Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2201 Beitrag von Steffen » Freitag 28. November 2014, 16:47

Ja mei, so'n Widerspruch per Brief/E-Mail ist aber immer noch günstiger, als der geforderte Betrag. Man sollte es auch so sehen, hat man später einmal was seinen Urenkeln am Kaminfeuer zu Erzählen. Ist doch auch nicht schlecht.

1ööüüää1

VG Steffen

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2202 Beitrag von Steffen » Freitag 28. November 2014, 16:48

Debcon's neuste Schreiben 11-2014: Debcon - Anwalt
Forderung: 1.000,00 EUR
Vergleichsangebot: 395,00 EUR
Schadensersatz wg. Urheberrechtsverletzung
gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG - sog. Lizenzschaden
(RI: GMV GmbH & Co. KG; ehemals NZGB)




Musterschreiben:

Bild

Ersichtlich das Debcon ab November für jeden Vorgang ein Textbausteinschreiben versendet. Das heißt, der überwiegende Inhalt und Aussagen sind identisch.



Fazit:

Man sollte sich hier nicht zur voreiligen Zahlung des geforderten Schadenersatzes animieren lassen, egal wie verlockend es auch klingt. Zahlt man diesen vorschnell - ohne anwaltlicher Prüfung -, geht man freiwillig ein Schuldanerkenntnis ein, sodass alle anderen Forderungen (wie z.B. Rechtsverfolgungskosten aus der Abmahnung, Kosten Mahnbescheid usw.) erfolgreich nach gefordert werden können, wenn man falsch reagiert. Natürlich da, wo noch nicht verjährt (§ 102 Satz 1 UrhG). Es ist hier also Vorsicht geboten!

Außerdem sollte jeder bedenken, mit Erhalt einer Abmahnung befindet man sich in einem Rechtsstreit und es ist eben kein Kinderspiel, egal ob Anwalt oder Inkasso! Natürlich - dies ist definitiv nicht Neues - können die unterschiedlichen Ansprüche auch unterschiedlich verjähren (vgl. § 102 UrhG). Nur letztlich muss Debcon diese dann auch gerichtlich geltend machen. Einen Schadensersatz separat, dies wird wohl sehr (, sehr) schwierig werden, da man seit dem BGH-Entscheid "BearShare" auf keiner (Täterschafts-)Vermutung mehr ausruhen kann,seitens des Abmahners oder Inkassos. Hier sollten eindeutige Beweise für die Täterschaft des AI vorliegen, was ohne Geständnis, Schuldanerkenntnis, HD (gibt es sowieso nicht mehr bzw. nur in Ausnahmefällen, wie gewerblichen Handeln oder Kinderpornografie) usw. schier unmöglich sein wird.

Also keine Panik!


..........................


Debcon's neuste Schreiben 11-2014
Forderung: 250,00 EUR
Inkassonummer: xxxxxxx
Schadensersatz wg. Urheberechtsverletzung
gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG - sog. Lizenzschaden




Musterschreiben:


1. ehemals U+C / FDUDM2 GmbH (im Auftrag Insolvenzverwalter FDUDM2 GmbH):

Bild



2. ehemals U+C (Abtretung an Debcon):

Bild



3. ehemals Bak-Law (Abtretung an Debcon):

Bild




Inhalt:

In dem neusten Schreiben, was im Grundsatz der neuen Rechtsprechung gerecht wird (Link),
informiert Decbon über die Beauftragung zur Einziehung angeblicher Schadensersatzforderungen
durch den Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH oder nach erfolgter Abtretung im eigenen Namen.

Da bislang keinerlei Zahlungseingang zu verbuchen war, fordert Debcon letztmalig auf den
geschuldeten Lizenzschadensersatz in Höhe von 250,00 EUR zu zahlen. Denn wenn nicht, macht
man die Forderung - mit Nachdruck - gerichtlich geltend.


Im Weiteren wird der Betroffene anhand eines aktuellen Gerichtsentscheides hinsichtlich des
§ 102 Satz 2 UrhG aufgeklärt.


AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14:
(...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche
jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche,
die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung auf Kosten
des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst
am 31.03.2020.
(...)
Zuallererst, der Sachverhalt (§ 102 Satz 2 UrhG) ist nichts gravierend Neues! Irgendwie hat
man wohl auch vergessen, das Urteil auf der Webseite im Volltext zu veröffentlichen bzw. den
Sachverhalt näher zu erläutern. Das wäre schon von Interesse, da die Amtsgerichte Kassel
(Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14), Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13)
und Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13 sich eben dieser Meinung nicht anschließen
und seit dem BGH: "Sommer unseres Lebens" (Az. I ZR 121/08,) der Schadensersatz eindeutig von
einem Verschulden abhängig gemacht wird.

