Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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fu+c
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2021 Beitrag von fu+c » Dienstag 30. September 2014, 13:24

http://openjur.de/u/713271.html

Noch ein Urteil mit demselben Tenor, aber wie gesagt nicht der Erwähnung wert. Debcon kennen diese Urteile natürlich und wissen genau, dass sie sich mit ihrer "Bochumer Weihnachtsmarkt"-Argumentation vor jedem beliebigen Gericht eine Abfuhr einholen würden. Darum werden sie es nicht darauf ankommen lassen.

baynay

Sotanboff
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2022 Beitrag von Sotanboff » Dienstag 30. September 2014, 18:16

Hallo Leute,

nun habe ich auch "neue" Post von Debcon (Bottrop) + 250€ Lizenzschäden.

Was bisher geschah:
09/2010: Abmahnung BaekLaw
--> modUE + Nichtzahlen!
03/2013: Debcon mit abtretung BaekLaw
--> Widerspruch nach Muster
03/2013: Debcon Bettelbrief
05/2013: Debcon Bettelbrief
10/2013: MB aus Hagen
--> Widerspruch insgesamt
09/2014: Debcon aktuelles Schreiben....neue Inkassonummer + Lizenzschaden 250€

kurze Frage: - Muss ein neuer Widerspruch erfolgen, da neue Inkassonummer?
- Sollte man die Einrede auf Verjährung stellen?

Ansonsten getreu dem Motto: lachen, abheften!

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2023 Beitrag von Steffen » Dienstag 30. September 2014, 18:41

Macht halt kein (seitenlanges) Problem daraus.
  • 1-mal Widerspruch (neu),
    1-mal Einrede (wenn man sich sicher ist)
und gut. Tut doch niemanden weh.

Versand:
  • 1-mal per E-Mail (vorab),
    1-mal per Brief (reicht völlig aus!,
    wer Einschreiben m. RS wählt, dies ist seine Entscheidung)

Wer es nicht will - lässt es eben. Punkt.

VG Steffen

Chucrute
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2024 Beitrag von Chucrute » Mittwoch 1. Oktober 2014, 10:31

9/2010 ?

Ist das nicht schon verjährt???

s-pisch
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2025 Beitrag von s-pisch » Mittwoch 1. Oktober 2014, 11:21

Moin moin,
ich habe das Schreiben gestern auch im Briefkasten gehabt.
Alles genau das gleiche wie bei den Vorrednern. Jetzt wird halt mit einer neuen Inkasso Nummer es versucht, obwohl sie es doch schon mal versucht haben, sogar dann mit Mahnbescheid vom Amtsgericht Hagen.
Da neue Inkasso Nummer da ist, sollte wohl ein neuer Widerspruch/mod. UE abgeschickt werden, oder? Oder von welchem Widerspruch schreibt ihr hier alle?
Es nervt doch tierisch, das sie so hartnäckig sind.
Gruß
Lebe im Jetzt, Lebe Heute!!!

Chucrute
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2026 Beitrag von Chucrute » Mittwoch 1. Oktober 2014, 12:25

fu+c hat geschrieben:http://openjur.de/u/713271.html

Noch ein Urteil mit demselben Tenor, aber wie gesagt nicht der Erwähnung wert. Debcon kennen diese Urteile natürlich und wissen genau, dass sie sich mit ihrer "Bochumer Weihnachtsmarkt"-Argumentation vor jedem beliebigen Gericht eine Abfuhr einholen würden. Darum werden sie es nicht darauf ankommen lassen.

baynay
Sorry, aber kann mir mal jemand den im Link geschriebenen Text mal kurz erklären?

Ich versteh nur Bahnhof.

AxelF
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2027 Beitrag von AxelF » Mittwoch 1. Oktober 2014, 14:27

Chucrute hat geschrieben: Sorry, aber kann mir mal jemand den im Link geschriebenen Text mal kurz erklären?
Die Klage wurde wegen Verjährung abgewiesen.

Der Beklagte hat Urheberrechtsverletzungen in 2009 und 2010 begangen, wurde aber nur wegen denen in 2009 abgemahnt, so dass die Verjährungsfrist entsprechend der Providerauskunft von Dezember 2009 bereits zum 31.12.2009 begann (Abmahnung war erst in 2010). Der im Dezember 2013 beantragte Mahnbescheid entfaltete keine hemmende Wirkung, da zum Zeitpunkt seiner Beantragung der Fall bereits verjährt war.

