Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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matschhuepfer
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4861 Beitrag von matschhuepfer » Montag 27. Juli 2015, 21:37

Hallo zusammen,

hatte am Wochenende Besuch von einer Bekannten und ihrem Sohnemann erlaubt, an meinem PC zu surfen. Dabei hat er wohl einen Torrent-Link mit allen Drei Fragezeichen-Hörspielen angeklickt. Als ich es bemerkt habe, war der Torrent-Client etwa eine Stunde aktiv. Habe dann sofort das Netzwerkkabel abgestöpselt und alle Dateien gelöscht.

Nun bin ich mir aber nicht sicher, was ich in meinem Fall tun soll. Warten, ob eine Abmahnung kommt? Oder gibt es eine Möglichkeit einer Abmahnung vorzubeugen?

Ich danke bereits vorab für eine hilfreiche Antwort

Gruß
Matschhuepfer

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4862 Beitrag von Steffen » Montag 27. Juli 2015, 22:04

Hallo @Matschhuepfer,

also - ohne schlecht zu denken -, ich hätte mir ohne vorheriger Abmahnung nie solche Gedanken gemacht, oder mich in einem Forum registriert. Gut, aber die Zeiten ändern sich eben.

Was soll man tun (ohne eine Abmahnung erhalten zu haben)?

Abwarten und Tee trinken sowie die Bekannte und ihren Sohnemann das nächste Mal schriftlich belehren über die Internetnutzung plus Verbot der Benutzung von P2P. Warum? Weil Du Kenntnis über einen Rechteverstoß besitzt und über den Verursacher.

Als vorauseilenden Rechtsschutz macht zum Status quo nichts so richtig Sinn. Sollte wirklich eine Abmahnung deswegen kommen, beauftragt man einen Anwalt, benennt den jeweiligen Verursacher als Täter und spricht das weitere Vorgehen mit seinem Anwalt ab.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4863 Beitrag von matschhuepfer » Montag 27. Juli 2015, 22:31

Hallo @Steffen,

danke für Deine schnelle Antwort. Mich hat es selbst bereits mit einer Abmahnung seitens Sasse & Partner erwischt, als ich bei eBay eine gebrauchte DVD angeboten habe, die ich vor zig Jahren im Media-Markt gekauft hatte. Insofern muss ich Dir beipflichten, dass ich mir früher auch nie solche Gedanken gemacht hätte. Nachdem in den letzten Jahren auch diverse Menschen in meinem Freundeskreis durch Abmahnungen verschiedenster Art "beglückt" wurden, bin ich ziemlich sensibel für das Thema geworden.

Die Sache wegen der DVD war seinerzeit ziemlich zeit- und kostenintensiv. Nachdem mir bewusst ist, dass von meinem Anschluss aus ein Rechteverstoß begangen wurde (wenn auch im Keim erstickt - es war keine einzige Datei auch nur ansatzweise vollständig heruntergeladen ;-) ), wollte ich einfach wissen, ob man dem ganzen Anwaltsstress irgendwie vorbeugen kann.

Naja, dann werde ich wohl abwarten und Tee trinken und danke nochmals für Deine schnelle Antwort.

VG Matschhuepfer

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4864 Beitrag von matschhuepfer » Dienstag 28. Juli 2015, 11:01

Werniman hat geschrieben:abgemahnt wird nicht für den Download,sondern für den (meist) gleichzeitig stattfindenden Upload.
Die Problematik ist mir sehr wohl bewusst. Deshalb hatte ich auch meine ursprüngliche Frage gestellt, ob man Schadensbegrenzung betreiben kann (z.B. in Form einer UE), bevor man überhaupt eine Abmahnung erhalten hat. Aber die Frage wurde ja bereits von Steffen beantwortet.

experience
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4865 Beitrag von experience » Mittwoch 29. Juli 2015, 10:15

Hallo allerseits,

ich bin jetzt beim WF-Schrittzähler bei Punkt 4 angekommen. Was mich nur wundert ist folgendes:

