Abmahnung von We Save your Copyrights

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gunti0815
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#101 Beitrag von gunti0815 » Dienstag 15. Januar 2013, 14:41

Hallo Forum-Gemeinde,

seit 2009 auf der Suche nach Antworten bin ich immer wieder hier gelandet - auf dem bis dato für mich informativsten Forum.
Mein hier geschilderter Fall sollte nun verjährt sein. Trotzdem bleiben für mich Fragen offen - jetzt erst recht.

Hier eine kurze Abfolge: Bild

1. 12/2009 Vorwurf der Verletzung des Urheberrechts in Form einer Abmahnung durch Bindhardt/Fiedler/Rixen/Zerbe - Vertretung der Rechte
des Herrn Anis Mohamed Ferchichi ( B... ). Es folgen etliche Seiten vorgefertigter Baukasten-Vorwürfe und -Beweisgründe. Anbei
eine Kopie der Vollmacht sowie die Kopie eines mehrseitigen Auszuges des richterlichen Beschlusses.
Angezeigtes Log-Datum 11/2009 - Chart-Container German TOP100 ... Anfang 11/2009 B. feat. K.G. Für immer ... . Forderung der UE
sowie 350 Euro.

Nach dem ersten Schock habe ich persönlich die Kanzlei angeschrieben (neben Abgabe der mod.UE), da ich mir keiner Schuld bewusst war
- ein fataler Fehler, wie sich später herausstellen sollte.
Als Begründung meiner Unschuld gab ich unter anderen ein durch meinen Umzug zum Zeitpunkt kurzzeitig eventuell ungesichertes WLAN-Netzwerk an.
Weiterer Werdegang - verschärfter Briefwechsel bis zum Gang zum Anwalt vor Ort. Nach Klärung durch den Anwalt war noch die Hälfte der
geforderte Summe übrig plus ein paar Euro Anwaltskosten. Beglichen 02/2010.

Verjährt Jahreswechsel 2012/2013.

2. 12/2010 Vorwurf der Verletzung des Urheberrechts in Form einer Abmahnung durch Nümann/Lang - Vertretung der Rechte
der Künstlergruppe Culcha Candela. Es folgen wieder etliche Seiten vorgefertigter Baukasten-Vorwürfe und -Beweisgründe. Diesmal aber
keine Vollmacht sowie keine Kopie eines richterlichen Beschlusses.
Angezeigtes Log-Datum 11/2009 - Chart-Container German TOP100 ... Anfang 11/2009 Culcha Candela - Monsta ... . Forderung der UE
sowie 450 Euro Vergleichsangebot.
Unterschrieben war das Schreiben von Herrn RA Christian Weber.

Frei dem Spruch "Beim ersten mal tuts noch weh" schrieb ich diesmal (neben Abgabe der mod.UE) nur den Satz "... um überhaupt auf Ihr
Schreiben antworten zu können, bitte ich Sie, Ihren Verdacht dahin gehend zu begründen, mir hierzu die von Ihnen benannte richterliche
Anordnung des LG München 1 zu zusenden, aus der die Pflicht der Auskunft des Netzbetreibers über meine personenbezogenen Daten im
Zusammenhang mit der von Ihnen genannten IP-Adresse konkret erkennbar hervorgeht, inklusive entsprechender Anlagen AST. ..." u.s.w..
Der Rest ist dann nach UE-Bestätigung und nochmaliger Forderung im Sande verlaufen ( von Antwort oben genannter Bitte keine Spur ) - bis 10/2012: Hier
jetzt ein nochmaliges Vergleichsangebot von 250 Euro bis Mitte 11/2012. Unterschrieben diesmal von einem anderen RA, Da Herr RA Christian Weber mittlerweile eine eigene Kanzlei betreibt.
Meinerseits keinerlei Reaktion.

Verjährt Jahreswechsel 2012/2013.

