Wo hast du das denn her? Selbstverständlich geht das auch ohne.filler1971 hat geschrieben: Ich mein Klage erheben ohne Mahnbescheid geht doch gar nicht, oder?
Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
salü,
auch hier ein niedlicher versuch von debcon doch noch ein paar kreutzer
aus mir herauszuleiern... :D
"klageentwurf".... - naja, entwerfen können sie ja was sie mögen....
witzigerweise wollen sie von mir 470,- EUR....
obwohl eine "kostenaufstellung" auf zettel ist, dass sie insgesamt rund 1500,-
forderung hätten.... *ggg*
ist ja ein schnäppchen...!
aber gar nix zahlen ist noch billiger...!!!
naja, harren wir mal der dinge - nachdem ich komplettes 2014 nix von denen gehört hab,
letzte aktion (mahnbescheid) ende 2013 war, ist trotz hemmung durch MB inzwischen
sicher verjährt...
die einrede bekommen sie dann von mir (und anwalt !) wenn sie tatsächlich vor
gericht gängen - das ist dann für DIE etwas kostenaufwändiger... *lol*
dieMaus
auch hier ein niedlicher versuch von debcon doch noch ein paar kreutzer
aus mir herauszuleiern... :D
"klageentwurf".... - naja, entwerfen können sie ja was sie mögen....
witzigerweise wollen sie von mir 470,- EUR....
obwohl eine "kostenaufstellung" auf zettel ist, dass sie insgesamt rund 1500,-
forderung hätten.... *ggg*
ist ja ein schnäppchen...!
aber gar nix zahlen ist noch billiger...!!!
naja, harren wir mal der dinge - nachdem ich komplettes 2014 nix von denen gehört hab,
letzte aktion (mahnbescheid) ende 2013 war, ist trotz hemmung durch MB inzwischen
sicher verjährt...
die einrede bekommen sie dann von mir (und anwalt !) wenn sie tatsächlich vor
gericht gängen - das ist dann für DIE etwas kostenaufwändiger... *lol*
dieMaus
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Wie sollte man denn die Einrede der Verjährung formulieren? Habe auch den Klageentwurf erhalten, Forderung ist aber bereits verjährt.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ich hatte mal etwas gefunden hier im Forum. Zuerst wollte ich das auch mal machen, aber wozu? Juckt die ja eh nicht, da sie von 10 Jahren ausgehen. Es sei denn, du möchtest sie mit deiner Post beschäftigen.hannes77 hat geschrieben:Wie sollte man denn die Einrede der Verjährung formulieren? Habe auch den Klageentwurf erhalten, Forderung ist aber bereits verjährt.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo, ich habe nach 14 Monaten Ruhe auch den netten Brief mit dem Klageentwurf erhalten. Registriert, abgelegt und weiter abwarten.
Bei mir sind es übrigens auch so um die 470 Euro wie bei flyermouse.
Bei mir sind es übrigens auch so um die 470 Euro wie bei flyermouse.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo!
Auch bei mir gleich 2 Briefe von Debcon mit der Androhung der Klageerhebung. Einmal 176 Euro und für den anderen Fall knapp 460 Euro und alles wäre erledigt.
Werde auch nur die Schreiben abheften und Bier trinken.
Gruß Hanse
Auch bei mir gleich 2 Briefe von Debcon mit der Androhung der Klageerhebung. Einmal 176 Euro und für den anderen Fall knapp 460 Euro und alles wäre erledigt.
Werde auch nur die Schreiben abheften und Bier trinken.
Gruß Hanse
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcon's neustes Schreiben 03/2015:
Klageentwurf (ehemals NZGB)
Musterschreiben
.
.
Inhalt
In diesem neuen Debcon Schreiben betrifft es Abgemahnte, ehemals Kanzlei NZGB, sowie wird als Vergleichsvorschlag diesesmal 472,00 € beziffert statt und es herrscht teilweise wieder völlige Ratlosigkeit, was mir die Foren und elektronische Post so vermitteln.
Man sollte hier immer erst einmal Ruhe bewahren und sich die aktuellen Schreiben inhaltlich plus den dazugehörigen Kommentar verinnerlichen, ehe man hyperventiliert. Im Grundsatz sind doch die - jeweils - unterschiedlichen RI, Abmahner sowie die letztendlichen Forderungshöhen - egal.
Wichtig ist nur, dass der Inhalt der Schreiben identisch ist, mit dem einen Ziel. Und dieses Ziel ist es zu suggerieren, das man seitens Debcon im Fall einer Weigerung der Zahlung diesen - jeweiligen - Vergleichsvorschlag hinsichtlich eines alleinigen Schadensersatzanspruches mit Höhe der thematisierten Hauptforderung, diesen gerichtlich geltend macht.
Dann müssen sie es eben machen - viel Erfolg! Man wird sehen, welches Gericht die Rechtsauffassung von Debcon teilt.
