Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Hallo!
Erst mal ein DANKSCHÖN an Steffen und Co. Für die hilfreichen Beiträge!
Mich hat es jetzt leider auch erwischt…insgesamt 3 der großen Kanzleien.
Da mich die ganze Sache echt zum verzweifeln bringt und ich auch nicht die Nerven habe, dass die nächsten 3 Jahre durchzustehen, möchte ich gerne einen Vergleich anstreben.
Nachdem ich mich jetzt die letzte Woche eingelesen habe (mod. U. auch schon verschickt), möchte ich jetzt gerne die Vergleichsangebote losschicken. Nur bin ich mir bei einer Formulierung sehr unschlüssig.
„Mein Internetzugang ist mit den mir zumutbaren und gebotenen Pflichten hinsichtlich Prüfung, Kontrolle und Aufsicht gesichert i.V.m. dem zum Zeitpunkt der Abmahnung vorherrschenden technischen Mitteln und Maßnahmen.“
Mein kleiner Sprössling war es wohl. Wenn ich jetzt den Text so übernehme, sie das Angebot nicht annehmen und es letztendlich vor Gericht geht, macht die Aussage das alles viel schlimmer? Weil ich ja nicht den „..gebotenen Pflichten hinsichtlich Prüfung, Kontrolle und Aufsicht…“ gesichert habe. Oder ist damit etwas anders gemeint?
Für eure Antworten wäre ich sehr dankbar.
VG
PS. Einen Anwalt möchte ich jetzt ungern einschalten, denn mit seinem Honorar könnte ich die geforderte Summe auch gleich überweisen^^
Erst mal ein DANKSCHÖN an Steffen und Co. Für die hilfreichen Beiträge!
Mich hat es jetzt leider auch erwischt…insgesamt 3 der großen Kanzleien.
Da mich die ganze Sache echt zum verzweifeln bringt und ich auch nicht die Nerven habe, dass die nächsten 3 Jahre durchzustehen, möchte ich gerne einen Vergleich anstreben.
Nachdem ich mich jetzt die letzte Woche eingelesen habe (mod. U. auch schon verschickt), möchte ich jetzt gerne die Vergleichsangebote losschicken. Nur bin ich mir bei einer Formulierung sehr unschlüssig.
„Mein Internetzugang ist mit den mir zumutbaren und gebotenen Pflichten hinsichtlich Prüfung, Kontrolle und Aufsicht gesichert i.V.m. dem zum Zeitpunkt der Abmahnung vorherrschenden technischen Mitteln und Maßnahmen.“
Mein kleiner Sprössling war es wohl. Wenn ich jetzt den Text so übernehme, sie das Angebot nicht annehmen und es letztendlich vor Gericht geht, macht die Aussage das alles viel schlimmer? Weil ich ja nicht den „..gebotenen Pflichten hinsichtlich Prüfung, Kontrolle und Aufsicht…“ gesichert habe. Oder ist damit etwas anders gemeint?
Für eure Antworten wäre ich sehr dankbar.
VG
PS. Einen Anwalt möchte ich jetzt ungern einschalten, denn mit seinem Honorar könnte ich die geforderte Summe auch gleich überweisen^^
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Nur nimmt mich das Ganze echt mit.
Und was ist, wenn ich Pech habe und nun wirklich verklagt werde. So wie es mir scheint, ist WF wohl auch eine sehr unangenehme Kanzlei, die deutlich mehr klagt als die anderen Kanzleien.
Und was ist, wenn ich Pech habe und nun wirklich verklagt werde. So wie es mir scheint, ist WF wohl auch eine sehr unangenehme Kanzlei, die deutlich mehr klagt als die anderen Kanzleien.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Ich persönlich würde die im Forum empfohlene Variante wählen - modUE + Anwalt. Vielleicht kann man sich mit dem Anwalt entsprechend einigen, wenn es z.B. ein Chartcontainer mit mehreren Rechteinhabern war... aber das muss der Anwalt selbst entscheiden.
Der Versuch, das Ganze ohne jegliche Reaktion auszusitzen ist - meiner Meinung nach - dann doch gefährlicher sein als von Einzelpersonen diagnostiziert. Zumal die Beträge nicht weniger werden, sondern zusätzliche Auslagen, Zinsen etc. pp. draufgeschlagen werden. Abmahner sind (logischerweise) sicherlich bei Vergleichsverhandlungen gewogener, wenn du mal in irgendeiner Weise hast von dir hören lassen, anstatt dich erst mit Zustellung der Klageschrift zu mucksen.
Der Versuch, das Ganze ohne jegliche Reaktion auszusitzen ist - meiner Meinung nach - dann doch gefährlicher sein als von Einzelpersonen diagnostiziert. Zumal die Beträge nicht weniger werden, sondern zusätzliche Auslagen, Zinsen etc. pp. draufgeschlagen werden. Abmahner sind (logischerweise) sicherlich bei Vergleichsverhandlungen gewogener, wenn du mal in irgendeiner Weise hast von dir hören lassen, anstatt dich erst mit Zustellung der Klageschrift zu mucksen.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
War meine persönliche Meinung - die darfst du gern nicht teilen.flore hat geschrieben:Sehe ich nicht so.
Eine Anwaltsbeauftragung bedeutet noch lange nicht, dass direkt Geld in Richtung Abmahner fließt. Ein Vergleich kann (wie hier an mehreren Stellen zu lesen ist) fast in jedem Stadium geschlossen werden.flore hat geschrieben:Zumal eine Zahlung, sei es auch der Vergleich, eine Zahlungsbereitschaft signalisiert. Das würde die Türe für unendlich viele Abmahnungen öffnen.
Glückwunsch! Ist leider nicht aussagekräftig oder repräsentativ.flore hat geschrieben:Und ich kenne bisher keinen einzigen Filesharer sei es Torrent oder sonstiges (außer Uploader auf OCH´s usw) die verklagt wurden!
Dann war das mMn in irgendeiner Art und Weise berechtigt, aber darüber mag ich nach einem langen Uni-Tag nicht mehr diskutieren.flore hat geschrieben:Ich meine ich habe zb. einen Film geladen und das 3 x und dafür je eine Abmahnung pro Film erhalten.
