Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1761 Beitrag von Steffen » Sonntag 2. September 2012, 14:45

Buchtip der Woche!


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Autor: Dr. Rolf Freitag

=> 08.12.1968 Geboren in Cuxhaven an der Elbe;
=> 1975-1989 Grundschule, Gesamtschule, Hauptschule, höhere Handelsschule, Fachgymnasium Technik, Teilnahmen bei "Jugend Forscht";
=> 1990-1996 Physik-Studium an der Uni Bremen, Diplom-Arbeit: Diffusive dynamische Lichtstreuung von Substanzen am kritischen Punkt;
=> 1995-2001 Teilzeit-Zusatz-Aufbau-Studium an der Fernuni Hagen:
=> 1997-2001 Promotion an der Uni Ulm: Korrelationsmethoden für hoch dynamische Zeitauflösung in der Foto- und Kathodolumineszenz;
=> 2001 Kryptografics GmbH Nürnberg: Anwendung u. Zertifizierung von echten Zufallszahlengeneratoren;
=> 2002/2004 Daum Electronic GmbH Fürth: Hard- u. Software-Entwicklung zu Ergometern;
=> Seit 2003 CCC-Mitgliedschaft;
=> Seit 2006 – 2010 bei Siemens;
=> Seit 2010 Technischer Sachverständiger der Initiative AW3P.



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Foto: ©C&L Computer- und Literaturverlag GmbH


Buchtitel: "Die Kunst des Verdeckens"
Erhältlich: C&L Computer- und Literaturverlag GmbH
Inhalt:
=> Anonym surfen, herunterladen, e-mailen, chatten, tauschen und telefonieren
=> Saubere Konten, Programme und Dokumente
=> Betriebssystem ohne Spuren und Relikte
=> Dateien und Datenträger unwiderruflich löschen
=> Abhörsichere E-Mails und Netzwerkverbindungen
=> Unknackbare Dateien, Partitionen, Datenträger und PCs
Preis: 29,90 EUR und nicht in der TB

Fazit: Für jeden Interessenten und Anschlußinhaber ein verständlich geschriebenes Werk rund zum Thema Sicherheit in der heutigen
digitalen Welt und zum Schutz vor einen all zu gläsernen Bürger.

Bool
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1762 Beitrag von Bool » Montag 3. September 2012, 13:24

Hallo an alle Forummitglieder,

Wirklich gutes Forum, allerdings macht die Seitenanzahl einem viel Arbeit zum lesen.
Trotzdem auch hier ein kurzer Erfahrungsbericht mit bis jetzt offenem Ende:

Ende Januar/Anfang Februar 2010 kamen zwei Abmahnungen.
- Nümann/Lang: Forderung 450 Euro Verstoß: 08/2009
- Waldorf Frommer: Forderung 856 Euro Verstoß: 11/2009

Hab mich mit dem Thema beschäftigt und mich an Rechtsanwalt Beuger Solmecke gewandt. Da Gefahr von zusätzlichen Abmahnungen im Raum stand, wurde von Kanzlei mod. UE an mehrere abmahnende Kanzleien geschickt. (Kosten 595 (beinhalten auch zusätzliche Beratung etc.))
Dies schien insofern Erfolg zu haben das keine Abmahnungen anderer Kanzleien kamen.

Allerdings kam von Frommer und Nürmann erstmal eine Antwort das UE anerkannt wird aber Forderung bestehen bleibt. Dies wurde abgeheftet und abgewartet.
Nun Ende 08/2012 kam von Frommer die 3. Zahlungsaufforderung "vor Klageerhebung".

Habe mich heute früh mit Kanzlei Solmecke in Verbindung gesetzt. Folgendes "Ergebnis":

- Da von Nürmann seit 2010 nichts mehr kam soll in diesem Fall abgewartet werden.

