Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3461 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. November 2013, 17:24

Sry, aber hier wirst Du dich auf den Rat und der Erfahrung Deines Anwaltes verlassen müssen.

VG Steffen

Daikirai
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3462 Beitrag von Daikirai » Freitag 15. November 2013, 11:50

Hallo zusammen,

habe neuerdings auch ein Schreiben dieser Anwälte bekommen. Hab mich mittlerweile gut durchgelesen in dem Thread und viel Hilfe von Donald bekommen.

Aus Neugier habe ich bei meinem ISP angerufen und gefragt wer denn alles meine IP angefordert hat. Darauf habe ich nur die Antwort bekommen "das darf ich Ihnen nicht sagen". Stimmt das? Ich würde das schon gern wissen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3463 Beitrag von Steffen » Freitag 15. November 2013, 15:01

[quoteemDaikirai]Aus Neugier habe ich bei meinem ISP angerufen und gefragt wer denn alles meine IP an-gefordert hat. Darauf habe ich nur die Antwort bekommen "das darf ich Ihnen nicht sagen". Stimmt das? Ich würde das schon gern wissen.[/quoteem]

Hallo @Daikirai,

egal ob man die Anfrage schriftlich oder mündlich stellt, bekommt man von dem Provider (der berühmte Technikmitarbeiter oder Hotline), sinngemäß nachfolgende Antworten:
[...] Auskünfte über personenbezogene Daten unserer Kunden dürfen nur an Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden sowie Gerichte zum Zwecke der Strafverfolgung bei entsprechender Rechtsgrundlage erteilt werden. Eine Herausgabe der Daten an private Dritte erfolgt nicht, es sei denn, wir wären hierzu verpflichtet.

Sofern eine Datenweitergabe an Strafverfolgungsbehörden stattgefunden haben sollte, dürften wir Ihnen hierzu keinerlei Auskünfte geben, da wir gemäß § 113 Abs. 1 TKG gegenüber Kunden sowie Dritten Stillschweigen über eine Auskunftserteilung zu bewahren haben.

In diesem Zusammenhang bitten wir zudem zu beachten, dass IP-Adressen bei Ihrem Provider für die Dauer von sieben Tagen zur Missbrauchsbekämpfung gespeichert werden. Eine darüber hinausgehende Speicherung erfolgt nicht, es sei denn, diese wäre von den berechtigten Stellen (z. B. zuständiges Gericht) angeordnet.

Beziehen Sie sich auf eine Urheberrechtsverletzung, teilen wir Ihnen mit, dass sobald wir ein Kundendatum zu einer IP-Adresse auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses nach § 101 Abs.9 des Urheberrechtsgesetzes beauskunften, werden die hierzu gesicherten Daten nach Abschluss des Vorgangs gelöscht. Uns ist darum ein Zugriff auf derartige Informationen nicht möglich.

Wir können Ihnen lediglich mitteilen, ob wir auf Grundlage eines Beschlusses nach § 101 Abs.9 des Urheberrechtsgesetzes zu einer IP-Adresse dem Grunde nach eine Auskunft geleistet haben. [...]

Der Provider muss die Daten aufbewahren, über die 7 Tage hinaus, wenn ein Sicherungsbeschluss des zuständigen Gestattungs-Landgerichtes vorliegt, sowie muss sie dann beauskunften, wenn eine Gestattungsanordnung richterlich beschlossen wird.

Der Provider ist nicht verpflichten, seinen Kunden darüber zu informieren, ob dieses Auskunftsverfahren stattfand und wird es auch nicht, da er nach der Beauskunftung die relevanten Daten sofort löscht.


BfDI:
[...] Eine konkrete Auskunft des Internetzugangsproviders, welche Daten weitergegeben wurden, kann unter Berufung auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht eingefordert werden. Denn die genannte Vorschrift kennt keine Verpflichtung zur Beauskunftung der Daten, die weitergegeben wurden, sondern lediglich den Empfänger oder Kategorien von Empfängern. [...]

VG Steffen

xaxaxaxa
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3464 Beitrag von xaxaxaxa » Freitag 15. November 2013, 16:28

servus, wurde gestern von WF für knapp 450€ abgemahnt. Für mich persönlich das erste mal, das soetwas passiert bzw habe ich auch keine bekannten denen dies passiert ist. Ist der aktuelle Stand immernoch der, das man wohl mit "modUE+nicht zahlen" am besten fährt? wie hoch muss man die verklagungs-gefahr wohl ungefähr einschätzen?

