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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9921 Beitrag von Steffen » Mittwoch 11. März 2015, 11:07

LG Frankenthal: Hinweisbeschluss vom 16.02.2015 (Aktenzeichen 6 S 19/14): Keine gesteigerte Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers


10:56 Uhr


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Unsere Kanzlei vertritt derzeit in mehreren Dutzend Verfahren bundesweit Anschlussinhaber, die nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt werden. Zahlreiche dieser Verfahren waren und sind vor dem Amtsgericht Frankenthal anhängig.

Bis heute wurden alle Klagen vor dem Amtsgericht Frankenthal, in denen unsere Kanzlei einen oder mehrere Beklagten vertreten hat, abgewiesen und die Kosten den klagenden Rechteinhabern auferlegt.

In einem der Verfahren hatte die Firma Condor, vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrandt, Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal eingelegt. Das Landgericht Frankenthal hat nicht einmal eine mündliche Verhandlung anberaumt, sondern mit Hinweisbeschluss vom 16.02.2015 (Aktenzeichen 6 S 19/14) nach § 522 Abs. 2 ZPO den Hinweis an die Klägerin erteilt, dass das Landgericht beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, sofern Condor die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal nicht zurücknimmt.



LG Frankenthal: die maßgeblichen Erwägungen des Gerichts

Das Amtsgericht Frankenthal hatte die gegen unseren Mandanten erhobene Klage gleich aus mehreren Gründen abgewiesen:

Die Ungeeignetheit der eingesetzten Ermittlungssoftware "Observer", den Nachweis der Anspruchsberechtigung der Firma Condor sowie den fehlenden Nachweis einer Haftung des Beklagten als Täter oder Störer.

Das Landgericht Frankenthal hat die ersten beiden Erwägungen des Amtsgerichts nicht für überzeugend gehalten. Wenn ein Gericht Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Ermittlungssoftware hat, darf es nicht einfach das Beweisangebot der Klägerin, ein Sachverständigengutachten einzuholen, übergehen und die Software von vorneherein für ungeeignet halten. Das Gericht muss vielmehr - auf Kosten der Klägerin - ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Ermittlungssoftware hier tatsächlich funktioniert hat oder nicht. Diese Erwägungen des Landgerichts Frankenthal sind nach unserer Einschätzung durchaus vertretbar.

Weiter hat das Landgericht Frankenthal die Anspruchsberechtigung der Firma Condor im Grundsatz bejaht. Dies ist unseres Erachtens im vorliegenden Fall falsch. Denn die Firma Condor hatte sich die Forderung zunächst nach ihrem eigenen Vortrag abtreten lassen, danach soll wieder eine Rückabtretung erfolgt sein, schließlich haben sowohl der Ursprungsgläubiger als auch Condor parallel Forderungen geltend gemacht, angeblich soll es schließlich wieder zu einer Abtretung an Condor gekommen sein. Dieses "Verwirrspiel" mit den "Hin-und-Her"-Abtretungen der (vermeintlichen) Forderungen war derart obskur, dass das Amtsgericht Frankenthal zurecht Zweifel an der Anspruchsberechtigung von Condor hatte und eine Bestätigung der Abtretung nicht hat ausreichen lassen, sondern die Vorlage eines schriftlichen Abtretungsvertrages gefordert hat. Das Landgericht Frankenthal weist insoweit nunmehr darauf hin, dass eine Abtretung nicht formbedürftig ist und ein schriftlicher Abtretungsvertrag nicht von der Firma Condor verlangt werden kann. Diese Ansicht kann nicht überzeugen. Zwar ist eine Abtretung natürlich nicht formbedürftig und kann theoretisch auch mündlich erfolgen. Da die Firma Condor und der Ursprungsgläubiger hier jedoch beide die Forderungen parallel nebeneinander geltend machten (der Ursprungsgläubiger als eigenem Recht, Condor aus abgetretenem Recht, beides nebeneinander geht natürlich nicht!) und es vollkommen unklar war, wann genau an wen eine Abtretung erfolgt sein soll, hat das Amtsgericht Frankenthal den Vortrag der Firma Condor, die Forderungen durch Abtretung erworben zu haben, als unglaubwürdig eingestuft. Dies ist eine zutreffende Würdigung des Gerichts, die das Landgericht Frankenthal anders vorgenommen hat, unseres Erachtens zu Unrecht. Der Ursprungsgläubiger hatte hier die vermeintliche Forderung nur außergerichtlich geltend gemacht. In zahlreichen anderen Fällen kam es jedoch vor, dass sowohl Condor als auch der Ursprungsgläubiger parallel aus derselben (angeblichen) Urheberrechtsverletzung einen Mahnbescheid erwirkt haben. Auf unseren Widerspruch gegen beide Mahnbescheide hat dann jedoch Condor in allen Fällen die vermeintlichen Forderungen nicht weiterverfolgt, sondern nur der Ursprungsgläubiger. Dieses ganze Verhalten lässt bei uns erhebliche Zweifel an der Anspruchsberechtigung von Condor aufkommen.

Das Landgericht Frankenthal geht jedoch im Ergebnis zutreffend davon aus, dass die Klage von Condor aus einem anderen Grund unbegründet ist:



Kein Nachweis einer Haftung als Täter oder Störer

Unter Berufung auf die "Morpheus-Entscheidung" des BGH hat das Landgericht Frankenthal zutreffend darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des Klägers ist, die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nachzuweisen. Unter Berufung auf das "Bearshare-Urteil" des BGH führt das Landgericht Frankenthal ebenso zutreffend weiter aus, dass der Anschlussinhaber darlegen muss, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Insofern ist es ausreichend, die Anzahl und die Namen der in Betracht kommenden Personen anzugeben.

Weitere Nachforschungspflichten hat das Landgericht mit zu begrüßender Deutlichkeit abgelehnt: Der Anschlussinhaber muss weder einen konkreten Geschehensablauf darlegen (etwa wer wann und wie genau den Verstoß begangen hat) noch muss er weiter nachforschen, wer denn für den Verstoß tatsächlich in Betracht kommen kann. Die vom BGH geforderte Nachforschungspflicht bezieht sich nach zutreffender Einschätzung des Landgerichts Frankenthal nur auf die selbständige Nutzungsmöglichkeit des Anschlusses durch Dritte. Insoweit sieht das Landgericht Frankenthal die Rechtslage vollkommen zu Recht anders als etwa das Landgericht Stuttgart, welches dem Anschlussinhaber zumuten will, seine Haushaltsangehörigen auszuforschen und ggf. auch deren Rechner zu untersuchen und das Untersuchungsergebnis dem Kläger mitzuteilen. Eine solche weitgehende Nachforschungspflicht, die sowohl datenschutzrechtlich als auch vor dem Hintergrund des besonderen Schutzes innerhalb der Familie höchst problematisch ist, hat der BGH ersichtlich nicht aufstellen wollen.

Wenn der Anschlussinhaber dargelegt hat, wer selbständig Zugriff auf seinen Anschluss hatte, muss der Kläger nachweisen, dass der Anschlussinhaber als Täter in Betracht kommt. Wenn ihm dies - was regelmäßig der Fall sein dürfte - nicht gelingt, ist eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter nicht gegeben.

Auch eine Haftung als Störer wurde durch das Landgericht Frankenthal zu Recht verneint. Der Anschlussinhaber muss seine Familienangehörigen nicht ohne Anlass belehren oder ihnen eine Tauschbörsennutzung untersagen.

Sofern die Firma Condor nicht innerhalb der ihr vom Gericht gesetzten Frist die Berufung zurücknimmt, dürfte das Landgericht Frankenthal die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen und die Kosten des Rechtsstreits der Firma Condor auferlegen.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie - hier - als PDF (470,93 KB)



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Autor: Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff
Quelle: www.abmahnung-urheberrechtsverletzung.de
Link: http://www.abmahnung-urheberrechtsverle ... ssinhabers

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9922 Beitrag von Steffen » Mittwoch 11. März 2015, 23:21

AG Bielefeld, Urteil vom 24.02.2015, Az. 42 C 445/14:
Klageabweisung wegen nicht ordnungsgemäßen Nachweis
der Aktivlegitimation

oder

"Niko - Ein Rentier fliegt erneut auf die Nase"



23.20 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ...


