was gilt denn nun oder hat sich Debcon vertan?

Bitte den Schriftsatz genau lesen. Aus Seite 1 wird ein Vergleichsangebot in Höhe von 200,00 € unterbreitet. Aus Seite 2 hingegen wird - ganz unten - noch einmal die vermeintliche Hauptforderung in Höhe von 250,00 € aufgelistet, die man einklagen könnte / würde. Diese vermeintliche Hauptforderung stellt den Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung dar. Dieser verjährt in 10 Jahren (vgl. § 102 s. 2 UrhG).

Wenn Debcon nun tatsächlich diesen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung einklagen würde, ergeben sich im Verlierfall (allgemein und ca.):
  • Klagewert: 250,00 €
    eigener Anwalt: 119,00 €
    fremder Anwalt: 158,00 €
    Gerichtskosten: 105,00 € +
    _________________________

    Gesamtrisiko: 632,00 €
    ==================
Jetzt kämen noch für Debcon (natürlich auch für den Betroffenen) Reisekosten, Kostenvorschuss für eventuelle Gutachten (glaube nicht, dass diese von Debcon oder vom Auftraggeber gezahlt werden) + Zeugenvernehmungen (dito). Das wäre viel zu viel Aufwand für einen sehr unsicheren Ausgang, denn Debcon müsste beweisen, das der jeweils Betroffene es war. Wird ein Mitnutzer (substantiiert) benannt, muss Debcon beweisen, dass dieser es war bzw. wer. lasst Euch nicht verrückt machen.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Fazit:

Der BGH-Entscheid "Motorradteile" hat eigentlich eines an den Tag gebracht. Aktuell bieten viele Kanzleien ihren "Standpunkt" zum Thema 10-jährige Verjährungsfrist nach § 102 Satz 2 UrhG an, obwohl im Grundsatz - auch ohne den BGH-Entscheiden: "Bochumer Weihnachtsmarkt" + "Motorradteile" - klar ist ...

... Im Urheberrecht geltende Grundsätze zur Verjährung - wie auch alle anderen Regelungen - für alle Rechtsverletzungen, egal, ob diese 'online' oder 'offline' begangen worden. Egal, ob es sich dabei um Fotos, Musikstücke oder andere Werkgattungen handelt. Und egal, in welches Recht eingegriffen wird, sei es das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung oder das Verbreitungsrecht usw. usf. Insoweit gilt § 102 UrhG i.V.m. dem § 852 BGB bereits seit 1965 und seit dem gilt auch die 10-jährige Verjährung. Ein spezieller Verjährungstatbestand für Filesharingfälle ist nämlich im Gesetz überhaupt nicht vorhanden. Die gesetzliche Regelung der 10-jährigen Verjährung bzgl. des Schadensersatzes lässt auch keinen Ermessensspielraum oder Interpretationsspielraum zu, sondern ist völlig unzweideutig und ergibt sich direkt aus dem Wortlaut und ist selbst in der Literatur nicht ansatzweise in der Kritik. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen immer - dies ist nichts Neues, nur hast es bislang niemand so richtig interessiert - auch als bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 ff. BGB, da der Rechtsverletzer die Nutzung bzw. den Gebrauchsvorteil des Rechts erlangt hat. Daher verweist § 102 UrhG auf § 852 BGB, ergo auf die 10-jährige Verjährung.

Derjenige, der ein Recht nutzt, erlangt dadurch den Gebrauch dieses Rechts (also hier des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung) und erspart sich - als Kehrseite des Ganzen - die Lizenz, die ein redlicher Lizenznehmer üblicherweise verlangen könnte, wenn er dem gebrauch des Rechts vorher zugestimmt hätte. Dass ein Filmproduzent, oder eine Plattenfirma jemandem x-beliebigen die öffentliche Zugänglichmachung eines aktuellen Titels unentgeltlich erlauben würden, ist Murks. Dann könnten sie (Filmproduzent, Plattenfirma usw.) keine Werke mehr verkaufen und ihren Laden dichtmachen. Allein die Tatsache, dass Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung in Filesharingnetzwerken üblicherweise (aus wirtschaftlich nachvollziehbarem Grund) nicht vergeben werden, führt ja nicht zwangsläufig dazu, dass dieses Recht keinen Wert hat.

