Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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Graf Rotz
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2501 Beitrag von Graf Rotz » Donnerstag 16. April 2015, 16:18

Die Gebühren anhängiger Verfahren werden grundsätzlich vom Gericht festgesetzt und verteilt - von niemandem sonst! Ihr Prozessrisiko müssen Debcon & Co. schon selbst tragen. Genauso wie die Debcon außergerichtlich nicht die Kosten möglicher anwaltlicher Beauftragungen der Abgemahnten trägt, besteht auch hier keinerlei Erstattungspflicht.

Die Mühe ständiger Einzelwidersprüche und das entsprechende Porto sollte man sich langsam sparen. Es wurde ja bereits alles gesagt. Einfach abheften - selbst wenn´s schwer fällt!

Ein bisschen Vorinfo wo es eine entsprechend qualifizierte rechtliche Vertretung gibt, kann jedoch sicherlich nicht schaden, zumal Urheberrechtsfragen normalerweise gebündelt von bestimmten Gerichten behandelt werden, nicht unbedingt vom AG vor Ort.

Black-Star
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2502 Beitrag von Black-Star » Donnerstag 16. April 2015, 18:17

Ich habe heut auch so ein schreiben bekommen. Aber ist das nicht schon verjährt bei mir? :-/
zumal die mir ja nie wirklich das abmahndatum sagen konnten usw.

kitty.kahlohr
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2503 Beitrag von kitty.kahlohr » Donnerstag 16. April 2015, 18:47

Hallo

Habe auch das Schreiben bekommen. Was ist denn bitte der Punkt "Solvenzprüfung z.V. MB"? Da steht zwar 0,00€ aber würd mich mal interessieren.

DS5,7
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2504 Beitrag von DS5,7 » Donnerstag 16. April 2015, 19:00

Solvent = zahlungfaehig, wuerde ich mal sagen.
Die Zahlungsfaehigkeit eines eventuellen Schuldners vor Klageerhebung durch bspw. eine Schufaauskunft oder ueber Kreditreform ab zu pruefen scheint mir sinnvoll, weil Klage gegen einen ohne Kohle ist nicht so sinnvoll i3456.66

Das kostet Geld und gehoert laut Debcon somit auf die grosse Liste 1-2-3-s

Umberto
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2505 Beitrag von Umberto » Freitag 17. April 2015, 12:09

Steffen hat geschrieben:Debcon's neustes Schreiben 04/2015:
Saldenaufstellung I. Quartal 2015



15:17 Uhr



Musterschreiben:

Bild



Inhalt:

In diesem Schreiben informiert Debcon den Betreffenden über sein bestehendes Debcon-Konto. Auffallend, dass es hier meist sich im Minus befindet.



Empfohlene Reaktion:

Wenn die etwas wollen, müssen die Klagen. Abheften, archivieren und gut. Macht Euch wegen dem Wisch nicht verrückt.


VG Steffen
Besser noch einen Widerspruch schicken?
Mir geht langsam die Druckertinte aus.

MfG
Umberto
..,mk..,

MaxMuster
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2506 Beitrag von MaxMuster » Freitag 17. April 2015, 12:42

Auch bei uns ist heute der Kontoauszug eingetroffen.
Langsam benötigt man einen größeren Schuhkarton für das viele Papier.

Nö ich nicht

Robinsaon
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2507 Beitrag von Robinsaon » Freitag 17. April 2015, 15:04

bei mir ist Heute auch ein Kontoauszug eingetroffen, wusste gar nicht das ich bei denen ein Konto habe, und auch noch im MINUS
.-:;

Siggi1967
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2508 Beitrag von Siggi1967 » Freitag 17. April 2015, 15:48

Na dann reihe Ich mich mal in die Reihe der Empfänger der Saldenaufstellung ein. Mich erreichte gestern
auch ein Brief mit zwei von diesen Aufstellungen. Nun muss Ich doch auch noch zum Abheften einen neuen Ordner anlegen den alten hat Debcon voll bekommen, den neuen Ordner Schaffen die auch noch innerhalb der 10 Jahre bevor nach deren Meinung die Verjährung eintritt.
Gruß und schönes Wochenende

renton1909
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2509 Beitrag von renton1909 » Freitag 17. April 2015, 16:03

Hallo,
nach langem stillen Mitlesen mein erster Beitrag hier.
Muss ich nach Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist irgendwas "offizielles" machen, also irgendwelche Briefe an Debcon verschicken?

