Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Antworten
Nachricht
Autor
CatOfTheCanals
Beiträge: 3
Registriert: Mittwoch 20. November 2013, 17:20

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3501 Beitrag von CatOfTheCanals » Mittwoch 20. November 2013, 19:14

mrpinkeyes hat geschrieben:Schufa Eintrag
Kein Kredit mehr
Bank Konto nur auf Guthabenbasis
und und und
Oh na das hört sich nicht so berauschend an... Ärgerlich, dass unser Anwalt uns nicht davor gewarnt hat!

Also dann lieber die 25 Euro Raten annehmen? Und dann kann ich sicher sein dass wir nie wieder was von W&F hören werden?

AbduL03
Beiträge: 154
Registriert: Montag 30. September 2013, 16:00

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3502 Beitrag von AbduL03 » Mittwoch 20. November 2013, 19:19

CatOfTheCanals hat geschrieben:Oh na das hört sich nicht so berauschend an... Ärgerlich, dass unser Anwalt uns nicht davor gewarnt hat!

Also dann lieber die 25 Euro Raten annehmen? Und dann kann ich sicher sein dass wir nie wieder was von W&F hören werden?
Wenn ihr doch zahlen wollt, dann ein Schreiben schicken, in dem steht, das ihr den Angebot annimmt (schildert nochmal die vorgehensweise, also: "550€ in 25€ Raten") und ihr das schriftlich wollt, dass danach alles abgehakt ist. Diesen Zettel dann gut aufbewahren, falls sie in paar Jahren wegen dem Fall nochmal Geld wollen.

Donald
Beiträge: 98
Registriert: Freitag 14. Juni 2013, 18:36

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3503 Beitrag von Donald » Mittwoch 20. November 2013, 21:25

Leute - so einfach ist das nun auch wieder nicht!

Zuallererst müsste WF einen Titel bekommen !

den bekämen sie in 2 Fällen:

1. wenn dem wahrscheinlich kommenden MB nicht widersprochen würde ... also..Widerspruch fristgerecht einlegen !!!

und 2. wenn ein Titel gerichtlich durchgesetzt werden würde.


Nur ist dabei das Folgende zu beachten:

1. Das Gericht setzt die Höhe der Verbindlichkeit fest. Und nach dem neuen Gesetz dürfte das wohl deutlich geringer werden als die ursprüngliche Summe.
2. beachtet das Gericht dabei die persönlichen Einkommensverhältnisse und würde auch dementsprechend den "möglichen" Schadenersatz ??? sowie die evt. Ratenhöhe bestimmen.

Und 3. solange jemand gewillt ist zu zahlen in Raten ist eine Pfändung nicht möglich.

Sollte WF die Ratenhöhe nicht akzeptieren, so bleibt denen nur der Weg über einer Klage, wobei dann wieder Punkt 1 und 2 aktuell würden.

Zudem trägt dabei dann WF das Klagerisiko- vor allem unter dem Gesichtspunkt das der betreffende Richter mal sauer wird, wenn eine Kanzlei wegen Peanuts einem zur Zahlung gewillten Leistungsschwachen über Gebühr hinaus unter Druck setzt.

Alter Sack
Beiträge: 350
Registriert: Donnerstag 24. September 2009, 17:59

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3504 Beitrag von Alter Sack » Donnerstag 21. November 2013, 07:37

Vielleicht sollte man in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Doc's nicht vergessen. Nämlich dass viele Kanzleien Auskünfte über die Bonität des eventuell zu Verklagenden einholen, um im Anschluss nicht doch auf den Kosten sitzen zu bleiben. Also, nicht vorschnell den Korn in die Flinte kippen!

Hessenjunge
Beiträge: 36
Registriert: Freitag 25. Oktober 2013, 09:06

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3505 Beitrag von Hessenjunge » Samstag 23. November 2013, 10:44

Guten Morgen!

Dass unsere Freunde von WF ja das Talent habem, einem das WE zu versauen, wissen wir ja mittlerweile - dementsprechend kam bereits heute (drei Wochen nach Abgabe der modUE, genau 10 Tage nach Verstreichen xer ersten Zahlungsfrist) das Folgeschreiben.

Gute Nachricht: modUE wurde akzeptiert, mit den Verbesserungsvorschlägen, die der Anwalt zusätzlich zur Standardversion von AW3P machte.

Nicht so gute Nachricht: Zweite Frist ist zum 5.12. gesetzt mit Klage- bzw. Mahndrohung (bzw. der Aussage "...da wir ansonsten unserer Mandantin zu rechtlichen Schritten raten werden").


Die Jungs und Mädels scheinen verdammt flink zu werden mit ihren paarundfuffzich Anwälten...

AbduL03
Beiträge: 154
Registriert: Montag 30. September 2013, 16:00

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3506 Beitrag von AbduL03 » Samstag 23. November 2013, 10:47

Hessenjunge hat geschrieben:Guten Morgen!

Nicht so gute Nachricht: Zweite Frist ist zum 5.12. gesetzt mit Klagedrohung (bzw. der Aussage "...da wir ansonsten unserer Mandantin zu rechtlichen Schritten raten werden").
Die sind mit anderen Klage beschäftigt und werden dich bis mindestens 2015 nicht anfassen. Kannste in Ruhe weiter Schlafen. Das sind alles solche Bettler.

Hessenjunge
Beiträge: 36
Registriert: Freitag 25. Oktober 2013, 09:06

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3507 Beitrag von Hessenjunge » Samstag 23. November 2013, 10:56

Nunja - dass innerhalb von drei Wochen die modUE durch die Klägerin akzeptiert und geantwortet wurde, spricht doch eigentlich andere Bände... oder?

Einigen wir ums doch auf 50-50, sollten sie - wider deines Erwartens - flinker sein. :D

AbduL03
Beiträge: 154
Registriert: Montag 30. September 2013, 16:00

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3508 Beitrag von AbduL03 » Samstag 23. November 2013, 10:58

Hessenjunge hat geschrieben:Nunja - dass innerhalb von drei Wochen die modUE durch die Klägerin akzeptiert und geantwortet wurde
WF ist dabei etwas schnell. War bei mir auch so und seit 7-8 Monaten höre ich gar nichts mehr. Kurz nach der Mod UE ca. 2 Wochen später kam die Antwort, das sie die Mod UE angenommen haben, jedoch noch die Zahlung aussteht. Seitdem nichts mehr ...

