Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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Bürgerrechtler
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1841 Beitrag von Bürgerrechtler » Dienstag 1. Juli 2014, 15:31

flyermouse hat geschrieben:der 01.07.2014....!
Termin der Verjährung für Forderungen aus 2010 + 6 Monate wegen MB....
Das dürfte es dann doch für die meisten "Altfälle" gewesen sein..?! seko} seko}
Es stand schon mehrfach hier im Forum, dass leider nicht der Tag relevant sei, an dem einem Abgemahnten ein weiterer MB zugestellt wird, sondern nur der Zeitpunkt relevant sei, an dem der Abmahner den MB in die Wege geleitet hat. Dies könnte z.B. am 28. Juni erfolgt sein. Bedankt Euch für diese massenabmahnerfreundliche Rechtsprechung in Deutschland bei den Damen und Herren Politikern, die Ihr eventuell gewählt habt und nach deren Aussage das WWW »Neuland« ist.

pmolurus
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1842 Beitrag von pmolurus » Dienstag 1. Juli 2014, 16:27

Jup bei mir müsste der schrott auch durch sein. Schon ne weile nix mehr von denen gehört bzw gelesen. Aber für Überraschungen sind die bestimmt gut mal abwarten ob nochmal was kommt oder nicht.

flyermouse
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1843 Beitrag von flyermouse » Dienstag 1. Juli 2014, 17:43

hi, naja - glaub da hast dich ein wenig verrechnet... :lo

denn wenn zum 1.1. verjährt gewesen wäre, dann 6 monate drauf wegen MB - dann ist
max. zum 1.7. verjährt - egal ob vor dem 31.12./1.1. MB kam, sonst wäre ja eher
früher schon schluss gewesen... - oder..?

aber stimmt schon - ein paar tage karenz gebe ich auch noch, könnte ja was mit
29.6. beantragt worden sein, was erst noch in zustellung wäre... }6&(

da rechne ich aber nicht wirklich mit...! :lo

gerade erst jetzt wo das BGH urteil raus ist, dass familienoberhaupt nichtmal bei
erwachsenen angehörigen haften muss.... -ö.,,ö.,,

ganz schlechte karten inzwischen für die abmahner - klagen wird da wohl kaum
noch einer wagen....

egal - ich versauf jetzt mal die kriegskasse....! prosit - und happy days an alle "mit-verjährten"

seko} seko} seko} seko} seko} seko} seko} seko} seko} seko} seko}

take5ive
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Re: brauche Licht im Dunkeln

#1844 Beitrag von take5ive » Mittwoch 2. Juli 2014, 06:32

:al
Lese hier schon ne ganze Weile Interessiert mit.
Absolut erschreckend wie Anwälte und Inkasso Eintreiber. mit einfachsten Mitteln versuchen sich ne goldene Nase zu verdienen. Nö ich nicht

Zu meinem Anliegen.
Wurde im Januar 2011 von NZGB wegen eines angeblichen Porno DL abgemahnt.
Zur Info: zum Fraglichen Tatzeitpunkt Oktober 2010 habe ich eine neue DSL Box erhalten und diese einige Tage ohne Verschlüsselung betrieben.
So weit so schlecht.

Die Forderung von NZGB wurde seinerzeit, Anfang 2011 von meinem Anwalt als unbegründet zurückgewiesen. Eine UE wurde nicht abgegeben.
Habe danach von NZGB nie wieder was gehört, bis Oktober 2013 von Debcon die 1000€ Forderung ins Haus flatterte.

Diese wurde von mir per Einschreiben, Email und Fax wiedersprochen.

Danach sind noch einige der hier bekannten Schreiben von Debcon (Bettelbrief auf 740€ Reduziert und zuletzt das EIGENTOR Schreiben im März 2014)eingetrudelt.

Meine Frage? Angenommen der Klarname zu meiner IP ist schon 2010 ermittelt und auch an die AbmahnKanzlei Nergele und Co. übermittelt worden. Kann ich dann davon ausgehen, dass die Ansprüche schon wegen der abgelaufenden 3 Jahresfrist Null und Nichtig sind.

Und wie bekomme ich ohne wieder zu meinem Anwalt rennen zu müssen. eventuell den Nachweis für den Zeitpunkt der Klarnamen Erfassung.

Vielen Dank
:ty
#


Einfach den Abmahner einmal anrufen und fragen!
Steffen (Forenbertreiber)

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1845 Beitrag von Steffen » Mittwoch 2. Juli 2014, 10:21

Die Frage der Fragen:
Wann ist mein Abmahnfall verjährt?



Im Leben eines Abgemahnten gibt es immer den Punkt (Abmahnung, Mahnbescheid), wo man sich fragt, wann
die Angelegenheit denn verjährt ist? Bedenken muss man, das ein Forum darauf keine Antwort geben kann (zu
viel Faktoren, die unbekannt sind) und mittlerweile - insbesondere meine Person - gerichtlich keine geben darf.
Denn wenn man auf eine konkrete Rechtsfrage antwortet, stellt es eine unerlaubte Rechtsberatung dar.

Beispiel:

Frage Quarkbemme01beta:
"Ich wurde geloggt am <Datum>, abgemahnt am <Datum>, Inkassoschreiben am <Datum>, Widerspruch am
<Datum>, Mahnbescheid am <Datum>, Widerspruch am <Datum>, ..., wann ist mein Fall verjährt? Hilfe!"