Sorry falls das schonmal gefragt wurde, ich konnte jedoch nichts dazu finden!

Sianfra
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2510 Beitrag von Sianfra » Freitag 17. April 2015, 16:18

renton1909 hat geschrieben:Hallo,
nach langem stillen Mitlesen mein erster Beitrag hier.
Muss ich nach Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist irgendwas "offizielles" machen, also irgendwelche Briefe an Debcon verschicken?

Sorry falls das schonmal gefragt wurde, ich konnte jedoch nichts dazu finden!

Du kannst denen natürlich die Einrede der Verjährung zusenden....aber da sie eine Frist von 10 Jahren sehen kannst dir das auch sparen. Es sei denn du möchtest sie beschäftigen. ,j.j-.
Ich hingegen habe zwei oder driemal Widerspruch eingelegt,Incl der gelben Post vom Amtsgericht für den MB, zu weiteren Aktionen habe ich keinen Bock drauf.
Aber in den Fingern juckt es mich schon, weil ich gerne dabei all die anderen Urteile anfügen würde.

Ich habe auch meinen Kontoauszug fürs erste Quartal bekommen. Natürlich habe ich den überprüft und gleichzeitig für ungültig erklärt. .-:;
Liebe Debcon, neben all den "richtigen" Rechnungen die ich so bekomme ist eure Post nur noch zur Belustigung meines Alltages. 2-4-3-n
Ihr könnt mich mal a-m-o;_
Nö ich nicht

Vicky
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2511 Beitrag von Vicky » Freitag 17. April 2015, 17:00

Ich reihe mich auch mit ein , haben heute auch so einen Kontoauszug bekommen , der Schadenersatz ist von 2010 .
Allen ein schönes Wochenende. 1ööüüää1

Black-Star
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2512 Beitrag von Black-Star » Freitag 17. April 2015, 17:40

hää heute nochma einen bekommen mit nem anderen betrag... sind die voll oder was? Mit 2 verschiedenen Forderungsnummern ..,mk..,

rama
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2513 Beitrag von rama » Freitag 17. April 2015, 17:53

Heute auch Kontoauszug bekommen , ich sagte noch zum Spaß heute mir selbst bestimmt wieder was vom Verein im Briefkasten und siehe da 2-4-3-n

kurze Frage

steffen schreib diesmal nur abheften, also kann ich mit diesmal ein weiterer wiederspruch sparen ?

Sianfra
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2514 Beitrag von Sianfra » Freitag 17. April 2015, 18:38

rama hat geschrieben:Heute auch Kontoauszug bekommen , ich sagte noch zum Spaß heute mir selbst bestimmt wieder was vom Verein im Briefkasten und siehe da 2-4-3-n

kurze Frage

steffen schreib diesmal nur abheften, also kann ich mit diesmal ein weiterer wiederspruch sparen ?
Wenn du Bock und Zeit hast darfst sicher Wiedersprechen....ich hefte es einfach nur ab 3-6-5-7-h

renton1909
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2515 Beitrag von renton1909 » Freitag 17. April 2015, 20:34

Du kannst denen natürlich die Einrede der Verjährung zusenden....aber da sie eine Frist von 10 Jahren sehen kannst dir das auch sparen. Es sei denn du möchtest sie beschäftigen.
Ok, danke. Wollte nur wissen, ob die Verjährung (ob nun 3 oder 10 Jahre) "automatisch" wirksam wird.

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Niko_Rentier
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2516 Beitrag von Niko_Rentier » Freitag 17. April 2015, 21:24

So AxelF,
zu Inkasso-Forderungen: Der erste Inkasso Brief wird komplett widersprochenen wegen dem Schufa-Eintrag.

Widerspruch
Ihre Nachricht vom ....
Ihre Zeichen ....


Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom ....

Ich ... , widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück und fordere Sie auf, bis zum (2 Wochen)
(1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert wurden, auch über die bekannten Score-Werte.
(2.) Zusendung einer Vollmachtserklärung des Gläubigers gemäß § 174 BGB oder der Abtretungsurkunde gemäß § 410 BGB.
(3.) Legen Sie mir detailliert dar, weshalb genau der Betrag gefordert wird (Grundforderung plus Aufschlüsselung der weiteren Kosten.
Mit bester Empfehlung
....