...und das ist der Punkt: du kannst aus (trügerischer?) Sicherheit berichten, das nutzt allerdings denen, die akut in der unangenehmen Situation stecken, gar nichts.flore hat geschrieben:Aber gut das ist jetzt nur meine Sicht der Dinge.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Ich wage mich zu behaupten, dass das jeder tut (oder zumindest tat), der hier im Forum umhergurkt und auf Hilfesuche ist.flore hat geschrieben:Ich stecke auch in einer scheiß Situation.
3 Abmahnungen wegen 1 Werk vs. 3 Abmahnungen wegen drei Werken ist da eine andere Hausmarke.flore hat geschrieben:Ich kann halt, in Gegensatzt zu dennen die das ganze jetzt erst mitmachen, auf jetzt fast 6 Jahre Erfahrung bauen mit den Herren Frommer.
In meinen Augen ist das, was du für deinen Fall schilderst, keine Erfahrung, sondern Erfahrungsverweigerung.
Ist ja okay, ich mache es auch ohne Anwalt - war jedoch zur Erstberatung da und habe die Möglichkeit, ihn jederzeit zu beauftragen, wenn es zu kompliziert werden sollte.flore hat geschrieben:Und ich habe genau das gemacht was hier im Forum stand nur ohne Anwalt.
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Hallo Katis,
es ist doch verständlich dass dich das mitnimmt.
Ich kann flore in vielen Punkten zustimmen. Der einzige Kontakt zu den Anwälten sollte in der Abgabe einer mod. UE bestehen. Wenn du dich vergleichen willst kannst du die geforderte Summe überweisen. Solltest du die Summe drücken wollen würde ich die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch nehmen. Auf dich allein gestellt kannst du dich als Laie um Kopf und Kragen quatschen.
Mein persönlicher Eindruck ist der dass sich das Blatt in letzter Zeit eher zu Gunsten der Abgemahnten entwickelt. Zwei Urteile dich für dich Interessant sein könnten sind BearShare (Haftung der Eltern von völljährigen Familienangehörige) und Morpheus (Haftung der Eltern von minderjährigen Kinder).
Da du erst kürzlich abgemahnt worden bist ist davon auszugehen dass es bis zu einer möglichen Klage noch etwas dauern kann. Du könntest abwarten und schauen wie sich das ganze entwickelt. Vergleichen kannst du dich jederzeit. Wir selbst haben unseren Mahnbescheid und die Klageschrift erst kurz vor Ende der Verjährung erhalten.
Die Entscheidung wie du weiter vorgehen willst liegt aber bei dir.
es ist doch verständlich dass dich das mitnimmt.
Ich kann flore in vielen Punkten zustimmen. Der einzige Kontakt zu den Anwälten sollte in der Abgabe einer mod. UE bestehen. Wenn du dich vergleichen willst kannst du die geforderte Summe überweisen. Solltest du die Summe drücken wollen würde ich die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch nehmen. Auf dich allein gestellt kannst du dich als Laie um Kopf und Kragen quatschen.
Mein persönlicher Eindruck ist der dass sich das Blatt in letzter Zeit eher zu Gunsten der Abgemahnten entwickelt. Zwei Urteile dich für dich Interessant sein könnten sind BearShare (Haftung der Eltern von völljährigen Familienangehörige) und Morpheus (Haftung der Eltern von minderjährigen Kinder).
Da du erst kürzlich abgemahnt worden bist ist davon auszugehen dass es bis zu einer möglichen Klage noch etwas dauern kann. Du könntest abwarten und schauen wie sich das ganze entwickelt. Vergleichen kannst du dich jederzeit. Wir selbst haben unseren Mahnbescheid und die Klageschrift erst kurz vor Ende der Verjährung erhalten.
Die Entscheidung wie du weiter vorgehen willst liegt aber bei dir.
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Sorry, ich wollte zwischen euch beiden keine hitzige Diskussion anfachen.
Als bei mir Ende November 2013 die erste Abmahnung von WSYC ankam, habe ich mich erstmals hier schlau gemacht und auch für mod. U. und nicht zahlen entschieden.
Als im Mai dann die anderen zwei Schreiben von WF und Rasche kamen, habe ich dann schon etwas Panik bekommen. Besonders weil ich von WSYC bereits 5 „Erinnerungsschreiben“ erhalten habe und auf dem letzten „Letzte Zahlungsaufforderung…sonst Klage (oder so etwas stand)“.
Ich werde mir das nochmal durch den Kopf gehen lassen, ob ich Vergleiche oder warten bis die Klage nach dem Mahnbescheid eintrudelt und dann einen Anwalt einschalten.
Trotzdessen würde ich gerne wissen, wie ich mit dem Satz
„Mein Internetzugang ist mit den mir zumutbaren und gebotenen Pflichten hinsichtlich Prüfung, Kontrolle und Aufsicht gesichert i.V.m. dem zum Zeitpunkt der Abmahnung vorherrschenden technischen Mitteln und Maßnahmen.“
zu verfahren habe, falls ich ein Vergleich anstrebe.
Der Beschluss aus München macht einen schon Mut, besonders weil weiter 4 Personen mit im Haushalt leben.
@ niox
Haben mir gerade beide Urteile angeschaut und es sieht wirklich nicht schlecht aus. Ich habe aber auch etwas Angst, dass alle drei gegen Ende der Verjährungsfrist Klagen und dann ist der finanzielle Aufwand doch sehr hoch, besonders wenn man dann doch als Verlierer dasteht.
Darf ich fragen was du gemacht hast als die Klageschrift kam. Also dann noch verglichen oder vors Gericht?
Als bei mir Ende November 2013 die erste Abmahnung von WSYC ankam, habe ich mich erstmals hier schlau gemacht und auch für mod. U. und nicht zahlen entschieden.
Als im Mai dann die anderen zwei Schreiben von WF und Rasche kamen, habe ich dann schon etwas Panik bekommen. Besonders weil ich von WSYC bereits 5 „Erinnerungsschreiben“ erhalten habe und auf dem letzten „Letzte Zahlungsaufforderung…sonst Klage (oder so etwas stand)“.
Ich werde mir das nochmal durch den Kopf gehen lassen, ob ich Vergleiche oder warten bis die Klage nach dem Mahnbescheid eintrudelt und dann einen Anwalt einschalten.