Der Beklagte hatte mit Abgabe der UE unter Berufung auf § 97a UrhG einen möglicherweise geschuldeten Schadensersatzanspruch von 100 € gezahlt. Da er aber unmissverständlich weitere Zahlungen ausschloss, wertete das Gericht dies weder als Vergleichsvorschlag noch als Anerkenntnis des Vergleichsangebotes der Klägerin. Die Verjährung wurde also nicht gehemmt.

Zum "Bochumer Weihnachtsmarkt": Nach Auffassung des Gerichts kann ein Schadensersatz mit 10 jähriger Verjährungsfrist nur dann geltend gemacht werden, wenn der Beklagte durch die Schädigung tatsächlich etwas erlangt hat. Da dem Gericht aber kein Lizenzgeber bekannt ist, der Lizenzen zur Verteilung von Musik oder Filmwerken per Filesharing anbietet, kann die Klägerin auch keinen Schadenersatz gemäß einer Lizenzanalogie fordern. Hierbei beruft sich das Gericht auch auf das Bielefelder Urteil.


Fazit: Die Klägerin hat gepennt und die 3 jährige Verjährung versäumt. Eine 10 jährige Verjährungsfrist sieht das Gericht als nicht zutreffend an. Glück für den Beklagten ...

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2028 Beitrag von Steffen » Mittwoch 1. Oktober 2014, 15:03

Debcon's (aller-)neustes Schreiben 09-2014
Abtretung HITMIX Agentur - Debcon
Forderung 250,00 EUR
(ehemals Baek-Law)




Musterschreiben:

Bild



Inhalt:

Mit diesem Schreiben informiert Debcon einen Betroffenen:
  • 1. Abtretung der Forderungen mit Datum 13.09.2013 durch
    die "HITMIX Musikagentur Erich Öxler an Debcon,
    2. Auffällig, im Grundsatz handelt es sich um behauptete
    Lizenzschäden betreffs Abmahnungen aus dem Jahr 2010, auch
    meist ohne erhaltenen Mahnbescheid,
    3. Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäß § 102 Satz 2 UrhG,
    4. Forderung in Höhe von 250,00 EUR,

Sicherlich könnte man jetzt vieles einfach in Abrede stellen
und eine fehlerbehaftete Rechtsauffassung korrigieren. Man
sollte sich aber, so denke ich, am Besten nicht mehr tief-
gründig damit befassen.



Empfehlung:
  • 1. Abheften.
    2. Keine Reaktion, oder
    • 2.1. Bei einem Abmahnschreiben aus dem Jahr 2010 sowie keinen
      vorangegangenen Mahnbescheid kann man (-muss man aber nicht-)
      Einrede der Verjährung stellen.
      2.2. Wer noch keinen Widerspruch eingelegt hat, sollte dieses
      auch nachholen nach dem Musterschreiben im "Wegweiser Inkasso"
      (Punkt 1.2. Abtretung, Seite 7 - 8), damit -kein- Schufa-Eintrag
      vorgenommen werden kann.
    3. Keinen Plan oder wer jetzt denkt

    1-2-3-s

    => Anwalt!


VG Steffen

oelftrut
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2029 Beitrag von oelftrut » Mittwoch 1. Oktober 2014, 16:14

Habe ich es jetzt richtig verstanden, muss ich jetzt wegen der neuen Inkassonummer einen erneuten Widerspruch einlegen ??