- Im Fall Fromme solle man aufgrund der forschen Zahlungsaufforderung auf einen Vergleich eingehen. Abwarten, so wurde mir gesagt macht keinen Sinn. Ausgehen kann man davon, dass Fromme bei Vergleich auf 75% runtergeht, d.h. 642 Euro.
- Es zu einer Klage kommen zu lassen macht nur Sinn wenn man der Betreiber festes "Alibi" hat. Nur dann besteht eine geringe Chance, dass die Klage im Sand verläuft.
- Auf die Frage wegen möglicher Folgeabmahnungen wenn man zahlt, meinte die Kanzlei: Eine Abmahnkanzlei wartet nicht ab wer zahlt sondern verschickt gleich Abmahnungen wenn etwas gegen den Betroffenen vorliegt. Also gleich alle auf einmal. Also ständen die Chancen gut, dass der Fall mit Vergleich erledigt sei.
- Zum Thema Verjährung wurde mir gesagt, dass es etwas komplizierter sei. Es zählt der Zeitpunkt der Kenntninsnahme des Verstoßes (Ende des Jahres + 3). Allerdings kann das Variieren falls gleich die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wurde zählt deren Kenntnisnahme. Zudem kann wie bereits beschrieben per Mahnbescheid die Verjährung aufgeschoben werden. Folge wieder, abwarten macht wenig Sinn.

Somit ist das Ende noch offen, aber der Vergleich scheint wohl eine geeignete Variante zu sein. Allerdings mit fadem Beigeschmack, da ich am Telefon das Gefühl hatte es werde Richtung Vergleich gedrängt. Über Anregungen und Kommentare freue ich mich.

Viele Grüße

FortyTwo
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1763 Beitrag von FortyTwo » Montag 3. September 2012, 14:04

[quote="Steffen"]Buchtip der Woche!

[...]

Inhalt:
=> Anonym surfen, herunterladen, e-mailen, chatten, tauschen und telefonieren
=> Saubere Konten, Programme und Dokumente
=> Betriebssystem ohne Spuren und Relikte
=> Dateien und Datenträger unwiderruflich löschen
=> Abhörsichere E-Mails und Netzwerkverbindungen
=> Unknackbare Dateien, Partitionen, Datenträger und PCs
Preis: 29,90 EUR und nicht in der TB

.-:;

Der ist wirklich gut. Da gibt es ein Buch, welches versucht zu erklären, wie man Zitat: "Anonym surfen, herunterladen, e-mailen, chatten, tauschen und telefonieren" kann, aber andererseits erwähnt, dass man das Buch kaufen soll und sich nicht über die TB besorgen soll.

:lo :rl .-:; :rp

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1764 Beitrag von Steffen » Montag 3. September 2012, 16:24

Huch, wie sage ich es nun, um niemand der Involvierten weh zutun? Ich mach es einfach!

@Bool,


1. Zur Verjährung WF 11/2009

Hier sollte aber schon im Abmahnschreiben erkenntlich sein, ob die IP-Beauskunftung mittels staatsanwaltlichen
Auskunftsverfahren gemäß § 113 TKG erfolgte (wo man Jahre annehmen könnte bis zur Beantragung der Akteneinsicht
durch WF und deren Gewährung durch den STA) oder mittels Richterbeschluß eines Auskunfts-LG‘s (§ 101 IX UrhG,
trat am 01.09.2008 in Kraft). Wenn aber man Deine Aussage hernimmt, bei einem Log-Zeitpunkt 11/2009 wird es
sich um einen Richterbeschluß gemäß § 101 IX UrhG handeln. Das heißt, hier wäre die Verjährungsfrist eindeutig
zu bestimmen:
Beginn: 31.12.2009; 24:00 Uhr
Ende: 31.12.2012; 24:00 Uhr!

Hinweis:
Beim Pink Riesen kam es auch 2009 noch zu Verzögerungen, bis der Klarname an dem Abmahner übermittelt wurde. Das bedeutet,es
könnte tatsächlich auch die Verjährung um 1 Jahr verlängern, wenn man den Klarnamen erst 01/2010 übermittelte.



2. Drängen zum Vergleich!?
Es gibt viele Varianten der Interpretation. Drängen zum Vergleich; Anwalt zu faul, vor Gericht zu ziehen; starke
oder schwache Strategie Deinerseits usw. usf.

Letztendlich bleibt es aber doch Deine Entscheidung, ob Du es auf eine Klage ankommen läßt, Dich dann aktiv
verteidigst, oder nicht. Wo wir beim Grundproblem wären:
Gebe ich nur eine mod. UE ab und zahle nicht, räumt die abgegebene mod. UE die vom Gesetzgeber geforderte Wieder-
holungsgefahr aus sowie wirkt kostensenkend (keine mod. UE = EV oder Unterlassungsklage möglich), aber innerhalb
der 3 jährigen Verjährungszeit kann man die Forderungen aus der Abmahnung (Anwaltliche gebühren + Schadensersatz)
einklagen. Hier entsteht, neben der Einladung nach München, ein persönliches Risiko von ca. 1.000,- - 1.200 EUR.
Das muß jeder wissen und so ausgehen - mit Abmahnschreiben -, als wenn er verklagt wird!