Ist im nächtem Brief eine Vollmachtserklärung oder eine Abtretungsurkunde dabei, abheften und Bier trinken.
Ist ab dem zweitem Brief nichts dabei, gehen alle Briefe ungeöffnet zurück an die Inkasso-Firma mit dem Vermerk: Bettelbriefe unerwünscht, Zustellverbot, Zurückweisung.

http://www.petra-timmermann.de/Meinung/ ... verbot.pdf


AxelF fragt: Oder ist Dir auch nur ein Fall bekannt, der damit durchgekommen ist?
Na klar, bei mir mit einem Gelben Brief der nicht förmlich zugestellt worden ist, falsche Adresse. Der Brief ging an dem Absender zurück mit dem Vermerk: falsche Adresse und Der Gelbe Brief: ist ein amtlicher Bescheid und darf nach geltendem deutschen Recht nur von einer Amtsperson ausgehändigt werden. Das Personal der Deutsche Post AG erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das Zustellen dieser Briefe von Privatpersonal ist strafbar.

https://derhonigmannsagt.wordpress.com/ ... ber-brief/

Eisendieter
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2517 Beitrag von Eisendieter » Samstag 18. April 2015, 08:12

Niko_Rentier hat geschrieben: Na klar, bei mir mit einem Gelben Brief der nicht förmlich zugestellt worden ist, falsche Adresse. Der Brief ging an dem Absender zurück mit dem Vermerk: falsche Adresse und Der Gelbe Brief: ist ein amtlicher Bescheid und darf nach geltendem deutschen Recht nur von einer Amtsperson ausgehändigt werden. Das Personal der Deutsche Post AG erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das Zustellen dieser Briefe von Privatpersonal ist strafbar.

https://derhonigmannsagt.wordpress.com/ ... ber-brief/
Na, wenn der 'Honigmann' das sagt wird es ja wohl stimmen. .-:;

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2518 Beitrag von Steffen » Samstag 18. April 2015, 09:08

Nachtrag bzw. Nachgedanken zu
Debcon's neustes Schreiben 04/2015:
Saldenaufstellung I. Quartal 2015




09:00 Uhr


Diese Woche berichtete AW3P aktuell über ein Schreiben der Debcon GmbH, wo wahrscheinlich jeder renitente Nichtzahler einen Kontoauszug zu gesendet bekommt bezüglich dem Inhalt eines behaupteten ihm betreffendes Forderungs-Konto.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Musterschreiben:

Bild



Inhalt:

In diesem Schreiben informiert Debcon den Betreffenden über sein bestehendes Debcon-Konto. Auffallend, dass es hier meist sich im Minus befindet.



Empfohlene Reaktion:

Wenn die etwas wollen, müssen die Klagen. Abheften, archivieren und gut. Macht Euch wegen dem Wisch nicht verrückt.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Eigentlich ganz einfach. Eigentlich.

Natürlich werden jetzt nicht jedes Schreiben völlig inhaltlich identisch sein, sogar zwei Schreiben je Forderung (AG, SE) sind möglich. Hier werden die aufgelisteten Angaben zum Forderungskonto nach dem ursprünglichen Abmahner (RI, Anwalt, Streitgegenstand usw.) der Zeitangaben (Abmahnung, Log usw.) sowie die Forderungshöhen (Hauptforderung, Zinsen usw.) sich jeweils unterscheiden. Muss, da jeder Einzelfall anders ist.


So wurden zum Beispiel - im Gegensatz zum Musterschreiben

Bild
  • (Auflistung nur der Forderungen nach den reinen Anwaltsgebühren)


dieses mögliche Schreiben versendet

Bild
  • (Auflistung nur der Forderungen nach dem reinen Schadensersatz)


oder auch gleichzeitig 2 mögliche Schreiben

Bild
  • (Auflistung nur der Forderungen nach den reinen Anwaltsgebühren)

Bild
  • Auflistung nur der Forderungen nach dem reinen Schadensersatz)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Man sollte sich auf alle Fälle nicht deswegen verrückt machen. Abheften und gut - mehr ist es nicht. Ausrufezeichen.


Frage: Die nerven nach so langer Zeit?

Antwort: Wenn dich ein belangloses Inkassoschreiben aus der gewohnten Bahn wirft, dann solltest du dir überlegen die Summe sofort zu bezahlen. Keine Ironie. Punkt.

................

Frage: Dürfen die es überhaupt?