Trotzdessen würde ich gerne wissen, wie ich mit dem Satz
„Mein Internetzugang ist mit den mir zumutbaren und gebotenen Pflichten hinsichtlich Prüfung, Kontrolle und Aufsicht gesichert i.V.m. dem zum Zeitpunkt der Abmahnung vorherrschenden technischen Mitteln und Maßnahmen.“
zu verfahren habe, falls ich ein Vergleich anstrebe.
Der Beschluss aus München macht einen schon Mut, besonders weil weiter 4 Personen mit im Haushalt leben.
@ niox
Haben mir gerade beide Urteile angeschaut und es sieht wirklich nicht schlecht aus. Ich habe aber auch etwas Angst, dass alle drei gegen Ende der Verjährungsfrist Klagen und dann ist der finanzielle Aufwand doch sehr hoch, besonders wenn man dann doch als Verlierer dasteht.
Darf ich fragen was du gemacht hast als die Klageschrift kam. Also dann noch verglichen oder vors Gericht?
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Guten Tag zusammen,
auch ich wurde von einigen Tagen abgemahnt, (für einen Download bzw. Bereitstellung einer TV-Serien Episode) und soll nun über 500€ bezahlen.
Ziemlich viel Geld finde ich...
Nun gut, nach Stunden langem Online-Lesen stellt sich für mich die Frage bzw. die Fragen:
1. Ich habe nur noch wenige Zeit die Fristen zur UE bzw. zur Zahlungsfrist nachzukommen - kann ich irgendwie eine Verlängerung erbeten?
2. In Anbetracht der Tatsache, dass in den USA Nutzer von "illegalen" Downloads (Serien etc. ua) bis zu 6x verwarnt werden, kommt mir eine Strafe von mehreren hundert € einfach extrem hoch vor.
Deshalb die Frage: Welchen Vergleich kann man am besten erzielen, bzw. mit welchen Gründen? Wie regelt man das am besten, telefonisch? per E-Mail?
Im Schreiben von Waldorf Frommer geht über die Kosten auch das Argument daher, dass ich es ja "Millionen von Usern möglich gemacht habe" das Stück herunterzuladen und daher sei der Schadensersatzanspruch der Mandantschaft (also dem TV Studio) um ein Vielfaches höher als der blosse Verkaufspreis der Episode (anscheinend 2,99)- was bei mir nicht der Fall gewesen ist, da ich die Datei sofort nach dem Herunterladen gelöscht habe und das Video auf einen Stick kopiert habe.
3. Warum wird hier gewarnt die UE zu unterzeichnen? Hier steht lediglich drin, dass man es unterlässt die TV Serie ABC Episode X nicht mehr anzubieten. Warum sollte man eine abgeänderte UE unterzeichnen bzw. erstellen (und wenn ja wie genau im Detail), welchen Sinn ergibt dies?
4. Hat jemand hier im Forum schon mal versucht mit den Anwälten telefonisch zu reden, wie verhalten die sich - sind ja auch nur Menschen oder?
5. Welche Kosten kämen auch einen zu, der jetzt nicht reagiert... aber sagen wir in ein paar Monaten zahlungswillig ist.... da er merkt dass die Gerichte evtl. so und so entscheiden?
Danke für euren wertvollen Input
auch ich wurde von einigen Tagen abgemahnt, (für einen Download bzw. Bereitstellung einer TV-Serien Episode) und soll nun über 500€ bezahlen.
Ziemlich viel Geld finde ich...
Nun gut, nach Stunden langem Online-Lesen stellt sich für mich die Frage bzw. die Fragen:
1. Ich habe nur noch wenige Zeit die Fristen zur UE bzw. zur Zahlungsfrist nachzukommen - kann ich irgendwie eine Verlängerung erbeten?
2. In Anbetracht der Tatsache, dass in den USA Nutzer von "illegalen" Downloads (Serien etc. ua) bis zu 6x verwarnt werden, kommt mir eine Strafe von mehreren hundert € einfach extrem hoch vor.
Deshalb die Frage: Welchen Vergleich kann man am besten erzielen, bzw. mit welchen Gründen? Wie regelt man das am besten, telefonisch? per E-Mail?
Im Schreiben von Waldorf Frommer geht über die Kosten auch das Argument daher, dass ich es ja "Millionen von Usern möglich gemacht habe" das Stück herunterzuladen und daher sei der Schadensersatzanspruch der Mandantschaft (also dem TV Studio) um ein Vielfaches höher als der blosse Verkaufspreis der Episode (anscheinend 2,99)- was bei mir nicht der Fall gewesen ist, da ich die Datei sofort nach dem Herunterladen gelöscht habe und das Video auf einen Stick kopiert habe.
3. Warum wird hier gewarnt die UE zu unterzeichnen? Hier steht lediglich drin, dass man es unterlässt die TV Serie ABC Episode X nicht mehr anzubieten. Warum sollte man eine abgeänderte UE unterzeichnen bzw. erstellen (und wenn ja wie genau im Detail), welchen Sinn ergibt dies?
4. Hat jemand hier im Forum schon mal versucht mit den Anwälten telefonisch zu reden, wie verhalten die sich - sind ja auch nur Menschen oder?
5. Welche Kosten kämen auch einen zu, der jetzt nicht reagiert... aber sagen wir in ein paar Monaten zahlungswillig ist.... da er merkt dass die Gerichte evtl. so und so entscheiden?
Danke für euren wertvollen Input
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Ich selbst kann dir leider nur eine Frage definitiv beantworten, und zwar, indem ich deine Formatierung geringfügig ändere:
...in der Original-UE ist das quasi das implizite Eingeständnis, sie bis dahin verteilt zu haben.inderkrise hat geschrieben:3. Warum wird hier gewarnt die UE zu unterzeichnen? Hier steht lediglich drin, dass man es unterlässt die TV Serie ABC Episode X nicht mehr anzubieten.
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
@Katis
Wir sind in einer ähnlichen Situation wie du und werden uns nicht vergleichen. Die Entscheidung ist uns aber auch nicht leicht gefallen. Vor allem weil wir beide Klageschriften innerhalb einer Woche erhalten haben. Sollte die Klage nicht abgewiesen werden wird es wohl zu einer Verhandlung kommen.