Natürlich wirft man seitens Debcon das bislang einzige Urteil - AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14 - ständig und immer wieder ins Rennen.
Aber was sagt das AG Itzehoe überhaupt?
Und hier weisen wir ständig darauf hin, dass es immer noch eine weit verbreitete Rechtsauffassung sehr vieler Juristen ist, das bei Schadensersatzforderungen in Filesharing-Fällen der Betreffende durchaus etwas "erlangt" hat, nämlich er hat sich die Lizenzgebühren erspart, die er bei legaler Verwertung hätte erwerben müssen.
Aber, selbst das AG Itzehoe spricht hier unstreitig - der Abgemahnte hat nichts vorgetragen, das er nichts "erlangt" hat.
Heute kann man doch aus mannigfaltigen Quellen vortragen, dass man nichts bei Filesharing "erlangt" hat.
Und selbst wenn Debcon ein Gerichtsstand findet, das § 102 Satz 2 UrhG konsequent stur anwendet, dann liegt die Beweislast - das der Betroffene - selbst - vorsätzlich oder fahrlässig handelte (§ 97 Abs. 2 UrhG) - unstreitig bei Debcon.
Lasst Euch einfach nicht verrückt machen und wartet weiter ab. Es nimmt doch niemand an, das Debcon wirklich klagt, sondern versucht alles reinzuholen, was geht. Ich bin mir sicher, ist aber I.M.H.O., das in geraumer Zeit ein erneutes Schreiben mit einem erneuten geminderten Betrag als heuer versendet wird, vielleicht dann mit einem "Entwurf eines Versäumnisurteils" gegen den Betroffenen.
VG Steffen
Klageentwurf (ehemals NZGB)
Musterschreiben
.
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Inhalt
In diesem neuen Debcon Schreiben betrifft es Abgemahnte, ehemals Kanzlei NZGB, sowie wird als Vergleichsvorschlag diesesmal 472,00 € beziffert statt und es herrscht teilweise wieder völlige Ratlosigkeit, was mir die Foren und elektronische Post so vermitteln.
Man sollte hier immer erst einmal Ruhe bewahren und sich die aktuellen Schreiben inhaltlich plus den dazugehörigen Kommentar verinnerlichen, ehe man hyperventiliert. Im Grundsatz sind doch die - jeweils - unterschiedlichen RI, Abmahner sowie die letztendlichen Forderungshöhen - egal.
Wichtig ist nur, dass der Inhalt der Schreiben identisch ist, mit dem einen Ziel. Und dieses Ziel ist es zu suggerieren, das man seitens Debcon im Fall einer Weigerung der Zahlung diesen - jeweiligen - Vergleichsvorschlag hinsichtlich eines alleinigen Schadensersatzanspruches mit Höhe der thematisierten Hauptforderung, diesen gerichtlich geltend macht.
Dann müssen sie es eben machen - viel Erfolg! Man wird sehen, welches Gericht die Rechtsauffassung von Debcon teilt.
Natürlich wirft man seitens Debcon das bislang einzige Urteil - AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14 - ständig und immer wieder ins Rennen.
Aber was sagt das AG Itzehoe überhaupt?
- (...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt (...)
(...) Der Kläger [hier der Abgemahnte, da eine negative Feststellungsklage] hat nicht dargelegt, dass er nichts durch die Urheberrechtsverletzung erlangt hat. (...)
(...) Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass der Kläger durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von der Beklagten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Filmwerks auf Kosten der Beklagten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse, mwN). Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der an-gemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33). Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten ein Lizenzschaden entstanden ist, den sie noch wegen der langen Verjährungsfrist von zehn Jahren gegen den Kläger geltend machen könnte. (...)
Und hier weisen wir ständig darauf hin, dass es immer noch eine weit verbreitete Rechtsauffassung sehr vieler Juristen ist, das bei Schadensersatzforderungen in Filesharing-Fällen der Betreffende durchaus etwas "erlangt" hat, nämlich er hat sich die Lizenzgebühren erspart, die er bei legaler Verwertung hätte erwerben müssen.
Aber, selbst das AG Itzehoe spricht hier unstreitig - der Abgemahnte hat nichts vorgetragen, das er nichts "erlangt" hat.
Heute kann man doch aus mannigfaltigen Quellen vortragen, dass man nichts bei Filesharing "erlangt" hat.
- AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14),
- AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
- AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
- AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
- AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
- AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
- AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14),
- AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
- AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
- AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84).
Und selbst wenn Debcon ein Gerichtsstand findet, das § 102 Satz 2 UrhG konsequent stur anwendet, dann liegt die Beweislast - das der Betroffene - selbst - vorsätzlich oder fahrlässig handelte (§ 97 Abs. 2 UrhG) - unstreitig bei Debcon.
