Amtsgericht Bielefeld:
Keine Lizenz möglich -
keine Lizenzbereicherung möglich
01:35 Uhr
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Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch
Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 22.01.2015, Az.: 42 C 230/14.
Mit Urteil vom 22.01.2015, Az.: 42 C 230/14 hat das Amtsgericht Bielefeld eine Klage der "MIG Film GmbH" aus Düren gegen einen Anschlussinhaber wegen angeblichen Uploads des Films "Death Box" abgewiesen.
Dabei wurde wie üblich von der Klägerin vorgetragen, der Anschlussinhaber sei dafür verantwortlich, dass von der Firma "Guardaley Ltd. " ermittelte Verstöße über seinen Anschluss geschehen seien. Konkret wurde ihm vorgeworfen, das Werk "Death Box" der ursprünglichen angeblichen Rechteinhaberin "Fortune Star Media Ltd. " in Hong Kong öffentlich zugänglich gemacht zu haben.
Der Anschlussinhaber, der mit seiner Familie, bestehend aus ihm, seiner Ehefrau und mehreren volljährigen Kindern, jeweils gleichberechtigt den Anschluss mitnutzte, stellte von Anfang an in Abrede, für einen solchen Verstoß verantwortlich zu sein.
Innerhalb des Prozesses wurde von den Bevollmächtigten der Klägerin, der Kanzlei "Schulenberg und Schenk", dann geltend gemacht nicht nur dieser eine Upload sei erfolgt, sondern zudem sei etwa einen Monat später auch der Upload des Films "Shamo - The Ultimate Fighter" erfolgt.
Dieser Verstoß wurde aber nicht weiter verfolgt. Es wurde jedoch für den angeblichen Upload des Werks "Death Box" ein Betrag in Höhe von EUR 1.007,80, bestehend aus Kostenerstattung von EUR 807,80 und angeblichem Schadensersatz in Höhe von EUR 200,00, geltend gemacht.
Das Amtsgericht Bielefeld hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
Es hat dabei ausdrücklich festgestellt, dass die 3jährige Verjährungsfrist auch für den Schadensersatzanspruch besteht, da zwar grundsätzlich eine 10jährige Verjährung im Rahmen von ersparter Lizenzkosten denkbar ist, im hier vorliegenden Fall aber solche ersparten Lizenzkosten aufgrund der Besonderheit in Filesharing-Verfahren gerade nicht vorhanden sind.
Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen einer 10jährigen Verjährungsfrist wegen der angeblichen Lizenzkosten verneint worden:
Das Amtsgericht Bielefeld führt hierzu wie folgt aus:
- "Ein Schaden kann die ersparte Lizenzgebühr sein. Für den Fall, dass ein legaler Erwerb durch Zahlung von Lizenzgebühren möglich ist, hat der BGH diesen Fall bereits entschieden ("Bochumer Weihnachtsmarkt", BGH, Urteil v. 27.10.2011, I ZR 175/10, BeckRS 2012, 09457). Filesharingfälle unterscheiden sich jedoch davon grundlegend. Es besteht keine Möglichkeit, einen Lizenzvertrag abzuschließen. Der Beklagte hat mithin gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es Benutzern von Filesharing-Systemen darauf ankommt, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch für sich herunterzuladen und zu nutzen. Dass damit notwendigerweise auch verbunden ist, dass während des eigenen Uploadvorgangs gleichzeitig Dritten ein Download der übertragenen Datenfragmente vom eigenen Computer ermöglicht wird, ist eine notwendige Folge, die die Nutzer der Filesharingbörsen billigend in Kauf nehmen. Insoweit liegt jedoch gerade kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte vor. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Bereicherung des Beklagten in Höhe der geltend gemachten Lizenzgebühr in Höhe von EUR 157,80, da es gerade das Wesen von Filesharing - Systemen ist, diese Leistungen kostenfrei an Dritte weiter zu verteilen. Dem Wesensmerkmal nach handelt es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P - Tauschbörse um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherunsgrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind."
Das Amtsgericht Bielefeld vertritt damit die völlig richtige Ansicht, dass dort, wo eine materielle Lizenz überhaupt nicht zu entsprechenden Lizenzgebühren führen kann, da es weder entsprechende Lizenzen, noch entsprechende Abrechnungssysteme gibt, auch Kosten für eine Lizenz (die es eben auch gar nicht gibt) nicht erspart werden können.
Es hat deshalb die Verjährung der Gesamtforderung angenommen.
