Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3401 Beitrag von Steffen » Samstag 2. November 2013, 11:39

[quoteemHessenjunge]Was erwartest du hier gerade? Ein Geständnis?[/quoteem]
Zum Schuldeingeständnis in puncto - zumindest - Störer, mußt nicht, hast schon!

[quoteemHessenjunge am 25.10.]Ich mache mir nichts vor, daß ich in irgendeiner Weise belangt werde, obwohl ich ggf. sogar nachweisen kann, daß zum Tatzeitpunkt mein W-Lan nach einem Umzug ungesichert war und ich nicht allein in meiner Wohnung und Nachbarschaft wohne. Bevor jetzt hier die Aufschreie beginnen: Ja, ich habe meine Sorgfaltspflicht vernachlässigt - Unwissenheit schützt vor Strafe nicht; Danke, alles bekannt. Es gerichtlich auf eine Störerhaftung hinauslaufen zu lassen wird kostentechnisch wahrscheinlich nicht unbedingt geringer ausfallen.[/quoteem]

VG Steffen

Hessenjunge
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3402 Beitrag von Hessenjunge » Samstag 2. November 2013, 12:23

Schon klar. Dennoch weiß ich gerade nicht, worauf Siegfried hinaus will. Wie ich schrieb, habe ich mit Abgabe der modUE begonnen und gebe dann Bescheid, wenn es was neues gibt. Bevor ich hier meine voraussichtliche Vorgehensweise hinschreibe, jemand sie nachahmt und damit auf die Nase fällt, dann lieber so. Tipps, die ich teilen könnte, habe ich schon mitgeteilt.

AbduL03
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3403 Beitrag von AbduL03 » Samstag 2. November 2013, 12:27

Deine genaue vorgehensweise solltest du hier auch nicht nennen. Hier lesen alle mit und könnte für dich schlecht werden, wenn die das mitbekommen. Mod UE abgabe + nicht zahlen/zahlen als vorgehensweise zu nennen reicht. Mehr braucht man nicht zu sagen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3404 Beitrag von Steffen » Montag 4. November 2013, 10:14

AG München:
Anschlussinhaber weder zum Schadensersatz
noch zur Kostenerstattung verpflichtet!




- -- - -- - -- - -- -

WAGNER HALBE Rechtsanwälte GbR
Rechtsanwalt Thilo Wagner
Rechtsanwalt Jörg Halbe LL.M.

Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln
Tel.: (0221) 3500 67 80
Fax: (0221) 3500 67 84
E-Mail: info@wagnerhalbe.de
Web: http://www.wagnerhalbe.de/

- -- - -- - -- - -- -


Mit Urteil vom 22.10.2013 hat das Amtsgericht München die Klage eines großen
Unternehmens aus der Musikbranche gegen einen zuvor abgemahnten
Internetanschlussinhaber auf Zahlung von Schadensersatz und Kostenerstattung als
unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin hatte den Beklagten zunächst wegen eines angeblichen
Urheberrechtsverstoßes im Januar 2010 von einer Münchener Rechtsanwaltskanzlei
abmahnen lassen. Mit der Abmahnung wurde dem Beklagten vorgeworfen, in der
Internettauschbörse "bittorrent" das Musikalbum "Nichts passiert (Limited Edition)"
der Musikgruppe "Silbermond" anderen Teilnehmern dieses Filesharing-Systems zum
Download angeboten zu haben. Der von der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte
vertretene Beklagte gab daraufhin zur Vermeidung eines einstweiligen
Verfügungsverfahrens höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
sowie ausdrücklich unter Verwahrung gegen die Kostenlast eine modifizierte
Unterlassungserklärung ab, die einzig und allein den mit der Abmahnung geltend
gemachten Unterlassungsanspruch erfüllt, ansonsten aber kein Schuldanerkenntnis
beinhaltet und insbesondere keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder
Kostenerstattung begründet.

Im April 2013 wurde der abgemahnte Anschlussinhaber dann von der abmahnenden
Rechteinhaberin auf Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung der durch die
Abmahnung angeblich angefallenen Rechtsanwaltskosten verklagt. Mit dieser Klage hatte
die Klägerin jedoch keinen Erfolg.