Man sollte jetzt diesem Zitat aus der aktuellen Entscheidung des AG Itzehoe nicht allzu viele
Bedeutung zumessen oder sich gar verrückt machen.
Möglich sogar, das es im Grundsatz gar nichts
mit Filesharing zu tun hat, sondern z.B. mit einer Bilderabmahnung. Es ist sowieso fraglich, ob
Debcon jemals diesen geforderten Schadensersatz -separat- einklagen wird.


Anfrage:
Vielleicht hat jemand diese Entscheidung als Volltext parat und stellt diese dem Forum zur
Verfügung.




Empfehlung für Schreiben 1. - 3.

  • 1. Schreiben archivieren.
    2. Widerspruch

  • Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
    Einwurf Einschreiben
    Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
    Inkassowahn GmbH
    Mustermannstraße 12
    09090 Musterstadt>
    .......................................................................Ort, den Datum


    Widerspruch
    Ihre Nachricht vom Datum
    Ihre Zeichen Inkassozeichen


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
    und weise diese vollumfänglich zurück.


    Mit bester Empfehlung


    __________________________________
    ..(rechtsverbindliche Unterschrift)

Beachte: Doppelversand![/list]





.........................



Ein kleines Gimmick am Rande.

In einen bzw. vielen Forderungsschreiben findet man unter der Forderungsaufstellung nachfolgenden Zeitpunkt
der UrhR-Verletzung:

Bild

Aber bitte schön liebe Debcon, diese Forderung sollte doch auf alle Fälle schon verjährt sein! Bild


.........................


Debcon's neuste Schreiben 11-2014
Forderung: 1.286,80 EUR
(andere Forderungshöhen - möglich!)
Inkassonummer: xxxxxxx
Schadensersatz wg. Urheberechtsverletzung
gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG - sog. Lizenzschaden




Musterschreiben:


1. ehemals U+C / FDUDM2 GmbH (im Auftrag Insolvenzverwalter FDUDM2 GmbH):

Bild



Hinweis:

Möglich auch andere Schreiben mit anderen ehemalige Abmahner,
wie z.B. NZGB, sowie anderen Forderungshöhen!



Inhalt:

In dem neusten Schreiben, was im Grundsatz der neuen Rechtsprechung gerecht wird (Link),
informiert Decbon über die Beauftragung zur Einziehung angeblicher Schadensersatzforderungen
durch den Insolvenzverwalter der FUDM2 GmbH oder nach erfolgter Abtretung im eigenen Namen.

Da bislang keinerlei Zahlungseingang zu verbuchen war, fordert Debcon letztmalig auf den
geschuldeten Lizenzschadensersatz in Höhe von 1.286,80 EUR zu zahlen. Denn wenn nicht, macht
man die Forderung - mit Nachdruck - gerichtlich geltend.


Im Weiteren wird der Betroffene anhand eines aktuellen Gerichtsentscheides hinsichtlich des
§ 102 Satz 2 UrhG aufgeklärt.


AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14:
(...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche
jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche,
die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung auf Kosten
des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst
am 31.03.2020.
(...)
Zuallererst, der Sachverhalt (§ 102 Satz 2 UrhG) ist nichts gravierend Neues! Irgendwie hat
man wohl auch vergessen, das Urteil auf der Webseite im Volltext zu veröffentlichen bzw. den
Sachverhalt näher zu erläutern. Das wäre schon von Interesse, da die Amtsgerichte Kassel
(Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14), Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13)
und Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13 sich eben dieser Meinung nicht anschließen
und seit dem BGH: "Sommer unseres Lebens" (Az. I ZR 121/08,) der Schadensersatz eindeutig von
einem Verschulden abhängig gemacht wird.

Man sollte jetzt diesem Zitat aus der aktuellen Entscheidung des AG Itzehoe nicht allzu viele
Bedeutung zumessen oder sich gar verrückt machen.
Möglich sogar, das es im Grundsatz gar nichts
mit Filesharing zu tun hat, sondern z.B. mit einer Bilderabmahnung. Es ist sowieso fraglich, ob
Debcon jemals diesen geforderten Schadensersatz -separat- einklagen wird.