Lasst Euch einfach nicht verrückt machen und wartet weiter ab. Es nimmt doch niemand an, das Debcon wirklich klagt, sondern versucht alles reinzuholen, was geht. Ich bin mir sicher, ist aber I.M.H.O., das in geraumer Zeit ein erneutes Schreiben mit einem erneuten geminderten Betrag als heuer versendet wird, vielleicht dann mit einem "Entwurf eines Versäumnisurteils" gegen den Betroffenen.
VG Steffen
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Jetzt sparen sie auch noch Briefumschläge.
3 Fälle zusammen gefaltet in einem Briefumschlag
kamen letzte Woche an
3 Fälle zusammen gefaltet in einem Briefumschlag
kamen letzte Woche an
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Oh wie peinlich.
Bei mir auch 3 Fälle Hieute angekommen.
Jeweils 472.00 Euronen
Alle drei sind verjährt.
Gibt es hier evtl. eine Vorlage zum Widerspruch und für die Verjährung was man übernehmen könnte?
Gruß Future
Bei mir auch 3 Fälle Hieute angekommen.
Jeweils 472.00 Euronen
Alle drei sind verjährt.
Gibt es hier evtl. eine Vorlage zum Widerspruch und für die Verjährung was man übernehmen könnte?
Gruß Future
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo zusammen!
Nach jahrelangem stillem Mitlesen und Mitfiebern werde ich auch mal aktiv mit einer Frage.
Mein angebliches Vergehen war am 31.01.2010 bzw. am 17.04.2010, ist also eigentlich verjährt.
Auch ich bekam 2 Klageentwürfe von Debcon zugesendet mit der Forderung, 2 x 472 € zu entlöhnen.
So weit, so schlecht.
Der Wortlaut in den Klageentwürfen ist haargenau der Gleiche, wie hier im Forum zu lesen ist.
Was mich aber etwas stutzig macht ist, daß bei dem Punkt "Rechtsstreit von XXX gegen mich" als Klägerin nicht Debcon steht, sondern offensichtlich derjenige, der wohl beansprucht das Urheberrecht zu besitzen, sprich: der Firmenname mit Adresse. Sie wird auch als Inhaberin der Schadensersatzforderung genannt.
Ist das jetzt was anderes wie wenn Debcon da stehen würde? Liegt hier der Fall anders? Muss ich was beachten?
Hat vielleicht jemand ähnliches erhalten?
MfG
Ochsekopp
Nach jahrelangem stillem Mitlesen und Mitfiebern werde ich auch mal aktiv mit einer Frage.
Mein angebliches Vergehen war am 31.01.2010 bzw. am 17.04.2010, ist also eigentlich verjährt.
Auch ich bekam 2 Klageentwürfe von Debcon zugesendet mit der Forderung, 2 x 472 € zu entlöhnen.
So weit, so schlecht.
Der Wortlaut in den Klageentwürfen ist haargenau der Gleiche, wie hier im Forum zu lesen ist.
Was mich aber etwas stutzig macht ist, daß bei dem Punkt "Rechtsstreit von XXX gegen mich" als Klägerin nicht Debcon steht, sondern offensichtlich derjenige, der wohl beansprucht das Urheberrecht zu besitzen, sprich: der Firmenname mit Adresse. Sie wird auch als Inhaberin der Schadensersatzforderung genannt.
Ist das jetzt was anderes wie wenn Debcon da stehen würde? Liegt hier der Fall anders? Muss ich was beachten?
Hat vielleicht jemand ähnliches erhalten?
MfG
Ochsekopp
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
mal sehen woher als nächstes die Bettelbriefe kommen:
Debcon verkauft weiteres Forderungspaket mit Forderungsvolumen EUR 2 Mio.
13.03.2015
In strenger Einhaltung der beschlossenen Unternehmensstrategie - keine titulierten Forderungen in die Langzeitüberwachung zu übernehmen, sondern diese unmittelbar am Kapitalmarkt anzubieten - verkauft die Debcon GmbH - in eigenem Namen - Forderungen mit einem Volumen von EUR 2 Mio. Der Verkauf wird erfahrungsgemäß Ende März, spätestens bis Mitte April abgeschlossen sein. Die betroffenen Schuldner werden von dem neuen Gläubiger informiert.
Debcon verkauft weiteres Forderungspaket mit Forderungsvolumen EUR 2 Mio.
13.03.2015
In strenger Einhaltung der beschlossenen Unternehmensstrategie - keine titulierten Forderungen in die Langzeitüberwachung zu übernehmen, sondern diese unmittelbar am Kapitalmarkt anzubieten - verkauft die Debcon GmbH - in eigenem Namen - Forderungen mit einem Volumen von EUR 2 Mio. Der Verkauf wird erfahrungsgemäß Ende März, spätestens bis Mitte April abgeschlossen sein. Die betroffenen Schuldner werden von dem neuen Gläubiger informiert.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo zusammen,
ich habe nun von der Debcon ein Antwortschreiben auf meinen Widerspruch erhalten. Hat noch jemand soetwas bekommen? Würde das Schreiben gerne, wenn ich heute Abend daheim bin mal hochladen.