Bürgerrechtler
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2030 Beitrag von Bürgerrechtler » Mittwoch 1. Oktober 2014, 16:22

Lieber verklagen wegen erneuten Betrugsversuchs.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2031 Beitrag von Steffen » Mittwoch 1. Oktober 2014, 16:41

[quoteemoelftrut]Habe ich es jetzt richtig verstanden, muss ich jetzt wegen der neuen Inkassonummer einen erneuten Widerspruch einlegen??[/quoteem]

\0//

Ganz ehrlich. Wo ist denn da das Problem? Man nimmt den Musterwiderspruch aus dem "Wegweiser Inkasso" und sendet den auf seinen Fall angepassten Widerspruch 1-mal per E-Mail und 1-mal per Brief (reicht völlig aus) ab.
  • Schreibe ich: man kann, muss aber nicht - kommen sofort Fragen: Muss ich denn auch, wenn ...?
    Schreibe ich: man sollte - kommen sofort Aufreger: Widerspruch wirklich, bei jedem Schreiben? Belastend!
Das ist so etwas von ermüdend. Jeder, der noch nicht Widerspruch auf sein Inkassozeichen eingelegt hat bzw. ein neues Inkassozeichen erhalten hat - legt so einen vermaledeiten Widerspruch ein. Und wem es zu viel ist, er sich dabei überarbeitet - lässt es eben!

Es ist doch einmal Eure Entscheidung und letztlich Euer Problem!

VG Steffen

Wind.Prinzessin
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2032 Beitrag von Wind.Prinzessin » Mittwoch 1. Oktober 2014, 22:02

Hallöchen!

Habe ebenfalls das Hitmix Liebesbriefchen erhalten.

Das ganze deckt sich nicht mit den Daten von den bisherigen Forderungen. Ist das jetzt ein ganz neues Verfahren oder bezieht sich das nach wie vor auf diese alten Forderungen?

Hitmix und Erich Öxler ist mir völlig neu. Mod UE, Widerspruch und dann geht das ganze wieder von vorne los?

Ich habe den ersten Debcon Brief am 26.11.12 erhalten, in dem Hitmix Brief steht: Forderungen zum 13.09.2013 abgetreten.

Ich bin komplett verwirrt.



Jeder, der noch nicht Widerspruch auf sein Inkassozeichen eingelegt hat
bzw. ein neues Inkassozeichen erhalten hat - legt Widerspruch ein. Und
wer dazu keine Lust hat - lässt es eben! VG Steffen

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2033 Beitrag von Steffen » Donnerstag 2. Oktober 2014, 04:35

Debcon's (aller-)neustes Schreiben 09-2014
Abtretung HITMIX Agentur - Debcon
Forderung 250,00 EUR
(ehemals Baek-Law)




Musterschreiben:

Bild



Inhalt:

Mit diesem Schreiben informiert Debcon einen Betroffenen:
  • 1. Abtretung der Forderungen mit Datum 13.09.2013 durch
    die "HITMIX Musikagentur Erich Öxler an Debcon,
    2. Auffällig, im Grundsatz handelt es sich um behauptete
    Lizenzschäden betreffs Abmahnungen aus dem Jahr 2010, auch
    meist ohne erhaltenen Mahnbescheid,
    3. Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäß § 102 Satz 2 UrhG,
    4. Forderung in Höhe von 250,00 EUR,

Sicherlich könnte man jetzt vieles einfach in Abrede stellen
und eine fehlerbehaftete Rechtsauffassung korrigieren. Man
sollte sich aber, so denke ich, am Besten nicht mehr tief-
gründig damit befassen.



Empfehlung:
  • 1. Abheften.
    2. Keine Reaktion, oder
    • 2.1. Bei einem Abmahnschreiben aus dem Jahr 2010 sowie keinen
      vorangegangenen Mahnbescheid kann man (-muss man aber nicht-)
      Einrede der Verjährung stellen.
      2.2. Wer noch keinen Widerspruch eingelegt hat, sollte dieses
      auch nachholen nach dem Musterschreiben im "Wegweiser Inkasso"
      (Punkt 1.2. Abtretung, Seite 7 - 8), damit -kein- Schufa-Eintrag
      vorgenommen werden kann.
    3. Keinen Plan oder wer jetzt denkt

    1-2-3-s

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VG Steffen

frankfabian
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2034 Beitrag von frankfabian » Donnerstag 2. Oktober 2014, 06:45

Ganz ehrlich, an Steffens Stelle wäre mir der Kragen schon lange geplatzt. Zum gefühlten 100sten mal die gleiche Frage. Glaubt ihr die Antwort wird sich ändern, nur weil ihr die Frage auch nochmal stellt?
Lest doch bitte, müssen ja nicht alle 105 Seiten sein, aber zumindest 2-3... Dann bekommt ihr auf die Frage "muss ich jetzt nochmal...?" Antwort. Und nicht nur einmal...
Schönen Tag.
(Und, danke Steffen, für dein Engagement und deine Geduld!)

fu+c
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2035 Beitrag von fu+c » Donnerstag 2. Oktober 2014, 12:29

Wenn ich das richtig verstanden habe, hat die Rechteinhaberin HITMIX/Öxler bereits 2012 über ihre damalige Kanzlei Baek Law ihre Forderungen aus entsprechenden Vergleichsangeboten an die Debcon abgetreten.