Es handelt sich bei dem vergehen um einen Filmtitel. In dem Forderungsschreiben werde ich aber belehrt, das der Bundesgerichtshof den Lizenzschaden mit 200 € pro Musiktitel ansetzt. Ist das ein typischer Fehler bei Massenabmahnungen, wo Zeit Geld ist und es keine Zeit für Einzelschicksale gibt?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4866 Beitrag von Steffen » Mittwoch 29. Juli 2015, 10:36

Mich wundert gar nichts mehr. WF geht aber sicherlich auf die neuste Rechtsprechung (Pressemitteilung 11.06.) des BGH (Tauschbörse I-III) ein und dabei kommt eben der Passus mit dem Lizenzschaden pro Musiktitel vor. Kannst mir aber gern dein Schreiben einmal entpersonalisiert zukommen lassen (Scann, E-Mail).

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4867 Beitrag von NurIch » Donnerstag 30. Juli 2015, 20:38

Nach lesen von so 20 Seiten hätte ich noch immer par ganz dumme Fragen:

Situation: Ich Wohne be den Eltern, das Schreiben ging an sie.
Melde ich mich/sie mich ist das ein Schuldeingeständnis. Aber selbst
wenn ich zahle stört mich das sie was UEiges abzeichnen sollen. Königsweg?

Schuldeineingeständnis ist wenig erklärt, ok verklickt hängt mich aber was
kann da alles kommen?

3. wird die Ui-mod so akzeptiert? das kurze Schreiben sonst nichts? Speziell:
Anwälte vertreten viele Rechteinhaber, tausende Titel, ich will nich das beim
nächsten Fehler (alle 20 Jahre) mir die UE um die Ohren fliegt, weil das Happy
Birthday ein Copyright hat und ich den Text dann in einer Video Botschaft
verwende^^

4. Stört es der Ui-Mod etwas allgemeines hinzu zu fügen...oder sollte das getrennt
laufen...? Vorschlag zu den Abmahnkosten usw

+Danke für das sehr hilfreiche Forum hier

NurIch
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4868 Beitrag von NurIch » Freitag 31. Juli 2015, 11:10

Punkt 4 hat sich erledigt, ich habe hier ein Musterschreiben gefunden, das Arbeite ich mal für die Eltern um. Dabei hat sich jedoch die Frage ergeben ob im Zuge der Darlegungslast nur Mitbewohner genannt
oder auch befragt werden und ob sie durch den "Verwandschatsgrad" oder namentlich zu benennen
sind. *stress*

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4869 Beitrag von Steffen » Freitag 31. Juli 2015, 12:42

Hallo @NurIch,

in der Regel gibt es keine dumme Fragen, sondern nur dumme Antworten.

Es gibt eigentlich heute keinen "Königsweg" mit Erhalt einer Abmahnung. Es hängt einfach von sehr vielen Faktoren - im konkreten Fall - ab.

Wenn man aber es reduzieren will,
  • a) Ermittlung eines Rechteverstoßes in einer Tauschbörse
    b) beim Provider-Landgericht wurde ein Antrag zur Herausgabe der Daten hinter der Person zur P2P-IP gestellt und (in der Regel) gestattet
    c) Provider hat diese P2P-IP einem seinem Kunden zugeordnet
    d) durch den BGH wird festgelegt:
    • 1) tatsächliche Vermutung, das der Rechteverstoß über den Anschluss aus begangen wurde
      2) tatsächliche Vermutung, das der Anschlussinhaber (kurz: AI) dafür verantwortlich ist
      3) Der AI muss zu 1) und zu 2) beweisbar, nachvollziehbar und zumutbar ("Gummibegriff") dieses tatsächliche Vermutung entkräften
Gelingt dieses, ist es O.K. Gelingt es nicht, haftet der AI als
  • a) Störer + Täter /Teilnehmer*,
    b) Störer oder
    c) Täter / Teilnehmer*
* In diesen Konstellationen muss der wahre Verursacher nicht mehr ermittelt werden.