NACHTRAG:
Ach sehe gerade, dass es hier schon existiert!! Also erledigt. Bin gespannt, was als Nächstes kommt.
ich habe nun von der Debcon ein Antwortschreiben auf meinen Widerspruch erhalten. Hat noch jemand soetwas bekommen? Würde das Schreiben gerne, wenn ich heute Abend daheim bin mal hochladen.
NACHTRAG:
Ach sehe gerade, dass es hier schon existiert!! Also erledigt. Bin gespannt, was als Nächstes kommt.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Steffen wiederholt immer wieder unter "Debcons Neustes Schreiben..." eine Empfehlung, sh. weiter oben, oder eine Seite zurück. Meiner Meinung nach, wenn auf diese Forderung bereits 1x widersprochen wurde, bringt ein Widerspruch gegen einen Klageentwurf gar nichts. Also abheften und gut ist.Future2013 hat geschrieben:Gibt es hier evtl. eine Vorlage zum Widerspruch und für die Verjährung was man übernehmen könnte?
Bei dieser Gelegenheit ein ganz großes DANKE SCHÖN an Steffen für die ausführlichen Infos, Empfehlungen und vor allem für die Geduld!!!
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Danke
Hatte es gefunden.
Mir macht der Widerspruch nichts aus.
Wird sogar per Einschreiben geschickt damit es denen nicht Langweilig wird.
Hatte es gefunden.
Mir macht der Widerspruch nichts aus.
Wird sogar per Einschreiben geschickt damit es denen nicht Langweilig wird.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo
habe heute auch den "Klageentwurf" erhalten...
Bei mir wollen sie aber trotz tausender Vergleichsbeträge den damaligen Betrag von 1000 EUR zzgl. 306,32 EUR Zinsen.
Ich darf aber auch 472,00 EUR überweisen... :-)
Angebliche Forderung ist aus 2010; also aus meiner Sicht verjährt.
Da die immer den Namen falsch schreiben, habe ich mich bei DEBCOn nie gemeldet.
Sollen Sie doch die Klage an nen falschen zustellen.
Mal sehen was kommt.
Ist bei 1300 EUR schon Landgericht oder immer noch Amtsgericht?
Danke
habe heute auch den "Klageentwurf" erhalten...
Bei mir wollen sie aber trotz tausender Vergleichsbeträge den damaligen Betrag von 1000 EUR zzgl. 306,32 EUR Zinsen.
Ich darf aber auch 472,00 EUR überweisen... :-)
Angebliche Forderung ist aus 2010; also aus meiner Sicht verjährt.
Da die immer den Namen falsch schreiben, habe ich mich bei DEBCOn nie gemeldet.
Sollen Sie doch die Klage an nen falschen zustellen.
Mal sehen was kommt.
Ist bei 1300 EUR schon Landgericht oder immer noch Amtsgericht?
Danke
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Future2013 hat geschrieben:mal sehen woher als nächstes die Bettelbriefe kommen:
Wer kauft denn so einen Schrott?
Debcon verkauft weiteres Forderungspaket mit Forderungsvolumen EUR 2 Mio.
13.03.2015
In strenger Einhaltung der beschlossenen Unternehmensstrategie - keine titulierten Forderungen in die Langzeitüberwachung zu übernehmen, sondern diese unmittelbar am Kapitalmarkt anzubieten - verkauft die Debcon GmbH - in eigenem Namen - Forderungen mit einem Volumen von EUR 2 Mio. Der Verkauf wird erfahrungsgemäß Ende März, spätestens bis Mitte April abgeschlossen sein. Die betroffenen Schuldner werden von dem neuen Gläubiger informiert.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Kommt auf den Preis an...
"Forderungspaket" ist so eine Sache. Das müssten dann ja so ca. 8000 Kunden sein bei ner 250er Forderung.
Ich denke das schon ein paar Leute einknicken und zahlen. Tippe auf 5 Prozent. Also Paket 0,1 Mio. abzlg Abschlag.
Freue mich schon auf neue Briefpartner :-)
"Forderungspaket" ist so eine Sache. Das müssten dann ja so ca. 8000 Kunden sein bei ner 250er Forderung.
Ich denke das schon ein paar Leute einknicken und zahlen. Tippe auf 5 Prozent. Also Paket 0,1 Mio. abzlg Abschlag.
Freue mich schon auf neue Briefpartner :-)
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Heute bei mir auch 3 Fälle in einem Briefumschlag, ich lach mich schlappschachti hat geschrieben:Jetzt sparen sie auch noch Briefumschläge.
