Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

Antworten
Nachricht
Autor
Tskxe
Beiträge: 25
Registriert: Mittwoch 28. Dezember 2011, 11:02

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2261 Beitrag von Tskxe » Sonntag 1. Februar 2015, 12:18

Hi,

hatte im letzten Jahr (Sept. 2014 ) eine Klage von der Debcon im Briefkasten...die Frist ist jedoch seit Ende Juni 2014 verjährt. Ich habe dies dem zuständigen Amtsgericht, mit dementsprechendem Anschreiben per Einschreiben zugesandt. Nun habe ich eine Vorladung zur Güteverhandlung u. ggf. anschließenden mündlichen Verhandlung ( Anfang März 15 ). Worauf müsste ich mich einstellen ? Danke im Voraus für evtl. Feedback..

MfG
Micha

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2262 Beitrag von Steffen » Sonntag 1. Februar 2015, 12:56

[quoteemTskxe]Hatte im letzten Jahr (Sept. 2014) eine Klage von der Debcon im Briefkasten ... die Frist ist jedoch seit Ende Juni 2014 verjährt. Ich habe dies dem zuständigen Amtsgericht, mit dem-entsprechendem Anschreiben per Einschreiben zugesandt. Nun habe ich eine Vorladung zur Güteverhandlung u. ggf. anschließenden mündlichen Verhandlung (Anfang März 15). Worauf müsste ich mich einstellen? Danke im Voraus für evtl. Feedback.[/quoteem]


Hallo Micha,

zuallererst gibt es hier auf AW3P eine dogmatische Richtlinie: Mit Erhalt einer Klageschrift - muss ein Anwalt konsultiert werden!

Warum? Weil ein Forum keine aktive Klagehilfe leisten darf und Du es mit Registrierung akzeptierst. Einfach einmal die Forenregeln lesen! Letztlich es um Dein Geld geht, nicht um unseres!

Code: Alles auswählen

Auszug aus dem § 2 - Begriff der Rechtsdienstleistung RDG
[...] (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten,
sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.[...]
Außerdem gehst Du bei Zahnschmerzen zum Zahnarzt oder zum Klempner?

~~~~~~~~~~~~~~~

Dann wird ja auch der eigentliche Foren-Unsinn deutlich. Nicht böse sein, falls es etwas schroff 'rüberkommt.

Ein Betroffener wird abgemahnt, erhält später einige außergerichtliche Schreiben eines Inkassos, vlt. sogar einen MB, den er widerspricht sowie eine schriftliche Verfügung + aktuell den Termin der Güteverhandlung.

Das heißt,

a) nur angenommen. Sollte ein Forum wirklich etwas Anraten, müsste man doch erst einmal -alle- schmutzigen Details kennen. Inhaltlich -jeden- Schriftsatz des Betroffenen, der Gegenseite, des Gerichts. Ansonsten wäre es sinnfrei.

b) wurde mit Erhalt der schriftlichen Verfügung mit Anwalt / mit ohne Anwalt ja schon selbst die aktive Verteidigung angezeigt und die Klage erwidert. Bis hier bedurfte es keiner Forenhilfe! Wahrscheinlich hat man etwas erwartet, was nicht eintraf (vlt. Klagerücknahme bzw. Klageabweisung aufgrund vermeintlicher Verjährung).

Nur angenommen. Sollte ein Forum wirklich etwas Anraten, müsste man in Detail die Klageschrift und die Klageerwiderung, eventuelle: Replik Kläger, Duplik Beklagter, Triplik Kläger, Quadruplik Beklagter - kennen, um überhaupt einen Standpunkt aufzubauen.

c) Das die Ansprüche höchstwahrscheinlich -nicht- verjährt sind, zeigt doch schon, dass nach gestellter Einrede auf Verjährung trotzdem eine Güteverhandlung anberaumt wurde.


~~~~~~~~~~~~~~~

[quoteemTskxe]Worauf müsste ich mich einstellen? Danke[/quoteem]

Weiß ich nicht, da ich den Verlauf von Abmahnung bis Termin Güteverhandlung inhaltlich nicht kenne. Wenn jetzt nämlich etwas vermurkst wurde, hilft auch eine Hilfe nichts. Und wenn Du anwaltlich vertreten bist, solltest Du auf ihm hören, statt in den Foren Hilfe zu erhoffen, die Du bislang nicht benötigste. Die man dir auch nicht anbieten kann, weil es eine unerlaubte Rechtsdienstleistung darstellen würde.

Tut mir leid, hier kann es nur heißen - Anwalt!


VG Steffen

Tskxe
Beiträge: 25
Registriert: Mittwoch 28. Dezember 2011, 11:02

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2263 Beitrag von Tskxe » Sonntag 1. Februar 2015, 14:26

Hi Steffen,

danke für die Antwort und Infos....der ganze Fall liegt nun über 5 Jahre zurück....die Verjährung trat, wie gesagt, im Juni letzten Jahres ein (lt. Gesetzeslage ) die Klage wurde erst Ende August 2014 erhoben. Werde versuchen, das vielleicht doch nochmal mit einem Anwalt abzuklären...ansonsten werde ich es wohl auf mich zukommen lassen müssen ( geht um 1051.80 € )...danke nochmal für Deine Mühen..

VG Micha

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2264 Beitrag von AxelF » Sonntag 1. Februar 2015, 19:50

Tskxe hat geschrieben: danke für die Antwort und Infos....der ganze Fall liegt nun über 5 Jahre zurück....die Verjährung trat, wie gesagt, im Juni letzten Jahres ein (lt. Gesetzeslage ) die Klage wurde erst Ende August 2014 erhoben.
Keiner kann an Hand der gemachten Informationen nachvollziehen, ob wirklich Verjährung eingetreten ist.

Hier mal ein theoretisches Gedankenspiel für das Gegenteil:
Es gab Dezember 2013 innerhalb der Verjährungsfrist einen gerichtlichen Mahnbescheid, dem widersprochen wurde. Im Juni 2014 hat der Abmahner die Gerichtskosten bezahlt und im August 2014 dem Gericht die Anspruchsbegründung übermittelt.

In diesem Beispiel wäre zum Zeitpunkt der Klage die Sache noch nicht verjährt.


Ohne Akteneinsicht ist es Dir eventuell selbst gar nicht möglich abzuschätzen, ob wirklich Verjährung eingetreten ist. In Anbetracht der geforderten Geldsumme würde ich nicht zögern einen Anwalt hinzuzuziehen ...

Bürgerrechtler
Beiträge: 141
Registriert: Montag 28. Juni 2010, 00:02
Wohnort: www.ccc.de
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2265 Beitrag von Bürgerrechtler » Sonntag 1. Februar 2015, 20:21

Ob Daniel Sebastian oder Thorsten Riebe oder Urmann & Co.:

"Kann man mit Massenabmahnungen Geld verdienen? NEIN, NEIN und nochmals NEIN. Wer es trotzdem versucht, wie Herr Torsten Riebe, dem drohen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen."

Code: Alles auswählen

http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/2-jahre-auf-bewaehrung-fuer-abmahn-anwalt-torsten-riebe-kanzlei-bode-und-partner

Tskxe
Beiträge: 25
Registriert: Mittwoch 28. Dezember 2011, 11:02

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2266 Beitrag von Tskxe » Sonntag 1. Februar 2015, 21:19

@ Axelf...du hast die Situation gut eingeschätzt...welches Datum gilt in diesem Fall...habe den Mahnbescheid erst am 03.01.2014 erhalten..( den Briefumschlag habe ich noch..habe das Schreiben persönlich entgegengenommen..Datum u. Unterschrift wurden auf dem Umschlag vermerkt vom Postmitarbeiter )...habe dann auch Widerspruch eingelegt.../ normalerweise gilt doch eigentlich das Zustelldatum oder..?

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2267 Beitrag von AxelF » Montag 2. Februar 2015, 21:25

Tskxe hat geschrieben:normalerweise gilt doch eigentlich das Zustelldatum oder..?
Leider trifft es das "oder" ...

Das Zustelldatum ist nur wichtig für Deine Widerspruchsfrist.

Ansonsten regelt das § 167 ZPO
Rückwirkung der Zustellung

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung 6 Monate nach der letzten Prozesshandlung. Beispielsweise ist der Widerspruch eine Prozesshandlung oder die Mitteilung des Widerspruchs an den Abmahner ... und auch die Zahlung der Gerichtskosten.