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... informiert, wurde zum wiederholten Male ein klageabweisendes Urteil (Urt. v. 24.02.2014, Az. 42 C 445/14) gegenüber der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "Baumgarten und Brandt", wegen den Streitgegenstand: "Niko - Ein Rentier hebt ab" erstritten. Dieses Mal vor dem Amtsgericht (AG) Bielefeld, erneut aber wegen des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Aktivlegitimation durch die Klägerin.


~~~~~~~
  • Aktivlegitimation nach AW3P
    Wenn dem Kläger die Aktivlegitimation zusteht, bedeutet dies, dass er die Befugnis hat, seinen Anspruch gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Zwingende Voraussetzungen dafür sind, dass ihm das geltend gemachte Recht auch zusteht sowie, dass er in seine eigene Rechte verletzt wurde.
~~~~~~~


Im Weiteren verzichte ich auf das Nennen aller Einzelheiten, diese kann jeder selbst nachlesen im Volltext. Hervorheben möchte ich aber alles um die nicht ausreichend dargelegte Aktivlegitimation durch die "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH".



Antrag

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


(...) Der Beklagte bestreitet mit der Klageerwiderung vom 08.09.2014, dass die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte von der Ulysses GmbH übertragen bekommen hat bzw. dass sie noch Inhaberin dieser Rechte ist. Mit Schriftsatz vom 02.02.2015, überreicht zum Termin, führt der Beklagte dies unter Hinweis auf die Entscheidung des Amtsgericht Frankfurt zum Az. 31 C2 1693/14 vom 10.12.2014 erneut aus und beruft sich zum Beweis dafür, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung / Rechtsverletzung bei der Klägerin keine Rechte verbleiben seien, auf das Zeugnis eines informierten und instruierten Mitarbeiters der Klägerin bzw. Parteivernahme des Geschäftsführers der Klägerin. (...)



Urteil

(...) hat das Amtsgericht Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 03.02.2015 durch die Richterin am Amtsgericht "xxx" für Recht erkannt:
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Entscheidungsgründe

(...) Die Klage ist unbegründet. (...)

(...) Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr von mindestens 400,00 Euro sowie auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom 18.02.2010 aus §§ 97, 97a Abs. 1 S. 1 UrhG. (...)

(...) 1. Die Klägerin hat schon nicht ausreichend dargelegt, dass sie aktivlegitimiert ist.

Die Klägerin behauptet insoweit, sie habe die ausschließlichen Nutzungsrechte von der Ulysses GmbH erworben. Dies bestreitet der Beklagte zulässig mit Nichtwissen, § 138 Abs. 4 ZPO.

Zum ordnungsgemäßen Nachweis der Aktivlegitimation bei behaupteter abgeleiteter Inhaberschaft ist es notwendig, die Rechtekette bis zum ursprünglich Berechtigten darzulegen (Beck'scher Onlinekommentar, Urheberrecht § 97 Rn 16).

Dies gelingt der Klägerin, deren Vortrag sich insoweit auf die Behauptung des Erwerbs von der vorgenannten Firma beschränkt, nicht. Denn es ist schon nicht klar, welche Rechte die benannte Firma an dem streitgegenständlichen Filmwerk innehatte und inwieweit diese damit ihrerseits zu einer (Weiter-) Veräußerung befugt war. Insbesondere kann die Berechtigung der Ulysses GmbH auch nicht bereits aus ihrer Bezeichnung als Co-Producer im von der Klägerin vorgelegten Lizenzvertrag (Bl. 40 ff der Gerichtsakte) hergeleitet werden. Der amerikanisch geprägte Begriff des "Producers" kann insoweit nicht gleichgesetzt werden mit dem des deutschen "Produzenten" geschweige denn mit dem des "Filmherstellers" (Beck'scher Onlinekommentar, Urheberrecht, § 94 Rn 10).

Die Klägerin kann sich ebenso wenig - sollte denn neben dem sichtbaren Logo ein Copyright-Vermerk auf dem (in Kopie nicht gänzlich lesbar) DVD-Cover vorhanden sein - auf die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 UrhG berufen. Diese greift nur bei Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von Unterlassungsansprüchen. Die Klägerin macht vorliegend aber ausschließlich Schadensersatzansprüche gelten.

Auch lässt sich aus der möglicherweise vorhandenen Rechtsinhaberschaftsbezeichnung auf dem DVD-Cover weder eine tatsächliche Vermutung dahingehend ableiten, dass der Hersteller ausschließliche Nutzungsrechte übertragen bekommen hat, da es im Bereich der Rechteeinräumung weder typische Geschehensabläufe noch Erfahrungssätze gibt (Wandtke / Bullinger, § 10UrhG Rn 53) noch ist die möglicherweise anzunehmende Indizwirkung einer solchen Rechtsinhaberschaftsbezeichnung (vergleiche dazu Wandtke / Bullinger aaO) vorliegend - mangels weiterer (mittelbarer) Tatsachen - alleine geeignet, die Annahme der Aktivlegitimation der Klägerin zu begründen, zumal sich auf dem lesbaren Teil des Covers noch weitere Logos verschiedener Filmgesellschaften befinden.

Soweit die Klägerin noch eine Frist zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Gegenseite vom 02.02.2015 beantragt hat, war diesem Antrag nicht zu entsprechen. Der Schriftsatz enthält keine neuen Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel im Sinne des § 282 Abs. 2 ZPO, sondern enthält lediglich (vertiefende) Rechteausführungen zur Frage der Aktivlegitimation, die bereits mit der Klageerwiderung gerügt wurde. (...)

(...) 2. Ob der Beklagte (oder aber eines seiner Familienmitglieder) die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat, bzw. ob die Ermittlungen ordnungsgemäß gewesen sind konnte vorliegend aus den unter 1. ausgeführten Gründen ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage nach der Verjährung. (...)



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AG Bielefeld, Urteil vom 24.02.2015, Az. 42 C 445/14
Urteil im Volltext als PDF (2,76 MB)


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Das Urteil zeigt unstreitig das Betroffene folglich sehr gut beraten sind sich einen qualifizierten Rechtsbeistand zuzulegen, um die richtige Verteidigungsstrategie anzuwenden. Foren, wie das der IGGDAW oder AW3P mit ihren selbstüberschätzenden Nichtjuristen, wie z.B. Claudia Reinhardt ("princess15514") und Ingo Bentz ("Shual") sind strikt mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Amtsgerichtes zur Durchführung ein Zivilverfahren ("Klageschrift") zu meiden.




Die Defendant Hunter (Satire AW3P)

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"You can run, your money is ours."



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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Bielefeld, Urteil vom 24.02.2015, Az. 42 C 445/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9923 Beitrag von Steffen » Freitag 13. März 2015, 11:03

AG Düsseldorf: Keine Erstattung der Abmahnkosten, wenn Abmahnung lediglich einen Vergleich vorsah?

AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015, Az. 57 C 10172/14


11:01 Uhr


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Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
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  • Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass im Falle einer Abmahnung, in welcher lediglich ein Vergleichsvorschlag in Form einer pauschalen Abgeltungssumme unterbreitet wurde, ohne die auf die Abmahnung entfallenden Rechtsanwaltskosten aufzuschlüsseln, kein Zahlungsanspruch an einen Dritten (z.B. Inkassobüro) abgetreten werden kann. Es bestehe lediglich ein Freistellungsanspruch des Rechtsinhabers, dieser sei jedoch nicht abtretbar. In der Folge könne der Zessionar keine Erstattung der Abmahnkosten gerichtlich geltend machen. Im Übrigen komme in Fällen, wo der klagende Rechtsinhaber nicht zur Vergabe von Internetlizenzen berechtigt ist, auch kein Schadensersatz gemäß Lizenzanalogie in Betracht.

