Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

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Future2013
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#881 Beitrag von Future2013 » Freitag 12. Dezember 2014, 13:07

So mein Fall ist erledigt.

Hier ein kurzer Bericht wie ich es gemacht habe.

Nachdem die Klage gekommen ist habe ich die hier im Forum erwähnten Anwälte kontaktiert.
Kostenpunkt im Schnitt 500,00€ Das erschien mir doch sehr viel da jeder erstmal einen Vergleich machen wollte.
Zuerst habe ich beim Gericht um Fristverlängerung von 3 Wochen gebeten. Somit hatte ich 5 Wochen Zeit mich um die Sache zu kümmern.
Durch einen User hier im Forum bin ich darauf gekommen das mit dem Vergleich doch selbst zumachen. Dafür habe ich einen sehr profesionellen Brief aufgesetzt und einen Vergleichsvorschlag von 150,00€ gemacht.
Dieser wurde abgelehnt und ein Gegenangebot von 650,00€ gemacht. Dann habe ich direkt bei S&S angerufen und die Sache mündlich verhandelt. Bei 400,00€ haben wir uns dann getroffen. Die Anwalts und Gerichtsgebühren werden gegenseitig aufgehoben.

Wenn ich jetzt einen Anwalt genommen hätte und es wäre zum Vergleich gekommen hätte mich das mehr gekostet.
Natürlich hätte es auch anders ausgehen können und ich wäre freigesprochen worden. Aber das Risiko war mir doch zu hoch. Und die Chancen standen 50:50.

Einen Vergleich könnt ihr auch ohne Anwalt machen. Das Geld kann man sparen.


Gruß

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#882 Beitrag von Steffen » Freitag 19. Dezember 2014, 12:16

Volljähriger Sohn und seine Freunde
haben Zugriff auf den Anschluss -
Filesharing Klage abgewiesen



12:16 Uhr

Die "Rechtsanwälte Schulenberg und Schenk" haben im Namen der "I.ON New Media GmbH" unseren Mandanten als Anschlussinhaber wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung abgemahnt. Konkret ging es um den angeblichen Tausch des Films "Shamo - The ultimate Fighter". Die Rechteinhaber verlangten die Zahlung von 400,00 Euro Schadensersatz nebst Zinsen und 651,80 Euro Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht Rendsberg hat die Klage abgewiesen (Urt. V. 10.12.2014, Az. 44 C 133/14).


Volljähriger Sohn verschlüsselt den Router und nutzt selbstständig den Anschluss

Der Anschlussinhaber trug vor, dass sich zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung sein Sohn in der Wohnung befand und selbständigen Zugriff auf den Anschluss hatte. Sein Sohn war auch für die Verschlüsselung und Einrichtung des Routers zuständig. Er hat den Anschluss selbst genutzt und auch seinen Freunden Zugang verschafft. Die Freunde des Sohnes wurden von dem Vater explizit darüber belehrt, dass sie nichts Illegales über den Anschluss machen dürfen. Das Amtsgericht Rendsburg hat die Klage der "I.ON New Media GmbH" aufgrund des fehlenden Beweises für eine Täterschaft des Anschlussinhabers vollumfänglich abgewiesen .


Keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers

Das Gericht stellte fest, dass die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers hier nicht greift, da sowohl der volljährige Sohn als auch seine Freunde den Anschluss nutzen konnten. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH scheidet die tatsächliche Vermutung in den Filesharing Fällen immer dann aus, wenn Dritte Zugriff auf den Anschluss hatten und damit ebenfalls als Täter in Frage kommen.


Zu der Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers

Der Anschlussinhaber ist allerdings in zumutbaren Rahmen zu Nachforschungen verpflichtet. Hier hat es das Gericht für ausreichend erachtet, dass der Vater Gespräche mit seinem Sohn darüber geführt hat, wer für die Begehung der Rechtsgutsverletzung in Frage kommt. Weitere Beweise seien dann von der Gegenseite zu erbringen gewesen.


Störerhaftung ebenfalls verneint

Auch eine Störerhaftung verneinte das Gericht, da der Vater weder verpflichtet war den volljährigen Sohn zu belehren, noch zu überwachen. Am Ende kam es somit gar nicht mehr darauf an, ob die Rechtsverletzung tatsächlich richtig ermittelt wurde und vom Anschluss unseres Mandanten begangen worden ist.



.......................

Hier das Urteil im Volltext:
AG Rendsburg 44-C-133-14


.......................




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s-pisch
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#883 Beitrag von s-pisch » Dienstag 23. Dezember 2014, 18:11

Moin moin,
ich habe mal wieder Post bekommen von S&S. Es handelt sich hier um eine Angelegenheit, die ich auf Seite 4 (21.07.2012; MfG Film GmbH) beschrieben habe, die ich am 24.02.2010 gemacht haben soll. Ich habe daraufhin eine mod. UE hingeschickt. Dann kam am 31.07.2012 ein Schreiben von denen, in der sie geschrieben haben, das sie die mod. UE angenommen haben und mich nochmals aufforderten 1298,00€ bis Mitte August 2012 zu zahlen.
Und nun kam noch ein Schreiben nach knapp 30 Monaten, das ich bis zum Ende des Jahres 350,00€ zahlen soll. Ein schöner Satz steht hier auch noch mit drinnen, das die Mandantin schon eine erhebliche Anzahl von Entscheidungen vor Gericht erwirkt hat.

So kann man ein bevorstehendes Weihnachtsfest auch versauen!!!
Gruß
Lebe im Jetzt, Lebe Heute!!!

magentis
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#884 Beitrag von magentis » Sonntag 28. Dezember 2014, 14:49

Steffen hat geschrieben:Kanzlei WBS:
AG Köln weist Filesharing Klage von Schulenberg
& Schenk gegen unseren Mandanten ab



"I-ON New Media GmbH", vertreten durch die Rechtsanwälte "Schulenberg und Schenk", verklagte
unseren Mandanten für den angeblichen Tausch des Films "Shamo - The Ultimate Fighter" in
einer Filesharing Börse. Das Amtsgericht Köln (AG) hat diese Klage als unbegründet abgewiesen
(Urt. v. 28.08.2014, Az. 137 C 140/14).


Dritte hatten Zugriff auf den Anschluss

Unser Mandant erklärte als Anschlussinhaber, dass sowohl seine Ehefrau, als auch seine Tochter
Zugriff auf den Anschluss hatte und er die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Die minderjährige
Tochter wurde auch belehrt. Ebenso war der Anschluss über eine WPA 2 Verschlüsselung und einem
Passwort geschützt.


Tatsächliche Vermutung für Täterschaft verneint

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Anschlussinhaber nicht für die vermeintliche Urheberrechts-
verletzung haften muss. Auch hier bezog sich das Gericht bei seiner Begründung auf die BearShare
Entscheidung des BGH ("BearShare" Urt. v. 08.01.2014, IZR 169/12), die eine Haftung immer dann
ausschließt, wenn andere Personen zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung Zugriff auf den
Internetanschluss hatten und somit ebenfalls als Täter in Betracht kommen.


Störerhaftung scheidet aus

Auch eine Störerhaftung konnte hier verneint werden, da die Tochter nach Auffassung des Gerichts
zuvor ausreichend belehrt wurde und es entgegen der Auffassung der Gegenseite keinen Anlass für
eine besondere Kontrollpflicht gab.


...................................

........
Rest wurde entfernt, da Linkposten bemängelt wurde.