Antwort Steffen Heintsch:
"Deine Verjährungsfrist,
  • 1. Beginn: <Datum; Uhrzeit>,
    2. Hemmung von <Datum; Uhrzeit>, bis <Datum; Uhrzeit>,
    3. Ende: <Datum; Uhrzeit>"
stellt es gem. KG Berlin, 09.05.2014 - 5 U 145/13, LG Berlin, 30.08.2013 - Az. 103 O 60/13 , eine:
  • 1. Rechtsdienstleistung i.S. von § 1 Abs. 1 RDG, sowie
    2. rechtliche Prüfung im Einzelfall i.S. von § 2 Abs. 1 RDG
dar, und die ist einem Nichtanwalt (Bsp.: Steffen, Foren-User) nicht erlaubt. Egal ob der Fall einem anonymen
User bzw. fiktiven Fall betrifft, oder nicht.
Deshalb,

Bild

Dann muss man natürlich auch einmal am Rande erwähnen, dass es mittlerweile genügend Informationen im
Netz gibt, wo ein Betroffener mit dem unmenschlichen Einsatz einer Suchmaschine zu einem ersten Ergebnis
kommt.

Obwohl es ein wohl gehütetes Geheimnis der NSA, CIA, FBI; FDGB usw. ist, gebe ich es heute einmal preis:

Klick mich hier und hier!

..................

Fazit:

In einem Forum kann es leider nur allgemeine -öffentliche- Hinweise geben.

So wird als Faustregel grob gesagt:
  • 1. Abmahnschreiben + 3 Jahre
    2. zusätzlich Mahnbescheid + 6 Monate auf die 3 Jahre aufaddieren!
Wer für seinen Fall eine konkrete Antwort möchte, macht sich in den geheimen Links schlau, oder muss einen Anwalt
damit beauftragen. Ganz zu Schweigen, das in der Regel nicht einmal der Fragende alle Einzelheiten kennt.

Klingt komisch, ist aber so.

VG Steffen

flyermouse
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1846 Beitrag von flyermouse » Mittwoch 2. Juli 2014, 13:46

meindackelwaldi hat geschrieben:
flyermouse hat geschrieben:hi, naja - glaub da hast dich ein wenig verrechnet...
Leute, Leute, ohne eure Euphorie dämpfen zu wollen, aber rechnet genau nach. Dazu müsst ihr selbstverständlich bei dem Mahngericht anrufen, von dem der Mahnbescheid herkam, dem ihr widersprochen habt.

Dort fragt ihr nach der letzten Verfahrenshandlung. Das wird i.d.R. das Schreiben des Mahngerichtes an den Abmahner sein, dass Widerspruch eingelegt wurde und dass der Abmahner jetzt gefälligst die noch fehlende 2,5fache Gerichtgebühr zahlen soll, was er ja nicht gemacht hat sonst wäre ja eine Abgabenachricht an das Streitgericht gekommen.

Diese Zeit zwischen Erlaß Mahnbescheid und Gerichtsschreiben an den Abmahner müsst ihr auf den 31.12. + 6 Monate Hemmung noch draufrechnen, weil eben dies die letzte Verfahrenshandlung des Gerichtes war.

Bei mir sind das 12 Tage (MB, mein Widerspruch MB, Schreiben Gericht an Abmahner + 3 Tage Postlaufzeit), d.h. ich feiere erst am 12.07.2014.

VG
hmmmmm - mach mich net nervös.... :h

mein MB kam irgendwann in 11/2013, da wurde widersprochen - also noch deutlich VOR dem 31.12.

d.h. da regelmässig zum 31.12. 24:00 aus gewesen wäre, plus 6 monate hemmung, wäre zum 30.6.14 24:00
schluss gewesen...

dein beispiel ist doch nur falls sich die MB-sache über den 31.12. hinaus gezogen hätte, nicht aber
wenn es deutlich vorher schon war..?!

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1847 Beitrag von Steffen » Mittwoch 2. Juli 2014, 23:42

In regelmäßigen Abständen werden wir bzgl. “neue“ Debcon-Schreiben informiert. Dafür bei allen, die ihr Schreiben
entpersonalisiert zur Verfügung stellen - ein Danke.

Auch im heutigen Fall wurde ein Schreiben zugeschickt, was zwar dem Posting vom 22.07.2014 gleicht, nur eine
andere Forderungshöhe zum Inhalt hat. Ich werde es trotzdem mit Aufnehmen und Veröffentlichen.


Zuerst lesen: Wegweiser Inkasso



Debcon‘s Schreiben Juni 2014:

1. Widerspruch nach MB - 600,- € Vergleichsangebot
(ehemals NZGB)


Musterschreiben; ehemals NZGB (1 Film)

Bild



2. Widerspruch nach MB - 175,- € Vergleichsangebot
(Abtretung Baek-Law - 500,- €)


Musterschreiben; Abtretung Baek-Law - 500,- €:

Bild



3. Widerspruch nach MB - 395,- € Vergleichsangebot
(Abtretung Baek-Law - 2 x 500,- €)


Musterschreiben; Abtretung Baek-Law - 2 x 500,- €:
Bild



4. Widerspruch nach MB - 395,- € Vergleichsangebot
(Vollmacht, ehemals U+C - 1.286,80 €)


Musterschreiben; Vollmacht, ehemals U+C - 1.286,80 €:

Bild

Empfohlene Vorgehensweisen:
Nicht empfehlenswert:
=> Zahlen!

Empfehlenswert:
=> Kenntnisnahme und keine Reaktion!
=> Archivieren.
=> Keine Panik. Ohne Klageschrift = keine Klage!


.................................







Debcon‘s neustes Schreiben Mitte Juni 2014:
Dein letzter Ausweg - zahl, oder...!

(Ehemals U+C, NZGB - Vollmacht)


Musterschreiben:

Bild


Inhalt:

Wenn man sich das neuste Schreiben verinnerlicht muss man anerkennen das Debcon der Wandel von kreativ zu eher
sachlichem gut tat. Das Textbausteinschreiben suggeriert, das alles eindeutig sei, man keinen anderen Ausweg habe,
außer zu zahlen, denn ansonsten ... Dies bestätigen auch die Reaktionen der Betroffenen.