    Zum Volltext der Entscheidung: http://dejure.org/dienste/vernetzung/re ... 2010172/14

Quelle: http://www.damm-legal.de/ag-duesseldorf ... ich-vorsah

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9924 Beitrag von Steffen » Samstag 14. März 2015, 09:54

Dr. Wachs Rechtsanwälte:
Amtsgericht Buchen (Odenwald),
Urteil vom 09.03.2015, Az. 1 C 318/14:
"F1 2010 (Computerspiel)"



12:48 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ...


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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgerichtes Buchen (Urt. v. 09.03.2015, Az. 1 C 318/14) eine Filesharing Klage der "Koch Media GmbH", vertreten durch die Hamburger Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt, Klute, Aßmann", erfolgreich abgewiesen.



Abmahnfall
  • Log-Datum: 29.09., 30.09. und 01.10.2010 (Mehrfachermittlung)
  • Abmahnung: 18.11.2010 (strafbewehrte UVE + Pauschalbetrag in Höhe von 800,00 Euro)
  • Abgabe einer mod. UE, Weigerung zur Zahlung des Pauschalbetrags
  • Mahnbescheid
  • Widerspruch
  • Abgabe an das AG Hamburg (Az. 25a C 154/14) - Verweisung an das AG Buchen (auf Antrag der Klägerin)
  • Klage (mit beinhalteten 3 Zeugenvernehmungen)


Antrag

Der Beklagte beantragt,
  • die Klage abzuweisen.


Der Beklagte trägt vor,
  • die Rechteinhaberschaft der Klägerin wird bestritten,
  • der Beklagte habe die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen. Er sei zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzungen auf Arbeit und nicht zu Hause gewesen.
  • Zugriff auf dem Computer hätten neben dem Beklagten auch die Ehefrau und die beiden Kinder "xxx". geb. 1994 und "xxx", geb. 1997. Der Beklagte habe seine Kinder darüber belehrt, dass diese keine Rechtsverletzungen begehen, insbesondere nichts herunterladen. Er habe ausdrücklich Tauschbörsen verboten.
  • der WLAN-Router sei mit WPA oder WPA2 zum vorgeworfenen Zeitpunkt verschlüsselt gewesen. Das Passwort sei individualisiert gewesen.
  • bezüglich der Anwaltskosten erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.


Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Buchen durch den Richter am Amtsgericht "xxx" auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.03.20915 für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)
      4. Streitwert: Euro 769,61. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) I. Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. (...)

    (...) Nach dem zu berücksichtigenden Sachvortrag und der durchgeführten Beweisaufnahme [Zeugenvernehmung] steht nicht fest, dass der Beklagte als Täter, Teilnehmer oder Störer für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Die Passivlegitimation des Beklagten ist demgemäß nicht gegeben, so dass die Klage abzuweisen war. (...)
Das Amtsgericht Buchen wendet hier richtigerweise die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an und geht, haarscharf, davon aus dass die Vermutung der Anschlussinhaber - er habe die Handlung selbst vorgenommen - durch die Mehrfachermittlung teilweise zugunsten der Klägerin bejaht wird. Das Amtsgericht weiter, wörtlich: "Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH a.a.St.o Urteil vom 08.01.2014). Vorliegend war es der gesamten Familie des Beklagten, der Ehefrau und den zwei Kindern möglich, den Anschluss zu benutzen und hierbei Tauschbörsen zu benutzen. Die hat die Einvernahme der drei Zeugen zweifelsfrei ergeben. Eine Vermutung für die Täterschaft des Beklagten besteht deshalb vorliegend nicht. Es bleibt bei der die Klägerin treffenden Darlegungs- und Beweislast."

Das Amtsgericht Buchen bestätigt die Aussagen der drei Zeugen als für das Gericht glaubhaft und überzeugend. Das Amtsgericht, wörtlich: "Das Gericht ist bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugen hierbei zunächst davon ausgegangen, dass die Angaben mit gleicher Ausgangswahrscheinlichkeit wahr oder unwahr sein können. Es hat sodann das Aussageverhalten bewertet. Die Aussagen erfolgten in sachlicher Art und Weise und erkennbar im Bemühen das Geschehen gemäß der vorhandenen Erinnerungen wiederzugeben. Die Angaben waren auch inhaltlich mit ausreichend Details versehen und ohne Widersprüche, und zwar die Angaben des jeweiligen Zeugen im Einzelnen als auch die Angaben der drei Zeugen in der zusammenfassenden Würdigung."


Amtsgericht Buchen:
  • (...) Es ist dem Beklagten nicht anzulasten, dass auch seine Frau die Möglichkeit hatte, das Internet zu nutzen. Auch der Ehefrau waren die Gefahren bekannt, die von illegalen Downloads ausgehen. Eine dauernde Überwachung der Ehefrau, ohne konkrete Anhaltspunkte, musste der Beklagte nicht vornehmen. (...)

    (...) Fest steht nach dem Klägervortrag vorliegend nicht, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, ob der Beklagte, dessen Kinder oder die Ehefrau oder gar außenstehende Dritte. Die Klägerin trägt lediglich sinngemäß vor, dem Beklagten sei die Gefahrenquelle, über die die Urheberrechtsverletzung erfolgte, zuzuordnen. Weiterer Vortag erfolgt nicht. Der Vortrag ist insoweit unsubstantiiert Ein Anscheinsbeweis kommt der Klägerin vorliegend nicht zugute (zur Vermutung im vorliegenden Fall, siehe o.g. Entscheidung des BGH vom 08.01.2014). (...)

    (...) Festzuhalten ist im Übrigen, das den beklagten keine allgemeine Schutzpflicht gegenüber Dritten trifft, diese vor Rechtsverletzungen zu schützen, die von jenen Gefahrenquellen ausgehen, die der zum Schutz Verpflichtete kontrollieren kann. Der eigene Computer ist zwar eine Gefahrenquelle, die der zum Schutz verpflichtete kontrollieren kann. Diese Schutzpflicht kann jedoch nicht soweit gehen, dass dem Störer unzumutbare Handlungen auferlegt werden. (...)

    (...) Unter Berücksichtigung des Parteivortrages und zusammenfassender Würdigung war die Klage abzuweisen, da der Beklagte weder als Täter noch als Störer feststeht. (...)


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AG Buchen (Odenwald), Urteil vom 09.03.2015, Az. 1 C 318/14

Da ausgehend vom festgesetzten Streitwert eine Berufung möglich wäre, wird der Volltext erst mit in Kraft treten der Rechtskraft veröffentlicht.

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Fazit AW3P

Das Urteil zeigt unstreitig das Betroffene folglich sehr gut beraten sind sich einen qualifizierten Rechtsbeistand zuzulegen, um die richtige Verteidigungsstrategie anzuwenden. Ein wunderbarer und äußerst besonderer Erfolg mit sehr motivierten Personen (Beklagter, Zeugen) und eines coolen Rechtsanwaltes, der einmal sein Handwerk versteht und andermal, als zugelassener und angesehener Rechtsanwalt, nicht auf die Hauptarbeit eines anonymen Forenuser und Nichtjuristen - der sich selbst gern aber als juristisch-technischen Sachverständigen und Teamplayer seiner "Haus- und Hofanwälte" sieht - angewiesen ist.


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Foto: Dr. Wachs Rechtsanwälte

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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Buchen (Odenwald), Urteil vom 09.03.2015, Az. 1 C 318/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9925 Beitrag von Steffen » Sonntag 15. März 2015, 14:29

Amtsgericht Frankfurt am Main weist Filesharing-Klage ab -
WPS-Router W502V der Telekom unsicher!