Wenn du dich im Recht siehst kannst du es darauf ankommen lassen. Ob du dann aber auch Recht zugesprochen bekommst ist eine andere Sache. Solltest man als Anschlussinhaber wirklich etwas runtergeladen haben wäre es meiner Meinung nach sinnvoller gleich zu zahlen oder sich vor einer möglichen Verhandlung zu vergleichen.
@inderkriese
1. Du kannst die UE aber vorab per Email und dann per Post verschicken. Der Postweg dauert ja selten länger als 1-2 Tage. Ob eine Fristverlängerung möglich ist weiß ich nicht.
2. Am besten macht man das mit der Hilfe eines Anwaltes. Ich kann dir aber nicht sagen ob das bei dir Sinn macht weil nur etwas über 500€ gefordert werden. Jedenfalls solltest du darauf achten dass du am Ende nicht mehr zahlst als gefordert wird.
Wenn du was runterlädst lädst du auch was hoch. Ob du die Datei im Nachhinein löscht ist unwichtig. Natürlich können die nicht wissen wie oft die Datei hochgeladen wurde daher handelt es sich dabei wohl um sehr großzügige Schätzungen.
3.
Es ist schon eine ganze Weile her dass wir unsere Abmahnung erhalten haben. Ich weiß daher nicht wie die aktuellen UE aussehen die beigefügt sind. In meiner UE stand z.B dass ich mich dazu bereit erkläre den geforderten Betrag zu zahlen.
4. Mag sein dass sie nur Menschen sind allerdings machen sie das beruflich und haben täglich mit Abgemahnten zu tun. Das ist natürlich ein Vorteil den sie auch zu nutzen wissen. Außerdem besteht die Gefahr dass du dich verquatscht und dich selbst in größere Probleme bringst.
5. Zuerst solltest du die Frist für die UE einhalten.
Die Kosten sind je nach Anwaltskanzlei unterschiedliche. Einige senken mit der Zeit die Forderungen andere erhöhen sie. Bei WF wird es meiner Erfahrung nach teurer.
Wir sind in einer ähnlichen Situation wie du und werden uns nicht vergleichen. Die Entscheidung ist uns aber auch nicht leicht gefallen. Vor allem weil wir beide Klageschriften innerhalb einer Woche erhalten haben. Sollte die Klage nicht abgewiesen werden wird es wohl zu einer Verhandlung kommen.
Wenn du dich im Recht siehst kannst du es darauf ankommen lassen. Ob du dann aber auch Recht zugesprochen bekommst ist eine andere Sache. Solltest man als Anschlussinhaber wirklich etwas runtergeladen haben wäre es meiner Meinung nach sinnvoller gleich zu zahlen oder sich vor einer möglichen Verhandlung zu vergleichen.
@inderkriese
1. Du kannst die UE aber vorab per Email und dann per Post verschicken. Der Postweg dauert ja selten länger als 1-2 Tage. Ob eine Fristverlängerung möglich ist weiß ich nicht.
2. Am besten macht man das mit der Hilfe eines Anwaltes. Ich kann dir aber nicht sagen ob das bei dir Sinn macht weil nur etwas über 500€ gefordert werden. Jedenfalls solltest du darauf achten dass du am Ende nicht mehr zahlst als gefordert wird.
Wenn du was runterlädst lädst du auch was hoch. Ob du die Datei im Nachhinein löscht ist unwichtig. Natürlich können die nicht wissen wie oft die Datei hochgeladen wurde daher handelt es sich dabei wohl um sehr großzügige Schätzungen.
3.
Dieser Satz ist unheimlich wichtig und gehört in jede UE. Damit gibst du die UE ohne die Anerkennung deiner Schuld ab.ohne anerkennung einer rechtspflicht und ohne präjudiz
Es ist schon eine ganze Weile her dass wir unsere Abmahnung erhalten haben. Ich weiß daher nicht wie die aktuellen UE aussehen die beigefügt sind. In meiner UE stand z.B dass ich mich dazu bereit erkläre den geforderten Betrag zu zahlen.
4. Mag sein dass sie nur Menschen sind allerdings machen sie das beruflich und haben täglich mit Abgemahnten zu tun. Das ist natürlich ein Vorteil den sie auch zu nutzen wissen. Außerdem besteht die Gefahr dass du dich verquatscht und dich selbst in größere Probleme bringst.
5. Zuerst solltest du die Frist für die UE einhalten.
Die Kosten sind je nach Anwaltskanzlei unterschiedliche. Einige senken mit der Zeit die Forderungen andere erhöhen sie. Bei WF wird es meiner Erfahrung nach teurer.
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
AG München:
Klage abgewiesen (Az. 233 C 24497/13)
Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Jüdemann Rechtsanwälte - Kanzlei in Berlin
Welserstr. 10-12
10777 BERLIN
Telefon: 030 69 04 15 15
Fax: 030 69 13 652
kanzlei@ra-juedemann.de
http://www.ra-juedemann.de
............................................................
Bereits dadurch, dass ein Hausgenosse selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen kann, ergibt sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft.
So das AG München in einer aktuellen Entscheidung, die wir für unsere Mandanten erstreiten konnten.
Az. 233 C 24497/13
Amtsgericht München
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
...
Rechtsanwälte ...
gegen
...
Rechtsanwalt Jüdemann Kai, Weiserstraße 10 - 12,10777 Berlin,
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht ... am 30.05.2014 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2014 folgendes
Endurteil
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 1.106,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten im Zuge einer behaupteten Urheberrechtsverletzung.
Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte am Film "Igor" (Anlage K 1). Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses. Dieser Anschluss ist mit einem nutzereigenen Passwort WPA und WPA2 geschützt.
Die Klägerin behauptet, über den Internetanschluss des Beklagten sei am 06.02.2010 der Film "Igor" über eine Tauschbörse illegal zum Download angeboten worden.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 600,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.04.2013 sowie EUR 506,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.04.203 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Der Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts München. Er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Der Beklagte lebe zusammen mit seinem Ehemann in der gemeinsamen Wohnung. Der einzige PC des Beklagten sei am 06.02.2010 ausgeschaltet gewesen und er sei zusammen mit seinem Mann an diesem Tag nicht zuhause gewesen. Ob der Computer des Ehemanns angeschaltet gewesen sei, sei nicht festzustellen, da der Ehemann hierzu schweige. Dem Mann sei das Filesharing im Übrigen ausdrücklich untersagt worden. Der Ehemann nutze das Internet und habe auch früher mittels Torrent Software Programme geladen, allerdings nur legalen Inhaltes.