3. 11/2012 Vorwurf der Verletzung des Urheberrechts in Form einer Abmahnung durch WeSaveYourCopyrights - Vertretung der Rechte
der Songwriter Ballinas-Olsson/Peifer/Reuter. Es folgen wieder etliche Seiten vorgefertigter Baukasten-Vorwürfe und -Beweisgründe. Diesmal mit
einer Vollmacht besagter Songwriter vom November 2012 sowie eine Kopie eines richterlichen Beschlusses vom 11/2009. Diesmal ausserdem ein Auszug
aus der Bestandsdatenauskunft des Netzbetreibers sowie der Ermittlungsdatenbank der Evidenzia GmbH...
Angezeigtes Log-Datum 11/2009 - Chart-Container German TOP100 ... Anfang 11/2009 Cascada - Fever ... . Forderung der UE
sowie 450 Euro Vergleichsangebot.

Diesmal habe ich hierzu überhauptnichts unternommen - bis auf die mod.UE.
Anfang 12/2012 kam die Annahme der UE und wieder die üblichen netten Zeilen nebst Vergleichsangebot mit Termin bis kurz vor Weihnachten.
Meine Reaktion - nichts.

Verjährt Jahreswechsel 2012/2013. Dachte ich !!!

Anfang Januar 2013 wieder die Annahme der UE und wieder nette Zeilen - allerdings in einer M A H N U N G gefasst. Nach meiner Auffassung und meiner
Unterlagen sollte die Angelegenheit verjährt sein ( auch nach §199 (1) 2. ).
Log war in der 1. Novemberwochr 2009, richterlicher Beschluss in der 2. Novemberwoche 2009. Ich kann mir nicht vorstellen, daß eine Abmahn-Kanzlei sich dann bis Anfang 2010 Zeit lässt,
den Klarnamen des Users über den Provider rauszubekommen. Ende eines jeden Jahres wollen ja alle noch ein paar Euros verdienen. Schade nur, daß da ein Praktikant der Kanzlei die Zeit der Abmahnung verschlafen hat,
wenn nicht grad später jemand anderes die Daten von einer anderen Kanzlei mitgebracht hat.

Meine Fragen sind nun:

Hat wiedermal ein Praktikant geschlafen und ist erst 2013 aufgewacht?

Habe ich die Möglichkeit, in Form einer Anzeige ( sagen wir mal wegen Nötigung ) zum sogenannten Gegenschlag auszuholen?

Sollte ich vielleicht noch ein paar Tage warten ( wie es mir hier schon empfohlen wurde ), bis nichts mehr passiert?

Soeben bekam ich den Tipp von kirchi, die Kanzlei einfach anzuschreiben : "... erkläre die Einrede der Verjährung und verbitte Dir weiteren Schriftverkehr.
Daraufhin müsste ja eine Antwort mit Darstellung des Eingangs "Klarname" kommen ..." . Hierzu auch Danke an anarchie99_ger.

Mal sehen, wie es weitergeht.


Gruß gunti0815 Bild

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Steffen
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#102 Beitrag von Steffen » Mittwoch 16. Januar 2013, 11:30

[quoteemgunti0815]seit 2009 auf der Suche nach Antworten bin ich immer wieder hier gelandet - auf
dem bis dato für mich informativsten Forum.[/quoteem]

Bei meinem Kindern wäre es jetzt Zeit zu fragen: Was willst Du von mir? Nein, im
Ernst. Nach meiner persönlichen Einschätzung gibt es aktuell nur noch - 2 -
konkurrierende Foren die einem Betroffenen effektive Hilfe und Unterstützung
angedeihen. Einmal das Forum “Netzwelt.de/Allgemeine Filesharingdiskussion“ und
andermal das Forum der Initiative AW3P. Punkt. = I.M.H.O.


[quoteemgunti0815]Mein hier geschilderter Fall sollte nun verjährt sein. Trotzdem bleiben für mich
Fragen offen - jetzt erst recht.[/quoteem]

ZF:
  • 1. Abmahnung 12/2009 BFRZ; mod. UE (ungesichertes WLAN); Anwalt,
    Vergleichsverhandlungen, ½ Forderung 02/210 beglichen.
    - Done -

    2. Abmahnung 12/2010 N+L; mod. UE.
    - Verjährung 31.12.2013; 24:00 Uhr -

    3. Abmahnung 11/2012 WSYCR; mod. UE, Log.11/09; 01/2013 Folgeschreiben: Mahnung.
    - Verjährung? -
Der Gesetzgeber gibt im Grundsatz keinerlei Frist vor, - wann - man abmahnen muss.
Es muss innerhalb der Verjährungsfrist liegen.