14:30 Uhr





Wie die Kaiserslauterer Kanzlei ...



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Rechtsanwalt Dirk Polishuk
Eisenbahnstraße 02
67655 Kaiserslautern
Tel.: 0631 / 84 27 759
Fax.: 0631 / 27 75 73 009
E-Mail: kanzlei(at)polishuk.de
Web: www.abmahnung-erhalten.info

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... informiert, hat das AG Frankfurt am Main in einem Fall, in welchem die Beklagte durch Rechtsanwalt Dirk Polishuk anwaltlich vertreten wurde, eine Filesharing-Klage abgewiesen, weil nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (!) eine ernsthafte Möglichkeit eines Missbrauchs eines im Jahre 2008 angeschafften Routers mit WPS-Funktion durch Dritte bestünde (Az. 30 C 1443/14 (68) - Urteil vom 06.03.2015). Es handelte sich hier um einen Router W502V der Telekom.

Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast voll nachgekommen, weshalb die Klage abzuweisen sei.


Das insgesamt lesenswerte Urteil kann unten als PDF heruntergeladen werden.


Es heißt in den Urteilsgründen:
  • "Hier behauptet auch die Klägerin, nach Ermittlungen der Guardaley Ltd. sei der streitgegenständliche Film am 01.03.2013 um 15:02 Uhr und erneut am 03.03.2013 um 6.33 Uhr über ein Filesharing Netzwerk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, jeweils unter einer IP-Adresse, die die Deutsche Telekom AG dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet habe. Es kann jedoch dahinstehen, ob Guardaley Ltd. und Deutsche Telekom AG IP·Adresse und Internetanschluss korrekt ermittel haben.

    Denn die Beklagte hat die bestehende tatsächliche Vermutung entkräftet und ihrer sekundären Darlegungslast genügt, indem sie Umstände dargelegt und bewiesen hat, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass ein Dritter - ein Hacker aus den umliegenden Appartements und nicht die Beklagte - die Tat begangen hat (vgl. OLG Hamm NJOZ 2012 S. 975).

    So hat die Beklagte im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung substantiiert vorgetragen, bei Einschalten ihres Computers würden über 40 WLAN-Anschlüsse gezeigt, so dass 40 Personen von ihrer Wohnung aus auf das WLAN-Netzwerk der Beklagten zugreifen könnten.

    Der Computer sei sowohl am 01.03. um 15.02 Uhr als auch am 03.03. um 6.33 Uhr ausgeschaltet gewesen, da sie am Nachmittag des 01.03 zum Einkaufen in der Stadt gewesen sei und am frühen Morgen des 03.03. noch geschlafen habe.

    Die Beklagte hat weiter vorgetragen und durch Parteivernehmung und Ergänzung des Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung am 06.02.2015 bewiesen, dass sie im März 2013 einen Router der Telekom mit WPS-Technologie nutzte.

    Die Beklagte hat den genutzten Router auf einem Lichtbild ihres Appartements als ihren identifiziert. Der Sachverständige hat dazu detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, dabei handele es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den Router W502V der Telekom, der an seinem eigenständigen Design erkennbar sei. Bei Einrichtung des Routers durch einen Telekomtechniker sei davon auszugehen, dass die WPS-Funktion zur Einrichtung genutzt worden sei.

    Nach dem schriftlichen Sachverständigengutachten und den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung war es damit für einen Hacker aus den umliegenden Appartements innerhalb kurzer Zeit und mit einfachen Mitteln möglich, das Passwort **SP215C75061 * herauszufinden und es für einen Einbruch in das W-LAN der Beklagten zu nutzen.

    Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte den Router mit Pushbutton- oder PIN-Methode genutzt hat. Denn nach Auskunft des Sachverständigen sind beide Methoden gleich anfällig für Hacker, da nur eine achtstellige PIN erforderlich ist, damit der Router das 12stellige Passwort preisgibt und zum Rechner sendet.

    Zwar hat die Telekom nach der Recherche des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung einen Sicherheitshinweis auch zu diesem Router erteilt. Damit war die Sicherheitslücke aber noch nicht geschlossen. Denn nach Auskunft des Sachverständigen war dazu weiter erforderlich sich eine sicherere Software herunterzuladen mit dem Risiko, dass der Router dadurch unbrauchbar wird.

    Die Beklagte war nicht darüber hinaus gehalten, Nachforschungen über eine etwaige Täterschaft eines Dritten anzustrengen und das Ergebnis vorzutragen. Die sekundäre Darlegungslast geht nicht soweit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären und/oder sogar mitteilen müsste, wer tatsächlich Täter der Rechtsverletzung ist (LG Frankfurt BeckRS 2013, 06455).

    Umgekehrt ist es gerade nicht nachvollziehbar, weshalb die aus den USA stammende Beklagte, die - wie in der Verhandlung deutlich wurde - die deutsche Sprache nicht flüssig beherrscht eine deutsche Fassung eines amerikanischen Films herunterladen sollte.

    Die Klägerin hat demgegenüber keine hinreichend für eine Haftung der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin sprechenden Umstände dargelegt und dafür auch keinen ausreichenden Beweis angeboten. Die Klägerin beschränkt sich in ihrem diesbezüglichen Vortrag auf ein bloßes Bestreiten des Beklagtenvortrags.

    Die Beklagte haftet als Inhaberin des Internetanschlusses auch nicht als Störerin auf Erstattung der Abmahnkosten (§ 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG).

    Denn als Störer kann nur in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt, insbesondere durch die Verletzung von Prüf- und Sicherungspflichten.
     
    Dazu hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen, zumal sie die Sicherung des Anschlusses mit WPA2-Technik und die Verschlüsselung mit einem langen Passwort unstreitig gestellt hat. Auch hat die Beklagte keine Prüfpflichten verletzt, indem sie nach Einrichtung des Routers mit der relativ unsicheren WPS-Technologie diesen nicht mehr auf den neuesten Stand der Technik gebracht hat.

    Denn es würde einen privaten Verwender wie die Beklagte unzumutbar belasten, wenn ihm zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen. Der Prüfungspflicht hat die Beklagte vielmehr genügt, indem sie mit dem Passwort und der PIN jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen eingesetzt hat (so BGH NJW 2010 S. 2061 ff. Rn. 23).

    Das Herunterladen der neuen Software auf den Sicherheitshinweis der Telekom hin hingegen war der Beklagten nicht zumutbar, zumal nach Auskunft des Sachverständigen damit das Risiko der Unbrauchbarkeit des Routers einherging."



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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2015 - Az. 30 C 144314 (68)
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Autor: Rechtsanwalt Dirk Polishuk
Quelle: www.abmahnung-erhalten.info
Link: http://www.abmahnung-erhalten.info/2015 ... 06-03-2015

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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2015, Az. 30 C 144314 (68)

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9926 Beitrag von Steffen » Mittwoch 18. März 2015, 16:02

WALDORF FROMMER Recht:News




Urteil des Landgericht München I -
Unplausibler Sachvortrag
bei feststehender Rechtsverletzung
geht zu Lasten des Anschlussinhabers




16:00 Uhr



In einem Gerichtsverfahren, unterstützt durch die "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn" (AG München, Urt. v. 19.12.2013, Az. 161 C 8756/11), wurde durch das Landgericht München I die Berufung des Beklagten (LG München I, Urt. v. 09.07.2014, Az. 21 S 1459/14) zurückgewiesen und dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahren auferlegt.



Landgericht München I vom 09.07.2014, Az. 21 S 1459/14


Autorin: Rechtsanwältin Clarissa Benner, LL.M.


Das Amtsgericht München hatte der Klage der Rechteinhaberin in erster Instanz in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von insgesamt EUR 1.366,00 sowie zur Übernahme der Kosten des Sachverständigengutachtens von über EUR 4.000,00 verurteilt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten hatte die Fehlerfreiheit und Zuverlässigkeit der Ermittlungen eindeutig bestätigt. Das Amtsgericht sah es daher als erwiesen an, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt war.