Die Klage wurde vom Amtsgericht München vollumfänglich abgewiesen, vgl. AG München,
Urteil vom 22.10.2013 - 155 C 11811/13:

Nach den Entscheidungsgründen des klageabweisenden Urteils kann es dahinstehen, ob
die von der Klägerin behauptete Urheberrechtsverletzung tatsächlich vom
Internetanschluss des Beklagten aus erfolgt ist. Wäre dies der Fall, bestünde damit
zwar grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung, dass der Beklagte als
Anschlussinhaber [...] für die über seinen Internetanschluss begangene
Urheberrechtsverletzung persönlich verantwortlich ist, vgl. BGH, Urteil vom
12.05.2010, I ZR 121/08. Diese Vermutung hat der Beklagte jedoch entkräftet. Eine
Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt hinsichtlich aller fraglichen
Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass
allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die
behauptete Rechtsverletzung genutzt hat, vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12
-"Morpheus".

Eine solche Möglichkeit hat der Beklagte vorliegend aufgezeigt, indem er vorgetragen
hat, zum vorgeblichen angegebenen Download-Zeitpunkt in der Arbeit gewesen zu sein,
während die Zeugin [...] sich zuhause aufgehalten und Zugriff auf den
Internetanschluss gehabt habe. Die Zeugin hat dies im Rahmen ihrer Einvernahme auch
glaubhaft bestätigt und zudem angegeben, am Nachmittag des streitgegenständlichen
Tages das Internet tatsächlich auch genutzt zu haben.

Der Beklagte haftet auch nicht als Störer. Dies setzte voraus, dass der Beklagte als
Anschlussinhaber Prüfpflichten verletzt hat. Dies ist weder von der Klägerin
vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere war die Zeugin zum
streitgegenständlichen Zeitpunkt bereits volljährig. Anlasslose Belehrungs- und/oder
Kontrollpflichten des Beklagten gegenüber seiner volljährigen Lebensgefährtin - der
Zeugin - bestanden nicht.


Fazit

Das Urteil des AG München macht allen unberechtigt abgemahnten Anschlussinhabern Mut
und zeigt einmal mehr, dass es Sinn macht, sich gegen Klagen der Abmahnindustrie zu
verteidigen und bei Erhalt einer Klageschrift einen nachweislich mit
Filesharing-Abmahnungen vertrauten Rechtsanwalt zur effektiven Rechtsverteidigung
einschalten.


____________________________________

Autor: WAGNER HALBE Rechtsanwälte GbR
Quelle: www.anwalt.de
Link: http://www.anwalt.de/rechtstipps/ag-mue ... 51981.html
_______________________________





Hinweis AW3P:
Übrigens handelt es sich hierbei um die Verhandlung - die aus Sicht des Beklagten - im
Gerichtsbericht: “300 € Reisekosten für München“ am 16.10.2013; 15:25 Uhr geschildert
wurde. Die Annahmen, das ich an kirchlichen Feiertagen oder aus Langerweile eventuell
Berichte ausdenke, sind daher nicht begründet.

siegfriedklein
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3405 Beitrag von siegfriedklein » Montag 4. November 2013, 21:05

Was passiert mit der Zeugin, wird sie verklagt?
was passiert mit den Kindern , Ehepartner usw aus den anderen gewonnenen Prozessen?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3406 Beitrag von Steffen » Dienstag 5. November 2013, 09:32

Dieses stellt aber nur meine laienhafte Meinung wieder!

Es geht letztendlich immer um die seit dem BGH: "Sommer unseres Lebens"
ausgesprochene tatsächliche Vermutung:

Person (= AI) hinter der ermittelten + beauskunfteten IP = Verantwortlich
i.V.m. deren Entkräftung, durch die sekundären Darlegungslast. Dabei gilt,
substantiiert und - kein - einfaches Bestreiten!



(...) Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt hinsichtlich aller
fraglichen Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Mög-
lichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber
den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat, vgl.
BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 -"Morpheus". (...)


Sobald die Möglichkeit schlüssig und nachvollziehbar für den/die Richter ist,
das es weitere Personen gibt, die das Internet mitbenutzen und für den UrhR-
Verstoß damit infrage kommen könnten, fasst die Störer + Täterhaftung nicht
mehr gegen den AI.

Aber Vorsicht! Nur zu sagen, das z.B. der Ehepartner das Internet mitbenutzt,
oder gar, dass der Ehepartner: “Name + Hausnummer“ es war - funktioniert so
nicht.

