Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ja mei, so'n Widerspruch per Brief/E-Mail ist aber immer noch günstiger, als der geforderte Betrag. Man sollte es auch so sehen, hat man später einmal was seinen Urenkeln am Kaminfeuer zu Erzählen. Ist doch auch nicht schlecht.
VG Steffen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcon's neuste Schreiben 11-2014: Debcon - Anwalt
Forderung: 1.000,00 EUR
Vergleichsangebot: 395,00 EUR
Schadensersatz wg. Urheberrechtsverletzung
gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG - sog. Lizenzschaden
(RI: GMV GmbH & Co. KG; ehemals NZGB)
Musterschreiben:
Ersichtlich das Debcon ab November für jeden Vorgang ein Textbausteinschreiben versendet. Das heißt, der überwiegende Inhalt und Aussagen sind identisch.
Fazit:
Man sollte sich hier nicht zur voreiligen Zahlung des geforderten Schadenersatzes animieren lassen, egal wie verlockend es auch klingt. Zahlt man diesen vorschnell - ohne anwaltlicher Prüfung -, geht man freiwillig ein Schuldanerkenntnis ein, sodass alle anderen Forderungen (wie z.B. Rechtsverfolgungskosten aus der Abmahnung, Kosten Mahnbescheid usw.) erfolgreich nach gefordert werden können, wenn man falsch reagiert. Natürlich da, wo noch nicht verjährt (§ 102 Satz 1 UrhG). Es ist hier also Vorsicht geboten!
Außerdem sollte jeder bedenken, mit Erhalt einer Abmahnung befindet man sich in einem Rechtsstreit und es ist eben kein Kinderspiel, egal ob Anwalt oder Inkasso! Natürlich - dies ist definitiv nicht Neues - können die unterschiedlichen Ansprüche auch unterschiedlich verjähren (vgl. § 102 UrhG). Nur letztlich muss Debcon diese dann auch gerichtlich geltend machen. Einen Schadensersatz separat, dies wird wohl sehr (, sehr) schwierig werden, da man seit dem BGH-Entscheid "BearShare" auf keiner (Täterschafts-)Vermutung mehr ausruhen kann,seitens des Abmahners oder Inkassos. Hier sollten eindeutige Beweise für die Täterschaft des AI vorliegen, was ohne Geständnis, Schuldanerkenntnis, HD (gibt es sowieso nicht mehr bzw. nur in Ausnahmefällen, wie gewerblichen Handeln oder Kinderpornografie) usw. schier unmöglich sein wird.
Also keine Panik!
..........................
Debcon's neuste Schreiben 11-2014
Forderung: 250,00 EUR
Inkassonummer: xxxxxxx
Schadensersatz wg. Urheberechtsverletzung
gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG - sog. Lizenzschaden
Musterschreiben:
1. ehemals U+C / FDUDM2 GmbH (im Auftrag Insolvenzverwalter FDUDM2 GmbH):
2. ehemals U+C (Abtretung an Debcon):
3. ehemals Bak-Law (Abtretung an Debcon):
Inhalt:
In dem neusten Schreiben, was im Grundsatz der neuen Rechtsprechung gerecht wird (Link),
informiert Decbon über die Beauftragung zur Einziehung angeblicher Schadensersatzforderungen
durch den Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH oder nach erfolgter Abtretung im eigenen Namen.
Da bislang keinerlei Zahlungseingang zu verbuchen war, fordert Debcon letztmalig auf den
geschuldeten Lizenzschadensersatz in Höhe von 250,00 EUR zu zahlen. Denn wenn nicht, macht
man die Forderung - mit Nachdruck - gerichtlich geltend.
Im Weiteren wird der Betroffene anhand eines aktuellen Gerichtsentscheides hinsichtlich des
§ 102 Satz 2 UrhG aufgeklärt.
man wohl auch vergessen, das Urteil auf der Webseite im Volltext zu veröffentlichen bzw. den
Sachverhalt näher zu erläutern. Das wäre schon von Interesse, da die Amtsgerichte Kassel
(Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14), Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13)
und Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13 sich eben dieser Meinung nicht anschließen
und seit dem BGH: "Sommer unseres Lebens" (Az. I ZR 121/08,) der Schadensersatz eindeutig von
einem Verschulden abhängig gemacht wird.
Man sollte jetzt diesem Zitat aus der aktuellen Entscheidung des AG Itzehoe nicht allzu viele
Bedeutung zumessen oder sich gar verrückt machen. Möglich sogar, das es im Grundsatz gar nichts
mit Filesharing zu tun hat, sondern z.B. mit einer Bilderabmahnung. Es ist sowieso fraglich, ob
Debcon jemals diesen geforderten Schadensersatz -separat- einklagen wird.
Anfrage:
Vielleicht hat jemand diese Entscheidung als Volltext parat und stellt diese dem Forum zur
Verfügung.
Empfehlung für Schreiben 1. - 3.
Beachte: Doppelversand![/list]
.........................
Ein kleines Gimmick am Rande.
In einen bzw. vielen Forderungsschreiben findet man unter der Forderungsaufstellung nachfolgenden Zeitpunkt
der UrhR-Verletzung:
Aber bitte schön liebe Debcon, diese Forderung sollte doch auf alle Fälle schon verjährt sein!
.........................
Debcon's neuste Schreiben 11-2014
Forderung: 1.286,80 EUR
(andere Forderungshöhen - möglich!)
Inkassonummer: xxxxxxx
Schadensersatz wg. Urheberechtsverletzung
gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG - sog. Lizenzschaden
Musterschreiben:
1. ehemals U+C / FDUDM2 GmbH (im Auftrag Insolvenzverwalter FDUDM2 GmbH):
Hinweis:
Möglich auch andere Schreiben mit anderen ehemalige Abmahner,
wie z.B. NZGB, sowie anderen Forderungshöhen!
Inhalt:
In dem neusten Schreiben, was im Grundsatz der neuen Rechtsprechung gerecht wird (Link),
informiert Decbon über die Beauftragung zur Einziehung angeblicher Schadensersatzforderungen
durch den Insolvenzverwalter der FUDM2 GmbH oder nach erfolgter Abtretung im eigenen Namen.
