Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Beschuldigter1
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4461 Beitrag von Beschuldigter1 » Dienstag 16. Dezember 2014, 09:31

Hallo Steffen,

habe vor ein paar Tagen einen MB erhalten und Widerspruch eingelegt.
Ich habe mich entschieden, die Sache hier bis zum Ende durch zu ziehen und hoffe das sich das am Ende auch lohnt :)
Meine Frage trotzdem, mit wieviel Kosten muss ich rechnen falls ich den kürzeren ziehe? Abgemahnt worden bin ich mit ca. 950 Euro.
Ich Frage deshalb, weil ich rechtlich gesehen schuldig bin, da "Störer" und ich trotz Zeugen wohl falls es zur Klage kommt, verlieren werde. Jetzt habe ich ein wenig Angst, dass sich das Kostenrisiko geändert hat.
Risiko, hatte ich mal irgendwo im Forum gelesen, lag vor längerer zeit bei ca. 1600€.
Ist das noch aktuell?
Und wieviel Zeit lassen die sich in etwa mit der Klageschrift?

Mit freundlichen Grüßen

XXX

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4462 Beitrag von Steffen » Dienstag 16. Dezember 2014, 10:10

Hallo @Beschuldigter1,

natürlich verstehe ich die Zweifel um die eigenen Entscheidungen. Mache ich das Richtige, war es richtig, was, wenn nicht usw. Bei meinem eigenen 2 EV (1 aufgehoben, 1 aufrechterhalten, Berufung durch mich zurückgenommen), z.B. ging es mir nicht anderes, das bedeutet 1-mal grinsen, 2-mal weinen , Schuldenberg von ca. 4.000,- €, den ich - niemand anderes - (ratenweise) begleichen werde. Letztlich mein Problem, ich muss ja kein Forum in DE betreiben, anderen helfen und Postings mit unerlaubter Rechtsberatung stehenlassen. Verbitterung? Ja, aber nicht über meine Entscheidungen. Man muss aber doch schon in seinem Leben eine getroffene Entscheidung folgen und die möglichen Konsequenzen tragen. Denn wenn es immer nur alleinig um die Kostenfrage geht, dann sollte man sich mit Erhalt des Abmahnschreiben mit dem Abmahner vergleichen. Warum? Weil man hier das kostengünstigste Ergebnis erzielt.

Abmahnung vor dem GguGpr (09.10.2013), hier werden doch in der Regel eingeklagt (das Beispiel beruht auf einer Annahme und auf ca.-Angaben):
  • AG [Störer] = 506,- €
    SE [Täter] = 300,- € (je Streitgegenstand) +
    ______________________________

    906,- € gesamt (Klagewert = Störer + Täter)
Das bedeutet, hier kannst du es nachvollziehen (hierbei verzichte ich auf irgendwelche Kinkerlitzchen oder schlauen detaillierten Gebührenmodellen):
  • eigener Anwalt: 200,- € (ohne Reisekosten oder Spesen)
    fremder Anwalt: 262,- € (ohne Reisekosten oder Spesen)
    Gerichtskosten: 159,- € +
    _________________________________________________

    Zwischensumme: 621,- €
    Klagewert: 906,- € +
    ____________________________________________________________

    Gesamt (im Verlierfall, mit Pauken und Trompeten): 1.527,- €
    ============================================================
Mehr muss man erst einmal nicht Wissen, denn wie es letztendlich läuft, hängt dann vom Prozessverlauf ab bzw. vom Urteil oder Vergleich. Hier gibt es dann die unterschiedlichsten Varianten der Endsumme (nur Störer, nur Täter, Störer und Täter, Vergleich usw.).

Wie viel Zeit man sich lässt, natürlich immer im Rahmen der gesetzlich geregelten Fristen, denn ansonsten riskiert man eine Klageabweisung. Im Mahnverfahren zählt eben allgemein formuliert immer die letzte Handlung einer Partei für ca. 6 Monate verjährungshemmend. Genau in deinem Fall kann es aber nur ein Anwalt prüfen, da das Gericht von Amtswegen die Verjährungsfrage nicht nachprüft.

Halte uns einmal bitte auf dem Laufenden.

VG Steffen





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delongo
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4463 Beitrag von delongo » Dienstag 16. Dezember 2014, 17:31

Hallo Leute, ich bin Mitte 2011 abgemahnt worden und habe mich für die Abgabe der mod. UE und ignorieren der weiteren Mahnung von WF entschieden. Nun ist ein Mahnbescheid vom Gericht zugestellt worden. Ursprünglich ging es um 956€, nun sind durch Verfahrenskosten und Zinsen 1129,64€ daraus geworden. Wenn ich das richtig sehe wurde der Mahnbescheid nun ca 2 Wochen vor der Verjährungsfrist zugestellt. Es hieß ja hier auf der Seite, dass die Chancen zwischen Verjährung und Klage bei ca. 50-50 stehen, bedeutet das, dass die Verjährung jetzt erledigt ist, oder kann die Forderung bei Widerspruch meinerseits noch fallen gelassen werden (wäre ja ziemlich einfach plötzlich). Wenn ich den letzten Beitrag von Steffen lese und das mit meinen Forderungen vergleiche (~150€ mehr) kann ich ja davon ausgehen, dass ich selbst im Fall einer Klage wahrscheinlich nicht über 2000€ bezahlen müsste, oder? Wenn jedoch auch ein Widerspruch meinerseits wahrscheinlich nichts an der Sache ändert, wäre es ja wieder klüger, direkt zu zahlen. Wie seht ihr Experten das?

puetzfu
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4464 Beitrag von puetzfu » Dienstag 16. Dezember 2014, 18:34

Hallo Steffen,
ich gehöre auch zum W+F-Fanclub, und Gott sei Dank hat mir dein Schriftsatz Zähler bisher gute Dienste geleistet.
Vielen Dank an dieser Stelle dafür.
Bin mittlerweile bei Schreiben Nr. 5 (Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen) und werde langsam etwas nervös.
Für die Schreiben 2 und 3 haben sich W+F jeweils fast ein Jahr gelassen (wahrscheinlich um die Gesetzeslage abzuwarten).
Die Nr. 3, 4 und 5 kamen jetzt relativ flott innerhalb von 2 Monaten (in Nr 5 wurde der 19.12.14 genannt als Datum zur Einleitung des Gerichtsverfahrens).
Eine Frage hätte ich an dich:
Was wäre der richtige Zeitpunkt (bezogen auf den Schriftsatz Zähler), um
a) ein Vergleichsangebot zu machen oder
b) sich doch einen Anwalt zu nehmen.
Ich muss dazu sagen, dass ich keine Lust habe, das Risiko der zusätzlichen Gerichtskosten einzugehen.
LG
U.P.

wixa@0815
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4465 Beitrag von wixa@0815 » Dienstag 16. Dezember 2014, 22:21

Warum finde ich eigentlich selbst nach tage langem suchen keinen Beitrag, von jemanden der eindeutig schreibt wie es ihm nach Erhalt des MB ergangen ist.Und welche weiteren kosten Ihm durch Klageschreiben oder evtl. weiterer Verhandlung entstanden sind????? Wenn doch so viele verklagt werden müsste es doch wennigstens ein Paar berichte geben. Find ich schon sehr komisch!!!!! Google findet doch sonst alles. Doch im Bezug auf das finde ich nur Anwälte die mir ihre Hilfe anbieten... Die die Kosten aber nur in die Höhe treiben.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4466 Beitrag von Steffen » Dienstag 16. Dezember 2014, 23:20

Hallo @wixa@0815,

warum komisch oder merkwürdig? Wenn Du, was ich nicht wünsche, eine Klageschrift in den Händen hältst, hast Du andere Probleme als lustig in irgendein Forum zu posten. Jetzt geht es nämlich an Eingemachte und es stehen Entscheidungen an.

Diejenigen, die sich vergleichen, anerkennen oder versäumen, die haben erst einmal die Nase voll und keinen Bock zu posten. Diejenigen die sich selbst vertreten und gewinnen, ich kennen keinen ... diejenigen, die mit Anwalt gewinnen, darüber liest man dann schon eher. Aber sicherlich gibt es auch hier Kanzleien, die nicht aufgelistet sind oder Beklagte, die das Forum einfach nicht kennen.