Das bedeutet, obwohl ich weiß, das viele AI die Reaktion auf einer Abmahnung dem Hauptnutzer bzw. möglichen Verursacher überlassen, der /die AI haben im Grundsatz zu reagieren. Ausrufezeichen.

Hierzu haben wir ein paar Gedanken zusammengefasst:
[/b]
Obwohl ich auch weiß, das dies für viele Antwortsuchende auch schon zu viel ist, einfach alles zu Lesen. Es ist eben (kein Vorwurf) einfacher seine Frage loszuwerden und eine verbindliche Antwort zu erhoffen, nein zu erwarten.

Die mod. UE ist aktuell und deckt die gängigsten Haftungsarten im Grundsatz erst einmal für den Otto-Normalverbraucher ab. Hierbei wurden auch ausführliche Hinweise zur freien Benutzung beigefügt. Hält man sich an diesen Hinweisen, wird die mod. UE im Grundsatz akzeptiert. Natürlich sieht z.B. eine mod. UE für eine Täterschaft durch einen Benannten anders aus, muss erst einmal geprüft werden ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht usw. usf. Nur das kann kein Forum. genauso ist der AI nicht damit aus dem rennen" wenn statt er als Abgemahnter, der Mitbenutzer eine mod. UE abgibt. Dieses wirft dann verständlicherweise Fragen des Abmahners auf.

Vorbeugen oder Erweitern. Wie bei Pilzen, in Maßen und man sollte nur die essen, die man auch kennt. Sicherlich, wurde der AI wegen einer TV-Serie, Staffel 1, Folge 3 abgemahnt, der Verursacher weiß aber, dass auch die Folgen 1 -16 gezogen wurde, kann man die mod. UE auf diese Folgen erweitern. Ist der AI nicht der Verursacher, dann nur auf dem Streitgegenstand.

Fazit: Der AI muss reagieren und unterzeichnen, egal ob ein Mitbenutze sich darum kümmert bzw. sich kümmern muss. Hat man keinen Plan, sollte man einen Anwalt beauftragen. Denn eine unbedarfte Reaktion (z.B. man reagiert und unterzeichnet für den AI) kann ungeahnte Risiken und Kosten mit sich bringen. Man schreibt sich dann auch schnell um Kopf und Kragen. Ein Forum kann dir auch nicht jetzt sagen: Du musst in deinem Fall so oder so vorgehen. Das wäre rechtswidrige Rechtsberatung und ist abmahnbar. Dabei wird immer der Beratende bzw. der Forenbetreiber abgemahnt, der eigentlich dir helfen wollte. Deshalb kann man dir nur Allgemeine Antworten geben. Ansonsten hilft - viel lesen.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4870 Beitrag von NurIch » Freitag 31. Juli 2015, 17:09

Danke, ich lese gern und viel, würde mich nie über eine Leseaufforderung beschweren^^
bei einer neuen Thematik hängt man aber oft gar nicht an den komplexen Dingen,
sondern an den Einfachen: zB "Darlegungslast" gerade habe ich erst herausgefunden
das es die nur im Prozess giebt - hat sich erstmal erledigt - nun fast. Die grundsätzliche
Frage ob es klüger ist den klagenden Anwalt über Mitbenutzer im dunkeln zu lassen oder
über eine für ihn in einem Prozess düstere konstellation ins Licht zu setzen macht
mir noch Kopfzerbrechen. Danke für die Anregungen :)

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4871 Beitrag von Steffen » Samstag 1. August 2015, 07:59

Waldorf Frommer - Rechts:News


Berufung im Lichte der jüngsten BGH-Entscheidung
vor dem LG Nürnberg-Fürth zurückgenommen -
AG Nürnberg bestätigt Forderungshöhe
in Tauschbörsenverfahren



07:53 Uhr


In dem Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth hatte der in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Nürnberg unterlegene Anschlussinhaber Berufung eingelegt.