Natürlich gibt es Gerichte (Link), die jetzt sagen, das der § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB auf Filesharingverfahren keine Anwendung finden. Es bleibt aber abzuwarten wie es die Land- und Oberlandesgerichte in naher Zukunft sehen werden.

Was letztendlich auch egal ist. Denn die Verjährungsfrist (egal ob 3 oder 10 Jahre), dies ist die eine Seite der Medaille. Die andere, den vermeintlichen Lizenzschadensanspruch gerichtlich erfolgreich geltend zu machen. Und deshalb sollte man sich, mit welchem Schnäppchen Debcon auch immer um die Ecke herum kommt, ja nicht verrückt machen lassen. Die Beweislast, dass der jeweils betreffende Anschlussinhaber der Täter / Teilnehmer ist bzw. bei Mitnutzer wer denn dann? - liegt bei Debcon. Und hier ist weit mehr gefragt, als Poesie-Schriftsätze mit kernigen Werbeslogans als Überschrift.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes
des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren
Anspruches«





Musterschreiben:

Bild
.
Bild


Hinweis: Forderungshöhen können von Schrieben zu Schrieben - variieren!




Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Information für Schuldner bei mehrfach
nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen«


00:05 Uhr



Musterschreiben:

Bild
.
Bild


Hinweis:
Die thematisierte Hauptforderung auf Seite 2 kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Wenn ich so die Überschrift lese, fällt mir auf Anhieb eine aktuelle Entscheidung des streng ermessenden Amtsgerichts Leipzig ein.

AG Leipzig, Urteil vom 20.05.2015, Az. 102 C 5886/14:
  • (...) Hieran ändert auch nicht der Umstand, dass der Anschluss der Beklagten möglicherweise mehrfach ermittelt wurde. Dies kann allenfalls die Korrektheit der technischen Ermittlungen des Anschlusses belegen, nicht hingegen die Tatbegehung durch die Beklagte selbst. (...)

O.K. Nach erneuter Aufklärung, das man automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundene Vollstreckungsbescheide beantragen wird, sowie 15.000 Forderungen unmittelbar bevorstehen ... irgendwie bekommt mir das dann doch bekannt vor, denn Debcon weist auf diese bevorstehende Mahnbescheids-Flut schon in den Schreiben aus dem Monat Mai 2015 (Link) hin.

Bei der ganzen Erwähnung von Zahlungen bei Zustellung eines Mahnbescheides, bei Nichtzustellung usw. wird einen ganz schwummrig vor den Augen und man sieht nur noch: "Mahnbescheid".

Interessant ist sowieso nur Seite 2 dieses Schreibens. Obwohl ein "Mahnbescheid-Tsunami" kurz bevorsteht, man durch eine Mehrfachermittlung die ordnungsgemäße Ermittlung nicht mehr pauschal bestreiten kann, kann der jeweils Betroffene durch sein individuelles Tun ein gerichtliches Mahnverfahren stoppen. Auf Punkt zu 2.) (Ratenzahlung) gehe ich nicht näher ein.

Seite 2:
(...) 1.) Sie zahlen auf die bestehende Forderung von 903,88 EUR unmittelbar nach Erhalt dieser Information und vor Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides außergerichtlich unter Angabe der o.g. Inkassonummer und Ihres Namens 300,00 EUR auf unser Konto ein. Auf die mit Mahnbescheid fällig werdenden Gerichts- u. sonstige Kosten wird sodann - sollten diese schon angefallen sein - verzichtet. (...)
Im weiteren thematisiert Debcon diesen Vergleichsvorschlag, als letzte Möglichkeit einer außergerichtlichen Klärung und das man aufgrund bevorstehender dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und/oder zurücknehmen können.