Hessenjunge
Beiträge: 36
Registriert: Freitag 25. Oktober 2013, 09:06

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3509 Beitrag von Hessenjunge » Samstag 23. November 2013, 11:00

Wenn dem wirklich so ist, kann ich ja doch noch beruhigt den Klagetopf monatlich weiter füllen. :)

muensteraner
Beiträge: 752
Registriert: Dienstag 3. September 2013, 14:34

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3510 Beitrag von muensteraner » Samstag 23. November 2013, 11:04

ja, fülle ihn. Wie sich das Klageverhalten in den nächsten Jahren etwickelt kann keiner voraussagen. Es gibt weniger Abmahnungen, somit haben die mehr Zeit sich mit den Fällen zu beschäftigen und eventl. früher mit MB und Klagen zu beginnen. Dieses Jahr sind aufgrund des Hochs an Abmahnungen in 2010 alle Kanzleien überlastet, wenn sie alle verklagen wollen, aber in den Folgejahren ist die Anzahl der Abmahnungen massiv eingebrochen.

sahSwelagew
Beiträge: 1
Registriert: Dienstag 3. September 2013, 20:00

iPhone 5 Accessories

#3511 Beitrag von sahSwelagew » Samstag 23. November 2013, 13:51

#file_links[C:\Users\Administrator\Desktop\caa\coolcasescouk\The Htc Tattoo, Hd2 & Touch 2 Mobile Phone Reviews-spun37.txt,9999,L]

Hessenjunge
Beiträge: 36
Registriert: Freitag 25. Oktober 2013, 09:06

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3512 Beitrag von Hessenjunge » Samstag 23. November 2013, 15:20

Kurze Frage: Macht es etwas aus, wenn im ersten Schreiben von WF als Betreff bzw. Abmahngrund "Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss" steht, nach Abgabe der modUE aber "Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke"?

Wo fängt gesetzlich eine Verwertung von Material an; und ist es überhaupt möglich, den Abmahngrund in diesem Maße zu ändern?

muensteraner
Beiträge: 752
Registriert: Dienstag 3. September 2013, 14:34

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3513 Beitrag von muensteraner » Samstag 23. November 2013, 16:46

Alles was nach der Abmahnung kommt ist eigentlich rechtlich urelevant. Die können da prinzipiell schreiben was sie wollen. Erst der gerichtliche Mahnbescheid ist wieder von Bedeutung. Diese Schreiben sind sowieso nur dazu da dich zum Zahlen ohne dass sie klagen müssen zu bewegen. Relevant ist dann wenn du den Mahnbescheid zurückweißt, was sie in ihrer Klagebegründung schreiben.

VG

Donald
Beiträge: 98
Registriert: Freitag 14. Juni 2013, 18:36

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3514 Beitrag von Donald » Sonntag 24. November 2013, 13:55

es macht nichts aus Hessenjunge und es widerspricht sich doch auch nicht.

Im ersten Schreiben teilt man Dir mit das etwas Illegales, ein urheberrechtlich geschütztes Tauschbörsenangebot!, über deinen Internetanschluß gelaufen sein soll und mahnt es ab.

Im Schreiben 2 steht das über deinen Anschluß etwas Unerlaubtes verwertet wurde und mahnt es ab. Selbst wenn nur ein Bit aus einem urheberrechtlich geschützten Werkes über deinen Anschluß lief, wurde es unerlaubt "verwertet".


Freue dich auf die Folgeschreiben:

"Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung"
"Vorbereitung Klageverfahren"
"Klagevorbereitung abgeschlossen"


Ein kleiner Trost :

Die Briefe werden immer kürzer :ew

ansonsten hat der müensteraner voll recht:

Alles dient nur dem Zweck Dich zu veranlassen zu zahlen und das nach Möglichkeit vor einem möglichen gerichtlichen Klageverfahren.
Insofern hat sich für diese Schriftstücke der Ausdruck "Bettelbrief" eingebürgert.

Denn dieses kostet erst einmal WF Geld, sie müssten in Vorkasse treten.

Und ob die dann dort wirklich ALLE ihre vermeintlichen Forderungen durchsetzen könnten !!!- vor allem im Hinblick auf das neue Gesetz, erscheint doch mittlerweile in vielen Fällen sehr fraglich.





Hessenjunge hat geschrieben:Kurze Frage: Macht es etwas aus, wenn im ersten Schreiben von WF als Betreff bzw. Abmahngrund "Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss" steht, nach Abgabe der modUE aber "Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke"?

Wo fängt gesetzlich eine Verwertung von Material an; und ist es überhaupt möglich, den Abmahngrund in diesem Maße zu ändern?

morpheus
Beiträge: 1
Registriert: Montag 25. November 2013, 17:57

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3515 Beitrag von morpheus » Montag 25. November 2013, 18:03

Hallo

Habe auch Post von WF bekommen. Bereite nun gerade die Mod.ue vor. Nun meine Frage muss ich die Wiegerung zur Zahlung des Betrages schriftlich durch einen Widerspruch oder ähnliches bekannt geben? Oder soll ich die Zahlungsaufforderung ignorieren und nur die mod.ue hinschicken??
Danke im Vorraus

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3516 Beitrag von Steffen » Montag 25. November 2013, 18:36

Mod. UE reicht aus!

VG Steffen





Mal anschauen!






Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier hat einmal 2007 im Gulli:Board ein Zitat geprägt, das nicht nur zeitlos ist, sondern den ganzen Abmahnwahn auf nur einen Satz reduziert!


Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier:
(...) Alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Gegner keine Klage erhebt. (...)
[/size]


Und wirklich, mehr ist es nicht. :ew


Es gibt eine Grundlage, Wissen, das jeder sich aneignen -muss-:
Im Grundsatz:
Klarkommen mit den Gesetzen und Rechtsprechung!


1. Was ist eine Abmahnung?
- Hinweis auf einen getätigten UrhR-Verstoß über den ermittelten und verauskunfteten Internetzugang, sowie die
vorerst außergerichtliche Aufforderung an den einzigen Verantwortlichen - den Anschlussinhaber - diese Handlung
zukünftig zu unterlassen und mögliche Ursache zu beseitigen.


