Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

Antworten
Nachricht
Autor
abmahnjan
Beiträge: 2
Registriert: Dienstag 9. Dezember 2014, 19:57

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2221 Beitrag von abmahnjan » Mittwoch 10. Dezember 2014, 01:01

Hi nochmal,

danke schonmal für den Hinweis, Steffen. Ich dachte mir ja vorher schon, dass - wenn die andere Partei von den 10 Jahren ausgeht - man auf jeden Fall mit der Einrede auf Verjährung zusammen trotzdem nochmal der Forderung im Gesamten widersprechen sollte. Nur für den Fall, dass da eben Ansprüche sind, die nicht verjährt sind (§ 102 Satz 2 UrhG). Macht das Sinn oder habe ich einen Denkfehler?

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2222 Beitrag von Steffen » Mittwoch 10. Dezember 2014, 04:26

Ganz einfach, widerspreche und stelle die Einrede.

VG Steffen

Graf Rotz
Beiträge: 30
Registriert: Mittwoch 18. Mai 2011, 13:17

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2223 Beitrag von Graf Rotz » Mittwoch 10. Dezember 2014, 14:20

Nochmal die Frage: Ab wann sind die in diesen Verfahren erhobenen persönlichen Daten zu löschen? Es kann ja irgendwo nicht sein, dass diese bis zum Sankt Nimmerleinstag an weitere Anwälte und Inkassobüros verschoben werden, die nochmal irgendetwas ausprobieren wollen. Ich würde vermuten, dass die Erwirkung der Offenlegung bei den Providern eine zweckgebundene war, nämlich ein Strafverfahren einzuleiten. Wenn dieser Zweck nun nicht erfüllt wurde, dann müssten eigentlich spätestens mit Einrede der Verjährung sämtliche Nutzungsrechte an diesen Daten erlöschen d.h. ein Weiterverschieben wäre zumindest ein Datenschutz-Verstoß und mit einer Unterlassungsklage zu beantworten. Oder?

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2224 Beitrag von Steffen » Mittwoch 10. Dezember 2014, 15:04

Hallo @Graf Rotz,

es werden persönliche Daten (IP, Name, Adresse usw.) innerhalb des Auskunftsprozedere § 101 IX UrhG übermittelt, aber nur vom Provider an dem Abmahner. Nach der Verauskunftung löscht der Provider diese Daten bei sich. Die IP-Listen, soweit ich weiß, werden ca. 4 Wochen nach Antrag wieder vom Gestattungs-LG an dem Abmahner zurückgeschickt. Ist aber nicht Neues.

VG Steffen

Graf Rotz
Beiträge: 30
Registriert: Mittwoch 18. Mai 2011, 13:17

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2225 Beitrag von Graf Rotz » Mittwoch 10. Dezember 2014, 15:44

Hallo @ Steffen,

Ich bezog mich jetzt eher darauf, wie lange diese Daten dem Abmahner zur Verfügung stehen und was er alles damit anfangen darf bzw. ob er diese nicht irgendwann auch mal löschen muss.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2226 Beitrag von Steffen » Mittwoch 10. Dezember 2014, 16:15

Sicherlich werden die Daten bis zur Beendigung des Rechtsstreites, oder des Auftrages (Vollmacht) erst einmal beim Anwalt oder Inkasso in den Akten bleiben. Wenn Debcon von einer 10-jährigen Verjährung ausgeht, dann eben 10 Jahre, egal ob man Einrede stellt.

Inwieweit dann die Akten bei a) einem Anwalt, b) einem Inkasso aufbewahrt werden müssen - weiß ich nicht. Hierzu gibt es aber sicherlich eine Aktenordnung (AktO). Ich werde aber mal nachfragen und dann hier posten.