Man sollte, muss dieses Schreiben einfach einordnen!
  • => Textbaustein-Schreiben!
    Inhalt bei -jedem- Betroffenen (außer die Anschrift, Inkassonummer) identisch, obwohl
    • a) unterschiedliche Abmahnungen (Anwälte, RI, Logs, Werke)
      b) unterschiedliche Sachverhalte bzw. Geschehensabläufe zum Vorwurf am jeweiligen Anschluss (Single-Haushalt,
      Vermietung, Hotel, Mehrpersonenhaushalt, WG usw.)
      c) Unterschiedliche Reaktionen der -einzelnen- Betroffenen
    => Wann? (Regel: Nach einem widersprochenen MB)
    => Vermischung der Debcon Rechtsauffassung mit der in der aktuellen Rechtsprechung!
In der Regel erhält man dieses neuste Schreiben nach einem widersprochenen Mahnbescheid. Hier sollte einen jetzt schon
klar werden, dass nach dem Widerspruch eines Mahnbescheides der Antragsteller seinen Anspruch begründen muss, -ergo
Klage erheben- und nicht weiterhin außergerichtlich korrespondieren. Wenn alles denn so glasklar ist. Es wurde aber hier
verstanden, dass man mit Halbwahrheiten eine unumstößliche Beweislage schafft, die keinen anderen Ausweg bietet, als
sofort zu zahlen.

Ich möchte jetzt im Weiteren nicht den gesamten Inhalt wiedergeben, aber einfach nur belegen, dass die Rechtsauffassung
von Debcon eine Diskrepanz zur aktuellen Rechtsprechung aufweist.
Originalzitat Debcon:
(...) Wenn Sie nicht selbst den Rechtsgutverstoß begangen haben und sich beispielsweise ein Dritter Zugang zum Netzwerk
verschafft hat, so haften Sie gegenüber unserer Auftraggeberin hinsichtlich des Geldanspruchs zumindest als Störer. (...)
Auch bei einem Verstoß, welcher durch den Familienverbund begangenen wurde, sind Sie nach unserer Rechtsauffassung,
ihren Verkehrssicherungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. (...)
Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema Haftung des Anschlussinhabers (BGH - Az. I ZR 121/08 - “Sommer
unseres Lebens“; Az. I ZR 74/12- “Morpheus“; Az. I ZR 169/12 - “BearShare“), ist hier unstreitig.

BGH - Az. I ZR 169/12 - “BearShare“:
(...) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss
eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet,
wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. (...)

(...) Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast (...) Die sekundäre
Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und
Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle
für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären
Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen
Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (...)

LG Köln, Urteil vom 11.09.2012, Az. 33 O 353/11:
(...) Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers ist als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen
zivilprozessualen Grundsätzen vom Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Zu seinen Gunsten gelten dabei
gewisse Beweiserleichterungen: Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die
zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese
Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist; daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers,
der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen.

Eine Umkehr der Beweislast ist damit aber ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und
Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen
Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

Steht der Beweisführer - wie der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers - außerhalb des
für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner (zur Vermeidung der Geständnisfiktion aus
§ 138 Abs. 3 ZPO) im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der
für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden.

Diese sekundäre Darlegungslast geht aber in der Regel nicht so weit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen
aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist. (...)
Empfohlene Vorgehensweisen:

Nicht empfehlenswert:
=> Zahlen!

Empfehlenswert:
=> Kenntnisnahme und keine Reaktion!
=> Archivieren.
Natürlich sollte sich jeder im Klaren sein, das es kein Kinderspiel darstellt. Das heißt, sollte Debcon wirklich klagen, dann muss
der Beklagte einen Anwalt beauftragen und seiner sekundären Darlegungslast substantiiert nachkommen (i.Z.A. mit seinem
Anwalt). “Ich war es nicht“oder kreative Schreiben sind im Forum gut, nett, aber im Gerichtssaal nicht ausreichend.


__________________________________

Steffen Heintsch für AW3P

_______________________________________________________



Debcon‘s Schreiben Juni 2014:

1. Widerspruch nach MB - 175,- € Vergleichsangebot
(Abtretung Baek-Law - 500,- €)

Musterschreiben; Abtretung Baek-Law - 500,- €:

Bild

2. Widerspruch nach MB - 395,- € Vergleichsangebot
(Abtretung Baek-Law - 2 x 500,- €)


Musterschreiben; Abtretung Baek-Law - 2 x 500,- €:
Bild

3. Widerspruch nach MB - 395,- € Vergleichsangebot
(Vollmacht, ehemals U+C - 1.286,80 €)


Musterschreiben; Vollmacht, ehemals U+C - 1.286,80 €:

Bild
Empfohlene Vorgehensweisen:
Nicht empfehlenswert:
=> Zahlen!

Empfehlenswert:
=> Kenntnisnahme und keine Reaktion!
=> Archivieren.
=> Keine Panik. Ohne Klageschrift = keine Klage!
.................................


Debcon‘s Schreiben März 2014:

1. Schießen Sie kein Eigentor -
senken Sie Ihren Schuldenfaktor!
(Abtretung Baek-Law - 500,- €)

....................

2.Schießen Sie kein Eigentor -
senken Sie Ihren Schuldenfaktor!
(Vollmacht, ehemals NZGB - 1000,- €)

....................

3.Schießen Sie kein Eigentor -
senken Sie Ihren Schuldenfaktor!
(Vollmacht, ehemals U+C - 1.286,80 €)


Anfänglich muss ich erneut feststellen, dass zwar Debcon innovative Schriftsätze entwickelt,
die sehr lustig lesbar sind, aber man hier wohl mehr Ernsthaftigkeit an den Tag legen sollte.
In Debcon’s neustes Schreiben: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“
verbindet man die Fußball-WM 2014 mit einem Inkasso-Schreiben.

Musterschreiben; Abtretung Baek-Law - 500,- €:

Seite 1: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“

Bild


Seite 2: Zahlungsvereinsbahrung (500,00 EUR)

Bild

......................

Musterschreiben; Vollmacht, ehemals NZGB - 1000,- €:

Seite 1: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“

Bild


Seite 2: Zahlungsvereinsbahrung (1.000,- EUR)

Bild

......................