Anfrage:
Vielleicht hat jemand diese Entscheidung als Volltext parat und stellt diese dem Forum zur
Verfügung.




Empfehlung für dieses und ähnliche Schreiben

  • 1. Schreiben archivieren.
    2. Widerspruch

  • Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
    Einwurf Einschreiben
    Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
    Inkassowahn GmbH
    Mustermannstraße 12
    09090 Musterstadt>
    .......................................................................Ort, den Datum


    Widerspruch
    Ihre Nachricht vom Datum
    Ihre Zeichen Inkassozeichen


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
    und weise diese vollumfänglich zurück.


    Mit bester Empfehlung


    __________________________________
    ..(rechtsverbindliche Unterschrift)

Beachte: Doppelversand!
1. Briefpost (ausreichend; Kopie archivieren; Zeuge!)
2. E-Mail (einfach Text in eine Mail kopieren; Unterschrift: Vor- und Nachnahme (keine Grafik notwendig))
[/list]

.........................


AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14
.........................................
im Volltext




Quelle:
www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de


In diesem von Debcon zitierten Urteil nimmt das Amtsgericht Itzehoe Stellung zum Sachverhalt der Verjährung bei Filesharing, sowie im konkreten Fall:
(...) Die Ansprüche der Beklagten sind nicht alle verjährt. Grundsätzlich verjähren die Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen gem. § 102 UrhG nach §§ 199, 195 BGB in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Die Verjährung begann am 31.12.2010, denn die Beklagte erlangte im Jahr 2010 Kenntnis von dem Urheberrechtsverstoß und davon, dass der Kläger Inhaber des Anschlusses war, von dem der Verstoß ausging. Mit Ablauf des 31.12.2013 lief die Verjährungsfrist für die deliktischen Schadensersatzansprüche ab. Verjährungshemmende Maßnahmen wurden nicht vorgetragen. (...)

(...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst am 31.03.2020. (...)

(...) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er nichts durch die Urheberrechtsverletzung erlangt hat. Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass der Kläger durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von der Beklagten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Filmwerks auf Kosten der Beklagten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse, mwN). Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33).

Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten ein Lizenzschaden entstanden ist, den sie noch wegen der langen Verjährungsfrist von zehn Jahren gegen den Kläger geltend machen könnte. (...)


.......................................

Letzte Debcon-Schreiben
Neustes Debcon-Schreiben?
Einladung zum ...

Herbst D€al!
(wahrscheinlich alle ehemaligen Abmahner)




Musterschreiben:

Bild



Inhalt:

Bild


Liebe Debcon, mal ganz ehrlich, was soll man denn eigentlich diesbezüglich schreiben,
ohne Sarkasmus, Ironie oder Spott? Sicherlich ist im Grundsatz ein Vergleichsangebot
von 500,00 Euro (statt 1.000,00 Euro) erst einmal großzügig.

Aber ...
...
man sollte in diese Art von Schreiben von "Kreativität" abgehen und "politisch
korrekt" formulieren und schreiben.

Und ...
...
die Berechtigung der Rechnung bzw. Forderung muss doch erst einmal durch Ihr
Inkasso nachgewiesen werden! Und wenn man seitens des Betroffenen auf keinerlei
Schreiben reagiert, diese Forderung endlich gerichtlich Geltendmachen. Ansonsten
verliert man seine Glaubwürdigkeit, wozu der Inhalt solcher Schreiben wie "Herbst
D€al" auch nicht gerade sehr förderlich ist.



Summa summarum:
1. Abheften.
2. Keine Reaktion.

..............................


Debcon's (aller-)neustes Schreiben 09-2014
Abtretung HITMIX Agentur - Debcon
Forderung 250,00 EUR
(ehemals Baek-Law)




Musterschreiben:

Bild



Inhalt:

Mit diesem Schreiben informiert Debcon einen Betroffenen:
  • 1. Abtretung der Forderungen mit Datum 13.09.2013 durch
    die "HITMIX Musikagentur Erich Öxler an Debcon,
    2. Auffällig, im Grundsatz handelt es sich um behauptete
    Lizenzschäden betreffs Abmahnungen aus dem Jahr 2010, auch
    meist ohne erhaltenen Mahnbescheid,
    3. Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäß § 102 Satz 2 UrhG,
    4. Forderung in Höhe von 250,00 EUR,

Sicherlich könnte man jetzt vieles einfach in Abrede stellen
und eine fehlerbehaftete Rechtsauffassung korrigieren. Man
sollte sich aber, so denke ich, am Besten nicht mehr tief-
gründig damit befassen.