Danke!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3465 Beitrag von Steffen » Freitag 15. November 2013, 16:50

Servus @xaxaxaxa,

am Besten fährt man mit seiner eigenen Vorgehensweise - konkret auf seinem Fall bezogen.
Ist man unberechtigt abgemahnt worden, dann sollte man diese - bitte aber nur mit Anwalt -
  • a) sofort zurückweisen
    oder
    b) eine negative Feststellung erheben.
Man muss für sein Recht einmal etwas riskieren.



Oder man richtet sich nach der empfohlenen Vorgehensweise:

.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Verfügung eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

.
.
.
[quoteemxaxaxaxa]Wie hoch muss man die Verklagungsgefahr wohl ungefähr einschätzen?[/quoteem]

Die Chance besteht zu 50-50, denn derjenige, der nur eine mod. UE abgibt und nicht zahlt entscheidet sich für: entweder Verjährung oder Klage! Alles andere ist Mumpitz, da man oberhalb der Elbe, nicht Schmarrn versteht.

VG Steffen

xaxaxaxa
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3466 Beitrag von xaxaxaxa » Freitag 15. November 2013, 17:05

Ok gut... Danke schonmal dafür. habe ein wenig weiterführend noch 2 Fragen, die ich gerne nach eurem bisherigen Erfahrungsstand der letzten Jahre beantwortet hätte. mir ist klar dass jeder fall ein unikat ist. die 50/50 rechnung ist natürlich ein wenig eine milchmädchenrechnung, im grunde kommt es eher drauf an, wie oft es zu einer verjährung kommt oder halt nicht und wonach sich das richtet. z.b. streitwert, aktuelle Auslastung der Kanzlei, und und und... Gibt es irgendjemanden der sich schätzen traut, begründet durch Erfahrung, wieviele von 100 nicht-zahlern am ende verklagt werden? Zumindest eine grobe Richtung, wenn es nichts genaueres gibt? Und die 2te Frage ist einfach nur ein Verständnisproblem meinerseits. Es heißt ja, dass die Verjährungsfrist 3 Jahre ist. Kann ich zu 100% davon ausgehen, dass ich diese ausreizen kann bevor ich zur kasse gebeten werde? Oder kann es sein, dass ich die zahlfrist auslasse und nach nur wenigen wochen/monaten stehe ich plötzlich schon vor gericht?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3467 Beitrag von Steffen » Freitag 15. November 2013, 17:22

Klage gegen Familienvater abgewiesen -
Umschwung beim AG München?




Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Fon: 0221 40067550
Fax: 0221 40067552
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de

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Die Zeiten, in denen am Gerichtsstandort München Filesharing-Klagen bestimmter
Rechteinhaber und Kanzleien ohne ausführliche Auseinandersetzung mit dem zu Grunde
liegenden Sachverhalt durchgewunken wurden, scheinen endgültig vorbei zu sein. Mit
Urteil vom 31.10.2013 (Az.: 155 C 9298/13) hat das Amtsgericht München nun die Klage
eines großen Musikunternehmens gegen einen von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE
vertretenen Familienvater vollumfänglich abgewiesen.


Der Sachverhalt: Standardkonstellation Familienanschluss

Die Klägerin, vertreten von der Kanzlei Waldorf Frommer, hatte den Beklagten auf
Erstattung von Abmahnkosten sowie Lizenzschadensersatz wegen des Anbietens eines
Musikalbums im Rahmen eines Filesharing-Systems im Internet in Anspruch genommen.
Eigenständige Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss des Beklagten hatten im
fraglichen Zeitraum auch dessen Lebensgefährtin sowie der 17jährige Sohn über jeweils
eigene Notebooks.


Täterschaftsvermutung für Filesharing entkräftet

Das Amtsgericht München führt in den Entscheidungsgründen aus, dass allein aufgrund
dieses von Beklagtenseite vorgetragenen Sachverhalts die nach der Rechtsprechung des
BGH gegen den Anschlussinhaber streitende tatsächliche Vermutung der
Verantwortlichkeit entkräftet sei. Es bestehe insofern die ernsthafte Möglichkeit,
dass allein ein Dritter (nämlich Lebensgefährtin oder Sohn) und nicht auch der
Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat.
Weiterer Vortrag (etwa zur konkreten Nutzung zum angeblichen Tatzeitpunkt) könne bei
lebensnaher Betrachtung nicht vom Beklagten verlangt werden.

Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte vorliegend die Rechner regelmäßig überprüft
und dort keine Filesharing-Software o.ä. gefunden hat, folgert das Gericht nicht,
dass Lebensgefährtin oder Sohn als mögliche Täter ausscheiden. Es sei insofern u.a.
denkbar, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt vorhandene Software wieder
gelöscht oder so geschickt verborgen wurde, dass sie nicht auffindbar war.