2. Grundlage
  • (a) ein RI/RV beauftragt eine Logfirma
    (b) Logfirma ermittelt und schreibt eine P2P-IP auf, über die ein UrhR-Verstoß (Download und/oder/bzw. Upload)
    getätigt wurde
    (c) RI/RV beauftragt Anwalt, dieser stellt eine Gestattungsanordnung gem. § 101 IX UrhG
    Ziel: Beauskunftung der Person hinter der P2P-IP
    (d) Provider ordnet die P2P-IP auf Grundlage der Gestattungsanordnung a) einen seinen Kunden zu oder b) nicht.
    Ordnet er die P2P-IP zu, wird er - muss er - Klarnamen + Hausnummer dem Abmahner übermittlen
    (e) es erfolgt durch den Anwalt die Abmahnung
BGH (“Sommer unseres Lebens“; “Morpheus“):
Es besteht erst einmal die tatsächliche Vermutung, das der AI durch die Ermittlung der Logfirma + Verauskunftung
des Providers - verantwortlich für diesen UrhR-Verstoß ist. Jetzt muss sich der Abgemahnte zum Sachverhalt und
Geschehensablauf erklären. Warum? Er ist der Einzige der Einblick hat, keine Logfirma, kein RI/RV, kein Abmahnanwalt,
sondern nur der AI.


3. Warum wichtig?
Es gilt jetzt die so genannte Störerhaftung.

Störerhaftung, was ist das?
Die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung
von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche Täter nicht ermittelt werden.

Regelmäßige Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung:
(...) Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung
eines geschützten Rechtsguts beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. (...)

Das heißt:
Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch derjenige als Störer zur Unterlassung und Beseitigung
verpflichtet sein, der - ohne eigenes Verschulden - adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer
Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, z.B. indem er die Verletzung durch Dritte ermöglicht hat.

Zu gut Deutsch:
Der Anschlussinhaber haftet dadurch, dass er den Zustand geschaffen hat, der zu der Rechtsverletzung geführt hat. Er
hat den Anschluss inne und schafft damit über seinen Anschluss die Möglichkeit der Rechtsverletzung.

A und O = Zugangssicherung, Prüfpflichten!


Sollte es zu einem Zivilverfahren kommen, gilt:
  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum
    Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis
    ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten
    als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.


Jetzt gibt es bei jedem neuen Schreiben - immer wieder den gleichen Prozess:
Entschlussfassung des Abgemahnten

1. Klarmachen der Aufgabe
=> Oberste Maxime: Aneignung umfassenden Wissens und sammeln umfassender Information, was ist eine Abmahnung, welche Gesetzeslage oder Rechtsprechung, wie war die Anschluss-Situation zum Log, Ursachenforschung - erste Schlussfolgerungen
2. Beurteilung der Lage
=> Beurteilung des Inhaltes i.V.m. dem Abmahner
=> Beurteilung der eigenen Position
=> Beurteilung der möglichen Risiken und Kosten
3. Entschlussfassung, wie ich reagiere!

Und diesen Prozess, könne wir maximal nur mit erste Denkanstöße unterstützen. Deshalb haben wir eine Fülle an Infos gesammelt.

es kann - und darf doch nur - in einem öffentlichen Verbraucherforum so laufen ...

Berechnung der Verjährungsfrist

Gesetze / Rechtsprechung - Allgemein

(a) UrhG, § 102 (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__102.html

=> § 102 Verjährung
(...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten
Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)

(b) § 102 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 BGB

=> § 195 BGB (Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html)

(...) Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. (...)

=> § 199 BGB (Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html)

(...) (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem
Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (...)


Allgemeine Übersetzung BGB - Forum:

Die Berechnung der Verjährungsfrist kann nur allgemein und abstrakt thematisiert werden und muss im Einzelfall von
einem Anwalt geprüft werden. Das heißt,

Beginn:
  • 1. am 31.12.; 24:00 Uhr [denn der Schluss des Jahres ist nun einmal Sylvester]
    und [nicht oder und bzw. sondern und]
    2. der Provider dem Abmahnungsauftraggeber den Klarnamen + Hausnummer übermittelt
    2.1. Gestattungsanordnung - Provider - Abmahnungsauftraggeber
    2.2. Gestattungsanordnung - Backbone(Netzvermieter)-Provider - Reseller(Netzmieter)-Anschlusserkennung - Abmahnungs-
    auftraggeber - Reseller Provider - Abmahnungsauftraggeber

Ende:
  • 31.12.; 24:00 Uhr - 3 Jahre

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Adressänderung - Meldepflichtig!

Eine Adressänderung ist meldepflichtig. Mit Hinblick auf die Verjährung auch
wichtig. So könnte die Verjährung künstlich verlängert werden durch einen
unzustellbaren MB.


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Muss ich nach Abgabe einer mod. UE einen möglichen
Adresswechsel/Wohnwechsel WF mitteilen?


=> Ja!

<Absender>
Vorab per E-Mail: info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben[/color]
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

______________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Beachte: Anpassen + Doppelversand!



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Gedanken zur Freinacht

Abgemahnte WF
  • 2009 - 89.850
  • 2010 - 86.670
  • 2011 - 53.690
  • 2012 - 24.975
Klageverfahren
  • 2010 - 1.500 (1 Richter)
  • 2011 - 500 (2 Richter)
  • 2012 - 2.300 (5 Richter)
  • 2013 (I. HJ) - ca. 3.000 (5 - 6 Richter)
Niemand würde - so denke ich wenigstens - in ein Spiel-Casino gehen, sich an einen
“Black Jack“ Tisch setzen in der Hoffnung den großen Gewinn zu erzielen, ohne dabei
die Spielregeln zu kennen oder überhaupt schon einmal Karten gespielt zu haben.
Vielleicht gewinnt man zufällig einmal eine Runde, aber in der Regel wird man sein
ganzes mitgebrachtes Geld verspielen. Sicherlich kann man jetzt die Schuld auf den
Croupier schieben oder auf die anderen Pointeure; man kann es darauf zurückführen,
dass man das französische Blatt nicht so gut kennt; vielleicht sogar, dass man mit
gezinkten Karten spielt. Sicherlich hätte man einen Berufsspieler engagieren können,
der unabhängig vom Ergebnis Geld kostet; man hätte eine anonyme Person engagieren
können, der vorgibt das Spiel zu kennen; man hätte - da fehlt mir völliges
Verständnis - einen Berufsspieler engagieren, damit man letztendlich nichts an die
Bank zahlen muss, aber auch nicht gewinnt usw. usf.