Der Beklagte hatte sich vor dem Amtsgericht damit verteidigt, dass er sowie die weiteren Familienangehörigen sich während des Verletzungszeitraums nicht zuhause aufgehalten hätten. Sämtliche Computer im Haushalt seien ausgeschaltet gewesen. Dementsprechend habe niemand aus dem Kreise der zugriffsberechtigten Personen die Rechtsverletzung begehen können. Das W-LAN-Netzwerk sei überdies ausreichend gesichert gewesen.

Weiterhin wandte sich der beklagte Anschlussinhaber auch gegen die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes sowie der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Das Amtsgericht Nürnberg hatte der Klage des Rechteinhabers in vollem Umfang stattgegeben. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass ein unplausibler Vortrag zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht geeignet sei:
  • (...) Im Rahmen des ihm Möglichen hat der Anschlussinhaber auch Nachforschungen anzustellen. Seiner Darlegungslast genügt er auch nur durch einen plausiblen Vortrag. Daran fehlt es jedoch, wenn der Sachvortrag der Beklagtenpartei es ausschließt, dass es zu einer Rechtsverletzung gekommen ist, obwohl andererseits eine solche unstreitig feststeht. (...)
Noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Berufung beim Landgericht Nürnberg-Fürth unter Verweis auf die jüngste BGH-Rechtsprechung (Tauschbörse I-III) zurückgenommen.

Neben den Kosten der Erstinstanz hat der Anschlussinhaber nun auch die Kosten des weiteren Rechtszugs zu tragen.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor: Rechtsanwalt Jung-Hun Kim

Quelle: WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
Beethovenstraße 12
80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10
Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de
Web: waldorf-frommer.de

Link: news.waldorf-frommer.de
Urteil als PDF: news.waldorf-frommer.de
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 29.06.2015, Az. 3 S 1728/15

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4872 Beitrag von NurIch » Samstag 1. August 2015, 12:02

Doch noch eine letzte "dumme" :) Frage: Kann eine Abmahnkanzlei nach angenommener mod-UE und angenommener Vergleichszahlung in dessen Folge Mitbewoner (ohne jedliche Anschuldigung) erwähnt wurden, nun jeden Mitbewohner Abmahnen, oder ist das und weitere Hinweise auf den AI beschränkt?

P.S. nur mal so, von Recht mag ich ja nicht viel verstehen, aber als Informatiker umgekehrt: Ach Du meine Güte haben Verteidiger und Richter gleichermaßen so manchen wichtigen Fall aus mangelnder Sachkenntnis in den Sand gesetzt.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4873 Beitrag von NurIch » Samstag 1. August 2015, 17:02

Danke, hmmm ja schon, ich drücke mich wohl schlecht aus^^

Beispiel: Asiatische Großfamilie, 30 volljährige darunter. UrururOpa Lee 111 Jahre ist AI und giebt eine mod-UE ab und schließt einen Vergleich, dabei erwähnt er das es keiner hier war und zählt 29 weitere auf. Kann der abmahnende Anwalt nun 29 Abmahnen und auf weitere Vergleiche hoffen oder muß er sich schon festlegen und dabei bleiben? (Ja, logisch gesehen eine unsinnige Frage, nur Recht ist nicht logisch sondern geregelt ;) ) Mein Gedanke wäre ja das wer einen Vergleich schließt, immer auch zahlt, auch wenn er durch Beschuldigung des Nächsten für die Tat ja eigentlich unschuldig ist (Stöhrer greift hier zur Vereinfachung nicht) und somit, falls die 29 ohne AI zu sein sich vergleichen, eine Kanzlei, sehr theoretisch, 30 mal für das selbe zur Kasse bitten könnte .... oder nicht?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4874 Beitrag von xapient » Samstag 1. August 2015, 18:01

Hallo,

habe Anfang Januar einen Mahnbescheid (30.12 beantragt) bekommen (komplett widersprochen und zurück) und seitdem nichts mehr von denen gehört? Die erste "Verjährung" war ja am 1.7....nun ist der 1.8. Bin ich langsam drausen? Habe noch bedenken gehabt, wegen dem Poststreik...hmmm (Ich weiß, dass 6 Monate nach der letzten 'Amtshandlung' zählen irgendwie, aber vielleicht hat ja jemand einige Erfahrungswerte machen können

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4875 Beitrag von Steffen » Samstag 1. August 2015, 19:01

Hallo @NurIch,

man muss doch immer erst einmal beachten, das der Abgemahnte - der / die AI - sich aus der Umklammerung der tatsächlichen Täterschaftsvermutung und resultierenden Haftung befreien müssen. Und hierbei muss man unterscheiden, benenne ich 29 Mitnutzer, die das Internet zum Vorwurf (mit-) genutzt haben bzw. benenne ich 1 Mitnutzer als Täter.