Klägerseite ist voll beweispflichtig

Auch in Bezug auf die Beweislastverteilung bezieht das Gericht unter Verweis auf die
Rechtsprechung des LG München I klar Stellung:
"Soweit die Klägerin die Zugriffsmöglichkeit der Familienmitglieder des Beklagten auf
das Internet bestritten hat, geht dieses Bestreiten ins Leere. Dem Beklagten obliegt
es nicht, die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch zu
beweisen."

Keine Störerhaftung, da keine kausale Pflichtverletzung

Schließlich verneint das Amtsgericht München auch eine in Betracht kommende
Störerhaftung des Beklagten mangels kausaler Prüfpflichtverletzung. Hierzu führt das
Gericht auch im Hinblick auf die Morpheus-Entscheidung des BGH aus:
"Anlasslose Belehrungs- und/oder Kontrollpflichten des Beklagten gegenüber seiner
Lebensgefährtin bestanden nicht. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte seinen
minderjährigen Sohn tatsächlich ausreichend belehrt hat. Denn solange auch die
Lebensgefährtin des Beklagten als Täterin in Betracht kommt, steht nicht fest, dass
eine etwaig pflichtwidrig unterlassene Belehrung des Sohnes des Beklagten kausal für
die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung war."

Fazit: Umschwung am Gerichtsstandort München?

Das Amtsgericht München hat sich mit diesem Urteil erstmals den von der Kanzlei WILDE
BEUGER SOLMECKE schon seit langem vertretenen Rechtsauffassungen zur Darlegungs- und
Beweislast in Filesharing-Verfahren angeschlossen. Es bleibt nun zunächst abzuwarten,
ob die Klägerseite wie angekündigt Berufung einlegen wird. Unabhängig davon besteht
aber die berechtigte Hoffnung, dass nicht nur am Gerichtsstandort München ein
Umschwung hin zu sachgerechteren Entscheidungen in Filesharing-Verfahren stattfindet.

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Hier können Sie das Urteil im Volltext nachlesen: AG München 155 C 9298-13
Filesharing Urteil Wilde Beuger Solmecke

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Interessant in diesem Zusammenhang könnte auch folgender Aufsatz zur Darlegungs- und
Beweislast im Filesharing-Verfahren sein: Aufsatz MMR

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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: http://www.wbs-law.de/internetrecht/fil ... hen-48360/
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Kebab
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3468 Beitrag von Kebab » Samstag 16. November 2013, 02:35

Servus,

die frage kam bestimmt schon mehrfach auf, aber der thread ist leider bereits viel zu lang um alles zu lesen.
es geht darum, was die beste vorgehensweise ist, wenn das abgemahnte werk definitiv nicht verbreitet wurde, da es garnicht existiert .)(...
abgemahnt wurde "Family Guy Staffel 13 Folge 1" - und die kommt höchstens ende 2014 raus ;). ich nehme an, sie haben sich vertippt bzw. einfach nicht aufgepasst (aktuell ist staffel 12), was bei nem lieblosen serienbrief schonmal passieren kann - aber so ist die forderung doch auf jeden fall ungültig, oder? sollte man jetzt überhaupt reagieren oder wie genau sollte man antworten? nicht, dass sie noch auf die idee kommen und sagen "ups, wir meinten ja staffel 12"... folgende infos sind evtl. noch hilfreich:
  • die abmahnung ist adressiert an meine frau (angeredet mit Herr XXX :shock:), weil der internetanschluss auf sie läuft.
  • wir beide benutzen den anschluss und zum fraglichen zeitpunkt war meine frau nicht zuhause, was bezeugt werden kann (nicht nur von mir)..
  • des weiteren haben wir häufig gäste (teilweise auch für mehrere tage), die das internet mitbenutzen - wir können sogar wen benennen, ohne denjenigen reinzureiten (weil er im nicht-EU ausland lebt ;)).
  • im schreiben wird die bevollmächtigung "anwaltlich versichert", aber es liegt keine vollmacht bei - ist das rechtens?
  • auf dem wisch mit dem "ermittlungsdatensatz" steht zwar die IP und irgendein hash-string, aber eben auch der falsche name des werkes - kann man aufgrunddessen die ermittlungsmethode anzweifeln?
ich wäre dankbar für ratschläge...

Guiltcross
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3469 Beitrag von Guiltcross » Samstag 16. November 2013, 10:37

Die Antworten stehen hier alle im Thread. Wenn es dir zu unbequem ist alles zu lesen, dann zahl doch einfach und du hast deine Ruhe. Deine Frau kann dann wieder ruhig schlafen.