Jetzt nehmen wir an:
  • 1. Log. 11/2009, Providerauskunft Klarnamen 12/2009 = Verjährungsende:
    31.12.2012; 24:00 Uhr
    2. Nun kam es aber 2009 immer wieder vor, das zwar der Log im Jahr 2009 war,
    aber die Beauskunftung des Providers betreffs Klarnamen erst 2010. Trotz Auskunfts-
    beschluss aus dem Jahr 2009! Das bedeutet - und hier würde nur eine Akteneinsicht
    (Link) Klärung bringen - Verjährungsende:31.12.2013; 24:00 Uhr!

Warum? Weil der Gesetzgeber hier eindeutig ist!

§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer
Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss [31.12.; 24:00 Uhr] des Jahres,
in dem
  • 1. der Anspruch [Log-Datum] entstanden ist und
    2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
    Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste
    [Providerauskunft Klarnamen].
Alles andere ist nicht relevant.

VG Steffen

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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#103 Beitrag von gunti0815 » Donnerstag 17. Januar 2013, 09:35

Hallo Steffen,

vielen Dank für die aufklärenden Erläuterungen. Hab wieder was dazu gelernt.

Freundlicher Hinweis zu meinem 1. Satz aus meinem Beitrag: So wie dort geschrieben suchte ich Antworten auf meine Fragen
im allgemeinen Netz und nicht nur in bestimmten Foren - Sorry, daß es nicht nur von den Kindern falsch verstanden wurde.

Gruß gunti0815

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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#104 Beitrag von Steffen » Donnerstag 17. Januar 2013, 09:51

[quoteemgunti0815]Freundlicher Hinweis zu meinem 1. Satz aus meinem Beitrag: So wie dort geschrieben suchte ich Antworten auf meine Fragen
im allgemeinen Netz und nicht nur in bestimmten Foren - Sorry, daß es nicht nur von den Kindern falsch verstanden wurde.[/quoteem]
Es hat Dich - niemand - verbal angegriffen oder gar beleidigt, um so zu reagieren. Du hast gefragt, ich habe geantwortet. Auch nur freundlich gemeint! ;)

VG Steffen

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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#105 Beitrag von gunti0815 » Samstag 19. Januar 2013, 21:55

o.k. Steffen, alles easy. Sorry, habs vielleicht falsch verstanden. Und die Welt ist in Ordnung... Bild

Hier noch ein paar Gedanken von mir: In der UE wird ja das Aktenzeichen mit angegeben. Kann es juristisch relevant sein oder werden, wenn das Aktenzeichen in der UE
nicht mit dem der Abmahnung übereinstimmt ( Zahlendreher oder zusätzliche Zeichen ), auch wenn ( oder erst recht) anschließend die UE von der Kanzlei namens
der Mandantschaft angenommen wird? Oder ist das Aktenzeichen in dem Moment egal?

Muß die abmahnende Kanzlei auch der Antragsteller beim Gericht sein, um die Freigabe der Verkehrsdaten zu beantragen? Bei mir wars so: Beschluss LG München Mitte November 2009 -
im Rechtsstreit der Songwriter Ballinas Olsson/Peifer/Reuter vertreten durch RA Christian Weber gegen Telefonica Deutschland GmbH ( 1&1 ) erfolgte die einstweilige Anordnung ...
sowie der Beschluß ... .
Im November 2012 kam nun die Abmahnung von der Kanzlei We Save Your Copyrights, deren Geschäftsführer oben genannter RA ist. Vollmacht der Songwriter von Anfang Nov.2012 ( also nicht schon 2009 ).
Habe ich jetzt einen Denkfehler, wenn ich sage, die Kanzlei gab es ja 2009 noch gar nicht, oder ist genannte Verfahrensweise korrekt oder wie oder was? Bild