Dark2605
Beiträge: 16
Registriert: Samstag 16. Juli 2011, 13:00

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2268 Beitrag von Dark2605 » Dienstag 3. Februar 2015, 14:48

Hallo Steffen,
das weiter oben bereits gezeigt Fax an die Rechtsanwälte schickt Debcon wohl jetzt in etwas abgewandelter Form auch an die Betroffenen selber raus. Nach den ganzen äußerst kreativen Schreiben diesmal ein recht umfangreicher, zweiseitiger Sermon :-) ggf. kann ich Dir das gerne zuschicken.
Gruß
Dark

Dark2605
Beiträge: 16
Registriert: Samstag 16. Juli 2011, 13:00

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2269 Beitrag von Dark2605 » Dienstag 3. Februar 2015, 16:16

Steffen hat geschrieben:
Weiterhin, kaum versendet Debcon irgendeinen Schriftsatz, verlieren sehr viele ihre Contenance. Dan liest man: (...) So langsam werden die echt nervig. Dachte am 31.12.2014 wäre Feierabend gewesen. Habe den Eindruck nun fangen die erst richtig an zu nerven. (...) Dachte auch, es wäre vorbei. (...) Dürfen die das überhaupt, ist dies nicht verboten? (...) usw. usf.
Hallo Steffen,
da möchte ich auch gerne meinen Senf zugeben. Ich bin jetzt schon seit einigen Jahren hier im Forum und muss Dich echt bewundern, dass Du bisher noch nicht die Geduld verloren hast. Ich habe mich - nach viel Lesen und studieren hier im Forum und auch anderswo - entschieden, nicht zu zahlen. FERTIG! Ich kann nicht nachvollziehen, dass nach jedem Schreiben von Debcon immer wieder die gleichen (verzeih mir, dummen) Fragen kommen, was man denn nun tun solle. Da hätte ich an Deiner Stelle vermutlich schon hingeschmissen. \0//
Habe vielen Dank für Deinen großartigen Einsatz hier und die tollen Infos, die Du weitergibst.
So, das musste mal gesagt sein :-)
Liebe Grüße
Dark

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2270 Beitrag von Steffen » Dienstag 3. Februar 2015, 16:48

Hallo @Dark,

natürlich sind -manchmal- einige immer währende Fragen schon etwas nervig.

Hier mal eine Fragenaufstellung aus dem Jahr 06/2007 (damals Gulli:Board)
  • (...) Ich wurde abgemahnt, brauche Hilfe?
    Ist es meine IP?
    Woher hat die Staatsanwaltschaft meine Daten?
    Woher haben die Abmahnanwälte meine Daten?
    Welche Staatsanwaltschaft ist für mich zuständig?
    Ein Techniker von Telekom hat mir gesagt es werden keine Daten gespeichert, woher haben sie dann meine Daten?
    Wann kommt es zu einer Gerichtsverhandlung?
    Müssen die mir die Abmahnung als Einschreiben schicken?
    Was passiert, wenn man auf das erste Schreiben - nicht reagiert?
    Macht es Sinn eine abgeänderte UE zu schicken?
    Wo finde ich eine abgeänderte UE?
    Wie hoch sind die Anwaltskosten?
    Ist es besser, eine abgeänderte UE abzuschicken und den Schadensersatz zu zahlen?
    Was soll ich machen, zahlen oder nicht zahlen?
    Wie hoch sind die Anwaltskosten?
    Ist Logistep gerichtsverwertbar?
    Ist Logistep unfehlbar?
    Was passiert, wenn ich gezahlt habe?
    Bekomme ich eine HD?
    Bekomme ich Akteneinsicht?
    Muss ich nachweisen, dass ich die Abmahnung bekam?
    Ist eine Kopie der Vollmacht rechtmäßig? (...)
Nun, wenn man sich engagiert (dieses Forum existiert seit 05/2007), sollte man immer daran denken, wie man sich selbst verhalten hat und darüber dachte, als man selbst abgemahnt wurde. Natürlich kann ich ab und zu meinen Sarkasmus nicht unterdrücken, ich arbeite aber tagtäglich an meinem sozialen Tonfall.

VG Steffen

Frob3
Beiträge: 4
Registriert: Samstag 24. Mai 2014, 02:16

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2271 Beitrag von Frob3 » Dienstag 3. Februar 2015, 21:21

Steffen hat geschrieben:14:44 Uhr
Aktuell versendet Debcon Forderungsschreiben einmal per Fax an Betroffene vertretende Anwälte: "Gotts sei dank",
[...]
andermal per Briefpost an Betroffene: "Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG".
[...]
oder ehemals U+C
Wollte bloß mitteilen, dass es auch ehemals NZGB (aus 2012) betrifft. Identisches Schreiben mit denselben grammatikalisch zu beanstandenden Textbausteinen.

Seit wann haben Sebastian Wulf und Freundin eigentlich Chmiel und Wienefoet als Geschäftsführer abgelöst?

newhere
Beiträge: 1
Registriert: Mittwoch 18. April 2012, 16:21

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2272 Beitrag von newhere » Mittwoch 4. Februar 2015, 21:01

Guten Abend!

Nachdem ich hier davon lese, dass in einzelnen Fällen auch nach Zahlung eines Betrages, der im Schreiben als "pauschale Abgeltung" bezeichnet wurde, weitere Forderungen geltend gemacht werden, frage ich mich, ob das die Masche der "Gottseidank" Briefe sein soll - man rechnet auf der zweiten Seite unten grob eine Forderung auf, die aber nicht aufschlüsselt, was Bestandteil ist.

Besteht nun die Möglichkeit, dass Debcon hier ein (vergleichsweise) niedriges Angebot (~40% der Forderung als pauschale Abgeltung) als Lockvogel auslegt, um sich dann hinterher weitere 250 EUR Lizenzkosten zu holen und so insgesamt ~60% der Forderung einzutreiben, was in einem Schritt (also ein Pauschalangebot über 60%) vermutlich deutlich weniger Erfolgsaussichten hätte?

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2273 Beitrag von Steffen » Donnerstag 5. Februar 2015, 15:23

Debcon 2015: Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG - Verjährung: 10 Jahre
und Dumping-Vergleiche




14:44 Uhr


Aktuell versendet Debcon Forderungsschreiben einmal per Fax an Betroffene vertretende Anwälte: "Gotts sei dank",

Musterfax:

Bild
.
Bild



andermal per Briefpost an Betroffene: "Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG".


Musterschreiben

Bild



oder ehemals U+C

Bild
.
Bild



oder FDUDM2 GmbH

Bild
.
Bild



oder Debcon (ehemals Baek-Law)

Bild
.
Bild


In diesem neusten Beispielschreiben hat Debcon viel Mühe investiert. Auf der ersten Seite wird inhaltlich sinngemäß dargelegt, das man nichts anderes als der "Täter" sein kann i.V.m. der 10-jährigen Verjährung; auf der zweiten Seite dann - natürlich letztmalig - den Anspruch von EUR1.459,96 pauschal mit der Zahlung von nur EUR 583,98 zu erledigen. Ansonsten ... ansonsten wird brutal geklagt.




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Auffallend, dass in der Regel zwar alle Ansprüche gem. § 102 Satz 1 UrhG verjährt sind, Debcon aber die Rechtsauffassung vertritt, das im Grundsatz bei Filesharing-Fälle der § 102 Satz 2 UrhG Anwendung findet und die vermeintlichen Schadensersatzansprüche erst nach 10 Jahren verjähren sollen.

Weiterhin, kaum versendet Debcon irgendeinen Schriftsatz, verlieren sehr viele ihre Contenance. Dan liest man: (...) So langsam werden die echt nervig. Dachte am 31.12.2014 wäre Feierabend gewesen. Habe den Eindruck nun fangen die erst richtig an zu nerven. (...) Dachte auch, es wäre vorbei. (...) Dürfen die das überhaupt, ist dies nicht verboten? (...) usw. usf.