Musterschreiben; Vollmacht, ehemals U+C - 1.286,80 €:

Seite 1: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“

Bild


Seite 2: Zahlungsvereinsbahrung (1.286,80 EUR)

Bild

......................

Inhalt:

Trotz einem lustigen auf die Fußball-WM angelehnten Text sollte man die Ernsthaftigkeit nicht
verkennen. Unterzeichnet man die Zahlungsvereinsbahrung voreilig und ohne Prüfung, gibt man ein
bindendes Schuldeingeständnis ab und verzichtet freiwillig auf die Einrede auf Verjährung.
Achtung:
Verzichtet man also auf die "Einrede der Verjährung", gibt man dem Gegner die Möglichkeit,
Forderungen auch nach Ablauf der gesetzlich geregelten Verjährungsfrist noch gerichtlich geltend
zu machen.
Empfohlene Vorgehensweisen:

Nicht empfehlenswert:
  • => Zahlen oder Unterzeichnen! Auch keine "Spaß-Raten"!
Empfehlenswert:
  • => Kenntnisnahme und keine Reaktion (falls 1-mal widersprochen wurde)!
    => Archivieren.
    => Keine Panik. Ohne Klageschrift = keine Klage!

    => Betroffene, deren Forderungen mit Erhalt dieser Schreiben verjährt sind,
    stellen Einrede auf Verjährung!

Musterbrief zur Einrede der Verjährung
Absender (Abgemahnter)
Anschrift


Abmahner
Anschrift


Ort, den Datum

Einrede der Verjährung
Ihre Schreiben vom (Datum), Aktenzeichen


Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom (Datum), (Aktenzeichen) machen Sie Forderungen aus einer
Abmahnung vom (Datum Abmahnschreiben) gegen mich geltend. Diese Forderungen sind
bereits verjährt.

Aus diesem Grund mache ich hiermit unter Berufung auf § 214 Abs. 1 BGB von meinem
Recht auf Einrede der Verjährung Gebrauch.


Mit freundlichen Grüßen

___________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)


!
Beachte: Doppelversand
- E-Mail (und/oder Fax) und Einschreiber (Einwurf oder mit Rückschein.

...................



Übersicht Debcon-Schreiben (ehemals NZGB)

Schreiben von Debcon 23.11.2013:
Widerspruch MB ohne bekannte Gründe
+ Vergleich in Höhe von 600 EUR
(Vollmacht:
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO GmbH
    5. MIG Film GmbH

- ehemals NZGB):




Musterschreiben:

Bild



Empfehlung:
  • Entweder zahlen oder Nichtzahlen!

Warum sollte man jetzt diesen Vergleich nicht vorschnell annehmen?
  • 1. Der Widerspruch zum MB bedarf keinerlei Begründung, egal ob dem Antragsteller Gründe hierfür nicht bekannt sind oder bekannt.
    2. Nach eingelegten Widerspruch wird der Antragsteller vom Streitgericht aufgefordert, den Anspruch zu begründen. Das heißt = Klage!
    3. Ein weiteres -außergerichtliches- Fortsetzen des gerichtlichen Mahnverfahren zeugt nicht von einer ernst zu nehmenden Klagefreudigkeit.



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Schreiben von Debcon 18.06.2013:
Forderung 1.000 Euro + Schuldanerkenntnis
(Vollmacht:
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO GmbH
    5. MIG Film GmbH

- ehemals NZGB):



Musterschreiben:

Seite 1

Bild

Seite 2

Bild



Vollmachtgeber (bisher bekannt):
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO Gmb
    5. MIG Film GmbH
Ursprünglicher Abmahner: Rechtsanwaltskanzlei Negele - Zimmel - Greuter - Beller
Forderungsgrund: Lizenzschädigung aus Urheberrechtsverletzung :?:
Forderungshöhe: 1.000,00 EUR



Hinweis zu Seite 1

Hier erklärt Debcon, dass man in Pflicht-Erfüllung, Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen
an die Schufa Holding AG übermitteln.

Deshalb ist es so wichtig, die Forderungen 1-mal zu widersprechen und zurückzuweisen (Wegweiser Inkasso,
Seite 6-7, Pkt. 1.1.)!


Das AG Plön (Urt. v. 10.12.2007 - Az. 2 C 650/07) - Unterlassungsanspruch bei angedrohter SCHUFA-Meldung
(...) Eine "SCHUFA"-Meldung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Schuldners dar.
Sie darf deshalb nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen
Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel dazu, dass mit gewichtigen Argumenten bestrittene Zahlungs-
verpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen. (...)


Vollmacht + detaillierte Rechnungsaufstellung fehlen!




Hinweis zu Seite 2

Hier präsentiert Debcon in alter Manier ihre Zahlungsvereinbarung.

Hinweis:
  • 1. Schuldanerkenntnis mit Unterschrift
    2. Verzicht auf die Einrede der Verjährung mit Unterschrift
Was bedeutet Verzicht auf die Einrede der Verjährung?

Ansprüche aus einer Abmahnung verjähren i.d.R. 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie a) entstanden sind
und b) der Provider den Klarnamen + Anschrift an den Abmahner übermittelt hat. Sie können zwar nach den 3 Jahren
weiterhin geltend werden, der Abgemahnte kann aber die "Einrede der Verjährung" erheben und muss dann nicht bezahlen.
Die Verjährung kann aber gehemmt werden, z.B. durch das gerichtliche Mahnverfahren!

Wenn man jetzt sicherstellen möchte, das man dennoch sein Geld erhält - über die Verjährung hinaus - lässt man
den Abgemahnten schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichten. Der Abmahner könnte jetzt die Ansprüche auch
mit Eintritt der Verjährung einfordern oder versuchen eine Regelung zu treffen.

Ein No-Go deshalb keine Unterschrift!
Fazit: Hände weg - keine Unterschrift!