Hier steht zwar in der Überschrift "Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung"
http://www.imgbox.de/show/up/abmahnwahn ... W_01_1.jpg
aber – Achtung, bitte die Optik auf scharf stellen – darunter heißt es: "Forderung aus Vergleichsangebot".

Wohl im Zuge der Mandantenwerbung hat ein in diesem Forum oft gerühmter RA die Idee in den Raum (bzw. ins Internet) gestellt, reine Lizenzschadensersatzansprüche wegen Filesharings könnten erst in 10 anstatt in 3 Jahren verjähren, analog den Ansprüchen der GEMA gegen die Betreiber des Bochumer Weihnachtsmarkts (BGH, Urteil vom 27.10.2011 - I ZR 175/10). Ein bisschen Panikmache schadet nie in diesem Metier… Diese Steilvorlage haben Debcon natürlich begeistert angenommen. Die von HITMIX 2012 an Debcon abgetretenen Forderungen aus Vergleichsangeboten sind inzwischen verjährt; darum versucht man jetzt, mit dem BHG-Urteil zum Bochumer Weihnachtsmarkt zu argumentieren und angeblich noch nicht verjährte Lizenzschadensersatzansprüche wegen Filesharings einzutreiben, die Debcon 09.2013 von HITMIX abgetreten wurden.

Glücklicherweise haben sämtliche bisher mit der Materie befassten Gerichte die Idee verworfen, dass das "Bochumer Weihnachtsmarkt"-Urteil irgendeine Anwendung auf Filesharing-Fälle finden könnte. (Kein Wunder: Alle Juristen, die ich jemals zu dem Thema befragt habe, fanden dieses Konzept von Anfang an fragwürdig bis schwachsinnig.) Darum kann Debcon auch kein Interesse daran haben, diese Frage gerichtlich zu klären, denn ein einziges Urteil gegen sie würde ihre Drohkulisse zerstören.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2036 Beitrag von Steffen » Donnerstag 2. Oktober 2014, 15:43

[quoteemfu+c]Wohl im Zuge der Mandantenwerbung hat ein in diesem Forum oft gerühmter RA die Idee in den Raum
(bzw. ins Internet) gestellt, reine Lizenzschadensersatzansprüche wegen Filesharings könnten erst
in 10 anstatt in 3 Jahren verjähren, analog den Ansprüchen der GEMA gegen die Betreiber des
Bochumer Weihnachtsmarkts (BGH, Urteil vom 27.10.2011 - I ZR 175/10). Ein bisschen Panikmache
schadet nie in diesem Metier… Diese Steilvorlage haben Debcon natürlich begeistert angenommen.
Die von HITMIX 2012 an Debcon abgetretenen Forderungen aus Vergleichsangeboten sind inzwischen
verjährt; darum versucht man jetzt, mit dem BHG-Urteil zum Bochumer Weihnachtsmarkt zu argumentieren
und angeblich noch nicht verjährte Lizenzschadensersatzansprüche wegen Filesharings einzutreiben,
die Debcon 09.2013 von HITMIX abgetreten wurden.

Glücklicherweise haben sämtliche bisher mit der Materie befassten Gerichte die Idee verworfen, dass
das "Bochumer Weihnachtsmarkt"-Urteil irgendeine Anwendung auf Filesharing-Fälle finden könnte.
(Kein Wunder: Alle Juristen, die ich jemals zu dem Thema befragt habe, fanden dieses Konzept von
Anfang an fragwürdig bis schwachsinnig.) Darum kann Debcon auch kein Interesse daran haben, diese
Frage gerichtlich zu klären, denn ein einziges Urteil gegen sie würde ihre Drohkulisse zerstören.[/quoteem]

Hallo @ fu+c,

schau mal, natürlich ist es Deine Meinung. Aber hier sind sehr viel Gedanken weit hergeholt und
auch nicht ganz richtig. Diese darf man auch so nicht stehen lassen.