Antwort: Debcon gegenüber werden vom Rechteinhaber offene Forderungen versichert, oder es wurden diese vom Rechteinhaber abgetreten (gekauft). Und letztendlich können auch verjährte Forderungen eingefordert werden, dieses ist nicht rechtswidrig, da trotz der Verjährung, die schon kompliziert ist in der eigenen laienhaften Einschätzung, die Forderung an sich nicht erlischt, sondern weiterbesteht.

Hinweis:
  • a) Dies ist ein ganz normaler Vorgang in der Wirtschaft bzw. im Forderungsmanagement.
    b) Sprechen wir von reinen nicht-titulierten Forderungen. Sprich, es gibt kein schriftliches Schuldanerkenntnis, keinen Vertrag (mod. UE = kein Schuldanerkenntnis) oder einen rechtkräftigen Vollstreckungstitel (Urteil).
Beachte:
Ohne einen Titel kann Debcon nichts, außer
  • a) nerven
    b) klagen, um die Berechtigung dieses behaupteten Anspruchs bzw. Forderungen gerichtlich nachzuweisen.
................

Frage: Muss ich jetzt auf dieses Schreiben gegenüber Debcon reagieren?

Antwort: Wurde gegenüber Debcon den Forderungen einmal widersprochen - nein. Man heftet es ab und geht zum nächsten Tagesordnungspunkt über. Dato: Wochenende.

................

Frage: Die Forderungen nach Schadensersatz. Was gilt nun 3 oder 10 Jahre?

Antwort: Genau wie RA Edelmaier, vertritt Debcon die Rechtsauffassung, das Schadensersatzansprüche aus Filesharing-Fälle gemäß § 102 Satz 2 UrhG erst nach 10 Jahren verjähren und der Betreffende verpflichtet ist auf Wertersatz im Wege der Lizenzanalogie, da er durch die Verletzungshandlung etwas auf Kosten der Mandantin erlangt hat.

Sicherlich wird die Verjährungsfrage bzgl. Filesharing-Fällen seit 2104 hinsichtlich des Schadensersatzanspruches - neu - gestellt. Eigentlich ist - neu gestellt - nicht richtig, da im Urheberrecht der § 102 UrhG die Verjährung seit dem 01.01.2002 (Modernisierung des Schuldrechts) legaldefiniert.

§ 102 Verjährung UrhG
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Salopp formuliert:
  • - Ansprüche aus der Abmahnung (Unterlassung, AG, Rechtsverfolgung, SE) - 3 Jahre
    - Ansprüche eines (Rest-) SE (haben eigentlich nichts mit den Abmahnkosten zu tun) aus einer unerlaubten Handlung (deliktischer Anspruch), wenn man etwas auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat - 10 Jahre

Warum dann erst ab 2014? Diese Frage hinsichtlich der Verjährung bei Filesharing-Fällen hat - bis - 2014 niemand so richtig interessiert. Aber, mit Abnahme der versendeten Abmahnungen sowie Anstieg der Klagen (BGH-Entscheid: "Sommer unsers Lebens", Einforderung der Gebühr pro beantragter IP-Adresse durch das Gestattungsgericht (§ 102 IX UrhG) sowie Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013)), rückte diese Frage einfach ins Visier der Abmahner. Das die "Fanta3 der Digedags" oder irgendein Forum der Grund dafür seien = Irrglaube der Abgemahnten und der entsprechenden "Foren- Expertin" und "Foren-Experten".


Warum (Rest-) SE - erst nach 10 Jahre?

Grundsatz: Der etwas erhält, was ihm nicht zusteht, darf es nicht behalten!
Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 818 Rn. 114

Hauptargumentation:
Der Filesharer hat - ohne - Genehmigung des Rechteinhabers und - ohne - erworbener Lizenz
  • 1. in die alleinigen Rechte (öffentliches Zugänglichmachen, Vervielfältigungsrecht) des Rechteinhabers eingegriffen
    2. auf Kosten des Rechteinhabers ohne rechtlichen Grund diese Rechte erlangt

    Beachte:
    a) Als "etwas Erlangtes" kommt grundsätzlich - jeder - Vorteil in Betracht. Ein Vermögenswert ist nach herrschender Ansicht nicht erforderlich (Bereicherungsansprüche aus § 812 BGB).
    b) Grundsätzlich ist das herauszugeben, was ungerechtfertigt erlangt wurde (Herausgabe in natura; § 818 Abs. 1 BGB). Wenn die primär "in natura" geschuldete Herausgabe ausscheidet (wie bei Filesharing), wird Wertersatz geschuldet. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG).