Was jeder letztendlich macht, diese Entscheidung liegt doch bei jedem Zocker selbst.
Es ist ja sein Geld.



:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Ausgangslage Abmahnung

Jeder Betroffene steht doch - und das schon seit 04/2005 - vor der - gleichen -
Ausgangslage, egal ob Lied, Lieder, Album, Sampler, Hörbuch, TV-Serie, Film, Game
oder Programm. Man erhält ein Abmahnschreiben, indem man zu einem über seinen
Internetzugang begangenen Urheberrechtsverstoß informiert, zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung und zur Begleichung der Forderungen nach anwaltlichen Gebühren
und Schadensersatz aufgefordert wird.


Es ist immer ein und derselbe Inhalt!

Und jetzt, die Gedienten werden sich erinnern, gibt es doch immer ein und dasselbe
Prozedere, um angemessen zu reagieren. Man muss sich der Aufgabe klarmachen, seine
Lage beurteilen, und sich dann entscheiden. Dabei kann man sich kostenlose oder
entgeltliche Hilfe holen. Dies alles liegt im Ermessen des einzelnen Betroffenen.
Wann und warum erhalte ich eine Abmahnung?

Wir machen zwar immer eine hoch komplizierte Wissenschaft daraus, dabei ist es ganz
einfach. Wenn eine von einem RI/RV beauftragte Logfirma in einer Tauschbörse eine
IP-Adresse + dazugehörige Daten loggt; der vom RI/RV beauftragte Anwalt einen Antrag
beim zuständigen Auskunftslandgericht stellt; diesen Antrag gestattet bekommt und zum
Provider geht; der Provider auf dieser Grundlage die ermittelte IP Adresse einem
seiner Kunden zuordnet und dem Abmahner übermittelt (Name und Hausnummer) - dann
erhält man ein Abmahnschreiben.

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Rechtslage und Gesetze

Hier zählen die Gesetze sowie die aktuelle Rechtssprechung des BGH. Leider haben die
Bundesrichter eine härtere Gangart gegen die ermittelten und beauskunfteten
Anschlussinhaber eingeschlagen. Man geht mittlerweile von einer Störer- und
Täterschaftsvermutung aus.

BGH: “Sommer unseres Lebens“ + “Morpheus“:
  • 1. “P2P“ IP Adresse + Providerzuordnung = Vermutung der Verantwortlichkeit AI für den
    UrhR-Verstoß
    2. Substantiierter Vortrag Abmahner + AI als Verantwortliche des Internetzugangs =
    Vermutung der Verantwortlichkeit AI für den behaupteten UrhR-Verstoß
    3. Daraus resultiert die sekundäre Darlegungslast AI. Warum? Er ist der Einzige, der
    Einsicht hat und erklären kann, was zum Logzeitpunkt in seinem Verantwortungsbereich
    geschah bzw. nicht.
Dabei ist es nicht relevant, ob man es nie kaufen würde; es als Original im Regal
stehend hat; ob es sich um eine Billigproduktion handelt; man niemals nie Pornos
anschaut; unschuldig ist, es nicht war usw. usf. Denn es steht erst einmal die
Vermutung im Raum, das der ermittelten UrhR-Verstoß über den eigenen
Internetanschluss ausging, und man als Inhaber dieses Internetzuganges dafür
verantwortlich sei. Dieses muss man im Klaren sein und werden. Es wird nicht gesagt:
Du warst es - das kann man gar nicht, sondern dass es über den Internetzugang
geschah. Ob oder ob nicht, dieses muss, der AI jetzt selbst dar- bzw. widerlegen.

Und das A und O = Prüfpflichten sowie Entkräftung der eigenen möglichen
Störer- und Täterhaftung durch einen substantiierten Vortrag. Ein einfaches
Bestreiten ist dabei nicht ausreichend! Es geht immer um die Unterbindung einer
UrhR-Verletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung
von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche
Täter nicht ermittelt werden.

Störerhaftungsarten:
  • a) Handlungs- und Zustandsstörer = nimmt die Beeinträchtigung selbst vor!
    b) Tätigkeits- und Untätigkeitsstörer = wer die Möglichkeit zur Beseitigung der
    Beeinträchtigung hat, die Gefahrenquelle geschaffen oder übernommen hat bzw. die
    Störung typisch ist und damit gerechnet werden muss!

    Quelle: MünchKommBGB/Medicus, § 1004 Rn. 42


Rechtsanwalt Dr. Wachs zu den aktuellen Störerkonstellationen:


Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Kanzlei Dr. Wachs – Rechtsanwälte
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de
Web: Dr. Wachs.de oder Dr. Abmahnung.de


:::::::::::::::::::::::::::::

Es gibt immer weniger Störerkonstellationen. Gehen wir doch die Fälle einmal durch:
  • 1. Störerhaftung der Eltern für minderjährige Kinder? - Nein zumindest nicht nach
    einer Belehrung (vgl. BGH “Morpheus“)
    2. Störerhaftung der Eltern für volljährige Kinder? (Noch nicht obergerichtlich
    entschieden) - macht aber überhaupt keinen Sinn, wenn diese "nicht einmal" für
    minderjährige Kinder besteht.
    3. Störerhaftung des WG Anschlussinhabers für WG Mitbewohner? Zumindest nach dem LG
    Köln - Az. 14 O 320/12 (mit sehr überzeugender Begründung) ebenfalls abzulehnen.
    4. Störerhaftung der Ehefrau für Ehemann oder vice versa (andersherum, umgekehrt)? -
    Nein, das ist mehrfach obergerichtlich bestätigt.
Wenn man genau darüber nachdenkt, bleibt aktuell eigentlich nur eine "sichere"
Störerhaftung beim Betrieb eines WLAN, welches nicht hinreichend verschlüsselt ist.
Die Prozessschwierigkeiten resultieren nur noch aus der Täterschaftsvermutung.

Fazit: Überspitzt formuliert, wir haben faktisch gar keine Störerhaftung mehr, es
geht fast ausschließlich um die Täterhaftung.


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Wer dieses sich nicht verinnerlicht und sein Handeln danach ausrichtet, hat nicht nur
die Thematik Abmahnung und Störerhaftung verstanden, sondern ist jetzt schon der
zukünftige Vergleicher.

