Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10181 Beitrag von Steffen » Mittwoch 5. August 2015, 16:14

AG Düsseldorf weist Filesharing-Klage von BaumgartenBrandt ab


16:15 Uhr


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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


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Mein Mandant wurde von der Kanzlei BaumgartenBrandt für die KSM GmbH vor dem Amtsgericht Düsseldorf auf Zahlung von 955,60 EUR verklagt. Ihm wurde vorgeworfen, den Film "Smash Cut", an dem die Klägerin die DVD-Vertriebsrechte habe, unerlaubt via Filesharing angeboten zu haben.

Wie nach der mündlichen Verhandlung abzusehen war, hat das AG Düsseldorf die Klage mit Urteil vom 30.07.2015 abgewiesen.

  • (...) Die Klage ist unbegründet.

    Der Klägerin stehen gegenüber dem Beklagten keine Ansprüche wegen der ihrer Behauptung nach am 10.11.2009 von dessen Internetanschluss durch Filesharing begangenen Verletzungshandlung zu.

    Die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Nutzungsrechten an dem streitgegenständlichen Film gem. § 97 Abs. 2 UrhG bzw. Abmahnkosten nach § 97 a Abs. 1 UrhG setzen voraus, dass feststeht, dass vom Internetanschluss des Beklagten das diesem vorgeworfene Filesharing vorgenommen wurde. Die Klägerin beruft sich diesbezüglich auf die einmalige Feststellung einer IP-Adresse, die laut Auskunft des Access-Providers Deutsche Telekom zur angeblichen Verletzungszeit dem Anschluss des Beklagten zugewiesen war.

    In den Fällen, in denen nur eine einmalige Verletzungshandlung festgestellt worden ist, streitet für die Nutzungsberechtigte keine Vermutung, dass die Ermittlung zuverlässig und ohne Fehler vorgenommen worden ist, wie dies bei einer Mehrfachermittlung der Fall ist. Dass die Klägerin in anderen Fällen wegen einer Mehrfachermittlung des von der jeweilig beklagten Partei unterhaltenen Internetanschlusses sich auf diese Vermutung hat berufen können, lässt nicht den Schluss zu, dass auch im konkreten Fall diese Ermittlung fehlerfrei erfolgt ist. Vielmehr hat die Klägerin in den Fällen der nur einmalig festgestellten Verletzung die Ordnungsgemäßheit der Ermittlung nachzuweisen. [...]

    Soweit sich die Klägerin auf die eidesstattliche Versicherung des P. A. vom 13.11.2009 beruft, so ist zum einen eine eidesstattliche Versicherung kein im Zivilverfahren zulässiges Beweismittel. Letztere sind in § 355-484 ZPO abschließend geregelt. Im übrigen geht aus der eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf die konkrete Ermittlung des Beklagtenanschlusses nichts hervor. Ganz abgesehen davon, dass die im vorletzten Absatz der eidesstattlichen Versicherung erwähnten Anlagen dieser nicht beilagen, sind die übrigen Ausführungen nur allgemeiner Natur. Die Anlage K 2 ist nur ein vom Büro der Klägervertreter erstelltes Datenblatt ohne eigenen Beweiswert. Soweit der Geschäftsführer B. P. der Ermittlerin Guardaley Ltd. als Zeuge für konkrete Ermittlung benannt ist, ist zum einen der geforderte Vorschuss für seine Ladung nicht eingezahlt worden, vielmehr hat die Klägerin hierdurch nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass dieser Zeuge nach Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin in 2011 über keine ihm zugänglichen Informationen mehr verfügt, dass er vielmehr sämtliche Unterlagen über die Ermittlungstätigkeit der von ihm vertretenen Gesellschaft an die Klägervertreter herausgegeben hat. Dass er wegen des Umfangs der ermittelten Daten und des Zeitablaufs von inzwischen über 5 Jahren sei es überhaupt je eine Erinnerung an einzelne Ermittlungsergebnisse hatte und noch heute hat, kann als ausgeschlossen angesehen werden.

    Wenn die Klägerin sich hinsichtlich der Verletzung auf die Parteivernehmung des Beklagten beruft, wodurch, unterstellt der Beklagte würde diese zugeben, die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses sich ergeben würde, konnte diesem Antrag nicht entsprochen werden. Die Parteivernehmung ist grundsätzlich subsidiär, d.h. dass alle anderen Möglichkeiten des Beweises ausgeschöpft sein müssen, was aus § 450 Abs. 2 ZPO folgt. [...]

    Mangels eines von der Klägerin zum Beweis der ordnungsgemäßen Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten vorgelegten Beweismittels kann das Gericht nicht feststellen, dass diese fehlerfrei erfolgt ist. Dies geht zu Lasten der Klägerin. (...)

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Autor: Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Quelle: rheinrecht.wordpress.com

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AG Düsseldorf, Urteil vom 30.7.2015, Az. 57 C 9677/14

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10182 Beitrag von Steffen » Mittwoch 5. August 2015, 20:55

AG Bremen weist Klage wg. des Vorwurfs des Filesharings ab.


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AG Bremen, Urteil vom 29.07.2015, Az. 17 C 567/14
Download als Volltext über www.dropbox.com


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Ein sehr sorgfältiges Urteil des Amtsrichters, der sich offenbar mit den Medien gut auskennt.

Streitobjekt: Album Casper - XOXO

Kurz zusammengefasste Begründung:

Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast genügt. Danach reicht es aus, wenn er vorträgt und ggfs nachweist, dass außer ihm als Anschlussinhaber noch andere Personen in seinem Haushalt regelmäßig den Anschluss nutzen.
Er müsse weder vortragen, wer die Urheberrechtsverletzung begangen habe noch würde er nach § 832 BGB wg. Verletzung der Aufsichtspflicht haften, wenn gar nicht klar ist, ob das minderjährige Kind überhaupt die Verletzungshandlung begangen hatte. Es ist dem Be-klagten auch nicht zuzumuten, die einzelnen Nutzungszeiten darzulegen, die seine anderen Familienmitglieder beim Surfen im Internet verbrachten.

Das Urteil ist auf den 10 Seiten sorgfältig, wenn auch nicht ganz schreibfehlerfrei, anhand der bisherigen BGH- Rechtsprechung begründet worden.


Beklagter: Uwes01 - Thx. für die Mail und Glückwunsch!

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10183 Beitrag von Steffen » Donnerstag 6. August 2015, 16:57

Amtsgericht Düsseldorf weist unbegründete Klage ab
und erläutert ausführlich die Berechnung des
Schadensersatzes bei Lizenzverträgen.
Abmahnung erfüllte nicht die Mindestanforderungen
(Single-Haushalt).




16:56 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei ...

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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Düsseldorf (Urt. v. 24.07.2015, Az. 57 C 9750/14) eine unbegründete Filesharingklage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da weder die Darlegung des Schadens substantiiert erfolgte, noch die Abmahnung die an sie zu stellenden Mindestanforderungen erfüllte.



Abmahnfall

Der Beklagte wurde 02/2010 wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Die Scharfschützen - Der letzte Auftrag" (Log.: 11/2009) abgemahnt. Nach dem die Zahlung verweigert wurde durch die Klägerin wurden am Amtsgericht Düsseldorf Klage eingereicht.



Antrag
  • (...) Der Beklagte beantragt Klageabweisung. (...)
Der Beklagte trägt vor, das er alleine wohne; nicht weiß, wie sein WLAN gesichert sei und keine Tauschbörse genutzt habe.



Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündlichen Verhandlung vom 08.06.2015 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. "..." für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage ist unbegründet. (...)
  • (...) 1.

    Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Verletzung von Urheberechten ergibt sich nicht aus § 97 Abs. 2 UrhG. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig Urheberrechte der Klägerin verletzt und ihr dadurch einen schaden zugefügt hat. Es fehlt jedenfalls an einer substantiierten Darlegung des Schadens der Klägerin. (...)

    (...) Die Berechnung des Schadens kann nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie erfolgen. Bei der Bemessung des Schadens ist aber zu berücksichtigen, dass soweit noch andere Urheberechte an dem streitgegenständlichen Werk im Innland halten und durch das Filesharing geschädigt wurden, die Klägerin nicht den gesamten Schadensersatz, sondern lediglich einen Anteil, der ihrem Anteil an der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes entspricht, beanspruchen kann (BGH, GRUR 2008, 896, Rz. 30 ff., 39 - "Tintenpatrone" sowie BGH. GRUR 1987, 37, 39 f. - "Videolizenzvertrag"). Hier kommt jedenfalls die Lizenzgeberin als weitere Geschädigte in Betracht. (...)

