Streitwert für Bootleg-Album
Der Streitwert bei einem Verfahren bezüglich eines urheberrechtswidrig vertriebenen Bootleg-Albums einer Band
ist grundsätzlich niedriger, als bei anders gelagerten Urheberrechtsverstößen im Bereich des Filesharing anzusetzen.
Dies entschied das OLG Celle in einem Beschluss vom 11.06.2014 (Az. 13 W 40/14) und wies daher den von den
Anwälten der Rechteinhaber geforderten Streitwert in Höhe von 15.000,- € als zu hoch zurück.
Im vorliegenden Fall hatte ein privater Nutzer der bekannten Auktionsplattform eBay auf dieser eine 3 LP-Box mit
einem Bootleg-Album von mehreren Auftritten einer weltweit bekannten Band angeboten. Die Aufnahmen bestanden
dabei aus Mitschnitten besagter Auftritte aus den 1970er Jahren, die ohne Einverständnis der Rechteinhaber entstanden
und vertrieben worden waren.
Diese machten daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen
den eBay-Nutzer als Antragsgegner geltend.
Die Richter des OLG Celle bejahten dabei einen solchen Anspruch unproblematisch, stellten aber gleichzeitig entsprechende
Einschränkungen hinsichtlich des geforderten Streitwertes auf.
Die Richter betonten demnach, dass es bei Unterlassungsklagen aus dem Urheberrecht nach § 3 ZPO grundsätzlich auf das
individuelle Interesse des Klägers ankomme. Dabei würde insbesondere das Interesse des Rechteinhabers zur Vermeidung
zukünftiger Rechtsverletzungen eine gewichtige Rolle spielen. Hierbei sei entsprechend auch der wirtschaftliche Wert des
verletzen Werkes zu berücksichtigen.
Nach Ansicht der Richter sei jedoch der von den Rechteinhabern geforderte Gegenstandswert in Höhe von 15.000,- €
vorliegend nicht gerechtfertigt. Insbesondere betonte das Gericht dabei, dass es sich lediglich um einen einmaligen
Verkaufsvorgang des eBay-Nutzers gehandelt habe, der mit diesem Angebot demnach auch keine weiterführenden
gewerblichen Interessen verfolgt habe. Zwar sei die Band weltweit bekannt und es würde sich um besonders seltene, daher
auch im Bereich von Sammlern durchaus wertvolle Aufnahmen handeln, dies begründe vorliegend aber keinen derart hohen
Gegenstandswert. Die Richter sahen daher im Ergebnis 5.000,- € als angemessenen Streitwert an.
In ihrer Begründung zog das Gericht dabei auch einen Vergleich zu den sogenannten Filesharing-Fällen, bei denen einzelne
Musikstücke oder ganze Alben über das Internet zum Download angeboten und damit üblicherweise auch allgemein zugänglich
gemacht werden. Bei derartigen Fällen liege der Streitwert entsprechend üblicherweise zwischen 10.000,- € bis 20.000,- €.
Da es sich im vorliegenden Fall um eine einmalige Rechtsverletzung handelt, die ihrer Natur nach zugleich auch keinen
unbestimmten Adressatenkreis wie bei den Filesharing-Fällen anspricht, ist der Streitwert dem Gericht zufolge auch
entsprechend niedriger zu bewerten.
Auch die Festsetzung eines höheren Streitwertes aus generalpräventiven Erwägungen und damit zur Abschreckung von
potentiellen Nachahmern lehnten die Richter dabei vorliegend ab. Eine derartige Disziplinierungsfunktion habe bei der
Berechnung des Gegenstandswertes demnach grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Mit dem vorliegenden Urteil hat das OLG Celle die Besonderheiten des verhandelten Sachverhaltes entsprechend erfasst
und gewürdigt. Insbesondere im Vergleich zu den Filesharing-Fällen erscheint dabei der ursprünglich angesetzte
Gegenstandswert von 15.000,- € unverhältnismäßig, sodass die vorgenommene Korrektur als im Ergebnis angemessen zu
bewerten ist.
Relevant dürfte die Entscheidung dabei insbesondere für im Urheberrecht tätige Anwälte sein, die zukünftig die
Angemessenheit ihrer geforderten Streitwerte genau im Auge behalten sollten.
Da sich an der Höhe des Streitwertes üblicherweise auch die Höhe der Anwaltsgebühren orientiert, dürfte die vorliegende
Entscheidung daher nicht bei allen auf ungeteilte Gegenliebe stoßen.
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OLG Celle, Beschluss vom 11.06.2014, Az. 13 W 40/14
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Autor: Rechtsanwalt Frank Weiß
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Quelle:www.ratgeberrecht.eu
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