Der beklagte Anschlussinhaber reichte gegen das Urteil Berufung vor dem Landgericht München I ein.

Das Landgericht München hat nunmehr klargestellt, dass zwar die tatsächliche Vermutung entkräftet sei, wenn auch weitere Personen, wie hier die Lebensgefährtin des Beklagten, den Internetanschluss nutzen konnten. Jedoch ändere dies nichts daran, dass der Vortrag des Beklagten den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast genügen müsse.

Vorliegend hatte der Beklagte ausgeführt, dass er die Rechtsverletzung nicht habe begehen können, da er zu den streitgegenständlichen Zeiten gearbeitet habe. Seine Lebensgefährtin käme als Täterin ebenso wenig in Betracht, denn auch sie sei zu den angegebenen Zeiten auf ihrer Arbeitsstelle gewesen. Der einzige im Haushalt befindliche Computer sei regelmäßig vor Verlassen des Hauses ausgeschaltet worden. Im Übrigen sei das seit dem Jahre 2003 bestehende WLAN-Netzwerk des Beklagten mittels WPA-Verschlüsselung und einem 12-stelligen individuellen Passwort aus Buchstaben und Zahlen abgesichert gewesen.

Hinsichtlich der Sicherung des Netzwerks hatte der Sachverständige erstinstanzlich dargelegt, dass es bei dem seitens des Beklagten verwendeten Passwort praktisch ausgeschlossen sei, dass Dritte unberechtigt in das WLAN-Netzwerk eingedrungen sind.

Nach dem Vortrag des Beklagten hätte sich im Ergebnis also überhaupt keine Möglichkeit für die zweifellos erfolgte Rechtsverletzung gegeben. Vielmehr wäre es sogar ausgeschlossen, dass die Rechtsverletzung über seinen Anschluss begangen wurde, da weder er selbst noch seine Lebensgefährtin und aufgrund der bestehenden Absicherung des Internetanschlusses auch keine außenstehenden Dritten die Rechtsverletzung hätten vornehmen können.

Da der Beklagte folglich den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht nachgekommen war, wurde die Berufung zurückgewiesen und dem Beklagten die Kosten beider Rechtszüge auferlegt.
 


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Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... sinhabers/
Urteil: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 459_14.pdf

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9927 Beitrag von Steffen » Donnerstag 19. März 2015, 14:50

Unterlassungserklärungs-Passus: "unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz
oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu
unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig." ist unzureichend und schließt die
Wiederholungsgefahr nicht aus.

19.03.2015 - OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015 - Az. 5 U 271/11 - RA Dr. Bahr


Nur rein Informativ, da sich derjenige, der das Musterschreiben von AW3P verwendet, diesen freisinnigen Passus nie gefunden hat.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9928 Beitrag von Steffen » Donnerstag 19. März 2015, 16:06

Rasch und Schick ein Urteil in Leipzig aufheben



16:00 Uhr




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Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Notar
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


Kanzlei Dr. Stracke, Bielefeld
Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen
Rechtsanwälte und Notare

Marktstr. 7
33602 Bielefeld
Fon: 0521/966-57-22
Fax: 0521/966-5766
E-Mail: kuepperbusch@ra-stracke.de
Web: www.ra-stracke.de

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Rasch und Schick ein Urteil in Leipzig aufheben


Auch in Leipzig gilt jetzt die Rechtsprechung des BGH.


Lange Zeit konnte man als in Verteidigung in Filesharingsachen tätiger Rechtsanwalt verzeichnen, dass die für die Rechteinhaber tätigen Kanzleien Klagen regelmäßig bei möglichst eine strenge Ansicht gegenüber Verbrauchern vertretende Gerichten erhoben haben

So gab es lange Zeit Verfahren vor allen Dingen vor den Amtsgerichten in Hamburg, Köln und München, Städten, die sich nicht nur dadurch hervortaten, dass die abmahnenden Kanzleien teilweise dort ihren Sitz hatten, sondern zudem für eine entsprechend strenge Rechtsprechung bekannt waren. Nachdem insbesondere in Hamburg eine deutlich differenziertere Sicht bei den Gerichten sichtbar wurde, wechselte insbesondere eine Kanzlei mit Klagesachen größeren Umfangs vor das Amtsgericht Leipzig.

Zwischenzeitlich ist durch die neue Regelung § 104 a UrhG, mit Wirkung zum 09.10.2013 gültig, wonach Klagen regelmäßig am Sitz des Verbrauchers zu erheben sind. Der Gesetzgeber hat also dem sogenannten fliegenden Gerichtsstand erfreulicherweise für sogenannte "Filesharing-Fälle" eine Absage erteilt.

Dies ändert nichts daran, dass noch Verfahren entschieden wurden und entschieden werden, die einer Klagetätigkeit entstammen, die vor Einführung des neuen § 104 a UrhG bei Gericht anhängig gemacht wurden und deswegen noch an den entsprechenden Gerichten entschieden werden.

Ein solches Verfahren haben wir mit Beginn im Jahr 2012 zunächst vor dem Amtsgericht Leipzig geführt.

Grundlage war eine Abmahnung der Kanzlei "Rasch, Rechtsanwälte" für die Universal Music GmbH vom 26.11.2010 betreffend des angeblichen "Upload" des Musikalbums "Recovery" des Künstlers "Eminem".

In dieser Abmahnung wurde wie damals üblich neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer verlangten Vertragsstrafeverpflichtung von 5.001,00 Euro die Zahlung eines Vergleichsbetrages von 1.200,00 Euro geltend gemacht.

Der damals 47 Jahre alte Familienvater nutzte den Anschluss neben seiner Ehefrau, mehreren volljährigen Kindern sowie mehreren minderjährigen Kindern.

Es wurde aufgrund der damals noch offenen Fragen von Störerhaftung und weiteren Rechtsfolgen eine modifizierte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe nach sogenannten "neuen Hamburger Brauch" abgegeben und die Zahlung verweigert. Daraufhin erhob die Rechteinhaberin, wiederum vertreten durch die Hamburger Anwälte, im November des Jahres 2012 Klage bei dem Amtsgericht Leipzig auf Zahlung von Schadens- und Kostenersatz in Höhe von 3.879,80 Euro. Es wurde erheblich zu den seinerzeitigen Umständen des Anschlusses und der Nutzung durch die gesamte Familie des Beklagten vorgetragen. Natürlich haben wir dabei auch auf die langsam klarer werdende Rechtsprechung des BGH verwiesen.

Schon bei der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Leipzig wurde deutlich, aus welchem Grund die klägerische Kanzlei eine Vielzahl von Klagen vor diesem Gericht anhängig machte. Der zuständige Amtsrichter erläuterte seine Rechtsprechung und schlug vor, man sollte doch gegen Zahlung einer Vergleichssumme von 2.500,00 Euro die Angelegenheit beilegen. Dies haben wir als der rechtlichen Situation unangemessenen Vorschlag abgelehnt, worauf das Amtsgericht darauf hinwies, dies sei dort die "übliche Summe".

Da auf solcher Basis ein Vergleichsschluss nicht in Betracht kam, der sich angesichts der schon damals ersichtlichen Rechtslage für den Beklagten schlicht verboten hat, wurden die Anträge gestellt.

Mit Urteil vom 19.06.2013, Aktenzeichen 102 C 8904/12, hat das Amtsgericht Leipzig den Beklagten verurteilt, 3.879,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 zu zahlen.

In diesem Urteil finden sich Ausführungen, dass etwa nur "pauschal die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Ermittlungen bestritten worden sei, lediglich theoretisch Bedenken gegen die technische Zuverlässigkeit der Ermittlungen".

Auch bestünde die Tätervermutung zulasten des Beklagten, der "keine ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs dargelegt habe". Es sei insoweit auch nur pauschaler Vortrag erfolgt und nur eine bloße theoretische Zugriffsmöglichkeit Dritter auf den genannten Internetanschluss vorhanden.