[blink2]Vergleichsschreiben = Bettelbriefe des Abgemahnten![/blink2]


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Abmahnung, was tun?

Wie schon erwähnt hat jeder die gleiche Ausgangslage. Mann wird abgemahnt,
aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung (UVE) sowie zur Abgeltung der Forderungen nach AG + SE.

Natürlich redet der § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG von einer berechtigten Abmahnung. Wann
ist eine Abmahnung berechtigt i.S.d. Rechtssprechung?

BGH “Vollmachtsnachweis“:
(...) Berechtigt ist eine Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde
liegt und wenn sie dem Schuldner einen Weg weist, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme
der Gerichte klaglos zu stellen.
(...)

Wichtig ist jetzt, bevor man eine Entscheidung trifft, sich umfassend im Internet zu
informieren. Hierzu gibt es mittlerweile genügende Informationen, so dass niemand
sich mehr herausreden kann, er habe nichts gewusst. Natürlich muss man Zeit
investieren, die sich aber auszahlen kann. Man sollte immer davon ausgehen, sich so
vorzubereiten, als wenn man schon die Klageschrift in Händen hielte. Nachfolgende
Schritte entfallen natürlich, wen man selbst den UrhR-Verstoß getätigt hat.


1. Ursachenforschung

Wenn der abgemahnte AI keinerlei Kenntnis besitzt, wer infrage käme oder nicht, muss
eine Ursachenforschung betrieben werden. Die heutigen Abmahnungen sind bis auf
Ausnahmen auch nachvollziehbar durch die kurzen Zeiträume vom Log bis zum Erhalt des
Abmahnschreibens. Hier muss man schon intensiv nachforschen, was man selbst gemacht
hat; was die Personen gemacht haben, die Zugriff haben - wo war jeder. Ist P2P
Software installiert, kann man in den gängigen P2P-Ordnern etwas nachvollziehen, lädt
man über P2P usw. usf. Diesbezüglich muss man dann im Familienverbund sich
zusammensetzen und diese Zeit nehmen und nicht gleich die Flinte ins Korn werfen,
wenn man zu keinen Ergebnissen gelangt. Es kommt nicht darauf an, “Ross und Reiter“
zu benennen! Vorteil, dass hier schon man die Zeugenaussagen sammeln kann
(schriftlich).


2. Beweissammlung

Aufgrund der Ursachenforschung haben wir jetzt schon die Zeugenaussagen und Nachweise
der Personen, die Zugriff auf das Internet mit im Familienverbund haben. Dies ist
besonders wichtig schon zum jetzigen Zeitpunkt vorzunehmen und zu dokumentieren. Da
zwischen Abmahnung und einer möglichen Klage mindestens 1 bis 2 Jahre liegen können,
wäre eine Beweissammlung dann fast unmöglich. Sicherlich haben Betroffene, die allein
Leben die schlechtere Ausgangslage, als Familien mit bzw. mit ohne Kinder oder
Wohngemeinschaften.

Hier zählen als Beweismittel:
  • - Augenschein, §§ 371 f. ZPO
    - Zeugen, §§ 373 ff. ZPO
    - Sachverständige mit deren Gutachten in der Sache, §§ 402 ff. ZPO u.a. (Sachbeweis)
    - Urkunden, §§ 415 ff. ZPO
    - Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO
Wobei das wichtigste Beweismittel für einen Abgemahnten eine Zeugenaussage darstellt.
Mit einer eidesstattlichen Erklärung sichert Ihr Euch jetzt schon einen wichtigen
Teil der zukünftigen Verteidigung. Sicherlich muss nicht extra erwähnt werden, da ein
Zeuge nicht lügen darf. Dennoch gibt es zur prozessualen Wahrheitspflicht und
Wahrheit aus juristischer Sichtweise eindeutige Aussagen der Bundestrichter.

BGH, Urteil v. 11.06.1990 - II ZR 159/89 (Hamburg)
(...) Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt
nicht den Schluss, die Parteien seien generell zu dem Verhalten verpflichtet, das am
besten der Wahrheitsfindung dient.
(...)

BGH Urteil vom 13.03.1996 - Az. VIII ZR 36/95
(...) Für die Frage der Darlegungslast ist auch ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich
die Darstellung ist.
(...)

Neben der Zeugenaussage sollte man alles sammeln (Belege, Tickets, Handbücher,
Nachweise (z.B. bei Abwesenheit, Stempelauszug durch Arbeitgeber, Urlaubs-
Flugtickets; Router Loggs wenn vorhanden usw.), aufzeichnen (Screen, Kopie, Ausdruck
von Geräteeinstellungen PC/Laptop, Router, Modem usw.), egal wie unwichtig einen
diese momentan erscheinen mögen. Ein Anwalt wird im möglichen Klageverfahren das
Wichtige vom Unwichtigen herausfiltern können.


3. Akteneinsicht

Zum Aufbau einer aktiven Verteidigung ist eine Akteneinsicht in die eigene
Beschlussakte am Auskunftslandgericht unerlässlich. Man sollte alle möglichen Mittel
ausnutzen, die einem zur Verfügung stehen, auch wenn man hierzu geringes Geld in die
Hand nehmen muss, oder vorerst vom Sinn nicht überzeugt ist.

Wie: Link



4. Monatlicher Obolus in seinem privaten Spendentopf

Wer mit erhalt des Abmahnschreibens eine gewisse Summe-Xyz in eine privaten
Klagetopf entrichtet, dem fällt die Entscheidung bei einer möglichen Klage sich
i.V.m. seinen Anwalt leichter, als wenn man unerwartet den Hinweisbeschluss eines
Amtsgerichtes zur Durchführung eines schriftlichen Klageverfahrens erhält. Solltest
Du verjähren, kannst Du dann diese Summe in einem Urlaub oder Ähnliches investieren,
für den Altersruhestand zurücklegen oder einfach spenden.


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Fehler vom Abmahnschreiben bis Zivilverfahren


Rechtsanwalt Jens Ferner hat beispielsweise für das AG München erklärt, welches die
häufigsten Fehler sind, die wir selbst tätigen.



Rechtsprechung des AG München



Bild
Rechtsanwalt Jens Ferner


Anwaltskanzlei Ferner
Carl-Zeiss-Strasse 5
52477 Alsdorf
Telefon: 02404-92100
Notfall: 0178 187 5367
Mail: info@ferner-alsdorf.de
Web: www.ferner-alsdorf.de


.......................................................