Empfehlung:
  • 1. Abheften.
    2. Keine Reaktion, oder
    • 2.1. Bei einem Abmahnschreiben aus dem Jahr 2010 sowie keinen
      vorangegangenen Mahnbescheid kann man (-muss man aber nicht-)
      Einrede der Verjährung stellen.
      2.2. Wer noch keinen Widerspruch eingelegt hat, sollte dieses
      auch nachholen nach dem Musterschreiben im "Wegweiser Inkasso"
      (Punkt 1.2. Abtretung, Seite 7 - 8), damit -kein- Schufa-Eintrag
      vorgenommen werden kann.
    3. Keinen Plan oder wer jetzt denkt

    1-2-3-s

    => Anwalt!

oder hier.


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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2203 Beitrag von Steffen » Samstag 29. November 2014, 19:09

Mal ein paar Nachgedanken ...

hier im Forum gibt es mindestens zwei Fälle, wo Betroffene -obwohl man den Vergleichsbetrag aus der Abmahnung bezahlte- erneut eine Rechnung hinsichtlich eines abgetretenen Schadensersatzes des Rechteinhabers erhält mit der Maßgabe dessen 10-jähriger Verjährungsfrist.

Im Forderungsmanagement ist es im Grundsatz gang und gäbe, das Forderungen verkauft (abgetreten) werden.

Wie muss man sich dies ungefähr vorstellen?

A geht zu B und sagt: B, du hast noch 10.000 Fälle offen hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches. Ich biete dir 10% der Gesamtsumme (es könne auch durchaus nur 1 % sein), du trittst sie mir dafür ab. Sicherlich wird der Rechteinhaber jetzt sagen: besser 10% als nichts, sowie kann derjenige der die Forderungen gekauft hat für das Doppelte einfordern. Ehe jetzt einer aufschreit, das ist einfache Geschäftsgebaren. Wie es letztlich wirklich ist, weiß ich nicht.

Nun ist es aber vorgekommen, das in nachweisbar zwei Fälle der abgetretene Schadensersatz trotz bezahlten Vergleichsbetrag eingefordert wird. Ein Aufschrei geht durch die Gemeinde und jeder will Debcon an dem symbolischen Marterpfahl binden.
  • 1. Einen Betrug bzw. andere strafrechtlich relevante Delikte wird man nicht nachweisen können und mögliche Strafanzeigen werden ins Nirwana verpuffen. Man kann seitens Debcon sofort eine Argumentation anführen, die ich nicht näher im Forum erläutern möchte und will, das jeder StA -sofort- einstellt.
    2. Es gäbe eine Möglichkeit, das man mindestens drei Fälle sammelt und eine Beschwerde am Registergericht einlegt. Aber man sollte sich auch hier bewusst sein, mehr als ein Ärgern ruft man auch hier nicht hervor.
    3. Wird es wohl eher, sich entweder um eine abstruse Rechtsauffassung handeln, oder das berühmte "Büroversehen".
Sicherlich wird es niemand so richtig zufriedenstellen, aber so isses nun'mal. Zwei Fälle gibt es, wenn sich noch jemand meldet, alle drei sich einig sind, kann es aber zu einer Beschwerde kommen. Einfach bei mir per Mail melden.

VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2204 Beitrag von Steffen » Sonntag 30. November 2014, 13:08

Debcon's neuste Schreiben 11-2014:
Forderung: 750,00 EUR
Bevollmächtigung durch Rechtsanwalt Trebing (Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH)
(ehemals: CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)





Musterschreiben:

Bild


Inhalt:

Im aktuellen - sehr angenehm sachlich abgefassten - Forderungsschreiben macht Debcon im Auftrag (Bevollmächtigung) des Insolvenzverwalters der FDUDM2 GmbH Forderungen aus einem vermeintlichen Urheberverstoß in Höhe von 750,00 EUR geltend.

Auszug Forderungsaufstellung:
Bild


Fazit:
  • 1. Wer denn es gern möchte, wo seine Abmahnung berechtigt ist, derjenige kann diesen geforderten Betrag bezahlen und den Rechtsstreit damit beenden.
    2. Einmal diesen Forderungen widersprechen und zurückweisen (egal, ob man schon einmal gem. "Wegweiser Inkasso" widersprach).