Hinweis AW3P:
  • 1. Debcon kann Forderungsschreiben versenden, so viele, an wem usw. wie beliebt. Es gibt kein Gesetz, das dieses verbietet.
    2. Wer dafür keine Nerven hat, sollte besser zahlen, damit er endlich Ruhe hat.
    3. Wenn Debcon etwas möchte, sollen sie ihre vermeintlichen Ansprüche einklagen.
    4. Ohne rechtskräftigen Titel (Urteil, Schuldanerkenntnis usw.) kann Debcon nichts weiter, als eben Forderungsschreiben versenden. Kein Hausbesuch, keine Lohn- oder Kontopfändung ... nada, niente, nichts, nix ...
    5. Ruhe - keine Panik, wissen ums was es geht und wie man angemessen reagieren kann.

Im Weiteren möchte ich mich anhand des Musterschreibens: "Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG" mit der Rechtsauffassung von Debcon auseinandersetzen. Natürlich immer unter dem Gesichtspunkt: "Ich bin kein Anwalt, tue nicht so und möchte (sorry) auch keiner sein."



Debcon Schreiben 01/2015:

Forderung: EUR 467,62
1 Titel vom Sampler German-Top 100-Single-Charts vom "xxx"-MCG
Schadensersatz wegen Urheberechtsverletzung gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG - sog. Lizenzschaden


Diesem Schreiben liegt eine Abmahnung aus dem Jahr 2011 des Rechtsanwalts Daniel Sebastian, im Auftrag der "Digirights Administration GmbH", zugrunde (1 Lied). Lt. Debcon wurde man mittels Vollmacht der "Digirights Administration GmbH" mit dem Forderungsmanagement betreffs des Schadensersatzanspruchs beauftragt..

Debcon schlüsselt jetzt den Schadensersatzanspruch auf, wie folgt
  • Lizenzschaden gem. § 97 II 3 UrhG - EUR 390,00
    Zinsen - EUR 77,62
    Inkassogebühren - EUR 0,00
    _______________________________________________

    Gesamtforderung: EUR 467,62
    ========================

Hier stellt sich für mich persönlich schon die Frage, wie sich der angebliche Lizenzschaden gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG in Höhe von EUR 390,00 zusammensetzt. Denn einmal veranschlagt Rechtsanwalt Daniel Sebastian regelmäßig in seinen Abmahnschreiben einen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie je Musikwerk (Lied) in Höhe von EUR 300,00.


Muster

Bild


Letztendlich wird aber nur ein pauschales Vergleichsangebot dem Abgemahnten unterbreitet (was alle Kosten - auch den Schadensersatz (SE) - abdeckt). Das heißt für mich, das irgendeine Summe "x" in der Forderungsaufstellung unter Lizenzschaden höchstwahrscheinlich versteckt wird. Hier gäbe es nach m.E. Erklärungsbedarf seitens Debcon.

Dann könnte man von Debcon schon verlangen, das man sich die aktuelle Rechtssprechung einmal genauer anschaut. Es ist gang und gäbe, das je Lied (Musikwerk, Tonaufnahme usw.) ein Schadensersatz in Höhe von EUR 200,00 als angemessen gesehen wird.

~~~~~~~~~~~~~~~~~

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.12.2014, Az. 11 U 27/14
  • (...) Eine Schadensschätzung auf EUR 200 pro Musikstück erachtet der Senat, wie er dies für einen vergleichbaren Fall mit Urteil vom 15.7.2014 (AZ. 11 U 115/13) ausgesprochen hat, auch vorliegend für angemessen. (...)
    Quelle: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... doc.part=L
~~~~~~~~~~~~~~~~~

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2014, Az. 11 U 115/13 ~~~~~~~~~~~~~~~~~

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Urteil vom 07.11.2013, Az. 5 U 222/10
  • (...) Die Höhe des Schadensersatzbetrages bemisst der Senat jedoch abweichend von dem Landgericht auf insgesamt € 200,- pro Titel. (...)
    Quelle: http://openjur.de/u/681036.html
~~~~~~~~~~~~~~~~~

OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. I-6 U 109/13
  • (...) Die Klägerinnen können Schadensersatz nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie in Höhe von 200,00 € für jeden der fünfzehn in die Berechnung einbezogenen Musiktitel verlangen; die entsprechende Schätzung des Landgerichts (§ 287 Abs. 1 ZPO) rügt die Berufung ohne Erfolg. (...)
    Quelle: http://openjur.de/u/686559.html
~~~~~~~~~~~~~~~~~

Gehen wir weiter zur Rechtsauffassung, das die Schadensersatzansprüche nach 10 Jahren verjähren.

Hauptargument von Debcon dabei ein Zitat einer Entscheidung des Amtsgerichts Itzehoe.

AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14:
  • (...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst am 31.03.2020. (...)
    Quelle: http://openjur.de/u/753598.html
Hier beihandelt es sich um eine negative Feststellungsklage, bei der ein Betroffener gerichtlich feststellen lassen wollte, dass der Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung gegen den Kläger zustehen. Im Urteil wurde die Feststellungsklage des Betroffenen abgewiesen.


Das Amtsgericht Itzehoe weiter,
  • (...) Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass der Kläger durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von der Beklagten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Filmwerks auf Kosten der Beklagten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33). Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten ein Lizenzschaden entstanden ist, den sie noch wegen der langen Verjährungsfrist von zehn Jahren gegen den Kläger geltend machen könnte. (...)


Was gilt nun bei Schadensersatz. 3 oder 10 Jahre?

Rechtsnormen:

§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG
  • (...) Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. (...)
§ 102 UrhG
  • (...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)

Wild in Schricker 4. Aufl.; § 102 Rn.: 6:
  • (...) Ist der Verletzer aufgrund der Rechtsverletzung bereichert, greift § 102 S. 2 iVm. § 852 BGB nF. Dadurch kann der Verletzte auch nach Eintritt der dreijährigen Verjährung des Schadensersatzanspruchs noch die Bereicherung nach § 812 ff. BGB geltend machen. Der Anspruch bleibt Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, ist jedoch im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung von der deliktischen Verjährung ausgenommen. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung; die §§ 812 ff. BGB gelten nur für den Umfang, nicht jedoch für die Voraussetzungen des Anspruchs (hM; Palandt/Heinrichs § 852 BGB Rdnr. 2; Wandke/Bullinger/Bohne Rdnr. 9). […] Es handelt sich um einen Restschadensersatzanspruch in Höhe der Bereicherung, der lediglich auf das auf Kosten des Verletzten erlangte beschränkt ist (BGHZ 71, 86). (...)


Hauptargument § 102 Satz 2 UrhG - 10 Jahre
Hier das Hauptargument, das der Filesharer sich für die Verbreitung in einer Tauschbörse notwendige Lizenzgebühren erspart und insoweit eine Bereicherung auf Kosten des Rechteinhabers erlangt.
Dabei wird auf die Entscheidung des BGH,

BGH, Urteil vom 27.11.2011, Az. I ZR 175/10: "Bochumer Weihnachtsmarkt"
  • (...) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt, findet nach § 102 Satz 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 852 Satz 2 BGB). Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist danach jedenfalls deshalb nicht verjährt, weil er auf Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung gerichtet ist. (...)
    Quelle: http://openjur.de/u/339598.html
verwiesen.


Man sollte auch Bedenken, das noch eine große Anzahl von Juristen sich dieser Meinung anschließen. Nur ist in der Rechtsprechung - zumindest vor den Amtsgerichten - bei Filesharing-Fällen ein Trend ersichtlich, das man (bei Filesharing-Fälle) für die Ansprüche aus einer Abmahnung nur eine dreijährige Verjährungsfrist annimmt und eine 10-jaährige verneint.


  • AG Bielefeld (Urteile vom:
    • - 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14;
      - 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14;
      - 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
  • AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14),
  • AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - 57 C 15659/13),
  • AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84)
.
[/b]


Sehr gut erklärt hat es dabei in einer aktuellen Entscheidung das Amtsgericht Hannover.