Da bislang keinerlei Zahlungseingang zu verbuchen war, fordert Debcon letztmalig auf den
geschuldeten Lizenzschadensersatz in Höhe von 1.286,80 EUR zu zahlen. Denn wenn nicht, macht
man die Forderung - mit Nachdruck - gerichtlich geltend.
Im Weiteren wird der Betroffene anhand eines aktuellen Gerichtsentscheides hinsichtlich des
§ 102 Satz 2 UrhG aufgeklärt.
man wohl auch vergessen, das Urteil auf der Webseite im Volltext zu veröffentlichen bzw. den
Sachverhalt näher zu erläutern. Das wäre schon von Interesse, da die Amtsgerichte Kassel
(Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14), Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13)
und Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13 sich eben dieser Meinung nicht anschließen
und seit dem BGH: "Sommer unseres Lebens" (Az. I ZR 121/08,) der Schadensersatz eindeutig von
einem Verschulden abhängig gemacht wird.
Man sollte jetzt diesem Zitat aus der aktuellen Entscheidung des AG Itzehoe nicht allzu viele
Bedeutung zumessen oder sich gar verrückt machen. Möglich sogar, das es im Grundsatz gar nichts
mit Filesharing zu tun hat, sondern z.B. mit einer Bilderabmahnung. Es ist sowieso fraglich, ob
Debcon jemals diesen geforderten Schadensersatz -separat- einklagen wird.
Anfrage:
Vielleicht hat jemand diese Entscheidung als Volltext parat und stellt diese dem Forum zur
Verfügung.
Empfehlung für dieses und ähnliche Schreiben
Beachte: Doppelversand!
1. Briefpost (ausreichend; Kopie archivieren; Zeuge!)
2. E-Mail (einfach Text in eine Mail kopieren; Unterschrift: Vor- und Nachnahme (keine Grafik notwendig))[/list]
.........................
AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14
.........................................
im Volltext
Quelle:
www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de
In diesem von Debcon zitierten Urteil nimmt das Amtsgericht Itzehoe Stellung zum Sachverhalt der Verjährung bei Filesharing, sowie im konkreten Fall:
.......................................
Letzte Debcon-Schreiben
oder hier.
VG Steffen
Forderung: 1.000,00 EUR
Vergleichsangebot: 395,00 EUR
Schadensersatz wg. Urheberrechtsverletzung
gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG - sog. Lizenzschaden
(RI: GMV GmbH & Co. KG; ehemals NZGB)
Musterschreiben:
Ersichtlich das Debcon ab November für jeden Vorgang ein Textbausteinschreiben versendet. Das heißt, der überwiegende Inhalt und Aussagen sind identisch.
Fazit:
Man sollte sich hier nicht zur voreiligen Zahlung des geforderten Schadenersatzes animieren lassen, egal wie verlockend es auch klingt. Zahlt man diesen vorschnell - ohne anwaltlicher Prüfung -, geht man freiwillig ein Schuldanerkenntnis ein, sodass alle anderen Forderungen (wie z.B. Rechtsverfolgungskosten aus der Abmahnung, Kosten Mahnbescheid usw.) erfolgreich nach gefordert werden können, wenn man falsch reagiert. Natürlich da, wo noch nicht verjährt (§ 102 Satz 1 UrhG). Es ist hier also Vorsicht geboten!
Außerdem sollte jeder bedenken, mit Erhalt einer Abmahnung befindet man sich in einem Rechtsstreit und es ist eben kein Kinderspiel, egal ob Anwalt oder Inkasso! Natürlich - dies ist definitiv nicht Neues - können die unterschiedlichen Ansprüche auch unterschiedlich verjähren (vgl. § 102 UrhG). Nur letztlich muss Debcon diese dann auch gerichtlich geltend machen. Einen Schadensersatz separat, dies wird wohl sehr (, sehr) schwierig werden, da man seit dem BGH-Entscheid "BearShare" auf keiner (Täterschafts-)Vermutung mehr ausruhen kann,seitens des Abmahners oder Inkassos. Hier sollten eindeutige Beweise für die Täterschaft des AI vorliegen, was ohne Geständnis, Schuldanerkenntnis, HD (gibt es sowieso nicht mehr bzw. nur in Ausnahmefällen, wie gewerblichen Handeln oder Kinderpornografie) usw. schier unmöglich sein wird.
Also keine Panik!
..........................
Debcon's neuste Schreiben 11-2014
Forderung: 250,00 EUR
Inkassonummer: xxxxxxx
Schadensersatz wg. Urheberechtsverletzung
gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG - sog. Lizenzschaden
Musterschreiben:
1. ehemals U+C / FDUDM2 GmbH (im Auftrag Insolvenzverwalter FDUDM2 GmbH):
2. ehemals U+C (Abtretung an Debcon):
3. ehemals Bak-Law (Abtretung an Debcon):
Inhalt:
In dem neusten Schreiben, was im Grundsatz der neuen Rechtsprechung gerecht wird (Link),
informiert Decbon über die Beauftragung zur Einziehung angeblicher Schadensersatzforderungen
durch den Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH oder nach erfolgter Abtretung im eigenen Namen.
Da bislang keinerlei Zahlungseingang zu verbuchen war, fordert Debcon letztmalig auf den
geschuldeten Lizenzschadensersatz in Höhe von 250,00 EUR zu zahlen. Denn wenn nicht, macht
man die Forderung - mit Nachdruck - gerichtlich geltend.
Im Weiteren wird der Betroffene anhand eines aktuellen Gerichtsentscheides hinsichtlich des
§ 102 Satz 2 UrhG aufgeklärt.
AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14:
(...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche
jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche,
die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung auf Kosten
des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst
am 31.03.2020. (...)
Zuallererst, der Sachverhalt (§ 102 Satz 2 UrhG) ist nichts gravierend Neues! Irgendwie hat (...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche
jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche,
die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung auf Kosten
des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst
am 31.03.2020. (...)
man wohl auch vergessen, das Urteil auf der Webseite im Volltext zu veröffentlichen bzw. den
Sachverhalt näher zu erläutern. Das wäre schon von Interesse, da die Amtsgerichte Kassel
(Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14), Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13)
und Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13 sich eben dieser Meinung nicht anschließen
und seit dem BGH: "Sommer unseres Lebens" (Az. I ZR 121/08,) der Schadensersatz eindeutig von
einem Verschulden abhängig gemacht wird.