Nachdem die Filesharing-Abmahnung zuging, beginnen die üblichen Überlegungen und
natürlich - wenn der Anschlussinhaber nicht selber etwas getan hat - die üblichen
Reflexe, allem voran: “Ich habe nichts gemacht, also zahle ich auch nichts”. Später
dann beginnt der bange Blick auf die Gerichte, speziell das Amtsgericht München, und
die Frage: “Wie Urteilen die denn?“

Ich fasse hierzu mal die aktuellen Entwicklungen ganz kurz an Hand einiger
Entscheidungen zusammen, die wesentlichen Argumente Betroffene werden sich dort
wieder finden.


.......................................................


1. Die Zuständigkeit ergibt sich Problemlos aus §32 ZPO (Az. 155 C 30524/12; Az. 161
C 17341/11
)


.......................................................


2. Die Aktivlegitimation (Rechteinhaberschaft) ergibt sich problemlos aus den
Herstellervermerken auf den jeweiligen CDs/Filme (Hierzu werden Kopien der Cover im
Klagefall vorgelegt, Az. 161 C 17341/11).


.......................................................


3. Es besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Abgemahnte als Anschlussinhaber
des streitgegenständlichen Internetanschlusses für die über ihren Internetanschluss
begangene Urheberrechtsverletzung persönlich verantwortlich ist (Az. 155 C 30524/12;
Az. 161 C 24439/12 - vom BGH inzwischen zwei Mal (Az. I ZR 121/08, Az. I ZR 74/12) so
gesehen)


.......................................................


4. Die Erhebungen durch die Firma ipoque GmbH (findet man speziell in Waldorf Frommer
Abmahnungen) begegnen im Sachverständigen Gutachten keinen Bedenken. Zum einen wird
sorgfältig erhoben, zum anderen sind Manipulationen auszuschließen (Az. 161 C
17341/11
).


.......................................................


5. Grundsätzlich ist die Auskunft des Providers bereits ein starkes Indiz dafür, dass
IP-Adresse und Anschluss zusammen gefallen sind. Wenn darüber hinaus noch eine zweite
IP-Adresse erfasst wurde, die der Provider ebenfalls dem Anschluss zugeordnet hat,
spricht dies erst Recht für eine korrekte Auskunft. (Az. 161 C 17341/11). Sprich: Man
glaubt der Providerauskunft erst einmal grundsätzlich.


.......................................................


6. Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Abgemahnten eine sekundäre
Darlegungslast
, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches
Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen. Vielmehr muss dieser als
Anschlussinhaber substantiiert zu allen fraglichen Tatzeitpunkten vortragen, warum er
als Verantwortlicher nicht in Betracht kommt. (Az. 155 C 30524/12; Az. 161 C
24439/12
; Az. 161 C 17341/11)


.......................................................


7. Das Gericht verlangt eine plausible Darstellung, die einen anderen
Geschehensablauf nahe legt (Az. 161 C 17341/11). Das heißt, es sollen konkreten
Umstände dargelegt werden, warum der dann Beklagte selbst als Täter nicht in Betracht
kommt - ein lediglich pauschales Bestreiten (“Ich war‘s nicht”) reicht nicht aus.
(Az. 161 C 24439/12; so auch OLG München, Az. 6 W 1705/12)


.......................................................


8. Der Vortrag, man war nicht zu Hause, reicht auch nicht aus (Az. 161 C 17341/11).
Vielmehr muss man zudem darlegen, wer sonst noch Zugriff hatte, so dass ein Handeln
dritter zumindest plausibel erscheint. Das AG München geht so weit zu verlangen, dass
man Nachweisen muss, dass es zum Tatzeitpunkt nur einen Zugriff durch Dritte gab und
nicht dazu ein Zugriff durch den Abgemahnten/Verklagten möglich war.


.......................................................


9. Es muss sich aus dem Vortrag auch eine ernsthafte und plausible Möglichkeit der
Täterschaft von Dritten, da der Beklagte selbst vorträgt eine entsprechende
Verschlüsselung des W-LAN Anschlusses vorgenommen zu haben und auch in Hinblick auf
die Ehefrau wurde vorgetragen, dass diese nur wenig Interesse an Internet/Computern
habe. (Az. 161 C 24439/12)


.......................................................


10. Man kann sich nicht damit verteidigen, nicht zu wissen, wie Tauschbörsen
funktionieren: Man hat sich sowohl über die Funktionsweise der Tauschbörse als auch
über die Rechtmäßigkeit des Angebots kundig zu machen. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C
24439/12
)


.......................................................


11. Durch das Angebot zum Herunterladen des streitgegenständlichen Albums wird
grundsätzlich ein Schaden in Höhe von € 450,00 verursacht, welchen das Gericht gemäß
§ 287 ZPO der Höhe nach schätzt. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C 24439/12). Das AG
München meint dazu in nahezu jedem Urteil: (...) Aufgrund seiner Spezialisierung
besitzt das Gericht aus seiner täglichen Arbeit hinreichende eigene Sachkunde um
beurteilen zu können, dass der geforderte Schadensersatz von 450 EUR der Höhe nach
angemessen ist. Der Sachvortrag der Klägerin in der Klage bildet hierzu eine
ausreichende Schätzgrundlage. Der angesetzte Betrag von 450 EUR erscheint für das
streitgegenständliche Werk angesichts der Funktionsweise der Tauschbörse, die mit
jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, absolut angemessen (...).
(Az. 155 C 30524/12,Az. 161 C 24439/12)


.......................................................


12. Wenn für eine Standard-Abmahnung (1 Film, 1 Album) ein Streitwert von 10.000 €
angesetzt und hieraus eine 1,0 RVG Gebühr geltend gemacht wird, hat das AG München
damit gar kein Problem. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C 24439/12) Bei 3 Musikalben
sind es 30.000 Euro (Az. 161 C 17341/11).


.......................................................


13. Wer das Vergleichsangebot unterzeichnet hat und später anfechten möchte, weil er
unter Druck gesetzt wurde, sollte dies schnell machen: Das AG München meint, wenn man
auf 1-2 Zahlungsaufforderungen nicht reagiert, muss man verstanden haben, das eine
Drucksituation nicht da ist. Damit kann die Anfechtungsfrist davon laufen. (Az. 161 C
31980/12
) Grundsätzlich gilt: Vergleich nur Unterzeichnen, wenn man vorher beraten
wurde. Hinterher wieder raus kommen ist … schwierig.