[quoteempuetzfu]Eine Frage hätte ich an dich:
Was wäre der richtige Zeitpunkt (bezogen auf den Schriftsatz Zähler), um
a) ein Vergleichsangebot zu machen oder
b) sich doch einen Anwalt zu nehmen.
Ich muss dazu sagen, dass ich keine Lust habe, das Risiko der zusätzlichen Gerichtskosten einzugehen.[/quoteem]

Also wenn es jemand nur rein um die Kosten geht, dann ist der richtige Zeitpunkt: "Erhalt Abmahnung". Logisch. Ansonsten muss man sich eben bei jedem außergerichtlichen oder gerichtlichen Schreiben (allgemein) neu entscheiden, in welche Richtung man gehen möchte. Inwieweit man das Risiko ausreizen möchte, liegt bei jedem selbst. Natürlich sollte man spätestens mit Erhalt einer Klageschrift sich sofort an den Abmahner (telefonisch, ohne Anwalt) wenden, wenn man einen Vergleich anstrebt. Ansonsten kann man sich nach jedem Folgeschreiben, MB, Klageschrift sich mit den außergerichtlich vergleichen, wenn beide Seiten sich einigen. Natürlich, je mehr Aufwendungen der Abmahner hat, desto höher fällt letztendlich die Höhe des Vergleichs aus. Wann aber der richtige Zeitpunkt ist, natürlich mit Erhalt Abmahnschreiben.

1ööüüää1

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4467 Beitrag von Beschuldigter1 » Mittwoch 17. Dezember 2014, 15:32

Steffen hat geschrieben:Hallo @Beschuldigter1,

natürlich verstehe ich die Zweifel um die eigenen Entscheidungen. Mache ich das Richtige, war es richtig, was, wenn nicht usw. Bei meinem eigenen 2 EV (1 aufgehoben, 1 aufrechterhalten, Berufung durch mich zurückgenommen), z.B. ging es mir nicht anderes, das bedeutet 1-mal grinsen, 2-mal weinen , Schuldenberg von ca. 4.000,- €, den ich - niemand anderes - (ratenweise) begleichen werde. Letztlich mein Problem, ich muss ja kein Forum in DE betreiben, anderen helfen und Postings mit unerlaubter Rechtsberatung stehenlassen. Verbitterung? Ja, aber nicht über meine Entscheidungen. Man muss aber doch schon in seinem Leben eine getroffene Entscheidung folgen und die möglichen Konsequenzen tragen. Denn wenn es immer nur alleinig um die Kostenfrage geht, dann sollte man sich mit Erhalt des Abmahnschreiben mit dem Abmahner vergleichen. Warum? Weil man hier das kostengünstigste Ergebnis erzielt.

Abmahnung vor dem GguGpr (09.10.2013), hier werden doch in der Regel eingeklagt (das Beispiel beruht auf einer Annahme und auf ca.-Angaben):
  • AG [Störer] = 506,- €
    SE [Täter] = 300,- € (je Streitgegenstand) +
    ______________________________

    906,- € gesamt (Klagewert = Störer + Täter)
Das bedeutet, hier kannst du es nachvollziehen (hierbei verzichte ich auf irgendwelche Kinkerlitzchen oder schlauen detaillierten Gebührenmodellen):
  • eigener Anwalt: 200,- € (ohne Reisekosten oder Spesen)
    fremder Anwalt: 262,- € (ohne Reisekosten oder Spesen)
    Gerichtskosten: 159,- € +
    _________________________________________________

    Zwischensumme: 621,- €
    Klagewert: 906,- € +
    ____________________________________________________________

    Gesamt (im Verlierfall, mit Pauken und Trompeten): 1.527,- €
    ============================================================
Mehr muss man erst einmal nicht Wissen, denn wie es letztendlich läuft, hängt dann vom Prozessverlauf ab bzw. vom Urteil oder Vergleich. Hier gibt es dann die unterschiedlichsten Varianten der Endsumme (nur Störer, nur Täter, Störer und Täter, Vergleich usw.).

Wie viel Zeit man sich lässt, natürlich immer im Rahmen der gesetzlich geregelten Fristen, denn ansonsten riskiert man eine Klageabweisung. Im Mahnverfahren zählt eben allgemein formuliert immer die letzte Handlung einer Partei für ca. 6 Monate verjährungshemmend. Genau in deinem Fall kann es aber nur ein Anwalt prüfen, da das Gericht von Amtswegen die Verjährungsfrage nicht nachprüft.

Halte uns einmal bitte auf dem Laufenden.

VG Steffen





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Danke schon mal im Voraus. Ich werde mich melden sobald es was neues gibt :)

MfG Beschuldigter1

delongo
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4468 Beitrag von delongo » Mittwoch 17. Dezember 2014, 18:03

Ich zitiere mich hier einmal selbst, nur aus Sorge, dass mein Beitrag übersehen wurde ;)
delongo hat geschrieben:Hallo Leute, ich bin Mitte 2011 abgemahnt worden und habe mich für die Abgabe der mod. UE und ignorieren der weiteren Mahnung von WF entschieden. Nun ist ein Mahnbescheid vom Gericht zugestellt worden. Ursprünglich ging es um 956€, nun sind durch Verfahrenskosten und Zinsen 1129,64€ daraus geworden. Wenn ich das richtig sehe wurde der Mahnbescheid nun ca 2 Wochen vor der Verjährungsfrist zugestellt. Es hieß ja hier auf der Seite, dass die Chancen zwischen Verjährung und Klage bei ca. 50-50 stehen, bedeutet das, dass die Verjährung jetzt erledigt ist, oder kann die Forderung bei Widerspruch meinerseits noch fallen gelassen werden (wäre ja ziemlich einfach plötzlich). Wenn ich den letzten Beitrag von Steffen lese und das mit meinen Forderungen vergleiche (~150€ mehr) kann ich ja davon ausgehen, dass ich selbst im Fall einer Klage wahrscheinlich nicht über 2000€ bezahlen müsste, oder? Wenn jedoch auch ein Widerspruch meinerseits wahrscheinlich nichts an der Sache ändert, wäre es ja wieder klüger, direkt zu zahlen. Wie seht ihr Experten das?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4469 Beitrag von Steffen » Mittwoch 17. Dezember 2014, 23:37

Experten, das klingt immer so wichtig. Aber, egal...

... leider kann ich nicht auf deinen Fall verjährungstechnisch nicht konkret eingehen, da ansonsten gegen die Auflagen des LG Berlin (Az. 103 O 60/13) verstoße.

Bild

Bitte einmal hier einlesen:
- http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwa ... hrt/13013/
- praxistipps.chip.de: verjaehrung einer filesharing-abmahnung

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4470 Beitrag von Steffen » Donnerstag 18. Dezember 2014, 12:12

Abmahnwahn kurios!


Aktuell kursiert die Topmeldung: Abmahnung durch Waldorf Frommer
- “Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere”
...



Beispiele:

abmahnhelfer.de

Bild


sogar die Gemeinschaft der selbst ernannten Profis und Experten, kann sich der Wirkung
der Topmeldung nicht entziehen.

Bild



Peinlich nur, wenn es schnell ersichtlich wird, das einmal der Film sich noch nicht einmal
in den einschlägigen Portalen als Downloadlink befindet und andermal man ganz schnell
beim Geschichten erfinden überführt wird. Hier kann man sich ja nicht einmal entscheiden,
welcher Abmahner dann wirklich abmahnt.


abmahnhelfer.de

Bild


Gemeinschaft der Profis und Experten


Bild



Das ist aber letztendlich nicht mehr lustig, sondern schon traurige Effekthascherei
unter der Gürtellinie des guten Geschmacks. Was ich eigentlich damit sagen will,
weder WF noch S&W mahnen diesen Film aktuell ab.