    Mögliches Musterschreiben:
    • Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
      Per Briefpost
      Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
      Inkassowahn GmbH
      Mustermannstraße 12
      09090 Musterstadt>
      .......................................................................Ort, den Datum


      Widerspruch
      Ihre Nachricht vom Datum
      Ihre Zeichen Inkassozeichen


      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
      und weise diese vollumfänglich zurück.


      Mit bester Empfehlung


      __________________________________
      ..(rechtsverbindliche Unterschrift)

    Beachte: Doppelversand!
    • 1-mal per Briefpost (völlig ausreichend; Kopie archivieren; Zeuge (ab 18) für Inhalt, Eintüten, Versand)
    • 1-mal per E-Mail (einfach Text in eine Mail kopieren; Unterschrift: Vor- und Nachnahme (keine Grafik notwendig))
    3. Schreiben archivieren.
[/list]



VG Steffen

kitty.kahlohr
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2205 Beitrag von kitty.kahlohr » Montag 1. Dezember 2014, 18:43

Hallo zusammen,

bei mir ist es nun auch leider mal wieder soweit. 3 meiner Abmahner aus dem Jahr 2011 melden sich nun mit diesen netten Debcon Schreiben zurück. Allerdings sind die Forderungen nun wesentlich höher als im Jahre 2011. Ich bleibe bei meinem Standpunkt "Ich zahle nichts" .
Muss ich nun allen 3 den Widerspruch zusenden? Denn damit zeige ich doch eine Reaktion. Wie sieht es mit der Verjährung hinsichtlich dieser neuen Schreiben aus? Hatte gehofft, dass nach so langer Zeit endlich Ruhe ist - war ja wohl nix.

Edit: okay, habs nachgelesen und mir die Frage selbst beantwortet. Nun aber noch eine andere Frage: die Briefe enthielten lediglich nur ein Anschreiben und eine Seite die man zurücksenden soll mit einem Ratenzahlungsvorschlag oder Bestätigung der Zahlung zum genannten Datum.
Reicht also der Widerspruch? Hab da noch was von dieser besagten Urkunde gelesen. SOll ich die gleich mit anfordern oder wann wäre dies von Vorteil?

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2206 Beitrag von Bürgerrechtler » Montag 1. Dezember 2014, 19:23

Nicht nur widersprechen, sondern auch ahnden, denn die bekommen dann Probleme bis hin zur Betriebsschließung:
Steffen hat geschrieben:Wird ein Inkassoschreiben in Zukunft (ab 1. Nov. 2014) nicht mit den oben genannten Angaben versehen, oder sind die Angaben unvollständig, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (Vgl. §20 RDG).

Zudem kann die zuständige Behörde bei einer Verletzung der Informationspflichten die Fortsetzung des Betriebs verhindern, §15a RDG.

Noch haben viele Inkassobüros ihre Schreiben nicht nach den neuen Gesetzesvorgaben verfasst. In drei Wochen (Update: seit 1. November!) sind viele dieser Schreiben, wenn sie nicht geändert werden, rechtswidrig.

Code: Alles auswählen

Siehe auch http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/viewtopic.php?p=39126#p39126 etc.
Allen Betroffenen wünsche ich nun frohes Ahnden!

-ö.,,ö.,,

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2207 Beitrag von Steffen » Montag 1. Dezember 2014, 23:51

Widerspruch reicht, wenn Du möchtest kannst Du die Urkunde anfordern.

VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2208 Beitrag von nini » Donnerstag 4. Dezember 2014, 20:10

hi leute,
mir ist auch mal wieder ein brief ins haus gekommen, diesmal von debcon was auch immer..

werde auch wieder wiedersprechen

nun zu der vorlage, auch wenn es ne blöde frage wahrscheinlich ist :D

Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
werden wohl meine daten reinkommen
und bei
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt
kommt da die email und die anschrift von debcon rein?
und wenn ich es per email verschicke recht es dann die txt zu versenden ohne unterschrift oder doch besser das original was verschickt wird einscannen und dann verschicken???


mfg

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2209 Beitrag von Steffen » Donnerstag 4. Dezember 2014, 23:34

Hallo @nini,

es gibt keine blöden Fragen, nur blöde Antworten.



Ausfüllhinweise:
Normale Ausfüllhinweise                        Erweiterte Ausfüllhinweise
Bild

Natürlich nur die linke Seite als Widerspruch verwenden und zuletzt alles auf
Schriftfarbe - schwarz - umstellen.


................................


Versandform per E-Mail:


Der finale Text des Widerspruchs wird als normaler Text in den eigenen Mail-Client
kopiert.