3 Fälle zusammen gefaltet in einem Briefumschlag
kamen letzte Woche an
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcons Neustes Schreiben 03/2015: Klageentwurf
Musterschreiben:
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Inhalt:
Debcon versendet nach dem ersten Schreiben: "Klageentwurf" Februar 2015 (Link; z.B. Hauptforderung 1.286,80 € => Vergleichsangebot 558,12 €) jetzt im März erneut das Schreiben: "Klageentwurf".
Hier auffällig, dass es immer nur um den reinen Schadensersatz aus der Abmahnung in Höhe von 250,00 € geht, zur Streitniederlegung eine Pauschalsumme von 194,73 € angeboten wird, sowie Debcon weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, das diese Forderungen (Schadensersatz Abmahnung) nach § 102 Satz 2 UrhG erst nach 10 Jahren verjähren. Hierzu wird wieder die Entscheidung des AG Itzehoe (Urt. v. 22.10.2014, Az. 92 C 64/14) ins Rennen geworfen.
Und die Ersten fallen um und wollen Zahlen, obwohl man seit 2010 eisern ausgeharrt hat. Sicherlich kann Debcon jede Rechtsauffassung vertreten und, jetzt kommt der Punkt, diese Ansprüche dann gerichtlich gelten machen. Man muss sehen, hier geht es um den reinen Schadensersatz. Debcon muss den Beweis erbringen. Dieses wird nach der "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung des BGH - zwingend erforderlich.
Auch teilen immer mehr Amtsgerichte - diese wird man aufsuchen müssen bei einem Streitwert von 250,- € - dass auch Schadensersatzansprüche aus Filesharing-Abmahnungen der 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegen, weil gerade nichts erlangt wurde.
Folgende Amtsgerichte verneinen die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist - allgemein - auf Filesharing-Fälle:
Empfehlung:
1.) Entweder man zahlt, oder
2.) wartet lieber ab, ob Debcon tatsächlich Klage erhebt und beauftragt dann einen Anwalt seines Vertrauens betreff seiner Verteidigung.
3.) Wer will (- kein muss -), kann dieser Forderung nochmals formlos widersprechen.
Muster
Beachte: Doppelversand![/list]
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 03/2015:
Keine Einrede auf Verjährung -
Frage: Wann erfolgt Zahlung?
Musterschreiben
Inhalt
- Debcon's Rechtsauffassung von der 10-jährigen Verjährungsfrist gem. § 102 Satz 2 UrhG sowie allgemeine Erklärung der Verjährung bei Filesharing-Fälle.
- Verneinung der Einrede mit abschließender Frage: Wann erfolgt Zahlung?
AW3P
Die Verjährung an sich bewirkt keinen Untergang des Anspruchs. Der Schuldner kann nur die Erfüllung bzw. Leistung verweigern. Dieses geschieht mit der Einrede der Verjährung.
Sinn macht es sowieso nur, wenn einmal 100%ig feststeht, dass die geforderten Ansprüche auch verjährt sind und andermal der Fordernde keine andere Rechtsauffassung - wie man selbst - vertritt. Man sollte sich deshalb nicht verrückt machen, nur weil Debcon einen erklärt, dass keine Einrede erhoben werden kann und man deshalb zahlen muss bzw. wann.
Die Verjährung ist sowieso in einer Debcon-Klage durch den jeweiligen Anwalt im konkreten Einzelfall zu überprüfen und notfalls dann Einrede zu erheben. Also keine Panik, Ruhe bewahren, nicht zahlen, abwarten sowie Tee (oder was auch immer) trinken.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 03/2015:
Dies und Dass ...
Musterschreiben
1. Vollmacht
2. Antwort auf eingelegten Widerspruch
Inhalt
Sicherlich muss man erwähnen, dass es sich hier höchstwahrscheinlich um - keine - Massenantwort-Schreiben handelt.
Betreff des 1. Schreiben muss man nicht viel sagen, man bekommt halt mitgeteilt, das man eine Beauftragung versichert, ein Nachweis schon versandt wurde und deshalb nicht erneut erfolgt. Punkt.
Im 2. Schreiben wird halt - und hier wird Debcon wieder einmal sehr kreativ - einen mitgeteilt,
Summa summarum
Nett, abheften und gut.
~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 03/2015:
Klageentwurf (ehemals NZGB)
Musterschreiben
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Inhalt
In diesem neuen Debcon Schreiben betrifft es Abgemahnte, ehemals Kanzlei NZGB, sowie wird als Vergleichsvorschlag diesesmal 472,00 € beziffert statt und es herrscht teilweise wieder völlige Ratlosigkeit, was mir die Foren und elektronische Post so vermitteln.
Man sollte hier immer erst einmal Ruhe bewahren und sich die aktuellen Schreiben inhaltlich plus den dazugehörigen Kommentar verinnerlichen, ehe man hyperventiliert. Im Grundsatz sind doch die - jeweils - unterschiedlichen RI, Abmahner sowie die letztendlichen Forderungshöhen - egal.