    (...) Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, welchen Anteil des Gesamtschadens sie geltend macht. Dieser Anteil ist auch nicht durch das Gericht zu schätzen, denn es fehlt an der Darlegung der für eine Schätzung erforderlichen Grundlagen durch die Klägerin. (...)

    (...) Auch der BGH ist daher davon ausgegangen, dass es Fälle geben mag, in denen jegliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen und daher eine Schätzung unterbleiben kann (BGH aaO). Es liegen gerade keine besonderen Beweisschwierigkeiten vor, wenn der Klägerin weitere Angaben möglich sind, welche eine genaue Schätzung ermöglichen. (...)
  • (...) 2.

    Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR, denn die Abmahnung erfüllt nicht die an sie zu stellenden Mindestanforderungen. (...)

    (...) Aufgrund der Formulierung der Abmahnung war für den Beklagten nicht ersichtlich, welche Rechte die Klägerin geltend macht. (...)

    (...) Auch der Verletzungsvorwurf wurde in der Abmahnung nur unvollständig wiedergegeben. (...)


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AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2015, Az. 57 C 9750/14 (Single-Haushalt)
Urteil im Volltext als PDF-Download (4,11 MB)

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Glückwunsch an den Beklagten und seinem Rechtsanwalt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs.



........................

Zusammenstellung einiger aktuellen Entscheidungen der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link

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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2015, Az. 57 C 9750/14 (Single-Haushalt)

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10184 Beitrag von Steffen » Donnerstag 6. August 2015, 20:21

WALDORF FROMMER - Rechts:News


Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2015, Az. 10 C 20/15:
Gerichtsverfahren wegen illegalem Angebot eines Musikalbums
in einer Internet-Tauschbörse -
2.400,00 EUR Schadenersatz nach Abmahnung angemessen



Nachdem sämtliche Versuche einer außergerichtlichen und gütlichen Beilegung des Rechtsstreits gescheitert waren, hatte die Rechteinhaberin Klage wegen der unlizenzierten Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Musikalbums erhoben.

Der Beklagte hatte sich gegen die Inanspruchnahme als Täter mit dem Einwand verteidigt, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe und am Tag der Rechtsverletzung im Rahmen einer Familienfeier mehrere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hätten nehmen können. Weiterhin bezweifelte er die Zuverlässigkeit der Ermittlungen und bestritt die Rechteinhaberschaft der Klägerin sowie die Angemessenheit der geltend gemachten Forderungen.

Die Einwände der Beklagten wies das Amtsgericht Düsseldorf mit klaren Worten zurück:
  • (...) Soweit die Klägerin sich auf ausschließliche Nutzungsrechte an den Musikwerken des streitgegenständlichen Albums beruft, kann sie sich auf den sog. "P-Vermerk" auf dem CD-Einleger berufen, der gem. §§ 85, 10 Abs 1 UrhG eine Vermutung zugunsten der ausschließlichen Rechtsinhaberschaft darstellt. Außerdem hat der anwaltlich beratene Beklagte gegenüber den Klägervertretern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, ohne dass er bzw. seine Rechtsanwälte Zweifel an der Rechteinhaberschaft der Klägerin geäußert hätten, die sie hätten veranlassen müssen, die Unterlassungserklärung zu verweigern.
    (...)
    Dafür, dass es bei der Ermittlung des Anschlusses des Beklagten zu Fehlern gekommen ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat den Anschluss des Beklagten nicht nur bei einer Verletzungshandlung ermittelt, sondern wie im Tatbestand dargestellt zeitnah bei einer weiteren Teilnahme an derselben Tauschbörse. Dass diese Ermittlung auf Grund des zeitlichen Zusammenhangs mit derselben IP-Adresse erfolgte, ist unschädlich. Vielmehr spricht auch bei einer derartigen Mehrfachermittlung eines Anschlusses eine Vermutung dafür, dass die Verletzung tatsächlich vom Anschluss des Beklagten aus vorgenommen worden ist. Auf einem der internetfähigen Geräte im Haushalt des Beklagten muss eine Filesharing-Software installiert gewesen sein, die die Tauschbörsenteilnahme ermöglichte und vom Anschluss des Beklagten genutzt worden sein. (...)
Im Übrigen - so das Gericht - genügte der Beklagte mit der bloßen Benennung weiterer Mitnutzer nicht den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen an die Vortragslast.
  • (...) Der Beklagte teilt lediglich mit, dass sowohl er wie seine Ehefrau Internetzugang mit einem eigenen Gerät gehabt haben und bei Besuchen der beiden erwachsenen Kinder mit deren Lebenspartner diese ebenfalls eigenständig Zugang zum Internet gehabt hätten. Wie das Nutzungsverhalten der 3 weiteren Personen am Verletzungstag war, legt der Beklagte ebenso wenig offen, wie die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Nutzer bzw. deren Musikgeschmack Nach der BearShare-Entscheidung des BGH trifft den Anschlussinhaber auch eine Recherchepflicht. Auch hierzu ist das Beklagtenvorbringen gänzlich unergiebig. Da nur die Internetzugangssituation im Verletzungszeitraum generell mitgeteilt wird, sich aus dem Beklagtenvorbringen aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wer als Täter für die Verletzung überhaupt konkret in Betracht kommt, bleibt es bei der Vermutung, dass der Anschlussinhaber der Verletzer ist. (...)
In Anlehnung an das Landgericht und Oberlandesgericht Köln sowie an die jüngsten BGH-Entscheidungen ("Tauschbörse I-III") sprach das Gericht der geschädigten Rechteinhaberin einen Schadenersatz von 200,00 EUR pro Musiktitel zu.
  • (...) Während das angerufene Urhebergericht bisher der Auffassung war, dass dem jeweiligen Rechteinhaber für jedes Musikstück eines in einer Tauschbörse vertriebenen Albums je 100,00 EUR Schadensersatz zustehen, schließt sich das Gericht nunmehr der Bewertung von LG und OLG Köln an, die in den Entscheidungen des BGH vom 11.6.15 laut der bisher nur als Presseveröffentlichung vorliegenden Information bestätigt worden sind, wonach jedes Stück eines populären Albums mit 200,00 EUR angemessen zu bewerten ist. (...)
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten somit zur Zahlung der geforderten Rechtsanwaltskosten, von Schadensersatz in Höhe von 2.400,00 EUR sowie zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits in Gesamthöhe von über EUR 3.500,00.


Sobald eine ocr-fähige Ausfertigung des Urteils vorliegt, erfolgt die Veröffentlichung wie gewohnt auf news.waldorf-frommer.de/rechtsprechung


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Autor: Rechtsanwalt Jung-Hun Kim
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ngemessen/

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10185 Beitrag von Steffen » Samstag 8. August 2015, 07:32

Hallo @Mistreaded,

wir haben doch schon seit Jahren hierzu eine unterschiedliche Ermessensfrage. Einem Gericht reicht der C- + P-Vermerk i.S.d. § 10 UrhG als Vermutung für dessen Urheber- bzw. Rechteinhaberschaft, anderen wiederum nicht.

Das AG Düsseldorf macht es zumindest nachvollziehbar, da es sagt: Wenn der Abgemahnte Zweifel hat, das der Abmahner die Rechte inne hat, dann hätte er keine UE abgeben dürfen , sondern diese bis zur Klärung der Aktivlegitimation verweigern - insbesondere, wenn dieser anwaltlich vertreten war. Umkehrschluss. Da er sich auf den Verstoß unterwirft, erkennt er die Urheber- bzw. Rechteinhaberschaft selbst an. Egal wie man es nun (, aus unserer Warte aus,) sieht, es ist logisch.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10186 Beitrag von Steffen » Samstag 8. August 2015, 12:15

Amtsgericht Hamburg weist unbegründete "Negele"-Klage ab,
da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast genügte.
Keine anlasslose Belehrungspflicht gegenüber einem volljährigen
Mitbewohner und keine Beweisvereitlung durch die Entsorgung
von damaligen internetfähigen Endgeräten (WG).




12:15 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ...