Empfehlung:
  • 1. 1-mal Widerspruch nach dem Muster Wegweiser Inkasso, Seite 6-7, Pkt. 1.1.
    2. Seite 2 des Inkassoschreibens -nicht- unterzeichnen - Schuldanerkenntnis; keine Zahlung!
    3. Archivieren


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Antwortschreiben von Debcon 02.07.2013:
Auskunft nach § 34 BDSG
(Vollmacht - ehemals NZGB):




Musterschreiben:

Bild



Vollmachtgeber (bisher bekannt):
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO GmbH
    5. MIG Film GmbH
Ursprünglicher Abmahner: Rechtsanwaltskanzlei Negele - Zimmel - Greuter - Beller
Forderungsgrund: Lizenzschädigung aus Urheberrechtsverletzung :?:
Forderungshöhe: 1.000,00 EUR


Vollmacht + detaillierte Rechnungsaufstellung fehlen!


Empfehlung:
  • 1. Nicht zahlen!
    2. Vollmacht + detaillierte Rechnungsaufstellung nochmals anfordern
    3. Sollte dieses erneut nicht erfolgen, Beschwerde beim
    VZBV + BDIU


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


New!


740 Euro Vergleichsschreiben von Debcon 23.07.2013:
(Vollmacht:
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO GmbH
    5. MIG Film GmbH
- ehemals NZGB):



Musterschreiben:

Bild


2014:

Bild


Inhalt:

Debcon äußert ein gewisses Unverständnis sowie drückt eine Unakzeptanz aus, dass man die
1.000 Euro nicht zahlen will. Dennoch, mit Rücksprache beim Vollmachtgeber, gibt es
entgegenkommendes Angebot:
  • 1. Vergleichszahlung 740,- €
    oder
    2. Gerichtliche Schritte mit dem abschließenden Hinweis:
    => bei Widerspruch MB = sofort Klage!


AW3P: Warum MB und nicht sofort Klage?

Die Antwort ist recht einfach: weil es einfacher ist!

Mahnbescheide sind schnell und kostengünstig zu beantragen. Klagen sind es nicht.
Abgesehen davon ist die Zahl derjenigen, die auf einen Mahnbescheid hin zahlen
recht gut.

Macht Euch immer klar: Die Bearbeitung von Filesharingfälle ist "AW-Systemgastronomie".
Es geht darum, mit dem geringstmöglichen Aufwand die größtmögliche Erledigungsquote
zu erreichen. Klagen halten da, weil langwierig und gelegentlich riskant, nur auf.



Empfehlung:
  • 1. Entweder zahlen oder Nichtzahlen!
    2. Sollte schon Widerspruch eingelegt worden sein, muss -kein- neuer versendet werden.
    Abheften und gut.

__________________________

eBook: WegweiserInkasso

__________________________




Übersicht bekannter Debcon-Schreiben
(Abtretung Baek-Law)


Neustes Schreiben von Debcon 10.10.2013:
Nach widersprochenem Mahnbescheid:
Sofortige Zahlung in Höhe von EUR 250,00
bzw. EUR 175,00
(gern auch in Raten);
Verzicht auf weitere Kosten oder Maßnahmen -
wenn nicht Klage! (Abtretung Baek-Law RAe):




Musterschreiben:

Bild



Inhalt:
  • RA Wulf wurde durch das zuständig Mahngericht über den eingelegten Widerspruch
    gegen den Mahnbescheid unterrichtet
  • In Absprache und ausdrücklichen Einverständnis von RA Wulf, wendet sich Debcon
    direkt an den Betreffenden
  • letztmalige Gelegenheit; Pauschalbetrag: EUR 250,00 oder EUR 175,00 (auch gern in Raten)
  • Bei Zahlung keiner weitere Kosten
  • Bei Ablehnung wird Debcon - ohne weitere Ankündigung - die Durchführung des
    streitigen Verfahren beantragen


Man sollte, wenn man nicht vorhat zu zahlen:
  • Schreiben archivieren
  • Keine Panik; keine Reaktion; auch kleine Spaßangebote von 0 Euro!
  • Beim tatsächlichen Eintreffen der Klageschrift sofort einen Anwalt beauftragen!





Was bisher geschah (Abtretung Baek-Law)!:

  • Debcon 17.09.2013: Nach widersprochenem Mahnbescheid:
    Sofortige Zahlung oder in Raten, wenn nicht - Klage!
[/size]


  • Debcon 11.06.2013: Vertrauliche Bitte um ein Vergleichsangebot “X“
    nach widersprochenem Mahnbescheid
[/size]


  • Debcon mit abgetretenen Forderungen von BAEK-LAW!
[/size]


  • Gedanken zum MB unterm Weihnachtsbaum (Abtretung Baek Law)
[/size]


  • Neues Debcon-Schreiben vom 27.12.2012 (Abtretung Baek Law)
[/size]


  • News: Debcon beantragt 2 Mahnbescheide für
    ein und denselben Abmahnfall (Abtretung Baek Law)!?
[/size]


  • Debcon nach eingelegtem Widerspruch gegenüber dem MB:
    Huch, wir können gar nicht verstehen, das Sie widersprochen haben?
    (Abtretung Baek Law)
[/size]


  • Neues Debcon Schreiben 21.02.2013:
    Gibt es eine Zukunft für die Vergangenheit?
    (Abtretung Baek-Law)
[/size]


  • Neues Debcon Schreiben 14.03.2013:
    Forderungsschreiben an die ermittelten “Unbekannt verzogenen“
    (Abtretung Baek-Law)
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  • Neuste Debcon Schreiben April 2013:
    "Hoffen ist schlechter Ersatz für falsches Handeln" und
    "VIER gewinnt ..." (Abtretung Baek-Law)
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  • Neuste Schreiben Debcon - 13.05.2013
    1. Hoffen ist schlechter Ersatz für falsches Handeln.
    2. Auskunft § 34 BDSG
    (Abtretung Baek-Law)
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eBook: Wegweiser Inkasso!



F.A.Q Debcon



!

Danke an alle für die Bereitstellung ihrer Schriftsätze!