Gesamtpaket:
  • 1. Bestreiten = Vorwurf, Beweiskette, Beauskunftung
    => Hinweis: Bestreitet man als Hauptteil der Verteidigung die IP-Ermittlung,
    Logfirma (Software, IP-Erhebung) bzw. Beauskunftung Provider - ohne Beweise
    der Fehlerhaftigkeit - geht es in Richtung richterliches unabhängiges Gutachten
    2. Entkräftung der eigenen Störer + Täterhaftung - und das zu -jedem- Log!
    => Sicherung des Anschluss, Sicherung der Geräte
    => AI: wo war er, was hat er gemacht (oder nicht) - Beweise - Zeugen
    => Schaffung weiterer möglicher Geschehensabläufe (zu gut deutsch, es kann ein
    Dritter den Anschluss mitbenutzen und infrage kommen)
    Hinweis:
    a) Abhängig vom konkreten Einzelfall
    b) keine namentliche Benennung eines Täters
    c) Entkräftung der Störer + Täterhaftung des/der Mitbenutzer - und das zu -jedem-
    Log!
    - je Mitbenutzer: wo war er, was hat er gemacht (oder nicht) - Beweise - Zeugen
    d) mögliche Kontroll-, Prüf-, Sicherungs- und Aufsichtspflichten des AI gegenüber
    diesen Mitbenutzer/n (natürlich altersgemäß und zumutbar (z.B. Belehrung, Verbot
    von P2P usw.)

Logo,
  • 1. einfaches Bestreiten hat noch nie ausgereicht
    2. nenne ich namentlich einen Täter = AI raus (abhängig vom Vortrag) - man wendet
    sich jetzt an den benannten Täter (Klage(mit)aufnahme oder Abmahnung/Klage)
    3. bei weiteren möglichen Geschehensabläufen = AI + Mitbenutzer (abhängig vom Vortrag)
    raus - da niemand als Täter benannt wurde, wird eine weitere Vorgehensweise gegen die
    Mitbenutzer nicht erfolgreich sein, das diese in die AI-Position des vorgenannten
    Gesamtpaket rücken

VG Steffen

lianenjoe
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3407 Beitrag von lianenjoe » Dienstag 5. November 2013, 19:57

Hallo,

haben auch eine Abmahnung von Waldorf Frommer bekommen. Es handelt sich um ein Buch, was angeblich zum Filesharing angeboten wurde. Kosten 350 € Schadenersatz + 170 = 520.

Meine Frage:
Ein Anwalt möchte 200 Euro Honorar für die aussergerichtliche Vertretung. Lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten oder wird es dadurch nur noch teurer. Ich möchte die Sache zu schnell wie möglich geregelt haben, denn gibt immer mehr Ärger deswegen in der Familie.

AbduL03
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3408 Beitrag von AbduL03 » Dienstag 5. November 2013, 20:18

Wenn du dich mit WF vergleichen willst, dann mach das selber. Gibt ein Musterschreiben hier und ein Mustertext fürs Telefonieren. Ist dir überlassen, welche Variante du nimmst. Beim Telefonieren solltest du aber nur den Text vorlesen bzw. sagen und absolut keine Angaben zum Sachverhalt machen. Wenn du jetzt dafür einen Anwalt nimmst, könnte er den Betrag mehr als du drücken, dann würden aber noch die Kosten für ihn drauf kommen, sodass sich das am Ende nicht lohnt. Hättest du auch selber machen können. Ist aber nur meine Meinung und du darfst dich entscheiden.

Aus deinem Text heraus kann ich entnehmen, das du das schnell geregelt haben willst, dazu fällt mir nur ein Vergleich ein.

Wenn du nicht zahlen willst, dann, wie hier im Forum beschrieben, eine Mod UE abschicken und abwarten. Wenn du möchtest, kannst du noch eine Akteneinsicht fordern, um zu überprüfen, ob es Fehler gibt. Die können dann angefochten werden, wenn es echte Fehler sind, mal abgesehen vom Hash Wert. Dazu gibt es hier auch eine Anleitung.

lianenjoe
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3409 Beitrag von lianenjoe » Dienstag 5. November 2013, 20:46

Danke für die schnelle Antwort.
Ich möchte das Problem nur schnell wie möglich aus der Welt haben.

Kann ich den Vergleich einfach direkt an die Kanzlei schicken(per Email), oder muss ich nochwas beachten?
Die Frist für den Unterlassungsbescheid ist bis zum 11.11. Was passiert, wenn ich bis dahin keine Antwort bekommen habe?

