Abmahnungen von CD/Bootlegs/Software/Spiele

Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von CD/Software/Spiele

#21 Beitrag von Steffen » Mittwoch 2. Juli 2014, 23:52

Konzert-Bootleg

OLG Celle 13. Zivilsenat, Beschluss vom 11.06.2014, 13 W 40/14
  • 1. Der Streitwert einer Unterlassungsklage nach § 97 Abs. 1 UrhG ist bei dem Anbietens eines LP-Bootlegs,
    der den Mitschnitt eines Live-Konzerts enthält, geringer zu bewerten als das Einstellen von Musiktiteln im
    Wege des Filesharing über Internet-Tauschbörsen.
    2. Das maßgebliche Interesse des Unterlassungsklägers berechnet sich nicht in mathematischer Abhängigkeit
    von der Anzahl der angebotenen urheberrechtlich geschützten Musiktitel; zu berücksichtigen ist vielmehr
    die Einheitlichkeit der Darbietung eines vollständig in dem Bootleg wiedergegebenen Konzerts.
    3. Eine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer hat bei der Bemessung des Streitwertes
    außer Betracht zu bleiben.
    4. Nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme
    anwaltlicher Dienstleistungen auf die gesetzlichen Gebühren nach einem Gegenstandswert von EUR 1.000,00
    beschränkt,

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von CD/Software/Spiele

#22 Beitrag von Steffen » Samstag 19. Juli 2014, 09:01

Streitwert für Bootleg-Album


Der Streitwert bei einem Verfahren bezüglich eines urheberrechtswidrig vertriebenen Bootleg-Albums einer Band
ist grundsätzlich niedriger, als bei anders gelagerten Urheberrechtsverstößen im Bereich des Filesharing anzusetzen.
Dies entschied das OLG Celle in einem Beschluss vom 11.06.2014 (Az. 13 W 40/14) und wies daher den von den
Anwälten der Rechteinhaber geforderten Streitwert in Höhe von 15.000,- € als zu hoch zurück.

Im vorliegenden Fall hatte ein privater Nutzer der bekannten Auktionsplattform eBay auf dieser eine 3 LP-Box mit
einem Bootleg-Album von mehreren Auftritten einer weltweit bekannten Band angeboten. Die Aufnahmen bestanden
dabei aus Mitschnitten besagter Auftritte aus den 1970er Jahren, die ohne Einverständnis der Rechteinhaber entstanden
und vertrieben worden waren.

Diese machten daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen
den eBay-Nutzer als Antragsgegner geltend. 

Die Richter des OLG Celle bejahten dabei einen solchen Anspruch unproblematisch, stellten aber gleichzeitig entsprechende
Einschränkungen hinsichtlich des geforderten Streitwertes auf. 

Die Richter betonten demnach, dass es bei Unterlassungsklagen aus dem Urheberrecht nach § 3 ZPO grundsätzlich auf das
individuelle Interesse des Klägers ankomme. Dabei würde insbesondere das Interesse des Rechteinhabers zur Vermeidung
zukünftiger Rechtsverletzungen eine gewichtige Rolle spielen. Hierbei sei entsprechend auch der wirtschaftliche Wert des
verletzen Werkes zu berücksichtigen.

Nach Ansicht der Richter sei jedoch der von den Rechteinhabern geforderte Gegenstandswert in Höhe von 15.000,- €
vorliegend nicht gerechtfertigt. Insbesondere betonte das Gericht dabei, dass es sich lediglich um einen einmaligen
Verkaufsvorgang des eBay-Nutzers gehandelt habe, der mit diesem Angebot demnach auch keine weiterführenden
gewerblichen Interessen verfolgt habe. Zwar sei die Band weltweit bekannt und es würde sich um besonders seltene, daher
auch im Bereich von Sammlern durchaus wertvolle Aufnahmen handeln, dies begründe vorliegend aber keinen derart hohen
Gegenstandswert. Die Richter sahen daher im Ergebnis 5.000,- € als angemessenen Streitwert an.

In ihrer Begründung zog das Gericht dabei auch einen Vergleich zu den sogenannten Filesharing-Fällen, bei denen einzelne
Musikstücke oder ganze Alben über das Internet zum Download angeboten und damit üblicherweise auch allgemein zugänglich
gemacht werden. Bei derartigen Fällen liege der Streitwert entsprechend üblicherweise zwischen 10.000,- € bis 20.000,- €.
Da es sich im vorliegenden Fall um eine einmalige Rechtsverletzung handelt, die ihrer Natur nach zugleich auch keinen
unbestimmten Adressatenkreis wie bei den Filesharing-Fällen anspricht, ist der Streitwert dem Gericht zufolge auch
entsprechend niedriger zu bewerten.