Gruß gunti0815

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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#106 Beitrag von Steffen » Sonntag 20. Januar 2013, 10:28

Hallo @gunti0815,


[quoteemgunti0815]Hier noch ein paar Gedanken von mir: In der UE wird ja das Aktenzeichen mit
angegeben. Kann es juristisch relevant sein oder werden, wenn das Aktenzeichen
in der UE nicht mit dem der Abmahnung übereinstimmt ( Zahlendreher oder
zusätzliche Zeichen ), auch wenn ( oder erst recht) anschließend die UE von der
Kanzlei namens der Mandantschaft angenommen wird? Oder ist das Aktenzeichen in
dem Moment egal?[/quoteem]

In dem Abmahnschreiben sind meist sehr viele Aktenzeichen und Entscheidungen
angegeben. Im Briefkopf: “Unser Aktenzeichen“ ist das Betreffende der Abmahners
für die Abmahnung, diese findet man dann nochmals im Entwurf des beigefügten
Unterlassungsvertrages als Verwendungszweck. Das Aktenzeichen für die
Gestattungsanordnung (§ 101 IX UrhG) befindet sich in den Schreiben in der
Anlage 1 Ermittlungsdatensatzauszug.

Es gibt mittlerweile eine ausgeprägte Rechtsprechung zu Schreibfehlern. Diese
werden, wenn sie offensichtlich sind i.S.d. § 319 ZPO als offensichtliche
Unrichtigkeiten i.V.m. § 119 BGB Erklärungsirrtum zu werten. Außerdem ist die
beigefügte UVE ein - Entwurf - eines Unterlassungsvertrages. Den Inhalt sollte
jeder auf Richtigkeit vor Unterschrift selbst prüfen. Ganz zu Schweigen, das man
die Originale niemals unterzeichnen sollte.




[quoteemgunti0815]Muß die abmahnende Kanzlei auch der Antragsteller beim Gericht sein, um die
Freigabe der Verkehrsdaten zu beantragen? Bei mir wars so: Beschluss LG München
Mitte November 2009 - im Rechtsstreit der Songwriter Ballinas
Olsson/Peifer/Reuter vertreten durch RA Christian Weber gegen Telefonica
Deutschland GmbH ( 1&1 ) erfolgte die einstweilige Anordnung ... sowie der
Beschluß ... . Im November 2012 kam nun die Abmahnung von der Kanzlei We Save
Your Copyrights, deren Geschäftsführer oben genannter RA ist. Vollmacht der
Songwriter von Anfang Nov.2012 ( also nicht schon 2009 ). Habe ich jetzt einen
Denkfehler, wenn ich sage, die Kanzlei gab es ja 2009 noch gar nicht, oder ist
genannte Verfahrensweise korrekt oder wie oder was?[/quoteem]

Hier sollte man wissen das der GF der WeSaveYourCopyrights
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, früher bei der Abmahnkanzlei Nümann + Lang tätig
war, dort die meisten Gestattungsanträge bearbeitete und die meisten
“N+L-Kunden“ in seine neu gegründete Kanzlei mitnahm. Wenn eine Vollmacht de
RI vorliegt gibt es keine Probleme. Selbst wenn der RI 5 Kanzleien beauftragt,
bleibt es sein Problem.

VG Steffen

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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#107 Beitrag von gunti0815 » Sonntag 20. Januar 2013, 12:26

Hallo Steffen,

Danke für die schnellen Antworten, ich bleibe weiterhin dran und werde weiter über mein Fall berichten.

PS: Sorry, angegebener § 119 ZPO soll heißen § 119 BGB.

Gruß gunti0815 Bild

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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#108 Beitrag von Steffen » Sonntag 20. Januar 2013, 12:32

Ups, stimmt. Bild

Ich habe mich gerade 5 Minuten auf die "Stille Treppe" gesetzt". :lol:

VG Steffen

robert88
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#109 Beitrag von robert88 » Montag 18. Februar 2013, 02:28

Guten Morgen!