VG steffen

Graf Rotz
Beiträge: 30
Registriert: Mittwoch 18. Mai 2011, 13:17

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2227 Beitrag von Graf Rotz » Freitag 12. Dezember 2014, 15:59

Es erscheint nicht recht plausibel, dass sich der Abmahner sozusagen selbst genehmigt, wie lange er einen Vorgang und die damit verbundenen Daten für eine etwaige zukünftige Nutzung speichern, vorhalten und ggfs. weitergeben möchte. Auf dass der Angeschriebene vielleicht entnervt irgendwann doch noch zahlt oder sich in ferner Zukunft irgendeine Lösung ergibt, wie die Überalterung auszuhebeln ist. Insbesondere wenn sich die Ansicht der dreijährigen Verjährungsfrist flächendeckend durchsetzen sollte, dürfte es da eine "natürliche Grenze" geben, ab der auf verjährten Vorgängen basierende Klagebestrebungen schon formal abgelehnt werden, wenn zuvor nichts Substantielles vorgetragen wurde - zumal die Beweislage beidseitig nicht besser wird. Es gibt sicherlich auch für nie belegte und nie weiterverfolgte Forderungen und Anschuldigungen ein "Recht auf Vergessen(werden)".

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2228 Beitrag von Steffen » Freitag 12. Dezember 2014, 16:47

Hallo @Graf Rotz,

das ist doch ein müßige Diskussion. Ob 3 Jahre oder 10 Jahre ist doch eine Frage der unterschiedlichen Rechtsauffassungen. Du kannst doch -deine- Rechtsauffassung: "3 Jahre, Recht auf Vergessenheit" - jederzeit klagend durchsetzen.

VG Steffen

Bürgerrechtler
Beiträge: 141
Registriert: Montag 28. Juni 2010, 00:02
Wohnort: www.ccc.de
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2229 Beitrag von Bürgerrechtler » Freitag 12. Dezember 2014, 19:37

Graf Rotz hat geschrieben:Was ist denn bei einer Reaktion auf das DEBCON-Schreiben wesentlicher: Der Hinweis auf die erfolgte Verjährung oder ein (erneuter) Widerspruch?
Beides geht denen am Allerwertesten vorbei. Auf sowas werden die fleißig mit weiterer Post reagieren. Wer endlich keine Post mehr von denen erhalten will, sollte sie ahnden, denn die bekommen dann Probleme bis hin zur Betriebsschließung:
Steffen hat geschrieben:Wird ein Inkassoschreiben in Zukunft (ab 1. Nov. 2014) nicht mit den oben genannten Angaben versehen, oder sind die Angaben unvollständig, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (Vgl. §20 RDG).

Zudem kann die zuständige Behörde bei einer Verletzung der Informationspflichten die Fortsetzung des Betriebs verhindern, §15a RDG.

Noch haben viele Inkassobüros ihre Schreiben nicht nach den neuen Gesetzesvorgaben verfasst. In drei Wochen (Update: seit 1. November!) sind viele dieser Schreiben, wenn sie nicht geändert werden, rechtswidrig.

Code: Alles auswählen

Näheres hierzu: http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/viewtopic.php?p=39126#p39126 etc.
Allen Betroffenen wünsche ich nun frohes Ahnden!

-ö.,,ö.,,

strator
Beiträge: 12
Registriert: Mittwoch 19. März 2014, 14:56

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2230 Beitrag von strator » Dienstag 16. Dezember 2014, 08:27

Hallo zusammen,
mich würde interessieren wer wurde von Debcon schon mal verklagt und was das insgesamt gekostet hat.
Wäre nett wenn sich (falls vorhanden) Betroffene melden würden.

Dank im vorraus.

Gruß Strator.

sedox
Beiträge: 4
Registriert: Samstag 6. Dezember 2014, 21:08

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2231 Beitrag von sedox » Dienstag 16. Dezember 2014, 17:49

Widerspruch hab ich geschickt.
Aber eine frage beschäftigt mich.
Bei mir ist die forderung 1000 euro.
Aber nicht detailiert aufgeführt wie der betrag zusammengesetzt .
Nur 1000 euro
Der schreiben kam anfang Dezember.
Ist die forderung rechtswidrig?

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2232 Beitrag von Steffen » Dienstag 16. Dezember 2014, 23:38

Code: Alles auswählen

Ist die forderung rechtswidrig?
Weiß ich nicht. Hier sollte man erst einmal eine Ordnungswidrigkeit beim zuständigen Präsidenten des Registergerichtes anzeigen, wenn das Schreiben nicht den gesetzlichen Normen entspricht. Dann wird man sehen, wie man das Schreiben wertet.

Mal hier durchlesen.