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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Hamburg (Urt. v. 30.07.2015, Az. 32 C 165/14) eine unbegründete Filesharingklage der "BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH", vertreten durch die Augsburger Kanzlei "Negele, Zimmel, Greuter, Beller", erfolgreich abgewiesen, da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast genügte und keine anlasslose Belehrungspflicht gegenüber einem volljährigen Mitbewohner bestehe. Der Beweisantritt der Klägerin durch die Benennung des vorgerichtlichen Anwaltes als Zeugen, war in diesem Fall nicht nachzugehen. Keine Beweisvereitlung durch die mittlerweile Entsorgung von internetfähigen Endgeräten (WG).



Abmahnfall

Die Beklagte wurde 01/2013 wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Highlights - Best of Generation Latex" (Log.: 12/2012) abgemahnt. Die Beklagte, vorgerichtlich anwaltlich durch eine große Berliner Kanzlei vertreten, gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab sowie leistete freiwillig eine Zahlung in Höhe von 100,00 EUR.

Hier von Interesse, das die Beklagte und der Zeuge liiert waren, seit 1998 aber getrennt sind und nur noch als WG-Partner zusammenleben. Der Zeuge ist mittlerweile schwerst erkrankt und pflegebedürftig. Der Kläger ist der Auffassung, das die Beklagte als Täterin und Störerin haftet. Einmal habe die Beklagte gegenüber ihrem Anwalt ausgeschlossen, das der Zeuge die vermeintliche Rechteverletzung begangen hat, andermal hat sie unterlassen den (52-jährigen) Zeugen zu belehren und P2P zu verbieten. Letztendlich wurde nach Erhalt der Abmahnung die internetfähigen Endgerätes des Zeugen entsorgt und somit durch die Beklagte vorsätzlich die Durchführung von Nachforschungen auf diesen Geräten verhindert.



Antrag

  • (...) Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. (...)
Die Beklagte behauptet, sie selbst habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Sie habe weder Kenntnis von Tauschbörsen, noch Interesse an dem streitgegenständlichen Filmmaterial. Sie wisse nicht, wie man eine Tauschbörse installiert oder bedient und ihr PC sei nachts ausgeschaltet. Sie habe den Zeugen (WG-Partner) nach Erhalt der Abmahnung zum Vorwurf befragt, dieser hat aber den Vorwurf bestritten. Sie habe zwar keine Anhaltspunkte, könne sich aber durch aus vorstellen, das aufgrund der anhaltenden Bettlägerigkeit der Zeuge Interesse an diese Art von Filmen hätte und durchaus infrage käme.



Urteil
  • (...) erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 32 - durch die Richterin "..." am 30.07.2015 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


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AG Hamburg, Urteil vom 30.07.2015, Az. 32 C 165/14: "WG"
Urteil im Volltext als PDF-Download (7,28 MB)

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Entscheidungsgründe
  • (...) Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. (...)

    (...) Der Klägerin stehen Ansprüche auf Schadensersatz und / oder Erstattung von Abmahnosten nicht zu. Die Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 1 UrhG. (...)
  • (...) 1.

    Die Beklagte hat ihre Täterschaft bestritten und der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast entsprochen (vgl. dazu BGH, GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens). Ein Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen zu seinem Internetanschluss hatte und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. (...)

    (...) Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast und Nachforschungspflicht entsprochen. Sie hat Tatsachen vorgetragen, welche die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs begründen. (...)

    (...) Nach der diesbezüglich erfolgten Beweisaufnahme durchschriftliche Vernehmung des 52-jährigen Zeugen "..." ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge "..." als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zumindest ernsthaft in Betracht kommt. (...)
  • (...) 2.

    Die Beklagte haftet auch nicht als Teilnehmerin. Voraussetzung dafür wäre neben einer objektiven Gehilfenhandlung (Anstiftung oder Beihilfe) ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, einschließlich des Bewusstseins ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. dazu: BGH, GRU 2011, 152 - Kinderhochstühle im Internet). (...)
  • (...) 3.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG (a.F.). (...)

    (...) Die Beklagte haftet auch nicht als Störerin im Sinne des § 97a Abs. 1 Satz 2 (a.F.). (...) Die Beklagte hat vorliegend keine Verhaltenspflichten verletzt, die eine Störerhaftung begründen könnten. (...)
    (...) Obwohl die Beklagte den Zeugen "..." unstreitig nicht ausdrücklich darüber belehrt hat, dass er keine illegalen Handlungen im Internet vornehmen dürfe, insbesondere nicht über Filesharing-Netzwerke, stellte diese keine Verhaltenspflichtverletzung dar, welche zu einer Störerhaftung der Beklagten führen könnte. (...) Eine anlasslose Belehrungspflicht gegenüber einem volljährigen Mitbewohner scheidet nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber jedenfalls dann aus, wenn eine persönlich Verbindung besteht, die aufgrund ihrer Langjährigkeit und Intensität einer familiären Verbundenheit im Sinne der Rechtsprechung des BGH vergleichbar ist (...)


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Zusammenstellung einiger aktuellen Entscheidungen der Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte":
Link

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Glückwunsch an die Beklagte und ihrem Rechtsanwalt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs. Durch die Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" wird noch geprüftt, ob die damalige freiwillig geleisteten Zahlung in Höhe von 100,00 EUR zurückgefordert werden kann.



Fazit AW3P

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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Hamburg, Urteil vom 30.07.2015, Az. 32 C 165/14: "WG"

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10187 Beitrag von Steffen » Sonntag 9. August 2015, 10:16

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LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.07.2015, Az. 2-06 O 246/15

"NIMROD Rechtsanwälte" konnten vor dem Landgericht Frankfurt a. M. die Rechte Ihrer Mandantin, der "Astragon Entertainment GmbH" (vormals Astragon Software GmbH) durchsetzen. Dem Antragsgegner wurde es untersagt, seinem Sohn - den er als Täter der Urheberrechtsverletzung ermittelt und benannt hat - zu ermöglichen, dass Computerspiel "Landwirtschaftssimulator 2015" öffentlich in P2P Netzwerken zum Abruf bereitzustellen.

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Das LG bestätigte ferner die Rechtsauffassung von "NIMROD Rechtsanwälte" und setzte den Streitwert mit 30.000,00 EUR fest.



Quelle: "NIMROD Rechtsanwälte"

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10188 Beitrag von Justizia » Montag 10. August 2015, 01:16

Ein Beitrag der nicht gefallen wird.

Was dieses Abmahnunwesen in Deutschland betrifft ist es Einzigartig. Wir sind Spitze, was wir an ******** Anwälten haben. Was wird abgemahnt? Egal, Hauptsache es bringt Kohle. Da stellt die ******** nachweislich Filme in sogenannten Internet-Tauschbörsen, um abmahnen zu könne, um Kohle zu machen und die Porno Abmahner um ******** und Konsorten und diesen ******** ******** der sich nur gegründet hat um abzumahnen. Anwälte die mit Abmahnungen für ******** Geld verdienen sollte man sofort die Anwaltslizenz entziehen. Aber das wird wohl nicht passieren. Dieser ******** in einer Gesellschaft wo Moral ein Fremdwort geworden ist. Die kleinen sogenannten Filesharer richten keinen Schaden an und sie schädigen auch keine Konzern mit mit Millionen Gewinnen. Sie tragen dazu bei das sich Filme und Musik gut verkaufen.

Justizia



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Ps.Vielleicht bin hier falsch als Moralistin in dieser ********abmanwelt. Aber mich kotzen diese Anwälte einfach nur. Auch die grölen wir haben für unsere Mandanten eine Sieg errungen. Kohle habt ihr gemacht.
Ich hoffe nur das diese ganzen ******** wie ******** ******** ******** ******** und Konsorten um nur einige von diesem ******** zu nennen das Inkosso******** wie ********sind ja wohl der ******** der Menschlicher Gesellschaft. ******** was macht eigendlich diese Stütze der Gesellschaft? Warscheinlich teilt er sich mit ******** den Deal mit der ******** der wohl 600000 Euro gebracht hat. Aber bin mal gespannt was dieses Abmahn******** sich sonst noch einfallen lässt. Geht vielleicht in die Supermärkte um rumzuschnüffeln.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10189 Beitrag von Steffen » Montag 10. August 2015, 09:58

Hallo @ Justizia,

zuallererst, falsch bist nicht du, sondern die wilden Behauptungen unter Benennung realer Namen. Außerdem haben Beleidigungen und Fäkalsprache nichts mit einer Moralistin gemein. Ausrufezeichen.