Wenn man jetzt alle Passagen weglässt, die das Wort: "Mahnbescheid" beinhalten, läuft es auf einen schnöden außergerichtlichen Vergleichsvorschlag in Höhe von 300,00 EUR hin. Obwohl, ich bin kein Anwalt, dieser Vergleichsvorschlag ist nach meiner Meinung nach sehr windig formuliert und es streitig sein kann, ob mit der Zahlung von 300,00 EUR tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche abgegolten sind.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, das den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Wer wirklich einknickt - warum auch immer - sollte anwaltlich abklären, ob dieser Vergleichsvorschlag auch tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche tilgt.
    4. Lasst Euch nicht verrückt machen, das macht schon Debcon mit dem Wort: "Mahnbescheid".
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»MACHEN SIE REINEN TISCH ...
... und nutzen Sie die derzeitigen langen
Verfahrenszeiträume der Gerichtsbarkeit«




15:50 Uhr



Musterschreiben:

Bild



Hinweis:
Die thematisierte außergerichtliche Einmalzahlung kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Die Kreativabteilung der Debcon GmbH hat sich in diesem neuen Schreiben wieder einmal übertroffen. Leider wird dadurch der Inhalt nicht gehaltvoller. Ich habe auch definitiv keine Lust mehr mich tiefgründiger mit diesem Murks auseinanderzusetzen. Es kann jeder den Inhalt anhand des Musterschreibens nachlesen und sich seine Meinung bilden.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, was den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Informativ - Letztes Schreiben:

Klick - mich - an!



Steffen Heintsch für AW3P




PSteffchen:
Thx. für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Debcon's neustes Schreiben 05/2015:
»3 Möglichkeiten einen Mahnbescheid noch zu stoppen,
falls es nicht schon zu spät ist«



11.10 Uhr



Musterschreiben:

Bild

Bild



Inhalt:

In diesem neusten Schriftsatz der Debcon GmbH werden dem Empfänger ausschweifend unter strenger Berücksichtigung dessen Inhaltes drei Möglichkeiten aufgezeigt, durch ein individuelles Tun das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren zu stoppen und die mit der Inkassonummer verbundenen Forderung doch noch kostengünstig und schnell außergerichtlich zu tilgen bzw. zu erledigen.



Seite 1:

Auf der Seite 1 diesen Schriftsatz wird einleitend erwähnt, das Debcon
  • a) - nach Überprüfung der wirtschaftlichen Situation des jeweils einzelnen Forderungsschuldners / Gegners - monatlich über die Inkassosoftware automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundenen Vollstreckungsbescheide, beantragt,
    b) falls und soweit es zu Widersprüchen gegen Mahnbescheide kommen sollte, die Ansprüche geltend zu machen bis zu deren Titulierung,
    c) verpflichtet sind, dann diese gerichtlich festgestellten Forderungen der Schufa zu melden.

Man sollte sich im Grundsatz hier nicht verrückt machen lassen.


zu a)
  • => selbst wenn Debcon monatlich 100.000 Mahnbescheide beantragt, ist dies kein Sachverhalt, den jemanden den Angstschweiß herunterperlen sollte.
    => Das zuständige Mahngericht prüft weder die Berechtigung noch die Verjährung der geltend gemachten Forderungen
    - Gebühren bei einer Gesamtforderung (am Beispiel des Mustertextes): 1.196,65 € = 35,50 € (vor Abgabe nochmals 177,50 €)
    - wenn man davon ausgeht, dass die meisten Forderungen sich nur noch um den Schadensersatz drehen, und diese Forderung (ohne Zinsen) mit 250,00 € angegeben wird, sind dann Gebühren fällig von 32,00 € (vor Abgabe nochmals 73,00 €)
    => Natürlich ist ein Antrag auf einem Mahnbescheid -nicht- automatisch mit einem Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid verbunden. Hier liegt ein Formulierungsfehler vor.


