Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
I really am appalled by your reply.
Ich glaube, wenn man die persönliche Anfeindungen heraus nimmt, sollte man hier eines sehen. Ob Vorbeugen oder Erweitern, das bleibt letztlich jedem seine ureigene Entscheidung. Man kann nicht generell sagen: nein, aber auch nicht ja. In bestimmten Konstellationen wird es aber sinnvoll sein. Aber wie überall, man sollte wissen was man da tut, in Maßen, und man sollte mit der möglichen Antwort /Reaktion des Abmahners zurechtkommen und diese Händeln können. Diese werden die Wenigsten und deshalb sollte man es mit einem Anwalt durchsprechen. Mehr brauch man jetzt nicht diesbezüglich seitenlang durchexerzieren.
VG Steffen
Ich glaube, wenn man die persönliche Anfeindungen heraus nimmt, sollte man hier eines sehen. Ob Vorbeugen oder Erweitern, das bleibt letztlich jedem seine ureigene Entscheidung. Man kann nicht generell sagen: nein, aber auch nicht ja. In bestimmten Konstellationen wird es aber sinnvoll sein. Aber wie überall, man sollte wissen was man da tut, in Maßen, und man sollte mit der möglichen Antwort /Reaktion des Abmahners zurechtkommen und diese Händeln können. Diese werden die Wenigsten und deshalb sollte man es mit einem Anwalt durchsprechen. Mehr brauch man jetzt nicht diesbezüglich seitenlang durchexerzieren.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Tja, zumindest was das BGH Urteil angeht, so scheint das bei FAREDS noch nicht agekommen zu sein.
So zumindest der Tenor des letzten Schreibens, dass ich von denen erhalten habe. (Ist auch schon wieder einige Monate her).
Die mod UE wurde über ein von mir beauftragten Anwalt aufgesetzt und abgeschickt.
Zitat FAREDS aus der Rückantwort (bzw. zweiten Versuch, die veranschlagte Abmahngebühr doch noch zu bekommen):
Aber man kann es ja trotzdem versuchen.
So zumindest der Tenor des letzten Schreibens, dass ich von denen erhalten habe. (Ist auch schon wieder einige Monate her).
Die mod UE wurde über ein von mir beauftragten Anwalt aufgesetzt und abgeschickt.
Zitat FAREDS aus der Rückantwort (bzw. zweiten Versuch, die veranschlagte Abmahngebühr doch noch zu bekommen):
Beim erhalt dieses Schreibens war das BGH Urteil aber bereits längst rechtskräftig."Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung muss unsere Mandantschaft jedoch annehmen, dass eine (wie auch immer geartete) Haftung oder Schuld ihrer Mandantschaft vorliegen muß."
Aber man kann es ja trotzdem versuchen.
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
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"Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung muss unsere Mandantschaft jedoch annehmen, dass eine (wie auch immer geartete) Haftung oder Schuld ihrer Mandantschaft vorliegen muss."
- Täterhaftung
Störerhaftung- Ermöglichungshandlung Dritter (unzureichend gesichertes WLAN)
Es ist eben nicht so einfach. Aber wie gesagt, Annehmen kann man was beliebt. Wichtig ist was letztlich der Richter entscheidet.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
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.Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw., es reduziert sich alles auf:
Stand: 10.02.2014!
Wenn ich nicht zahle - können - die Abmahner mich innerhalb der Verjährungsfrist auf die Kosten
der Abmahnung:
Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).
Hinweis:
Die aktuellen Entwicklungen in den Klageverfahren nach in Kraft treten des GguGepr (09.10.2013)
werden mit Kenntnis aktualisiert!
Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
Ausführlich hier!
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.Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw., es reduziert sich alles auf:
Stand: 10.02.2014!
Wenn ich nicht zahle - können - die Abmahner mich innerhalb der Verjährungsfrist auf die Kosten
der Abmahnung:
- anwaltliche Gebühren (AG) = 3 Jahre,
- Schadensersatz (SE) = 10 Jahre,
Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).
Hinweis:
Die aktuellen Entwicklungen in den Klageverfahren nach in Kraft treten des GguGepr (09.10.2013)
werden mit Kenntnis aktualisiert!
Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
- keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
Ausnahmen:
a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link) - Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
b) Verfügung eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
ein! - Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
- Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
Ursachen bzw. Quellen)!
b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
- innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
- Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
mentieren zu können. Zeit dafür ist genügend vorhanden (für die anwaltlichen Gebühren = 3 Jahre, für
den Schadensersatz = 10 Jahre)!
Ausführlich hier!
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Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Moin moin,
nach meiner mod. UE habe ich nun ein Schreiben von FAREDS, wo ich darauf hingewiesen werde, dass durch die Abgabe meiner Unterlassungserklärung mit einer unzureichenden Darlegung der Entkräftung der Haftungsvermutung nun davon auszugehen ist, dass eine (wie auch immer geartete) Haftung gegeben ist.
Zusätzlich wurde mir eine neue Zahlungsfrist mitgeteilt. Netterweise weißt man mich noch auf drei Punkte hin
1. Mod. UE schützt vor Klage nicht
2. Ich muss die Vermutungslage entkräftigen
3. Eine weitere Benennung oder Vorlage von Beweismitteln ist nicht notwendig.
Abschließend weißt man mich noch darauf hin, dass wenn ich keine außergerichtliche Einigung erzielen möchte oder nicht mehr als pauschale Abwehrargumente vorzulegen habe, werde ich die vollumfänglichen Zahlungsverpflichtungen spätestens nach gerichtlicher Durchsetzung nachkommen müssen.
Lange Rede kurzer Sinn: Kommt unbeantwortet zu den Akten oder?
nach meiner mod. UE habe ich nun ein Schreiben von FAREDS, wo ich darauf hingewiesen werde, dass durch die Abgabe meiner Unterlassungserklärung mit einer unzureichenden Darlegung der Entkräftung der Haftungsvermutung nun davon auszugehen ist, dass eine (wie auch immer geartete) Haftung gegeben ist.
Zusätzlich wurde mir eine neue Zahlungsfrist mitgeteilt. Netterweise weißt man mich noch auf drei Punkte hin
1. Mod. UE schützt vor Klage nicht
2. Ich muss die Vermutungslage entkräftigen
3. Eine weitere Benennung oder Vorlage von Beweismitteln ist nicht notwendig.
Abschließend weißt man mich noch darauf hin, dass wenn ich keine außergerichtliche Einigung erzielen möchte oder nicht mehr als pauschale Abwehrargumente vorzulegen habe, werde ich die vollumfänglichen Zahlungsverpflichtungen spätestens nach gerichtlicher Durchsetzung nachkommen müssen.
Lange Rede kurzer Sinn: Kommt unbeantwortet zu den Akten oder?
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Wenn man nicht vorhat zu zahlen, sollte man sich weiterhin schweigend verteidigen.Lange Rede kurzer Sinn: Kommt unbeantwortet zu den Akten oder?
Ergo, unbeantwortet zu den Akten.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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- Beiträge: 3
- Registriert: Sonntag 16. Februar 2014, 21:29
Meine Erfahrung mit einer Abmahnung von FAREDS
Hallo zusammen,
hier mein persönlicher Erfahrungsbericht - keine Handlungsempfehlung oder ein Rat, sonder nur wie es in meinem Fall war.
@ Steffen: Du bist echt engagiert, vielen Dank für Deinen hilfreichen Input!
Wg. "Mitbewohner-Situation" habe ich mich für die Option "Bezahlen nach Verhandeln" entschieden.
Vorlagen vom Forum hier genutzt und alle Schreiben per Einschreiben und per Mail verschickt.
21.8.13: Post- Schreiben von Fareds, Bella Vita (DJ Antoine), Forderung € 450
26.8.13: modifizierte Unterlassungserklärung (nicht unterschrieben) versandt
20.9.13: Vergleichsangebot € 45 versandt
29.11.13: mod. Unterlassungserklärung + Vergleichsangebot seitens Fareds nicht akzeptiert (Post-Schreiben)
2.12.13: mod. Unterlassungserklärung (unterzeichet) versandt + Vergleichsangebot € 150
6.1.14: Post-Schreiben von Fareds: €150 werden akzeptiert, mod. Unterlassungserklärung nicht kommentiert
7.1.14: Überweisung € 150, Text im Überweisungsfeld: ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage
hier mein persönlicher Erfahrungsbericht - keine Handlungsempfehlung oder ein Rat, sonder nur wie es in meinem Fall war.