Es folgen weitere seitenweise Ausführungen des Amtsrichters, was alles nicht vorgetragen sei, wobei dieser Amtsrichter dabei offensichtlich selbst nicht nur die Norm des § 139 ZPO übersehen hat, wonach zumindest ein Hinweis an welcher Stelle noch Konkretisierungen des Vortrages erforderlich gewesen wären verpflichtend hätte erteilt werden müssen.

Besonders interessant ist das Urteil aber im Hinblick auf die dort enthaltenen offensichtlich aufgrund unzureichender Copy and Paste Aktivitäten des Gerichts entstandene Fehler.

Zum einen ist regelmäßig nicht von "dem Beklagten", sondern von "der Beklagten" die Rede, also eine Übertragung aus einem Fall erfolgt, bei dem offensichtlich eine Anschlussinhaberin verklagt war. Dies zieht sich auffällig durch einen größeren zusammenhängigen Bereich des Urteils.

Interessant auch die Erwägungen, dass es sich bei Eminem um "eine allgemein bundesweit bekannte Künstlerin" handelt. Eine geradezu erstaunliche Erkenntnis.

Ansonsten ist dem Urteil zu entnehmen, dass das Gericht einen Streitwert von 50.000,00 Euro für angemessen hielt, auf der Basis eine Berechnung der angeblich berechtigten gesetzlichen Gebühren als erstattungsfähig ansieht und ein "Schadensersatzbetrag von 2.500,00 Euro mindestens angemessen" sei.

Da dieses Urteil in Ansatz, Rechtsfolge und Begründung schlicht erschreckend falsch war, haben wir unter Stellung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten Berufung vor dem Landgericht eingelegt.

Mit Beschluss vom 28.05.2014 hat das Landgericht Leipzig dem Beklagten zunächst Prozesskostenhilfe im Verfahren, Aktenzeichen 05 S 414/13, gewährt.

Das Gericht hat dann einen ersten Verhandlungstermin bestimmt und mit Beschluss vom 29.05.2014 bereits darauf hingewiesen, dass zwar auch diese Kammer den Gegenstandswert für eine solche Abmahnung ursprünglich auf 50.000,00 Euro festgesetzt hat, das OLG Dresden auf die Streitwertbeschwerde jedoch am 05.11.2013 den Streitwert betreffend das Musikalbum "Große Freiheit" der Künstlergruppe "Unheilig" auf lediglich 10.000,00 Euro festgesetzt hat.

In den sodann durchgeführten mündlichen Verhandlungen am 21.10.2014 und am 13.02.2015 sind die Ehefrau und zwei erwachsene Kinder des Beklagten zur Frage vernommen worden, ob diese eigenständigen Zugriff auf den Internetanschluss des Hauses hatten, was diese bejaht haben.

Das Gericht wies sodann darauf hin, dass man sich an die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BGH halten wird und auf der Basis eine Verurteilung des Beklagten wohl nicht in Betracht kommt.

Die Klage wurde sodann vollständig zurückgenommen. Der Beklagte der Rücknahme zugestimmt. Das an der Rechtslage vorbeigehende Urteil des Amtsgerichts Leipzig ist damit hinfällig. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.



Es bleibt insoweit das Fazit:
  • 1.

    Die Rechtsprechung des BGH gilt auch in Leipzig.

    2.

    Es lohnt sich, nicht jedem gerichtlichen Vorschlag zuzustimmen.

    3.

    Schlechte Begründungen in Urteilen haben gute Chancen, in der Berufung aufgehoben zu werden.


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Autor:

Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Notar
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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9929 Beitrag von Admin » Sonntag 22. März 2015, 20:39

Update der Forensoftware auf phpBB 3.1.3 durchgeführt.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9930 Beitrag von Steffen » Montag 23. März 2015, 10:47

"Rasch Rechtsanwälte":
AG Braunschweig spricht Musiklabel
2.500,00 € Schadensersatz zu



10:43

Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Braunschweig vom 31.07.2014 (Az.: 112 C 3739/13) hat ein Anschlussinhaber wegen der unerlaubten Verwertung von geschützten Tonaufnahmen Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 € sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.379,80 € für die vom Musiklabel veranlasste berechtigte Abmahnung zu zahlen.




§ 97 a Abs. 2 UrhG a. F. in Filesharing - Fällen nicht anwendbar

Der Beklagte konnte nicht erfolgreich einwenden, der Kostenerstattungsanspruch sei gem. § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 € gedeckelt.



156,25 € Schadensersatz pro Einzeltitel nicht zu beanstanden

Das AG Braunschweig hat auch im Hinblick auf den nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie errechneten Schadensersatz die Rechtsauffassung der Klägerin geteilt, die für ein Musikalbum mit 16 Tonaufnahmen die Höhe des Schadensersatzes mit 2.500,00 € beziffert hatte. Dies entspricht einem Schadensersatz in Höhe von 156,25 € pro Einzeltitel. Das AG Braunschweig hat sich insofern an der bekannten Rechtsprechung des OLG Hamburg (Urteil vom 07.11.2013, Az.: 5 U 222/10) und des OLG Köln (Urteil vom 14.03.2014, Az. I-6 U 109/13) orientiert. Beide Gerichte erachteten sogar ein fiktives Lizenzentgelt in Höhe von 200,00 € pro Einzeltitel für angemessen.



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Autorin: Rechtsanwältin Claudia Kelting
Quelle: www.raschlegal.de
Link: http://www.raschlegal.de/news/fileshari ... ersatz-zu/

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2010gingslos
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9931 Beitrag von 2010gingslos » Montag 23. März 2015, 19:38

Alle meine Abmahnungen aus dem Jahr 2010 sind dann wohl durch, trotz diverser Mahnbescheide im letzten Jahr der Verjährungsfrist. Wenigstens bin ich als unschuldiger ohne große Kosten durch das ganze Durchgekommen. Ich wünsche euch weiterhin viel Glück! Ich werde weiterhin alle paar Monate hier mal reinschauen...

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9932 Beitrag von Steffen » Montag 23. März 2015, 23:02

Glückwunsch.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9933 Beitrag von tushy » Dienstag 24. März 2015, 09:33

Ich scheine mit meinen U+C-Debcon Schreiben anscheinend auch durch zu sein.
Hab nun schon seit November 2014 nichts mehr von Debcon gehört (mein Stichtag war der 31.12.14)

Danke nochmal hier an das Forum für den ein oder anderen nützlichen Rat.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9934 Beitrag von Steffen » Dienstag 24. März 2015, 10:28

O.K. Kein Problem.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9935 Beitrag von Steffen » Mittwoch 25. März 2015, 10:58

Einmalige Ermittlung der IP Adresse unzureichend -
Sieg gegen Baumgarten Brandt im Filesharing Verfahren




10:39 Uhr



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Rechtsanwalt Christian Solmecke


WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0
Fax: 0221 / 400 675 52
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Web: www.wbs-law.de

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Die Rechtsanwälte Baumgarten Brandt mahnten unseren Mandanten im Namen der Hanway Brown Limited für den vermeintlichen Tausch des Films "Harry Brown" ab. Die Klage des Rechteinhabers scheiterte hier jedoch unter anderem daran, dass das Amtsgericht Köln die Ermittlung einer einzigen IP Adresse als unzureichend ansah (Urt. v. 16.03.2015, Az. 137 C 474/14).



Anschlussinhaber ist Analphabet

Unser Mandant, wie sich herausstellte Analphabet, gab an, dass zu vermeintlichen Tatzeitpunkt sowohl seine Ehefrau, als auch sein Sohn Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Dies bestritt die Gegenseite.

Das Gericht betonte in diesem speziellen Fall noch mal, dass die Beweis- und Darlegungslast beim Kläger liege.