Betreff:
  • Widerspruch, Vorname Familienname, Inkassozeichen
Inhalt:
  • per Copy/Paste den finalen Text des Widerspruch aus dem Schreibprogramm in die zu
    verfassende E-Mail einfügen.

    Als Unterschrift reicht der mit der Tastatur geschriebene Vor- und Familienname aus.
    Es muss - kein - Bild mit der Unterschrift eingefügt werden.

    Bsp.:

    Code: Alles auswählen

    (...) und weise diese vollumfänglich zurück.
    
    Mit bester Empfehlung
    
    Max Musterman (...)
    Zusätzlich ist es empfehlenswert, aber kein - muss -, ein schon unterzeichnetes Exemplar
    des Widerspruchs als Anhang (Jpeg-Format (ugs. Bild) oder als PDF-Dokument) zusätzlich
    beizufügen.
Die versendete E-Mail wird archiviert.

VG Steffen

sedox
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2210 Beitrag von sedox » Samstag 6. Dezember 2014, 21:34

Hallo, habe die tage Brief bekommen von debcon mit foderung über 1000 euro.
Ich wurde von Negele und Co 2009 Abgemahnt.
Habe anwalt damals beauftragt der ein Brief an negele geschickt, aber bis dato weder
antwort noch weitere schreiben bekommen hat.

Somit wäre schon längst verjährt meine abmahnung.

Von schufa ist im brief von debcon keine rede.

Muss ich widersprechen oder abheften?

Wenn ich widerspreche muss ich die punkte 1,2,3 (Musterschreiben) auch erwähnen
oder reicht ich widerspreche im text aus.

Müsste dann reichen als widerspruch


Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
Per Briefpost
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>.......................................................................Ort, den Datum


Widerspruch
Ihre Nachricht vom Datum
Ihre Zeichen Inkassozeichen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
und weise diese vollumfänglich zurück.


Mit bester Empfehlung


__________________________________
..(rechtsverbindliche Unterschrift)

huberhelle
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Registriert: Samstag 6. Juli 2013, 09:38

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2211 Beitrag von huberhelle » Sonntag 7. Dezember 2014, 09:20

Hallo ,Zusammen
Ein Jahr war jetzt Ruhe und gestern kamen gleich 3 Schreiben von Debcon aus dem Jahr 2009
jedes Schreiben gleich ausser das Datum und die Firma . habs gleich zum Rechtsanwalt geschickt zur Überprüfung
eines war sogar ohne Klägerangabe ist nur gestanden die sind Informiert.

Noch ein schönes Wochenende

Huberhelle gk..)(

nappinho
Beiträge: 2
Registriert: Sonntag 7. Dezember 2014, 12:07

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2212 Beitrag von nappinho » Sonntag 7. Dezember 2014, 12:12

Hallo Forum,

habe seit gestern exakt die gleiche Situation wie SEDOX ein paar Beiträge über mir.

Seine Vorgehensweise wäre nach Studium des Forum auch meine gewesen...

Ist das laut eurer Meinung so? Bin noch etwas unsicher - da neu in der Materie!

Cliffs:

Forderung von DEBCON aus einer Sache von Negele & Konsorten
Anwalt hat sich darum gekümmert
Bis gestern nie wieder was gehört

Danke und Gruß

Ralf

Graf Rotz
Beiträge: 30
Registriert: Mittwoch 18. Mai 2011, 13:17

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2213 Beitrag von Graf Rotz » Dienstag 9. Dezember 2014, 15:06

Hallo!

Ich wüsste mal gerne, was von der nun wie ein vergammelter Kaninchenkadaver aus dem Hut gezauberten Schadenersatzforderung mit zehnjähriger Verjährung zu halten ist. An anderer Stelle hier im Forum stand, dass auch die Schadenersatzansprüche nach 3 Jahren erlöschen und nicht mehr gerichtlich einklagbar sind. Ändert eine aus dem Zusammenhang gerissene Urteilsbegründung in einem Einzelfall daran grundsätzlich etwas? Zumal, wenn der Vorgang, den DEBCON wie das Teufelchen aus der Kiste wieder auf den Tisch bringt, bereits verjährt ist und in der Zwischenzeit nichts vorgetragen wurde, um die regelmäßige Verjährung zu verhindern - an der Tatsache, kommt auch ein aktuell vielleicht für den Abmahner günstiges Urteil nicht vorbei.