Ausgangslage:
Vater = AI (Abgemahnter), Mitbenutzer 4 volljährige Personen des Familienverband


Hierbei gehe ich nicht auf richterlich geforderte Sicherungs- und Prüfmaßnahmen ein. Dieses kann hier jeder nach-
lesen. Dann bitte beachten: Ich bin kein Anwalt; verfüge über keine nachgewiesene juristische Qualifikation, möchte
mich in keinster Weise über die Einschätzung der Kanzlei WBS stellen - es wird meine persönliche Meinung darstellen!



1. Es war niemand!

Der eine Log-Zeitpunkt 11/2009 ist ja nicht alles. Hier kann man von mehreren Log-Zeitpunkten ausgehen.

Fiktives Beispiel: 11.11.2009; 24:00 Uhr - 12.11.2009; 02:00 Uhr - 12.11.2009; 10:00 Uhr
Das bedeutet, es muß, um die Störerhaftung zu entkräften, dargelegt werden (neben den erwähnten Sicherungs- und Prüf-
maßnahmen; bei weiteren Log-Zeitpunkten, einfach dann diese hinzufügen):

a) 11.11.2009; 24:00 Uhr
1. AI
Wo gewesen, was gemacht - Zeugen / Beweise
2. Fam.-Mitglied 1
Wo gewesen, was gemacht - Zeugen / Beweise
3. Fam.-Mitglied 2
Wo gewesen, was gemacht - Zeugen / Beweise
4. Fam.-Mitglied 3
Wo gewesen, was gemacht - Zeugen / Beweise
5. Fam.-Mitglied 4
Wo gewesen, was gemacht - Zeugen / Beweise

b) 12.11.2009; 02:00 Uhr
1. AI
Wo gewesen, was gemacht - Zeugen / Beweise
2. Fam.-Mitglied 1
Wo gewesen, was gemacht - Zeugen / Beweise
3. Fam.-Mitglied 2
Wo gewesen, was gemacht - Zeugen / Beweise
4. Fam.-Mitglied 3
Wo gewesen, was gemacht - Zeugen / Beweise
5. Fam.-Mitglied 4
Wo gewesen, was gemacht - Zeugen / Beweise

c) 12.11.2009; 10:00 Uhr
1. AI
Wo gewesen, was gemacht - Zeugen / Beweise
2. Fam.-Mitglied 1
Wo gewesen, was gemacht - Zeugen / Beweise
3. Fam.-Mitglied 2
Wo gewesen, was gemacht - Zeugen / Beweise
4. Fam.-Mitglied 3
Wo gewesen, was gemacht - Zeugen / Beweise
5. Fam.-Mitglied 4
Wo gewesen, was gemacht - Zeugen / Beweise



2. Es war Fam.-Mitglied Nr. 3!

Hier muß jetzt die Störerhaftung des AI entkräftet werden, damit man nicht noch Gefahr läuft im Boot weiter sitzen zu
bleiben.

a) 11.11.2009; 24:00 Uhr
1. AI
Wo gewesen, was gemacht - Zeugen / Beweise
b) 12.11.2009; 02:00 Uhr
1. AI
Wo gewesen, was gemacht - Zeugen / Beweise
c) 12.11.2009; 10:00 Uhr
1. AI
Wo gewesen, was gemacht - Zeugen / Beweise

Ist dies zur Überzeugung geschehen, ist von Vorteil, das Fam.-Mitglied Nr. 3 die Tat einräumt. Jetzt geht alles auf Fam.-
Mitglied Nr. 3 über, das volle Programm mit strafbewehrte UE, AG + SE.

Kannst Du die eigene Störerhaftung nicht entkräften, seid Ihr alle beide Mode.



3. Es war ein Hacker!

siehe Pkt. 1 Es war niemand + Beweise des WLAN-Hacks!



Das muß man jetzt alles beachten, seine Strategie aufbauen oder wenn vorhanden überprüfen und los geht es, wenn eine Klage
kommt. Denn die Meisten vergessen, selbst wenn man als AI bei der Benennung eines volljährigen Mitgliedes des Familienver-
bandes raus ist aus der Klage, ist der Benannte (wenn er die Tat dann einräumt) jetzt voll drin! In München wird es dann
in einem Aufwasch vorgenommen.