Ich habe mich schon seit mehreren Tagen mit der Materie der mod. UE befasst und hab bisher auf fast jede frage eine Antwort gefunden.

Leider konnte ich zu einer speziellen Frage noch keine Antwort finden. Gibt es Erfahrungen wie bei Erhalt einer Abmahnung an einen Verein reagiert werden soll? Der Täter ist bekannt. Soll die mod UE im Namen des Täters oder des Vereins geschrieben werden? Sind weitere Modifikationen an der UE nötig?

Bin über jede Hilfe dankbar!

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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#110 Beitrag von Steffen » Montag 18. Februar 2013, 04:33

Bitte einmal die Abmahnung einscannen und mir zusenden.
steffen.heintsch@t-online.de

VG Steffen

Mosern
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#111 Beitrag von Mosern » Donnerstag 11. April 2013, 11:17

Sorry ich check das mit der Verjährung jetzt nicht.
Ich hatte schon einmal Probleme mit Naumann, hab bezahlt und dachte jetzt ist Ruhe (1 1/2 Jahre her)

Gestern Kam "We Save Your..."

Am 24.06.2009 habe ich VA-Bravo Hits Lato 2009" darunter "Give" (Shaun Baker Feat. Maloy)

usw usw ... soll nun 450€ bezahlen.

3 1/2 Jahre her?

Was soll ich tun?
Nur die modUE schicken oder?

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Steffen
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#112 Beitrag von Steffen » Donnerstag 11. April 2013, 12:19

Man sollte schon vorher abklären, ob es sich jeweils um ein und den selben Sachverhalt handelt oder um zwei eigenständige Abmahnungen. Wenn Du möchtest, kannst Du mir beide Abmahnschreiben einmal per E-Mail zusenden. Erhältst dann zeitnah eine Antwort.

VG Steffen




.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

.
.
.

Mosern
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#113 Beitrag von Mosern » Donnerstag 11. April 2013, 12:23

Ne ne, sind unterschiedliche gewesen, die erste von Naumann hatte ich ja bezahlt. Dies ist ja nun ein vollkommen anderer Titel.

Mir kommt der Zeitraum nur relativ gross vor.

denn es sind ja schon über drei Jahre, das ist es was mich stutzig macht.

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Steffen
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#114 Beitrag von Steffen » Donnerstag 11. April 2013, 12:42

log: 2009, auskunft des providers 2010 - verjährung 31.12.; 24:00 uhr 2013.

menschlich - nun ja; rechtlich - o.k.


??????
log: 2009, auskunft des providers 2009 - verjährung 31.12.; 24:00 uhr 2012.

weiß ich nicht und muss im klageverfahren geklärt werden, ob verjährt oder nicht.

vg steffen

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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#115 Beitrag von Mosern » Donnerstag 11. April 2013, 13:02

Ich sende jetzt mal per Mail.
Denn das Datum des Providers ist nicht ersichtlich.

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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#116 Beitrag von l2k » Montag 15. April 2013, 10:52

Ganz gleich dass ich mich nicht erinnern kann jemals Bittorrent benutzt zu haben (Dynamische IP mit Fehlerquote lässt grüßen) habe ich ebenfalls die gleiche Abmahnung erhalten. Augenscheinlich 4 Jahre zu spät. Es ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich bzw. aufgeführt wann die Telekom den Realnamen herausgegeben hat, ob 2009 oder 2010. Jede der schlecht kopierten Unterlagen datiert auf 2009.
Ist die Gefahr gegeben, dass wenn man eine mod.UE verschickt jene Verjährung -wenn es wirklich verjährt ist - aufgehoben wird?

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Homo homini lupus
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#117 Beitrag von Homo homini lupus » Montag 15. April 2013, 14:12

Ich würde nie eine (Mod)UE abgeben ohne dazu verpflichtet zu sein. Hieraus resultiert ein lebenlanges Risiko auf die Vertragsstrafe verklagt zu werden.
Erst soll abgeklärt werden ob das ganze verjährt ist oder nicht. Man kann doch den ISP (Telekom) fragen wann die den Klarnamen des Kunden heraus gegeben haben? Oder geht die Kundenfreundlichkeit der Telekom nicht so weit. Letztendlich haben die auch bei mir sich nicht die Mühe genommen mich wissen zu lassen das mann meinen Namen und Adresse an eine Abmahnkanzlei heraus gegeben hat. Ich finde das ziemlich Anstandslos den Kunden gegenüber.
"Guilty until proven innocent."