Kommentare

Schricker/Wild 4. Aufl.; § 102 Rn.: 6:
(...) Ist der Verletzer aufgrund der Rechtsverletzung bereichert, greift § 102 S. 2 i.V.m. § 852 BGB. Dadurch kann der Verletzte auch nach Eintritt der dreijährigen Verjährung des Schadensersatzanspruchs noch die Bereicherung nach § 812 ff. BGB geltend machen. Der Anspruch bleibt Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, ist jedoch im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung von der deliktischen Verjährung ausgenommen. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung; die §§ 812 ff. BGB gelten nur für den Umfang, nicht jedoch für die Voraussetzungen des Anspruchs (hM; Palandt/Heinrichs § 852 BGB Rdnr. 2;Wandke/Bullinger/Bohne Rdnr. 9). (...) Es handelt sich um einen Restschadensersatzanspruch in Höhe der Bereicherung, der lediglich auf das auf Kosten des Verletzten erlangte beschränkt ist (BGHZ 71, 86). (...)


Pallandt, § 852, 72. Auflage, 2013, Seite 1437:
(...) Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung:
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. (...)


Höchstrichterliche Entscheidung

Hierbei wird regelmäßig der BGH-Entscheid: "Bochumer Weihnachtsmarkt" (I ZR 175/10) ins Feld geworfen. Kann jeder nachgockeln.


~~~~~~~~~~~~~~


Man sollte sich im Klaren sein, das a) gerade das Zusammenspiel von Schuldrecht <-> Bereicherungsrecht <-> Urheberrecht eine komplexe und schwere Materie (gerade bei Nichtjuristen) darstellt und b) sehr viele Juristen sich der vorgenannten Rechtsauffassung (§ 102 Satz 2 UrhG - 10 Jahre) anschließen.

Mit dem Entscheid des Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13 trat aber in Filesharing-Fällen eine unerwartete Trendwende ein. Das Amtsgericht Bielefeld sagte:
  • - Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist
    - Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anwendbar sowie Fallkonstrukt des BGH-Entscheides: "Bochumer Weihnachtsmarkt" nicht anwendbar
    - keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart
    • a) Filesharer kann keinen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen
      b) Benutzern von Filesharing-Systemen kommt es in erster Linie darauf an, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch für sich herunterzuladen und zu nutzen (notwendige Folge = Upload)
      c) Fehler einer Bereicherung, da es gerade das Wesen von Filesharing-Systemen ist, diese Leistungen kostenfrei an Dritte weiter zu verteilen.

Unerwartet, da niemand mit dieser Entwicklung rechnete. Mittlerweile teilen immer weitere Gerichte diese Rechtsauffassung.
  • AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
  • AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
  • AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
  • AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14,
  • AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
  • AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
  • AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
  • AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
  • AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14),
  • AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
  • AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 544/14).

Sicherlich ist diese Entwicklung aus unserer Sicht als positiv zu werten. Man sollte aber trotzdem Vorsicht walten lassen, ehe man euphorisch abfeiert, da nach meiner Kenntnis (soll aber nicht viel heißen) es zu diesem Trend noch keine Entscheidungen eines Landgerichtes (LG) oder Oberlandesgerichtes (OLG) vorliegen. Und es gibt auch bundesweit Amtsgerichte, die sich der 3-jährigen Verjährungsfrist - nicht - anschließen.

So liest man in einer aktuellen Entscheidung des AG Frankfurt am Main (Link
  • (...) Die regelmäßige Verjährungsdauer endet nach drei Jahren, nachdem der Anspruch entstanden ist. Für Schadensersatzansprüche kann unter Umständen die 10-jährige Verjährung nach § 102 Satz 2 UrhG i. V. m. § 852 BGB angenommen werden. (...)
Gründe dafür können sein, dass das entsprechende Gericht
  • a) die Rechtsauffassung des § 102 Satz 2 UrhG i. V. m. § 852 BGB in Filesharing-Fällen vertritt