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Übersicht Debcon-Schreiben (ehemals U+C)
Debcon‘s neustes Schreiben April 2014:
Abtretungsmitteilung
(ehemals U+C)




Musterschreiben:

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Im neusten Schreiben informiert Debcon die ehemals “U+C-Abgemahnten“ über die Abtretung
der Forderungen vom RI “Silwa Filmvertrieb GmbH“ an Debcon.
Im weiteren werden die Forderungen aufgeschlüsselt und die Zahlung des Betrages gefordert.
Warum U+C die Forderungen nicht weiter geltend macht, entzieht sich meiner Kenntnis.



Fazit:

Dieses Schreiben hat zwar einen rein formellen Charakter, die gestellten Forderungen müssen
aber unverzüglich zurückgewiesen werden.

Warum?

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist hier eindeutig!
§ 410 - Aushändigung der Abtretungsurkunde - BGB
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer
von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet
. Eine Kündigung
oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde
erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die
Abtretung schriftlich angezeigt hat.



Musterschreiben

<Herr/Frau> <Vorname Name>, <Straße Hausnummer>, <PLZ Wohnort>
Einwurf Einschreiben
Vorab per Telefax: +49 (0)2302/70714-15
Vorab per E-Mail: info@debcon.de
Debcon GmbH
Steinstraße 4
58452 Witten

Zurückweisung der Forderungen wegen Nichtberechtigung
Inkassozeichen: <Inkassozeichen>


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit weise ich, <Vorname Name>, Ihre Forderungen als nicht berechtigt zurück. Der § 410 Abs. 1 BGB
ist hier unstrittig. Im Übrigen, wenn überhaupt, wäre ich nur gegen Aushändigung der Abtretungsurkunde
zu einer Leistung verpflichtet gewesen.. Dieses ist nicht geschehen.

<Ort>, den <Datum>


Mit freundlichen Grüßen

_________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)


!
Bitte auch hier per Doppelversand (Einschreiber + E-Mail oder Fax; Einschreiber + E-Mail + Fax)




______________________________________________

Steffen Heintsch für AW3P
______________________________________



Übersicht Debcon-Schreiben (diverse)
Debcon‘s neustes Schreiben
März 2014:
Debcon - Anwalt eines Betroffenen
2013 - 35.000 gerichtliche Mahnverfahren
und entsprechende streitige Verfahren




Musterschreiben:

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Sicherlich muss man sehen, dass man im Schriftverkehr nicht ganz so lustig ist,
wie im Fußball-WM-Schreiben. Oder doch? 35.000 gerichtliche Mahnverfahren, mit
den entsprechenden streitigen Verfahren bei Widerspruch ... hier war wohl der
Wunsch, Vater des Gedankens. Denn wenn ich so viele Verfahren in einem Jahr
erfolgreich führe, werde ich bei offenen Forderungen in Höhe von 1.286,80 EUR,
diese knallhart gerichtlich einfordern, und mich nicht mit 200 Okken zufriedengeben.
Also irgendwie dann doch wieder lustig.

Aber nicht vergessen, hier handelt es sich um einen Schriftwechsel zwischen Debcon
und einem Anwalt eines Betroffenen.







Debcon‘s Schreiben 2013:
Zur Verjährungsfrage



Musterschreiben:

Bild

.................................


Und es geht immer wieder um denselben Prozess:
Entschlussfassung des Abgemahnten (allgemein)
  • 1. Klarmachen der Aufgabe
    • => Oberste Maxime: Aneignung umfassenden Wissens und sammeln umfassender Information, was ist eine Abmahnung
      / Folgeschreiben / Inkassoschreiben / Mahnbescheid / Klage i.V.m. welche Gesetzeslage und Rechtsprechung bzw. wie war
      die Anschluss-Situation zum jeweiligen Log (Ursachenforschung; Schlussfolgerungen)
    2. Beurteilung der Lage
    • => Beurteilung des Inhaltes: Abmahnung / Folgeschreiben / Inkassoschreiben / Mahnbescheid / Klage i.V.m. dem
      Abmahner / Inkasso / Antragsteller / Kläger
      => Beurteilung der eigenen Position (Stichpunkt: Prüfpflichten), sowie der möglichen (Internet-)Mitbenutzer
      => Beurteilung der möglichen Risiken und Kosten für mich als AI, und der (Internet-)Mit-
      benutzer bzw. als Täter namentlich Benannten (Stichpunkt: Minderjährige)
    3. Entschlussfassung
    • => Wie reagiere ich, auf welches Schreiben!

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Wir - die Foren - können nur allgemein sagen:

Mahnbescheid (allgemein):
  • 1. Widerspruch - insgesamt -
    (bei unberechtigten Forderungen)
    2. Abwarten
    • 2.1. klagt man
      • 2.1.1. beauftragt man sofort einen Anwalt
        2.1.2. versucht sofort einen außergerichtlichen Vergleich
    • 2.2. klagt man nicht
      • 2.2.1. antwortet auf keine weitere außergerichtliche Post
        2.2.2. berichtet hier einmal, wenn man Abstand gefunden hat, und lacht über die eigene
        Angst.
    3. Natürlich kann man sich jetzt auch außergerichtlich vergleichen. Aber warum? Die derzeitige
    gerichtliche Entwicklung ist aus unserer Sicht positiv.

Hier die Ausfüllhinweise. Bitte fristgemäß und per Doppelversand.

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Sumselbrumm
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1848 Beitrag von Sumselbrumm » Donnerstag 3. Juli 2014, 23:11

Steffen hat geschrieben:Auch im heutigen Fall wurde ein Schreiben zugeschickt, was zwar dem Posting vom 22.22.2014 gleicht
*hust* welches Datum? }6&( :lo

Ricky1982
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1849 Beitrag von Ricky1982 » Freitag 4. Juli 2014, 13:18

Nochmal zur Verjährung bzw. Rechtsberatung:

Es heißt: "Wenn man auf eine konkrete Rechtsfrage antwortet, stellt es eine unerlaubte Rechtsberatung dar.