Man darf hier einige Aspekte nicht aus den Augen lassen ...
  • ...
    a) fühlt sich einer der Benannten - zu Recht - auf dem Schlips getreten, wird man versuchen an deine Daten zu gelangen - was in der Regel nicht geschieht - und letztendlich sich an mich gütlich halten. Löschaufforderungen, rechtliche Konsequenzen usw.
    b) gibt es auch Online gewisse Benimmregeln (sog. Netiquette), wie Offline. Das heißt, Beleidigungen / Schmähkritik / Persönlichkeitsverletzungen usw. können - zu Recht - geahndet werden, da die meisten Verbalhelden- anonym - unterwegs sind, ist der Forenbetreiber - ICH - wieder Mode. Danke.
    c) Zeigt es doch wieder nur eines, das man emotional auf Kosten anderer (Forenbetreiber) überreagiert.


Konsequenz ... ich werde - nein ich muss - deinen Beitrag editieren, mich von dessen Inhalt distanzieren und die strikt Auffordern so eine verbale Entgleisung zukünftig zu unterlassen (Verwarnung wurde ausgesprochen), da ich ansonsten neben der Speicherung deiner Registratur-Daten auch den Account sperren werde. So etwas muss einfach nicht sein, oder schreibe deinen - realen - Namen und Hausnummer (ladungsfähige Anschrift) unter dein Posting. Es ist auch nicht weiter diskutier- oder entschuldbar.

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Steffen Heintsch (Initiative AW3P)

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10190 Beitrag von Steffen » Montag 10. August 2015, 10:52

Hallo @Justizia,

mal einige Gedanken.

1. Erhält man eine Abmahnung, geht im Grundsatz, um ...
  • a) Ermittlung Rechteverstoß in Tauschbörse
    b) wurde ein Antrag zur Herausgabe der Daten hinter der Person zur P2P-IP beim Provider-Landgericht + Gestattung
    c) Provider ordnet diese P2P-IP einem seinem Kunden zu
    d) durch den BGH wird dato festgelegt:
    • 1) tatsächliche Vermutung, das der Rechteverstoß über den Anschluss aus begangen wurde
      2) tatsächliche Vermutung, das der Anschlussinhaber (kurz: AI) dafür verantwortlich ist
      3) Der AI muss zu 1) und zu 2) beweisbar, nachvollziehbar und zumutbar ("Gummibegriff") dieses tatsächliche Vermutung entkräften
Gelingt dieses, ist es O.K. Gelingt es nicht, haftet der AI als
  • a) Störer + Täter /Teilnehmer*,
    b) Störer oder
    c) Täter / Teilnehmer*
* In diesen Konstellationen muss der wahre Verursacher nicht mehr ermittelt werden.

2. Man befindet sich in einem außergerichtlichen Rechtsstreit, der Außergerichtlich beendet werden kann, oder Gerichtlich. Je nachdem sind gewisse Reaktionen unabdingbar, da es um dein Geld als abgemahnter AI geht. Wichtiger als seinen Emotionen freien Lauf zu lassen, ist deshalb sich Wissen anzueignen und sich letztendlich zu entscheiden, wie reagiere ich auf was. Hier stehen schon manche Anhaltspunkte in meiner Signatur oder im Info-Bereich des Forums.

3. Anwälte ist - egal ob Abmahner oder Abgemahnte Vertretende - ein Berufsstand, der neben einen gewissen Verhaltenskodex, das Beste für seinen Mandanten herauszuholen - natürlich Geld verdient. Um seinen Lebensunterhalt, dem seiner Mitarbeiter, seine Kanzlei und Kanzleiausgaben - zu decken. Kein Mensch kommt auf die Idee einen Bäcker moralisch und öffentlich zu verdammen, das er als Bäcker mit der Not der Hungernden Millionen scheffelt. Es ist immer gut, einen guten Anwalt auf seiner Seite zu wissen. Viele, die einen Rechtsstreit hinter sich haben, wissen dies. Und natürlich kann jeder, der sich danach fühlt, es doch allein händeln.

Anwälte werden beauftragt, stellen Gestattungsanträge, versenden Abmahnungen, schließen Vergleiche oder setzen - alles im Interesse und im Auftrag des Mandanten - die Ansprüche und Forderungen notfalls gerichtlich durch. Und eine Abmahnung löst eine Menge Ansprüche aus, wie Unterlassung, Beseitigung, anwaltliche Aufwandserstattung, Herausgabe, Schadensersatz, Vernichtung, Information usw. usf.

4. Es gibt immer wieder User die behaupten, das der oder der die Werke in einer Tauschbörse stellen, um diese dann kostenpflichtig anzumahnen, bzw. damit ihr Unterhalt zu verdienen. Beweise es doch - in deinem konkreten Fall! Wobei ich - außer bei Pornos - nicht einmal sicher bin, das dies juristisch gesehen rechtswidrig wäre.

5. Solange man aktuelle Kinofilme, Musik, Hörbücher, Games, Progis usw. denkt - kostenlos herunterzuladen, als diese käuflich zu erwerben, der handelt fehl in dieser Annahme. Jeder müsste 2015 schon stutzig werden, das z.B. es den neuen "Mission: Impossible - Rogue Nation" kostenlos im Internet zum Download gibt, obwohl er erst in den Kino anlief. Oder warum man z.B. eine kostenlose und aktivierte Windows 7 Version auf dem Rechner hat, obwohl diese nicht auf dem Rechner vorinstalliert war usw. usf. Wobei jetzt die ganze Diskussion nach dem Schaden / oder keinem Schaden wieder verpufft. Denn man hat als Filesharer sich den Film "Mission: Impossible - Rogue Nation" - um beim Beispiel zubleiben - zwar nur für den Eigengebrauch gezogen, sparte sich aber die Kosten für eine Kinokarte oder einer DVD. Nur kann der Geschädigte die Art des Schadensersatz frei wählen,
  • § 97 (2) S. 2 UrhG => Herausgabe des Verletzergewinns
    § 97 (2) S. 3 UrhG => Schadensersatz nach Lizenzanalogie
    § 97 (2) S. 4 UrhG => Schadensersatz wegen Schäden, die nicht Vermögensschäden sind.
Dabei wird der Verletzte im Grundsatz nicht den Wert der Kinokarte wählen, sondern die Lizenzanalogie.

6. Es gibt nun einmal Gesetze, an die man sich hält. Wenn nicht, man mit Konsequenzen rechnen und diese Notfalls tragen muss. Jeder kann sich, wenn er den Vorwurf nicht selbst getätigt hat, und den wahren Täter nicht kennt oder ermittelt, sich gegen eine Abmahnung wehren. Schafft er dieses ist es gut, wenn nicht, hat er Pech. So ist es nun einmal im Privatrecht.

7. Auch wenn vieles jetzt für dich hart klingt, bringt es dir nichts, wenn man eine Diskussion führt Anno 2007. Außerdem sind Postings deiner Art ... ich habe heute gelesen, auf Kauder's Vorstoß gegen die Meinungsfreiheit und Souveränität seiner Mitstreiter (umgemünzt):

"Ich glaube, @Justizia wird bei nochmaligem Nachdenken bemerken, dass ihre Gedanken nicht zielführend sind"

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10191 Beitrag von Steffen » Montag 10. August 2015, 23:29

Jüdemann Rechtsanwälte:
AG Charlottenburg, Urteil vom 05.08.2015 -
Klage der I-On New Media abgewiesen



23:30 Uhr


Wir waren erneut für einen Mandanten erfolgreich in einem Filesharing Verfahren tätig. Aktuell wies das AG Charlottenburg eine Klage der "I-On New Media" ab. Das Gericht hegte u.a. Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin. Im Übrigen sei unser Mandant seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen.


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Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Jüdemann Rechtsanwälte
Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz, Strafrecht sowie Urheber- und Medienrecht

Welser Straße 10-12
10777 Berlin

Tel.: +49 (30) 69 04 15 15
Fax.: +49 (30) 69 13 652

www.ra-juedemann.de
kanzlei@ra-juedemann.de

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Fragen zum Urheberrecht ? Rufen Sie uns an. Wir helfen auch Ihnen gerne.



Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 05.08.2015, Az. 231 C 121/15

  • (...) Geschäftsnummer: 231 C 121/15


    ...

    der I-ON New Media GmbH,

    ...

    gegen

    - Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwälte Jüdemann, Weiserstraße 10 - 12, 10771 Berlin, ...

    hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 231, auf die mündliche Verhandlung
    vom 24.06.2015 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. "..." für Recht erkannt:
    • Die Klage wird abgewiesen.
      Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 120 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


    Tatbestand

    Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film "Cherry Bomb" u.a. für das Lizenzgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere habe sie, als solches unstreitig, von diesem Film die deutsche Synchronfassung des Films herstellen lassen und werde auf dem DVD-Cover genannt.

    Der Beklagte habe den streitgegenständlichen Film am 28.09.2012 um 19:56:57 Uhr über die IP-Adresse xx.xxx.xxx.xxx und am 29.09.2012 um 20:23: 1 0 Uhr über die IP-Adresse xx.xxx.xxx.xxx in einer sog. Tauschbörse zum Download für Dritte zur Verfügung gestellt. Dies stehe fest aufgrund der Ermittlungen der von der Klägerin mit der Überwachung von Urheberrechtsverstößen im Internet beauftragten "IPP International UG" und der Auskunft der "Telefonica Germany GmbH & Co. OHG" vom 04.10.2012 aufgrund eines von der Klägerin erwirkten Beschlusses des Landgerichts München I vom 04.10.2012, wonach diese IP-Adressen zu den genannten Zeiten dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen seien. Die Ermittlungssoftware arbeite fehlerfrei und werde regelmäßig überprüft.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.10.2012 wurde der Beklagte sodann unstreitig von den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wegen Anbietens dieses Film abgemahnt und zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten in Höhe eines Pauschalbetrages von 1.298,- EUR aufgefordert .

    Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung seien vom Beklagten nach einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,- EUR zu erstatten. Darüber hinaus stehe der Klägerin ein Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von jedenfalls 646,20 EUR zu. Jedenfalls hafte der Beklagte als Störer.


    Die Klägerin beantragt,
    den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 646,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Er bestreitet die Rechteinhaberschaft der Klägerin mit Nichtwissen.

    Der Beklagte behauptet, er habe den Film zu keinem Zeitpunkt über das Internet Dritten zum Download zur Verfügung gestellt. Auf seinem PC habe sich weder die streitgegenständliche Datei noch ein Programm, das die Verbreitung von Dateien in sog. Tauschbörsen ermögliche, befunden. Er habe sich zu beiden behaupteten Tatzeitpunkten nicht in seiner Wohnung befunden, da er jeweils mit seinen zwei Hunden zum Spaziergang draußen gewesen sei. Der einzige internetfähige PC sei nach seiner Kenntnis zu diesem Zeitpunkt jeweils ausgeschaltet gewesen. Seine mit ihm in der Wohnung lebende Ehefrau sei zu den Tatzeitpunkten in der Wohnung gewesen. Auch sei es möglich, dass die gemeinsame volljährige Tochter zu diesen Zeitpunkten in der Wohnung gewesen sei, was sich aber seiner Kenntnis entziehe. Beide hätte über den Abschluss des Beklagte auch Zugriff auf das Internet gehabt. Die Ehefrau habe, zur Tat befragt, diese bestritten.

    Der verwendete Router sei - unstreitig - durch ein nutzereignes Passwort nach dem Standard WPA2-PSK gesichert gewesen.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

    Das Amtsgericht Charlottenburg ist gemäß §§ 12, 13 ZPO, 104a, 105 UrhG ausschließlich zuständig.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1.298,- EUR.

    1. Ein Anspruch ergibt sich nicht gemäß § 97 Abs. 2 UrhG gegen den Beklagten als Täter der von der Klägerin behaupteten Urheberrechtsverletzung. Es kann insoweit zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie aktiv legitimiert ist, dass die Ermittlung der IP-Adressen und deren Zuordnung zu dem Anschluss des Beklagten zu den behaupteten Zeitpunkten zutreffend war (wofür in der Tat spricht, dass es sich um zwei verschiedene Adressen handelt) und dass tatsächlich von diesen IP-Adressen ein Upload des streitgegenständlichen Films erfolgte. Allerdings bestehen an der Aktivlegitimation durchaus Bedenken. Denn die Klägerin ließ zwar unstreitig die deutsche Synchronfassung erstellen, dadurch können aber keine Rechte entstehen, die über die lizenzierten Rechte hinaus gehen. Insoweit behauptet die Klägerin schlüssig nur Rechte betreffen die Veröffentlichung als DVD. Auch behauptet die Klägerin nur unzureichend, dass gerade die deutsche Synchronfassung angeboten worden sei. Dies kann aber dahin stehen.

    Denn die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers ist als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen aber von der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012, Az. 1-6 U 239/11, 6 U 239/11, - juris), wobei allerdings gewisse Beweiserleichterungen gelten. Wird ein geschütztes Werk von einer IP- Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht im Allgemeinen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens -). Daraus wiederum folgt zutreffend auch eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, welcher geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen, da die betreffenden Vorgänge allein in seiner Sphäre liegen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit aber ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, der Gegnerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12- BearShare, - juris). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, a.a.O.).

    Vorliegend ist der Beklagte seiner oben geschilderten sekundären Darlegungslast nachgekommen. Er hat nicht lediglich pauschal bestritten, Täter der Urheberrechtsverletzung zu sein, sondern Tatsachen vorgetragen, die die Täterschaft einer anderen Person genauso wahrscheinlich sein lassen. Der Vortrag des Beklagten ist insoweit weder vage noch lässt er konkrete Schilderungen vermissen (vgl. die Entscheidung des OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13). Der Beklagte schildert vielmehr ganz konkret, dass es zwei weitere mögliche - davon eine dauerhafte - Nutzerinnen seines Internetanschlusses gab, welche ebenfalls als Täterinnen in Betracht kommen. Auch trägt er konkret vor, dass er zu beiden behaupteten Tatzeitpunkten nicht zu Hause gewesen und sein Rechner zuvor ausgeschaltet gewesen sei. Der Beklagte hat zudem seine Ehefrau - dass die volljährige Tochter als Täterin in Betracht komme, ist lediglich eine Vermutung - auch befragt, wo dass er seiner Nachforschungspflicht im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen ist.

    Unter diesen Umständen ist es wiederum Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 ff - Morpheus -). Solche Umstände hat die Klägerin nicht dargetan. Insoweit reicht es nicht, zu bestreiten, dass die Ehefrau Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten hatte, und dass der Beklagte nicht anwesend gewesen sei. Der entsprechende Beweisantritt ist unzulässig auf Ausforschung gerichtet. Die Klägerin kann ersichtlich nicht wissen, wer in der Familie Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Die Beweisaufnahme soll letztlich dem Zweck dienen, herauszufinden, wer den Film zum Download angeboten hat.

    2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aber auch keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten als erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG als sog. Störer. Als Störer kann bei Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und in wieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, a.a.O.).

    Den Beklagten treffen jedoch weder Belehrungs-, noch anlasslose Prüf- oder Kontrollpflichten in Bezug auf seine Ehefrau. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, a.a.O.). Danach ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum Einen die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht, und zum Anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Mit Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortlichkeit von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einer volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diese belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass die volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (BGH, a.a.O.).

    Dass der Beklagte bereits früher abgemahnt wurde oder sonst Anlass hatte, einen Missbrauch des Internetanschlusses durch seine Ehefrau zu befürchten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

    Dass eine ausreichende Sicherung des WLAN-Anschlusses vorlag, ist schließlich unstreitig.

    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor: Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Quelle: www.ra-juedemann.de
Link: http://www.ra-juedemann.de/filesharing- ... bgewiesen/

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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 05.08.2015, Az. 231 C 121/15

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10192 Beitrag von Steffen » Dienstag 11. August 2015, 10:19

LG Mannheim, Beschluss vom 18.05.2015, Az. 7 O 81/15

  • (...) Die dem Lizenznehmer eingeräumte ausschließliche Lizenz zum Vertrieb des Werks in körperlicher Form in Schachteln ("physical product in boxed versions") berechtigt diesen nicht, gegen die öffentliche Zugänglichmachung im Internet in digitaler Form vorzugehen.

    Tenor
    • 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 08.05.2015 wird zurückgewiesen.
      2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. (...)