Dem vermeintlichen Täter obliege nur eine sekundäre Darlegungslast, um die Vermutung für seine Täterschaft zu entkräften. Diese sekundäre Darlegungslast sei bereits dann erfüllt, wenn der Anschlussinhaber glaubhaft vorträgt, warum er nicht als Täter infrage kommt. Dies habe er durch die Aussage, er sei Analphabet, ausreichend getan. Es sei klar, dass der Anschlussinhaber dadurch nicht in der Lage sei, einen Computer zu bedienen oder gar einen Filesharing-Client zu benutzen. Er sie nicht verpflichtet auch noch zu belegen, dass die anderen Familienmitglieder tatsächlich Zugriff auf den Anschluss hatten. Eine Störerhaftung schied hier ebenfalls aus, da der Anschluss ausreichend gesichert war und gegenüber volljährigen Familienmitgliedern grundsätzlich keine Kontroll- und Belehrungspflichten bestehen.



Einmalige Ermittlung der IP Adresse unzureichend

Zudem hat das Gericht bemängelt, dass lediglich eine IP-Adresse ermittelt wurde. Dies reicht für den Beweis der Urheberrechtsverletzung durch den Anschlussinhaber nicht aus. Das Gericht wies hier daraufhin, dass an dieser Stelle ein Sachverständigengutachten hätte ergehen müssen.



Auch der Beweis für die Aktivlegitimation fehlt

Schließlich hat das Gericht noch an der Aktivlegitimation des Rechteinhabers gezweifelt. Baumgarten Brandt behaupten, sie hätten eine Kopie von der DVD vorgelegt als Beweis für die Rechteinhaberschaft. Das stimmt jedoch nicht. Es handelte sich nur um einen Screenshot von einer Internetseite und hatte somit keine Beweiskraft.

Dieser Fall bot ein gutes Beispiel dafür an, welchen Punkten eine Abmahnung angegriffen werden kann, und warum es sich lohnt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.




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Hier das Urteil im Volltext: 
Amtsgericht Köln, Urteil vom 16.03.2015, Az. 137 C 474/14

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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke

Quelle: http://www.anwalt24.de

Link: http://www.anwalt24.de/beitraege-news/f ... -verfahren

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micha1959
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9936 Beitrag von micha1959 » Mittwoch 25. März 2015, 19:38

tushy hat geschrieben:Ich scheine mit meinen U+C-Debcon Schreiben anscheinend auch durch zu sein.
Hab nun schon seit November 2014 nichts mehr von Debcon gehört (mein Stichtag war der 31.12.14)

Danke nochmal hier an das Forum für den ein oder anderen nützlichen Rat.
Das dachte ich auch, heute jedoch kamen 3!!!! Schreiben von Deppcom in denen eine Klageschrift beigelegt wurde. An welches Gericht auch immer, keine Ahnung. Das Lustige daran ist, dass bereits alles verjährt ist und ein Log zu einem Zeitpunkt wo ich noch nicht mal den Anschluss an dieser Adresse hatte. Die versuchen es immer wieder.

Anbei möchte ich mich an dieser Stelle bei allen Beteiligten in diesem Forum für die vielen hilfreichen Tipps und Informationen bedanken.

Nö ich nicht

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9937 Beitrag von Steffen » Mittwoch 25. März 2015, 23:47

In stillem Gedenken


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Trotz den ach so wichtigen Problemen des Einzelnen möchte ich heute an unseren Mitinitiator von AW3P - Uwe Berger - erinnern, der unermüdlich neben der kostenlosen Bereitstellung des Webspace, HP + Forum 2007-2011, Hege und Pflege der HP + Forum, (Mit-) Aufbau der Datenbank und schärfster Steffen-Kritiseur, nach einer langen und schweren Krankheit seinen letzten Kampf gegen einen übermächtigen Gegner verlor.


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Hallo Uwe,

aus unserem Leben bist du gegangen, in unserem Herzen bleibst du.



Steffen Heintsch für AW3P





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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9938 Beitrag von Steffen » Donnerstag 26. März 2015, 23:28

c-Law GbR MFA + Filmdistribution Abmahnung "Snowpiercer": Klageabweisung durch das Amtsgericht Charlottenburg



23:07 Uhr





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Rechtsanwälte für Urheberrecht
Andreas Ernst Forsthoff | Nina Berg

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E-Mail: info@rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de

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Erneut erhielten wir erfreuliche Post vom Amtsgericht Charlottenburg. Eine Klage gegen einen unserer Mandanten wegen des Vorwurfs des illegalen Filesharings wurde - wie so viele andere Klagen zuvor - abgewiesen. Die Kosten wurden dem klagenden Unternehmen MFA + Filmdistribution, Inh. Christian Meinke, auferlegt. Die Klage und das Urteil sind etwas anders als die anderen Fälle, über die wir an dieser Stelle schon berichtet hatten, weshalb wir auch diesen Fall einmal näher darstellen möchten.



Snowpiercer c-Law GbR MFA + Filmdistribution Abmahnung im Juni 2014

Der im Jahr 2014 aktuelle Film Snowpiercer soll angeblich über den Internetanschluss unseres Mandanten zur Verfügung gestellt worden sein. Dies hätten Ermittlungen der Ermittlungsfirma IPP International UG ergeben. Darauf wurde von der Kanzlei c-Law GbR im Auftrag der MFA + Filmdistribution eine Abmahnung ausgesprochen. Unser Mandant gab - anwaltlich noch nicht vertreten - vorsorglich eine Unterlassungserklärung ab. Eine Zahlung lehnte er ab.



Snowpiercer Abmahnung c-Law GbR MFA + Filmdistribution: Klage im November 2014

Die MFA + Filmdistribution erhob durch die Kanzlei c-Law GbR Klage gegen den Mandanten. Genauer gesagt wurde zunächst ein Mahnbescheid beantragt, gegen den der Mandant Widerspruch einlegte, worauf der Rechtsstreit an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen wurde. Daraufhin beauftragte der Mandant unsere Kanzlei mit seiner Vertretung.

Der Fall weicht in mehreren Punkten von dem ab, was wir derzeit so häufig erleben: Abmahnung in den Jahren 2010 oder 2011, dann lange nichts passiert und dann kurz vor (oder manchmal auch kurz nach) Eintritt der Verjährung eine Klage mit vorangegangenem Mahnbescheid. Hier handelte es sich um einen aktuellen Film, die Klage erfolgt kurze Zeit nach der erfolglosen Abmahnung. Außerdem wurde - anders als früher - ein anderes Ermittlungsunternehmen eingesetzt, welches noch nicht den Ruf hat, zumindest zum Teil unzuverlässige Ermittlungsergebnisse zu liefern.

Die Kanzlei c-Law GbR hat im Namen der MFA + Filmdistribution einen Betrag in Höhe von 950,00 Euro eingeklagt. Wir haben für den Mandanten aus einer Reihe von Gründen Klageabweisung beantragt.



Snowpiercer Abmahnung c-Law GbR MFA + Filmdistribution: Das Urteil

Mit Urteil vom 18.03.2015 (Aktenzeichen 231 C 433/14) wies das Amtsgericht Charlottenburg die Klage ab und legte der MFA + Filmdistribution, Inhaber Christian Meinke, die Kosten des Rechtsstreits auf.

Das Amtsgericht Charlottenburg wies zunächst darauf hin, dass unser Mandant durch unseren Vortrag in der Klageerwiderung, dass seine Ehefrau neben ihm ebenfalls Zugriff auf seinen Internetanschluss hatte, seiner sog. sekundären Darlegungslast genügt haben dürfte. Entscheidend stellte das Amtsgericht Charlottenburg in seinem Urteil vom 18.03.2015 jedoch darauf ab, dass das klagende Unternehmen MFA + Filmdistribution nicht ausreichend zu seiner Aktivlegitimation (= Anspruchsberechtigung) vorgetragen hat und dass der Vortrag der MFA + Filmdistribution insoweit auch teilweise widersprüchlich ist.