.......................................................


Fazit

Sie finden hier viele der Argumente, die regelmäßig geäußert werden. Man sollte
jedenfalls nicht zu blauäugig in ein Verfahren vor dem Amtsgericht München laufen.
Gleichwohl - es gibt Kollegen, die von Erfolgen berichten. Jedenfalls in wirklich
klaren oder zumindest problematischen Situationen sollte man sich wehren können.
Allerdings muss die Verteidigung sehr differenziert aufbereitet werden, etwa wenn es
darum geht, ob Familienmitglieder sich überhaupt zu den Vorfällen äußern. Das blinde
“ich war‘s nicht” von allen Beteiligten führt beim Amtsgericht München in eine
Sackgasse.

_________________________________

Autor: Rechtsanwalt Jens Ferner
Quelle: www.ferner-alsdorf.de
___________________________





Größter Irrtum - Täterbenennung mit Name und Hausnummer!

Sehr viele Betroffene vertreten die Meinung, dass es nach dem BGH „Morpheus“ für
Eltern ausreicht, einfach ihre minderjährigen Kinder zu benennen, um selber als
Störer bzw. Täter nicht haftbar gemacht zu werden. Dieses stimmt nur zum Teil!
Natürlich stimmt es, dass bei entsprechenden Sicherungsmaßnahmen und vorgenommener
Belehrung i.V.m. Verbot der Nutzung einer Tauschbörse, der abgemahnte
Anschlussinhaber weder als Störer oder Täter haftbar zu machen ist sowie keine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben braucht.

Hinweis!

Wenn Sie Ihr Kind belehrt haben i.V.m. dem Verbot zur Nutzung einer Tauschbörse und
sich entscheiden keine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie in jeden Fall
ein Anwalt vorher konsultieren.

Warum?

ȟber die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren
und ihm eine urheberrechtsverletzende Teilnahme an Tauschbörsen untersagen.
«

Keiner weiß, wie es auszusehen hat, ob mündlich reicht oder gar schriftlich
vorliegend und wenn in welcher Form und Inhalt. Dieses - nun wie denn? - lässt der
BGH offen und es wird in Folgezeit erst in den Instanzen (und Jahre) geklärt werden
müssen.

Ein nächstes Problem, was einige Gerichtsstandorte dezent anklingen ließen: Dann wird
das minderjährige Kind in der Klage mit aufgenommen; das minderjährige Kind muss eine
Unterlassungserklärung abgeben; Schadensersatzansprüche könnten vonseiten der
Abmahner geltend gemacht werden usw. Natürlich immer in Abhängigkeit, präsentiert man
sein Kind (um sich selbst aus der "Abmahnschusslinie" zu bugsieren) mit Namen und
Hausnummer als “Täter“.


Vermeidet generell eine Benennung eines Täters!

Sehr viele Betroffene und auch das Geschäftsmodell: “Shual, Princess & Co.“, die als
juristischer Laien Klageverfahren aktiv verpfuschen, denken, das sie mit - einer -
einheitlichen Vorgehensweise bei allen Gerichtsstandorten und abmahnenden Kanzleien
die “Formel des Obsiegens“ entdeckt haben. Hiervor ist dringend abzuraten, da man
einmal die möglichen Konsequenzen nicht absieht und es unnötig viel Geld kosten kann.
Sicherlich kann bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes vielleicht der erste Prozess
gegen den Anschlussinhaber gewonnen werden. Durch die Benennung des Täters oder gar
eine schriftlichen Schuldeingeständnis kommen auf den Benannten jetzt mögliche Kosten
zu, die neben dem Schadensersatz (rka.RAe: 400€ je Log), auch die Kosten des
Richterbeschlusses § 101 IX UrhG im Kostenfestsetzungsverfahren (bis 300€ je
geloggter IP) beinhalten können.

Natürlich, hier muss man eindeutig sein. Wer mit Erhalt einer Klageschrift sich Hilfe
von einem Anonymen oder Forum sucht, verspricht und entgegennimmt, muss die möglichen
Konsequenzen dann selbst tragen. Es muss in Fleisch und Blut übergehen: ab
Klageschrift nur mit einem Anwalt!


Der wichtige Weg ist es niemand zu benennen, sondern wenn mehre Personen den
Anschluss mitbenutzen, dem Gericht verschiedene Sachverhalte vorzutragen ohne
Benennung eines Täters. Natürlich der konkreten Situation angepasst.


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Oberste Grundsätze:

  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum
    Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis
    ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten
    als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.



:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Fazit:

Jeder Betroffene muss sich im Klaren sein, wenn er sich für die mod. UE + nicht
zahlen entschließt, entscheidet er sich für: entweder Verjährung oder Klage, mit
allen möglichen Risiken und Kosten!

Abgemahnte, die heute 2013 einen Vergleich schönreden zu versuchen, geben nur eines
kund:

  • 1. Ich habe mich nicht vorbereitet auf eine mögliche Klage
    oder
    2. Ich war es einfach.
[/b]

Natürlich, wer aus den verschiedensten Gründen sich vergleichen möchte, dieses kann
ich menschlich nachvollziehen. Dann soll man aber nicht in den Foren kommen und für
die Wahl seinen Weg des geringsten Widerstandes die Schuld bei anderen suchen oder
diese zuweisen. Wenn diese Vergleichsorgie anhält, wird sich die Rechtsprechung in
keinster Weise zu unseren Gunsten verschieben. Im Gegenteil. Und im Gegensatz zu
allen anderen sage ich offen und laut:

Vergleichsbriefe sind die wahren Bettelbriefe des Abmahnwahns, aber nicht der
Abmahner, sondern der Abgemahnten!

In keinem Bereich des Zivilrecht, wird die eigene Faulheit, Überheblichkeit und Angst
einmal hinter Bettelvergleichsschreiben und andermal offener Schuldabweisung
versteckt. Solange AW3P existiert werden Ausreden und Auswüchse des Abmahnwahns
angesprochen und angeprangert.