VG Steffen

Bool
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1765 Beitrag von Bool » Montag 3. September 2012, 17:27

Hallo Steffen,

danke für den schnellen Kommentar. Sehe ich alles genauso, wurde ja auch schon oft im Forum behandelt. Wollte hier auch keine Verteidigungsdiskussion etc. losbrechen. Tut mir leid wenn sich das so angehört hat, ebenso der verwendete Begriff "Drängen".

Auf eine Klage ankommen lassen und sich erfolgreich zu verteidigen (verteidigen lassen) schätze ich auch als sehr riskant ein.
Wie im Forum erklärt und auch durch Kanzlei Beuger Solmecke bestätigt, ist WF momentan wieder sehr aktiv, da eben 2009/10 eine große Abmahnwelle war, welche jetzt langsam in die heiße Phase kommt. Da die momentan Betroffen wohl die "erste Generation" sind, ist es eben schwer das Risiko des Abwartens / "Davonkommens" / Verteidigen einzugehen. Meine Einschätzung ist, dass die Verfahren so standardisiert und die Erfolgsaussichten seitens WF so sind, dass man innerhalb der Frist alle "Punkte/Schritte" durchläuft. Leider gibt es eben noch keine/wenig vollständigen Erfahrungsberichte (wenn doch bitte Link).

Im Grund hatte sich mir nur die Frage gestellt ob es nur die zwei Möglichkeiten Vergleich - Klage gibt. Aussitzen und hoffen auf Fristablauf stelle ich mir wie gesagt als riskant vor (da whs bis 31.12.2012 + MB).

Freue mich über Kommentare / Anregungen.

Grüße und nochmals danke

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1766 Beitrag von Steffen » Montag 3. September 2012, 17:49

Warten bis MB, widersprechen und dann (abhängig von der eigenen Strategie):
- auf eine Klage warten (die 100%ig kommen wird)
- sofort mit WF sich vergleichen.

VG Steffen

meccs
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1767 Beitrag von meccs » Montag 3. September 2012, 17:58

Kennt eigentlich irgend jemand einen, der unter den ~4300 Leuten ist, die seit 2010 wirklich von W&F verklagt wurden?
Was und wie viel haben die 'geladen'? Kann mir nach wie vor nicht vorstellen, dass die jeden der 'mal ne CD gezogen hat' vor Gericht ziehen. Machen sie ja auch nicht, wenn man von den tausenden Abmahnungen pro Monat ausgeht. Trotzdem... lohnt sich das? Machen da Gerichte mit? Sind das nicht mehr oder weniger diejenigen, die keinen (mod)UE abgeschickt haben bzw. schon einiges mehr 'gesaugt' haben?

Bool
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1768 Beitrag von Bool » Montag 3. September 2012, 17:58

Danke für den Tip!
Abschließend noch:
Welchen Vorteil hat dann das warten? Kommt es dann nicht zu einem höheren Vergleich als oben genannte 642,-?
Laut "Schrittzähler" steigt die geforderte Summe ja noch.


@meccs: - http://abmahnwahn-dreipage.de/studien" onclick="window.open(this.href); return false;
- http://rheinrecht.wordpress.com/2011/11 ... g-munchen/" onclick="window.open(this.href); return false;


Grüße

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1769 Beitrag von Steffen » Montag 3. September 2012, 18:33

Man sollte bei den Zahlen zwar immer vorsichtig umgehen. Wenn ich aber schreibe:
  • 2010: ca. 1.500 Klageverfahren (1 Richter)
  • 2011: ca. 500 Klageverfahren (2 Richter)
  • 2012: ca. 2.300 Klageverfahren (5 Richter)
kann man schon davon ausgehen, die haben ihre Berechtigung und es geht um echte Klagen. Für mich aber Nonsens, weil niemand einen Garantieschein ausstellen kann, ob oder ob nicht. Einige meinen, es wäre abmahnwahnerhalten Panikmache, ich sage - Pustekuchen, ich erzähle, wie es ist. Wer dabei eine mod. UE abgegeben hat oder nicht, entzieht sich meiner Kenntnis.

Welchen Vorteil hat dann das warten? Kommt es dann nicht zu einem höheren Vergleich als oben genannte 642,-?
Keinen, aber das will doch niemand hören, denn wir sind alle unschuldig, es ist alles Betrug, die haben keine Beweise ...