Hallo zusammen. Identischer Fall wurde vorm AG Düsseldorf am Monatsanfang verhandelt. Vergleichsvorschlag vom Gericht, 150€ und Kostenteilung von 80:20, Antragsteller übernimmt dabei 80%. Vertreter von S&S erkennt Mitnutzung durch Familienangehörige nicht an und sollte es deshalb weiter gehen, wird vom Gericht ein Gutachten in Auftrag gegeben. Düsseldorf verlangt kein Altgutachten, was in diesem Falle vor 2010 hätte erstellt werden müssen laut meinem Anwalt, sondern akzeptiert neue, nach dem angeblichen Vergehen erstellte.
Mein Anwalt meinte, wenn die Gegenpartei das Urteil akzeptiert, annehmen. Billiger wird es vorerst am AG Düsseldorf nicht, die urteilen noch sehr zu gunsten der Abmahner und Kosten hätte ich in jedem Fall. Selbst bei völligem Prozeßgewinn hätte ich Unkosten und bei 150€ hätten die in meinem Fall keinen Gewinn verbucht.
Vor 2 Jahren hätte ich noch gesagt, nein, notfalls bis vorm BGH. Aber mittlerweile kann ich mir das aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht mehr erlauben, aber für Beihilfe hab ich noch zu viel.
Sollte die Klägerpartei aber den Vergleich nicht akzeptieren, ziehe ich das bis zum evtl bitteren Ende durch.
Schade, dass das AG Düsseldorf sich bisher noch nicht den meisten anderen AG's anschließt und sogar nachträgliche Gutachten akzeptiert. Ermittelt wurde von Guar? irgendwann 2010, wo B&B schon feststellen lassen hat, dass die Software fehlerhaft arbeitet. Aber auch dies interessiert Düsseldorf nicht, auch das B&B ursprünglich die ersten waren mit der Abmahnung, es aber wahrscheinlich wegen dem Urteil haben sein lassen weiter vorzugehen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#885 Beitrag von Steffen » Dienstag 30. Dezember 2014, 16:44

Filesharing-Abmahnung:
Gericht weist Klage
wegen wilder Ehe ab





16:40 Uhr



Wenn ein abgemahnter Anschlussinhaber in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt, kann er nicht ohne Weiteres wegen Filesharing belangt werden. Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal hat hierzu in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung kürzlich ein begrüßenswertes Urteil gefällt und eine Klage von Schulenberg & Schenk abgewiesen.



Filesharing-Abmahnung: Gericht weist Klage wegen wilder Ehe ab

Im zugrundeliegenden Sachverhalt lebte der Anschlussinhaber mit seiner nichtehelichen Lebensgefährtin und dessen volljährigen Sohn in einem Mehrpersonenhaushalt zusammen. Alle Haushaltsangehörigen nutzten seinen Internetanschluss über eigene Rechner.

Als der Anschlussinhaber wegen Filesharing eines Films von der Kanzlei Schulenberg & Schenk abgemahnt wurde, berief er sich unter anderem darauf, dass er sich zum angeblichen Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss im Garten aufgehalten und sein Rechner nicht benutzt worden war. Gleichwohl wurde er vom Rechteinhaber auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 745,40 sowie Schadensersatz in Höhe von EUR 552,60 verklagt.



Filesharing: Keine Belehrungspflicht gegenüber nichtehelicher Lebensgefährtin

Doch das Amtsgericht Bremen-Blumenthal entschied mit Urteil vom 28.11.2014 (Az. 43 C 1150/13), dass dem Rechteinhaber diese Ansprüche nicht zustehen. Das Gericht begründete das damit, dass zunächst einmal eine Heranziehung als Täter einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing ausscheidet. Denn der abgemahnte Anschlussinhaber konnte die gewöhnlich bestehende Täterschaftsvermutung durch seine Darlegungen entkräften. Hierzu reicht es, dass andere volljährige Haushaltsangehörige möglicherweise das Filmwerk urheberrechtswidrig über Tauschbörsen im Internet verbreitet haben. Zu diesen nahen Angehörigen gehört neben Ehegatten auch der nichteheliche Lebensgefährte. Eine Haftung als Störer scheitert daran, dass der Inhaber eines Familienanschlusses normalerweise keine volljährigen Haushaltsangehörigen belehren muss.



Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Bremen steht im Einklang insbesondere mit der "BearShare" Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12). Aufgrund dessen haben bereits einige Gerichte zu Lasten der Musikindustrie entschieden. Abgemahnte sollten daher nicht vorschnell beigeben und sich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.



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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#886 Beitrag von s-pisch » Dienstag 30. Dezember 2014, 17:49

Moin moin,
ich finde es schade, das sich keiner irgendwie zu meinem Kommentar geäußert hat. Klar es war Weihnachten nun, und viele hatten was anderes um die Ohren, aber ich musste nun die ganzen Tage darüber nachdenken, was ich nun machen soll, denn es stehen doch sehr viele hier, die sich einen Anwalt genommen haben und so weiter, nachdem sie einen Mahnbeschied bekommen haben. Aber ich habe nur ein Schreiben bekommen, und das nach 30 Monaten nach dem letzten Schreiben.
Und wenn ich das hier alles so lese, bekomme ich ein ganz mulmiges Gefühl in der Magengegend und ganz gewaltiges Kopf Kino.

Ich entschuldige mich auch bei denen, die sich angegriffen fühlen, es ist nicht so gemeint. Ich mach mir halt nur Sorgen.

Wünsche allen einen guten Rutsch ins neue Jahr und weniger Abmahnungen und Mahnbescheiden und Bettelbriefen von Anwälten

Gruß
Lebe im Jetzt, Lebe Heute!!!

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#887 Beitrag von Steffen » Dienstag 30. Dezember 2014, 18:15

Sorry, aber was willst Du denn hören? Zahl nicht, das ist ein Bettelbrief. Die woll'n doch nur spiel'n, die tun schon nichts. ...
oder
... zahl' es ist deine letzte Chance. Das ist der letzte Brief vor der Klage.

Woher soll ich denn es wissen. Kann ich nicht.

Entweder Du zahlst, oder wartest ab! Punkt.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#888 Beitrag von Future2013 » Dienstag 30. Dezember 2014, 20:06

Es sind doch Antworten genug da.
a bisserl lesen musst du schon selbst in dem Thread

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#889 Beitrag von Dampfhans » Dienstag 30. Dezember 2014, 20:52

Mahlzeit @ all, (Gr. @ Steffen)

nun ja, S&S braucht Geld um weiter für MIG tätig zu werden. :an

Das ist meine Meinung!!!

Dieses Schreiben stammt von mir und keinerlei Reaktion bis kurz vor Christmas
7-7-8-8-b
(350€ Bettelbrief und gut ist;) kam dann zeitig zum Fest von den Rechts******* )

SCHREIBEN freillig von mir gelöscht!!!

Gr. Dampfhans



Nach diesem Schreiben habe ich weder noch eine Antwort bekommen noch irgendwelche Details um was es wirklich geht. Naja S&S muss ..... !!!

.:::;;


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1. Wenn Du deine eigenen Angaben entpersonalisierst, dann auch die der Gegenseite.
Gleiches Recht für alle.
2. Geht es hier um Rechtsmeinungen und nicht um rechte Meinungen. Denn hier
verstehe ich definitiv keinen Spaß! Ich werde auch nicht darüber diskutieren.

Steffen (Forenbetreiber)

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#890 Beitrag von Dampfhans » Mittwoch 31. Dezember 2014, 10:11

Sorry @ Steffen.

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#891 Beitrag von Steffen » Dienstag 6. Januar 2015, 15:03

AG Bremen-Blumenthal weist Filesharing-Klage ab


15:05 Uhr


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----------------------------------------



Wir haben vor dem Amtsgericht im Bremer Norden ein klageabweisendes Urteil erstritten.

Unser Mandant, der Beklagte, hatte vor Jahren eine kostspielige Abmahnung wegen angeblichen Filesharing erhalten, dies jedoch stets bestritten. Daraufhin war er vom Abmahner auf Zahlung von EUR 1.298,00 verklagt worden. Das Gericht wies die Klage insbesondere unter Hinweis auf die "BearShare"-Entscheidung des BGH ab, welche auch auf unverheiratete Lebensgefährtinnen und deren Abkömmlinge anzuwenden sei. Insgesamt war bis zuletzt auch streitig geblieben, ob überhaupt eine Verletzungshandlung über den behaupteten Anschluss stattgefunden habe (AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 28.11.2014, Az. 43 C 1150/13).



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Urteil jetzt im Volltext:
PDF Dokument


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Vor kurzem hatte bereits das AG Bremen-Mitte eine ähnliche Klage abgewiesen.


___________________________

Autor: Rechtsanwalt Christoph Birk
Quelle: www.anwalt-nord.de
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Schlagwort:
AG Bremen-Blumenthal - Urteil vom 28.11.2014 - Az. 43 C 1150/13

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#892 Beitrag von Steffen » Mittwoch 7. Januar 2015, 20:27

Filesharing Klage Schulenberg & Schenk
MIG Film GmbH:
Hinweisbeschluss AG Koblenz -
Datenschutz TKG




20:25 Uhr


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"Die Klage erscheint unbegründet": deutliche Worte des Amtsgerichts Koblenz nach einer Filesharing-Klage

Heute erhielten wir Post vom Amtsgericht Koblenz in einer laufenden Filesharing-Klage. Geklagt hatte die "MIG Film GmbH", vertreten durch die Kanzlei "Schulenberg & Schenk".