@ Steffen: Du bist echt engagiert, vielen Dank für Deinen hilfreichen Input!
Wg. "Mitbewohner-Situation" habe ich mich für die Option "Bezahlen nach Verhandeln" entschieden.
Vorlagen vom Forum hier genutzt und alle Schreiben per Einschreiben und per Mail verschickt.
21.8.13: Post- Schreiben von Fareds, Bella Vita (DJ Antoine), Forderung € 450
26.8.13: modifizierte Unterlassungserklärung (nicht unterschrieben) versandt
20.9.13: Vergleichsangebot € 45 versandt
29.11.13: mod. Unterlassungserklärung + Vergleichsangebot seitens Fareds nicht akzeptiert (Post-Schreiben)
2.12.13: mod. Unterlassungserklärung (unterzeichet) versandt + Vergleichsangebot € 150
6.1.14: Post-Schreiben von Fareds: €150 werden akzeptiert, mod. Unterlassungserklärung nicht kommentiert
7.1.14: Überweisung € 150, Text im Überweisungsfeld: ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage
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- Beiträge: 2
- Registriert: Mittwoch 19. Februar 2014, 17:08
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Hallo Gemeinde,
habe bisher immer fleißig mitgelesen und auch meinen Weg für mich dadurch entschieden.
Ich wurde damals im September 2011 angeschrieben - ich hätte ende Juni 2011 diese Verletzung begannen.
Der letzte Brief ist gute 1,5 Jahre her.
Nun kam ein kleiner gelber "Mahnbescheid" aus Berlin.
Will dem ganzen widersprechen! Wie kann die Sache weiter gehen?
Vielen Dank für Eure Mithilfe. :-)
habe bisher immer fleißig mitgelesen und auch meinen Weg für mich dadurch entschieden.
Ich wurde damals im September 2011 angeschrieben - ich hätte ende Juni 2011 diese Verletzung begannen.
Der letzte Brief ist gute 1,5 Jahre her.
Nun kam ein kleiner gelber "Mahnbescheid" aus Berlin.
Will dem ganzen widersprechen! Wie kann die Sache weiter gehen?
Vielen Dank für Eure Mithilfe. :-)
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Nach widersprochenem MB kann ( muß aber nicht ) Klage seitens des Abmahners eingereicht werden...bluebird_79 hat geschrieben:Wie kann die Sache weiter gehen?
By the way : Klage kann jederzeit eingereicht werden, dazu wird kein MB benötigt !
Das kann Dir niemand ( ausser Fareds bzw. vertretender RI ) vorhersagen.
gruß
fiesthies
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Hallöle alle zusammen, Hallo Steffen,
ich bekam ein Schreiben von FAREDS (scheinbar keine Abmahnung), mit Datum vom 21.02.2014.
FAREDS bezieht sich dabei auf einen Verstoß vom 21.11.2010.
Es gab ausdrücklich keine Schreiben vorher, davon wird auch nichts erwähnt, ebenso wird keine UE gefordert, sondern nur Geld!
Wie sieht es dabei mit Verjährung aus (bezgl. Schadensersatz), weil ja vorher noch nicht einmal eine Abmahnung stattfand?!
Gruß Voltolux
ich bekam ein Schreiben von FAREDS (scheinbar keine Abmahnung), mit Datum vom 21.02.2014.
FAREDS bezieht sich dabei auf einen Verstoß vom 21.11.2010.
Es gab ausdrücklich keine Schreiben vorher, davon wird auch nichts erwähnt, ebenso wird keine UE gefordert, sondern nur Geld!
Wie sieht es dabei mit Verjährung aus (bezgl. Schadensersatz), weil ja vorher noch nicht einmal eine Abmahnung stattfand?!
Gruß Voltolux
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Das hat auf die Verjährung keinerlei Einfluss. Der Rechteinhaber muss keine Abmahnung schicken. Er kann auch direkt klagen. Die Abmahnung ist nur ein Versuch/Angebot den Rechtsstreit möglichst kostengünstig außergerichtlich zu regeln ( zumindest war es mal vom Gesetzgeber so gedacht )Voltolux hat geschrieben:
Wie sieht es dabei mit Verjährung aus (bezgl. Schadensersatz), weil ja vorher noch nicht einmal eine Abmahnung stattfand?!