Zur Ergänzung wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Amtsgericht München ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig.
1.)
Die Klägerin blieb mit ihrer Behauptung, der Beklagte habe die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen, beweisfällig. Dahingestellt belieben kann daher, ob die Rechtsverletzung überhaupt vom Internetanschluss des Beklagten aus begangen wurde:
a)
Aus der vorgerichtlich abgegebenen Unterlassungserklärung vom 25.05.2010 (Anlage K 4-2) geht ein Anerkenntnis des Beklagten bezüglich der Täterschaft nicht hervor .
b)
Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH I ZR 121/08 "Sommer unseres Lebens").
Eine Umkehr der Beweislast ist damit jedoch ebenso wenig verbunden wie eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Von dem Anschlussinhaber kann im Rahmen des Zumutbaren substantiiertes Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Ihm obliegt aber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. Vielmehr genügt er seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Köln, NJW-RR 2012,1327; OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, Az. 22 W 60/13).
Der Beklagte hat im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hinreichend zu einem möglichen Alternativtäter vorgetragen. Nach der Einlassung des Beklagten hatte auch dessen Ehemann Zugriff auf den Internetanschluss mit einem eigenen Computer. Der Ehemann nutze das Internet und habe auch früher mittels Torrent Software Programme geladen, allerdings legalen Inhaltes. Der Beklagte scheide hingegen bereits deswegen als Täter aus, da sein PC zum Tatzeitpunkt nicht eingeschaltet gewesen sei.
Damit hat der Beklagte die ernsthafte Möglichkeit aufgezeigt, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die streitgegenständliche Rechtsverletzung genutzt hat (BGH I ZR 74/12 "Morpheus"). Weiterer Vortrag war zur Entkräftung der tatsächlichen Vermutung nicht notwendig und kann bei lebensnaher Betrachtung vom Beklagten auch nicht erwartet werden (AG München, Urteil vom 31.10.2013, Az. 155 C 9298/13). An den Beklagten dürfen im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast keine unmöglich zu erfüllenden Anforderungen gestellt werden.
Die Ansicht der Klageseite, der Beklagte habe vorgetragen, sein Ehemann habe ausschließlich legale Downloads mittels Torrent Programmen vorgenommen - der Ehemann scheide damit als Alternativtäter aus - ist unzutreffend. Der Beklagte lässt lediglich vortragen, dass der Ehemann auch "früher" Torrent Programme benutzt habe, jedoch nur für legale Inhalte. Mit "früher" bezeichnet der Beklagte in diesem Zusammenhang erkennbar den Zeitraum vor der streitgegenständlichen Rechtsverletzung.
Einen Beweis für die Täterschaft des Beklagten hat die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht angetreten.
2.)
Der Beklagte haftet auch nicht als Störer. Der Internetanschluss des Beklagten wurde unstreitig hinreichend abgesichert (WPA2). Ein volljähriger Mitbewohner ist bezüglich möglicher illegaler Internetnutzung weder zu belehren, noch zu überwachen - dies jedenfalls dann nicht, wenn keine früheren Verletzungshandlungen des Mitbewohners bekannt sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2013, Az. 20 U 63/12). Solche, dem Beklagten bekannten früheren Rechtsverletzungen des Ehemannes, werden nicht vorgetragen.
_______________________________
Autor: Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Quelle: www.ra-juedemann.de
Link: http://www.ra-juedemann.de/anwalt-urheb ... c-2449713/
_______________________________________________
Klage abgewiesen (Az. 233 C 24497/13)
Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Jüdemann Rechtsanwälte - Kanzlei in Berlin
Welserstr. 10-12
10777 BERLIN
Telefon: 030 69 04 15 15
Fax: 030 69 13 652
kanzlei@ra-juedemann.de
http://www.ra-juedemann.de
............................................................
Bereits dadurch, dass ein Hausgenosse selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen kann, ergibt sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft.
So das AG München in einer aktuellen Entscheidung, die wir für unsere Mandanten erstreiten konnten.
Az. 233 C 24497/13
Amtsgericht München
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
...
Rechtsanwälte ...
gegen
...
Rechtsanwalt Jüdemann Kai, Weiserstraße 10 - 12,10777 Berlin,
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht ... am 30.05.2014 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2014 folgendes
Endurteil
- 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 1.106,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten im Zuge einer behaupteten Urheberrechtsverletzung.
Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte am Film "Igor" (Anlage K 1). Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses. Dieser Anschluss ist mit einem nutzereigenen Passwort WPA und WPA2 geschützt.
Die Klägerin behauptet, über den Internetanschluss des Beklagten sei am 06.02.2010 der Film "Igor" über eine Tauschbörse illegal zum Download angeboten worden.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 600,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.04.2013 sowie EUR 506,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.04.203 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Der Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts München. Er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Der Beklagte lebe zusammen mit seinem Ehemann in der gemeinsamen Wohnung. Der einzige PC des Beklagten sei am 06.02.2010 ausgeschaltet gewesen und er sei zusammen mit seinem Mann an diesem Tag nicht zuhause gewesen. Ob der Computer des Ehemanns angeschaltet gewesen sei, sei nicht festzustellen, da der Ehemann hierzu schweige. Dem Mann sei das Filesharing im Übrigen ausdrücklich untersagt worden. Der Ehemann nutze das Internet und habe auch früher mittels Torrent Software Programme geladen, allerdings nur legalen Inhaltes.
Zur Ergänzung wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Amtsgericht München ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig.
1.)
Die Klägerin blieb mit ihrer Behauptung, der Beklagte habe die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen, beweisfällig. Dahingestellt belieben kann daher, ob die Rechtsverletzung überhaupt vom Internetanschluss des Beklagten aus begangen wurde:
a)
Aus der vorgerichtlich abgegebenen Unterlassungserklärung vom 25.05.2010 (Anlage K 4-2) geht ein Anerkenntnis des Beklagten bezüglich der Täterschaft nicht hervor .
b)
Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH I ZR 121/08 "Sommer unseres Lebens").