Insofern ist das doch nur ein Versuch, aus einem Stapel uralter erworbener Fälle die Leute aus der Verjährung zu quatschen und mittels Aufbau einer fadenscheinigen Drohkulisse noch Geld herauszupressen. Man sollte aber auch mal wissen, wann es gut ist - schließlich standen jahrelang alle Rechtsoptionen offen. Kann mir jemand juristisch erklären, wie es angeht, nach Jahren der Untätigkeit auf einmal einen Schaden geltend zu machen, wenn der Vorgang, der den Schaden angeblich auslöste, verjährt ist? Bedürfte es nicht erstmal der Feststellung, dass es überhaupt einen Schaden gegeben hat und wer dafür verantwortlich sein soll? Eine bloße Behauptung, die mit so großem Abstand niemand mehr nachprüfen kann, sollte eigentlich nicht ausreichen - zumal, wenn die Forderung von Anfang an bestritten wurde. Psychologisch geschickter wäre es gewesen, einen weit niedrigeren Betrag zu fordern.

Nebenbei angemerkt: Warum ist immer noch oder wieder so viel die Rede von Uralt-Fällen aus 2010/2011 oder früher? Weil damals eine unheilige Allianz aus Richtern, die offenbar ein Exempel statuieren wollten und Providern,die angewidert ihren eigenen Kunden in den Rücken gefallen sind, unter der ungeheuren Beweis-Last stapelweiser DINA4-Ausdrucke mit angeblich irgendwie ermittelten IP-Adressen zusammengebrochen sind. Eine Einzelfall-Prüfung hat nie stattgefunden und auch die Plausibilität wurde damals weitestgehend außer Acht gelassen. ******************* Ich weiß von Fällen, wo die Offenlegung der IP-Adressen wegen Verletzung des Urheberrechts schon vor der Verfügbarkeit eingeklagt und tagesaktuell mit IP-Adressen aufgefüllt wurde. Oder wie kann es beim sonst üblichen Tempo deutscher Gerichte sein, dass montags etwas verhandelt wird, was überhaupt erst seit 2-3 Tagen möglich war? Das lässt die Vermutung zu, dass mit fingierten Fallen gearbeitet wurde und die klagende Partei möglicherweise selbst die entsprechenden Dateien in Umlauf gebracht hat. Hätte sie dann noch Anspruch auf Schadenersatz?

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2214 Beitrag von Steffen » Dienstag 9. Dezember 2014, 15:36

[quoteem]Anwalt hat sich darum gekümmert[/quoteem]
Dann sollte er sich weiterhin darum kümmern, da der Rechtsstreit noch nicht beendet ist.

Oder einfach

Einmal diesen Forderungen widersprechen und zurückweisen (egal, ob man schon einmal gem. "Wegweiser Inkasso" widersprach).[/b]

Mögliches Musterschreiben:
  • Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
    Per Briefpost
    Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
    Inkassowahn GmbH
    Mustermannstraße 12
    09090 Musterstadt>
    .......................................................................Ort, den Datum


    Widerspruch
    Ihre Nachricht vom Datum
    Ihre Zeichen Inkassozeichen


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
    und weise diese vollumfänglich zurück.


    Mit bester Empfehlung


    __________________________________
    ..(rechtsverbindliche Unterschrift)

Beachte: Doppelversand!
  • 1-mal per Briefpost (völlig ausreichend; Kopie archivieren; Zeuge (ab 18) für Inhalt, Eintüten, Versand)
  • 1-mal per E-Mail (einfach Text in eine Mail kopieren; Unterschrift: Vor- und Nachnahme (keine Grafik notwendig))
[/list]



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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2215 Beitrag von Steffen » Dienstag 9. Dezember 2014, 15:56

Hallo @Graf Rotz,

man muss eigentlich nur soviel wissen sowie sich nicht weiter mit Hören und Sagen beschäftigen. Viel Dinge wird ein Forum nicht kennen; viele Dinge sind anfänglich uninteressant, rücken dann aber auf einmal in den Blickpunkt ... der Abmahnwahn ist eben ein dynamischer Prozess.

Wir haben eine Gesetzgebung. Die besagt im § 102 UrhG: "Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung."

Das bedeutet allgemein:
  • a) Satz 1: 3 Jahre (Unterlassungsanspruch, Rechtsverfolgung)
    b) Satz 2: 10 Jahre ((Rest-)Schadensersatzanspruch, wenn etwas aus einer unerlaubten Handlung erlangt wurde)
Nun ist es immer eine Rechtsfrage: Wann tritt die 10-jährige Verjährung ein. Und solange ein Anspruch nicht verjährt ist, kann dieser gerichtlich geltend gemacht werden. Punkt.

