Abmahungen wegen Benutzung von "Popcorn Time" (Streaming)

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Steffen
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Abmahungen wegen Benutzung von "Popcorn Time" (Streaming)

#1 Beitrag von Steffen » Dienstag 20. Januar 2015, 17:47

Hohe Abmahngefahr bei der Nutzung von Popcorn Time!





Quelle: WBS-Law.de



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Golem.de:
Anwälte verzeichnen viele Abmahnungen zu Popcorn Time


Popcorn Time bietet das illegale Streaming aktueller Serien und Filme über Bittorrent an. Dabei wird der Stream vom Empfänger gleichzeitig angesehen und anderen zur Verfügung gestellt. Nutzer von Portalen wie Popcorn Time sehen sich einen vermeintlichen Stream an, laden diesen Film aber auch automatisch per Bittorrent hoch.

Damit werde die Datei genauso geteilt wie beim direkten Filesharing, es werde eine klare Urheberrechtsverletzung begangen. Der IT-Rechtsanwalt Christian Solmecke warnte bereits:
  • "Die Tatsache, dass viele Nutzer diesen Vorgang nicht bemerken, ist unerheblich. Das deutsche Urheberrechtsgesetz sieht nämlich eine verschuldensunabhängige Haftung für Urheberrechtsverletzungen vor."

Quelle: Golem.de

mwd
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Re: Abmahungen wegen Benutzung von "Popcorn Time" (Streaming

#2 Beitrag von mwd » Dienstag 20. Januar 2015, 21:08

Auf der Startseite heißt es direkt: "Popcorn Time streamt Filme und Fernsehserien von Torrents" und "Das Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Material kann in Ihrem Land verboten sein. Benutzung auf eigene Gefahr." Zur Nutzung muß ein Programm geladen werden.

Sorry, aber wer da mitmacht, ist selbst schuld, wenn die Abmahnung im Briefkasten landet...

AxelF
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Re: Abmahungen wegen Benutzung von "Popcorn Time" (Streaming

#3 Beitrag von AxelF » Mittwoch 21. Januar 2015, 03:01

mwd hat geschrieben:Auf der Startseite heißt es direkt: "Popcorn Time streamt Filme und Fernsehserien von Torrents" und "Das Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Material kann in Ihrem Land verboten sein. Benutzung auf eigene Gefahr." Zur Nutzung muß ein Programm geladen werden.
Ich hatte mir Montag (19.01.2015) auf Grund eines Berichts auf einem Newsportal die Webseite angesehen, da habe ich nichts von diesem Hinweis gesehen. Auch gibt es mehrere Portale, auf denen der Download möglich ist. Einige davon haben auch heute noch keinen entsprechenden Hinweis.

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Steffen
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Re: Abmahungen wegen Benutzung von "Popcorn Time" (Streaming

#4 Beitrag von Steffen » Freitag 23. Januar 2015, 22:20

Abmahnungen "Popcorn Time" - was gilt?



22:20 Uhr




Aktuell häufen sich wieder die Berichte hinsichtlich versendeter Abmahnungen der Münchener Kanzlei "Waldorf Frommer" wegen Urheberrechtsverstößen durch Benutzer von "Popcorn Time". "Popcorn Time" ist eine Software, die man im "World Wide Web" herunterladen und installieren muss, um Filme und Fernsehserien von Torrents per Stream anschauen zu können. Es gibt hier aber immer noch sehr viele Unklarheiten, da viele Abgemahnte sagen sie hätten doch nur einen bestimmten Film bzw. TV-Serie per Stream angeschaut und kein Filesharing betrieben.



Bild



Was gilt nun? Diese Frage ist AW3P nachgegangen und hat kurze ausgewählte Fragen an die Münchener Kanzlei "Waldorf Frommer" gerichtet. Für die Beantwortung hat sich Rechtsanwalt Marc Hügel freundlicherweise bereit erklärt. Rechtsanwalt Marc Hügel ist einer der Gesellschafter bei "WALDORF FROMMER". Seit 2003 beschäftigt er sich u.a. intensiv mit der Bekämpfung von diversen Rechtsverletzungen im Internet.