Eine Umkehr der Beweislast ist damit jedoch ebenso wenig verbunden wie eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Von dem Anschlussinhaber kann im Rahmen des Zumutbaren substantiiertes Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Ihm obliegt aber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. Vielmehr genügt er seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Köln, NJW-RR 2012,1327; OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, Az. 22 W 60/13).
Der Beklagte hat im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hinreichend zu einem möglichen Alternativtäter vorgetragen. Nach der Einlassung des Beklagten hatte auch dessen Ehemann Zugriff auf den Internetanschluss mit einem eigenen Computer. Der Ehemann nutze das Internet und habe auch früher mittels Torrent Software Programme geladen, allerdings legalen Inhaltes. Der Beklagte scheide hingegen bereits deswegen als Täter aus, da sein PC zum Tatzeitpunkt nicht eingeschaltet gewesen sei.
Damit hat der Beklagte die ernsthafte Möglichkeit aufgezeigt, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die streitgegenständliche Rechtsverletzung genutzt hat (BGH I ZR 74/12 "Morpheus"). Weiterer Vortrag war zur Entkräftung der tatsächlichen Vermutung nicht notwendig und kann bei lebensnaher Betrachtung vom Beklagten auch nicht erwartet werden (AG München, Urteil vom 31.10.2013, Az. 155 C 9298/13). An den Beklagten dürfen im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast keine unmöglich zu erfüllenden Anforderungen gestellt werden.
Die Ansicht der Klageseite, der Beklagte habe vorgetragen, sein Ehemann habe ausschließlich legale Downloads mittels Torrent Programmen vorgenommen - der Ehemann scheide damit als Alternativtäter aus - ist unzutreffend. Der Beklagte lässt lediglich vortragen, dass der Ehemann auch "früher" Torrent Programme benutzt habe, jedoch nur für legale Inhalte. Mit "früher" bezeichnet der Beklagte in diesem Zusammenhang erkennbar den Zeitraum vor der streitgegenständlichen Rechtsverletzung.
Einen Beweis für die Täterschaft des Beklagten hat die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht angetreten.
2.)
Der Beklagte haftet auch nicht als Störer. Der Internetanschluss des Beklagten wurde unstreitig hinreichend abgesichert (WPA2). Ein volljähriger Mitbewohner ist bezüglich möglicher illegaler Internetnutzung weder zu belehren, noch zu überwachen - dies jedenfalls dann nicht, wenn keine früheren Verletzungshandlungen des Mitbewohners bekannt sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2013, Az. 20 U 63/12). Solche, dem Beklagten bekannten früheren Rechtsverletzungen des Ehemannes, werden nicht vorgetragen.
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Autor: Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Quelle: www.ra-juedemann.de
Link: http://www.ra-juedemann.de/anwalt-urheb ... c-2449713/
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Kurz und knapp
Originale UVE, oder doch eine mod. UE? Ich bin verwirrt.
Man muss wissen, das der BGH festlegt,
Originale UVE WF (Entwurf eines Unterlassungsvertrages):
(…) gegenüber
…
ab sofort zu unterlassen, …
…
oder Teile daraus über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten.
… (…)
Die Kanzlei WF geht im Grundsatz von einer Täterschaft des AI aus, besser gesagt nimmt in der originalen
UVE (Entwurf) keine Unterscheidung zwischen Täterhaftung oder Störerhaftung vor. Es geht in die Richtung,
das man dem verauskunfteten AI auf den rechtswidrigen Sachverhalt hinweist und ihn auffordert es zukünftig
zu unterlassen i.V.m. einer Kostennote. Der Abgemahnte kann jederzeit eine abgeänderte UVE abgeben oder
sich zum Sachverhalt erklären.
Hinweis:
Dabei ist es egal, ob ich es gutheiße oder nicht, denn man muss begreifen das der Abgemahnte selbst und allein
verantwortlich ist, wie er die UVE inhaltlich einschränkt bzw. wie weit oder wie eng er seine Unterlassungsver-
pflichtung abfasst. Denn mit expliziter Annahme wird die Erklärung zu einen dauerhaft bindenden Unterlassungs-
vertrag.
Unterzeichne ich die originale UVE, ist es egal, ob ich eventuell nur Störer bin, oder weder Täter noch Störer,
habe ich nicht nur eine verbindliche, sondern auch eine bestimmte / uneingeschränkte UVE abgegeben. Das
heißt, ich kann vortragen, was ich will, es wird nicht beachtet.
Hinweis:
Nicht umsonst warnt jeder, das man eine originale UVE bei Filesharing-Abmahnungen nicht unterzeichnet. Punkt.
VG Steffen
Originale UVE, oder doch eine mod. UE? Ich bin verwirrt.
Man muss wissen, das der BGH festlegt,
- Wiederholungsgefahr ausräumen
- Strafbewehrt (Vertragsstrafeversprechen) sein
- Ernsthaft bzw. Anforderungen erfüllen
- konkrete Verletzungshandlung / -gegenstand beinhalten / abdecken
- unbedingt / unbefristet
- 1. Täter- bzw. Teilnehmerhaftung,
2. Störerhaftung- 2.1. Ermöglichungshandlung eines Dritten
- 2.1.1. unzureichend gesichertes WLAN
- 2.1. Ermöglichungshandlung eines Dritten
Originale UVE WF (Entwurf eines Unterlassungsvertrages):
(…) gegenüber
…
ab sofort zu unterlassen, …
…
oder Teile daraus über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten.
… (…)
Die Kanzlei WF geht im Grundsatz von einer Täterschaft des AI aus, besser gesagt nimmt in der originalen
UVE (Entwurf) keine Unterscheidung zwischen Täterhaftung oder Störerhaftung vor. Es geht in die Richtung,
das man dem verauskunfteten AI auf den rechtswidrigen Sachverhalt hinweist und ihn auffordert es zukünftig
zu unterlassen i.V.m. einer Kostennote. Der Abgemahnte kann jederzeit eine abgeänderte UVE abgeben oder
sich zum Sachverhalt erklären.
Hinweis:
Dabei ist es egal, ob ich es gutheiße oder nicht, denn man muss begreifen das der Abgemahnte selbst und allein
verantwortlich ist, wie er die UVE inhaltlich einschränkt bzw. wie weit oder wie eng er seine Unterlassungsver-
pflichtung abfasst. Denn mit expliziter Annahme wird die Erklärung zu einen dauerhaft bindenden Unterlassungs-
vertrag.