VG Steffen

Grendel
Beiträge: 2
Registriert: Freitag 19. Dezember 2014, 08:27

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2233 Beitrag von Grendel » Freitag 19. Dezember 2014, 08:57

Hallo in die Runde,

auch ich habe Anfang 12.2014 ein Schreiben der Debcon bekommen. Hauptforderung 1.000 Euro für eine angebliche Urheberrechtsverletzung aus dem Jahr 2009. Hier der kurze Ablauf:

Abmahnung von Negele Anfang 12.2009, Forderung 715,00 Euro
Rücksendung der ModUE
Ende Januar 2010 nochmalige Abmahnung wegen dem gleichen Film
Einrede unmittelbar danach
Eine Woche später Mitteilung das Ansprüche aus der zweiten Abmahnung zurück genommen werden
Ende Mai 2010 Annahme der MoDUE und Erhöhung des zu zahlenden Betrages auf 1051 Euro
Im Sommer 2010 ein Anruf von Negele, rumgeplänkere
Danach Schweigen

Anfang 12.2014 nun das Schreiben von Debcon, gleicher Inhalt wie hier die ersten Schreiben bereits abgebildet sind. Hauptforderung 1.000 Euro, ohne Zinsen und Inkassogebühren, mit anhängender Zahlungsvereinbarung. Antwortschreiben/Widerspruch wurde sofort von mir geschrieben und per Mail dann Einschreiben versendet. Folgender Inhalt:

Ich,XXXXXXX, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten
Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück und fordere Sie auf, bis zum
XX.12.2014:

1. mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert wurden, auch über die bekannten Score Werte.
2. Zusendung einer Vollmachtserklärung des Gläubigers gemäß § 174 BGB.
3. Legen Sie mir detailliert dar, wie der Betrag sich zusammensetzt (Grundforderung plus Aufschlüsselung der weiteren Kosten) und welche Beträge schon abgegolten wurden vom Rechteinhaber bzw. Vollmachtsgeber.

Die Woche kam auch Antwort. tabelarisch wird aufgeführt welche Daten man hat und welche Herkunft die Daten haben.

Auszug des Schreibens:

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr (Hmmm, noch nicht mal die Mühe gemacht mich persönlich anzuschreiben)

Ihre Daten: Herkunft der Daten
Name Provider
Anschrift Provider
Auftraggeber Cult Movie
Forderung aus Lizenzschädigung Rechtsanwälte Negele mit Aktenzeichen
Erfassungszeitpunkt Überwachung der Tauschbörse
Abhmahndatum Negele......

Die oben genannten Daten werden ausschließlich zum Zwecke der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gespeichert. Eine Weitergage der Daten erfolgt ggf. an mit der Durchsetzung der Forderung beauftragte Rechtsanwälte oder von Ihnen gewählte Vertreter. Eine Erfassung/Speicherung von Scoring-Werten efolgt nicht.

Die Aufschlüsselung der geltend gemachten Forderung bitten wir dem Ihnen vorliegenden Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Negele...... vom "Datum" zu entnehmen. Bezüglich des Ausgleichs der geltend gemachten Forderung verweisen wir die bisherigen Schriftsätze.

Mit freundlichen Grüßen

Ende des Auszugs.

Meine Fragen:

Die Grundforderung lag damals bei 715 Euro, also stimmt die Aussage ja nicht. Dass die Forderungen übereinstimmen und ich die Aufschlüsslung in der Abmanhung erfahre. Abgemahnt wurde damals kein Lizenzsschaden sondern ein Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung.
Debcon darf doch gar nicht die Daten vom Provider bekommen. Da belügen sie mich ja, die Daten haben sie von den Anwälten.
Die Vollmachtserklärung haben die mir nicht mit zugesendet. Also muss ich doch davon ausgehen, dass sie nicht bevollmächtigt sind, oder?

Soll ich nur normal widersprechen, oder etwas anderes mit aufführen, oder gar nicht reagieren?

Kopfschüttelnde Grüße
Grendel

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2234 Beitrag von Steffen » Freitag 19. Dezember 2014, 09:22

Hallo @Grendel,

mal eine Frage, kannst Du mir dein Material zur freien Verfügung zusenden (PDF)? natürlich würde ich, wenn ich etwas veröffentlichen darf - nur es entpersonalisiert vornehmen.