Man sollte jetzt diesem Zitat aus der aktuellen Entscheidung des AG Itzehoe nicht allzu viele
Bedeutung zumessen oder sich gar verrückt machen. Möglich sogar, das es im Grundsatz gar nichts
mit Filesharing zu tun hat, sondern z.B. mit einer Bilderabmahnung. Es ist sowieso fraglich, ob
Debcon jemals diesen geforderten Schadensersatz -separat- einklagen wird.
Anfrage:
Vielleicht hat jemand diese Entscheidung als Volltext parat und stellt diese dem Forum zur
Verfügung.
Empfehlung für Schreiben 1. - 3.
- 1. Schreiben archivieren.
2. Widerspruch
- Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
Einwurf Einschreiben
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>.......................................................................Ort, den Datum
Widerspruch
Ihre Nachricht vom Datum
Ihre Zeichen Inkassozeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
und weise diese vollumfänglich zurück.
Mit bester Empfehlung
__________________________________
..(rechtsverbindliche Unterschrift)
Beachte: Doppelversand![/list]
.........................
Ein kleines Gimmick am Rande.
In einen bzw. vielen Forderungsschreiben findet man unter der Forderungsaufstellung nachfolgenden Zeitpunkt
der UrhR-Verletzung:
Aber bitte schön liebe Debcon, diese Forderung sollte doch auf alle Fälle schon verjährt sein!
.........................
Debcon's neuste Schreiben 11-2014
Forderung: 1.286,80 EUR
(andere Forderungshöhen - möglich!)
Inkassonummer: xxxxxxx
Schadensersatz wg. Urheberechtsverletzung
gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG - sog. Lizenzschaden
Musterschreiben:
1. ehemals U+C / FDUDM2 GmbH (im Auftrag Insolvenzverwalter FDUDM2 GmbH):
Hinweis:
Möglich auch andere Schreiben mit anderen ehemalige Abmahner,
wie z.B. NZGB, sowie anderen Forderungshöhen!
Inhalt:
In dem neusten Schreiben, was im Grundsatz der neuen Rechtsprechung gerecht wird (Link),
informiert Decbon über die Beauftragung zur Einziehung angeblicher Schadensersatzforderungen
durch den Insolvenzverwalter der FUDM2 GmbH oder nach erfolgter Abtretung im eigenen Namen.
Da bislang keinerlei Zahlungseingang zu verbuchen war, fordert Debcon letztmalig auf den
geschuldeten Lizenzschadensersatz in Höhe von 1.286,80 EUR zu zahlen. Denn wenn nicht, macht
man die Forderung - mit Nachdruck - gerichtlich geltend.
Im Weiteren wird der Betroffene anhand eines aktuellen Gerichtsentscheides hinsichtlich des
§ 102 Satz 2 UrhG aufgeklärt.
AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14:
(...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche
jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche,
die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung auf Kosten
des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst
am 31.03.2020. (...)
Zuallererst, der Sachverhalt (§ 102 Satz 2 UrhG) ist nichts gravierend Neues! Irgendwie hat (...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche
jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche,
die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung auf Kosten
des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst
am 31.03.2020. (...)
man wohl auch vergessen, das Urteil auf der Webseite im Volltext zu veröffentlichen bzw. den
Sachverhalt näher zu erläutern. Das wäre schon von Interesse, da die Amtsgerichte Kassel
(Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14), Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13)
und Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13 sich eben dieser Meinung nicht anschließen
und seit dem BGH: "Sommer unseres Lebens" (Az. I ZR 121/08,) der Schadensersatz eindeutig von
einem Verschulden abhängig gemacht wird.
Man sollte jetzt diesem Zitat aus der aktuellen Entscheidung des AG Itzehoe nicht allzu viele
Bedeutung zumessen oder sich gar verrückt machen. Möglich sogar, das es im Grundsatz gar nichts
mit Filesharing zu tun hat, sondern z.B. mit einer Bilderabmahnung. Es ist sowieso fraglich, ob
Debcon jemals diesen geforderten Schadensersatz -separat- einklagen wird.
Anfrage:
Vielleicht hat jemand diese Entscheidung als Volltext parat und stellt diese dem Forum zur
Verfügung.
Empfehlung für dieses und ähnliche Schreiben
- 1. Schreiben archivieren.
2. Widerspruch
- Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
Einwurf Einschreiben
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>.......................................................................Ort, den Datum
Widerspruch
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Ihre Zeichen Inkassozeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
und weise diese vollumfänglich zurück.
Mit bester Empfehlung
__________________________________
..(rechtsverbindliche Unterschrift)
Beachte: Doppelversand!
1. Briefpost (ausreichend; Kopie archivieren; Zeuge!)
2. E-Mail (einfach Text in eine Mail kopieren; Unterschrift: Vor- und Nachnahme (keine Grafik notwendig))[/list]
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AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14
.........................................
im Volltext
Quelle:
www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de
In diesem von Debcon zitierten Urteil nimmt das Amtsgericht Itzehoe Stellung zum Sachverhalt der Verjährung bei Filesharing, sowie im konkreten Fall:
(...) Die Ansprüche der Beklagten sind nicht alle verjährt. Grundsätzlich verjähren die Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen gem. § 102 UrhG nach §§ 199, 195 BGB in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Die Verjährung begann am 31.12.2010, denn die Beklagte erlangte im Jahr 2010 Kenntnis von dem Urheberrechtsverstoß und davon, dass der Kläger Inhaber des Anschlusses war, von dem der Verstoß ausging. Mit Ablauf des 31.12.2013 lief die Verjährungsfrist für die deliktischen Schadensersatzansprüche ab. Verjährungshemmende Maßnahmen wurden nicht vorgetragen. (...)
(...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst am 31.03.2020. (...)
(...) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er nichts durch die Urheberrechtsverletzung erlangt hat. Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass der Kläger durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von der Beklagten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Filmwerks auf Kosten der Beklagten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse, mwN). Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33).
Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten ein Lizenzschaden entstanden ist, den sie noch wegen der langen Verjährungsfrist von zehn Jahren gegen den Kläger geltend machen könnte. (...)
(...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst am 31.03.2020. (...)
(...) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er nichts durch die Urheberrechtsverletzung erlangt hat. Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass der Kläger durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von der Beklagten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Filmwerks auf Kosten der Beklagten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse, mwN). Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33).
Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten ein Lizenzschaden entstanden ist, den sie noch wegen der langen Verjährungsfrist von zehn Jahren gegen den Kläger geltend machen könnte. (...)
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Letzte Debcon-Schreiben
oder hier.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Mal ein paar Nachgedanken ...
hier im Forum gibt es mindestens zwei Fälle, wo Betroffene -obwohl man den Vergleichsbetrag aus der Abmahnung bezahlte- erneut eine Rechnung hinsichtlich eines abgetretenen Schadensersatzes des Rechteinhabers erhält mit der Maßgabe dessen 10-jähriger Verjährungsfrist.
Im Forderungsmanagement ist es im Grundsatz gang und gäbe, das Forderungen verkauft (abgetreten) werden.
Wie muss man sich dies ungefähr vorstellen?
A geht zu B und sagt: B, du hast noch 10.000 Fälle offen hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches. Ich biete dir 10% der Gesamtsumme (es könne auch durchaus nur 1 % sein), du trittst sie mir dafür ab. Sicherlich wird der Rechteinhaber jetzt sagen: besser 10% als nichts, sowie kann derjenige der die Forderungen gekauft hat für das Doppelte einfordern. Ehe jetzt einer aufschreit, das ist einfache Geschäftsgebaren. Wie es letztlich wirklich ist, weiß ich nicht.
Nun ist es aber vorgekommen, das in nachweisbar zwei Fälle der abgetretene Schadensersatz trotz bezahlten Vergleichsbetrag eingefordert wird. Ein Aufschrei geht durch die Gemeinde und jeder will Debcon an dem symbolischen Marterpfahl binden.
VG Steffen
hier im Forum gibt es mindestens zwei Fälle, wo Betroffene -obwohl man den Vergleichsbetrag aus der Abmahnung bezahlte- erneut eine Rechnung hinsichtlich eines abgetretenen Schadensersatzes des Rechteinhabers erhält mit der Maßgabe dessen 10-jähriger Verjährungsfrist.
Im Forderungsmanagement ist es im Grundsatz gang und gäbe, das Forderungen verkauft (abgetreten) werden.
Wie muss man sich dies ungefähr vorstellen?
A geht zu B und sagt: B, du hast noch 10.000 Fälle offen hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches. Ich biete dir 10% der Gesamtsumme (es könne auch durchaus nur 1 % sein), du trittst sie mir dafür ab. Sicherlich wird der Rechteinhaber jetzt sagen: besser 10% als nichts, sowie kann derjenige der die Forderungen gekauft hat für das Doppelte einfordern. Ehe jetzt einer aufschreit, das ist einfache Geschäftsgebaren. Wie es letztlich wirklich ist, weiß ich nicht.
Nun ist es aber vorgekommen, das in nachweisbar zwei Fälle der abgetretene Schadensersatz trotz bezahlten Vergleichsbetrag eingefordert wird. Ein Aufschrei geht durch die Gemeinde und jeder will Debcon an dem symbolischen Marterpfahl binden.
- 1. Einen Betrug bzw. andere strafrechtlich relevante Delikte wird man nicht nachweisen können und mögliche Strafanzeigen werden ins Nirwana verpuffen. Man kann seitens Debcon sofort eine Argumentation anführen, die ich nicht näher im Forum erläutern möchte und will, das jeder StA -sofort- einstellt.
2. Es gäbe eine Möglichkeit, das man mindestens drei Fälle sammelt und eine Beschwerde am Registergericht einlegt. Aber man sollte sich auch hier bewusst sein, mehr als ein Ärgern ruft man auch hier nicht hervor.
3. Wird es wohl eher, sich entweder um eine abstruse Rechtsauffassung handeln, oder das berühmte "Büroversehen".
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcon's neuste Schreiben 11-2014:
Forderung: 750,00 EUR
Bevollmächtigung durch Rechtsanwalt Trebing (Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH)
(ehemals: CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Musterschreiben:
Inhalt:
Im aktuellen - sehr angenehm sachlich abgefassten - Forderungsschreiben macht Debcon im Auftrag (Bevollmächtigung) des Insolvenzverwalters der FDUDM2 GmbH Forderungen aus einem vermeintlichen Urheberverstoß in Höhe von 750,00 EUR geltend.
Auszug Forderungsaufstellung:
Fazit:
VG Steffen
Forderung: 750,00 EUR
Bevollmächtigung durch Rechtsanwalt Trebing (Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH)
(ehemals: CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Musterschreiben:
Inhalt:
Im aktuellen - sehr angenehm sachlich abgefassten - Forderungsschreiben macht Debcon im Auftrag (Bevollmächtigung) des Insolvenzverwalters der FDUDM2 GmbH Forderungen aus einem vermeintlichen Urheberverstoß in Höhe von 750,00 EUR geltend.
Auszug Forderungsaufstellung:
Fazit:
- 1. Wer denn es gern möchte, wo seine Abmahnung berechtigt ist, derjenige kann diesen geforderten Betrag bezahlen und den Rechtsstreit damit beenden.
2. Einmal diesen Forderungen widersprechen und zurückweisen (egal, ob man schon einmal gem. "Wegweiser Inkasso" widersprach).
Mögliches Musterschreiben:
- Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
Per Briefpost
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>.......................................................................Ort, den Datum
Widerspruch
Ihre Nachricht vom Datum
Ihre Zeichen Inkassozeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
und weise diese vollumfänglich zurück.