Unsere Mandantin hatte auf eine zuvor ausgesprochene Abmahnung hin die Erstattung der Anwaltskosten sowie die Zahlung von Schadensersatz verweigert, woraufhin eine Klage vor dem Amtsgericht Koblenz erhoben wurde.

Wir haben die Mandantin in dieser Angelegenheit vor dem Amtsgericht Koblenz vertreten und Klageabweisung beantragt. Das Amtsgericht Koblenz hat am 01.02.2015 einen Hinweisbeschluss erlassen und darauf hingewiesen, dass es die Klage gleich aus mehreren Gesichtspunkten für unbegründet hält. Da die Einzelheiten insoweit höchst interessant sind, wollen wir an dieser Stelle den Beschluss des Amtsgericht Koblenz einmal näher darstellen.



Amtsgericht Koblenz: Beschluss vom 02.01.2015

Der sehr ausführliche Beschluss hält die Klage der Kanzlei "Schulenberg & Schenk" nach vorläufiger Einschätzung gleich aus 3 Gründen für unbegründet:



1. Verjährung der Ansprüche

Zum einen sind die Ansprüche der "MIG Film GmbH" im zu entscheidenden Fall verjährt, die Einrede der Verjährung haben wir in der Klageerwiderung erhoben.

Wie in zahlreichen Fällen wurde kurz vor Ablauf der Verjährung ein Mahnbescheid beantragt, gegen den rechtzeitig Widerspruch durch die Beklagtenseite eingelegt worden war. Die Verjährung wurde durch den Mahnbescheid zwar gehemmt, allerdings nicht bis in alle Ewigkeit, sondern nur für 6 Monate. Da die Kanzlei "Schulenberg & Schenk" bzw. die "MIG Film GmbH" nach Auffassung des Gerichts nicht rechtzeitig die weiteren Gerichtskosten einbezahlt hatte, ist Verjährung eingetreten.

Das Amtsgericht Koblenz hat auch klargestellt, dass das immer wieder von Abmahnkanzleien wie "Schulenberg & Schenk" vorgetragene Argument, die Ansprüche auf Schadensersatz würden in Filesharing-Fällen nicht nach 3 Jahren, sondern erst nach 10 Jahren verjähren, nicht greift.



2. Unzulässige Ermittlung durch die Software Observer

Wie bereits andere Gerichte, beispielsweise zuletzt das Amtsgericht Frankenthal, hält auch das Amtsgericht Koblenz die von der Ermittlungsfirma "Guardaley Ltd." seinerzeit eingesetzte Software "Observer" nicht geeignet, Urheberrechtsverletzungen zutreffend zu ermitteln. Da wir die ordnungsgemäße Ermittlung bestritten hatten, hält das Gericht den Sachvortrag der "MIG Film GmbH" insoweit für unschlüssig.



3. Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften des TKG führt zu

Beweisverwertungsverbot

Das Amtsgericht Koblenz nimmt einen Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) an, weshalb die herausgegebenen Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, mit anderen Worten nicht in einem Filesharing-Klageverfahren verwendet werden dürfen.

Hier war die Besonderheit - wie in vielen Haushalten üblich - dass nicht ein Provider wie die "Deutsche Telekom AG" Vertragspartner der Beklagten war, sondern ein sog. Reseller. Die "Deutsche Telekom AG" hätte nach Ansicht des Amtsgerichts Koblenz lediglich Namen und Anschrift des Resellers nennen dürfen, der Reseller hätte dann von der "MIG Film GmbH" selbst auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen werden müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen, stattdessen hat die "Deutsche Telekom AG" die Bestandsdaten des Teilnehmers, hier der Beklagten, an die Kanzlei "Schulenberg & Schenk" übermittelt, was einen Verstoß gegen §§ 111, 112, 113 TKG darstelle.

Aufgrund dieser rechtswidrigen Beauskunftung sei das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Beklagten verletzt, weshalb ein Beweisverwertungsverbot bestehe.



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Das Urteil des Amtsgerichts Koblenz können Sie hier nachlesen:
AG Koblenz Beschluss vom 02.01.2015.pdf (542,19 kb)


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::




Die Bedeutung der Entscheidung

Mit der sekundären Darlegungslast des Beklagten, zu der wir für die Beklagte natürlich in der Klageerwiderung sehr ausführlich vorgetragen haben, hat sich das Amtsgericht Koblenz in dem Hinweisbeschluss vom 02.01.2015 nicht einmal auseinandergesetzt, da es die Klage auch so nicht für aussichtsreich hält. Wir sind gespannt, was die Kanzlei "Schulenberg & Schenk" auf den Hinweisbeschluss schreibt bzw. ob die "MIG Film GmbH" die Klage zurücknimmt.

Der Fall verdeutlicht einerseits wieder einmal, dass es sich durchaus lohnt, nicht vorschnell auf eine Abmahnung, einen Mahnbescheid oder eine Filesharing-Klage zu bezahlen. Zum anderen ist der Beschluss auch deswegen bemerkenswert, weil das Amtsgericht Koblenz sich sehr ausführlich mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des TKG auseinandersetzt und hier ein Beweisverwertungsverbot annimmt. Mit dem Argument des Beweisverwertungsverbotes konnten wir bislang bei anderen Gerichten noch nicht durchdringen, das Amtsgericht Koblenz ist nach unserem Kenntnisstand das erste Gericht in Deutschland, welches ein solches Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen das TKG bejaht. Wir freuen uns über diese Entscheidung und sind sehr gespannt, wie andere Gerichte sich zu dieser Thematik äußern werden.


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Autor: Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#893 Beitrag von Steffen » Montag 19. Januar 2015, 14:55

MIG Film GmbH
verliert weiteres Verfahren
am Amtsgericht Frankfurt




Zum mittlerweile dritten Mal habe ich für meine Mandanten einen Erfolg in einem Filesharing-Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt erzielt. Immer war es die MIG Film GmbH, die Zahlungsansprüche gegen meine Mandanten durchsetzen wollte. Die Abmahnungen der MIG Film GmbH werden in der aktuellen Abmahnwelle durch die Kanzlei FAREDS ausgesprochen.

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Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M.
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Abmahnung durch Schulenberg Schenk wegen Film "Angriff der Kreuzritter"

Allen drei Verfahren war eine Abmahnung der Kanzlei Schulenberg Schenk vorausgegangen. Gegenstand der Abmahnung war der Vorwurf der Verletzung von Urheberrechten durch den Inhaber eines Internetanschlusses. Dem Abmahnschreiben war zu entnehmen, dass der Film "Angriff der Kreuzritter" über ein Peer-2-Peer-Netzwerk, auch Filesharing-Netzwerk genannt, im Internet verbreitet worden sein soll. Die Firma MIG Film GmbH war als Inhaberin der Rechte angegeben.



Mahnbescheid Jahre nach der Abmahnung

Nachdem die Mandanten auf die Abmahnung im Jahr 2010 oder 2011 entweder durch Abgabe einer Unterlassungserklärung oder gar nicht reagiert hatten, wurde von der MIG Film GmbH kurz vor Eintritt der drohenden Verjährung ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Entweder mit einem gerichtlichen Mahnbescheid oder direkt mit einer Klage sollten meine Mandanten zur Zahlung einer Summe zwischen EUR 950,00 und EUR 1.200,00 verpflichtet werden.



Ergebnis der Klagen

Alle drei Verfahren konnte ich im Sinne meiner Mandanten erfolgreich führen. Die Klagen wurden abgewiesen.



MIG Film GmbH keine Rechte am Film

Die erste Klage wurde abgewiesen, da das Gericht zu dem Ergebnis gekommen war, dass der MIG Film GmbH keine Rechte an dem Film "Angriff der Kreuzritter" zustehen.

Mehr dazu hier.



Upload durch einen Dritten

Beim zweiten Klageverfahren konnte glaubhaft gemacht werden, dass ein berechtigter Mitnutzer des Internetanschlusses wahrscheinlich für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Da die Kläger diesem Vorbringen nicht wesentlich entgegen getreten sind, wurde die Klage abgewiesen.

Mehr dazu hier.



Upload durch Familienmitglied

Im nun entschiedenen dritten Verfahren war für die Rechtsverletzung ein (mittlerweile verstorbenes) Familienmitglied verantwortlich. Da die Kläger den von uns dargelegten Sachverhalt bestritten hatten und die Behauptung aufgestellt haben, die Anschlussinhaberin sei dennoch für die Rechtsverletzung verantwortlich, hat das Amtsgericht Frankfurt die Auffassung vertreten, nun müsse ein weiteres Familienmitglied als Zeugin dafür gehört werden, wer die Rechtsverletzung begangen hat. In der Zeugenvernehmung waren die Kläger nicht dazu in der Lage den Beweis zu erbringen, dass die Anschlussinhaberin für die vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Auch diese Klage wurde daher abgewiesen.