Die Amtsgerichte Kassel (Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14), Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13) und Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13) - sagen zum Beispiel, das UA, AG + SE nach 3 Jahren verjähren. AG Itzehoe (Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14) - sagt eben UA + AG = 3 Jahre, SE = 10 Jahre.

Man sollte sich damit erst beschäftigen, wenn Debcon Schadensersatzforderungen innerhalb der 10 Jahre einklagen. Ansonsten, wie mein Elektriker es immer sagt: "Beobachten und im Auge behalten!"

VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2216 Beitrag von Steffen » Dienstag 9. Dezember 2014, 16:52

[quoteemWerniman]Ich bin fest davon überzeugt,daß das in der Vergangenheit praktiziert wurde und noch immer wird.[/quoteem]
Solange du es in deinem Fall nicht nachweisen kannst, ist und bleibt es irrelevant. Punkt.

VG Steffen

Graf Rotz
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2217 Beitrag von Graf Rotz » Dienstag 9. Dezember 2014, 17:02

Danke Steffen und Werniman für die Antworten und sorry für die gelöschte Passage.

Was ist denn bei einer Reaktion auf das DEBCON-Schreiben wesentlicher: Der Hinweis auf die erfolgte Verjährung oder ein (erneuter) Widerspruch? Ich vermute mal, ersteres, um durch Inanspruchnahme zumindest ein Einfalltor dauerhaft zu schließen. Der ursprünglichen Forderung wurde ja bereits widersprochen und ein neuer Sachverhalt ist eigentlich auch nicht eingetreten.

Um den einen Gedanken zumindest sinngemäß nochmal aufzugreifen: Offenbar war es nie so einfach wie in dem genannten Zeitraum, ohne große Vorbedingungen massenhaft Nutzerdaten zu erheben. Ein erheblicher ungehobener Goldschatz, der anscheinend auch heute noch Begehrlichkeiten weckt. Ist denn bei der Klage gegen die Provider auf Datenherausgabe tatsächlich irgendetwas bewiesen worden? Es ging doch wohl einzig und allein um den Erhalt der Daten zwecks Einzelverfolgung. Was mich zu einer ganz anderen Frage bringt: Wann werden diese erhobenen Daten eigentlich mal wieder gelöscht? Bzw. muss ich es mir gefallen lassen, dass diese auch nach eingetretener Verjährung noch ohne mein Wissen offenbar frei gehandelt werden?

nappinho
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2218 Beitrag von nappinho » Dienstag 9. Dezember 2014, 19:20

Werde ich so machen. Vielen Dank Steffen.

abmahnjan
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2219 Beitrag von abmahnjan » Dienstag 9. Dezember 2014, 20:04

sedox hat geschrieben:Hallo, habe die tage Brief bekommen von debcon mit foderung über 1000 euro.
Ich wurde von Negele und Co 2009 Abgemahnt.
(..)
Servus alle miteinander,

Ich habe zu obigem ein paar Fragen: Sollte man in diesem Fall nicht eine Einrede auf Verjährung stellen? Muss man da trotzdem noch einen Widerspruch verfassen? Also ich würde hier ja nach meiner Logik beides einfach in einen Briefumschlag stecken, also Einrede auf Verjährung und den Widerspruch und das dann so als Einschreiben mit Rückschein dahin schicken. Vorher zusätzlich per Fax. Ist es sinnvoll, es so zu machen oder reicht die Einrede der Verjährung?

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2220 Beitrag von Steffen » Dienstag 9. Dezember 2014, 20:36

Im Grundsatz kann man Einrede auf Verjährung stellen. Wenn die Argumentation aber in Richtung 10 Jahre (§ 102 Satz 2 UrhG) geht, greift sie nicht. Es ist halt so, das ein Gericht es feststellen muss.

Aktuell von @Samlad (thx) ein veröffentlichtes Urteil:

http://rheinrecht.wordpress.com/author/schwartmann2/

Erneute Änderung der Rechtsprechung des AG Köln

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Heute nun teilte der Richter zur Überraschung aller Anwesenden mit, dass das Amtsgericht Köln seine Rechtsauffassung geändert habe und nun von einer einheitlichen Verjährungsfrist von drei Jahren ausgehe. Dies gelte für alle mit Filesharingverfahren befassten Abteilungen. 
VG Steffen

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