Code: Alles auswählen

Fall:
1. Abmahnung Werk Abc -12/2009
mod. UE
2. Abmahnung Werk Abc - 01/2010
Einrede, 2. Abmahnung wird zurückgenommen. Die Argumentation wäre interessant.
Wir müssen doch einmal anfänglich feststellen. Debcon bekommt hier einen Auftrag von jemand und handelt jetzt mit Vollmacht. Das bedeutet, jemand hat gegenüber Debcon glaubhaft gemacht das von deiner Seite aus gewisse Forderungen bestehen, die Du noch nicht abgegolten hast. Das ist aber reines Forderungsmanagement.

Das heißt, jemand fordert, Du kannst es begleichen oder dich dagegen wehren. Die Beweislast liegt dabei bei Debcon.

Die Grundforderung aus dem Abmahnschreiben ist doch ein pauschaler Vergleichsbetrag. Im Klagefall, wenn man die Zahlung verweigert, werden dann die -vollen- Gebühren aus der Abmahnung (AG, SE) + Inkassokosten -gerichtlich- geltend gemacht.

Debcon hat die im Rahmen des Auskunftsprozedere (§ 101 Abs. 9 UrhG) dokumentierten Daten nicht vom Provider. Dieser löscht doch sofort nach Verauskunftung an den Antragsteller, und dieses sollte 2009 passiert sein. Das heißt, diese Daten erhält Debcon vom Auftraggeber.

Wenn Du mit der Antwort von Debcon unzufrieden bist, wie z.B. mit der fehlenden Kopie der Vollmacht, dann gibt dir doch der Gesetzgeber das recht beim zuständigen Präsidenten des Registergerichtes dieses als eine Ordnungswidrigkeit anzuzeigen. Bitte dazu einmal - hier - lesen.

Letztendlich geht es um eine reine Rechtsfrage. Sind die Forderungen (SE, Lizenzschaden usw.) verjährt (§ 102 Satz 2 UrhG) oder nicht. Debcon meint - nein, viel meine - ja. Dieses wird aber erst -gerichtlich- abklärbar sein. Und solange sollte man warten.

VG Steffen

Grendel
Beiträge: 2
Registriert: Freitag 19. Dezember 2014, 08:27

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2235 Beitrag von Grendel » Freitag 19. Dezember 2014, 09:48

Hallo Steffen,

vielen Dank für die Antwort.

Welches Material meinst Du? Die Schreiben von Debcon?

Negele hat die zweite Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung mit folgender Begründung zurück genommen:

in obiger Angelegenheit teilen wir Ihnen unter Bezugnahme auf Ihre Mitteilung mit, dass die geltend gemachten Ansprüche aus unserer Abmahnung vom XX.01.2010 mit dem Aktenzeichen XXXXXX endgültig zurückgenommen werden, da es sich bei dieser Abmahnung um den selben Film handelt wie bei der Abmahnung vom XX.12.2009. Unsere Abmahnung mit dem Aktenzeichen XXXXXXXXXX vom XX.12.2009 bleibt davon unberührt.

Mal ne Frage zwischendurch. Beim angeblichen Loggingdatum war niemand zu Hause, da waren wir im Urlaub und außer Lande. WLAN war nicht aktiviert und den Schlüssel zu unserem Haus hatte niemand. Sollte es zu einer Verhandlung kommen, frage ich mich, wie man am besten argumentiert. Ich kann ja nicht beweisen, dass sich jemand meine letzte benutzte IP Adresse geklaut hat bzw. mir die IP geklaut hat. Online waren wir schon, da wir Entertain nutzen und ich Serienaufnahmen programmiert hatte.......

VG
Grendel

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2236 Beitrag von Steffen » Freitag 19. Dezember 2014, 10:45

in obiger Angelegenheit teilen wir Ihnen unter Bezugnahme auf Ihre Mitteilung mit, dass die geltend gemachten Ansprüche aus unserer Abmahnung vom XX.01.2010 mit dem Aktenzeichen XXXXXX endgültig zurückgenommen werden, da es sich bei dieser Abmahnung um den selben Film handelt wie bei der Abmahnung vom XX.12.2009. Unsere Abmahnung mit dem Aktenzeichen XXXXXXXXXX vom XX.12.2009 bleibt davon unberührt.
Ja diese beweissichere Beweiskette ...