Fazit

Es lässt sich festhalten, dass auch dann, wenn man jahrelang nichts vom Abmahner gehört hat immer noch die Inanspruchnahme in einem gerichtlichen Verfahren möglich ist. Im Einzelfall kann der Aufwand zur Entlastung vom Tatvorwurf hoch sein. Die bloße Behauptung, der Abgemahnte selbst sei es nicht gewesen, genügt nicht zur um sich vom Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zu befreien.



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Quelle: kanzlei-kramarz.de
Link: http://kanzlei-kramarz.de/urteile/mig-f ... frankfurt/

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#894 Beitrag von Steffen » Montag 19. Januar 2015, 15:51

"Keine Kreuzritter in Bielefeld" -
Urteil des AG Bielefeld vom 06.01.2015,
Az. 42 C 280/14




15:50 Uhr



Bild

Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Notar
Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


Kanzlei Dr. Stracke, Bielefeld
Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen
Rechtsanwälte und Notare
Marktstr. 7
33602 Bielefeld
Fon: 0521/966-57-22
Fax: 0521/966-5766
E-Mail: kuepperbusch@ra-stracke.de
Web: www.ra-stracke.de



_________________________________




Mit Urteil vom 06.01.2015 hat das Amtsgericht Bielefeld eine Klage der "MIG Film GmbH" auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 200,00 sowie angeblichen Kosten der Beauftragung der Rechtsanwälte mit der Abmahnung in Höhe von EUR 807,80 abgewiesen.

Die Klageabweisung beruht dabei allerdings nicht nur auf der Tatsache, dass der Beklagte Rechtsverletzungen nicht selbst vorgenommen hat und auch ein Anscheinsbeweis aufgrund weiterer Benutzer des Anschlusses - hier der Ehefrau - zu seinen Lasten nicht besteht.

Vielmehr ist die Klage bereits wegen fehlenden Belegs der Rechteinhaberschaft durch die Klägerin abgewiesen worden.

Die Klägerin behauptete, die DVD "1612 - Angriff der Kreuzritter" werde auf DVD im Handel vertrieben und der Aufdruck des DVD-Covers weise auf der Rückseite das Logo der "MIG Film Group" auf und enthalte den Hinweis
  • (...) Copyright & Package Design: "MIG Film GmbH". All rights reserved. Für den Verleih lizenziert. Im Vertrieb der "EuroVideo Bildprogramm GmbH". (...)
Fernerhin habe sie mit der Synchronisation des Filmwerks die Firma "Metz-Neun Synchron Studio und Verlags GmbH" beauftragt und am 15.01.2010 sei der Film in der deutschen Fassung in den Verkauf gegangen, stand aber bereits am 04.12.2009 zum Verleih.

Auf Basis dieses Vortrags hat das Amtsgericht Bielefeld die Klage schon wegen fehlender Rechteinhaberschaft abgewiesen. Es führt hierzu Folgendes aus:

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Das Amtsgericht Bielefeld hat demgemäß so wie bereits zuvor andere Amtsgerichte, nämlich das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 14.05.2014, Az.: 31 C 414/14 (17) und das Amtsgericht Bremerhaven vom 10.09.2014, Az.: 56 C 0565/14, die Klage mangels Aktivlegitimation auf Basis des klägerischen Vortrags abgewiesen.

Es erweist sich demgemäß, dass auch vor den Amtsgerichten immer häufiger und völlig zurecht zunächst einmal danach geschaut wird, ob überhaupt Rechte aufseiten der Kläger und vermeintliche Rechteinhaber vorhanden und belegt sind.

In vielen Fällen erfolgen lediglich Verweise auf eidesstattliche Versicherungen, irgendwelche Synchronisationsverträge oder sonstige Hilfsindizien, die dazu dienen sollen, die Rechteinhaberschaft zu belegen. Fernerhin wird immer wieder Bezug genommen auf Copyright-Vermerke und diesen angedichtet, es handele sich um Urheberbenennungen, die automatisch dazu führen würden, dass der Beklagte das Nichtbestehen der Rechte beweisen müsse.

Tatsächlich ist in nur sehr wenigen Fällen eine lückenlose Rechtekette belegt, insbesondere, was Fälle der Programmierung oder sonstiger Herstellung von Werken im Ausland angeht. Insoweit ist seinerseits bereits mit den Urteilen des Landgerichts Berlin, Az.: 15 O 1/11 und 15 O 2/11, beide rechtskräftig durch Rücknahme der Berufung vor dem Kammergericht Berlin, ausdrücklich vorgegeben worden, welchem Erfordernis der Vortrag einer ordnungsgemäßen Rechtekette unterliegt. Auch dort gelangt der Beleg einer Rechtekette schon auf der ersten Stufe, nämlich im Rahmen der Programmierung des Werkes im Ausland, nicht.

Zwischenzeitlich und auch aufgrund der vielfachen Befassung mit dieser Rechtematerie und entsprechende Spezialisierung der Amtsgerichte wird zunehmend auch dort auf die bestehenden Erfordernisse einer lückenlosen Rechtekette abgestellt. Dies bietet Verteidigungsmöglichkeiten selbst dort, wo ein Anschlussinhaber tatsächlich selbst für den Upload verantwortlich ist oder aber ihm aufgrund der bestehenden Vermutung der Täterschaft und Alleinnutzung des Anschlusses ein hinreichender Vortrag betreffend der Erschütterung der Vermutung der Täterschaft aufgrund Inhaberschaft des Internetanschlusses nicht gelingt.

Auf die weiteren Fragen der Verjährung der Forderung und dazu möglicherweise noch erforderlicher Nachforschungen kam es hier nicht mehr an. Das Amtsgericht Bielefeld hat die Klage aufgrund fehlender Rechteinhaberschaft bzw. unzureichenden Vortrags diesbezüglich abgewiesen.



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Autor:

Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Notar

Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


Quelle: Initiative-Abmahnwahn.de
Link: http://www.initiative-abmahnwahn.de/201 ... 2-c-28014/

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#895 Beitrag von Steffen » Mittwoch 21. Januar 2015, 17:48

AG Koblenz,
Urteil vom 03.12.2014,
Az. 142 C 1205/14 -
Verjährte Mikrozirkulation






17:48 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" ...

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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de
______________________


... informiert, wurde vor dem Amtsgericht (AG) Koblenz gegenüber der MIG Film GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte "Schulenberg und Schenk", ein klageabweisendes Urteil (Urt. v. 03.12.2014, Az. 142 C 1205/14) erstritten.



Abmahnfall

Frau "Y" wurde Ende Mai 2010 abgemahnt wegen eines vermeintlichen Urheberverstoßes gegenüber dem Filmwerk "Blood River". Nachdem die Zahlung verweigert wurde, stellte die Klägerin am 17.12.2013 beim zuständigen Mahngericht einen Mahnantrag, ohne aber die konkrete Verletzungshandlung zu benennen. Nach eingelegtem Widerspruch wurden die Ansprüche seitens der Antragstellerin begründet.



Anträge

Klägerin
  • (...) Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 1.007,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozesspunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen. (...)

Beklagte
  • (...) Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
    Sie beruft sich u.a. auf eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche. (...)


Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Koblenz durch den Richter am Amtsgericht "xxx" auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2014 für recht erkannt:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage ist unbegründet, da eventuelle Ansprüche der Klägerin verjährt sind und die Beklagte berechtigt ist, die Zahlung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). (...)


Das Amtsgericht Koblenz zur Verjährung der Ansprüche und Unbestimmtheit des Mahnantrages


Verjährung
  • (...) Gemäß § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist für die von der Klägerseite geltend gemachten Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche 3 Jahre. (...)
  • (...) Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Ziff. 1. und 2. BGB u.a. mit dem Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von dem den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. (...)
  • (...) Der Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG entsteht mit der Verletzung des Urheberrechts. Die Klägerin hat im vorliegenden Fall durch die Auskunft der "xxx" vom 09.03.2010 Kenntnis von der hinter der ermittelten IP-Nummer stehenden Person erlangt. Die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs begann daher am 31.12.2010 und endete am 31.12.2012. (...)