Hierzu meine Frage: Wo beginnt die Rechtsberatung?

Wenn ich jemanden empfehle in einer Angelegenheit einen Anwalt zu beauftragen, müsste dies doch eigentlich als Rechtsberatung gelten, oder gibt es eine ganz klare Grenze?

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1850 Beitrag von Steffen » Freitag 4. Juli 2014, 13:58

[quoteemRicky1982]Nochmal zur Verjährung bzw. Rechtsberatung:
Es heißt: "Wenn man auf eine konkrete Rechtsfrage antwortet, stellt es eine unerlaubte Rechtsberatung dar.
Hierzu meine Frage: Wo beginnt die Rechtsberatung?
Wenn ich jemanden empfehle, in einer Angelegenheit einen Anwalt zu beauftragen, müsste dies doch eigentlich als Rechtsberatung gelten, oder gibt es eine ganz klare Grenze?[/quoteem]

Ganz einfach, wenn die konkrete Frage des Betreffenden (egal ob anonymer User)
  • einmal eine Rechtsfrage darstellt,
  • eine rechtliche Prüfung im Einzelfall vorgenommen wird und
  • auf diese konkrete Rechtsfrage, konkret geantwortet wird,
  • zusätzlich noch anhand konkreter Daten.

Quarkbemme0815:
Log.: xx.xx.xxx; Abmahnschreiben: xx.xx.xxxx. Wann ist meine Abmahnung verjährt?

Steffen:
Verjährungsfrist; Beginn: xx.xx.xxxx/xx:xx Uhr, Ende: xx.xx.xxx/xx:xx Uhr.

Dann ist es eine unerlaubte Rechtsberatung.

.......

Quarkbemme0815:
Log.: xx.xx.xxx; Abmahnschreiben: xx.xx.xxxx. Wann ist meine Abmahnung verjährt?

Steffen:
Bitte klick den Link an und lese. -Link-.


Hier ginge es um eine allgemeine (abstrakte) Beantwortung und somit keine unerlaubte Rechtsberatung. Eine Anwaltsempfehlung stellt (solange kostenlos und kostenfrei) auch nichts Unerlaubtes dar.

.....

Sicherlich muss man nach meiner Meinung immer sehen, das man nach “Netzwelt.de“ meinen Kopf wollte, und nicht irgend einen User.

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VG Steffen

dosphi
Beiträge: 1
Registriert: Dienstag 6. Mai 2014, 11:19

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1851 Beitrag von dosphi » Samstag 5. Juli 2014, 16:52

Guten Abend alle miteinander.

Leider hatte ich die letzte Zeit keinen Internetzugang und konnte deshalb nicht Scannen und Schreiben.

Da ich aber sehe das es sich um Standartschreiben handelt, lasse ich es einfach Steffens Postfach damit zuzumüllen.

Somit ist dieser Beitrag nur zur Kenntnisnahme.


Auch ich habe...

Debcon‘s neustes Schreiben Mitte Juni 2014: (Steffens Beitrag Verfasst: Dienstag 1. Juli 2014, 10:20)
Dein letzter Ausweg - zahl, oder...!

und

Debcon‘s Schreiben Juni 2014: (Steffens Beitrag Verfasst: Mittwoch 2. Juli 2014, 23:42)
1. Widerspruch nach MB - 600,- € Vergleichsangebot
(ehemals NZGB)
Musterschreiben; ehemals NZGB (1 Film)


...erhalten.


Seltsamerweise wurde auf meine nochmalige Forderung (Vollmachtserklärung Gläubiger + Detallierte Forderung Beträge) garnicht reagiert.

Hinzu kommt das es ja eigentlich 2 Filme waren wo ich immer 2 identische Briefe erhalten habe. Nur halt mit Inkasso-Nr.: XXXXXX01 und Inkasso-Nr.: XXXXXX02

Nun erhalte ich aber nur noch Forderungen für Inkasso-Nr.: XXXXXX01 und seit langer Zeit nichts mehr von Inkasso-Nr.: XXXXXX02. ;.ä


Soviel erstmal von mir.

Ich wünsche euch allen noch ein schönes WE. Bis denne. baynay

Roda-Alemanne
Beiträge: 18
Registriert: Mittwoch 6. November 2013, 10:58

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1852 Beitrag von Roda-Alemanne » Montag 7. Juli 2014, 13:25

Hallo,

heute hatte ich diese Email in meinem GMX-Account. Daher mal zur Ansicht.

Grüße

Roda

AxelF
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1853 Beitrag von AxelF » Montag 7. Juli 2014, 13:52

Du solltest Dein Posting editieren. Eine weiße Fläche über den Text zu legen ist keine wirkliche Anonymisierung, da man diese Fläche einfach löschen kann ...

Ansonsten - Du hast eine Virenmail bekommen, die Dein Provider gefiltert hat. Die haben möglichst reißerischen Inhalt, um den Empfänger zur Öffnung der virenverseuchten Anlage zu bewegen.

Also nichts, was Dich beunruhigen sollte. Löschen und vergessen ...

Im Heise-Forum gibt es auch eine aktuelle News zu dem Problem:
Aktuell kursieren Viren-Mails, die vorgeben, der Empfänger habe ein bestimmtes Album herunter- und gleichzeitig hochgeladen – womit wohl die Nutzung von Bittorrent gemeint sein dürfte. In der Mail droht angeblich eine Anwaltskanzlei dem Empfänger mit "enormen juristischen Konsequenzen", wenn er nicht eine Zahlung in Höhe von mehreren hundert Euro leistet.
Die Betrüger haben es nicht darauf abgesehen, dass der Empfänger tatsächlich zahlt. Vielmehr geht es ihnen darum, dass das aufgeschreckte Opfer in spe das angehängte Zip-Archiv und den darin enthaltenen Trojaner ausführt. Es sind mehrere Versionen dieser Mail im Umlauf. Sowohl der Name der Anwaltskanzlei variiert als auch die Musik, die der Empfänger heruntergeladen haben soll.
Ich darf keine Links setzen, die News ist von heute mit dem Namen "Viren-Mails sollen Musik-Sauger schocken"

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1854 Beitrag von Steffen » Montag 7. Juli 2014, 15:21

Hallo @Roda-Alemanne,

kannst Du mir einmal bitte diese E-Mail (auch mit evtl. Anhang) weiterleiten? Erhältst dann eine Antwort.