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AW3P: Herr Rechtsanwalt Hügel, handelt es sich bei den Berichten um Verwechslungen oder können Sie bestätigen, dass Ihre Kanzlei Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer von "Popcorn Time" an Werken Ihrer Mandantinnen abmahnt?


Rechtsanwalt Marc Hügel: Beides stimmt! Ja, es handelt sich um Verwechslungen und ja, wir haben Nutzer von "Popcorn Time" abgemahnt. Das klingt vielleicht erstmal wie ein Widerspruch, lässt sich aber schnell auflösen:

Es gibt in der Berichterstattung zu "Popcorn Time" ein ganz eklatantes Miss- oder besser Fehlverständnis. Die Filme können zwar über die Software auch im Wege des Streamings konsumiert werden. Bei der dahinter stehenden Technologie handelt es sich um völlig normales BitTorrent.

Mit anderen Worten: Jeder Nutzer von "Popcorn Time" nimmt wie jeder andere Client am "P2P Netzwerk" teil. Während er sich eine Filmdatei herunter lädt - und nichts anderes passiert hier - verbreitet er diese gleichzeitig an die Nutzer des regulären "P2P Netzwerkes" im Wege des Uploads. Dieser Upload findet auch nicht allein gegenüber den Nutzern von "Popcorn Time" statt, sondern steht allen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung.

Ich möchte an dieser Stelle wirklich unterstreichen, dass derzeit keine Ermittlung von "Streaming Diensten" existiert. Unsere Mandantschaft ermittelt nach wie vor ausschließlich in Tauschbörsen. Im Rahmen der Ermittlung kann überhaupt nicht erkannt werden, dass es sich bei einigen ermittelten Anbietern um Nutzer des Dienstes "Popcorn Time" handelt.

Wir können aber mit Sicherheit sagen, dass über den Anschluss jedes Nutzers, den unsere Mandantschaft anschreibt, nachweislich Filme unserer Mandantschaft öffentlich zugänglich gemacht wurden. Es kann für jeden einzelnen Fall ein Datentransfer nachgewiesen werden. Letztlich handelt es sich also um einen ganz normalen "P2P Fall".



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AW3P: Herr Rechtsanwalt Hügel, es herrscht immer noch Unklarheiten bei der Benutzung der Software "Popcorn Time". Es wird ja auf der Webseite von "popcorntime.io" propagiert, so wörtlich: (...) Popcorn Time streamt Filme und Fernsehserien von Torrents (...). Streaming ist ja seit den "RedTube-Abmahnungen" sowie dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-360/13) rechtens. Warum wird dieses Streaming dann durch Ihre Kanzlei (natürlich im Auftrag Ihrer Mandantinnen) geahndet?


Rechtsanwalt Marc Hügel: Wie gerade in der vorangehenden Antwort erläutert wurde, geht es in den von uns versandten Schreiben nicht um Streaming.

Durch den verwendeten Tauschbörsen-Client wurden nachweislich Filme unserer Mandantschaft Dritten zum Download angeboten, also - juristisch gesprochen - öffentlich zugänglich gemacht. Allein dieser Umstand liegt einer Haftung zugrunde, die rechtliche Beurteilung des Streamings spielt hier schlichtweg keine Rolle.

Aus unserer Sicht kann sich kein Nutzer, der ein solches Angebot nutzt, das für jeden erkennbar das Urheberrecht verletzt ("Torrents per Stream", kostenfreier Zugang zu aktuellen Filmen), auf Privilegierungen des Urhebergesetzes oder seine Unkenntnis berufen. Dass Anwaltskollegen nunmehr propagieren, es sei für die Nutzer ja nicht erkennbar, welche Technologie genutzt werde, halte ich für schwer nachvollziehbar.