Wer einmal in UrhG hineinschaut, findet unter Verjährung:

§ 102
(...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach
diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf
Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung.
(...)

Das bedeutet salopp;
  • - Satz 1:
    Ansprüche aus der Abmahnung, wie z.B. Rechtsverfolgung, Anwaltsgebühren Unterlassungsanspruch,
    Schadensersatzanspruch = 3 Jahre
    - Satz 2:
    Sobald etwas erlangt wurde (Täterschaft), greift dann eine Art Restschadensersatzanspruch = 10 Jahre.
    Denn hier fließt dann das Bereicherungsrecht mit ins Urheberrecht ein.

Man muss auch sehen, dass der § 102 UrhG schon seit 01/2001 in seine Rechtskraft besitzt, und nicht
seitdem RA Dr. Wachs darauf hinwies. Nur hat es bis zum Hinweis niemand groß interessiert. Nur die
Abmahnwahnzeiten ändern sich und sind nicht statisch, wie -wir- es gern hätten. Es lagen aber Infos
vor, das Abmahner/Inkassos in Richtung § 102 Satz 2 UrhG argumentieren und dabei den BGH-Entscheid
"Bochumer Weihnachtsmarkt" in ihrer Argumentation einbinden. Es war eine Information, die Einzigen,
die eigentlich Hektik machen und in Panik verfallen, sind -wie immer- nur wir.

Natürlich gibt es die Amtsgericht-Entscheide,
  • - AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14,
    - AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13,
    - AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13,
so dass eine Aussage in Richtung, das sich glücklicherweise sämtliche bisher mit der Materie befassten
Gerichte die Idee verworfen haben, schon sehr gewagt ist. Bisher haben noch kein Landgericht und auch
kein Oberlandesgericht darüber entschieden. Und bis dahin sollte man schon die Euphorie bremsen. Ich
kenne nämlich -auch- Aussagen von namenhaften Volljuristen -deren Aussage ich persönlich nicht als
schwachsinnig einstufe- die der Argumentation der Amtsgerichte nicht folgen und diese verwerfen. Das
bedeutet, hier bedarf es erst einmal die Klärung eines Land- oder Oberlandesgericht. Es ist im Grundsatz
eine Rechtsfrage, die dann eine Klärung ab Amtsgericht bedarf.

Aber das ist auch nicht das Thema, denn der BGH hat angefangen mit seiner Entscheidung "Sommer unser
Leben" eindeutig die Kriterien der Voraussetzung eines Schadensersatzes dargelegt und ein -verschulden-
voraussetzt. Deshalb ist eine tiefgründige Diskussion über die Argumentation von Debcon nicht notwendig.
Denn auch das ist eine Rechtsfrage, die letztlich gerichtliche Klärung bedarf. Nur auch hier machen
-wir selbst- Hektik und verfallen in Panik - niemand anderes!



VG Steffen

flyermouse
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2037 Beitrag von flyermouse » Donnerstag 2. Oktober 2014, 16:50

ich nich...... 2-4-3-n

ich bin ganz ruhig......!

nach der ersten sitzung bringt mich nix mehr in hektik....! :,)

gruss und danke steffen!
dieMaus

ps: achja - sorry, nicht dass ICH jetzt hektik verbreite... sitzung war nicht mit debcon...! 3-6-5-7-h

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2038 Beitrag von Wind.Prinzessin » Freitag 3. Oktober 2014, 21:14

Immer gleich losmeckern statt meine Frage zu beantworten. @frankfabian

Widerspruch ist klar. Meine Frage war ob das jetzt eine völlig neue Sache ist und ob ich eine modUe abgeben muss/sollte?
Außerdem kleine Frage zum Widerspruch Schreiben. Da ich niemals irgendeine Forderung bezüglich Hitmix von irgendeinem Anwalt erhalten habe bis dato, muss/sollte ich/wäre es ratsam diesen Punkt laut Wegweiser Inkasso einfügen?:

(4.) Senden Sie mir bitte eine Kopie des von Ihnen thematisierten Abmahnschreibens zu, da ich es nach meiner Kenntnis nie erhalten habe und um angemessen reagieren zu kön-nen.
[...]