Wichtig ist nur, dass der Inhalt der Schreiben identisch ist, mit dem einen Ziel. Und dieses Ziel ist es zu suggerieren, das man seitens Debcon im Fall einer Weigerung der Zahlung diesen - jeweiligen - Vergleichsvorschlag hinsichtlich eines alleinigen Schadensersatzanspruches mit Höhe der thematisierten Hauptforderung, diesen gerichtlich geltend macht.
Dann müssen sie es eben machen - viel Erfolg! Man wird sehen, welches Gericht die Rechtsauffassung von Debcon teilt.
Natürlich wirft man seitens Debcon das bislang einzige Urteil - AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14 - ständig und immer wieder ins Rennen.
Aber was sagt das AG Itzehoe überhaupt?
Und hier weisen wir ständig darauf hin, dass es immer noch eine weit verbreitete Rechtsauffassung sehr vieler Juristen ist, das bei Schadensersatzforderungen in Filesharing-Fällen der Betreffende durchaus etwas "erlangt" hat, nämlich er hat sich die Lizenzgebühren erspart, die er bei legaler Verwertung hätte erwerben müssen.
Aber, selbst das AG Itzehoe spricht hier unstreitig - der Abgemahnte hat nichts vorgetragen, das er nichts "erlangt" hat.
Heute kann man doch aus mannigfaltigen Quellen vortragen, dass man nichts bei Filesharing "erlangt" hat.
Und selbst wenn Debcon ein Gerichtsstand findet, das § 102 Satz 2 UrhG konsequent stur anwendet, dann liegt die Beweislast - das der Betroffene - selbst - vorsätzlich oder fahrlässig handelte (§ 97 Abs. 2 UrhG) - unstreitig bei Debcon.
Lasst Euch einfach nicht verrückt machen und wartet weiter ab. Es nimmt doch niemand an, das Debcon wirklich klagt, sondern versucht alles reinzuholen, was geht. Ich bin mir sicher, ist aber I.M.H.O., das in geraumer Zeit ein erneutes Schreiben mit einem erneuten geminderten Betrag als heuer versendet wird, vielleicht dann mit einem "Entwurf eines Versäumnisurteils" gegen den Betroffenen.
VG Steffen
Musterschreiben:
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Inhalt:
Debcon versendet nach dem ersten Schreiben: "Klageentwurf" Februar 2015 (Link; z.B. Hauptforderung 1.286,80 € => Vergleichsangebot 558,12 €) jetzt im März erneut das Schreiben: "Klageentwurf".
Hier auffällig, dass es immer nur um den reinen Schadensersatz aus der Abmahnung in Höhe von 250,00 € geht, zur Streitniederlegung eine Pauschalsumme von 194,73 € angeboten wird, sowie Debcon weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, das diese Forderungen (Schadensersatz Abmahnung) nach § 102 Satz 2 UrhG erst nach 10 Jahren verjähren. Hierzu wird wieder die Entscheidung des AG Itzehoe (Urt. v. 22.10.2014, Az. 92 C 64/14) ins Rennen geworfen.
Und die Ersten fallen um und wollen Zahlen, obwohl man seit 2010 eisern ausgeharrt hat. Sicherlich kann Debcon jede Rechtsauffassung vertreten und, jetzt kommt der Punkt, diese Ansprüche dann gerichtlich gelten machen. Man muss sehen, hier geht es um den reinen Schadensersatz. Debcon muss den Beweis erbringen. Dieses wird nach der "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung des BGH - zwingend erforderlich.
- (...) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare", GRUR 2014, 657 – 662). (…)
AG Bochum, Urteil vom 30.01.2015, Az. 42 C 457/14,
AG Charlottenburg, Urteil vom 29.01.2015, Az. 218 C 346/14
Auch teilen immer mehr Amtsgerichte - diese wird man aufsuchen müssen bei einem Streitwert von 250,- € - dass auch Schadensersatzansprüche aus Filesharing-Abmahnungen der 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegen, weil gerade nichts erlangt wurde.
- (...) In Filesharing Fällen besteht die Möglichkeit zum Abschluss eines Lizenzvertrages nicht, so dass keine Aufwendungen erspart werden. Eine Bereicherung tritt überdies nicht ein, weil es gerade Sinn und Zweck der Filesharing System ist, die Leistungen kostenlos an Dritte weiter zu geben.(...)
AG Frankenthal - Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14
Folgende Amtsgerichte verneinen die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist - allgemein - auf Filesharing-Fälle:
- AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14),
- AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
- AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
- AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
- AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
- AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
- AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14),
- AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
- AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
- AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84).
Empfehlung:
1.) Entweder man zahlt, oder
2.) wartet lieber ab, ob Debcon tatsächlich Klage erhebt und beauftragt dann einen Anwalt seines Vertrauens betreff seiner Verteidigung.
3.) Wer will (- kein muss -), kann dieser Forderung nochmals formlos widersprechen.