AG Hannover, Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14:

Verjährung Allgemein:
  • (…) Die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 97, 97a Urhebergesetz unterliegen der Verjährung. (…)

    (…) Die regelmäßige Verjährungsfrist ist für diese Ansprüche beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger, hier die Klägerin, von allen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners, hier die Beklagte, Kenntnis erlangt hat. Kenntnis wurde mit der Mitteilung des Providers vom 20.01.2010, Bl. 23 d.A. erlangt. Verjährungsbeginn betreffend den in der Anspruchsbegründung genannten Vorfall am 15.11.2009 war demnach der 31.12.2010, 24:00 Uhr. (…)

Verjährung Mahnbescheid:
  • (…) Der Mahnbescheid vom 26.11.2013 entfaltet zunächst verjährungshemmende Wirkung. Die Hemmung der Verjährung endet jedoch gemäß § 205 Abs. 2 BGH nach sechs Monaten der letzten Verjährungshandlung, vorliegend der Mitteilung des Widerspruches am 06.12.2013. Ausweislich des Verfahrensablaufes wurde am 06.12.2013 die zweite Gerichtskostenhälfte in Höhe von EUR 127,00 angefordert, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass die Zahlung dem Abgabeantrag entspricht. Die Zahlung dieser Summe erfolgte erst am 03.07.2014, mithin außerhalb der Frist des § 204 Abs. 2 BGB. (…)

Verjährung Anwaltskosten Abmahnung:
  • (…) Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung beginnt auch nicht mit dem Anspruch der Abmahnung, sondern vielmehr zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung. § 199 Abs. 5 BGB regelt, dass dann, wenn es sich um einen Unterlassungsanspruch handelt, der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist. Der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung war vorliegend das behauptete Anbieten zum Download im Internet über eine Tauschbörse am15.11.2009. (…)

Verjährung Schadensersatz - Filesharing keine 10 Jahre:
  • (…) Die Klägerin kann für sich auch nicht die 10-jährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB reklamieren. Nach dieser Vorschrift unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung, die auf die Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen. Es handelt sich somit um einen quasi deliktischen Bereicherungsanspruch. Diese Vorschrift findet aber, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt", zitiert nach juris). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtswahrnehmung bei einer Verwertungsgesellschaft lizenziert werden kann. (…)

    (…) Hier liegen jedoch die tatsächlichen Verhältnisse anders, so dass die Grundsätze der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegende keine Anwendung finden können. Es ist dem Anbieter bekannt, der Filmwerke dergestalt lizenziert, dass sie im Wege des Filesharing Angebote werden können. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, das die Klägerin Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie begehrt. Lizenzanalogie bedeutet aber, dass zumeist im Wege der Schätzung der Schadensersatzanspruch danach ermittelt wird, was dem verletzten Urheber an Lizenzgebühren entgangen ist. Ein bereicherungsrechtlicher Vorteil muss dabei dem Schädiger gar nicht entstanden sein. So ist es hier. Der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse liegt darin, das Filmwerk zu erhalten. Der technisch damit zugleich verbundene Upload wird damit gleichsam nur als notwendiges Übel verbunden. Es wird anfangs billigend in Kauf genommen, dass ein weiterer Teilnehmer der Tuschbörse nunmehr in der Lage ist, dasselbe Stück seinerseits herunterzuladen. Er erspart sich mithin keine Lizenzgebühren, weil er diese auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade nicht bezahlt hätte. Gezahlt worden wäre allenfalls der übliche Verkaufspreis etwa einer DVD. Dem Nutzer geht es beim Filesharing um den Gebrauch des konkreten Werkes für eigen Zwecke, nicht um die darüber hinausgehende Nutzung oder gar Verbreitung. Die Beklagte hat sich damit gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. (…)
Quelle: http://www.initiative-abmahnwahn.de/201 ... -dem-zeit/


Das bedeutet, natürlich kommt es darauf an, ob zukünftig weitere Amtsgerichte - sowie auch die Land- und Oberlandesgerichte - sich diesem Trend anschließen werden. Aber auch das berühmte Zitat von Debcon aus der Entscheidung vom 22.10.2014 (Az. 92 C 64/14) lässt offen, ob nach verlorener Feststellungsklage, der Rechteinhaber seinerseits den Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat. Hierzu trifft Debcon keine Aussagen, denn man sollte dann schon beweisen können, das der Betroffene den Urheberverstoß selbst vornahm und wenn nicht, wer denn dann. Deshalb sollte man sich nicht verrückt machen lassen und einfach abwarten. Hier ist Debcon, oder der entsprechende Rechteinhaber, in der Pflicht, seine Rechtsauffassung (10 Jahre) gerichtlich geltend zu machen. Das heißt, man muss klagen!

Ich persönlich würde maximal diesem Schreiben vorsorglich widersprechen und die Forderungen zurückweisen, egal ob man schon 1, 2 oder 3 Widersprüche versendet hat.


Empfehlung

  • 1. Schreiben archivieren.
    2. Widerspruch

  • Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
    Einwurf Einschreiben
    Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
    Inkassowahn GmbH
    Mustermannstraße 12
    09090 Musterstadt>
    .......................................................................Ort, den Datum


    Widerspruch
    Ihre Nachricht vom Datum
    Ihre Zeichen Inkassozeichen


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
    und weise diese vollumfänglich zurück.


    Mit bester Empfehlung


    __________________________________
    ..(rechtsverbindliche Unterschrift)

Beachte: Doppelversand![/list]


Wer es nicht will, lässt es eben - je nach Gusto. Eine Einrede auf Verjährung macht sowieso nur Sinn - im Zivilverfahren. Jetzt keinen.





Fundsache der Woche:

Bild



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

VG Steffen

~~~~~~~~~~~

trester
Beiträge: 37
Registriert: Dienstag 10. Mai 2011, 19:55

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2274 Beitrag von trester » Freitag 6. Februar 2015, 18:10

Hallo Miteinander,

nachdem auch mich die Debcon mit mehreren Briefen von dem Muster seriös überrascht hat, wollte ich ein erkennbare Selektionskriterium berichten.
Ich habe die Schreiben nur für Daten bekommen, wo die erste Abmahnung nach dem 31.12.2011 verschickt wurde.

Kann diese Beobachtung von anderen bestätigt werden?

Lustig ist auch das offensichtlich der Eindruck erweckt werden soll, dass die Verjährung mit der ersten Abmahnung "zu laufen" beginnt:

"Auch wird es nicht dazu kommen, dass der Anspruch unserer Auftraggeberin verjährt. Die von Ihrem Anschluss gerichtssicher protokollierte Rechtsgutverletzung wurde mit Urkunde Abmahnung von xx.01.2012 ordnungsgemäß abgemahnt"

(s. Oben)

Bei dem Datum Anfang Januar 2012 bin ich sehr sicher, dass die für den Verjährungsbeginn entscheidende Kenntnis des Verursachers bereits im davorliegenden Kalenderjahr erfolgte. Vor allem da der Beschluß zur Herausgabe der Daten über ein Jahr vor der 1. Abmahnung von U+C lag.

Gruß Trester

fu+c
Beiträge: 127
Registriert: Sonntag 14. November 2010, 16:31

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2275 Beitrag von fu+c » Freitag 6. Februar 2015, 22:07

trester hat geschrieben:Hallo Miteinander,

nachdem auch mich die Debcon mit mehreren Briefen von dem Muster seriös überrascht hat, wollte ich ein erkennbare Selektionskriterium berichten.
Ich habe die Schreiben nur für Daten bekommen, wo die erste Abmahnung nach dem 31.12.2011 verschickt wurde.

Kann diese Beobachtung von anderen bestätigt werden?
Meine Abmahnungen sind bzw. waren sämtlich aus 2010 (ursprünglich U+C für DigiProtect). Dennoch hat mein RA auch dieses Gott-sei-Dank-Fax bekommen, in dem Debcon pro Fall jeweils noch € 200 vermeintlich nicht verjährten Lizenzschadenersatz fordern.
1-3-4-s

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2276 Beitrag von AxelF » Freitag 6. Februar 2015, 22:35

Werniman hat geschrieben:Das Problem dürfte sein,dies nachzuweisen. Denn die Abmahner werden sich da nicht in die Karten kucken lassen,wann sie die Daten bekommen haben.
Nun ja, im Falle einer Klage werden sie das als Beweis vorlegen müssen, sie müssen also die Karten aufdecken. Der Nachweis dürfte also einfach sein ...

Donald
Beiträge: 98
Registriert: Freitag 14. Juni 2013, 18:36

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2277 Beitrag von Donald » Samstag 7. Februar 2015, 09:08

Seit wann ist eine Abmahnung eigentlich eine Urkunde??? jkj:s_;

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2278 Beitrag von Steffen » Sonntag 8. Februar 2015, 10:32

(...) 1. Begriff, Beweisgegenstand, Arten.
Urkunde i.S. der ZPO ist die Verkörperung einer Gedankenäußerung in Schriftzeichen. Der Begriff ist enger als im Strafrecht. Beweisgegenstand ist der Gedankeninhalt des Schriftstücks. Abgrenzung zum Augenschein Rn 1 vor § 371. Für den Urkundenbegriff spielen keine Rolle das Material, die Art der Herstellung, der Zweck der Errichtung, die Bedeutung des Inhaltes und das Fehlen einer Unterschrift (Köln NJW 92, 1774: auch Telefax).

Arten (Beweiskraft):
  • a) Öffentliche (§§ 415, 417, 418 ZPO)
    b) Private (§ 416 ZPO)
Quelle Thomas / Putzo: ZPO Zivilprozessordnung, 31. Aufl., 2010, S. 653, Vorbem § 415, Rn. 1
VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2279 Beitrag von Steffen » Sonntag 8. Februar 2015, 10:32

Debcon 2015: Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG - Verjährung: 10 Jahre
und Dumping-Vergleiche




14:44 Uhr


Aktuell versendet Debcon Forderungsschreiben einmal per Fax an Betroffene vertretende Anwälte: "Gotts sei dank",

Musterfax:

Bild
.
Bild



andermal per Briefpost an Betroffene: "Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG".


Musterschreiben

Bild



oder ehemals U+C

Bild
.
Bild



oder FDUDM2 GmbH

Bild
.
Bild



oder Debcon (ehemals Baek-Law)

Bild
.
Bild


In diesem neusten Beispielschreiben hat Debcon viel Mühe investiert. Auf der ersten Seite wird inhaltlich sinngemäß dargelegt, das man nichts anderes als der "Täter" sein kann i.V.m. der 10-jährigen Verjährung; auf der zweiten Seite dann - natürlich letztmalig - den Anspruch von EUR1.459,96 pauschal mit der Zahlung von nur EUR 583,98 zu erledigen. Ansonsten ... ansonsten wird brutal geklagt.




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Auffallend, dass in der Regel zwar alle Ansprüche gem. § 102 Satz 1 UrhG verjährt sind, Debcon aber die Rechtsauffassung vertritt, das im Grundsatz bei Filesharing-Fälle der § 102 Satz 2 UrhG Anwendung findet und die vermeintlichen Schadensersatzansprüche erst nach 10 Jahren verjähren sollen.

Weiterhin, kaum versendet Debcon irgendeinen Schriftsatz, verlieren sehr viele ihre Contenance. Dan liest man: (...) So langsam werden die echt nervig. Dachte am 31.12.2014 wäre Feierabend gewesen. Habe den Eindruck nun fangen die erst richtig an zu nerven. (...) Dachte auch, es wäre vorbei. (...) Dürfen die das überhaupt, ist dies nicht verboten? (...) usw. usf.

Hinweis AW3P:
  • 1. Debcon kann Forderungsschreiben versenden, so viele, an wem usw. wie beliebt. Es gibt kein Gesetz, das dieses verbietet.
    2. Wer dafür keine Nerven hat, sollte besser zahlen, damit er endlich Ruhe hat.
    3. Wenn Debcon etwas möchte, sollen sie ihre vermeintlichen Ansprüche einklagen.
    4. Ohne rechtskräftigen Titel (Urteil, Schuldanerkenntnis usw.) kann Debcon nichts weiter, als eben Forderungsschreiben versenden. Kein Hausbesuch, keine Lohn- oder Kontopfändung ... nada, niente, nichts, nix ...
    5. Ruhe - keine Panik, wissen ums was es geht und wie man angemessen reagieren kann.

Im Weiteren möchte ich mich anhand des Musterschreibens: "Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG" mit der Rechtsauffassung von Debcon auseinandersetzen. Natürlich immer unter dem Gesichtspunkt: "Ich bin kein Anwalt, tue nicht so und möchte (sorry) auch keiner sein."



Debcon Schreiben 01/2015:

Forderung: EUR 467,62
1 Titel vom Sampler German-Top 100-Single-Charts vom "xxx"-MCG
Schadensersatz wegen Urheberechtsverletzung gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG - sog. Lizenzschaden


Diesem Schreiben liegt eine Abmahnung aus dem Jahr 2011 des Rechtsanwalts Daniel Sebastian, im Auftrag der "Digirights Administration GmbH", zugrunde (1 Lied). Lt. Debcon wurde man mittels Vollmacht der "Digirights Administration GmbH" mit dem Forderungsmanagement betreffs des Schadensersatzanspruchs beauftragt..

Debcon schlüsselt jetzt den Schadensersatzanspruch auf, wie folgt
  • Lizenzschaden gem. § 97 II 3 UrhG - EUR 390,00
    Zinsen - EUR 77,62
    Inkassogebühren - EUR 0,00
    _______________________________________________

    Gesamtforderung: EUR 467,62
    ========================

Hier stellt sich für mich persönlich schon die Frage, wie sich der angebliche Lizenzschaden gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG in Höhe von EUR 390,00 zusammensetzt. Denn einmal veranschlagt Rechtsanwalt Daniel Sebastian regelmäßig in seinen Abmahnschreiben einen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie je Musikwerk (Lied) in Höhe von EUR 300,00.


Muster

Bild


Letztendlich wird aber nur ein pauschales Vergleichsangebot dem Abgemahnten unterbreitet (was alle Kosten - auch den Schadensersatz (SE) - abdeckt). Das heißt für mich, das irgendeine Summe "x" in der Forderungsaufstellung unter Lizenzschaden höchstwahrscheinlich versteckt wird. Hier gäbe es nach m.E. Erklärungsbedarf seitens Debcon.

Dann könnte man von Debcon schon verlangen, das man sich die aktuelle Rechtssprechung einmal genauer anschaut. Es ist gang und gäbe, das je Lied (Musikwerk, Tonaufnahme usw.) ein Schadensersatz in Höhe von EUR 200,00 als angemessen gesehen wird.

~~~~~~~~~~~~~~~~~

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.12.2014, Az. 11 U 27/14
  • (...) Eine Schadensschätzung auf EUR 200 pro Musikstück erachtet der Senat, wie er dies für einen vergleichbaren Fall mit Urteil vom 15.7.2014 (AZ. 11 U 115/13) ausgesprochen hat, auch vorliegend für angemessen. (...)
    Quelle: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... doc.part=L
~~~~~~~~~~~~~~~~~

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2014, Az. 11 U 115/13 ~~~~~~~~~~~~~~~~~

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Urteil vom 07.11.2013, Az. 5 U 222/10
  • (...) Die Höhe des Schadensersatzbetrages bemisst der Senat jedoch abweichend von dem Landgericht auf insgesamt € 200,- pro Titel. (...)
    Quelle: http://openjur.de/u/681036.html
~~~~~~~~~~~~~~~~~

OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. I-6 U 109/13
  • (...) Die Klägerinnen können Schadensersatz nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie in Höhe von 200,00 € für jeden der fünfzehn in die Berechnung einbezogenen Musiktitel verlangen; die entsprechende Schätzung des Landgerichts (§ 287 Abs. 1 ZPO) rügt die Berufung ohne Erfolg. (...)
    Quelle: http://openjur.de/u/686559.html
~~~~~~~~~~~~~~~~~

Gehen wir weiter zur Rechtsauffassung, das die Schadensersatzansprüche nach 10 Jahren verjähren.

Hauptargument von Debcon dabei ein Zitat einer Entscheidung des Amtsgerichts Itzehoe.

AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14:
  • (...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst am 31.03.2020. (...)
    Quelle: http://openjur.de/u/753598.html
Hier beihandelt es sich um eine negative Feststellungsklage, bei der ein Betroffener gerichtlich feststellen lassen wollte, dass der Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung gegen den Kläger zustehen. Im Urteil wurde die Feststellungsklage des Betroffenen abgewiesen.


Das Amtsgericht Itzehoe weiter,
  • (...) Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass der Kläger durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von der Beklagten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Filmwerks auf Kosten der Beklagten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33). Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten ein Lizenzschaden entstanden ist, den sie noch wegen der langen Verjährungsfrist von zehn Jahren gegen den Kläger geltend machen könnte. (...)


Was gilt nun bei Schadensersatz. 3 oder 10 Jahre?

Rechtsnormen:

§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG
  • (...) Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. (...)
§ 102 UrhG
  • (...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)

Wild in Schricker 4. Aufl.; § 102 Rn.: 6:
  • (...) Ist der Verletzer aufgrund der Rechtsverletzung bereichert, greift § 102 S. 2 iVm. § 852 BGB nF. Dadurch kann der Verletzte auch nach Eintritt der dreijährigen Verjährung des Schadensersatzanspruchs noch die Bereicherung nach § 812 ff. BGB geltend machen. Der Anspruch bleibt Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, ist jedoch im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung von der deliktischen Verjährung ausgenommen. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung; die §§ 812 ff. BGB gelten nur für den Umfang, nicht jedoch für die Voraussetzungen des Anspruchs (hM; Palandt/Heinrichs § 852 BGB Rdnr. 2; Wandke/Bullinger/Bohne Rdnr. 9). […] Es handelt sich um einen Restschadensersatzanspruch in Höhe der Bereicherung, der lediglich auf das auf Kosten des Verletzten erlangte beschränkt ist (BGHZ 71, 86). (...)


Hauptargument § 102 Satz 2 UrhG - 10 Jahre
Hier das Hauptargument, das der Filesharer sich für die Verbreitung in einer Tauschbörse notwendige Lizenzgebühren erspart und insoweit eine Bereicherung auf Kosten des Rechteinhabers erlangt.
Dabei wird auf die Entscheidung des BGH,

BGH, Urteil vom 27.11.2011, Az. I ZR 175/10: "Bochumer Weihnachtsmarkt"
  • (...) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt, findet nach § 102 Satz 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 852 Satz 2 BGB). Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist danach jedenfalls deshalb nicht verjährt, weil er auf Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung gerichtet ist. (...)
    Quelle: http://openjur.de/u/339598.html
verwiesen.


Man sollte auch Bedenken, das noch eine große Anzahl von Juristen sich dieser Meinung anschließen. Nur ist in der Rechtsprechung - zumindest vor den Amtsgerichten - bei Filesharing-Fällen ein Trend ersichtlich, das man (bei Filesharing-Fälle) für die Ansprüche aus einer Abmahnung nur eine dreijährige Verjährungsfrist annimmt und eine 10-jaährige verneint.


  • AG Bielefeld (Urteile vom:
    • - 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14;
      - 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14;
      - 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
  • AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14),
  • AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - 57 C 15659/13),
  • AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84)
.
[/b]


Sehr gut erklärt hat es dabei in einer aktuellen Entscheidung das Amtsgericht Hannover.

AG Hannover, Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14:

Verjährung Allgemein:
  • (…) Die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 97, 97a Urhebergesetz unterliegen der Verjährung. (…)

    (…) Die regelmäßige Verjährungsfrist ist für diese Ansprüche beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger, hier die Klägerin, von allen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners, hier die Beklagte, Kenntnis erlangt hat. Kenntnis wurde mit der Mitteilung des Providers vom 20.01.2010, Bl. 23 d.A. erlangt. Verjährungsbeginn betreffend den in der Anspruchsbegründung genannten Vorfall am 15.11.2009 war demnach der 31.12.2010, 24:00 Uhr. (…)

Verjährung Mahnbescheid:
  • (…) Der Mahnbescheid vom 26.11.2013 entfaltet zunächst verjährungshemmende Wirkung. Die Hemmung der Verjährung endet jedoch gemäß § 205 Abs. 2 BGH nach sechs Monaten der letzten Verjährungshandlung, vorliegend der Mitteilung des Widerspruches am 06.12.2013. Ausweislich des Verfahrensablaufes wurde am 06.12.2013 die zweite Gerichtskostenhälfte in Höhe von EUR 127,00 angefordert, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass die Zahlung dem Abgabeantrag entspricht. Die Zahlung dieser Summe erfolgte erst am 03.07.2014, mithin außerhalb der Frist des § 204 Abs. 2 BGB. (…)

Verjährung Anwaltskosten Abmahnung:
  • (…) Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung beginnt auch nicht mit dem Anspruch der Abmahnung, sondern vielmehr zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung. § 199 Abs. 5 BGB regelt, dass dann, wenn es sich um einen Unterlassungsanspruch handelt, der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist. Der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung war vorliegend das behauptete Anbieten zum Download im Internet über eine Tauschbörse am15.11.2009. (…)

Verjährung Schadensersatz - Filesharing keine 10 Jahre:
  • (…) Die Klägerin kann für sich auch nicht die 10-jährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB reklamieren. Nach dieser Vorschrift unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung, die auf die Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen. Es handelt sich somit um einen quasi deliktischen Bereicherungsanspruch. Diese Vorschrift findet aber, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt", zitiert nach juris). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtswahrnehmung bei einer Verwertungsgesellschaft lizenziert werden kann. (…)

    (…) Hier liegen jedoch die tatsächlichen Verhältnisse anders, so dass die Grundsätze der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegende keine Anwendung finden können. Es ist dem Anbieter bekannt, der Filmwerke dergestalt lizenziert, dass sie im Wege des Filesharing Angebote werden können. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, das die Klägerin Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie begehrt. Lizenzanalogie bedeutet aber, dass zumeist im Wege der Schätzung der Schadensersatzanspruch danach ermittelt wird, was dem verletzten Urheber an Lizenzgebühren entgangen ist. Ein bereicherungsrechtlicher Vorteil muss dabei dem Schädiger gar nicht entstanden sein. So ist es hier. Der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse liegt darin, das Filmwerk zu erhalten. Der technisch damit zugleich verbundene Upload wird damit gleichsam nur als notwendiges Übel verbunden. Es wird anfangs billigend in Kauf genommen, dass ein weiterer Teilnehmer der Tuschbörse nunmehr in der Lage ist, dasselbe Stück seinerseits herunterzuladen. Er erspart sich mithin keine Lizenzgebühren, weil er diese auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade nicht bezahlt hätte. Gezahlt worden wäre allenfalls der übliche Verkaufspreis etwa einer DVD. Dem Nutzer geht es beim Filesharing um den Gebrauch des konkreten Werkes für eigen Zwecke, nicht um die darüber hinausgehende Nutzung oder gar Verbreitung. Die Beklagte hat sich damit gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. (…)
Quelle: http://www.initiative-abmahnwahn.de/201 ... -dem-zeit/


Das bedeutet, natürlich kommt es darauf an, ob zukünftig weitere Amtsgerichte - sowie auch die Land- und Oberlandesgerichte - sich diesem Trend anschließen werden. Aber auch das berühmte Zitat von Debcon aus der Entscheidung vom 22.10.2014 (Az. 92 C 64/14) lässt offen, ob nach verlorener Feststellungsklage, der Rechteinhaber seinerseits den Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat. Hierzu trifft Debcon keine Aussagen, denn man sollte dann schon beweisen können, das der Betroffene den Urheberverstoß selbst vornahm und wenn nicht, wer denn dann. Deshalb sollte man sich nicht verrückt machen lassen und einfach abwarten. Hier ist Debcon, oder der entsprechende Rechteinhaber, in der Pflicht, seine Rechtsauffassung (10 Jahre) gerichtlich geltend zu machen. Das heißt, man muss klagen!

Ich persönlich würde maximal diesem Schreiben vorsorglich widersprechen und die Forderungen zurückweisen, egal ob man schon 1, 2 oder 3 Widersprüche versendet hat.


Empfehlung

  • 1. Schreiben archivieren.
    2. Widerspruch

  • Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
    Einwurf Einschreiben
    Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
    Inkassowahn GmbH
    Mustermannstraße 12
    09090 Musterstadt>
    .......................................................................Ort, den Datum


    Widerspruch
    Ihre Nachricht vom Datum
    Ihre Zeichen Inkassozeichen


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
    und weise diese vollumfänglich zurück.


    Mit bester Empfehlung


    __________________________________
    ..(rechtsverbindliche Unterschrift)

Beachte: Doppelversand![/list]


Wer es nicht will, lässt es eben - je nach Gusto. Eine Einrede auf Verjährung macht sowieso nur Sinn - im Zivilverfahren. Jetzt keinen.





Fundsache der Woche:

Bild



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

VG Steffen

~~~~~~~~~~~Debcon 2015: Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG - Verjährung: 10 Jahre
und Dumping-Vergleiche




14:44 Uhr


Aktuell versendet Debcon Forderungsschreiben einmal per Fax an Betroffene vertretende Anwälte: "Gotts sei dank",

Musterfax:

Bild
.
Bild



andermal per Briefpost an Betroffene: "Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG".