Auch die Festsetzung eines höheren Streitwertes aus generalpräventiven Erwägungen und damit zur Abschreckung von
potentiellen Nachahmern lehnten die Richter dabei vorliegend ab. Eine derartige Disziplinierungsfunktion habe bei der
Berechnung des Gegenstandswertes demnach grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. 

Mit dem vorliegenden Urteil hat das OLG Celle die Besonderheiten des verhandelten Sachverhaltes entsprechend erfasst
und gewürdigt. Insbesondere im Vergleich zu den Filesharing-Fällen erscheint dabei der ursprünglich angesetzte
Gegenstandswert von 15.000,- € unverhältnismäßig, sodass die vorgenommene Korrektur als im Ergebnis angemessen zu
bewerten ist. 

Relevant dürfte die Entscheidung dabei insbesondere für im Urheberrecht tätige Anwälte sein, die zukünftig die
Angemessenheit ihrer geforderten Streitwerte genau im Auge behalten sollten. 

Da sich an der Höhe des Streitwertes üblicherweise auch die Höhe der Anwaltsgebühren orientiert, dürfte die vorliegende
Entscheidung daher nicht bei allen auf ungeteilte Gegenliebe stoßen. 

-----------------------

OLG Celle, Beschluss vom 11.06.2014, Az. 13 W 40/14 

----------------------


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Autor: Rechtsanwalt Frank Weiß
Fon: 0711 882 41 006
Fax: 0711 882 41 009
E-Mail: frank.weiss@ratgeberrecht.eu
Quelle:www.ratgeberrecht.eu
Link: https://www.ratgeberrecht.eu/urheberrec ... album.html

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

kitty.kahlohr
Beiträge: 48
Registriert: Mittwoch 19. Oktober 2011, 08:27

Re: Abmahnungen von CD/Software/Spiele

#23 Beitrag von kitty.kahlohr » Donnerstag 21. August 2014, 13:39

Hallo zusammen,

mich traf gestern der Schlag, als ich von Ebay eine Benachrichtigung erhalten habe, dass eine Auktion aus Urheberrechtlichen Gründen gelöscht wurde.
Ich habe ca. 1000 Cds aus einer Wohnungsauflösung meines Schwagers (Rock/Metal) und bevor wir die einfach wegschmeißen, dachte ich, wir könnten sie bei Ebay verkaufen. Gerade eben eingestellt, kam auch schon die Nachricht: Artikel entfernt. Nun bekam ich heute postwendend die Abmahnung von Sasse & Partner. Die verlangen nun 369€ von mir und die Herausgabe der CD. Ich habe vor ein paar Jahren schonmal Abmahnungen wegen angehblichem Filesharing bekommen und nach Abgabe der ModUe nie wieder etwas von denen gehört.
Daher nun die Frage: wie muss ich jetzt vorgehen? Ich weiß, dass ich die beigefügte UE nicht unterschreiben soll. Klar ist mir auch, dass der Fall wohl eindeutig zu seien scheint. Ich hatte zwar vorher null Ahnung (ich weiß, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht) aber nun stehe ich ganz schön auf dem Schlauch.
Über einen Ratschlag würde ich mich sehr freuen. Ich denke ich wäre gezwungen den geforderten Betrag zu zahlen aber das ist mir in meinen momentanen finanziellen Verhältnissen gar nicht möglich. Und außerdem besteht die Angst, dass da noch was folgen könnte. Denn vor 2 Jahren bekam ich von dieser Kanzlei schonmal eine Abmahnung wegen Filesharing. Und damals war ich mir keiner Schuld bewusst und auch froh, nie wieder was von denen gehört zu haben. Da der Sachverhalt ja nun eindeutig "schuldig" klingt (auch wenn ich das vorher nicht wusste) habe ich nun die Befürchtung, wenn ich zahlen muss, dass dann auch die alte Sache wieder aufflammt so nach dem Motto "Ach hier zeigt sie sich schuldig und zahlt brav, dann wird der alte Fall ja wohl auch noch zu schließen sein" oder dass diverse Abmahnkanzleien untereinander Wind bekommen, dass ich dort gezahlt habe und dann auch auf ihre Forderungen bestehen.
Das ganze ist nun eng bemessen; bis zum 27.08. sollen Geld, UE und CD bei denen sein. Bin ich tatsächlich gezwungen den Tonträger herauszugeben? Zumal er mir ja noch nichtmal selbst gehört.
Wie ist das mit bereits beendeten Angeboten? Kann da nachträglich noch was kommen? Denn bei so vielen Tonträgern bin ich jetzt echt verunsichert, was ich davon verkaufen darf/durfte und was nicht :-(