Unterzeichne ich die originale UVE, ist es egal, ob ich eventuell nur Störer bin, oder weder Täter noch Störer,
habe ich nicht nur eine verbindliche, sondern auch eine bestimmte / uneingeschränkte UVE abgegeben. Das
heißt, ich kann vortragen, was ich will, es wird nicht beachtet.
Hinweis:
Nicht umsonst warnt jeder, das man eine originale UVE bei Filesharing-Abmahnungen nicht unterzeichnet. Punkt.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Kein Problem. Wenn die Ansprüche verjährt sind, stellt man im möglichen Prozess die Einrede auf Verjährung. Sollten diese tatsächlich verjährt sein, wird die Klage sowieso abgewiesen.
VG Steffen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Hallo,
wenn ich einen Vergleich vorschlagen will, ist es dann eigentlich egal ob ich die "Anwalts.-UE" unterschreibe oder die "mod-UE"?
wenn ich einen Vergleich vorschlagen will, ist es dann eigentlich egal ob ich die "Anwalts.-UE" unterschreibe oder die "mod-UE"?
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Nie niemals garnicht die beiliegende UE verwenden
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Das verstehe ich schon, ging für mich eher um Formalia bezüglich des Einfügen der Textpassagen. Wie auch immer, ist gelöscht.meindackelwaldi hat geschrieben:Hier findet keine Rechtsberatung statt, auch nicht zur Frage ob deine ModUE korrekt oder nicht korrekt ist. Bitte lösche sie ohne Kommentar, bevor Steffen das für dich macht.RoyaL1601 hat geschrieben: Hallo, ich wollte mal kurz in die Runde fragen, ob ich alle Regeln der erstellung berücksichtigt habe. Wäre doof, wenn die fehlerhaft wäre bzgl. Form.
Natürlich vollständig
Erstmal Danke an all die vielen User, die ihre Erfahrungen hier schildern.
LG
R
VG
Die Hinweise im Musterschreiben sind doch eindeutig.
Und man soll es nicht glauben, es gibt noch PN/E-Mail.
Mehr sog i net! Steffen
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Hallo @flore,
Mmn muss einmal ganz anderes Herangehen.
Abgemahnte WF (Statisitk!)
Nur hier geht es nicht um Angst-Zahlen, sondern um Information (soweit es geht). Denn jeder, der sich für Nichtzahlen sich entscheidet, wählt: entweder Verjährung oder Klage. Hier liegen die Chancen nun einmal bei 50-50 für jeden Einzelnen. Punkt.
Natürlich werden auch sehr viele mit einem blauen Auge davonkommen. Aber als Forum kann man einmal nur allgemein Empfehlungen erteilen, andermal sollte die Ausrichtung sein, dem Gegenüber seine Risiken und Kosten zu minimieren.
VG Steffen
Mmn muss einmal ganz anderes Herangehen.
Abgemahnte WF (Statisitk!)
- 2009 - 89.850
- 2010 - 86.670
- 2011 - 53.690
- 2012 - 24.975
- 2013 - 34.800
- 2010 - 1.500 (1 Richter)
- 2011 - 500 (2 Richter)
- 2012 - 2.300 (5 Richter)
- 2013 - 6.000 (5 - 6 Richter)
- 2014 - Klagen in München (AG, LG) + DE; noch keine relevanten Infos
Nur hier geht es nicht um Angst-Zahlen, sondern um Information (soweit es geht). Denn jeder, der sich für Nichtzahlen sich entscheidet, wählt: entweder Verjährung oder Klage. Hier liegen die Chancen nun einmal bei 50-50 für jeden Einzelnen. Punkt.
Natürlich werden auch sehr viele mit einem blauen Auge davonkommen. Aber als Forum kann man einmal nur allgemein Empfehlungen erteilen, andermal sollte die Ausrichtung sein, dem Gegenüber seine Risiken und Kosten zu minimieren.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Hier liest man oft "Die Wahrscheinlichkeit, bei Nicht-Zahlen verklagt zu werden, liegt für jeden Einzelnen liegt bei 50-50."
Ich will da kein Riesenfass aufmachen, aber ich befürchte, dass die Aussage i.d.R. verstanden werden kann als:
"Aufgrund der Datenlage wissen wir, dass exakt 50 % der Nichtzahler verklagt werden."
Aber diese konkrete Wahrscheinlichkeit kann man doch genauso wenig für gesichert annehmen, wie der berühmte seine 98%!
Sicher sind wir uns so weit einig: Es gibt genau die beiden Möglichkeiten Verjährung, oder Klage. Über die Wahrscheinlichkeiten kann man spekulieren, aber sicher ist nur: Beides kommt regelmäßig vor und wer sich fürs Nicht-Zahlen entscheidet, muss mit beiden Möglichkeiten rechnen.
Aber es ist IMO ein großer Unterschied, ob man sagt: "Entweder Fall A oder Fall B kann passieren. Wir wissen, dass beides regelmäßig eintritt, aber eben nicht, wie oft" oder ob man sagt "Die Chancen für Fall A und B sind 50-50".
Ich vergleiche das damit: Wenn ich über eine Straße laufe, ohne zu gucken, gibt es genau zwei Möglichkeiten: Ich werde überfahren, oder eben nicht. Vielleicht werden von 100 Leuten, die ohne zu gucken über eine gewisse Straße laufen, 5 überfahren, 50 oder 95. Kommt eben auf die Straße an, die Tageszeit, und tausend andere Faktoren, die wir nicht kennen. Daher können wir sagen: "Ich kann überfahren werden, die Möglichkeit besteht", aber wir können keine Aussage über die Wahrscheinlichkeit treffen. Aber eben auch nicht die Aussage "Wer ohne zu gucken, über die Straße läuft, wird zu 50% überfahren".
Ich will da kein Riesenfass aufmachen, aber ich befürchte, dass die Aussage i.d.R. verstanden werden kann als:
"Aufgrund der Datenlage wissen wir, dass exakt 50 % der Nichtzahler verklagt werden."
Aber diese konkrete Wahrscheinlichkeit kann man doch genauso wenig für gesichert annehmen, wie der berühmte seine 98%!