    Muster Antrag Vollstreckungsbescheid

    Bild


    § 699 Vollstreckungsbescheid - ZPO

    (...) (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid. (...)

    => Ganz zu Schweigen kann man mit Erhalt des Mahnbescheid, diesen
    • a) fristgemäß (allg. innerhalb 14 Tage) und
      b) - insgesamt - widersprechen.

zu b)

Natürlich ist es Debcon sein gutes Recht, auf einem widersprochenen Mahnbescheid hin, die weiteren Gebühren einzuzahlen, die Abgabe des streitigen Verfahrens zu beantragen (passiert meist schon im MB, S. 2 unten) sowie die Ansprüche zu begründen.

Nur im Fall, wo es nur noch um die reinen Schadensersatzforderungen geht, sollte man auf zwei Punkte hinweisen:

1. Beweislast

AG Achern, Urteil vom 17.04.2015, Az. 1 C 42/14:
  • (...) Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zu Nutzung überlassen wurde. (...)

2. Verjährung von Schadensersatz bei Filesharingfälle (10 Jahre - Nein!):

siehe hier!


zu c)

Natürlich ist es Debcon ihr gutes Recht - nicht bestrittene bzw. nicht widersprochene Forderungen, oder einen erworbenen Titel (VB, Urteil) der Schufa zu melden. Und nein, es ist nach meiner Meinung keine Drohung, auch wenn die Formulierung sich so liest.





Seite 2

Beginnend auf Seite 1 unten, wird auf Seite 2 drei Möglichkeiten aufgezeigt, doch noch ein (automatisiertes) gerichtliches Mahnverfahren zu stoppen, falls noch kein Mahnbescheid zugestellt wurde, und gelten bis Zustellung eines möglichen Mahnbescheids.

Bild
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Abschließend formuliert Debcon:
  • (...) Danach werden wir aufgrund bevorstehender urlaubsbedingter dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr ausreichend schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und / oder zurücknehmen können. Um hier vorzubeugen, ist diese Fristsetzung - auch gerade speziell in Ihrem Interesse - erforderlich. (...)
Ja mei, das ist aber nicht mein Problem.




Empfohlene Reaktion:

Last Euch nicht verrückt machen. Debcon kann jederzeit bei dem jeweils zuständigen Mahngericht berechtigte / unberechtigte bzw. unverjährte / verjährte Forderungen beantragen, um einen Erlass eines Mahnbescheides zu bewirken. Die betreffenden Mahngerichte prüfen auch nicht die Berechtigung oder Verjährung der Ansprüche / Forderungen. Selbst wenn ein Mahnbescheid eintrudeln sollte,
  • a) fristgemäß (allg.: innerhalb14 Tage) und
    b) insgesamt widersprechen.
Ein Mahnbescheid (gerichtliches Verfahren) wird mittels dem im MB als Anlage beigefügten Musterwiderspruch, sowie unter Beachtung der in dieser Anlage beinhalteten Ausfüllhinweise, widersprochen.

Nicht mit dem Musterwiderspruch (Wegweiser Inkasso) verwechseln! Dies sind zwei verschieden Paar Schuhe.


Muster Widerspruch MB:

Muster (klick mich!)


Ausfüllhinweise

Bild

Natürlich, wenn!


Ansonsten, abheften und gut.



Danke für die Bereitstellung der Musterschreiben!