Keine Hemmung durch die Zustellung des Mahnbescheides
  • (...) Der Lauf der Verjährung ist nicht gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheides am 23.12.2013 gehemmt worden. Voraussetzung einer Verjährungsunterbrechung gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 3 BGB ist, das der Anspruch in dem Bescheid ausreichend individualisiert bezeichnet ist (Pallandt, Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 204 Rdnr. 18 m.w.N.). Der Schuldner muss erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, wobei es auf das Verständnis außenstehender Dritter nicht ankommt. (...)
  • (...) Nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muss im Mahnantrag der Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung bezeichnet werden. Die Angaben im Mahnantrag müssen somit eine hinreichende Individualisierung der Ansprüche und Abgrenzung von anderen in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglichen (Zöller, Vollkommer, § 690 ZPO, Rn. 14). Diese bedeutet, dass bei deliktischen Ansprüchen - um die es sich hier handelt - beispielsweise die Tatzeit benannt werden muss, um die Individualisierbarkeit herbeizuführen. Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen Streitgegenstandslehre, der zufolge ein eindeutiger Lebenssachverhalt Teil des Streitgegenstandes (sogenannter zweigliedriger Streitgegenstandsbergriff). (...)
  • (...) Im Mahnverfahren ist dies deswegen von besonderer Bedeutung, weil der auf diese Art und Weise in Anspruch genommene Schuldner erkennen muss, ob es sachgerecht ist, Widerspruch einzulegen und den Rechtsstreit aufzunehmen. Denn eine einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehende Sachverhaltsschilderung kennt das Mahnverfahren nicht. Eine solche Einschätzung kann der Schuldner allerdings dann nicht treffen, fehlt es an den Anspruch individualisierenden Beschreibungsmerkmalen. (...)
  • (...) Mag insoweit noch das Datum der Abmahnung und der erste Teil der ansonsten nicht vollständigen Geschäftsnummer mit den Daten des Abmahnschreibens übereinstimmen, so kann hieraus niemand entnehmen, dass es sich um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bzw. Abmahnkosten wegen einer Urheberrechtsverletzung vom 02.12.2010 handelt. Der Begriff "Abmahnung" oder "Abmahnschreiben" findet keine Verwendung, wegen einer angeblich am 26.05.2010 begangenen Urheberrechtsverletzung ist die Beklagte niemals in Anspruch genommen worden. Es handelt sich auch nicht um einen "Unfall". (...)
  • (...) Bei dieser Einschätzung ist auch zu berücksichtigen, dass zwischen Abmahnung und Zustellung des Mahnbescheides über dreieinhalb Jahre verstrichen sind und gerade in den Abmahnverfahren der vorliegenden Art die in Anspruch genommenen Schuldner sich oftmals einer Vielzahl von Abmahnungen und Abmahnverfahren ausgesetzt sehen. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist damit nicht mehr einschlägig. (...)


Fazit Steffen Heintsch

Glückwunsch an die Beklagte und an die Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte". Gerade diese Entscheidung macht deutlich, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zwingend notwendig ist und Betroffenen mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung nicht in einem Forum Hilfe suchen - insbesondere - keinesfalls irgendeinen anonymen User (wie z.B. "Princess15114", "Shual" usw.) Gerichtsdokumente versenden, um letztendlich nur an deren Haus- und Hofanwälten weitergereicht werden. Man sollte hier neugierige Dritte einfach ausschließen. Deshalb gilt,


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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#896 Beitrag von Steffen » Sonntag 25. Januar 2015, 10:19

WBS-LAW:
Filesharing-Sieg
gegen "Schulenberg und Schenk"
vor dem AG Schweinfurt -
Volljährige Kinder hatten Internetzugriff



10:22 Uhr


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Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE
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Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
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E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de


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Das Amtsgericht Schweinfurt hat die Klage der Rechtsanwaltskanzlei "Schulenberg und Schenk", welche im Auftrag der "MIG Film GmbH" unseren Mandanten verklagt hatten abgewiesen. Auch das AG Schweinfurt stützte sich bei seiner Entscheidung auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Verfahren.

Die Klage der war zwar zulässig aber unbegründet. Weder Schadensersatz noch die Abmahnkosten können geltend gemacht werden. Unserem Mandanten konnte weder die Rechtsverletzung nachgewiesen werden, noch kam eine etwaige Störerhaftung in Betracht.



Abmahnung wegen des Films "Kampf der Barbaren"

Ihm wurde vorgeworfen, den Film "Kampf der Barbaren" in einer Tauschbörse angeboten zu haben. Er sollte 200,00 Euro Schadensersatz sowie 807,80 Euro für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zahlen.



Auch beide volljährigen Kinder hatten Internetzugriff

Unser Mandant hatte angegeben, dass der einzige vorhandene PC im Haushalt in dem Zimmer seiner Tochter stehen würde. Er selbst nutze den PC überhaupt nicht, da er sich damit überhaupt nicht auskenne. Einzig Sohn und Tochter hätten Zugriff. Seine beiden volljährigen Kinder habe er darauf hingewiesen "keine illegalen Sachen herunterzuladen, denn dies sei strafbar."

Prinzipiell spräche zwar eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn die ermittelte IP-Adresse zweifelsfrei zugewiesen wurde. Eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft sei aber dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss nutzen konnten. Dies vor allem, wenn der Anschluss genügend gesichert war oder man den Anschluss bewusst anderen Benutzern überlassen hatte, so das AG Schweinfurt in seinem Urteil. In diesen Fällen träfe den Anschlussinhaber jedoch eine sekundäre Beweislastpflicht.



Gericht bezieht sich auf die "BearShare-Entscheidung" des BGH

Die hier vorgebrachten Angaben durch unseren Mandanten sowie der Aussage seiner Tochter sah das Gericht als genügend an, um festzustellen, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast entsprechend dem BGH, Urteil vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12) ausreichend nachgekommen sei.

Es entspräche auch der allgemeinen Lebenserfahrung und Lebenswirklichkeit, dass in einem Haushalt auch die sonstigen Familienangehörigen den vorhandenen Computer und das Internet nutzen können. Dem stehe auch nicht entgegen, dass seine beiden volljährigen Kinder eine etwaige Täterschaft abgestritten hatten, so das AG Schweinfurt.

Eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft sei daher nicht begründet. Einen Vollbeweis für eine Täterschaft des Beklagten oder eine Teilnahmehandlung an der Rechtsverletzung eines Dritten habe aber die Gegenseite nicht führen können.



Auch eine Störerhaftung kommt nicht in Betracht

Eine Haftung als Störer käme ebenfalls nicht Betracht. Die Störerhaftung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ("BearShare": Az. I ZR 169/12; "Morpheus": Az. I ZR 74/12) die Verletzung von Pflichten insbesondere von Aufklärungs-, Überwachungs- und Prüfungspflichten voraus. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht bei volljährigen Familienangehörigen nicht einmal eine Belehrungspflicht über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder sonstigen Rechtsverletzungen im Internet. Ebenfalls habe der Anschlussinhaber nicht die Pflicht, Familienangehörige vom Internet auszuschließen oder das Internetverhalten zu überwachen, sofern keine greifbaren Anhaltspunkte gegeben seien.



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Hier das Urteil im Volltext:
Urteil AG Schweinfurt - Az. 3C 1046/14 (238,64 KB)


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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... iff-58476/

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Fazit AW3P


Diese Entscheidung macht deutlich, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zwingend notwendig ist, um erst einmal die Geltendmachung der Ansprüche anwaltlich zu überprüfen nach deren Berechtigung.


AW3P rät ab,
mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung nicht in einem Forum Hilfe suchen und keinesfalls irgendeinen anonymen User (wie z.B. "Princess15114", "Shual" usw.) Gerichtsdokumente zu versenden, um letztendlich eine etwaige fehlerbehaftete Ersteinschätzung zu erhalten oder nur an deren eigenen "Haus- und Hofanwälten" weitergereicht werden. Man sollte hier Nichtjuristen und neugierige Dritte einfach ausschließen. Deshalb gilt,



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Erneut versucht die IGGDAW, im Speziellen der dortige Berichterstatter der "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn", Ingo Bentz (aka "Shual") auf die Berichterstattung der Initiative AW3P mittels Drohungen Einfluss zu nehmen, um unbequeme Wahrheiten zu zensieren. Obwohl die IGGDAW, im Speziellen der IGDDAW'ler "Shual", zwar schon jahrelange Erfahrungen besitzt (Drohungen gegenüber einen freien Journalisten, Denunzieren eines angesehenen Anwaltes usw.), lässt sich AW3P nicht die Ergebnisse der Tastatur verbieten, egal ob man es wie aktuell vorliegend feige anonym über einem Dritten versucht. Man sollte seitens der IGGDAW endlich zu den Ursprüngen des "Abmahnwahn-Kampfes" zurückkehren. Und diese liegen in einer kostenlosen und kostenfreien Information und Hilfe (soweit erlaubt) und nicht in Lügen, Gier, Neid, Selbstüberschätzung, Profitkampf Einzelner, einer gnadenlosen Konkurrenzausschaltung für die eigenen "Haus- uns Hofanwälte oder des eigenen Geschäftsmodells usw.