Musterschreiben

Bild



oder ehemals U+C

Bild
.
Bild



oder FDUDM2 GmbH

Bild
.
Bild



oder Debcon (ehemals Baek-Law)

Bild
.
Bild


In diesem neusten Beispielschreiben hat Debcon viel Mühe investiert. Auf der ersten Seite wird inhaltlich sinngemäß dargelegt, das man nichts anderes als der "Täter" sein kann i.V.m. der 10-jährigen Verjährung; auf der zweiten Seite dann - natürlich letztmalig - den Anspruch von EUR1.459,96 pauschal mit der Zahlung von nur EUR 583,98 zu erledigen. Ansonsten ... ansonsten wird brutal geklagt.




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Auffallend, dass in der Regel zwar alle Ansprüche gem. § 102 Satz 1 UrhG verjährt sind, Debcon aber die Rechtsauffassung vertritt, das im Grundsatz bei Filesharing-Fälle der § 102 Satz 2 UrhG Anwendung findet und die vermeintlichen Schadensersatzansprüche erst nach 10 Jahren verjähren sollen.

Weiterhin, kaum versendet Debcon irgendeinen Schriftsatz, verlieren sehr viele ihre Contenance. Dan liest man: (...) So langsam werden die echt nervig. Dachte am 31.12.2014 wäre Feierabend gewesen. Habe den Eindruck nun fangen die erst richtig an zu nerven. (...) Dachte auch, es wäre vorbei. (...) Dürfen die das überhaupt, ist dies nicht verboten? (...) usw. usf.

Hinweis AW3P:
  • 1. Debcon kann Forderungsschreiben versenden, so viele, an wem usw. wie beliebt. Es gibt kein Gesetz, das dieses verbietet.
    2. Wer dafür keine Nerven hat, sollte besser zahlen, damit er endlich Ruhe hat.
    3. Wenn Debcon etwas möchte, sollen sie ihre vermeintlichen Ansprüche einklagen.
    4. Ohne rechtskräftigen Titel (Urteil, Schuldanerkenntnis usw.) kann Debcon nichts weiter, als eben Forderungsschreiben versenden. Kein Hausbesuch, keine Lohn- oder Kontopfändung ... nada, niente, nichts, nix ...
    5. Ruhe - keine Panik, wissen ums was es geht und wie man angemessen reagieren kann.

Im Weiteren möchte ich mich anhand des Musterschreibens: "Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG" mit der Rechtsauffassung von Debcon auseinandersetzen. Natürlich immer unter dem Gesichtspunkt: "Ich bin kein Anwalt, tue nicht so und möchte (sorry) auch keiner sein."



Debcon Schreiben 01/2015:

Forderung: EUR 467,62
1 Titel vom Sampler German-Top 100-Single-Charts vom "xxx"-MCG
Schadensersatz wegen Urheberechtsverletzung gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG - sog. Lizenzschaden


Diesem Schreiben liegt eine Abmahnung aus dem Jahr 2011 des Rechtsanwalts Daniel Sebastian, im Auftrag der "Digirights Administration GmbH", zugrunde (1 Lied). Lt. Debcon wurde man mittels Vollmacht der "Digirights Administration GmbH" mit dem Forderungsmanagement betreffs des Schadensersatzanspruchs beauftragt..

Debcon schlüsselt jetzt den Schadensersatzanspruch auf, wie folgt
  • Lizenzschaden gem. § 97 II 3 UrhG - EUR 390,00
    Zinsen - EUR 77,62
    Inkassogebühren - EUR 0,00
    _______________________________________________

    Gesamtforderung: EUR 467,62
    ========================

Hier stellt sich für mich persönlich schon die Frage, wie sich der angebliche Lizenzschaden gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG in Höhe von EUR 390,00 zusammensetzt. Denn einmal veranschlagt Rechtsanwalt Daniel Sebastian regelmäßig in seinen Abmahnschreiben einen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie je Musikwerk (Lied) in Höhe von EUR 300,00.


Muster

Bild


Letztendlich wird aber nur ein pauschales Vergleichsangebot dem Abgemahnten unterbreitet (was alle Kosten - auch den Schadensersatz (SE) - abdeckt). Das heißt für mich, das irgendeine Summe "x" in der Forderungsaufstellung unter Lizenzschaden höchstwahrscheinlich versteckt wird. Hier gäbe es nach m.E. Erklärungsbedarf seitens Debcon.

Dann könnte man von Debcon schon verlangen, das man sich die aktuelle Rechtssprechung einmal genauer anschaut. Es ist gang und gäbe, das je Lied (Musikwerk, Tonaufnahme usw.) ein Schadensersatz in Höhe von EUR 200,00 als angemessen gesehen wird.

~~~~~~~~~~~~~~~~~

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.12.2014, Az. 11 U 27/14
  • (...) Eine Schadensschätzung auf EUR 200 pro Musikstück erachtet der Senat, wie er dies für einen vergleichbaren Fall mit Urteil vom 15.7.2014 (AZ. 11 U 115/13) ausgesprochen hat, auch vorliegend für angemessen. (...)
    Quelle: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... doc.part=L
~~~~~~~~~~~~~~~~~

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2014, Az. 11 U 115/13 ~~~~~~~~~~~~~~~~~

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Urteil vom 07.11.2013, Az. 5 U 222/10
  • (...) Die Höhe des Schadensersatzbetrages bemisst der Senat jedoch abweichend von dem Landgericht auf insgesamt € 200,- pro Titel. (...)
    Quelle: http://openjur.de/u/681036.html
~~~~~~~~~~~~~~~~~

OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. I-6 U 109/13
  • (...) Die Klägerinnen können Schadensersatz nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie in Höhe von 200,00 € für jeden der fünfzehn in die Berechnung einbezogenen Musiktitel verlangen; die entsprechende Schätzung des Landgerichts (§ 287 Abs. 1 ZPO) rügt die Berufung ohne Erfolg. (...)
    Quelle: http://openjur.de/u/686559.html
~~~~~~~~~~~~~~~~~

Gehen wir weiter zur Rechtsauffassung, das die Schadensersatzansprüche nach 10 Jahren verjähren.

Hauptargument von Debcon dabei ein Zitat einer Entscheidung des Amtsgerichts Itzehoe.

AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14:
  • (...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst am 31.03.2020. (...)
    Quelle: http://openjur.de/u/753598.html
Hier beihandelt es sich um eine negative Feststellungsklage, bei der ein Betroffener gerichtlich feststellen lassen wollte, dass der Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung gegen den Kläger zustehen. Im Urteil wurde die Feststellungsklage des Betroffenen abgewiesen.


Das Amtsgericht Itzehoe weiter,
  • (...) Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass der Kläger durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von der Beklagten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Filmwerks auf Kosten der Beklagten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33). Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten ein Lizenzschaden entstanden ist, den sie noch wegen der langen Verjährungsfrist von zehn Jahren gegen den Kläger geltend machen könnte. (...)


Was gilt nun bei Schadensersatz. 3 oder 10 Jahre?

Rechtsnormen:

§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG
  • (...) Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. (...)
§ 102 UrhG
  • (...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)

Wild in Schricker 4. Aufl.; § 102 Rn.: 6:
  • (...) Ist der Verletzer aufgrund der Rechtsverletzung bereichert, greift § 102 S. 2 iVm. § 852 BGB nF. Dadurch kann der Verletzte auch nach Eintritt der dreijährigen Verjährung des Schadensersatzanspruchs noch die Bereicherung nach § 812 ff. BGB geltend machen. Der Anspruch bleibt Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, ist jedoch im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung von der deliktischen Verjährung ausgenommen. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung; die §§ 812 ff. BGB gelten nur für den Umfang, nicht jedoch für die Voraussetzungen des Anspruchs (hM; Palandt/Heinrichs § 852 BGB Rdnr. 2; Wandke/Bullinger/Bohne Rdnr. 9). […] Es handelt sich um einen Restschadensersatzanspruch in Höhe der Bereicherung, der lediglich auf das auf Kosten des Verletzten erlangte beschränkt ist (BGHZ 71, 86). (...)