Bitte mal öffnen und lesen!
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VG Steffen

huian
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4471 Beitrag von huian » Donnerstag 18. Dezember 2014, 20:32

Moi moin,
auch ich habe heute einen Mahnbescheid vom Amtsgericht in meinem Briefkasten gehabt.
Ich habe mir ja schon gedanken gemacht was das so lange dauert 1ööüüää1
Nun ja ich bin mir ja schon, seitdem ich die Mod. UE abgegeben habe, sicher dass ich das bis zum bitteren Ende durchziehe.
Die Frage was es nachher kostet oder ob ich evtl. günstiger bedient bin wenn ich zahle, frage ich mich schon lange nicht mehr. Wenn man jetzt schon bei dem MB angekommen ist, ziehts man es durch!
Das ist natürlich nur meine eigene Meinung und keine Aufforderung.
Der Widersrpuch ist heute, am selbigen Tage, auch schon raus gegangen.
Mal schauen was daraus wird.
Ich halte euch auf dem Laufendem. Auch wenn ich diesen Scheiß verleieren sollte!
Danke nochmal an Steffen für diese überaus guten Infos und den unermüdlich Einsatz! :te

LG Nö ich nicht

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4472 Beitrag von Steffen » Freitag 19. Dezember 2014, 08:11

[quoteemIGGDAW]@Thürigen

1.
Anstatt weiterhin den Laberkrampf unverändert zu lassen - hätte eine Nachfrage bei RA Johannes von Rüden
woher er die Information hat genügt. So steht nur da, dass dieser ein Lügner sei. (Die Ummantelung mit
dem Portal hier stellt indes weiterhin reine Hetzantiwerbung auf Kosten der eigenen Redlichkeit dar.)

2.
Vor dem Schreiben erst überprüfen. Die Aussage, der Film befände sich noch nicht einmal in den einschlägigen
Portalen als Downloadlink ist ausreichend widerlegt. (Ich hab jetzt schnell noch den FAKE-Knopf gedrückt -
jetzt sinds schon drei.)

Eine redliche Vorgehensweise hätte jedoch deutlich vor dem Download egal aus welcher Quelle gewarnt.[/quoteem]


Die Iggedags im Geschichtenwahn ...

Thüringen, nicht Thürigen, so viel Zeit muss einfach sein. Am Dienstag las ich auf einem Anwalts-Blog:
(...) "Abmahnung durch Waldorf Frommer - Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere". Was verlangt die Kanzlei
Schutt & Waetke?
(...) Prima, da andere Kanzleien diese Meldung schwuppdiwupp übernahmen (außer den Teil
mit Schutt & Watke), sogar die Gemeinschaft der Profis es in den Nachrichten (mit dem Teil Schutt & Waetke)
hatten, wollte ich diese Top-News auch in meinem Forum posten.

Wenn man aber auf den einschlägigen Seiten (Goldesel.to, Torrent.to, BitSnoop.com) zu reinen Recherchezwecken
stöbert, fällt einen sofort (auch heute) auf, dass dieser Film: "Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere"
noch nicht als "offizieller" Link angeboten wird. Und nein liebe Community, meine Aufgabe ist es nicht,
einen P2P-Client zu installieren und im P2P-Netzwerk nach illegalen Angeboten zu suchen.




Nun stellt sich für mich, natürlich räume ich ein, verfüge ich forenweit nachgesagt über einen IQ eines Sacks
russischer Schrauben: Wird dieses Werk: "Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere" schon von der Kanzlei
Waldorf Frommer abgemahnt? Antwort: Nein!



Natürlich konnte ich meinen berechtigten Spott gegenüber abmahnhelfer.de (nur als Beispiel) und den Iggedags
nicht zurückhalten und postete meinen Standpunkt im Steffen-Style. Jetzt auf einmal dreht man den Spieß um,
drückt ein paar Krokodilstränen ins World Wide Web und "enttarnt" mich als Lügner und Saboteur.

Ich resümierte aber in meinem Posting: (...) Peinlich nur, wenn es schnell ersichtlich wird, das einmal der
Film sich noch nicht einmal in den einschlägigen Portalen als Downloadlink befindet und andermal man ganz
schnell beim Geschichtenerfinden überführt wird.
(...)

Schon führte die Gemeinschaft der Profis mich vor und entlarvte mich zeitnah und supi brutal, so jedenfalls
Ingo Bentz alias "Shual", als Lügner. Denn man, er, hat mittlerweile 3 Links im P2P-Netzwerk gefunden.


Beispiel IGGDAW:

Bild

O.K. Nehmen wir den Hashwert "7109CA6ED4BDB5B7D9AABE890C8D75F697E91AD5" her und suchen auf Torrentz.eu
(https://torrentz.eu/" onclick="window.open(this.href); return false;). Das Ergebnis kann sich jeder selbst anschauen.

Gefunden wurde 1 Torrent: "Der Hobbit 3 Die Schlacht der fünf Heere.2014.DVDRip.Deutsch.Film" und 3 Torrent-Tracker
i.V.m. der Warnung: "Warning: This torrent was reported as fake or harmful by the site users." (nach Google-
Translator: Dieser Torrent wurde als Fälschung oder schädlich durch die Seiten Benutzern gemeldet).

Bild

Mittlerweile soll es auch geben: The Hobbit: The Battle of the Five Armies (2014) CAMRip XviD (RUS) - SR usw.


Natürlich, wollte ich mich jetzt

Bild

aber dann dachte ich mir, was habe ich denn geschrieben?
Ich hatte nicht geschrieben, das man es im P2P-Netzwerk nicht auffindet, sondern redete von
Portalen, die Links anbieten. Herrschaftszeiten!

Steffen Heintsch:
(...) Peinlich nur, wenn es schnell ersichtlich wird, das einmal der Film sich noch nicht einmal in den einschlägigen
Portalen als Downloadlink befindet und andermal man ganz schnell beim Geschichten erfinden überführt wird.
(...)

1.
Ich meine, gut das war wohl mein Fehler, mit einschlägigen Portalen die Torrent-Links zum Download anbieten: Goldesesl.to,
Torrent.to und BitSnoop.com. Aber bei aller Suche ist der Film (auch heute) nicht "offiziell" zu finden.

2.
Wenn die Kanzlei WF diesen Film aktuell noch nicht abmahnt, wie kann, ich präzisiere jetzt, so viele Kanzleien und
IGGDAW trotzdem darüber berichten? Ganz einfach, einer macht vor, die anderen Deppen ziehen nach.

Und hier ist das Kernproblem, wo man gern und schnell ablenken möchte.


Wenn Waldorf Frommer Urheberechtsverletzungen gegenüber dem Werk: Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere" aktuell nicht
abmahnt, warum haben alle Kanzleien eine versendete Abmahnung vorliegen sowie steht es in den Nachrichten bei den Iggedags?


Natürlich ist der Verschreiber von abmahnhelfer.de hinsichtlich Schutt & Waetke dabei nicht das Zünglein an der Waage.
Zeigt es aber, das man aus reinen Werbezwecken zu allerlei fähig ist. Und ich bin doch gern zu einer öffentlichen
Entschuldigung bereit + Gegendarstellung, wenn mir diese Abmahnungen (geschwärzt) vorgelegt werden, oder Waldorf Frommer
mir bestätigt, das der Film aktuell abgemahnt wird. Nur hier werde ich vergebens warten, wie auf die 1001 gewonnenen Urteile
von Shual, wo als Prozessbevollmächtigter Ingo Bentz geschrieben steht.
Punkt.


Jetzt, meldet sich noch Princess0815 zu Wort und setzt der dortigen Peinlichkeit ihr Krönchen auf:

[quoteemIGGDAW]Die Historie (Abmahndatenbank) der ersten beiden Teile zeigt, dass diese bereits im jeweiligen Veröffentlichungsmonat geloggt wurden. Teilweise sogar noch vor dem Datum des Kinostarts. Es gibt daher keinen Grund anzunehmen, dass dies für den dritten Teil nicht ebenso sehr wahrscheinlich ist. Und wenn nicht, dann sollte man das eben als Vorwarnung betrachten.

