Tonträgerverkauf bei eBay & Co.
Samstag, den 30.04.2011

Rechtsanwalt Dr. Gernot Schmitt-Gaedke
Schmitt & Muth Rechtsanwälte
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Lady Gaga statt Rammstein: Ändert sich der Musikgeschmack, ist Aufräumen im CD-Regal angesagt. Echte Pfennigfuchser fackeln in solchen Situationen nicht lange und füllen ihren eBay-Account mit alten CDs. Ich will kurz die wichtigsten Problemzonen aufzeigen, um meinen Beitrag dazu zu leisten, dass aus dem kleinen Zuverdienst nicht ein großes Draufzahlgeschäft wird.
Das Urheberrechtsgesetz legt das Recht zur Weiterverbreitung in die Hände des Urhebers bzw. des Tonträgerherstellers. Nur der Rechteinhaber ist also dazu berechtigt, die CDs bzw. die anderen Werkstücke zu verkaufen, was prinzipiell auch für gebrauchte Gegenstände gilt. Damit kann als erster Merksatz festgehalten werden:
Achtung Abmahnung! Also keine Tonträger veräußern, solange kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand dazu berechtigt. Da das Urheberrecht in diesem Zusammenhang nicht zwischen Unternehmern und solchen Personen unterscheidet, die nur private Habe verkaufen, gilt dies auch für Privatleute!
Welche Ausnahmen durchbrechen die Regel? In den üblich gelagerten Fällen kann sich der Eigentümer von CDs auf den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz berufen. Dieser Grundsatz beschränkt die Verbotsrechte des Rechteinhabers im Hinblick auf solche Werkstücke, die von diesem selbst in Verkehr gebracht worden sind. § 17 Abs. 2 UrhG präzisiert diesen Gedanken in geografischer Hinsicht, indem er den Eigentümer des Werkstücks dazu berechtigt, das Werkstück zu veräußern, sofern es zuvor vom Rechtsinhaber bzw. mit dessen Zustimmung in Deutschland, in einem anderen Land der Europäischen Union oder in einem Land des EWR (neben den EU-Staaten gehören Island, Norwegen und Liechtenstein) in Verkehr gebracht wurde. Verständlicher ausgedrückt in einem Merksatz:
CDs, die in den genannten Ländern nach Inverkehrbringen durch den Urheber gekauft wurden, dürfen hierzulande weiterverkauft werden, ohne dass der Rechteinhaber dazwischenfunken kann.
Im Umkehrschluss gilt aber, dass all solche CDs, die aus Drittländern, wie z.B. der Schweiz, den USA oder Indien, ohne nachweisbare Zustimmung des Rechteinhabers importiert wurden (beispielsweise auf Bestellung bei eBay oder Amazon) nicht weiterveräußert werden dürfen. Geschieht dies, droht trotz an sich legaler Ware die Inanspruchnahme durch den Rechteinhaber! Außerdem gilt die Erschöpfung nicht für Bootlegs, kopierte CDs oder andere Werkstücke, die ohne Einwilligung des Urhebers hergestellt wurden. Und last not least ist es natürlich auch unzulässig, legale Werke, die hier in Verkehr gebracht wurden, in Drittländer zu exportieren. Damit sind wir beim dritten Merksatz angelangt:
Finger Weg von verdächtiger Ware und doppelte Vorsicht bei internationalen Angeboten. Unwissenheit schützt vor Abmahnung nicht.
Was tun, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, insbesondere also, wenn die Auktion im VERI-Programm beendet wurde oder gar die Abmahnung schon zugegangen ist? Zur Beruhigung und zum Trost sei gesagt, dass der Streitwert nach meiner Auffassung bei Einzelverkäufen nicht die Höhen erreichen sollte, die in Fällen einer Verbreitung an eine Vielzahl von Personen (z.B. in Filesharing-Börsen) üblich sind. Auch wenn dies von den Rechteinhabern immer wieder propagiert und verlangt wird, ist es zumindest auch zweifelhaft, ob bei einem abgebrochenen Verkauf eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz besteht.
Schnelles Handeln ist trotzdem geboten. Eine Abmahnung wegen eines Tonträgerverkaufs ist teuer genug, um Grund zu geben, sie durch vorbeugende Maßnahmen zu verhindern oder - wenn sie schon da ist - den Streit nicht unnötig zum Eskalieren zu bringen.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Gernot Schmitt-Gaedke