Muster
- Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
Einwurf Einschreiben
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>.......................................................................Ort, den Datum
Widerspruch
Ihre Nachricht vom Datum
Ihre Zeichen Inkassozeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
und weise diese vollumfänglich zurück.
Mit bester Empfehlung
__________________________________
..(rechtsverbindliche Unterschrift)
Beachte: Doppelversand![/list]
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Debcon's neustes Schreiben 03/2015:
Keine Einrede auf Verjährung -
Frage: Wann erfolgt Zahlung?
Musterschreiben
Inhalt
- Debcon's Rechtsauffassung von der 10-jährigen Verjährungsfrist gem. § 102 Satz 2 UrhG sowie allgemeine Erklärung der Verjährung bei Filesharing-Fälle.
- Verneinung der Einrede mit abschließender Frage: Wann erfolgt Zahlung?
AW3P
Die Verjährung an sich bewirkt keinen Untergang des Anspruchs. Der Schuldner kann nur die Erfüllung bzw. Leistung verweigern. Dieses geschieht mit der Einrede der Verjährung.
- § 214 BGB Wirkung der Verjährung
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
Sinn macht es sowieso nur, wenn einmal 100%ig feststeht, dass die geforderten Ansprüche auch verjährt sind und andermal der Fordernde keine andere Rechtsauffassung - wie man selbst - vertritt. Man sollte sich deshalb nicht verrückt machen, nur weil Debcon einen erklärt, dass keine Einrede erhoben werden kann und man deshalb zahlen muss bzw. wann.
Die Verjährung ist sowieso in einer Debcon-Klage durch den jeweiligen Anwalt im konkreten Einzelfall zu überprüfen und notfalls dann Einrede zu erheben. Also keine Panik, Ruhe bewahren, nicht zahlen, abwarten sowie Tee (oder was auch immer) trinken.
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Debcon's neustes Schreiben 03/2015:
Dies und Dass ...
Musterschreiben
1. Vollmacht
2. Antwort auf eingelegten Widerspruch
Inhalt
Sicherlich muss man erwähnen, dass es sich hier höchstwahrscheinlich um - keine - Massenantwort-Schreiben handelt.
Betreff des 1. Schreiben muss man nicht viel sagen, man bekommt halt mitgeteilt, das man eine Beauftragung versichert, ein Nachweis schon versandt wurde und deshalb nicht erneut erfolgt. Punkt.
Im 2. Schreiben wird halt - und hier wird Debcon wieder einmal sehr kreativ - einen mitgeteilt,
- a) das mit der Einstellung zur Nichtzahlung oder einen Widerspruch gegen die geltend gemachte, berechtigte Forderung keineswegs zur Ausbuchung dieser Angelegenheit führt.
Fazit AW3P- - Debcon suggeriert, dass es sich um eine berechtigte Forderung handelt. Merke, es muss vor Gericht geklärt werden, ob der Anspruch berechtigt ist. Punkt.
- Hinweis: Man sollte schon seitens der Betroffenen die persönliche Einstellung zum Thema Nichtzahlung überdenken.
Vorschlag von "Super-Opa-Nanny" Steffen:
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- b) Debcon's Rechtsauffassung
=> Prozedere § 101 Abs. 9 UrhG (Log. - Gestattung - Providerauskunft) = Schuld = 954,59 Euro
Fazit AW3P- Ich denke, die Rechtsprechung des BGH ist hier anderer Meinung.
BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"
(...) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 - Sommer unseres Lebens) oder - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 33 f. - Morpheus). (...)
Wer trägt die Beweislast?
(...) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare", GRUR 2014, 657 - 662). (…)- AG Bochum, Urteil vom 30.01.2015, Az. 42 C 457/14,
AG Charlottenburg, Urteil vom 29.01.2015, Az. 218 C 346/14
- AG Bochum, Urteil vom 30.01.2015, Az. 42 C 457/14,
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- c) Vergleichsangebot, trotz gerichtssicherer Protokollierung und Beweisführung!
Hauptforderung Gesamt: 954,59 Euro - Vergleichsvorschlag: 381,84 Euro
Debcon's Motto: »Teilverzicht von sage und schreibe 60 %«
Die Frage, die sich jetzt stellt, wie kommt man sage und schreibe auf 60 %?
- 381,84 Euro - 954,59 Euro = 40 %
381,84 Euro - 800,00 Euro = 47,7 %
- 381,84 Euro - 954,59 Euro = 40 %
- Ich denke, die Rechtsprechung des BGH ist hier anderer Meinung.
- - Debcon suggeriert, dass es sich um eine berechtigte Forderung handelt. Merke, es muss vor Gericht geklärt werden, ob der Anspruch berechtigt ist. Punkt.
Summa summarum
Nett, abheften und gut.