Schön, wenn nun der selbsternannte Anti-Abmahnwahn-Jesus aus dem Paralleluniversum bereit ist, sich zu entschuldigen, wenn man ihm entsprechende Beweise zur Verfügung stellt.
Sagt mal, geht's noch!?
Verpflichtet, einen Beleg zu erbringen, ist immer noch derjenige, der eine These in den Raum stellt.

Dabei kann man das, was als individueller Syle bezeichnet wird und eine maßlos überhebliche Eigenschaft darstellt, im Grunde nur mit noch platteren Sprüchen erwidern, auch wenn sie gelöscht werden (Hauptsache, gelesen).[/quoteem]

Code: Alles auswählen

Verpflichtet, einen Beleg zu erbringen, ist immer noch derjenige, der eine These in den Raum stellt.

Rischtisch!

abmahnhelfer.de

Bild


IGGDAW

Bild

Da bin ich einmal gespannt, wie ein Flitzebogen! Oder stellt sich nur eines heraus: 2-3-4-d



Für mich ist damit die Diskussion beendet. Es ist nicht notwendig jetzt seitenlang wieder zu referieren, da der Fakt
unstreitig ist. Einer macht es vor andere ziehen nach. Prüfen, nein danke, Hauptsache ne schöne Gschicht. Nur was man
von UNS hält, dass sollte man einmal Waldorf Frommer fragen, aber hier bekommt man sicherlich keine Antwort.

Done! Und warum soll ich mich jetzt entschuldigen!?

VLG Steffen





Fundsache des Jahres:

Abmahnungsmeldung; Konzept: Schneller als der Abmahner erlaubt ...
Das hat (er-)pfundige Zukunft!



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2-4-3-n

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4473 Beitrag von Steffen » Dienstag 23. Dezember 2014, 18:20

LG Stuttgart:
(Über-)Strenge Anforderungen
an die Nachforschungspflichten
des Anschlussinhabers





23.12.2014



Wie die abmahnende Münchner Kanzlei "Waldorf Frommer" informiert, wurde vor dem Landgericht (LG) Stuttgart ein Urteil (Urt. v. 25.11.2014 - Az. 17 O 468/14) erstritten gegen einen Kläger (hier ein Abgemahnter aus Böblingen), vertreten durch die Stuttgarter Kanzlei "Rechtsanwälte - Kurz, Pfitzer, Wolf u. Koll.", der in Rahmen einer Feststellungsklage feststellen lassen wollte, dass die gegen ihm, im Abmahnschreiben, geltend gemachten Unterlassungs- Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche nicht bestehen.


....................

LG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2014, Az. 17 O 468/14: PDF (380 KB)

....................



Urteil
  • (...) wegen Feststellung

    hat die 17. Zivilkammer des Landgerichtes Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 30.09.2014 unter der Mitwirkung von

    Vors. Richter am Landgericht "xxx"
    Richter am Landgericht "xxx"
    Richter am Landgericht "xxx"

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage ist abzuweisen.
    2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. (...)
Streitwert: EUR 10.600,00



Tatbestand

Dem Kläger wurde vorgeworfen, dass über den ermittelten und durch den Provider zugeordneten Internetanschluss ein Filmwerk in der Tauschbörse "bittorrent" zum Herunterladen angeboten hätte. In einem Abmahnschreiben forderte man den Kläger zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von EUR 215,00 (1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 1.600,00) sowie Schadensersatzleistung in Höhe von EUR 600,00 auf. Der Kläger gab keine geforderte Unterlassungserklärung ab, verweigerte die Zahlung und erhob seinerseits eine Feststellungsklage.



Standpunkt des Abgemahnten

Der Abgemahnte lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem 17jährigen Sohn in einer Eigentumswohnung. Der Telefon- und Internetanschluss wird von allen Haushaltsmitgliedern genutzt (Kabel + WLAN). Der Abgemahnte war selbst zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause und die beiden durch ihn benutzten Computer seinen in dieser Zeit ausgeschaltet gewesen.

Der Abgemahnte hätte den wahren Täter nicht ermitteln können, obwohl er alle Haushaltsmitglieder entsprechend befragt habe. Die Ehefrau verneinte einmal den Vorwurf getätigt zu haben und andermal das Internet zum Tatzeitpunkt genutzt zu haben, der Sohn konnte sich den Vorwurf nicht erklären benutzte aber zum Tatzeitpunkt das Internet. Der



Anträge

Der Kläger beantragt daher:
  • 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, das Werk "xxx" (Film) oder Teile daraus über die Tauschbörse "bittorrent" im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten.
    2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte [Rechteinhaber] keinen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes gegen den Kläger [Abgemahnter] hat.
    3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten gegen den Kläger hat.
Die Beklagte beantragt,
  • die Klage abzuweisen.


Entscheidungsgründe
(...) Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Beklagten die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche zustehen. (...) Der Beklagten steht der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG gegen den Kläger zu, da dieser für die Urheberechtsverletzung als Täter haftet. (...)
(...) Soweit der Kläger behauptet, er sei im streitgegenständlichen Zeitraum unterwegs gewesen, greift dies nicht durch, da eine Datei auch in Abwesenheit des Klägers von diesem angeboten worden sein. Es ist hier ausreichend, dass ein Computer des Klägers mit der maßgeblichen Datei aus dem Tauschbörsenprogramm online war. (...)
(...) Soweit der Kläger behauptet, sein PC sowie sein Netebook seinen im fraglichen Zeitraum ausgeschaltet gewesen, hat der Kläger keinen Beweis abgeboten. (...)

Das Landgericht Stuttgart zur sekundären Darlegungslast bzw. Nachforschungspflicht des Abgemahnten
(...) Der Kläger ist - sein Vortrag als zutreffend unterstellt - nach Ansicht des Gerichts den zumutbaren - vom BGH vom Umfang her bislang nicht näher präzisierten - Nachforschungen - nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. (...)
(...) Naheliegend und zugleich zumutbar ist es nach Ansicht des Gerichts, dass der Anschlussinhaber nach Zugang der Abmahnung (insbesondere wenn ihn die Abmahnung - wie vorliegend - zeitnah nach der behaupteten Rechtsverletzung erreicht) durch eigene Recherche (ggf. gemeinsam mit den anderen Personen, die seinen Anschluss nutzten) untersucht, ob sich auf den in seinem Haushalt befindlichen Rechnern das Tauschbörsenprogramm und / oder die in der Abmahnung genannte Filmdatei befindet bzw. befinden und den über das Betriebssystem abrufbaren "Verlauf" der in seinem Haushalt befindlichen Rechner daraufhin überprüft, welche Rechner in dem in der Abmahnung angebotenen Zeitraum online waren. (...)
  • Zusammenfassung AW3P: Zumutbar mit Erhalt Abmahnung
    1. AI muss Mitbenutzer zum Tatvorwurf befragen
    2. AI + Mitbenutzer müssen notfalls - gemeinsam - recherchieren.
    a) ist das im Abmahnschreiben genannte Tauschbörsenprogramm installiert (AI oder Mitbenutzer)
    b) befindet sich der Streitgegenstand auf einem Rechner (AI oder Mitbenutzer)
    c) Onlineaktivität zum Tatzeitpunkt im Verlauf des Betriebssystems des jeweiligen Rechners
(...) Der Kläger hat insoweit zwar vorgetragen (jedenfalls) seinen Sohn danach befragt zu haben. Nicht vorgetragen hat er indessen, dass er seinem Sohn eine gemeinsame Suche nach dem Programm bzw. der Datei vorgeschlagen oder das der Sohn dies gar abgelehnt hätte. (...)
(Da der Kläger dem nach seinem Vortrag nicht nachgekommen ist, wobei das Gericht keine Zweifel daran hat, dass der Kläger dazu technisch in der Lage gewesen wäre, hat er seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt. (...)


Das Landgericht zum Schadensersatz
(...)Aus der tatsächlichen Vermutung, dass die Rechtsverletzung durch den Kläger als Anschlussinhaber begangen wurde, folgt zugleich, dass er insoweit zumindest fahrlässig als Täter handelte und daher gemäß § 97 Abs. 2 UrhG haftet. Der Beklagte ist bereits dadurch, dass das Filmwerk "xxx" über eine Tauschbörse angeboten und damit in ihr Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung eingegriffen wurde, einen Schaden entstanden. Der Beklagte kann diesen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen und als Schadensersatz eine angemessene und übliche Lizenzgebühr geltend machen. (...)
(...) Da ein Lizenzmodell zum Angebot des streitgegenständlichen Filmwerks zum Download eine kostenlose Tauschbörse nicht existiert, ist der entstandene Schaden vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen. (...)