Es wird laut Brief ja kein Abmahnschreiben thematisiert, es ist einfach nur von Abtretung die Rede.
Außerdem Einrede Verjährung seperat senden oder mit dem Widerspruch zusammen?

Ich möchte einfach nur auf Nummer sicher gehen, dass ich alles richtig mache und die hinterher nicht irgendein Schlupfloch nutzen können, weil ich einen blöden Fehler gemacht habe.

Danke im Vorraus.

Chucrute
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2039 Beitrag von Chucrute » Samstag 4. Oktober 2014, 07:31

rama hat geschrieben:
Hallo zusammen,
bei mir in etwa das Gleiche.
Nur:
2013
Bei Debcon (Witten) hiess es ungefähr so "...mit schuldbefreiender Wirkung..." bla bla bla... (Urheberrechtsverletzung)
Bezahlt, im Glauben, dass ich jetzt meine Schuld beglichen habe.

Diese Woche neuer Brief:
Debcon (Bottrop) 250€ (Lizenzschäden) für die gleiche Sache
komplett gleich wie bei mir ,ich vermute mal aufgrund der laufenden Änderung der Geschäftsführer + Anschrift + sowie kein Überblick haben die garnicht im System das wir schon unsere Schuld beglichen haben.

das was wir Bezahlt haben ( Rechtsanwaltkosten +Schadenserstatz aus Uhrheberrechtsverletzung laut Eigenauskunft ) ist doch das gleiche ist wie jetzt der Lizenzschaden ? Dann könnte man doch dagegen vorgehen bzw .die netten Damen und Herren mal darauf hinweißen ihre Datenbank zu aktualisieren .
Eigentlich sollten wir jetzt gemeinsam uns einen Anwalt schnappen und "Depp kommt" eine auf die Finger klopfen, sonst hören die nie auf.
Die lachen sich sicher ins Fäustchen und fahren mit fetten Schlitten rum.
Nee, da sollte echt mal was passieren!!!
gk..)(

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2040 Beitrag von Steffen » Sonntag 5. Oktober 2014, 09:43

Randbemerkung


Auch wenn es einen aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes gibt, indem
entschieden wurde, dass eine überzogene oder ausfällige Kritik diese Äußerung für
sich genommen noch nicht zur Schmähkritik macht
...
BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014, Az. - 1 BvR 482/13 -
"Kampf ums Recht"


(...) Das BVerfG hat diesen entwickelten Begriff wegen seines die Meinungsfreiheit
verdrängenden Effekts eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfäl-
lige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten
muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache,
sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch
polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Nur
dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen zu
Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und
im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben. (...)

(...) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist jedoch, dass ihr
Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungs-
freiheit liegt vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung
führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit
schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben. (...)

Quelle: www.bundesverfassungsgericht.de
... sollte man, auch wenn der Name des Inkassos jedem eine Steilvorlage bietet,
sachlich bleiben. Außerdem sind die ganzen überzogenen Aussagen: "Deppcon", "DeppCon",
"Depp kommt" usw. keineswegs zielführend.


[quoteemChucrute](...) Eigentlich sollten wir jetzt gemeinsam uns einen Anwalt schnappen und "Depp kommt"
eine auf die Finger klopfen, sonst hören die nie auf. Die lachen sich sicher ins Fäustchen
und fahren mit fetten Schlitten rum. Nee, da sollte echt mal was passieren! (...)[/quoteem]

Eigentlich, hätte, wenn ..."hätte meine Oma einen Bus, würde sie hupen". Es gibt sogar
eine höchstrichterliche Entscheidung, das unberechtigte Forderungen zum allgemeinen
Lebensrisiko gehören, und man selbst in der Verantwortung ist, gegen diese sich zu wehren.
Der richtige Weg wäre doch, dass Du dir eigentlich einen Anwalt suchst und nebenbei in den
Foren Verbündete, die dich mit ihren Daten zu jeden konkreten Fall -und- Geld füttern.

Reden kann man viel, insbesondere anonym in Foren, man sollte 'mal anfangen zu handeln.



VG Steffen

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