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Steffen Heintsch für AW3P

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#897 Beitrag von Steffen » Donnerstag 29. Januar 2015, 01:36

Amtsgericht Bielefeld:
Keine Lizenz möglich -
keine Lizenzbereicherung möglich





01:35 Uhr




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Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch
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Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 22.01.2015, Az.: 42 C 230/14.


Mit Urteil vom 22.01.2015, Az.: 42 C 230/14 hat das Amtsgericht Bielefeld eine Klage der "MIG Film GmbH" aus Düren gegen einen Anschlussinhaber wegen angeblichen Uploads des Films "Death Box" abgewiesen.

Dabei wurde wie üblich von der Klägerin vorgetragen, der Anschlussinhaber sei dafür verantwortlich, dass von der Firma "Guardaley Ltd. " ermittelte Verstöße über seinen Anschluss geschehen seien. Konkret wurde ihm vorgeworfen, das Werk "Death Box" der ursprünglichen angeblichen Rechteinhaberin "Fortune Star Media Ltd. " in Hong Kong öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Der Anschlussinhaber, der mit seiner Familie, bestehend aus ihm, seiner Ehefrau und mehreren volljährigen Kindern, jeweils gleichberechtigt den Anschluss mitnutzte, stellte von Anfang an in Abrede, für einen solchen Verstoß verantwortlich zu sein.

Innerhalb des Prozesses wurde von den Bevollmächtigten der Klägerin, der Kanzlei "Schulenberg und Schenk", dann geltend gemacht nicht nur dieser eine Upload sei erfolgt, sondern zudem sei etwa einen Monat später auch der Upload des Films "Shamo - The Ultimate Fighter" erfolgt.

Dieser Verstoß wurde aber nicht weiter verfolgt. Es wurde jedoch für den angeblichen Upload des Werks "Death Box" ein Betrag in Höhe von EUR 1.007,80, bestehend aus Kostenerstattung von EUR 807,80 und angeblichem Schadensersatz in Höhe von EUR 200,00, geltend gemacht.



Das Amtsgericht Bielefeld hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen.



Es hat dabei ausdrücklich festgestellt, dass die 3jährige Verjährungsfrist auch für den Schadensersatzanspruch besteht, da zwar grundsätzlich eine 10jährige Verjährung im Rahmen von ersparter Lizenzkosten denkbar ist, im hier vorliegenden Fall aber solche ersparten Lizenzkosten aufgrund der Besonderheit in Filesharing-Verfahren gerade nicht vorhanden sind.


Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen einer 10jährigen Verjährungsfrist wegen der angeblichen Lizenzkosten verneint worden:


Das Amtsgericht Bielefeld führt hierzu wie folgt aus:
  • "Ein Schaden kann die ersparte Lizenzgebühr sein. Für den Fall, dass ein legaler Erwerb durch Zahlung von Lizenzgebühren möglich ist, hat der BGH diesen Fall bereits entschieden ("Bochumer Weihnachtsmarkt", BGH, Urteil v. 27.10.2011, I ZR 175/10, BeckRS 2012, 09457). Filesharingfälle unterscheiden sich jedoch davon grundlegend. Es besteht keine Möglichkeit, einen Lizenzvertrag abzuschließen. Der Beklagte hat mithin gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es Benutzern von Filesharing-Systemen darauf ankommt, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch für sich herunterzuladen und zu nutzen. Dass damit notwendigerweise auch verbunden ist, dass während des eigenen Uploadvorgangs gleichzeitig Dritten ein Download der übertragenen Datenfragmente vom eigenen Computer ermöglicht wird, ist eine notwendige Folge, die die Nutzer der Filesharingbörsen billigend in Kauf nehmen. Insoweit liegt jedoch gerade kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte vor. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Bereicherung des Beklagten in Höhe der geltend gemachten Lizenzgebühr in Höhe von EUR 157,80, da es gerade das Wesen von Filesharing - Systemen ist, diese Leistungen kostenfrei an Dritte weiter zu verteilen. Dem Wesensmerkmal nach handelt es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P - Tauschbörse um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherunsgrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind."

Das Amtsgericht Bielefeld vertritt damit die völlig richtige Ansicht, dass dort, wo eine materielle Lizenz überhaupt nicht zu entsprechenden Lizenzgebühren führen kann, da es weder entsprechende Lizenzen, noch entsprechende Abrechnungssysteme gibt, auch Kosten für eine Lizenz (die es eben auch gar nicht gibt) nicht erspart werden können.


Es hat deshalb die Verjährung der Gesamtforderung angenommen.


Dabei half der Klägerin auch nicht der zuvor beantragte Mahnbescheid. Hierzu stellt das Amtsgericht Bielefeld nämlich den Nichteintritt der Hemmung wie folgt fest:


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Zuletzt widersprach das Amtsgericht Bielefeld auch der Meinung der Klägerin, durch die Beauftragung ihrer Anwälte mit der Geltendmachung des Anspruchs sei eine Hemmung oder gar eine Unterbrechung der Verjährung auch gegenüber dem Beklagten eingetreten mit folgender Begründung:


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Angesichts dieser Entscheidung spielte es dann keine Rolle mehr, dass der Beklagte auch alles dazu vorgetragen hatte, um seiner sekundären Darlegungslast zu entsprechen und wegen der gleichrangigen Nutzung des Internetanschlusses durch mehrere Familienmitglieder eine Vermutung zu seinen Lasten betreffend die angebliche Täterschaft oder Störereigenschaft nicht bestand.

Angesichts des Urteils bleibt festzuhalten, dass hier auch ein alleiniger Anschlussinhaber, der entweder selbst den Upload vorgenommen hat oder gegen den die Vermutung der Anschlussinhaberschaft trotz Urteil des BGH "BearShare" besteht, durchaus Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Klage hat. Dies betrifft nicht nur die Rechteinhaberschaft, die in vielen Fällen höchst fraglich sein dürfte, sondern zudem eine Reihe anderer Fragen eine mögliche Grundlage der Abweisung einer erhobenen Klage bzw. Zurückweisung erfolgter Abmahnungen.



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Autor:

Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch
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Hinweis AW3P:

Mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ist im Grundsatz auf die Hilfe der Foren (IGGDAW, AW3P) zu verzichten und keinesfalls irgendwelche Dokumente an Forenuser, wie z.B.:"Princess15114" oder "Shual", zu versenden. Hier wird meist eine fehlerbehaftete Erstberatung von Nichtjuristen vorgenommen oder man wird an deren "Haus- und Hofanwälte" nur weiter "verschachert". Man sollte mit Erhalt von Gerichtspost neugierige (anonyme) Dritte ausschließen.

Deshalb gilt, mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ...


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Steffen Heintsch für AW3P

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#898 Beitrag von Steffen » Sonntag 8. Februar 2015, 13:27

Rechtsanwalt Carsten M. Herrle: Ganz überwiegender Sieg gegen Schulenberg Schenk vor dem AG Düsseldorf. Ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie ist durch die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.


13:27 Uhr



Das Amtsgericht Düsseldorf hat bereits am 17.06.2014 unter dem Aktenzeichen 57 C 1315/14 eine Klage wegen Filesharing der Kanzlei "Schulenberg Schenk" aus Hamburg im Auftrage der "MIG Film GmbH" aus Düren ganz überwiegend abgewiesen.