Ich krieg noch die krise mit diesem Mist.... \0// \0//

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von CD/Software/Spiele

#24 Beitrag von Steffen » Donnerstag 21. August 2014, 14:43

Kurz und schmerzlos. Hier sollte man nicht allein herumpopeln. Die Sachlage ist auch ganz anders als bei Filesharing. Nimm einfach einmal mit RA Dr. Wachs Kontakt auf (040 411 88 15 70, info@dr-wachs.de). Bei 1.000 CD's kann man auch schnell als gewerblich handelnd eingestuft werden, dann kann es unter Umständen teuer werden. Letztlich muss auch erst einmal alles geprüft werden.

VG Steffen

kitty.kahlohr
Beiträge: 48
Registriert: Mittwoch 19. Oktober 2011, 08:27

Re: Abmahnungen von CD/Software/Spiele

#25 Beitrag von kitty.kahlohr » Donnerstag 21. August 2014, 14:49

Hallo Steffen,

danke für deine schnelle Antwort. Ich habe natürlich nicht alle Tonträger auf einmal verkauft bzw. eingestellt. Es ist mir schon bewusst, dass dies als gewerblich eingestuft werden könnte, daher kam alles so nach und nach unter den Hammer.
Werde mal schnellstmöglich mit Herrn Dr. Wachs Kontakt aufnehmen. Was für Kosten könnten da auf mich zukommen?

Nachtrag: E-Mail an Herrn Dr. Wachs ist raus. Soll ich trotzdem erstmal die ModUE abgeben? Habe Angst, dass ich fristen versäumen könnte. Immerhin habe ich ja "nur" bis zum 27.08. 2014 Zeit und da liegt noch ein Wochenende zwischen.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von CD/Software/Spiele

#26 Beitrag von Steffen » Donnerstag 21. August 2014, 16:00

dann rufe ihnen doch einfach an!

vg steffen

kitty.kahlohr
Beiträge: 48
Registriert: Mittwoch 19. Oktober 2011, 08:27

Re: Abmahnungen von CD/Software/Spiele

#27 Beitrag von kitty.kahlohr » Freitag 22. August 2014, 16:22

Hallo,

habe heute mit Herrn Dr. Wachs gesprochen. Besonders viel hat mir das Telefonat nicht gebracht. Er hat nur gesagt, dass die Abmahnung zu prüfen sei und es sich bei 369,50€ um eine geringe Summe handelt. Er verlangt für seine Arbeit ein pauschales Honorar in Höhe von 150 €.
Nun bin ich ein wenig unschlüssig wie ich vorgehen soll.

Die Abmahnung ist in folgende Kosten aufgeteilt:

Ermittlungstätigkeiten der XYZ GmbH 100,00€
Rechtsanwaltskosten: 149,50€
Porto & telekommunikation : 20,00€
Schadensersatz: 100€

Wenn ich es mir also recht überlege und der Rechtsanwalt es z.B. schaffen würde die Anwaltskosten zu drücken (der Schadensersatz wird ja wohl nicht veränderbar sein) käme ich ja schwarz auf weiß wieder auf die gleiche Summe. Gibt es hier leute, die ebenfalls betroffen sind und ihre Erfahrungen gemacht haben?
Wie formuliere ich in diesem Falle eine modUE?

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von CD/Software/Spiele

#28 Beitrag von Steffen » Freitag 22. August 2014, 23:16

[quoteemkitty.kahlohr]Besonders viel hat mir das Telefonat nicht gebracht.[/quoteem]

Was soll es denn bringen? Dass dir der Anwalt es on Detail erklärt, sodass Du es dann allein bewerk-stelligen kannst? Hier muss erst einmal der Sachverhalt anwaltlich geprüft werden, dann beredet werden - unter Nennung aller Möglichkeiten - wie Du vorgehen willst usw. Und natürlich macht er es nicht für einen Dank vor der Forenfront! Er möchte Cash + Beauftragung.


[quoteemkitty.kahlohr]Wenn ich es mir also recht überlege und der Rechtsanwalt es z.B. schaffen würde die Anwaltskosten zu drücken (der Schadensersatz wird ja wohl nicht veränderbar sein) käme ich ja schwarz auf weiß wieder auf die gleiche Summe.[/quoteem]

Geklärt muss erst einmal, ob die Forderung berechtigt ist, und der RI die Aktivlegitimation hat. Das kann kein Forum auf deinen Zuruf hin. Und wenn Du der Meinung bist, dass du keinen Anwalt willst, dann bezahlst Du die Summe eben, oder versuchst einen Privatvergleich.