Um es kurz zu machen ändern deine Ansatzpunkte nichts an der Ausgangslage. Die wollen dein Geld und das Schreiben besteht aus jahrelanger Erfahrung in Sachen Geldeintreiben. Jede Formulierung - selbst die Fehler - sind auf dein Geld aus. Ich kann dir auch einen Brief mit Forderungen schicken. Dann kannst du auch mir Geld schenken. Also heißt es abwarten. Bis kein offizieller Brief kommt sollte man nicht reagieren. Das dauert dann eben noch ein Jahr. Bis dahin können aber viele Menschen nicht warten. Ich kenne aktuell zwei Bekannte, ein Arzt und ein (Abmahn)-Rechtsanwalt, die beide solche Briefe erhalten haben. Sie haben sofort gezahlt. Keiner von beiden würde einem Freund ein Bier ausgeben, aber 2000 Euro für eine Abmahnung sind für sie wie ein peinlicher Strafzettel, den man sofort aus der Welt haben will, ob es nun stimmt oder nicht. So eine Abmahung geht ihnen an das Ego und an ihren Ruf. Darauf spekulieren die Abmahnanwälte.

im schreiben wird die bevollmächtigung "anwaltlich versichert", aber es liegt keine vollmacht bei - ist das rechtens?
Die Frage ist wohl die einzige Frage, die ich so noch nicht gelesen habe.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3470 Beitrag von Steffen » Samstag 16. November 2013, 10:54

Family Guy, Staffel 13, TV-Folgen 1 ... ????


[quoteemKebab]die frage kam bestimmt schon mehrfach auf, aber der thread ist
leider bereits viel zu lang um alles zu lesen.[/quoteem]

Mal ganz ehrlich und ohne persönlichen Verständnis ...
  • 1. Bei einem Anwalt würdest Du für Fragen löhnen, egal ob viel
    oder wenig persönliche Zeit
    2. Ist es schon fahrlässig, wenn man als Abgemahnter für etwas
    keine Zeit hat, was das eigene Portemonnaie - sry, das des AI - angreift
    3. Wissen und Informationen, sind Macht des Abgemahnten!



[quoteemKebab]es geht darum, was die beste vorgehensweise ist, wenn das abgemahnte
werk definitiv nicht verbreitet wurde, da es garnicht existiert.
abgemahnt wurde "Family Guy Staffel 13 Folge 1" - und die kommt
höchstens ende 2014 raus. ich nehme an, sie haben sich vertippt bzw.
einfach nicht aufgepasst (aktuell ist staffel 12), was bei nem
lieblosen serienbrief schonmal passieren kann - aber so ist die
forderung doch auf jeden fall ungültig, oder? sollte man jetzt überhaupt
reagieren oder wie genau sollte man antworten? nicht, dass sie noch
auf die idee kommen und sagen "ups, wir meinten ja staffel 12"...
folgende infos sind evtl. noch hilfreich:[/quoteem]


Family Guy Season, Staffel 12 (Erstausstrahlungstermine -nur- USA, d.h. DE - nein)
  • Folgen:
    01 - Finders Keepers (29.09.2013)
    02 - Vestigial Peter (06.10.2013)
    03- Quagmire’s Quagmire (03.11.2013)
    04 - A Fistful Of Meg (10.11.2013)
    05 -In Harmony’s Way (24.11.2013)
    06 - 3 Acts Of God (26.01.2014)
Das hieße, hier herrscht - bevor man eine mod. UE abgibt - mit dem Abmahner
Klärungsbedarf!
  • 1. genaue Streitgegenstand (wenn es diese Staffel nicht gibt, da man aktuell
    in den Staaten bei Staffel 12 ist, kann ich auch keine UE auf Staffel 13
    abgeben!)!
    2. Offensichtliche Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO (ZPO, Tippfehler)?
    3. Wenn Staffel 13 beantragt und beauskunftet wurde - welche rechtliche
    Konsequenzen für die Gestattungsanordnung bzw. Abmahnung?
    => Stichpunkt Akteneinsicht in die Gestattungsanordnung!
    4. Aktivlegitimation (US-Serien sind im P2P mit engl. TS erhältlich)? ...
Aber wer, sollte es abklären? Ein Forum kann dies nicht! Hier gibt es nur
vordergründig
  • 1. mit Anwalt (kostet natürlich Geld)
    => Safety first, schon unter der Maßgabe, das das falsche beantragt, gestattet
    und verauskunftet wurde
    2. ohne Anwalt
    => hier sollte man schon wissen, was man macht



[quoteemKebab]was bei nem lieblosen serienbrief schonmal passieren kann[/quoteem]

Serienbrief, hier würde ich dieser Argumentation nicht ganz zustimmen, da sich
der Inhalt in den entscheidenden Passagen doch konkret auf den jeweiligen
Einzelfall bezieht und nicht allgemein an alle Empfänger gleich ist. Eine
Argumentation hinsichtlich eines Serienbriefes wird niemand folgen!