Quelle: lrbw.juris.de

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10193 Beitrag von Steffen » Mittwoch 12. August 2015, 10:35

Kein ausreichender Beleg für die Urheberschaft
des "MFA + FilmDistribution e.K. "
an dem Film "Snowpiercer"



10:43 Uhr


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Rechtsanwältin Hasibah Mahnaz Tahiry

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~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Das Amtsgericht Frankfurt wies mit Urteil vom 19. Mai 2015 die Klage der Rechtsanwälte der "c-Law GbR" (ehemals "Schulenberg & Schenk") gegen eine von uns vertretene Anschlussinhaberin ab (Az. 29 C 4155/14).

Der Kläger machte aufgrund eines angeblich mit der "Batrax Entertainment B.V. " geschlossenen "International License Agreement" sowie als Hersteller der deutschen Synchronfassung Urheberrechte an dem Filmwerk "Snowpiercer" geltend. Der Kläger war der Auffassung, Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk "Snowpiercer" zu sein und forderte mit Abmahnschreiben vom Juli 2014 unsere Mandantin zur Zahlung einer Abwertungspauschale hinsichtlich Abmahnkosten und Schadensersatz auf.

Nach der Vermutungsregel des § 10 Abs. 1, 2 UrhG ist derjenige als Urheber anzusehen, der auf dem Cover des streitgegenständlichen Werkes eindeutig als Urheber bezeichnet wird. Für den Kläger sprach im vorliegenden Fall gerade nicht die gesetzliche Vermutung nach § 10 Abs. 1 UrhG, da im vorliegenden Fall nicht der Kläger, sondern die "Elite Film AG" auf dem Cover aufgeführt war. Ob der Kläger tatsächlich die streitgegenständlichen Rechte von dieser ableiten konnte oder selbst als Urheber aufgrund einer Synchronfassung des Werkes zu sehen war, konnte im vorliegenden Fall offenbleiben, da wir für unsere Mandantin neben dem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation noch weitere Einwände gegen die Klage geltend gemacht haben, sodass es hierauf nicht mehr ankam.

Die unserer Mandantin vorgeworfene Handlung konnte nicht nachgewiesen werden, da diese ihren Internetzugang zum Zeitpunkt der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung nicht alleine nutzte. Zugleich konnten wir für die Anschlussinhaberin erfolgreich darlegen, dass diese ihren Anschluss hinreichend gesichert hat.

Im vorliegenden Fall ließ das Amtsgericht Frankfurt am Main es offen, ob die "MFA + FilmDistribution e.K. " den oben genannten Anforderungen gerecht wurde und als klagebefugt anzusehen war, da jedenfalls kein ausreichender Beleg für die Urheberrechtsverletzung vorlag.

Insoweit ist immer zu beachten, dass ein Blick auf das Cover des streitgegenständlichen Werkes nicht schaden kann, um zu prüfen, ob tatsächlich eine Urheberbenennung und somit eine "Vermutung der Urheberschaft" gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, so trägt die Klägerseite die volle Beweislast für die Rechteinhaberschaft, was in der Praxis oftmals unzureichend dargelegt wird. Eine anwaltliche Beratung sollte jedoch immer in Anspruch genommen werden, um alle rechtlichen Einwände gegen die Klage geltend zu machen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autorin: Rechtsanwältin Hasibah Mahnaz Tahiry

Quelle:
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http://www.anwalt.de/rechtstipps/kein-a ... 71939.html

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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.05.2015, Az. 29 C 4155/14







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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10194 Beitrag von Steffen » Freitag 14. August 2015, 11:28

NIMROD Rechtsanwälte:
LG München, Beschluss des vom 07.08.2015, Az. 21 O 13347/15



11:28 Uhr


Wie die Kanzlei "NIMROD Rechtsanwälte" informiert, wurde vor dem LG München eine Einstweilige Verfügung (Az. 21 O 13347/15) erfolgreich beantragt.

Hierbei von Bedeutung (neben Aktivlegitimation und Gegenstandswert (30.000,- €)), eine unangemessene Einschränkung des Wortlautes in der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Bevollmächtigte des Verfügungsgegners hatte die Unterlassungserklärung der NIMROD Rechtsanwälte um den Passus "im Ermessen des Gläubigers" entfernt. Es liegt damit keine annahmefähige Unterlassungserklärung vor.

Dabei muss man sehen, das man natürlich - insbesondere, wenn man anwaltlich vertreten ist - eine Unterlassungserklärung modifizieren kann und nicht alle Punkt ein einem Entwurf einfach übernehmen muss. Bestimmte Einschränkungen aber, muss ein Unterlassungsgläubiger nicht hinnehmen. Natürlich sollte der beauftragte Anwalt hierzu Sach- und Fachkenntnis besitzen.



Rechtsprechung der Bundesrichter zur UE:

Ziel: Ausräumung der vermuteten Wiederholungsgefahr
  • => nicht abhängig von einer bestimmten Form
    => Inhalt:
    • a) Ausräumung der Wiederholungsgefahr
      b) Ernsthaftigkeit (kein Zweifel an der Abgabe, innerer Zusammenhang mit Punkt zu c))
      c) Strafbewehrt (angemessene Vertragsstrafeversprechen: entweder beziffert oder unbeziffert nach dem sogenannten "neuen Hamburger Brauch"; Sanktionscharakter!)
      d) Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckend
      e) konkrete Verletzungshandlung beinhaltend


Die Höhe der Vertragsstrafe kann
  • a) durch den Gläubiger fest beziffert werden (z.B.: 5.001,00 €) oder
    b) der Schuldner kann die Bestimmung für den Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung dem Gläubiger nach dessen billigen Ermessen überlassen (§§ 315 Abs. 1, 317 Abs. 1 BGB; BGH GRUR 1987, 192, 193 - Hamburger Brauch).
    => Der Vorteil des Abgebenden, die vom Gläubiger festgesetzte Vertragsstrafe kann von einem AG / LG überprüft werden.
    => wird zu b) gefordert und gestrichen, ist es eine Einschränkung, die einmal die Wiederholungsgefahr nicht ausräumt und andermal der Gläubiger nicht hinnehmen muss.


"Neuer Hamburger Brauch":

Beispiel "Ur-mod. UE" AW3P:
  • (...) es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzende angemessene, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfende Vertragsstrafe, zu unterlassen, (...)
Beachte:
=> unbezifferte Vertragsstrafe, deren Bemessung im Einzelfall im Ermessen des Gläubigers (mit Überprüfungsklausel durch das zuständige Gericht (AG + LG)) liegt.

LG Stuttgart, Beschluss v. 26. Oktober 2011, Az. 17 O 520/11:
  • (...) Mit der Formulierung wird es also dem Gericht überlassen, im Zweifelsfall die Höhe der Vertragsstrafe festzusetzen und nicht nur die Angemessenheit gemäß § 315 Abs. 3 BGB im Streitfall zu prüfen, wie es beim sogenannten neuen Hamburger Brauch der Fall ist. Da nicht ausdrücklich geregelt ist, dass die Klägerin oder ein Dritter die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bestimmen sollte, ist die Klausel dahingehend zu verstehen, dass dies unmittelbar und alleine durch das Gericht geschehen sollte, was zur Unwirksamkeit der Klausel führt (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 2. Oktober 2009, Az. 310 O 281/09). (...)

Verantwortlich für die Abfassung (Inhalt) der strafbewehrten UVE (Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung) ist Einzig der Unterlassungsschuldner (Abgemahnte). Wird eine abgegeben UE wild inhaltlich eingeschränkt, kann dies zur Folge haben, das die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt wird und der Abmahner eine Einstweilige Verfügung erwirkt, die mit unnötig hohen Kosten und Risiken einhergeht.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10195 Beitrag von Steffen » Freitag 14. August 2015, 13:04

BGH, Urteil vom 12.02.2015, Az. I ZR 204/13: "Trassenfieber"

Wer ist Veranstalter und wer nicht?

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Quelle: BGH

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10196 Beitrag von Steffen » Samstag 15. August 2015, 08:26

WBS-Law: Müssen Kinder ihre Eltern belehren?
Gewonnenes Filesharing-Verfahren vor dem
Amtsgericht Charlottenburg gegen die Hamburger
Abmahnkanzlei Rasch.
Unser Mandant haftet weder als Täter noch
als sogenannter Störer.



08:22 Uhr

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Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de

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"Universal Music" vertreten durch die Hamburger Kanzlei "Rasch" hatte unseren Mandanten wegen des Anbietens des Albums "Große Freiheit" der Gruppe "Unheilig" in einer Internet-Tauschbörse abgemahnt. Im März 2011 sollte unser Mandant die auf dem Album vorhandenen Musiktitel heruntergeladen und seinerseits dort für Dritte zugänglich gemacht haben.