Sicher sind wir uns so weit einig: Es gibt genau die beiden Möglichkeiten Verjährung, oder Klage. Über die Wahrscheinlichkeiten kann man spekulieren, aber sicher ist nur: Beides kommt regelmäßig vor und wer sich fürs Nicht-Zahlen entscheidet, muss mit beiden Möglichkeiten rechnen.
Aber es ist IMO ein großer Unterschied, ob man sagt: "Entweder Fall A oder Fall B kann passieren. Wir wissen, dass beides regelmäßig eintritt, aber eben nicht, wie oft" oder ob man sagt "Die Chancen für Fall A und B sind 50-50".
Ich vergleiche das damit: Wenn ich über eine Straße laufe, ohne zu gucken, gibt es genau zwei Möglichkeiten: Ich werde überfahren, oder eben nicht. Vielleicht werden von 100 Leuten, die ohne zu gucken über eine gewisse Straße laufen, 5 überfahren, 50 oder 95. Kommt eben auf die Straße an, die Tageszeit, und tausend andere Faktoren, die wir nicht kennen. Daher können wir sagen: "Ich kann überfahren werden, die Möglichkeit besteht", aber wir können keine Aussage über die Wahrscheinlichkeit treffen. Aber eben auch nicht die Aussage "Wer ohne zu gucken, über die Straße läuft, wird zu 50% überfahren".
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Mal ehrlich. Ich persönlich verstehe Dich (@flore) z.B. sowieso nicht so ganz. Dein 2009’er-Fall angeblich = SonnenklarCoach_Ramsey hat geschrieben:Hier liest man oft "Die Wahrscheinlichkeit, bei Nicht-Zahlen verklagt zu werden, liegt für jeden Einzelnen liegt bei 50-50."
Ich will da kein Riesenfass aufmachen, aber ich befürchte, dass die Aussage i.d.R. verstanden werden kann als: "Aufgrund
der Datenlage wissen wir, dass exakt 50 % der Nichtzahler verklagt werden."flore hat geschrieben:Nicht schlecht formuliert, aber findest Du es nicht auch seltsam das es Millionen von Postings mit Leuten gibt die eine
Abmahnung oder mehrere bekommen haben aber keinen der schreibt: " Scheiße ich habe eine Klageschrift bekommen
was soll ich tun ..." verstehst Du darum ging es mir eigentlich hier zu schreiben weil ich ja schon im "Endstadium" bin.
Aber dein Text mit der Wahrscheinlichkeit ist gut und schön verständlich. Und wiedermal sitzt mann auf heißen Kohlen
und das jetzt nach so langer Zeit. Ich hatte das schon vergessen irgendwie.
verjährt; Du selbst hast auf nichts so richtig reagiert; so cool, das es hinter dich schneit … aber kommst in ein Forum um
einmal Deine “Weisheiten“ loszuwerden und andermal hast die Buchsen voll. Falls alles stimmen sollte.
Dann sollte man sich schon entscheiden, ob Du entweder das schön findest, was jemand meint zu meinen, was ich meine,
oder letztlich meiner Meinung bist.
Zum x-ten Mal
Wer sich für die Variante:
»mod. UE + Nichtzahlen«
entscheidet, wählt für sich allein:
»entweder Verjährung oder Klage. Die Chancen stehen bei 50-50!«
»mod. UE + Nichtzahlen«
entscheidet, wählt für sich allein:
»entweder Verjährung oder Klage. Die Chancen stehen bei 50-50!«
Und hieran ist definitiv nichts unmissverständlich, verklausuliert o.a. Nur am Rande erwähnt, es wird keinerlei Wahrschein-
lichkeitsrechnung aufgestellt.
lichkeitsrechnung aufgestellt.
Ich versuche es einmal anders zu erklären.
Wenn ich unberechtigt abgemahnt worden bin, wovon alle anonymen Verbalhelden ja überzeugt sind, dann entscheide ich
mich für die dann trotzdem für die wiederum Sicherheitsvariante: “mod. UE + Nichtzahlen“. Denn die Abmahnung zurückweisen,
eine neg. Feststellung erheben, ... ups, schlechtes Beipsiel, denn das wollen wir dann auch nicht. Keinen Bock, keine Zeit, keine
Nerven um mich um so etwas zu kümmern … Zurück. Also, wenn ich mich für das Nichtzahlen entscheide, dann gibt es keine
weiteren Möglichkeiten, wie Zahlen oder ein Vergleich. Dann ziehe ich es strikt durch, bis zum bitteren Ende. Und hier ergeben
sich 2 gleichgroße Chancen. Entweder verjährt man, oder wird verklagt.
Ganz zu Schweigen das keiner der “Liga der außergewöhnlichen Wahrscheinlichkeitsschönrechner“ über genaue Zahlen, verlässliche
Zahlen verfügt. Die kennt das Gericht bzw. der Abmahner, und diese rücken sie nicht heraus. Mit dieser ganzen Wahrscheinlichkeits-
sabbelei, 12.3456 Stellen hinter den Komma, machen wir eins, was wir zyklisch gut können. Verzweifelt an einen rettenden Strohalm
klammern, um uns nicht vorzubereiten, um dann wild gackernd wie @flore in ein Forum zu kommen.
Und wenn man schon meint, zu wissen, was man zu meiner Meinung meint, sollte man es so schreiben und nicht einmal etwas angreifen,
um dann als Meister des geschliffenen Wortes doch recht zugeben.
»Ich will da auch kein Riesenfass aufmachen, ne, ne. ne, das liest man eben nicht. Die Meute der anonymen Verbalhelden kommt nur mitCoach_Ramsey hat geschrieben:Hier liest man oft "Die Wahrscheinlichkeit, bei Nicht-Zahlen verklagt zu werden, liegt für jeden Einzelnen liegt bei 50-50."
der Wahrheit der Erwachsenenwelt nicht klar.«
Info:
Und ehe es jetzt wieder seitenlang auswuchert, gebe ich den dezenten Hinweis, das für diesen Zweck explizit ein Thread eingerichtet wurde.
[/size]
Hier können sich alle kollektiv ans Ringelschwänzchen fassen, ausheulen, sich die Buchsen wechseln und verbal alles und jedes schönreden.
Eben, je nach Gusto. Weitere Beiträge werde ich dahin verschieben, oder je nach Gusto zu 98% löschen.
Danke Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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