VG Steffen

Hamsti
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1770 Beitrag von Hamsti » Dienstag 4. September 2012, 21:41

Hallo ich brauche bitte mal Hilfe.
Habe von Waldorf und Frommer ein Schreiben bekommen, in dem ich angeblich den Film "Zorn der Titanen" über Bittorrend angeboten habe und ich soll jetzt bis zum 10.09. eine Unterlassungserklärung unterschreiben und bis zum 20.09.2012 den Betrag von 956,00 Euro bezahlen.

Wörtlich steht im Brief folgendes:
Das Ermittlungssystem der Firma ipoque GmbH hat durch Datentransfer sichergestellt un protokolliert, dass das Werk unserer Mandantschaft unter der aufgeführten IP-Adresse weltweit allen Nutzern der Tauschbörse Bittorrent zur angegebenen Zeit zum Herunterladen angeboten wurde.

Weder ich noch meine Tochter haben Bittorrend auf dem Rechner noch haben wir diesen Film runter geladen.

Angeblich sollte das am 23.08.2012 um 00:49 Uhr gewesen sein bis 23.08.2012 um 9:59 Uhr.
Zum ersten liege ich um die Uhrzeit im bett, da ich um 6 Uhr aufstehen musst denn um 8:00 Uhr fängt meine Arbeit an. Also war mein PC um diese Zeit nicht mal in Betrieb.

Was soll ich jetzt machen?? oder wie soll ich auf das schreiben reagieren.

Können Sie mir bitte helfen, da die Frist sehr kurz angesetzt wurde von Waldorf und Frommer was eigentlich auch nicht normal ist. Vielen Dank im Voraus

maddin
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1771 Beitrag von maddin » Mittwoch 5. September 2012, 00:09

Lies Dir einfach die Vorgehensweise in Steffens Signatur durch, einen Post über Dir (Vorgehensweise eines Abgemahnten) und lies Dich rein.
ModUE wird Dein Ziel sein.
Wenn Ihr es wirklich nicht wart, dann sammelt gleich Beweise (Routerlog und dokumentiert das Euer wlan gesichert war).
Was die Fristen angeht, die sind immer schön knapp, damit Du gar nicht erst auf die Idee kommst Dir Hilfe zu holen ;)

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1772 Beitrag von Steffen » Mittwoch 5. September 2012, 04:40

  • 1. Man erhält eine Abmahnung
    - Was ist das? Warum habe ich dieses Schreiben erhalten? Wo kann ich mich informieren? Was kann ich machen?
    Wie soll ich reagieren? (Lesen, Informieren)
    - FAQ AW3P

    ----------------

    2. Man hat bzw. muss sich entschieden

    ----------------

    2.1. Safety 1st (Sicherheit)

    ----------------

    => Mod. UE + Zahlen
    - Möglich, hier sollte man aber versuchen sich privat zu vergleichen
    - Wie?
    - Mustertext

    ----------------

    2.2. Risk (Risiko)

    => Mod. UE + Nichtzahlen
    - Möglich, hier sollte man aber wissen, ich kann innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, auf die
    Kosten der Abmahnung verklagt werden.

    ----------------

    2.3. Pure Reason (Reine Vernunft i.V.m. Risiko)

    => Mod. UE + Nichtzahlen + sich aktiv wehren
    - Akteneinsicht
    - Aufbau der eigenen Verteidigung (mit Erhalt des Abmahnschreiben, besonders Zeugen und andere Beweise)
    - auch hier sollte man aber wissen, ich kann innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, auf die Kosten der
    Abmahnung verklagt werden. Sollte ich aber unberechtigt abgemahnt worden sein, habe ich jetzt Möglichkeiten
    zu gewinnen/zu verlieren/ zu vergleichen/ an zu erkennen (HPB-Syndrom)/ zu versäumen/ zu verstören.

!
Hinweis:
=> Einen Anwalt benötige ich mit Erhalt einer Klageschrift!
=> Ich lege bei den Punkten 2.2. + 2.3. jeden Monat 50 € in meine persönliche Spendenkasse.
=> Bei den Punkten 2.2. + 2.3. werden Folgeschreiben des Abmahners kommen

VG Steffen

siegfriedklein
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1773 Beitrag von siegfriedklein » Mittwoch 5. September 2012, 08:17