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Rechtsanwalt Carsten M. Herrle

.Herrle Rechtsanwaltskanzlei
Harmsstr. 86,
24114 Kiel
NOTFALLTELEFON: 0171 1943482
Büro: +49 (0) 431-3 05 37 19
Fax: +49 (0) 431-3 05 37 18
Öffnungszeiten: Mo-Fr: 08:00-18:00 Uhr
E-Mail: ra.herrle(at)t-online.de
Web: www.ra-herrle.de

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Zum Sachverhalt

Die Firma "MIG Film GmbH" ließ Abmahnungen versenden wegen des Filmwerks "Delta Farce" in deutschsprachiger Fassung. Der Ladenverkaufspreis betrug 7,99 Euro. Im konkreten Sachverhalt wurde der Mandant unter dem 05.03.2010 wegen einer bereits am 07.11.2009 stattgefundenen Urheberrechtsverletzung abgemahnt und zur Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 850,00 Euro aufgefordert. Dem Mandanten wurde vorgeworfen, an diesem Tag mittels des Filesharing-Clients "eMule" das streitgegenständliche Werk zum Download anderen Nutzern des Filesharing-Netzwerkes zugänglich gemacht zu haben.

Nachdem der Abgemahnte keine Zahlung auf die Abmahnung geleistet hatte, wurde gegen diesen das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitete. Gegen den gerichtlichen Mahnbescheid wurde durch den Abgemahnten verspätet Widerspruch eingelegt. Im Zuge dessen beauftragte der Abgemahnte die "Rechtsanwaltskanzlei Herrle" aus Kiel mit der weiteren Bearbeitung der Angelegenheit.

Aufgrund des Umstandes, dass verspätet Widerspruch eingelegt wurde, der als sogenannter Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu gelten hatte, ging es im vorliegenden Verfahren aus Klägersicht um die Verwerfung des Einspruchs. Aus Beklagtensicht um die Aufhebung des Vollstreckungsbescheides und um Klagabweisung.



Das Amtsgericht Düsseldorf entschied wie folgt:


Zur Aktivlegitimation der Klägerin (MIG Film GmbH)
(...) Ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie ist durch die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Aus der dem Schriftsatz vom 2. Juni 2014 beigegebenen Anlage K9, die Teil des Klägervortrages ist, geht hervor, dass der Klägerin an der deutschen Übersetzung des streitgegenständlichen Filmwerks lediglich die ausschließlichen Rechte zur Verbreitung über Video Datenträger (wie zum Beispiel DVD) übertragen worden sind, während es unter 5b ausdrücklich heißt, das unter anderem das Recht zur Verbreitung über das Internet bei dem Lizenzgeber, der "Lions Gate Films International" verbleibt. Dass grundsätzlich durch eine Synchronisation eines ausländischen Filmwerks ein eigenes umfassendes Urheberrecht des die Übersetzung Beauftragenden gemäß § 94 UrhG entstehen kann, ist hier nicht relevant, denn derjenige, der ein geschütztes Filmwerk synchronisiert, kann am Ergebnis der Synchronisation nicht mehr Rechte erhalten als ihm vom Hersteller des ausländischen Filmwerks eingeräumt worden ist und dies ist gemäß Anlage Vertrag vom 08.02.2009 (Anlage K9) nur hinsichtlich des Rechts zur Verbreitung auf Videodatenträger der Fall. Dem Inhaber lediglich inhaltlich beschränkte ausschließlicher Nutzungsrechte steht ein Anspruch aus § 97 Urhebergesetz jedoch nur insoweit zu, als die Verletzung genau das so beschränkte Nutzungsrecht betrifft. (...)


Negatives Verbietungsinteresse berechtigt nicht, Schaden nach Lizenzanalogie zu berechnen
(...) Hinsichtlich anderer Verwertungsarten beschränkt sich der Anspruch dagegen auf ein negatives Verbietungsinteresse, soweit die andere Art der Nutzung in seine Rechtsposition eingreift (...), sowie auf einen Schadensersatzanspruch, der gerade dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch die anderweitige Verwertung entstanden ist (...). Dieser Schaden kann jedoch nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden. Deren Zweck ist es nämlich, den Verletzer nicht besser zu stellen als im Fall einer ordnungsgemäß erteilte Erlaubnis durch den Rechteinhaber, die Lizenzanalogie läuft im Ergebnis also auf die fiktive Annahme eines Lizenzvertrages hinaus. (...)
(...) Hier verhält es sich aber so, dass die Klägerin zur Vergabe von Lizenzen zur Internetverbreitung des Werkes nicht berechtigt war, mithin für Sie nicht die Möglichkeit bestand, insoweit Lizenzeinnahmen zu erzielen. Daher bietet die Annahme eines fiktiven Lizenzvertrags keine rechtliche Grundlage zur Berechnung des der Klägerin gerade in ihrer Eigenschaft als ausschließliche Nutzungsberechtigte entstandenen Schadens. (...)


Wert des Unterlassungsanspruchs (negatives Verbietungsinteresse)
(...) Die Höhe des Streitwertes der Abmahnung richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert des Unterlassungsanspruchs, wobei der Wert für den nur teilweise ausschließlich Nutzungsberechtigten, die man Anspruch auf Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie nicht zusteht, nicht höher sein kann als für den Urheber oder weitergehend ausschließlich Nutzungsberechtigten, die man Anspruch auf Lizenz analogen Schadenersatz zustehen würde. Die Methoden der Berechnung des Streitwertes im Falle einer Abmahnung durch einen Streitwert von 10.000 Euro und mehr erscheinen jedenfalls nicht gerechtfertigt. Sie stehen außer Verhältnis zur Höhe des zu leistenden lizenzanalogen Schadenersatzes und berücksichtigen auch nicht hinreichend, dass durch die abmahnende Vorgehensweise gegen den Einzelnen das Filesharing in seiner Gesamtheit nur wenig berührt wird. Die Annahme eines hohen Streitwertes zum Zwecke der Generalprävention, also im Hinblick auf eine möglicherweise abschreckende Wirkung gegenüber Dritten, ist im Zivilrecht wesensfremd und daher unzulässig. (...)
Die Annahme eines hohen Streitwertes zum Zwecke der Generalprävention, also im Hinblick auf eine möglicherweise abschreckende Wirkung gegenüber Dritten, ist im Zivilrecht wesensfremd und daher unzulässig.



Bestimmung des Streitwertes gegenüber einer Privatperson
(...) Die Höhe des Streitwertes des Unterlassungsanspruchs ist gegenüber Privatpersonen zurückhalten zu bestimmen und beträgt im Hauptsacheverfahren das Dreifache der Lizenzgebühr im Fall eines Fotos bei einer eBay-Versteigerung (OLG Nürnberg NJOZ 2013,1035). Das OLG Düsseldorf nimmt jedenfalls dann, wenn der Schadenersatz nach Lizenzanalogie sich aus einer hohen Jahres Lizenz bemisst, selbst im Fall einer Verbreitung einer öffentlichen Fußball-Übertragung durch einen Gastwirt unter Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte des Rechteinhabers, also bei einer Verletzung im kommerziellen Bereich, lediglich eine Verdreifachung des Schadenersatzes zur Bemessung des Streitwertes der Unterlassung vor (OLG Düsseldorf - I 20 W 81/12). Geht es um Schadenersatz wegen Filesharings, ist zu berücksichtigen, dass die Eingriffsschwere im Hinblick auf die Weiterverbreitungsmöglichkeit tiefer ist als bei einer zeitlich eng begrenzten privaten EBay-Auktion. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die dem Filesharing immanente Möglichkeit unendlicher Weiterverbreitung bereits bei der Höhe des Schadenersatzes berücksichtigt ist und daher wenig Anlass besteht, aus diesem Grund nochmals Streitwert massiv zu erhöhen. Insgesamt erscheint dem Gericht gegenüber einer Privatperson, die Filesharing betreibt, ein Streitwert in Höhe des fünffachen des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie angemessen. (...)


Wie berechnet das Amtsgericht Düsseldorf bei Filesharing den zustehenden Schadenersatz?
(...) Dieser Schadensersatz ist bei lediglich zu einem einzelnen Zeitpunkt festgestellten Rechtsverletzungen niedrig anzusetzen, da es sich gegenüber dem in verbraucherähnlicher Stellung handelnden Filesharer verbietet, kommerzielle Pauschallizenzen als Maßstab heranzuziehen, vielmehr kommt es auf die Anzahl der möglichen direkten Vervielfältigungen für die Dauer der eigenen Downloadzeit an, weil lediglich im Umfang der eigenen Downloadzeit die Lebenserfahrung dafür spricht, dass das Werk über das Filesharingnetzwerk zur Verfügung gestellt worden ist. Diese Anzahl ist sodann mit der fiktiven Lizenzgebühr pro Download (Einsatzbetrag) zu multiplizieren und das Ergebnis im Hinblick auf die besondere Eingriffsintensität des Filesharings zu verdoppeln. Dies gilt auch im Fall der Säumnis des Beklagten, denn bei den von der Klägerseite vorgenommenen Berechnungen der Höhe des Schadenersatzes handelt es sich nicht um eine durch die Säumnis unstreitig feststehende Tatsache, sondern um Rechtsausführungen die, die weiter uneingeschränkt vom Gericht zu überprüfen sind (siehe hierzu ausführlich AG Düsseldorf - 57 C3122/13 vom 03.06.2014; zur Veröffentlichung vorgesehen). (...)