Dann ist es mit dem reinen Benennen der 29 Mitnutzer ja nicht getan. Zuallererst sind alle Maßnahmen des / der AI wichtig, wie man seinen Anschluss vor eine unberechtigte Drittbenutzung zumutbar gesichert hat. Dann folgt eine Recherche (mit Abmahnung!). Man muss alle 29 Mitnutzer befragen und - bei der Masse an Mitnutzer macht es schon Sinn - schriftlich festhalten, ob und wer das Internet zum Vorwurf mitbenutzt hat oder nicht, wer welche Vorlieben hat, wer Filesharing tätigt, wer den Vorwurf bestreitet oder gar einräumt usw. usf.

Es ist eben nicht mit einer mod. UE und einen lapidaren 0815-Begleitschreiben getan. Natürlich wird jetzt der Abmahner jeden der 29 Mitnutzer anschreiben und ihm zum Sachverhalt befragen. Wenn dann sich herausstellt, das keiner der 29 Mitnutzer geständig ist, kommt der Abmahner wieder auf den / die AI zurück ... bis zur Klage. Der Sachverhalt ist eben sehr Komplex.

Wird ein vorgerichtlicher Vergleich geschlossen - ohne laufenden gerichtlichen Verfahren - dann ist der Rechtsstreit für den / die AI mit Zahlung beendet, wenn niemand der 29 Mitbenutzer als Täter benannt wurde oder den Vorwurf selbst einräumte.




Hallo @xapient,

in einem gerichtlichen Mahnverfahren zählt immer die letzte Handlung einer Partei oder des Gerichtes verjährungshemmend (ca. 6 Monate). Wie es bei Dir nun konkret ist, darauf kann ich dir kein Antwort geben. Nicht nur weil ich es nicht darf, sondern weil ich diese nicht kenne. Man könnte aber mittels dem Geschäftszeichen des MB einmal beim Mahngericht anrufen (Geschäftsstelle) und einfach einmal anfragen, ob und wann das streitige Verfahren abgegeben wurde oder nicht. Dann wäre man schon schlauer.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4876 Beitrag von NurIch » Samstag 1. August 2015, 22:06

Steffen hat geschrieben: Wird ein vorgerichtlicher Vergleich geschlossen - ohne laufenden gerichtlichen Verfahren - dann ist der Rechtsstreit für den / die AI mit Zahlung beendet, wenn niemand der 29 Mitbenutzer als Täter benannt wurde oder den Vorwurf selbst einräumte.
Schon klar aber "für den / die AI" ... das ist der Kernpunkt der mich noch wurmt^^ ... alle mod-UEs, Mustervgleiche beziehen sich auf einen reinen 2 Parteienstreit, anstatt alle Streitfragen bezüglich des geschützten Werkes und die Verbreitung über einen Internetanschluss zu regeln ...

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4877 Beitrag von Steffen » Samstag 1. August 2015, 22:56

Die Abmahnung ist und bleibt ein 2 Parteien-Rechtsstreit. Dieser Abmahnung resultieren unterschiedliche Ansprüche (Unterlassung / Beseitigung / Kosten Rechtsverfolgung / Schadensersatz / Herausgabe etc.). Mit der mod. UE regelt man - nur - den Unterlassungsanspruch. Dieser ist in die Zukunft gerichtet. Das ist nun einmal so.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4878 Beitrag von Steffen » Montag 3. August 2015, 14:56

WALDORF FROMMER - Rechts:News


AG München, Urteil vom 03.07.2015, Az. 264 C 27964/14:
Anschlussinhaber kann sich im Verfahren nicht pauschal
auf Sicherheitslücke seines WLAN-Routers berufen



14:55 Uhr


In dem Filesharing-Verfahren wandte der Beklagte zu seiner Verteidigung ein, dass er keine Tauschbörsensoftware nutzen würde und das streitgegenständliche Filmwerk nicht kenne. Seine auf den Internetanschluss zugriffsberechtigte Familienangehörige habe angegeben, sich die Rechtsverletzung nicht erklären zu können.