Gruß Voltolux
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
[quoteemVoltolux]ich bekam ein Schreiben von FAREDS (scheinbar keine Abmahnung), mit Datum vom 21.02.2014.
FAREDS bezieht sich dabei auf einen Verstoß vom 21.11.2010.
Es gab ausdrücklich keine Schreiben vorher, davon wird auch nichts erwähnt, ebenso wird keine UE gefordert, sondern nur Geld!
Wie sieht es dabei mit Verjährung aus (bezgl. Schadensersatz), weil ja vorher noch nicht einmal eine Abmahnung stattfand?![/quoteem]
Scanne es doch einmal bitte ein und sende es mir per Mail zu.
VG steffen
FAREDS bezieht sich dabei auf einen Verstoß vom 21.11.2010.
Es gab ausdrücklich keine Schreiben vorher, davon wird auch nichts erwähnt, ebenso wird keine UE gefordert, sondern nur Geld!
Wie sieht es dabei mit Verjährung aus (bezgl. Schadensersatz), weil ja vorher noch nicht einmal eine Abmahnung stattfand?![/quoteem]
Scanne es doch einmal bitte ein und sende es mir per Mail zu.
VG steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Guten Morgen alle zusammen
Ich habe ebenfalls ein "netten" Brief von denen bekommen. Der bezieht sich auf einen Vorfall vom 27.06.2010.
Mit "normalen" Abmahnungen weiss ich leider umzugehen. Aber hiermit kann ich nichts tun.
Mit netten Grüßen
Jaguar
Ich habe ebenfalls ein "netten" Brief von denen bekommen. Der bezieht sich auf einen Vorfall vom 27.06.2010.
Mit "normalen" Abmahnungen weiss ich leider umzugehen. Aber hiermit kann ich nichts tun.
Mit netten Grüßen
Jaguar
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Was ist heute schon normal?
Wenn ich z.B. ein Schreiben eines Anwaltes bekäme, wo man sich auf irgendetwas bezieht und irgendetwas einfordert, ich keinen Plan habe was man von mir eigentlich will, dann schick ich doch erst einmal denen einen formlosen Dreizeilers (Doppelversand!). Hier werde ich um Klärung des Sachverhalts bitten; eine Kopie des thematisierten Abmahnschreiben anfordern; eine Fristverlängerung beantragen, bis Eintreffen der Kopie i.V.m. einem entsprechenden Handlungsspielraumes, um eben angemessen reagieren zu können.
Ansonsten kann mich doch jeder anschreiben und fordern, was ihm beliebt. Wem dies zu unsicher ist, sollte einen Anwalt beauftragen.
VG Steffen
Wenn ich z.B. ein Schreiben eines Anwaltes bekäme, wo man sich auf irgendetwas bezieht und irgendetwas einfordert, ich keinen Plan habe was man von mir eigentlich will, dann schick ich doch erst einmal denen einen formlosen Dreizeilers (Doppelversand!). Hier werde ich um Klärung des Sachverhalts bitten; eine Kopie des thematisierten Abmahnschreiben anfordern; eine Fristverlängerung beantragen, bis Eintreffen der Kopie i.V.m. einem entsprechenden Handlungsspielraumes, um eben angemessen reagieren zu können.
Ansonsten kann mich doch jeder anschreiben und fordern, was ihm beliebt. Wem dies zu unsicher ist, sollte einen Anwalt beauftragen.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Hallo Steffen
Also muss ich auf so ein Schreiben reagieren oder kann ich das ablochen und abheften.
Bin mir da ziemlich unsicher, weil ich sowas noch nie bekommen habe.
Mit netten Grüßen
Jaguar
Also muss ich auf so ein Schreiben reagieren oder kann ich das ablochen und abheften.
Bin mir da ziemlich unsicher, weil ich sowas noch nie bekommen habe.
Mit netten Grüßen
Jaguar
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
wie soll dir jemand raten, wie du auf das Schreiben reagieren sollst, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht kennt. Das ist ungefähr so : Du rufst beim Arzt an und sagt du bist krank. Und er soll dir sagen welche Krankheit du hast."