Mit bester Empfehlung
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..(rechtsverbindliche Unterschrift)
Beachte: Doppelversand!- 1-mal per Briefpost (völlig ausreichend; Kopie archivieren; Zeuge (ab 18) für Inhalt, Eintüten, Versand)
- 1-mal per E-Mail (einfach Text in eine Mail kopieren; Unterschrift: Vor- und Nachnahme (keine Grafik notwendig))
- Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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- Beiträge: 48
- Registriert: Mittwoch 19. Oktober 2011, 08:27
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo zusammen,
bei mir ist es nun auch leider mal wieder soweit. 3 meiner Abmahner aus dem Jahr 2011 melden sich nun mit diesen netten Debcon Schreiben zurück. Allerdings sind die Forderungen nun wesentlich höher als im Jahre 2011. Ich bleibe bei meinem Standpunkt "Ich zahle nichts" .
Muss ich nun allen 3 den Widerspruch zusenden? Denn damit zeige ich doch eine Reaktion. Wie sieht es mit der Verjährung hinsichtlich dieser neuen Schreiben aus? Hatte gehofft, dass nach so langer Zeit endlich Ruhe ist - war ja wohl nix.
Edit: okay, habs nachgelesen und mir die Frage selbst beantwortet. Nun aber noch eine andere Frage: die Briefe enthielten lediglich nur ein Anschreiben und eine Seite die man zurücksenden soll mit einem Ratenzahlungsvorschlag oder Bestätigung der Zahlung zum genannten Datum.
Reicht also der Widerspruch? Hab da noch was von dieser besagten Urkunde gelesen. SOll ich die gleich mit anfordern oder wann wäre dies von Vorteil?
bei mir ist es nun auch leider mal wieder soweit. 3 meiner Abmahner aus dem Jahr 2011 melden sich nun mit diesen netten Debcon Schreiben zurück. Allerdings sind die Forderungen nun wesentlich höher als im Jahre 2011. Ich bleibe bei meinem Standpunkt "Ich zahle nichts" .
Muss ich nun allen 3 den Widerspruch zusenden? Denn damit zeige ich doch eine Reaktion. Wie sieht es mit der Verjährung hinsichtlich dieser neuen Schreiben aus? Hatte gehofft, dass nach so langer Zeit endlich Ruhe ist - war ja wohl nix.
Edit: okay, habs nachgelesen und mir die Frage selbst beantwortet. Nun aber noch eine andere Frage: die Briefe enthielten lediglich nur ein Anschreiben und eine Seite die man zurücksenden soll mit einem Ratenzahlungsvorschlag oder Bestätigung der Zahlung zum genannten Datum.
Reicht also der Widerspruch? Hab da noch was von dieser besagten Urkunde gelesen. SOll ich die gleich mit anfordern oder wann wäre dies von Vorteil?
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Nicht nur widersprechen, sondern auch ahnden, denn die bekommen dann Probleme bis hin zur Betriebsschließung:
Allen Betroffenen wünsche ich nun frohes Ahnden!
Steffen hat geschrieben:Wird ein Inkassoschreiben in Zukunft (ab 1. Nov. 2014) nicht mit den oben genannten Angaben versehen, oder sind die Angaben unvollständig, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (Vgl. §20 RDG).
Zudem kann die zuständige Behörde bei einer Verletzung der Informationspflichten die Fortsetzung des Betriebs verhindern, §15a RDG.
Noch haben viele Inkassobüros ihre Schreiben nicht nach den neuen Gesetzesvorgaben verfasst. In drei Wochen (Update: seit 1. November!) sind viele dieser Schreiben, wenn sie nicht geändert werden, rechtswidrig.
Code: Alles auswählen
Siehe auch http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/viewtopic.php?p=39126#p39126 etc.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Widerspruch reicht, wenn Du möchtest kannst Du die Urkunde anfordern.
VG Steffen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
hi leute,
mir ist auch mal wieder ein brief ins haus gekommen, diesmal von debcon was auch immer..
werde auch wieder wiedersprechen
nun zu der vorlage, auch wenn es ne blöde frage wahrscheinlich ist :D
Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
werden wohl meine daten reinkommen
und bei
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt
kommt da die email und die anschrift von debcon rein?
und wenn ich es per email verschicke recht es dann die txt zu versenden ohne unterschrift oder doch besser das original was verschickt wird einscannen und dann verschicken???
mfg
mir ist auch mal wieder ein brief ins haus gekommen, diesmal von debcon was auch immer..
werde auch wieder wiedersprechen
nun zu der vorlage, auch wenn es ne blöde frage wahrscheinlich ist :D
Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
werden wohl meine daten reinkommen
und bei
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt
kommt da die email und die anschrift von debcon rein?
und wenn ich es per email verschicke recht es dann die txt zu versenden ohne unterschrift oder doch besser das original was verschickt wird einscannen und dann verschicken???
mfg
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo @nini,
es gibt keine blöden Fragen, nur blöde Antworten.
Ausfüllhinweise:
Natürlich nur die linke Seite als Widerspruch verwenden und zuletzt alles auf
Schriftfarbe - schwarz - umstellen.
................................
Versandform per E-Mail:
Der finale Text des Widerspruchs wird als normaler Text in den eigenen Mail-Client
kopiert.
Betreff:
VG Steffen
es gibt keine blöden Fragen, nur blöde Antworten.
Ausfüllhinweise:
Normale Ausfüllhinweise Erweiterte Ausfüllhinweise
Natürlich nur die linke Seite als Widerspruch verwenden und zuletzt alles auf
Schriftfarbe - schwarz - umstellen.
................................
Versandform per E-Mail:
Der finale Text des Widerspruchs wird als normaler Text in den eigenen Mail-Client
kopiert.
Betreff:
- Widerspruch, Vorname Familienname, Inkassozeichen
- per Copy/Paste den finalen Text des Widerspruch aus dem Schreibprogramm in die zu
verfassende E-Mail einfügen.
Als Unterschrift reicht der mit der Tastatur geschriebene Vor- und Familienname aus.
Es muss - kein - Bild mit der Unterschrift eingefügt werden.
Bsp.:
Zusätzlich ist es empfehlenswert, aber kein - muss -, ein schon unterzeichnetes ExemplarCode: Alles auswählen
(...) und weise diese vollumfänglich zurück. Mit bester Empfehlung Max Musterman (...)
des Widerspruchs als Anhang (Jpeg-Format (ugs. Bild) oder als PDF-Dokument) zusätzlich
beizufügen.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo, habe die tage Brief bekommen von debcon mit foderung über 1000 euro.