Steffen hat geschrieben:
  • - Aufbau der eigenen Verteidigung (mit Erhalt des Abmahnschreiben, besonders Zeugen und andere Beweise)
    - auch hier sollte man aber wissen, ich kann innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, auf die Kosten der
    Abmahnung verklagt werden. Sollte ich aber unberechtigt abgemahnt worden sein, habe ich jetzt Möglichkeiten
    zu gewinnen/zu verlieren/ zu vergleichen/ an zu erkennen (HPB-Syndrom)/ zu versäumen/ zu verstören.[/

    VG Steffen


wie wäre mit einer Klage, wenn er beweisen könnte , warum soll er auf Verjährung warten.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1774 Beitrag von Steffen » Mittwoch 5. September 2012, 15:17

[quoteemsiegfriedklein]wie wäre mit einer Klage, wenn er beweisen könnte, warum soll er auf Verjährung warten.[/quoteem]

Da müßte man sich aber einmal Gedanken machen - was und wie?

Für mich macht eine Klage des Abgemahnten Sinn, wenn - und nur dann - man 100%ig sicher ist und diese Sicherheit beweisbar ist, daß die Abmahnung unberechtigt ist. Jetzt wären wir wieder an dem Punkt, wann ist eine Abmahnung unberechtigt. Definiere einmal bitte!? Ich kenne keine.

Was aber willst Du denn einklagen?

Die mod. UE gibst du freiwillig ab, ergo keinen persönlichen Schaden.

Negative Feststellungsklage?
Her hatten wir schon das alte Problem, das man nur feststellen läßt, das der Anspruch - Unterlassung - nicht besteht. Wenn aber der Abmahner - denke an AG Heidelberg - sofort ein Klageverfahren einleitet, kann man die negative Feststellungsklage knicken, da ein Klageverfahren ein höheres Rechtschutzbedürfnis besitzt. Auch sollte man erst die anwaltlichen Gespräche zerren, das man aus dem EV-Fenster (ca.14 Tage) kommt.

Wenn Du einen Anwalt zur Bearbeitung der Abmahnung beauftragt hast, hier könntest Du dann die Kosten zurückholen per Klage, wenn das betreffende Gericht es auch so sieht (Stichpunkt: Prüfungs-, Obliegenheits- und Verkehrspflichten von Anschlußinhaber). Denn schuldhaft handelt der Abmahner nur, wenn er vermeintliche Urheberrechtsverletzungen abmahnen läßt, ohne gründliche Prüfung der Rechts- und insbesondere der Sachlage woraus er die Nichtberechtigung der Abmahnung hätte erkennen müssen.

Bsp.: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.08.2010, Az. 2-06 S 19/09

Aber auch hier gibt es unterschiedliche Entscheidungen.

Das ist alles einfacher gesagt: “wie wäre mit einer Klage, wenn er beweisen könnte, warum soll er auf Verjährung warten.“ denn bei Filesharing gibt es noch keine ausgeprägte Rechtsprechung diesbezüglich. Da Urheberrechte ausschließliche Rechte sind, kann man auch nicht einfach Entscheidungen aus dem Wettbewerbsrecht 1zu1 anwenden.

Wo wir bei der Ausgangslage wären - bei Filesharing-Fälle. Wann ist eine Abmahnung unberechtigt?

Weiß jemand eine Definition?


OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.01.2012, Az. 11 U 36/11
[...] Berechtigt ist eine Abmahnung nur dann i.S.d. § 97a Abs. 1 UrhG, wenn sie objektiv erforderlich ist, um
dem Abgemahnten den kostengünstigen Weg aus dem Konflikt aufzuzeigen. Die Abmahnung soll dem Schuldner
den Wegweisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen. [...]


VG Steffen

SB1903
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1775 Beitrag von SB1903 » Montag 10. September 2012, 10:19

Guten Morgen,

aus gegebnem Anlass möchte ich hier kurz eine Frage zu meiner aktuellen Lage stellen.

Hier mal die Fakten in Zusammenfassung:

- Abmahnung in 2009 von WF erhalten
- Mod. UE abgegeben
- kein Geld gezahlt
- Mitte 2012 erneute Mahnung erhalten
- ...
- Stand aktuell: Verfüfgung vom Amtsgericht München. Frist läuft nach 2 Wochen ab, Schreiben ist vom 28.08.12
- Streitwert ist 956 €

Ich weiß, das Kind ist bereits in den Brunnen gefallen. Habe letzte Woche versucht mit mehreren Anwälten aus der Umgebung eine Lösung zu finden, jedoch konnte und wollte mir keiner so wirklich etwas genaues empfehlen.