Der Beklagte behauptete, die Rechtsverletzung müsse durch einen unbekannten Dritten begangen worden sein. Dieser müsse unter Überwindung von Sicherungsmaßnahmen und Ausnutzung einer Sicherheitslücke des WLAN-Routers Zugriff auf seinen Internetanschluss genommen und die Rechtsverletzung begangen haben.

Dem Einwand eines vermeintlichen Hackerangriffs konnte das Gericht nicht folgen.

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Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten somit antragsgemäß zur Zahlung der geforderten Rechtsanwaltskosten, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor: Rechtsanwalt David Appel
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Urteil als PDF: news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads


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AG München, Urteil vom 03.07.2015, Az. 264 C 27964/14

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4879 Beitrag von Steffen » Mittwoch 5. August 2015, 20:56

AG Bremen weist Klage wg. des Vorwurfs des Filesharings ab.


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AG Bremen, Urteil vom 29.07.2015, Az. 17 C 567/14
Download als Volltext über www.dropbox.com


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Ein sehr sorgfältiges Urteil des Amtsrichters, der sich offenbar mit den Medien gut auskennt.

Streitobjekt: Album Casper - XOXO

Kurz zusammengefasste Begründung:

Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast genügt. Danach reicht es aus, wenn er vorträgt und ggf. nachweist, dass außer ihm als Anschlussinhaber noch andere Personen in seinem Haushalt regelmäßig den Anschluss nutzen.
Er müsse weder vortragen, wer die Urheberrechtsverletzung begangen habe noch würde er nach § 832 BGB wg. Verletzung der Aufsichtspflicht haften, wenn gar nicht klar ist, ob das minderjährige Kind überhaupt die Verletzungshandlung begangen hatte. Es ist dem Beklagten auch nicht zuzumuten, die einzelnen Nutzungszeiten darzulegen, die seine anderen Familienmitglieder beim Surfen im Internet verbrachten.

Das Urteil ist auf den 10 Seiten sorgfältig, wenn auch nicht ganz schreibfehlerfrei, anhand der bisherigen BGH- Rechtsprechung begründet worden.


Beklagter: Uwes01 - Thx. für die Mail und Glückwunsch!

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4880 Beitrag von Steffen » Donnerstag 6. August 2015, 20:21

WALDORF FROMMER - Rechts:News


Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2015, Az. 10 C 20/15:
Gerichtsverfahren wegen illegalem Angebot eines Musikalbums
in einer Internet-Tauschbörse -
2.400,00 EUR Schadenersatz nach Abmahnung angemessen



Nachdem sämtliche Versuche einer außergerichtlichen und gütlichen Beilegung des Rechtsstreits gescheitert waren, hatte die Rechteinhaberin Klage wegen der unlizenzierten Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Musikalbums erhoben.

Der Beklagte hatte sich gegen die Inanspruchnahme als Täter mit dem Einwand verteidigt, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe und am Tag der Rechtsverletzung im Rahmen einer Familienfeier mehrere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hätten nehmen können. Weiterhin bezweifelte er die Zuverlässigkeit der Ermittlungen und bestritt die Rechteinhaberschaft der Klägerin sowie die Angemessenheit der geltend gemachten Forderungen.