Ich wurde von Negele und Co 2009 Abgemahnt.
Habe anwalt damals beauftragt der ein Brief an negele geschickt, aber bis dato weder
antwort noch weitere schreiben bekommen hat.
Somit wäre schon längst verjährt meine abmahnung.
Von schufa ist im brief von debcon keine rede.
Muss ich widersprechen oder abheften?
Wenn ich widerspreche muss ich die punkte 1,2,3 (Musterschreiben) auch erwähnen
oder reicht ich widerspreche im text aus.
Müsste dann reichen als widerspruch
Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
Per Briefpost
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>.......................................................................Ort, den Datum
Widerspruch
Ihre Nachricht vom Datum
Ihre Zeichen Inkassozeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
und weise diese vollumfänglich zurück.
Mit bester Empfehlung
__________________________________
..(rechtsverbindliche Unterschrift)
Ich wurde von Negele und Co 2009 Abgemahnt.
Habe anwalt damals beauftragt der ein Brief an negele geschickt, aber bis dato weder
antwort noch weitere schreiben bekommen hat.
Somit wäre schon längst verjährt meine abmahnung.
Von schufa ist im brief von debcon keine rede.
Muss ich widersprechen oder abheften?
Wenn ich widerspreche muss ich die punkte 1,2,3 (Musterschreiben) auch erwähnen
oder reicht ich widerspreche im text aus.
Müsste dann reichen als widerspruch
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Widerspruch
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ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
und weise diese vollumfänglich zurück.
Mit bester Empfehlung
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- Registriert: Samstag 6. Juli 2013, 09:38
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo ,Zusammen
Ein Jahr war jetzt Ruhe und gestern kamen gleich 3 Schreiben von Debcon aus dem Jahr 2009
jedes Schreiben gleich ausser das Datum und die Firma . habs gleich zum Rechtsanwalt geschickt zur Überprüfung
eines war sogar ohne Klägerangabe ist nur gestanden die sind Informiert.
Noch ein schönes Wochenende
Huberhelle
Ein Jahr war jetzt Ruhe und gestern kamen gleich 3 Schreiben von Debcon aus dem Jahr 2009
jedes Schreiben gleich ausser das Datum und die Firma . habs gleich zum Rechtsanwalt geschickt zur Überprüfung
eines war sogar ohne Klägerangabe ist nur gestanden die sind Informiert.
Noch ein schönes Wochenende
Huberhelle
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo Forum,
habe seit gestern exakt die gleiche Situation wie SEDOX ein paar Beiträge über mir.
Seine Vorgehensweise wäre nach Studium des Forum auch meine gewesen...
Ist das laut eurer Meinung so? Bin noch etwas unsicher - da neu in der Materie!
Cliffs:
Forderung von DEBCON aus einer Sache von Negele & Konsorten
Anwalt hat sich darum gekümmert
Bis gestern nie wieder was gehört
Danke und Gruß
Ralf
habe seit gestern exakt die gleiche Situation wie SEDOX ein paar Beiträge über mir.
Seine Vorgehensweise wäre nach Studium des Forum auch meine gewesen...
Ist das laut eurer Meinung so? Bin noch etwas unsicher - da neu in der Materie!
Cliffs:
Forderung von DEBCON aus einer Sache von Negele & Konsorten
Anwalt hat sich darum gekümmert
Bis gestern nie wieder was gehört
Danke und Gruß
Ralf
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo!
Ich wüsste mal gerne, was von der nun wie ein vergammelter Kaninchenkadaver aus dem Hut gezauberten Schadenersatzforderung mit zehnjähriger Verjährung zu halten ist. An anderer Stelle hier im Forum stand, dass auch die Schadenersatzansprüche nach 3 Jahren erlöschen und nicht mehr gerichtlich einklagbar sind. Ändert eine aus dem Zusammenhang gerissene Urteilsbegründung in einem Einzelfall daran grundsätzlich etwas? Zumal, wenn der Vorgang, den DEBCON wie das Teufelchen aus der Kiste wieder auf den Tisch bringt, bereits verjährt ist und in der Zwischenzeit nichts vorgetragen wurde, um die regelmäßige Verjährung zu verhindern - an der Tatsache, kommt auch ein aktuell vielleicht für den Abmahner günstiges Urteil nicht vorbei.
Insofern ist das doch nur ein Versuch, aus einem Stapel uralter erworbener Fälle die Leute aus der Verjährung zu quatschen und mittels Aufbau einer fadenscheinigen Drohkulisse noch Geld herauszupressen. Man sollte aber auch mal wissen, wann es gut ist - schließlich standen jahrelang alle Rechtsoptionen offen. Kann mir jemand juristisch erklären, wie es angeht, nach Jahren der Untätigkeit auf einmal einen Schaden geltend zu machen, wenn der Vorgang, der den Schaden angeblich auslöste, verjährt ist? Bedürfte es nicht erstmal der Feststellung, dass es überhaupt einen Schaden gegeben hat und wer dafür verantwortlich sein soll? Eine bloße Behauptung, die mit so großem Abstand niemand mehr nachprüfen kann, sollte eigentlich nicht ausreichen - zumal, wenn die Forderung von Anfang an bestritten wurde. Psychologisch geschickter wäre es gewesen, einen weit niedrigeren Betrag zu fordern.
Nebenbei angemerkt: Warum ist immer noch oder wieder so viel die Rede von Uralt-Fällen aus 2010/2011 oder früher? Weil damals eine unheilige Allianz aus Richtern, die offenbar ein Exempel statuieren wollten und Providern,die angewidert ihren eigenen Kunden in den Rücken gefallen sind, unter der ungeheuren Beweis-Last stapelweiser DINA4-Ausdrucke mit angeblich irgendwie ermittelten IP-Adressen zusammengebrochen sind. Eine Einzelfall-Prüfung hat nie stattgefunden und auch die Plausibilität wurde damals weitestgehend außer Acht gelassen. ******************* Ich weiß von Fällen, wo die Offenlegung der IP-Adressen wegen Verletzung des Urheberrechts schon vor der Verfügbarkeit eingeklagt und tagesaktuell mit IP-Adressen aufgefüllt wurde. Oder wie kann es beim sonst üblichen Tempo deutscher Gerichte sein, dass montags etwas verhandelt wird, was überhaupt erst seit 2-3 Tagen möglich war? Das lässt die Vermutung zu, dass mit fingierten Fallen gearbeitet wurde und die klagende Partei möglicherweise selbst die entsprechenden Dateien in Umlauf gebracht hat. Hätte sie dann noch Anspruch auf Schadenersatz?