Das Landgericht zur Berechnung der anwaltlichen Gebühren (gem. Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, Inkrafttreten 09.10.2013)
(...) Der Beklagten stehen ferner die mit der Abmahnung geltend gemachten Abmahnkosten gegen den Kläger nach § 97a Abs. 3 UhrG zu. (...)
(...) Für die Abmahnung ergeben sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von EUR 1.6000,00 (Unterlassungsanspruch: EUR 1.000,00; Schadensersatzanspruch: EUR 600,00) und einer 1,3 Gebühr erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten in Höhe von (EUR 150,00 x 1,3 + EUR 20,00 Auslagenpauschale =) EUR 215,00. (...)
Natürlich geht es hier nicht um Panikmache, oder das AW3P neben einem "Doktorwerbeportal" jetzt auch noch zusätzlich ein "WF-Werbeportal" darstellt. Meine Meinung ist, dass alle Urteile, egal ob aus unserer Sicht positiv oder negativ, veröffentlicht werden müssen. Alles andere wäre eine bewusste Verdummungsstrategie der Foren. Es muss darüber sachlich informiert und daraus gelernt werden. Hierzu habe ich die Rechtsanwälte Christian Solmecke und Dr. Alexander Wachs, um eine anwaltliche Einschätzung gebeten. Vielen Dank für die sehr kurzfrustige Beantwortung der Fragen.


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Rechtsanwalt Christian Solmecke
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0
Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de


Dreh- und Angelpunkt dieses Urteils war die Fragestellung, welche Nachforschungspflichten einem Anschlussinhaber hinsichtlich der Internetnutzung der anderen Haushaltsmitglieder zumutbar waren. Im Rahmen der so genannten sekundären Darlegungslast muss der Anschlussinhaber zunächst bestreiten, Filesharingprogramme selbst genutzt zu haben und dann in einem weiteren Schritt darlegen, wie es denn ansonsten noch zu der Rechtsverletzung gekommen sein kann. Das ist meines Erachtens hier in ausreichendem Maße geschehen. Der Anschlussinhaber hat dargelegt, dass er zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause war, seine Frau und sein Sohn jedoch den Anschluss nutzen konnten. Darüber hinaus wurde sogar vorgetragen, dass Ehefrau und Sohn befragt worden sind. Mehr muss im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht getan werden.

Wenn das Landgericht Stuttgart jetzt darüber hinaus noch fordert, der Anschlussinhaber müsse auch noch alle Rechner im Haushalt auf Tauschbörsensoftware untersuchen, dann geht diese Anforderung zu weit. Insbesondere ist unklar, was diese Nachforschung bringen soll. Schon jetzt ist doch klar, dass es einen alternativen Geschehensablauf gibt (nämlich die Tatsache, dass die Frau oder der Sohn die Tat begangen haben könnten). Sollte Filesharing-Software auf den Rechnern gefunden werden, würde dieser Alternativvortrag doch nur gestützt werden. Sollte keine Software gefunden werden, so könnte diese längst z.B. vom Sohn gelöscht worden sein. Die Anforderungen des Gerichts sind daher sinnlos. In meinem Augen handelt es sich hier um ein klassisches Fehlurteil. Die Besonderheit an diesem Verfahren liegt darin, dass hier nicht die Medienindustrie geklagt hat, sondern der abgemahnte Filesharer selbst. Er wollte feststellen lassen, dass er zu Unrecht abgemahnt worden ist und ist damit gescheitert. Das zeigt einmal mehr, wie skeptisch die Gerichte solchen Feststellungsklagen gegenüberstehen, wohl auch, weil sie im Falle eines Obsiegens mit Tausenden dieser Klagen überrollt werden könnten. Im konkreten Fall gehe ich jedoch nicht davon aus, dass dieses Urteil in der nächsten Instanz noch Bestand hat. Wie schwer sich die Gerichte mit der Darlegungs- und Beweislast in den Filesharing Verfahren tun, habe ich in diesem Aufsatz einmal näher zusammengefasst: www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2013/ ... fahren.pdf. Die Annahmen, die wir seinerzeit in diesem Aufsatz aufgestellt haben, sind später vom BGH in der "BearShare" Entscheidung bestätigt worden.


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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Dr. Wachs Rechtsanwälte
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Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de


AW3P: Welche Wertigkeit hat diese Feststellungsklage. Hat dieses Urteil die gleiche Anwendung als eine Entscheidung in einem Klageverfahren?

RA Dr. Wachs: Eine Negative Feststellungsklage ist genau soviel “wert“ wie eine Leistungsklage. Es ist das Spiegelbild der Leistungsklage, wenn der Abgemahnte nicht warten will ob und wann der Abmahner klagt, wählt er festzustellen, dass ein Anspruch nicht besteht. Dann kann niemand mehr damit drohen.

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AW3P: Welche Einschätzungen haben Sie zu den vom LG Stuttgart gestellten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast - insbesondere zur Nachforschungspflicht -?

RA Dr. Wachs: Ich halte diese für zu weitgehend. Die Recherchepflicht wurde viel zu umfassend definiert. Das Gericht hat sich scheinbar von den Hinweisen des BGH auf die Transportrechtsprechung in die Irre führen lassen und dabei Folgendes verkannt:
1. Die Recherchepflicht des BGH gilt nur im Rahmen des Zumutbaren. Jeden Rechner im Haushalt unter Beiziehung der Nutzer intensivst zu überprüfen ist doch nur dann sinnvoll, wenn der Anschlussinhaber eine Pflicht hätte, den Verletzer “ans Messer zu liefern“.
2.Es ist insoweit zwischen den Anforderungen, welche an einen Frachtführer im Rahmen seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit gestellt werden, von den Anforderungen an einen Familienvater zur Aufklärung einer unerlaubten Handlung zu differenzieren. Es bedarf insoweit keines erhöhten Argumentationsaufwands zu erläutern, dass ein kommerziell tätiger Vertragspartner aufgrund bestehender Treuepflichten weiter nachzuforschen verpflichtet ist, als ein Familienvater, den gerade gegenüber seiner Familie grundgesetzlich garantierte Treupflichten treffen und nicht gegenüber dem verletzten Rechteinhaber (ähnlich über Näheverhältnis argumentierend Neurauter, GRUR 2014, 657 (662).


............


Danke nochmals an die Herren Rechtsanwälte Solmecke und Dr. Wachs. Ich persönlich weiß mit der Forderung: "und den über das Betriebssystem abrufbaren "Verlauf" der in seinem Haushalt befindlichen Rechner daraufhin überprüft, welche Rechner in dem in der Abmahnung angebotenen Zeitraum online waren." nicht viel anzufangen. Ich werde hierzu auch noch einmal (im neuen Jahr) technisch versierten Kommentar einholen. Jeder Internet-User ist doch heutzutage auf ein weitgehend spurloses Surfen interessiert. Programme wie TuneUp Utilities oder WinOptimizer beinhalten eine automatisch planbare 1-Klick-Optimierung bzw. Wartung, wo man auch den Browser-Cache und dazugehörige Verlaufslisten löschen kann.


Bsp. CC-Cleaner Lösch-Optionen:

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Beim Browser "Firefox" z.B. kann man in punkto Sicherheit die Einstellung wählen, das mit Schließen des Browser jeweils die gesamte Chronik gelöscht wird. Deshalb kann ich persönlich diese Forderung des Landgericht Stuttgart nicht nachvollziehen.