Berechnung der Lizenzgebühr pro Download im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt
(...) Nachdem seitens der Klägerseite ein Kaufpreis von 7,99 Euro vorgetragen ist und zur Lizenzgebühr pro Download nicht näher vorgetragen worden ist, setzt das Gericht diese in zurückhaltender Schätzung auf 20 % des Nettokaufpreises an, mithin 1,34 Euro. Diese Schätzung folgt aus der mit der Tätigkeit in einem Spezialdezernat verbundenen Kenntnis der Materie, wonach im Durchschnitt 30 % des Nettokaufpreises als Lizenzgebühr vereinbart worden sind. Der fehlende Vortrag zu diesem Punkt lässt es naheliegend erscheinen, dass die Lizenzgebühr hier eher niedriger als im Durchschnitt liegt. (...)


Berechnung des konkreten Schadens
(...) Geht man davon aus, dass ein Filmtitel eine Dateigröße von etwa 2 GB aufweist und legte man die Eigenschaften eines üblichen DSL 6000-Anschlusses zu Grunde ergibt sich die Möglichkeit zum Download von beim Beklagten angekommenen Chunks durch andere Filesharingnutzer während der Dauer seiner eigenen Download Zeit in folgendem Umfang:

Ein DSL 6000-Anschluss ermöglicht den Download mit bis zu 601 6 kbit/s. Dies entspricht 752 KB/s. eine Filmdatei der angenommenen Größe von 2 GB entspricht 2.097.152 KB. Mithin beträgt unter optimalen Bedingungen die Download Zeit ca. 5 Minuten. Uploads sind über den DSL 6000-Anschluss lediglich mit einer Geschwindigkeit von 384 kb/s, also 48 KB/s, möglich. Innerhalb eines Zeitraums von 46,5 Minuten können demnach theoretisch maximal 129,4 MB (1MB gleich 1024KB) an andere Nutzer des Filesharing-Netzwerkes verbreitet werden. Die Größe eines einzelnen Chunks, also einer kleinsten Einheit, aus denen sich die gesamte heruntergeladene Datei zusammensetzt, beträgt eDonkey2000-Netzwerk 9 MB. Das Filesharing erfolgt hier nach dem "eDonkey2000"-Protokoll, weil der von der Klägerseite angegebene Client "eMule" nach diesem Protokoll arbeitet (...). Innerhalb des eigenen Downloadzeitraums sind daher rechnerisch lediglich 14 Downloads durch andere unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite möglich, mithin ist ein Multiplikationsfaktor 14 auf den Einsatzbetrag anzuwenden, nach Verdoppelung im Hinblick auf die besondere Eingriffsintensität des Filesharing durch die Fortsetzung der Verbreitungskette ergibt sich ein Faktor von 28 ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Abschlag im Hinblick darauf naheliegt, dass das deutschsprachige Werk im weltweiten Filesharing Netzwerken nur eingeschränkt Nachfrage findet. Dies entspricht einem Schadenersatzbetrag in Höhe von 37,52 Euro. Das Fünffache dieses Betrages, also 187,60 Euro, stellt den Streitwert der Abmahnung dar. Die Kosten der Abmahnung einschließlich Auslagenpauschale berechnen sich demnach aus der niedrigsten Streitwertstufe der bis zum 31.07.2013 gültige Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Sie betragen mithin 39,00 Euro.

Nur in dieser Höhe ist die Klage in der Hauptforderung schlüssig (...)."



Kostenquote: 96 % Klägerin, 4 % Beklagter. (...)


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Autor: Rechtsanwalt Carsten M. Herrle


Quelle: www.anwalt24.de
Link: http://www.anwalt24.de/beitraege-news/f ... uesseldorf

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AG Düsseldorf - Urteil vom 17.06.2014 - Az. 57 C 1315/14







Hinweis AW3P:



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»Warnung vor dem "Princess15514+Shual-Dumping-Geschäftsmodell"«


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Mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ist im Grundsatz auf die Hilfe der Foren (IGGDAW, AW3P) zu verzichten und keinesfalls irgendwelche Dokumente an Forenuser, wie z.B.:"Princess15114" oder "Shual", zu versenden. Hier wird meist eine fehlerbehaftete Erstberatung von Nichtjuristen vorgenommen oder man wird an deren "Haus- und Hofanwälte" nur weiter "verschachert". Man sollte mit Erhalt von Gerichtspost neugierige (anonyme) Dritte ausschließen.

Deshalb gilt, mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ...


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Steffen Heintsch für AW3P

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Fundsache der Woche:

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#899 Beitrag von Steffen » Mittwoch 11. Februar 2015, 12:22

Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 29.01.2015, Az. 218 C 346/14: "Mob Rules" - Klägerin hat weder Aktivlegitimation noch Passivlegitimation des Beklagten hinreichend dargelegt



12:21 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei


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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


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informiert, wurde vor dem Amtsgericht (AG) Charlottenburg, neben der Aufhebung des Vollstreckungsbescheid, ein klageabweisendes Urteil (Urt. v. 29.01.2015, Az. 218 C 346/14) gegen die "MIG Film GmbH", vertreten durch die Kanzlei "Schulenberg und Schenk", erstritten.

Die Klägerin behauptete, sie sei Inhaberin der Urheberrechte am Film "Mob Rules". Dieses würde sich bereits aus dem Copyrightvermerk: "White Goatee Film" auf dem DVD-Cover ergeben. Die "MIG Film GmbH" hätte die Synchronisation des Films in die deutsche Sprache veranlasst, denn "White Goatee Film" sei ein zur "MIG Film GmbH" gehörendes Label. Dadurch sei die "MIG Film GmbH" Urheberrechtsinhaberin an der deutschen Fassung.



Abmahnfall:
  • - Log.: 28.05.2012; 15:42 Uhr
    - Abmahnung 13.06.2012
    - Mahnbescheid (keine Reaktion)
    - 24.12.2014 Vollstreckungsbescheid (1.298 Euro)
    - Form- und fristgemäßer Einspruch
Herr "X" behauptet, er sei technisch nicht in der Lage, an einem Filesharing teilzunehmen. Zwar hätte seine Tochter Zugang zum Internetanschluss gehabt, aber auf Befragen hin einen solchen Verstoß abgestritten.



Entscheidungsgründe des AG Charlottenburg
  • (...) Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder ihre Aktivlegitimation noch die Passivlegitimation des Beklagten hinreichend dargelegt. (...)
Das Amtsgericht Charlottenburg verwies zwar darauf, das ein Hersteller eines Werkes die Urheberrechte gemäß §§ 93, 97 UrhG für sich beanspruchen kann, allerdings sei die Urheberschaft an der deutschen Fassung des Film "Mob Rules" nicht hinreichend unter Beweis gestellt worden und trotz Hinweis der Klägerin gibt es keinen Copyright-Vermerk zugunsten der "MIG Film GmbH", da diese nicht einmal aufgeführt ist.

Auch käme keine Störer- oder Täterhaftung nicht infrage, da die Klägerin unzureichend vortrug und ihre Behauptungen nicht beweisen konnte:
  • (...) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nach § 97 UrhG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - "Morpheus" - zitiert nach juris). (...)
Auch die Ausführungen zur verneinten Störer- und Täterhaftung sind verständlich und tiefgründig dargelegt und lesenswert.



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AG Charlottenburg, Urteil vom 29.01.2015, Az. 218 C 346/14
Urteil im Volltext als PDF (3,39 MB)

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Autor: Steffen Heintsch für AW3P
Quelle: www.initiative-abmahnwahn.de

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AG Charlottenburg - Urteil vom 29.01.2015 - Az. 218 C 346/14

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Niko_Rentier
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#900 Beitrag von Niko_Rentier » Mittwoch 18. Februar 2015, 09:01

Klageabweisung Filesharing: Urteil AG Charlottenburg vom 09.01.2015, Az.: 206 C 430/14

84-jährige Anschlussinhaberin haftet nicht für Filesharing

http://www.recht-hat.de/urheberrecht/kl ... 6-c-43014/

Gesperrt