An: steffen.heintsch@t-online.de

VG Steffen

AxelF
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1855 Beitrag von AxelF » Montag 7. Juli 2014, 15:29

Steffen hat geschrieben:Hallo @Roda-Alemanne,

kannst Du mir einmal bitte diese E-Mail (auch mit evtl. Anhang) weiterleiten? Erhältst dann eine Antwort.
Als GMX-Kunde kann man das im Normalfall nicht. Die Mail wird bei einem Virenfund automatisch gelöscht und man erhält nur einen Hinweis auf die Löschung - so wie die gepostete Mail ...

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1856 Beitrag von Steffen » Montag 7. Juli 2014, 15:35

O.K. nicht gewußt. Da aber DigiProtect schon lange umfirmiert und insolvenz ist, handelt es sich wie bei S&P sowie WSYCR um ein Fake.

VG Steffen

Rrrr...
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1857 Beitrag von Rrrr... » Montag 7. Juli 2014, 20:53

Hi,

würde gerne mal bestätigt haben (nachdem ich alles aus diesem Forum befolgt habe) ob ich das richtig sehe/einschätze und nun (erneut) die Verjährung naht:

- im August 2010 die Abmahnung von RA-NeZiGrBe erhalten (für nen Porno von FRASERSIDE) --> mod.UE per Einschreiben geschickt
- Ende November 2013 kam eine Forderung der DEBCON wegen dieser Abmahnung --> Widerspruch (mit Anforderung der LogDaten/Kostenaufschlüsselung usw.) per Einschreiben geschickt
- am 21.12.2013 kam Schreiben von DEBCON darauf zurück, aber nur mit meinen pers.Daten... keine Info über die von mir geforderte Kostenaufschlüsselung UND der Vollmacht --> nur abgeheftet ... und
gehofft das bis zum 31.12.2013 nichts mehr kommt damit das verjährt ist
- am 04.01.2014 kam dann MB vom AG-Wedding bzw. über RA-Wulf (datiert mit 27.12.2013) --> MB widersprochen und am 09.01.2014 per Einschreiben zurückgesandt... und seitdem die Hoffnung das bis
zum Ende der dadurch (um 6 Monate) gehemmten Verjährung nicht noch was kommt

... seitdem nichts mehr gehört und in ein paar Tagen ist die Zeit ja rum... und damit die Hemmung ja auch. Kann dann/danach noch was passieren?

DANKE im Vorraus

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1858 Beitrag von AxelF » Montag 7. Juli 2014, 22:15

Rrrr... hat geschrieben: ... seitdem nichts mehr gehört und in ein paar Tagen ist die Zeit ja rum... und damit die Hemmung ja auch. Kann dann/danach noch was passieren?
Die 6 Monate der Hemmung durch einen Mahnbescheid beginnen, soweit ich gelesen habe (bin selbst nur Laie), mit der letzten Verfahrenshandlung. Falls bei einem widersprochenen Mahnbescheid die abmahnende Seite nichts mehr unternimmt, würde die Hemmung also zu dem Datum beginnen, an dem das Mahngericht der abmahnenden Seite den Widerspruch mitteilt. Ohne eine diesbezügliche Auskunft des Mahngerichts, weiß der Abgemahnte also im Normalfall nicht, wann die Hemmung genau begonnen hat bzw. endet.

Also lieber noch ein paar Wochen abwarten, bevor es zu einem bösen Erwachen kommt.

Dark2605
Beiträge: 16
Registriert: Samstag 16. Juli 2011, 13:00

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1859 Beitrag von Dark2605 » Mittwoch 9. Juli 2014, 11:39

AxelF hat geschrieben:Falls bei einem widersprochenen Mahnbescheid die abmahnende Seite nichts mehr unternimmt, würde die Hemmung also zu dem Datum beginnen, an dem das Mahngericht der abmahnenden Seite den Widerspruch mitteilt. Ohne eine diesbezügliche Auskunft des Mahngerichts, weiß der Abgemahnte also im Normalfall nicht, wann die Hemmung genau begonnen hat bzw. endet.

Also lieber noch ein paar Wochen abwarten, bevor es zu einem bösen Erwachen kommt.
Naja, da macht es Debcon einem in diesem Fall tatsächlich ein wenig einfacher. Nach dem Widerspruch des MB hat Debcon ja einen weiteren Bettelbrief losgeschickt, in dem sie ihr Unverständnis zu unserem Widerspruch zum Ausdruck bringen und uns eine weitere Zahlungsfrist einräumen. Insofern kann man also das Datum dieses Schreibens als "letzten" Zeitpunkt der Hemmung der Verjährung nehmen (sofern nichts weiteres vom Gericht kommt!). Denn damit haben sie ja ausdrücklich die Kenntnis von dem Widerspruch eingeräumt. Das ist zumindest meine laienhafte Sichtweise :-)

Gruß
Holger

Rrrr...
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Registriert: Donnerstag 26. Dezember 2013, 02:28

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1860 Beitrag von Rrrr... » Mittwoch 9. Juli 2014, 21:21

Nabend, Danke für die Antworten.
Aber seit dem MB ist NICHTS mehr gekommen... weder vom AG-Wedding, noch vom Anwalt noch von DEBCON oder sonstwem.
Ich meine wie lang sollte denn das AG brauchen, um meinem Widerspruch zum MB dem Forderer zukommen zu lassen? Ich meine deren MB vom 29.12.13 war ja auch schon am 04.01.14 bei mir im Kasten. Es wäre echt ne Unverschämtheit wenn es andersrum mehrere Wochen dauern würde!

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