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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4474 Beitrag von Steffen » Mittwoch 24. Dezember 2014, 10:50

LG München I:
Unplausibler Sachvortrag zweier Anschlussinhaber
genügt sekundärer Darlegungslast nicht



10:45 Uhr



AW3P ist der Meinung, das man sich umfassend informieren sollte. Dazu gehört auch die Informationen zu jeder Gerichtsentscheidung, die bekannt und veröffentlicht wird, egal ob aus unserer Sicht erfolgreich oder eher weniger. Es macht aber deutlich, dass in dieser Zeit nach "BearShare", wo die Rechtslage eben nicht so easy ist, wie in einem gewerblichen Forum behauptet, sondern im Aufbruch. Hier gerade wird es deutlich, wie wichtig es ist, das man sich nicht an die anonymen Foren-Pfuscher Shual & Princess0815 wendet, um eventuell ein paar Groschen zu sparen. Die entweder selbst pfuschen, denn Ergebnisse sind nicht bewiesen, oder ihre 0815-Hausanwälten bedienen.

Es muss für jeden Betroffenen klar sein, wenn er eine Verfügung eines Amtsgerichts i.V.m. einer Klageschrift in seinen Händen hält


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Wie die Münchner Kanzlei "Waldorf Frommer" informiert, wurde mit dem Endurteil vom 12.11.2104 (Az. 21 S 4656/14), die Berufung zweier Beklagte durch das Landgericht München I (LG) zurückgewiesen.


.......................

Vorinstanz AG München, Urteil vom 14.01.2014, Az. 142 C 16361/13

Urteil im Volltext: PDF (492,58 KB)


Endurteil
  • 1. Das Versäumnisurteil vom 19.07.2013 wird aufrechterhalten.
    2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
.......................



Landgericht München I, Endurteil vom 12.11.2014, Az. 21 S 4656/14



Die Beklagten greifen das Ersturteil vollumfänglich an.

Die Beklagten beantragen
  • das am 14.01.2014 verkündete Urteil des AG München, Az. 142 C 16261/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt:
  • Die Berufung der Beklagtenseite gegen das Urteil des AG München vom 14.01.2014, Az. 142 C 16861/13, wird zurückgewiesen.

Endurteil
  • 1. Die Berufung gegen das Endurteil des AG München vom 14.01.2014, Az. 142 C 16361/13, berichtigt mit Beschluss vom 24.02.2014, wird zurückgewiesen.
    2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(...) Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Erstgericht im Ergebnis zutreffend in Anwendung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze der täterschaftlichen Verantwortlichkeit der Beklagten für die streitgegenständliche Rechtsverletzung angenommen wird. (...)



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

LG München I, Endurteil vom 12.11.2014, Az. 21 S 4656/14

Urteil im Volltext: PDF (385,31 KB)


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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4475 Beitrag von Steffen » Sonntag 28. Dezember 2014, 14:46

Amtsgericht Charlottenburg:
Tatsächliche Vermutung nicht entkräftet,
wenn der benannte Mitbenutzer
für die Tat nicht infrage kommt!




14:45 Uhr


In einer aktuellen Entscheidung (Urt. v.27.11.2014, Az. 210 C 189/14), musste das Amtsgericht (AG) Charlottenburg sich mit der Thematik auseinandersetzen, das der beklagte Anschlussinhaber zwar anfänglich seiner sekundären Darlegungslast nachkommt, selbst den Vorwurf bestreitet und eine Mitbenutzerin benannte, diese den Vorwurf aber bestreitet.

Und ich möchte erneut darauf hinweisen, dass es hier nicht darum geht, sich über den jeweiligen Beklagten oder Prozessbevollmächtigten lustig zu machen bzw. Panikmache. Eine reine einseitige Berichterstattung, wie beim gewerblich ausgerichteten Forum "IGGDAW", wäre neben einer gezielten Verdummungspolitik und bewussten Vertuschung der aktuellen Rechtsprechung auch unverantwortlich, da man nur aus - allen - Entscheidungen (negativ oder positiv) die entsprechenden Schlussfolgerungen (und Lehren) ziehen kann. Hier kann es nur heißen mit Erhalt eines gerichtlichen Schreibens: Von einer Hinzuziehung eines Forenuser bzw. Forenverantwortlichen ist im Grundsatz abzuraten!


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AG Charlottenburg, Urteil vom 27.11.2014, Az. 210 C 189/14


Urteil

(...) hat das Ag Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 201, auf die mündliche Verhandlung vom 23.10.2014 durch die Richterin am Amtsgericht "xxx" für Recht erkannt:
  • 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von EUR 600,00 sowie EUR 506,00, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2013 zu zahlen.
    2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Tatbestand

Eine Münchner Kanzlei mahnte Herrn "X" ab. Der Vorwurf lautete, dass über dem Anschluss von Herrn "X" eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Man forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von außergerichtlichen Kosten aus der Abmahnung von gesamt EUR 906,00 (Schadensersatz und anwaltliche Gebühren). Zum besseren "technischen" Verständnis, als Beweis wurden 2 Ermittlungsdatensätze (gleicher Tag: 00:06 Uhr; 06:43 Uhr, jeweils gleiche IP-Adresse) vorgelegt.



Anträge

Die Klägerin beantragt,
die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite
  • 1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gelegt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 600,00 betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozesspunkten über den Basiszinssatz seit dem 12.07.2013 sowie
    2. EUR 506,00 zuzüglich Zinsen von 5 Prozesspunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
  • die Klage abzuweisen.


Vortrag Herr "X"

Herr "X" bestreitet, das einmal die Ermittlungen der Logfirma überhaupt stattgefunden haben, andermal wenn, diese nicht korrekt seien. Er habe den Vorwurf nicht begangen und sein einziger internetfähiger PC sei im Ermittlungszeitraum ausgeschaltet gewesen. Seine Lebensgefährtin sei in dieser Zeit bei ihm gewesen und habe ihren internetfähigen Laptop bei sich gehabt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, da seine Lebensgefährtin die Tat begangen habe. Herr "X" habe wahrgenommen, dass diese zu Tatzeit mit ihrem Laptop über den Internetanschluss von ihm im Internet "gesurft" habe. Aufgrund der Aussage der Lebensgefährtin (Zeugenaussage vor Gericht - 23.10.2014) könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Kinder die Rechtsverletzung begangen hätten.

Zum besseren Verständnis, erst nach der gerichtlichen Zeugenvernehmung hatte der Anwalt von Herrn "X" und Herr "X" Kenntnis, das eventuell auch die Kinder der Lebensgefährtin infrage kommen könnten.



Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im vollen Umfang begründet.
(...) Das Gericht ist nach dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der streitgegenständliche Film zu den beiden benannten Zeiten von dem Internetanschluss des Beklagten zu Download öffentlich zugänglich gemacht wurde und dadurch die Rechte der Klägerin gemäß § 19a UrhG verletzt wurden. (...)
(...) Der Vortrag des Beklagten vermochte die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft zwar zunächst entkräften, da seiner sekundären Darlegungslast Genüge getan hatte, indem er als andere mögliche Täterin seine Lebensgefährtin nannte. (...)
(...) Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch davon überzeugt, dass die Zeugin die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen hat, so dass die Vermutung der Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber nicht entkräftet ist, sondern besteht. (...)


Lebensgefährtin bestreitet die Tat

Die Lebensgefährtin von Herrn "X" hat detailliert und anschaulich dargelegt, wofür sie den Internetanschluss von Herrn "X" zur Tatzeit genutzt habe. So äußerte die Lebensgefährtin von Herrn "X", sie zum Beispiel, das sie den streitgegenständlichen Film kenne, da Herr "X" Action-Film möge, sich nicht erinnern könne, ob sie sich den Film ausgeliehen hätten, jedoch beide wüssten, dass ein unentgeltliches Herunterladen keine Option sei.



"Kinder ins Spiel bringen"
(...) Sofern der Beklagte nach der Zeugenvernehmung nunmehr erstmals vorträgt, als andere Täter kämen auch die Kinder der Zeugin in Betracht, so ist dieser Vortrag zum einen verspätet, zum anderen - gemessen an den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast - nicht hinreichend substantiiert, da weder Anzahl noch die Namen noch das jeweilige Alter der Kinder noch vorgetragen wird, ob sie in dem Tatzeitraum überhaupt konkret Zugriff auf dem Internetanschluss des Beklagten gehabt haben. Sofern sich der Beklagtenvertreter darauf beruft, er habe erst durch die Zeugenvernehmung erfahren, dass auch die Kinder der Zeugin als Betracht kämen, reicht dieses nicht aus, um eine Verspätung zu verneinen. Denn wenn diese Kinder tatsächlich ernsthaft als Täter in Betracht kämen, hätte dies dem Beklagten selbst im Rahmen seiner Nachforschungen nach Erhalt der Abmahnung bekannt sein müssen. (...)