Fakt ist, ich habe keine Ahnung was ich jetzt noch machen kann um den Schaden bzw. die geforderte Zahlung so niedrig wie möglich zu halten.

Meine Fragen:

- Kann ich jetzt darauf noch antworten (evtl. per Fax) an das AG München?
- Soll ich gar nicht reagieren (wenn ja, was passiert dann?)
- Ich habe oft etwas von einem Vergleich gelesen. Ist so einer jetzt noch möglich?

Nochmal, ich weiß es ist eigentlich schon zu spät, aber vielleicht hat trotzdem noch jemand ein Tipp für mich, wie ich am besten noch heute reagieren kann, da ich total ratlos bin und sonst erstmal nur abwarten kann.

Für schnelle Tipps & Ratschläge bin ich sehr dankbar

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1776 Beitrag von Steffen » Montag 10. September 2012, 11:02

[quoteemSB1903]- Kann ich jetzt darauf noch antworten (evtl. per Fax) an das AG München?
- Soll ich gar nicht reagieren (wenn ja, was passiert dann?)
- Ich habe oft etwas von einem Vergleich gelesen. Ist so einer jetzt noch möglich?[/quoteem]
Termine vom Gericht sind immer fristgerecht zu wahren. Du solltest aber m.M.n. im Bereich
der gestellten Frist sein, wenn das Schreiben am 28.08.2012 datiert ist. Grundsätzlich gilt,
mit Erhalt des Hinweisbeschluss des AG - kein - zaudern, sondern einen Anwalt beauftragen!
Mein Tip (damit LLi endlich wieder gehaltvoll posten darf):

RA Dr Alexander Wachs

oder direkt aus München

RA Dr. Bernhard Knies
Dr. Inge Schneider

Und das - heute - noch.

Wenn Du nicht reagierst, ergeht gegen über Dich ein Versäumnisurteil. Blöd, weil einmal ein
Titel da ist (Stichwort: pfändbar), klar ein Schuldeingeständnis, und Du die vollen Kosten
(AG+SE Abmahnung, GK, gegnerische Anwalt, außer dem eigenen Anwalt und Deine eigenen Reise-
kosten) trägst. Ist mMn nicht zu empfehlen.


Natürlich ist das weitere Vorgehen abhängig vom Anwalt (habe Dir drei benannt) und Deiner
Strategie! Natürlich kann niemand durch Handauflegen erfolgreich auf München sein. Du mußt
schon etwas beweisbares anbieten.

Sicherlich kann man auch sich jetzt noch mit WF außergerichtlich vergleichen (Vorteil kein
Urteil). Aber auch das wird teuer (1.000 - 1.200).

Nehme einen Anwalt, bespreche mit ihm alles in Ruhe und dann kämpf' doch einmal aus Versehen.

VG Steffen

SB1903
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1777 Beitrag von SB1903 » Montag 10. September 2012, 11:18

Du mußt
schon etwas beweisbares anbieten.
Danke erstmal für die schnelle Antwort. Was heißt denn "etwas beweisbares anbieten" ? Wie kann ich denn das Gegenteil vom Sachverhalt beweisen, unabhängig davon ob die Klage berechtigt oder nicht ist?

***********************
und dann kämpf' doch einmal aus Versehen.
das versteh ich nicht ganz wie das gemeint ist :oops:

Ist besser so, ansonsten gibt man zu viel Einzelheiten bzw.Argumente selbst und freiwillig preis!
Steffen (Site-Admin)

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1778 Beitrag von Steffen » Montag 10. September 2012, 11:24

Bitte nicht so viel Einzelheiten, da man identifizierbar wäre, und man Deine Aussage hier schnell als Screenshot mit nimmt zum Termin. Also bitte Deine Aussagen löschen (o.k., habe ich schon)!

Verantwortlich für den Anschluss ist der AI. Der wird abgemahnt und auch verklagt. Hier sollte man sich schleunigst mit einem Anwalt in Verbindung setzen.

VG Steffen

Walldoof
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1779 Beitrag von Walldoof » Montag 10. September 2012, 12:40

Habe da mal was Interessantes gefunden......

Autor: 4gang
Quelle: http://4gang.wordpress.com/2010/09/13/f ... gefahrden/

Vorsicht Fallen – Verjährung von Forderungen nicht gefährden !