[quoteemKebab]1. die abmahnung ist adressiert an meine frau (angeredet mit Herr XXX :shock:),
weil der internetanschluss auf sie läuft.[/quoteem]

Es wird immer der Anschluissinhaber / die Anschlussionhaber abgemahnt,
der / die beim Provider ge,eldet und gelistet sind. Natürlich kann auch hier
Tippfehler auftauschen (offensichtliche Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO). Hier
wären wir wieder beim Klärungsbedarf.



[quoteemKebab]2. wir beide benutzen den anschluss und zum fraglichen zeitpunkt war meine frau
nicht zuhause, was bezeugt werden kann (nicht nur von mir)..[/quoteem]

Hier ist es wichtig wie der AI
  • a) den Anschluss und Geräte technisch abgesichert hat
    b) den Anschluss und Geräte bzw. deren Nutzung gegenüber befugte Dritte
Du musst nicht zwingend selbst Zeuge sein, Hauptsache er ist über 18.



[quoteemKebab]3. des weiteren haben wir häufig gäste (teilweise auch für mehrere tage), die das
internet mitbenutzen - wir können sogar wen benennen, ohne denjenigen reinzureiten
(weil er im nicht-EU ausland lebt ;)).[/quoteem]

Hier hilft nur ein Internenutzungsvertrag, oder man reitet sich als AI selbst rein!



[quoteemKebab]4. im schreiben wird die bevollmächtigung "anwaltlich versichert", aber es liegt
keine vollmacht bei - ist das rechtens?[/quoteem]

Ja!



[quoteemKebab]5. auf dem wisch mit dem "ermittlungsdatensatz" steht zwar die IP und irgendein
hash-string, aber eben auch der falsche name des werkes - kann man aufgrunddessen
die ermittlungsmethode anzweifeln?[/quoteem]

Wenn Staffel 13 noch nicht gedreht ist, dann erübrigt sich diese Frage. Wo wir
wieder beim o.g. Klärungsbedarf wären!


VG Steffen

meccs
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3471 Beitrag von meccs » Samstag 16. November 2013, 11:28

Es werden immer wieder Zahlen genannt wieviele wirklich verklagt wurden. Wo sind denn die Leute? Warum hört man von denen nichts? Werden die sofort mundtot gemacht?

Alter Sack
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3472 Beitrag von Alter Sack » Samstag 16. November 2013, 11:36

Wer nennt denn diese Zahlen?

mrpinkeyes
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3473 Beitrag von mrpinkeyes » Samstag 16. November 2013, 11:41

Viele leute ist es sehr peinlich mit ein Porno abgemahnt zu werden.
Die meisten wird wohl schnell vergleichen ohne irgendwo hilfe zu holen.

Viele leute wird wohl direkt zum Anwalt rennen.

Von die leute wird man bestimmt nicht´s horen.

Nur weniger krimineller wird versuchen ein ausweg zu finden im Internet. :l,

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3474 Beitrag von Steffen » Samstag 16. November 2013, 11:49

Hallo @meccs,

man sollte schon erst einmal selbst sich in der Klagesituation befinden. Da hat man sehr viel andere Sorgen und Probleme, als in irgendein Forum zu gehen und munter zu Posten. In einem laufenden Verfahren ist es sowieso besser, nicht all zu viel zu Posten, um nicht evtl. identifizierbar noch ein Schuldeingeständnis abzuliefern. Es gibt leider nur wenige, die hier sich ein Herz fassen. Von den Obsiegenden hört man schon bzw. spätestens liest man in den Blog der vertretenden Anwälte.

Denn viele (auch die Gewinner) haben damit Abgeschlossen, wenn der Vergleich oder das Urteil echtes Geld und kostet. Auch sollte man beachten, man wird doch sofort forenverbal angegriffen, wenn man nicht der strahlende Geschäfstmodell-Held ist.

Mundtod machen? Ich glaube, das läuft nur bei Vergleichen, wo man sich einvernehmlich auf Stillschweigen einigt.

Aber wenn DU veklagt wirst, reden wir uns hier weiter ...