AG Charlottenburg zu den Ermittlungen der Log-Firma
(...) Sofern der Beklagte bestritten hat, dass die Ermittlungen der Klägerin überhaupt erfolgt seinen, stellt sich dies als unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein dar. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen wie und wann welche Ermittlungen vorgenommen wurden. Sofern der Beklagte bestreitet, dass die Ermittlungen ein korrektes Ergebnis geliefert haben, folgt das Gericht dem hier nicht, da Rechtsverletzungen über einen Zeitraum von mehr als acht Stunden festgestellt wurden, welche dem Anschluss des Beklagten zugeordnet waren. Dass die Ermittlungen in mehreren Fällen, die zeitlich einige Stunden auseinanderliegen, unrichtigerweise den Anschluss des Beklagten ermittelt haben sollen, in so hohem Maße unwahrscheinlich, dass die pauschale Einwendungen des Beklagten zu der Korrektheit der Ermittlungen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.05.2012 - 6 U 239/11, ZUM 2012, 579 ff.). (...)


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

AG Charlottenburg, Urteil vom 27.11.2014, Az. 210 C 189/14
Urteil im Volltext: PDF (2,71 MB)

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Autor: Steffen Heintsch für AW3P

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4476 Beitrag von sedox » Sonntag 28. Dezember 2014, 15:58

Hallo,

werde mich mal outen und beschreiben was nach meiner MB geschehen ist!
Ich gehöre zu denen die im jahre 2009 mehrfach abgemahnt wurden unter anderem von WF.
Habe damals einen anwalt beauftragt .
Mod. Ue wurde abgegeben und es war erst mal ruhe.
Dann gingen paar Briefe hin und her zwischen WF und meinem anwalt.
Nach ca.2,5 jahren kam der Mahnbescheid,den ich widersprochen habe.
Paar wochen später kam die klageschrift.
Das Ende vom lied ist, das ich mich für ein vergleich entschieden habe,und WF klage zurück genommen hat.
Was die kosten angeht Vergleich + mein anwalt + ca. 200 euro an WF (kosten die durch MB etc.. entstanden sind)

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4477 Beitrag von Steffen » Dienstag 30. Dezember 2014, 13:24

Amtsgericht München,
Urteil vom 10.12.2014,
Az. 155 C 16743/13 -
"Protest"




13:15 Uhr




In der letzten Zeit habe ich aktuelle Entscheidungen der Münchner Kanzlei "Waldorf Frommer" veröffentlicht und wurde sofort vom gewerblichen Forum "IGGDAW" als (wörtlich) "Hetzposter" und "Sudel Ede" angeprangert. Irgendwie verstehen wahrscheinlich die dort ansässigen Wortführer wohl nicht, dass man nur über eine sachliche Analyse - aller - Entscheidungen die angemessenen Schlussfolgerungen ziehen kann. Es geht hier eben nicht darum für irgendjemand oder irgendwas Werbung vorzunehmen, oder sich über einen Beklagten bzw. seinem Prozessbevollmächtigten lustig zu machen, sondern um eine umfassende Informationspolitik.


In einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 10.12.2014, Az. 155 C 16743/13) konnte die Berliner Kanzlei "Sievers & Coll. Rechtsanwälte"

__________________________________

Sievers & Coll. Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Florian Sievers
Olympische Str. 10
Berlin-Westend
14052 Berlin
Fon: 030 323 015 90
Fax: 030 323 015 911
E-Mail: f.sievers@recht-hat.de
Web: www.recht-hat.de
__________________________________


eine vollständige Klageabweisung gegen die "Sony Music Entertainment Germany", vertreten durch die Münchner Kanzlei "Waldorf Frommer", vor und insbesondere dem Amtsgericht (AG) München erstreiten. Warum diese Betonung hinsichtlich des Gerichtsstandes? Weil gerade Ende 2014 deutlich wird, das die Gerichtsstände Leipzig, Stuttgart und München in puncto Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast (sehr) streng ermessen. Natürlich könnte man jetzt auch anders argumentieren. Es wurde einfach, angefangen vom Beklagten und seiner beweisbaren Verteidigungsstrategie aus, bis hin zu seinem beauftragten Anwalt und seiner anwaltlicher Tätigkeit - alles - richtig gemacht. Alle sinnvollen (Foren-) Argumente wurden vorgetragen.

Denn von der im Grundsatz vorherrschenden Meinung des Gerichtsstandortes München,
  • LG München I, Endurteil vom 12.11.2014, Az. 21 S 4656/14
    (...) An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen ist hierbei bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (LG München I, Urteil vom 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11). (...)
ist man von Seiten des Amtsgerichts - keinen - Millimeter abgewichen.




AG München, Urteil vom 10.12.2014, Az. 155 C 16743/13


Abmahnfall

Herr "X" wird 07/2009 durch die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer" abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert. Der Vorwurf lautete, dass über dem vom Provider im Prozedere des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs (gem. § 101 Abs. 9 UrhG) zugeordnete Internetanschluss von Herrn "X" das urheberrechtlich geschützte Album "Protest" des Künstlers Heinz Rudolf Kunze unerlaubt in einer Tauschbörse (P2P-Netzwerk) verwertet wurde. Herr "X" gab eine geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung hinsichtlich Schadensersatz sowie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Am 11.12.2012 wurde ein Mahnbescheid beantragt, der am 31.12,2012 zugestellt wurde und von Herrn "X" fristgemäß widersprochen wurde.




Anträge

Die Klägerin beantragt:
  • 1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite
    a. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 450,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.12.2012 sowie
    b. EUR 506,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.12.2012 zu zahlen.
    2. die Beklagtenseite trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt,
  • die Klage abzuweisen.



Standpunkt von Herr "X"
  • 1. Klage ist bereits aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit des AG München unzulässig.
    2. Herr "X" habe das Album nicht in einer Tauschbörse heruntergeladen bzw. anderen angeboten.
    3. Es kann auch nicht das gesamte Album zugänglich gemacht worden, da im Abmahnschreiben nur 1 Ermittlungsdatensatz, mit einem Zeitraum von 1 Minute und 13 Sekunden angegeben wurde.
    4. Waldorf Frommer sind - keine - Rechtsanwaltsosten in Höhe von EUR 506,00 entstanden.
    5. Herr "X" lebt mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern (Tatzeitpunkt: 16, 18 Jahre) zusammen in einem Haushalt.
    • Vor Abmahnung:
      a) Kinder: Verbot von Tauschbörsen;
      - nutzen das Internet zum Spielen, Chatten, Social Media sowie Videos über Portale wie YouTube
      b) Ehefrau (+ volljähriges Kind): keine Überwachungspflicht
      - nutzt das Internet zum Surfen, Rechtsgeschäfte über Amazon und eBay sowie für E-Mails
      - Kinder verfügen über weit mehr Kenntnis betreff PC und Internet, als die Ehefrau
      c) alle Familienmitglieder haben zu den Tatzeitpunkten das Internet genutzt über einem Rechner und Laptop.
      - Rechner und Laptop sind geschützt mit Firewall des Routers sowie wurde für jedes Familienmitglied ein separates Benutzerkonto eingerichtet. Zur zusätzlichen Verwendung des WLAN-Netzwerks wurde dieses mit einer WPA2-Verschlüsselung sowie individuellem Passwort gesichert.
      d) keine Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen
    • Mit Abmahnung
      Herr "X" hat nach Erhalt des Abmahnschreibens mit der gesamten Familie den Vorwurf besprochen.
      Keiner hat den Vorwurf zugegeben.
      da keine Anhaltspunkte einer Urheberechtsverletzung vorlagen, war Her "X" zu keinen weiteren Maßnahmen verpflichtet.
    6. Gerichtliche Geltendmachung der weiteren erstmals in der Klageschrift vorgebrachten Tatzeitpunkte seine i.S.d. § 242 BGB verwirkt. Herrn "X" wurde von Waldorf Frommer die Möglichkeit genommen, sich gegen diese weiteren Ermittlungsdatensätze zu verteidigen. Daher sei der Vertrauenstatbestand der Verwirkung erfüllt.
    • Zum besseren Verständnis: Waldorf Frommer benannten im Abmahnschreiben nur -1 -Ermittlungsdatensatz (Zeitraum: 1 min, 13 sek), in der Klageschrift wurde aber jetzt auf einmal insgesamt - 13 - Ermittlungsdatensätzen (Zeitraum: 05 - 07/2009) aufgeführt.
    7. Her "X" bestreitet die Datenermittlung von der Firma "IPOQUE GmbH", da weder in der Abmahnung, noch in der Klageschrift ein vollständiger Dateiname genannt wurde, da ohne diesen Dateinamen auch der Hashwert nicht überprüfbar sei. Eine Fake-Datei könne damit nicht ausgeschlossen werden.
    8. Der in der Abmahnung angesetzte Gegenstandswert in Höhe von EUR 10.000,00 sei überhöht.
    9. Herr "X" stellte Einrede auf Verjährung, da die angebliche Rechtsverletzung bereits im Jahr 2009 stattgefunden habe.
(...) Es wurde Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen "xxx" sowie der Einvernahme der Zeugen "xxx" und "xxx". Einwendungen gegen das Gutachten, bis auf die der Klagepartei vorgebrachten Hinweise auf offensichtliche Schreibfehler wurden nicht erhoben. (...) Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Protokollen der mündlichen Verhandlungen vom 24.10.2013 und 11.11.2014, das schriftliche Sachverständigengutachten, die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im übrigen Bezug genommen. (...)