Dabei half der Klägerin auch nicht der zuvor beantragte Mahnbescheid. Hierzu stellt das Amtsgericht Bielefeld nämlich den Nichteintritt der Hemmung wie folgt fest:
Zuletzt widersprach das Amtsgericht Bielefeld auch der Meinung der Klägerin, durch die Beauftragung ihrer Anwälte mit der Geltendmachung des Anspruchs sei eine Hemmung oder gar eine Unterbrechung der Verjährung auch gegenüber dem Beklagten eingetreten mit folgender Begründung:
Angesichts dieser Entscheidung spielte es dann keine Rolle mehr, dass der Beklagte auch alles dazu vorgetragen hatte, um seiner sekundären Darlegungslast zu entsprechen und wegen der gleichrangigen Nutzung des Internetanschlusses durch mehrere Familienmitglieder eine Vermutung zu seinen Lasten betreffend die angebliche Täterschaft oder Störereigenschaft nicht bestand.
Angesichts des Urteils bleibt festzuhalten, dass hier auch ein alleiniger Anschlussinhaber, der entweder selbst den Upload vorgenommen hat oder gegen den die Vermutung der Anschlussinhaberschaft trotz Urteil des BGH "BearShare" besteht, durchaus Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Klage hat. Dies betrifft nicht nur die Rechteinhaberschaft, die in vielen Fällen höchst fraglich sein dürfte, sondern zudem eine Reihe anderer Fragen eine mögliche Grundlage der Abweisung einer erhobenen Klage bzw. Zurückweisung erfolgter Abmahnungen.
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Autor:
Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch
Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Hinweis AW3P:
Mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ist im Grundsatz auf die Hilfe der Foren (IGGDAW, AW3P) zu verzichten und keinesfalls irgendwelche Dokumente an Forenuser, wie z.B.:
"Princess15114" oder
"Shual", zu versenden. Hier wird meist eine fehlerbehaftete Erstberatung von Nichtjuristen vorgenommen oder man wird an deren "Haus- und Hofanwälte" nur weiter "verschachert". Man sollte mit Erhalt von Gerichtspost neugierige (anonyme) Dritte ausschließen.
Deshalb gilt, mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ...
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Steffen Heintsch für AW3P
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Filelesharing-Erfolg gegen Baumgarten und Brandt -
AG Köln wendet BGH-Urteil "BearShare“ an
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Rechtsanwalt Christian Solmecke
WILDE BEUGER SOLMECKE
Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail:
info@wbs-law.de | Web:
www.wbs-law.de
Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... are-58585/
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Die Klage der Kanzlei Baumgarten Brandt gegen unsere Mandantin auf Schadensersatz vor dem AG Köln wurde abgewiesen. Die Kanzlei Baumgarten Brandt vertrat die Rechteinhaberin Boll AG Liquidation. Es konnte nicht festgestellt werden, dass unsere Mandantin Täterin war. Auch eine Haftung als sogenannte Störerin schied aus.
Die "Boll AG Liquidation" behauptete, Nutzungsrechte an dem Film "Far Cry" zu haben. Es sei durch die Firma "Guardaley Ltd" zuverlässig ermittelt worden, dass der Film zum Tatzeitpunkt über den Anschluss unserer Mandantin in einer Tauschbörse angeboten und für Dritte zugänglich gemacht wurde. Die ursprüngliche Filesharing-Abmahnung wurde im August 2009 postalisch zugestellt. Im Mahnverfahren wurden dann bereits stolze 2.498,00 Euro gefordert. Im Klageverfahren machte Baumgarten Brandt einen Lizenzschaden von 400,00 Euro sowie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 555,60 Euro geltend.
Volljährige Kinder hatten auch Internetzugriff
Die durch unsere Kanzlei vertretene Mandantin bestritt das Filesharing. Sie wisse weder, was das sei noch kenne sie den Film "Far Cry". Ihre beiden volljährigen Kinder wohnten zwar nicht in derselben Wohnung, jedoch im selben Haus, trug sie vor. Es sei daher möglich, dass eines ihrer Kinder Filesharing betrieben habe. Beide hätten ebenfalls Zugriff auf den vorhandenen WLAN-Anschluss. Auch zum Tatzeitpunkt wäre das der Fall gewesen.
Das AG Köln konnte nicht feststellen, dass unsere Mandantin Täterin des Filesharings war.
Unserer Ansicht nach völlig zu Recht bezieht sich das AG Köln in seinen Entscheidungsgründen auf das vom BGH ergangene richtungsweisende "BearShare"-Urteil (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12).