Rasch verlangte EUR 3.692,60 von unserem Mandanten:

Aufgrund dieser angeblichen Urheberrechtsverletzung verlangte nun die Gegenseite von unserem Mandanten im Klageverfahren die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 2.500,- sowie Ersatz der entstandenen Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.192,60. Bereits im ursprünglich versendeten Abmahnschreiben aus dem Jahr 2011 forderte Rasch die Abgabe einer Unterlassungserklärung und unterbreitete unserem Mandanten ein Vergleichsangebot. Wir hatten daraufhin eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und die Zahlungsansprüche zurückgewiesen.



Unsere Erwiderung auf die Vorwürfe:

Unser Mandant bestritt hingegen, die genannten Musikstücke der Band Unheilig in einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben. Zu keinem Zeitpunkt habe er das Album angeboten. Vielmehr sei ihm das Musikalbum gänzlich unbekannt und entspreche nicht seinem Musikgeschmack. Zudem hatten zum vermeintlichen Tatzeitpunkt 2011 neben ihm auch seine Mutter sowie sein inzwischen verstorbener Vater selbstständigen Zugriff auf das Internet, so dass generell auch seine Eltern das Album hätten herunter- bzw. hochladen können. Der Router war WPA2-Verschlüsselt. Darüber hinaus seien alle Familienmitglieder vorsorglich über die Gefahren des Filesharings hingewiesen worden. Nachdem unser Mandant die Abmahnung erhalten hatte, gaben seine Eltern auf Nachfrage an, nichts mit dem Vorwurf anfangen zu können.



Die Entscheidung des AG Charlottenburg:

Das Wichtigste: Die Klage der "Universal Music GmbH" vertreten durch die Kanzlei Rasch war zwar zulässig jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung von insgesamt EUR 3.692,60 gegen unseren Mandanten.



Zur Begründung:

Die Täterschaft des Anschlussinhabers ist nach zivilprozessualen Grundsätzen von der Klägerin darzulegen und zu beweisen. Es spräche zwar eine grundsätzliche tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, so das AG Charlottenburg, aus welcher sich auch eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ergebe, jedoch resultiere daraus keine Umkehr der Beweislast. Unser Mandant habe nicht die Aufgabe, der Gegenseite alle notwendigen Informationen für deren Erfolg zu liefern.

Gemäß dem "BearShare"-Urteil des BGH (Az. I ZR 169/12) genügt der abgemahnte Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen.



Keine Haftung für Täterschaft

Danach sprach gerade keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft unseres Mandanten, denn wie zuvor bereits erwähnt, hatten neben ihm auch seine beiden Elternteile Zugriff auf das Internet. Auch seiner Nachforschungspflicht war er nachgekommen, da eine Befragung seiner Eltern nach Erhalt der Abmahnung ergebnislos verlief. Somit sprach, auch nach Ansicht des Gerichts, nichts dafür, warum unser Mandant - nur weil er der Anschlussinhaber ist - eher Täter sein solle, als seine Eltern, die genau wie er jederzeit alleinigen Zugriff zum Internet besaßen.

Somit wäre es Sache der Gegenseite gewesen Umstände für eine Haftung unseres Mandanten darzulegen und zu beweisen. Das ist jedoch nicht erfolgt.



Keine Haftung als Störer

Auch als Störer haftet unser Mandant nicht. Ohnehin hätte im Rahmen der Störerhaftung die Gegenseite einzig Aufwendungen ersetzt verlangen können. Der geforderte Schadensersatz von EUR 2.500,- würde insofern hier von vornherein ausscheiden. Um als Störer zu haften, müssen Prüfpflichten verletzt worden sein. Der Umfang der Prüfpflichten richtet sich dabei danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen des jeweiligen Sachverhalts eine Prüfung zuzumuten ist.

Unseren Mandanten treffen in Bezug auf seine Eltern weder Belehrungs-, noch anlasslose Prüf- oder Kontrollpflichten. Obwohl nicht dazu verpflichtet, hatte unser Mandant seine Eltern zuvor darüber belehrt, dass Filesharing verboten sei. In jedem Falle beruhte die Überlassung des Internets auf familiärer Verbundenheit. Zudem hat man grundsätzlich gegenüber Volljährigen Personen keine Prüfpflichten, da diese für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Unser Mandant durfte, auch nach Ansicht des AG Charlottenburg, seinen Eltern den Anschluss überlassen, ohne diese belehren oder überwachen zu müssen. Ein Anlass für einen Missbrauch durch Mutter oder Vater bestand nicht.



Zahlreiche durch unsere Kanzlei gewonnene Klageverfahren in jüngerer Vergangenheit

Ein insgesamt sehr erfreuliches und zu begrüßendes Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg, welches sich in zahlreiche gewonnene Urteile aus jüngerer Vergangenheit einreiht. Klicken Sie auf nachstehenden Link um weitere von uns gewonnene Klageverfahren einsehen zu können (Wende in der Rechtsprechung: Siegreiche Filesharing-Verfahren mehren sich).


Klicken sie auf folgenden Link um zum Urteils-Volltext zu gelangen:
AG Charlottenburg: Urt. v. 05.08.2015, Az. 231 C 46/15




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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke (TOS)

Quelle: www.anwalt24.de

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10197 Beitrag von Steffen » Samstag 15. August 2015, 14:13

Das Amtsgericht Düsseldorf weist eine unbegründete "KSM GmbH" Klage ab.
Behauptete Rechteverletzung konnte nicht bewiesen werden. Bei Einzel-
ermittlung besteht keine Vermutung, das die Ermittlung zuverlässig und
ohne Fehler vorgenommen wurde (Funknetzwerk mit Nachbarn).




14:12 Uhr

Ein User aus den Foren informierte AW3P über eine abgewiesen Filesharing Klage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", durch das Amtsgericht (AG) Düsseldorf (Urt. v. 30.07.2015, Az. 57 C 11877/14). Es stand nicht fest, das der vorgeworfene Rechteverstoß vom Internetanschluss des Beklagten vorgenommen wurde (Einzelermittlung). Der Beklagte war anwaltlich vertreten durch die Düsseldorfer Kanzlei "Rechtsanwälte Bötcher Dretzki & Franz". Interessant in diesem Verfahren, das der Beklagte mit noch zwei weiteren Nachbarn sich den Internetanschluss über ein WLAN-Netzwerk teilte.



Abmahnfall

Die Beklagte wurde 02/2010 wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Bloody Revenge" (Log.: 11/2009; Providerauskunft: 01/2010) abgemahnt (Gegenstandswert: 50.000,00 EUR). Nachdem nur eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde und die Zahlung verweigert, beantragte die Klägerin einen Mahnbescheid. Nach fristgemäßen Widerspruch, begründete die Klägerin ihre vermeintlichen Ansprüche vor dem Amtsgericht Düsseldorf.



Antrag
  • (...) Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. (...)
Der Beklagte trägt vor, das zur Zeit der angeblichen Verletzung im vorhandenen gemeinschaftlichen Funknetzwerk neben seiner Lebensgefährtin "xxx" noch die Nachbarn Frau "xxx" und die Eheleute "xxx" selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatten. Alle möglichen Internetnutzer hätten auf Befragen allerdings in Abrede gestellt die Verletzungshandlung begangen zu haben. Der Beklagte macht weiterhin die Einrede der Verjährung geltend.



Urteil
  • (…) hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17.06.2015 durch die Richterin am Amtsgericht "…" für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (…)
      Der Streitwert beträgt 955,60 EUR. (...)



Entscheidungsgründe
  • (…) Die Klage ist unbegründet. (…)
  • (...) Der Klägerin stehen gegenüber dem Beklagten keine Ansprüche wegen der ihrer Behauptung nach dem xx.11.2009 von dessen Internetanschluss durch Filesharing begangenen Verletzungshandlung zu. (...)
  • (...) Die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Nutzungsrechten an dem streitgegenständlichen Film gemäß § 97 Abs. 2 UrhG bzw. Abmahnkosten nach § 97a Abs. 1 UrhG setzen voraus, das feststeht, dass vom Internetanschluss des Beklagten aus dieses vorgeworfene Filesharing vorgenommen wurde. Die Klägerin beruft sich diesbezüglich auf die einmalige Feststellung einer IP-Adresse, die laut Auskunft der Accessproviderin "xxx" zur angeblichen Verletzungshandlung dem Anschluss des Beklagten zugewiesen war. (...)