Hat einer hier Erfahrungen, ob WF eine Vergleich eingeht?

AbduL03
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3410 Beitrag von AbduL03 » Dienstag 5. November 2013, 21:08

Die Frist solltest du mit einer Mod UE einhalten. D.h: Innerhalb der Frist solltest du aus diesem Forum die Mod UE Muster nehmen und bearbeiten. Dann per Post mit Einschreiben Rückschein und wenn möglich per Email oder Fax zusenden. Mod UE = Modifizierte Unterlassungserklärung, dazu kannst du dich im Forum einlesen, was das genau ist. Eine Mod UE ist Pflicht! Die mitgeschickte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben, weil sie es als Schuldeingeständnis sehen und du verpflichtet bist, zu zahlen.

Wenn du dich nun vergleichen willst, kannst du das auch nach der Frist machen. Vergleichen kannst du auch nach einem Jahr oder auch bei einer möglichen Klage, vor Gericht, mit der Zusage vom Richter. Die Kanzlei WF wird dann die Klage zurückziehen. Vergleichen kannst du sozusagen, immer bis zu einem Urteil vom Richter.

WF wird dir antworten, wenn du eine Mod UE zugesandt hast, das sie es angenommen oder abgelehnt haben und das der Betrag noch nicht gezahlt wurde. Sie bitten dich, den Betrag noch zu zahlen innerhalb der Frist im nächsten Schreiben. Wenn du nun nicht zahlen willst, kannst du wie gesagt, warten ohne etwas zutun. Man nennt die Zahlungsaufforderungen sogenannte "Bettelbriefe". Bei Erhalt eines dieser Bettelbriefe musst du nicht reagieren. Erst bei einem Inkassoschreiben oder Mahnbescheid.

Klar geht WF auf Vergleiche ein. Sie wollen im Endeffekt Geld. Wenn ihnen der angebotene Betrag von dir zu wenig ist, werden sie es entweder ablehnen oder ein neues Angebot machen. Darüber habe ich keine Erfahrung, aber man kann sagen, das sie auf Vergleiche eingehen.

sempi5
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3411 Beitrag von sempi5 » Dienstag 5. November 2013, 21:35

Hallo,

1. Ich bin Ihren Ratschlägen im xxxx gefolgt und modUE abgeschickt.
2. Schreiben bekommen - archiviert.
3. Eein Brief mit ca. xxx Euro zu zahlen gekommen. - Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung -
4. Ich nehme an, das Brief 4 -vorbereitende Klafeverfahren- und Brief 5 -vorber. Klageverf. abgeschlossen - hier bald eintreffen. Und damit die Frist von 3 Jahren nicht erlischt auch noch das MB hier ankommt und die Frist um 6 Monate "verlängert".
5. Dann würde ich geladen werden? Oder was kann da noch kommen in den nächsten 6 Monaten oder danach?

Habe ich das richtig verstanden?

Was würden Sie mir raten? Kurze antwort genügt!!! Danke! Ich will nicht nachgeben, da ich Recht habe und die Unterstellungen von WF nicht richtig sind!

Siehe bitte auch PN - wichtig, da sensible Daten enthalten.

AbduL03
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3412 Beitrag von AbduL03 » Dienstag 5. November 2013, 21:44

Verjährung kannst du selber auch nachchecken. Google "Verjährungsrechner Filesharing".

mrpinkeyes
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3413 Beitrag von mrpinkeyes » Dienstag 5. November 2013, 22:30

da ich Recht habe und die Unterstellungen von WF nicht richtig sind!
Und wie willst du es beweissen?

Nur darum geht´s!

sempi5
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3414 Beitrag von sempi5 » Mittwoch 6. November 2013, 06:42

mrpinkeyes hat geschrieben:
da ich Recht habe und die Unterstellungen von WF nicht richtig sind!
Und wie willst du es beweissen?

Nur darum geht´s!

ich kann es wahrscheinlich nicht beweisen (so wie ich es dem Forum entnehmen konnte), aber einfach etwas zu zahlen, nur weil irgendwelche Betrüger am Werk waren, sehe ich auch nicht ein.