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Sorry
Hast natürlich recht. Da ich neu hier bin, wüßte ich nicht , wem ich das schicken könnte.
Mit netten Grüßen
Jaguar
Hast natürlich recht. Da ich neu hier bin, wüßte ich nicht , wem ich das schicken könnte.
Mit netten Grüßen
Jaguar
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
FAREDS - Neustes (Abmahn-)Schreiben?
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Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Für mich sieht es so aus, dass er das Abmahnschreiben für Leute angepasst, bei denen die Tat schon länger als 3 Jahre zurückliegt (Ermittlung Klarnamen < 2010 ). Eigentlich könnte die Tat nun nicht mehr abgemahnt werden, sondern nur noch Schadensersatz gefordert werden. Deshalb wohl auch keine UE mehr beigefügt und gefordert.
Sieht wirklich so aus, als ob da manche Kanzleien verzweifelt nach Einnahmequellen suchen.
Sieht wirklich so aus, als ob da manche Kanzleien verzweifelt nach Einnahmequellen suchen.
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
FAREDS neustes (Abmahn-)Schreiben?
Die Fragestellung im Grundsatz handelt es sich überhaupt um ein Abmahnschreiben?
Juristen sagen - nein!
Hierzu gibt es viel -juristischen- Klärungsbedarf.
Abmahnung? Wohl eher nicht. Es wird hier der Versuch unternommen, obwohl vielleicht sogar die Ansprüche
gemäß § 102 Satz 1 UrhG verjährt sind, den Schadensersatz gem. § 852 Satz 1 BGB (Verweis auf BGH: “Bochumer
Weihnachtsmarkt“), die Rechtsverfolgungskosten als Pauschale und die Erstattung der anwaltlichen Gebühren
dennoch einzufordern.
Also dreht es sich darum, was wir hier auf AW3P schon darauf hingewiesen haben, um § 852 Satz 1 BGB.
Empfohlene Vorgehensweise:
Da keine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert wird, das heißt nicht gem. § 97a Abs. 1 UrhG
(...) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen
und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unter-
lassungsverpflichtung beizulegen. (...)
vorgegangen wird, ist die Annahme groß, das die Ansprüche, wie:
Zum besseren Verständnis:
"Der etwas erhält,
was ihm nicht zusteht,
darf es nicht behalten!"
Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 818 Rn. 114
Dieses ist für die meisten Betroffenen nur schwer zu verstehen. Natürlich haben wir in den Foren regelmäßig gesagt,
dass die Ansprüche aus einer Verjährung, allgemein nach 3 Jahren verjähren. Dieses ist ja auch so immer noch richtig
und ausreichend.
Rechtsnormen:
§ 102 Satz 1 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Das heißt, regelmäßige Verjährungsfrist = 3 Jahre.
Aber, hat der “Filesharer“ durch den UrhR-Verstoß (unerlaubte Handlung = deliktischer Anspruch) etwas auf Kosten des
Rechteinhaber erlangt, gilt nach § 102 Satz 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB (Herausgabeanspruch nach Eintritt der
Verjährung), unabhängig ob die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren schon eingetreten ist. Dieser (Herausgabe-)
Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an.
Das ist doch Unsinn! Ein Filesharer hat doch nichts erlangt bzw. angeeignet?
‘Türlich, ‘türlich.
Der Filesharer hat -ohne- Genehmigung (-ohne- Lizenz) des Rechteinhabers:
Als “etwas Erlangtes“ kommt grundsätzlich -jeder- Vorteil in Betracht. Ein Vermögenswert ist nach herrschender Ansicht
nicht erforderlich (Bereicherungsansprüche aus § 812 BGB).
Grundsätzlich ist das herauszugeben, was ungerechtfertigt erlangt wurde (Herausgabe in natura; § 818 Abs. 1 BGB). Wenn
die primär "in natura" geschuldete Herausgabe ausscheidet (wie bei Filesharing), wird Wertersatz geschuldet. Der objektive
Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (§ 97 Abs 2 Satz 3 UrhG
= Lizenzanalogie).