Ungeachtet dessen spielt es auch keine Rolle, inwiefern sich der Nutzer eines solchen Tauschbörsenclients darüber im Klaren ist, dass mit dem Abrufen bzw. Downloaden von Dateien zugleich deren öffentliche Zugänglichmachung verbunden ist. Unabhängig davon, dass bestimmte Ansprüche verschuldensunabhängig sind, erachtet es die Rechtsprechung als für den Nutzer zumutbar, sich über die Tragweite seines Handelns zu informieren und ggf. Gewissheit zu verschaffen. Auf der Seite von "Popcorn Time" findet sich sogar der klare Hinweis, dass "Torrents" gestreamt werden. Was genau haben sich die Nutzer denn darunter vorgestellt?

Wir sind ohnehin ein wenig erstaunt über die Aufregung, die hier gleichsam über Nacht entstanden ist. Aus unserer täglichen Praxis können wir sagen, dass sich lediglich eine überschaubare Zahl der Angeschriebenen überhaupt auf die Nutzung von "Popcorn Time" beruft. Weder kann aus unserer Sicht also von einer "Abmahnwelle" die Rede sein, noch ist vorliegend - in technologischer oder juristischer Hinsicht - etwas Neues passiert.

Man kann sich allerdings des Eindrucks nicht erwehren, dass manche Kollegen die geradezu euphorische Aufregung über "Popcorn Time" als willkommenen "Steigbügel" zur Aufbesserung des eigenen "Google-Rankings" verwenden.



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AW3P: Herr Rechtsanwalt Marc Hügel, kurz und knapp, worin liegt der Unterschied zwischen Streaming und Streaming per "Popcorn Time", was ist erlaubt, was nicht?


Rechtsanwalt Marc Hügel: Ich betone nochmals: "Popcorn Time" ist keine "klassische" Streaming Seite. Genutzt wird normale "P2P Technologie". Soweit es der für "Popcorn Time" verwendete Client ermöglicht, die heruntergeladenen Inhalte sofort anzusehen, ist dies für die rechtliche Bewertung völlig unerheblich. Anders als beim "normalen" Streaming erfolgt eben bei "Popcorn Time" durch den Nutzer ein eigenständiges Angebot im Sinne einer öffentlichen Zugänglichmachung.

Das öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist und bleibt rechtswidrig.

Wie das "klassische" Streaming rechtlich zu bewerten ist, wird auf Grundlage anderer Sachverhalte zu klären sein.

Dazu vielleicht nur soviel: Ob und in wieweit z.B. die Nutzer von "kino.to" eine Urheberrechtsverletzung begangen haben, mag noch nicht höchstrichterlich geklärt sein. Die Betreiber von "kino.to" wurden jedenfalls als kriminelle Vereinigung und ihre Taten als gewerbsmäßige Begehung von Urheberrechtsverletzungen angesehen. Ungeachtet der urheberrechtlichen Bewertung sollte sich also jeder Nutzer, der seine Hände zufrieden in Unschuld wäscht, darüber im Klaren sein, wen und was er mit diesem Verhalten genau unterstützt.



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AW3P: Was empfiehlt Ihre Kanzlei hinsichtlich dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch die Benutzung von "Popcorn Time". Sollte man diese ignorieren oder darauf immer reagieren?


Rechtsanwalt Marc Hügel: egal ob man eine Abmahnung von unserer Mandantschaft oder von anderen Rechteinhabern erhält: "Den Kopf in den Sand zu stecken" ist nie die richtige Antwort. Nur im konkreten Diskurs kann man Konflikte vermeiden und eine Lösung finden.

Wer sich unsicher ist, sollte natürlich auch rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen. Vorzugsweise bei einem Rechtsanwalt, der sich auf das Urheberrecht spezialisiert hat und dazu bereit ist, sich mit der individuellen Situation des Falles und des Betroffenen eingehend zu befassen.



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AW3P: Ich bedanke mich bei der Münchener Kanzlei "Waldorf Frommer" für die Beantwortung der Fragen.



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