VG Steffen

Kebab
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3475 Beitrag von Kebab » Samstag 16. November 2013, 12:20

danke soweit für die infos.. ich habe mich natürlich informiert (und bin hiermit immernoch dabei), jedoch bisher beispielsweise nichts zu der speziellen tatsache gefunden, dass etwas abgemahnt wird, was garnicht existiert. und im übrigen sind, mit verlaub, alle fristen verstrichen, bevor ich einen 177-seiten-thread durchgelesen habe ;)...
Steffen hat geschrieben:Bei einem Anwalt würdest Du für Fragen löhnen, egal ob viel oder wenig persönliche Zeit
klar, deswegen frage ich ja auch erstmal hier ;)
immerhin gehe ich davon aus, dass es hier erfahrung mit dem thema gibt, damit man sich erstmal einen überblick verschaffen kann - eine verbindliche rechtsberatung verlangt ja keiner...

du hast klärungsbedarf genannt, das widerspricht schonmal dem oft gelesenen grundsatz, nicht mit denen zu kommunizieren (ggf. bis auf eine mod. UE) und würde doch (schlimmstenfalls) nur dazu führen, dass sie einfach noch eine abmahnung mit einem richtigen titel schicken (ob wirklich was angeboten wurde, ist ja unerheblich, denn die ermittler arbeiten ja mindestens so sicher wie die kernkraftwerke).
ich frage mich nun, warum fällt es in meine verantwortung, sie auf mögliche fehler hinzuweisen? nach §319 ZPO ist der fehler garnicht so offensichtlich - statt 13 hätte auch 11 da stehen können und niemand kann nachprüfen, was hinter dem hash-string steckt...
aber wie auch immer, nur mal als gedankenexperiment, was passiert wenn man es dabei belässt? als nächstes, also wenn man gar keine UE abgibt, käme dann ggf. eine einstweilige verfügung und spätestens dafür müssen die dem gericht einen verfügungsanspruch darlegen, der geprüft und abgelehnt wird (vorausgesetzt man kann keine wilden ansprüche auf alle möglichen werke aus der zukunft machen ;)) - wenn das gericht schlampt, muss man eben der verfügung widersprechen, was anhand der fakten wohl nicht so schwierig wird.

ich könnte natürlich auch eine mod. UE abgeben (für den fall, dass die folge irgendwann mal gedreht wird) und das standardvorgehen abwarten bis ggf. klage eingereicht wird, die nicht zugelassen werden dürfte. ich gehe mal davon aus (achtung, spekulation!), dass in der loggerfirma der praktikant den dateinamen verpeilt hat und der datensatz so (fehlerhaft) verkauft wurde. können sie denn vor gericht die eigentliche datei, zu der der hash gehört, auch wirklich vorweisen oder speichern sie nur den dateinamen? weiß jemand, ob das schon mal vorgekommen ist?
=> Stichpunkt Akteneinsicht in die Gestattungsanordnung!
kann ich das selbst machen oder geht das nur mit einem anwalt?
Serienbrief, hier würde ich dieser Argumentation nicht ganz zustimmen, da sich der Inhalt in den entscheidenden Passagen doch konkret auf den jeweiligen Einzelfall bezieht und nicht allgemein an alle Empfänger gleich ist. Eine Argumentation hinsichtlich eines Serienbriefes wird niemand folgen!
dantenbankinhalte mit textbausteinen automatisch zusammenzufügen macht doch einen serienbrief aus, oder? :) die "entscheidenden passagen" stehen doch genau in dem gekauften datensatz... darf man etwa nicht per serienbrief abmahnen, sondern nur mit einer persönlichen note? naja, darauf wollte ich eigentlich auch nicht hinaus, sondern eher auf die "besondere mühe", die sich die aasgeier machen ;)...
Hier ist es wichtig wie der AI
  • a) den Anschluss und Geräte technisch abgesichert hat
    b) den Anschluss und Geräte bzw. deren Nutzung gegenüber befugte Dritte
[...]Hier hilft nur ein Internenutzungsvertrag, oder man reitet sich als AI selbst rein!
gesichert ist alles prima.. was befugte dritte angeht: muss tatsächlich jeder gast, der mit seinem WLAN-handy kurz ins internet will, einen vertrag unterschreiben oder reicht auch eine mündliche belehrung (und anschließende aussageverweigerung, er könnte ja sich selbst belasten)?

am ende läuft es dann wohl auf störerhaftung für familienmitglieder hinaus - dazu steht ja weiter oben ein interessanter fall, auf den man sich natürlich nicht berufen kann...

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3476 Beitrag von Steffen » Samstag 16. November 2013, 13:24

[quoteemKebab]datenbankinhalte mit textbausteinen automatisch zusammenzufügen macht doch
einen serienbrief aus, oder?[/quoteem]

Steffen-Style:

Serienbrief:
Ein mit einem PC-Progi erstellter Brief, mit -identischem Inhalt-, aber
unterschiedlichen Empfängern.