Also ist die Frist nicht bei bekanntname meines Namen im Jahr 2011, dieses jahr, sondern 2015 zu Ende? (so der Rechner im Internet)

sempi5
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3415 Beitrag von sempi5 » Mittwoch 6. November 2013, 07:09

'-

lianenjoe
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3416 Beitrag von lianenjoe » Mittwoch 6. November 2013, 10:48

Ich habe nocheinmal eine Frage :

In der Abmahnung stehen zwei Summen:

Einmal Gegenstandwert für Aufwendungsersatzanspruch 1350 +169,5 Aufwendungsersatz.
Die zweite Summe unter Punkt konkrete Zahlungshöhe 519,5€.

Wann muss ich die erste Summe bezahlen bzw. wofür steht sie?
Was kommt auf mich zu, wenn die Mod. Unterlassungserklärung nicht angenommen wird? Was, wenn auch der Vergleich nicht angenommen wird? Wie hoch kann die Summe im Ernstfall steigen?

Viele Dank im Voraus:)

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3417 Beitrag von Steffen » Mittwoch 6. November 2013, 11:47

Hallo @lianenjoe,

[quoteemianenjoe](...) Wann muss ich die erste Summe bezahlen bzw. wofür steht sie? (...)[/quoteem]

seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken,
müssen bei Abmahnungen nach dem 09.10.2013 die Forderungen transparent
aufgeschlüsselt werden. Wobei WF es auch schon vorher tat.

Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Gebührten ist der Gegen-
standswert. Hier sagt der Abmahner,

1.000,00 - § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG
350,00 - Schadensersatzanspruch +
______________________________
1.350,00

Daraus werden die anwaltlichen Gebühren berechnet = 169,50 (1,3 GG RVG +
Auslagenpauschale


Das bedeutet, der Abmahner fordert ein

anwaltliche Gebühren = 169,50
Schadensersatz = 350,00 +
________________________
Gesamt = 519,50
==============

Wann? Hierzu hat der Abmahner eine Frist gesetzt.


[quoteemianenjoe](...) Was kommt auf mich zu, wenn die Mod. Unterlassungserklärung nicht angenommen
wird? (...)[/quoteem]

Wenn Du unser Musterschreiben - unter Beachtung der Ausfüllhinweise - verwendet hast,
stellt sich diese Frage nicht! Aber, wenn eine mod. UE inhaltlich beanstandet wird,
dann teilt man es Dir schriftlich mit und verlangt mit Fristsetzung eine neue strafbewehrte
UE.


[quoteemianenjoe](...) Was, wenn auch der Vergleich nicht angenommen wird? Wie hoch kann die Summe im
Ernstfall steigen? (...)[/quoteem]

Nicht falsch verstehen ... Natürlich ist und bleibt es jedem selbst überlassen, ob er
sich mit dem Abmahner sofort vergleicht.

Steffen-Style:
Im Grundsatz dreht es sich knallhart reduziert alles auf,
1. War ich es, zocke ich
1.1. nicht, und vergleiche mich so zeitig als möglich
1.2. reize ich mein Blatt bis Erhalt einer Klageschrift und vergleiche mich dann sofort und
persönlich mit dem Abmahner außergerichtlich
2. Bin ich unberechtigt abgemahnt wurden - habe aber keine beweisbare Verteidigung - dito
Punkt 1.
3. Bin ich unberechtigt abgemahnt wurden - habe eine beweisbare Verteidigung - kämpfe ich
(sofort Anwalt deines Vertrauens) und ja, hier muss man einmal ein Risiko für sein Recht
eingehen

- -- - -- - -- - -- - -- -

Vergleich

Ein Vergleich kommt zustande, wenn beide Parteien dem schriftlich zugestimmt haben und die
Konditionen/Zahlungsmodalitäten fixiert sind. Er wird dann zu einem bindenden Vertrag.

Unterbreitet man jetzt ein Vergleichsangebot, kann dieses
  • 1. angenommen werden
    2. nicht angenommen werden

Im Ernstfall ... nach dem Inkrafttreten des GguGepr ist e nicht so einfach zu beantworten, da
keine Erfahrungen vorliegen. Sicherlich werden erst einmal die Forderungen eingeklagt werden,
die streitig sind (AG + SE aus der Abmahnung).