[quoteemkitty.kahlohr]Wie formuliere ich in diesem Falle eine mod. UE?[/quoteem]

Das wäre eine konkrete Antwort auf eine konkrete Frage zu einem konkreten Fall, was ich nicht darf, da es eine unerlaubte Rechtsberatung darstellen würde. Punkt.

VG Steffen

kitty.kahlohr
Beiträge: 48
Registriert: Mittwoch 19. Oktober 2011, 08:27

Re: Abmahnungen von CD/Software/Spiele

#29 Beitrag von kitty.kahlohr » Samstag 23. August 2014, 23:42

Naja ich gebe mir bis morgen Bedenkzeit....Fakt ist, dass ich mir momentan weder das eine (Forderung begleichen) noch das andere (Rechtsanwalt plus mögl. Forderung) leisten kann.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von CD/Software/Spiele

#30 Beitrag von Steffen » Sonntag 24. August 2014, 08:09

[quoteemkitty.kahlohr]Naja ich gebe mir bis morgen Bedenkzeit....Fakt ist, dass ich mir momentan weder das eine (Forderung begleichen) noch das andere (Rechtsanwalt plus mögl. Forderung) leisten kann.[/quoteem]

Du kannst einfach bei manchen Sachen im Leben nicht allein herumwurschteln, wenn du die Folgen selbst nicht abschätzen kannst. Hier geht es auch nicht um eine Filesharing-Abmahnung, wo man sich eventuelle rauswinden könnte. Die Sachlage ist doch meist eindeutig, vorausgesetzt, der Abmahner hat auch die Rechte inne und die Forderungen sind o.k. Dies muss alles geprüft werden, genau wie der genaue Wortlaut der Unterlassungserklärung, die man abgeben muss.

Wenn man dann nicht über das nötige Kleingeld für einen Anwalt verfügt, gibt es 2 Möglichkeiten.
  • 1. Man wurschtelt doch allein, muss eben dann mit dem leben, was man bewerkstelligt.
    2. Beantragt einen Beratungsschein beim zuständigen Amtsgericht des Wohnortes.
    Muster: PDF
    Wird er bewilligt (4-5 Werktage), kann man einen Anwalt mittels diese Beratungsschein beauftragen!
So isses!

VG Steffen

kitty.kahlohr
Beiträge: 48
Registriert: Mittwoch 19. Oktober 2011, 08:27

Re: Abmahnungen von CD/Software/Spiele

#31 Beitrag von kitty.kahlohr » Sonntag 24. August 2014, 13:34

Hallo nochmals,

vielen lieben Dank erstmal für deine Hilfe und deine Tips.
Ich habe mir die Sache nun nochmal ordentlich durch den Kopf gehen lassen und finde das Riskio, die Sache alleine durchzugehen, doch etwas zu groß. Bevor ich mir noch mehr an den Hals laste, wohl möglich durch meine Unwissenheit, habe ich nun Herrn Dr. Wachs beauftragt sich der Sache anzunehmen. Sollte es von Interesse sein werde ich natürlich hier weiter berichten.


Ach ja um nochmal auf den Punkt zu kommen "Das Telefonat hat mir nicht besonders viel gebracht": ich habe eine Benachrichtigung der Kanzlei erhalten wo es hieß, dass ich mich telefonisch melden sollte, um eine kostenlose Ersteinschätzung in Bezug auf Chancen usw. zu erhalten. Da es in dem Telefonat aber nur hieß "Kann ich Ihnen so nichts sagen. Müssen Sie mir zuschicken, kostet 150€" (ist jetzt nicht der original Wortlaut) Da man ja im Internet haufenweise dieser Anwälte findet und auch diese mir ihren Pauschalen oft als Abzocker bezeichnet werden, war ich natürlich erstmal sehr kritisch. Denn auch ich hatte bei meinen ersten Filehsaring-Abmahnungen einen Anwalt beauftragt, der mir 300€ abgeknöpft hat und mehr ist seitdem nicht passiert. Sprich: er hat für mich die modUE formuliert und das wars. ABber ich vertraue hier mal auf die guten Erfahrungen mit Herrn Dr. Wachs und lasse mich überraschen was dabei herauskommt.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von CD/Software/Spiele

#32 Beitrag von Steffen » Sonntag 24. August 2014, 16:25

Natürlich, halte uns bitte auf dem Laufenden. Und bei wenig Kohle nicht den Antrag auf Beratungshilfe vergessen.