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Debcon's neustes Schreiben 03/2015:
Klageentwurf (ehemals NZGB)
Musterschreiben
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Inhalt
In diesem neuen Debcon Schreiben betrifft es Abgemahnte, ehemals Kanzlei NZGB, sowie wird als Vergleichsvorschlag diesesmal 472,00 € beziffert statt und es herrscht teilweise wieder völlige Ratlosigkeit, was mir die Foren und elektronische Post so vermitteln.
Man sollte hier immer erst einmal Ruhe bewahren und sich die aktuellen Schreiben inhaltlich plus den dazugehörigen Kommentar verinnerlichen, ehe man hyperventiliert. Im Grundsatz sind doch die - jeweils - unterschiedlichen RI, Abmahner sowie die letztendlichen Forderungshöhen - egal.
Wichtig ist nur, dass der Inhalt der Schreiben identisch ist, mit dem einen Ziel. Und dieses Ziel ist es zu suggerieren, das man seitens Debcon im Fall einer Weigerung der Zahlung diesen - jeweiligen - Vergleichsvorschlag hinsichtlich eines alleinigen Schadensersatzanspruches mit Höhe der thematisierten Hauptforderung, diesen gerichtlich geltend macht.
Dann müssen sie es eben machen - viel Erfolg! Man wird sehen, welches Gericht die Rechtsauffassung von Debcon teilt.
Natürlich wirft man seitens Debcon das bislang einzige Urteil - AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14 - ständig und immer wieder ins Rennen.
Aber was sagt das AG Itzehoe überhaupt?
- (...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt (...)
(...) Der Kläger [hier der Abgemahnte, da eine negative Feststellungsklage] hat nicht dargelegt, dass er nichts durch die Urheberrechtsverletzung erlangt hat. (...)
(...) Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass der Kläger durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von der Beklagten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Filmwerks auf Kosten der Beklagten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse, mwN). Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der an-gemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33). Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten ein Lizenzschaden entstanden ist, den sie noch wegen der langen Verjährungsfrist von zehn Jahren gegen den Kläger geltend machen könnte. (...)
Und hier weisen wir ständig darauf hin, dass es immer noch eine weit verbreitete Rechtsauffassung sehr vieler Juristen ist, das bei Schadensersatzforderungen in Filesharing-Fällen der Betreffende durchaus etwas "erlangt" hat, nämlich er hat sich die Lizenzgebühren erspart, die er bei legaler Verwertung hätte erwerben müssen.
Aber, selbst das AG Itzehoe spricht hier unstreitig - der Abgemahnte hat nichts vorgetragen, das er nichts "erlangt" hat.
Heute kann man doch aus mannigfaltigen Quellen vortragen, dass man nichts bei Filesharing "erlangt" hat.
- AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14),
- AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
- AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
- AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
- AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
- AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
- AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14),
- AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
- AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
- AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84).
Und selbst wenn Debcon ein Gerichtsstand findet, das § 102 Satz 2 UrhG konsequent stur anwendet, dann liegt die Beweislast - das der Betroffene - selbst - vorsätzlich oder fahrlässig handelte (§ 97 Abs. 2 UrhG) - unstreitig bei Debcon.
Lasst Euch einfach nicht verrückt machen und wartet weiter ab. Es nimmt doch niemand an, das Debcon wirklich klagt, sondern versucht alles reinzuholen, was geht. Ich bin mir sicher, ist aber I.M.H.O., das in geraumer Zeit ein erneutes Schreiben mit einem erneuten geminderten Betrag als heuer versendet wird, vielleicht dann mit einem "Entwurf eines Versäumnisurteils" gegen den Betroffenen.
VG Steffen
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo zusammen,
ich habe gestern auch 1 Brief mit 2 Klageentwürfe von Debcon bekommen. Einen Entwurf habe ich Steffen gesendet, wurde aber hier schon von Steffen gepostet.
Beides sind ehemalige Abmahnungen von NZGB.
Für beide habe ich widerspochen, jedesmal.
Für beide hatte ich auch eine Mod UE gesendet.
Aber nur für einen hatte ich einen Mahnbescheid erhalten.
Nun aber für beides den Klageentwurf. Naja, widersprechen und Kaffe trinken.
Ich möchte mich hier auch nochmal bei allen bedanken besonders bei Steffen.
Ihr helft uns allen die Ruhe zu bewahren.
ich habe gestern auch 1 Brief mit 2 Klageentwürfe von Debcon bekommen. Einen Entwurf habe ich Steffen gesendet, wurde aber hier schon von Steffen gepostet.
Beides sind ehemalige Abmahnungen von NZGB.
Für beide habe ich widerspochen, jedesmal.
Für beide hatte ich auch eine Mod UE gesendet.
Aber nur für einen hatte ich einen Mahnbescheid erhalten.
Nun aber für beides den Klageentwurf. Naja, widersprechen und Kaffe trinken.
Ich möchte mich hier auch nochmal bei allen bedanken besonders bei Steffen.
Ihr helft uns allen die Ruhe zu bewahren.