Vorgehensweise eines Abgemahnten:


.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben,
Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen
Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE
    (Link) -
    evtl. Erweitern oder Vorbeugen
    (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch
    (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte
    ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung
    auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG!
    (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens
    (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf.
    (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche
    Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG
    (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs
    etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben
    Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem
    Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem
    Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich
hier
!

.
.
.



Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber
    verschickt und nicht die originale UE,
    die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
    abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
    Hinblick der
    Verjährung,
    Stichunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt
    abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

Mal einige weiterführende Links:

Alter Sack
Beiträge: 350
Registriert: Donnerstag 24. September 2009, 17:59

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3517 Beitrag von Alter Sack » Dienstag 26. November 2013, 08:47

Mal ein kurzer Rückblick. Vor einem Jahr trudelten hier schon mehrere Meldungen von in 2009 WF-Abgemahnten ein, die kurz vor ihrer Verjährung Ende 2012 mit MB's bedacht wurden. Wollte das nur mal erwähnt haben. Schönen Tag noch!

Donald
Beiträge: 98
Registriert: Freitag 14. Juni 2013, 18:36

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3518 Beitrag von Donald » Dienstag 26. November 2013, 12:40

Jo Alter Sack

und das sollten sich die 2010ner gut merken.
Es wird bei den meisten in die Verlängerung gehen.

Aber es ist auch ein Schritt näher ans Ende - sei es so .. oder andersrum. dddr:;

mal sehen ob man diejenigen zu Weihnachten "beschenkt" oder den Rutsch ins Neue Jahr verderben will :,:

Alter Sack hat geschrieben:Mal ein kurzer Rückblick. Vor einem Jahr trudelten hier schon mehrere Meldungen von in 2009 WF-Abgemahnten ein, die kurz vor ihrer Verjährung Ende 2012 mit MB's bedacht wurden. Wollte das nur mal erwähnt haben. Schönen Tag noch!

muensteraner
Beiträge: 752
Registriert: Dienstag 3. September 2013, 14:34

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3519 Beitrag von muensteraner » Dienstag 26. November 2013, 12:45

Die meisten Leute lesen das Forum still mit. Man kann daher nicht schließen, wie viele MB bei WF rausgegangen sind und in den nächsten Wochen noch rausgehen. Alter Sack will irgendwie immer den Eindruck erwecken, dass für keinen die Gefahr besteht verklagt zu werden. Frage mich nur warum ? Schlöießlich sollen die Leute sich auf eine mögliche Klge einrichten, beispielsweise Geld zurücklegen und nicht dahingegehend eingelullt werden, dass die Wahrscheinlichkeit verklagt zu werden ja sooooooooo gring ist.

Donald
Beiträge: 98
Registriert: Freitag 14. Juni 2013, 18:36

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3520 Beitrag von Donald » Mittwoch 27. November 2013, 14:14

hmmm muensteraner,

also ich weiß nicht was genau Du aus dem Beitrag vom Alter Sack heraus liest:

Für mich ist der Beitrag nichts weiter als ein Rückblick auf die gleiche Zeit im letzten Jahr. Nicht mehr- nicht weniger!

Weder lese ich etwas von "Eindrücken" noch von "Wahrscheinlichkeiten".

ABER:

ich sehe durchaus für die 2010ner, die NOCH KEINE Klage haben, die Wahrscheinlichtkeit sinken eine zu bekommen.

Und DAS begründe ich Dir gerne mal:


Du, als eifriger Leser und Kommentator, weißt ja selbst das Folgende:

WF hat im ersten Halbjahr 2013 in München 3000 Klagen geführt. Soweit richtig?- okay

Also hochgerechnet 6000 Klagen im Jahr 2013, also rund 500 im Monat- auch richtig? gut.


Du wirst auch sicherlich mitbekommen haben, das WF kurz vor Inkrafttreten des neues Gesetzes schnell noch 1000 klagen in München einreichte, damit diese an ihrem Haus- und Hofgericht verhandelt werden können - soweit, so gut.

diese werden WF die ersten beiden Monaten in 2014 auslasten. Kannst du damit konform gehen?

Also, wenn jetzt dieses Jahr noch die MB-Welle von WF losgeht, werden es sehr viele MB´s sein, denn schließlich war das Jahr 2010 das mit den allermeisten Abmahnungen. Ich denke mal, auch damit stimmst du mit mir überein?


Wenn man das Alles logisch und im Zusammenhang betrachtet, bedeutet das:

Für die wahrscheinlich größte Menge an MB´s hat WF nicht 6 sondern nur 4 freie Monate um Klage zu führen und die dann zudem noch Deutschlandweit !

Insofern ist natürlich die Wahrscheinlichkeit einer Klage für den Einzelnen geringer!

Aber, ich gebe Dir gerne in Einem Recht:

JEDER sollte sich auf die Möglichkeit einrichten und vorbereiten, das es ausgerechnet ihn erwischt !
Da ist JEDER eigenverantwortlich.
Die schönsten Wahrscheinlichkeiten nützen nichts, wenn man selbst betroffen ist.

Trotzdem gilt aber auch noch etwas:

Hier ist ein Forum, welches von den Beiträgen Aller lebt:
von den Erfahrungen, Informationen, von einem wahnsinnig voll engagierten Moderator (an dieser stelle DANKE Steffen :te !!!)
und natürlich auch von Wahrscheinlichkeitsvermutungen.

Und für viele Menschen sind diese Vermutungen auch wichtig:
Sie geben Hoffnung und Kraft diesen meist 3 1/2 jährigen Wahnsinn, diesen mentalen "Druck" durch Bettelbriefe, Paragraphen, Urteile usw immer besser durch zu stehen.

Und DAS ist erst einmal sehr wichtig. Durchhalten, sich vorbereiten und nicht die Hoffnung verlieren. Sich selbst aufgeben, voreilige Vergleiche schließen.



muensteraner hat geschrieben:Die meisten Leute lesen das Forum still mit. Man kann daher nicht schließen, wie viele MB bei WF rausgegangen sind und in den nächsten Wochen noch rausgehen. Alter Sack will irgendwie immer den Eindruck erwecken, dass für keinen die Gefahr besteht verklagt zu werden. Frage mich nur warum ? Schlöießlich sollen die Leute sich auf eine mögliche Klge einrichten, beispielsweise Geld zurücklegen und nicht dahingegehend eingelullt werden, dass die Wahrscheinlichkeit verklagt zu werden ja sooooooooo gring ist.

Antworten