Nachdem es in letzter Zeit anscheinend zunehmend in Mode kommt, irgendwelche obskure Forderungen von vor X Jahren wieder zu recyceln und wie aktuelle Forderungen eintreiben zu wollen – will ich hierzu ein paar Hinweise geben – wie man einigen unnötigen Nachteilen aus dem Weg gehen kann. Natürlich kann ich keine Gewähr übernehmen für die Richtigkeit der Angaben – das kann im Zweifel nur der beauftragte Anwalt.

In zahlreichen Kommentaren in Blogs und Foren beschweren sich Betroffene, daß von ihnen völlig unberechtigt und grundlos Forderungen erhoben würden. Gemeinsam ist vielen Berichten, daß hier Forderungen gestellt werden, die viele Jahre alt sind – und vor dem Gesetz verjährt.

Während sich aber die rechtliche Lage bezüglich der Beweispflicht eventuell schwierig und unklar darstellt – wer kann schon ohne weiteres belegen, daß die Rechnung XXX der Firma XY aus dem Jahre 2002 gezahlt wurde – und wer muß wem etwas nachweisen, wenn Aussage gegen Aussage steht – ist die Rechtslage bezüglich der Verjährung relativ eindeutig:

Verjährt ist verjährt – eine verjährte Forderung kann nicht mehr per Gericht durchgesetzt werden !

Daher sollte man tunlichst alles vermeiden, was eine Verjährung aussetzen oder sogar aufheben könnte !
(Auch dann, wenn man die Forderung für völlig unberechtigt hält – oder sogar – gerade dann !)

Unter diesem Aspekt ist sogar dringend von einer allzu normalen und verständlichen Reaktion abzuraten – nämlich, sich mit der fordernden Partei (z.B. dem Inkasso-Dienst oder der beauftragten Anwalts-Kanzlei) in Verbindung zu setzen !

Eine solche Aktion könnte eine laufende Verjährung gefährden ! Zu den Gründen die eine Aussetzung der Verjährung bewirken (sog. Hemmung) zählen genau Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger – und als solche könnten Gespräche oder Briefwechsel interpretiert werden. Selbst, wenn es sich dabei dann nur um eine einseitige Behauptung und Darstellung handeln sollte – so muß diese auch erst wieder juristisch tauglich abgewehrt werden.

(Anscheinend gibt es dabei eine ganze Reihe von weiteren Möglichkeiten – siehe diesen Kommentar auf http://www.martinkohl.eu/?p=32" onclick="window.open(this.href); return false; ==> hier <== )

Einfacher und sicherer ist es, von sich aus gar keinen Kontakt aufzunehmen – sondern erst mal abzuwarten, ob überhaupt ein gerichtlich bewehrter Mahnbescheid eintrifft. Bei Forderungen, die von vornherein verjährt sind, wird das vermutlich gar nicht der Fall sein.
Außergerichtliche Mahnungen (und Drohungen) kann man dabei getrost ignorieren – sie haben keinen Einfluß auf eine Verjährung.

Auf gar keinen Fall darf man sich aber zu einer Teilzahlung, einer Zinszahlung oder zu einer Sicherheitsleistung überreden lassen !
Dadurch wird eine Verjährung nicht nur ausgesetzt – sondern sogar aufgehoben !



Nachfolgend eine Zusammenstellung von Gründen für das Aussetzen bzw. Aufheben der Verjährung

(und sicher nicht vollständig) sowie weitere Links zu dem Thema



Unterbrechen/Aussetzen der Verjährung (sog. Hemmung) bewirken
Klageerhebung
Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides
Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren
Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe
Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger



Aufhebung/Neubeginn der Verjährung bewirken
Abschlagszahlung
Zinszahlung
Sicherheitsleistung
Erklärung des Anerkenntnisses



Beginn der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beginnt unter normalen Umständen am 31. Dezember des Jahres der Forderung -
und beträgt normalerweise 3 Jahre.
Wenn z.B. eine Forderung vom 26.03.2008 datiert, ist sie 3 Jahre darauf, zum 31.12.2011, verjährt
(und nicht schon am 26.03.2011).

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1780 Beitrag von Steffen » Montag 10. September 2012, 12:48

Schön, aber bitte den Autor namentlich benennen und einen Link zu ihm setzen, sonst werde ich es heute löschen müssen!

Bsp.:
Autor: http://4gang.wordpress.com" onclick="window.open(this.href); return false;
Quelle: http://4gang.wordpress.com/2010/09/13/f ... gefahrden/

Danke für Dein Verständnis - Steffen

Ah, habe es gleich selbst gemacht: Seit Quellen-Fair! ..nnn.

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