Die Klägerin hatte behauptet, die deutsche Synchronisation des Films Snowpiercer hergestellt zu haben. Wir haben dies bestritten. Nachdem eine Internetrecherche dazu geführt hat, dass der von der MFA + Filmdistribution in der Klageschrift der Kanzlei c-Law GbR angegebene Filehash der englischsprachigen Version des Films Snowpiercer zugeordnet ist und nicht etwa der deutschen Synchronfassung und nachdem wir dies dem Gericht in der Klageerwiderung mitgeteilt hatten, hatte die MFA + Filmdistribution unseren Vortrag insoweit nicht bestritten und auch keine anderweitige Erklärung vorgebracht. Das Amtsgericht Charlottenburg sah daher unseren Vortrag in der Klageerwiderung zu Recht als zugestanden an.

Auch eine Anspruchsberechtigung der MFA + Filmdistribution aus abgetretenem Recht verneinte das Amtsgericht Charlottenburg. Die c-Law GbR hatte in der Klageschrift vorgetragen, von einer Firma Batrax Entertainment B.V. Rechte eingeräumt bekommen zu haben. Das Gericht hatte jedoch Zweifel am Umfang der Rechtseinräumung. Außerdem hatten wir in der Klageerwiderung vorgetragen, dass der Film nach einer Internetrecherche im Jahr 2013 in Südkorea produziert wurde. Auch diesen Vortrag haben die MFA + Filmdistribution bzw. die Kanzlei c-Law GbR nicht bestritten. Da die Firma Batrax Entertainment B.V. ihren Sitz jedoch nicht in Südkorea, sondern in Holland hat und da noch dazu nicht einmal im Ansatz her klar war, woher denn die Batrax Entertainment B.V. ihre Rechte herleitet, die sie dann auf die MFA + Filmdistribution übertragen habe, verneinte das Amtsgericht Charlottenburg die Anspruchsberechtigung insgesamt und wies die Klage als unbegründet ab.

Die c-Law GbR kann für die MFA + Filmdistribution noch innerhalb eines Monats ab Zustellung Berufung beim Landgericht Berlin gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg einlegen. Sollte dies erfolgen, werden wir hierüber berichten.




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Den Volltext des Urteils finden Sie hier:
AG Charlottenburg, Urteil vom 18.03.2015.pdf (536,86 kb)

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Autor: Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff
Quelle: www.abmahnung-urheberrechtsverletzung.de
Link: http://www.abmahnung-urheberrechtsverle ... lottenburg

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9939 Beitrag von Steffen » Freitag 27. März 2015, 10:06

WALDORF FROMMER Recht:News



Einleitende Worte AW3P:

Sicherlich geht es hier um eine weitere Entscheidung aus Bayern, wo die Uhren anders ticken sollen. Gut, manche legen aber besonderen Wert darauf, eigentlich Mittelfranken. Handelt es sich aber wieder einmal um einen Selbstverteidiger (ohne Anwalt), also einem "Zahlenix 2.0". Benötigt keinen Anwalt, kostet nur Geld; kann alles allein (Termine, Fristen, Ablauf ZPO) mit der Sichtung einzelner Düsseldorf-Entscheidungen, maximal, wenn überhaupt vielleicht mit Shual's Hilfe; einfaches Bestreiten reicht usw. Ende vom Lied: Störer: 506,00 € AG; Täter: 600,00 € + die Kosten des fremden Anwaltes (ca. 370,00 €), Gerichtskosten (213,00 €) und eigene (Anreise-) Kosten (? €) und das Schweigen der Lämmer.

Aber das AG Ansbach macht hier nicht nur Defizite eines Selbstvertreters deutlich (Vortrag zur sekundären Darlegungslast bzw. Recherchepflicht; verspätete Beweiserbringung), sondern geht auch noch einmal auf die "BearShare"-Konstellation ein.
  • a) IP des AI unstreitig, dass der Streitgegenstand über den Zugang öffentlich zugänglichgemacht wurde.
    b) Bei Bestreiten ergibt sich die sekundäre Darlegungslast mit der von BearShare nachgelegten Nachforschungspflicht (mit Erhalt Abmahnung).
    c) wird der Beklagte dieser sekundären Darlegungslast nicht gerecht, lebt die Täterschaftsvermutung wieder auf und geht erneut auf ihn zurück. Ergo, Störer und Täter.

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Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 11.03.2015, Az. 5 C 22/15

Filesharing-Verfahren am Amtsgericht Ansbach - Anschlussinhaber haftet bei bloßem Verweis auf weitere zugriffsberechtigte Personen



Autor: Rechtsanwalt Jung-Hun Kim


Nach dem Scheitern einer außergerichtlichen Einigung verklagte die Rechteinhaberin den Beklagten als Anschlussinhaber auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 600,00 sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 506,00 (1,0-Gebühr bei einem Gegenstandswert von EUR 10.000,00).

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens bestritt der Anschlussinhaber seine Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung pauschal. Das Passwort für den WLAN-Zugang habe er weiteren, nicht namentlich benannten Personen zur Verfügung gestellt.

Das Amtsgericht Ansbach verurteilte den Anschlussinhaber zur vollen Zahlung.

Der Beklagte sei mit seinem Vorbringen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Um die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen, hätte es dem Beklagten oblegen konkret vorzutragen, welche namentlich benannten Personen zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Darüber hinaus seien konkrete Angaben erforderlich, warum die weiteren Personen als Täter der Rechtsverletzung überhaupt in Betracht kommen. Insoweit treffe den Beklagten eine Nachforschungspflicht:
  • „Eine Nachforschungspflicht besteht für den Beklagten jedoch insoweit, dass er konkret angeben musste, welche weiteren Personen Zugriff auf das WLAN hatten und warum die Täterschaft dieser Personen infrage kommt. Der Vortrag des Beklagten reicht insoweit bereits nicht aus, um seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast zu genügen.“, so das Gericht in seiner Begründung.
Der Beklagte wurde antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt EUR 1.106,00 verurteilt. Sowohl den geltend gemachten Schadenersatz in Höhe von EUR 600,00 als auch den zugrunde gelegten Gegenstandswert von EUR 10.000,00 sah das Gericht als angemessen an. Vielmehr wären sogar höhere Rechtsverfolgungskosten unter Ansatz einer 1,3-Gebühr berechtigt gewesen.



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Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... -personen/
Urteil: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _22_15.pdf

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9940 Beitrag von Steffen » Samstag 28. März 2015, 09:46

AG Potsdam:
Urteil vom 18.03.2015, Az. 20 C 328/14.
Filesharingklage Baumgarten und Brandt abgewiesen





09:45 Uhr



Wie die Berliner Kanzlei ...


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... informiert wurde eine Klage der Foresight Unlimited LLC, vertreten durch BaumgartenBrandt Rechtsanwälte, abgewiesen. Eingeklagt wurden insgesamt 755,60 Euro (vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 355,60 Euro, ursprünglich 555,60 Euro nach freiwilliger Teilzahlung von 200,00 Euro, und Schadensersatz i.H.v. 400,00 Euro). Der Beklagte wurde 2010 wegen unerlaubten Anbietens des Films: "Universal Soldiers Regeneration" über ein P2P-Netzwerk abgemahnt, überwies freiwillig 200,00 Euro und gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Das Amtsgericht Potsdam entschied nun, dass der Beklagte zu Recht die Zahlung der damals geforderten Summe von 1.000,00 Euro verweigerte.



Amtsgericht Potsdam:


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Das Urteil im Volltext können Sie auf der Webseite "www.recht-hat.de" nachlesen: 
AG Potsdam, Urteil vom 18.03.2015, Az. 20 C 328/14 (noch nicht rechtskräftig)

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AG Potsdam, Urteil vom 18.03.2015, Az. 20 C 328/14

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