Schricker/Wild 4. Aufl.; § 102 Rn.: 6:
(...) Ist der Verletzer aufgrund der Rechtsverletzung bereichert, greift § 102 S. 2 i.V.m. § 852 BGB. Dadurch kann der
Verletzte auch nach Eintritt der dreijährigen Verjährung des Schadensersatzanspruchs noch die Bereicherung nach § 812 ff.
BGB geltend machen. Der Anspruch bleibt Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, ist jedoch im Umfang der
ungerechtfertigten Bereicherung von der deliktischen Verjährung ausgenommen. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung;
die §§ 812 ff. BGB gelten nur für den Umfang, nicht jedoch für die Voraussetzungen des Anspruchs (hM; Palandt/Heinrichs
§ 852 BGB Rdnr. 2;Wandke/Bullinger/Bohne Rdnr. 9). (...) Es handelt sich um einen Restschadensersatzanspruch in Höhe der
Bereicherung, der lediglich auf das auf Kosten des Verletzten erlangte beschränkt ist (BGHZ 71, 86). (...)
Pallandt, § 852, Seite 1336:
Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung:
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach
Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. (...)
Hier sollte man aber jetzt keine Panik schieben!
Sicherlich muss aber dem Betreffenden die Täterschaft bewiesen werden und dieser Fakt ist nicht neu.
Beispiele: LG Düsseldorf - Az. 12 O 405/11
oder LG Hannover - Az. 18 O 318/11 oder ...
VG Steffen
Die Fragestellung im Grundsatz handelt es sich überhaupt um ein Abmahnschreiben?
Juristen sagen - nein!
Hierzu gibt es viel -juristischen- Klärungsbedarf.
Bitte aber jetzt nicht jedes Schreiben des Abmahners über einen Kamm scheren. Es geht nur um Schreiben,
die im Aufbau identisch sind mit dem nachfolgenden Muster.
die im Aufbau identisch sind mit dem nachfolgenden Muster.
Abmahnung? Wohl eher nicht. Es wird hier der Versuch unternommen, obwohl vielleicht sogar die Ansprüche
gemäß § 102 Satz 1 UrhG verjährt sind, den Schadensersatz gem. § 852 Satz 1 BGB (Verweis auf BGH: “Bochumer
Weihnachtsmarkt“), die Rechtsverfolgungskosten als Pauschale und die Erstattung der anwaltlichen Gebühren
dennoch einzufordern.
Also dreht es sich darum, was wir hier auf AW3P schon darauf hingewiesen haben, um § 852 Satz 1 BGB.
Empfohlene Vorgehensweise:
Bitte aber jetzt nicht jedes Schreiben des Abmahners über einen Kamm scheren. Es geht nur um Schreiben, die
im Aufbau identisch sind mit dem nachfolgenden Muster.
im Aufbau identisch sind mit dem nachfolgenden Muster.
Da keine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert wird, das heißt nicht gem. § 97a Abs. 1 UrhG
(...) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen
und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unter-
lassungsverpflichtung beizulegen. (...)
vorgegangen wird, ist die Annahme groß, das die Ansprüche, wie:
- - Unterlassung
- Rechtsverfolgungskosten (IP-Ermittlung)
- Anwaltskosten -Allgemein-
- Schadensersatz -Allgemein-
- 1. Es muss -keine- mod. UE abgegeben werden, da auch keine verlangt wird. Auch nicht Vorbeugend bzw. Erweitert.
2. Es muss jetzt -kein- Privatvergleich angestrebt werden, da im Fall der Verjährung der Ansprüche gem. § 102
Satz 1 UrhG, dem Abmahner Rechtsverfolgungs- + Anwaltskosten nicht mehr zustehen.
3. Auf dieses “Unterstellungsschreiben“, sollte man -nicht- reagieren und wenn, sich nur mit anwaltlicher Hilfe
“verteidigen“.
4. Ja, gem. § 102 Satz 2 UrhG -kann- der “Untersteller“ noch den (Rest-)Schadensersatz aus unerlaubte Handlung gem.
§ 852 Satz 1 BGB (10 Jahre) einfordern. Um diesen aber richterlich zugesprochen zu bekommen, muss eine Täterschaft
feststehen und vom “Untersteller“ bewiesen werden. Keine Panik
Zum besseren Verständnis:
"Der etwas erhält,
was ihm nicht zusteht,
darf es nicht behalten!"
Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 818 Rn. 114
Dieses ist für die meisten Betroffenen nur schwer zu verstehen. Natürlich haben wir in den Foren regelmäßig gesagt,
dass die Ansprüche aus einer Verjährung, allgemein nach 3 Jahren verjähren. Dieses ist ja auch so immer noch richtig
und ausreichend.
Rechtsnormen:
§ 102 Satz 1 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Das heißt, regelmäßige Verjährungsfrist = 3 Jahre.
Aber, hat der “Filesharer“ durch den UrhR-Verstoß (unerlaubte Handlung = deliktischer Anspruch) etwas auf Kosten des
Rechteinhaber erlangt, gilt nach § 102 Satz 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB (Herausgabeanspruch nach Eintritt der
Verjährung), unabhängig ob die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren schon eingetreten ist. Dieser (Herausgabe-)
Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an.
Das ist doch Unsinn! Ein Filesharer hat doch nichts erlangt bzw. angeeignet?
‘Türlich, ‘türlich.
Der Filesharer hat -ohne- Genehmigung (-ohne- Lizenz) des Rechteinhabers:
- => in seine alleinigen Rechte (öffentliches Zugänglichmachen, Vervielfältigungsrecht) eingegriffen
=> auf Kosten des Rechteinhabers ohne rechtlichen Grund diese Rechte erlangt
Als “etwas Erlangtes“ kommt grundsätzlich -jeder- Vorteil in Betracht. Ein Vermögenswert ist nach herrschender Ansicht
nicht erforderlich (Bereicherungsansprüche aus § 812 BGB).
Grundsätzlich ist das herauszugeben, was ungerechtfertigt erlangt wurde (Herausgabe in natura; § 818 Abs. 1 BGB). Wenn
die primär "in natura" geschuldete Herausgabe ausscheidet (wie bei Filesharing), wird Wertersatz geschuldet. Der objektive
Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (§ 97 Abs 2 Satz 3 UrhG
= Lizenzanalogie).
Schricker/Wild 4. Aufl.; § 102 Rn.: 6:
(...) Ist der Verletzer aufgrund der Rechtsverletzung bereichert, greift § 102 S. 2 i.V.m. § 852 BGB. Dadurch kann der
Verletzte auch nach Eintritt der dreijährigen Verjährung des Schadensersatzanspruchs noch die Bereicherung nach § 812 ff.
BGB geltend machen. Der Anspruch bleibt Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, ist jedoch im Umfang der
ungerechtfertigten Bereicherung von der deliktischen Verjährung ausgenommen. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung;
die §§ 812 ff. BGB gelten nur für den Umfang, nicht jedoch für die Voraussetzungen des Anspruchs (hM; Palandt/Heinrichs
§ 852 BGB Rdnr. 2;Wandke/Bullinger/Bohne Rdnr. 9). (...) Es handelt sich um einen Restschadensersatzanspruch in Höhe der
Bereicherung, der lediglich auf das auf Kosten des Verletzten erlangte beschränkt ist (BGHZ 71, 86). (...)
Pallandt, § 852, Seite 1336:
Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung:
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach
Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. (...)
Hier sollte man aber jetzt keine Panik schieben!
Sicherlich muss aber dem Betreffenden die Täterschaft bewiesen werden und dieser Fakt ist nicht neu.
Beispiele: LG Düsseldorf - Az. 12 O 405/11
oder LG Hannover - Az. 18 O 318/11 oder ...
Natürlich sollte man sich, in einem möglichen Schadensersatzverfahren, nicht allein vertreten, oder (da gerade Weiberfastnacht ist)
mit den Jecken des “Gemeinschafts-Karnevalsvereins eV“ (Princcenpaar/Schatzmeister) Kontakt aufnehmen, sondern einen Anwalt
beauftragen.
Hierzu haben wir eine grobe Orientierung in der Liste empfohlene Anwälte kostenlos und kostenfrei geschaffen.
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beauftragen.
Hierzu haben wir eine grobe Orientierung in der Liste empfohlene Anwälte kostenlos und kostenfrei geschaffen.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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