VG Steffen

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P



Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.

kitty.kahlohr
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2794 Beitrag von kitty.kahlohr » Dienstag 18. August 2015, 21:14

Hallo,

ich habe mal eine kurze Zwischenfrage: muss ich diesen ganzen Pappnasen eigentlich auch mitteilen, dass ich geheiratet habe und einen anderen Namen angenommen habe??

marc
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2795 Beitrag von marc » Mittwoch 19. August 2015, 11:55

kitty.kahlohr hat geschrieben:Hallo,ich habe mal eine kurze Zwischenfrage: muss ich diesen ganzen Pappnasen eigentlich auch mitteilen, dass ich geheiratet habe und einen anderen Namen angenommen habe??
Wenn du eine mod. UE geschickt hast, dann leider ja, sh. Punkt 17.:
http://www.abmahnwahn-dreipage.de/forum ... .php?t=131

marc
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2796 Beitrag von marc » Mittwoch 19. August 2015, 12:01

geopfert hat geschrieben:Das behaupten deine Fans hier.
Auch so ne Pappnase... ,j.j-.

Boris
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2797 Beitrag von Boris » Mittwoch 19. August 2015, 14:42

der_n00b hat geschrieben:Und genau das war auch eingangs eine Frage von mir - wenn die Forderung bei der Debcon liegt, warum will jetzt der Insolvenzverwalter der FDUDM2 was von mir und wer hat wann welche Rechte gehabt? Wie gehe ich generell mit Forderungen um, bei denen der einstige Abmahnanwalt inzwischen des Betruges überführt wurde? Fragen über Fragen :-D

Schau mal, dieser Fall scheint deinem sehr ähnlich zu sein:
http://www.zdf.de/ZDF/zdfportal/program ... alUrl=true

Vielleicht rufst du anschließend mal in Flensburg an und fragst nach, welche Software deine IP-Adresse ermittelt hat, unter Umständen kannst du damit schon man den Vorwurf vor Gericht etwas entkräften 1ööüüää1

bastler
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Registriert: Donnerstag 3. Dezember 2009, 19:56

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2798 Beitrag von bastler » Mittwoch 19. August 2015, 17:42

Möglich sind solche Fehler, aber eben nicht grundsätzlich so.
Wen z.B. das Hauptkabel mit einen Bagger rausgerissen wurde, geht gar nichts mehr.

Bei Alttechnik kann z.B. bei einem Splitterfehler durchaus Telefon noch funktionieren und umgekehrt.
Wer hat das bestritten.
Es kommt immer auf die Ursache der Störung an.

der_n00b
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2799 Beitrag von der_n00b » Donnerstag 20. August 2015, 00:10

:-D Ich bin doch nicht aufgebracht - nur etwas verwirrt ob der Rechtmäßigkeit und verschiedenen Personen/Firmen, die Geld von mir haben wollen
Wehrt euch gegen den.. 1-2-3-s

Boris
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2800 Beitrag von Boris » Donnerstag 20. August 2015, 10:11

geopfert hat geschrieben:auch wenn da einige wieder über mich herfallen werden, aber die Behauptung, dass wenn Telefon gestört ist, auch das Internet gestört sein muss, ist falsch. Es ist durchaus möglich, dass Telefon gestört ist und Internet geht ( den Fall hatte wir bei meinen Eltern vor ein paar Monaten, Internet ging, aber es war nicht mehr möglich zu telefonieren). Auch umgekehrt, dass das Internet gestört ist und Telefon funktioniert ( das hatte ich schon mehrfach) , zumindest bei ISDN und Analaog Anschüssen. Bei den neuen IP-Telefonie Anschlüssen ist es klarerweise anders, da hier alles über die DSL-Leitung geht. Also wenn Internet gestört ist kann auch das Telefon nicht funktionieren. Ich freue mich schon auf die zahlreichen Kommentare die mich wieder als Mitarbeiter der Abmahner bezeichnen :-)
Hast du den Bericht überhaupt gesehen?
Bei 26:25 zitiert ein Telefonanlagentechniker aus dem Störungsprotokoll des Providers die Störungsursache:
Die Teilnehmer-Anschluss-Leitung (TAL) war demnach einbeinig offen, das heißt es lag ein Leitungsschaden vor.
In diesem Fall ist natürlich keinerlei Art von Kommunikation über den Anschluss möglich...

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