VG Steffen





Gedankenspielereien:
Interessant die Konstellation mit dem Inkrafttreten des GguGepr. Jetzt könnte man sagen, mhm,
mein Anschluss ist abgesichert, es kämen andere Mitbenutzer ins Spiel (Belehrung, Verbot P2P);
ich zahle -nur- den regelmäßigen Aufhänger einer Klage die anwaltlichen Gebühren aus der
Abmahnung. Der Schadensersatz - gut die Zahlung könnte als Teilschuldeingeständnis gewertet
werden (muss aber nicht bei entsprechenden Vortrag) und Schadensersatz, der ist immer noch
abhängig von Fahrlässigkeit und Verschulden. Letztendlich -muss- dann der Abmahner den Beweis
erbringen, das eine Täterhaftung für den AI zutrifft. Ergo, das es der AI selbst war!

sempi5
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Registriert: Dienstag 5. November 2013, 21:09

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3418 Beitrag von sempi5 » Mittwoch 6. November 2013, 14:45

[quoteem]Steffen-Style:
Im Grundsatz dreht es sich knallhart reduziert alles auf,
1. War ich es, zocke ich
1.1. nicht, und vergleiche mich so zeitig als möglich
1.2. reize ich mein Blatt bis Erhalt einer Klageschrift und vergleiche mich dann sofort und
persönlich mit dem Abmahner außergerichtlich
2. Bin ich unberechtigt abgemahnt wurden - habe aber keine beweisbare Verteidigung - dito
Punkt 1.
3. Bin ich unberechtigt abgemahnt wurden - habe eine beweisbare Verteidigung - kämpfe ich
(sofort Anwalt deines Vertrauens) und ja, hier muss man einmal ein Risiko für sein Recht
eingehen[/quoteem]


Ich bin unter Punkt 2 einzuordnen. Da ich nicht nach Ihrem Rat fragen sollte, würde ich gerne wissen welche Möglichkeiten ich denn jetzt überhaupt noch habe nachdem Brief 3 - Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung - eingetroffen ist!?

Tifflor
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3419 Beitrag von Tifflor » Mittwoch 6. November 2013, 14:58

Steffen hat geschrieben:Hallo @lianenjoe,


seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken,
müssen bei Abmahnungen nach dem 09.10.2013 die Forderungen transparent
aufgeschlüsselt werden. Wobei WF es auch schon vorher tat.

Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Gebührten ist der Gegen-
standswert. Hier sagt der Abmahner,

1.000,00 - § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG
350,00 - Schadensersatzanspruch +
______________________________
1.350,00

Daraus werden die anwaltlichen Gebühren berechnet = 169,50 (1,3 GG RVG +
Auslagenpauschale


Das bedeutet, der Abmahner fordert ein

anwaltliche Gebühren = 169,50
Schadensersatz = 350,00 +
________________________
Gesamt = 519,50
==============

Wann? Hierzu hat der Abmahner eine Frist gesetzt.

Hier,

ich habe genau hierzu grade einen Denkknoten und bitte freundlichst um Auflösung dessen :-)

Der "Gegenstandswert" im klassischen Sinne ist doch normalerweise der Wert um den "sich gestritten wird".
wie kann der Gegenstandswert denn jetzt eigentlich vom Schadenersatz unterschiedlich sein ? Ich habe dem o.g. § eigentlich entnommen, dass die Anwaltsgebühren auf einen Gegenstandswert von 1000 Euro "beschränken" - bedeutet das aber somit gleichzeitig (das habe ich naemlich so eigentlich nicht verstanden) dass diese auch im Minimum (ergo - IMMER 1000 Euro) betragen ?

Mein Denkknoten ist eben - dass der Gegenstandswert im klassischen Sinne ja eigentlich nur der geforderte Schadenersatz sein kann + Auslagen für anwaltliche Beratung, die sich aber eben aus dem Gegenstandswert wiederrum errechnen.

Vielen Dank im Vorraus

mrpinkeyes
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3420 Beitrag von mrpinkeyes » Mittwoch 6. November 2013, 15:11

[quoteem]Ich bin unter Punkt 2 einzuordnen. Da ich nicht nach Ihrem Rat fragen sollte, würde ich gerne wissen welche Möglichkeiten ich denn jetzt überhaupt noch habe nachdem Brief 3 - Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung - eingetroffen ist!?[/quoteem]

Alles bleibt ungeändert

1. Zahlen
2.Nicht zahlen
3.Vergleichen

Erst wann der Mahnbescheid kommt muss du es widersprechen.

Danach kannst du immer noch

1.Zahlen
2.Nicht zahlen
3.Vergleichen

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