Sicherlich ist ein Abmahnschreiben allg. ein mittels diversen Textbausteinen zu-
sammengestelltes Massenschreiben, was aber durch die -unterschiedlichen-
Ermittlungsdaten zu -je- einem -separaten- Einzelfallschreiben wird. Es bezieht
sich nur auf -einen- konkreten Abmahnfall, gegenüber AI-1! Sicherlich bekommen
jetzt AI-2, AI-3 ... AI-100 usw. ein Textbausteinschreiben mit gleichen Vorwurf,
Rechteinhaber, Werk, Forderungen, aber es geht letztendlich um -je-

1 UrhR-Verstoß von AI-1 (Log. 30.16.3190; 12:00 Uhr, IP 128.394.987.002)
1 UrhR-Verstoß von AI-2 (Log. 33.16.3190; 22:00 Uhr, IP 128.394.987.001)
1 UrhR-Verstoß von AI-3 (Log. 31.16.3190; 02:00 Uhr, IP 128.394.987.009)
.
.
.
1 UrhR-Verstoß von AI-100 (Log. 39.16.3190; 18:00 Uhr, IP 128.394.987.003).

Serienbrief hieße aber, das AI-1, AI-2, AI-3 ... AI-100 -, je ein und den
gleichen Ermittlungsdatensatz inne hätten. Geht schon nicht, da die IP-Adressen
sich ja unterscheiden. Man muss hier einfach die juristische Wahrheit sehen
und nicht, was wir aus dem Bauchgefühl heraus denken.




[quoteemKebab]kann ich das selbst machen oder geht das nur mit einem anwalt?[/quoteem]

Manchmal frage ich, warum wir ein F.A.Q. oder eine empfohlen Vorgehensweise haben?
Es ist doch überall ersichtlich, das eine empfohlene Akteneinsicht -ohne- Anwalt
möglich ist. Man sollte schon einmal sich die Mühe machen - zu Lesen und nicht nur
seine Antwort auf seine schnelle Foren-Frage zu erhalten.




[quoteemKebab]gesichert ist alles prima.. was befugte dritte angeht: muss tatsächlich jeder gast,
der mit seinem WLAN-handy kurz ins internet will, einen vertrag unterschreiben oder
reicht auch eine mündliche belehrung (und anschließende aussageverweigerung, er könnte
ja sich selbst belasten)?[/quoteem]

Ich bin doch nicht der Richter, aber weiß, das man bestimmte und zumutbare Ansprüche
an dem AI stellt sowie das hier die Messlatte über die Jahre richterlich höher gelegt
wurde und wird. Ob gegenüber fortwährend wechselnde Gäste nur die einfache Erwähnung
der Belehrung ausreicht, vage ich zu bezweifeln, denn hier zählen dann -und zu jedem
Log-, wer war Gast (Name, Adresse), was hat er gemacht, welche Prüfpflichten durch
den AI = Zeugen oder andere Beweise + evtl. Zeugenaussagen.

Letztendlich bleibt aber,

»Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis
ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.«

Folgt der Richter dem Vortrag Anwalt/Deinereiner ist es gut, wenn nicht, dann geht
es in Richtung zumindest Störerhaftung. Bei Fahrlässigkeit auch Täterhaftung.




[quoteemKebab]du hast klärungsbedarf genannt, das widerspricht schonmal dem oft gelesenen grundsatz,
nicht mit denen zu kommunizieren (ggf. bis auf eine mod. UE) und würde doch (schlimmsten-
falls) nur dazu führen, dass sie einfach noch eine abmahnung mit einem richtigen titel
schicken (ob wirklich was angeboten wurde, ist ja unerheblich, denn die ermittler
arbeiten ja mindestens so sicher wie die kernkraftwerke).
ich frage mich nun, warum fällt es in meine verantwortung, sie auf mögliche fehler
hinzuweisen? nach §319 ZPO ist der fehler garnicht so offensichtlich - statt 13 hätte
auch 11 da stehen können und niemand kann nachprüfen, was hinter dem hash-string steckt...
aber wie auch immer, nur mal als gedankenexperiment, was passiert wenn man es dabei
belässt? als nächstes, also wenn man gar keine UE abgibt, käme dann ggf. eine einstweilige
verfügung und spätestens dafür müssen die dem gericht einen verfügungsanspruch darlegen,
der geprüft und abgelehnt wird (vorausgesetzt man kann keine wilden ansprüche auf alle
möglichen werke aus der zukunft machen - wenn das gericht schlampt, muss man eben der
verfügung widersprechen, was anhand der fakten wohl nicht so schwierig wird.[/quoteem]

Ein Rechtsstreit ist doch eine ausgetragene Auseinandersetzung zwischen zwei Beteiligten
bzw. Parteien über eine Rechtsfrage oder Rechtsverhältnis. Und im Zivilrecht gilt nun
einmal das Gleichheitsprinzip.