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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#118 Beitrag von Steffen » Montag 15. April 2013, 15:47

Um genau zu bleiben, resultieren aus einer UrhR-Verletzung nachfolgende Ansprüche:
  • Unterlassung (§§ 97, 97a UrhG)
  • Beseitigung (§ 98 UrhG)
  • Auskunft (§§ 101, 101a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 242 BGB)
  • Schadensersatz (§§ 98, 100, 101b UrhG):
    • a) Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns (§§ 249 ff. BGB)
      b) Zahlung einer angemessenen Lizenz oder
      c) die Herausgabe des vom Schädiger erlangten Gewinns.
Unterlassungsanspruch wird regelmäßig mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
abgegolten, bei Berechtigung der Abmahnung werden zusätzlich die Kosten nach den AG + SE fällig.

Dann unterliegen die verschiedenen Ansprüche der Verjährung:
  • 1. Unterlassungsansprüche:
    => verjähren nie = Dauerschuldverhältnis
    2. AG + SE Abmahnung:
    => 3 Jahre, beginnend am Schluss des Jahres, mit Log-Datum i.V.m. Providerauskunft (wo regelmäßig
    2009 die großen Provider sich Zeit gelassen haben).
Dieses Freunde des Netzes, ist keine Steffen-Meinung, sondern eine unstreitige Tatsache.

Genau, wie einige es nicht begreifen wollen (oder können), das der Gesetzgeber eindeutig und unmiss-
verständlich sagt (§ 199 BGB): (...) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer
Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres (...). Warum? Der Gesetzgeber
stellt auch damit fest, das einmal genau 365 Tage berechnet werden (evtl. Hemmung) oder der Fristbeginn
bzw. Zeitraum (§§ 188, 191 BGB) thematisiert wird, beginnend mit dem Schluss eines Jahres. Und der ist
nun einmal Sylvester und nicht Neujahr. Es hängt eben immer von seinem eigenen Anspruch ab.


Hallo @kirchi,

ich hatte zwar schon einmal darauf hingewiesen, aber dann noch einmal. Letztendlich zählt nicht irgendeine
Meinung, sondern das Gesetz und die Rechtsprechung
. Deine Behauptung, das Unterlassungsansprüche wie
Geldforderungen verjähren, scheitern an zwei Hürden. Dabei reden wir im Grundsatz von UrhR-Verstöße über
P2P-Netzwerke (Verletzung absolutes Recht).

1. Hürde: Unterlassungsanspruch = Unterlassungsvertrag
  • eine Verletzungshandlung liegt vor
  • verschuldensunabhängig
  • es soll eine Verletzungshandlung unterlassen werden
  • Wiederholungsgefahr muss gegeben sein bzw. deren Vermutung
Das bedeutet, um den Unterlassungsanspruch abzugelten, muss eine strafbewehrte
(Vertragsstrafeversprechen) Unterlassungserklärung abgeben werden.

BGH, Urteil vom 26.10.2000, Az. I ZR 180/98, III.2.d: “TCM-Zentrum“
[...] Die durch einen bereits begangenen Verstoß begründete tatsächliche Vermutung
für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.
[...]

Bild

Die Unterlassungserklärung = Unterlassungsvertrag = Dauerschuldverhältnis
(Verpflichtung eines fortlaufenden Unterlassens)!

BGH, Urteil vom 06.07.2012 - Az. V ZR 122/11: "Sittenwidrigkeit eines unbeschränkten
Verfügungsverbots im Übergabevertrag"

=> Zur Dauer des Vertrages und resultierende Verpflichtungen: sinngemäß Lebenslang!

Damit wäre Deine/Eure Meinung schon atomisiert.