Die Einwände der Beklagten wies das Amtsgericht Düsseldorf mit klaren Worten zurück:
  • (...) Soweit die Klägerin sich auf ausschließliche Nutzungsrechte an den Musikwerken des streitgegenständlichen Albums beruft, kann sie sich auf den sog. "P-Vermerk" auf dem CD-Einleger berufen, der gem. §§ 85, 10 Abs 1 UrhG eine Vermutung zugunsten der ausschließlichen Rechtsinhaberschaft darstellt. Außerdem hat der anwaltlich beratene Beklagte gegenüber den Klägervertretern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, ohne dass er bzw. seine Rechtsanwälte Zweifel an der Rechteinhaberschaft der Klägerin geäußert hätten, die sie hätten veranlassen müssen, die Unterlassungserklärung zu verweigern.
    (...)
    Dafür, dass es bei der Ermittlung des Anschlusses des Beklagten zu Fehlern gekommen ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat den Anschluss des Beklagten nicht nur bei einer Verletzungshandlung ermittelt, sondern wie im Tatbestand dargestellt zeitnah bei einer weiteren Teilnahme an derselben Tauschbörse. Dass diese Ermittlung auf Grund des zeitlichen Zusammenhangs mit derselben IP-Adresse erfolgte, ist unschädlich. Vielmehr spricht auch bei einer derartigen Mehrfachermittlung eines Anschlusses eine Vermutung dafür, dass die Verletzung tatsächlich vom Anschluss des Beklagten aus vorgenommen worden ist. Auf einem der internetfähigen Geräte im Haushalt des Beklagten muss eine Filesharing-Software installiert gewesen sein, die die Tauschbörsenteilnahme ermöglichte und vom Anschluss des Beklagten genutzt worden sein. (...)
Im Übrigen - so das Gericht - genügte der Beklagte mit der bloßen Benennung weiterer Mitnutzer nicht den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen an die Vortragslast.
  • (...) Der Beklagte teilt lediglich mit, dass sowohl er wie seine Ehefrau Internetzugang mit einem eigenen Gerät gehabt haben und bei Besuchen der beiden erwachsenen Kinder mit deren Lebenspartner diese ebenfalls eigenständig Zugang zum Internet gehabt hätten. Wie das Nutzungsverhalten der 3 weiteren Personen am Verletzungstag war, legt der Beklagte ebenso wenig offen, wie die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Nutzer bzw. deren Musikgeschmack Nach der BearShare-Entscheidung des BGH trifft den Anschlussinhaber auch eine Recherchepflicht. Auch hierzu ist das Beklagtenvorbringen gänzlich unergiebig. Da nur die Internetzugangssituation im Verletzungszeitraum generell mitgeteilt wird, sich aus dem Beklagtenvorbringen aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wer als Täter für die Verletzung überhaupt konkret in Betracht kommt, bleibt es bei der Vermutung, dass der Anschlussinhaber der Verletzer ist. (...)
In Anlehnung an das Landgericht und Oberlandesgericht Köln sowie an die jüngsten BGH-Entscheidungen ("Tauschbörse I-III") sprach das Gericht der geschädigten Rechteinhaberin einen Schadenersatz von 200,00 EUR pro Musiktitel zu.
  • (...) Während das angerufene Urhebergericht bisher der Auffassung war, dass dem jeweiligen Rechteinhaber für jedes Musikstück eines in einer Tauschbörse vertriebenen Albums je 100,00 EUR Schadensersatz zustehen, schließt sich das Gericht nunmehr der Bewertung von LG und OLG Köln an, die in den Entscheidungen des BGH vom 11.6.15 laut der bisher nur als Presseveröffentlichung vorliegenden Information bestätigt worden sind, wonach jedes Stück eines populären Albums mit 200,00 EUR angemessen zu bewerten ist. (...)
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten somit zur Zahlung der geforderten Rechtsanwaltskosten, von Schadensersatz in Höhe von 2.400,00 EUR sowie zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits in Gesamthöhe von über EUR 3.500,00.


Sobald eine ocr-fähige Ausfertigung des Urteils vorliegt, erfolgt die Veröffentlichung wie gewohnt auf news.waldorf-frommer.de/rechtsprechung


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Autor: Rechtsanwalt Jung-Hun Kim
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ngemessen/

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