Mal ne Frage zwischendurch. Beim angeblichen Loggingdatum war niemand zu Hause, da waren wir im Urlaub und außer Lande. WLAN war nicht aktiviert und den Schlüssel zu unserem Haus hatte niemand. Sollte es zu einer Verhandlung kommen, frage ich mich, wie man am besten argumentiert. Ich kann ja nicht beweisen, dass sich jemand meine letzte benutzte IP Adresse geklaut hat bzw. mir die IP geklaut hat. Online waren wir schon, da wir Entertain nutzen und ich Serienaufnahmen programmiert hatte.......
Hier sollte es erst einmal zu einer Verhandlung kommen, dann beauftragt man einen Anwalt. Hier wird aber im Vordergrund stehen: Einrede der Verjährung! Mach dich nicht verrückt.

VG Steffen

Muegge72
Beiträge: 4
Registriert: Freitag 19. Dezember 2014, 16:42

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2237 Beitrag von Muegge72 » Freitag 19. Dezember 2014, 16:51

Hallo Zusammen,

auch ich habe gestern Post von Debcon bekommen. Dabei geht es sich um eine Abmahnung von 2 Titeln aus dem Jahr 2009... Nach 5 Jahren dachte ich eigentlich ich hätte Ruhe... Die netten Damen und Herren hätten gerne 950 € von mir. Eigentlich hatte ich vor, das Schreiben abzuheften und gar nicht zu reagieren. Nachdem ich allerdings ca. 30 Seiten hier gelesen habe, werde ich wohl doch Widerspruch einlegen...Sicher ist sicher.

Was mich allerdings interessiert, hat jemand Erfahrungen damit gemacht was passiert wenn man sich steif hält? Damals nach Abgabe der mod. UE hieß es immer, keinen Kontakt zu den Abmahnern.

Besten Dank für die ganzen Tipps! :ty

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2238 Beitrag von Steffen » Freitag 19. Dezember 2014, 23:47

[quoteemMuegge72]Auch ich habe gestern Post von Debcon bekommen. Dabei geht es sich um eine Abmahnung von 2 Titeln aus dem Jahr 2009 ... Nach 5 Jahren dachte ich eigentlich ich hätte Ruhe ... Die netten Damen und Herren hätten gerne 950 € von mir. Eigentlich hatte ich vor, das Schreiben abzuheften und gar nicht zu reagieren. Nachdem ich allerdings ca. 30 Seiten hier gelesen habe, werde ich wohl doch Widerspruch einlegen ... Sicher ist sicher.

Was mich allerdings interessiert, hat jemand Erfahrungen damit gemacht, was passiert, wenn man sich steifhält? Damals nach Abgabe der mod. UE hieß es immer, keinen Kontakt zu den Abmahnern.[/quoteem]

Man muss doch einmal sehen. Debcon ist ein Inkassounternehmen, das Forderungen einzieht,
  • a) im Auftrag (Vollmacht) oder
    b) mittels Abtretung (Kauf, Eigenregie).
Nun vertritt Debcon die Rechtsauffassung, das Schadensersatzansprüche ("Lizenzschaden") bei Filesharing gem. § 102 Satz 2 UrhG erst nach 10 Jahren verjähren. Hierzu verweist man auf eine Entscheidung des AG Itzehoe. Ehe jetzt wieder jemand sein Veto einreicht, das Amtsgericht Itzehoe vertritt eine Rechtsauffassung, die sehr viele Juristen teilen.

[§ 102 Satz 1 UrhG]

(...) Grundsätzlich verjähren die Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen gem. § 102 UrhG nach §§ 199, 195 BGB in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. (...)

(...) Die Verjährung begann am 31.12.2010, denn die Beklagte erlangte im Jahr 2010 Kenntnis von dem Urheberrechtsverstoß und davon, dass der Kläger Inhaber des Anschlusses war, von dem der Verstoß ausging. Mit Ablauf des 31.12.2013 lief die Verjährungsfrist für die deliktischen Schadensersatzansprüche ab. (...)


[§ 102 Satz 1 UrhG]

(...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst am 31.03.2020. (...)

(...) Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass der Kläger durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von der Beklagten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Filmwerks auf Kosten der Beklagten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse, mwN). Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33). Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten ein Lizenzschaden entstanden ist, den sie noch wegen der langen Verjährungsfrist von zehn Jahren gegen den Kläger geltend machen könnte. (...)

..............