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von CD/Software/Spiele

#33 Beitrag von Steffen » Freitag 12. September 2014, 23:42

"BRAVO Hits 56" -
Störerhaftung oder Wahndelikt?



Mein Mandant erhielt eine Abmahnung. Nein, nicht weil er Musik oder Filme über BitTorrent
weiterverbreitet haben soll. Sondern weil er eine stinknormale "BRAVO Hits 56" CD über
eBay zum Kauf angeboten hat. Man sollte meinen, mit dem Vertrieb von ordnungsgemäß in den
Handel gebrachten Musik-CDs könne ein Urheberrechtsverstoß ausgeschlossen werden. Weit
gefehlt: Auf diesem Sampler befindet sich offenbar eine Aufnahme des, nun ja, "Künstlers"
"Bushido". In dieser Aufnahme befinden sich jedoch Samples, Tonschnipsel von anderen
Künstlern, und die fanden die unerlaubte Verwendung ihrer Musik durch "Bushido" so lustig,
dass sie ihm und seiner Musikfirma vor dem Landgericht ihre Begeisterung darüber mitgeteilt
haben. Außerdem wurde eine Anwaltskanzlei damit beauftragt, die betroffenen CDs aus dem
Markt zu ziehen.

Davon konnte mein Mandant natürlich nichts wissen, und deshalb reagierte er sehr perplex
auf das Abmahnschreiben, in dem man ihm nun den Vertrieb der CD vorwirft und ihn auffordert,
fast 1.500 EUR an Anwaltsgebühren für die Abmahnung zu erstatten. Denn die abmahnende Kanzlei
vertritt natürlich jedes Bandmitglied und berechnet entsprechende Erhöhungsgebühren gem.
Nr. 1008 VV RVG.

Ich habe meinem Mandanten geraten, keinen Cent zu zahlen. Denn der Anspruch wird auf Störer-
haftung gestützt. Als Störer haftet er aber nur, wenn er Prüf- und Sorgfaltspflichten verletzt
hat. Und da fällt mir beim besten Willen keine Pflicht ein, die mein Mandant verletzt haben
könnte. Hätte er sich vor dem Anbieten der "BRAVO Hits" für jeden darauf enthaltenen Song
vergewissern sollen, dass dieser keine Rechte irgendwelcher Dritter verletzt? Wenn man noch
nicht einmal mehr CDs, die man zuvor ordnungsgemäß im Fachhandel oder auf "amazon.de" selbst
erworben hat, weiterverkaufen darf, ohne eine Inanspruchnahme als Störer befürchten zu müssen,
dann weiß ich es auch nicht mehr. Die gegnerischen Anwälte berufen sich auf ein Urteil, dass
in einem "ähnlichen Fall" ergangen sei, fügen dies aber wohlweislich nicht bei. Vielleicht war
dieser Fall ja auch gar nicht so "ähnlich."

Wieder einmal aber zeigt sich: Es gibt nichts, was es nicht gibt.

_______________________________


Bild

Autor: Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln
Tel: 0221-80137193 | Fax: 0221-80137206
E-Mail: info@rechtsanwalt-schwartmann.de
Quelle:rheinrecht.wordpress.com
Link: http://rheinrecht.wordpress.com/2014/09 ... ahndelikt/

_______________________________________________________

The Grinch
Beiträge: 198
Registriert: Mittwoch 15. Mai 2013, 06:26

Re: Abmahnungen von CD/Software/Spiele

#34 Beitrag von The Grinch » Samstag 13. September 2014, 06:43

jkj:s_;

Hier zeigt sich mal wieder die wahre Fraze des Abmahnirrsinns!

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von CD/Software/Spiele

#35 Beitrag von Steffen » Sonntag 16. November 2014, 10:50

10.000 EUR Streitwert beim privaten Anbieten einer urheberrechtswidrigen Bootleg-DVD

16.11.2014 - OLG Hamburg, Beschluss vom 30.10.2014 - Az. 5 W 118/13 - RA Dr. Bahr