Keine Täterschaft – AG Köln wendet das BGH-Urteil "BearShare" an
Im "BearShare"-Urteil hatte der BGH entschieden, dass im Fall einer Rechtsverletzung über einen Internetanschluss eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.
Genau dieser Sachverhalt war hier gegeben. Unsere Mandantin hatte unwidersprochen angegeben, dass neben ihr auch die beiden volljährigen Kinder Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Insofern konnte eine Täterschaft hier nicht vermutet werden.
Sekundäre Darlegungslast
Unsere Mandantin trifft in der Regel jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Das Gericht zog auch hier die aktuelle BGH-Rechtsprechung hinzu.
Danach trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, wenn über den Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wird. Dieser entspricht er jedoch bereits dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
Das AG Köln sieht im Hinblick auf Art.6 GG und den damit umfassten Schutz der Familie hier die Zumutbarkeit der Nachforschungen letztlich beschränkt auf Nennung der Namen und Anschriften der betroffenen Angehörigen. Diesen Vorgaben ist unsere Mandantin nachgekommen.
Keine Störerhaftung
Als Störerin kommt sie dem AG Köln nach ebenfalls nicht in Betracht. Auch hier beruft sich das Gericht auf die Ausführungen zur Störerhaftung des Bundesgerichtshofes.
Gemäß der BGH-Rechtsprechung haftet der Inhaber eines Internetanschlusses auch grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen.
Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen.
Solche, so stellt das AG Köln fest, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
Die insgesamt positive Entwicklung in den Filesharing-Fällen kann nur begrüßt werden. Wünschenswert wäre es, wenn diese Entwicklung am Standort Köln zukünftig eine Fortführung erfährt.
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Hier das Urteil im Volltext: Urteil AG Köln, Az. 125 C 138/14
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Filesharing-Erfolg
gegen die Kanzlei Rasch
vor dem AG Leipzig
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Rechtsanwalt Christian Solmecke
WILDE BEUGER SOLMECKE
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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... zig-58522/
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Das Amtsgericht Leipzig hat die Filesharing-Klage der "Universal Music GmbH", vertreten durch die Kanzlei "Rasch", gegen unsere Mandantin abgewiesen. Ihr wurde vorgeworfen, dass sie zwei Musikalben auf einer Tauschbörse angeboten und öffentlich zugänglich gemacht hätte. Es handelte sich um die Alben "Große Freiheit" der Band "Unheilig" sowie "Rated R" der amerikanischen Sängerin "Rihanna".
Unsere Mandantin hat im Verfahren angegeben, dass sie selbst über keinen Computer verfügt und das Internet nicht nutzt. Sie sieht sich selbst technisch nicht in der Lage, Filesharing-Programme zu nutzen. Einzig ihr Sohn habe einen Computer, zu welchem sie jedoch auch keinen Zugang habe. Dies konnte durch zwei Zeugenaussagen bestärkt werden.
Möglicher alternativer Geschehensablauf wurde glaubhaft dargelegt
Das Amtsgericht Leipzig geht davon aus, dass eine widerlegbare Vermutung zugunsten der Klägerin besteht, dass die Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, der der jeweilige Internetanschluss auch zum Tatzeitpunkt zugeordnet war. Unsere Mandantin musste somit die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs darlegen. Zum Tatzeitpunkt hatte ihr Sohn mittels eigenem PC sowie Laptop Zugang zum Internet. Darüber hinaus haben auch die beiden weiteren Söhne sowie die Tochter Zugang zu den Computern des jüngsten Sohnes, wenn diese zu Besuch sind.
Dieses Vortragen erschüttert die zugunsten von "Universal Music" grundsätzlich bestehende Vermutung, dass die Anschlussinhaberin zugleich den Rechtsverstoß begangen hat.
Auch ein Anspruch aus einer Störerhaftung besteht nicht
Ein Anspruch aus einer Störerhaftung gegenüber unserer Mandantin für eine unzureichende Sicherung und Überwachung des Internetanschlusses besteht dem AG Leipzig zufolge auch nicht. Das Gericht führt hierzu aus, dass „die Beweisaufnahme keinen konkreten Täter der behaupteten Rechtsverletzung ergeben hat.“ Eine Pflichtverletzung im Hinblick auf die Überwachung des Internetanschlusses gegenüber einer dritten Person konnte nicht festgestellt werden. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen gemäß dem Urteil gegen unsere Mandantin insofern nicht. Weitere Beweismittel, die etwas anderes hätten belegen können, wurden dem Gericht nicht angeboten.
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Hier der Volltext zum Urteil: Urteil des AG Leipzig Az. 102 C 7201/13
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