Nun gibt es aber auch Amtsgerichte, wie
  • AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13)
    AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14)
    AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13)
    AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014, Az. 42 C 483/14)
(...) Auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren sind die Bestimmungen der §§ 102 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden. Zur Frage, wann Ansprüche auf Ersatz des Lizenzschadens in Filesharingangelegenheiten verjähren, existiert bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung "Bochumer Weihnachtsmarkt" (BGH Urteil v. 27.10.2011, I ZR 175/10) auseinandergesetzt und insoweit aus-geführt, dass Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in 10 Jahre verjähren. Der vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Sachverhalt "Bochumer Weihnachtsmarkt" behandelt jedoch eine grundlegend andere Fallkonstellation, so dass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf Filesharingfälle nicht zu übertragen sind. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Möglichkeit nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Vorliegend hätte die Beklagte daher selbst dann, wenn sie dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung, im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können. Zutreffend hat das AG Bielefeld in seiner Entscheidung vom 04.03.2014 (Aktenzeichen 42 C 368/13) festgehalten, dass es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse dem Wesensmerkmal nach um unerlaubte Handlungen handelt, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. (...)

und
  • AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014, Az. 32 C 2305/14 (84))
(...) Das Gericht stellte klar, dass au die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 S. 2 BGB nicht gelte, da der Beklagte nichts erlangt habe. Einsparen könne man sich eine Lizenzgebühr, wenn die Wahrnehmung eines Urheberrechts nur gegen eine solche eingeräumt wird. Dies sei hier aber zu verneinen, da es keine Lizenzierung dergestalt gäbe, dass Werke im Wege des Filesharings angeboten werden können. (...)

..............


Letztendlich bedarf es hier einer richterlichen Klärung, ob die Rechtsauffassung von Debcon richtig oder falsch ist. Bis dahin legt man 1-mal Widerspruch ein und weist die Forderungen zurück.

VG Steffen

Hansestahl
Beiträge: 39
Registriert: Freitag 24. August 2012, 11:08

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2239 Beitrag von Hansestahl » Freitag 26. Dezember 2014, 10:43

Moin!
Ich wünsche allen noch ein Frohes Fest.
Mensch wenn ich mir das so durchlese dann bin ich keiner guten Hoffnung mehr das ich am 31.12.2014 00.00 Uhr den ganzen Mist überstanden habe.
Hatte 2011 im Januar 2x von U+C und 1x von NZGB Post bekommen. Debcon hat wie bei den anderen Usern auch alle 3 Vorgänge übernommen.
Naja wir warten mal.
Allen noch ein schönes Rest-Weihnachten und vielen Dank an Steffen für die Stetige Rede und Antwort Arbeit.
Mach bitte weiter so.

Gruß aus HH
Der Hanse

Cegeen
Beiträge: 4
Registriert: Samstag 4. August 2012, 19:32

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2240 Beitrag von Cegeen » Dienstag 30. Dezember 2014, 14:41

Hansestahl hat geschrieben:Mensch wenn ich mir das so durchlese dann bin ich keiner guten Hoffnung mehr das ich am 31.12.2014 00.00 Uhr den ganzen Mist überstanden habe.
Wenn, dann erst am 1.1.2015 00:00 Uhr ;)
Aber es geht mir genauso wie Dir. Ein "Fall" ist bis zur Neujahrsnacht noch offen, die anderen beiden sind nur nach DebCons Rechtsauffassung noch nicht verjährt. Aber das alles kann mich nicht mehr großartig schrecken - Gerechtigkeit hat es schon auf eine andere Weise gegeben:
FAZ vom 30.12.2014 hat geschrieben:Vor rund zwei Jahren sorgte der Regensburger Anwalt Thomas Urmann für Schrecken: Mit Massenabmahnungen wegen angeblich rechtswidrigen Klicks auf die Website Redtube löste der Jurist einen Furor in der Szene der Internetuser und Urheberrechtler aus. Nun ist es damit vorbei: Der Jurist hat keine Zulassung zum Anwaltsberuf mehr, wie die Mainzer Anwaltskanzlei GGR mitteilte. Dabei beruft sie sich auf ein Schreiben der zuständigen Anwaltskammer in Nürnberg.
(Meldung im FAZ-Feulleton vom 30.12.2014)
In diesem Sinne Euch allen ein frohes Neues Jahr!

Antworten