kitty.kahlohr
Beiträge: 48
Registriert: Mittwoch 19. Oktober 2011, 08:27

Re: Abmahnungen von CD/Software/Spiele

#36 Beitrag von kitty.kahlohr » Dienstag 2. Dezember 2014, 09:18

Hallo,

ich wollte mich hier nochmal zu meinem Fall mit der Abmahnung bei Ebay wegen eines angeblichen Bootlegs melden.
Die Sache ist nun so gut wie abgeschlossen. Herr Dr. Wachs hat sich um die Angelegenheit gekümmert; allerdings ist es für mich dadurch nicht günstiger geworden.
Der Abmahnanwalt ist von ursprünglich 369€ Forderung auf 269€ heruntergegangen, weil er die Rechnung der Firma, die 100€ für die Ermittlungstätigkeiten berechnet hat, nicht vorlegen wollte/konnte. Mehr war leider nicht möglich, da Herr Dr. Wachs mir leider keine Erfolgschancen im Falle eines Gerichtsverfahrens in Aussicht stellen konnte (würde sich anhand des geringen Betrages nicht lohnen) Allerdings musste ich 175€ an Herrn Dr. Wachs für seine Tätigkeit zahlen. Beide Summen werden nun in kleinen Raten getilgt.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von CD/Software/Spiele

#37 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. Dezember 2014, 11:03

Danke für die Info.

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von CD/Software/Spiele

#38 Beitrag von Steffen » Mittwoch 17. Dezember 2014, 07:55

LG Hamburg:
Gewerbliche Verwendung bei
urheberrechtswidrigen Bootlegs auf eBay



17.12.2014

Eine gewerbliche Verwendung bei urheberrechtswidrigen Bootlegs auf eBay liegt dann vor, wenn das eBay-Konto des Verkäufers eine erhebliche Anzahl von Veräußerungen aufweist (hier: 499 Bewertungen innerhalb der vergangenen 12 Monate, 261 Bewertungen innerhalb der vergangenen 6 Monate) (LG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2014 - Az.: 310 O 394/14).

Anfang Oktober 2013 wurde der fliegende Gerichtsstand bei urheberrechtlichen Streitigkeiten gegen Privatpersonen abgeschafft (§ 104 a Abs.1 UrhG). Danach müssen sämtliche Klagen am Ort des betroffenen Beklagten eingereicht werden. Diese Regelung greift jedoch dann nicht, wenn eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Verwendung vorliegt. Dann gelten vielmehr die allgemeinen Grundsätze, insbesondere auch der sogenannte fliegende Gerichtsstand.

Im Fall, den das LG Hamburg zu beurteilen hatte, ging es um eine urheberrechtswidrige Bootleg-LP einer international bekannten Musikgruppe. Der Antragsgegner veräußerte die LP über die Online-Plattform eBay.

Eine gewerbliche Verwendung liege immer dann vor, so die Richter, wenn eine erhebliche Anzahl von Veräußerungen vorliege. Dies sei hier zu bejahen, denn das eBay-Konto weise 499 Bewertungen innerhalb der vergangenen 12 Monate und 261 Bewertungen innerhalb der vergangenen 6 Monate auf. Zudem seien ganz überwiegend Tonträger veräußert worden.

Damit greife die besondere Zuständigkeitsregelung des § 104 a Abs.1 UrhG nicht, so dass das LG Hamburg aufgrund des fliegenden Gerichtsstands örtlich zuständig sei.

________________________________________

Autor:

Bild
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

Kanzlei Dr. Bahr
Mittelweg 41 a
20148 Hamburg
Fon: 040 - 35 01 77 60
Fax: 040 - 35 01 77 61
E-Mail: Info(at)Dr-Bahr.com
Web: www.dr-bahr.com

Quelle: http://www.dr-bahr.com/news
Link: http://www.dr-bahr.com/news/gewerbliche ... -ebay.html

________________________________________

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von CD/Bootlegs/Software/Spiele

#39 Beitrag von Steffen » Freitag 6. März 2015, 15:46

Neues "Bootleg-Urteil" des Amtsgerichts Köln.
Kein Schadensersatz!
Streitwert auf absolutes Minimum begrenzt!



17:34 Uhr



Das Amtsgericht Köln hat in einer neuen Entscheidung zu der Problematik um sogenannte "Bootleg-Abmahnungen" den übersetzten Forderungen von Abmahnanwälten der Musikindustrie eine klare Abfuhr erteilt (Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.10.2014 - 125 C 75/14).

In dem Fall hatte ein argloser Familienvater auf einem Flohmarkt eine alte Musik-DVD der Gruppe "Pink Floyd" gekauft. Diese offenkundig wertlose DVD sollte einige Jahre später nach einer gründlichen Entrümpelung der Musiksammlung im Rahmen einer eBay-Auktion versteigert werden.