Urteil
(...) erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht "xxx" auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2013 folgendes

Endurteil
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)
Der Streitwert wird auf EUR 956,00 festgesetzt.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Im Weiteren werde ich nur ausgewählte Punkte hervorheben, da jeder das Urteil im Volltext selbst nachlesen kann.

Das Amtsgericht München stellt fest,
  • 1. Wird ein geschütztes Werk über einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, trifft diese nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 2061 bis 2064 - "Sommer unseres Lebens") eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Inhaberin des fraglichen Internetanschlusses auch für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist.
    2. Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen.
    3. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt vielmehr hinsichtlich aller fraglichen Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter, und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 - Morpheus").
    4. Dabei ist an den Sachvortrag bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (LG München, Urteil vom 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11).
    5. Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls.
    6. Eine gesetzliche oder höchstrichterliche Vorgabe zum Umfang der sekundären Darlegungslast, welche Angaben zwingend erfolgen müssen und insbesondere, welche Nachforschungsmaßnahmen zumutbar und mit dem Persönlichkeitsrecht weiterer zugriffsberechtigter Personen vereinbar sind, bestehen bislang nicht.
    7. Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Ans. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
    8. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, das er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Töter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahnen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 11.04.2013, ZR 61/12 - "TranspR 2013"; Urteil vom 08.01.2014. Az. I ZR 169/12 - "BearShare").
Das Amtsgericht München zur Detailliertheit und Plausibilität des Beklagtenvortrages
  • a) Benennung der konkreten Zugriffberechtigten im fraglichen Zeitraum
    b) Art und Anzahl der PCs im Haushalt
    c) Absicherung der PCs gegenüber unbefugten Zugriffen
    d) Nutzungsverhalten der Zugriffsberechtigten
    e) Art und Umfang der Absicherung des WLAN-Anschlusses gegenüber Eingriffen unbefugter Dritter
    f) Anwesenheit der Zugriffsberechtigten
    g) Umfang der Nachforschungen bei den Zugriffsberechtigten in Form von
    • - Befragung
      - Verbot gegenüber minderjährigen Zugriffsberechtigten Internettauschbörsen zu nutzen



Das Amtsgericht zu den Klägerseits unterschiedlich vorgetragenen Ermittlungsdatensätzen
(...) Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich im Rahmen der Abmahnung lediglich dem Vorwurf ausgesetzt gesehen hat, zu einem einzigen Tatzeitpunkt von 1 Minute und 13 Sekunden eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Erst mit Erhalt der Klageschrift, mithin drei Jahre nach der Rechtsverletzung, wurden ihm weitere Tatzeitpunkte mitgeteilt. Es wäre rechtsmissbräuchlich, den Beklagten nach derart langem Zeitablauf mit weiteren ebenso detaillierten Nachforschungspflichten zu weiterer als in dem Abmahnschreiben genannten Zeitpunkten zu belasten. Üblicherweise wird der Empfänger einer Abmahnung genau zu den in der Abmahnung genannten Zeitpunkten Ermittlungen anstellen und ggf. Beweise sichern. Nur zu dem in der Abmahnung genannten Zeitpunkt kann von dem Empfänger einer Abmahnung daher ein entsprechender detaillierter Sachvortrag erwartet werden, nicht jedoch zu anderen Zeitpunkten, die ggf. wie vorliegend einige Jahre später, mitgeteilt werden. Der Klägerin wäre es auch unbenommen gewesen, die weiteren in der Klageschrift ausgeführten Zeitpunkte bereits in die Abmahnung aufzunehmen. (...)
Ein interessantes Urteil in vieler Hinsicht. Danke an das Amtsgericht München, dem Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten. Vielleicht zeigt es aber auch nur, das man - auch und insbesondere am Gerichtsstandort München - nur mit einem substantiierten Vortrag Erfolgsaussichten hat und mit einem pauschalen Bestreiten scheitert. Kein "ich weiß es nicht mehr, es ist zu lang her", "ich kann mich nicht mehr erinnern", "die Zeugen werden vor Gericht nicht aussagen", "ein Gutachten, nein, das ist aus Kostengründen zu teuer" usw. usf.





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AG München, Urteil vom 10.12.2014, Az. 155 C 16743/13 - "Protest"
Urteil im Volltext: PDF (6,85 MB; noch nicht rechtskräftig)


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Autor: Steffen Heintsch für AW3P

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Michael-W
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4478 Beitrag von Michael-W » Mittwoch 31. Dezember 2014, 10:32

Hallo und guten Morgen,

ich denke mit Ablauf des heutigen Tages wird vielen Leuten wieder ein Stein vom Herzen fallen.

So auch (hoffentlich) mir. Ich wurde im Februar 2011 u.a. von Walldorf Frommer abgemahnt. Ich habe die hier bereitgestellt Unterlassungserklärung verschickt. Diese wurde auch bestätigt.
Bis heute sind nur weitere (von mir unbeantwortete Briefe) gekommen mit Drohungen, Bitten, dem ganzen BlaBla.
Ein Schreiben des Amtsgerichts kam, welches von mir fristgemäß beantwortet wurde. (Keine Klageerhebung).

Mehr nicht!

Nach meiner Rechnung (3 Jahre 2012,2013,2014) sollte dann heute Nacht die Verjährung durch sein und das Thema für mich endgültig gegessen sein.

Rechne ich jetzt korrekt?

Schönen Gruß

Michael

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4479 Beitrag von Steffen » Mittwoch 31. Dezember 2014, 10:57

Ein Schreiben des Amtsgerichts kam, welches von mir fristgemäß beantwortet wurde. (Keine Klageerhebung).
Was war das denn. Abgabenachricht oder Mahnbescheid?

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4480 Beitrag von Michael-W » Mittwoch 31. Dezember 2014, 11:12

Steffen hat geschrieben:
Ein Schreiben des Amtsgerichts kam, welches von mir fristgemäß beantwortet wurde. (Keine Klageerhebung).
Was war das denn. Abgabenachricht oder Mahnbescheid?

VG Steffen

Da ich gerade nicht zuhause bin kann ich den genauen Wortlaut nicht wiedergeben. (Ist auch schon "etwas" her).
Ich denke aber es war ein Mahnbescheid.

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