»Jeder Beteiligte bzw. Partei beweise, was ihm zum Vorteil gereicht und seinen Anspruch
stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.«

Das heißt, wir diskutieren doch im Grundsatz um bestehendes Recht. Es gibt nur einmal
diese Gesetze und Rechtsprechung, mit denn müssen wir -eigentlich nicht sondern ein
Anwalt - zurechtkommen.

Wenn es keine Staffel 13, Folge XYZ gibt, dann ist doch die Abmahnung unberechtigt.
Dann muss, und das gehört zu dem Lebensrisiko eines zu unrecht Abgemahnten, dieser
sich selbst wehren (siehe BGH - VII ZR 164/10).

Es ist -unsinnig- eine mod. UE für Staffel 13, Folge 1 abzugeben, wenn diese nicht
einmal geplant ist. Ob es sich tatsächlich nur um einen Tippfehler handelt, oder
schon die Logfirma falsch ermittelte, durch den Abmahner ein falscher nichtzutreffender
Gestattungsantrag gestellt wurde, durch das Auskunfts-LG ein nichtzutreffende Gestattungs-
antrag bewilligt, welche rechtlichen Konsequenzen so etwas hat, oder was letztendlich
zutrifft, das sollte doch im jedem seinen Interesse sein und kann kein Forum klären!

Also Anwalt beauftragen und es Abklären!




[quoteemKebab]immerhin gehe ich davon aus, dass es hier erfahrung mit dem thema gibt, damit man sich
erstmal einen überblick verschaffen kann - eine verbindliche rechtsberatung verlangt ja
keiner...[/quoteem]

Ne ist klar, Du willst auf -alle- Fragen -eine- konkrete Antwort, was soll es denn anderes
sein, als ...

Nen Anwalt braucht kei’Sau - im Forum bekomme ich‘s für Lau!

VG Steffen

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Registriert: Dienstag 1. Februar 2011, 20:58

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3477 Beitrag von Admin » Samstag 16. November 2013, 13:43

Kebab hat geschrieben: irgendein hash-string, aber eben auch der falsche name des werkes ...
Such mal den Hash mit einer Suchmaschine Deiner Wahl. Vielleicht hilft Dir das weiter.

VG Admin

Daikirai
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3478 Beitrag von Daikirai » Sonntag 17. November 2013, 13:00

Hi zusammen,

bereite grad meine Mod. UE vor, habe nur eine Frage zum ganzen. In der Original UE von Waldorf steht "das Werk Taffe Mädels (Film)". In dem Mod. UE Beispiel auf der Homepage steht:

z. B.
• … das geschützte Filmwerk “Antipasti“ …

Jetzt stellt sich für mich die Frage ob ich am besten schreibe:
1. das geschützte Filmwerk "Taffe Mädels"
2. das geschützte Werk "Taffe Mädels (Film)"
3. das Werk "Taffe Mädels (Film)"

Was ist da am Rechtssichersten?

Mfg Daikirai

AbduL03
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3479 Beitrag von AbduL03 » Sonntag 17. November 2013, 13:15

Daikirai hat geschrieben:Hi zusammen,

bereite grad meine Mod. UE vor, habe nur eine Frage zum ganzen. In der Original UE von Waldorf steht "das Werk Taffe Mädels (Film)". In dem Mod. UE Beispiel auf der Homepage steht:

z. B.
• … das geschützte Filmwerk “Antipasti“ …

Jetzt stellt sich für mich die Frage ob ich am besten schreibe:
1. das geschützte Filmwerk "Taffe Mädels"
2. das geschützte Werk "Taffe Mädels (Film)"
3. das Werk "Taffe Mädels (Film)"

Was ist da am Rechtssichersten?

Mfg Daikirai
Also, ich habe "den urheberrechtlich geschützten Film "..." " geschrieben und wurde angenommen. Entsprechendes Schreiben von WF, das es angenommen wurde, habe ich erhalten.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3480 Beitrag von Steffen » Sonntag 17. November 2013, 14:25

[quoteemDaikirai]Was ist da am Rechtssichersten?[/quoteem]

Wenn man sich einfach an den Hinweisen zum Musterschreiben einer mod. UE richtet.

Auszug Seite 3:

*Braun - Spezifikation Streitgegenstand:
  • Hier erfolgt die Spezifikation des streitgegenständlichen Werkes nach Bezeichnung und Namen. Verwenden Sie hierzu - nur - die Angaben aus der originalen Unterlassungserklärung.

VG Steffen

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