Ich wüsste mal gerne, was von der nun wie ein vergammelter Kaninchenkadaver aus dem Hut gezauberten Schadenersatzforderung mit zehnjähriger Verjährung zu halten ist. An anderer Stelle hier im Forum stand, dass auch die Schadenersatzansprüche nach 3 Jahren erlöschen und nicht mehr gerichtlich einklagbar sind. Ändert eine aus dem Zusammenhang gerissene Urteilsbegründung in einem Einzelfall daran grundsätzlich etwas? Zumal, wenn der Vorgang, den DEBCON wie das Teufelchen aus der Kiste wieder auf den Tisch bringt, bereits verjährt ist und in der Zwischenzeit nichts vorgetragen wurde, um die regelmäßige Verjährung zu verhindern - an der Tatsache, kommt auch ein aktuell vielleicht für den Abmahner günstiges Urteil nicht vorbei.
Insofern ist das doch nur ein Versuch, aus einem Stapel uralter erworbener Fälle die Leute aus der Verjährung zu quatschen und mittels Aufbau einer fadenscheinigen Drohkulisse noch Geld herauszupressen. Man sollte aber auch mal wissen, wann es gut ist - schließlich standen jahrelang alle Rechtsoptionen offen. Kann mir jemand juristisch erklären, wie es angeht, nach Jahren der Untätigkeit auf einmal einen Schaden geltend zu machen, wenn der Vorgang, der den Schaden angeblich auslöste, verjährt ist? Bedürfte es nicht erstmal der Feststellung, dass es überhaupt einen Schaden gegeben hat und wer dafür verantwortlich sein soll? Eine bloße Behauptung, die mit so großem Abstand niemand mehr nachprüfen kann, sollte eigentlich nicht ausreichen - zumal, wenn die Forderung von Anfang an bestritten wurde. Psychologisch geschickter wäre es gewesen, einen weit niedrigeren Betrag zu fordern.
Nebenbei angemerkt: Warum ist immer noch oder wieder so viel die Rede von Uralt-Fällen aus 2010/2011 oder früher? Weil damals eine unheilige Allianz aus Richtern, die offenbar ein Exempel statuieren wollten und Providern,die angewidert ihren eigenen Kunden in den Rücken gefallen sind, unter der ungeheuren Beweis-Last stapelweiser DINA4-Ausdrucke mit angeblich irgendwie ermittelten IP-Adressen zusammengebrochen sind. Eine Einzelfall-Prüfung hat nie stattgefunden und auch die Plausibilität wurde damals weitestgehend außer Acht gelassen. ******************* Ich weiß von Fällen, wo die Offenlegung der IP-Adressen wegen Verletzung des Urheberrechts schon vor der Verfügbarkeit eingeklagt und tagesaktuell mit IP-Adressen aufgefüllt wurde. Oder wie kann es beim sonst üblichen Tempo deutscher Gerichte sein, dass montags etwas verhandelt wird, was überhaupt erst seit 2-3 Tagen möglich war? Das lässt die Vermutung zu, dass mit fingierten Fallen gearbeitet wurde und die klagende Partei möglicherweise selbst die entsprechenden Dateien in Umlauf gebracht hat. Hätte sie dann noch Anspruch auf Schadenersatz?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteem]Anwalt hat sich darum gekümmert[/quoteem]
Dann sollte er sich weiterhin darum kümmern, da der Rechtsstreit noch nicht beendet ist.
Oder einfach
Einmal diesen Forderungen widersprechen und zurückweisen (egal, ob man schon einmal gem. "Wegweiser Inkasso" widersprach).[/b]
Mögliches Musterschreiben:
Beachte: Doppelversand!
VG Steffen
Dann sollte er sich weiterhin darum kümmern, da der Rechtsstreit noch nicht beendet ist.
Oder einfach
Einmal diesen Forderungen widersprechen und zurückweisen (egal, ob man schon einmal gem. "Wegweiser Inkasso" widersprach).[/b]
Mögliches Musterschreiben:
- Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
Per Briefpost
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>.......................................................................Ort, den Datum
Widerspruch
Ihre Nachricht vom Datum
Ihre Zeichen Inkassozeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
und weise diese vollumfänglich zurück.
Mit bester Empfehlung
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..(rechtsverbindliche Unterschrift)
Beachte: Doppelversand!
- 1-mal per Briefpost (völlig ausreichend; Kopie archivieren; Zeuge (ab 18) für Inhalt, Eintüten, Versand)
- 1-mal per E-Mail (einfach Text in eine Mail kopieren; Unterschrift: Vor- und Nachnahme (keine Grafik notwendig))
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo @Graf Rotz,
man muss eigentlich nur soviel wissen sowie sich nicht weiter mit Hören und Sagen beschäftigen. Viel Dinge wird ein Forum nicht kennen; viele Dinge sind anfänglich uninteressant, rücken dann aber auf einmal in den Blickpunkt ... der Abmahnwahn ist eben ein dynamischer Prozess.
Wir haben eine Gesetzgebung. Die besagt im § 102 UrhG: "Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung."
Das bedeutet allgemein:
Die Amtsgerichte Kassel (Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14), Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13) und Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13) - sagen zum Beispiel, das UA, AG + SE nach 3 Jahren verjähren. AG Itzehoe (Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14) - sagt eben UA + AG = 3 Jahre, SE = 10 Jahre.
Man sollte sich damit erst beschäftigen, wenn Debcon Schadensersatzforderungen innerhalb der 10 Jahre einklagen. Ansonsten, wie mein Elektriker es immer sagt: "Beobachten und im Auge behalten!"