Das Amtsgericht Düsseldorf zur einmaligen Ermittlung einer IP-Adresse
  • (...) In den Fällen, in denen nur eine einmalige Verletzungshandlung festgestellt worden ist, streitet für die Nutzungsberechtigte keine Vermutung, dass die Ermittlung zuverlässig und ohne Fehler vorgenommen worden ist, wie dies bei einer Mehrfachermittlung der Fall ist. Dass die Klägerin in anderen Fällen wegen einer Mehrfachermittlung des von der jeweilig beklagten Partei unterhaltenen Internetanschlusses sich auf diese Vermutung hat berufen können, lässt nicht den Schluss zu, dass auch im konkreten Fall diese Ermittlung fehlerfrei erfolgt ist. Vielmehr hat die Klägerin in den Fällen der nur einmalig festgestellten Verletzung die Ordnungsgemäßheit der Ermittlung nachzuweisen. Dies hat die Klägerin trotz des Hinweises des Gerichts in der Sitzung vom 17.06.2015 nicht getan. (...)


Das Amtsgericht Düsseldorf zur Beweiskraft der Ermittlungsfirma
  • (...) Soweit sich die Klägerin auf die eidesstattliche Versicherung des P. A. vom 06.11.2010 beruft, so ist zum einem eine eidesstattliche Versicherung kein im Zivilverfahren zulässiges Beweismittel. Letztere sind in § 355 - 484 ZPO abschließend geregelt. Im übrigen geht aus der eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf die konkrete Ermittlung des Beklagtenanschlusses nichts hervor. Ganz abgesehen davon, dass die im vorletzten Absatz der eidesstattlichen Versicherung erwähnten Anlagen dieser nicht beilagen, sind die übrigen Ausführungen nur allgemeiner Natur. Die Anlage K2 ist nur ein vom Büro des Klägervertreters erstelltes Datenblatt ohne eigen Beweiskraft. Soweit schließlich der Geschäftsführer B. P. der Ermittlerin G. Ltd. als Zeuge für die konkrete Ermittlung benannt ist, ist gerichtsbekannt, dass dieser Zeuge nach Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin in 2011 über keine ihm zugänglichen Informationen mehr verfügt, dass er vielmehr sämtliche Unterlagen über die Ermittlungstätigkeit der von ihm vertretenen Gesellschaft an die Klägervertreter herausgegeben hat. Dass er wegen des Umfangs der ermittelten Daten und des Zeitablaufs von inzwischen über 5 Jahren sei es überhaupt je eine Erinnerung an einzelne Ermittlungsergebnisse hatte und heute noch hat, kann als ausgeschlossen angesehen werden. (...)


Das Amtsgericht Düsseldorf stellt abschließend fest
  • (...) Mangels von der Klägerin zum Beweis der ordnungsgemäßen Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten vorgelegten geeigneten Beweismittels kann das Gericht nicht feststellen, dass diese fehlerfrei erfolgt ist. Dies geht zu Lasten der Klägerin. (...)


AW3P Nachtrag

Glückwunsch an den Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten, die Düsseldorfer Kanzlei "Rechtsanwälte Bötcher Dretzki & Franz". Macht es nur deutlich, das man auf die Hilfe der Foren verzichten muss und mit Gerichtspost einen Profi - nicht fehlerbehafteten Foren-Nichtjuristen, wie z.B. Reinhardt (Nickname: "princess15114") oder Bentz (Nickname: "Shual") - sprich einen Anwalt beauftragt.

Wie der Beklagte mitteilt, wurde zwischenzeitlich - trotz eindeutiger Entscheidung des Amtsgerichtes Düsseldorf - durch den Klägervertreter ein abschließendes Vergleichsangebot unterbreitet, um ein von langer Dauer zu erwartendes Berufungsverfahren zu vermeiden. Bestandteil neben des abgeltenden Pauschalbetrag in Höhe von 50,00 EUR wäre auch, das die Kosten des Rechtsstreites gegeneinander aufgehoben werden, das erstinstanzliche Urteil wirkungslos wäre und damit aufgrund des Urteils keinerlei Vollstreckungshandlungen erfolgen sowie mögliche Ansprüche gegenüber möglicherweise haftende Dritten abgegolten wären.

Ich glaube, das ist seitens des Klägers einfach Innovativ und sollte an den Rechts-Universitäten als Präzedenzfall gelehrt werden. Man verliert erstinstanzlich mit Pauken und Trompeten, wird auch vor dem Landgericht keinen anderen Erfolg verbuchen können, möchte dann aber alle eigenen Kosten reduzieren und noch ein Trostpflaster (50,00 EUR) einfordern. Respekt. AW3P wird über die weitere Entwicklung natürlich informieren.



Bild




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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2015, Az. 57 C 11877/14
Funknetzwerk mit Nachbarn

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10198 Beitrag von Steffen » Montag 17. August 2015, 14:41

LG Bochum, Beschluss vom 11.08.2015 - Az. I-8 O 263/15

Über eine bekannte Online-Plattform wurden 8 LP-Tonträger zum urheberrechtswidrigen Download angeboten.

Das LG Bochum setzte hierfür einen Streitwert von 40.000,- EUR fest.


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Quelle: www.online-und-recht.de

Bild
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

Kanzlei Dr. Bahr
Mittelweg 41 a
20148 Hamburg
Fon: 040 - 35 01 77 60
Fax: 040 - 35 01 77 61
E-Mail: Info(at)Dr-Bahr.com
Web: www.dr-bahr.com

Link: http://www.online-und-recht.de/urteile/ ... -20150811/

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10199 Beitrag von Steffen » Montag 17. August 2015, 15:12

LG Berlin:
Dritter Erfolg vor Gericht für Freifunk?
Zuverlässigkeit der IP-Adressermittlung
und Darlegungslast - Guardaley Ltd.




15:15 Uhr


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Offene Netze und Recht

Reto Mantz
Karl-Kellner-Str. 64
30853 Langenhagen
E-Mail: impressum@offenenetze.de
Web: http://www.offenenetze.de

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  • (...) Das LG Berlin hat am 30.06.2015 ein Urteil in einem Verfahren gesprochen, in dem es um die Haftung eines Freifunkers für seinen WLAN-Knoten ging (LG Berlin, Urteil vom 30.06.2015 - Az. 15 0 558/14). (...)

    (...) Grundlage des Rechtsstreits war die negative Feststellungsklage eines Freifunkers, der zuvor wegen des angeblichen Angebots des Downloads eines Films abgemahnt worden war. Anders als bei "typischen" Filesharing-Fällen war also der Inhaber der WLAN-Anschlusses hier Kläger und der Rechteinhaber Beklagter. (...) Das Urteil des LG Berlin ist für diese konkrete Frage, nämlich die Ermittlung der IP-Adresse lesenswert und spannend. Denn diese Frage ist tatsächlich bei der Bewertung von Filesharing-Fällen hochrelevant. (...)


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LG Berlin, Urteil vom 30.6.2015 - Az. 15 0 558/14
Urteil im Volltext auf 'www.offenenetze.de'

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Quelle: www.offenenetze.de/
Link: http://www.offenenetze.de/2015/08/17/lg ... -freifunk/
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LG Berlin - Urteil vom 30.6.2015 - Az. 15 0 558/14, Negative Feststellungsklage

Kohlenpitt

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10200 Beitrag von Kohlenpitt » Dienstag 18. August 2015, 07:34

Vielleicht Findet man hierzu ein Aktenzeichen vom 17.08
Amtsgericht Düsseldorf !

Auszug Bild

http://www.bild.de/digital/bildnerd-tic ... .bild.html


13.28 Uhr

Urteil: So viel kostet das illegale Teilen von Pornos

Urheberrechtlich geschützte Filme zum Download anbieten kann teuer werden - auch bei Pornos. Landet die Sache vor Gericht, muss man damit rechnen, pro Film mehr als 120 Euro Schadensersatz blechen zu müssen. Diese Summe hat zumindest das Amtsgericht Düsseldorf als angemessene Entschädigung für den Urheber eines illegal geteilten Pornofilms erachtet. Die Produzentin des Pornos hatte ursprünglich sogar auf knapp 1300 Euro Schadenersatz geklagt.

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