Noch vor dem ersten Gebot erhielt der Verkäufer ein dickes Abmahnungsschreiben einer einschlägig bekannten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei. Die Rechtsanwälte behaupteten, dass die DVD unerlaubte Livemitschnitte eines Konzertes der Musikgruppe "Pink Floyd" enthielte. Die DVD sei ein sogenanntes "Bootleg" (der Begriff "Bootleg" bezeichnet nicht autorisierte Ton- oder Bildaufzeichnungen, die heimlich bei Konzerten entstanden sind und deren Verbreitung über illegal hergestellte Datenträger geschieht; auf Deutsch wird synonym der Begriff "Schwarzpressung" verwandt). Durch das eBay-Angebot dieser Schwarzpressung würden die Urheberrechte der Musikgruppe "gravierend" verletzt. Aus diesem Grund verlangten die Abmahnanwälte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz- und Kostenersatz, insgesamt an die stolze 900,00 Euro. Der Empfänger der Abmahnung war sich keiner Schuld bewusst und verweigerte nach Abgabe einer abgeänderten Unterlassungserklärung jede Geldzahlung.

Daraufhin verklagten die Rechtsanwälte den Empfänger der Abmahnung und scheiterten vor dem Amtsgericht Köln:


Sämtliche Schadensersatzansprüche wurden zurückgewiesen. Der verlangte Kostenersatz wurde nur zu einem absoluten Minimum zugesprochen.


Das war der Fall (originaler Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils):
  • "Die Kläger sind Rechtsanwälte. Zu ihren Mandanten zählt die Firma "Pink Floyd Musik Ltd. ", deren Gesellschafter wiederum Mitglieder der bekannten Popgruppe "Pink Floyd" sind. Der Beklagte bot über das Internetauktionshaus eBay am 20. Juni 2012 einen DVD-Bild-Tonträger "Pink Floyd - Live Anthology" zum Startpreis von 1,00 Euro an. Auf der DVD sind 11 Livemitschnitte von Songs der Popgruppe "Pink Floyd" veröffentlicht. Auf dem Verpackungscover werden diese aufgeführt. Sodann steht dort u.a.:

    "Warning: This DVD is protected by Copyright. All rights reserved ..." Ein Logo FNM weist auf eine Firma "Falcon Neue Medien" hin.

    Die Kläger tragen vor, dass es sich bei dieser DVD um eine Veröffentlichung illegaler und heimlicher Mitschnitte von Liveauftritten der Band "Pink Floyd" also um ein sogenanntes Bootleg handelt. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 forderten die Kläger seinerzeit im Namen der Firma "Pink Floyd Musik Ltd", den Beklagten zur Unterlassung sowie zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro (ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000,00 Euro) auf. Der Beklagte gab die Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch nicht.

    Die Kläger haben die Forderung mittlerweile von der Firma "Pink Floyd Musik Ltd." abgetreten bekommen. Sie verlangen von dem Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro sowie einen Lizenzschaden in Höhe von 200,00 Euro.

    Sie tragen vor, dass der Beklagte in Kenntnis der Urheberrechtswidrigkeit die CD angeboten hat.

    Sie beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an sie insgesamt 851,80 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Er behauptet, von der Urheberrechtswidrigkeit bis zu dem Erhalt der Abmahnung nichts gewusst zu haben und hält die geltend gemachten Beträge für übersetzt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist zulässig, jedoch nur in geringem Umfang begründet.

    Die Kläger können von dem Beklagten die Erstattung von Abmahngebühren in Höhe von 46,41 Euro gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. verlangen ... Das Abmahnschreiben vom 25. Juni 2012 war berechtigt und entsprach dem §§ 97 a Abs. 1 UrhG. Der Beklagte hat durch den Versuch, die DVD weiterzuverkaufen, das Verbreitungsrecht der "Pink Floyd Musik Ltd." gemäß § 17 Abs. 1 UrhG verletzt.