    b) sich ohne LG/OLG-Entscheid sich nicht festlegen möchte.
Trotz dieses Dilemmas unterscheidet die höchstrichterliche Rechtsprechung bei diesen Ansprüchen zwischen Störer und Täter.
  • 1. Täter bzw. Störer/Täter (§ 823 BGB), Mittäter (§ 830 BGB) oder Teilnehmer (§ 830 BGB) bzw. = Schutzrechtsverletzung als unerlaubte Handlungen Ansprüche
    2. Störer = hier fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs.
Wobei wir letztendlich wieder angekommen sind,

(...) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast (...). Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare", GRUR 2014, 657 - 662). (...)


Es obliegt Debcon
  • die Beweislast,
    • => das der Betroffene Täter bzw. Teilnehmer, und wenn nicht, wer der Täter ist,
    Muss Debcon das Gericht überzeugen,
    • => warum 5 Jahre nach der Zuwiderhandlung erst der Schadensersatz eingeklagt wird. Die Abmahnkosten hingegen man seitens des Rechteinhabers nach 3 Jahren fruchtlos verjähren lässt,
    Und muss selbst im Hinterkopf behalten, das entsprechende Gericht kann sich in puncto 10-jähriger Verjährung
    • => Pro oder Contra entscheiden.
Deshalb sollte man in keinen Fall übereilt bezahlen und irgendetwas ungeprüft unterzeichnen. Ob Debcon letztendlich klagt, bleibt zu bezweifeln bzw. abzuwarten, da der Rechteinhaber schon es vor Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist die Möglichkeit hatte seine nach seiner Meinung berechtigten Ansprüche geltend zu machen. Im Gegensatz zu dem (Rest-) Schadensersatz bilden die Kosten der Abmahnung auch den Löwenanteil an den Gesamtkosten für den Rechteinhaber und er musste diese - sollte sie jedenfalls - schon vorgestreckt haben. Es wäre sinnfrei, auf diese Kosten der Abmahnung freiwillig zu verzichten und einen ungewissen Rechtsstreit um den reinen (Rest-) Schadensersatz einzugehen.

................

Frage: Was oll ich jetzt nur machen. Ich bin genervt und kopflos?

Antwort:
  • a) Zahlen (besser fürs genervte Gemüt [dieses ist wieder Ironie])
    b) Nichtzahlen, abheften und gut. Kein Widerspruch, außer man in seinem Fall noch kein Wdiespruch eingelgt. Punkt.



VG Steffen

AbmahnFunny
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2519 Beitrag von AbmahnFunny » Samstag 18. April 2015, 13:01

hi genossen!!
bevor ihr euch den kopf über verjährung oder sonstwelche juristischen feinheiten macht, fordert von der firma debcon mal die logdateien eures providers sowie die mitgespeicherte hashdatei des werkes, das ihr angeblich gedownloadet habt.
grob erklärt, die hashdatei beweist, dass drin ist was draufsteht.MAN BEACHTE, DASS DIE HASHDATEI EINER TORRENTDATEI ALS BEWEIS UNZULÄSSIG IST, DA SIE NUR EINE VERLINKUNG ZUR EIGENTLICHEN DATEI IST.
aber ich bezweifle dass in den 2010 fällen überhaupt in dieser richtung etwas vorliegt, bzw ich weiß es.

deshalb entspannt zurücklegen.
sie waren Abmahner, und auch sonst von mäßigem Verstand

joooo
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2520 Beitrag von joooo » Samstag 18. April 2015, 14:34

Hallo liebe Community, lieber Stefen,

Gut, bei Euch mitzulesen... Danke für die viele Arbeit die Ihr hier bereits investiert habt!
Zu lesen, das die Briefe noch bis zum 10 Jahr weitergehen ist schonmal gut, bisher hatte ich immer die Hoffnung es würde bald aufhören - und entsprechend hat mich jeder weitere Brief etwas geschockt.

Ich möchte Euch hier meine Variante der Briefe zeigen:
  • ...
  • z) ich: ModUE
  • ...
  • y) ich: Widerruf
  • ...
  • x) Debcon: Klageentwurf
  • x+1) ich: Widerruf und Einrede wegen Verjährung
  • x+2) Debocon: "der außergerichtlichen Vorlage wird nicht entsprochen"
  • keine Reaktion meinerseits
  • x+3) Debcon: Saldenaufstellung
Es würde mich interessieren, wie ihr die folgende Formulierung einschätzt:
"In diesem Zusammenhang sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt erwähnt, dass die gerichtssicher protokollierten Nachweise sowie der Inkassovertrag erst im gerichtlichen Verfahren eingebracht werden und somit einer außergerichtlichen Vorlage nicht entsprochen wird."
Ich schicke Steffen die Briefe für Veröffentlichung.


Viele Grüße
j.

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