2. Hürde: mod. UE als neues unbefristetes Angebot

BGH, Urteil vom 17.09.2009 -Az. I ZR 217/07: “Testfundstelle“
[...] Bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichteten Unterwerfungserklärung ist aber in der
Regel davon auszugehen, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom
Gläubiger jederzeit angenommen werden kann. (...) Eine vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte
Unterlassungserklärung lässt, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu
stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers
und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen. Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungs-
erklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gläubiger aber grundsätzlich allein für ab dem Zeitpunkt des
Vertragsschlusses begangene Verstöße geltend machen [...]. Da der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe einen
Vertragsschluss zwischen Gläubiger und Schuldner voraussetzt, hat der Gläubiger einauch für den Schuldner erkennbares
Interesse daran, dass das auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichtete Angebot unbedingt und unbefristet
erfolgt. [...]

Fazit: Der Logik folgend, wenn der Abgemahnte mit der mod. UE ein unbefristetes Angebot versendet - kann schon
allein aus diesem Grund - den Du auch kennst und postest - diese mod. UE nicht verjähren. Und ein Vertrag ist
nun einmal dauerhaft bindend (Dauerschuldverhältnis). Lest einmal mehr die Entscheidungen des BGH, denn Unterlas-
sungsansprüche verjähren nicht.



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Es ist doch bei WSYC nicht Neues, das Logs aus dem Jahr 2009, 2013 abgemahnt werden.

Hier gilt:

1. Log. 2009, LG-Beschluss 2009, Providerauskunft (Klarname) 2009 :
  • Verjährungsfrist:
    Beginn 31.12.2009; 24:00 Uhr
    Ende: 31.12.2012; 24:00 Uhr
oder

2. Log. 2009, LG-Beschluss 2009, Providerauskunft (Klarname) 2010:
  • Verjährungsfrist:
    Beginn 31.12.2010; 24:00 Uhr
    Ende: 31.12.2013; 24:00 Uhr
Ist jetzt einer (was frage ich überhaupt) der Meinung, das ein Anwalt dieses nicht kennt? Akteneinsicht wird es keine
mehr geben und was der Provider im Telefongespräch sagt, ist nicht relevant.



Einfach:

1. empfohlene Vorgehensweise (ohne Akteneinsicht):
.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

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2. Im Klageverfahren wird der Sachverhalt Verjährung geklärt.


VG Steffen

plokla
Beiträge: 1
Registriert: Samstag 11. Mai 2013, 12:21

Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#119 Beitrag von plokla » Samstag 11. Mai 2013, 14:36

Hallo,
hab heute ne Abmahnung bekommen wegen nen Lied von Matthew Tasa (Live for the Moment) Das Logdatum war der 2.Mai 2010 also 3 Jahre später.
Den RA gibts aber erst seit 2011 wie kommt der denn an meine Log Daten?
Schicke ne Mod UE und das wars dann.

Jets3t
Beiträge: 6
Registriert: Samstag 11. Mai 2013, 14:51

Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#120 Beitrag von Jets3t » Samstag 11. Mai 2013, 14:59

Hallo,

ich bekam heute auch Post von den Kollegen. Heute scheint Absendetag zu sein. Es handelt sich um den Titel "Our Generation" (Rocco & Bass_T). Logdatum war der Januar 2010, Die Adressabfrage wurde im März 2010 stattgegeben.

Die Rechte an dem Titel hat die Anwaltskanzlei am Mai 2013 erworben und mahnt mich jetzt, für Rechtsverletzungen in der Vergangenheit ab, was sich für mich als Laie sehr merkwürdig anhört, aber vermutlich rechtlich korrekt ist.

Ich schicke nun eine Mod UE per Einschreiben und per Email (an info@wesaveyourcopyrights.com, was hoffentlich gelesen wird) und hoffe das die sich dann nicht mehr melden.

Ist eigentlich der Client, der im Auszug der Ermittlungsdatenbank aufgeführt ist "mein" Client, oder der von der Evidenzia GmbH? Von libtorrent habe ich nämlich noch nie gehört.

Gruß,
Jets3t

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