Hauptargument § 102 Satz 2 UrhG - 10 Jahre
Hier das Hauptargument, das der Filesharer sich für die Verbreitung in einer Tauschbörse notwendige Lizenzgebühren erspart und insoweit eine Bereicherung auf Kosten des Rechteinhabers erlangt.
Dabei wird auf die Entscheidung des BGH,

BGH, Urteil vom 27.11.2011, Az. I ZR 175/10: "Bochumer Weihnachtsmarkt"
  • (...) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt, findet nach § 102 Satz 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 852 Satz 2 BGB). Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist danach jedenfalls deshalb nicht verjährt, weil er auf Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung gerichtet ist. (...)
    Quelle: http://openjur.de/u/339598.html
verwiesen.


Man sollte auch Bedenken, das noch eine große Anzahl von Juristen sich dieser Meinung anschließen. Nur ist in der Rechtsprechung - zumindest vor den Amtsgerichten - bei Filesharing-Fällen ein Trend ersichtlich, das man (bei Filesharing-Fälle) für die Ansprüche aus einer Abmahnung nur eine dreijährige Verjährungsfrist annimmt und eine 10-jaährige verneint.


  • AG Bielefeld (Urteile vom:
    • - 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14;
      - 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14;
      - 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
  • AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14),
  • AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - 57 C 15659/13),
  • AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84)
.
[/b]


Sehr gut erklärt hat es dabei in einer aktuellen Entscheidung das Amtsgericht Hannover.

AG Hannover, Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14:

Verjährung Allgemein:
  • (…) Die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 97, 97a Urhebergesetz unterliegen der Verjährung. (…)

    (…) Die regelmäßige Verjährungsfrist ist für diese Ansprüche beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger, hier die Klägerin, von allen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners, hier die Beklagte, Kenntnis erlangt hat. Kenntnis wurde mit der Mitteilung des Providers vom 20.01.2010, Bl. 23 d.A. erlangt. Verjährungsbeginn betreffend den in der Anspruchsbegründung genannten Vorfall am 15.11.2009 war demnach der 31.12.2010, 24:00 Uhr. (…)

Verjährung Mahnbescheid:
  • (…) Der Mahnbescheid vom 26.11.2013 entfaltet zunächst verjährungshemmende Wirkung. Die Hemmung der Verjährung endet jedoch gemäß § 205 Abs. 2 BGH nach sechs Monaten der letzten Verjährungshandlung, vorliegend der Mitteilung des Widerspruches am 06.12.2013. Ausweislich des Verfahrensablaufes wurde am 06.12.2013 die zweite Gerichtskostenhälfte in Höhe von EUR 127,00 angefordert, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass die Zahlung dem Abgabeantrag entspricht. Die Zahlung dieser Summe erfolgte erst am 03.07.2014, mithin außerhalb der Frist des § 204 Abs. 2 BGB. (…)

Verjährung Anwaltskosten Abmahnung:
  • (…) Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung beginnt auch nicht mit dem Anspruch der Abmahnung, sondern vielmehr zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung. § 199 Abs. 5 BGB regelt, dass dann, wenn es sich um einen Unterlassungsanspruch handelt, der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist. Der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung war vorliegend das behauptete Anbieten zum Download im Internet über eine Tauschbörse am15.11.2009. (…)

Verjährung Schadensersatz - Filesharing keine 10 Jahre:
  • (…) Die Klägerin kann für sich auch nicht die 10-jährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB reklamieren. Nach dieser Vorschrift unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung, die auf die Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen. Es handelt sich somit um einen quasi deliktischen Bereicherungsanspruch. Diese Vorschrift findet aber, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt", zitiert nach juris). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtswahrnehmung bei einer Verwertungsgesellschaft lizenziert werden kann. (…)

    (…) Hier liegen jedoch die tatsächlichen Verhältnisse anders, so dass die Grundsätze der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegende keine Anwendung finden können. Es ist dem Anbieter bekannt, der Filmwerke dergestalt lizenziert, dass sie im Wege des Filesharing Angebote werden können. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, das die Klägerin Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie begehrt. Lizenzanalogie bedeutet aber, dass zumeist im Wege der Schätzung der Schadensersatzanspruch danach ermittelt wird, was dem verletzten Urheber an Lizenzgebühren entgangen ist. Ein bereicherungsrechtlicher Vorteil muss dabei dem Schädiger gar nicht entstanden sein. So ist es hier. Der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse liegt darin, das Filmwerk zu erhalten. Der technisch damit zugleich verbundene Upload wird damit gleichsam nur als notwendiges Übel verbunden. Es wird anfangs billigend in Kauf genommen, dass ein weiterer Teilnehmer der Tuschbörse nunmehr in der Lage ist, dasselbe Stück seinerseits herunterzuladen. Er erspart sich mithin keine Lizenzgebühren, weil er diese auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade nicht bezahlt hätte. Gezahlt worden wäre allenfalls der übliche Verkaufspreis etwa einer DVD. Dem Nutzer geht es beim Filesharing um den Gebrauch des konkreten Werkes für eigen Zwecke, nicht um die darüber hinausgehende Nutzung oder gar Verbreitung. Die Beklagte hat sich damit gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. (…)
Quelle: http://www.initiative-abmahnwahn.de/201 ... -dem-zeit/


Das bedeutet, natürlich kommt es darauf an, ob zukünftig weitere Amtsgerichte - sowie auch die Land- und Oberlandesgerichte - sich diesem Trend anschließen werden. Aber auch das berühmte Zitat von Debcon aus der Entscheidung vom 22.10.2014 (Az. 92 C 64/14) lässt offen, ob nach verlorener Feststellungsklage, der Rechteinhaber seinerseits den Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat. Hierzu trifft Debcon keine Aussagen, denn man sollte dann schon beweisen können, das der Betroffene den Urheberverstoß selbst vornahm und wenn nicht, wer denn dann. Deshalb sollte man sich nicht verrückt machen lassen und einfach abwarten. Hier ist Debcon, oder der entsprechende Rechteinhaber, in der Pflicht, seine Rechtsauffassung (10 Jahre) gerichtlich geltend zu machen. Das heißt, man muss klagen!

Ich persönlich würde maximal diesem Schreiben vorsorglich widersprechen und die Forderungen zurückweisen, egal ob man schon 1, 2 oder 3 Widersprüche versendet hat.


Empfehlung

  • 1. Schreiben archivieren.
    2. Widerspruch

  • Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
    Einwurf Einschreiben
    Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
    Inkassowahn GmbH
    Mustermannstraße 12
    09090 Musterstadt>
    .......................................................................Ort, den Datum


    Widerspruch
    Ihre Nachricht vom Datum
    Ihre Zeichen Inkassozeichen


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
    und weise diese vollumfänglich zurück.


    Mit bester Empfehlung


    __________________________________
    ..(rechtsverbindliche Unterschrift)

Beachte: Doppelversand![/list]


Wer es nicht will, lässt es eben - je nach Gusto. Eine Einrede auf Verjährung macht sowieso nur Sinn - im Zivilverfahren. Jetzt keinen.





Fundsache der Woche:

Bild



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

VG Steffen

~~~~~~~~~~~

nini
Beiträge: 4
Registriert: Mittwoch 26. November 2014, 21:03

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2280 Beitrag von nini » Montag 9. Februar 2015, 14:03

hi Leute

hab mal wieder was im Postfach liegen gehabt von dem "guten" Abmahner Debcon

fängt mit dem Satzt an

wir kommen zurück auf sämtliche mittlerweile sehr kostenintensive Versuche, den berechtigten Anspruchunserer Auftraggeberin mit ihnen in einem für Sie kostengünstigen außergerichtlichen Verfahren, auch unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Situation abzuschließen.

usw..

forderung wurde um 700 euronen reduziert..

hat einer so ein Brief auch erhalten? konnte im verlauf keinen ähnlichen finden..

reicht da erst einmal wieder ein Wiederspruch??


* das schreiben wurde doch gepostet.. habe es glatt übersehen..
Wiederspruch wird eingeleitet. :te seko}

MFG

Antworten