VG Steffen
man muss eigentlich nur soviel wissen sowie sich nicht weiter mit Hören und Sagen beschäftigen. Viel Dinge wird ein Forum nicht kennen; viele Dinge sind anfänglich uninteressant, rücken dann aber auf einmal in den Blickpunkt ... der Abmahnwahn ist eben ein dynamischer Prozess.
Wir haben eine Gesetzgebung. Die besagt im § 102 UrhG: "Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung."
Das bedeutet allgemein:
- a) Satz 1: 3 Jahre (Unterlassungsanspruch, Rechtsverfolgung)
b) Satz 2: 10 Jahre ((Rest-)Schadensersatzanspruch, wenn etwas aus einer unerlaubten Handlung erlangt wurde)
Die Amtsgerichte Kassel (Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14), Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13) und Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13) - sagen zum Beispiel, das UA, AG + SE nach 3 Jahren verjähren. AG Itzehoe (Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14) - sagt eben UA + AG = 3 Jahre, SE = 10 Jahre.
Man sollte sich damit erst beschäftigen, wenn Debcon Schadensersatzforderungen innerhalb der 10 Jahre einklagen. Ansonsten, wie mein Elektriker es immer sagt: "Beobachten und im Auge behalten!"
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteemWerniman]Ich bin fest davon überzeugt,daß das in der Vergangenheit praktiziert wurde und noch immer wird.[/quoteem]
Solange du es in deinem Fall nicht nachweisen kannst, ist und bleibt es irrelevant. Punkt.
VG Steffen
Solange du es in deinem Fall nicht nachweisen kannst, ist und bleibt es irrelevant. Punkt.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Danke Steffen und Werniman für die Antworten und sorry für die gelöschte Passage.
Was ist denn bei einer Reaktion auf das DEBCON-Schreiben wesentlicher: Der Hinweis auf die erfolgte Verjährung oder ein (erneuter) Widerspruch? Ich vermute mal, ersteres, um durch Inanspruchnahme zumindest ein Einfalltor dauerhaft zu schließen. Der ursprünglichen Forderung wurde ja bereits widersprochen und ein neuer Sachverhalt ist eigentlich auch nicht eingetreten.
Um den einen Gedanken zumindest sinngemäß nochmal aufzugreifen: Offenbar war es nie so einfach wie in dem genannten Zeitraum, ohne große Vorbedingungen massenhaft Nutzerdaten zu erheben. Ein erheblicher ungehobener Goldschatz, der anscheinend auch heute noch Begehrlichkeiten weckt. Ist denn bei der Klage gegen die Provider auf Datenherausgabe tatsächlich irgendetwas bewiesen worden? Es ging doch wohl einzig und allein um den Erhalt der Daten zwecks Einzelverfolgung. Was mich zu einer ganz anderen Frage bringt: Wann werden diese erhobenen Daten eigentlich mal wieder gelöscht? Bzw. muss ich es mir gefallen lassen, dass diese auch nach eingetretener Verjährung noch ohne mein Wissen offenbar frei gehandelt werden?
Was ist denn bei einer Reaktion auf das DEBCON-Schreiben wesentlicher: Der Hinweis auf die erfolgte Verjährung oder ein (erneuter) Widerspruch? Ich vermute mal, ersteres, um durch Inanspruchnahme zumindest ein Einfalltor dauerhaft zu schließen. Der ursprünglichen Forderung wurde ja bereits widersprochen und ein neuer Sachverhalt ist eigentlich auch nicht eingetreten.
Um den einen Gedanken zumindest sinngemäß nochmal aufzugreifen: Offenbar war es nie so einfach wie in dem genannten Zeitraum, ohne große Vorbedingungen massenhaft Nutzerdaten zu erheben. Ein erheblicher ungehobener Goldschatz, der anscheinend auch heute noch Begehrlichkeiten weckt. Ist denn bei der Klage gegen die Provider auf Datenherausgabe tatsächlich irgendetwas bewiesen worden? Es ging doch wohl einzig und allein um den Erhalt der Daten zwecks Einzelverfolgung. Was mich zu einer ganz anderen Frage bringt: Wann werden diese erhobenen Daten eigentlich mal wieder gelöscht? Bzw. muss ich es mir gefallen lassen, dass diese auch nach eingetretener Verjährung noch ohne mein Wissen offenbar frei gehandelt werden?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Werde ich so machen. Vielen Dank Steffen.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Servus alle miteinander,sedox hat geschrieben:Hallo, habe die tage Brief bekommen von debcon mit foderung über 1000 euro.
Ich wurde von Negele und Co 2009 Abgemahnt.
(..)
Ich habe zu obigem ein paar Fragen: Sollte man in diesem Fall nicht eine Einrede auf Verjährung stellen? Muss man da trotzdem noch einen Widerspruch verfassen? Also ich würde hier ja nach meiner Logik beides einfach in einen Briefumschlag stecken, also Einrede auf Verjährung und den Widerspruch und das dann so als Einschreiben mit Rückschein dahin schicken. Vorher zusätzlich per Fax. Ist es sinnvoll, es so zu machen oder reicht die Einrede der Verjährung?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Im Grundsatz kann man Einrede auf Verjährung stellen. Wenn die Argumentation aber in Richtung 10 Jahre (§ 102 Satz 2 UrhG) geht, greift sie nicht. Es ist halt so, das ein Gericht es feststellen muss.
Aktuell von @Samlad (thx) ein veröffentlichtes Urteil:
http://rheinrecht.wordpress.com/author/schwartmann2/
Erneute Änderung der Rechtsprechung des AG Köln
VG Steffen
Aktuell von @Samlad (thx) ein veröffentlichtes Urteil:
http://rheinrecht.wordpress.com/author/schwartmann2/
Erneute Änderung der Rechtsprechung des AG Köln
Code: Alles auswählen
Heute nun teilte der Richter zur Überraschung aller Anwesenden mit, dass das Amtsgericht Köln seine Rechtsauffassung geändert habe und nun von einer einheitlichen Verjährungsfrist von drei Jahren ausgehe. Dies gelte für alle mit Filesharingverfahren befassten Abteilungen.
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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