    Die Abmahngebühren, die nach § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. zu erstatten sind, belaufen sich allerdings nur auf 46,41 Euro. Der Streitwert ist auf bis zu 300,00 Euro zu veranschlagen, so dass sich dieser Betrag bei dem Ansatz einer 1,3 Rechtsanwaltsgebühr zzgl. Auslagenpauschale zzgl. MwSt. ergibt. Es handelte sich nach dem Vortrag der Parteien erkennbar um einen einzelnen Privatverkauf einer einzelnen DVD mit jahrzehntealten Konzertaufnahmen der bekannten Popgruppe "Pink Floyd". Die Rechtsverletzung lag damit erkennbar außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Das Gericht sieht sich veranlasst zu klären, dass es die von der Klägerin zitierte entgegenstehende Rechtsprechung Hamburger Gerichte für widerrechtlich und erkennbar dem Ziel dienend, den eingetretenen minimalen Schaden erheblich überzukompensieren hält. Da es sich unstreitig um die erstmalige Abmahnung handelte, der Fall einfach gelagert war und er um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung ging, beschränkte sich die Abmahngebühr nach § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. auf jeden Fall auf einen Höchstbetrag von 100,00 Euro. Selbst dieser ist im vorliegenden Fall unangemessen hoch. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin bzw. die Zedentin ein nennenswertes Unterlassensinteresse an der Veräußerung von Bootlegs durch den Beklagten haben konnte. Für den Betrag von 300,00 Euro erhält man angesichts der Preise, die für gebrauchte DVDs jahrzehntealter Musik bezahlt werden, viele Dutzende solcher DVDs. Es ist rein gar nichts vorgetragen und ersichtlich, was die Befürchtung begründen könnte, der Beklagte werde zukünftig Rechtsverletzungen in einem noch größeren Rahmen zu Lasten der Zedentin begehen (können). Damit übersteigen entsprechende Streitwerte erkennbar den Rahmen des drohenden Schadens und sind ersichtlich gesetzwidrig.

    Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 200,00 Euro Lizenzschaden nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG. Der entsprechende Schadensersatzanspruch setzt ein Verschulden des Beklagten bei dem Angebot der DVD voraus. Ein solches Verschulden ist nicht feststellbar. Die DVD-Hülle erweckt den Eindruck eines legalen, keine fremden Urheberrechte verletzenden Vervielfältigungsstücks. Auch in Kenntnis des Umstandes, dass seine Obergerichte bei der Bejahung des Verschuldens bei Urheberrechtsverletzungen keinerlei Einschränkungen machen, verneint das Gericht eine Pflicht zur Prüfung der Legalität solcher Vervielfältigungsstücke beim Weiterverkauf. Eine solche Recherchepflicht erscheint beim gewöhnlichen Umgang mit legal wirkenden Vervielfältigungsstücken überzogen, solange kein Hinweis auf ein urheberrechtswidrigen Umgang des Vervielfältigungsstücke besteht. Dies ist hier nicht vorgetragen oder ersichtlich."



Fazit:

Bei dem Verkauf von Tonträgern bekannter Rock und Pop-Größen wie z.B. "Pink Floyd", "Genesis", "Iron Maiden", "Mötley Crüe", "Phil Collins" oder "Böhse Onkelz" ist Vorsicht geboten. Stellt sich die CD oder DVD als Schwarzpressung (sog. Bootleg) heraus droht eine teure Abmahnung oder gar ein Gerichtsprozess.

Flattert eine Abmahnung ins Haus, ist dies jedoch kein Weltuntergang: Oft sind die in dem Abmahnungsschreiben verlangten Ansprüche unbegründet oder zumindest völlig übersetzt. In der Regel empfiehlt es sich aber, eine sogenannte abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben, um insoweit kostenintensive Gerichtsprozesse zu vermeiden. Alle Zahlungsansprüche sollten zurückgewiesen werden. Im Zweifel hilft hierbei ein in diesem Bereich besonders erfahrener Rechtsanwalt. Keinesfalls sollte direkter Kontakt mit den Abmahnanwälten aufgenommen werden, da diese geradezu auf Fehler oder Informationspreisgabe durch den Empfänger der Abmahnung lauern.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Rechtsanwalt Thilo Wagner

WAGNER HALBE Rechtsanwälte - Köln
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln
Fon + 49 (0)221. 3500 67 82
Fax + 49 (0)221. 3500 67 84
E-Mail: tw@wagnerhalbe.de
http://www.wagnerhalbe.de
http://rechtsanwaltsblog.blog.de/


Quelle: http://rechtsanwaltsblog.blog.de
Link: http://rechtsanwaltsblog.blog.de/2015/0 ... -20167416/

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von CD/Bootlegs/Software/Spiele

#40 Beitrag von Steffen » Montag 20. April 2015, 10:35

Bootleg-CD-Angebot (eBay): Die von dem Antragsgegner unterzeichnete
Unterlassungsverpflichtungserklärung reicht zur Ausräumung der
Wiederholungsgefahr nicht aus, denn sie beschränkt die Vertragsstrafe
für den Wiederholungsfall auf 500,00 €. Dies stellt keine angemessene
Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung dar, denn es ist nicht
absehbar, in welchem Umfang kerngleiche Verletzungen begangen werden
könnten.

20.04.2015 - Landgericht Hamburg, Beschluss vom 07.04.2015 - Az. 308 O 135/15 - RA Dr. Bahr

Antworten